Energie (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1. Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008 6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013 aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013 559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzgesellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009-2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem verpflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2). B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf 0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die - im Anhang 2 der Verfügung aufgelisteten - Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf 0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anrechenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausserdem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf 0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5). C. Die Azienda Elettrica Ticinese, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, erhob gegen die beiden Verfügungen der ElCom keine Beschwerde. Sie bezahlte ausserdem die von der Swissgrid AG für die Jahre 2009 und 2010 gestellten Akontorechnungen für ihren Anteil an den SDL-Kosten (nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), allerdings nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuld. D. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Dieses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 ersuchte die Azienda Elettrica Ticinese die ElCom, die Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 in Bezug auf ihre Pflicht zur Tragung von SDL-Kosten in Wiederwägung zu ziehen. Ausserdem beantragte sie die Rückerstattung der von ihr für die Tarifjahre 2009 und 2010 für ihren Anteil an diesen Kosten geleisteten Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akontozahlungen). Mit Verfügung vom 17. März 2011 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. F. F.a Mit Verfügung vom 14. April 2011 genehmigte die ElCom die SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 (Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhoben zahlreiche betroffene Kraftwerkbetreiberinnen, nicht aber die Azienda Elettrica Ticinese, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 hiess dieses die Beschwerde im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. Da es in seinen Erwägungen ausführte, Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 sei gegenüber den beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberinnen in formelle Rechtskraft erwachsen und lege somit deren Zahlungspflicht verbindlich fest (vgl. E. 4.5 des Urteils), zogen diese das Urteil ans Bundesgericht weiter. F.b Mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 hiess das Bundesgericht ihre Beschwerden gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit dieses sie verpflichte, als Kraftwerkbetreiberinnen für das Tarifjahr 2009 einen Teil der SDL-Kosten zu übernehmen. Ausserdem hob es Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 in Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, diese Verfügung sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren und lege daher die Zahlungspflicht der betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen, die sich mit Art. 31b StromVV unbestrittenermassen auf eine gesetzeswidrige Grundlage stütze, nicht verbindlich fest; Dispositivziffer 3 der Verfügung könne deshalb im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung der ElCom vom 14. April 2011 noch angefochten werden (vgl. E. 3.1 ff. des Urteils). G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die ElCom fest, dass (u.a.) die Azienda Elettrica Ticinese für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfe, und wies die Swissgrid AG an, die entsprechenden Akontozahlungen zurückzuzahlen. Am 4. Oktober 2013 erstattete diese der Azienda Elettrica Ticinese einen Betrag von Fr. 903'233.80 zurück. H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zog die ElCom ihre Genehmigungsverfügung vom 14. April 2011 (vgl. Bst. F.a) in Wiedererwägung und hob sie (u.a.) hinsichtlich der Azienda Elettrica Ticinese auf. Ausserdem wies sie die Swissgrid AG an, dieser die für das Tarifjahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuzahlen. Am 27. Februar 2014 erstattete die Swissgrid AG der Azienda Elettrica Ticinese einen Betrag von Fr. 6'130'139.35 zurück. I. Mit Gesuch vom 31. März 2014 beantragte die Azienda Elettrica Ticinese bei der ElCom, es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr für die SDL-Akontozahlungen, die sie für die Tarifjahre 2009 und 2010 entrichtet habe, zusätzliche Zahlungen zuzüglich Zins zu leisten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 verpflichtete die ElCom die Swissgrid AG, der Azienda Elettrica Ticinese für das Tarifjahr 2009 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 933'995.- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 27. Februar 2014 (Dispositivziffer 1) und für das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 123'297.- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Oktober 2013 (Dispositivziffer 2) zu leisten. Bei der Berechnung dieser Beträge ging sie davon aus, auf den geleisteten Akontozahlungen sei aufgrund eines Schreibens der Swissgrid AG vom 9. Februar 2011, in dem diese einen Rückerstattungsanspruch der Kraftwerkbetreiberinnen, die gegen die Tarifverfügungen der Elcom vom 6. März 2009 und 4. März 2010 keine Beschwerde geführt hatten, verneinte, ab dem 10. Februar 2011 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie je zur Hälfte der Swissgrid AG und der Azienda Elettrica Ticinese (Dispositivziffer 4). J. Am 30. Juni 2014 bezahlte die Swissgrid AG der Azienda Elettrica Ticinese die von der ElCom festgesetzten Beträge, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 27. Februar 2014 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2009 bzw. ab dem 4. Oktober 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2010. K. Gegen die Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Juni 2014 erhebt die Azienda Elettrica Ticinese (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus für das Tarifjahr 2009 die Differenz zwischen Fr. 1'332'938.81 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. Februar 2014 und dem von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 1.i) sowie für das Tarifjahr 2010 die Differenz zwischen Fr. 182'851.43 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. Oktober 2013 und dem von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 2.i) zu leisten, mithin die Beträge, die sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen bereits ab deren Entrichtung ein Verzugszins von 5 % berechnet wird. Ausserdem seien die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), subeventualiter (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und subsubeventualiter (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv) beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus die Beträge zuzüglich Zins zu bezahlen, die sich ihrer Meinung nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts - dem 8. Juli 2010 (Eventualbegehren), dem 20. Dezember 2010 (Subeventualbegehren) oder dem 10. Februar 2011 gemäss der angefochtenen Verfügung (Subsubeventualbegehren) - ein Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % berechnet wird. L. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014, der sie eine Liste mit den Valutadaten der von der Beschwerdeführerin geleisteten SDL-Akontozahlungen beilegt, die Abweisung der Beschwerde. Ihrer Ansicht nach sind die von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkte für den Eintritt des Verzugs bzw. den Beginn des Zinsenlaufs nicht einschlägig. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bereicherungszins bestehe zudem nicht. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie (teilweise implizit) vor, der Verzug der Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht in einem anderen von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkt eingetreten. Massgeblich sei vielmehr der in der angefochtenen Verfügung genannte Zeitpunkt. Der Beschwerdeführerin stehe im Weiteren kein Bereicherungszins zu. N. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 an der Beschwerde fest und äussert sich ergänzend. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der angefochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leistete, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs- und gesetzeswidrigen Bestimmung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollte. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. Kognition
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Natur des Rechtsverhältnisses
E. 3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf den Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerin ab dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, d.h. dem 10. Februar 2011, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Streitig ist jedoch einerseits, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eintrat und die Beschwerdegegnerin daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i). Umstritten ist andererseits, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum - ebenfalls streitigen - massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungszins hat (vgl. Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Eventualbegehren], Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbegehren] und Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv [Subsubeventualbegehren]). Streitig ist zudem die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3). Nachfolgend wird zunächst die erste Frage (vgl. E. 4 ff.), anschliessend die zweite (vgl. E. 7 ff.) und schliesslich die dritte geprüft (vgl. E. 10). Vorab ist an dieser Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses einzugehen, welches zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen bestand.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akontozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A-3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für elektrische Energie - Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie - Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009, S. 8 ff.).
E. 3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene 1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdegegnerin mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betreffend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung. Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Verbindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestimmung in Verbindung mit der Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011 (Tarifjahr 2009) bzw. einer entsprechenden Genehmigungsverfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert. Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung, sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determiniertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungsnetz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE, Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9).
E. 3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin zu unterscheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Geschäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung festsetzt. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin nicht mit entsprechenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 5.4.2). Eine Klärung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 9.5.1). Zusätzlicher Verzugszins (Rechtsbegehren 1.i und 2.i)
E. 4 Die Beschwerdeführerin nennt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf zusätzlichen Verzugszins (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i) die Gründe, wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 f.). Soweit sie sich dabei nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromversorgungsrecht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen (entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerin als privatrechtlich] oder unter Heranziehung dieser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderungen als öffentlich-rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab, soweit erforderlich, auf diese Bestimmung einzugehen.
E. 4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläubiger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzichtet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Orell Füssli Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08 f.).
E. 4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das genaue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; Wiegand, a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 102 N. 3 und 8; Schwenzer, a.a.O., Rz. 65.10 f.).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt vor, das Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabeforderung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die Richtigkeit der Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Rechtsprechung, die allgemein für Fälle gelte, in denen ein Rechtssubjekt gestützt auf Verwaltungsrecht unrechtmässig zur Zahlung eines Abgabebetrags verpflichtet werde, sei der Vorbehalt, den sie mit den SDL-Akontozahlungen verbunden habe, als Mahnung zu qualifizieren. Ob die Beschwerdegegnerin verfügungsberechtigt war, sei unerheblich. Für den Zinsenlauf könne es nicht darauf ankommen, ob die Zahlungsempfängerin die verfügende Behörde sei oder nur deren Verfügung vollziehe.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Zunächst sei sie hinsichtlich der Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen nicht verfügungsbefugt gewesen und habe diesbezüglich auch keinen Handlungsspielraum gehabt; vielmehr habe sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 vollzogen. Weiter gehe es nicht um die Höhe der zu tragenden SDL-Kosten, sondern um die Kostentragungspflicht als solche. Schliesslich seien den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen mit den SDL-Akontorechnungen nicht die (vermeintlichen) definitiven SDL-Kostenbeiträge in Rechnung gestellt worden.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jahren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bislang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mahnung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden. BGE 95 I 258 sei im Übrigen - so die Vorinstanz in der Vernehmlassung wie auch in der angefochtenen Verfügung - nicht einschlägig, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei.
E. 5.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Militärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Richtigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bundesgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstellation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in analoger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung einen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vorbringt - nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist, wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1).
E. 5.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdeführer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranlagungsverfügung festsetzte. Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben, namentlich den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin bzw. der Rechtsnatur des zwischen dieser und der Beschwerdeführerin bestehenden Verhältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die die unterschiedliche Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als irrelevant qualifiziert, auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungs-empfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch - wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen einräumt - nie anerkannt, sie müsse auf den SDL-Akontozahlungen ab deren Entrichtung Verzugszinsen leisten.
E. 5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Vorbehalt sei gestützt auf BGE 95 I 258 E. 3 als Mahnung zu qualifizieren, der die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen in Verzug gesetzt habe, erweist sich dies demnach als unzutreffend.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ausserdem auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdegegnerin insoweit missbräuchlich bzw. will sie insoweit eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbeherrschendes Unternehmen für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen eine ausdrückliche Mahnung verlange. Die Vorinstanz hätte deshalb eine kartellrechtlich angemessene Regelung in dem Sinn treffen müssen (und dürfen), dass der Lauf der Verzugszinsen 30 Tage nach der Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin für die SDL-Akontozahlungen bzw. mit deren Leistung begonnen habe. Da sie dies in Verletzung von Bundesrecht nicht getan habe, müsse das Bundesverwaltungsgericht diese Regel anordnen und bei der Berechnung der Verzugszinsen berücksichtigen.
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Regeln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG nicht zur Anwendung.
E. 6.3 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzgebung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdeführerin verlange. Inwiefern diese ausgebeutet werde, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach Art. 102 OR auf ein den Verzug auslösendes Ereignis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt werde, sei im Weiteren nicht ersichtlich.
E. 6.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwischen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abweichend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderungen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinbarung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anzuwenden seien. Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. erstellt, dass die Beschwerdegegnerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte.
E. 6.4.2 Das Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Verzugsregelung bedeutet nun jedoch - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar annimmt - nicht, bei der Frage, ab wann auf den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen zu leisten sind, gehe es darum, das durch öffentlich-rechtliche Vorgaben determinierte Rechtsverhältnis insoweit nachträglich um eine angemessene Regel zu ergänzen. Vielmehr geht es um die Eruierung der Antwort, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Verzugsregeln auf die Rückerstattungsforderungen für diese Zahlungen ergibt. Mit dem Argument, der Beginn des Verzugszinsenlaufs setze eine Mahnung voraus, stellt die Beschwerdegegnerin demnach keine Geschäftsbedingung für dieses Verhältnis auf. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, welche Antwort sie den allgemeinen Verzugsregeln bezüglich der vorliegend streitigen Frage entnimmt. Es kann ihr folglich allein schon deshalb nicht vorgeworfen werden, sie handle mit ihrer Forderung missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG bzw. sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
E. 6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trat der Verzug der Beschwerdegegnerin somit nicht im Zeitpunkt der Leistung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ein. Damit erweisen sich die Rechtsbegehren 1.i und 2.i als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Ergänzender Bereicherungszins (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Eventualbegehren], Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbegehren] und Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv [Subsubeventualbegehren])
E. 7 Im Zusammenhang mit den Eventual- und Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem früheren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Bereicherungszins zusteht. Diese Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit den Subsubeventualbegehren. Nachfolgend wird zunächst auf erstere (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8), anschliessend auf letztere Frage (vgl. E. 9) eingegangen. Verzugseintritt
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Eventualbegehren vor, sollte der Zahlungsvorbehalt nicht als Mahnungen qualifiziert werden, sei er jedenfalls als Vereinbarung eines Verfalltags zu interpretieren. Dies in dem Sinne, dass gegebenenfalls jener Tag als Verfalltag gelte, an dem die Rechtsgrundlage für die SDL-Akontozahlungen als rechtswidrig qualifiziert werde. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht dies getan. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin folglich ohne besonderen Hinweis zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflichtet gewesen, worüber sie sich habe im Klaren sein müssen.
E. 7.2 Die Vorinstanz bestreitet in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2009, worin diese hinsichtlich ihrer Pflicht zur Leistung von SDL-Akontozahlungen einen Vorbehalt erklärt, dass eine Verfalltagsvereinbarung im Sinne der Beschwerdeführerin zustande kam. Aus diesem Schreiben gehe nicht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin die SDL-Akontozahlungen an einem bestimmten Tag - etwa am Tag eines zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Gerichtsentscheids - zurückzuzahlen habe. Die Beschwerdeführerin behalte sich das Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht vielmehr lediglich vor. Da keine Willensäusserung der Beschwerdeführerin bezüglich eines konkreten Verfalltags vorliege, könne von vornherein nicht von einem entsprechenden Konsens ausgegangen werden. Selbst wenn im Übrigen von einem derartigen Konsens ausgegangen würde, könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da in Bezug auf sie nicht bereits mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts festgestanden sei, dass sie keine Beiträge an die SDL-Kosten zu leisten habe.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - ein einschlägiges Schreiben an die Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem Ergehen des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts ein. In diesem Schreiben vom 18. Mai 2009 weist sie darauf hin, sie begleiche die konkret betroffene SDL-Akontorechnung wie auch die künftigen Rechnungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuld. Der Vorbehalt beziehe sich auf sämtliche Rechtsmittel, die bezüglich SDL-Akontozahlungen, die sie der Beschwerdegegnerin zu viel geleistet habe, zur Verfügung stünden ("ogni genere di diritto di appello applicabile ad importi in eccesso pagati dalla AET alla swissgrid AG"). Dies bedeute, dass ihr dereinst keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR entgegengehalten werden könne und sie sich hinsichtlich zu viel bezahlter SDL-Akontozahlungen ausdrücklich ein Recht auf Entschädigung bzw. Verrechnung ("diritto al risarcimento ovvero alla compensazione di tutti gli importi in eccesso") vorbehalte.
E. 7.3.2 Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihr bezahlte SDL-Akontobeträge ohne besonderen Hinweis zurückzuerstatten habe, wenn in einem Verfahren festgestellt werden sollte, sie seien zu Unrecht entrichtet worden. Vielmehr legt es nahe, die Beschwerdeführerin werde die entsprechenden Beträge in einem solchen Fall ausdrücklich zurückfordern oder sie von künftigen Rechnungsbeträgen in Abzug bringen. Das Schreiben lässt somit sowohl offen, ob die Beschwerdegegnerin solche Beträge überhaupt zurückzahlen müsste - oder die Beschwerdeführerin sie stattdessen verrechnen würde -, als auch, wann die Rückzahlung gegebenenfalls zu erfolgen hätte. Es kann daher nicht dahingehend interpretiert werden, die Beschwerdeführerin verlange die Rückerstattung solcher Beträge zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag. Mangels einer entsprechenden Willensäusserung kann das Vorbehaltsschreiben der Beschwerdeführerin von vornherein nicht als Grundlage für eine Verfalltagsvereinbarung herangezogen werden, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieses Schreiben davon ausgehen, mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts sei sie ohne Hinweis automatisch und ohne Mahnung der Beschwerdeführerin in Verzug geraten. Deren Vorbringen erweist sich demnach bereits aus diesen Gründen als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit ihrem Subeventualbegehren aus, sie habe bei der Vorinstanz am 20. Dezember 2010 ein Gesuch gestellt, in dem sie nicht nur die Wiedererwägung der Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 in Bezug auf ihre Pflicht zur Tragung von SDL-Kosten, sondern ausdrücklich auch die Rückerstattung der von ihr für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen beantragt habe. Ihr Gesuch sei somit mit einer Leistungsklage vergleichbar gewesen, weshalb es als verzugsauslösende Mahnung zu qualifizieren und der Verzugseintritt auf den 20. Dezember 2010 festzusetzen sei. Daran ändere nichts, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin offenbar entgegen den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen das Wiederwägungsgesuch nicht zugestellt habe. Da ihr dies nicht zum Nachteil gereichen dürfe, sei sie so zu stellen, wie wenn die Vorinstanz korrekt vorgegangen wäre. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 (vgl. Bst. I) deute im Übrigen darauf hin, dass diese vom Wiedererwägungsgesuch gewusst habe. Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin also sehr wohl davon Kenntnis gegeben. Bestreite sie dies, sei sie zu verpflichten, sämtliche Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin aus der Zeit zwischen der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs und dem Schreiben vom 9. Februar 2011 zu edieren.
E. 8.2 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vor, zwar gelte auch die Erhebung einer Leistungsklage als Mahnung. Zu beachten sei allerdings, dass diese eine empfangsbedürftige Erklärung sei, mithin dem Schuldner dergestalt zugehen müsse, dass ihre Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten abhängig sei. Dies gelte auch für den Fall der Klageerhebung, weshalb diese dem Schuldner zu notifizieren sei oder der Gläubiger diesem eine Kopie der Rechtsschrift zustellen müsse. Vorliegend habe sie die Beschwerdegegnerin nicht in das Verfahren betreffend das Wiedererwägungsgesuch einbezogen, da sie diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Entsprechend habe sie ihr weder das Gesuch noch den Entscheid zugestellt. Dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Gesuchs zukommen liess, sei auf diesem sodann nicht vermerkt und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das Gesuch sei daher keine rechtsgültige Mahnung und folglich für den Beginn des Zinsenlaufs nicht relevant.
E. 8.3.1 Zwar trifft es zu, dass das gerichtliche Geltendmachen einer Forderung bzw. die Erhebung einer Leistungsklage eine Mahnung sein kann (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; Wiegand, a.a.O., Art. 102 N. 9). Dies setzt allerdings - im Grundsatz wie auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts (vgl. BGE 56 II 212 E. 3) - voraus, dass die entsprechende Äusserung bzw. Rechtsschrift dem Schuldner zugeht, handelt es sich bei der Mahnung doch um eine an diesen gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers (vgl. E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht stellte entsprechend in seinem Urteil A-2619/2009 vom 29. November 2011, das die Beschwerde einer Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV betraf, mit der diese unter anderem die Rückerstattung allfälliger bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszins beantragte (vgl. Bst. D des Urteils), für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf den Zeitpunkt ab, in dem die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zuging (vgl. E. 5 des Urteils).
E. 8.3.2 Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2010 zwar auch die Rückerstattung der von ihr für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen. Ihr Gesuch war insoweit daher mit dem im vorstehend erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beurteilten Begehren auf gerichtliche Zusprechung eines Rückerstattungsbetrags für die geleisteten SDL-Akontozahlungen vergleichbar, weshalb es grundsätzlich als Mahnung qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdeführerin selber stellte ihr Gesuch der Beschwerdegegnerin allerdings unbestrittenermassen nicht zu. Dass die Vorinstanz dies tat, wie die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - in der Beschwerde geltend macht, vermag im Weiteren nicht zu überzeugen.
E. 8.3.3 Zweifelhaft erscheinen in dieser Hinsicht bereits die grundsätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Zum einen macht diese die Zustellung durch die Vorinstanz erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend und ohne dies weiter zu erläutern. Zum anderen führt sie gleichzeitig aus, die Vorinstanz habe das Gesuch offenbar entgegen den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht zugestellt.
E. 8.3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht weiter auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 nicht für eine derartige Zustellung. Zwar führte diese darin in allgemeiner Weise und ohne Nennung der Gesuchstellerinnen aus, die Vorinstanz habe aufgrund einiger Wiedererwägungsgesuche von Kraftwerkbetreiberinnen, die gegen die beiden Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 keine Beschwerde erhoben hätten, den Grundsatzentscheid gefällt, nicht auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten. Dieser Hinweis basierte allerdings, wie aus dem Schreiben klar hervorgeht, auf einer entsprechenden Mitteilung der Vorinstanz in deren Newsletter 01/2011 vom 24. Januar 2011 sowie einem - dem Schreiben vom 9. Februar 2011 beigelegten - Schreiben vom 28. Januar 2011, in dem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Information im Newsletter noch separat bestätigte. Dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin konkret und unter Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin über deren Wiedererwägungsgesuch informiert hätte, geht aus dem Schreiben vom 9. Februar 2011 somit nicht hervor.
E. 8.3.5 Gegen eine Zustellung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz spricht sodann die Verfügung vom 17. März 2011, mit der diese auf das Gesuch nicht eintrat. Im Sachverhalt dieser Verfügung, in deren Rubrum als Partei nur die Beschwerdeführerin erwähnt wird, wird einzig ausgeführt, diese habe ihr Gesuch mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 gestellt (vgl. Bst. D der Verfügung); ein Hinweis darauf, dass es der Beschwerdegegnerin zugestellt oder diese zur Stellungnahme aufgefordert wurde, findet sich darin hingegen nicht. Aus dem Sachverhalt wie auch den Erwägungen ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin als Partei ins Verfahren einbezogen worden wäre oder sich zum Gesuch geäussert hätte. In Dispositivziffer 3 wie auch im separaten Zustellungsvermerk wird schliesslich ausdrücklich nur die Beschwerdeführerin, nicht aber die Beschwerdegegnerin als Empfängerin der Verfügung erwähnt. All dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz - wie sie in der angefochtenen Verfügung ausführt - die Beschwerdegegnerin nicht in das Wiedererwägungsverfahren einbezog, da sie beabsichtigte, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Beschwerdeführerin stellt dies denn auch nicht eigentlich in Abrede. Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen gegen das Verwaltungsverfahrensrecht verstossen haben sollte, wie die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht (vgl. E. 8.1), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin wurde durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beschwert, weshalb diese ihr keine Parteirechte gewähren bzw. sie nicht in das Verfahren einbeziehen musste (vgl. Art. 6 und 29 VwVG; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 6 N. 12, 16 ff., 23 ff.). Es kommt entsprechend bereits aus diesem Grund nicht in Frage, anstelle der effektiven Zustellung des Wiedererwägungsgesuchs von einer fiktiven auszugehen, wie dies die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Zustellung nicht erfolgt sein sollte, verlangt.
E. 8.3.6 Dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch zustellte, geht schliesslich auch nicht aus den übrigen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten hervor.
E. 8.3.7 Angesichts der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin entgegen dem, was diese in zweifelhafter Weise vorbringt, nicht zustellte. An diesem Ergebnis vermöchte die Korrespondenz, deren Edition die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. 8.1), nichts zu ändern, ist doch nicht zu erwarten, dass sich darin ein Hinweis auf die behauptete Zustellung fände. Die beantragte Beweismassnahme bestätigte somit einzig das Ergebnis, das sich bereits aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten und Rechtsschriften ergibt, und ist damit überflüssig, da insoweit der Sachverhalt bereits als rechtsgenüglich erstellt zu qualifizieren ist. Es besteht daher kein Anlass, sie anzuordnen, weshalb der Beweisantrag in vorweggenommener Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3 und A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 1.5., jeweils m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144).
E. 8.3.8 Vorliegend ist demnach davon auszugehen, dass weder die Vor-instanz noch die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch zustellte. Da auf die Zustellung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verzichtet werden kann (vgl. E. 8.3.5), ist das Wiedererwägungsgesuch daher nicht als Mahnung zu qualifizieren (vgl. E. 8.3.1).
E. 8.3.9 Damit bleibt es beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für den Verzugseintritt als massgeblich erachtete, d.h. beim 10. Februar 2011, ist doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bereicherungszins hat. Bereicherungszins
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der stromversorgungsrechtlichen Regelung dürfe die Beschwerdegegnerin das betriebsnotwendige Vermögen mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der seit dem 1. März 2013 dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital [WACC]; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV) entspreche, verzinsen und diese Zinsen als anrechenbare Kapitalkosten über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlasten. Aus den Geschäftsberichten der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie dies in den Jahren 2009 und 2010 getan habe, und zwar jeweils mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,55 %. Sie habe somit auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins gezogen, der nach den Regeln des Bereicherungsrechts Bestandteil der Bereicherungsforderung bilde und an sie herauszugeben sei. Daran änderten die Einwände der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nichts. Insbesondere hätten die Akontozahlungen dieser direkt Kapital zugeführt und deren betriebsnotwendiges Vermögen bzw. deren Nettoumlaufvermögen (NUV) erhöht; wie sie intern verbucht und ob sie zur Begleichung laufender Rechnungen verwendet worden seien, spiele keine Rolle. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 (vgl. Bst. I) gehe im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz ursprünglich eine WACC-Verzinsung der gesamten Akontozahlungen anerkannt habe, wenn auch nur für ein Jahr. Sollte für die Verzinsung nicht auf den WACC abzustellen sein, habe ihr die Beschwerdegegnerin zumindest den Zins zu bezahlen, den sie dadurch eingespart habe, dass sie auf dem Markt nicht Kapital in der Höhe der Akontozahlungen habe aufnehmen müssen. Den massgeblichen Zinssatz bzw. die Höhe der in diesem Sinne eingesparten Finanzierungskosten habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss der im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln. Sollte es zum Schluss kommen, es obliege ihr in dieser Hinsicht eine Mitwirkungspflicht, sei sie bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beschwerdegegnerin Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des beantragten Bereicherungszinses entstanden wären, wenn sie im Frühjahr 2009 innert kürzester Zeit die von ihr und weiteren grösseren Kraftwerkbetreiberinnen geleisteten Beträge auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen müssen.
E. 9.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdeführerin geleisteten SDL-Akontozahlungen hätten nicht zu einer Erhöhung ihres betriebsnotwendigen Vermögens geführt. Dessen Verzinsung mit dem WACC begründe daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin. Dies gälte hinsichtlich des Nettoumlaufvermögens (NUV) selbst dann, wenn die flüssigen Mittel aus den Akontozahlungen nicht umgehend verwendet, sondern auf einem Bankkonto gehalten worden wären, da sie dieses Vermögen nicht nach der bilanziellen, sondern nach der von der Vorinstanz angeordneten Umsatzmethode berechne. Auch auf den weiteren Bestandteilen des betriebsnotwendigen Vermögens habe sie wegen der Akontozahlungen keine höheren kalkulatorischen Kapitalkosten geltend machen können. Das Anlagevermögen habe sich durch diese Zahlungen nicht verändert; die Deckungsdifferenzen seien ebenfalls nicht betroffen gewesen, da die Tarifeinnahmen zur Deckung der laufenden Kosten benötigt worden seien.
E. 9.3 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte mit dem WACC ergebe, handle es nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung. Die Verzinsung sei ein rein kalkulatorischer Vorgang zur Bestimmung der anrechenbaren Netzkosten der Beschwerdegegnerin. Zwischen ihr und den Akontozahlungen bestehe kein Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hätte entsprechend den berechneten Zins selbst dann in die Netznutzungstarife eintarifieren dürfen, wenn die Beschwerdeführerin die Akontozahlungen nicht entrichtet hätte. Sie hätte zudem lediglich einen Sechstel der anerkannten anrechenbaren SDL-Kosten mit dem WACC verzinsen dürfen. Schliesslich hätte sie auch dann nicht kurzfristig Geld auf dem Kapitalmarkt aufnehmen müssen, wenn mehrere Kraftwerkbetreiberinnen die SDL-Akontorechnungen verweigert hätten, da sie die Fehlbeträge über den allgemeinen SDL-Tarif den Endverbrauchern hätte überwälzen können. Dass sie (die Vorinstanz) ursprünglich eine WACC-Verzinsung der SDL-Akontozahlungen anerkannt habe, treffe im Übrigen nicht zu.
E. 9.4.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in Art. 62 Abs. 2 OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Gemeinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3ème éd., Berne 2011, p. 169).
E. 9.4.2 Im Privatrecht sind neben dem - grundlos erworbenen - Kapital grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv darauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V 414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; Gauch/Schluep/ Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1525; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach Schulin sind zur Bereicherung ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu zählen (vgl. Schulin, in: BSK OR I, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweisen). Ob auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht oder ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen sind, wenn der Leistende einen - grundsätzlich positivrechtlich vorzusehenden - Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon besteht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192 m.w.H.; Moor/Poltier, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend allerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 9.5.1).
E. 9.4.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine sogenannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; Schulin, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; Schulin, a.a.O., Art. 62 N. 8 und 8a).
E. 9.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar, wie dargelegt (vgl. E. 9.1), vor, die Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins in der Höhe des WACC gezogen. Ihrer Ansicht nach soll sie dies aber nicht dadurch getan haben, dass sie direkt auf diesen Zahlungen effektiv einen Zins in dieser Höhe erwirtschaftete, sondern indirekt dadurch, dass sie ihr angeblich im Umfang dieser Zahlungen erhöhtes NUV bzw. betriebsnotwendiges Vermögen rechnerisch mit diesem Satz verzinste und den berechneten Zins über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlastete. Die Beschwerdeführerin erhebt somit keinen Anspruch auf einen Bereicherungszins im vorstehend erwähnten Sinn (vgl. E. 9.4.2). Vielmehr stützt sie den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen mit dem WACC auf den stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung des NUV. Dies vermag nicht zu überzeugen.
E. 9.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin eine Unterdeckung verzeichnet hätte und sie diese gemäss dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen rechnerisch mit dem WACC hätte verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten hätte anlasten können. Sie hätte demnach in diesem Sinn hinsichtlich der ausgebliebenen SDL-Akontozahlungen gleich vorgehen können, wie sie es nach Ansicht der Beschwerdeführerin bezüglich der geleisteten Zahlungen tat. Ihre Vermögenssituation ohne diese Zahlungen hätte sich insoweit somit nicht von der Vermögenssituation unterschieden, die gemäss der Beschwerdeführerin mit diesen Zahlungen bestand. Selbst wenn das NUV der Beschwerdegegnerin durch diese Zahlungen tatsächlich um deren Umfang erhöht worden sein sollte - was die Beschwerdeführerin allerdings lediglich mehr oder weniger pauschal behauptet - und diese dadurch indirekt in der erwähnten Weise mit dem WACC verzinst worden sein sollten, wäre demnach eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin im vorstehend dargelegten Sinn (vgl. E. 9.4.3) zu verneinen, da gegenüber der Situation ohne diese Zahlungen insoweit keine Vermögensdifferenz bestünde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich somit bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
E. 9.5.3 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil sich daraus - wie auch aus der darin zitierten Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2010 betreffend "Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" - nicht ergibt, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. der weiteren betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen auf einen Bereicherungszins in der Höhe des WACC auf den entrichteten SDL-Akontozahlungen anerkannte.
E. 9.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin alternativ geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe durch ihre SDL-Akontozahlungen die Aufnahme von Kapital auf dem Kapitalmarkt und damit Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des von ihr geforderten Bereicherungszinses vermieden, macht sie zwar eine Ersparnisbereicherung der Beschwerdegegnerin geltend (vgl. E. 9.4.3). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen.
E. 9.6.2 Wie dargelegt (vgl. E. 9.5.2), hätte die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin die daraus resultierende Unterdeckung rechnerisch mit dem WACC verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten anlasten können. Den Finanzierungskosten, die ihr nach Ansicht der Beschwerdeführerin ohne die SDL-Akontozahlungen entstanden wären, wären somit die aus dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen resultierenden Erträge gegenübergestanden. Eine Ersparnisbereicherung in dem Sinn, wie sie die Beschwerdeführerin mehr oder weniger pauschal geltend macht, käme somit nur in Betracht, wenn die angeblichen Finanzierungskosten höher ausgefallen wären als diese Erträge. Solches wird von der Beschwerdeführerin, die sich zu dieser Frage nicht äussert, allerdings weder explizit noch implizit geltend gemacht und entsprechend in keiner Weise substantiiert. Vielmehr begnügt sie sich damit, mit der Formulierung, der Beschwerdegegnerin wären mindestens Finanzierungskosten in der Höhe des geforderten Bereicherungszinses entstanden, vage und implizit die Möglichkeit anzudeuten, dass die angeblichen Finanzierungskosten - in welchem Umfang auch immer - höher ausgefallen wären als die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Bereicherungsforderung. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und, falls ja, inwieweit der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach höhere Finanzierungskosten im erwähnten Sinn entstanden wären und gegebenenfalls wieso. Dies genügt angesichts ihrer trotz der grundsätzlichen Geltung der Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Begründungspflicht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 144; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.120) nicht, weshalb insoweit nicht weiter auf ihr Vorbringen eingegangen zu werden braucht.
E. 9.6.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen und entsprechend das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Rückerstattungsforderungen für die SDL-Akontozahlungen seien ab deren Entrichtung bis zum Verzugseintritt mit dem WACC zu verzinsen, insgesamt als unbegründet. Ihre Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und Subsubeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv) sind daher abzuweisen. Neuverlegung Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 3)
E. 10.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. K), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 3). Zwar begründet sie dieses Begehren nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachte die Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung der Rechtsbegehren 1 und 2 als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich - statt bloss teilweise - unterliegend.
E. 10.2 Wie dargelegt, sind die Rechtsbegehren 1.i und 2.i abzuweisen. Gleiches gilt für die Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und Subsubeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv). Soweit die Verfügung der Vorinstanz durch diese Begehren angefochten wird, ist sie demnach zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Beschwerdeführerin neu zu verlegen. Deren Begehren ist daher abzuweisen. Fazit
E. 11 Damit erweisen sich sämtliche Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als unbegründet. Gleiches gilt für deren Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und Subsubeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Kosten und Entschädigung
E. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 12.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00037; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.05.2016 (2C_349/2015) Abteilung I A-4636/2014 Urteil vom 6. März 2015 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien Azienda elettrica ticinese, 6500 Bellinzona, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich , Beschwerdeführerin, gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verzinsung der Akontozahlungen SDL für die Tarifjahre 2009 und 2010. Sachverhalt: A. Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1. Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008 6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013 aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013 559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzgesellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009-2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem verpflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2). B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf 0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die - im Anhang 2 der Verfügung aufgelisteten - Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf 0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anrechenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausserdem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf 0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5). C. Die Azienda Elettrica Ticinese, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, erhob gegen die beiden Verfügungen der ElCom keine Beschwerde. Sie bezahlte ausserdem die von der Swissgrid AG für die Jahre 2009 und 2010 gestellten Akontorechnungen für ihren Anteil an den SDL-Kosten (nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), allerdings nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuld. D. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Dieses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 ersuchte die Azienda Elettrica Ticinese die ElCom, die Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 in Bezug auf ihre Pflicht zur Tragung von SDL-Kosten in Wiederwägung zu ziehen. Ausserdem beantragte sie die Rückerstattung der von ihr für die Tarifjahre 2009 und 2010 für ihren Anteil an diesen Kosten geleisteten Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akontozahlungen). Mit Verfügung vom 17. März 2011 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. F. F.a Mit Verfügung vom 14. April 2011 genehmigte die ElCom die SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 (Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhoben zahlreiche betroffene Kraftwerkbetreiberinnen, nicht aber die Azienda Elettrica Ticinese, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 hiess dieses die Beschwerde im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. Da es in seinen Erwägungen ausführte, Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 sei gegenüber den beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberinnen in formelle Rechtskraft erwachsen und lege somit deren Zahlungspflicht verbindlich fest (vgl. E. 4.5 des Urteils), zogen diese das Urteil ans Bundesgericht weiter. F.b Mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 hiess das Bundesgericht ihre Beschwerden gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit dieses sie verpflichte, als Kraftwerkbetreiberinnen für das Tarifjahr 2009 einen Teil der SDL-Kosten zu übernehmen. Ausserdem hob es Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 in Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, diese Verfügung sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren und lege daher die Zahlungspflicht der betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen, die sich mit Art. 31b StromVV unbestrittenermassen auf eine gesetzeswidrige Grundlage stütze, nicht verbindlich fest; Dispositivziffer 3 der Verfügung könne deshalb im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung der ElCom vom 14. April 2011 noch angefochten werden (vgl. E. 3.1 ff. des Urteils). G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die ElCom fest, dass (u.a.) die Azienda Elettrica Ticinese für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfe, und wies die Swissgrid AG an, die entsprechenden Akontozahlungen zurückzuzahlen. Am 4. Oktober 2013 erstattete diese der Azienda Elettrica Ticinese einen Betrag von Fr. 903'233.80 zurück. H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zog die ElCom ihre Genehmigungsverfügung vom 14. April 2011 (vgl. Bst. F.a) in Wiedererwägung und hob sie (u.a.) hinsichtlich der Azienda Elettrica Ticinese auf. Ausserdem wies sie die Swissgrid AG an, dieser die für das Tarifjahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuzahlen. Am 27. Februar 2014 erstattete die Swissgrid AG der Azienda Elettrica Ticinese einen Betrag von Fr. 6'130'139.35 zurück. I. Mit Gesuch vom 31. März 2014 beantragte die Azienda Elettrica Ticinese bei der ElCom, es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr für die SDL-Akontozahlungen, die sie für die Tarifjahre 2009 und 2010 entrichtet habe, zusätzliche Zahlungen zuzüglich Zins zu leisten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 verpflichtete die ElCom die Swissgrid AG, der Azienda Elettrica Ticinese für das Tarifjahr 2009 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 933'995.- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 27. Februar 2014 (Dispositivziffer 1) und für das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 123'297.- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Oktober 2013 (Dispositivziffer 2) zu leisten. Bei der Berechnung dieser Beträge ging sie davon aus, auf den geleisteten Akontozahlungen sei aufgrund eines Schreibens der Swissgrid AG vom 9. Februar 2011, in dem diese einen Rückerstattungsanspruch der Kraftwerkbetreiberinnen, die gegen die Tarifverfügungen der Elcom vom 6. März 2009 und 4. März 2010 keine Beschwerde geführt hatten, verneinte, ab dem 10. Februar 2011 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie je zur Hälfte der Swissgrid AG und der Azienda Elettrica Ticinese (Dispositivziffer 4). J. Am 30. Juni 2014 bezahlte die Swissgrid AG der Azienda Elettrica Ticinese die von der ElCom festgesetzten Beträge, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 27. Februar 2014 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2009 bzw. ab dem 4. Oktober 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2010. K. Gegen die Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Juni 2014 erhebt die Azienda Elettrica Ticinese (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus für das Tarifjahr 2009 die Differenz zwischen Fr. 1'332'938.81 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. Februar 2014 und dem von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 1.i) sowie für das Tarifjahr 2010 die Differenz zwischen Fr. 182'851.43 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. Oktober 2013 und dem von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 2.i) zu leisten, mithin die Beträge, die sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen bereits ab deren Entrichtung ein Verzugszins von 5 % berechnet wird. Ausserdem seien die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), subeventualiter (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und subsubeventualiter (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv) beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus die Beträge zuzüglich Zins zu bezahlen, die sich ihrer Meinung nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts - dem 8. Juli 2010 (Eventualbegehren), dem 20. Dezember 2010 (Subeventualbegehren) oder dem 10. Februar 2011 gemäss der angefochtenen Verfügung (Subsubeventualbegehren) - ein Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % berechnet wird. L. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014, der sie eine Liste mit den Valutadaten der von der Beschwerdeführerin geleisteten SDL-Akontozahlungen beilegt, die Abweisung der Beschwerde. Ihrer Ansicht nach sind die von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkte für den Eintritt des Verzugs bzw. den Beginn des Zinsenlaufs nicht einschlägig. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bereicherungszins bestehe zudem nicht. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie (teilweise implizit) vor, der Verzug der Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht in einem anderen von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkt eingetreten. Massgeblich sei vielmehr der in der angefochtenen Verfügung genannte Zeitpunkt. Der Beschwerdeführerin stehe im Weiteren kein Bereicherungszins zu. N. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 an der Beschwerde fest und äussert sich ergänzend. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Eintreten 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der angefochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leistete, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs- und gesetzeswidrigen Bestimmung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollte. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. Kognition
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Natur des Rechtsverhältnisses
3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf den Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerin ab dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, d.h. dem 10. Februar 2011, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Streitig ist jedoch einerseits, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eintrat und die Beschwerdegegnerin daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i). Umstritten ist andererseits, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum - ebenfalls streitigen - massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungszins hat (vgl. Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Eventualbegehren], Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbegehren] und Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv [Subsubeventualbegehren]). Streitig ist zudem die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3). Nachfolgend wird zunächst die erste Frage (vgl. E. 4 ff.), anschliessend die zweite (vgl. E. 7 ff.) und schliesslich die dritte geprüft (vgl. E. 10). Vorab ist an dieser Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses einzugehen, welches zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen bestand. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akontozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A-3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für elektrische Energie - Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie - Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009, S. 8 ff.). 3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene 1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdegegnerin mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betreffend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung. Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Verbindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestimmung in Verbindung mit der Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011 (Tarifjahr 2009) bzw. einer entsprechenden Genehmigungsverfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert. Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung, sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determiniertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungsnetz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE, Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9). 3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin zu unterscheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Geschäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung festsetzt. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin nicht mit entsprechenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 5.4.2). Eine Klärung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 9.5.1). Zusätzlicher Verzugszins (Rechtsbegehren 1.i und 2.i)
4. Die Beschwerdeführerin nennt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf zusätzlichen Verzugszins (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i) die Gründe, wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 f.). Soweit sie sich dabei nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromversorgungsrecht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen (entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerin als privatrechtlich] oder unter Heranziehung dieser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderungen als öffentlich-rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab, soweit erforderlich, auf diese Bestimmung einzugehen. 4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläubiger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzichtet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Orell Füssli Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08 f.). 4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das genaue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; Wiegand, a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 102 N. 3 und 8; Schwenzer, a.a.O., Rz. 65.10 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt vor, das Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabeforderung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die Richtigkeit der Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Rechtsprechung, die allgemein für Fälle gelte, in denen ein Rechtssubjekt gestützt auf Verwaltungsrecht unrechtmässig zur Zahlung eines Abgabebetrags verpflichtet werde, sei der Vorbehalt, den sie mit den SDL-Akontozahlungen verbunden habe, als Mahnung zu qualifizieren. Ob die Beschwerdegegnerin verfügungsberechtigt war, sei unerheblich. Für den Zinsenlauf könne es nicht darauf ankommen, ob die Zahlungsempfängerin die verfügende Behörde sei oder nur deren Verfügung vollziehe. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Zunächst sei sie hinsichtlich der Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen nicht verfügungsbefugt gewesen und habe diesbezüglich auch keinen Handlungsspielraum gehabt; vielmehr habe sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 vollzogen. Weiter gehe es nicht um die Höhe der zu tragenden SDL-Kosten, sondern um die Kostentragungspflicht als solche. Schliesslich seien den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen mit den SDL-Akontorechnungen nicht die (vermeintlichen) definitiven SDL-Kostenbeiträge in Rechnung gestellt worden. 5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jahren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bislang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mahnung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden. BGE 95 I 258 sei im Übrigen - so die Vorinstanz in der Vernehmlassung wie auch in der angefochtenen Verfügung - nicht einschlägig, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. 5.4 5.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Militärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Richtigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bundesgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstellation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in analoger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung einen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vorbringt - nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist, wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1). 5.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdeführer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranlagungsverfügung festsetzte. Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben, namentlich den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin bzw. der Rechtsnatur des zwischen dieser und der Beschwerdeführerin bestehenden Verhältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die die unterschiedliche Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als irrelevant qualifiziert, auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungs-empfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch - wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen einräumt - nie anerkannt, sie müsse auf den SDL-Akontozahlungen ab deren Entrichtung Verzugszinsen leisten. 5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Vorbehalt sei gestützt auf BGE 95 I 258 E. 3 als Mahnung zu qualifizieren, der die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen in Verzug gesetzt habe, erweist sich dies demnach als unzutreffend. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ausserdem auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdegegnerin insoweit missbräuchlich bzw. will sie insoweit eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbeherrschendes Unternehmen für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen eine ausdrückliche Mahnung verlange. Die Vorinstanz hätte deshalb eine kartellrechtlich angemessene Regelung in dem Sinn treffen müssen (und dürfen), dass der Lauf der Verzugszinsen 30 Tage nach der Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin für die SDL-Akontozahlungen bzw. mit deren Leistung begonnen habe. Da sie dies in Verletzung von Bundesrecht nicht getan habe, müsse das Bundesverwaltungsgericht diese Regel anordnen und bei der Berechnung der Verzugszinsen berücksichtigen. 6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Regeln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG nicht zur Anwendung. 6.3 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzgebung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdeführerin verlange. Inwiefern diese ausgebeutet werde, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach Art. 102 OR auf ein den Verzug auslösendes Ereignis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt werde, sei im Weiteren nicht ersichtlich. 6.4 6.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwischen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abweichend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderungen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinbarung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anzuwenden seien. Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. erstellt, dass die Beschwerdegegnerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte. 6.4.2 Das Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Verzugsregelung bedeutet nun jedoch - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar annimmt - nicht, bei der Frage, ab wann auf den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen zu leisten sind, gehe es darum, das durch öffentlich-rechtliche Vorgaben determinierte Rechtsverhältnis insoweit nachträglich um eine angemessene Regel zu ergänzen. Vielmehr geht es um die Eruierung der Antwort, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Verzugsregeln auf die Rückerstattungsforderungen für diese Zahlungen ergibt. Mit dem Argument, der Beginn des Verzugszinsenlaufs setze eine Mahnung voraus, stellt die Beschwerdegegnerin demnach keine Geschäftsbedingung für dieses Verhältnis auf. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, welche Antwort sie den allgemeinen Verzugsregeln bezüglich der vorliegend streitigen Frage entnimmt. Es kann ihr folglich allein schon deshalb nicht vorgeworfen werden, sie handle mit ihrer Forderung missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG bzw. sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trat der Verzug der Beschwerdegegnerin somit nicht im Zeitpunkt der Leistung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ein. Damit erweisen sich die Rechtsbegehren 1.i und 2.i als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Ergänzender Bereicherungszins (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Eventualbegehren], Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbegehren] und Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv [Subsubeventualbegehren])
7. Im Zusammenhang mit den Eventual- und Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem früheren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Bereicherungszins zusteht. Diese Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit den Subsubeventualbegehren. Nachfolgend wird zunächst auf erstere (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8), anschliessend auf letztere Frage (vgl. E. 9) eingegangen. Verzugseintritt 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Eventualbegehren vor, sollte der Zahlungsvorbehalt nicht als Mahnungen qualifiziert werden, sei er jedenfalls als Vereinbarung eines Verfalltags zu interpretieren. Dies in dem Sinne, dass gegebenenfalls jener Tag als Verfalltag gelte, an dem die Rechtsgrundlage für die SDL-Akontozahlungen als rechtswidrig qualifiziert werde. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht dies getan. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin folglich ohne besonderen Hinweis zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflichtet gewesen, worüber sie sich habe im Klaren sein müssen. 7.2 Die Vorinstanz bestreitet in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2009, worin diese hinsichtlich ihrer Pflicht zur Leistung von SDL-Akontozahlungen einen Vorbehalt erklärt, dass eine Verfalltagsvereinbarung im Sinne der Beschwerdeführerin zustande kam. Aus diesem Schreiben gehe nicht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin die SDL-Akontozahlungen an einem bestimmten Tag - etwa am Tag eines zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Gerichtsentscheids - zurückzuzahlen habe. Die Beschwerdeführerin behalte sich das Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht vielmehr lediglich vor. Da keine Willensäusserung der Beschwerdeführerin bezüglich eines konkreten Verfalltags vorliege, könne von vornherein nicht von einem entsprechenden Konsens ausgegangen werden. Selbst wenn im Übrigen von einem derartigen Konsens ausgegangen würde, könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da in Bezug auf sie nicht bereits mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts festgestanden sei, dass sie keine Beiträge an die SDL-Kosten zu leisten habe. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - ein einschlägiges Schreiben an die Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem Ergehen des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts ein. In diesem Schreiben vom 18. Mai 2009 weist sie darauf hin, sie begleiche die konkret betroffene SDL-Akontorechnung wie auch die künftigen Rechnungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuld. Der Vorbehalt beziehe sich auf sämtliche Rechtsmittel, die bezüglich SDL-Akontozahlungen, die sie der Beschwerdegegnerin zu viel geleistet habe, zur Verfügung stünden ("ogni genere di diritto di appello applicabile ad importi in eccesso pagati dalla AET alla swissgrid AG"). Dies bedeute, dass ihr dereinst keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR entgegengehalten werden könne und sie sich hinsichtlich zu viel bezahlter SDL-Akontozahlungen ausdrücklich ein Recht auf Entschädigung bzw. Verrechnung ("diritto al risarcimento ovvero alla compensazione di tutti gli importi in eccesso") vorbehalte. 7.3.2 Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihr bezahlte SDL-Akontobeträge ohne besonderen Hinweis zurückzuerstatten habe, wenn in einem Verfahren festgestellt werden sollte, sie seien zu Unrecht entrichtet worden. Vielmehr legt es nahe, die Beschwerdeführerin werde die entsprechenden Beträge in einem solchen Fall ausdrücklich zurückfordern oder sie von künftigen Rechnungsbeträgen in Abzug bringen. Das Schreiben lässt somit sowohl offen, ob die Beschwerdegegnerin solche Beträge überhaupt zurückzahlen müsste - oder die Beschwerdeführerin sie stattdessen verrechnen würde -, als auch, wann die Rückzahlung gegebenenfalls zu erfolgen hätte. Es kann daher nicht dahingehend interpretiert werden, die Beschwerdeführerin verlange die Rückerstattung solcher Beträge zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag. Mangels einer entsprechenden Willensäusserung kann das Vorbehaltsschreiben der Beschwerdeführerin von vornherein nicht als Grundlage für eine Verfalltagsvereinbarung herangezogen werden, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieses Schreiben davon ausgehen, mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts sei sie ohne Hinweis automatisch und ohne Mahnung der Beschwerdeführerin in Verzug geraten. Deren Vorbringen erweist sich demnach bereits aus diesen Gründen als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit ihrem Subeventualbegehren aus, sie habe bei der Vorinstanz am 20. Dezember 2010 ein Gesuch gestellt, in dem sie nicht nur die Wiedererwägung der Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 in Bezug auf ihre Pflicht zur Tragung von SDL-Kosten, sondern ausdrücklich auch die Rückerstattung der von ihr für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen beantragt habe. Ihr Gesuch sei somit mit einer Leistungsklage vergleichbar gewesen, weshalb es als verzugsauslösende Mahnung zu qualifizieren und der Verzugseintritt auf den 20. Dezember 2010 festzusetzen sei. Daran ändere nichts, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin offenbar entgegen den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen das Wiederwägungsgesuch nicht zugestellt habe. Da ihr dies nicht zum Nachteil gereichen dürfe, sei sie so zu stellen, wie wenn die Vorinstanz korrekt vorgegangen wäre. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 (vgl. Bst. I) deute im Übrigen darauf hin, dass diese vom Wiedererwägungsgesuch gewusst habe. Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin also sehr wohl davon Kenntnis gegeben. Bestreite sie dies, sei sie zu verpflichten, sämtliche Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin aus der Zeit zwischen der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs und dem Schreiben vom 9. Februar 2011 zu edieren. 8.2 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vor, zwar gelte auch die Erhebung einer Leistungsklage als Mahnung. Zu beachten sei allerdings, dass diese eine empfangsbedürftige Erklärung sei, mithin dem Schuldner dergestalt zugehen müsse, dass ihre Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten abhängig sei. Dies gelte auch für den Fall der Klageerhebung, weshalb diese dem Schuldner zu notifizieren sei oder der Gläubiger diesem eine Kopie der Rechtsschrift zustellen müsse. Vorliegend habe sie die Beschwerdegegnerin nicht in das Verfahren betreffend das Wiedererwägungsgesuch einbezogen, da sie diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Entsprechend habe sie ihr weder das Gesuch noch den Entscheid zugestellt. Dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Gesuchs zukommen liess, sei auf diesem sodann nicht vermerkt und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das Gesuch sei daher keine rechtsgültige Mahnung und folglich für den Beginn des Zinsenlaufs nicht relevant. 8.3 8.3.1 Zwar trifft es zu, dass das gerichtliche Geltendmachen einer Forderung bzw. die Erhebung einer Leistungsklage eine Mahnung sein kann (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; Wiegand, a.a.O., Art. 102 N. 9). Dies setzt allerdings - im Grundsatz wie auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts (vgl. BGE 56 II 212 E. 3) - voraus, dass die entsprechende Äusserung bzw. Rechtsschrift dem Schuldner zugeht, handelt es sich bei der Mahnung doch um eine an diesen gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers (vgl. E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht stellte entsprechend in seinem Urteil A-2619/2009 vom 29. November 2011, das die Beschwerde einer Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV betraf, mit der diese unter anderem die Rückerstattung allfälliger bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszins beantragte (vgl. Bst. D des Urteils), für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf den Zeitpunkt ab, in dem die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zuging (vgl. E. 5 des Urteils). 8.3.2 Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2010 zwar auch die Rückerstattung der von ihr für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen. Ihr Gesuch war insoweit daher mit dem im vorstehend erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beurteilten Begehren auf gerichtliche Zusprechung eines Rückerstattungsbetrags für die geleisteten SDL-Akontozahlungen vergleichbar, weshalb es grundsätzlich als Mahnung qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdeführerin selber stellte ihr Gesuch der Beschwerdegegnerin allerdings unbestrittenermassen nicht zu. Dass die Vorinstanz dies tat, wie die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - in der Beschwerde geltend macht, vermag im Weiteren nicht zu überzeugen. 8.3.3 Zweifelhaft erscheinen in dieser Hinsicht bereits die grundsätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Zum einen macht diese die Zustellung durch die Vorinstanz erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend und ohne dies weiter zu erläutern. Zum anderen führt sie gleichzeitig aus, die Vorinstanz habe das Gesuch offenbar entgegen den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht zugestellt. 8.3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht weiter auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 nicht für eine derartige Zustellung. Zwar führte diese darin in allgemeiner Weise und ohne Nennung der Gesuchstellerinnen aus, die Vorinstanz habe aufgrund einiger Wiedererwägungsgesuche von Kraftwerkbetreiberinnen, die gegen die beiden Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 keine Beschwerde erhoben hätten, den Grundsatzentscheid gefällt, nicht auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten. Dieser Hinweis basierte allerdings, wie aus dem Schreiben klar hervorgeht, auf einer entsprechenden Mitteilung der Vorinstanz in deren Newsletter 01/2011 vom 24. Januar 2011 sowie einem - dem Schreiben vom 9. Februar 2011 beigelegten - Schreiben vom 28. Januar 2011, in dem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Information im Newsletter noch separat bestätigte. Dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin konkret und unter Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin über deren Wiedererwägungsgesuch informiert hätte, geht aus dem Schreiben vom 9. Februar 2011 somit nicht hervor. 8.3.5 Gegen eine Zustellung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz spricht sodann die Verfügung vom 17. März 2011, mit der diese auf das Gesuch nicht eintrat. Im Sachverhalt dieser Verfügung, in deren Rubrum als Partei nur die Beschwerdeführerin erwähnt wird, wird einzig ausgeführt, diese habe ihr Gesuch mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 gestellt (vgl. Bst. D der Verfügung); ein Hinweis darauf, dass es der Beschwerdegegnerin zugestellt oder diese zur Stellungnahme aufgefordert wurde, findet sich darin hingegen nicht. Aus dem Sachverhalt wie auch den Erwägungen ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin als Partei ins Verfahren einbezogen worden wäre oder sich zum Gesuch geäussert hätte. In Dispositivziffer 3 wie auch im separaten Zustellungsvermerk wird schliesslich ausdrücklich nur die Beschwerdeführerin, nicht aber die Beschwerdegegnerin als Empfängerin der Verfügung erwähnt. All dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz - wie sie in der angefochtenen Verfügung ausführt - die Beschwerdegegnerin nicht in das Wiedererwägungsverfahren einbezog, da sie beabsichtigte, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Beschwerdeführerin stellt dies denn auch nicht eigentlich in Abrede. Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen gegen das Verwaltungsverfahrensrecht verstossen haben sollte, wie die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht (vgl. E. 8.1), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin wurde durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beschwert, weshalb diese ihr keine Parteirechte gewähren bzw. sie nicht in das Verfahren einbeziehen musste (vgl. Art. 6 und 29 VwVG; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 6 N. 12, 16 ff., 23 ff.). Es kommt entsprechend bereits aus diesem Grund nicht in Frage, anstelle der effektiven Zustellung des Wiedererwägungsgesuchs von einer fiktiven auszugehen, wie dies die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Zustellung nicht erfolgt sein sollte, verlangt. 8.3.6 Dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch zustellte, geht schliesslich auch nicht aus den übrigen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten hervor. 8.3.7 Angesichts der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin entgegen dem, was diese in zweifelhafter Weise vorbringt, nicht zustellte. An diesem Ergebnis vermöchte die Korrespondenz, deren Edition die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. 8.1), nichts zu ändern, ist doch nicht zu erwarten, dass sich darin ein Hinweis auf die behauptete Zustellung fände. Die beantragte Beweismassnahme bestätigte somit einzig das Ergebnis, das sich bereits aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten und Rechtsschriften ergibt, und ist damit überflüssig, da insoweit der Sachverhalt bereits als rechtsgenüglich erstellt zu qualifizieren ist. Es besteht daher kein Anlass, sie anzuordnen, weshalb der Beweisantrag in vorweggenommener Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3 und A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 1.5., jeweils m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144). 8.3.8 Vorliegend ist demnach davon auszugehen, dass weder die Vor-instanz noch die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch zustellte. Da auf die Zustellung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verzichtet werden kann (vgl. E. 8.3.5), ist das Wiedererwägungsgesuch daher nicht als Mahnung zu qualifizieren (vgl. E. 8.3.1). 8.3.9 Damit bleibt es beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für den Verzugseintritt als massgeblich erachtete, d.h. beim 10. Februar 2011, ist doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bereicherungszins hat. Bereicherungszins 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der stromversorgungsrechtlichen Regelung dürfe die Beschwerdegegnerin das betriebsnotwendige Vermögen mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der seit dem 1. März 2013 dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital [WACC]; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV) entspreche, verzinsen und diese Zinsen als anrechenbare Kapitalkosten über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlasten. Aus den Geschäftsberichten der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie dies in den Jahren 2009 und 2010 getan habe, und zwar jeweils mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,55 %. Sie habe somit auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins gezogen, der nach den Regeln des Bereicherungsrechts Bestandteil der Bereicherungsforderung bilde und an sie herauszugeben sei. Daran änderten die Einwände der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nichts. Insbesondere hätten die Akontozahlungen dieser direkt Kapital zugeführt und deren betriebsnotwendiges Vermögen bzw. deren Nettoumlaufvermögen (NUV) erhöht; wie sie intern verbucht und ob sie zur Begleichung laufender Rechnungen verwendet worden seien, spiele keine Rolle. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 (vgl. Bst. I) gehe im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz ursprünglich eine WACC-Verzinsung der gesamten Akontozahlungen anerkannt habe, wenn auch nur für ein Jahr. Sollte für die Verzinsung nicht auf den WACC abzustellen sein, habe ihr die Beschwerdegegnerin zumindest den Zins zu bezahlen, den sie dadurch eingespart habe, dass sie auf dem Markt nicht Kapital in der Höhe der Akontozahlungen habe aufnehmen müssen. Den massgeblichen Zinssatz bzw. die Höhe der in diesem Sinne eingesparten Finanzierungskosten habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss der im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln. Sollte es zum Schluss kommen, es obliege ihr in dieser Hinsicht eine Mitwirkungspflicht, sei sie bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beschwerdegegnerin Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des beantragten Bereicherungszinses entstanden wären, wenn sie im Frühjahr 2009 innert kürzester Zeit die von ihr und weiteren grösseren Kraftwerkbetreiberinnen geleisteten Beträge auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen müssen. 9.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdeführerin geleisteten SDL-Akontozahlungen hätten nicht zu einer Erhöhung ihres betriebsnotwendigen Vermögens geführt. Dessen Verzinsung mit dem WACC begründe daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin. Dies gälte hinsichtlich des Nettoumlaufvermögens (NUV) selbst dann, wenn die flüssigen Mittel aus den Akontozahlungen nicht umgehend verwendet, sondern auf einem Bankkonto gehalten worden wären, da sie dieses Vermögen nicht nach der bilanziellen, sondern nach der von der Vorinstanz angeordneten Umsatzmethode berechne. Auch auf den weiteren Bestandteilen des betriebsnotwendigen Vermögens habe sie wegen der Akontozahlungen keine höheren kalkulatorischen Kapitalkosten geltend machen können. Das Anlagevermögen habe sich durch diese Zahlungen nicht verändert; die Deckungsdifferenzen seien ebenfalls nicht betroffen gewesen, da die Tarifeinnahmen zur Deckung der laufenden Kosten benötigt worden seien. 9.3 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte mit dem WACC ergebe, handle es nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung. Die Verzinsung sei ein rein kalkulatorischer Vorgang zur Bestimmung der anrechenbaren Netzkosten der Beschwerdegegnerin. Zwischen ihr und den Akontozahlungen bestehe kein Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hätte entsprechend den berechneten Zins selbst dann in die Netznutzungstarife eintarifieren dürfen, wenn die Beschwerdeführerin die Akontozahlungen nicht entrichtet hätte. Sie hätte zudem lediglich einen Sechstel der anerkannten anrechenbaren SDL-Kosten mit dem WACC verzinsen dürfen. Schliesslich hätte sie auch dann nicht kurzfristig Geld auf dem Kapitalmarkt aufnehmen müssen, wenn mehrere Kraftwerkbetreiberinnen die SDL-Akontorechnungen verweigert hätten, da sie die Fehlbeträge über den allgemeinen SDL-Tarif den Endverbrauchern hätte überwälzen können. Dass sie (die Vorinstanz) ursprünglich eine WACC-Verzinsung der SDL-Akontozahlungen anerkannt habe, treffe im Übrigen nicht zu. 9.4 9.4.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in Art. 62 Abs. 2 OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Gemeinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3ème éd., Berne 2011, p. 169). 9.4.2 Im Privatrecht sind neben dem - grundlos erworbenen - Kapital grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv darauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V 414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; Gauch/Schluep/ Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1525; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach Schulin sind zur Bereicherung ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu zählen (vgl. Schulin, in: BSK OR I, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweisen). Ob auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht oder ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen sind, wenn der Leistende einen - grundsätzlich positivrechtlich vorzusehenden - Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon besteht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192 m.w.H.; Moor/Poltier, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend allerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 9.5.1). 9.4.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine sogenannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; Schulin, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; Schulin, a.a.O., Art. 62 N. 8 und 8a). 9.5 9.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar, wie dargelegt (vgl. E. 9.1), vor, die Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins in der Höhe des WACC gezogen. Ihrer Ansicht nach soll sie dies aber nicht dadurch getan haben, dass sie direkt auf diesen Zahlungen effektiv einen Zins in dieser Höhe erwirtschaftete, sondern indirekt dadurch, dass sie ihr angeblich im Umfang dieser Zahlungen erhöhtes NUV bzw. betriebsnotwendiges Vermögen rechnerisch mit diesem Satz verzinste und den berechneten Zins über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlastete. Die Beschwerdeführerin erhebt somit keinen Anspruch auf einen Bereicherungszins im vorstehend erwähnten Sinn (vgl. E. 9.4.2). Vielmehr stützt sie den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen mit dem WACC auf den stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung des NUV. Dies vermag nicht zu überzeugen. 9.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin eine Unterdeckung verzeichnet hätte und sie diese gemäss dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen rechnerisch mit dem WACC hätte verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten hätte anlasten können. Sie hätte demnach in diesem Sinn hinsichtlich der ausgebliebenen SDL-Akontozahlungen gleich vorgehen können, wie sie es nach Ansicht der Beschwerdeführerin bezüglich der geleisteten Zahlungen tat. Ihre Vermögenssituation ohne diese Zahlungen hätte sich insoweit somit nicht von der Vermögenssituation unterschieden, die gemäss der Beschwerdeführerin mit diesen Zahlungen bestand. Selbst wenn das NUV der Beschwerdegegnerin durch diese Zahlungen tatsächlich um deren Umfang erhöht worden sein sollte - was die Beschwerdeführerin allerdings lediglich mehr oder weniger pauschal behauptet - und diese dadurch indirekt in der erwähnten Weise mit dem WACC verzinst worden sein sollten, wäre demnach eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin im vorstehend dargelegten Sinn (vgl. E. 9.4.3) zu verneinen, da gegenüber der Situation ohne diese Zahlungen insoweit keine Vermögensdifferenz bestünde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich somit bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 9.5.3 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil sich daraus - wie auch aus der darin zitierten Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2010 betreffend "Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" - nicht ergibt, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. der weiteren betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen auf einen Bereicherungszins in der Höhe des WACC auf den entrichteten SDL-Akontozahlungen anerkannte. 9.6 9.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin alternativ geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe durch ihre SDL-Akontozahlungen die Aufnahme von Kapital auf dem Kapitalmarkt und damit Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des von ihr geforderten Bereicherungszinses vermieden, macht sie zwar eine Ersparnisbereicherung der Beschwerdegegnerin geltend (vgl. E. 9.4.3). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen. 9.6.2 Wie dargelegt (vgl. E. 9.5.2), hätte die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin die daraus resultierende Unterdeckung rechnerisch mit dem WACC verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten anlasten können. Den Finanzierungskosten, die ihr nach Ansicht der Beschwerdeführerin ohne die SDL-Akontozahlungen entstanden wären, wären somit die aus dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen resultierenden Erträge gegenübergestanden. Eine Ersparnisbereicherung in dem Sinn, wie sie die Beschwerdeführerin mehr oder weniger pauschal geltend macht, käme somit nur in Betracht, wenn die angeblichen Finanzierungskosten höher ausgefallen wären als diese Erträge. Solches wird von der Beschwerdeführerin, die sich zu dieser Frage nicht äussert, allerdings weder explizit noch implizit geltend gemacht und entsprechend in keiner Weise substantiiert. Vielmehr begnügt sie sich damit, mit der Formulierung, der Beschwerdegegnerin wären mindestens Finanzierungskosten in der Höhe des geforderten Bereicherungszinses entstanden, vage und implizit die Möglichkeit anzudeuten, dass die angeblichen Finanzierungskosten - in welchem Umfang auch immer - höher ausgefallen wären als die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Bereicherungsforderung. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und, falls ja, inwieweit der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach höhere Finanzierungskosten im erwähnten Sinn entstanden wären und gegebenenfalls wieso. Dies genügt angesichts ihrer trotz der grundsätzlichen Geltung der Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Begründungspflicht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 144; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.120) nicht, weshalb insoweit nicht weiter auf ihr Vorbringen eingegangen zu werden braucht. 9.6.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen und entsprechend das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Rückerstattungsforderungen für die SDL-Akontozahlungen seien ab deren Entrichtung bis zum Verzugseintritt mit dem WACC zu verzinsen, insgesamt als unbegründet. Ihre Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und Subsubeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv) sind daher abzuweisen. Neuverlegung Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 3) 10. 10.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. K), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 3). Zwar begründet sie dieses Begehren nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachte die Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung der Rechtsbegehren 1 und 2 als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich - statt bloss teilweise - unterliegend. 10.2 Wie dargelegt, sind die Rechtsbegehren 1.i und 2.i abzuweisen. Gleiches gilt für die Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und Subsubeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv). Soweit die Verfügung der Vorinstanz durch diese Begehren angefochten wird, ist sie demnach zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Beschwerdeführerin neu zu verlegen. Deren Begehren ist daher abzuweisen. Fazit
11. Damit erweisen sich sämtliche Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als unbegründet. Gleiches gilt für deren Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii), Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) und Subsubeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iv und 2.iv). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Kosten und Entschädigung 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 12.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00037; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: