Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Sachverhalt
A. A._______ war seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG (Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang an seinem Wohnort in [...] gemeldet. Nachdem im März und Oktober 2003 jeweils die Mahnungen für offene Empfangsgebühren nicht zugestellt werden konnten, ging die Billag von einer ungültigen Adresse aus und stellte den Versand von Rechnungen an den besagten Empfänger ein. Am 3. November 2015 teilte A._______ der Billag telefonisch mit, dass er an der [...] wohne. Gleichzeitig hielt er fest, nur Radioprogramme zu empfangen und den Fernsehempfang nicht zu nutzen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wiederholte A._______ gegenüber der Billag seine mündlichen Angaben. B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 bestätigte die Billag A._______ den Adresswechsel und merkte an, dass seine Gebührenpflicht trotz eingestellter Rechnungsstellung ununterbrochen fortbestanden habe und er den ausstehenden, noch nicht verjährten Betrag für die letzten fünf Jahre zu begleichen habe. In der Folge stellte die Billag A._______ eine vom gleichen Tag datierende Rechnung für die Empfangsperiode vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2016 zu. C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wandte sich A._______ an die Billag und hielt fest, dass er sich die Post nach seinem Umzug habe nachschicken lassen und bei der Einzahlung die neue Adresse auf dem Einzahlungsschein vermerkt habe. Dies sei übersehen worden. Nach einiger Zeit habe er nichts mehr erhalten. Überdies nutze er den Fernseher nur zum Abspielen von DVDs, da ihn die Werbung störe. Nach Erhalt der Gebührenrechnung vom 18. Januar 2016 wiederholte A._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2016 seinen Standpunkt und wies ergänzend auf seine finanziellen Verhältnisse hin, die ihm nicht erlauben würden, den geforderten Betrag zu begleichen. D. Am 4. März 2016 erliess die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) eine gegen A._______ gerichtete Verfügung und stellte darin fest, dass dieser seit dem 1. Januar 1998 ohne Unterbruch der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang unterstehe. E. Gegen diese Verfügung führte A._______ mit Eingabe vom 9. März 2016 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung trug er seine bisherigen Argumente gegen die Gebührenpflicht vor. Im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels machte A._______ am 26. April 2016 erstmals geltend, sein Fernsehgerät tauge aus technischen Gründen nicht mehr zum Empfang von Fernsehsendern. Die Erstinstanz reagierte darauf mit Schreiben vom 4. Mai 2016 und erklärte, ihn per Ende April 2016 von der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Fernsehprogrammen abgemeldet zu haben. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest. Auf entsprechende Nachfrage hin gab A._______ am 14. Mai 2016 an, dennoch an seiner Beschwerde festzuhalten. Das BAKOM wies Letztere mit Verfügung vom 3. Juni 2016 ab. Die Erstinstanz sei zu Recht von einer ununterbrochenen Gebührenpflicht ausgegangen. A._______ habe erst Ende April 2016 geltend gemacht beziehungsweise glaubhaft dargetan, nicht über ein empfangsbereites Fernsehgerät zu verfügen. Des Weiteren sei die Gebührenpflicht durch die unzustellbaren Rechnungen nicht entfallen. Nach der ausgebliebenen Rechnungsstellung wäre es alsdann die Pflicht von A._______ gewesen, der Billag vorschriftsgemäss seinen neuen Wohnort mitzuteilen. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er sei mit dem Entscheid des BAKOM (Vorinstanz) nicht einverstanden, da er nicht über ein empfangsbereites Fernsehgerät verfüge. Aufgrund der vielen Werbeunterbrechungen habe er bereits früher nur DVDs geschaut. Seiner Meldepflicht sei er nachgekommen, indem er die berichtigte Adresse auf den Einzahlungsscheinen angebracht habe. Überdies sei es ein kleiner Aufwand, seine Adresse ausfindig zu machen. G. In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 schliesst die Erstinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bekräftigt im Wesentlichen, was sie sowie die Vorinstanz in ihren Verfügungen bereits dargelegt haben. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2016 stellt die Vorinstanz denselben Antrag. H. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat er daher ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Erstinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 4. März 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1998 ununterbrochen für den privaten Radio- und Fernsehempfang gebührenpflichtig ist. Damit liegt eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG vor.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut: Kann dem schutzwürdigen Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser entsprochen werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (Urteile des BVGer A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2.2, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 25 N. 17 ff.).
E. 3.1.2 Soll eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden, bedarf es dafür eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer gesuchstellenden Person entsprechenden öffentlichen Feststellungsinteresses (Urteil des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.2; BGE 137 II 199 E. 6.5.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 348). Das erwähnte Gebot der Subsidiarität der Feststellungsverfügung gilt auch dann, wenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt. Da sich ein Leistungsbegehren grundsätzlich nur auf einen abgeschlossenen Zeitraum beziehen kann, muss eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn in Bezug auf ein andauerndes Rechtsverhältnis künftige Leistungen mitbeurteilt werden müssen (BVGE 2009/9 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7169/2008 vom 19. Februar 2010 E. 2.7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 351; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 229 ff., S. 239). Eine ohne die Erfüllung der hiervor genannten Voraussetzungen erlassene Feststellungsverfügung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufzuheben (Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 357).
E. 3.1.3 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich einerseits um die Nachforderung von Empfangsgebühren für die Periode vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2016. Andererseits gab der Beschwerdeführer anlässlich der Korrespondenz mit der Erstinstanz auch verschiedentlich zu verstehen, inskünftig keine Gebühren bezahlen zu wollen. Die feststellende Betrachtung der Erstinstanz bezog sich entsprechend nicht nur auf die Gebührenpflicht für den zurückliegenden Zeitraum, sondern richtete sich ebenso in die Zukunft und zwar mit unbestimmtem Zeithorizont (vgl. e contrario Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.1 ff.). Unter diesen Umständen ist ein Feststellungsinteresse der Erstinstanz zu bejahen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie am 4. März 2016 entsprechend das Mittel der Feststellungsverfügung wählte.
E. 3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.8 m.H.).
E. 3.2.1 Der Regelungsgehalt der Feststellungsverfügung ist grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Erlasses im Sinne einer Momentaufnahme auszulegen. Die Erstinstanz hielt einerseits rückwirkend - ab Erlass ihrer Verfügung vom 4. März 2016 - bis zum 1. Januar 1998 und andererseits in die Zukunft gerichtet die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Radio- und Fernsehempfang fest. Diese Feststellung steht unter dem Vorbehalt, dass nicht ein Umstand eintritt, welcher die (teilweise) Befreiung von der Gebührenpflicht rechtfertigen würde. Solche Gründe wären etwa darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer über kein Empfangsgerät mehr verfügt, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nachweisen kann oder sich bei der Erstinstanz infolge Wegzugs abmeldet (vgl. nachfolgend E. 4.3). Der Eintritt eines solchen Umstands begrenzt demnach die offene Geltungsdauer der Feststellungsverfügung, ändert sich doch damit die festgestellte Rechtsfolge (vgl. Urteil des BVGer A-3702/2011 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Ein solcher Umstand ist mit der Abmeldung vom privaten Fernsehempfang des Beschwerdeführers per Ende April 2016 unstreitig eingetreten. Der Gegenstand der Verfügung vom 4. März 2016 hat sich damit mit Blick auf die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang nachträglich auf die Zeitperiode vom 1. Januar 1998 bis Ende April 2016 reduziert. Bezüglich des Radioempfangs hat die Feststellung dagegen (noch) keine zeitliche Begrenzung erfahren. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der dahingehend zu verstehende Verfügungsinhalt rechtmässig ist.
E. 4.1 Am 1. Juli 2016 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 748.40) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Der damit einhergehende Wechsel zur allgemeinen Abgabe soll spätestens 2019 erfolgen. Bis dahin wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 RTVV). Die interessierende Feststellungsverfügung vom 4. März 2016 ist entsprechend nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen. Die Modalitäten der Gebührenpflicht sind wie folgt geregelt: Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 und 3 RTVG). Die Gebührenpflicht knüpft nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (vgl. Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Verweisen). Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet, unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte (aArt. 68 Abs. 2 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 4 und 5 RTVG; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.1, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1 und A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 je m.H.).
E. 4.2.1 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe - zwingend schriftliche - Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; statt vieler Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.3, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1, A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, je m.H.). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht bereits durch die blosse Unzustellbarkeit beziehungsweise den blossen Nichterhalt von Rechnungen beendet oder durch den Antrag auf Änderung einer Rechnungsadresse (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 6.2, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1, A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 3.1.1, je m.H. und A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 6.1).
E. 4.2.2 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebührenpflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden waren. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; ferner: Rolf H. Weber, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, 2008, Art. 68 N. 9).
E. 4.3 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht im Übrigen sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreiten Benutzerinnen und Benutzer fallen - unter bestimmten Voraussetzungen - Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen ab einer bestimmten Pflegebedarfsstufe, die Bundesbehörden in Dienst- und Aufenthaltsräumen sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (aArt. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. aArt. 63 RTVV). Die Aufzählung der Gebührenbefreiungsgründe ist abschliessend (Urteil des BVGer A-1855/2013 vom 10. März 2013 E. 4 mit Verweisen; vgl. Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 68 N. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV).
E. 5 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet und unterliegt damit seither grundsätzlich der Gebührenpflicht. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnort gewechselt hatte, stellte die Erstinstanz die Zustellung der Gebührenrechnungen mangels Kenntnis der neuen Adresse ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Adressänderung auf einem Einzahlungsschein vermerkt und damit der Erstinstanz gemeldet zu haben. Selbst wenn er dies getan haben sollte, ist fraglich, ob er damit die ihm obliegende Melde- und Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Letztlich ist aber irrelevant, wem die eingestellte Rechnungsstellung anzulasten ist, da alleine durch den Umstand, dass keine Rechnungen mehr zugestellt wurden, die Gebührenpflicht für den fraglichen Zeitraum nicht entfiel (vgl. E. 4.2.1). Zwischen November 2015 und Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer der Erstinstanz verschiedentlich mit, seinen Fernseher nicht für den Empfang von Fernsehsendungen zu nutzen. Dabei machte er allerdings nicht geltend, sein Gerät sei dazu technisch gar nicht in der Lage. Dies tat er erst mit Schreiben vom 26. April 2016, was die Erstinstanz dazu veranlasste, ihn per Ende April 2016 von der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Fernsehprogrammen zu befreien. Damit hielt sich die Erstinstanz an die gesetzliche Regelung, wonach eine bestehende Empfangsgebühr erst entfällt, wenn kein empfangsbereites Gerät mehr zur Verfügung steht und dies zudem der Gebührenerhebungsstelle ordnungsgemäss gemeldet worden ist. Schliesslich fällt der Beschwerdeführer nicht unter eine Kategorie von Personen, die von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind (vgl. aArt. 63 RTVV). Ebenso liegt kein schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers vor, wonach er ein AHV- oder IV-Berechtigter mit Ergänzungsleistungen wäre und eine Befreiung beantragt hätte (vgl. aArt. 64 Abs. 1 RTVV). Des Weiteren vermag sich der Beschwerdeführer mit den geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten nicht auf einen Befreiungsgrund zu berufen.
E. 6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die von der Erstinstanz mit Verfügung vom 4. März 2016 festgestellte Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio- und Fernsehempfang als rechtmässig. Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht bestätigt. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ihm überbundenen Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Matthias Stoffel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4133/2016 Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Matthias Stoffel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ war seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG (Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang an seinem Wohnort in [...] gemeldet. Nachdem im März und Oktober 2003 jeweils die Mahnungen für offene Empfangsgebühren nicht zugestellt werden konnten, ging die Billag von einer ungültigen Adresse aus und stellte den Versand von Rechnungen an den besagten Empfänger ein. Am 3. November 2015 teilte A._______ der Billag telefonisch mit, dass er an der [...] wohne. Gleichzeitig hielt er fest, nur Radioprogramme zu empfangen und den Fernsehempfang nicht zu nutzen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wiederholte A._______ gegenüber der Billag seine mündlichen Angaben. B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 bestätigte die Billag A._______ den Adresswechsel und merkte an, dass seine Gebührenpflicht trotz eingestellter Rechnungsstellung ununterbrochen fortbestanden habe und er den ausstehenden, noch nicht verjährten Betrag für die letzten fünf Jahre zu begleichen habe. In der Folge stellte die Billag A._______ eine vom gleichen Tag datierende Rechnung für die Empfangsperiode vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2016 zu. C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wandte sich A._______ an die Billag und hielt fest, dass er sich die Post nach seinem Umzug habe nachschicken lassen und bei der Einzahlung die neue Adresse auf dem Einzahlungsschein vermerkt habe. Dies sei übersehen worden. Nach einiger Zeit habe er nichts mehr erhalten. Überdies nutze er den Fernseher nur zum Abspielen von DVDs, da ihn die Werbung störe. Nach Erhalt der Gebührenrechnung vom 18. Januar 2016 wiederholte A._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2016 seinen Standpunkt und wies ergänzend auf seine finanziellen Verhältnisse hin, die ihm nicht erlauben würden, den geforderten Betrag zu begleichen. D. Am 4. März 2016 erliess die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) eine gegen A._______ gerichtete Verfügung und stellte darin fest, dass dieser seit dem 1. Januar 1998 ohne Unterbruch der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang unterstehe. E. Gegen diese Verfügung führte A._______ mit Eingabe vom 9. März 2016 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung trug er seine bisherigen Argumente gegen die Gebührenpflicht vor. Im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels machte A._______ am 26. April 2016 erstmals geltend, sein Fernsehgerät tauge aus technischen Gründen nicht mehr zum Empfang von Fernsehsendern. Die Erstinstanz reagierte darauf mit Schreiben vom 4. Mai 2016 und erklärte, ihn per Ende April 2016 von der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Fernsehprogrammen abgemeldet zu haben. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest. Auf entsprechende Nachfrage hin gab A._______ am 14. Mai 2016 an, dennoch an seiner Beschwerde festzuhalten. Das BAKOM wies Letztere mit Verfügung vom 3. Juni 2016 ab. Die Erstinstanz sei zu Recht von einer ununterbrochenen Gebührenpflicht ausgegangen. A._______ habe erst Ende April 2016 geltend gemacht beziehungsweise glaubhaft dargetan, nicht über ein empfangsbereites Fernsehgerät zu verfügen. Des Weiteren sei die Gebührenpflicht durch die unzustellbaren Rechnungen nicht entfallen. Nach der ausgebliebenen Rechnungsstellung wäre es alsdann die Pflicht von A._______ gewesen, der Billag vorschriftsgemäss seinen neuen Wohnort mitzuteilen. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er sei mit dem Entscheid des BAKOM (Vorinstanz) nicht einverstanden, da er nicht über ein empfangsbereites Fernsehgerät verfüge. Aufgrund der vielen Werbeunterbrechungen habe er bereits früher nur DVDs geschaut. Seiner Meldepflicht sei er nachgekommen, indem er die berichtigte Adresse auf den Einzahlungsscheinen angebracht habe. Überdies sei es ein kleiner Aufwand, seine Adresse ausfindig zu machen. G. In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 schliesst die Erstinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bekräftigt im Wesentlichen, was sie sowie die Vorinstanz in ihren Verfügungen bereits dargelegt haben. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2016 stellt die Vorinstanz denselben Antrag. H. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat er daher ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Erstinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 4. März 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1998 ununterbrochen für den privaten Radio- und Fernsehempfang gebührenpflichtig ist. Damit liegt eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG vor. 3.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut: Kann dem schutzwürdigen Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser entsprochen werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (Urteile des BVGer A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2.2, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 25 N. 17 ff.). 3.1.2 Soll eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden, bedarf es dafür eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer gesuchstellenden Person entsprechenden öffentlichen Feststellungsinteresses (Urteil des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.2; BGE 137 II 199 E. 6.5.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 348). Das erwähnte Gebot der Subsidiarität der Feststellungsverfügung gilt auch dann, wenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt. Da sich ein Leistungsbegehren grundsätzlich nur auf einen abgeschlossenen Zeitraum beziehen kann, muss eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn in Bezug auf ein andauerndes Rechtsverhältnis künftige Leistungen mitbeurteilt werden müssen (BVGE 2009/9 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7169/2008 vom 19. Februar 2010 E. 2.7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 351; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 229 ff., S. 239). Eine ohne die Erfüllung der hiervor genannten Voraussetzungen erlassene Feststellungsverfügung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufzuheben (Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 357). 3.1.3 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich einerseits um die Nachforderung von Empfangsgebühren für die Periode vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2016. Andererseits gab der Beschwerdeführer anlässlich der Korrespondenz mit der Erstinstanz auch verschiedentlich zu verstehen, inskünftig keine Gebühren bezahlen zu wollen. Die feststellende Betrachtung der Erstinstanz bezog sich entsprechend nicht nur auf die Gebührenpflicht für den zurückliegenden Zeitraum, sondern richtete sich ebenso in die Zukunft und zwar mit unbestimmtem Zeithorizont (vgl. e contrario Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.1 ff.). Unter diesen Umständen ist ein Feststellungsinteresse der Erstinstanz zu bejahen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie am 4. März 2016 entsprechend das Mittel der Feststellungsverfügung wählte. 3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.8 m.H.). 3.2.1 Der Regelungsgehalt der Feststellungsverfügung ist grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Erlasses im Sinne einer Momentaufnahme auszulegen. Die Erstinstanz hielt einerseits rückwirkend - ab Erlass ihrer Verfügung vom 4. März 2016 - bis zum 1. Januar 1998 und andererseits in die Zukunft gerichtet die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Radio- und Fernsehempfang fest. Diese Feststellung steht unter dem Vorbehalt, dass nicht ein Umstand eintritt, welcher die (teilweise) Befreiung von der Gebührenpflicht rechtfertigen würde. Solche Gründe wären etwa darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer über kein Empfangsgerät mehr verfügt, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nachweisen kann oder sich bei der Erstinstanz infolge Wegzugs abmeldet (vgl. nachfolgend E. 4.3). Der Eintritt eines solchen Umstands begrenzt demnach die offene Geltungsdauer der Feststellungsverfügung, ändert sich doch damit die festgestellte Rechtsfolge (vgl. Urteil des BVGer A-3702/2011 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Ein solcher Umstand ist mit der Abmeldung vom privaten Fernsehempfang des Beschwerdeführers per Ende April 2016 unstreitig eingetreten. Der Gegenstand der Verfügung vom 4. März 2016 hat sich damit mit Blick auf die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang nachträglich auf die Zeitperiode vom 1. Januar 1998 bis Ende April 2016 reduziert. Bezüglich des Radioempfangs hat die Feststellung dagegen (noch) keine zeitliche Begrenzung erfahren. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der dahingehend zu verstehende Verfügungsinhalt rechtmässig ist. 4. 4.1 Am 1. Juli 2016 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 748.40) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Der damit einhergehende Wechsel zur allgemeinen Abgabe soll spätestens 2019 erfolgen. Bis dahin wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 RTVV). Die interessierende Feststellungsverfügung vom 4. März 2016 ist entsprechend nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen. Die Modalitäten der Gebührenpflicht sind wie folgt geregelt: Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 und 3 RTVG). Die Gebührenpflicht knüpft nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (vgl. Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Verweisen). Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet, unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte (aArt. 68 Abs. 2 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 4 und 5 RTVG; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.1, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1 und A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 je m.H.). 4.2 4.2.1 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe - zwingend schriftliche - Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; statt vieler Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.3, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1, A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, je m.H.). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht bereits durch die blosse Unzustellbarkeit beziehungsweise den blossen Nichterhalt von Rechnungen beendet oder durch den Antrag auf Änderung einer Rechnungsadresse (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 6.2, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1, A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 3.1.1, je m.H. und A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 6.1). 4.2.2 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebührenpflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden waren. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; ferner: Rolf H. Weber, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, 2008, Art. 68 N. 9). 4.3 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht im Übrigen sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreiten Benutzerinnen und Benutzer fallen - unter bestimmten Voraussetzungen - Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen ab einer bestimmten Pflegebedarfsstufe, die Bundesbehörden in Dienst- und Aufenthaltsräumen sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (aArt. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. aArt. 63 RTVV). Die Aufzählung der Gebührenbefreiungsgründe ist abschliessend (Urteil des BVGer A-1855/2013 vom 10. März 2013 E. 4 mit Verweisen; vgl. Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 68 N. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV).
5. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet und unterliegt damit seither grundsätzlich der Gebührenpflicht. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnort gewechselt hatte, stellte die Erstinstanz die Zustellung der Gebührenrechnungen mangels Kenntnis der neuen Adresse ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Adressänderung auf einem Einzahlungsschein vermerkt und damit der Erstinstanz gemeldet zu haben. Selbst wenn er dies getan haben sollte, ist fraglich, ob er damit die ihm obliegende Melde- und Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Letztlich ist aber irrelevant, wem die eingestellte Rechnungsstellung anzulasten ist, da alleine durch den Umstand, dass keine Rechnungen mehr zugestellt wurden, die Gebührenpflicht für den fraglichen Zeitraum nicht entfiel (vgl. E. 4.2.1). Zwischen November 2015 und Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer der Erstinstanz verschiedentlich mit, seinen Fernseher nicht für den Empfang von Fernsehsendungen zu nutzen. Dabei machte er allerdings nicht geltend, sein Gerät sei dazu technisch gar nicht in der Lage. Dies tat er erst mit Schreiben vom 26. April 2016, was die Erstinstanz dazu veranlasste, ihn per Ende April 2016 von der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Fernsehprogrammen zu befreien. Damit hielt sich die Erstinstanz an die gesetzliche Regelung, wonach eine bestehende Empfangsgebühr erst entfällt, wenn kein empfangsbereites Gerät mehr zur Verfügung steht und dies zudem der Gebührenerhebungsstelle ordnungsgemäss gemeldet worden ist. Schliesslich fällt der Beschwerdeführer nicht unter eine Kategorie von Personen, die von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind (vgl. aArt. 63 RTVV). Ebenso liegt kein schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers vor, wonach er ein AHV- oder IV-Berechtigter mit Ergänzungsleistungen wäre und eine Befreiung beantragt hätte (vgl. aArt. 64 Abs. 1 RTVV). Des Weiteren vermag sich der Beschwerdeführer mit den geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten nicht auf einen Befreiungsgrund zu berufen.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die von der Erstinstanz mit Verfügung vom 4. März 2016 festgestellte Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio- und Fernsehempfang als rechtmässig. Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht bestätigt. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ihm überbundenen Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Matthias Stoffel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: