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A-626/2010

A-626/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-14 · Deutsch CH

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Sachverhalt

A. X._______ ist seit dem 1. September 1992 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) tätig. Im Rahmen einer Reorganisation wurden im Jahr 2006 sämtliche Stellen der ART einer Funktionsbewertung unterzogen. Die Stelle von X._______ wurde nach Überprüfung durch das damals dafür zuständige Eidgenössische Personalamt (EPA) rückwirkend auf den 1. Januar 2006 vorläufig in die Lohnklasse 23 eingestuft. Im März 2007 beantragte die ART, nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), beim neu zuständigen Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (GS-EVD; nachfolgend: Klassifikationsstelle) eine Gesamtüberprüfung ihrer Stellen. Dabei ersuchte sie - im Anschluss an mehrere Schriftenwechsel mit X._______ - um Einstufung von dessen Stelle in die Lohnklasse 24. Die Klassifikationsstelle entschied am 9. November 2007, die betreffende Stelle sei in der Lohnklasse 23 einzureihen. Am 13. Juni 2008 gelangte X._______ an die Personalleitung des BLW und ersuchte im Hinblick auf eine Einreihung in die Lohnklasse 24 die Wiederaufnahme von Verhandlungen oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 8. Dezember 2008 wies die ART das Gesuch um Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 24 ab. Die Rechtsmittelbelehrung bezeichnete das BLW als Beschwerdeinstanz. B. Mit Sprungbeschwerde vom 23. Januar 2009 gelangte X._______ an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der ART vom 8. Dezember 2008 und rückwirkend per 1. Januar 2008 die Einreihung seiner Stelle in mindestens die Lohnklasse 24 (Verfahren A-488/2009). Er erachtete die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde als gegeben, da das BLW massgeblich bei der Stelleneinreihung mitgewirkt habe. Mit Urteil vom 4. März 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das EVD zur weiteren Behandlung. C. Das EVD hat die Beschwerde daraufhin mit Entscheid vom 18. Dezember 2009 abgewiesen. Von den sieben Anforderungen für die Lohnklasse 24 erfülle der Beschwerdeführer lediglich eine, die übrigen überhaupt nicht (deren zwei) oder nur teilweise (deren drei) resp. sei die eine Anforderung für die Einreihung im betreffenden Fall nicht ausschlaggebend. Da somit die meisten Anforderungen gemäss dem massgebenden Referenzfunktionenkatalog nicht erfüllt seien, rechtfertige sich eine Einreihung in die Lohnklasse 24 nicht. D. Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 1. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt dessen Aufhebung und die rückwirkende Einreihung ab 1. Januar 2008 in mindestens die Lohnklasse 24 (Endposition). Zur Begründung macht er geltend, dass er sämtliche Kriterien zur Einreihung in die Lohnklasse 24 erfülle. Auffallend sei zudem, dass bei anderen Stelleninhabern derselben Forschungsgruppe mit Lohnklasse 24 längst nicht alle Anforderungen in den entsprechenden Stellenbeschreibungen figurierten. Die Stellenbeschreibung für sich alleine könne demnach kaum entscheidend sein, zumal immer wieder betont werde, dass die Formulierungen in Stellenbeschreibungen einen gewissen Freiraum ermöglichen sollten. Es müssten daher die im Rahmen des Quervergleichs herangezogenen Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 offen gelegt und aufgezeigt werden, inwieweit die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers von denjenigen, die in eine höhere Lohnklasse eingestuft seien, abweiche. E. Mit Stellungnahme vom 17. März 2010 beantragt das EVD (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es insbesondere auf die Stellungnahme des BLW vom 11. März 2010, das zum Schluss gelangt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur die dritte und siebte Anforderung des Funktionsbildes gemäss Referenzfunktion Naturwissenschaftler/in, Lohnklasse 24, vollumfänglich erfüllt seien. F. In seiner Replik vom 21. April 2010 besteht der Beschwerdeführer darauf, dass seinem Interesse an Akteneinsicht kein Grund entgegen stehe, da bei einem Quervergleich mit einer Anonymisierung den Interessen der betroffenen Stelleninhaber an deren Persönlichkeitsschutz hinreichend Rechnung getragen werden könne. Er vertritt zudem nach wie vor die Ansicht, sowohl auf der Ebene der Grundlagen- als auch auf jener der angewandten Forschung tätig zu sein. Sämtliche Mitarbeiter der ART mit ähnlichem Ausbildungs-, Funktions- und Erfahrungsgrad wie er seien in der Lohnklasse 24 eingereiht. Dieser (Miss-) Stand rechtfertige aus Transparenz- und Kompatibilitätsgründen umso mehr einen Quervergleich der Stellenbeschriebe. Des Weiteren bestreitet er die Aussage des BLW, wonach er damit einverstanden sein soll, dass seine Stellenbeschreibung seine wichtigsten Aufgaben widerspiegle. Vielmehr gebe die Stellenbeschreibung nicht sein effektives und vollständiges Aufgabengebiet wieder und bedürfe deshalb einer Aktualisierung. G. Am 7. Mai 2010 reicht die Vorinstanz auf Aufforderung des Instruktionsrichters ein Organigramm der Forschungsanstalt ART, eine Liste der Mitarbeitenden, die im selben Forschungsbereich wie der Beschwerdeführer tätig sind (inkl. Nennung der Lohnklassen), eine Liste der Mitarbeitenden, die im selben Forschungsbereich wie der Beschwerdeführer tätig und in der Lohnklasse 24 eingereiht sind, sowie die nicht anonymisierten Stellenbeschreibungen dieser Mitarbeitenden ein. H. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass diese von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen und deshalb - und unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Betroffenen - dem Beschwerdeführer nicht zuzustellen sind. I. Der Beschwerdeführer widerspricht mit Schreiben vom 26. Mai 2010 den Ausführungen der Vorinstanz, wonach er keiner Forschungsgruppe angehöre und A._______ direkt unterstellt sei. Vielmehr sei er seit dem 1. Januar 2008 der Forschungsgruppe Agrartechnische Systeme AS zugeteilt. J. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gegen Entscheide aus dem Bereich des Bundespersonalrechts steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Dieses beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts besteht keine derartige Ausnahme. Das EVD ist zudem eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - wie zuvor auch die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) - indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5, A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.160). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält es sich auch so bei der Überprüfung einer Stelleneinreihung - sei es einer Rückstufung oder einer Besoldungseinstufung -, sofern diese letztlich auf die Verwaltungsorganisation und die betriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen ist. Dabei gilt insbesondere, dass sich eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu unter anderem auch die Neueinteilung der Ämter gehört, der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Bereits die PRK beurteilte Reorganisationsmassnahmen entsprechend nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhten und nicht lediglich vorgeschoben waren, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Es könne nicht Aufgabe der PRK sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2, A-3627/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4.1; Entscheid der PRK 2006-014 vom 7. September 2006 E. 4c; Entscheid der PRK 2003-012 vom 13. Juni 2003 veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.8 E. 2 und 4b/bb mit Hinweisen).

E. 3 Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Entscheid der PRK 2006-014 vom 7. September 2006 E. 3a mit Hinweisen). Das Bundespersonalrecht enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3). Art. 36 BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Art. 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 VBPV; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3). Die Stellenbeschreibung stellt die formelle Grundlage für die Bewertung und Einreihung der Stellen in die Lohnklassen dar. Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 5.1; Entscheid der PRK 2005-014 vom 28. November 2005 E. 4).

E. 4 Leitet wissenschaftliche Projekte (Konzeption, Planung, Umsetzung und Auswertung).

E. 4.1 Da sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der Praxis nur bedingt eignen und insbesondere für die im Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht genügen, erliess das EPA Referenzfunktionen, welche eine nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, hrsg. durch das EPA, 1. Aufl., 2008, S. 6). Die Referenzfunktion für Naturwissenschaftler/innen in der Lohnklasse 24 enthält unter der Rubrik "Funktionsbild" folgende Anforderungen:

1. Erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen im Forschungs- oder Fachbereich.

2. Leitet (Labor-)Untersuchungen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht (entwickelt selbständig Methoden der Analytik sowie Synthetik und führt Strukturanalysen durch).

3. Entwickelt und erprobt Verfahren der Qualitätssicherung.

E. 4.2 Die Stellenbeschreibung vom 30. April 2007 (datiert 5. Dezember 2005, unterschrieben am 21. Januar 2008) für die Funktion des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher Mitarbeiter zählt folgende "Aufgabenbereiche / Ziele der Stelle" auf: Forschung im Bereich des mechanischen Bodendruckes und seines Einflusses auf Struktur und physikalische Parameter des Bodens Entwicklung von anwendungsorientierten Methoden zur Beurteilung von Bodenbelastungen und zur Verringerung von Bodenstrukturschäden Know-how-Transfer im Bereich der Bestrebungen für einen nachhaltigen physikalischen Bodenschutz: Erarbeitung von Empfehlungen in Form von Publikationen, Vorträgen und Entscheidungshilfsmittel für Praxis, Beratung und weitere Fachkreise im In- und Ausland. Pflege des entsprechenden nationalen und internationalen Netzwerks. Unter "Tätigkeiten" werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet: Forschung (70 %) Leitet Forschungsprojekte im Bereich des mechanischen Bodendrucks und dessen Einfluss auf Struktur und physikalische Parameter des Bodens. Nützt dazu insbesondere die vorhandenen Synergien zum Standort Reckenholz in Fragen des physikalischen Bodenschutzes und Kontakte sowie Kooperationen mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen. Entwickelt, gestützt auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung, anwendungsorientierte Feldmethoden zur Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Futter- und Ackerbau. Konzipiert, erarbeitet und entwickelt Entscheidungshilfsmittel weiter (u.a. Software) für Praxis, Beratung und Forschung. Verfolgen und ausschöpfen von Potentialen für Drittmittelakquisitionen. Wissenstransfer (ART-intern und -extern; 20 %) Plant und betreibt den Wissenstransfer durch Mitwirkung bei Kursen und Tagungen, durch Pflege einer nationalen und internationalen Publikationstätigkeit, durch das Halten von Fachvorträgen und Vorlesungen sowie das Erstellen von Fachgutachten. Bringt sein Know-how ein in Arbeitsgruppen u.a. bei der Umsetzung und dem Vollzug der Verordnung für die Belastung des Bodens (VBBo, BAFU). Betrieb (10 %) Unterhalten und aktualisieren der Mess- und Prüfeinrichtungen sowie beschaffen und pflegen der geeigneten Maschinen von Landmaschinenfirmen für die Durchführung der Forschungsprojekte. 5. Im Jahr 2005 schlossen sich die damalige Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik sowie die Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau zur heutigen ART (Eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon) zusammen. Im Rahmen dieser Reorganisation wurden 2006 sämtliche Stellen der ART einer Funktionsbewertung unterzogen. Die Neueinstufung des Beschwerdeführers ist somit Folge einer Reorganisationsmassnahme und als solche der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen (vgl. E. 2 hiervor). Im Folgenden zu prüfen ist, ob die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in Lohnklasse 23 vor Bundesrecht standhält. Zu beurteilen ist dabei einerseits, ob dessen Stellenbeschreibung in Anwendung der Kriterien gemäss Referenzfunktionenkatalog eingereiht wurde (nachfolgend E. 6), und andererseits, ob die Funktion des Beschwerdeführers gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstufung in die Lohnklasse 23 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV) und den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; nachfolgend E. 7). Zu berücksichtigen ist, dass die Rubriken "Ausbildung / Fachwissen" und "Kompetenzen / Fähigkeiten" gemäss massgebender Referenzfunktion nicht umstritten scheinen, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist, sondern sich die Parteien einzig über die Erfüllung der Kriterien der Rubrik "Funktionsbild" nicht einig sind. 6.

E. 5 Stellt nationale und internationale wissenschaftliche Kontakte her und pflegt diese (kantonale Behörden, WHO, OECD etc.) und tritt als Experte in Fachgremien und Kommissionen auf.

E. 6 Gibt Auskunft und berät die Linie, die Behörden und die Medien bei Fachfragen.

E. 6.1.1 In Bezug auf die erste Anforderung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sehr wohl Grundlagenforschung betreibe. Darunter sei die wissenschaftliche Aufstellung, Nachprüfung und Diskussion der Prinzipien einer Wissenschaft zu verstehen. Sie lege die Grundlagen für weitergehende Forschung und hebe sich somit u.a. von der angewandten Forschung ab, die unter Umständen ähnliche Forschungsfelder bearbeite, jedoch mit einem anderen Fokus und anderen, wirtschaftlichkeitsorientierteren Zielsetzungen arbeite. Er sei sowohl auf der Ebene der Grundlagen- als auch auf jener der angewandten Forschung tätig. Er entwickle nicht nur praxisorientierte Methoden, sondern erarbeite ebenfalls Grundkenntnisse. Ohnehin erscheine fragwürdig, ob eine Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung heutzutage noch gerechtfertigt sei.

E. 6.1.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, Grundlagenforschung sei auf neue Erkenntnisse gerichtet, ohne unmittelbar auf praktische Anwendungen hin orientiert zu sein. Diese Forschung sei nicht zielgerichtet und werde meist nur durch das Verlangen nach noch mehr Wissen vorangetrieben. Im Gegensatz dazu verfolge die angewandte Forschung ein konkretes Ziel und die Forschungsergebnisse wiesen einen praktischen Nutzen auf. Die Wissenschaftler würden bei ihrer Forschung Ergebnisse der Grundlagenforschung verwenden und versuchen, bestimmte Problemstellungen zu lösen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angeführten Tätigkeiten seien als angewandte Forschung zu betrachten. Dasselbe gelte für das Dissertationsthema, das der von ihm betreute Doktorand bearbeite. Im Übrigen würden die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten dem Auftrag des Bundesrates entsprechend hauptsächlich angewandte Forschung betreiben. Die Forschungsvorgaben gemäss der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers und gemäss den von ihm publizierten Arbeiten seien zweifelsohne schwergewichtig als angewandte Forschung zu betrachten, weshalb die erste Anforderung des Referenzfunktionenkatalogs nicht erfüllt sei.

E. 6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich, wie bereits dargelegt, bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung und beschränkt sich auf die Frage, ob diese auf ernstlichen Überlegungen beruhen. Insbesondere erachtet es nicht als seine Aufgabe, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu sein (vgl. vorne E. 2). Es steht daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Art der Forschung, die der Beschwerdeführer betreibt, zu beurteilen. Vielmehr ist dabei auf die Ausführungen der fachlich kompetenten Vorinstanz resp. Arbeitgeberin abzustellen. Diese legt den Unterschied zwischen Grundlagen- und angewandter Forschung dar und kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer betreibe angewandte Wissenschaft und entwickle anwendungsorientierte Methoden. Es ist zudem nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, an dieser Stelle zu beurteilen, inwieweit eine Unterscheidung von Grundlagenforschung und angewandter Forschung Sinn macht und in den Referenzfunktionenkatalog aufzunehmen ist.

E. 6.2.1 Zur 2. Anforderung führt der Beschwerdeführer an, als Projektleiter im Bereich Bodenschutz, Bodenmechanik und Bodenphysik sowohl im Labor auch als auf dem Feld laufend mit Analysen konfrontiert zu sein. Die Entwicklung von neuen Messgeräten und Messsystemen und die Durchführung von Strukturanalysen seien Teil der Anforderungen. Daraus werde ersichtlich, dass er sich mit seiner Forschungsaktivität in mehreren Disziplinen der Agrartechnik (namentlich Bodenmechanik, Bodenphysik, Terramechanik, u.a. die Wirkungen der verschiedenen Fahrwerksysteme auf den Boden, Energiebedarf der Traktoren auf dem Feld) bewege und nicht auf ein Monothema beschränkt sei.

E. 6.2.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zwar Untersuchungen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht leite und insofern die Anforderung erfülle, dies jedoch bloss auf dem eng begrenzten monothematischen Bereich des mechanischen Bodendrucks. Die Leitung von Forschungsprojekten beziehe sich dagegen nicht auf das mehrere Themen umfassende Gebiet der Agrartechnik. Das Kriterium werde daher nur teilweise erfüllt.

E. 6.2.3 Auch hier gilt wiederum, dass die Vorinstanz über die nötigen Fachkenntnisse verfügt und besser über den genauen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers Bescheid weiss als das Bundesverwaltungsgericht. Die Ausführungen der Vorinstanz erscheinen zumindest nicht unangemessen, weshalb kein Grund besteht, davon abzuweichen.

E. 6.3 Das 3. Anforderungskriterium "Entwicklung und Erprobung von Verfahren der Qualitätssicherung" ist sowohl für die Referenzfunktion Naturwissenschaftler/in in der Lohnklasse 23 als auch in der Lohnklasse 24 enthalten. Es ist somit für die Beurteilung, ob eine Stelle in die Lohnklasse 23 oder 24 eingereiht wird, nicht ausschlaggebend. Nachdem sich die Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung nicht weiter dazu geäussert hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch sie die Voraussetzung als vom Beschwerdeführer erfüllt erachtet.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bereiche der Terramechanik (Fahrwerksysteme, Bereifungen), der Bodenmechanik und der Bodenphysik - unter Berücksichtigung von Elementen aus der Bodenchemie und -biologie -, in denen er wissenschaftliche Forschungsprojekte durchführe, leite und sich mit damit zusammenhängenden naturwissenschaftlichen Problemstellungen auseinandersetze, würden miteinander interagieren. Es lasse sich somit sachlich nicht begründen, der Leitung von Projekten in diesen Bereichen die Qualität der 4. Anforderung abzusprechen. Zudem sei auch die fachliche Betreuung eines Doktoranden sehr wohl als Leitung eines wissenschaftlichen Projekts zu werten.

E. 6.4.2 Die Vorinstanz bringt vor, ein wissenschaftliches Projekt im Sinne der 4. Anforderung bzw. ein Projekt im engeren Sinne umfasse gemäss Klassifikationsstelle mehrere naturwissenschaftliche Frage- und Aufgabenstellungen in einem grösseren Kontext (interdisziplinäre Aufgabenstellungen). Das vom Beschwerdeführer beschriebene Teilprojekt "Zugkraft, Schlupf und Treibstoff" beschränke sich lediglich auf den einzelnen Bereich der "Bodenbeanspruchung", weshalb die Anforderung nicht erfüllt sei. Auch die Betreuung eines Doktoranden könne nicht als Leitung eines wissenschaftlichen Projekts angesehen werden, da die Aufgabe der Betreuungsperson in der regelmässigen Rückmeldung zur Qualität und zum Fortschritt der Forschungsarbeit des Promovierenden bestehe. Diese Aufgabe könne allenfalls als "Wissenstransfer (ART-intern und -extern)" gemäss seiner Stellenbeschreibung betrachtet werden.

E. 6.4.3 Gemäss Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers leitet dieser Forschungsprojekte im Bereich des mechanischen Bodendrucks und dessen Einfluss auf Struktur und physikalische Parameter des Bodens. Dazu nützt er insbesondere die vorhandenen Synergien zum Standort Reckenholz in Fragen des physikalischen Bodenschutzes und Kontakte sowie Kooperationen mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen. Die Vorinstanz bringt vor, diese Tätigkeit habe nicht als Forschung im Sinne des Referenzfunktionenkatalogs zu gelten. Inwieweit diese Feststellung tatsächlich zutrifft, liegt im Ermessen der Vorinstanz und entzieht sich der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht.

E. 6.5.1 In der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers werde unter der Rubrik "Wissenstranfser" u.a. "das Halten von Fachvorträgen und Vorlesungen" sowie "das Erstellen von Fachgutachten" aufgeführt. Um überhaupt Fachvorträge halten oder Fachgutachten abfassen zu können, müsse man über eine Sachkunde verfügen, die sich durch überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in Theorie und Praxis im betreffenden Sachbereich auszeichne. Der Beschwerdeführer pflege laufend unzählige Kontakte mit dem In- und Ausland und werde als Boden- und Reifenspezialist immer wieder als Fachgutachter bzw. Experte auf nationaler und internationaler Ebene beigezogen. Damit erfülle er auch die 5. Anforderung des Referenzfunktionenkatalogs.

E. 6.5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, die Expertentätigkeit sei zwar bei den anonymisierten Stellenbeschreibungen aufgeführt, nicht jedoch bei der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers. Massgebend für die Frage, ob eine Expertentätigkeit im Sinne des Funktionenkatalogs ausgeübt werde, sei, ob zur Erfüllung dieser Tätigkeit mehrere komplexe Arbeitsgebiete nebeneinander auf sehr hohem Niveau, inklusive der Zusammenhänge und Theorien, beherrscht würden. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht, da sich sein Aufgabengebiet auf ein relativ eng begrenztes monothematisches Gebiet beschränke und die wahrgenommene Forschungstätigkeit praxis- und anwendungsorientiert sei.

E. 6.5.3 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer über Fachkenntnisse verfügt. Jedoch spricht sie ihm keine Expertenfunktion zu - und erachtet damit auch die 5. Anforderung als nicht oder nicht vollständig erfüllt -, weil sich sein Aufgabenbereich auf ein relativ eng begrenztes monothematisches Gebiet beschränke und er nicht Grundlagenforschung betreibe. Die Beurteilung darüber steht wie bereits dargelegt (E. 6.1.3 und 6.2.3 hiervor) der Vorinstanz zu und ist vom Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht nicht näher zu überprüfen, zumal sie nicht unbegründet erfolgt ist.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der 6. Anforderung des Weiteren erneut vor, seine Auskunfts-, Beratungs- und Instruktionstätigkeiten als Bodenexperte beschränkten sich nicht nur auf die Feldmethode der Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Futter- und Ackerbau, sondern erstreckten sich auch auf die Gebiete des mechanischen Bodendrucks und des physikalischen Bodenschutzes sowie der Terramechanik, so dass keineswegs von einem eng begrenzten Fachbereich gesprochen werden könne.

E. 6.6.2 Demgegenüber beschränken sich die Beratungsaufgaben des Beschwerdeführers der Vernehmlassung der Vorinstanz zufolge auf die eng begrenzte anwendungs- und praxisorientierte Feldmethode der Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Futter- und Ackerbau. Die 6. Anforderung sei daher nicht erfüllt.

E. 6.6.3 Das in vorstehender E. 6.5.3 Festgestellte gilt auch für diese Rüge des Beschwerdeführers. Mit Rücksicht auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist von ihrem Entscheid auch diesbezüglich nicht abzuweichen.

E. 6.7 In Bezug auf die 7. Anforderung wird von beiden Seiten nicht bestritten, dass die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers die Aufgaben des nationalen und internationalen Publizierens von erarbeitetem Wissen und das Halten von Vorträgen an nationalen und internationalen Tagungen enthält und die Anforderung damit erfüllt ist.

E. 6.8 Die Rubrik "Abgrenzung" im Referenzfunktionenkatalog nennt ausgewählte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, die vom näher umschriebenen Funktionsbild abweichen und eine Höher- oder Tieferbewertung rechtfertigen. Diese schaffen den zuständigen Bewertungsstellen den notwendigen Spielraum, um departementsspezifische, organisatorische, hierarchische, fachliche und führungsmässige Besonderheiten angemessen in die Bewertung einfliessen zu lassen. Die aufgeführten Abweichungen sind dabei nicht in jedem Fall trennscharf und müssen nicht immer kumulativ auftreten (Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 10). Die beiden in der Referenzfunktion für Naturwissenschaftler in der Lohnklasse 24 genannten Kriterien ("Bearbeitet ein besonders schwieriges wissenschaftliches Hauptsachgebiet in einem naturwissenschaftlichen Bereich", "Tätigkeit ist vorwiegend national ausgerichtet") lassen keine klare Unterscheidung zu und dienen im vorliegenden Fall keiner eindeutigen Zuteilung. Sie erweisen sich damit für den vorliegenden Fall nicht weiter hilfreich.

E. 6.9 Die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers erfüllt somit unbestrittenermassen die siebte Anforderung gemäss Referenzfunktionenkatalog für eine Einreihung in die Lohnklasse 24. In Bezug auf die 3. Anforderung kann festgehalten werden, dass diese nicht ausschlaggebend ist für die vorliegend umstrittene Einreihung. Die Anforderungen 2, 5 und 6 werden von der Vorinstanz als bloss teilweise erfüllt erachtet, dies im Wesentlichen, weil sich das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers auf einen eng begrenzten monothematischen Bereich beschränke. Als gar nicht erfüllt sieht die Vorinstanz dagegen nur die 1. und 4. Anforderung. Ob dies genügt, um dem Beschwerdeführer eine Einstufung in die Lohnklasse 24 zu verwehren, mag zweifelhaft erscheinen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da sich die Einreihung in die Lohnklasse 23, wie sogleich zu sehen ist, aus anderen Gründen nicht als rechtmässig erweist.

E. 7 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass auch bei anderen Stelleninhabern derselben Forschungsgruppe mit Lohnklasse 24 nicht alle Anforderungen in den entsprechenden Stellenbeschreibungen figurierten. Die Stellenbeschreibungen für sich alleine könnten demnach kaum entscheidend sein, zumal immer wieder betont werde, dass die Formulierungen in Stellenbeschreibungen einen gewissen Freiraum ermöglichen sollten. Im Rahmen eines Quervergleichs müssten diese Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 offen gelegt und es müsse aufgezeigt werden, inwieweit die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers von denjenigen, die in eine höhere Lohnklasse eingestuft seien, abweiche.

E. 7.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.). Im öffentlichen Dienstrecht wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dann verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 124 II 436 E. 7a, BGE 123 I 1 E. 6a ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1, BGE 125 I 161 E. 3a).

E. 7.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 VBPV hat die Funktionsbewertung einerseits gestützt auf die Anforderungen der Funktion, andererseits auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (vgl. vorne E. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob bei der Einstufung der Stelle des Beschwerdeführers ein solcher Quervergleich angestellt wurde.

E. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid mit Bezug auf den Verfahrensantrag auf Akteneinsicht in die Stellenbeschreibungen von Mitarbeitenden der Forschungsgruppe des Beschwerdeführers an, dass diese Dokumente gar nicht als Entscheidgrundlage dienten. Die seit Dezember 2007 für die Klassifikation massgebenden Referenzfunktionenkataloge liessen eine Beurteilung der einzelnen Stellen unabhängig von der Einreihung anderer Stellen zu. Da die Referenzfunktionenkataloge die Anforderungen von Stellen aus der gesamten Bundesverwaltung widerspiegelten, bildeten sie ein zuverlässigeres Instrument für die Stellenbewertung als der direkte Vergleich mit Stellen innerhalb des (beschränkten) Umfelds einer einzelnen Organisationseinheit. Weder für die ART noch für die Klassifikationsstelle seien die Stellenbeschreibungen von anderen Mitarbeitenden der ART relevant gewesen. Die Vorinstanz macht damit deutlich, bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Lohnklasseneinreihung die Stellenbeschreibungen von anderen, vergleichbaren Stelleninhabern bei der ART nicht berücksichtigt zu haben. Damit steht aber auch fest, dass sie keinen konkreten Quervergleich angestellt, sondern lediglich geprüft hat, ob die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers die Anforderungen gemäss massgebender Referenzfunktion erfüllt.

E. 7.4 Gemäss dem Leitfaden für die Funktionsbewertung eignen sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der Praxis nur bedingt und genügen insbesondere für die im Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht. Das EPA hat daher Referenzfunktionen erlassen, die eine nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. schon vorne E. 4.1; Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 6). Die Zuweisung zu einer bestimmten Lohnklasse ist aber vielfach nicht vorbehaltlos möglich. Die unterstrichene Lohnklasse entspricht der Standardeinreihung des jeweiligen Funktionsbildes. Ob die individuellen Stellenbeschreibungen eine Höher- oder Tiefereinreihung rechtfertigen, müssen die zuständigen Bewertungsstellen auf der Basis der massgebenden Referenzfunktion bzw. deren Abgrenzung sowie der realen Verhältnisse entscheiden (Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 10).

E. 7.5 Selbst wenn der Referenzfunktionenkatalog die Aufgabe eines Quervergleichs im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VBPV erfüllen sollte - was an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden muss -, ist auch stets das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV einzuhalten. Ob dies vorliegend der Fall war, erscheint zweifelhaft.

E. 7.5.1 Eine Überprüfung der von der Vorinstanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Stellenbeschreibungen und Einstufungen von Mitarbeitenden zeigt folgendes Bild: Im Forschungsbereich "Agrarökonomie und Agrartechnik" sind 22 Personen in der Lohnklasse 24 eingestuft, 3 davon sind wie der Beschwerdeführer in der Forschungsgruppe "Agrartechnische Systeme" tätig. Demgegenüber ist nebst dem Beschwerdeführer lediglich eine Person der Forschungsgruppe "Bau, Tier und Arbeit" in Lohnklasse 23 eingereiht. Werden die Stellenbeschreibungen der übrigen 3 wie der Beschwerdeführer in der Forschungsgruppe "Agrartechnische Systeme" tätigen Mitarbeiter verglichen, die in Lohnklasse 24 eingestuft sind, fällt auf, dass diese nicht wesentlich von derjenigen des Beschwerdeführers abweichen. So werden unter "Aufgabenbereich / Ziel der Stelle" das "Konzipieren, Planen und Akquirieren von Forschungsprojekten" in den jeweiligen Bereichen, das "Ausführen und Sichern des Ablaufs von Forschungs- und Teilprojekten" sowie das "Publizieren von Forschungsarbeiten für ein nationales und internationales Publikum bei gleichzeitiger Pflege nationaler und internationaler Netzwerke" aufgeführt. Die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden in der Lohnklasse 24 erweisen sich somit als sehr ähnlich wie derjenige des Beschwerdeführers in der Lohnklasse 23. Einzig wird für die Lohnklasse 24 zusätzlich das "Konzipieren, Planen und Akquirieren von Forschungsprojekten" genannt, beim Beschwerdeführer wird demgegenüber lediglich von "Forschung" gesprochen. Auch die Aufstellung der Tätigkeiten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung stellt im Wesentlichen eine Darlegung der Aufgabenbereiche mit gewissen Ergänzungen dar. Dabei kommt im Vergleich zur Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers in den Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 vor allem das "Abdecken von Beratungs- und Expertenaufträgen im eigenen Fachgebiet" hinzu. Ansonsten ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede.

E. 7.5.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Begründung für die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 im Wesentlichen vor, dass sich dessen Tätigkeit auf ein relativ eng begrenztes monothematisches Gebiet beschränke und die wahrgenommene Forschungstätigkeit praxis- und anwendungsorientiert sei. Sie unterlässt es aber, die Einreihung mit derjenigen von anderen vergleichbaren Stellen innerhalb derselben Forschungsgruppe resp. desselben Forschungsbereichs zu vergleichen und legt in keiner Weise dar, inwiefern sich die Einreihung von einzig der Stelle des Beschwerdeführers innerhalb seiner Forschungsgruppe resp. nebst derjenigen einer weiteren Person im selben Forschungsbereich - wo 22 andere Stelleninhaber in der Lohnklasse 24 eingestuft sind - in die Lohnklasse 23 rechtfertigen soll. Aus Rechtsgleichheitsgründen scheint sich entgegen den (teilweise unterlassenen) Erwägungen der Vorinstanz vielmehr eine Einstufung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 24 aufzudrängen. Dafür spricht insbesondere auch, dass die ART sowohl im Juni 2006 als auch im Mai 2007 der Klassifikationsstelle für die Stelle des Beschwerdeführers die Lohnklasse 24 beantragt hatte (vgl. Stellungnahme der ART zuhanden des GS-EVD vom 17. April 2009, inkl. Beilagen). Darin wird zur Begründung des Antrags u.a. ausgeführt, die geforderte Lohnklasse (Endposition 24) stimme mit derjenigen anderer selbständiger Projektleitenden mit ähnlichen Zuständigkeiten und Vorbildung überein. Im Weiteren werden einige Namen von Personen aufgezählt, die sich ebenfalls in der Lohnklasse 24 befinden. Dies alles spricht dafür, dass kein sachlicher Grund besteht, die Stelle des Beschwerdeführers im Unterschied zu einem Grossteil der Stelleninhaber und -inhaberinnen mit vergleichbarem Aufgabenbereich in der Lohnklasse 23 zu belassen.

E. 8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 vor dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht standhält. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da der Stellungnahme der Vorinstanz weder bezüglich des Zeitpunkts einer allfälligen Neueinreihung noch der einzureihenden Position Einwände gegen die Anträge des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist dieser rückwirkend per 1. Januar 2008 in die Lohnklasse 24 (Endposition) einzureihen.

E. 9 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Art. 35 und 36 BPG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Erhebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des EVD vom 18. Dezember 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2008 in die Lohnklasse 24 (Endposition) eingereiht.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 282.1; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-626/2010 {T 0/2} Urteil vom 14. Oktober 2010 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreihung in Lohnklasse. Sachverhalt: A. X._______ ist seit dem 1. September 1992 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) tätig. Im Rahmen einer Reorganisation wurden im Jahr 2006 sämtliche Stellen der ART einer Funktionsbewertung unterzogen. Die Stelle von X._______ wurde nach Überprüfung durch das damals dafür zuständige Eidgenössische Personalamt (EPA) rückwirkend auf den 1. Januar 2006 vorläufig in die Lohnklasse 23 eingestuft. Im März 2007 beantragte die ART, nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), beim neu zuständigen Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (GS-EVD; nachfolgend: Klassifikationsstelle) eine Gesamtüberprüfung ihrer Stellen. Dabei ersuchte sie - im Anschluss an mehrere Schriftenwechsel mit X._______ - um Einstufung von dessen Stelle in die Lohnklasse 24. Die Klassifikationsstelle entschied am 9. November 2007, die betreffende Stelle sei in der Lohnklasse 23 einzureihen. Am 13. Juni 2008 gelangte X._______ an die Personalleitung des BLW und ersuchte im Hinblick auf eine Einreihung in die Lohnklasse 24 die Wiederaufnahme von Verhandlungen oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 8. Dezember 2008 wies die ART das Gesuch um Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 24 ab. Die Rechtsmittelbelehrung bezeichnete das BLW als Beschwerdeinstanz. B. Mit Sprungbeschwerde vom 23. Januar 2009 gelangte X._______ an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der ART vom 8. Dezember 2008 und rückwirkend per 1. Januar 2008 die Einreihung seiner Stelle in mindestens die Lohnklasse 24 (Verfahren A-488/2009). Er erachtete die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde als gegeben, da das BLW massgeblich bei der Stelleneinreihung mitgewirkt habe. Mit Urteil vom 4. März 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das EVD zur weiteren Behandlung. C. Das EVD hat die Beschwerde daraufhin mit Entscheid vom 18. Dezember 2009 abgewiesen. Von den sieben Anforderungen für die Lohnklasse 24 erfülle der Beschwerdeführer lediglich eine, die übrigen überhaupt nicht (deren zwei) oder nur teilweise (deren drei) resp. sei die eine Anforderung für die Einreihung im betreffenden Fall nicht ausschlaggebend. Da somit die meisten Anforderungen gemäss dem massgebenden Referenzfunktionenkatalog nicht erfüllt seien, rechtfertige sich eine Einreihung in die Lohnklasse 24 nicht. D. Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 1. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt dessen Aufhebung und die rückwirkende Einreihung ab 1. Januar 2008 in mindestens die Lohnklasse 24 (Endposition). Zur Begründung macht er geltend, dass er sämtliche Kriterien zur Einreihung in die Lohnklasse 24 erfülle. Auffallend sei zudem, dass bei anderen Stelleninhabern derselben Forschungsgruppe mit Lohnklasse 24 längst nicht alle Anforderungen in den entsprechenden Stellenbeschreibungen figurierten. Die Stellenbeschreibung für sich alleine könne demnach kaum entscheidend sein, zumal immer wieder betont werde, dass die Formulierungen in Stellenbeschreibungen einen gewissen Freiraum ermöglichen sollten. Es müssten daher die im Rahmen des Quervergleichs herangezogenen Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 offen gelegt und aufgezeigt werden, inwieweit die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers von denjenigen, die in eine höhere Lohnklasse eingestuft seien, abweiche. E. Mit Stellungnahme vom 17. März 2010 beantragt das EVD (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es insbesondere auf die Stellungnahme des BLW vom 11. März 2010, das zum Schluss gelangt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur die dritte und siebte Anforderung des Funktionsbildes gemäss Referenzfunktion Naturwissenschaftler/in, Lohnklasse 24, vollumfänglich erfüllt seien. F. In seiner Replik vom 21. April 2010 besteht der Beschwerdeführer darauf, dass seinem Interesse an Akteneinsicht kein Grund entgegen stehe, da bei einem Quervergleich mit einer Anonymisierung den Interessen der betroffenen Stelleninhaber an deren Persönlichkeitsschutz hinreichend Rechnung getragen werden könne. Er vertritt zudem nach wie vor die Ansicht, sowohl auf der Ebene der Grundlagen- als auch auf jener der angewandten Forschung tätig zu sein. Sämtliche Mitarbeiter der ART mit ähnlichem Ausbildungs-, Funktions- und Erfahrungsgrad wie er seien in der Lohnklasse 24 eingereiht. Dieser (Miss-) Stand rechtfertige aus Transparenz- und Kompatibilitätsgründen umso mehr einen Quervergleich der Stellenbeschriebe. Des Weiteren bestreitet er die Aussage des BLW, wonach er damit einverstanden sein soll, dass seine Stellenbeschreibung seine wichtigsten Aufgaben widerspiegle. Vielmehr gebe die Stellenbeschreibung nicht sein effektives und vollständiges Aufgabengebiet wieder und bedürfe deshalb einer Aktualisierung. G. Am 7. Mai 2010 reicht die Vorinstanz auf Aufforderung des Instruktionsrichters ein Organigramm der Forschungsanstalt ART, eine Liste der Mitarbeitenden, die im selben Forschungsbereich wie der Beschwerdeführer tätig sind (inkl. Nennung der Lohnklassen), eine Liste der Mitarbeitenden, die im selben Forschungsbereich wie der Beschwerdeführer tätig und in der Lohnklasse 24 eingereiht sind, sowie die nicht anonymisierten Stellenbeschreibungen dieser Mitarbeitenden ein. H. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass diese von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen und deshalb - und unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Betroffenen - dem Beschwerdeführer nicht zuzustellen sind. I. Der Beschwerdeführer widerspricht mit Schreiben vom 26. Mai 2010 den Ausführungen der Vorinstanz, wonach er keiner Forschungsgruppe angehöre und A._______ direkt unterstellt sei. Vielmehr sei er seit dem 1. Januar 2008 der Forschungsgruppe Agrartechnische Systeme AS zugeteilt. J. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Entscheide aus dem Bereich des Bundespersonalrechts steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Dieses beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts besteht keine derartige Ausnahme. Das EVD ist zudem eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - wie zuvor auch die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) - indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5, A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.160). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält es sich auch so bei der Überprüfung einer Stelleneinreihung - sei es einer Rückstufung oder einer Besoldungseinstufung -, sofern diese letztlich auf die Verwaltungsorganisation und die betriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen ist. Dabei gilt insbesondere, dass sich eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu unter anderem auch die Neueinteilung der Ämter gehört, der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Bereits die PRK beurteilte Reorganisationsmassnahmen entsprechend nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhten und nicht lediglich vorgeschoben waren, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Es könne nicht Aufgabe der PRK sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2, A-3627/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4.1; Entscheid der PRK 2006-014 vom 7. September 2006 E. 4c; Entscheid der PRK 2003-012 vom 13. Juni 2003 veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.8 E. 2 und 4b/bb mit Hinweisen). 3. Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Entscheid der PRK 2006-014 vom 7. September 2006 E. 3a mit Hinweisen). Das Bundespersonalrecht enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3). Art. 36 BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Art. 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 VBPV; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3). Die Stellenbeschreibung stellt die formelle Grundlage für die Bewertung und Einreihung der Stellen in die Lohnklassen dar. Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 5.1; Entscheid der PRK 2005-014 vom 28. November 2005 E. 4). 4. 4.1 Da sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der Praxis nur bedingt eignen und insbesondere für die im Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht genügen, erliess das EPA Referenzfunktionen, welche eine nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, hrsg. durch das EPA, 1. Aufl., 2008, S. 6). Die Referenzfunktion für Naturwissenschaftler/innen in der Lohnklasse 24 enthält unter der Rubrik "Funktionsbild" folgende Anforderungen:

1. Erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen im Forschungs- oder Fachbereich.

2. Leitet (Labor-)Untersuchungen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht (entwickelt selbständig Methoden der Analytik sowie Synthetik und führt Strukturanalysen durch).

3. Entwickelt und erprobt Verfahren der Qualitätssicherung.

4. Leitet wissenschaftliche Projekte (Konzeption, Planung, Umsetzung und Auswertung).

5. Stellt nationale und internationale wissenschaftliche Kontakte her und pflegt diese (kantonale Behörden, WHO, OECD etc.) und tritt als Experte in Fachgremien und Kommissionen auf.

6. Gibt Auskunft und berät die Linie, die Behörden und die Medien bei Fachfragen.

7. Publiziert Beiträge in wissenschaftlichen Fachzeitschriften (national, international). Als Abgrenzung zur Lohnklasse 23 werden folgende Kriterien aufgeführt: Bearbeitet ein besonders schwieriges wissenschaftliches Hauptsachgebiet in einem naturwissenschaftlichen Bereich. Tätigkeit ist vorwiegend national ausgerichtet. Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die Ziele, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen zu anderen Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen Stellenbeschreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand beschreiben und periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenzfunktionen allgemeiner gehalten und beständiger (Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 8). 4.2 Die Stellenbeschreibung vom 30. April 2007 (datiert 5. Dezember 2005, unterschrieben am 21. Januar 2008) für die Funktion des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher Mitarbeiter zählt folgende "Aufgabenbereiche / Ziele der Stelle" auf: Forschung im Bereich des mechanischen Bodendruckes und seines Einflusses auf Struktur und physikalische Parameter des Bodens Entwicklung von anwendungsorientierten Methoden zur Beurteilung von Bodenbelastungen und zur Verringerung von Bodenstrukturschäden Know-how-Transfer im Bereich der Bestrebungen für einen nachhaltigen physikalischen Bodenschutz: Erarbeitung von Empfehlungen in Form von Publikationen, Vorträgen und Entscheidungshilfsmittel für Praxis, Beratung und weitere Fachkreise im In- und Ausland. Pflege des entsprechenden nationalen und internationalen Netzwerks. Unter "Tätigkeiten" werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet: Forschung (70 %) Leitet Forschungsprojekte im Bereich des mechanischen Bodendrucks und dessen Einfluss auf Struktur und physikalische Parameter des Bodens. Nützt dazu insbesondere die vorhandenen Synergien zum Standort Reckenholz in Fragen des physikalischen Bodenschutzes und Kontakte sowie Kooperationen mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen. Entwickelt, gestützt auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung, anwendungsorientierte Feldmethoden zur Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Futter- und Ackerbau. Konzipiert, erarbeitet und entwickelt Entscheidungshilfsmittel weiter (u.a. Software) für Praxis, Beratung und Forschung. Verfolgen und ausschöpfen von Potentialen für Drittmittelakquisitionen. Wissenstransfer (ART-intern und -extern; 20 %) Plant und betreibt den Wissenstransfer durch Mitwirkung bei Kursen und Tagungen, durch Pflege einer nationalen und internationalen Publikationstätigkeit, durch das Halten von Fachvorträgen und Vorlesungen sowie das Erstellen von Fachgutachten. Bringt sein Know-how ein in Arbeitsgruppen u.a. bei der Umsetzung und dem Vollzug der Verordnung für die Belastung des Bodens (VBBo, BAFU). Betrieb (10 %) Unterhalten und aktualisieren der Mess- und Prüfeinrichtungen sowie beschaffen und pflegen der geeigneten Maschinen von Landmaschinenfirmen für die Durchführung der Forschungsprojekte. 5. Im Jahr 2005 schlossen sich die damalige Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik sowie die Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau zur heutigen ART (Eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon) zusammen. Im Rahmen dieser Reorganisation wurden 2006 sämtliche Stellen der ART einer Funktionsbewertung unterzogen. Die Neueinstufung des Beschwerdeführers ist somit Folge einer Reorganisationsmassnahme und als solche der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen (vgl. E. 2 hiervor). Im Folgenden zu prüfen ist, ob die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in Lohnklasse 23 vor Bundesrecht standhält. Zu beurteilen ist dabei einerseits, ob dessen Stellenbeschreibung in Anwendung der Kriterien gemäss Referenzfunktionenkatalog eingereiht wurde (nachfolgend E. 6), und andererseits, ob die Funktion des Beschwerdeführers gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstufung in die Lohnklasse 23 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV) und den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; nachfolgend E. 7). Zu berücksichtigen ist, dass die Rubriken "Ausbildung / Fachwissen" und "Kompetenzen / Fähigkeiten" gemäss massgebender Referenzfunktion nicht umstritten scheinen, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist, sondern sich die Parteien einzig über die Erfüllung der Kriterien der Rubrik "Funktionsbild" nicht einig sind. 6. 6.1 6.1.1 In Bezug auf die erste Anforderung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sehr wohl Grundlagenforschung betreibe. Darunter sei die wissenschaftliche Aufstellung, Nachprüfung und Diskussion der Prinzipien einer Wissenschaft zu verstehen. Sie lege die Grundlagen für weitergehende Forschung und hebe sich somit u.a. von der angewandten Forschung ab, die unter Umständen ähnliche Forschungsfelder bearbeite, jedoch mit einem anderen Fokus und anderen, wirtschaftlichkeitsorientierteren Zielsetzungen arbeite. Er sei sowohl auf der Ebene der Grundlagen- als auch auf jener der angewandten Forschung tätig. Er entwickle nicht nur praxisorientierte Methoden, sondern erarbeite ebenfalls Grundkenntnisse. Ohnehin erscheine fragwürdig, ob eine Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung heutzutage noch gerechtfertigt sei. 6.1.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, Grundlagenforschung sei auf neue Erkenntnisse gerichtet, ohne unmittelbar auf praktische Anwendungen hin orientiert zu sein. Diese Forschung sei nicht zielgerichtet und werde meist nur durch das Verlangen nach noch mehr Wissen vorangetrieben. Im Gegensatz dazu verfolge die angewandte Forschung ein konkretes Ziel und die Forschungsergebnisse wiesen einen praktischen Nutzen auf. Die Wissenschaftler würden bei ihrer Forschung Ergebnisse der Grundlagenforschung verwenden und versuchen, bestimmte Problemstellungen zu lösen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angeführten Tätigkeiten seien als angewandte Forschung zu betrachten. Dasselbe gelte für das Dissertationsthema, das der von ihm betreute Doktorand bearbeite. Im Übrigen würden die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten dem Auftrag des Bundesrates entsprechend hauptsächlich angewandte Forschung betreiben. Die Forschungsvorgaben gemäss der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers und gemäss den von ihm publizierten Arbeiten seien zweifelsohne schwergewichtig als angewandte Forschung zu betrachten, weshalb die erste Anforderung des Referenzfunktionenkatalogs nicht erfüllt sei. 6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich, wie bereits dargelegt, bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung und beschränkt sich auf die Frage, ob diese auf ernstlichen Überlegungen beruhen. Insbesondere erachtet es nicht als seine Aufgabe, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu sein (vgl. vorne E. 2). Es steht daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Art der Forschung, die der Beschwerdeführer betreibt, zu beurteilen. Vielmehr ist dabei auf die Ausführungen der fachlich kompetenten Vorinstanz resp. Arbeitgeberin abzustellen. Diese legt den Unterschied zwischen Grundlagen- und angewandter Forschung dar und kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer betreibe angewandte Wissenschaft und entwickle anwendungsorientierte Methoden. Es ist zudem nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, an dieser Stelle zu beurteilen, inwieweit eine Unterscheidung von Grundlagenforschung und angewandter Forschung Sinn macht und in den Referenzfunktionenkatalog aufzunehmen ist. 6.2 6.2.1 Zur 2. Anforderung führt der Beschwerdeführer an, als Projektleiter im Bereich Bodenschutz, Bodenmechanik und Bodenphysik sowohl im Labor auch als auf dem Feld laufend mit Analysen konfrontiert zu sein. Die Entwicklung von neuen Messgeräten und Messsystemen und die Durchführung von Strukturanalysen seien Teil der Anforderungen. Daraus werde ersichtlich, dass er sich mit seiner Forschungsaktivität in mehreren Disziplinen der Agrartechnik (namentlich Bodenmechanik, Bodenphysik, Terramechanik, u.a. die Wirkungen der verschiedenen Fahrwerksysteme auf den Boden, Energiebedarf der Traktoren auf dem Feld) bewege und nicht auf ein Monothema beschränkt sei. 6.2.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zwar Untersuchungen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht leite und insofern die Anforderung erfülle, dies jedoch bloss auf dem eng begrenzten monothematischen Bereich des mechanischen Bodendrucks. Die Leitung von Forschungsprojekten beziehe sich dagegen nicht auf das mehrere Themen umfassende Gebiet der Agrartechnik. Das Kriterium werde daher nur teilweise erfüllt. 6.2.3 Auch hier gilt wiederum, dass die Vorinstanz über die nötigen Fachkenntnisse verfügt und besser über den genauen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers Bescheid weiss als das Bundesverwaltungsgericht. Die Ausführungen der Vorinstanz erscheinen zumindest nicht unangemessen, weshalb kein Grund besteht, davon abzuweichen. 6.3 Das 3. Anforderungskriterium "Entwicklung und Erprobung von Verfahren der Qualitätssicherung" ist sowohl für die Referenzfunktion Naturwissenschaftler/in in der Lohnklasse 23 als auch in der Lohnklasse 24 enthalten. Es ist somit für die Beurteilung, ob eine Stelle in die Lohnklasse 23 oder 24 eingereiht wird, nicht ausschlaggebend. Nachdem sich die Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung nicht weiter dazu geäussert hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch sie die Voraussetzung als vom Beschwerdeführer erfüllt erachtet. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bereiche der Terramechanik (Fahrwerksysteme, Bereifungen), der Bodenmechanik und der Bodenphysik - unter Berücksichtigung von Elementen aus der Bodenchemie und -biologie -, in denen er wissenschaftliche Forschungsprojekte durchführe, leite und sich mit damit zusammenhängenden naturwissenschaftlichen Problemstellungen auseinandersetze, würden miteinander interagieren. Es lasse sich somit sachlich nicht begründen, der Leitung von Projekten in diesen Bereichen die Qualität der 4. Anforderung abzusprechen. Zudem sei auch die fachliche Betreuung eines Doktoranden sehr wohl als Leitung eines wissenschaftlichen Projekts zu werten. 6.4.2 Die Vorinstanz bringt vor, ein wissenschaftliches Projekt im Sinne der 4. Anforderung bzw. ein Projekt im engeren Sinne umfasse gemäss Klassifikationsstelle mehrere naturwissenschaftliche Frage- und Aufgabenstellungen in einem grösseren Kontext (interdisziplinäre Aufgabenstellungen). Das vom Beschwerdeführer beschriebene Teilprojekt "Zugkraft, Schlupf und Treibstoff" beschränke sich lediglich auf den einzelnen Bereich der "Bodenbeanspruchung", weshalb die Anforderung nicht erfüllt sei. Auch die Betreuung eines Doktoranden könne nicht als Leitung eines wissenschaftlichen Projekts angesehen werden, da die Aufgabe der Betreuungsperson in der regelmässigen Rückmeldung zur Qualität und zum Fortschritt der Forschungsarbeit des Promovierenden bestehe. Diese Aufgabe könne allenfalls als "Wissenstransfer (ART-intern und -extern)" gemäss seiner Stellenbeschreibung betrachtet werden. 6.4.3 Gemäss Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers leitet dieser Forschungsprojekte im Bereich des mechanischen Bodendrucks und dessen Einfluss auf Struktur und physikalische Parameter des Bodens. Dazu nützt er insbesondere die vorhandenen Synergien zum Standort Reckenholz in Fragen des physikalischen Bodenschutzes und Kontakte sowie Kooperationen mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen. Die Vorinstanz bringt vor, diese Tätigkeit habe nicht als Forschung im Sinne des Referenzfunktionenkatalogs zu gelten. Inwieweit diese Feststellung tatsächlich zutrifft, liegt im Ermessen der Vorinstanz und entzieht sich der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. 6.5 6.5.1 In der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers werde unter der Rubrik "Wissenstranfser" u.a. "das Halten von Fachvorträgen und Vorlesungen" sowie "das Erstellen von Fachgutachten" aufgeführt. Um überhaupt Fachvorträge halten oder Fachgutachten abfassen zu können, müsse man über eine Sachkunde verfügen, die sich durch überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in Theorie und Praxis im betreffenden Sachbereich auszeichne. Der Beschwerdeführer pflege laufend unzählige Kontakte mit dem In- und Ausland und werde als Boden- und Reifenspezialist immer wieder als Fachgutachter bzw. Experte auf nationaler und internationaler Ebene beigezogen. Damit erfülle er auch die 5. Anforderung des Referenzfunktionenkatalogs. 6.5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, die Expertentätigkeit sei zwar bei den anonymisierten Stellenbeschreibungen aufgeführt, nicht jedoch bei der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers. Massgebend für die Frage, ob eine Expertentätigkeit im Sinne des Funktionenkatalogs ausgeübt werde, sei, ob zur Erfüllung dieser Tätigkeit mehrere komplexe Arbeitsgebiete nebeneinander auf sehr hohem Niveau, inklusive der Zusammenhänge und Theorien, beherrscht würden. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht, da sich sein Aufgabengebiet auf ein relativ eng begrenztes monothematisches Gebiet beschränke und die wahrgenommene Forschungstätigkeit praxis- und anwendungsorientiert sei. 6.5.3 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer über Fachkenntnisse verfügt. Jedoch spricht sie ihm keine Expertenfunktion zu - und erachtet damit auch die 5. Anforderung als nicht oder nicht vollständig erfüllt -, weil sich sein Aufgabenbereich auf ein relativ eng begrenztes monothematisches Gebiet beschränke und er nicht Grundlagenforschung betreibe. Die Beurteilung darüber steht wie bereits dargelegt (E. 6.1.3 und 6.2.3 hiervor) der Vorinstanz zu und ist vom Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht nicht näher zu überprüfen, zumal sie nicht unbegründet erfolgt ist. 6.6 6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der 6. Anforderung des Weiteren erneut vor, seine Auskunfts-, Beratungs- und Instruktionstätigkeiten als Bodenexperte beschränkten sich nicht nur auf die Feldmethode der Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Futter- und Ackerbau, sondern erstreckten sich auch auf die Gebiete des mechanischen Bodendrucks und des physikalischen Bodenschutzes sowie der Terramechanik, so dass keineswegs von einem eng begrenzten Fachbereich gesprochen werden könne. 6.6.2 Demgegenüber beschränken sich die Beratungsaufgaben des Beschwerdeführers der Vernehmlassung der Vorinstanz zufolge auf die eng begrenzte anwendungs- und praxisorientierte Feldmethode der Beurteilung der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit der Böden im Futter- und Ackerbau. Die 6. Anforderung sei daher nicht erfüllt. 6.6.3 Das in vorstehender E. 6.5.3 Festgestellte gilt auch für diese Rüge des Beschwerdeführers. Mit Rücksicht auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist von ihrem Entscheid auch diesbezüglich nicht abzuweichen. 6.7 In Bezug auf die 7. Anforderung wird von beiden Seiten nicht bestritten, dass die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers die Aufgaben des nationalen und internationalen Publizierens von erarbeitetem Wissen und das Halten von Vorträgen an nationalen und internationalen Tagungen enthält und die Anforderung damit erfüllt ist. 6.8 Die Rubrik "Abgrenzung" im Referenzfunktionenkatalog nennt ausgewählte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, die vom näher umschriebenen Funktionsbild abweichen und eine Höher- oder Tieferbewertung rechtfertigen. Diese schaffen den zuständigen Bewertungsstellen den notwendigen Spielraum, um departementsspezifische, organisatorische, hierarchische, fachliche und führungsmässige Besonderheiten angemessen in die Bewertung einfliessen zu lassen. Die aufgeführten Abweichungen sind dabei nicht in jedem Fall trennscharf und müssen nicht immer kumulativ auftreten (Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 10). Die beiden in der Referenzfunktion für Naturwissenschaftler in der Lohnklasse 24 genannten Kriterien ("Bearbeitet ein besonders schwieriges wissenschaftliches Hauptsachgebiet in einem naturwissenschaftlichen Bereich", "Tätigkeit ist vorwiegend national ausgerichtet") lassen keine klare Unterscheidung zu und dienen im vorliegenden Fall keiner eindeutigen Zuteilung. Sie erweisen sich damit für den vorliegenden Fall nicht weiter hilfreich. 6.9 Die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers erfüllt somit unbestrittenermassen die siebte Anforderung gemäss Referenzfunktionenkatalog für eine Einreihung in die Lohnklasse 24. In Bezug auf die 3. Anforderung kann festgehalten werden, dass diese nicht ausschlaggebend ist für die vorliegend umstrittene Einreihung. Die Anforderungen 2, 5 und 6 werden von der Vorinstanz als bloss teilweise erfüllt erachtet, dies im Wesentlichen, weil sich das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers auf einen eng begrenzten monothematischen Bereich beschränke. Als gar nicht erfüllt sieht die Vorinstanz dagegen nur die 1. und 4. Anforderung. Ob dies genügt, um dem Beschwerdeführer eine Einstufung in die Lohnklasse 24 zu verwehren, mag zweifelhaft erscheinen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da sich die Einreihung in die Lohnklasse 23, wie sogleich zu sehen ist, aus anderen Gründen nicht als rechtmässig erweist. 7. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass auch bei anderen Stelleninhabern derselben Forschungsgruppe mit Lohnklasse 24 nicht alle Anforderungen in den entsprechenden Stellenbeschreibungen figurierten. Die Stellenbeschreibungen für sich alleine könnten demnach kaum entscheidend sein, zumal immer wieder betont werde, dass die Formulierungen in Stellenbeschreibungen einen gewissen Freiraum ermöglichen sollten. Im Rahmen eines Quervergleichs müssten diese Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 offen gelegt und es müsse aufgezeigt werden, inwieweit die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers von denjenigen, die in eine höhere Lohnklasse eingestuft seien, abweiche. 7.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.). Im öffentlichen Dienstrecht wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dann verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 124 II 436 E. 7a, BGE 123 I 1 E. 6a ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1, BGE 125 I 161 E. 3a). 7.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 VBPV hat die Funktionsbewertung einerseits gestützt auf die Anforderungen der Funktion, andererseits auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (vgl. vorne E. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob bei der Einstufung der Stelle des Beschwerdeführers ein solcher Quervergleich angestellt wurde. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid mit Bezug auf den Verfahrensantrag auf Akteneinsicht in die Stellenbeschreibungen von Mitarbeitenden der Forschungsgruppe des Beschwerdeführers an, dass diese Dokumente gar nicht als Entscheidgrundlage dienten. Die seit Dezember 2007 für die Klassifikation massgebenden Referenzfunktionenkataloge liessen eine Beurteilung der einzelnen Stellen unabhängig von der Einreihung anderer Stellen zu. Da die Referenzfunktionenkataloge die Anforderungen von Stellen aus der gesamten Bundesverwaltung widerspiegelten, bildeten sie ein zuverlässigeres Instrument für die Stellenbewertung als der direkte Vergleich mit Stellen innerhalb des (beschränkten) Umfelds einer einzelnen Organisationseinheit. Weder für die ART noch für die Klassifikationsstelle seien die Stellenbeschreibungen von anderen Mitarbeitenden der ART relevant gewesen. Die Vorinstanz macht damit deutlich, bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Lohnklasseneinreihung die Stellenbeschreibungen von anderen, vergleichbaren Stelleninhabern bei der ART nicht berücksichtigt zu haben. Damit steht aber auch fest, dass sie keinen konkreten Quervergleich angestellt, sondern lediglich geprüft hat, ob die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers die Anforderungen gemäss massgebender Referenzfunktion erfüllt. 7.4 Gemäss dem Leitfaden für die Funktionsbewertung eignen sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der Praxis nur bedingt und genügen insbesondere für die im Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht. Das EPA hat daher Referenzfunktionen erlassen, die eine nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. schon vorne E. 4.1; Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 6). Die Zuweisung zu einer bestimmten Lohnklasse ist aber vielfach nicht vorbehaltlos möglich. Die unterstrichene Lohnklasse entspricht der Standardeinreihung des jeweiligen Funktionsbildes. Ob die individuellen Stellenbeschreibungen eine Höher- oder Tiefereinreihung rechtfertigen, müssen die zuständigen Bewertungsstellen auf der Basis der massgebenden Referenzfunktion bzw. deren Abgrenzung sowie der realen Verhältnisse entscheiden (Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 10). 7.5 Selbst wenn der Referenzfunktionenkatalog die Aufgabe eines Quervergleichs im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VBPV erfüllen sollte - was an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden muss -, ist auch stets das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV einzuhalten. Ob dies vorliegend der Fall war, erscheint zweifelhaft. 7.5.1 Eine Überprüfung der von der Vorinstanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Stellenbeschreibungen und Einstufungen von Mitarbeitenden zeigt folgendes Bild: Im Forschungsbereich "Agrarökonomie und Agrartechnik" sind 22 Personen in der Lohnklasse 24 eingestuft, 3 davon sind wie der Beschwerdeführer in der Forschungsgruppe "Agrartechnische Systeme" tätig. Demgegenüber ist nebst dem Beschwerdeführer lediglich eine Person der Forschungsgruppe "Bau, Tier und Arbeit" in Lohnklasse 23 eingereiht. Werden die Stellenbeschreibungen der übrigen 3 wie der Beschwerdeführer in der Forschungsgruppe "Agrartechnische Systeme" tätigen Mitarbeiter verglichen, die in Lohnklasse 24 eingestuft sind, fällt auf, dass diese nicht wesentlich von derjenigen des Beschwerdeführers abweichen. So werden unter "Aufgabenbereich / Ziel der Stelle" das "Konzipieren, Planen und Akquirieren von Forschungsprojekten" in den jeweiligen Bereichen, das "Ausführen und Sichern des Ablaufs von Forschungs- und Teilprojekten" sowie das "Publizieren von Forschungsarbeiten für ein nationales und internationales Publikum bei gleichzeitiger Pflege nationaler und internationaler Netzwerke" aufgeführt. Die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden in der Lohnklasse 24 erweisen sich somit als sehr ähnlich wie derjenige des Beschwerdeführers in der Lohnklasse 23. Einzig wird für die Lohnklasse 24 zusätzlich das "Konzipieren, Planen und Akquirieren von Forschungsprojekten" genannt, beim Beschwerdeführer wird demgegenüber lediglich von "Forschung" gesprochen. Auch die Aufstellung der Tätigkeiten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung stellt im Wesentlichen eine Darlegung der Aufgabenbereiche mit gewissen Ergänzungen dar. Dabei kommt im Vergleich zur Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers in den Stellenbeschreibungen der Lohnklasse 24 vor allem das "Abdecken von Beratungs- und Expertenaufträgen im eigenen Fachgebiet" hinzu. Ansonsten ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede. 7.5.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Begründung für die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 im Wesentlichen vor, dass sich dessen Tätigkeit auf ein relativ eng begrenztes monothematisches Gebiet beschränke und die wahrgenommene Forschungstätigkeit praxis- und anwendungsorientiert sei. Sie unterlässt es aber, die Einreihung mit derjenigen von anderen vergleichbaren Stellen innerhalb derselben Forschungsgruppe resp. desselben Forschungsbereichs zu vergleichen und legt in keiner Weise dar, inwiefern sich die Einreihung von einzig der Stelle des Beschwerdeführers innerhalb seiner Forschungsgruppe resp. nebst derjenigen einer weiteren Person im selben Forschungsbereich - wo 22 andere Stelleninhaber in der Lohnklasse 24 eingestuft sind - in die Lohnklasse 23 rechtfertigen soll. Aus Rechtsgleichheitsgründen scheint sich entgegen den (teilweise unterlassenen) Erwägungen der Vorinstanz vielmehr eine Einstufung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 24 aufzudrängen. Dafür spricht insbesondere auch, dass die ART sowohl im Juni 2006 als auch im Mai 2007 der Klassifikationsstelle für die Stelle des Beschwerdeführers die Lohnklasse 24 beantragt hatte (vgl. Stellungnahme der ART zuhanden des GS-EVD vom 17. April 2009, inkl. Beilagen). Darin wird zur Begründung des Antrags u.a. ausgeführt, die geforderte Lohnklasse (Endposition 24) stimme mit derjenigen anderer selbständiger Projektleitenden mit ähnlichen Zuständigkeiten und Vorbildung überein. Im Weiteren werden einige Namen von Personen aufgezählt, die sich ebenfalls in der Lohnklasse 24 befinden. Dies alles spricht dafür, dass kein sachlicher Grund besteht, die Stelle des Beschwerdeführers im Unterschied zu einem Grossteil der Stelleninhaber und -inhaberinnen mit vergleichbarem Aufgabenbereich in der Lohnklasse 23 zu belassen. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 vor dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht standhält. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da der Stellungnahme der Vorinstanz weder bezüglich des Zeitpunkts einer allfälligen Neueinreihung noch der einzureihenden Position Einwände gegen die Anträge des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist dieser rückwirkend per 1. Januar 2008 in die Lohnklasse 24 (Endposition) einzureihen. 9. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Art. 35 und 36 BPG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Erhebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des EVD vom 18. Dezember 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2008 in die Lohnklasse 24 (Endposition) eingereiht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 282.1; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: