Wirtschaftliche Landesversorgung
Sachverhalt
A. A.a A._______ ist eine nicht gewinnorientierte Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter von Heilmitteln in der Rechtsform einer Genossenschaft des privaten Rechts. Unter anderem bezweckt A._______ die Erfüllung von Aufgaben, die ihr vom Bund im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung übertragen werden, den Schutz ihrer Mitglieder gegen finanzielle Verluste aus dem Preisrisiko während der Dauer der vertraglichen Lagerhaltung sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die mit der Pflichtlagerhaltung verbundenen Aufwendungen. Die Mitgliedschaft in A._______ steht primär allen natürlichen wie juristischen Personen und Handelsgesellschaften offen, welche mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (nachfolgend: BWL) einen Pflichtlagervertrag über Heilmittel im Sinne der wirtschaftlichen Landesversorgung abgeschlossen haben (Art. 2 und Art. 4 der Statuten vom [...] bzw. [...] [A._______, act. 1, 24]). A.b Zur Erreichung ihres Zweckes errichtet und unterhält A._______ für verschiedene Kategorien von Pflichtlagerwaren Garantiefonds. Ein solcher Garantiefonds besteht insbesondere für die Pflichtlagerhaltung von Heilmitteln in der Form von starken Analgetikas und Opiaten. A.c Die B._______ AG bezweckt (...). Am (...) September 2015 unterzeichneten die B._______ AG und das BWL einen Pflichtlagervertrag über die Pflichtlagerhaltung von starken Analgetikas und Opiaten (A._______, act. 2). A.d Bei diesem Pflichtlagervertrag handelte es sich um einen für den betroffenen Wirtschaftszweig einheitlich lautenden bzw. standardisierten Rahmenvertrag. Laut dem vorliegenden Vertragsdokument verpflichtete sich die B._______ AG dazu, innerhalb des schweizerischen Zollgebiets für die Vertragsdauer ein in ihrem freien Eigentum stehendes Pflichtlager mit Pflichtlagerwaren in handelsüblicher Qualität zu halten, der A._______ beizutreten sowie die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dieser Mitgliedschaft ergeben (Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 5 Pflichtlagerrahmenvertrag). Hinsichtlich der konkreten Regelung des Umfangs, der Zusammensetzung, der Bewertung und Finanzierung des Pflichtlagers verweist der vorliegende Pflichtlagerrahmenvertrag auf einen "Anhang Bestände/Finanzierung" (Art. 5 Abs. 1 Pflichtlagerrahmenvertrag). Der Pflichtlagerrahmenvertrag bezeichnet diesen Anhang als Vertragsbestandteil, welcher von den beiden Vertragsparteien sowie von A._______ als Kontrollstelle rechtsgültig zu unterzeichnen sei (Art. 4 Abs. 6 Pflichtlagerahmenvertrag). A.e Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags im September 2015 war die B._______ AG der vorstehend erwähnten Verpflichtung zum Beitritt zu A._______ bereits nachgekommen. Am (...) August 2015 hatte die B._______ AG ein Beitrittsgesuch zu A._______ unterzeichnet und sich damit in Kenntnis der an der Generalversammlung vom (...) genehmigten Statuten bereit erklärt, A._______ beizutreten und deren Genossenschaftszweck anzuerkennen (A._______, act. 3). A._______ nahm die B._______ AG in der Folge unbestrittenermassen wie gewünscht als Mitglied der Genossenschaft auf. Mitglieder der Klägerin sind gemäss deren Statuen unter anderem dazu verpflichtet, der Klägerin innerhalb von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung Beiträge an die Garantiefonds zu bezahlen. Grundlage für die Berechnung dieser Garantiefondsbeiträge bilden die jeweiligen, im Inland erstmalig in Verkehr gebrachten Heilmittel bzw. die entsprechenden Importe (Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Statuten vom [...] bzw. [...] [A._______, act. 1, 24]). A.f Der vorstehend erwähnte "Anhang Bestände/Finanzierung" lag im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags im September 2015 noch nicht vor. In den auf die Vertragsunterzeichnung folgenden zwei Jahren versuchten die Vertragsparteien erfolglos, einen Konsens über die im Anhang festzulegenden weiteren Vertragsinhalte zu erzielen. Uneinigkeit bestand insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die B._______ AG Pflichtlagerwaren in dosierten Handelsformen (d.h. als verwendungsfertige Arzneimittel) einlagern muss, oder das Pflichtlager auch mittels der Lagerung von Wirkstoffen in der erforderlichen Menge aufbauen kann. A.g Im Verlauf dieser Verhandlungsperiode teilte die B._______ AG A._______ am (...) Juni 2017 mit, sie habe entschieden, die Zahlung der Garantiefondsbeiträge an A._______ einzustellen. Ohne Vorliegen des unterschriebenen Anhangs "Bestände/Finanzierung" bestehe zwischen ihr und A._______ noch kein gültiger Vertrag. Es sei wohl kaum rechtens, dass die B._______ AG Garantiefondsbeiträge entrichten müsse, welche vertraglich nicht festgehalten seien. Auch sei A._______ seit längerer Zeit im Besitze von Unterlagen, welche die Berechnung der Entschädigung ermöglicht hätten (A._______, act. 15). A.h In ihrer Antwort (...) Juni 2017 bekräftige A._______ gegenüber der B._______ AG die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Garantiefondsbeiträge. Die Beitragspflicht bestehe für Firmen, welche der Pflichtlagerhaltung unterstellte Arzneimittel als Erstinverkehrbringer auf dem Schweizer Markt absetzten, unabhängig von einer allfälligen Lagerpflicht. Im Übrigen sei nicht A._______ sondern das BWL der Vertragspartner der B._______ AG. Entgegen dieser liege ein gültiger, im September 2015 von allen Parteien rechtsgültig unterzeichneter, Pflichtlagervertrag vor. Es seien keine Beiträge zu Unrecht bezahlt oder in Rechnung gestellt worden. Dass noch immer kein definitiver Pflichtlageranhang bestehe, liege nicht in der Verantwortung (von) A._______ (A._______, act. 16). A.i Da sich weiter keine Einigung über den Inhalt des Anhangs zum Pflichtlagerrahmenvertrag ergab, verpflichtete das BWL die B._______ AG mit Verfügung vom (...) September 2017, den - der Verfügung beigelegten - Anhang zum Pflichtlagerrahmenvertrag bis am (...) Oktober 2017 zu unterzeichnen sowie bis zu diesem Datum ein entsprechendes Pflichtlager anzulegen. Das BWL stützte diese Verfügung auf Art. 7 Abs. 3 des Landesversorgungsgesetzes (zitiert in E. 1.1) sowie Art. 7 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln (zitiert in E. 2.2). Mit ihrem Verhalten komme die B._______ AG ihrer Pflicht zur Anlage eines Pflichtlagers nicht nach, obwohl sie erwiesenermassen lager- und daher vertragspflichtig sei (A._______, act. 11). A.j Am (...) Oktober 2017 leistete die B._______ AG fristgerecht ihre Unterschrift auf dem ihr vorgelegten Anhang zum Pflichtlagerrahmenvertrag. Das BWL unterzeichnete den Anhang am (...) Oktober 2017 und A._______ bestätigte am (...) Oktober 2017 unterschriftlich, die vorgeschriebenen Kontrollen nach den Weisungen des Bundesamtes durchgeführt sowie die Angaben des Anhanges überprüft und für richtig befunden zu haben (A._______, act. 2). Die Verfügung des BWL vom (...) September 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.k Mit Schreiben vom (...) Januar 2018 erklärte sich die B._______ AG bereit, A._______ die Rechnungen für die Garantiefondsbeiträge ab (...) Oktober 2017 wieder zu bezahlen (A._______, act. 17). A.l Wie angekündigt nahm die B._______ AG die Bezahlung der Garantiefondsbeiträge darauf wieder auf. Die Beitragsforderungen (von) A._______ ab Oktober 2017 wurden anerkanntermassen beglichen. Demgegenüber blieben die Garantiefondsbeiträge, welche A._______ der B._______ AG für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 19'461.60 in Rechnung gestellt hatte, nach übereinstimmenden Angaben unbezahlt. Sie wurden von A._______ in Betreibung gesetzt, wogegen die B._______ AG Rechtsvorschlag erhob (A._______, act. 21 f. sowie Ziffern 12, 23 der nachfolgend erwähnten Klage). Weiter steht gemäss den vorliegenden Akten und den übereinstimmenden Angaben der Parteien fest, dass A._______ der B._______ AG für den Zeitraum September 2016 bis und mit September 2017 keine Pflichtlagerentschädigung ausbezahlt hat. B. B.a Am 25. März 2019 reichte A._______ (nachfolgend: Klägerin) beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die B._______ AG (nachfolgend: Beklagte) ein. Die Klägerin stellt das folgende Rechtsbegehren: "1.Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 19'461.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % wie folgt zu bezahlen: 1.1.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. Dezember 2016, 1.2.auf dem Betrag von CHF (...) seit 5. Januar 2017, 1.3.auf dem Betrag von CHF (...) seit 30. Januar 2017, 1.4.auf dem Betrag von CHF (...) seit 2. März 2017, 1.5.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. April 2017, 1.6.auf dem Betrag von CHF (...) seit 3. Mai 2017, 1.7.auf dem Betrag von CHF (...) seit 2. Juni 2017, 1.8.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. Juli 2017, 1.9.auf dem Betrag von CHF (...) seit 6. August 2017, 1.10.auf dem Betrag von CHF (...) seit 4. September 2017, 1.11.auf dem Betrag von CHF (...) seit 4. Oktober 2017, 1.12.auf dem Betrag von CHF (...) seit 4. November 2017, 1.13.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. Dezember 2017. 2.Es seien in den Betreibungen Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamts (...) die Rechtsvorschläge zu beseitigen. 3.Es sei in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts (...) der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF (...) zuzüglich Verzugszins zu beseitigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." B.b In ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2019 beantragt die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. B.c Am 12. Februar 2020 nahm das BWL auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts als Fachbehörde Stellung. Im Fachbericht äusserte das BWL zusammenfassend seine Zustimmung zur Darstellung der Klägerin. B.d Darauf erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des BWL zu äussern. Während die Klägerin am 16. März 2020 mitteilte, sie nehme mit Befriedigung zur Kenntnis, dass das BWL ihre Ausführungen vollumfänglich bestätigt habe, wies die Beklagte die Ausführungen des BWL am 20. März 2020 als zu allgemein gehalten bzw. nicht stichhaltig zurück. B.e Am 25. Juni 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien auf mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungs- und allfälligen Vergleichsverhandlung beantragen oder den Verzicht auf das Abhalten einer solchen Verhandlung erklären. Die Beklagte wünschte die Durchführung einer entsprechenden Verhandlung, worauf diese am 28. Oktober 2020 unter der Leitung der Instruktionsrichterin und in Anwesenheit der beiden Mitrichter sowie des Gerichtsschreibers stattfand. Am Verhandlungstermin hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest und verneinten einen Spielraum für eine gütliche Einigung. Die Klägerin erklärte, auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten. B.f Darauf übermittelten die Parteien am 2. und 3. Dezember 2020 je fristgerecht eine abschliessende Stellungnahme, retournierten das unterzeichnete Verhandlungsprotokoll und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig teilte die Beklagte mit, auf die Durchführung der Hauptverhandlung ebenfalls zu verzichten. Eine Hauptverhandlung wurde in der Folge nicht durchgeführt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 47 Bst. b des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 (Landesversorgungsgesetz, LVG, SR 531) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen. Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten über das Aussonderungs- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und Transportmitteln (Art. 48 Bst. a LVG) sowie Streitigkeiten über allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes (Art. 48 Bst. b LVG).
E. 1.2 Die Klägerin ist eine genossenschaftlich organisierte, nicht gewinnorientierte Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter von Heilmitteln (Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 und 3 ihrer Statuten vom [...]), mithin eine Pflichtlagerorganisation im Sinne von Art. 47 Bst. b LVG. Die Beklagte ist seit August 2015 Mitglied der Klägerin. Sie hält als (...) sowie Vertragspartnerin des von ihr am (...) September 2015 und (...) Oktober 2017 (Anhang) unterzeichneten Pflichtlagervertrags ein Pflichtlager für starke Analgetika und Opiate. Zwischen der Klägerin als Pflichtlagerorganisation und der Beklagten als Pflichtlagerhalterin ist strittig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 monatlich in Rechnung gestellten Garantiefondsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 19'461.60 nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Die Parteien erachten das Bundesverwaltungsgericht daher zu Recht gestützt auf Art. 47 Bst. b LVG zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Klageverfahren als zuständig (vgl. auch das Urteil des BVGer B-1990/2009 vom 6. Februar 2012 E. 1.3 ff.).
E. 1.3 Das Klageverfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach den Art. 3 - 73 und 79 - 85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273).
E. 1.4 Die Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind erfüllt (Art. 23 BZP). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 5 BZP i.V.m. Art. 62 f. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Auf die Klage ist daher einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 102 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Diesen Verfassungsauftrag hat der Gesetzgeber im Landesversorgungsgesetz konkretisiert, welches Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen regelt, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag (Art. 1 LVG).
E. 2.2 Heilmittel sind lebenswichtige Güter im Sinne des Landesversorgungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2 Bst. b LVG). Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen (Art. 7 Abs. 1 LVG). In Ausübung dieser Kompetenz hat er zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Arzneimitteln namentlich starke Analgetika und Opiate der Pflichtlagerhaltung unterstellt (Art. 1 und Anhang Ziffer 3 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln, SR 531.215.31).
E. 3.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte schulde ihr die eingeklagten Garantiefondsbeiträge für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 im Total von Fr. 19'461.60 unabhängig davon, dass ein unterschriebener Anhang zum Pflichtlagerrahmenvertrag vom September 2015 damals noch nicht vorlag. Die Beklagte gehe fehl, soweit sie geltend mache, die eingeklagten Garantiefondsbeiträge seien mangels eines rechtsgültig festgelegten Anhangs zum Pflichtlagerrahmenvertrag nicht geschuldet. Die Pflicht zur Bezahlung der Garantiefondsbeiträge stehe in keiner Abhängigkeit zu diesem Anhang. Dass die Beklagte den Anhang erst auf Anordnung des BWL unterzeichnet habe, ändere an der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Garantiefondsbeiträge nichts. Die Beklagte sei seit August 2015 Mitglied der Klägerin. Sie habe sich gemäss den Statuten verpflichtet, Beiträge an den Garantiefonds zu leisten. Ob und in welchem Umfang der Anhang zum Pflichtlagervertrag zwischen der Beklagten und dem BWL abgeschlossen worden sei, sei für die Beitragserhebung unerheblich. Selbst Lagerpflichtige, die von der Anlage eines Pflichtlagers befreit worden seien, müssten sich in gleicher Weise wie die anderen Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen (mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 LVG). Zwar werde den Pflichtlagerhaltern aus dem Garantiefonds jährlich eine Entschädigung auf dem Einstandspreis als Entgelt für Verzinsung und Lagerkosten sowie Amortisationszahlungen geleistet. Im Unterschied zur Erhebung der Garantiefondsbeiträge setze die Ausrichtung dieser Entschädigungen aber voraus, dass der Anhang "Bestände/Finanzierung" vorliege. Die Beklagte sei unabhängig von der Ausrichtung einer Pflichtlagerentschädigung zu verpflichten, die Garantiefondsbeiträge im eingeklagten Betrag zu bezahlen. Im selben Umfang sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
E. 3.2 Die Beklagte entgegnet zusammenfassend Folgendes: Es sei davon auszugehen, dass der Pflichtlagerrahmenvertrag vom September 2015 aufgrund der damals unterbliebenen Unterzeichnung des Anhangs nicht gültig zustande gekommen sei. Art. 4 Abs. 6 des Pflichtlagerrahmenvertrags besage, dass der Anhang einen Bestandteil des Vertrags bilde. Ohne diesen wichtigen Bestandteil betreffend Umfang, Zusammensetzung, Bewertung und Finanzierung fehle dem Vertrag die Grundlage. Der Pflichtlagerrahmenvertrag und der Anhang bildeten eine verknüpfte Einheit, welche erst nach dessen Unterzeichnung die Rechte und Pflichten der Parteien verbindlich regle. Ein vollständiger, rechtsgültiger Vertrag bestehe erst ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsanhangs am (...) Oktober 2017. Die Garantiefondsbeiträge seien somit erst ab Oktober 2017 zu leisten. Dies habe die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auch immer getan. Schuld an den bis zur Unterzeichnung des Anhangs eingetretenen Verzögerungen seien zu einem grossen Teil das BWL und die Klägerin. Ohne diese unnötigen Verzögerungen hätte der Anhang schon viel früher unterzeichnet werden können, womit die Bezahlung der Garantiefondsbeiträge nie ein Thema gewesen wäre. Das BWL habe in seiner Stellungnahme den wesentlichen Punkt, nämlich das Vorhandensein eines gültigen Vertrages, ausgeblendet. Aber immerhin gehe auch das BWL davon aus, dass der Anhang die Grundlage für die Entschädigung der Lagerhaltungskosten sei und somit Bestandteil des Vertrages sein müsse, ansonsten die Berechnung der Entschädigung der Lagerhaltungskosten nicht möglich sei. Zudem habe das BWL der Beklagten am (...) per E-Mail geantwortet, dass die Entschädigung aufgrund des Fehlens eines rechtsgültig unterzeichneten Vertrages nicht ausbezahlt werden könne. Die Beklagte sei damit im Besitz einer behördlichen Aussage, auf welche sie sich nach Treu und Glauben stützen dürfe.
E. 3.3 Das BWL führt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 aus, dass die Beklagte unbestrittenermassen der Vorratshaltung unterstellte Arzneimittel zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringe und damit lagerpflichtig sei. Wer der Lagerpflicht unterstehe, sei grundsätzlich dazu verpflichtet, mit dem BWL einen Vertrag über die Pflichtlagerhaltung abzuschliessen und einen bestimmten Vorrat dauernd an Lager zu halten. Mit der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags vom (...) September 2015 habe sich die Beklagte verpflichtet, ein Pflichtlager zu halten sowie der Klägerin beizutreten. Das BWL könne Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien (mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 LVG). Die Beklagte sei vom BWL aber nicht von dieser Pflicht befreit worden. Mit der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags vom (...) September 2015 und dem Beitritt zur Klägerin habe sich die Beklagte verpflichtet, die mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Darunter falle insbesondere die statutarische Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung von Garantiefondsbeiträgen. Für die Erhebung dieser Garantiefondsbeiträge sei die konkrete Zusammensetzung des individuellen Pflichtlagers gemäss dem Pflichtlagervertrag und dessen Anhang nicht relevant. Ebenso wenig machten Gesetz, Verordnung oder der Pflichtlagervertrag die Pflicht zur Leistung eines Garantiefondsbeitrags von der Ausrichtung einer Entschädigung an den Pflichtlagerhalter durch den Garantiefonds abhängig. Damit das System der Garantiefonds - einer freiwilligen, privaten Form der Pflichtlagerfinanzierung im Sinne einer Selbsthilfemassnahme des betreffenden Wirtschaftszweigs - wettbewerbsverzerrungsfrei funktionieren könne, brauche es die Beteiligung aller Pflichtlagerhalter einer Branche. Vorausgesetzt werde, dass erstens jeder Pflichtlagerhalter gezwungen sei, der Garantiefondsträgerschaft beizutreten, und zweitens, dass diese Trägerschaft von jedem Importeur und ersten Inverkehrbringer - ob Pflichtlagerhalter oder nicht - Garantiefondsbeiträge erheben dürfe. Die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im System der Garantiefonds gelinge nur, wenn sich ausnahmslos alle Importeure und ersten Inverkehrbringer des betreffenden Wirtschaftszweigs an der Finanzierung der Garantiefonds beteiligten. Um diese Beteiligung zu erreichen, werde im Pflichtlagerrahmenvertrag zwischen dem Bund und der Pflichtlagerhalter die Zwangsmitgliedschaft in der Trägerorganisation statuiert (mit Hinweis auf Art. 2 des Pflichtlagerrahmenvertrags). Die Pflicht zur Entrichtung von Garantiefondsbeiträgen könne sich aber nicht nur aus dieser Zwangsmitgliedschaft bei der Garantiefonds-Trägerschaft ergeben, sondern auch aus Gesetz und Verordnung. So habe sich, wer zwar lagerpflichtig, aber vom Abschluss eines Pflichtlagervertrages befreit worden sei, dennoch an der Äufnung des Garantiefonds zu beteiligen (mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 LVG sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Somit habe auch ein Lagerpflichtiger ohne Pflichtlagervertrag gegenüber der Klägerin die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
E. 4.1 Der Lagerpflicht für starke Analgetika und Opiate unterstehen Handelsfirmen oder Hersteller, welche diese Arzneimittel zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Das BWL schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher (d.h. der Vorratshaltung unterstellter, lebenswichtiger) Güter ab (Art. 7 Abs. 1 und 2 LVG; Art. 15 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung, VWLV, SR 531.11). Vertragspartner der entsprechenden Pflichtlagerverträge sind das BWL sowie der Pflichtlagerhalter. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verträge, also um Vereinbarungen zwischen (mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteter) Behörde und Privaten in Gebieten, welche nach öffentlichem Recht geregelt sind. Pflichtlagerverträge werden nach privatrechtlichen Grundsätzen geschlossen, wobei das öffentliche Recht die Vorgaben dazu macht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 zu Art. 10 LVG, BBl 2014 7139). Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere "die Art und Menge des Lagergutes", "der Lagerort", "die Finanzierung und Versicherung", "die Deckung der Lagerkosten (...)" wie auch "eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds" zu regeln (Art. 10 Bst. a, c, d, e und g LVG). Kommt ein Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande, so verfügt das BWL den Vertragsabschuss (Art. 7 Abs. 3 LVG). Diese Verfügungskompetenz verdeutlicht das hoheitliche Verhältnis zwischen Bund und Privaten und ist gleichzeitig ein Hinweis auf den Verfahrensweg (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 zu Art. 7 LVG, BBl 2014 7138).
E. 4.2 Gemäss dem bereits Ausgeführten bestreitet die Beklagte grundlegend den Bestand der eingeklagten Beitragsforderung der Klägerin. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2020 machte das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte auf deren bei den Akten liegenden Schriften aufmerksam, welche darauf hindeuten, dass die Beklagte grundsätzlich bereit wäre, die strittigen Garantiefondsbeiträge zu bezahlen, falls ihr die Klägerin für den Zeitraum bis zur Unterzeichnung des Vertragsanhangs im Oktober 2017 als Gegenleistung eine Pflichtlagerentschädigung ausrichten würde. Die Beklagte stellte auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts jedoch klar, dass dies nicht zutrifft. Die Klägerin habe der Beklagten nach dem Unterschreiben des Anhangs sogar die rückwirkende Bezahlung einer Entschädigung angeboten, um die Sache gütlich zu einigen. Die Beklagte habe diese ihr angebotene Pflichtlagerentschädigung jedoch "logischerweise" abgelehnt, weil der Vertrag nicht unterschrieben und nicht gültig gewesen sei. Es gehe der Beklagten vorliegend nur um die Beantwortung der Frage, ob der Pflichtlagervertrag ohne unterschriebenen Anhang rechtsgültig sei oder nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16 f.; abschliessende Stellungnahme vom 3. Dezember 2020).
E. 4.3 Insofern verneint die Beklagte die strittige Beitragspflicht ausdrücklich allein mit der Begründung, der Pflichtlagervertrag zwischen ihr und dem BWL vom September 2015 sei erst mit der Unterzeichnung des Anhangs "Bestände/Finanzierung" im Oktober 2017 gültig zustande gekommen. Einzig deswegen sei die Beklagte vor diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet gewesen, Garantiefondsbeiträge an die Klägerin zu leisten. Aus einem anderen Grund bestreitet die Beklagte die vorliegend zu prüfende Forderung nicht. Namentlich macht sie nicht geltend, die angebliche Forderung der Klägerin mit einer eigenen Gegenforderung auf Ausrichtung einer Garantiefondsentschädigung verrechnet und die eingeklagte Forderung dadurch (teilweise) getilgt zu haben. Ebenso wenig wirft die Beklagte der Klägerin vor, die Höhe der eingeklagten Garantiefondsbeiträge falsch berechnet zu haben. Nachfolgend können somit Ausführungen zur konkreten Berechnung der eingeklagten Forderung - d.h. zur Höhe der Garantiefondsbeiträge - unterbleiben. Dasselbe gilt für Ausführungen zum Bestand und zur Höhe einer allfälligen Gegenforderung der Beklagten auf Ausrichtung einer Pflichtlagerentschädigung. Immerhin ist bezüglich letzterem darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung mit Fragen, welche sich in diesem Zusammenhang stellen, bisher - soweit ersichtlich - noch nicht auseinandergesetzt hat. Insofern ist bislang ungeklärt, ob Mitglieder einer Selbsthilfeorganisation wie der Klägerin möglicherweise trotz Meinungsverschiedenheiten über den konkreten Pflichtlageraufbau auch in der "Übergangszeit" ab der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags bis zur verbindlichen Regelung sämtlicher Vertragsinhalte einen Rechtsanspruch auf eine Pflichtlagerentschädigung haben (beispielsweise unter Berücksichtigung von tatsächlich bereits gehaltenen Pflichtlagerbeständen).
E. 4.4 Die Beklagte stellt ihre Lagerpflicht grundsätzlich nicht in Abrede. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel daran, dass sie bereits im Zeitraum ab September 2016 bis September 2017 lagerpflichtig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln war (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 LVG). Denn anerkanntermassen hat die Beklagte auch damals der Pflichtlagerhaltung unterstellte Arzneimittel erstmalig im Inland in Verkehr gebracht.
E. 4.5 Lagerpflichtige, welche sich verpflichten, der Klägerin die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden, können durch das BWL vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit werden (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Ebenso kann das BWL Unternehmen von der Pflicht zum Vertragsschluss befreien, welche nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden (Art. 8 Abs. 3 LVG). Lagerpflichtige, welche im Sinne dieser Bestimmung davon befreit sind, ein Pflichtlager anzulegen, müssen sich jedoch in gleicher Weise wie die andern Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen (Art. 16 Abs. 4 LVG). Vorliegend steht indessen fest, dass das BWL die Beklagte nach übereinstimmenden Angaben nicht von ihrer Lagerpflicht befreit hat. Es liegt daher weder ein Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 3 LVG noch ein solcher von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln vor. Die beiden genannten Bestimmungen regeln insofern nicht, ob ein Unternehmen in der vorliegenden Situation verpflichtet ist, Beiträge an einen Garantiefonds zu leisten. Der vorliegend rechtserhebliche Sachverhalt - d.h. die Einforderung von Garantiefondsbeiträgen gegenüber einem lagerpflichtigen Genossenschaftsmitglied im "Übergangszeitraum" bis zur Verfügung des Vertragsabschlusses durch die Behörde - lässt sich unter den Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht subsumieren.
E. 4.6 Die Klägerin betont jedoch zu Recht den Umstand, dass die Beklagte seit August 2015 Mitglied der Klägerin ist und sich als solches gemäss den Statuten verpflichtet hat, Beiträge an den Garantiefonds zu leisten (vgl. im Sachverhalt unter A.e). Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass das rechtsgültige Zustandekommen des Pflichtlagervertrages zwischen ihr und dem BWL ohne das Vorliegen eines Konsenses auch über den Anhang "Bestände/Finanzierung" tatsächlich fraglich erscheint. Denn bei den in diesem Anhang zu vereinbarenden weiteren Vertragsinhalten handelte es sich nicht lediglich um untergeordnete Nebenpunkte des Pflichtlagervertrags, sondern um objektiv wesentliche und auch zwingende Bestandteile desselben (vgl. Art. 10 LVG, Art. 4 Abs. 6 Pflichtlagerrahmenvertrag). Ohne Einigung über alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (die sog. essentialia negotii) kommt grundsätzlich kein Vertrag gültig zustande (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], SR 220; sowie statt vieler: BSK OR I, Corinne Zellweger-Gutknecht, Art. 1 N 20, 23). Die Anwendbarkeit des Obligationenrechts auf die vorliegende Angelegenheit ist nicht anzuzweifeln, werden Pflichtlagerverträge gemäss der Konzeption des Gesetzgebers doch (wie erwähnt, vgl. E. 4.1) nach privatrechtlichen Grundsätzen geschlossen. Zudem eröffnet das Gesetz dem BWL bekanntlich die Möglichkeit, den Vertragsabschluss zu verfügen, falls der Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande kommt (Art. 7 Abs. 3 LVG). Auch mit Blick darauf erscheint die Frage, in welchem Zeitpunkt der Pflichtlagervertrag vorliegend gültig zustande gekommen ist, durchaus berechtigt. Dies vorausgeschickt übersieht die Beklagte mit ihrer Argumentation aber einerseits, dass der Pflichtlagervertrag nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin betrifft, sondern jenes zwischen ihr und dem BWL. Andererseits lässt der Einwand der Beklagten unbeachtet, dass die Beklagte im gesamten fraglichen Zeitraum bereits ein vollwertiges Genossenschaftsmitglied der Klägerin war und damit auch der Verpflichtung unterlag, die statutarisch geschuldeten Garantiefondsbeiträge zu leisten (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Statuten vom [...] sowie vom [...]). Die Beklagte bringt nichts vor, gestützt worauf die Ungültigkeit ihrer Mitgliedschaft zur Klägerin anzunehmen wäre. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der damalige Beitritt der Beklagten zur Klägerin nicht rechtsgültig erfolgt sein könnte. Die erst spätere Unterzeichnung des Anhangs macht die Beitrittserklärung der Beklagten und deren Aufnahme als Mitglied nicht ungültig. Etwas Anderes lässt sich weder den gesetzlichen Regelungen zur Pflichtlagerhaltung noch den Statuten der Klägerin entnehmen. Es entspricht vielmehr gerade der gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweise, dass ein lagerpflichtiges Unternehmen wie die Beklagte vor der Festlegung der konkreten Bedingungen der Pflichtlagerhaltung zunächst einen für den betreffenden Wirtschaftszweig einheitlich lautenden Pflichtlagerrahmenvertrag mit dem BWL unterzeichnet, welcher das Unternehmen zum Beitritt zur Klägerin verpflichtet (vgl. Art. 15 VWLV, Art. 2 Pflichtlagerrahmenvertrag). Erfolgt der Beitritt zur Klägerin bereits mit der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags (oder wie vorliegend schon vorher), kommt das Mitgliedschaftsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ohne Weiteres bereits in diesem Zeitpunkt gültig zustande. Der Klägerin ist daher zuzustimmen, dass ihr die Beklagte als Genossenschaftsmitglied auch im "Übergangszeitraum" bis zur Unterzeichnung des Vertragsanhangs Garantiefondsbeiträge schuldet. Wer die Verzögerungen bis zur Unterzeichnung des Anhangs "verschuldet" hat, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Auch beurteilt sich die Beitragspflicht der Beklagten unabhängig von der Frage, ob die Beklagte bis zur Unterzeichnung des Vertragsanhangs möglicherweise Anspruch auf eine angemessene Garantiefondsentschädigung hat. Wie erwähnt (vgl. E. 4.3) äussert sich das vorliegende Urteil nicht zu einer solchen allfälligen Gegenforderung der Beklagten.
E. 4.7 Zusammenfassend überzeugt der Einwand der Beklagten, sie schulde der Klägerin für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 keine Garantiefondsbeiträge, weil der Anhang "Bestände/Finanzierung" damals noch nicht unterzeichnet gewesen sei und demnach noch kein gültiger Pflichtlagervertrag vorgelegen habe, nicht. Entgegen dieser Darstellung, schuldet die Beklagte der Klägerin die eingeklagten Garantiefondsbeiträge. In der Höhe ist die Forderung unbestritten (vgl. E. 4.3).
E. 4.8 An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Beklagten auf das E-Mail des BWL vom (...) nichts zu ändern. Das BWL hatte der Beklagten mit diesem E-Mail geantwortet, dass für die Ausrichtung von Entschädigungen die Klägerin zuständig sei. Massgebend für die Berechnung der Entschädigungen seien unter anderem die Festlegung des Pflichtlagers nach Produkten und Mengen sowie der Preis. Diese Daten würden im Anhang zum Vertrag aufgeführt. Der Anhang der Beklagten sei noch ausstehend. Damit sei deren Annahme richtig, dass die Entschädigung aufgrund des Fehlens eines rechtsgültig unterzeichneten Vertrages nicht ausbezahlt werden könne (Klägerin, act. 12). Eine behördliche Zusicherung, dass die Beklagte keine Garantiefondsbeiträge an die Klägerin zu leisten habe, enthält diese Auskunft nicht. Angesichts dieses Sachverhalts lässt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ebenfalls nichts zugunsten der Beklagten ableiten.
E. 5 Die Klägerin verlangt hinsichtlich der monatlich in Rechnung gestellten Garantiefondsbeiträge zudem Verzugszins von 5 % Zins ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts (vgl. Rechtsbegehren-Ziffern 1.1 bis 1.13).
E. 5.1 Auch im öffentlichen Recht gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner in Verzug ist (BGE 143 II 37 E. 5.2, m.H.). Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass zur Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts vorliegend analog auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.2).
E. 5.2 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter Mahnung wird die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (Urteil des BVGer A-4636/2014 vom 6. März 2015 E. 4.1, m.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Statuten der Klägerin sind die Mitglieder der Klägerin verpflichtet, die Garantiefondsbeiträge innerhalb von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung durch die Geschäftsstelle zu bezahlen. Aufgrund dieses Verfalltags kam die Beklagte jeweils ohne Mahnung nach Ablauf von 30 Tagen seit dem entsprechenden Rechnungsdatum in Verzug. Die in den Ziffern 1.1. bis 1.13 des klägerischen Rechtsbegehrens genannten Verzugsdaten basieren zutreffend auf den jeweiligen Rechnungsdaten bzw. Zahlungsfristen. Die Beklagte schuldet der Klägerin ab diesen Zeitpunkten Verzugszins. Dieser beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR analog).
E. 5.4 Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage ist somit gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von 19'461.60 zuzüglich 5 % Verzugszins gemäss den in den Ziffern 1.1 bis 1.13 des klägerischen Rechtsbegehrens genannten Teilbeträgen und Kalenderdaten zu bezahlen.
E. 6 Die Klägerin beantragt weiter die vollständige bzw. teilweise Beseitigung der Rechtsvorschläge in den gegen die Beklagte anhängig gemachten Betreibungen Nr. (...), Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamtes (...). Gemäss den vorliegenden Zahlungsbefehlen umfassen die beiden erstgenannten Betreibungen übereinstimmend mit den vorstehenden Erwägungen die Garantiefondsbeiträge und Verzugszinsen für die Monate September 2016 bis und mit Juni 2017 (Klägerin, act. 22). Die Betreibung Nr. (...) umfasst neben den vorliegend geschützten Garantiefondsbeiträgen und Verzugszinsen für die Monate Juli 2017 bis und mit September 2017 (insgesamt Fr. [...] nebst 5 % Verzugszinsen) zwei weitere in Betreibung gesetzte Beträge (Klägerin, act. 22). Unter diesen Umständen wird der in den Betreibungen Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag in Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziffer 2 der Klage beseitigt. Zudem ist auch der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag teilweise zu beseitigen, dies im Sinne des klägerischen Rechtsbegehrens-Ziffer 3 im Umfang von Fr. (...) zuzüglich Verzugszins.
E. 7 Gemäss Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das Gericht über die Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
E. 7.1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in der Regel zwischen 200 - 100'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 Bst. b BGG). Nach Art. 66 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 3'500. bestimmt werden, sind daher vollumfänglich von der unterliegenden Beklagten zu tragen. Diese hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 3'500. an die Klägerin zu bezahlen (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer B-1990/2009 vom 6. Februar 2012 E. 6.1 und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 14.1 sowie die analoge Regelung für den Zivilprozess in Art. 111 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO, SR 272). Vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.- ist der Klägerin nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Anteil von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.
E. 7.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Rechtsvertretung der Klägerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist somit auf Grund der Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als angemessen, der obsiegenden Klägerin zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MwSt) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen.
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'461.60 zuzüglich 5 % Verzugszins wie folgt zu bezahlen: 1.1.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. Dezember 2016, 1.2.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 5. Januar 2017, 1.3.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 30. Januar 2017, 1.4.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 2. März 2017, 1.5.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. April 2017, 1.6.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 3. Mai 2017, 1.7.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 2. Juni 2017, 1.8.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. Juli 2017, 1.9.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 6. August 2017, 1.10.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 4. September 2017, 1.11.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 4. Oktober 2017, 1.12.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 4. November 2017, 1.13.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. Dezember 2017.
- 2.1 Der in den Betreibungen Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag ist beseitigt. 2.2 Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. (...) zuzüglich Verzugszins beseitigt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500. werden der Beklagten auferlegt. Sie hat der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 3'500. zu bezahlen. Der Klägerin ist vom geleisteten Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Anteil von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.
- Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MwSt) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Klägerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Beklagte (Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1483/2019 Urteil vom 23. März 2021 Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Roger Mallepell. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Beat Stalder und/oder MLaw Tina Marina Heim, Klägerin, gegen B._______ AG, Beklagte, Gegenstand Pflichtlager (Forderung aus Garantiefondsbeiträgen). Sachverhalt: A. A.a A._______ ist eine nicht gewinnorientierte Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter von Heilmitteln in der Rechtsform einer Genossenschaft des privaten Rechts. Unter anderem bezweckt A._______ die Erfüllung von Aufgaben, die ihr vom Bund im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung übertragen werden, den Schutz ihrer Mitglieder gegen finanzielle Verluste aus dem Preisrisiko während der Dauer der vertraglichen Lagerhaltung sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die mit der Pflichtlagerhaltung verbundenen Aufwendungen. Die Mitgliedschaft in A._______ steht primär allen natürlichen wie juristischen Personen und Handelsgesellschaften offen, welche mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (nachfolgend: BWL) einen Pflichtlagervertrag über Heilmittel im Sinne der wirtschaftlichen Landesversorgung abgeschlossen haben (Art. 2 und Art. 4 der Statuten vom [...] bzw. [...] [A._______, act. 1, 24]). A.b Zur Erreichung ihres Zweckes errichtet und unterhält A._______ für verschiedene Kategorien von Pflichtlagerwaren Garantiefonds. Ein solcher Garantiefonds besteht insbesondere für die Pflichtlagerhaltung von Heilmitteln in der Form von starken Analgetikas und Opiaten. A.c Die B._______ AG bezweckt (...). Am (...) September 2015 unterzeichneten die B._______ AG und das BWL einen Pflichtlagervertrag über die Pflichtlagerhaltung von starken Analgetikas und Opiaten (A._______, act. 2). A.d Bei diesem Pflichtlagervertrag handelte es sich um einen für den betroffenen Wirtschaftszweig einheitlich lautenden bzw. standardisierten Rahmenvertrag. Laut dem vorliegenden Vertragsdokument verpflichtete sich die B._______ AG dazu, innerhalb des schweizerischen Zollgebiets für die Vertragsdauer ein in ihrem freien Eigentum stehendes Pflichtlager mit Pflichtlagerwaren in handelsüblicher Qualität zu halten, der A._______ beizutreten sowie die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dieser Mitgliedschaft ergeben (Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 5 Pflichtlagerrahmenvertrag). Hinsichtlich der konkreten Regelung des Umfangs, der Zusammensetzung, der Bewertung und Finanzierung des Pflichtlagers verweist der vorliegende Pflichtlagerrahmenvertrag auf einen "Anhang Bestände/Finanzierung" (Art. 5 Abs. 1 Pflichtlagerrahmenvertrag). Der Pflichtlagerrahmenvertrag bezeichnet diesen Anhang als Vertragsbestandteil, welcher von den beiden Vertragsparteien sowie von A._______ als Kontrollstelle rechtsgültig zu unterzeichnen sei (Art. 4 Abs. 6 Pflichtlagerahmenvertrag). A.e Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags im September 2015 war die B._______ AG der vorstehend erwähnten Verpflichtung zum Beitritt zu A._______ bereits nachgekommen. Am (...) August 2015 hatte die B._______ AG ein Beitrittsgesuch zu A._______ unterzeichnet und sich damit in Kenntnis der an der Generalversammlung vom (...) genehmigten Statuten bereit erklärt, A._______ beizutreten und deren Genossenschaftszweck anzuerkennen (A._______, act. 3). A._______ nahm die B._______ AG in der Folge unbestrittenermassen wie gewünscht als Mitglied der Genossenschaft auf. Mitglieder der Klägerin sind gemäss deren Statuen unter anderem dazu verpflichtet, der Klägerin innerhalb von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung Beiträge an die Garantiefonds zu bezahlen. Grundlage für die Berechnung dieser Garantiefondsbeiträge bilden die jeweiligen, im Inland erstmalig in Verkehr gebrachten Heilmittel bzw. die entsprechenden Importe (Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Statuten vom [...] bzw. [...] [A._______, act. 1, 24]). A.f Der vorstehend erwähnte "Anhang Bestände/Finanzierung" lag im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags im September 2015 noch nicht vor. In den auf die Vertragsunterzeichnung folgenden zwei Jahren versuchten die Vertragsparteien erfolglos, einen Konsens über die im Anhang festzulegenden weiteren Vertragsinhalte zu erzielen. Uneinigkeit bestand insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die B._______ AG Pflichtlagerwaren in dosierten Handelsformen (d.h. als verwendungsfertige Arzneimittel) einlagern muss, oder das Pflichtlager auch mittels der Lagerung von Wirkstoffen in der erforderlichen Menge aufbauen kann. A.g Im Verlauf dieser Verhandlungsperiode teilte die B._______ AG A._______ am (...) Juni 2017 mit, sie habe entschieden, die Zahlung der Garantiefondsbeiträge an A._______ einzustellen. Ohne Vorliegen des unterschriebenen Anhangs "Bestände/Finanzierung" bestehe zwischen ihr und A._______ noch kein gültiger Vertrag. Es sei wohl kaum rechtens, dass die B._______ AG Garantiefondsbeiträge entrichten müsse, welche vertraglich nicht festgehalten seien. Auch sei A._______ seit längerer Zeit im Besitze von Unterlagen, welche die Berechnung der Entschädigung ermöglicht hätten (A._______, act. 15). A.h In ihrer Antwort (...) Juni 2017 bekräftige A._______ gegenüber der B._______ AG die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Garantiefondsbeiträge. Die Beitragspflicht bestehe für Firmen, welche der Pflichtlagerhaltung unterstellte Arzneimittel als Erstinverkehrbringer auf dem Schweizer Markt absetzten, unabhängig von einer allfälligen Lagerpflicht. Im Übrigen sei nicht A._______ sondern das BWL der Vertragspartner der B._______ AG. Entgegen dieser liege ein gültiger, im September 2015 von allen Parteien rechtsgültig unterzeichneter, Pflichtlagervertrag vor. Es seien keine Beiträge zu Unrecht bezahlt oder in Rechnung gestellt worden. Dass noch immer kein definitiver Pflichtlageranhang bestehe, liege nicht in der Verantwortung (von) A._______ (A._______, act. 16). A.i Da sich weiter keine Einigung über den Inhalt des Anhangs zum Pflichtlagerrahmenvertrag ergab, verpflichtete das BWL die B._______ AG mit Verfügung vom (...) September 2017, den - der Verfügung beigelegten - Anhang zum Pflichtlagerrahmenvertrag bis am (...) Oktober 2017 zu unterzeichnen sowie bis zu diesem Datum ein entsprechendes Pflichtlager anzulegen. Das BWL stützte diese Verfügung auf Art. 7 Abs. 3 des Landesversorgungsgesetzes (zitiert in E. 1.1) sowie Art. 7 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln (zitiert in E. 2.2). Mit ihrem Verhalten komme die B._______ AG ihrer Pflicht zur Anlage eines Pflichtlagers nicht nach, obwohl sie erwiesenermassen lager- und daher vertragspflichtig sei (A._______, act. 11). A.j Am (...) Oktober 2017 leistete die B._______ AG fristgerecht ihre Unterschrift auf dem ihr vorgelegten Anhang zum Pflichtlagerrahmenvertrag. Das BWL unterzeichnete den Anhang am (...) Oktober 2017 und A._______ bestätigte am (...) Oktober 2017 unterschriftlich, die vorgeschriebenen Kontrollen nach den Weisungen des Bundesamtes durchgeführt sowie die Angaben des Anhanges überprüft und für richtig befunden zu haben (A._______, act. 2). Die Verfügung des BWL vom (...) September 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.k Mit Schreiben vom (...) Januar 2018 erklärte sich die B._______ AG bereit, A._______ die Rechnungen für die Garantiefondsbeiträge ab (...) Oktober 2017 wieder zu bezahlen (A._______, act. 17). A.l Wie angekündigt nahm die B._______ AG die Bezahlung der Garantiefondsbeiträge darauf wieder auf. Die Beitragsforderungen (von) A._______ ab Oktober 2017 wurden anerkanntermassen beglichen. Demgegenüber blieben die Garantiefondsbeiträge, welche A._______ der B._______ AG für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 19'461.60 in Rechnung gestellt hatte, nach übereinstimmenden Angaben unbezahlt. Sie wurden von A._______ in Betreibung gesetzt, wogegen die B._______ AG Rechtsvorschlag erhob (A._______, act. 21 f. sowie Ziffern 12, 23 der nachfolgend erwähnten Klage). Weiter steht gemäss den vorliegenden Akten und den übereinstimmenden Angaben der Parteien fest, dass A._______ der B._______ AG für den Zeitraum September 2016 bis und mit September 2017 keine Pflichtlagerentschädigung ausbezahlt hat. B. B.a Am 25. März 2019 reichte A._______ (nachfolgend: Klägerin) beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die B._______ AG (nachfolgend: Beklagte) ein. Die Klägerin stellt das folgende Rechtsbegehren: "1.Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 19'461.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % wie folgt zu bezahlen: 1.1.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. Dezember 2016, 1.2.auf dem Betrag von CHF (...) seit 5. Januar 2017, 1.3.auf dem Betrag von CHF (...) seit 30. Januar 2017, 1.4.auf dem Betrag von CHF (...) seit 2. März 2017, 1.5.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. April 2017, 1.6.auf dem Betrag von CHF (...) seit 3. Mai 2017, 1.7.auf dem Betrag von CHF (...) seit 2. Juni 2017, 1.8.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. Juli 2017, 1.9.auf dem Betrag von CHF (...) seit 6. August 2017, 1.10.auf dem Betrag von CHF (...) seit 4. September 2017, 1.11.auf dem Betrag von CHF (...) seit 4. Oktober 2017, 1.12.auf dem Betrag von CHF (...) seit 4. November 2017, 1.13.auf dem Betrag von CHF (...) seit 1. Dezember 2017. 2.Es seien in den Betreibungen Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamts (...) die Rechtsvorschläge zu beseitigen. 3.Es sei in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts (...) der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF (...) zuzüglich Verzugszins zu beseitigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." B.b In ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2019 beantragt die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. B.c Am 12. Februar 2020 nahm das BWL auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts als Fachbehörde Stellung. Im Fachbericht äusserte das BWL zusammenfassend seine Zustimmung zur Darstellung der Klägerin. B.d Darauf erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des BWL zu äussern. Während die Klägerin am 16. März 2020 mitteilte, sie nehme mit Befriedigung zur Kenntnis, dass das BWL ihre Ausführungen vollumfänglich bestätigt habe, wies die Beklagte die Ausführungen des BWL am 20. März 2020 als zu allgemein gehalten bzw. nicht stichhaltig zurück. B.e Am 25. Juni 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien auf mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungs- und allfälligen Vergleichsverhandlung beantragen oder den Verzicht auf das Abhalten einer solchen Verhandlung erklären. Die Beklagte wünschte die Durchführung einer entsprechenden Verhandlung, worauf diese am 28. Oktober 2020 unter der Leitung der Instruktionsrichterin und in Anwesenheit der beiden Mitrichter sowie des Gerichtsschreibers stattfand. Am Verhandlungstermin hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest und verneinten einen Spielraum für eine gütliche Einigung. Die Klägerin erklärte, auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten. B.f Darauf übermittelten die Parteien am 2. und 3. Dezember 2020 je fristgerecht eine abschliessende Stellungnahme, retournierten das unterzeichnete Verhandlungsprotokoll und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig teilte die Beklagte mit, auf die Durchführung der Hauptverhandlung ebenfalls zu verzichten. Eine Hauptverhandlung wurde in der Folge nicht durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 47 Bst. b des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 (Landesversorgungsgesetz, LVG, SR 531) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen. Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten über das Aussonderungs- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und Transportmitteln (Art. 48 Bst. a LVG) sowie Streitigkeiten über allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes (Art. 48 Bst. b LVG). 1.2 Die Klägerin ist eine genossenschaftlich organisierte, nicht gewinnorientierte Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter von Heilmitteln (Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 und 3 ihrer Statuten vom [...]), mithin eine Pflichtlagerorganisation im Sinne von Art. 47 Bst. b LVG. Die Beklagte ist seit August 2015 Mitglied der Klägerin. Sie hält als (...) sowie Vertragspartnerin des von ihr am (...) September 2015 und (...) Oktober 2017 (Anhang) unterzeichneten Pflichtlagervertrags ein Pflichtlager für starke Analgetika und Opiate. Zwischen der Klägerin als Pflichtlagerorganisation und der Beklagten als Pflichtlagerhalterin ist strittig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 monatlich in Rechnung gestellten Garantiefondsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 19'461.60 nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Die Parteien erachten das Bundesverwaltungsgericht daher zu Recht gestützt auf Art. 47 Bst. b LVG zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Klageverfahren als zuständig (vgl. auch das Urteil des BVGer B-1990/2009 vom 6. Februar 2012 E. 1.3 ff.). 1.3 Das Klageverfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach den Art. 3 - 73 und 79 - 85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). 1.4 Die Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind erfüllt (Art. 23 BZP). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 5 BZP i.V.m. Art. 62 f. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 102 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Diesen Verfassungsauftrag hat der Gesetzgeber im Landesversorgungsgesetz konkretisiert, welches Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen regelt, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag (Art. 1 LVG). 2.2 Heilmittel sind lebenswichtige Güter im Sinne des Landesversorgungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2 Bst. b LVG). Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen (Art. 7 Abs. 1 LVG). In Ausübung dieser Kompetenz hat er zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Arzneimitteln namentlich starke Analgetika und Opiate der Pflichtlagerhaltung unterstellt (Art. 1 und Anhang Ziffer 3 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln, SR 531.215.31). 3. 3.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte schulde ihr die eingeklagten Garantiefondsbeiträge für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 im Total von Fr. 19'461.60 unabhängig davon, dass ein unterschriebener Anhang zum Pflichtlagerrahmenvertrag vom September 2015 damals noch nicht vorlag. Die Beklagte gehe fehl, soweit sie geltend mache, die eingeklagten Garantiefondsbeiträge seien mangels eines rechtsgültig festgelegten Anhangs zum Pflichtlagerrahmenvertrag nicht geschuldet. Die Pflicht zur Bezahlung der Garantiefondsbeiträge stehe in keiner Abhängigkeit zu diesem Anhang. Dass die Beklagte den Anhang erst auf Anordnung des BWL unterzeichnet habe, ändere an der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Garantiefondsbeiträge nichts. Die Beklagte sei seit August 2015 Mitglied der Klägerin. Sie habe sich gemäss den Statuten verpflichtet, Beiträge an den Garantiefonds zu leisten. Ob und in welchem Umfang der Anhang zum Pflichtlagervertrag zwischen der Beklagten und dem BWL abgeschlossen worden sei, sei für die Beitragserhebung unerheblich. Selbst Lagerpflichtige, die von der Anlage eines Pflichtlagers befreit worden seien, müssten sich in gleicher Weise wie die anderen Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen (mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 LVG). Zwar werde den Pflichtlagerhaltern aus dem Garantiefonds jährlich eine Entschädigung auf dem Einstandspreis als Entgelt für Verzinsung und Lagerkosten sowie Amortisationszahlungen geleistet. Im Unterschied zur Erhebung der Garantiefondsbeiträge setze die Ausrichtung dieser Entschädigungen aber voraus, dass der Anhang "Bestände/Finanzierung" vorliege. Die Beklagte sei unabhängig von der Ausrichtung einer Pflichtlagerentschädigung zu verpflichten, die Garantiefondsbeiträge im eingeklagten Betrag zu bezahlen. Im selben Umfang sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3.2 Die Beklagte entgegnet zusammenfassend Folgendes: Es sei davon auszugehen, dass der Pflichtlagerrahmenvertrag vom September 2015 aufgrund der damals unterbliebenen Unterzeichnung des Anhangs nicht gültig zustande gekommen sei. Art. 4 Abs. 6 des Pflichtlagerrahmenvertrags besage, dass der Anhang einen Bestandteil des Vertrags bilde. Ohne diesen wichtigen Bestandteil betreffend Umfang, Zusammensetzung, Bewertung und Finanzierung fehle dem Vertrag die Grundlage. Der Pflichtlagerrahmenvertrag und der Anhang bildeten eine verknüpfte Einheit, welche erst nach dessen Unterzeichnung die Rechte und Pflichten der Parteien verbindlich regle. Ein vollständiger, rechtsgültiger Vertrag bestehe erst ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsanhangs am (...) Oktober 2017. Die Garantiefondsbeiträge seien somit erst ab Oktober 2017 zu leisten. Dies habe die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auch immer getan. Schuld an den bis zur Unterzeichnung des Anhangs eingetretenen Verzögerungen seien zu einem grossen Teil das BWL und die Klägerin. Ohne diese unnötigen Verzögerungen hätte der Anhang schon viel früher unterzeichnet werden können, womit die Bezahlung der Garantiefondsbeiträge nie ein Thema gewesen wäre. Das BWL habe in seiner Stellungnahme den wesentlichen Punkt, nämlich das Vorhandensein eines gültigen Vertrages, ausgeblendet. Aber immerhin gehe auch das BWL davon aus, dass der Anhang die Grundlage für die Entschädigung der Lagerhaltungskosten sei und somit Bestandteil des Vertrages sein müsse, ansonsten die Berechnung der Entschädigung der Lagerhaltungskosten nicht möglich sei. Zudem habe das BWL der Beklagten am (...) per E-Mail geantwortet, dass die Entschädigung aufgrund des Fehlens eines rechtsgültig unterzeichneten Vertrages nicht ausbezahlt werden könne. Die Beklagte sei damit im Besitz einer behördlichen Aussage, auf welche sie sich nach Treu und Glauben stützen dürfe. 3.3 Das BWL führt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 aus, dass die Beklagte unbestrittenermassen der Vorratshaltung unterstellte Arzneimittel zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringe und damit lagerpflichtig sei. Wer der Lagerpflicht unterstehe, sei grundsätzlich dazu verpflichtet, mit dem BWL einen Vertrag über die Pflichtlagerhaltung abzuschliessen und einen bestimmten Vorrat dauernd an Lager zu halten. Mit der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags vom (...) September 2015 habe sich die Beklagte verpflichtet, ein Pflichtlager zu halten sowie der Klägerin beizutreten. Das BWL könne Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien (mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 LVG). Die Beklagte sei vom BWL aber nicht von dieser Pflicht befreit worden. Mit der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags vom (...) September 2015 und dem Beitritt zur Klägerin habe sich die Beklagte verpflichtet, die mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Darunter falle insbesondere die statutarische Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung von Garantiefondsbeiträgen. Für die Erhebung dieser Garantiefondsbeiträge sei die konkrete Zusammensetzung des individuellen Pflichtlagers gemäss dem Pflichtlagervertrag und dessen Anhang nicht relevant. Ebenso wenig machten Gesetz, Verordnung oder der Pflichtlagervertrag die Pflicht zur Leistung eines Garantiefondsbeitrags von der Ausrichtung einer Entschädigung an den Pflichtlagerhalter durch den Garantiefonds abhängig. Damit das System der Garantiefonds - einer freiwilligen, privaten Form der Pflichtlagerfinanzierung im Sinne einer Selbsthilfemassnahme des betreffenden Wirtschaftszweigs - wettbewerbsverzerrungsfrei funktionieren könne, brauche es die Beteiligung aller Pflichtlagerhalter einer Branche. Vorausgesetzt werde, dass erstens jeder Pflichtlagerhalter gezwungen sei, der Garantiefondsträgerschaft beizutreten, und zweitens, dass diese Trägerschaft von jedem Importeur und ersten Inverkehrbringer - ob Pflichtlagerhalter oder nicht - Garantiefondsbeiträge erheben dürfe. Die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im System der Garantiefonds gelinge nur, wenn sich ausnahmslos alle Importeure und ersten Inverkehrbringer des betreffenden Wirtschaftszweigs an der Finanzierung der Garantiefonds beteiligten. Um diese Beteiligung zu erreichen, werde im Pflichtlagerrahmenvertrag zwischen dem Bund und der Pflichtlagerhalter die Zwangsmitgliedschaft in der Trägerorganisation statuiert (mit Hinweis auf Art. 2 des Pflichtlagerrahmenvertrags). Die Pflicht zur Entrichtung von Garantiefondsbeiträgen könne sich aber nicht nur aus dieser Zwangsmitgliedschaft bei der Garantiefonds-Trägerschaft ergeben, sondern auch aus Gesetz und Verordnung. So habe sich, wer zwar lagerpflichtig, aber vom Abschluss eines Pflichtlagervertrages befreit worden sei, dennoch an der Äufnung des Garantiefonds zu beteiligen (mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 LVG sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Somit habe auch ein Lagerpflichtiger ohne Pflichtlagervertrag gegenüber der Klägerin die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden. 4. 4.1 Der Lagerpflicht für starke Analgetika und Opiate unterstehen Handelsfirmen oder Hersteller, welche diese Arzneimittel zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Das BWL schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher (d.h. der Vorratshaltung unterstellter, lebenswichtiger) Güter ab (Art. 7 Abs. 1 und 2 LVG; Art. 15 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung, VWLV, SR 531.11). Vertragspartner der entsprechenden Pflichtlagerverträge sind das BWL sowie der Pflichtlagerhalter. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verträge, also um Vereinbarungen zwischen (mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteter) Behörde und Privaten in Gebieten, welche nach öffentlichem Recht geregelt sind. Pflichtlagerverträge werden nach privatrechtlichen Grundsätzen geschlossen, wobei das öffentliche Recht die Vorgaben dazu macht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 zu Art. 10 LVG, BBl 2014 7139). Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere "die Art und Menge des Lagergutes", "der Lagerort", "die Finanzierung und Versicherung", "die Deckung der Lagerkosten (...)" wie auch "eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds" zu regeln (Art. 10 Bst. a, c, d, e und g LVG). Kommt ein Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande, so verfügt das BWL den Vertragsabschuss (Art. 7 Abs. 3 LVG). Diese Verfügungskompetenz verdeutlicht das hoheitliche Verhältnis zwischen Bund und Privaten und ist gleichzeitig ein Hinweis auf den Verfahrensweg (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 zu Art. 7 LVG, BBl 2014 7138). 4.2 Gemäss dem bereits Ausgeführten bestreitet die Beklagte grundlegend den Bestand der eingeklagten Beitragsforderung der Klägerin. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2020 machte das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte auf deren bei den Akten liegenden Schriften aufmerksam, welche darauf hindeuten, dass die Beklagte grundsätzlich bereit wäre, die strittigen Garantiefondsbeiträge zu bezahlen, falls ihr die Klägerin für den Zeitraum bis zur Unterzeichnung des Vertragsanhangs im Oktober 2017 als Gegenleistung eine Pflichtlagerentschädigung ausrichten würde. Die Beklagte stellte auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts jedoch klar, dass dies nicht zutrifft. Die Klägerin habe der Beklagten nach dem Unterschreiben des Anhangs sogar die rückwirkende Bezahlung einer Entschädigung angeboten, um die Sache gütlich zu einigen. Die Beklagte habe diese ihr angebotene Pflichtlagerentschädigung jedoch "logischerweise" abgelehnt, weil der Vertrag nicht unterschrieben und nicht gültig gewesen sei. Es gehe der Beklagten vorliegend nur um die Beantwortung der Frage, ob der Pflichtlagervertrag ohne unterschriebenen Anhang rechtsgültig sei oder nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16 f.; abschliessende Stellungnahme vom 3. Dezember 2020). 4.3 Insofern verneint die Beklagte die strittige Beitragspflicht ausdrücklich allein mit der Begründung, der Pflichtlagervertrag zwischen ihr und dem BWL vom September 2015 sei erst mit der Unterzeichnung des Anhangs "Bestände/Finanzierung" im Oktober 2017 gültig zustande gekommen. Einzig deswegen sei die Beklagte vor diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet gewesen, Garantiefondsbeiträge an die Klägerin zu leisten. Aus einem anderen Grund bestreitet die Beklagte die vorliegend zu prüfende Forderung nicht. Namentlich macht sie nicht geltend, die angebliche Forderung der Klägerin mit einer eigenen Gegenforderung auf Ausrichtung einer Garantiefondsentschädigung verrechnet und die eingeklagte Forderung dadurch (teilweise) getilgt zu haben. Ebenso wenig wirft die Beklagte der Klägerin vor, die Höhe der eingeklagten Garantiefondsbeiträge falsch berechnet zu haben. Nachfolgend können somit Ausführungen zur konkreten Berechnung der eingeklagten Forderung - d.h. zur Höhe der Garantiefondsbeiträge - unterbleiben. Dasselbe gilt für Ausführungen zum Bestand und zur Höhe einer allfälligen Gegenforderung der Beklagten auf Ausrichtung einer Pflichtlagerentschädigung. Immerhin ist bezüglich letzterem darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung mit Fragen, welche sich in diesem Zusammenhang stellen, bisher - soweit ersichtlich - noch nicht auseinandergesetzt hat. Insofern ist bislang ungeklärt, ob Mitglieder einer Selbsthilfeorganisation wie der Klägerin möglicherweise trotz Meinungsverschiedenheiten über den konkreten Pflichtlageraufbau auch in der "Übergangszeit" ab der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags bis zur verbindlichen Regelung sämtlicher Vertragsinhalte einen Rechtsanspruch auf eine Pflichtlagerentschädigung haben (beispielsweise unter Berücksichtigung von tatsächlich bereits gehaltenen Pflichtlagerbeständen). 4.4 Die Beklagte stellt ihre Lagerpflicht grundsätzlich nicht in Abrede. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel daran, dass sie bereits im Zeitraum ab September 2016 bis September 2017 lagerpflichtig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln war (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 LVG). Denn anerkanntermassen hat die Beklagte auch damals der Pflichtlagerhaltung unterstellte Arzneimittel erstmalig im Inland in Verkehr gebracht. 4.5 Lagerpflichtige, welche sich verpflichten, der Klägerin die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden, können durch das BWL vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit werden (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Ebenso kann das BWL Unternehmen von der Pflicht zum Vertragsschluss befreien, welche nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden (Art. 8 Abs. 3 LVG). Lagerpflichtige, welche im Sinne dieser Bestimmung davon befreit sind, ein Pflichtlager anzulegen, müssen sich jedoch in gleicher Weise wie die andern Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen (Art. 16 Abs. 4 LVG). Vorliegend steht indessen fest, dass das BWL die Beklagte nach übereinstimmenden Angaben nicht von ihrer Lagerpflicht befreit hat. Es liegt daher weder ein Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 3 LVG noch ein solcher von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln vor. Die beiden genannten Bestimmungen regeln insofern nicht, ob ein Unternehmen in der vorliegenden Situation verpflichtet ist, Beiträge an einen Garantiefonds zu leisten. Der vorliegend rechtserhebliche Sachverhalt - d.h. die Einforderung von Garantiefondsbeiträgen gegenüber einem lagerpflichtigen Genossenschaftsmitglied im "Übergangszeitraum" bis zur Verfügung des Vertragsabschlusses durch die Behörde - lässt sich unter den Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht subsumieren. 4.6 Die Klägerin betont jedoch zu Recht den Umstand, dass die Beklagte seit August 2015 Mitglied der Klägerin ist und sich als solches gemäss den Statuten verpflichtet hat, Beiträge an den Garantiefonds zu leisten (vgl. im Sachverhalt unter A.e). Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass das rechtsgültige Zustandekommen des Pflichtlagervertrages zwischen ihr und dem BWL ohne das Vorliegen eines Konsenses auch über den Anhang "Bestände/Finanzierung" tatsächlich fraglich erscheint. Denn bei den in diesem Anhang zu vereinbarenden weiteren Vertragsinhalten handelte es sich nicht lediglich um untergeordnete Nebenpunkte des Pflichtlagervertrags, sondern um objektiv wesentliche und auch zwingende Bestandteile desselben (vgl. Art. 10 LVG, Art. 4 Abs. 6 Pflichtlagerrahmenvertrag). Ohne Einigung über alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (die sog. essentialia negotii) kommt grundsätzlich kein Vertrag gültig zustande (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], SR 220; sowie statt vieler: BSK OR I, Corinne Zellweger-Gutknecht, Art. 1 N 20, 23). Die Anwendbarkeit des Obligationenrechts auf die vorliegende Angelegenheit ist nicht anzuzweifeln, werden Pflichtlagerverträge gemäss der Konzeption des Gesetzgebers doch (wie erwähnt, vgl. E. 4.1) nach privatrechtlichen Grundsätzen geschlossen. Zudem eröffnet das Gesetz dem BWL bekanntlich die Möglichkeit, den Vertragsabschluss zu verfügen, falls der Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande kommt (Art. 7 Abs. 3 LVG). Auch mit Blick darauf erscheint die Frage, in welchem Zeitpunkt der Pflichtlagervertrag vorliegend gültig zustande gekommen ist, durchaus berechtigt. Dies vorausgeschickt übersieht die Beklagte mit ihrer Argumentation aber einerseits, dass der Pflichtlagervertrag nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin betrifft, sondern jenes zwischen ihr und dem BWL. Andererseits lässt der Einwand der Beklagten unbeachtet, dass die Beklagte im gesamten fraglichen Zeitraum bereits ein vollwertiges Genossenschaftsmitglied der Klägerin war und damit auch der Verpflichtung unterlag, die statutarisch geschuldeten Garantiefondsbeiträge zu leisten (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Statuten vom [...] sowie vom [...]). Die Beklagte bringt nichts vor, gestützt worauf die Ungültigkeit ihrer Mitgliedschaft zur Klägerin anzunehmen wäre. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der damalige Beitritt der Beklagten zur Klägerin nicht rechtsgültig erfolgt sein könnte. Die erst spätere Unterzeichnung des Anhangs macht die Beitrittserklärung der Beklagten und deren Aufnahme als Mitglied nicht ungültig. Etwas Anderes lässt sich weder den gesetzlichen Regelungen zur Pflichtlagerhaltung noch den Statuten der Klägerin entnehmen. Es entspricht vielmehr gerade der gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweise, dass ein lagerpflichtiges Unternehmen wie die Beklagte vor der Festlegung der konkreten Bedingungen der Pflichtlagerhaltung zunächst einen für den betreffenden Wirtschaftszweig einheitlich lautenden Pflichtlagerrahmenvertrag mit dem BWL unterzeichnet, welcher das Unternehmen zum Beitritt zur Klägerin verpflichtet (vgl. Art. 15 VWLV, Art. 2 Pflichtlagerrahmenvertrag). Erfolgt der Beitritt zur Klägerin bereits mit der Unterzeichnung des Pflichtlagerrahmenvertrags (oder wie vorliegend schon vorher), kommt das Mitgliedschaftsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ohne Weiteres bereits in diesem Zeitpunkt gültig zustande. Der Klägerin ist daher zuzustimmen, dass ihr die Beklagte als Genossenschaftsmitglied auch im "Übergangszeitraum" bis zur Unterzeichnung des Vertragsanhangs Garantiefondsbeiträge schuldet. Wer die Verzögerungen bis zur Unterzeichnung des Anhangs "verschuldet" hat, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Auch beurteilt sich die Beitragspflicht der Beklagten unabhängig von der Frage, ob die Beklagte bis zur Unterzeichnung des Vertragsanhangs möglicherweise Anspruch auf eine angemessene Garantiefondsentschädigung hat. Wie erwähnt (vgl. E. 4.3) äussert sich das vorliegende Urteil nicht zu einer solchen allfälligen Gegenforderung der Beklagten. 4.7 Zusammenfassend überzeugt der Einwand der Beklagten, sie schulde der Klägerin für die Monate September 2016 bis und mit September 2017 keine Garantiefondsbeiträge, weil der Anhang "Bestände/Finanzierung" damals noch nicht unterzeichnet gewesen sei und demnach noch kein gültiger Pflichtlagervertrag vorgelegen habe, nicht. Entgegen dieser Darstellung, schuldet die Beklagte der Klägerin die eingeklagten Garantiefondsbeiträge. In der Höhe ist die Forderung unbestritten (vgl. E. 4.3). 4.8 An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Beklagten auf das E-Mail des BWL vom (...) nichts zu ändern. Das BWL hatte der Beklagten mit diesem E-Mail geantwortet, dass für die Ausrichtung von Entschädigungen die Klägerin zuständig sei. Massgebend für die Berechnung der Entschädigungen seien unter anderem die Festlegung des Pflichtlagers nach Produkten und Mengen sowie der Preis. Diese Daten würden im Anhang zum Vertrag aufgeführt. Der Anhang der Beklagten sei noch ausstehend. Damit sei deren Annahme richtig, dass die Entschädigung aufgrund des Fehlens eines rechtsgültig unterzeichneten Vertrages nicht ausbezahlt werden könne (Klägerin, act. 12). Eine behördliche Zusicherung, dass die Beklagte keine Garantiefondsbeiträge an die Klägerin zu leisten habe, enthält diese Auskunft nicht. Angesichts dieses Sachverhalts lässt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ebenfalls nichts zugunsten der Beklagten ableiten.
5. Die Klägerin verlangt hinsichtlich der monatlich in Rechnung gestellten Garantiefondsbeiträge zudem Verzugszins von 5 % Zins ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts (vgl. Rechtsbegehren-Ziffern 1.1 bis 1.13). 5.1 Auch im öffentlichen Recht gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner in Verzug ist (BGE 143 II 37 E. 5.2, m.H.). Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass zur Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts vorliegend analog auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.2). 5.2 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter Mahnung wird die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (Urteil des BVGer A-4636/2014 vom 6. März 2015 E. 4.1, m.H.). 5.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Statuten der Klägerin sind die Mitglieder der Klägerin verpflichtet, die Garantiefondsbeiträge innerhalb von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung durch die Geschäftsstelle zu bezahlen. Aufgrund dieses Verfalltags kam die Beklagte jeweils ohne Mahnung nach Ablauf von 30 Tagen seit dem entsprechenden Rechnungsdatum in Verzug. Die in den Ziffern 1.1. bis 1.13 des klägerischen Rechtsbegehrens genannten Verzugsdaten basieren zutreffend auf den jeweiligen Rechnungsdaten bzw. Zahlungsfristen. Die Beklagte schuldet der Klägerin ab diesen Zeitpunkten Verzugszins. Dieser beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR analog). 5.4 Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage ist somit gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von 19'461.60 zuzüglich 5 % Verzugszins gemäss den in den Ziffern 1.1 bis 1.13 des klägerischen Rechtsbegehrens genannten Teilbeträgen und Kalenderdaten zu bezahlen.
6. Die Klägerin beantragt weiter die vollständige bzw. teilweise Beseitigung der Rechtsvorschläge in den gegen die Beklagte anhängig gemachten Betreibungen Nr. (...), Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamtes (...). Gemäss den vorliegenden Zahlungsbefehlen umfassen die beiden erstgenannten Betreibungen übereinstimmend mit den vorstehenden Erwägungen die Garantiefondsbeiträge und Verzugszinsen für die Monate September 2016 bis und mit Juni 2017 (Klägerin, act. 22). Die Betreibung Nr. (...) umfasst neben den vorliegend geschützten Garantiefondsbeiträgen und Verzugszinsen für die Monate Juli 2017 bis und mit September 2017 (insgesamt Fr. [...] nebst 5 % Verzugszinsen) zwei weitere in Betreibung gesetzte Beträge (Klägerin, act. 22). Unter diesen Umständen wird der in den Betreibungen Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag in Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziffer 2 der Klage beseitigt. Zudem ist auch der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag teilweise zu beseitigen, dies im Sinne des klägerischen Rechtsbegehrens-Ziffer 3 im Umfang von Fr. (...) zuzüglich Verzugszins.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das Gericht über die Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 7.1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in der Regel zwischen 200 - 100'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 Bst. b BGG). Nach Art. 66 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 3'500. bestimmt werden, sind daher vollumfänglich von der unterliegenden Beklagten zu tragen. Diese hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 3'500. an die Klägerin zu bezahlen (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer B-1990/2009 vom 6. Februar 2012 E. 6.1 und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 14.1 sowie die analoge Regelung für den Zivilprozess in Art. 111 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO, SR 272). Vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.- ist der Klägerin nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Anteil von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Rechtsvertretung der Klägerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist somit auf Grund der Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als angemessen, der obsiegenden Klägerin zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MwSt) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'461.60 zuzüglich 5 % Verzugszins wie folgt zu bezahlen: 1.1.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. Dezember 2016, 1.2.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 5. Januar 2017, 1.3.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 30. Januar 2017, 1.4.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 2. März 2017, 1.5.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. April 2017, 1.6.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 3. Mai 2017, 1.7.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 2. Juni 2017, 1.8.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. Juli 2017, 1.9.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 6. August 2017, 1.10.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 4. September 2017, 1.11.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 4. Oktober 2017, 1.12.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 4. November 2017, 1.13.auf dem Betrag von Fr. (...) seit 1. Dezember 2017. 2. 2.1 Der in den Betreibungen Nr. (...) und Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag ist beseitigt. 2.2 Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. (...) zuzüglich Verzugszins beseitigt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500. werden der Beklagten auferlegt. Sie hat der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 3'500. zu bezahlen. Der Klägerin ist vom geleisteten Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Anteil von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.
4. Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MwSt) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Klägerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Beklagte (Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. März 2021