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SK.2022.6

Bundesstrafgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Sachverhalt

A. Am 25. Januar 2021 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfol- gend: EZV) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A., B., C. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte zum Nachteil der Beamten des Grenz- wachtkorps E. und F. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten am

22. Januar 2021 bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich die Beamten unter anderem tätlich angegriffen hätten. (BA pag. 05-01-0003, -0009) B. Am 5. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Ge- richtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am

24. Februar 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02-01-0001, -0004). C. Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C., A., B. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sowie weiterer Delikte. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001, -0003). D. Am 1. Februar 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen C. wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), gegen B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und gegen D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Bundesstrafgericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen der Beschuldigten (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister; Betreibungsregisterauszüge; Steuerunterlagen) sowie die Akten des gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. eröffneten militärgerichtlichen Verfahrens ein (TPF pag. 3.231.1.001 ff; 3.262.1.002 ff.). F. Die Einzelrichterin setzte die Hauptverhandlung auf den 27. April 2022 fest. Mit Schreiben vom 20. April 2022 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teil- nahme an der Hauptverhandlung unter der Voraussetzung, dass die Beschuldig- ten weiterhin nicht anwaltschaftlich verteidigt seien (TPF pag. 3.510.002 f.).

- 6 - SK.2022.6 Gleichzeitig stellte sie ihre Anträge, unter anderem zum Strafmass, für die Haupt- verhandlung. G. Am 21. April 2022 übermittelte das Gericht den Beschuldigten die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2022 mit den darin gestellten Anträgen. Mit Schreiben vom 24. April 2022 teilte Rechtsanwältin Elif Sengül mit, dass sie die Beschuldigten verteidige und ersuchte um Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Einzelrichterin verschob die Hauptverhandlung und teilte der erbetenen Ver- teidigerin mit Schreiben vom 26. April 2022 mit, dass eine Mehrfachverteidigung aufgrund potenzieller Interessenkollisionen nicht möglich ist und dass aufgrund der Teilnahme der Bundesanwaltschaft an der neu anzusetzenden Hauptver- handlung ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorliegt (TPF pag. 3.400.009 f.). H. Am 11. Mai 2022 teilte Rechtsanwältin Sengül mit, dass sie A. vertrete (TPF pag. 3.522.008). Mit Schreiben der Einzelrichterin vom 24. Mai 2022 erhielten die Mit- beschuldigten Gelegenheit, eine Wahlverteidigung zu bestimmen (TPF pag. 3.200.001). I. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2022 wurden die von den Beschuldigten ge- wünschten Wahlverteidiger als amtliche Verteidiger eingesetzt (TPF pag. 3.911.1.001. ff.). J. Die Hauptverhandlung fand am 15. November 2022 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidigerinnen und Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Parteien verzichteten auf eine münd- liche Urteilseröffnung. Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Dispositiv und schriftlich begründete Urteil später zugestellt werden. Das Urteil (Dispositiv) der Einzelrichterin der Strafkammer vom 13. Dezember 2022 wurde den Parteien gleichentags zugestellt (TPF pag. 3.721.001, -005). K. Am 16. Dezember 2022 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

- 7 - SK.2022.6 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Beweisverwertbarkeit 1.2.1 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen bei der Polizei 1.2.1.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den polizeilichen Einvernahmen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. vom

22. Januar 2021 eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Sie machen geltend, dass die Einvernahmeprotokolle nach Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar seien (TPF pag. 3.721.053 f.; 3.721.063). 1.2.1.2 Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeu- gen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal im Ver- fahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungs- zeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Be- deutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis dar- stellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO die Parteien das Recht haben, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein solches Teilnahmerecht be- steht hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbst- ständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt. Vor Eröffnung einer Unter- suchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlich- keit somit nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021

- 8 - SK.2022.6 E. 5.2). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einver- nahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2, 6B_1385/2019 vom

27. Februar 2020 E. 1.1, 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Diese Ein- schränkung der Teilnahmerechte gilt analog bei der Einvernahme von Zeugen. Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernah- men, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.2). Be- weise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen übrigens nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 1.2.1.3 Was die Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Aussagen der Grenzwacht- beamten bei der Polizei vom 22. Januar 2021 anbelangt, ergibt sich folgendes: Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. Da die belastenden Aussagen der Zeugen vor Eröff- nung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, aber in einem selbststän- digen Ermittlungsverfahren der Polizei und nicht im Auftrag der Bundesanwalt- schaft getätigt wurden, standen ihnen an den fraglichen Einvernahmen keine Teilnahmerechte zu und die dort gemachten Aussagen können unbeschränkt verwertet werden (vgl. SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Grenzwachtbeamten nach Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. und

2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen wurden (BA pag. 12-01-0014 ff.; 12-02-0011 ff.; 12-03-0010 ff.). Das Konfrontationsrecht und rechtliche Gehör wurden den Beschuldigten somit gewährt. 1.2.2 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen ohne Aussageermächtigung 1.2.2.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. machen geltend, die Aussa- gen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. bei der Bundesanwaltschaft vom

1. und 2. Juni 2021 seien aufgrund fehlender Entbindungen vom Amtsgeheimnis und Aussageermächtigungen nicht verwertbar. Die Zeugenaussagen seien ent- gegen den in Art. 170 Abs. 1 und 2 StPO statuierten Ermächtigungsvorausset- zungen rechtswidrig erhoben worden. Sie würden daher dem strikten Verwer- tungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO unterliegen. (TPF pag. 3.720.011; 3.721.056 f.) 1.2.2.2 a) Zunächst ist festzustellen, dass die Grenzwachtbeamten als solche (Art. 110 Abs. 3 StGB) dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB unterstehen. Die- ses bildet Grundlage der Zeugnisverweigerungspflicht von Art. 170 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3). Sie dürfen

- 9 - SK.2022.6 mit anderen Worten Geheimnisse, die sie in Ausübung ihres Amtes wahrgenom- men haben, grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung ihrer vorgesetzten Be- hörde offenbaren.

b) Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. haben in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 1. bzw. 2. Juni 2021 als Zeugen ausgesagt, ohne von der vorgesetzten Behörde gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Dies war der Bundesanwaltschaft bekannt, wurden sie doch zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils danach gefragt, ob sie «über eine diesbezügliche schriftliche Entbindung» verfügen würden. Die Grenzwachtbeam- ten verwiesen allesamt auf die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Eidge- nössische Zollverwaltung vom Ereignistag vom 22. Januar 2021. Diese benötig- ten sie für die polizeilichen Einvernahmen vom Januar 2021. Daraufhin wurden sie von der Verfahrensleitung darüber informiert, «dass die Entbindung für den Einvernahmetermin vom 22. Januar 2021 für die Funktion als Geschädigte und Auskunftsperson von H. erstellt» worden sei. Die Bundesanwaltschaft und die Zeugen kamen überein, «nach der Einvernahme» eine «schriftliche Entbindung» beim Vorgesetzen» zu organisieren und nachzuliefern (BA pag. 12-01-0016 [F.]; 12-02-0013 [E.]; 12-03-0012 [G.]). Die aktenkundigen schriftlichen Entbindungen datieren vom 3. Juni 2021 (BA pag. 12-01-0034 [F.]; 12-02-0045 [E.]; 12-03-0025 [G.]). Sie wurden somit erst im Nachgang zu den getätigten Aussagen erteilt.

c) Im Ergebnis unterliegen die Aussagen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, da es sich bei der Entbindung vom Amtsge- heimnis und Ermächtigung zur Aussage nach Ansicht des Gerichts um eine Ord- nungsvorschrift handelt (vgl. E. 1.2.2.3). Darüber hinaus wurden die schriftlichen Aussageermächtigungen nachträglich eingereicht. Gibt ein Beamter oder das Mitglied einer Behörde als Zeuge ein Amtsgeheimnis preis, ohne dazu berechtigt zu sein, so ist umstritten, ob die Aussage trotzdem verwertbar ist. Ein Teil der Lehre spricht sich für die Verwertbarkeit aus (MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 170 StPO N. 9; DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 170 StPO N. 13; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 38, 116), was bedeutet, dass das Kriterium der Ermächtigung als Ordnungsvorschrift gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO qualifiziert wird. Gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, ver- wertbar. Um Ordnungsnormen handelt es sich bei Vorschriften, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln. Das gilt für Normen, die Interessen schützen, die mit der Beweiserhebung als solcher nichts zu tun haben (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 25.). Der andere Teil der Lehre (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 62 N. 25a; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12034; VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 170 StPO N. 8)

- 10 - SK.2022.6 geht von Unverwertbarkeit (i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO) aus. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Um eine Gültigkeitsvorschrift handelt es sich insbesondere dann, wenn eine Ver- fahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der prozessualen Subjekt- stellung der beschuldigten Person abzusichern (WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 24). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.2). Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung vermag die von verschiedenen Stimmen in der Literatur vertretene erstere Lehrmeinung (Aussageermächtigung als Ordnungsvorschrift) zu überzeugen. Dafür sprechen der Schutzzweck und die systematische Stellung der Norm im Gesetz. Die Norm bezweckt nicht, die prozessualen Rechte der beschuldigten Person abzusichern. Da die Vorschrift betreffend Ermächtigung mit der Frage der Fairness der Beweiserhebung im Konkreten nichts zu tun hat, sondern dem Zweck dient, allfällige öffentliche Inte- ressen zu schützen, handelt es sich nach dem Gesagten um eine Ordnungsvor- schrift. Sodann dürfte in der Lehre unbestritten sein, dass Aussagen von Beam- ten und Mitgliedern von Behörden generell verwertbar sind, wenn anstelle der notwendigen schriftlichen lediglich eine mündliche Ermächtigung vorliegt; diese kann nachträglich schriftlich bestätigt werden (DONATSCH, a.a.O., Art. 170 StPO N. 13). 1.2.3 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen trotz falscher Rollenzuweisung 1.2.3.1 Die Verteidiger bringen vor, die Aussagen der Grenzwachtbeamten F. und E. vor der Bundesanwaltschaft seien aufgrund falscher Rollenzuteilung unverwertbar (TPF pag. 3.720.014). 1.2.3.2 Am 27. Januar 2021 erstatteten B., A. und D. bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland des Kantons Zürich Gegenanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamte des Zolls bzw. des Grenzschutzes wegen Körperverlet- zung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) (MJ 21.001133 pag. 03 001, -020; BA pag. 21-00-0027). Nach durchge- führtem Gerichtsstandsverfahren mit der Militärjustiz eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter der Untersuchungsrichterregion 2 am 19. Januar 2022 das Verfahren gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, sie hätten am 22. Januar 2021 in der Zollhalle des Terminals 2 am Flughafen Zürich vorschriftswidrig eine Zollkontrolle durchgeführt. Das Verfahren ist zurzeit bei der Militärjustiz hängig (TPF pag. 3.262.1.003). Dem militärgericht- lichen Verfahren liegt derselbe Lebenssachverhalt (Ereignis am Flughafen Zürich

- 11 - SK.2022.6 vom 22. Januar 2021) zugrunde. Dieses Verfahren weist einen unmittelbaren Sachkonnex mit den vorliegend abzuklärenden Straftaten auf. 1.2.3.3 Wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist, wird gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2.1; BBl 2006 1209 Ziff. 2.4.4; DO- NATSCH, a.a.O., Art. 178 StPO N. 34 f.). Unter den gegebenen Umständen und in Nachachtung von Art. 178 StPO hätte die Bundesanwaltschaft die Grenz- wachtbeamten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen einvernehmen sol- len (vgl. E. 1.2.3.4). 1.2.3.4 Aufgrund der falschen Rollenzuweisung wurden F. und E. von der Bundesan- waltschaft unter unzutreffender Rechts- und Pflichtbelehrung einvernommen. Es ist zu prüfen, ob die Aussagen von F. und E. überhaupt verwertbar sind.

a) Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht zur Verwertbarkeit von Protokollen bei falscher Rollenzuweisung (Einvernahme als Zeuge anstatt Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO), dass der Auskunfts- person gemäss Art. 178 lit. d StPO im Unterschied zum Zeugen ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht zusteht. Dies gilt auch für die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO (Art. 180 Abs. 1 StPO «Die Auskunftspersonen nach Artikel Buchstaben b – g sind nicht zur Aussage verpflichtet, für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.»). Während die Auskunftsperson jederzeit und ohne Begründung eine Frage nicht beantwor- ten darf (DONATSCH, a.a.O., Art. 180 StPO N. 18 und N. 21), muss ein Zeuge unter Bussandrohung grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen und darf nur in bestimmten Fällen die Aussage verweigern (Art. 163 Abs. 2 und Art. 168 ff. StPO). Entsprechend kann das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsper- son nicht mit dem Aussageverweigerungsrecht des Zeugen gleichgesetzt wer- den (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1), sondern geht über dieses hinaus. Weiter unter- steht die Auskunftsperson im Gegensatz zum Zeugen nicht einer mit Strafe nach Art. 307 StGB bedrohten Wahrheitspflicht (Art. 177 Abs. 1 StPO). Das Aussage- verweigerungsrecht der Auskunftsperson gründet auf der Überlegung, dass diese wegen ihrer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt wird, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. (Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.3; BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Ihre Stel- lung im eigenen Strafverfahren soll nicht dadurch erschwert werden, dass sie im fremden Verfahren gegen eine mitbeschuldigte Person einer Wahrheits- und Aussagepflicht unterstellt wird und dadurch in Gewissenskonflikt gerät, entweder sich selbst zu belasten oder erneuter Straffälligkeit auszusetzen, indem sie die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsche Aussagen macht. (Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2017 E. 3.2.2; vgl. BBl 2006 1208 f. Ziff. 2.4.4). Dem

- 12 - SK.2022.6 Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Ver- fahrensbeteiligter, wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, dass in einer solchen Fallkonstellation die staatsanwaltliche Einvernahme verwertbar ist (E. 1.4 des Urteils).

b) Dass die Beschuldigten durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von F. und E. in eigenen Rechten betroffen wären, legen die Beschuldigten nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem die beiden Einvernommenen durch die Bun- desanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie keine falschen Aussagen machen dürfen, andernfalls nach Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis) bestraft würden, wurden sie sogar noch strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Unter diesen Umständen hat sich die falsche Rol- lenzuweisung nicht nachteilig auf die Rechte der Beschuldigten ausgewirkt. Im Ergebnis sind die Einvernahmeprotokolle von F. und E. verwertbar. 1.2.4 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte 1.2.4.1 Die Verteidigerin von B. sowie der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den Wahrnehmungsberichten der Grenzwachtbeamten vom 22., 24. und

25. Januar 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Wahrnehmungsberichte seien unverwertbar, da B. sowie C. keine Gelegen- heit erhalten hätten, den Grenzwachtbeamten Fragen zu stellen. (TPF pag. 3.721.055; 3.721.063) 1.2.4.2 Voraussetzung für die Verwertbarkeit von belastenden Aussagen in Wahrneh- mungsberichten ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). In einem ähnlich gelagerten Fall mit Polizeirapporten erwog das Bundes- gericht, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). 1.2.4.3 Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. verfassten am 22. Januar 2021 (G.),

24. Januar 2021 (E.) und 25. Januar 2021 (F.) je einzeln Wahrnehmungsberichte (BA pag. 12-01-0010; 12-02-0008; 12-03-0008). Der Inhalt dieser Berichte be- stätigten die Grenzwachtbeamten anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Bundes- anwaltschaft vom 1. (F. und E.) bzw. 2. (G.) Juni 2021 (BA pag. 12-01-0018; 12-02-0015; 12-03-0014). Wie noch aufzuzeigen sein wird, waren diese Einver- nahmen parteiöffentlich (E. 1.2.5.4). Bei den Einvernahmen waren jeweils der Verteidiger der Beschuldigten A. und B. anwesend. Die Beschuldigten konnten von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von ihrem Recht,

- 13 - SK.2022.6 Ergänzungsfragen zu stellen, vollumfänglich Gebrauch machen. Die Wahrneh- mungsberichte von F., E. und G. sind damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

19. Dezember 2017 E. 3.4.2). Bei den Wahrnehmungsberichten der übrigen Grenzwachtbeamten bestand hingegen keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Sie dürfen daher, sofern von Relevanz, nicht zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden. 1.2.5 Verwertbarkeit der angeblich teilnahmslos erhobenen Zeugenaussagen 1.2.5.1 Die Verteidigerin von B. macht geltend, ihr Mandant sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt gewesen. Es habe eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegen. Der damalige Verteidiger habe für B. weder rechtsgültig Vorladun- gen empfangen (Art. 87 Abs. 3 StPO) noch rechtsgültig dessen Teilnahme- und Ergänzungsfragerechte wahrnehmen können (Art. 147 StPO). Als Folge davon seien die Zeugenaussagen der Grenzwachtbeamten bei der Bundesanwaltschaft vom 1. und 2. Juni 2021 teilnahmslos erhoben worden. Die Aussagen seien des- halb nicht zum Nachteil von B. verwertbar. (TPF pag. 3.721.054 f.; 3.721.063 [vgl. Einwand von C.]; 3.721.085 [vgl. Einwand von D.]) 1.2.5.2 Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Ver- fahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbeson- dere Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammen- hängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Ver- teidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Mehrfach- verteidigung zustimmen. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Ab- berufung von Anwälten hat der Verfahrensleiter entsprechenden Interessenkon- flikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinte- ressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesge- richts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N. 9;

- 14 - SK.2022.6 BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, 5.9 und 5.11, je m.w.H.; vgl. FELL- MANN, Kommentar zur Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N. 107; LIE- BER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., Art. 127 StPO N 13; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 127 StPO N 4). Eine Doppelvertretung erachtet das Bundesgericht daher nur als zulässig, wenn «in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision» besteht (Urteil des Bundesge- richts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.1). Es lässt sich ferner nicht von vornherein ausschliessen, dass im Verlauf des Verfahrens ein Beschuldigter seine Schuld einem anderen anzulasten oder zumindest zu Lasten eines ande- ren zu verringern versucht (BGE 141 IV 257 E. 2.1; vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 107). 1.2.5.3 Im Vorverfahren bestand eine Mehrfachverteidigung. Der Bundesanwaltschaft war dieser Umstand bekannt. Dies ergibt sich aus einer Aktennotiz der zuständi- gen Staatsanwältin betreffend ein Telefonat mit dem Voranwalt vom 5. März 2021 (BA pag. 16-01-0019). Dieser ist zu entnehmen, dass die Staatsanwältin den Voranwalt auf Problematik der Mehrfachverteidigung anspricht und mit ihm über- einkommt, einerseits Vollmachten betreffend aller vier Beschuldigten zu den Ak- ten zu reichen und andererseits eine «Erklärung zum Thema einer allfälligen In- teressenkollision». Die einverlangte Erklärung wurde in der Folge nie eingereicht. Nachgereicht wurde bloss eine von allen vier Beschuldigten unterzeichnete An- waltsvollmacht, gemäss welcher die «Klientschaft bestätigt, dass sie hinsichtlich Strafanzeige wie auch ihrer Verteidigung gemeinsam von RA N. vertreten wer- den möchte und hierin (zumindest vorderhand) keine Interessenkonflikte er- kennt.» (BA pag. 16-01-0026). 1.2.5.4 Das Bundesstrafgericht hatte in einer ähnlich gelagerten Konstellation (erbetene Verteidigung für Ehefrau und amtliche Verteidigung für Ehemann in teils gleichen Sachverhaltskomplexen) zu klären, ob der Anspruch auf wirksame Verteidigung trotz Mehrfachverteidigung gewahrt wurde, wobei es beim Entscheid eine ex ante Betrachtung zu Grunde legte (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 E. 3.5.4.3 b). Diese Betrachtungsweise führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Für das Gericht war zu berücksichtigen, dass die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zwar den gleichen Sach- verhaltskomplex betreffen, sie aber bei ihren Einvernahmen bei der Bundesan- waltschaft den äusseren Ablauf des Geschehens nicht in allen Teilen deckungs- gleich schilderten, ohne sich aber gegenseitig zu belasten. Vor diesem Hinter- grund war es ex ante betrachtet jedenfalls angezeigt, dass die Einzelrichterin mit Schreiben vom 26. April 2022 von einer potenziellen Interessenkollision hinsicht- lich der Mehrfachverteidigung der Beschuldigten ausging, zumal im damaligen

- 15 - SK.2022.6 Zeitpunkt nicht voraussehbar war, wie sich das Aussageverhalten der Beschul- digten entwickeln wird. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens steht jedenfalls fest, dass den Beschuldigten aus der Mehrfachverteidigung im Vorverfahren kein Nachteil erwachsen ist. Die Einvernahmen der Grenzwachtbeamten vom 1. und

2. Juni 2021 wurden somit nicht teilnahmslos, sondern parteiöffentlich unter Wah- rung der Verteidigungsrechte erhoben. Die Einvernahmeprotokolle der Beschul- digten sind daher verwertbar. 1.2.6 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 1.2.6.1 Der Verteidiger von C. macht geltend, die Videoaufnahmen vom inkriminierten Vorfall vom 22. Januar 2021 dürften nur zugunsten der Beschuldigten verwertet werden, da keine Beschlagnahmeverfügung erlassen worden sei. Dies wäre eine Gültigkeitsvorschrift gewesen. (TPF pag. 3.721.062) 1.2.6.2 Gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftli- chen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Eine verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten Beschlagnahme hat indes- sen keine Unverwertbarkeit zur Folge, da es sich bei der betreffenden Vorschrift nicht um eine Gültigkeits-, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 25; in fine Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH120060 vom 25. Mai 2012 E. 3.2). Auch das Bundesgericht entschied in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Anordnung lediglich eine Ordnungsvor- schrift darstelle. So ist nach Auffassung des Bundesgerichts das Erfordernis einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsanordnung eine blosse Ordnungs- vorschrift (BGE 139 IV 128 E. 1.7; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 25). 1.2.6.3 Die fehlende Beschlagnahmeverfügung hat vorliegend zweifellos keine Unver- wertbarkeit der Videodateien zur Folge, denn es handelt sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Anordnung (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO) lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. E.1.2.6.2). 1.3 Strafanträge 1.3.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. beantragen, die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung seien mangels gültiger Strafanträge einzustel- len. Zur Begründung führen sie aus, dass die Strafanträge von F. und E. nicht innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gestellt worden seien. (TPF pag. 3.721.052; 3.721.076) 1.3.2

1.3.2.1 Einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB werden nur auf Antrag hin verfolgt. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich

- 16 - SK.2022.6 eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Unabdingbar ist die Erklärung des Willens, dass die Strafverfolgung stattfinden soll (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N. 48; RIEDO/BONER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 304 StPO N. 7). Der auf Strafverfolgung gerichtete Wille muss indes nicht explizit geäussert werden (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7). Eine Strafanzeige genügt inhaltlich dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörden entsprechend zu infor- mieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 49; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7; BGE 131 IV 160, nicht publ. E. 2.2). Namentlich bei Laieneingaben genügt dies den gesetzlichen Vorgaben. Beste- hen hinsichtlich des Verfolgungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7). 1.3.2.2 Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB). Wird die Strafantragsfrist nicht eingehalten, liegt kein für die Strafverfolgung gül- tiger Strafantrag vor. Diesfalls ist das Verfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 E. 1.3.5). 1.3.3 Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 22. Januar 2021. Die Bundesanwalt- schaft erhob am 1. Februar 2022 gegen B. und C. Anklage wegen einfacher Kör- perverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 1.3.4 In Bezug auf die Anklagepunkte wegen einfacher Körperverletzung liegen keine expliziten Strafanträge vor. Der Strafanzeige der EZV vom 25. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass nebst den Offizialdelikten auch eine einfache Körperverletzung gegen B. und C. zur Anzeige gebracht wurde (BA pag. 05-01-0003, -0017). Als Beweise wurden Arztberichte betreffend die Verletzungen von F. und E. bei der Bundesanwaltschaft eingereicht. Sodann haben F. und E. in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie in ihren Wahrneh- mungsberichten vom 24. bzw. 25. Januar 2021 ausführlich die inkriminierten Er- eignisse vom 22. Januar 2021, welche zu den Körperverletzungen geführt haben sollen, geschildert. Auf Nachfrage der Bundesanwaltschaft in den Einvernahmen von F. und E. vom 1. Juni 2021, ob sie sich bisher so geäussert hätten, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, bestätigten sie dies (BA pag. 12-01-0023; 12-02-0022). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, dass es sich bei F. und E. um juristische Laien han- delt, sind ihre Schilderungen vom Januar 2021 dahingehend zu verstehen, dass sie Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen wollten. Die Strafan- tragsfrist ist eingehalten. 1.3.5 Im Ergebnis liegen gültige Strafanträge vor.

- 17 - SK.2022.6 1.4 Würdigungsvorbehalte 1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu welcher der Beschuldigte und die Bundes- anwaltschaft rechtlich nicht haben Stellung nehmen können. 1.4.2 Die Einzelrichterin gab der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Elif Sengül so- wie Rechtsanwältin Laura Jetzer an der Hauptverhandlung bekannt, den Haupt- vorwurf gegen A. (Anklageziffer 1.2.1) und B. (Anklageziffer 1.3.1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu wür- digen (TPF pag. 3.720.004). Die Würdigungsvorbehalte haben keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidigerinnen konnten sich dazu äussern, so dass die Parteirechte gewahrt wurden. 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft den Brüdern A. und C. sowie ihren Eltern B. und D. zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenz- wachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig ge- macht. C. und B. hätten überdies die Beamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe B. die Beamtin E. verbal beleidigt und sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Rechtliches 3.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2).

- 18 - SK.2022.6 3.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshand- lung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 3.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beam- ten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die Handlung für die Ausübung des Amtes und dessen Zweck erforderlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise be- einträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 3.1.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tät- lichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2. Ap- ril 2015 E. 5.2 [Schlag gegen Knie ohne Verletzungsfolgen]; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 285 StGB N. 8; RS 1954 Nr. 273; RS 1968 Nr. 39 [Ohrfeigen]; Urteil des Bundesge- richts 6B_602/2009 vom 29. September 2009 [Faustschläge und Tritte]; SJZ 1971, 24, Nr. 8 [blutend kratzen]). Das Verursachen eines deutlichen Missbeha- gens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 1.2). Nicht als tätliche Angriffe sind hingegen physische Gebär- den zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 16; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9).

- 19 - SK.2022.6 3.1.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 3.1.6 Bei Angehörigen des Grenzwachtkorps handelt es sich um Beamte i.S. von Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 13 [z.B. Parkwächter, Nacht- wächter]). Mit Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt ist unbestritten, dass die Ereignisse im Rahmen von Amtshandlungen stattfanden. Die Grenzwächter führ- ten die Amtshandlungen im Rahmen ihrer dienstlichen Eigenschaft durch und waren als Beamte zu erkennen. 3.2 Hinderung einer Amtshandlung 3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 3.2.2 In Bezug auf das Angriffsobjekt (Amtshandlung) kann auf die Erwägungen 3.1.2 verwiesen werden. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Täter die Amts- handlung hindert. Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grundsätzlich noch kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teilhandlung einer Amts- handlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hin- dern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (z.B. Weigerung Ausweise zu zeigen und an- schliessendes Davonfahren; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 12). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Werden polizeiliche Anwei- sungen missachtet und wird auf derartige Weise auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestands- mässigkeit vor. Die blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshand- lung abzusehen, ist hingegen noch unter dieser Schwelle. (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von

- 20 - SK.2022.6 Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte In- tensität aufweist, ist unter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezem- ber 2009 E. 1.4: Verursachen eines «Gerangels», «Rudern» mit den Armen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtatbestand im Verhältnis zu Art. 285 StGB. In subjektiver Hin- sicht muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern. 3.3 Körperverletzung 3.3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Kör- per oder Gesundheit schädigt. 3.3.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 3.4 Beschimpfung 3.4.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.4.2 Erforderlich für die Erfüllung des Tatbestands der Beschimpfung ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen. Bei der Ehre geht es um die Geltung als achtbarer Mensch, den Ruf, «sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 7). Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte. Die Ka- suistik zählt beispielsweise die Bezeichnungen «pétasse» (auf Deutsch «Schlampe» [Urteil des Bundesgerichts 6S.634/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 2]), «Schwein», «Luder», «salaud», «Hure», «Halunke», u.v.m., siehe dazu die Verweise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 28 und Art. 177 StGB N. 4 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14. Ap- ril 2008 E. 3.2; 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

- 21 - SK.2022.6 4. A. 4.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft A. konkret vor, er sei am 22. Januar 2021 in der Zollhalle Zürich von einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachge- laufen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfer- nen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei statt- dessen trotzdem weggelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zu- rückgezogen habe, sei er aggressiv geworden und habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts geschubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Sodann habe sie den Mehrzweckstock herausgeholt. In dem Moment habe A. die Grenzwachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste ge- packt und sie zu sich gezogen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen. 4.2 Beweismittel 4.2.1 Videoaufnahmen Die Kantonspolizei Zürich stellte Überwachungsvideos von den Vorfällen beim Zollausgang sowie in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich sicher. Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie A. aus der Schiebetür beim Zollausgang hinausläuft, wobei ihn die Grenzwachtbeamtin E. festhält und ihm zu verstehen gibt, er müsse wieder in die Zollhalle hereinkommen. (Sequenz 01:10 bis 01:20 [Zeitstempel 10:54:24 Uhr bis 10:54:34 Uhr]). Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist sodann zu sehen, wie A. in der Ankunftshalle unmittelbar vor der Grenzwachtbeamtin E. steht. Er zieht seine Jacke aus und wirft sie zu Boden. E. versucht mit dem linken Arm A. von sich wegzudrücken und zieht mit der rechten Hand sogleich ihren Mehrzweckstock. Daraufhin hebt A. seine rechte Faust und weicht gleichzeitig einen Schritt zurück. Ein körperli- cher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und A. – ausser ihrem Wegdrü- cken –, ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:47 Uhr]). 4.2.2 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 4.2.2.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. als Auskunftsperson aus, dass ihr Kollege F. bei den Eltern von A. eine Zollkontrolle durchgeführt habe. Die Zollbeamten hätten A. zum Über- setzen in die Zollhalle geholt. A. habe ausgerufen und sei von der Zollkontrolle

- 22 - SK.2022.6 davongelaufen. Sie sei ihm nachgegangen und habe ihm gesagt, dass er unter Zollkontrolle stehe und sich nicht entfernen dürfe. Da er nicht reagiert habe und weitergelaufen sei, habe sie seine linke Schulter gehalten und ihn zurückgezo- gen. Er sei sehr aggressiv geworden und habe sie angeschrien. Zu den Ereig- nissen in der Ankunftshalle sagte sie aus, dass A. die rechte Faust aufgezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt habe. Er habe sie mit der rechten Faust bedroht und mehrfach gestossen. Sie habe dann den Mehr- zweckstock gezogen. Sie habe gesehen, wie A. nochmals die Faust aufgezogen habe.

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass A. in der Ankunfts- halle seine Jacke zu Boden geworfen habe. Er habe angefangen sie rückwärts zu schubsen und habe dabei die rechte Faust erhoben. Sie habe dann den Mehr- zweckstock gezogen. A. habe erneut die Faust hochgenommen. (BA pag. 12-02 -0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 kor- respondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008, -0010). 4.2.2.2 a) Der Grenzwachtbeamte F. schilderte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspo- lizei Zürich als Auskunftsperson den Ablauf der Zollkontrolle im Wesentlichen gleich wie E. Er habe den Eltern von A. die Einfuhrvorschriften erklärt und gesagt, dass die importierten Pflanzenprodukte eingezogen würden und es für das Fleisch eine Busse von Fr. 150.-- geben würde. A. habe sich von der Zollkontrolle abgewandt und sei eilig zum Zollausgang gegangen. E. habe zweimal hinterher- gerufen: «Halt», er befände sich in einer Zollkontrolle. Er dürfe sich nicht von der Kontrolle entfernen. Er habe auf die Aufforderung von E. nicht reagiert und sei einfach weitergelaufen. E. sei ihm nachgegangen. Er habe dann sehen können, wie sie von A. in der Ankunftshalle bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Daraufhin habe A. die Faust gemacht und zu einem Faustschlag gegen E. ausgeholt (BA pag. 12-01-0003, -0006).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Auch im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 schilderte F. die Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012). 4.2.2.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte A. aus, dass er von den Grenzwächtern zur Übersetzung in die Zollhalle geführt worden sei. Sein Vater B. habe Pflanzen und Fleisch mitgeführt, was nicht erlaubt gewesen sei. E. habe gesagt, dass die Waren verboten seien. Er sei deshalb wütend geworden und habe zum Ausgang gehen wollen, aber E. habe ihn fest- halten wollen (BA pag. 13-01-0001 f.).

- 23 - SK.2022.6

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 verwies A. auf seine bisherigen Aussagen. Er sagte auf Vorhalt der Videoaufnahmen von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeit- stempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) ergänzend aus, dass er habe weglaufen wollen. E. habe ihn die ganze Zeit anfassen wollen. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Dann habe er seine Jacke ausgezogen. Als er gesehen habe, dass sie etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. (BA pag. 13-01-0030, -0035)

c) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige er die bisherigen Aussagen. Er führte ergänzend aus, dass er die Jacke aus- gezogen habe, damit ihn E. nicht habe zu Boden führen können. (TPF pag. 3.730.010 f.) 4.3 Würdigung 4.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Eltern von A. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich in der Zollhalle von den Grenzwachtbeamten F. und E. kontrolliert wurden. Auf- grund von Verständigungsschwierigkeiten wurde A. als freiwilliger Übersetzer von der Ankunftshalle in die Zollhalle geholt. F. erklärte die Einfuhrvorschriften und gab bekannt, dass für die mitgeführten Fleischprodukte eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- zu bezahlen sei und die Pflanzen eingezogen würden. A. war damit nicht einverstanden und verliess fluchend die Zollhalle Richtung Zollausgang, woraufhin E. ihm nachlief und ihn zurückhalten wollte. Sie fasste ihn an und sagte mehrmals, dass er unter Zollkontrolle steht und sich nicht entfernen darf. Sie hielt ihn mit der einen Hand am Arm fest und forderte ihn auf, in die Zollhalle zu kom- men. A. weigerte sich anzuhalten und ging entgegen den Anweisungen der Grenzwachtbeamtin durch den Zollausgang in die Ankunftshalle. Dort forderte die Grenzwachtbeamtin A. erneut auf, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf er seine Jacke auszog und zu Boden warf. Bis zu dieser Phase des Geschehens fand keine physische Einwirkung auf den Körper von E. und auch keine unmittel- bare körperliche Aggression statt. 4.3.2 Strittiger Sachverhalt Vorliegend ist einzig strittig, ob A. die Grenzwachtbeamtin E. in der Ankunftshallte tätlich angriff, indem er sie rückwärts schubste und mit der rechten Hand zu ei- nem Schlag ausholte, sie erneut schubste, an der Weste packte und erneut die rechte Faust zu einem Schlag ausholte.

- 24 - SK.2022.6 4.3.3 Beweiswürdigung Bei den Aussagen von E. fällt auf, dass sie den Ablauf des Kerngeschehens in einer anderen zeitlichen Abfolge schildert, als der in unmittelbarer Nähe anwe- sende Grenzwachtbeamte F. Laut ihrer Tatversion habe A. die rechte Faust auf- gezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt. Danach habe sie den Mehrzweckstock gezogen und er habe sie gestossen und nochmals die Faust aufgezogen. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte hingegen mehrmals bei den Einvernahmen, dass A. die Faust erst erhoben habe, nachdem E. den Mehr- zweckstock gezogen habe (BA pag. 12-01-0012; 12-01-0020; 12-01-0026). Die Tatversion von E. wird aber auch insofern nicht bekräftigt, als dass F. nicht ge- sehen hat, dass A. die Grenzwachtbeamtin an der Uniform gepackt habe (BA pag. 13-01-0026). Die Aussagen von E. finden auch keine Bestätigung durch die Aussagen des Grenzwachtbeamten G., welcher sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Geschehens befand (BA pag. 12-03-0001 ff.). Er schilderte vielmehr, dass sich E. in einem Handgemenge mit dem Vater von A. befunden habe (BA pag. 12-03-0015). Die Aussagen von E. finden aber vor allem keine Bestätigung in den Videoaufnahmen. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass sich A. am 22. Januar 2021 in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich wei- gerte, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf die Grenzwachtbeamtin E. ihren Mehrzweckstock zog. Als Reaktion darauf hob A. die rechte Faust und trat so- gleich einen Schritt zurück. Die Sachverhaltsdarstellung von E., wonach sie den Mehrzweckstock erst gezogen haben will, nach dem A. die Faust geballt habe, ist durch den Videobeweis widerlegt. Auf der Videosequenz ist keine Angriffs- handlung seitens von A. oder dergleichen zu sehen. Dass A. zu einem Faust- schlag ausgeholt habe um zuzuschlagen, ist dem Video ebenfalls nicht zu ent- nehmen. Ebenso wenig ist aufgrund des Videos das A. in der Anklageschrift vor- geworfene Verhalten, dass er die Grenzwachtbeamtin zuerst rückwärts ge- schubst, dann die rechte Faust erhoben und wiederum geschubst, sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt und an sich gezogen habe, beweis- mässig erstellt. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, er habe ein zweites Mal die Faust erhoben, um E. zu schlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf- grund der Videoaufnahmen – entgegen den anderslautenden Angaben von E. - beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens A. auf den Körper von E., noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand. Die Aussagen von A. vermögen hingegen zu überzeugen, da sie sich mit den Videoaufnahmen decken. Er schildert im Kern immer gleichbleibend und nach- vollziehbar die Ereignisse. Seine Aussagen geben in ihrer Gesamtheit ein ein- deutiges, schlüssiges Bild. Sie sind homogen und deckungsgleich (vgl. ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 34, S. 48). Die Aussagen sind in sich stimmig und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Es besteht

- 25 - SK.2022.6 kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie durch objektive Beweis- mittel (Videoaufnahmen) untermauert werden. 4.3.4 Beweisergebnis Gestützt auf die oben vorgenommene Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs von A. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist. 4.4 A. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 4.5 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, A. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hin- sicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjekti- ver Hinsicht nicht, ob A. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286 StGB in objek- tiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. 5. C. 5.1 Anklagevorwurf Der angeklagte Sachverhalt reiht sich chronologisch an das Geschehen zwi- schen A. und der Grenzwachtbeamtin E. (vgl. E. 4). Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe den Grenzwachtbeamten F. am Zollausgang angerempelt, als dieser zu seiner Kollegin E. habe gehen wollen. Er habe trotz dessen Aufforderung, Abstand zu halten, seinen Körper gegen dessen ausgestreckte offene Hand gedrückt. F. sei danach wegen des Angriffs von A. auf die Grenzwachtbeamtin E. zu dieser hingeeilt. F. habe A. von hinten am Kopf gehalten und ihn zu Boden geführt. Währenddem sei C. auf F. losgegangen. Er habe nach dem Kopf von F. gegriffen, dessen Hals gepackt und ihm den Kehlkopf zusammengedrückt. Ausserdem habe er ihm mit der Hand ins Gesicht geschla- gen und seine Finger in dessen Unterkiefer «gegraben». Sodann habe er ver- sucht, F. von A. wegzuziehen und habe mit dem Würgen und Schlagen des Grenzwachtbeamten fortgesetzt. Die Anklage wirft C. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttäti- ges Verhalten F. unter anderem multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale

- 26 - SK.2022.6 am Hals und ein Distorsionstrauma an der rechten Hand zugefügt. C. habe wis- sentlich und willentlich gehandelt bzw. habe die Verletzungen als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. 5.2 Beweismittel 5.2.1 Arztberichte und Fotodokumentationen Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt F. während der Zollkontrolle multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsionstrauma an der Hand. Er war zu 100 % während drei Arbeitstagen ar- beitsunfähig (BA pag. 05-01-0014 f.). Am 22. Januar 2021 fotografierte die Kantonspolizei Zürich das Gesicht des Grenzwachtbeamten F. mit den Läsionen. Auf den Fotos sind im Hals- und Wan- genbereich Kratzwunden, Würgemerkmale am Hals, Schürfwunden im Gesicht und gerötete Schwellungen zu erkennen. (BA pag. 10-01-0009 f., -0012) 5.2.2 Videoaufnahmen Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie der Grenzwachtbe- amte F. aus dem Zollausgang kommt. Auf dem Video ist weiter zu erkennen, dass C. von der Ankunftshalle zum Zollausgang kommt. Die beiden Personen stehen sich gegenüber. C. hält mit beiden Händen seine Nichte auf dem Arm, ohne den Grenzwächter zu berühren. (Sequenz 01:20 bis 01:31 [Zeitstempel 10:54:34 Uhr bis 10:54:45 Uhr]). Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie der Grenz- wachtbeamte F. in das Geschehen zwischen A. und E. eingreift. Er packt A. von hinten mit dem rechten Arm um den Hals und führt ihn mit einem Würgegriff zu Boden. In der folgenden Aufnahmesequenz des Videos ist ein Teil des weiteren Geschehens aufgrund der tumultartigen «Auseinandersetzung», mit mehreren Personen, nicht klar ersichtlich. Zu sehen ist, dass C. gestikulierend zu seinem Bruder eilt. Auf den Aufnahmesequenzen ist kein körperlicher Kontakt zwischen C. und F. ersichtlich. Das weitere angeklagte Geschehen zwischen C. und F. verlagert sich hinter eine Trennwand beim Zolleingang, welches auf den Video- aufnahmen nicht mehr ersichtlich ist. (Sequenz 04:45 bis 04:51 [Zeitstempel 10:54:46 Uhr bis 10:54:54 Uhr]). 5.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 5.2.3.1 a) Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson aus, dass C. zum Zollausgang gekommen sei. Er habe ihn mit dem ausgestreckten Arm darauf hingewiesen, dass er Abstand hal- ten solle. C. habe mit seinem Körper gegen seine Hand gedrückt. Zum Vorfall in

- 27 - SK.2022.6 der Ankunftshalle sagte er aus, dass A. zu einem Faustschlag gegen E. ausge- holt habe. Er habe sofort reagiert und ihn von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. A. habe gesagt, dass er keine Luft mehr kriege. Daraufhin sei C. dazugekommen und habe nach seinem Kopf gegriffen und ihn gewürgt. C. habe absichtlich seinen Kehlkopf zusammengedrückt. Gleichzeitig habe er immer wie- der Schläge auf der linken Seite des Gesichts, auf der Höhe des Auges und der Schläfe, gespürt. C. habe weiter auf ihn eingeschlagen und ihn weiterhin ge- würgt, bis er den Griff bei A. gelockert habe. Er habe ebenfalls gespürt, wie die Person mit den Fingern an seine Kieferknochen gegriffen und versucht habe, ihn von A. wegzuziehen (BA pag. 12-01-0003, -0007).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Er führte ergänzend aus, dass C. auf seinen Kehlkopf eingewirkt habe. Daraufhin habe er strake Schläge auf die linke Hals- und Gesichtsseite gespürt.

c) Im Wahrnehmungsbericht 25. Januar 2021 schilderte F. die inkriminierten Er- eignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012). 5.2.3.2 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. aus, dass der Grenzwachtbeamte F. A. gepackt und zur Seite gerissen habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Sie habe gesehen, wie F. gewürgt worden sei (BA pag. 12-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass F. mit einer Person am Bo- den gelegen sei. Eine weitere Person sei oben auf F. gelegen und habe ihn am Hals gewürgt und mit der Hand auf den Hals geschlagen. (BA pag. 12-02-0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 kor- respondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008 f.). 5.2.3.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte der Grenzwachtbeamte G. als Auskunftsperson aus, dass F. A. festgehalten habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Er könne aber nicht sagen wie. Es sei alles dynamisch gewesen. Er könne nicht sagen, ob C. den Grenzwachtbe- amten F. von hinten gehalten habe. Er habe keine Faustschläge gesehen (BA pag. 12-03-0003).

- 28 - SK.2022.6

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2021 verwies G. als Zeuge auf seine bisherigen Aussagen und sagte weitestgehend gleichblei- bend aus. Er sagte ergänzend aus, dass C. versucht habe, A. von F. loszulösen. F. sei von C. angegriffen worden (BA pag. 12-03-0015 f.). 5.2.3.4 a) Der Beschuldigte C. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, dass der Grenzwachtbeamte F. seinen Arm fest um den Hals seines Bruders gedrückt und ihn zu Boden gerissen habe. Sein Bruder habe geschrien, dass er keine Luft bekomme. Er habe deshalb versucht, seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt einer Videoaufnahme von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte»; Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) aus, dass man sehe, wie F. seinen Bruder von hinten an den Hals greife und auf den Boden drücke. Auf Vorhalt einer weiteren Videosequenz (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 00:00 bis 06:26 [bzw. Zeitstempel 10:49 Uhr bis 10:59 Uhr]) sagte er ergänzend aus, dass sein Bruder A. Probleme gehabt habe, nach Luft zu schnappen, da er von F. gewürgt worden sei. Er habe mehrmals ge- schrien, dass er keine Luft bekomme. Er sei dann zu F. gesprungen, um seinem Bruder zu helfen. Dies sei der einzige Weg gewesen, um seinen Bruder von der tödlichen Position zu befreien. Er habe F. geschubst, um seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0012, -0020).

c) Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. Novem- ber 2022 bestätige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.013). 5.2.3.5 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass der Grenz- wächter F. ihn von hinten am Hals gepackt und gewürgt habe. Er habe keine Luft bekommen. Daraufhin habe sein Bruder C. ihm geholfen (BA pag. 13-01-0001 f.; 13-01-0030, -0038).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige A. seine bisherigen Aussagen. (TPF pag. 3.730.010 f.) 5.2.3.6 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte B. aus, dass sein Sohn A. wahrscheinlich erstickt wäre, wenn sein Bruder C. ihm nicht zu Hilfe gekommen wäre. (BA pag. 13-03-0010, -0015)

- 29 - SK.2022.6 5.3 Würdigung 5.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass C. seinem Bruder zu Hilfe eilte, als dieser vom Grenzwacht- beamten F. um den Hals gepackt und zu Boden geführt wurde. Unbestritten sind sodann die Verletzungen von F. (vgl. E. 5.2.1). 5.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob C. den Grenzwachtbeamten beim Zollausgang anrempelte und seinen Körper gegen dessen ausgestreckte Hand drückte. Sodann ist Be- weisthema, ob C. den Grenzwachtbeamten F. daraufhin an den Kopf griff, des- sen Hals packte, ihm den Kehlkopf zusammendrückte, mit der Hand ins Gesicht schlug, seine Finger in den Unterkiefer grub und daraufhin mit dem Würgen und Schlagen fortsetzte, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verlet- zungen führte. 5.3.3 Beweiswürdigung Beweismässig ist erstellt, dass F. seiner Kollegin E. via Zollausgang zu Hilfe eilte, als diese in der Ankunftshalle A. anhielt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist er- wiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. beim Zollausgang weder angerem- pelt noch tätlich angegriffen hat, noch dass er seinen Körper gegen die offene Hand von F. gedrückt hat. Die Videoaufnahmen belegen, dass F. A. von hinten in den Würgegriff nahm, worauf dieser keine Luft mehr bekam. Auch F. bestä- tigte, dass A. gesagt habe, dass er keine mehr Luft kriegte (BA pag. 12-01-0004). In diesem Moment griff C. ins Geschehen ein (BA pag. 13-03-0015). Den Video- aufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass er F. körperlich berührt, geschlagen oder an dessen Kopf und Hals gegriffen hat, da sich das Geschehen hinter eine Trennwand verschob. Als Nachweis für das inkriminierte Tatgeschehen in die- sem Bereich, wonach C. den Grenzwachtbeamten F. im Kopf- und Halsbereich tätlich angegriffen haben soll, stehen keine Videoaufnahmen zur Verfügung. Als Beweismittel stehen einzig die Aussagen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. sowie diejenigen von C. zur Verfügung. Vergleicht man die Aussagen, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Realitätskriterien in den Schilderungen der Grenzwachtbeamten mehr ausgeprägt sind, als diejenigen von C. Sie sagen de- ckungsgleich aus, dass C. auf F. losgegangen sei. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte detailreich, wie C. nach seinem Kopf griff, seinen Hals packte und den Kehlkopf zusammendrückte, ihm auf die linke Hals- und Gesichtshälfte schlug und mit den Fingern an seinen Kiefer griff. Seine Aussagen vermögen zu über- zeugen, da sie im Kern immer gleichbleibend die Ereignisse nachvollziehbar und anschaulich darlegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F. spricht auch, dass sie sich objektivieren lassen. Er war nach dem Vorfall vom 22. Januar 2021 gleichentags in der O. AG in ärztlicher Behandlung. Gemäss ärztlichem Attest

- 30 - SK.2022.6 von Assistenzarzt I. wurden bei F. unter anderem multiple Schürfwunden im Ge- sicht und Würgemale am Hals festgestellt (BA pag. 05-01-0015). Die diagnosti- zierten Verletzungen stimmen mit dem von F. geschilderten Tathergang überein und ergeben ein in sich stimmiges Gesamtbild. Die Aussage von C., wonach er F. lediglich geschubst haben will, ist aufgrund des eben ausgeführten widerlegt. Ausserdem stellte er nie in Abrede, dass er F. die Verletzungen zugefügt haben soll. Für das Gericht ist daher erwiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. angegriffen (an den Kopf greifen; am Hals packen; den Kehlkopf zusammendrü- cken; mit der Hand auf das Gesicht schlagen; mit dem Finger in den Unterkiefer drücken; würgen) hat. Er hat ihm dadurch die Verletzungen (Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals, Distorsionstrauma) zugefügt. Beweismässig ist der angeklagte Sachverhalt in der Ankunftshalle erstellt. 5.4 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Grenzwachtbeam- ten F. im Rahmen der Festnahme von A. tätlich angriff. Die von C. vorgenomme- nen Handlungen haben die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch einen tätlichen Angriff ist gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB vorliegend aufgrund des Beweisergebnisses erfüllt. C. hat dem Grenzwachtbeamten F. durch den tätlichen Angriff Verletzungen zu- gefügt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1 StGB sind somit erfüllt. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (E. 5.6.3), ist C. freizusprechen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann daher offen bleiben, ob der sub- jektive Tatbestand jeweils erfüllt ist. 5.5 Nichtigkeit der Amtshandlung 5.5.1 Leidet eine Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit ei- ner Amtshandlung besteht gemäss Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwer- wiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung sollten gesetzeswidrige Festnahmen, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen, als Nichtige Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 StGB qualifiziert werden. (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 22; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. April 1972, in: Die Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, S. 68). Die Fehleinschätzung in Bezug auf das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen ist allerdings nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 22; HEGNAUER, SJZ 1956. S. 104). Gemäss

- 31 - SK.2022.6 bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine Nichtigkeit i.S.v. Evidenz- verstössen nicht ausreichend, um der Amtshandlung den Schutz von Art. 285 f. StGB zu versagen. Weiter wird vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksa- men Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes dient. (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 24). 5.5.2 Beweismässig ist erstellt, dass A. gegenüber der Grenzwachtbeamtin E. nicht tätlich wurde (E. 5.2.4.3). Es bestand somit kein rechtfertigender Anlass für den Grenzwachtbeamten F., A. von hinten in den Würgegriff zu nehmen und ihn zu Boden zu führen. A. schrie mehrmals, dass er keine Luft bekomme und drohte vermeintlich zu ersticken. Die Zwangsmassnahme von F. war nicht nur materiell rechtswidrig, sondern angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Schutz der staatlichen Funktion; Leib und Leben) eindeutig unverhältnismässig, zumal es bei der Zollkontrolle lediglich um eine Ordnungsbusse ging (E. 4.3.1). Unter diesen Umständen war die Amtshandlung schwerwiegend mangelhaft. Ausser Frage steht, dass C. angesichts der vermeintlich lebensbedrohlichen Si- tuation keine Zeit blieb, sich mittels eines Rechtsmittels gegen die rechtswidrige Amtshandlung zur Wehr zu setzen. Es handelt sich daher um eine nichtige Amts- handlung, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. 5.6 Notwehrhilfe 5.6.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht, so ist der Ange- griffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen ange- messenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Art. 16 StGB be- schreibt den Notwehrexzess. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2). Überschreitet der Abwehrende die Grenze der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB; «entschuldbare Notwehr»). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Auf- regung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 5.6.2 Der Grenzwachtbeamte F. griff den Beschuldigten A. rechtswidrig und unverhält- nismässig an. A. befand sich im Würgegriff von F. und bekam keine Luft. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt und angemessen, dass C. helfend ein- griff und seinen Bruder vom Würgegriff befreite. C. handelte in Notwehrhilfe (Art. 15 StGB). Ausser Frage steht übrigens, dass kein Notwehrhilfeexzess vor- lag. Aber selbst eine Überschreitung der Notwehrhilfe wäre vorliegend straflos.

- 32 - SK.2022.6 Der Schuldausschluss nach Art. 16 Abs. 2 StGB liesse den Vorwurf rechtswidri- ger Überschreitung der Notwehr vorliegend entfallen, hätte doch C. in entschuld- barer Aufregung über den Angriff von F. gehandelt. 5.6.3 Im Ergebnis ist C. freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6. B. 6.1 Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf hängt unmittelbar mit dem Sachverhaltskomplex zwischen A. und der Grenzwachtbeamtin E. zusammen (vgl. E. 4.1). Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er sei während einer Zollkontrolle beim Zoll- ausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. gegangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich wegzudrücken. Mit der rech- ten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als A. vom Grenzwacht- beamten F. weggenommen worden sei, habe er E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie ge- kickt, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezo- gen habe. Er habe sich dagegen gewehrt, weshalb sie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei B. am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfessel habe anlegen wollen. B. habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe vom Grenzwachtbeamten G. an die Wand habe drücken können, um ihn definitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Er habe am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen. Die Anklage wirft B. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttäti- ges Verhalten E. unter anderem multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen.

- 33 - SK.2022.6 6.2 Beweismittel 6.2.1 Arztberichte Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Ar- men sowie eine Prellung am linken Knie. Sie war zu 100 % während drei Arbeits- tagen arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0016 f.). Auf die übrigen Arztberichte vom 25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. Ap- ril 2022 (BA pag. 12-02-0031, 12-02-0037; TPF pag. 3.510.008 f.) wird, sofern von Relevanz, im einschlägigen Kontext eingegangen. 6.2.2 Videoaufnahmen Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie sich B. mit offenen Händen zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. stellt. B. verhält sich die ganze Zeit passiv. Ein körperlicher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und B. ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:46 Uhr] betreffend die Anklagepunkte 1.2.1 und 1.3.1). Daraufhin greift die Grenzwachtbeamtin E. B. mit dem rechten Arm von hinten um den Hals. B. verhält sich passiv, worauf E. und der Grenz- wachtbeamte G. ihn zu Boden führen. Die Grenzwachtbeamtin schlägt in diesem Moment ohne die Einwirkung von B. mit ihren Knien auf dem Boden auf. B. wer- den Handfesseln angelegt und er wird an eine Wand gesetzt. Er sitzt regungslos mit dem Rücken zur Wand und seine Hände sind hinten gefesselt. Er lässt die ganze Verhaftung widerstandslos über sich ergehen. (Sequenz 04:42 bis 06:42 [Zeitstempel 10:54:44 Uhr bis 10:56:44 Uhr]). 6.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 6.2.3.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. aus, sie habe wegen A. den Mehrzweckstock gezogen. B. habe begonnen sie zu schubsen. B. habe dann versucht, sie zu stossen und zu kicken. Sie habe B. in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden hinunter- gezogen. Da er sich gewehrt habe, sei sie ziemlich heftig mit dem Knie auf den Boden gestossen (BA pag. 12-02-0002, -0004).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Auch ihre Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom

24. Januar 2021 korrespondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen. Sie führte ergänzend aus, dass sie durch B. mehrfach gestossen und geschlagen worden sei (BA pag. 12-02-0008 f.).

- 34 - SK.2022.6 6.2.3.2 Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zü- rich als Auskunftsperson aus, dass B. bei A. und E. angekommen sei. Er habe sehen können, wie E. von B. und A. bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen (BA pag. 12-01-0003 ff.). 6.2.3.3 Der Grenzwachtbeamte G. sagte am 2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, dass E. in einem Handgemenge, in einer Rangelei, mit B. gewe- sen sei. Er sei ihr sofort zur Hilfe geeilt. Er habe ihr geholfen, die Person zu kon- trollieren. Er meine sich zu erinnern, dass er B. die Handfesseln angelegt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er das gewesen sei oder zusammen mit E. Den zeitlichen Rahmen könne er nicht mehr sagen, wie lange er dort gewesen sei, bis er zu F. gegangen sei. Auf die Frage, von wem und wie E. attackiert worden sei, sagte er aus, dass sie mit B. in einem Gerangel gewesen sei. Zum Gerangel könne er nichts mehr sagen, es sei so dynamisch gewesen und zu schnell ge- gangen. Er könne nicht mehr sagen, wer in welcher Position gewesen sei und wer welchen Griff gehabt habe (BA pag. 12-03-0015 f.). 6.2.3.4 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er zwischen E. und A. gegangen sei, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen Sohn angreife. In diesem Moment habe man ihn gepackt, die Hände nach hinten gedrückt und ihn auf den Boden gezwungen. Er habe niemanden angegriffen (BA pag. 13-03-0010, -0015).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.011). 6.2.3.5 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass sein Vater B. zwischen ihn und E. gekommen sei. Auf Vorhalt einer Videosequenz von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) sagte er aus, dass die zwei Grenzwachtbeamten seinen Vater zu Boden gebracht hätten. Er habe ge- hört, wie er geschrien habe (BA pag. 13-01-0035, -0037). 6.3 Würdigung 6.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich B. zwischen seinen Sohn A. und die Grenzwachtbe- amtin E. stellte. Sie nahm B. in den Kontrollgriff, um ihn zu verhaften. Die Grenz- wachtbeamtin und B. gingen zu Boden. In diesem Moment stiess sie mit den Knien auf dem Boden auf. B. wurden durch E. und den Grenzwachtbeamten G. Handschellen angelegt. Daraufhin wurde er am Boden an eine Wand gesetzt.

- 35 - SK.2022.6 6.3.2 Strittiger Sachverhalt Vorliegend ist einzig strittig, ob B. die Grenzwachtbeamtin E. geschubst, geschla- gen, mit den Händen gestossen und mit den Füssen gekickt hat, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verletzungen geführt haben soll. Sodann ist strittig, ob er sich am Boden sitzend gegen die Verhaftung wehrte, indem er sich von ihr losriss, ihre Hände wegschlug und mehrfach versuchte aufzustehen. 6.3.3 Beweiswürdigung Vorab ist festzustellen, dass zum inkriminierten Vorfall nur wenige Aussagen be- stehen. Hauptbeweismittel sind die Videoaufnahmen. Bei den Aussagen der Grenzwachtbeamtin E. fällt auf, dass ihre Aussagen, wonach sie tätlich angegrif- fen worden sei, durch die Aussagen der in unmittelbarer Nähe befindlichen Grenzwachtbeamten F. und G. keine Bestätigung finden. Aufgrund der Videoauf- nahmen ist hingegen erstellt, dass B. mit offenen Händen, jedenfalls passiv, vor E. stand, als sie den Mehrzweckstock zog. Die Videoaufnahmen zeigen nicht, dass er, wie angeklagt, «auf E. losging und anfing, sie zu schubsen und zu schla- gen». Schliesslich zeigen sie auch nicht, dass B., wie vorgeworfen, «E. weiterhin mit den Händen stiess, sie schlug, mit den Füssen gegen sie kickte, versuchte, mit den Händen gegen sie anzugehen». Beweismässig ist weiter erstellt, dass die Grenzwachtbeamtin B. von hinten um den Hals in den Kontrollgriff nahm und ihn mit Hilfe des Grenzwachtbeamten G. zu Boden zog. Als E. zu Boden ging, stürzte sie ohne die Einwirkung und Gegenwehr von B. mit dem Knie auf den Boden. Die beiden Beamten legten ihm Handfesseln an und setzen ihn danach mit dem Rücken zur Wand auf. Die Hände von B. waren auf seinem Rücken in Handfesseln. Die Aussagen von E., wonach sie tätlich angegriffen worden sei, finden somit weder durch die Aussagen der übrigen Grenzwachtbeamten noch durch die Videoaufnahmen Bestätigung. Der Videoaufnahme ist nicht zu entneh- men, dass sich B. gegen die Verhaftung mit einem «Aufstossen» oder derglei- chen gewehrt hätte. Ebenso zeigt die Videoaufnahme nicht, dass B., wie ange- klagt, «am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. wegschlug», ihr «mehr- fach die Arme wegzog», sich «mehrfach von ihr losriss» oder sich von ihr weg- gedreht hätte. Aktenmässig erstellt ist, dass die Hände von B., als er sitzend auf dem Boden war, mit Handschellen fixiert hinter seinem Rücken waren. Es war B. mithin nicht möglich, mit seinen Händen irgendwelche «Abwehrbewegungen» wie Schubsen, Losreissen etc. vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass aufgrund der Videoaufnahmen – entgegen anderslautenden Angaben von E. – beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens B. auf den Körper von E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand.

- 36 - SK.2022.6 6.3.4 Beweisergebnis Die oben vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, dass der angeklagte Sach- verhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung der Amtshandlung von B. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Ebenso wenig wurden die diagnostizierten Verletzungen von E. durch B. verursacht. 6.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6.5 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, B. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hin- sicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjekti- ver Hinsicht nicht, ob B. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286 StGB in objek- tiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. 6.6 Beschimpfung 6.6.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft B. weiter vor, er habe E. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem sie ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenzwachtbeamtin durch seine Äusserungen abwer- ten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. nahm dies als Folge seines Verhaltens zumindest billi- gend in Kauf. 6.6.2 Beweismittel 6.6.2.1 a) E. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, B. habe sie im Rahmen der Verhaftung wortwörtlich als Schlampe bezeichnet und dass er sie kaputt machen werde (BA pag. 12-02-0005).

b) Dem Wahrnehmungsbericht von E. vom 24. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass B. sie verflucht und die Wortwahl benutzt habe: «Du Schlampe, ich mache dich kaputt!» (BA pag. 12-02-0009).

- 37 - SK.2022.6

c) Am 1. Juni 2021 sagte E. bei der Bundeanwaltschaft aus, dass B. sie während der ganzen Aktion als Schlampe bezeichnet habe (BA pag. 12-02-0018; 12-02- 0021). 6.6.2.2 F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, C. habe ihm gesagt: «Ich mache dich fertig.» (BA pag. 12-01-0004; 12-01-0007). Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sagte er gleich- bleibend aus (BA pag. 12-01-0022). 6.6.2.3 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2021 ver- neinte G. die Frage, ob er gehört habe, von wem und wie E. beschimpft worden sei (BA pag. 12-03-0016). 6.6.2.4 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte B. auf die Frage, ob er E. als «Schlampe» beschimpft habe, aus, dass er das sicher nicht gesagt habe (BA pag. 13-03-0003).

b) In der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestritt er den Anklagevor- wurf. Er sagte aus, dass seine Deutschkenntnisse nicht so weit seien, dass er Schimpfwörter hätte sagen können (TPF pag. 3.730.012). 6.6.2.5 Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie B. mit gefes- selten Händen auf dem Rücken in der Ankunftshalle regungslos an der Wand sitzt. Er verhält sich passiv. E. und der Grenzwachtbeamte G. packen B. an sei- nen Oberarmen und sind dabei, ihn aufzustellen und abzuführen. Es ist nicht zu sehen, dass B. mit E. kommunizieren oder emotional aufgebracht wirken würde (Sequenz 09:49 bis 09:56; [Zeitstempel 10:59:51 Uhr bis 10:59:58 Uhr]). 6.6.3 Beweiswürdigung Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte kaum Deutsch spricht. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er ausgerechnet in der Hektik seiner Verhaftung die Grenzbeamtin in einer ihm nicht geläufigen Sprache beleidigt haben soll. Die Aussage von B., dass er das inkriminierte Schimpfwort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse gar nicht hätte sagen können, vermag daher zu überzeugen. Vor allem ist der Um- stand hervorzuheben, dass mehrere Grenzwachtbeamte in unmittelbarer Nähe von E. standen und von der Beschimpfung nichts mitbekommen haben. So ist in keinem Wahrnehmungsbericht der in der Ankunftshalle anwesenden Grenz- wachtbeamten F., G., J., K. und L. erwähnt, dass sie die Beschimpfung gehört hätten. Aber auch ein weiterer Beweis spricht gegen die Sachverhaltsschilderun- gen von E. So soll C. dem Grenzwachtbeamten F. gesagt haben, dass er ihn fertig machen werde. Dass aber sowohl C. wie auch B. die nahezu selbe Bemer- kung gemacht haben sollen, erscheint höchst unwahrscheinlich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass E. die Bemerkung von C. wahrgenommen und

- 38 - SK.2022.6 fälschlicherweise auf sich bezogen hat. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass B. zu E. Kontakt sucht oder emotional besonders aufgeregt wirkt, was ebenfalls dagegen spricht, dass er sie beschimpft haben soll. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. In der Gesamtbetrachtung summieren sich signifikante Zweifel an der Täterschaft von B. Für das Gericht bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass die tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Deshalb ist in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 6.6.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 7. D. 7.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft D. vor, sie sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang dazwischen gegangen, als ein Grenzwachtbeamter und ein Mitar- beiter des Flughafens C. in Handfesseln hätten abführen wollen. Sie sei rund 6 Sekunden am rechten Arm von C. gehangen bzw. habe daran gezogen. Dadurch habe sie bewirkt, dass der Grenzwachtbeamte mit C. habe stehen blei- ben müssen. Sodann sei sie ohne Einwirkung von Dritten zu Boden gegangen und sei liegen geblieben, woraufhin sie vom Grenzwachtbeamten J. und einem Betreuer des Flughafens habe betreut werden müssen. Daraufhin sei sie zu A. gegangen, welcher am Boden gelegen sei. Sie habe die Grenzwachtbeamten aktiv an der Verhaftung von A. hindern wollen, indem sie die Beamten attackiert habe. Sie habe mehrfach versucht, die Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten J. und L. habe zurückgehalten werden müssen. Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten eventualiter zur Last, sie habe die Grenzwachtbeamten an einer Amtshandlung gehindert, welche innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse gelegen habe. Sie habe gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem Verhalten die Grenzwachtbeamten an der Ausübung einer beruflichen Pflicht behindern würde. 7.2 Beweismittel 7.2.1 Videoaufnahmen Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, dass ein Grenzwachtbe- amter und ein Mitarbeiter des Flughafens C. in Handfesseln in die Zollhalle ab- führen wollen, als D. dazwischen geht. Sie ist sichtlich aufgeregt und möchte mit

- 39 - SK.2022.6 ihrem Sohn C. sprechen. Sie hängt während rund 6 Sekunden am rechten Arm ihres Sohnes. Der Grenzwächter bleibt stehen, ohne aber zu intervenieren. (Se- quenz 01:59 bis 02:26 [Zeitstempel 10:55:14 Uhr bis 10:55:41 Uhr]). D. gestiku- liert weiter mit beiden Händen. Als die Grenzwächter ihren Sohn mitnehmen wol- len, fällt sie nach hinten weg und liegt mit dem Rücken auf dem Boden. Sie richtet sich mit Hilfe von einem Grenzwachtbeamten und eines Mitarbeiters des Flugha- fens auf und fällt sogleich wieder zu Boden. (Sequenz 02:26 bis 02:35 [Zeitstem- pel 10:55:41 Uhr bis 10:55:49 Uhr]) Als D. aufsteht geht sie zur Verhaftung von A., wobei zwei Grenzwachtbeamte sie dabei hindern wollen. Auf der Aufnah- mesequenz ist abschliessend zu sehen, wie der Reihe nach die in Handschellen gelegten Beschuldigten A., C. und B. von den Grenzwachtbeamten abgeführt werden. (Sequenz 02:35 bis 05:35 [Zeitstempel 10:55:49 Uhr bis 10:58:49 Uhr]). 7.2.2 Aussagen der Grenzwachtbeamten 7.2.2.1 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte E. aus, D. sei in die Knie gegangen und habe «ein Zusammenbrechen» vorge- spielt. Sie habe dann versucht mitzuwirken (BA pag. 12-02-0003, -0005).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte die Grenzwachtbeamtin E. aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwärter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018). 7.2.2.2 Auf die Aussagen der direkt beteiligten Grenzwachtbeamten G., J., M. und L. wird, soweit von Relevanz, im einschlägigen Sachkontext eingegangen (vgl. E. 7.3.3). 7.2.3 Aussagen der Beschuldigten

a) In der Konfrontationseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom

2. Juni 2021 sagte D. auf Vorhalt einer Videosequenz beim Zollausgang (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 04:13 bis 05:13 [Zeitstempel 10:57:28 Uhr bis 10:58:27 Uhr]) aus, dass sie nach ihrem Zusammenbruch aufgestanden sei. Als sie dann C. und A. auf dem Boden habe liegen sehen, habe sie einfach für ihre Kinder da sein wollen. Sie habe aber niemanden geschlagen. Sie sei zu C. gegangen um ihm zu sagen, dass er mit den Beamten nicht diskutieren solle (BA pag. 13-01- 0009, -0018, -0021).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige sie ihre bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.014).

- 40 - SK.2022.6 7.3 Würdigung 7.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass D. zu ihrem Sohn C. ging, als dieser verhaftet wurde. Da- raufhin ging sie ohne Einwirkung zweimal zu Boden, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten betreut wurde. Daraufhin ging sie zur Verhaftung von A. 7.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob D. die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaftung von C. behinderte, indem sie 6 Sekunden an seinem Arm hing und danach zu Boden ging. Sodann ist strittig, ob sie die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaf- tung von A. attackierte, mehrfach versuchte wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. 7.3.3 Beweiswürdigung Dass D. während der Verhaftung von C. rund 6 Sekunden an dessen rechten Arm gehangen und bewirkt haben soll, dass die Beamten hätten stehen bleiben müssen, lässt sich weder den Aussagen der Grenzwachtbeamten noch den Wahrnehmungsberichten oder der Anzeige der EZV entnehmen. Einziges Be- weismittel sind die Videoaufnahmen. Aufgrund der Videosequenz vom Zollaus- gang ist erstellt, dass D. auf ihren Sohn C., welcher abgeführt wurde, zuging und während rund 6 Sekunden am Arm ihres Sohnes hing, ohne dass sie auf die Grenzwachtbeamten körperlich eingewirkt hätte. Die Grenzwachtbeamten schrit- ten nicht ein. Den Videoaufnahmen ist ausserdem nicht zu entnehmen, dass sie dadurch den Amtsbetrieb behindert hätte. Sie machte im Gegenteil glaubhaft gel- tend, dass sie ihrem Sohn lediglich sagte, er solle mit den Beamten nicht disku- tieren. Sie hatte somit nicht die Absicht, die Grenzwachtbeamten in ihrer Amts- handlung zu behindern. Daraufhin ging D. ohne Einwirkung von Drittpersonen zu Boden. Bei den Aussa- gen von E. fällt auf, dass sie diesen Vorfall unterschiedlich schilderte. So brachte sie zunächst bei der polizeilichen Einvernahme vor, dass D. das Zusammenbre- chen bloss gespielt habe. Bei der Bundesanwaltschaft räumte sie immerhin ein, dass sie nicht genau wisse, ob der Zusammenbruch effektiv gespielt worden sei oder nicht. Es sei lediglich eine Interpretation ihrerseits gewesen (BA pag. 12-02-0021). Aufgrund der Videoaufnahmen ist hingegen einwandfrei erstellt, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes A. zwei Mal zu Boden ging und während mehrerer Sekunden auf dem Rücken liegen blieb, ohne dass sie dabei gegen die Grenzwachtbeamten tätlich geworden wäre. Vorliegend ist nicht er- sichtlich, inwiefern dadurch D. die Verhaftung von A. hätte behindern wollen, standen doch mehrere Grenzwachtbeamte (F., E., G., J., M., L.) gleichzeitig im

- 41 - SK.2022.6 Einsatz, welche ohne Weiteres getrennt voneinander die Verhaftung und Betreu- ung hätten vornehmen können. Es liegen auf jeden Fall keine Beweise vor, wo- nach sie den Zusammenbruch vorgetäuscht hätte. Für einen tatsächlichen Zu- sammenbruch sprechen aber vor allem die Aussagen der Grenzwachbeamten M., L. und G., welche von einem Schwächeanfall ausgingen. Das war der Grund, warum sie laut den Grenzwachtbeamten schwer amtend in Seitenlage gebracht und der Rettungsdienst alarmiert worden sei (BA pag. 12-06-0001; 12-03- 0002 ff.). Die Beobachtungen der Grenzwachtbeamten sprechen eindeutig ge- gen einen simulierten Zusammenbruch. Auch die Aussagen von J., «dass sie wieder zu sich» gekommen sei (BA pag. 12-05-0001) belegen, dass sie phasen- weise ohne Bewusstsein war. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes einen Zusammenbruch erlitt. In subjek- tiver Hinsicht schliesst der medizinische Vorfall (Wegtreten, schwer atmend am Boden liegen, siehe obige Ausführungen der Aussagen von Grenzwachtbeam- ten) einen Vorsatz mit Bezug auf eine Behinderungshandlung aus. Aufgrund der Videoaufnahmen ist weiter erstellt, dass D. nach dem Zusammen- bruch aufstand und sich zu A. begab. Die Beschuldigte führte mehrmals aus, sie habe die Beamten nie tätlich angegriffen (BA pag. 13-01-0015; 13-01-0019). Bei den Aussagen von E. fällt hingegen auf, dass sich diese im Verlaufe des Verfah- rens zunehmend zuspitzten und sie die Beschuldigte immer mehr belastete. So sagte sie bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 aus, «die Dame habe dann auch noch versucht mitzuwirken». Bemerkenswert ist, dass E. in ih- rem Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 D. nur im Zusammenhang mit dem angeblich simulierten Zusammenbruch erwähnte (BA pag. 12-02-0009). Dass sie die Verhaftung gehindert hätte, indem sie die Grenzwachtbeamten, attackiert, weggestossen, geklammert oder geschlagen hätte, ist keine Rede. Im Gegenteil erwähnt sie in ihrem Bericht ausdrücklich, dass B. und seine Söhne äussert aggressiv gewesen seien – also offensichtlich nicht die Mutter, ansons- ten sie wohl auch erwähnt worden wäre. Schliesslich führte sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 erstmals aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwächter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018). Diese Aussage ist durch die Videoaufnahmen eindeutig widerlegt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass unmittel- bar nach dem Zusammenbruch keinerlei Tätlichkeiten durch D. gegen die Grenz- wachtbeamten ersichtlich sind. Gesamthaft betrachtet summieren sich daher in den Aussagen von E. signifikante Widersprüche. Ihre Sachverhaltsschilderungen vermögen daher nicht zu überzeugen. Was das weitere Geschehen bei der Ver- haftung von A. anbelangt, so sind die Videoaufnahmen zu undeutlich, als dass sich darauf erkennen liesse, was D. genau gemacht haben soll, zumal sich ein Teil des Geschehens hinter einer Trennwand ereignete. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass D. die Grenzwachtbeamten attackiert, weggestossen, geklam- mert oder geschlagen hätte.

- 42 - SK.2022.6 Zusammenfassend ist der Nachweis, dass D. die Grenzwachtbeamten tätlich an- gegriffen oder bei den Verhaftungen behindert hätte, nicht erbracht. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nicht rechtsgenügend erstellt. 7.3.4 D. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB. 8. Verfahrenskosten Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contraio). 9. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 9.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 7.1). 9.3

9.3.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Elif Sengül in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtliche Verteidigerin von A. bestellt (TPF pag. 3.911.2.001, -003). 9.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 9'590.21 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädigung

- 43 - SK.2022.6 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.822.003, -005). Das gel- tend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 31.16 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 387.80 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 685.68 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint, mit folgen- der Ausnahme, gerechtfertigt: Im Zeitaufwand werden versehentlich die Kosten für das Hotel von Fr. 148.-- aufgeführt. Diese Kosten werden im Rahmen der Auslagen berücksichtig. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes we- gen mit Fr. 2’158.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Ein- reichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), für die Nachbesprechung von Fr. 115.-- (0.5 Stunden), die Auslagen von Fr. 203.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen von Fr. 55.--, Hotelkosten von Fr. 148.--) sowie die Mehrwertsteuer. 9.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Elif Sengül auf Fr. 11'754.55 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'323.35 [Arbeitsaufwand: 31.16 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden für die Nach- besprechung; Übriger Aufwand: 6 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 590.-- und die MWST [7.7 %] von Fr. 840.--). 9.4

9.4.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Laura Jetzer in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (TPF pag. 3.911.3.001, -003). 9.4.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 8'701.30 (inkl. MWST) und die zusätzliche Entschä- digung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 30.31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reise- zeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 307.90 sowie der Mehr- wertsteuer (7.7 %) von Fr. 625.10 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand er- scheint, mit folgender Ausnahme, gerechtfertigt: Der geltend gemachte Arbeits- aufwand von 1 Stunde für die Nachbesprechung ist angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 0.5 Stunden zu kürzen. Die Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kos- ten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer. 9.4.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Laura Jetzer auf Fr. 10'618.40 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 9'496.30 [Arbeits-

- 44 - SK.2022.6 aufwand: 29.81 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Auf- wand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 362.90 und die MWST [7.7 %] von Fr. 759.20). 9.5

9.5.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Burim Imeri in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtlicher Verteidiger von C. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003). 9.5.2 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 10'052.61 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädi- gung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 2 Stunden Arbeitszeit (Endfassung Plädoyer; Vorbereitung Hauptverhandlung) zu einem Ansatz von Fr. 250.-- und 7 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 314.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 708.11 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die 2 Stunden Zeitaufwand für die Endfas- sung des Plädoyers sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen (vgl. E. 9.2). Sodann ist der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden für die Nachbesprechung angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 1 Stunde zu kürzen. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. Novem- ber 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin ent- halten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer. 9.5.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Burim Imeri auf Fr. 11'814.15 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'600.-- [Arbeitsaufwand: 32 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Aufwand: 7 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 369.50 und die MWST [7.7 %] von Fr. 844.65). 9.6

9.6.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Alex de Capitani in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtlicher Verteidiger von D. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003). 9.6.2 Der Verteidiger von D. beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 9'026.90 (inkl. MWST) und eine zusätzliche Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag.

- 45 - SK.2022.6 3.824.004 f.). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31.7 Stunden Ar- beitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reisezeit zu einem An- satz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 412.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 645.40 zusammen. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, mit folgenden Ergänzungen: Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 ist von Amtes wegen mit 8 Stunden zu berücksichtigen. Ebenso ist für die Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 0.5 Stunden zu ver- anschlagen. Im Rahmen der Auslagen sind zusätzlich Fr. 55.-- für das Mittag- und Nachtessen zu berücksichtigen. 9.6.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Alex de Capitani auf Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'724.10 [Arbeitsauf- wand: 31.17 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden Nach- besprechung; Übriger Aufwand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 467.40 und die MWST [7.7 %] von Fr. 861.75). 10. Entschädigungen der Beschuldigten 10.1 Die Beschuldigten beantragen eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von je Fr. 2‘703.30. 10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 10.3 Aufgrund der Freisprüche haben die Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit dem erbetenen Verteidiger. Die eingereichte Kostennote vom erbetenen Vertei- diger ist nicht zu beanstanden. 10.4 A., B., C. und D. sind für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 zu entschädigen.

- 46 - SK.2022.6 Die Einzelrichterin erkennt:

1. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.2 B. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 1.3 C. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.4 D. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 16‘200.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 12‘000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 4‘000.--, Auslagen Fr. 200.--) trägt die Eidgenossenschaft. 3. 3.1 Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 11‘754.55 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2 Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 10‘618.40 (inkl. MWST) entschädigt. 3.3 Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 11‘814.15 (inkl. MWST) entschädigt.

- 47 - SK.2022.6 3.4 Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) entschädigt. 4. A., B., C. und D. werden für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 entschädigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Elif Sengül, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwältin Laura Jetzer, amtliche Verteidigerin von B. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Burim Imeri, amtlicher Verteidiger von C. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Alex de Capitani, amtlicher Verteidiger von D. (Beschuldigte) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

- 48 - SK.2022.6 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 25. April 2023

Erwägungen (5 Absätze)

E. 22 Januar 2021 bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich die Beamten unter anderem tätlich angegriffen hätten. (BA pag. 05-01-0003, -0009) B. Am 5. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Ge- richtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am

E. 24 Februar 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02-01-0001, -0004). C. Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C., A., B. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sowie weiterer Delikte. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001, -0003). D. Am 1. Februar 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen C. wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), gegen B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und gegen D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Bundesstrafgericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen der Beschuldigten (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister; Betreibungsregisterauszüge; Steuerunterlagen) sowie die Akten des gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. eröffneten militärgerichtlichen Verfahrens ein (TPF pag. 3.231.1.001 ff; 3.262.1.002 ff.). F. Die Einzelrichterin setzte die Hauptverhandlung auf den 27. April 2022 fest. Mit Schreiben vom 20. April 2022 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teil- nahme an der Hauptverhandlung unter der Voraussetzung, dass die Beschuldig- ten weiterhin nicht anwaltschaftlich verteidigt seien (TPF pag. 3.510.002 f.).

- 6 - SK.2022.6 Gleichzeitig stellte sie ihre Anträge, unter anderem zum Strafmass, für die Haupt- verhandlung. G. Am 21. April 2022 übermittelte das Gericht den Beschuldigten die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2022 mit den darin gestellten Anträgen. Mit Schreiben vom 24. April 2022 teilte Rechtsanwältin Elif Sengül mit, dass sie die Beschuldigten verteidige und ersuchte um Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Einzelrichterin verschob die Hauptverhandlung und teilte der erbetenen Ver- teidigerin mit Schreiben vom 26. April 2022 mit, dass eine Mehrfachverteidigung aufgrund potenzieller Interessenkollisionen nicht möglich ist und dass aufgrund der Teilnahme der Bundesanwaltschaft an der neu anzusetzenden Hauptver- handlung ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorliegt (TPF pag. 3.400.009 f.). H. Am 11. Mai 2022 teilte Rechtsanwältin Sengül mit, dass sie A. vertrete (TPF pag. 3.522.008). Mit Schreiben der Einzelrichterin vom 24. Mai 2022 erhielten die Mit- beschuldigten Gelegenheit, eine Wahlverteidigung zu bestimmen (TPF pag. 3.200.001). I. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2022 wurden die von den Beschuldigten ge- wünschten Wahlverteidiger als amtliche Verteidiger eingesetzt (TPF pag. 3.911.1.001. ff.). J. Die Hauptverhandlung fand am 15. November 2022 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidigerinnen und Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Parteien verzichteten auf eine münd- liche Urteilseröffnung. Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Dispositiv und schriftlich begründete Urteil später zugestellt werden. Das Urteil (Dispositiv) der Einzelrichterin der Strafkammer vom 13. Dezember 2022 wurde den Parteien gleichentags zugestellt (TPF pag. 3.721.001, -005). K. Am 16. Dezember 2022 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

- 7 - SK.2022.6 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Beweisverwertbarkeit 1.2.1 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen bei der Polizei 1.2.1.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den polizeilichen Einvernahmen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. vom

22. Januar 2021 eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Sie machen geltend, dass die Einvernahmeprotokolle nach Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar seien (TPF pag. 3.721.053 f.; 3.721.063). 1.2.1.2 Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeu- gen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal im Ver- fahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungs- zeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Be- deutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis dar- stellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO die Parteien das Recht haben, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein solches Teilnahmerecht be- steht hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbst- ständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt. Vor Eröffnung einer Unter- suchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlich- keit somit nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021

- 8 - SK.2022.6 E. 5.2). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einver- nahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2, 6B_1385/2019 vom

E. 27 Februar 2020 E. 1.1, 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Diese Ein- schränkung der Teilnahmerechte gilt analog bei der Einvernahme von Zeugen. Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernah- men, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.2). Be- weise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen übrigens nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 1.2.1.3 Was die Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Aussagen der Grenzwacht- beamten bei der Polizei vom 22. Januar 2021 anbelangt, ergibt sich folgendes: Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. Da die belastenden Aussagen der Zeugen vor Eröff- nung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, aber in einem selbststän- digen Ermittlungsverfahren der Polizei und nicht im Auftrag der Bundesanwalt- schaft getätigt wurden, standen ihnen an den fraglichen Einvernahmen keine Teilnahmerechte zu und die dort gemachten Aussagen können unbeschränkt verwertet werden (vgl. SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Grenzwachtbeamten nach Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. und

2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen wurden (BA pag. 12-01-0014 ff.; 12-02-0011 ff.; 12-03-0010 ff.). Das Konfrontationsrecht und rechtliche Gehör wurden den Beschuldigten somit gewährt. 1.2.2 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen ohne Aussageermächtigung 1.2.2.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. machen geltend, die Aussa- gen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. bei der Bundesanwaltschaft vom

1. und 2. Juni 2021 seien aufgrund fehlender Entbindungen vom Amtsgeheimnis und Aussageermächtigungen nicht verwertbar. Die Zeugenaussagen seien ent- gegen den in Art. 170 Abs. 1 und 2 StPO statuierten Ermächtigungsvorausset- zungen rechtswidrig erhoben worden. Sie würden daher dem strikten Verwer- tungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO unterliegen. (TPF pag. 3.720.011; 3.721.056 f.) 1.2.2.2 a) Zunächst ist festzustellen, dass die Grenzwachtbeamten als solche (Art. 110 Abs. 3 StGB) dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB unterstehen. Die- ses bildet Grundlage der Zeugnisverweigerungspflicht von Art. 170 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3). Sie dürfen

- 9 - SK.2022.6 mit anderen Worten Geheimnisse, die sie in Ausübung ihres Amtes wahrgenom- men haben, grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung ihrer vorgesetzten Be- hörde offenbaren.

b) Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. haben in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 1. bzw. 2. Juni 2021 als Zeugen ausgesagt, ohne von der vorgesetzten Behörde gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Dies war der Bundesanwaltschaft bekannt, wurden sie doch zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils danach gefragt, ob sie «über eine diesbezügliche schriftliche Entbindung» verfügen würden. Die Grenzwachtbeam- ten verwiesen allesamt auf die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Eidge- nössische Zollverwaltung vom Ereignistag vom 22. Januar 2021. Diese benötig- ten sie für die polizeilichen Einvernahmen vom Januar 2021. Daraufhin wurden sie von der Verfahrensleitung darüber informiert, «dass die Entbindung für den Einvernahmetermin vom 22. Januar 2021 für die Funktion als Geschädigte und Auskunftsperson von H. erstellt» worden sei. Die Bundesanwaltschaft und die Zeugen kamen überein, «nach der Einvernahme» eine «schriftliche Entbindung» beim Vorgesetzen» zu organisieren und nachzuliefern (BA pag. 12-01-0016 [F.]; 12-02-0013 [E.]; 12-03-0012 [G.]). Die aktenkundigen schriftlichen Entbindungen datieren vom 3. Juni 2021 (BA pag. 12-01-0034 [F.]; 12-02-0045 [E.]; 12-03-0025 [G.]). Sie wurden somit erst im Nachgang zu den getätigten Aussagen erteilt.

c) Im Ergebnis unterliegen die Aussagen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, da es sich bei der Entbindung vom Amtsge- heimnis und Ermächtigung zur Aussage nach Ansicht des Gerichts um eine Ord- nungsvorschrift handelt (vgl. E. 1.2.2.3). Darüber hinaus wurden die schriftlichen Aussageermächtigungen nachträglich eingereicht. Gibt ein Beamter oder das Mitglied einer Behörde als Zeuge ein Amtsgeheimnis preis, ohne dazu berechtigt zu sein, so ist umstritten, ob die Aussage trotzdem verwertbar ist. Ein Teil der Lehre spricht sich für die Verwertbarkeit aus (MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 170 StPO N. 9; DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 170 StPO N. 13; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 38, 116), was bedeutet, dass das Kriterium der Ermächtigung als Ordnungsvorschrift gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO qualifiziert wird. Gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, ver- wertbar. Um Ordnungsnormen handelt es sich bei Vorschriften, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln. Das gilt für Normen, die Interessen schützen, die mit der Beweiserhebung als solcher nichts zu tun haben (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 25.). Der andere Teil der Lehre (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 62 N. 25a; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12034; VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 170 StPO N. 8)

- 10 - SK.2022.6 geht von Unverwertbarkeit (i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO) aus. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Um eine Gültigkeitsvorschrift handelt es sich insbesondere dann, wenn eine Ver- fahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der prozessualen Subjekt- stellung der beschuldigten Person abzusichern (WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 24). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.2). Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung vermag die von verschiedenen Stimmen in der Literatur vertretene erstere Lehrmeinung (Aussageermächtigung als Ordnungsvorschrift) zu überzeugen. Dafür sprechen der Schutzzweck und die systematische Stellung der Norm im Gesetz. Die Norm bezweckt nicht, die prozessualen Rechte der beschuldigten Person abzusichern. Da die Vorschrift betreffend Ermächtigung mit der Frage der Fairness der Beweiserhebung im Konkreten nichts zu tun hat, sondern dem Zweck dient, allfällige öffentliche Inte- ressen zu schützen, handelt es sich nach dem Gesagten um eine Ordnungsvor- schrift. Sodann dürfte in der Lehre unbestritten sein, dass Aussagen von Beam- ten und Mitgliedern von Behörden generell verwertbar sind, wenn anstelle der notwendigen schriftlichen lediglich eine mündliche Ermächtigung vorliegt; diese kann nachträglich schriftlich bestätigt werden (DONATSCH, a.a.O., Art. 170 StPO N. 13). 1.2.3 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen trotz falscher Rollenzuweisung 1.2.3.1 Die Verteidiger bringen vor, die Aussagen der Grenzwachtbeamten F. und E. vor der Bundesanwaltschaft seien aufgrund falscher Rollenzuteilung unverwertbar (TPF pag. 3.720.014). 1.2.3.2 Am 27. Januar 2021 erstatteten B., A. und D. bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland des Kantons Zürich Gegenanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamte des Zolls bzw. des Grenzschutzes wegen Körperverlet- zung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) (MJ 21.001133 pag. 03 001, -020; BA pag. 21-00-0027). Nach durchge- führtem Gerichtsstandsverfahren mit der Militärjustiz eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter der Untersuchungsrichterregion 2 am 19. Januar 2022 das Verfahren gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, sie hätten am 22. Januar 2021 in der Zollhalle des Terminals 2 am Flughafen Zürich vorschriftswidrig eine Zollkontrolle durchgeführt. Das Verfahren ist zurzeit bei der Militärjustiz hängig (TPF pag. 3.262.1.003). Dem militärgericht- lichen Verfahren liegt derselbe Lebenssachverhalt (Ereignis am Flughafen Zürich

- 11 - SK.2022.6 vom 22. Januar 2021) zugrunde. Dieses Verfahren weist einen unmittelbaren Sachkonnex mit den vorliegend abzuklärenden Straftaten auf. 1.2.3.3 Wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist, wird gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2.1; BBl 2006 1209 Ziff. 2.4.4; DO- NATSCH, a.a.O., Art. 178 StPO N. 34 f.). Unter den gegebenen Umständen und in Nachachtung von Art. 178 StPO hätte die Bundesanwaltschaft die Grenz- wachtbeamten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen einvernehmen sol- len (vgl. E. 1.2.3.4). 1.2.3.4 Aufgrund der falschen Rollenzuweisung wurden F. und E. von der Bundesan- waltschaft unter unzutreffender Rechts- und Pflichtbelehrung einvernommen. Es ist zu prüfen, ob die Aussagen von F. und E. überhaupt verwertbar sind.

a) Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht zur Verwertbarkeit von Protokollen bei falscher Rollenzuweisung (Einvernahme als Zeuge anstatt Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO), dass der Auskunfts- person gemäss Art. 178 lit. d StPO im Unterschied zum Zeugen ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht zusteht. Dies gilt auch für die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO (Art. 180 Abs. 1 StPO «Die Auskunftspersonen nach Artikel Buchstaben b – g sind nicht zur Aussage verpflichtet, für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.»). Während die Auskunftsperson jederzeit und ohne Begründung eine Frage nicht beantwor- ten darf (DONATSCH, a.a.O., Art. 180 StPO N. 18 und N. 21), muss ein Zeuge unter Bussandrohung grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen und darf nur in bestimmten Fällen die Aussage verweigern (Art. 163 Abs. 2 und Art. 168 ff. StPO). Entsprechend kann das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsper- son nicht mit dem Aussageverweigerungsrecht des Zeugen gleichgesetzt wer- den (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1), sondern geht über dieses hinaus. Weiter unter- steht die Auskunftsperson im Gegensatz zum Zeugen nicht einer mit Strafe nach Art. 307 StGB bedrohten Wahrheitspflicht (Art. 177 Abs. 1 StPO). Das Aussage- verweigerungsrecht der Auskunftsperson gründet auf der Überlegung, dass diese wegen ihrer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt wird, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. (Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.3; BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Ihre Stel- lung im eigenen Strafverfahren soll nicht dadurch erschwert werden, dass sie im fremden Verfahren gegen eine mitbeschuldigte Person einer Wahrheits- und Aussagepflicht unterstellt wird und dadurch in Gewissenskonflikt gerät, entweder sich selbst zu belasten oder erneuter Straffälligkeit auszusetzen, indem sie die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsche Aussagen macht. (Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2017 E. 3.2.2; vgl. BBl 2006 1208 f. Ziff. 2.4.4). Dem

- 12 - SK.2022.6 Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Ver- fahrensbeteiligter, wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, dass in einer solchen Fallkonstellation die staatsanwaltliche Einvernahme verwertbar ist (E. 1.4 des Urteils).

b) Dass die Beschuldigten durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von F. und E. in eigenen Rechten betroffen wären, legen die Beschuldigten nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem die beiden Einvernommenen durch die Bun- desanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie keine falschen Aussagen machen dürfen, andernfalls nach Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis) bestraft würden, wurden sie sogar noch strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Unter diesen Umständen hat sich die falsche Rol- lenzuweisung nicht nachteilig auf die Rechte der Beschuldigten ausgewirkt. Im Ergebnis sind die Einvernahmeprotokolle von F. und E. verwertbar. 1.2.4 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte 1.2.4.1 Die Verteidigerin von B. sowie der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den Wahrnehmungsberichten der Grenzwachtbeamten vom 22., 24. und

25. Januar 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Wahrnehmungsberichte seien unverwertbar, da B. sowie C. keine Gelegen- heit erhalten hätten, den Grenzwachtbeamten Fragen zu stellen. (TPF pag. 3.721.055; 3.721.063) 1.2.4.2 Voraussetzung für die Verwertbarkeit von belastenden Aussagen in Wahrneh- mungsberichten ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). In einem ähnlich gelagerten Fall mit Polizeirapporten erwog das Bundes- gericht, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). 1.2.4.3 Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. verfassten am 22. Januar 2021 (G.),

24. Januar 2021 (E.) und 25. Januar 2021 (F.) je einzeln Wahrnehmungsberichte (BA pag. 12-01-0010; 12-02-0008; 12-03-0008). Der Inhalt dieser Berichte be- stätigten die Grenzwachtbeamten anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Bundes- anwaltschaft vom 1. (F. und E.) bzw. 2. (G.) Juni 2021 (BA pag. 12-01-0018; 12-02-0015; 12-03-0014). Wie noch aufzuzeigen sein wird, waren diese Einver- nahmen parteiöffentlich (E. 1.2.5.4). Bei den Einvernahmen waren jeweils der Verteidiger der Beschuldigten A. und B. anwesend. Die Beschuldigten konnten von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von ihrem Recht,

- 13 - SK.2022.6 Ergänzungsfragen zu stellen, vollumfänglich Gebrauch machen. Die Wahrneh- mungsberichte von F., E. und G. sind damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

19. Dezember 2017 E. 3.4.2). Bei den Wahrnehmungsberichten der übrigen Grenzwachtbeamten bestand hingegen keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Sie dürfen daher, sofern von Relevanz, nicht zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden. 1.2.5 Verwertbarkeit der angeblich teilnahmslos erhobenen Zeugenaussagen 1.2.5.1 Die Verteidigerin von B. macht geltend, ihr Mandant sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt gewesen. Es habe eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegen. Der damalige Verteidiger habe für B. weder rechtsgültig Vorladun- gen empfangen (Art. 87 Abs. 3 StPO) noch rechtsgültig dessen Teilnahme- und Ergänzungsfragerechte wahrnehmen können (Art. 147 StPO). Als Folge davon seien die Zeugenaussagen der Grenzwachtbeamten bei der Bundesanwaltschaft vom 1. und 2. Juni 2021 teilnahmslos erhoben worden. Die Aussagen seien des- halb nicht zum Nachteil von B. verwertbar. (TPF pag. 3.721.054 f.; 3.721.063 [vgl. Einwand von C.]; 3.721.085 [vgl. Einwand von D.]) 1.2.5.2 Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Ver- fahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbeson- dere Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammen- hängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Ver- teidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Mehrfach- verteidigung zustimmen. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Ab- berufung von Anwälten hat der Verfahrensleiter entsprechenden Interessenkon- flikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinte- ressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesge- richts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N. 9;

- 14 - SK.2022.6 BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, 5.9 und 5.11, je m.w.H.; vgl. FELL- MANN, Kommentar zur Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N. 107; LIE- BER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., Art. 127 StPO N 13; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 127 StPO N 4). Eine Doppelvertretung erachtet das Bundesgericht daher nur als zulässig, wenn «in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision» besteht (Urteil des Bundesge- richts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.1). Es lässt sich ferner nicht von vornherein ausschliessen, dass im Verlauf des Verfahrens ein Beschuldigter seine Schuld einem anderen anzulasten oder zumindest zu Lasten eines ande- ren zu verringern versucht (BGE 141 IV 257 E. 2.1; vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 107). 1.2.5.3 Im Vorverfahren bestand eine Mehrfachverteidigung. Der Bundesanwaltschaft war dieser Umstand bekannt. Dies ergibt sich aus einer Aktennotiz der zuständi- gen Staatsanwältin betreffend ein Telefonat mit dem Voranwalt vom 5. März 2021 (BA pag. 16-01-0019). Dieser ist zu entnehmen, dass die Staatsanwältin den Voranwalt auf Problematik der Mehrfachverteidigung anspricht und mit ihm über- einkommt, einerseits Vollmachten betreffend aller vier Beschuldigten zu den Ak- ten zu reichen und andererseits eine «Erklärung zum Thema einer allfälligen In- teressenkollision». Die einverlangte Erklärung wurde in der Folge nie eingereicht. Nachgereicht wurde bloss eine von allen vier Beschuldigten unterzeichnete An- waltsvollmacht, gemäss welcher die «Klientschaft bestätigt, dass sie hinsichtlich Strafanzeige wie auch ihrer Verteidigung gemeinsam von RA N. vertreten wer- den möchte und hierin (zumindest vorderhand) keine Interessenkonflikte er- kennt.» (BA pag. 16-01-0026). 1.2.5.4 Das Bundesstrafgericht hatte in einer ähnlich gelagerten Konstellation (erbetene Verteidigung für Ehefrau und amtliche Verteidigung für Ehemann in teils gleichen Sachverhaltskomplexen) zu klären, ob der Anspruch auf wirksame Verteidigung trotz Mehrfachverteidigung gewahrt wurde, wobei es beim Entscheid eine ex ante Betrachtung zu Grunde legte (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom

E. 30 September 2016 und 30. März 2017 E. 3.5.4.3 b). Diese Betrachtungsweise führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Für das Gericht war zu berücksichtigen, dass die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zwar den gleichen Sach- verhaltskomplex betreffen, sie aber bei ihren Einvernahmen bei der Bundesan- waltschaft den äusseren Ablauf des Geschehens nicht in allen Teilen deckungs- gleich schilderten, ohne sich aber gegenseitig zu belasten. Vor diesem Hinter- grund war es ex ante betrachtet jedenfalls angezeigt, dass die Einzelrichterin mit Schreiben vom 26. April 2022 von einer potenziellen Interessenkollision hinsicht- lich der Mehrfachverteidigung der Beschuldigten ausging, zumal im damaligen

- 15 - SK.2022.6 Zeitpunkt nicht voraussehbar war, wie sich das Aussageverhalten der Beschul- digten entwickeln wird. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens steht jedenfalls fest, dass den Beschuldigten aus der Mehrfachverteidigung im Vorverfahren kein Nachteil erwachsen ist. Die Einvernahmen der Grenzwachtbeamten vom 1. und

2. Juni 2021 wurden somit nicht teilnahmslos, sondern parteiöffentlich unter Wah- rung der Verteidigungsrechte erhoben. Die Einvernahmeprotokolle der Beschul- digten sind daher verwertbar. 1.2.6 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 1.2.6.1 Der Verteidiger von C. macht geltend, die Videoaufnahmen vom inkriminierten Vorfall vom 22. Januar 2021 dürften nur zugunsten der Beschuldigten verwertet werden, da keine Beschlagnahmeverfügung erlassen worden sei. Dies wäre eine Gültigkeitsvorschrift gewesen. (TPF pag. 3.721.062) 1.2.6.2 Gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftli- chen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Eine verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten Beschlagnahme hat indes- sen keine Unverwertbarkeit zur Folge, da es sich bei der betreffenden Vorschrift nicht um eine Gültigkeits-, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 25; in fine Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH120060 vom 25. Mai 2012 E. 3.2). Auch das Bundesgericht entschied in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Anordnung lediglich eine Ordnungsvor- schrift darstelle. So ist nach Auffassung des Bundesgerichts das Erfordernis einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsanordnung eine blosse Ordnungs- vorschrift (BGE 139 IV 128 E. 1.7; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 25). 1.2.6.3 Die fehlende Beschlagnahmeverfügung hat vorliegend zweifellos keine Unver- wertbarkeit der Videodateien zur Folge, denn es handelt sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Anordnung (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO) lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. E.1.2.6.2). 1.3 Strafanträge 1.3.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. beantragen, die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung seien mangels gültiger Strafanträge einzustel- len. Zur Begründung führen sie aus, dass die Strafanträge von F. und E. nicht innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gestellt worden seien. (TPF pag. 3.721.052; 3.721.076) 1.3.2

1.3.2.1 Einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB werden nur auf Antrag hin verfolgt. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich

- 16 - SK.2022.6 eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Unabdingbar ist die Erklärung des Willens, dass die Strafverfolgung stattfinden soll (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N. 48; RIEDO/BONER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 304 StPO N. 7). Der auf Strafverfolgung gerichtete Wille muss indes nicht explizit geäussert werden (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7). Eine Strafanzeige genügt inhaltlich dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörden entsprechend zu infor- mieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 49; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7; BGE 131 IV 160, nicht publ. E. 2.2). Namentlich bei Laieneingaben genügt dies den gesetzlichen Vorgaben. Beste- hen hinsichtlich des Verfolgungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7). 1.3.2.2 Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB). Wird die Strafantragsfrist nicht eingehalten, liegt kein für die Strafverfolgung gül- tiger Strafantrag vor. Diesfalls ist das Verfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 E. 1.3.5). 1.3.3 Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 22. Januar 2021. Die Bundesanwalt- schaft erhob am 1. Februar 2022 gegen B. und C. Anklage wegen einfacher Kör- perverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 1.3.4 In Bezug auf die Anklagepunkte wegen einfacher Körperverletzung liegen keine expliziten Strafanträge vor. Der Strafanzeige der EZV vom 25. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass nebst den Offizialdelikten auch eine einfache Körperverletzung gegen B. und C. zur Anzeige gebracht wurde (BA pag. 05-01-0003, -0017). Als Beweise wurden Arztberichte betreffend die Verletzungen von F. und E. bei der Bundesanwaltschaft eingereicht. Sodann haben F. und E. in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie in ihren Wahrneh- mungsberichten vom 24. bzw. 25. Januar 2021 ausführlich die inkriminierten Er- eignisse vom 22. Januar 2021, welche zu den Körperverletzungen geführt haben sollen, geschildert. Auf Nachfrage der Bundesanwaltschaft in den Einvernahmen von F. und E. vom 1. Juni 2021, ob sie sich bisher so geäussert hätten, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, bestätigten sie dies (BA pag. 12-01-0023; 12-02-0022). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, dass es sich bei F. und E. um juristische Laien han- delt, sind ihre Schilderungen vom Januar 2021 dahingehend zu verstehen, dass sie Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen wollten. Die Strafan- tragsfrist ist eingehalten. 1.3.5 Im Ergebnis liegen gültige Strafanträge vor.

- 17 - SK.2022.6 1.4 Würdigungsvorbehalte 1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu welcher der Beschuldigte und die Bundes- anwaltschaft rechtlich nicht haben Stellung nehmen können. 1.4.2 Die Einzelrichterin gab der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Elif Sengül so- wie Rechtsanwältin Laura Jetzer an der Hauptverhandlung bekannt, den Haupt- vorwurf gegen A. (Anklageziffer 1.2.1) und B. (Anklageziffer 1.3.1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu wür- digen (TPF pag. 3.720.004). Die Würdigungsvorbehalte haben keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidigerinnen konnten sich dazu äussern, so dass die Parteirechte gewahrt wurden. 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft den Brüdern A. und C. sowie ihren Eltern B. und D. zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenz- wachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig ge- macht. C. und B. hätten überdies die Beamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe B. die Beamtin E. verbal beleidigt und sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Rechtliches 3.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2).

- 18 - SK.2022.6 3.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshand- lung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 3.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beam- ten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die Handlung für die Ausübung des Amtes und dessen Zweck erforderlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise be- einträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 3.1.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tät- lichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2. Ap- ril 2015 E. 5.2 [Schlag gegen Knie ohne Verletzungsfolgen]; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 285 StGB N. 8; RS 1954 Nr. 273; RS 1968 Nr. 39 [Ohrfeigen]; Urteil des Bundesge- richts 6B_602/2009 vom 29. September 2009 [Faustschläge und Tritte]; SJZ 1971, 24, Nr. 8 [blutend kratzen]). Das Verursachen eines deutlichen Missbeha- gens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 1.2). Nicht als tätliche Angriffe sind hingegen physische Gebär- den zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 16; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9).

- 19 - SK.2022.6 3.1.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 3.1.6 Bei Angehörigen des Grenzwachtkorps handelt es sich um Beamte i.S. von Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 13 [z.B. Parkwächter, Nacht- wächter]). Mit Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt ist unbestritten, dass die Ereignisse im Rahmen von Amtshandlungen stattfanden. Die Grenzwächter führ- ten die Amtshandlungen im Rahmen ihrer dienstlichen Eigenschaft durch und waren als Beamte zu erkennen. 3.2 Hinderung einer Amtshandlung 3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 3.2.2 In Bezug auf das Angriffsobjekt (Amtshandlung) kann auf die Erwägungen 3.1.2 verwiesen werden. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Täter die Amts- handlung hindert. Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grundsätzlich noch kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teilhandlung einer Amts- handlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hin- dern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (z.B. Weigerung Ausweise zu zeigen und an- schliessendes Davonfahren; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 12). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Werden polizeiliche Anwei- sungen missachtet und wird auf derartige Weise auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestands- mässigkeit vor. Die blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshand- lung abzusehen, ist hingegen noch unter dieser Schwelle. (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von

- 20 - SK.2022.6 Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte In- tensität aufweist, ist unter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezem- ber 2009 E. 1.4: Verursachen eines «Gerangels», «Rudern» mit den Armen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtatbestand im Verhältnis zu Art. 285 StGB. In subjektiver Hin- sicht muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern. 3.3 Körperverletzung 3.3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Kör- per oder Gesundheit schädigt. 3.3.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 3.4 Beschimpfung 3.4.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.4.2 Erforderlich für die Erfüllung des Tatbestands der Beschimpfung ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen. Bei der Ehre geht es um die Geltung als achtbarer Mensch, den Ruf, «sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 7). Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte. Die Ka- suistik zählt beispielsweise die Bezeichnungen «pétasse» (auf Deutsch «Schlampe» [Urteil des Bundesgerichts 6S.634/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 2]), «Schwein», «Luder», «salaud», «Hure», «Halunke», u.v.m., siehe dazu die Verweise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 28 und Art. 177 StGB N. 4 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14. Ap- ril 2008 E. 3.2; 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

- 21 - SK.2022.6 4. A. 4.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft A. konkret vor, er sei am 22. Januar 2021 in der Zollhalle Zürich von einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachge- laufen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfer- nen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei statt- dessen trotzdem weggelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zu- rückgezogen habe, sei er aggressiv geworden und habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts geschubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Sodann habe sie den Mehrzweckstock herausgeholt. In dem Moment habe A. die Grenzwachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste ge- packt und sie zu sich gezogen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen. 4.2 Beweismittel 4.2.1 Videoaufnahmen Die Kantonspolizei Zürich stellte Überwachungsvideos von den Vorfällen beim Zollausgang sowie in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich sicher. Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie A. aus der Schiebetür beim Zollausgang hinausläuft, wobei ihn die Grenzwachtbeamtin E. festhält und ihm zu verstehen gibt, er müsse wieder in die Zollhalle hereinkommen. (Sequenz 01:10 bis 01:20 [Zeitstempel 10:54:24 Uhr bis 10:54:34 Uhr]). Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist sodann zu sehen, wie A. in der Ankunftshalle unmittelbar vor der Grenzwachtbeamtin E. steht. Er zieht seine Jacke aus und wirft sie zu Boden. E. versucht mit dem linken Arm A. von sich wegzudrücken und zieht mit der rechten Hand sogleich ihren Mehrzweckstock. Daraufhin hebt A. seine rechte Faust und weicht gleichzeitig einen Schritt zurück. Ein körperli- cher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und A. – ausser ihrem Wegdrü- cken –, ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:47 Uhr]). 4.2.2 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 4.2.2.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. als Auskunftsperson aus, dass ihr Kollege F. bei den Eltern von A. eine Zollkontrolle durchgeführt habe. Die Zollbeamten hätten A. zum Über- setzen in die Zollhalle geholt. A. habe ausgerufen und sei von der Zollkontrolle

- 22 - SK.2022.6 davongelaufen. Sie sei ihm nachgegangen und habe ihm gesagt, dass er unter Zollkontrolle stehe und sich nicht entfernen dürfe. Da er nicht reagiert habe und weitergelaufen sei, habe sie seine linke Schulter gehalten und ihn zurückgezo- gen. Er sei sehr aggressiv geworden und habe sie angeschrien. Zu den Ereig- nissen in der Ankunftshalle sagte sie aus, dass A. die rechte Faust aufgezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt habe. Er habe sie mit der rechten Faust bedroht und mehrfach gestossen. Sie habe dann den Mehr- zweckstock gezogen. Sie habe gesehen, wie A. nochmals die Faust aufgezogen habe.

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass A. in der Ankunfts- halle seine Jacke zu Boden geworfen habe. Er habe angefangen sie rückwärts zu schubsen und habe dabei die rechte Faust erhoben. Sie habe dann den Mehr- zweckstock gezogen. A. habe erneut die Faust hochgenommen. (BA pag. 12-02 -0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 kor- respondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008, -0010). 4.2.2.2 a) Der Grenzwachtbeamte F. schilderte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspo- lizei Zürich als Auskunftsperson den Ablauf der Zollkontrolle im Wesentlichen gleich wie E. Er habe den Eltern von A. die Einfuhrvorschriften erklärt und gesagt, dass die importierten Pflanzenprodukte eingezogen würden und es für das Fleisch eine Busse von Fr. 150.-- geben würde. A. habe sich von der Zollkontrolle abgewandt und sei eilig zum Zollausgang gegangen. E. habe zweimal hinterher- gerufen: «Halt», er befände sich in einer Zollkontrolle. Er dürfe sich nicht von der Kontrolle entfernen. Er habe auf die Aufforderung von E. nicht reagiert und sei einfach weitergelaufen. E. sei ihm nachgegangen. Er habe dann sehen können, wie sie von A. in der Ankunftshalle bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Daraufhin habe A. die Faust gemacht und zu einem Faustschlag gegen E. ausgeholt (BA pag. 12-01-0003, -0006).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Auch im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 schilderte F. die Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012). 4.2.2.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte A. aus, dass er von den Grenzwächtern zur Übersetzung in die Zollhalle geführt worden sei. Sein Vater B. habe Pflanzen und Fleisch mitgeführt, was nicht erlaubt gewesen sei. E. habe gesagt, dass die Waren verboten seien. Er sei deshalb wütend geworden und habe zum Ausgang gehen wollen, aber E. habe ihn fest- halten wollen (BA pag. 13-01-0001 f.).

- 23 - SK.2022.6

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 verwies A. auf seine bisherigen Aussagen. Er sagte auf Vorhalt der Videoaufnahmen von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeit- stempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) ergänzend aus, dass er habe weglaufen wollen. E. habe ihn die ganze Zeit anfassen wollen. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Dann habe er seine Jacke ausgezogen. Als er gesehen habe, dass sie etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. (BA pag. 13-01-0030, -0035)

c) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige er die bisherigen Aussagen. Er führte ergänzend aus, dass er die Jacke aus- gezogen habe, damit ihn E. nicht habe zu Boden führen können. (TPF pag. 3.730.010 f.) 4.3 Würdigung 4.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Eltern von A. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich in der Zollhalle von den Grenzwachtbeamten F. und E. kontrolliert wurden. Auf- grund von Verständigungsschwierigkeiten wurde A. als freiwilliger Übersetzer von der Ankunftshalle in die Zollhalle geholt. F. erklärte die Einfuhrvorschriften und gab bekannt, dass für die mitgeführten Fleischprodukte eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- zu bezahlen sei und die Pflanzen eingezogen würden. A. war damit nicht einverstanden und verliess fluchend die Zollhalle Richtung Zollausgang, woraufhin E. ihm nachlief und ihn zurückhalten wollte. Sie fasste ihn an und sagte mehrmals, dass er unter Zollkontrolle steht und sich nicht entfernen darf. Sie hielt ihn mit der einen Hand am Arm fest und forderte ihn auf, in die Zollhalle zu kom- men. A. weigerte sich anzuhalten und ging entgegen den Anweisungen der Grenzwachtbeamtin durch den Zollausgang in die Ankunftshalle. Dort forderte die Grenzwachtbeamtin A. erneut auf, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf er seine Jacke auszog und zu Boden warf. Bis zu dieser Phase des Geschehens fand keine physische Einwirkung auf den Körper von E. und auch keine unmittel- bare körperliche Aggression statt. 4.3.2 Strittiger Sachverhalt Vorliegend ist einzig strittig, ob A. die Grenzwachtbeamtin E. in der Ankunftshallte tätlich angriff, indem er sie rückwärts schubste und mit der rechten Hand zu ei- nem Schlag ausholte, sie erneut schubste, an der Weste packte und erneut die rechte Faust zu einem Schlag ausholte.

- 24 - SK.2022.6 4.3.3 Beweiswürdigung Bei den Aussagen von E. fällt auf, dass sie den Ablauf des Kerngeschehens in einer anderen zeitlichen Abfolge schildert, als der in unmittelbarer Nähe anwe- sende Grenzwachtbeamte F. Laut ihrer Tatversion habe A. die rechte Faust auf- gezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt. Danach habe sie den Mehrzweckstock gezogen und er habe sie gestossen und nochmals die Faust aufgezogen. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte hingegen mehrmals bei den Einvernahmen, dass A. die Faust erst erhoben habe, nachdem E. den Mehr- zweckstock gezogen habe (BA pag. 12-01-0012; 12-01-0020; 12-01-0026). Die Tatversion von E. wird aber auch insofern nicht bekräftigt, als dass F. nicht ge- sehen hat, dass A. die Grenzwachtbeamtin an der Uniform gepackt habe (BA pag. 13-01-0026). Die Aussagen von E. finden auch keine Bestätigung durch die Aussagen des Grenzwachtbeamten G., welcher sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Geschehens befand (BA pag. 12-03-0001 ff.). Er schilderte vielmehr, dass sich E. in einem Handgemenge mit dem Vater von A. befunden habe (BA pag. 12-03-0015). Die Aussagen von E. finden aber vor allem keine Bestätigung in den Videoaufnahmen. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass sich A. am 22. Januar 2021 in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich wei- gerte, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf die Grenzwachtbeamtin E. ihren Mehrzweckstock zog. Als Reaktion darauf hob A. die rechte Faust und trat so- gleich einen Schritt zurück. Die Sachverhaltsdarstellung von E., wonach sie den Mehrzweckstock erst gezogen haben will, nach dem A. die Faust geballt habe, ist durch den Videobeweis widerlegt. Auf der Videosequenz ist keine Angriffs- handlung seitens von A. oder dergleichen zu sehen. Dass A. zu einem Faust- schlag ausgeholt habe um zuzuschlagen, ist dem Video ebenfalls nicht zu ent- nehmen. Ebenso wenig ist aufgrund des Videos das A. in der Anklageschrift vor- geworfene Verhalten, dass er die Grenzwachtbeamtin zuerst rückwärts ge- schubst, dann die rechte Faust erhoben und wiederum geschubst, sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt und an sich gezogen habe, beweis- mässig erstellt. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, er habe ein zweites Mal die Faust erhoben, um E. zu schlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf- grund der Videoaufnahmen – entgegen den anderslautenden Angaben von E. - beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens A. auf den Körper von E., noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand. Die Aussagen von A. vermögen hingegen zu überzeugen, da sie sich mit den Videoaufnahmen decken. Er schildert im Kern immer gleichbleibend und nach- vollziehbar die Ereignisse. Seine Aussagen geben in ihrer Gesamtheit ein ein- deutiges, schlüssiges Bild. Sie sind homogen und deckungsgleich (vgl. ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 34, S. 48). Die Aussagen sind in sich stimmig und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Es besteht

- 25 - SK.2022.6 kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie durch objektive Beweis- mittel (Videoaufnahmen) untermauert werden. 4.3.4 Beweisergebnis Gestützt auf die oben vorgenommene Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs von A. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist. 4.4 A. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 4.5 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, A. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hin- sicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjekti- ver Hinsicht nicht, ob A. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286 StGB in objek- tiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. 5. C. 5.1 Anklagevorwurf Der angeklagte Sachverhalt reiht sich chronologisch an das Geschehen zwi- schen A. und der Grenzwachtbeamtin E. (vgl. E. 4). Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe den Grenzwachtbeamten F. am Zollausgang angerempelt, als dieser zu seiner Kollegin E. habe gehen wollen. Er habe trotz dessen Aufforderung, Abstand zu halten, seinen Körper gegen dessen ausgestreckte offene Hand gedrückt. F. sei danach wegen des Angriffs von A. auf die Grenzwachtbeamtin E. zu dieser hingeeilt. F. habe A. von hinten am Kopf gehalten und ihn zu Boden geführt. Währenddem sei C. auf F. losgegangen. Er habe nach dem Kopf von F. gegriffen, dessen Hals gepackt und ihm den Kehlkopf zusammengedrückt. Ausserdem habe er ihm mit der Hand ins Gesicht geschla- gen und seine Finger in dessen Unterkiefer «gegraben». Sodann habe er ver- sucht, F. von A. wegzuziehen und habe mit dem Würgen und Schlagen des Grenzwachtbeamten fortgesetzt. Die Anklage wirft C. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttäti- ges Verhalten F. unter anderem multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale

- 26 - SK.2022.6 am Hals und ein Distorsionstrauma an der rechten Hand zugefügt. C. habe wis- sentlich und willentlich gehandelt bzw. habe die Verletzungen als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. 5.2 Beweismittel 5.2.1 Arztberichte und Fotodokumentationen Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt F. während der Zollkontrolle multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsionstrauma an der Hand. Er war zu 100 % während drei Arbeitstagen ar- beitsunfähig (BA pag. 05-01-0014 f.). Am 22. Januar 2021 fotografierte die Kantonspolizei Zürich das Gesicht des Grenzwachtbeamten F. mit den Läsionen. Auf den Fotos sind im Hals- und Wan- genbereich Kratzwunden, Würgemerkmale am Hals, Schürfwunden im Gesicht und gerötete Schwellungen zu erkennen. (BA pag. 10-01-0009 f., -0012) 5.2.2 Videoaufnahmen Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie der Grenzwachtbe- amte F. aus dem Zollausgang kommt. Auf dem Video ist weiter zu erkennen, dass C. von der Ankunftshalle zum Zollausgang kommt. Die beiden Personen stehen sich gegenüber. C. hält mit beiden Händen seine Nichte auf dem Arm, ohne den Grenzwächter zu berühren. (Sequenz 01:20 bis 01:31 [Zeitstempel 10:54:34 Uhr bis 10:54:45 Uhr]). Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie der Grenz- wachtbeamte F. in das Geschehen zwischen A. und E. eingreift. Er packt A. von hinten mit dem rechten Arm um den Hals und führt ihn mit einem Würgegriff zu Boden. In der folgenden Aufnahmesequenz des Videos ist ein Teil des weiteren Geschehens aufgrund der tumultartigen «Auseinandersetzung», mit mehreren Personen, nicht klar ersichtlich. Zu sehen ist, dass C. gestikulierend zu seinem Bruder eilt. Auf den Aufnahmesequenzen ist kein körperlicher Kontakt zwischen C. und F. ersichtlich. Das weitere angeklagte Geschehen zwischen C. und F. verlagert sich hinter eine Trennwand beim Zolleingang, welches auf den Video- aufnahmen nicht mehr ersichtlich ist. (Sequenz 04:45 bis 04:51 [Zeitstempel 10:54:46 Uhr bis 10:54:54 Uhr]). 5.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 5.2.3.1 a) Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson aus, dass C. zum Zollausgang gekommen sei. Er habe ihn mit dem ausgestreckten Arm darauf hingewiesen, dass er Abstand hal- ten solle. C. habe mit seinem Körper gegen seine Hand gedrückt. Zum Vorfall in

- 27 - SK.2022.6 der Ankunftshalle sagte er aus, dass A. zu einem Faustschlag gegen E. ausge- holt habe. Er habe sofort reagiert und ihn von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. A. habe gesagt, dass er keine Luft mehr kriege. Daraufhin sei C. dazugekommen und habe nach seinem Kopf gegriffen und ihn gewürgt. C. habe absichtlich seinen Kehlkopf zusammengedrückt. Gleichzeitig habe er immer wie- der Schläge auf der linken Seite des Gesichts, auf der Höhe des Auges und der Schläfe, gespürt. C. habe weiter auf ihn eingeschlagen und ihn weiterhin ge- würgt, bis er den Griff bei A. gelockert habe. Er habe ebenfalls gespürt, wie die Person mit den Fingern an seine Kieferknochen gegriffen und versucht habe, ihn von A. wegzuziehen (BA pag. 12-01-0003, -0007).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Er führte ergänzend aus, dass C. auf seinen Kehlkopf eingewirkt habe. Daraufhin habe er strake Schläge auf die linke Hals- und Gesichtsseite gespürt.

c) Im Wahrnehmungsbericht 25. Januar 2021 schilderte F. die inkriminierten Er- eignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012). 5.2.3.2 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. aus, dass der Grenzwachtbeamte F. A. gepackt und zur Seite gerissen habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Sie habe gesehen, wie F. gewürgt worden sei (BA pag. 12-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass F. mit einer Person am Bo- den gelegen sei. Eine weitere Person sei oben auf F. gelegen und habe ihn am Hals gewürgt und mit der Hand auf den Hals geschlagen. (BA pag. 12-02-0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 kor- respondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008 f.). 5.2.3.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte der Grenzwachtbeamte G. als Auskunftsperson aus, dass F. A. festgehalten habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Er könne aber nicht sagen wie. Es sei alles dynamisch gewesen. Er könne nicht sagen, ob C. den Grenzwachtbe- amten F. von hinten gehalten habe. Er habe keine Faustschläge gesehen (BA pag. 12-03-0003).

- 28 - SK.2022.6

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2021 verwies G. als Zeuge auf seine bisherigen Aussagen und sagte weitestgehend gleichblei- bend aus. Er sagte ergänzend aus, dass C. versucht habe, A. von F. loszulösen. F. sei von C. angegriffen worden (BA pag. 12-03-0015 f.). 5.2.3.4 a) Der Beschuldigte C. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, dass der Grenzwachtbeamte F. seinen Arm fest um den Hals seines Bruders gedrückt und ihn zu Boden gerissen habe. Sein Bruder habe geschrien, dass er keine Luft bekomme. Er habe deshalb versucht, seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt einer Videoaufnahme von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte»; Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) aus, dass man sehe, wie F. seinen Bruder von hinten an den Hals greife und auf den Boden drücke. Auf Vorhalt einer weiteren Videosequenz (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 00:00 bis 06:26 [bzw. Zeitstempel 10:49 Uhr bis 10:59 Uhr]) sagte er ergänzend aus, dass sein Bruder A. Probleme gehabt habe, nach Luft zu schnappen, da er von F. gewürgt worden sei. Er habe mehrmals ge- schrien, dass er keine Luft bekomme. Er sei dann zu F. gesprungen, um seinem Bruder zu helfen. Dies sei der einzige Weg gewesen, um seinen Bruder von der tödlichen Position zu befreien. Er habe F. geschubst, um seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0012, -0020).

c) Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. Novem- ber 2022 bestätige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.013). 5.2.3.5 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass der Grenz- wächter F. ihn von hinten am Hals gepackt und gewürgt habe. Er habe keine Luft bekommen. Daraufhin habe sein Bruder C. ihm geholfen (BA pag. 13-01-0001 f.; 13-01-0030, -0038).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige A. seine bisherigen Aussagen. (TPF pag. 3.730.010 f.) 5.2.3.6 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte B. aus, dass sein Sohn A. wahrscheinlich erstickt wäre, wenn sein Bruder C. ihm nicht zu Hilfe gekommen wäre. (BA pag. 13-03-0010, -0015)

- 29 - SK.2022.6 5.3 Würdigung 5.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass C. seinem Bruder zu Hilfe eilte, als dieser vom Grenzwacht- beamten F. um den Hals gepackt und zu Boden geführt wurde. Unbestritten sind sodann die Verletzungen von F. (vgl. E. 5.2.1). 5.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob C. den Grenzwachtbeamten beim Zollausgang anrempelte und seinen Körper gegen dessen ausgestreckte Hand drückte. Sodann ist Be- weisthema, ob C. den Grenzwachtbeamten F. daraufhin an den Kopf griff, des- sen Hals packte, ihm den Kehlkopf zusammendrückte, mit der Hand ins Gesicht schlug, seine Finger in den Unterkiefer grub und daraufhin mit dem Würgen und Schlagen fortsetzte, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verlet- zungen führte. 5.3.3 Beweiswürdigung Beweismässig ist erstellt, dass F. seiner Kollegin E. via Zollausgang zu Hilfe eilte, als diese in der Ankunftshalle A. anhielt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist er- wiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. beim Zollausgang weder angerem- pelt noch tätlich angegriffen hat, noch dass er seinen Körper gegen die offene Hand von F. gedrückt hat. Die Videoaufnahmen belegen, dass F. A. von hinten in den Würgegriff nahm, worauf dieser keine Luft mehr bekam. Auch F. bestä- tigte, dass A. gesagt habe, dass er keine mehr Luft kriegte (BA pag. 12-01-0004). In diesem Moment griff C. ins Geschehen ein (BA pag. 13-03-0015). Den Video- aufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass er F. körperlich berührt, geschlagen oder an dessen Kopf und Hals gegriffen hat, da sich das Geschehen hinter eine Trennwand verschob. Als Nachweis für das inkriminierte Tatgeschehen in die- sem Bereich, wonach C. den Grenzwachtbeamten F. im Kopf- und Halsbereich tätlich angegriffen haben soll, stehen keine Videoaufnahmen zur Verfügung. Als Beweismittel stehen einzig die Aussagen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. sowie diejenigen von C. zur Verfügung. Vergleicht man die Aussagen, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Realitätskriterien in den Schilderungen der Grenzwachtbeamten mehr ausgeprägt sind, als diejenigen von C. Sie sagen de- ckungsgleich aus, dass C. auf F. losgegangen sei. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte detailreich, wie C. nach seinem Kopf griff, seinen Hals packte und den Kehlkopf zusammendrückte, ihm auf die linke Hals- und Gesichtshälfte schlug und mit den Fingern an seinen Kiefer griff. Seine Aussagen vermögen zu über- zeugen, da sie im Kern immer gleichbleibend die Ereignisse nachvollziehbar und anschaulich darlegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F. spricht auch, dass sie sich objektivieren lassen. Er war nach dem Vorfall vom 22. Januar 2021 gleichentags in der O. AG in ärztlicher Behandlung. Gemäss ärztlichem Attest

- 30 - SK.2022.6 von Assistenzarzt I. wurden bei F. unter anderem multiple Schürfwunden im Ge- sicht und Würgemale am Hals festgestellt (BA pag. 05-01-0015). Die diagnosti- zierten Verletzungen stimmen mit dem von F. geschilderten Tathergang überein und ergeben ein in sich stimmiges Gesamtbild. Die Aussage von C., wonach er F. lediglich geschubst haben will, ist aufgrund des eben ausgeführten widerlegt. Ausserdem stellte er nie in Abrede, dass er F. die Verletzungen zugefügt haben soll. Für das Gericht ist daher erwiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. angegriffen (an den Kopf greifen; am Hals packen; den Kehlkopf zusammendrü- cken; mit der Hand auf das Gesicht schlagen; mit dem Finger in den Unterkiefer drücken; würgen) hat. Er hat ihm dadurch die Verletzungen (Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals, Distorsionstrauma) zugefügt. Beweismässig ist der angeklagte Sachverhalt in der Ankunftshalle erstellt. 5.4 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Grenzwachtbeam- ten F. im Rahmen der Festnahme von A. tätlich angriff. Die von C. vorgenomme- nen Handlungen haben die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch einen tätlichen Angriff ist gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB vorliegend aufgrund des Beweisergebnisses erfüllt. C. hat dem Grenzwachtbeamten F. durch den tätlichen Angriff Verletzungen zu- gefügt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1 StGB sind somit erfüllt. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (E. 5.6.3), ist C. freizusprechen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann daher offen bleiben, ob der sub- jektive Tatbestand jeweils erfüllt ist. 5.5 Nichtigkeit der Amtshandlung 5.5.1 Leidet eine Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit ei- ner Amtshandlung besteht gemäss Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwer- wiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung sollten gesetzeswidrige Festnahmen, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen, als Nichtige Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 StGB qualifiziert werden. (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 22; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. April 1972, in: Die Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, S. 68). Die Fehleinschätzung in Bezug auf das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen ist allerdings nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 22; HEGNAUER, SJZ 1956. S. 104). Gemäss

- 31 - SK.2022.6 bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine Nichtigkeit i.S.v. Evidenz- verstössen nicht ausreichend, um der Amtshandlung den Schutz von Art. 285 f. StGB zu versagen. Weiter wird vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksa- men Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes dient. (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 24). 5.5.2 Beweismässig ist erstellt, dass A. gegenüber der Grenzwachtbeamtin E. nicht tätlich wurde (E. 5.2.4.3). Es bestand somit kein rechtfertigender Anlass für den Grenzwachtbeamten F., A. von hinten in den Würgegriff zu nehmen und ihn zu Boden zu führen. A. schrie mehrmals, dass er keine Luft bekomme und drohte vermeintlich zu ersticken. Die Zwangsmassnahme von F. war nicht nur materiell rechtswidrig, sondern angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Schutz der staatlichen Funktion; Leib und Leben) eindeutig unverhältnismässig, zumal es bei der Zollkontrolle lediglich um eine Ordnungsbusse ging (E. 4.3.1). Unter diesen Umständen war die Amtshandlung schwerwiegend mangelhaft. Ausser Frage steht, dass C. angesichts der vermeintlich lebensbedrohlichen Si- tuation keine Zeit blieb, sich mittels eines Rechtsmittels gegen die rechtswidrige Amtshandlung zur Wehr zu setzen. Es handelt sich daher um eine nichtige Amts- handlung, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. 5.6 Notwehrhilfe 5.6.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht, so ist der Ange- griffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen ange- messenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Art. 16 StGB be- schreibt den Notwehrexzess. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2). Überschreitet der Abwehrende die Grenze der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB; «entschuldbare Notwehr»). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Auf- regung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 5.6.2 Der Grenzwachtbeamte F. griff den Beschuldigten A. rechtswidrig und unverhält- nismässig an. A. befand sich im Würgegriff von F. und bekam keine Luft. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt und angemessen, dass C. helfend ein- griff und seinen Bruder vom Würgegriff befreite. C. handelte in Notwehrhilfe (Art. 15 StGB). Ausser Frage steht übrigens, dass kein Notwehrhilfeexzess vor- lag. Aber selbst eine Überschreitung der Notwehrhilfe wäre vorliegend straflos.

- 32 - SK.2022.6 Der Schuldausschluss nach Art. 16 Abs. 2 StGB liesse den Vorwurf rechtswidri- ger Überschreitung der Notwehr vorliegend entfallen, hätte doch C. in entschuld- barer Aufregung über den Angriff von F. gehandelt. 5.6.3 Im Ergebnis ist C. freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6. B. 6.1 Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf hängt unmittelbar mit dem Sachverhaltskomplex zwischen A. und der Grenzwachtbeamtin E. zusammen (vgl. E. 4.1). Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er sei während einer Zollkontrolle beim Zoll- ausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. gegangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich wegzudrücken. Mit der rech- ten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als A. vom Grenzwacht- beamten F. weggenommen worden sei, habe er E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie ge- kickt, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezo- gen habe. Er habe sich dagegen gewehrt, weshalb sie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei B. am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfessel habe anlegen wollen. B. habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe vom Grenzwachtbeamten G. an die Wand habe drücken können, um ihn definitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Er habe am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen. Die Anklage wirft B. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttäti- ges Verhalten E. unter anderem multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen.

- 33 - SK.2022.6 6.2 Beweismittel 6.2.1 Arztberichte Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Ar- men sowie eine Prellung am linken Knie. Sie war zu 100 % während drei Arbeits- tagen arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0016 f.). Auf die übrigen Arztberichte vom 25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. Ap- ril 2022 (BA pag. 12-02-0031, 12-02-0037; TPF pag. 3.510.008 f.) wird, sofern von Relevanz, im einschlägigen Kontext eingegangen. 6.2.2 Videoaufnahmen Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie sich B. mit offenen Händen zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. stellt. B. verhält sich die ganze Zeit passiv. Ein körperlicher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und B. ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:46 Uhr] betreffend die Anklagepunkte 1.2.1 und 1.3.1). Daraufhin greift die Grenzwachtbeamtin E. B. mit dem rechten Arm von hinten um den Hals. B. verhält sich passiv, worauf E. und der Grenz- wachtbeamte G. ihn zu Boden führen. Die Grenzwachtbeamtin schlägt in diesem Moment ohne die Einwirkung von B. mit ihren Knien auf dem Boden auf. B. wer- den Handfesseln angelegt und er wird an eine Wand gesetzt. Er sitzt regungslos mit dem Rücken zur Wand und seine Hände sind hinten gefesselt. Er lässt die ganze Verhaftung widerstandslos über sich ergehen. (Sequenz 04:42 bis 06:42 [Zeitstempel 10:54:44 Uhr bis 10:56:44 Uhr]). 6.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 6.2.3.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. aus, sie habe wegen A. den Mehrzweckstock gezogen. B. habe begonnen sie zu schubsen. B. habe dann versucht, sie zu stossen und zu kicken. Sie habe B. in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden hinunter- gezogen. Da er sich gewehrt habe, sei sie ziemlich heftig mit dem Knie auf den Boden gestossen (BA pag. 12-02-0002, -0004).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Auch ihre Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom

24. Januar 2021 korrespondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen. Sie führte ergänzend aus, dass sie durch B. mehrfach gestossen und geschlagen worden sei (BA pag. 12-02-0008 f.).

- 34 - SK.2022.6 6.2.3.2 Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zü- rich als Auskunftsperson aus, dass B. bei A. und E. angekommen sei. Er habe sehen können, wie E. von B. und A. bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen (BA pag. 12-01-0003 ff.). 6.2.3.3 Der Grenzwachtbeamte G. sagte am 2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, dass E. in einem Handgemenge, in einer Rangelei, mit B. gewe- sen sei. Er sei ihr sofort zur Hilfe geeilt. Er habe ihr geholfen, die Person zu kon- trollieren. Er meine sich zu erinnern, dass er B. die Handfesseln angelegt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er das gewesen sei oder zusammen mit E. Den zeitlichen Rahmen könne er nicht mehr sagen, wie lange er dort gewesen sei, bis er zu F. gegangen sei. Auf die Frage, von wem und wie E. attackiert worden sei, sagte er aus, dass sie mit B. in einem Gerangel gewesen sei. Zum Gerangel könne er nichts mehr sagen, es sei so dynamisch gewesen und zu schnell ge- gangen. Er könne nicht mehr sagen, wer in welcher Position gewesen sei und wer welchen Griff gehabt habe (BA pag. 12-03-0015 f.). 6.2.3.4 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er zwischen E. und A. gegangen sei, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen Sohn angreife. In diesem Moment habe man ihn gepackt, die Hände nach hinten gedrückt und ihn auf den Boden gezwungen. Er habe niemanden angegriffen (BA pag. 13-03-0010, -0015).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.011). 6.2.3.5 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass sein Vater B. zwischen ihn und E. gekommen sei. Auf Vorhalt einer Videosequenz von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) sagte er aus, dass die zwei Grenzwachtbeamten seinen Vater zu Boden gebracht hätten. Er habe ge- hört, wie er geschrien habe (BA pag. 13-01-0035, -0037). 6.3 Würdigung 6.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich B. zwischen seinen Sohn A. und die Grenzwachtbe- amtin E. stellte. Sie nahm B. in den Kontrollgriff, um ihn zu verhaften. Die Grenz- wachtbeamtin und B. gingen zu Boden. In diesem Moment stiess sie mit den Knien auf dem Boden auf. B. wurden durch E. und den Grenzwachtbeamten G. Handschellen angelegt. Daraufhin wurde er am Boden an eine Wand gesetzt.

- 35 - SK.2022.6 6.3.2 Strittiger Sachverhalt Vorliegend ist einzig strittig, ob B. die Grenzwachtbeamtin E. geschubst, geschla- gen, mit den Händen gestossen und mit den Füssen gekickt hat, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verletzungen geführt haben soll. Sodann ist strittig, ob er sich am Boden sitzend gegen die Verhaftung wehrte, indem er sich von ihr losriss, ihre Hände wegschlug und mehrfach versuchte aufzustehen. 6.3.3 Beweiswürdigung Vorab ist festzustellen, dass zum inkriminierten Vorfall nur wenige Aussagen be- stehen. Hauptbeweismittel sind die Videoaufnahmen. Bei den Aussagen der Grenzwachtbeamtin E. fällt auf, dass ihre Aussagen, wonach sie tätlich angegrif- fen worden sei, durch die Aussagen der in unmittelbarer Nähe befindlichen Grenzwachtbeamten F. und G. keine Bestätigung finden. Aufgrund der Videoauf- nahmen ist hingegen erstellt, dass B. mit offenen Händen, jedenfalls passiv, vor E. stand, als sie den Mehrzweckstock zog. Die Videoaufnahmen zeigen nicht, dass er, wie angeklagt, «auf E. losging und anfing, sie zu schubsen und zu schla- gen». Schliesslich zeigen sie auch nicht, dass B., wie vorgeworfen, «E. weiterhin mit den Händen stiess, sie schlug, mit den Füssen gegen sie kickte, versuchte, mit den Händen gegen sie anzugehen». Beweismässig ist weiter erstellt, dass die Grenzwachtbeamtin B. von hinten um den Hals in den Kontrollgriff nahm und ihn mit Hilfe des Grenzwachtbeamten G. zu Boden zog. Als E. zu Boden ging, stürzte sie ohne die Einwirkung und Gegenwehr von B. mit dem Knie auf den Boden. Die beiden Beamten legten ihm Handfesseln an und setzen ihn danach mit dem Rücken zur Wand auf. Die Hände von B. waren auf seinem Rücken in Handfesseln. Die Aussagen von E., wonach sie tätlich angegriffen worden sei, finden somit weder durch die Aussagen der übrigen Grenzwachtbeamten noch durch die Videoaufnahmen Bestätigung. Der Videoaufnahme ist nicht zu entneh- men, dass sich B. gegen die Verhaftung mit einem «Aufstossen» oder derglei- chen gewehrt hätte. Ebenso zeigt die Videoaufnahme nicht, dass B., wie ange- klagt, «am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. wegschlug», ihr «mehr- fach die Arme wegzog», sich «mehrfach von ihr losriss» oder sich von ihr weg- gedreht hätte. Aktenmässig erstellt ist, dass die Hände von B., als er sitzend auf dem Boden war, mit Handschellen fixiert hinter seinem Rücken waren. Es war B. mithin nicht möglich, mit seinen Händen irgendwelche «Abwehrbewegungen» wie Schubsen, Losreissen etc. vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass aufgrund der Videoaufnahmen – entgegen anderslautenden Angaben von E. – beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens B. auf den Körper von E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand.

- 36 - SK.2022.6 6.3.4 Beweisergebnis Die oben vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, dass der angeklagte Sach- verhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung der Amtshandlung von B. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Ebenso wenig wurden die diagnostizierten Verletzungen von E. durch B. verursacht. 6.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6.5 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, B. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hin- sicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjekti- ver Hinsicht nicht, ob B. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286 StGB in objek- tiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. 6.6 Beschimpfung 6.6.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft B. weiter vor, er habe E. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem sie ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenzwachtbeamtin durch seine Äusserungen abwer- ten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. nahm dies als Folge seines Verhaltens zumindest billi- gend in Kauf. 6.6.2 Beweismittel 6.6.2.1 a) E. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, B. habe sie im Rahmen der Verhaftung wortwörtlich als Schlampe bezeichnet und dass er sie kaputt machen werde (BA pag. 12-02-0005).

b) Dem Wahrnehmungsbericht von E. vom 24. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass B. sie verflucht und die Wortwahl benutzt habe: «Du Schlampe, ich mache dich kaputt!» (BA pag. 12-02-0009).

- 37 - SK.2022.6

c) Am 1. Juni 2021 sagte E. bei der Bundeanwaltschaft aus, dass B. sie während der ganzen Aktion als Schlampe bezeichnet habe (BA pag. 12-02-0018; 12-02- 0021). 6.6.2.2 F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, C. habe ihm gesagt: «Ich mache dich fertig.» (BA pag. 12-01-0004; 12-01-0007). Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sagte er gleich- bleibend aus (BA pag. 12-01-0022). 6.6.2.3 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2021 ver- neinte G. die Frage, ob er gehört habe, von wem und wie E. beschimpft worden sei (BA pag. 12-03-0016). 6.6.2.4 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte B. auf die Frage, ob er E. als «Schlampe» beschimpft habe, aus, dass er das sicher nicht gesagt habe (BA pag. 13-03-0003).

b) In der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestritt er den Anklagevor- wurf. Er sagte aus, dass seine Deutschkenntnisse nicht so weit seien, dass er Schimpfwörter hätte sagen können (TPF pag. 3.730.012). 6.6.2.5 Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie B. mit gefes- selten Händen auf dem Rücken in der Ankunftshalle regungslos an der Wand sitzt. Er verhält sich passiv. E. und der Grenzwachtbeamte G. packen B. an sei- nen Oberarmen und sind dabei, ihn aufzustellen und abzuführen. Es ist nicht zu sehen, dass B. mit E. kommunizieren oder emotional aufgebracht wirken würde (Sequenz 09:49 bis 09:56; [Zeitstempel 10:59:51 Uhr bis 10:59:58 Uhr]). 6.6.3 Beweiswürdigung Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte kaum Deutsch spricht. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er ausgerechnet in der Hektik seiner Verhaftung die Grenzbeamtin in einer ihm nicht geläufigen Sprache beleidigt haben soll. Die Aussage von B., dass er das inkriminierte Schimpfwort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse gar nicht hätte sagen können, vermag daher zu überzeugen. Vor allem ist der Um- stand hervorzuheben, dass mehrere Grenzwachtbeamte in unmittelbarer Nähe von E. standen und von der Beschimpfung nichts mitbekommen haben. So ist in keinem Wahrnehmungsbericht der in der Ankunftshalle anwesenden Grenz- wachtbeamten F., G., J., K. und L. erwähnt, dass sie die Beschimpfung gehört hätten. Aber auch ein weiterer Beweis spricht gegen die Sachverhaltsschilderun- gen von E. So soll C. dem Grenzwachtbeamten F. gesagt haben, dass er ihn fertig machen werde. Dass aber sowohl C. wie auch B. die nahezu selbe Bemer- kung gemacht haben sollen, erscheint höchst unwahrscheinlich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass E. die Bemerkung von C. wahrgenommen und

- 38 - SK.2022.6 fälschlicherweise auf sich bezogen hat. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass B. zu E. Kontakt sucht oder emotional besonders aufgeregt wirkt, was ebenfalls dagegen spricht, dass er sie beschimpft haben soll. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. In der Gesamtbetrachtung summieren sich signifikante Zweifel an der Täterschaft von B. Für das Gericht bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass die tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Deshalb ist in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 6.6.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 7. D. 7.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft D. vor, sie sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang dazwischen gegangen, als ein Grenzwachtbeamter und ein Mitar- beiter des Flughafens C. in Handfesseln hätten abführen wollen. Sie sei rund 6 Sekunden am rechten Arm von C. gehangen bzw. habe daran gezogen. Dadurch habe sie bewirkt, dass der Grenzwachtbeamte mit C. habe stehen blei- ben müssen. Sodann sei sie ohne Einwirkung von Dritten zu Boden gegangen und sei liegen geblieben, woraufhin sie vom Grenzwachtbeamten J. und einem Betreuer des Flughafens habe betreut werden müssen. Daraufhin sei sie zu A. gegangen, welcher am Boden gelegen sei. Sie habe die Grenzwachtbeamten aktiv an der Verhaftung von A. hindern wollen, indem sie die Beamten attackiert habe. Sie habe mehrfach versucht, die Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten J. und L. habe zurückgehalten werden müssen. Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten eventualiter zur Last, sie habe die Grenzwachtbeamten an einer Amtshandlung gehindert, welche innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse gelegen habe. Sie habe gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem Verhalten die Grenzwachtbeamten an der Ausübung einer beruflichen Pflicht behindern würde. 7.2 Beweismittel 7.2.1 Videoaufnahmen Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, dass ein Grenzwachtbe- amter und ein Mitarbeiter des Flughafens C. in Handfesseln in die Zollhalle ab- führen wollen, als D. dazwischen geht. Sie ist sichtlich aufgeregt und möchte mit

- 39 - SK.2022.6 ihrem Sohn C. sprechen. Sie hängt während rund 6 Sekunden am rechten Arm ihres Sohnes. Der Grenzwächter bleibt stehen, ohne aber zu intervenieren. (Se- quenz 01:59 bis 02:26 [Zeitstempel 10:55:14 Uhr bis 10:55:41 Uhr]). D. gestiku- liert weiter mit beiden Händen. Als die Grenzwächter ihren Sohn mitnehmen wol- len, fällt sie nach hinten weg und liegt mit dem Rücken auf dem Boden. Sie richtet sich mit Hilfe von einem Grenzwachtbeamten und eines Mitarbeiters des Flugha- fens auf und fällt sogleich wieder zu Boden. (Sequenz 02:26 bis 02:35 [Zeitstem- pel 10:55:41 Uhr bis 10:55:49 Uhr]) Als D. aufsteht geht sie zur Verhaftung von A., wobei zwei Grenzwachtbeamte sie dabei hindern wollen. Auf der Aufnah- mesequenz ist abschliessend zu sehen, wie der Reihe nach die in Handschellen gelegten Beschuldigten A., C. und B. von den Grenzwachtbeamten abgeführt werden. (Sequenz 02:35 bis 05:35 [Zeitstempel 10:55:49 Uhr bis 10:58:49 Uhr]). 7.2.2 Aussagen der Grenzwachtbeamten 7.2.2.1 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte E. aus, D. sei in die Knie gegangen und habe «ein Zusammenbrechen» vorge- spielt. Sie habe dann versucht mitzuwirken (BA pag. 12-02-0003, -0005).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte die Grenzwachtbeamtin E. aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwärter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018). 7.2.2.2 Auf die Aussagen der direkt beteiligten Grenzwachtbeamten G., J., M. und L. wird, soweit von Relevanz, im einschlägigen Sachkontext eingegangen (vgl. E. 7.3.3). 7.2.3 Aussagen der Beschuldigten

a) In der Konfrontationseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom

2. Juni 2021 sagte D. auf Vorhalt einer Videosequenz beim Zollausgang (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 04:13 bis 05:13 [Zeitstempel 10:57:28 Uhr bis 10:58:27 Uhr]) aus, dass sie nach ihrem Zusammenbruch aufgestanden sei. Als sie dann C. und A. auf dem Boden habe liegen sehen, habe sie einfach für ihre Kinder da sein wollen. Sie habe aber niemanden geschlagen. Sie sei zu C. gegangen um ihm zu sagen, dass er mit den Beamten nicht diskutieren solle (BA pag. 13-01- 0009, -0018, -0021).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige sie ihre bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.014).

- 40 - SK.2022.6 7.3 Würdigung 7.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass D. zu ihrem Sohn C. ging, als dieser verhaftet wurde. Da- raufhin ging sie ohne Einwirkung zweimal zu Boden, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten betreut wurde. Daraufhin ging sie zur Verhaftung von A. 7.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob D. die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaftung von C. behinderte, indem sie 6 Sekunden an seinem Arm hing und danach zu Boden ging. Sodann ist strittig, ob sie die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaf- tung von A. attackierte, mehrfach versuchte wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. 7.3.3 Beweiswürdigung Dass D. während der Verhaftung von C. rund 6 Sekunden an dessen rechten Arm gehangen und bewirkt haben soll, dass die Beamten hätten stehen bleiben müssen, lässt sich weder den Aussagen der Grenzwachtbeamten noch den Wahrnehmungsberichten oder der Anzeige der EZV entnehmen. Einziges Be- weismittel sind die Videoaufnahmen. Aufgrund der Videosequenz vom Zollaus- gang ist erstellt, dass D. auf ihren Sohn C., welcher abgeführt wurde, zuging und während rund 6 Sekunden am Arm ihres Sohnes hing, ohne dass sie auf die Grenzwachtbeamten körperlich eingewirkt hätte. Die Grenzwachtbeamten schrit- ten nicht ein. Den Videoaufnahmen ist ausserdem nicht zu entnehmen, dass sie dadurch den Amtsbetrieb behindert hätte. Sie machte im Gegenteil glaubhaft gel- tend, dass sie ihrem Sohn lediglich sagte, er solle mit den Beamten nicht disku- tieren. Sie hatte somit nicht die Absicht, die Grenzwachtbeamten in ihrer Amts- handlung zu behindern. Daraufhin ging D. ohne Einwirkung von Drittpersonen zu Boden. Bei den Aussa- gen von E. fällt auf, dass sie diesen Vorfall unterschiedlich schilderte. So brachte sie zunächst bei der polizeilichen Einvernahme vor, dass D. das Zusammenbre- chen bloss gespielt habe. Bei der Bundesanwaltschaft räumte sie immerhin ein, dass sie nicht genau wisse, ob der Zusammenbruch effektiv gespielt worden sei oder nicht. Es sei lediglich eine Interpretation ihrerseits gewesen (BA pag. 12-02-0021). Aufgrund der Videoaufnahmen ist hingegen einwandfrei erstellt, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes A. zwei Mal zu Boden ging und während mehrerer Sekunden auf dem Rücken liegen blieb, ohne dass sie dabei gegen die Grenzwachtbeamten tätlich geworden wäre. Vorliegend ist nicht er- sichtlich, inwiefern dadurch D. die Verhaftung von A. hätte behindern wollen, standen doch mehrere Grenzwachtbeamte (F., E., G., J., M., L.) gleichzeitig im

- 41 - SK.2022.6 Einsatz, welche ohne Weiteres getrennt voneinander die Verhaftung und Betreu- ung hätten vornehmen können. Es liegen auf jeden Fall keine Beweise vor, wo- nach sie den Zusammenbruch vorgetäuscht hätte. Für einen tatsächlichen Zu- sammenbruch sprechen aber vor allem die Aussagen der Grenzwachbeamten M., L. und G., welche von einem Schwächeanfall ausgingen. Das war der Grund, warum sie laut den Grenzwachtbeamten schwer amtend in Seitenlage gebracht und der Rettungsdienst alarmiert worden sei (BA pag. 12-06-0001; 12-03- 0002 ff.). Die Beobachtungen der Grenzwachtbeamten sprechen eindeutig ge- gen einen simulierten Zusammenbruch. Auch die Aussagen von J., «dass sie wieder zu sich» gekommen sei (BA pag. 12-05-0001) belegen, dass sie phasen- weise ohne Bewusstsein war. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes einen Zusammenbruch erlitt. In subjek- tiver Hinsicht schliesst der medizinische Vorfall (Wegtreten, schwer atmend am Boden liegen, siehe obige Ausführungen der Aussagen von Grenzwachtbeam- ten) einen Vorsatz mit Bezug auf eine Behinderungshandlung aus. Aufgrund der Videoaufnahmen ist weiter erstellt, dass D. nach dem Zusammen- bruch aufstand und sich zu A. begab. Die Beschuldigte führte mehrmals aus, sie habe die Beamten nie tätlich angegriffen (BA pag. 13-01-0015; 13-01-0019). Bei den Aussagen von E. fällt hingegen auf, dass sich diese im Verlaufe des Verfah- rens zunehmend zuspitzten und sie die Beschuldigte immer mehr belastete. So sagte sie bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 aus, «die Dame habe dann auch noch versucht mitzuwirken». Bemerkenswert ist, dass E. in ih- rem Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 D. nur im Zusammenhang mit dem angeblich simulierten Zusammenbruch erwähnte (BA pag. 12-02-0009). Dass sie die Verhaftung gehindert hätte, indem sie die Grenzwachtbeamten, attackiert, weggestossen, geklammert oder geschlagen hätte, ist keine Rede. Im Gegenteil erwähnt sie in ihrem Bericht ausdrücklich, dass B. und seine Söhne äussert aggressiv gewesen seien – also offensichtlich nicht die Mutter, ansons- ten sie wohl auch erwähnt worden wäre. Schliesslich führte sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 erstmals aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwächter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018). Diese Aussage ist durch die Videoaufnahmen eindeutig widerlegt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass unmittel- bar nach dem Zusammenbruch keinerlei Tätlichkeiten durch D. gegen die Grenz- wachtbeamten ersichtlich sind. Gesamthaft betrachtet summieren sich daher in den Aussagen von E. signifikante Widersprüche. Ihre Sachverhaltsschilderungen vermögen daher nicht zu überzeugen. Was das weitere Geschehen bei der Ver- haftung von A. anbelangt, so sind die Videoaufnahmen zu undeutlich, als dass sich darauf erkennen liesse, was D. genau gemacht haben soll, zumal sich ein Teil des Geschehens hinter einer Trennwand ereignete. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass D. die Grenzwachtbeamten attackiert, weggestossen, geklam- mert oder geschlagen hätte.

- 42 - SK.2022.6 Zusammenfassend ist der Nachweis, dass D. die Grenzwachtbeamten tätlich an- gegriffen oder bei den Verhaftungen behindert hätte, nicht erbracht. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nicht rechtsgenügend erstellt. 7.3.4 D. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB. 8. Verfahrenskosten Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contraio). 9. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 9.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 7.1). 9.3

9.3.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Elif Sengül in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtliche Verteidigerin von A. bestellt (TPF pag. 3.911.2.001, -003). 9.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 9'590.21 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädigung

- 43 - SK.2022.6 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.822.003, -005). Das gel- tend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 31.16 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 387.80 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 685.68 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint, mit folgen- der Ausnahme, gerechtfertigt: Im Zeitaufwand werden versehentlich die Kosten für das Hotel von Fr. 148.-- aufgeführt. Diese Kosten werden im Rahmen der Auslagen berücksichtig. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes we- gen mit Fr. 2’158.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Ein- reichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), für die Nachbesprechung von Fr. 115.-- (0.5 Stunden), die Auslagen von Fr. 203.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen von Fr. 55.--, Hotelkosten von Fr. 148.--) sowie die Mehrwertsteuer. 9.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Elif Sengül auf Fr. 11'754.55 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'323.35 [Arbeitsaufwand: 31.16 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden für die Nach- besprechung; Übriger Aufwand: 6 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 590.-- und die MWST [7.7 %] von Fr. 840.--). 9.4

9.4.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Laura Jetzer in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (TPF pag. 3.911.3.001, -003). 9.4.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 8'701.30 (inkl. MWST) und die zusätzliche Entschä- digung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 30.31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reise- zeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 307.90 sowie der Mehr- wertsteuer (7.7 %) von Fr. 625.10 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand er- scheint, mit folgender Ausnahme, gerechtfertigt: Der geltend gemachte Arbeits- aufwand von 1 Stunde für die Nachbesprechung ist angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 0.5 Stunden zu kürzen. Die Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kos- ten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer. 9.4.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Laura Jetzer auf Fr. 10'618.40 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 9'496.30 [Arbeits-

- 44 - SK.2022.6 aufwand: 29.81 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Auf- wand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 362.90 und die MWST [7.7 %] von Fr. 759.20). 9.5

9.5.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Burim Imeri in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtlicher Verteidiger von C. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003). 9.5.2 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 10'052.61 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädi- gung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 2 Stunden Arbeitszeit (Endfassung Plädoyer; Vorbereitung Hauptverhandlung) zu einem Ansatz von Fr. 250.-- und 7 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 314.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 708.11 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die 2 Stunden Zeitaufwand für die Endfas- sung des Plädoyers sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen (vgl. E. 9.2). Sodann ist der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden für die Nachbesprechung angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 1 Stunde zu kürzen. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. Novem- ber 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin ent- halten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer. 9.5.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Burim Imeri auf Fr. 11'814.15 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'600.-- [Arbeitsaufwand:

E. 32 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Aufwand: 7 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 369.50 und die MWST [7.7 %] von Fr. 844.65). 9.6

9.6.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Alex de Capitani in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtlicher Verteidiger von D. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003). 9.6.2 Der Verteidiger von D. beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 9'026.90 (inkl. MWST) und eine zusätzliche Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag.

- 45 - SK.2022.6 3.824.004 f.). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31.7 Stunden Ar- beitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reisezeit zu einem An- satz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 412.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 645.40 zusammen. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, mit folgenden Ergänzungen: Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 ist von Amtes wegen mit 8 Stunden zu berücksichtigen. Ebenso ist für die Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 0.5 Stunden zu ver- anschlagen. Im Rahmen der Auslagen sind zusätzlich Fr. 55.-- für das Mittag- und Nachtessen zu berücksichtigen. 9.6.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Alex de Capitani auf Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'724.10 [Arbeitsauf- wand: 31.17 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden Nach- besprechung; Übriger Aufwand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 467.40 und die MWST [7.7 %] von Fr. 861.75). 10. Entschädigungen der Beschuldigten 10.1 Die Beschuldigten beantragen eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von je Fr. 2‘703.30. 10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 10.3 Aufgrund der Freisprüche haben die Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit dem erbetenen Verteidiger. Die eingereichte Kostennote vom erbetenen Vertei- diger ist nicht zu beanstanden. 10.4 A., B., C. und D. sind für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 zu entschädigen.

- 46 - SK.2022.6 Die Einzelrichterin erkennt:

1. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.2 B. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 1.3 C. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.4 D. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 16‘200.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 12‘000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 4‘000.--, Auslagen Fr. 200.--) trägt die Eidgenossenschaft. 3. 3.1 Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 11‘754.55 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2 Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 10‘618.40 (inkl. MWST) entschädigt. 3.3 Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 11‘814.15 (inkl. MWST) entschädigt.

- 47 - SK.2022.6 3.4 Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) entschädigt. 4. A., B., C. und D. werden für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 entschädigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Elif Sengül, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwältin Laura Jetzer, amtliche Verteidigerin von B. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Burim Imeri, amtlicher Verteidiger von C. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Alex de Capitani, amtlicher Verteidiger von D. (Beschuldigte) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

- 48 - SK.2022.6 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 25. April 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 13. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler

gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Elif Sen- gül,

2. B., iranischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer,

3. C., iranischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri,

4. D., iranische Staatsangehörige, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex de Capitani Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eventualiter Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung und Beschimpfung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.6

- 2 - SK.2022.6 Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. 1. C. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

II. 1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

III. 1. B. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. B. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, entsprechend Fr. 1'800.--, zu bestrafen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 3 - SK.2022.6 4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.-- zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

IV. 1. D. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, entspre- chend Fr. 4'800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- zu bestrafen, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

Eventualantrag:

1. D. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, entspre- chend Fr. 1'600.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 240.-- zu bestrafen, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

V. 1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 12'000.-- und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Es sei A. vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - SK.2022.6 3. A. sei für die frühere Verteidigung mit Fr. 2'700.-- zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Das Strafverfahren gegen B. betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sei einzustellen.

2. Im Weiteren sei B. von Schuld und Strafe freizusprechen.

Anträge der Verteidigung von C.:

1. C. sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. 2.1 Das Verfahren gegen C. wegen einfacher Körperverletzung sei einzustellen.

2.2 Eventualiter sei C. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten der früheren Verteidigung seien C. zu ¼ gemäss beiliegender Honorarnote von Rechtsanwalt N. vom 6. Oktober 2021 zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse gemäss Kosten- note zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von D.: 1. D. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. D. sei für ihre früheren Verteidigungskosten mit Fr. 2'700.--zu entschädigen.

- 5 - SK.2022.6 Sachverhalt: A. Am 25. Januar 2021 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfol- gend: EZV) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A., B., C. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte zum Nachteil der Beamten des Grenz- wachtkorps E. und F. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten am

22. Januar 2021 bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich die Beamten unter anderem tätlich angegriffen hätten. (BA pag. 05-01-0003, -0009) B. Am 5. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Ge- richtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am

24. Februar 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02-01-0001, -0004). C. Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C., A., B. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sowie weiterer Delikte. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001, -0003). D. Am 1. Februar 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen C. wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), gegen B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und gegen D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Bundesstrafgericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen der Beschuldigten (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister; Betreibungsregisterauszüge; Steuerunterlagen) sowie die Akten des gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. eröffneten militärgerichtlichen Verfahrens ein (TPF pag. 3.231.1.001 ff; 3.262.1.002 ff.). F. Die Einzelrichterin setzte die Hauptverhandlung auf den 27. April 2022 fest. Mit Schreiben vom 20. April 2022 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teil- nahme an der Hauptverhandlung unter der Voraussetzung, dass die Beschuldig- ten weiterhin nicht anwaltschaftlich verteidigt seien (TPF pag. 3.510.002 f.).

- 6 - SK.2022.6 Gleichzeitig stellte sie ihre Anträge, unter anderem zum Strafmass, für die Haupt- verhandlung. G. Am 21. April 2022 übermittelte das Gericht den Beschuldigten die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2022 mit den darin gestellten Anträgen. Mit Schreiben vom 24. April 2022 teilte Rechtsanwältin Elif Sengül mit, dass sie die Beschuldigten verteidige und ersuchte um Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Einzelrichterin verschob die Hauptverhandlung und teilte der erbetenen Ver- teidigerin mit Schreiben vom 26. April 2022 mit, dass eine Mehrfachverteidigung aufgrund potenzieller Interessenkollisionen nicht möglich ist und dass aufgrund der Teilnahme der Bundesanwaltschaft an der neu anzusetzenden Hauptver- handlung ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorliegt (TPF pag. 3.400.009 f.). H. Am 11. Mai 2022 teilte Rechtsanwältin Sengül mit, dass sie A. vertrete (TPF pag. 3.522.008). Mit Schreiben der Einzelrichterin vom 24. Mai 2022 erhielten die Mit- beschuldigten Gelegenheit, eine Wahlverteidigung zu bestimmen (TPF pag. 3.200.001). I. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2022 wurden die von den Beschuldigten ge- wünschten Wahlverteidiger als amtliche Verteidiger eingesetzt (TPF pag. 3.911.1.001. ff.). J. Die Hauptverhandlung fand am 15. November 2022 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidigerinnen und Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Parteien verzichteten auf eine münd- liche Urteilseröffnung. Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Dispositiv und schriftlich begründete Urteil später zugestellt werden. Das Urteil (Dispositiv) der Einzelrichterin der Strafkammer vom 13. Dezember 2022 wurde den Parteien gleichentags zugestellt (TPF pag. 3.721.001, -005). K. Am 16. Dezember 2022 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

- 7 - SK.2022.6 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Beweisverwertbarkeit 1.2.1 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen bei der Polizei 1.2.1.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den polizeilichen Einvernahmen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. vom

22. Januar 2021 eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Sie machen geltend, dass die Einvernahmeprotokolle nach Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar seien (TPF pag. 3.721.053 f.; 3.721.063). 1.2.1.2 Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeu- gen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal im Ver- fahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungs- zeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Be- deutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis dar- stellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO die Parteien das Recht haben, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein solches Teilnahmerecht be- steht hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbst- ständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt. Vor Eröffnung einer Unter- suchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlich- keit somit nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021

- 8 - SK.2022.6 E. 5.2). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einver- nahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2, 6B_1385/2019 vom

27. Februar 2020 E. 1.1, 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Diese Ein- schränkung der Teilnahmerechte gilt analog bei der Einvernahme von Zeugen. Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernah- men, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.2). Be- weise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen übrigens nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 1.2.1.3 Was die Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Aussagen der Grenzwacht- beamten bei der Polizei vom 22. Januar 2021 anbelangt, ergibt sich folgendes: Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. Da die belastenden Aussagen der Zeugen vor Eröff- nung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, aber in einem selbststän- digen Ermittlungsverfahren der Polizei und nicht im Auftrag der Bundesanwalt- schaft getätigt wurden, standen ihnen an den fraglichen Einvernahmen keine Teilnahmerechte zu und die dort gemachten Aussagen können unbeschränkt verwertet werden (vgl. SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Grenzwachtbeamten nach Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. und

2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen wurden (BA pag. 12-01-0014 ff.; 12-02-0011 ff.; 12-03-0010 ff.). Das Konfrontationsrecht und rechtliche Gehör wurden den Beschuldigten somit gewährt. 1.2.2 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen ohne Aussageermächtigung 1.2.2.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. machen geltend, die Aussa- gen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. bei der Bundesanwaltschaft vom

1. und 2. Juni 2021 seien aufgrund fehlender Entbindungen vom Amtsgeheimnis und Aussageermächtigungen nicht verwertbar. Die Zeugenaussagen seien ent- gegen den in Art. 170 Abs. 1 und 2 StPO statuierten Ermächtigungsvorausset- zungen rechtswidrig erhoben worden. Sie würden daher dem strikten Verwer- tungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO unterliegen. (TPF pag. 3.720.011; 3.721.056 f.) 1.2.2.2 a) Zunächst ist festzustellen, dass die Grenzwachtbeamten als solche (Art. 110 Abs. 3 StGB) dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB unterstehen. Die- ses bildet Grundlage der Zeugnisverweigerungspflicht von Art. 170 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3). Sie dürfen

- 9 - SK.2022.6 mit anderen Worten Geheimnisse, die sie in Ausübung ihres Amtes wahrgenom- men haben, grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung ihrer vorgesetzten Be- hörde offenbaren.

b) Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. haben in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 1. bzw. 2. Juni 2021 als Zeugen ausgesagt, ohne von der vorgesetzten Behörde gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Dies war der Bundesanwaltschaft bekannt, wurden sie doch zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils danach gefragt, ob sie «über eine diesbezügliche schriftliche Entbindung» verfügen würden. Die Grenzwachtbeam- ten verwiesen allesamt auf die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Eidge- nössische Zollverwaltung vom Ereignistag vom 22. Januar 2021. Diese benötig- ten sie für die polizeilichen Einvernahmen vom Januar 2021. Daraufhin wurden sie von der Verfahrensleitung darüber informiert, «dass die Entbindung für den Einvernahmetermin vom 22. Januar 2021 für die Funktion als Geschädigte und Auskunftsperson von H. erstellt» worden sei. Die Bundesanwaltschaft und die Zeugen kamen überein, «nach der Einvernahme» eine «schriftliche Entbindung» beim Vorgesetzen» zu organisieren und nachzuliefern (BA pag. 12-01-0016 [F.]; 12-02-0013 [E.]; 12-03-0012 [G.]). Die aktenkundigen schriftlichen Entbindungen datieren vom 3. Juni 2021 (BA pag. 12-01-0034 [F.]; 12-02-0045 [E.]; 12-03-0025 [G.]). Sie wurden somit erst im Nachgang zu den getätigten Aussagen erteilt.

c) Im Ergebnis unterliegen die Aussagen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, da es sich bei der Entbindung vom Amtsge- heimnis und Ermächtigung zur Aussage nach Ansicht des Gerichts um eine Ord- nungsvorschrift handelt (vgl. E. 1.2.2.3). Darüber hinaus wurden die schriftlichen Aussageermächtigungen nachträglich eingereicht. Gibt ein Beamter oder das Mitglied einer Behörde als Zeuge ein Amtsgeheimnis preis, ohne dazu berechtigt zu sein, so ist umstritten, ob die Aussage trotzdem verwertbar ist. Ein Teil der Lehre spricht sich für die Verwertbarkeit aus (MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 170 StPO N. 9; DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 170 StPO N. 13; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 38, 116), was bedeutet, dass das Kriterium der Ermächtigung als Ordnungsvorschrift gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO qualifiziert wird. Gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, ver- wertbar. Um Ordnungsnormen handelt es sich bei Vorschriften, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln. Das gilt für Normen, die Interessen schützen, die mit der Beweiserhebung als solcher nichts zu tun haben (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 25.). Der andere Teil der Lehre (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 62 N. 25a; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12034; VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 170 StPO N. 8)

- 10 - SK.2022.6 geht von Unverwertbarkeit (i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO) aus. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Um eine Gültigkeitsvorschrift handelt es sich insbesondere dann, wenn eine Ver- fahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der prozessualen Subjekt- stellung der beschuldigten Person abzusichern (WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 24). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.2). Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung vermag die von verschiedenen Stimmen in der Literatur vertretene erstere Lehrmeinung (Aussageermächtigung als Ordnungsvorschrift) zu überzeugen. Dafür sprechen der Schutzzweck und die systematische Stellung der Norm im Gesetz. Die Norm bezweckt nicht, die prozessualen Rechte der beschuldigten Person abzusichern. Da die Vorschrift betreffend Ermächtigung mit der Frage der Fairness der Beweiserhebung im Konkreten nichts zu tun hat, sondern dem Zweck dient, allfällige öffentliche Inte- ressen zu schützen, handelt es sich nach dem Gesagten um eine Ordnungsvor- schrift. Sodann dürfte in der Lehre unbestritten sein, dass Aussagen von Beam- ten und Mitgliedern von Behörden generell verwertbar sind, wenn anstelle der notwendigen schriftlichen lediglich eine mündliche Ermächtigung vorliegt; diese kann nachträglich schriftlich bestätigt werden (DONATSCH, a.a.O., Art. 170 StPO N. 13). 1.2.3 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen trotz falscher Rollenzuweisung 1.2.3.1 Die Verteidiger bringen vor, die Aussagen der Grenzwachtbeamten F. und E. vor der Bundesanwaltschaft seien aufgrund falscher Rollenzuteilung unverwertbar (TPF pag. 3.720.014). 1.2.3.2 Am 27. Januar 2021 erstatteten B., A. und D. bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland des Kantons Zürich Gegenanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamte des Zolls bzw. des Grenzschutzes wegen Körperverlet- zung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) (MJ 21.001133 pag. 03 001, -020; BA pag. 21-00-0027). Nach durchge- führtem Gerichtsstandsverfahren mit der Militärjustiz eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter der Untersuchungsrichterregion 2 am 19. Januar 2022 das Verfahren gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, sie hätten am 22. Januar 2021 in der Zollhalle des Terminals 2 am Flughafen Zürich vorschriftswidrig eine Zollkontrolle durchgeführt. Das Verfahren ist zurzeit bei der Militärjustiz hängig (TPF pag. 3.262.1.003). Dem militärgericht- lichen Verfahren liegt derselbe Lebenssachverhalt (Ereignis am Flughafen Zürich

- 11 - SK.2022.6 vom 22. Januar 2021) zugrunde. Dieses Verfahren weist einen unmittelbaren Sachkonnex mit den vorliegend abzuklärenden Straftaten auf. 1.2.3.3 Wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist, wird gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2.1; BBl 2006 1209 Ziff. 2.4.4; DO- NATSCH, a.a.O., Art. 178 StPO N. 34 f.). Unter den gegebenen Umständen und in Nachachtung von Art. 178 StPO hätte die Bundesanwaltschaft die Grenz- wachtbeamten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen einvernehmen sol- len (vgl. E. 1.2.3.4). 1.2.3.4 Aufgrund der falschen Rollenzuweisung wurden F. und E. von der Bundesan- waltschaft unter unzutreffender Rechts- und Pflichtbelehrung einvernommen. Es ist zu prüfen, ob die Aussagen von F. und E. überhaupt verwertbar sind.

a) Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht zur Verwertbarkeit von Protokollen bei falscher Rollenzuweisung (Einvernahme als Zeuge anstatt Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO), dass der Auskunfts- person gemäss Art. 178 lit. d StPO im Unterschied zum Zeugen ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht zusteht. Dies gilt auch für die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO (Art. 180 Abs. 1 StPO «Die Auskunftspersonen nach Artikel Buchstaben b – g sind nicht zur Aussage verpflichtet, für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.»). Während die Auskunftsperson jederzeit und ohne Begründung eine Frage nicht beantwor- ten darf (DONATSCH, a.a.O., Art. 180 StPO N. 18 und N. 21), muss ein Zeuge unter Bussandrohung grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen und darf nur in bestimmten Fällen die Aussage verweigern (Art. 163 Abs. 2 und Art. 168 ff. StPO). Entsprechend kann das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsper- son nicht mit dem Aussageverweigerungsrecht des Zeugen gleichgesetzt wer- den (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1), sondern geht über dieses hinaus. Weiter unter- steht die Auskunftsperson im Gegensatz zum Zeugen nicht einer mit Strafe nach Art. 307 StGB bedrohten Wahrheitspflicht (Art. 177 Abs. 1 StPO). Das Aussage- verweigerungsrecht der Auskunftsperson gründet auf der Überlegung, dass diese wegen ihrer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt wird, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. (Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.3; BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Ihre Stel- lung im eigenen Strafverfahren soll nicht dadurch erschwert werden, dass sie im fremden Verfahren gegen eine mitbeschuldigte Person einer Wahrheits- und Aussagepflicht unterstellt wird und dadurch in Gewissenskonflikt gerät, entweder sich selbst zu belasten oder erneuter Straffälligkeit auszusetzen, indem sie die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsche Aussagen macht. (Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2017 E. 3.2.2; vgl. BBl 2006 1208 f. Ziff. 2.4.4). Dem

- 12 - SK.2022.6 Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Ver- fahrensbeteiligter, wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, dass in einer solchen Fallkonstellation die staatsanwaltliche Einvernahme verwertbar ist (E. 1.4 des Urteils).

b) Dass die Beschuldigten durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von F. und E. in eigenen Rechten betroffen wären, legen die Beschuldigten nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem die beiden Einvernommenen durch die Bun- desanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie keine falschen Aussagen machen dürfen, andernfalls nach Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis) bestraft würden, wurden sie sogar noch strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Unter diesen Umständen hat sich die falsche Rol- lenzuweisung nicht nachteilig auf die Rechte der Beschuldigten ausgewirkt. Im Ergebnis sind die Einvernahmeprotokolle von F. und E. verwertbar. 1.2.4 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte 1.2.4.1 Die Verteidigerin von B. sowie der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den Wahrnehmungsberichten der Grenzwachtbeamten vom 22., 24. und

25. Januar 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Wahrnehmungsberichte seien unverwertbar, da B. sowie C. keine Gelegen- heit erhalten hätten, den Grenzwachtbeamten Fragen zu stellen. (TPF pag. 3.721.055; 3.721.063) 1.2.4.2 Voraussetzung für die Verwertbarkeit von belastenden Aussagen in Wahrneh- mungsberichten ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). In einem ähnlich gelagerten Fall mit Polizeirapporten erwog das Bundes- gericht, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). 1.2.4.3 Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. verfassten am 22. Januar 2021 (G.),

24. Januar 2021 (E.) und 25. Januar 2021 (F.) je einzeln Wahrnehmungsberichte (BA pag. 12-01-0010; 12-02-0008; 12-03-0008). Der Inhalt dieser Berichte be- stätigten die Grenzwachtbeamten anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Bundes- anwaltschaft vom 1. (F. und E.) bzw. 2. (G.) Juni 2021 (BA pag. 12-01-0018; 12-02-0015; 12-03-0014). Wie noch aufzuzeigen sein wird, waren diese Einver- nahmen parteiöffentlich (E. 1.2.5.4). Bei den Einvernahmen waren jeweils der Verteidiger der Beschuldigten A. und B. anwesend. Die Beschuldigten konnten von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von ihrem Recht,

- 13 - SK.2022.6 Ergänzungsfragen zu stellen, vollumfänglich Gebrauch machen. Die Wahrneh- mungsberichte von F., E. und G. sind damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

19. Dezember 2017 E. 3.4.2). Bei den Wahrnehmungsberichten der übrigen Grenzwachtbeamten bestand hingegen keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Sie dürfen daher, sofern von Relevanz, nicht zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden. 1.2.5 Verwertbarkeit der angeblich teilnahmslos erhobenen Zeugenaussagen 1.2.5.1 Die Verteidigerin von B. macht geltend, ihr Mandant sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt gewesen. Es habe eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegen. Der damalige Verteidiger habe für B. weder rechtsgültig Vorladun- gen empfangen (Art. 87 Abs. 3 StPO) noch rechtsgültig dessen Teilnahme- und Ergänzungsfragerechte wahrnehmen können (Art. 147 StPO). Als Folge davon seien die Zeugenaussagen der Grenzwachtbeamten bei der Bundesanwaltschaft vom 1. und 2. Juni 2021 teilnahmslos erhoben worden. Die Aussagen seien des- halb nicht zum Nachteil von B. verwertbar. (TPF pag. 3.721.054 f.; 3.721.063 [vgl. Einwand von C.]; 3.721.085 [vgl. Einwand von D.]) 1.2.5.2 Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Ver- fahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbeson- dere Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammen- hängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Ver- teidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Mehrfach- verteidigung zustimmen. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Ab- berufung von Anwälten hat der Verfahrensleiter entsprechenden Interessenkon- flikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinte- ressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesge- richts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N. 9;

- 14 - SK.2022.6 BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, 5.9 und 5.11, je m.w.H.; vgl. FELL- MANN, Kommentar zur Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N. 107; LIE- BER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., Art. 127 StPO N 13; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 127 StPO N 4). Eine Doppelvertretung erachtet das Bundesgericht daher nur als zulässig, wenn «in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision» besteht (Urteil des Bundesge- richts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.1). Es lässt sich ferner nicht von vornherein ausschliessen, dass im Verlauf des Verfahrens ein Beschuldigter seine Schuld einem anderen anzulasten oder zumindest zu Lasten eines ande- ren zu verringern versucht (BGE 141 IV 257 E. 2.1; vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 107). 1.2.5.3 Im Vorverfahren bestand eine Mehrfachverteidigung. Der Bundesanwaltschaft war dieser Umstand bekannt. Dies ergibt sich aus einer Aktennotiz der zuständi- gen Staatsanwältin betreffend ein Telefonat mit dem Voranwalt vom 5. März 2021 (BA pag. 16-01-0019). Dieser ist zu entnehmen, dass die Staatsanwältin den Voranwalt auf Problematik der Mehrfachverteidigung anspricht und mit ihm über- einkommt, einerseits Vollmachten betreffend aller vier Beschuldigten zu den Ak- ten zu reichen und andererseits eine «Erklärung zum Thema einer allfälligen In- teressenkollision». Die einverlangte Erklärung wurde in der Folge nie eingereicht. Nachgereicht wurde bloss eine von allen vier Beschuldigten unterzeichnete An- waltsvollmacht, gemäss welcher die «Klientschaft bestätigt, dass sie hinsichtlich Strafanzeige wie auch ihrer Verteidigung gemeinsam von RA N. vertreten wer- den möchte und hierin (zumindest vorderhand) keine Interessenkonflikte er- kennt.» (BA pag. 16-01-0026). 1.2.5.4 Das Bundesstrafgericht hatte in einer ähnlich gelagerten Konstellation (erbetene Verteidigung für Ehefrau und amtliche Verteidigung für Ehemann in teils gleichen Sachverhaltskomplexen) zu klären, ob der Anspruch auf wirksame Verteidigung trotz Mehrfachverteidigung gewahrt wurde, wobei es beim Entscheid eine ex ante Betrachtung zu Grunde legte (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 E. 3.5.4.3 b). Diese Betrachtungsweise führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Für das Gericht war zu berücksichtigen, dass die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zwar den gleichen Sach- verhaltskomplex betreffen, sie aber bei ihren Einvernahmen bei der Bundesan- waltschaft den äusseren Ablauf des Geschehens nicht in allen Teilen deckungs- gleich schilderten, ohne sich aber gegenseitig zu belasten. Vor diesem Hinter- grund war es ex ante betrachtet jedenfalls angezeigt, dass die Einzelrichterin mit Schreiben vom 26. April 2022 von einer potenziellen Interessenkollision hinsicht- lich der Mehrfachverteidigung der Beschuldigten ausging, zumal im damaligen

- 15 - SK.2022.6 Zeitpunkt nicht voraussehbar war, wie sich das Aussageverhalten der Beschul- digten entwickeln wird. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens steht jedenfalls fest, dass den Beschuldigten aus der Mehrfachverteidigung im Vorverfahren kein Nachteil erwachsen ist. Die Einvernahmen der Grenzwachtbeamten vom 1. und

2. Juni 2021 wurden somit nicht teilnahmslos, sondern parteiöffentlich unter Wah- rung der Verteidigungsrechte erhoben. Die Einvernahmeprotokolle der Beschul- digten sind daher verwertbar. 1.2.6 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 1.2.6.1 Der Verteidiger von C. macht geltend, die Videoaufnahmen vom inkriminierten Vorfall vom 22. Januar 2021 dürften nur zugunsten der Beschuldigten verwertet werden, da keine Beschlagnahmeverfügung erlassen worden sei. Dies wäre eine Gültigkeitsvorschrift gewesen. (TPF pag. 3.721.062) 1.2.6.2 Gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftli- chen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Eine verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten Beschlagnahme hat indes- sen keine Unverwertbarkeit zur Folge, da es sich bei der betreffenden Vorschrift nicht um eine Gültigkeits-, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 25; in fine Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH120060 vom 25. Mai 2012 E. 3.2). Auch das Bundesgericht entschied in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Anordnung lediglich eine Ordnungsvor- schrift darstelle. So ist nach Auffassung des Bundesgerichts das Erfordernis einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsanordnung eine blosse Ordnungs- vorschrift (BGE 139 IV 128 E. 1.7; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 25). 1.2.6.3 Die fehlende Beschlagnahmeverfügung hat vorliegend zweifellos keine Unver- wertbarkeit der Videodateien zur Folge, denn es handelt sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Anordnung (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO) lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. E.1.2.6.2). 1.3 Strafanträge 1.3.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. beantragen, die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung seien mangels gültiger Strafanträge einzustel- len. Zur Begründung führen sie aus, dass die Strafanträge von F. und E. nicht innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gestellt worden seien. (TPF pag. 3.721.052; 3.721.076) 1.3.2

1.3.2.1 Einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB werden nur auf Antrag hin verfolgt. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich

- 16 - SK.2022.6 eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Unabdingbar ist die Erklärung des Willens, dass die Strafverfolgung stattfinden soll (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N. 48; RIEDO/BONER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 304 StPO N. 7). Der auf Strafverfolgung gerichtete Wille muss indes nicht explizit geäussert werden (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7). Eine Strafanzeige genügt inhaltlich dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörden entsprechend zu infor- mieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 49; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7; BGE 131 IV 160, nicht publ. E. 2.2). Namentlich bei Laieneingaben genügt dies den gesetzlichen Vorgaben. Beste- hen hinsichtlich des Verfolgungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 304 StPO N. 7). 1.3.2.2 Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB). Wird die Strafantragsfrist nicht eingehalten, liegt kein für die Strafverfolgung gül- tiger Strafantrag vor. Diesfalls ist das Verfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 E. 1.3.5). 1.3.3 Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 22. Januar 2021. Die Bundesanwalt- schaft erhob am 1. Februar 2022 gegen B. und C. Anklage wegen einfacher Kör- perverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 1.3.4 In Bezug auf die Anklagepunkte wegen einfacher Körperverletzung liegen keine expliziten Strafanträge vor. Der Strafanzeige der EZV vom 25. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass nebst den Offizialdelikten auch eine einfache Körperverletzung gegen B. und C. zur Anzeige gebracht wurde (BA pag. 05-01-0003, -0017). Als Beweise wurden Arztberichte betreffend die Verletzungen von F. und E. bei der Bundesanwaltschaft eingereicht. Sodann haben F. und E. in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie in ihren Wahrneh- mungsberichten vom 24. bzw. 25. Januar 2021 ausführlich die inkriminierten Er- eignisse vom 22. Januar 2021, welche zu den Körperverletzungen geführt haben sollen, geschildert. Auf Nachfrage der Bundesanwaltschaft in den Einvernahmen von F. und E. vom 1. Juni 2021, ob sie sich bisher so geäussert hätten, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, bestätigten sie dies (BA pag. 12-01-0023; 12-02-0022). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, dass es sich bei F. und E. um juristische Laien han- delt, sind ihre Schilderungen vom Januar 2021 dahingehend zu verstehen, dass sie Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen wollten. Die Strafan- tragsfrist ist eingehalten. 1.3.5 Im Ergebnis liegen gültige Strafanträge vor.

- 17 - SK.2022.6 1.4 Würdigungsvorbehalte 1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu welcher der Beschuldigte und die Bundes- anwaltschaft rechtlich nicht haben Stellung nehmen können. 1.4.2 Die Einzelrichterin gab der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Elif Sengül so- wie Rechtsanwältin Laura Jetzer an der Hauptverhandlung bekannt, den Haupt- vorwurf gegen A. (Anklageziffer 1.2.1) und B. (Anklageziffer 1.3.1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu wür- digen (TPF pag. 3.720.004). Die Würdigungsvorbehalte haben keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidigerinnen konnten sich dazu äussern, so dass die Parteirechte gewahrt wurden. 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft den Brüdern A. und C. sowie ihren Eltern B. und D. zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenz- wachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig ge- macht. C. und B. hätten überdies die Beamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe B. die Beamtin E. verbal beleidigt und sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Rechtliches 3.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2).

- 18 - SK.2022.6 3.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshand- lung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 3.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beam- ten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die Handlung für die Ausübung des Amtes und dessen Zweck erforderlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise be- einträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 3.1.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tät- lichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2. Ap- ril 2015 E. 5.2 [Schlag gegen Knie ohne Verletzungsfolgen]; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 285 StGB N. 8; RS 1954 Nr. 273; RS 1968 Nr. 39 [Ohrfeigen]; Urteil des Bundesge- richts 6B_602/2009 vom 29. September 2009 [Faustschläge und Tritte]; SJZ 1971, 24, Nr. 8 [blutend kratzen]). Das Verursachen eines deutlichen Missbeha- gens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 1.2). Nicht als tätliche Angriffe sind hingegen physische Gebär- den zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 16; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9).

- 19 - SK.2022.6 3.1.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 3.1.6 Bei Angehörigen des Grenzwachtkorps handelt es sich um Beamte i.S. von Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 13 [z.B. Parkwächter, Nacht- wächter]). Mit Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt ist unbestritten, dass die Ereignisse im Rahmen von Amtshandlungen stattfanden. Die Grenzwächter führ- ten die Amtshandlungen im Rahmen ihrer dienstlichen Eigenschaft durch und waren als Beamte zu erkennen. 3.2 Hinderung einer Amtshandlung 3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 3.2.2 In Bezug auf das Angriffsobjekt (Amtshandlung) kann auf die Erwägungen 3.1.2 verwiesen werden. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Täter die Amts- handlung hindert. Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grundsätzlich noch kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teilhandlung einer Amts- handlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hin- dern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (z.B. Weigerung Ausweise zu zeigen und an- schliessendes Davonfahren; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 12). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Werden polizeiliche Anwei- sungen missachtet und wird auf derartige Weise auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestands- mässigkeit vor. Die blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshand- lung abzusehen, ist hingegen noch unter dieser Schwelle. (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von

- 20 - SK.2022.6 Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte In- tensität aufweist, ist unter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezem- ber 2009 E. 1.4: Verursachen eines «Gerangels», «Rudern» mit den Armen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtatbestand im Verhältnis zu Art. 285 StGB. In subjektiver Hin- sicht muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern. 3.3 Körperverletzung 3.3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Kör- per oder Gesundheit schädigt. 3.3.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 3.4 Beschimpfung 3.4.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.4.2 Erforderlich für die Erfüllung des Tatbestands der Beschimpfung ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen. Bei der Ehre geht es um die Geltung als achtbarer Mensch, den Ruf, «sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 7). Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte. Die Ka- suistik zählt beispielsweise die Bezeichnungen «pétasse» (auf Deutsch «Schlampe» [Urteil des Bundesgerichts 6S.634/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 2]), «Schwein», «Luder», «salaud», «Hure», «Halunke», u.v.m., siehe dazu die Verweise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 28 und Art. 177 StGB N. 4 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14. Ap- ril 2008 E. 3.2; 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

- 21 - SK.2022.6 4. A. 4.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft A. konkret vor, er sei am 22. Januar 2021 in der Zollhalle Zürich von einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachge- laufen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfer- nen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei statt- dessen trotzdem weggelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zu- rückgezogen habe, sei er aggressiv geworden und habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts geschubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Sodann habe sie den Mehrzweckstock herausgeholt. In dem Moment habe A. die Grenzwachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste ge- packt und sie zu sich gezogen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen. 4.2 Beweismittel 4.2.1 Videoaufnahmen Die Kantonspolizei Zürich stellte Überwachungsvideos von den Vorfällen beim Zollausgang sowie in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich sicher. Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie A. aus der Schiebetür beim Zollausgang hinausläuft, wobei ihn die Grenzwachtbeamtin E. festhält und ihm zu verstehen gibt, er müsse wieder in die Zollhalle hereinkommen. (Sequenz 01:10 bis 01:20 [Zeitstempel 10:54:24 Uhr bis 10:54:34 Uhr]). Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist sodann zu sehen, wie A. in der Ankunftshalle unmittelbar vor der Grenzwachtbeamtin E. steht. Er zieht seine Jacke aus und wirft sie zu Boden. E. versucht mit dem linken Arm A. von sich wegzudrücken und zieht mit der rechten Hand sogleich ihren Mehrzweckstock. Daraufhin hebt A. seine rechte Faust und weicht gleichzeitig einen Schritt zurück. Ein körperli- cher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und A. – ausser ihrem Wegdrü- cken –, ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:47 Uhr]). 4.2.2 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 4.2.2.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. als Auskunftsperson aus, dass ihr Kollege F. bei den Eltern von A. eine Zollkontrolle durchgeführt habe. Die Zollbeamten hätten A. zum Über- setzen in die Zollhalle geholt. A. habe ausgerufen und sei von der Zollkontrolle

- 22 - SK.2022.6 davongelaufen. Sie sei ihm nachgegangen und habe ihm gesagt, dass er unter Zollkontrolle stehe und sich nicht entfernen dürfe. Da er nicht reagiert habe und weitergelaufen sei, habe sie seine linke Schulter gehalten und ihn zurückgezo- gen. Er sei sehr aggressiv geworden und habe sie angeschrien. Zu den Ereig- nissen in der Ankunftshalle sagte sie aus, dass A. die rechte Faust aufgezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt habe. Er habe sie mit der rechten Faust bedroht und mehrfach gestossen. Sie habe dann den Mehr- zweckstock gezogen. Sie habe gesehen, wie A. nochmals die Faust aufgezogen habe.

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass A. in der Ankunfts- halle seine Jacke zu Boden geworfen habe. Er habe angefangen sie rückwärts zu schubsen und habe dabei die rechte Faust erhoben. Sie habe dann den Mehr- zweckstock gezogen. A. habe erneut die Faust hochgenommen. (BA pag. 12-02 -0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 kor- respondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008, -0010). 4.2.2.2 a) Der Grenzwachtbeamte F. schilderte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspo- lizei Zürich als Auskunftsperson den Ablauf der Zollkontrolle im Wesentlichen gleich wie E. Er habe den Eltern von A. die Einfuhrvorschriften erklärt und gesagt, dass die importierten Pflanzenprodukte eingezogen würden und es für das Fleisch eine Busse von Fr. 150.-- geben würde. A. habe sich von der Zollkontrolle abgewandt und sei eilig zum Zollausgang gegangen. E. habe zweimal hinterher- gerufen: «Halt», er befände sich in einer Zollkontrolle. Er dürfe sich nicht von der Kontrolle entfernen. Er habe auf die Aufforderung von E. nicht reagiert und sei einfach weitergelaufen. E. sei ihm nachgegangen. Er habe dann sehen können, wie sie von A. in der Ankunftshalle bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Daraufhin habe A. die Faust gemacht und zu einem Faustschlag gegen E. ausgeholt (BA pag. 12-01-0003, -0006).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Auch im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 schilderte F. die Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012). 4.2.2.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte A. aus, dass er von den Grenzwächtern zur Übersetzung in die Zollhalle geführt worden sei. Sein Vater B. habe Pflanzen und Fleisch mitgeführt, was nicht erlaubt gewesen sei. E. habe gesagt, dass die Waren verboten seien. Er sei deshalb wütend geworden und habe zum Ausgang gehen wollen, aber E. habe ihn fest- halten wollen (BA pag. 13-01-0001 f.).

- 23 - SK.2022.6

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 verwies A. auf seine bisherigen Aussagen. Er sagte auf Vorhalt der Videoaufnahmen von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeit- stempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) ergänzend aus, dass er habe weglaufen wollen. E. habe ihn die ganze Zeit anfassen wollen. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Dann habe er seine Jacke ausgezogen. Als er gesehen habe, dass sie etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. (BA pag. 13-01-0030, -0035)

c) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige er die bisherigen Aussagen. Er führte ergänzend aus, dass er die Jacke aus- gezogen habe, damit ihn E. nicht habe zu Boden führen können. (TPF pag. 3.730.010 f.) 4.3 Würdigung 4.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Eltern von A. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich in der Zollhalle von den Grenzwachtbeamten F. und E. kontrolliert wurden. Auf- grund von Verständigungsschwierigkeiten wurde A. als freiwilliger Übersetzer von der Ankunftshalle in die Zollhalle geholt. F. erklärte die Einfuhrvorschriften und gab bekannt, dass für die mitgeführten Fleischprodukte eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- zu bezahlen sei und die Pflanzen eingezogen würden. A. war damit nicht einverstanden und verliess fluchend die Zollhalle Richtung Zollausgang, woraufhin E. ihm nachlief und ihn zurückhalten wollte. Sie fasste ihn an und sagte mehrmals, dass er unter Zollkontrolle steht und sich nicht entfernen darf. Sie hielt ihn mit der einen Hand am Arm fest und forderte ihn auf, in die Zollhalle zu kom- men. A. weigerte sich anzuhalten und ging entgegen den Anweisungen der Grenzwachtbeamtin durch den Zollausgang in die Ankunftshalle. Dort forderte die Grenzwachtbeamtin A. erneut auf, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf er seine Jacke auszog und zu Boden warf. Bis zu dieser Phase des Geschehens fand keine physische Einwirkung auf den Körper von E. und auch keine unmittel- bare körperliche Aggression statt. 4.3.2 Strittiger Sachverhalt Vorliegend ist einzig strittig, ob A. die Grenzwachtbeamtin E. in der Ankunftshallte tätlich angriff, indem er sie rückwärts schubste und mit der rechten Hand zu ei- nem Schlag ausholte, sie erneut schubste, an der Weste packte und erneut die rechte Faust zu einem Schlag ausholte.

- 24 - SK.2022.6 4.3.3 Beweiswürdigung Bei den Aussagen von E. fällt auf, dass sie den Ablauf des Kerngeschehens in einer anderen zeitlichen Abfolge schildert, als der in unmittelbarer Nähe anwe- sende Grenzwachtbeamte F. Laut ihrer Tatversion habe A. die rechte Faust auf- gezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt. Danach habe sie den Mehrzweckstock gezogen und er habe sie gestossen und nochmals die Faust aufgezogen. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte hingegen mehrmals bei den Einvernahmen, dass A. die Faust erst erhoben habe, nachdem E. den Mehr- zweckstock gezogen habe (BA pag. 12-01-0012; 12-01-0020; 12-01-0026). Die Tatversion von E. wird aber auch insofern nicht bekräftigt, als dass F. nicht ge- sehen hat, dass A. die Grenzwachtbeamtin an der Uniform gepackt habe (BA pag. 13-01-0026). Die Aussagen von E. finden auch keine Bestätigung durch die Aussagen des Grenzwachtbeamten G., welcher sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Geschehens befand (BA pag. 12-03-0001 ff.). Er schilderte vielmehr, dass sich E. in einem Handgemenge mit dem Vater von A. befunden habe (BA pag. 12-03-0015). Die Aussagen von E. finden aber vor allem keine Bestätigung in den Videoaufnahmen. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass sich A. am 22. Januar 2021 in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich wei- gerte, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf die Grenzwachtbeamtin E. ihren Mehrzweckstock zog. Als Reaktion darauf hob A. die rechte Faust und trat so- gleich einen Schritt zurück. Die Sachverhaltsdarstellung von E., wonach sie den Mehrzweckstock erst gezogen haben will, nach dem A. die Faust geballt habe, ist durch den Videobeweis widerlegt. Auf der Videosequenz ist keine Angriffs- handlung seitens von A. oder dergleichen zu sehen. Dass A. zu einem Faust- schlag ausgeholt habe um zuzuschlagen, ist dem Video ebenfalls nicht zu ent- nehmen. Ebenso wenig ist aufgrund des Videos das A. in der Anklageschrift vor- geworfene Verhalten, dass er die Grenzwachtbeamtin zuerst rückwärts ge- schubst, dann die rechte Faust erhoben und wiederum geschubst, sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt und an sich gezogen habe, beweis- mässig erstellt. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, er habe ein zweites Mal die Faust erhoben, um E. zu schlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf- grund der Videoaufnahmen – entgegen den anderslautenden Angaben von E. - beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens A. auf den Körper von E., noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand. Die Aussagen von A. vermögen hingegen zu überzeugen, da sie sich mit den Videoaufnahmen decken. Er schildert im Kern immer gleichbleibend und nach- vollziehbar die Ereignisse. Seine Aussagen geben in ihrer Gesamtheit ein ein- deutiges, schlüssiges Bild. Sie sind homogen und deckungsgleich (vgl. ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 34, S. 48). Die Aussagen sind in sich stimmig und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Es besteht

- 25 - SK.2022.6 kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie durch objektive Beweis- mittel (Videoaufnahmen) untermauert werden. 4.3.4 Beweisergebnis Gestützt auf die oben vorgenommene Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs von A. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist. 4.4 A. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 4.5 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, A. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hin- sicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjekti- ver Hinsicht nicht, ob A. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286 StGB in objek- tiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. 5. C. 5.1 Anklagevorwurf Der angeklagte Sachverhalt reiht sich chronologisch an das Geschehen zwi- schen A. und der Grenzwachtbeamtin E. (vgl. E. 4). Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe den Grenzwachtbeamten F. am Zollausgang angerempelt, als dieser zu seiner Kollegin E. habe gehen wollen. Er habe trotz dessen Aufforderung, Abstand zu halten, seinen Körper gegen dessen ausgestreckte offene Hand gedrückt. F. sei danach wegen des Angriffs von A. auf die Grenzwachtbeamtin E. zu dieser hingeeilt. F. habe A. von hinten am Kopf gehalten und ihn zu Boden geführt. Währenddem sei C. auf F. losgegangen. Er habe nach dem Kopf von F. gegriffen, dessen Hals gepackt und ihm den Kehlkopf zusammengedrückt. Ausserdem habe er ihm mit der Hand ins Gesicht geschla- gen und seine Finger in dessen Unterkiefer «gegraben». Sodann habe er ver- sucht, F. von A. wegzuziehen und habe mit dem Würgen und Schlagen des Grenzwachtbeamten fortgesetzt. Die Anklage wirft C. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttäti- ges Verhalten F. unter anderem multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale

- 26 - SK.2022.6 am Hals und ein Distorsionstrauma an der rechten Hand zugefügt. C. habe wis- sentlich und willentlich gehandelt bzw. habe die Verletzungen als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. 5.2 Beweismittel 5.2.1 Arztberichte und Fotodokumentationen Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt F. während der Zollkontrolle multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsionstrauma an der Hand. Er war zu 100 % während drei Arbeitstagen ar- beitsunfähig (BA pag. 05-01-0014 f.). Am 22. Januar 2021 fotografierte die Kantonspolizei Zürich das Gesicht des Grenzwachtbeamten F. mit den Läsionen. Auf den Fotos sind im Hals- und Wan- genbereich Kratzwunden, Würgemerkmale am Hals, Schürfwunden im Gesicht und gerötete Schwellungen zu erkennen. (BA pag. 10-01-0009 f., -0012) 5.2.2 Videoaufnahmen Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie der Grenzwachtbe- amte F. aus dem Zollausgang kommt. Auf dem Video ist weiter zu erkennen, dass C. von der Ankunftshalle zum Zollausgang kommt. Die beiden Personen stehen sich gegenüber. C. hält mit beiden Händen seine Nichte auf dem Arm, ohne den Grenzwächter zu berühren. (Sequenz 01:20 bis 01:31 [Zeitstempel 10:54:34 Uhr bis 10:54:45 Uhr]). Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie der Grenz- wachtbeamte F. in das Geschehen zwischen A. und E. eingreift. Er packt A. von hinten mit dem rechten Arm um den Hals und führt ihn mit einem Würgegriff zu Boden. In der folgenden Aufnahmesequenz des Videos ist ein Teil des weiteren Geschehens aufgrund der tumultartigen «Auseinandersetzung», mit mehreren Personen, nicht klar ersichtlich. Zu sehen ist, dass C. gestikulierend zu seinem Bruder eilt. Auf den Aufnahmesequenzen ist kein körperlicher Kontakt zwischen C. und F. ersichtlich. Das weitere angeklagte Geschehen zwischen C. und F. verlagert sich hinter eine Trennwand beim Zolleingang, welches auf den Video- aufnahmen nicht mehr ersichtlich ist. (Sequenz 04:45 bis 04:51 [Zeitstempel 10:54:46 Uhr bis 10:54:54 Uhr]). 5.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 5.2.3.1 a) Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson aus, dass C. zum Zollausgang gekommen sei. Er habe ihn mit dem ausgestreckten Arm darauf hingewiesen, dass er Abstand hal- ten solle. C. habe mit seinem Körper gegen seine Hand gedrückt. Zum Vorfall in

- 27 - SK.2022.6 der Ankunftshalle sagte er aus, dass A. zu einem Faustschlag gegen E. ausge- holt habe. Er habe sofort reagiert und ihn von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. A. habe gesagt, dass er keine Luft mehr kriege. Daraufhin sei C. dazugekommen und habe nach seinem Kopf gegriffen und ihn gewürgt. C. habe absichtlich seinen Kehlkopf zusammengedrückt. Gleichzeitig habe er immer wie- der Schläge auf der linken Seite des Gesichts, auf der Höhe des Auges und der Schläfe, gespürt. C. habe weiter auf ihn eingeschlagen und ihn weiterhin ge- würgt, bis er den Griff bei A. gelockert habe. Er habe ebenfalls gespürt, wie die Person mit den Fingern an seine Kieferknochen gegriffen und versucht habe, ihn von A. wegzuziehen (BA pag. 12-01-0003, -0007).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Er führte ergänzend aus, dass C. auf seinen Kehlkopf eingewirkt habe. Daraufhin habe er strake Schläge auf die linke Hals- und Gesichtsseite gespürt.

c) Im Wahrnehmungsbericht 25. Januar 2021 schilderte F. die inkriminierten Er- eignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012). 5.2.3.2 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. aus, dass der Grenzwachtbeamte F. A. gepackt und zur Seite gerissen habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Sie habe gesehen, wie F. gewürgt worden sei (BA pag. 12-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass F. mit einer Person am Bo- den gelegen sei. Eine weitere Person sei oben auf F. gelegen und habe ihn am Hals gewürgt und mit der Hand auf den Hals geschlagen. (BA pag. 12-02-0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 kor- respondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008 f.). 5.2.3.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte der Grenzwachtbeamte G. als Auskunftsperson aus, dass F. A. festgehalten habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Er könne aber nicht sagen wie. Es sei alles dynamisch gewesen. Er könne nicht sagen, ob C. den Grenzwachtbe- amten F. von hinten gehalten habe. Er habe keine Faustschläge gesehen (BA pag. 12-03-0003).

- 28 - SK.2022.6

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2021 verwies G. als Zeuge auf seine bisherigen Aussagen und sagte weitestgehend gleichblei- bend aus. Er sagte ergänzend aus, dass C. versucht habe, A. von F. loszulösen. F. sei von C. angegriffen worden (BA pag. 12-03-0015 f.). 5.2.3.4 a) Der Beschuldigte C. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, dass der Grenzwachtbeamte F. seinen Arm fest um den Hals seines Bruders gedrückt und ihn zu Boden gerissen habe. Sein Bruder habe geschrien, dass er keine Luft bekomme. Er habe deshalb versucht, seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt einer Videoaufnahme von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte»; Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) aus, dass man sehe, wie F. seinen Bruder von hinten an den Hals greife und auf den Boden drücke. Auf Vorhalt einer weiteren Videosequenz (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 00:00 bis 06:26 [bzw. Zeitstempel 10:49 Uhr bis 10:59 Uhr]) sagte er ergänzend aus, dass sein Bruder A. Probleme gehabt habe, nach Luft zu schnappen, da er von F. gewürgt worden sei. Er habe mehrmals ge- schrien, dass er keine Luft bekomme. Er sei dann zu F. gesprungen, um seinem Bruder zu helfen. Dies sei der einzige Weg gewesen, um seinen Bruder von der tödlichen Position zu befreien. Er habe F. geschubst, um seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0012, -0020).

c) Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. Novem- ber 2022 bestätige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.013). 5.2.3.5 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass der Grenz- wächter F. ihn von hinten am Hals gepackt und gewürgt habe. Er habe keine Luft bekommen. Daraufhin habe sein Bruder C. ihm geholfen (BA pag. 13-01-0001 f.; 13-01-0030, -0038).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige A. seine bisherigen Aussagen. (TPF pag. 3.730.010 f.) 5.2.3.6 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte B. aus, dass sein Sohn A. wahrscheinlich erstickt wäre, wenn sein Bruder C. ihm nicht zu Hilfe gekommen wäre. (BA pag. 13-03-0010, -0015)

- 29 - SK.2022.6 5.3 Würdigung 5.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass C. seinem Bruder zu Hilfe eilte, als dieser vom Grenzwacht- beamten F. um den Hals gepackt und zu Boden geführt wurde. Unbestritten sind sodann die Verletzungen von F. (vgl. E. 5.2.1). 5.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob C. den Grenzwachtbeamten beim Zollausgang anrempelte und seinen Körper gegen dessen ausgestreckte Hand drückte. Sodann ist Be- weisthema, ob C. den Grenzwachtbeamten F. daraufhin an den Kopf griff, des- sen Hals packte, ihm den Kehlkopf zusammendrückte, mit der Hand ins Gesicht schlug, seine Finger in den Unterkiefer grub und daraufhin mit dem Würgen und Schlagen fortsetzte, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verlet- zungen führte. 5.3.3 Beweiswürdigung Beweismässig ist erstellt, dass F. seiner Kollegin E. via Zollausgang zu Hilfe eilte, als diese in der Ankunftshalle A. anhielt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist er- wiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. beim Zollausgang weder angerem- pelt noch tätlich angegriffen hat, noch dass er seinen Körper gegen die offene Hand von F. gedrückt hat. Die Videoaufnahmen belegen, dass F. A. von hinten in den Würgegriff nahm, worauf dieser keine Luft mehr bekam. Auch F. bestä- tigte, dass A. gesagt habe, dass er keine mehr Luft kriegte (BA pag. 12-01-0004). In diesem Moment griff C. ins Geschehen ein (BA pag. 13-03-0015). Den Video- aufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass er F. körperlich berührt, geschlagen oder an dessen Kopf und Hals gegriffen hat, da sich das Geschehen hinter eine Trennwand verschob. Als Nachweis für das inkriminierte Tatgeschehen in die- sem Bereich, wonach C. den Grenzwachtbeamten F. im Kopf- und Halsbereich tätlich angegriffen haben soll, stehen keine Videoaufnahmen zur Verfügung. Als Beweismittel stehen einzig die Aussagen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. sowie diejenigen von C. zur Verfügung. Vergleicht man die Aussagen, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Realitätskriterien in den Schilderungen der Grenzwachtbeamten mehr ausgeprägt sind, als diejenigen von C. Sie sagen de- ckungsgleich aus, dass C. auf F. losgegangen sei. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte detailreich, wie C. nach seinem Kopf griff, seinen Hals packte und den Kehlkopf zusammendrückte, ihm auf die linke Hals- und Gesichtshälfte schlug und mit den Fingern an seinen Kiefer griff. Seine Aussagen vermögen zu über- zeugen, da sie im Kern immer gleichbleibend die Ereignisse nachvollziehbar und anschaulich darlegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F. spricht auch, dass sie sich objektivieren lassen. Er war nach dem Vorfall vom 22. Januar 2021 gleichentags in der O. AG in ärztlicher Behandlung. Gemäss ärztlichem Attest

- 30 - SK.2022.6 von Assistenzarzt I. wurden bei F. unter anderem multiple Schürfwunden im Ge- sicht und Würgemale am Hals festgestellt (BA pag. 05-01-0015). Die diagnosti- zierten Verletzungen stimmen mit dem von F. geschilderten Tathergang überein und ergeben ein in sich stimmiges Gesamtbild. Die Aussage von C., wonach er F. lediglich geschubst haben will, ist aufgrund des eben ausgeführten widerlegt. Ausserdem stellte er nie in Abrede, dass er F. die Verletzungen zugefügt haben soll. Für das Gericht ist daher erwiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. angegriffen (an den Kopf greifen; am Hals packen; den Kehlkopf zusammendrü- cken; mit der Hand auf das Gesicht schlagen; mit dem Finger in den Unterkiefer drücken; würgen) hat. Er hat ihm dadurch die Verletzungen (Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals, Distorsionstrauma) zugefügt. Beweismässig ist der angeklagte Sachverhalt in der Ankunftshalle erstellt. 5.4 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Grenzwachtbeam- ten F. im Rahmen der Festnahme von A. tätlich angriff. Die von C. vorgenomme- nen Handlungen haben die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch einen tätlichen Angriff ist gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB vorliegend aufgrund des Beweisergebnisses erfüllt. C. hat dem Grenzwachtbeamten F. durch den tätlichen Angriff Verletzungen zu- gefügt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1 StGB sind somit erfüllt. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (E. 5.6.3), ist C. freizusprechen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann daher offen bleiben, ob der sub- jektive Tatbestand jeweils erfüllt ist. 5.5 Nichtigkeit der Amtshandlung 5.5.1 Leidet eine Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit ei- ner Amtshandlung besteht gemäss Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwer- wiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung sollten gesetzeswidrige Festnahmen, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen, als Nichtige Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 StGB qualifiziert werden. (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 22; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. April 1972, in: Die Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, S. 68). Die Fehleinschätzung in Bezug auf das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen ist allerdings nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 22; HEGNAUER, SJZ 1956. S. 104). Gemäss

- 31 - SK.2022.6 bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine Nichtigkeit i.S.v. Evidenz- verstössen nicht ausreichend, um der Amtshandlung den Schutz von Art. 285 f. StGB zu versagen. Weiter wird vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksa- men Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes dient. (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 24). 5.5.2 Beweismässig ist erstellt, dass A. gegenüber der Grenzwachtbeamtin E. nicht tätlich wurde (E. 5.2.4.3). Es bestand somit kein rechtfertigender Anlass für den Grenzwachtbeamten F., A. von hinten in den Würgegriff zu nehmen und ihn zu Boden zu führen. A. schrie mehrmals, dass er keine Luft bekomme und drohte vermeintlich zu ersticken. Die Zwangsmassnahme von F. war nicht nur materiell rechtswidrig, sondern angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Schutz der staatlichen Funktion; Leib und Leben) eindeutig unverhältnismässig, zumal es bei der Zollkontrolle lediglich um eine Ordnungsbusse ging (E. 4.3.1). Unter diesen Umständen war die Amtshandlung schwerwiegend mangelhaft. Ausser Frage steht, dass C. angesichts der vermeintlich lebensbedrohlichen Si- tuation keine Zeit blieb, sich mittels eines Rechtsmittels gegen die rechtswidrige Amtshandlung zur Wehr zu setzen. Es handelt sich daher um eine nichtige Amts- handlung, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. 5.6 Notwehrhilfe 5.6.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht, so ist der Ange- griffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen ange- messenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Art. 16 StGB be- schreibt den Notwehrexzess. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2). Überschreitet der Abwehrende die Grenze der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB; «entschuldbare Notwehr»). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Auf- regung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 5.6.2 Der Grenzwachtbeamte F. griff den Beschuldigten A. rechtswidrig und unverhält- nismässig an. A. befand sich im Würgegriff von F. und bekam keine Luft. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt und angemessen, dass C. helfend ein- griff und seinen Bruder vom Würgegriff befreite. C. handelte in Notwehrhilfe (Art. 15 StGB). Ausser Frage steht übrigens, dass kein Notwehrhilfeexzess vor- lag. Aber selbst eine Überschreitung der Notwehrhilfe wäre vorliegend straflos.

- 32 - SK.2022.6 Der Schuldausschluss nach Art. 16 Abs. 2 StGB liesse den Vorwurf rechtswidri- ger Überschreitung der Notwehr vorliegend entfallen, hätte doch C. in entschuld- barer Aufregung über den Angriff von F. gehandelt. 5.6.3 Im Ergebnis ist C. freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6. B. 6.1 Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf hängt unmittelbar mit dem Sachverhaltskomplex zwischen A. und der Grenzwachtbeamtin E. zusammen (vgl. E. 4.1). Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er sei während einer Zollkontrolle beim Zoll- ausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. gegangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich wegzudrücken. Mit der rech- ten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als A. vom Grenzwacht- beamten F. weggenommen worden sei, habe er E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie ge- kickt, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezo- gen habe. Er habe sich dagegen gewehrt, weshalb sie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei B. am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfessel habe anlegen wollen. B. habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe vom Grenzwachtbeamten G. an die Wand habe drücken können, um ihn definitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Er habe am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen. Die Anklage wirft B. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttäti- ges Verhalten E. unter anderem multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen.

- 33 - SK.2022.6 6.2 Beweismittel 6.2.1 Arztberichte Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Ar- men sowie eine Prellung am linken Knie. Sie war zu 100 % während drei Arbeits- tagen arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0016 f.). Auf die übrigen Arztberichte vom 25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. Ap- ril 2022 (BA pag. 12-02-0031, 12-02-0037; TPF pag. 3.510.008 f.) wird, sofern von Relevanz, im einschlägigen Kontext eingegangen. 6.2.2 Videoaufnahmen Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie sich B. mit offenen Händen zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. stellt. B. verhält sich die ganze Zeit passiv. Ein körperlicher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und B. ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:46 Uhr] betreffend die Anklagepunkte 1.2.1 und 1.3.1). Daraufhin greift die Grenzwachtbeamtin E. B. mit dem rechten Arm von hinten um den Hals. B. verhält sich passiv, worauf E. und der Grenz- wachtbeamte G. ihn zu Boden führen. Die Grenzwachtbeamtin schlägt in diesem Moment ohne die Einwirkung von B. mit ihren Knien auf dem Boden auf. B. wer- den Handfesseln angelegt und er wird an eine Wand gesetzt. Er sitzt regungslos mit dem Rücken zur Wand und seine Hände sind hinten gefesselt. Er lässt die ganze Verhaftung widerstandslos über sich ergehen. (Sequenz 04:42 bis 06:42 [Zeitstempel 10:54:44 Uhr bis 10:56:44 Uhr]). 6.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte 6.2.3.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Ja- nuar 2021 sagte E. aus, sie habe wegen A. den Mehrzweckstock gezogen. B. habe begonnen sie zu schubsen. B. habe dann versucht, sie zu stossen und zu kicken. Sie habe B. in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden hinunter- gezogen. Da er sich gewehrt habe, sei sie ziemlich heftig mit dem Knie auf den Boden gestossen (BA pag. 12-02-0002, -0004).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Auch ihre Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom

24. Januar 2021 korrespondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen. Sie führte ergänzend aus, dass sie durch B. mehrfach gestossen und geschlagen worden sei (BA pag. 12-02-0008 f.).

- 34 - SK.2022.6 6.2.3.2 Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zü- rich als Auskunftsperson aus, dass B. bei A. und E. angekommen sei. Er habe sehen können, wie E. von B. und A. bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen (BA pag. 12-01-0003 ff.). 6.2.3.3 Der Grenzwachtbeamte G. sagte am 2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, dass E. in einem Handgemenge, in einer Rangelei, mit B. gewe- sen sei. Er sei ihr sofort zur Hilfe geeilt. Er habe ihr geholfen, die Person zu kon- trollieren. Er meine sich zu erinnern, dass er B. die Handfesseln angelegt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er das gewesen sei oder zusammen mit E. Den zeitlichen Rahmen könne er nicht mehr sagen, wie lange er dort gewesen sei, bis er zu F. gegangen sei. Auf die Frage, von wem und wie E. attackiert worden sei, sagte er aus, dass sie mit B. in einem Gerangel gewesen sei. Zum Gerangel könne er nichts mehr sagen, es sei so dynamisch gewesen und zu schnell ge- gangen. Er könne nicht mehr sagen, wer in welcher Position gewesen sei und wer welchen Griff gehabt habe (BA pag. 12-03-0015 f.). 6.2.3.4 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er zwischen E. und A. gegangen sei, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen Sohn angreife. In diesem Moment habe man ihn gepackt, die Hände nach hinten gedrückt und ihn auf den Boden gezwungen. Er habe niemanden angegriffen (BA pag. 13-03-0010, -0015).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.011). 6.2.3.5 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass sein Vater B. zwischen ihn und E. gekommen sei. Auf Vorhalt einer Videosequenz von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) sagte er aus, dass die zwei Grenzwachtbeamten seinen Vater zu Boden gebracht hätten. Er habe ge- hört, wie er geschrien habe (BA pag. 13-01-0035, -0037). 6.3 Würdigung 6.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich B. zwischen seinen Sohn A. und die Grenzwachtbe- amtin E. stellte. Sie nahm B. in den Kontrollgriff, um ihn zu verhaften. Die Grenz- wachtbeamtin und B. gingen zu Boden. In diesem Moment stiess sie mit den Knien auf dem Boden auf. B. wurden durch E. und den Grenzwachtbeamten G. Handschellen angelegt. Daraufhin wurde er am Boden an eine Wand gesetzt.

- 35 - SK.2022.6 6.3.2 Strittiger Sachverhalt Vorliegend ist einzig strittig, ob B. die Grenzwachtbeamtin E. geschubst, geschla- gen, mit den Händen gestossen und mit den Füssen gekickt hat, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verletzungen geführt haben soll. Sodann ist strittig, ob er sich am Boden sitzend gegen die Verhaftung wehrte, indem er sich von ihr losriss, ihre Hände wegschlug und mehrfach versuchte aufzustehen. 6.3.3 Beweiswürdigung Vorab ist festzustellen, dass zum inkriminierten Vorfall nur wenige Aussagen be- stehen. Hauptbeweismittel sind die Videoaufnahmen. Bei den Aussagen der Grenzwachtbeamtin E. fällt auf, dass ihre Aussagen, wonach sie tätlich angegrif- fen worden sei, durch die Aussagen der in unmittelbarer Nähe befindlichen Grenzwachtbeamten F. und G. keine Bestätigung finden. Aufgrund der Videoauf- nahmen ist hingegen erstellt, dass B. mit offenen Händen, jedenfalls passiv, vor E. stand, als sie den Mehrzweckstock zog. Die Videoaufnahmen zeigen nicht, dass er, wie angeklagt, «auf E. losging und anfing, sie zu schubsen und zu schla- gen». Schliesslich zeigen sie auch nicht, dass B., wie vorgeworfen, «E. weiterhin mit den Händen stiess, sie schlug, mit den Füssen gegen sie kickte, versuchte, mit den Händen gegen sie anzugehen». Beweismässig ist weiter erstellt, dass die Grenzwachtbeamtin B. von hinten um den Hals in den Kontrollgriff nahm und ihn mit Hilfe des Grenzwachtbeamten G. zu Boden zog. Als E. zu Boden ging, stürzte sie ohne die Einwirkung und Gegenwehr von B. mit dem Knie auf den Boden. Die beiden Beamten legten ihm Handfesseln an und setzen ihn danach mit dem Rücken zur Wand auf. Die Hände von B. waren auf seinem Rücken in Handfesseln. Die Aussagen von E., wonach sie tätlich angegriffen worden sei, finden somit weder durch die Aussagen der übrigen Grenzwachtbeamten noch durch die Videoaufnahmen Bestätigung. Der Videoaufnahme ist nicht zu entneh- men, dass sich B. gegen die Verhaftung mit einem «Aufstossen» oder derglei- chen gewehrt hätte. Ebenso zeigt die Videoaufnahme nicht, dass B., wie ange- klagt, «am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. wegschlug», ihr «mehr- fach die Arme wegzog», sich «mehrfach von ihr losriss» oder sich von ihr weg- gedreht hätte. Aktenmässig erstellt ist, dass die Hände von B., als er sitzend auf dem Boden war, mit Handschellen fixiert hinter seinem Rücken waren. Es war B. mithin nicht möglich, mit seinen Händen irgendwelche «Abwehrbewegungen» wie Schubsen, Losreissen etc. vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass aufgrund der Videoaufnahmen – entgegen anderslautenden Angaben von E. – beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens B. auf den Körper von E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand.

- 36 - SK.2022.6 6.3.4 Beweisergebnis Die oben vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, dass der angeklagte Sach- verhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung der Amtshandlung von B. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Ebenso wenig wurden die diagnostizierten Verletzungen von E. durch B. verursacht. 6.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6.5 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, B. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hin- sicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjekti- ver Hinsicht nicht, ob B. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286 StGB in objek- tiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. 6.6 Beschimpfung 6.6.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft B. weiter vor, er habe E. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem sie ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenzwachtbeamtin durch seine Äusserungen abwer- ten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. nahm dies als Folge seines Verhaltens zumindest billi- gend in Kauf. 6.6.2 Beweismittel 6.6.2.1 a) E. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, B. habe sie im Rahmen der Verhaftung wortwörtlich als Schlampe bezeichnet und dass er sie kaputt machen werde (BA pag. 12-02-0005).

b) Dem Wahrnehmungsbericht von E. vom 24. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass B. sie verflucht und die Wortwahl benutzt habe: «Du Schlampe, ich mache dich kaputt!» (BA pag. 12-02-0009).

- 37 - SK.2022.6

c) Am 1. Juni 2021 sagte E. bei der Bundeanwaltschaft aus, dass B. sie während der ganzen Aktion als Schlampe bezeichnet habe (BA pag. 12-02-0018; 12-02- 0021). 6.6.2.2 F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, C. habe ihm gesagt: «Ich mache dich fertig.» (BA pag. 12-01-0004; 12-01-0007). Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sagte er gleich- bleibend aus (BA pag. 12-01-0022). 6.6.2.3 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2021 ver- neinte G. die Frage, ob er gehört habe, von wem und wie E. beschimpft worden sei (BA pag. 12-03-0016). 6.6.2.4 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte B. auf die Frage, ob er E. als «Schlampe» beschimpft habe, aus, dass er das sicher nicht gesagt habe (BA pag. 13-03-0003).

b) In der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestritt er den Anklagevor- wurf. Er sagte aus, dass seine Deutschkenntnisse nicht so weit seien, dass er Schimpfwörter hätte sagen können (TPF pag. 3.730.012). 6.6.2.5 Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie B. mit gefes- selten Händen auf dem Rücken in der Ankunftshalle regungslos an der Wand sitzt. Er verhält sich passiv. E. und der Grenzwachtbeamte G. packen B. an sei- nen Oberarmen und sind dabei, ihn aufzustellen und abzuführen. Es ist nicht zu sehen, dass B. mit E. kommunizieren oder emotional aufgebracht wirken würde (Sequenz 09:49 bis 09:56; [Zeitstempel 10:59:51 Uhr bis 10:59:58 Uhr]). 6.6.3 Beweiswürdigung Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte kaum Deutsch spricht. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er ausgerechnet in der Hektik seiner Verhaftung die Grenzbeamtin in einer ihm nicht geläufigen Sprache beleidigt haben soll. Die Aussage von B., dass er das inkriminierte Schimpfwort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse gar nicht hätte sagen können, vermag daher zu überzeugen. Vor allem ist der Um- stand hervorzuheben, dass mehrere Grenzwachtbeamte in unmittelbarer Nähe von E. standen und von der Beschimpfung nichts mitbekommen haben. So ist in keinem Wahrnehmungsbericht der in der Ankunftshalle anwesenden Grenz- wachtbeamten F., G., J., K. und L. erwähnt, dass sie die Beschimpfung gehört hätten. Aber auch ein weiterer Beweis spricht gegen die Sachverhaltsschilderun- gen von E. So soll C. dem Grenzwachtbeamten F. gesagt haben, dass er ihn fertig machen werde. Dass aber sowohl C. wie auch B. die nahezu selbe Bemer- kung gemacht haben sollen, erscheint höchst unwahrscheinlich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass E. die Bemerkung von C. wahrgenommen und

- 38 - SK.2022.6 fälschlicherweise auf sich bezogen hat. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass B. zu E. Kontakt sucht oder emotional besonders aufgeregt wirkt, was ebenfalls dagegen spricht, dass er sie beschimpft haben soll. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. In der Gesamtbetrachtung summieren sich signifikante Zweifel an der Täterschaft von B. Für das Gericht bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass die tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Deshalb ist in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 6.6.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 7. D. 7.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft D. vor, sie sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang dazwischen gegangen, als ein Grenzwachtbeamter und ein Mitar- beiter des Flughafens C. in Handfesseln hätten abführen wollen. Sie sei rund 6 Sekunden am rechten Arm von C. gehangen bzw. habe daran gezogen. Dadurch habe sie bewirkt, dass der Grenzwachtbeamte mit C. habe stehen blei- ben müssen. Sodann sei sie ohne Einwirkung von Dritten zu Boden gegangen und sei liegen geblieben, woraufhin sie vom Grenzwachtbeamten J. und einem Betreuer des Flughafens habe betreut werden müssen. Daraufhin sei sie zu A. gegangen, welcher am Boden gelegen sei. Sie habe die Grenzwachtbeamten aktiv an der Verhaftung von A. hindern wollen, indem sie die Beamten attackiert habe. Sie habe mehrfach versucht, die Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten J. und L. habe zurückgehalten werden müssen. Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten eventualiter zur Last, sie habe die Grenzwachtbeamten an einer Amtshandlung gehindert, welche innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse gelegen habe. Sie habe gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem Verhalten die Grenzwachtbeamten an der Ausübung einer beruflichen Pflicht behindern würde. 7.2 Beweismittel 7.2.1 Videoaufnahmen Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, dass ein Grenzwachtbe- amter und ein Mitarbeiter des Flughafens C. in Handfesseln in die Zollhalle ab- führen wollen, als D. dazwischen geht. Sie ist sichtlich aufgeregt und möchte mit

- 39 - SK.2022.6 ihrem Sohn C. sprechen. Sie hängt während rund 6 Sekunden am rechten Arm ihres Sohnes. Der Grenzwächter bleibt stehen, ohne aber zu intervenieren. (Se- quenz 01:59 bis 02:26 [Zeitstempel 10:55:14 Uhr bis 10:55:41 Uhr]). D. gestiku- liert weiter mit beiden Händen. Als die Grenzwächter ihren Sohn mitnehmen wol- len, fällt sie nach hinten weg und liegt mit dem Rücken auf dem Boden. Sie richtet sich mit Hilfe von einem Grenzwachtbeamten und eines Mitarbeiters des Flugha- fens auf und fällt sogleich wieder zu Boden. (Sequenz 02:26 bis 02:35 [Zeitstem- pel 10:55:41 Uhr bis 10:55:49 Uhr]) Als D. aufsteht geht sie zur Verhaftung von A., wobei zwei Grenzwachtbeamte sie dabei hindern wollen. Auf der Aufnah- mesequenz ist abschliessend zu sehen, wie der Reihe nach die in Handschellen gelegten Beschuldigten A., C. und B. von den Grenzwachtbeamten abgeführt werden. (Sequenz 02:35 bis 05:35 [Zeitstempel 10:55:49 Uhr bis 10:58:49 Uhr]). 7.2.2 Aussagen der Grenzwachtbeamten 7.2.2.1 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte E. aus, D. sei in die Knie gegangen und habe «ein Zusammenbrechen» vorge- spielt. Sie habe dann versucht mitzuwirken (BA pag. 12-02-0003, -0005).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte die Grenzwachtbeamtin E. aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwärter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018). 7.2.2.2 Auf die Aussagen der direkt beteiligten Grenzwachtbeamten G., J., M. und L. wird, soweit von Relevanz, im einschlägigen Sachkontext eingegangen (vgl. E. 7.3.3). 7.2.3 Aussagen der Beschuldigten

a) In der Konfrontationseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom

2. Juni 2021 sagte D. auf Vorhalt einer Videosequenz beim Zollausgang (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 04:13 bis 05:13 [Zeitstempel 10:57:28 Uhr bis 10:58:27 Uhr]) aus, dass sie nach ihrem Zusammenbruch aufgestanden sei. Als sie dann C. und A. auf dem Boden habe liegen sehen, habe sie einfach für ihre Kinder da sein wollen. Sie habe aber niemanden geschlagen. Sie sei zu C. gegangen um ihm zu sagen, dass er mit den Beamten nicht diskutieren solle (BA pag. 13-01- 0009, -0018, -0021).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestä- tige sie ihre bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.014).

- 40 - SK.2022.6 7.3 Würdigung 7.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass D. zu ihrem Sohn C. ging, als dieser verhaftet wurde. Da- raufhin ging sie ohne Einwirkung zweimal zu Boden, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten betreut wurde. Daraufhin ging sie zur Verhaftung von A. 7.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob D. die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaftung von C. behinderte, indem sie 6 Sekunden an seinem Arm hing und danach zu Boden ging. Sodann ist strittig, ob sie die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaf- tung von A. attackierte, mehrfach versuchte wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. 7.3.3 Beweiswürdigung Dass D. während der Verhaftung von C. rund 6 Sekunden an dessen rechten Arm gehangen und bewirkt haben soll, dass die Beamten hätten stehen bleiben müssen, lässt sich weder den Aussagen der Grenzwachtbeamten noch den Wahrnehmungsberichten oder der Anzeige der EZV entnehmen. Einziges Be- weismittel sind die Videoaufnahmen. Aufgrund der Videosequenz vom Zollaus- gang ist erstellt, dass D. auf ihren Sohn C., welcher abgeführt wurde, zuging und während rund 6 Sekunden am Arm ihres Sohnes hing, ohne dass sie auf die Grenzwachtbeamten körperlich eingewirkt hätte. Die Grenzwachtbeamten schrit- ten nicht ein. Den Videoaufnahmen ist ausserdem nicht zu entnehmen, dass sie dadurch den Amtsbetrieb behindert hätte. Sie machte im Gegenteil glaubhaft gel- tend, dass sie ihrem Sohn lediglich sagte, er solle mit den Beamten nicht disku- tieren. Sie hatte somit nicht die Absicht, die Grenzwachtbeamten in ihrer Amts- handlung zu behindern. Daraufhin ging D. ohne Einwirkung von Drittpersonen zu Boden. Bei den Aussa- gen von E. fällt auf, dass sie diesen Vorfall unterschiedlich schilderte. So brachte sie zunächst bei der polizeilichen Einvernahme vor, dass D. das Zusammenbre- chen bloss gespielt habe. Bei der Bundesanwaltschaft räumte sie immerhin ein, dass sie nicht genau wisse, ob der Zusammenbruch effektiv gespielt worden sei oder nicht. Es sei lediglich eine Interpretation ihrerseits gewesen (BA pag. 12-02-0021). Aufgrund der Videoaufnahmen ist hingegen einwandfrei erstellt, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes A. zwei Mal zu Boden ging und während mehrerer Sekunden auf dem Rücken liegen blieb, ohne dass sie dabei gegen die Grenzwachtbeamten tätlich geworden wäre. Vorliegend ist nicht er- sichtlich, inwiefern dadurch D. die Verhaftung von A. hätte behindern wollen, standen doch mehrere Grenzwachtbeamte (F., E., G., J., M., L.) gleichzeitig im

- 41 - SK.2022.6 Einsatz, welche ohne Weiteres getrennt voneinander die Verhaftung und Betreu- ung hätten vornehmen können. Es liegen auf jeden Fall keine Beweise vor, wo- nach sie den Zusammenbruch vorgetäuscht hätte. Für einen tatsächlichen Zu- sammenbruch sprechen aber vor allem die Aussagen der Grenzwachbeamten M., L. und G., welche von einem Schwächeanfall ausgingen. Das war der Grund, warum sie laut den Grenzwachtbeamten schwer amtend in Seitenlage gebracht und der Rettungsdienst alarmiert worden sei (BA pag. 12-06-0001; 12-03- 0002 ff.). Die Beobachtungen der Grenzwachtbeamten sprechen eindeutig ge- gen einen simulierten Zusammenbruch. Auch die Aussagen von J., «dass sie wieder zu sich» gekommen sei (BA pag. 12-05-0001) belegen, dass sie phasen- weise ohne Bewusstsein war. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes einen Zusammenbruch erlitt. In subjek- tiver Hinsicht schliesst der medizinische Vorfall (Wegtreten, schwer atmend am Boden liegen, siehe obige Ausführungen der Aussagen von Grenzwachtbeam- ten) einen Vorsatz mit Bezug auf eine Behinderungshandlung aus. Aufgrund der Videoaufnahmen ist weiter erstellt, dass D. nach dem Zusammen- bruch aufstand und sich zu A. begab. Die Beschuldigte führte mehrmals aus, sie habe die Beamten nie tätlich angegriffen (BA pag. 13-01-0015; 13-01-0019). Bei den Aussagen von E. fällt hingegen auf, dass sich diese im Verlaufe des Verfah- rens zunehmend zuspitzten und sie die Beschuldigte immer mehr belastete. So sagte sie bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 aus, «die Dame habe dann auch noch versucht mitzuwirken». Bemerkenswert ist, dass E. in ih- rem Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 D. nur im Zusammenhang mit dem angeblich simulierten Zusammenbruch erwähnte (BA pag. 12-02-0009). Dass sie die Verhaftung gehindert hätte, indem sie die Grenzwachtbeamten, attackiert, weggestossen, geklammert oder geschlagen hätte, ist keine Rede. Im Gegenteil erwähnt sie in ihrem Bericht ausdrücklich, dass B. und seine Söhne äussert aggressiv gewesen seien – also offensichtlich nicht die Mutter, ansons- ten sie wohl auch erwähnt worden wäre. Schliesslich führte sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 erstmals aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwächter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018). Diese Aussage ist durch die Videoaufnahmen eindeutig widerlegt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass unmittel- bar nach dem Zusammenbruch keinerlei Tätlichkeiten durch D. gegen die Grenz- wachtbeamten ersichtlich sind. Gesamthaft betrachtet summieren sich daher in den Aussagen von E. signifikante Widersprüche. Ihre Sachverhaltsschilderungen vermögen daher nicht zu überzeugen. Was das weitere Geschehen bei der Ver- haftung von A. anbelangt, so sind die Videoaufnahmen zu undeutlich, als dass sich darauf erkennen liesse, was D. genau gemacht haben soll, zumal sich ein Teil des Geschehens hinter einer Trennwand ereignete. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass D. die Grenzwachtbeamten attackiert, weggestossen, geklam- mert oder geschlagen hätte.

- 42 - SK.2022.6 Zusammenfassend ist der Nachweis, dass D. die Grenzwachtbeamten tätlich an- gegriffen oder bei den Verhaftungen behindert hätte, nicht erbracht. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nicht rechtsgenügend erstellt. 7.3.4 D. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB. 8. Verfahrenskosten Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contraio). 9. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 9.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 7.1). 9.3

9.3.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Elif Sengül in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. b und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtliche Verteidigerin von A. bestellt (TPF pag. 3.911.2.001, -003). 9.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 9'590.21 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädigung

- 43 - SK.2022.6 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.822.003, -005). Das gel- tend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 31.16 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 387.80 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 685.68 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint, mit folgen- der Ausnahme, gerechtfertigt: Im Zeitaufwand werden versehentlich die Kosten für das Hotel von Fr. 148.-- aufgeführt. Diese Kosten werden im Rahmen der Auslagen berücksichtig. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes we- gen mit Fr. 2’158.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Ein- reichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), für die Nachbesprechung von Fr. 115.-- (0.5 Stunden), die Auslagen von Fr. 203.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen von Fr. 55.--, Hotelkosten von Fr. 148.--) sowie die Mehrwertsteuer. 9.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Elif Sengül auf Fr. 11'754.55 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'323.35 [Arbeitsaufwand: 31.16 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden für die Nach- besprechung; Übriger Aufwand: 6 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 590.-- und die MWST [7.7 %] von Fr. 840.--). 9.4

9.4.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Laura Jetzer in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (TPF pag. 3.911.3.001, -003). 9.4.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 8'701.30 (inkl. MWST) und die zusätzliche Entschä- digung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 30.31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reise- zeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 307.90 sowie der Mehr- wertsteuer (7.7 %) von Fr. 625.10 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand er- scheint, mit folgender Ausnahme, gerechtfertigt: Der geltend gemachte Arbeits- aufwand von 1 Stunde für die Nachbesprechung ist angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 0.5 Stunden zu kürzen. Die Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kos- ten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer. 9.4.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Laura Jetzer auf Fr. 10'618.40 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 9'496.30 [Arbeits-

- 44 - SK.2022.6 aufwand: 29.81 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Auf- wand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 362.90 und die MWST [7.7 %] von Fr. 759.20). 9.5

9.5.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Burim Imeri in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtlicher Verteidiger von C. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003). 9.5.2 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 10'052.61 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädi- gung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 2 Stunden Arbeitszeit (Endfassung Plädoyer; Vorbereitung Hauptverhandlung) zu einem Ansatz von Fr. 250.-- und 7 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 314.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 708.11 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die 2 Stunden Zeitaufwand für die Endfas- sung des Plädoyers sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen (vgl. E. 9.2). Sodann ist der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden für die Nachbesprechung angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 1 Stunde zu kürzen. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. Novem- ber 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin ent- halten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer. 9.5.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Burim Imeri auf Fr. 11'814.15 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'600.-- [Arbeitsaufwand: 32 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Aufwand: 7 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 369.50 und die MWST [7.7 %] von Fr. 844.65). 9.6

9.6.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Alex de Capitani in Anwendung von Art. 130 lit. d, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO als amtlicher Verteidiger von D. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003). 9.6.2 Der Verteidiger von D. beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 9'026.90 (inkl. MWST) und eine zusätzliche Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag.

- 45 - SK.2022.6 3.824.004 f.). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31.7 Stunden Ar- beitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reisezeit zu einem An- satz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 412.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 645.40 zusammen. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, mit folgenden Ergänzungen: Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 ist von Amtes wegen mit 8 Stunden zu berücksichtigen. Ebenso ist für die Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 0.5 Stunden zu ver- anschlagen. Im Rahmen der Auslagen sind zusätzlich Fr. 55.-- für das Mittag- und Nachtessen zu berücksichtigen. 9.6.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Alex de Capitani auf Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'724.10 [Arbeitsauf- wand: 31.17 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden Nach- besprechung; Übriger Aufwand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 467.40 und die MWST [7.7 %] von Fr. 861.75). 10. Entschädigungen der Beschuldigten 10.1 Die Beschuldigten beantragen eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von je Fr. 2‘703.30. 10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 10.3 Aufgrund der Freisprüche haben die Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit dem erbetenen Verteidiger. Die eingereichte Kostennote vom erbetenen Vertei- diger ist nicht zu beanstanden. 10.4 A., B., C. und D. sind für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 zu entschädigen.

- 46 - SK.2022.6 Die Einzelrichterin erkennt:

1. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.2 B. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 1.3 C. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.4 D. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 16‘200.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 12‘000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 4‘000.--, Auslagen Fr. 200.--) trägt die Eidgenossenschaft. 3. 3.1 Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 11‘754.55 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2 Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 10‘618.40 (inkl. MWST) entschädigt. 3.3 Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 11‘814.15 (inkl. MWST) entschädigt.

- 47 - SK.2022.6 3.4 Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) entschädigt. 4. A., B., C. und D. werden für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 entschädigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Elif Sengül, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwältin Laura Jetzer, amtliche Verteidigerin von B. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Burim Imeri, amtlicher Verteidiger von C. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Alex de Capitani, amtlicher Verteidiger von D. (Beschuldigte) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

- 48 - SK.2022.6 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 25. April 2023