Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Verfahren bis Ende 2018)
Sachverhalt
A. A._______ war seit dem 1. Oktober 2014 bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radioempfang angemeldet. Am 18. Januar 2017 teilte er der Billag AG gemäss einer internen Notiz telefonisch mit, dass er Sozialhilfe beziehe und daher eine Rechnung der Billag AG betreffend Radioempfangsgebühren nicht bezahlen werde. Vonseiten der Billag AG wurde ihm gemäss der erwähnten Notiz mitgeteilt, der Bezug von Sozialhilfe stelle keinen Grund für die Befreiung von der Gebührenpflicht dar (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 6.2). B. Nachdem A._______ trotz mehrmaliger Mahnung die Radioempfangsgebühren für die Abrechnungsperiode 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 nicht bezahlt hatte, leitete die Billag AG am 27. Juni 2017 die Betreibung über den Betrag von Fr. 165.- (zzgl. Fr. 35.- Mahn-/Betreibungsgebühren) ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X._______ in der entsprechenden Betreibung Nr. (...) erhob A._______ am 29. Juni 2017 Rechtsvorschlag. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte A._______ der Billag AG telefonisch mit, er lebe seit 2016 in einer Wohngemeinschaft, weshalb er gedenke, sich von der Gebührenpflicht abzumelden. Die Billag AG machte ihn darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sei. Auf Nachfrage der Billag AG teilte A._______ mit E-Mail vom 25. Dezember 2017 mit, er habe ab Oktober 2016 keinen Wohnsitz mehr gehabt und sei bis Juli 2017 obdachlos gewesen. Seither wohne er in Untermiete. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 meldete die Billag AG A._______ auf den 31. Dezember 2017 vom privaten Radioempfang ab. Sie beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Sodann bezifferte sie die von A._______ zu bezahlenden Radioempfangsgebühren aus der Betreibung Nr. (...) auf Fr. 200.- (Fr. 165.- Gebühren für die Abrechnungsperiode Mai 2016 bis April 2017 sowie Fr. 15.- Mahn- und Fr. 20.- Betreibungsgebühren) sowie für den Zeitraum Mai bis Dezember 2017 auf Fr. 110.-. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 beschwerte sich A._______ bei der Billag AG, die das Schreiben an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM weiterleitete. Auf dessen Nachfrage erklärte A._______ am 5. Februar 2018, seine Eingabe vom 8. Januar 2018 sei als Beschwerde zu verstehen. Soweit das BAKOM auf die Beschwerde eintrat, hiess es diese mit Verfügung vom 25. April 2018 gut mit Bezug auf die Mahngebühren von Fr. 15.- und insofern als es feststellte, A._______ unterliege lediglich bis am 31. Oktober 2017 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. E. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und seine Befreiung von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radioprogrammen (auch) für den Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 bzw. seine Abmeldung von der Gebührenpflicht per Ende April 2016. Er fordert überdies einen "runden Tisch mit allen Streitparteien" und die Edition der sich bei der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) befindlichen Audiodateien der Telefongespräche zwischen dieser und ihm als Beweismittel. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Entscheid. Die Erstinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 ausdrücklich auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt sodann an, sie habe das Abmeldedatum des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank auf den 31. Oktober 2017 korrigiert und ihm eine neue Gebührenrechnung zugestellt, welche die alte ersetze. G. Anfang Oktober 2018 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine "Meldebestätigung für Hauptwohnsitz" der Einwohnerkontrolle der Stadt X._______ vom 3. Oktober 2018 und eine Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt X._______ vom 3. Oktober 2018 zu den Akten. Erstere enthält die Bemerkung: "War von Oktober 2016 bis und mit Juni 2017 als obdachlos gemeldet". In Letzterer wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2018 rückwirkend per 1. November 2016 Anspruch auf eine IV-Rente habe, und ihm rückwirkend zur IV-Rente Zusatzleistungen zur IV-Rente ausgerichtet würden. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 dazu Stellung und führt an, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente mit Zusatzleistungen könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens habe lediglich die Abmeldung des privaten Radioempfangs und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) gebildet, nicht jedoch eine allfällige Gebührenbefreiung. Die Erstinstanz reicht am 24. Oktober 2018 eine weitere Stellungnahme ein. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe am 8. Januar 2018 erstmals ein Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt, worauf sie ihn aufgefordert habe, eine Bestätigung seiner Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer erst im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens nachgekommen sei. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäss Art. 64 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in der Fassung vom 1. Januar 2015 (AS 2014 3850) erfülle, habe sie ihn mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 unter Berücksichtigung von Art. 64 Abs. 2 RTVV in der Fassung vom 1. April 2007 (aRTVV, AS 2007 787 ff.) rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 von den Radio- und Fernsehgebühren befreit. Die entsprechende Verfügung reicht die Erstinstanz als Beilage ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem seine Gebührenpflicht bis 31. Oktober 2017 bestätigt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Abmeldung des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Befreiung von der Gebührenpflicht. Darüber hat die Erstinstanz erst mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 entschieden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 1.3.1 m.w.H.).
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; zum Erfordernis eines Beschwerdeantrags vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3 m.w.H.) ist demnach - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten.
E. 2 Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen, soweit sie sich nicht - wie mit Bezug auf das Telefongespräch vom 18. Januar 2017 (vgl. nachfolgend E. 6.2) - als gegenstandslos erweisen. Bezüglich der Audiodateien hat die Erstinstanz nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass solche nicht existieren (vgl. zum Nachweis von negativen Tatsachen im Übrigen statt vieler Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 7.4 a.E. m.w.H.). Inwiefern ein "runder Tisch mit allen Streitparteien" erforderlich bzw. zweckmässig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich; ein entsprechender Anspruch besteht jedenfalls nicht.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 4 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird (seit 1. Januar 2019; vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV), blieben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Erstinstanz - für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-3485/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4 und A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3).
E. 5 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 aRTVV). Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Abmeldung von der Gebührenpflicht grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen kann und ein entsprechendes Gesuch von der gebührenpflichtigen Person schriftlich eingereicht werden muss. Da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt, gilt gemäss konstanter Rechtsprechung eine strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht der betroffenen Person (Urteile des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1 f. und A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6.1 ff., je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_755/2012 vom 13. August 2012 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 erstmals schriftlich an die Erstinstanz gewandt, weshalb die Vorinstanz die Abmeldung von der Gebührenpflicht grundsätzlich zu Recht erst per Ende Oktober 2017 bejahte. Dabei kann offenbleiben, ob ein E-Mail das Schriftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 aRTVV erfüllt (implizit bejaht in Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 Bst. B und E. 5.1.3).
E. 6 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Betreffend die Gebührenpflicht ist die Mitwirkungspflicht wie erwähnt überdies spezialgesetzlich in Art. 68 Abs. 3 aRTVG und Art. 60 Abs. 1 aRTVV vorgesehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt indes von den Behörden (wie auch von den Privaten) - und als solche gilt im vorliegenden Zusammenhang auch die Erstinstanz (Art. 69 Abs. 1 aRTVG; vgl. ferner Art. 35 Abs. 2 BV und Urteil des BGer 2C_936/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 140 II 80) - ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es trifft sie in diesem Rahmen eine Beratungs- und Aufklärungspflicht. Sie hat etwa die Verfahrensbeteiligten darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und welche Tatsachen sie zu beweisen bzw. welche Beweismittel sie beizubringen haben, soweit dies Ersteren nicht bereits bekannt ist (Urteile des BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4263/2017 vom 27. August 2018 E. 2.2.1 und A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1; je m.w.H.). Das Ausmass dieser Aufklärungspflicht hat sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu richten, namentlich an der betroffenen Person zu orientieren. Trifft die Behörde eine Informations- und Aufklärungspflicht, schafft sie durch das Unterlassen der notwendigen Hinweise oder Beratung eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauensschutzes (Urteil des BGer 8C_369/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 671; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 17; zu den weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte bereits bei den Vorinstanzen wiederholt geltend, er habe der Erstinstanz schon im November 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er keinen Wohnsitz mehr habe und somit auch keine Empfangsgebühren bezahlen müsse. Ob dem tatsächlich so war, kann offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (zur objektiven Beweislast betreffend die rechtzeitige Abmeldung vgl. im Übrigen etwa Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2). Eine rechtsgültige Abmeldung von der Gebührenpflicht wäre damit jedenfalls nicht erfolgt, da diese schriftlich vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 5).
E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Januar 2017 telefonisch bei der Erstinstanz meldete (Verfügung der Erstinstanz vom 4. Januar 2018, Sachverhalt S. 1; angefochtene Verfügung, Sachverhalt Bst. C und E. 2.2 Ziff. 3 mit Verweis auf die Stellungnahme der Erstinstanz [im vorinstanzlichen Verfahren] vom 9. März 2018). Dem entsprechenden Eintrag in der Datenbank Frontend lässt sich entnehmen: "Le fait d'être à l'aide social[e] ne permet pas dêtre exonéré. Le client ne veut pas payer 102202037630. J'avertis qu'il y a des risques de poursuite" (Beilage 35 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 30. Mai 2018). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Januar 2017 darüber hinaus - wie bereits im November 2016 - auch seinen fehlenden Wohnsitz thematisiert habe (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 28. März 2018 im vorinstanzlichen Verfahren, Beilage zu Beilage 22 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 30. Mai 2018, S. 1). Dies geht aus der Telefonnotiz der Erstinstanz zwar nicht hervor, wird von ihr aber nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Hinweis vorbrachte, erscheint auch plausibel vor dem Hintergrund, dass die Erstinstanz einräumt, sie habe das E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017 - mit dem er mitgeteilt habe, er habe bereits im November 2016 telefonisch darüber informiert, dass er seit Oktober 2016 keinen Wohnsitz mehr habe - nicht ernst genommen (Verfügung vom 4. Januar 2018, Sachverhalt S. 2 oben). Im Übrigen war der Beschwerdeführer von Oktober 2016 bis Juni 2017 tatsächlich obdachlos gemeldet (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erstinstanz (spätestens) am 18. Januar 2017 auf seinen fehlenden Wohnsitz hinwies.
E. 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offenkundig um einen rechtsunkundigen Laien, was auch der Erstinstanz bewusst sein musste. Sie wäre daher anlässlich bzw. im Nachgang zum Telefongespräch vom 18. Januar 2017 verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die Gebührenpflicht bei fehlendem festem Wohnsitz zu orientieren oder selbst weitergehende Abklärungen zu treffen. Namentlich wäre er zumindest darauf hinzuweisen gewesen, dass eine Abmeldung nur schriftlich erfolgen kann und die Gebührenpflicht im Übrigen nicht an einen festen Wohnsitz anknüpft, sondern an die Verfügbarkeit eines zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigneten Geräts. Ob der Beschwerdeführer damals trotz seiner Obdachlosigkeit über ein solches Empfangsgerät verfügte, ist unklar. Jedenfalls wird es von den Vorinstanzen nicht behauptet und ist davon auch nicht ohne Weiteres auszugehen. Dass die Erstinstanz dies trotz Untersuchungsgrundsatz nicht näher abgeklärt hat, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere kann ihm keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, nachdem die Vorinstanz ihre Informations- und Aufklärungspflicht vernachlässigt hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damals kein Empfangsgerät besass, zumal die objektive Beweislast dafür bei der Erstinstanz liegt (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2 a.E. und Urteil des BVGer A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2).
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2016 nicht mehr der Empfangsgebührenpflicht unterstand und spätestens im Januar 2017 die Erstinstanz über diesen Umstand in Kenntnis setzte. Da die Erstinstanz in diesem Zusammenhang ihre Informations- und Aufklärungspflicht verletzte, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich bloss mündlich von der Gebührenpflicht abmeldete und dadurch das Schriftformerfordernis nicht einhielt. Weil keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, namentlich der Beschwerdeführer sich bei korrekter Aufklärung durch die Erstinstanz mutmasslich schriftlich von der Gebührenpflicht abgemeldet hätte, ist von der rechtmässigen Abmeldung des Beschwerdeführers von der Gebührenpflicht am 18. Januar 2017 per Ende Januar 2017 auszugehen (vgl. zu den Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes statt vieler Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7 Die Radioempfangsgebühren für den einjährigen Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 betragen Fr. 165.-, mithin Fr. 13.75 pro Monat (vgl. streitgegenständliche Gebührenrechnung und Art. 59 Abs. 1 Bst. a aRTVV). Die Gebühren für die genannte Abrechnungsperiode bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers von der Gebührenpflicht (Mai 2016 bis Januar 2017) belaufen sich somit auf Fr. 123.75 (9 x Fr. 13.75). Betreffend die Betreibungsgebühren von Fr. 20.- rechtfertigt sich eine anteilmässig Berücksichtigung, also von drei Vierteln bzw. Fr. 15.-, zumal der Beschwerdeführer gegen die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ an sich und die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Vorinstanz keine Einwände erhebt.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Umfang von Fr. 138.75 ist die angefochtene Verfügung dagegen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer sind umständehalber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Erst- und Vorinstanz haben von vornherein keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist weder der Erst- und der Vorinstanz noch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2017 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterlag. Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 138.75 (Fr. 123.75 Radioempfangsgebühren und Fr. 15.- Betreibungsgebühren) beseitigt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2826/2018 Urteil vom 20. Februar 2019 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Radioempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ war seit dem 1. Oktober 2014 bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radioempfang angemeldet. Am 18. Januar 2017 teilte er der Billag AG gemäss einer internen Notiz telefonisch mit, dass er Sozialhilfe beziehe und daher eine Rechnung der Billag AG betreffend Radioempfangsgebühren nicht bezahlen werde. Vonseiten der Billag AG wurde ihm gemäss der erwähnten Notiz mitgeteilt, der Bezug von Sozialhilfe stelle keinen Grund für die Befreiung von der Gebührenpflicht dar (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 6.2). B. Nachdem A._______ trotz mehrmaliger Mahnung die Radioempfangsgebühren für die Abrechnungsperiode 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 nicht bezahlt hatte, leitete die Billag AG am 27. Juni 2017 die Betreibung über den Betrag von Fr. 165.- (zzgl. Fr. 35.- Mahn-/Betreibungsgebühren) ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X._______ in der entsprechenden Betreibung Nr. (...) erhob A._______ am 29. Juni 2017 Rechtsvorschlag. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte A._______ der Billag AG telefonisch mit, er lebe seit 2016 in einer Wohngemeinschaft, weshalb er gedenke, sich von der Gebührenpflicht abzumelden. Die Billag AG machte ihn darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sei. Auf Nachfrage der Billag AG teilte A._______ mit E-Mail vom 25. Dezember 2017 mit, er habe ab Oktober 2016 keinen Wohnsitz mehr gehabt und sei bis Juli 2017 obdachlos gewesen. Seither wohne er in Untermiete. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 meldete die Billag AG A._______ auf den 31. Dezember 2017 vom privaten Radioempfang ab. Sie beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Sodann bezifferte sie die von A._______ zu bezahlenden Radioempfangsgebühren aus der Betreibung Nr. (...) auf Fr. 200.- (Fr. 165.- Gebühren für die Abrechnungsperiode Mai 2016 bis April 2017 sowie Fr. 15.- Mahn- und Fr. 20.- Betreibungsgebühren) sowie für den Zeitraum Mai bis Dezember 2017 auf Fr. 110.-. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 beschwerte sich A._______ bei der Billag AG, die das Schreiben an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM weiterleitete. Auf dessen Nachfrage erklärte A._______ am 5. Februar 2018, seine Eingabe vom 8. Januar 2018 sei als Beschwerde zu verstehen. Soweit das BAKOM auf die Beschwerde eintrat, hiess es diese mit Verfügung vom 25. April 2018 gut mit Bezug auf die Mahngebühren von Fr. 15.- und insofern als es feststellte, A._______ unterliege lediglich bis am 31. Oktober 2017 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. E. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und seine Befreiung von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radioprogrammen (auch) für den Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 bzw. seine Abmeldung von der Gebührenpflicht per Ende April 2016. Er fordert überdies einen "runden Tisch mit allen Streitparteien" und die Edition der sich bei der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) befindlichen Audiodateien der Telefongespräche zwischen dieser und ihm als Beweismittel. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Entscheid. Die Erstinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 ausdrücklich auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt sodann an, sie habe das Abmeldedatum des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank auf den 31. Oktober 2017 korrigiert und ihm eine neue Gebührenrechnung zugestellt, welche die alte ersetze. G. Anfang Oktober 2018 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine "Meldebestätigung für Hauptwohnsitz" der Einwohnerkontrolle der Stadt X._______ vom 3. Oktober 2018 und eine Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt X._______ vom 3. Oktober 2018 zu den Akten. Erstere enthält die Bemerkung: "War von Oktober 2016 bis und mit Juni 2017 als obdachlos gemeldet". In Letzterer wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2018 rückwirkend per 1. November 2016 Anspruch auf eine IV-Rente habe, und ihm rückwirkend zur IV-Rente Zusatzleistungen zur IV-Rente ausgerichtet würden. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 dazu Stellung und führt an, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente mit Zusatzleistungen könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens habe lediglich die Abmeldung des privaten Radioempfangs und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) gebildet, nicht jedoch eine allfällige Gebührenbefreiung. Die Erstinstanz reicht am 24. Oktober 2018 eine weitere Stellungnahme ein. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe am 8. Januar 2018 erstmals ein Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt, worauf sie ihn aufgefordert habe, eine Bestätigung seiner Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer erst im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens nachgekommen sei. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäss Art. 64 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in der Fassung vom 1. Januar 2015 (AS 2014 3850) erfülle, habe sie ihn mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 unter Berücksichtigung von Art. 64 Abs. 2 RTVV in der Fassung vom 1. April 2007 (aRTVV, AS 2007 787 ff.) rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 von den Radio- und Fernsehgebühren befreit. Die entsprechende Verfügung reicht die Erstinstanz als Beilage ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem seine Gebührenpflicht bis 31. Oktober 2017 bestätigt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Abmeldung des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Befreiung von der Gebührenpflicht. Darüber hat die Erstinstanz erst mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 entschieden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 1.3.1 m.w.H.). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; zum Erfordernis eines Beschwerdeantrags vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3 m.w.H.) ist demnach - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten.
2. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen, soweit sie sich nicht - wie mit Bezug auf das Telefongespräch vom 18. Januar 2017 (vgl. nachfolgend E. 6.2) - als gegenstandslos erweisen. Bezüglich der Audiodateien hat die Erstinstanz nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass solche nicht existieren (vgl. zum Nachweis von negativen Tatsachen im Übrigen statt vieler Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 7.4 a.E. m.w.H.). Inwiefern ein "runder Tisch mit allen Streitparteien" erforderlich bzw. zweckmässig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich; ein entsprechender Anspruch besteht jedenfalls nicht.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird (seit 1. Januar 2019; vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV), blieben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Erstinstanz - für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-3485/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4 und A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3).
5. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 aRTVV). Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Abmeldung von der Gebührenpflicht grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen kann und ein entsprechendes Gesuch von der gebührenpflichtigen Person schriftlich eingereicht werden muss. Da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt, gilt gemäss konstanter Rechtsprechung eine strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht der betroffenen Person (Urteile des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1 f. und A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6.1 ff., je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_755/2012 vom 13. August 2012 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 erstmals schriftlich an die Erstinstanz gewandt, weshalb die Vorinstanz die Abmeldung von der Gebührenpflicht grundsätzlich zu Recht erst per Ende Oktober 2017 bejahte. Dabei kann offenbleiben, ob ein E-Mail das Schriftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 aRTVV erfüllt (implizit bejaht in Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 Bst. B und E. 5.1.3).
6. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Betreffend die Gebührenpflicht ist die Mitwirkungspflicht wie erwähnt überdies spezialgesetzlich in Art. 68 Abs. 3 aRTVG und Art. 60 Abs. 1 aRTVV vorgesehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt indes von den Behörden (wie auch von den Privaten) - und als solche gilt im vorliegenden Zusammenhang auch die Erstinstanz (Art. 69 Abs. 1 aRTVG; vgl. ferner Art. 35 Abs. 2 BV und Urteil des BGer 2C_936/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 140 II 80) - ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es trifft sie in diesem Rahmen eine Beratungs- und Aufklärungspflicht. Sie hat etwa die Verfahrensbeteiligten darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und welche Tatsachen sie zu beweisen bzw. welche Beweismittel sie beizubringen haben, soweit dies Ersteren nicht bereits bekannt ist (Urteile des BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4263/2017 vom 27. August 2018 E. 2.2.1 und A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1; je m.w.H.). Das Ausmass dieser Aufklärungspflicht hat sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu richten, namentlich an der betroffenen Person zu orientieren. Trifft die Behörde eine Informations- und Aufklärungspflicht, schafft sie durch das Unterlassen der notwendigen Hinweise oder Beratung eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauensschutzes (Urteil des BGer 8C_369/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 671; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 17; zu den weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. m.w.H.). 6.1 Der Beschwerdeführer machte bereits bei den Vorinstanzen wiederholt geltend, er habe der Erstinstanz schon im November 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er keinen Wohnsitz mehr habe und somit auch keine Empfangsgebühren bezahlen müsse. Ob dem tatsächlich so war, kann offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (zur objektiven Beweislast betreffend die rechtzeitige Abmeldung vgl. im Übrigen etwa Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2). Eine rechtsgültige Abmeldung von der Gebührenpflicht wäre damit jedenfalls nicht erfolgt, da diese schriftlich vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 5). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Januar 2017 telefonisch bei der Erstinstanz meldete (Verfügung der Erstinstanz vom 4. Januar 2018, Sachverhalt S. 1; angefochtene Verfügung, Sachverhalt Bst. C und E. 2.2 Ziff. 3 mit Verweis auf die Stellungnahme der Erstinstanz [im vorinstanzlichen Verfahren] vom 9. März 2018). Dem entsprechenden Eintrag in der Datenbank Frontend lässt sich entnehmen: "Le fait d'être à l'aide social[e] ne permet pas dêtre exonéré. Le client ne veut pas payer 102202037630. J'avertis qu'il y a des risques de poursuite" (Beilage 35 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 30. Mai 2018). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Januar 2017 darüber hinaus - wie bereits im November 2016 - auch seinen fehlenden Wohnsitz thematisiert habe (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 28. März 2018 im vorinstanzlichen Verfahren, Beilage zu Beilage 22 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 30. Mai 2018, S. 1). Dies geht aus der Telefonnotiz der Erstinstanz zwar nicht hervor, wird von ihr aber nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Hinweis vorbrachte, erscheint auch plausibel vor dem Hintergrund, dass die Erstinstanz einräumt, sie habe das E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017 - mit dem er mitgeteilt habe, er habe bereits im November 2016 telefonisch darüber informiert, dass er seit Oktober 2016 keinen Wohnsitz mehr habe - nicht ernst genommen (Verfügung vom 4. Januar 2018, Sachverhalt S. 2 oben). Im Übrigen war der Beschwerdeführer von Oktober 2016 bis Juni 2017 tatsächlich obdachlos gemeldet (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erstinstanz (spätestens) am 18. Januar 2017 auf seinen fehlenden Wohnsitz hinwies. 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offenkundig um einen rechtsunkundigen Laien, was auch der Erstinstanz bewusst sein musste. Sie wäre daher anlässlich bzw. im Nachgang zum Telefongespräch vom 18. Januar 2017 verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die Gebührenpflicht bei fehlendem festem Wohnsitz zu orientieren oder selbst weitergehende Abklärungen zu treffen. Namentlich wäre er zumindest darauf hinzuweisen gewesen, dass eine Abmeldung nur schriftlich erfolgen kann und die Gebührenpflicht im Übrigen nicht an einen festen Wohnsitz anknüpft, sondern an die Verfügbarkeit eines zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigneten Geräts. Ob der Beschwerdeführer damals trotz seiner Obdachlosigkeit über ein solches Empfangsgerät verfügte, ist unklar. Jedenfalls wird es von den Vorinstanzen nicht behauptet und ist davon auch nicht ohne Weiteres auszugehen. Dass die Erstinstanz dies trotz Untersuchungsgrundsatz nicht näher abgeklärt hat, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere kann ihm keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, nachdem die Vorinstanz ihre Informations- und Aufklärungspflicht vernachlässigt hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damals kein Empfangsgerät besass, zumal die objektive Beweislast dafür bei der Erstinstanz liegt (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2 a.E. und Urteil des BVGer A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2016 nicht mehr der Empfangsgebührenpflicht unterstand und spätestens im Januar 2017 die Erstinstanz über diesen Umstand in Kenntnis setzte. Da die Erstinstanz in diesem Zusammenhang ihre Informations- und Aufklärungspflicht verletzte, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich bloss mündlich von der Gebührenpflicht abmeldete und dadurch das Schriftformerfordernis nicht einhielt. Weil keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, namentlich der Beschwerdeführer sich bei korrekter Aufklärung durch die Erstinstanz mutmasslich schriftlich von der Gebührenpflicht abgemeldet hätte, ist von der rechtmässigen Abmeldung des Beschwerdeführers von der Gebührenpflicht am 18. Januar 2017 per Ende Januar 2017 auszugehen (vgl. zu den Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes statt vieler Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 m.w.H.).
7. Die Radioempfangsgebühren für den einjährigen Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 betragen Fr. 165.-, mithin Fr. 13.75 pro Monat (vgl. streitgegenständliche Gebührenrechnung und Art. 59 Abs. 1 Bst. a aRTVV). Die Gebühren für die genannte Abrechnungsperiode bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers von der Gebührenpflicht (Mai 2016 bis Januar 2017) belaufen sich somit auf Fr. 123.75 (9 x Fr. 13.75). Betreffend die Betreibungsgebühren von Fr. 20.- rechtfertigt sich eine anteilmässig Berücksichtigung, also von drei Vierteln bzw. Fr. 15.-, zumal der Beschwerdeführer gegen die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ an sich und die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Vorinstanz keine Einwände erhebt.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Umfang von Fr. 138.75 ist die angefochtene Verfügung dagegen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9. Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer sind umständehalber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Erst- und Vorinstanz haben von vornherein keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist weder der Erst- und der Vorinstanz noch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2017 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterlag. Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 138.75 (Fr. 123.75 Radioempfangsgebühren und Fr. 15.- Betreibungsgebühren) beseitigt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: