Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauftragt. Aus dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) ging am 27. Oktober 2011 hervor, dass A._______ am 16. Februar 2009 durch die Kantonspolizei Wallis wegen Gefährdung des Lebens erkennungsdienstlich behandelt worden war. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 31. Oktober 2011 legte das Jugendgericht des Kantons Wallis mit Schreiben vom 3. November 2011 betreffend A._______ folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle dar:
1. Dezember 2006: Mit Strafbefehl wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung verurteilt und mit einer Arbeitsleistung von zwei Tagen bestraft.
16. Mai 2007: Mit Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit einer Arbeitsleistung von vier Tagen bestraft.
28. August 2008: Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung nach erfolgreicher Mediation eingestellt. Ein weiteres Verfahren wegen eines Körperverletzungsdelikts (Ereignis vom Februar 2009) sei vor dem Jugendgericht des Kantons Wallis hängig. Es werde aber voraussichtlich eingestellt. C. Am 15. November 2011 wurde A._______ im Rekrutierungszentrum Sumiswald das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Zudem stimmte A._______ auf dem Formular sowohl einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Noch am gleichen Tag führte die Fachstelle eine persönliche Befragung mit A._______ durch. Dieser führte u.a. aus, anlässlich der Fastnachteröffnung im Jahr 2009 nach einer Rempelei mit einem Polizisten, der privat unterwegs gewesen sei, diesen mit einem geöffneten Sackmesser bedroht zu haben. Im Weiteren legte er dar, als Fan des FC Sion bereits mehrmals in Schlägereien mit anderen Fangruppen verwickelt gewesen zu sein. Dabei habe er auch schon jemanden leicht verletzt. Von der Polizei sei er diesbezüglich aber nie belangt worden. Im Anschluss an die Befragung teilte ihm die Fachstelle mit, sie erwäge eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung zu erlassen. A._______ nahm zu den Vorbringen der Fachstelle nicht schriftlich Stellung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme. Noch am gleichen Tag fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen. Im Weiteren wurde er mit einem Aufgebotsstopp belegt. Zur Begründung legte das VBS dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutierung zur Zeit nicht zu. D. Am 22. Februar 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinn des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des MG und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3). Zur Begründung legte die Fachstelle insbesondere dar, das Gewaltpotential des Beschwerdeführers sei erhöht. Zudem sei seine Integrität als mangelhaft zu beurteilen. Im Übrigen weise er ebenfalls eine erhöhte Gefahr der Erpressbarkeit auf. E. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 24. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Im Weiteren verlangt er die Einstufung als dienstuntauglich aus medizinischen Gründen, da er an Epilepsie leide. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, mit Verfügung vom 25. November 2011 habe das Jugendgericht des Kantons Wallis das Verfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Polizisten eingestellt. Gemäss den Ausführungen in der Einstellungsverfügung habe er sich seit mehr als drei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Übrigen stellten sämtliche Straftaten bloss Bagatellfälle dar. Es sei nie etwas Tragisches passiert. Er stamme aus einem vorbildlichen Elternhaus und seine Arbeitgeber hätten ihn immer als sehr angenehm und anständig bezeichnet. Er stelle für niemanden eine Gefahr dar. F. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. September 2012 leitete das Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis an die Vorinstanz weiter und forderte diese auf, Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der im Arztzeugnis genannten Krankheit (zerebrales Krampfleiden; vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2) dienstuntauglich sei. Am 24. September 2012 antwortete die Vorinstanz, die Beurteilung, ob eine Person aus medizinischen Gründen dienstuntauglich sei, liege nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie könne die Frage deshalb nicht beantworten. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.4; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1). Was die geltend gemachte Militärdienstuntauglichkeit aus medizinischen Gründen (Epilepsie) betrifft, so war dies nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht behandelt werden. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 1.4 Unter diesem Vorbehalt (E. 1.3) ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
E. 1.6 Im Rahmen der am 16. Juli 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des BWIS und jener des MG, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem Art. 19 Abs. 3 BWIS geändert (AS 2012 3745, 2010 6015). Diese Revisionen wie auch jene als Folge der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Teilrevision vom 17. Juni 2011 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1; vgl. Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Art. 19 Abs. 1 Bst. c BWIS, AS 2011 5899) beziehen sich auf Regelungen, welche im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die alte oder neue Fassung der fraglichen Bestimmungen anzuwenden wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 3). Anders verhält es sich hinsichtlich der PSPV, die am 1. April 2011 in Kraft getreten, jedoch mit der Verordnung vom 30. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, partiell bereits wieder revidiert worden ist. Gemäss Art. 32 Abs. 3 PSPV unterstehen Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, dem bisherigen Recht. Auf das vorliegende Verfahren, das im November 2011 eingeleitet wurde, findet somit die PSPV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (aPSPV, AS 2011 1032) Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 3).
E. 2 Die Armee hat den Beschwerdeführer auf den 15. November 2011 in das Rekrutierungszentrum Sumiswald aufgeboten, um seine Diensttauglichkeit zu prüfen. Welche Funktion er dereinst innerhalb der Armee ausüben sollte, steht nicht fest. Die Vorinstanz legte zwar in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 dar, der Beschwerdeführer sei für eine Funktion nach Anhang 2 aPSPV vorgesehen gewesen. Die Akten enthalten indessen keine Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen. Gemäss den vorhandenen Unterlagen war der Beschwerdeführer (noch) nicht für eine konkrete Funktion vorgesehen.
E. 2.1 Mit Bezug auf diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 entschieden, Art. 19 BWIS erlaube eine Personensicherheitsprüfung ausdrücklich nur unter bestimmten Umständen; er biete keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen. Die Bestimmungen der aPSPV seien daher so auszulegen, dass eine Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS nur zulässig sei, wenn geplant sei, dem Stellungspflichtigen eine bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion zuzuweisen bzw. eine solche Funktion zumindest eine von mehreren in Betracht gezogenen Varianten sei. Die Zustimmung zu einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und eine solche Prüfung bei allen Stellungspflichtigen durchzuführen, gestatte Art. 19 BWIS nicht (E. 3 und 4 des erwähnten Urteils). Diesen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl am 31. Mai 2012 als auch am 4. August 2012 mit ausführlicher Begründung bestätigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3 f., A-6294/2011 vom 4. August 2012 E. 3 f.). Hinsichtlich des vorliegenden Falls hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass die Vorinstanz den nur zur Aushebung aufgebotenen, aber noch nicht für eine sicherheitsempfindliche Funktion rekrutierten oder in anderer Weise hierfür vorgesehenen Beschwerdeführer zu Unrecht einer Sicherheitsprüfung im Sinn von Art. 19 BWIS unterzogen hat. Insoweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 19 BWIS dar, und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, den Beschwerdeführer nicht in die Armee aufzunehmen, ist sie gutzuheissen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind aufzuheben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 4.1).
E. 2.2 Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen hat. Laut dieser Bestimmung kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe ohne Zustimmung der zu prüfenden Personen die Beurteilung ihres Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprüfung beantragen. Diese Form der Personensicherheitsprüfung ist nicht auf bestimmte Angehörige der Armee beschränkt und muss nach Art. 5 Abs. 2 aPSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, A-5392/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5919). Die von der Vorinstanz im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Sachverhaltserhebungen und die gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 3 Zu prüfen bleibt, ob die in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG verfügte Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, rechtmässig ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat diese Anordnung insbesondere mit dem Aggressions- und Gewaltpotential sowie der mangelhaften Integrität des Beschwerdeführers begründet. Die Überlassung einer Waffe sowie den Zugang zu Munition oder Explosionsstoffen stuft sie im Fall des Beschwerdeführers als eine potentielle Gefahr für die Armee und die öffentliche Sicherheit ein. Dem Beschwerdeführer sei deshalb keine Waffe auszuhändigen.
E. 3.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1). Ob sich eine Person zu einer solchen Tat hinreissen lassen könnte, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2). Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.1, A 5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.1). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen von der Armee eine Waffe ausgehändigt wird, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.2, A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.2, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Straftaten begangen, bei denen er auch verurteilt worden ist. So wurde er im Dezember 2006 wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung und im Mai 2007 wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (vgl. E. B). Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz zugegeben, mehrfach bei Schlägereien im Zusammenhang mit Fussballspielen des FC Sion teilgenommen zu haben, ohne von der Polizei belangt worden zu sein (vgl. amtl. Akten Nr. 6, CD der Sicherheitsbefragung [nachfolgend: CD], 8:55). Im Weiteren wurden zwei Strafverfahren wegen Körperverletzung eingestellt: Am 28. August 2008 eines wegen einfacher Körperverletzung (gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 3011]; Vorfall vom August 2008) nach erfolgreicher Mediation sowie am 25. November 2011 ein anderes wegen versuchter schwerer Körperverletzung (gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB; Vorfall vom Februar 2009) aufgrund einer Vereinbarung mit der Privatklägerschaft (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1a und 1b). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Verfahrenseinstellungen nicht mit Freisprüchen gleichzusetzen. Für die vorliegenden Zwecke nicht entscheidend ist, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen.
E. 3.3.2 Beim ersten eingestellten Strafverfahren (Vorfall im August 2008) hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jemandem "die Lippe eingeschlagen" (CD 14:20), nachdem diese Person ihn zuvor mit einem Stein beworfen habe. Er habe sich nur rächen wollen. Hinsichtlich des zweiten eingestellten Strafverfahrens (Vorfall im Februar 2009) legte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung dar, nach einer Rempelei mit einem Polizisten, der privat unterwegs gewesen sei, habe er diesen mit einem geöffneten Sackmesser bedroht, da er sich ebenfalls von jenem bedroht gefühlt habe. Indessen ist auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers nicht von einem Rechtfertigungsgrund im Sinn einer Notwehrsituation (vgl. Art. 15 StGB) auszugehen. Selbst wenn der Polizist den Beschwerdeführer zuerst angerempelt haben sollte und ihn danach "anspringen" wollte (vgl. CD 11:10), wie der Beschwerdeführer in der Befragung behauptet, war dessen Reaktion, die Drohung mit einem geöffneten Schweizer Sackmesser, nicht nur äusserst gefährlich, sondern ebenso völlig unverhältnismässig. Dies muss umso mehr deshalb gelten, weil er nach seinen eigenen Angaben nicht alleine, sondern zusammen mit einem Kollegen unterwegs war, der dazwischen gegangen sei. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung dar, am Freitag und Samstag trinke er gewöhnlich jeweils rund 20 Bier (CD 3:44). Sowohl beim Vorfall im August 2008 als auch bei demjenigen im Februar 2009 sei er betrunken gewesen.
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Straftaten seien Bagatellfälle, weil nie etwas Tragisches passiert sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indessen bei einer einfachen und insbesondere bei einer versuchten schweren Körperverletzung nicht von einem Bagatelldelikt auszugehen. Diese Argumentation zeugt von wenig Einsicht bzw. Reue und damit auch von wenig Bereitschaft, sich zu ändern. Im Weiteren fand der letzte aktenkundige Vorfall, die Bedrohung eines Polizisten in zivil mit einem Messer (Februar 2009), weniger als drei Jahre vor der Sicherheitsüberprüfung statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei einer solchen relativ kurzen Zeitdauer nicht um eine "überholte Geschichte", die nicht mehr zu berücksichtigen wäre.
E. 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei Provokationen - insbesondere nach übermässigem Alkoholkonsum - wiederholt mit unnötiger bzw. unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit auch das Mass der Gewalteinwirkung kontinuierlich gesteigert. Der Tätlichkeit (2006) folgte eine einfache Körperverletzung (2008) und schliesslich eine versuchte schwere Körperverletzung (2009). Sein Gewaltpotential war im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch und ist es möglicherweise nach wie vor. Anhaltspunkte für eine Änderung seines Umgangs mit Alkohol bestehen jedenfalls keine. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Schlägereien im Zusammenhang mit Fussballspielen teilnimmt. Die Vorinstanz liess sich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials von sachgerechten Überlegungen leiten. Indem sie die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie zu Recht einen strengen Massstab an. In ihrer Vernehmlassung verweist sie darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. Eine vorsichtige Praxis ist damit angebracht. Dass die Vorinstanz in einem Fall wie dem vorliegenden Bedenken anmeldet, entspricht einer solchen vorsichtigen Praxis und ist sachlich vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.5).
E. 3.5 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen.
E. 3.5.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1).
E. 3.5.2 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Seine Rekrutierung ist zwar faktisch ausgeschlossen, wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohnehin keine Rekrutierung beabsichtigt, sondern die Erklärung seiner Dienstuntauglichkeit aus anderen (medizinischen) Gründen anstrebt (vgl. E. 1.3). Da nicht nur für den Fall der Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung, sondern auch bei einer solchen aufgrund von medizinischen Gründen die Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet ist, sind vorliegend keine ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer erkennbar. Im Weiteren ist entgegen seiner Ansicht nicht davon auszugehen, die Risikoerklärung schade seiner künftigen beruflichen Laufbahn. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung denn auch weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Es gelang ihm damit nicht begründet darzulegen, ihm würden durch eine Risikoerklärung ernsthafte Nachteile entstehen. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, vorliegend seien keine Auflagen erkennbar, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs verringern könnten. Die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung (aufgrund von Art. 113 MG) und der damit verbundenen Empfehlung, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe abzugeben, ist damit zu bejahen. In der Folge erübrigt es sich, auf die weiteren von der Vorinstanz geltend gemachten Gründe für die entsprechenden Anordnungen einzugehen.
E. 3.6 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe sei abzusehen.
E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - insofern durch, als die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BWIS getroffenen Anordnungen aufzuheben sind. Im Übrigen erweist sich seine Beschwerde jedoch als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend einzustufen und die Kosten wären ihm demnach grundsätzlich teilweise aufzuerlegen. Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden.
E. 4.1.1 Gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers erzielt er zur Zeit kein Einkommen und verfügt auch nicht über Vermögen. Er sei mit der IV-Stelle in Abklärung, ob er eine neue Ausbildung machen könne. Aufgrund der dargelegten Sachlage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge weder über Einkünfte noch über Vermögen, um die Verfahrenskosten zu tragen.
E. 4.1.2 Die Prozesschancen des Beschwerdeführers waren nicht aussichtslos, was sich bereits daraus ergibt, dass er mit seinen Begehren teilweise obsiegt.
E. 4.1.3 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach insgesamt erfüllt. Diese ist dem Beschwerdeführer somit zu gewähren und ihm sind in der Folge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und ihm sind durch die Beschwerdeführung auch keine nennenswerten Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer damit nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Fachstelle vom 22. Februar 2012 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 113 MG darstellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1070/2012 Urteil vom 17. Oktober 2012 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauftragt. Aus dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) ging am 27. Oktober 2011 hervor, dass A._______ am 16. Februar 2009 durch die Kantonspolizei Wallis wegen Gefährdung des Lebens erkennungsdienstlich behandelt worden war. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 31. Oktober 2011 legte das Jugendgericht des Kantons Wallis mit Schreiben vom 3. November 2011 betreffend A._______ folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle dar:
1. Dezember 2006: Mit Strafbefehl wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung verurteilt und mit einer Arbeitsleistung von zwei Tagen bestraft.
16. Mai 2007: Mit Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit einer Arbeitsleistung von vier Tagen bestraft.
28. August 2008: Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung nach erfolgreicher Mediation eingestellt. Ein weiteres Verfahren wegen eines Körperverletzungsdelikts (Ereignis vom Februar 2009) sei vor dem Jugendgericht des Kantons Wallis hängig. Es werde aber voraussichtlich eingestellt. C. Am 15. November 2011 wurde A._______ im Rekrutierungszentrum Sumiswald das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Zudem stimmte A._______ auf dem Formular sowohl einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Noch am gleichen Tag führte die Fachstelle eine persönliche Befragung mit A._______ durch. Dieser führte u.a. aus, anlässlich der Fastnachteröffnung im Jahr 2009 nach einer Rempelei mit einem Polizisten, der privat unterwegs gewesen sei, diesen mit einem geöffneten Sackmesser bedroht zu haben. Im Weiteren legte er dar, als Fan des FC Sion bereits mehrmals in Schlägereien mit anderen Fangruppen verwickelt gewesen zu sein. Dabei habe er auch schon jemanden leicht verletzt. Von der Polizei sei er diesbezüglich aber nie belangt worden. Im Anschluss an die Befragung teilte ihm die Fachstelle mit, sie erwäge eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung zu erlassen. A._______ nahm zu den Vorbringen der Fachstelle nicht schriftlich Stellung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme. Noch am gleichen Tag fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen. Im Weiteren wurde er mit einem Aufgebotsstopp belegt. Zur Begründung legte das VBS dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutierung zur Zeit nicht zu. D. Am 22. Februar 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinn des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des MG und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3). Zur Begründung legte die Fachstelle insbesondere dar, das Gewaltpotential des Beschwerdeführers sei erhöht. Zudem sei seine Integrität als mangelhaft zu beurteilen. Im Übrigen weise er ebenfalls eine erhöhte Gefahr der Erpressbarkeit auf. E. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 24. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Im Weiteren verlangt er die Einstufung als dienstuntauglich aus medizinischen Gründen, da er an Epilepsie leide. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, mit Verfügung vom 25. November 2011 habe das Jugendgericht des Kantons Wallis das Verfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Polizisten eingestellt. Gemäss den Ausführungen in der Einstellungsverfügung habe er sich seit mehr als drei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Übrigen stellten sämtliche Straftaten bloss Bagatellfälle dar. Es sei nie etwas Tragisches passiert. Er stamme aus einem vorbildlichen Elternhaus und seine Arbeitgeber hätten ihn immer als sehr angenehm und anständig bezeichnet. Er stelle für niemanden eine Gefahr dar. F. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. September 2012 leitete das Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis an die Vorinstanz weiter und forderte diese auf, Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der im Arztzeugnis genannten Krankheit (zerebrales Krampfleiden; vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2) dienstuntauglich sei. Am 24. September 2012 antwortete die Vorinstanz, die Beurteilung, ob eine Person aus medizinischen Gründen dienstuntauglich sei, liege nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie könne die Frage deshalb nicht beantworten. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.4; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1). Was die geltend gemachte Militärdienstuntauglichkeit aus medizinischen Gründen (Epilepsie) betrifft, so war dies nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht behandelt werden. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 1.4 Unter diesem Vorbehalt (E. 1.3) ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2). 1.6 Im Rahmen der am 16. Juli 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des BWIS und jener des MG, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem Art. 19 Abs. 3 BWIS geändert (AS 2012 3745, 2010 6015). Diese Revisionen wie auch jene als Folge der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Teilrevision vom 17. Juni 2011 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1; vgl. Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Art. 19 Abs. 1 Bst. c BWIS, AS 2011 5899) beziehen sich auf Regelungen, welche im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die alte oder neue Fassung der fraglichen Bestimmungen anzuwenden wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 3). Anders verhält es sich hinsichtlich der PSPV, die am 1. April 2011 in Kraft getreten, jedoch mit der Verordnung vom 30. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, partiell bereits wieder revidiert worden ist. Gemäss Art. 32 Abs. 3 PSPV unterstehen Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, dem bisherigen Recht. Auf das vorliegende Verfahren, das im November 2011 eingeleitet wurde, findet somit die PSPV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (aPSPV, AS 2011 1032) Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 3).
2. Die Armee hat den Beschwerdeführer auf den 15. November 2011 in das Rekrutierungszentrum Sumiswald aufgeboten, um seine Diensttauglichkeit zu prüfen. Welche Funktion er dereinst innerhalb der Armee ausüben sollte, steht nicht fest. Die Vorinstanz legte zwar in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 dar, der Beschwerdeführer sei für eine Funktion nach Anhang 2 aPSPV vorgesehen gewesen. Die Akten enthalten indessen keine Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen. Gemäss den vorhandenen Unterlagen war der Beschwerdeführer (noch) nicht für eine konkrete Funktion vorgesehen. 2.1 Mit Bezug auf diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 entschieden, Art. 19 BWIS erlaube eine Personensicherheitsprüfung ausdrücklich nur unter bestimmten Umständen; er biete keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen. Die Bestimmungen der aPSPV seien daher so auszulegen, dass eine Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS nur zulässig sei, wenn geplant sei, dem Stellungspflichtigen eine bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion zuzuweisen bzw. eine solche Funktion zumindest eine von mehreren in Betracht gezogenen Varianten sei. Die Zustimmung zu einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und eine solche Prüfung bei allen Stellungspflichtigen durchzuführen, gestatte Art. 19 BWIS nicht (E. 3 und 4 des erwähnten Urteils). Diesen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl am 31. Mai 2012 als auch am 4. August 2012 mit ausführlicher Begründung bestätigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3 f., A-6294/2011 vom 4. August 2012 E. 3 f.). Hinsichtlich des vorliegenden Falls hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass die Vorinstanz den nur zur Aushebung aufgebotenen, aber noch nicht für eine sicherheitsempfindliche Funktion rekrutierten oder in anderer Weise hierfür vorgesehenen Beschwerdeführer zu Unrecht einer Sicherheitsprüfung im Sinn von Art. 19 BWIS unterzogen hat. Insoweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 19 BWIS dar, und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, den Beschwerdeführer nicht in die Armee aufzunehmen, ist sie gutzuheissen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind aufzuheben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 4.1). 2.2 Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen hat. Laut dieser Bestimmung kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe ohne Zustimmung der zu prüfenden Personen die Beurteilung ihres Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprüfung beantragen. Diese Form der Personensicherheitsprüfung ist nicht auf bestimmte Angehörige der Armee beschränkt und muss nach Art. 5 Abs. 2 aPSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, A-5392/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5919). Die von der Vorinstanz im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Sachverhaltserhebungen und die gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
3. Zu prüfen bleibt, ob die in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG verfügte Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, rechtmässig ist. 3.1 Die Vorinstanz hat diese Anordnung insbesondere mit dem Aggressions- und Gewaltpotential sowie der mangelhaften Integrität des Beschwerdeführers begründet. Die Überlassung einer Waffe sowie den Zugang zu Munition oder Explosionsstoffen stuft sie im Fall des Beschwerdeführers als eine potentielle Gefahr für die Armee und die öffentliche Sicherheit ein. Dem Beschwerdeführer sei deshalb keine Waffe auszuhändigen. 3.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1). Ob sich eine Person zu einer solchen Tat hinreissen lassen könnte, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2). Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.1, A 5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.1). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen von der Armee eine Waffe ausgehändigt wird, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.2, A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.2, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Straftaten begangen, bei denen er auch verurteilt worden ist. So wurde er im Dezember 2006 wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung und im Mai 2007 wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (vgl. E. B). Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz zugegeben, mehrfach bei Schlägereien im Zusammenhang mit Fussballspielen des FC Sion teilgenommen zu haben, ohne von der Polizei belangt worden zu sein (vgl. amtl. Akten Nr. 6, CD der Sicherheitsbefragung [nachfolgend: CD], 8:55). Im Weiteren wurden zwei Strafverfahren wegen Körperverletzung eingestellt: Am 28. August 2008 eines wegen einfacher Körperverletzung (gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 3011]; Vorfall vom August 2008) nach erfolgreicher Mediation sowie am 25. November 2011 ein anderes wegen versuchter schwerer Körperverletzung (gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB; Vorfall vom Februar 2009) aufgrund einer Vereinbarung mit der Privatklägerschaft (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1a und 1b). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Verfahrenseinstellungen nicht mit Freisprüchen gleichzusetzen. Für die vorliegenden Zwecke nicht entscheidend ist, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen. 3.3.2 Beim ersten eingestellten Strafverfahren (Vorfall im August 2008) hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jemandem "die Lippe eingeschlagen" (CD 14:20), nachdem diese Person ihn zuvor mit einem Stein beworfen habe. Er habe sich nur rächen wollen. Hinsichtlich des zweiten eingestellten Strafverfahrens (Vorfall im Februar 2009) legte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung dar, nach einer Rempelei mit einem Polizisten, der privat unterwegs gewesen sei, habe er diesen mit einem geöffneten Sackmesser bedroht, da er sich ebenfalls von jenem bedroht gefühlt habe. Indessen ist auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers nicht von einem Rechtfertigungsgrund im Sinn einer Notwehrsituation (vgl. Art. 15 StGB) auszugehen. Selbst wenn der Polizist den Beschwerdeführer zuerst angerempelt haben sollte und ihn danach "anspringen" wollte (vgl. CD 11:10), wie der Beschwerdeführer in der Befragung behauptet, war dessen Reaktion, die Drohung mit einem geöffneten Schweizer Sackmesser, nicht nur äusserst gefährlich, sondern ebenso völlig unverhältnismässig. Dies muss umso mehr deshalb gelten, weil er nach seinen eigenen Angaben nicht alleine, sondern zusammen mit einem Kollegen unterwegs war, der dazwischen gegangen sei. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung dar, am Freitag und Samstag trinke er gewöhnlich jeweils rund 20 Bier (CD 3:44). Sowohl beim Vorfall im August 2008 als auch bei demjenigen im Februar 2009 sei er betrunken gewesen. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Straftaten seien Bagatellfälle, weil nie etwas Tragisches passiert sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indessen bei einer einfachen und insbesondere bei einer versuchten schweren Körperverletzung nicht von einem Bagatelldelikt auszugehen. Diese Argumentation zeugt von wenig Einsicht bzw. Reue und damit auch von wenig Bereitschaft, sich zu ändern. Im Weiteren fand der letzte aktenkundige Vorfall, die Bedrohung eines Polizisten in zivil mit einem Messer (Februar 2009), weniger als drei Jahre vor der Sicherheitsüberprüfung statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei einer solchen relativ kurzen Zeitdauer nicht um eine "überholte Geschichte", die nicht mehr zu berücksichtigen wäre. 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei Provokationen - insbesondere nach übermässigem Alkoholkonsum - wiederholt mit unnötiger bzw. unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit auch das Mass der Gewalteinwirkung kontinuierlich gesteigert. Der Tätlichkeit (2006) folgte eine einfache Körperverletzung (2008) und schliesslich eine versuchte schwere Körperverletzung (2009). Sein Gewaltpotential war im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch und ist es möglicherweise nach wie vor. Anhaltspunkte für eine Änderung seines Umgangs mit Alkohol bestehen jedenfalls keine. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Schlägereien im Zusammenhang mit Fussballspielen teilnimmt. Die Vorinstanz liess sich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials von sachgerechten Überlegungen leiten. Indem sie die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie zu Recht einen strengen Massstab an. In ihrer Vernehmlassung verweist sie darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. Eine vorsichtige Praxis ist damit angebracht. Dass die Vorinstanz in einem Fall wie dem vorliegenden Bedenken anmeldet, entspricht einer solchen vorsichtigen Praxis und ist sachlich vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.5). 3.5 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. 3.5.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1). 3.5.2 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Seine Rekrutierung ist zwar faktisch ausgeschlossen, wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohnehin keine Rekrutierung beabsichtigt, sondern die Erklärung seiner Dienstuntauglichkeit aus anderen (medizinischen) Gründen anstrebt (vgl. E. 1.3). Da nicht nur für den Fall der Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung, sondern auch bei einer solchen aufgrund von medizinischen Gründen die Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet ist, sind vorliegend keine ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer erkennbar. Im Weiteren ist entgegen seiner Ansicht nicht davon auszugehen, die Risikoerklärung schade seiner künftigen beruflichen Laufbahn. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung denn auch weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Es gelang ihm damit nicht begründet darzulegen, ihm würden durch eine Risikoerklärung ernsthafte Nachteile entstehen. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, vorliegend seien keine Auflagen erkennbar, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs verringern könnten. Die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung (aufgrund von Art. 113 MG) und der damit verbundenen Empfehlung, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe abzugeben, ist damit zu bejahen. In der Folge erübrigt es sich, auf die weiteren von der Vorinstanz geltend gemachten Gründe für die entsprechenden Anordnungen einzugehen. 3.6 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe sei abzusehen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - insofern durch, als die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BWIS getroffenen Anordnungen aufzuheben sind. Im Übrigen erweist sich seine Beschwerde jedoch als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend einzustufen und die Kosten wären ihm demnach grundsätzlich teilweise aufzuerlegen. Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. 4.1.1 Gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers erzielt er zur Zeit kein Einkommen und verfügt auch nicht über Vermögen. Er sei mit der IV-Stelle in Abklärung, ob er eine neue Ausbildung machen könne. Aufgrund der dargelegten Sachlage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge weder über Einkünfte noch über Vermögen, um die Verfahrenskosten zu tragen. 4.1.2 Die Prozesschancen des Beschwerdeführers waren nicht aussichtslos, was sich bereits daraus ergibt, dass er mit seinen Begehren teilweise obsiegt. 4.1.3 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach insgesamt erfüllt. Diese ist dem Beschwerdeführer somit zu gewähren und ihm sind in der Folge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und ihm sind durch die Beschwerdeführung auch keine nennenswerten Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer damit nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Fachstelle vom 22. Februar 2012 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 113 MG darstellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: