Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.9 vom 22. März 2023
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die SBB-Transportpolizei übermittelte der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 20. Oktober 2022 einen Rapport (inkl. Einvernahmeprotokolle und weiterer Akten) betreffend mehrere Auseinandersetzungen bzw. Begegnungen zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und der SBB-Mitarbeiterin B. (BA pag. 05.00- 0001 ff.). A.2 Mit Strafbefehl der BA vom 14. November 2022 (zugestellt am 2. Dezember
2022) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt (BA pag. 03.01-0001 ff.). A.3 Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl (BA pag. 16.01-0001 ff.). A.4 Die BA verfügte am 29. Dezember 2022 gegen den Beschuldigten die Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB; BA pag. 01-01-0001). A.5 Nach gewährter Akteneinsicht hielt der Beschuldigte mit undatiertem Schreiben (Versand: 27. Dezember 2022; Eingang: 3. Januar 2023) an der Einsprache fest (BA pag. 16-01-0004 bis -0009). A.6 Am 23. Januar 2023 führte die BA mit dem Beschuldigten eine Einvernahme durch (BA pag. 13-01-0004 ff.). Im Rahmen der Einvernahme wurde gemäss An- trag des Beschuldigten ein Schreiben des Zürcher Verkehrsverbunds (nachfol- gend: ZVV) vom 12. Dezember 2022 zu den Akten genommen (BA pag. 13-01- 0021 Rz. 27; pag. 13-01-0025). A.7 Die BA überwies am 24. Januar 2023 den Strafbefehl sowie die dazugehörigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer, Vor- oder Erstinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (TPF pag. 2.100.001 ff.). A.8 Am 14. Februar 2023 edierte die Vorinstanz beim ZVV diverse Unterlagen im Zu- sammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt (TPF 2.262.1.001 bis -011). A.9 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. März 2023 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Anwesenheit des Beschuldigten statt (TPF pag. 2.720.001 ff.).
- 3 - Die BA verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.002; 2.310.001). Mit dem Beschuldigten und der Zeugin B. wurden je Einvernahmen durchgeführt (TPF pag. 2.731.001 ff; 2.761.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.9 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigesprochen (TPF pag. 2.720.005; 2.930.001 ff.). Der BA wurde das Urteilsdispositiv posta- lisch zugestellt (TPF pag. 2.930.003 f.). A.10 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. März 2023 (Versand: 3. April 2023; Eingang: 5. April 2023) die Zustellung eines begründeten Urteils (TPF pag. 2.521.002). Am 31. März 2023 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2023.9 an (TPF pag. 2.940.001 f.; CAR pag. 1.100.001 ff.). Das schrift- lich begründete Urteil (TPF pag. 2.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am
12. April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 2.930.017; CAR pag. 1.100.017, -019) und von der BA am 13. April 2023 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.022). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.022 ff.):
1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der mehrfachen Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB). 3. A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1’200.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten für das Haupt- und Berufungsverfahren, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
- 4 - Sodann stellte sie mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge: 1. Der Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds ZVV (Tarif 651.8) und der Z-Pass Zonenplan ganzer Verbund seien zu den Akten zu nehmen. 2. Dem ZVV sei folgendes Auskunftsbegehren zu stellen: Verfügte eine am 7. Mai 2022, um ca. 17:00 Uhr, im Zug-Nr. 19264, zwischen dem Bahnhof Y. und Z. (Zone 110) in der 2. Klasse kontrollierte Person, welche folgende Fahrausweise vorweisen konnte:
- Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (Gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00)
- Zwei Anschluss 24h-Tickets (Gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen
bei ihrer Kontrolle, gemäss zu diesem Zeitpunkt gültiger Version des Verbundtarifs ZVV (Tarif 651.8) – insbesondere gemäss deren Ziff. 3.4.8 –, über einen gültigen Fahrausweis? Wenn ja/nein: Warum und gestützt auf welche Bestimmung der ZVV?
3. Der Dienstplan sowie die Arbeitszeiterfassung der Geschädigten B. vom 7./8. Mai 2022 sowie vom 13./14. August 2022 seien einzuholen und zu den Akten zu neh- men. B.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufungs- erklärung der BA sei nicht einzutreten; eventualiter seien deren Anträge und Beweisanträge abzuweisen. Zudem stellte der Beschuldigte seinerseits Beweis- anträge (CAR pag. 1.400.003 ff.; siehe dazu unten Sachverhalt [SV] lit. B.7). B.3 Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 bzw. 2 StPO für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht erfüllt seien, weshalb ein mündliches Be- rufungsverfahren (Art. 405 StPO) durchzuführen sei. Gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO sei neben dem Beschuldigten auch die BA zur Berufungsverhandlung vorzuladen, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (Art. 130 lit. d StPO). Für den Beschuldigten sei unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dieser wurde aufgefordert, bis 17. Juli 2023 eine Wahl- verteidigung zu bestimmen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO) oder seine Wünsche im Hinblick auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung mitzuteilen (vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Falls er innert Frist keine Wahlverteidigung bestimme, ordne die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 StPO). Eine solche werde auch angeordnet, falls der Beschuldigte nicht über die erfor- derlichen Mittel für eine Verteidigung verfüge (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung würden nach Möglichkeit die Wün- sche der beschuldigten Person berücksichtigt (Art. 133 Abs. 2 StPO; CAR pag. 2.100.001 f.).
- 5 - B.4 Innert Frist bestimmte der Beschuldigte keine Wahlverteidigung (vgl. CAR pag. 2.102.001 f.). B.5 Via Pikett Strafverteidigung Zürich (https://www.pikett-strafverteidigung.ch/) er- klärte sich Rechtsanwältin Géraldine Krek bereit, im vorliegenden Berufungsver- fahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen, worauf sie per Verfügung der Vorsitzenden vom 24. Juli 2023 als dessen amtliche Verteidi- gerin eingesetzt wurde. In der Folge erhielt sie von Amtes wegen Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (CAR pag. 2.102.003 ff.). B.6 Mit Schreiben vom 28. August 2023 wurde der Verteidigung (erneut) Gelegenheit gegeben, zur Berufungserklärung der BA vom 2. Mai 2023 Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen konnte sie sich auch äussern, ob bzw. inwieweit an den ur- sprünglichen Anträgen des Beschuldigten in dessen Eingabe vom 28. Juni 2023 (oben SV lit. B.2) festgehalten werde (CAR pag. 1.400.007). B.7 Mit Eingabe vom 18. September 2023 (CAR pag. 2.102.006 ff.) teilte Rechtsan- wältin Krek mit, es werde weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt, noch An- schlussberufung erhoben. Auch werde einstweilen auf das Stellen von Beweis- anträgen, abgesehen von den eingereichten Beilagen, welche als Beweise zu den Akten zu nehmen seien, verzichtet. Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom
18. Juni 2023 gestellten Beweisanträge (Einholung der Strafregisterauszüge der ihn belastenden Personen sowie der Korrespondenz innerhalb der SBB und zwi- schen der SBB und dem ZVV) würden zurückgezogen. Zum Beweisantrag Ziffer 2 der BA vom 2. Mai 2023 wurde wie folgt Stellung genommen: Der Beschuldigte sei am 7. Mai 2022 von X. nach Y. unterwegs gewesen, als er in die Billettkon- trolle geraten sei. Seine Reisestrecke ergebe sich sodann aus der von der Zeugin B. ausgestellten Quittung «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (BA pag. 2.262.1.006), und andererseits aus dem beiliegenden «Datenblatt Informations- system SynServ» vom 22. August 2023 (CAR pag. 2.102.008). Diese Reisestre- cke (X. - Y.) führe, wie dem beigelegten Zonenplan (CAR pag. 2.102.009) zu entnehmen sei, durch die Zonen 120, 122 und 121. Y. liege an der Grenze der Zonen 110 und 121. Steige ein Fahrgast in Y. aus, bedürfe er keines für die Zone 110 gültigen Tickets. Die Begründung des entsprechenden Beweisantrags der BA gehe daher fehl und sei irreführend. Der Beschuldigte habe aufgrund der Z- Pass Ostwind-ZVV Tageskarte in Kombination mit den beiden Anschlusstickets für je 1 - 2 Zonen für die drei Zonen (120, 122 und 121 – wobei die Zone 120 doppelt zähIe) offenkundig ein gültiges Ticket gehabt. Dies Iasse sich auch ohne Auskunft des ZVV nachvollziehen, weshalb der Beweisantrag Ziffer 2 der BA ab- zuweisen sei. Würde wider Erwarten eine Auskunft als erforderlich erachtet, wäre abzuklären, ob der Beschuldigte mit den vorgewiesenen Tickets berechtigt gewe- sen sei, von X. nach Y. (und nicht von X. nach Zürich) zu fahren. Betreffend die
- 6 - weiteren Beweisanträge der BA werde auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 18. Juni 2023 verwiesen. B.8 Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26. September 2023 wurden die Beweisan- träge Ziffern 1 und 2 der BA vom 2. Mai 2023 (oben SV lit. B.1) gutgeheissen. Zudem werde der ZVV um Auskunft ersucht, die Fragestellung gemäss Disposi- tivziffer 2 erneut zu beantworten, falls davon auszugehen wäre, dass die Kon- trolle zwischen X. und Bahnhof Y. erfolgt sei bzw. begonnen habe (vgl. oben SV lit. B.7). Der Beweisantrag des Beschuldigten vom 18. September 2023, das ein- gereichte «Datenblatt Informationssystem SynServ» vom 22. August 2023 sei zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen. Für das vorliegende Berufungsver- fahren wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Von Amtes wegen wurden sodann die folgenden Unterlagen bzw. Auskünfte betreffend den Beschuldigten eingeholt: aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister und aus dem Betreibungsregister, letzte Steuererklärung und Steuerveranlagungsverfügung (definitiv), sowie das vom Beschuldigten auszufüllende Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (CAR pag. 4.200.001 ff.; 4.401.001 ff.). B.9 Mit Schreiben vom 26. September 2023 (CAR pag. 3.201.001 f.) wurde der ZVV ersucht, folgendes Auskunftsbegehren zu beantworten:
• Verfügte eine am 7. Mai 2022, um ca. 17:00 Uhr, im Zug-Nr. 19264, zwischen dem Bahnhof Y. und Z. (Zone 110) in der 2. Klasse kontrollierte Person, welche folgende Fahrausweise vorweisen konnte: - Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (Gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00)
- Zwei Anschluss 24h-Tickets (Gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen bei ihrer Kontrolle, gemäss zu diesem Zeitpunkt gültiger Version des Verbundtarifs ZVV (Tarif 651.8) – insbesondere gemäss deren Ziff. 3.4.8 –, über einen gültigen Fahrausweis? Wenn ja/nein: Warum und gestützt auf welche Bestimmung des ZVV?
• Ändert sich etwas an der Einschätzung betreffend Gültigkeit des Fahrausweises, falls die Kontrolle bereits zwischen X. Hauptbahnhof und Bahnhof Y. erfolgte resp. begann? Mit anderen Worten: War der Fahrgast mit den vorgewiesenen Tickets diesfalls berech- tigt, von X. nach Y. (statt von X. nach Z.) zu fahren? Es wurde auf das Schreiben der Vorsitzenden der Strafkammer an den ZVV vom
14. Februar 2023 verwiesen, auf das Antwortschreiben des ZVV vom 20. Februar 2023 und auf das «Datenblatt Informationssystem SynServ» vom 22. August 2023 (oben SV lit. B.7 f.). Zudem wurde der ZVV darum ersucht, den Dienstplan und die Arbeitszeiterfassung der SBB-Mitarbeiterin bzw. -Kundenbegleiterin B. vom 7./8. Mai 2022 sowie vom 13./14. August 2022 zu edieren.
- 7 - B.10 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 beantwortete der ZVV die gestellten Fragen (oben SV lit. B.) und reichte die geforderten Unterlagen ein (CAR pag. 3.201.005 ff.; unten E. II. 4.1 lit. x). B.11 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2023, welche in Anwe- senheit der BA, des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin stattfand (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 5.100.004; 5.300.001 ff.). Die BA hielt im Rahmen ihres Plädoyers an ihren An- trägen gemäss Berufungserklärung vom 2. Mai 2023 (oben SV lit. B.1) fest (CAR pag. 5.200.005; -028 f.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 5.200.031):
1. Die Berufung sei abzuweisen und der Berufungsgegner sei in Bestätigung der erst- instanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffer 1 vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen;
2. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Be- stätigung der erstinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 2 und 3 auf die Staatskasse zu nehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Der Beschuldigte reichte eine Kopie eines «ZVV-9-Uhr-Passes» sowie eine eigene schriftliche Stellungnahme zum Antwortschreiben (bzw. zur Auskunft) des ZVV vom 23. Oktober 2023 zu den Akten ein (CAR pag. 5.200.001-004 sowie -042 f.; unten E. II. 4.1 lit. y und z1). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.010). Das Urteilsdispositiv CA.2023.7 vom 18. Dezember 2023 wurde am
20. Dezember 2023 an die Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA erfolgte jeweils unter Fristen- wahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; oben SV lit. A.10 und B.1). 1.2 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.9 vom
22. März 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigespro- chen. Die BA ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhe- bung oder Änderung interessiert und zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 381 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Be- urteilung der vorliegenden Berufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretens-Voraussetzungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.9 vom
22. März 2023. Die BA hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.023). Diese ist somit vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird so- wohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädi- gungsfolgen angefochten (vgl. oben SV lit. B.1). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorliegend hat die BA das betreffend Art. 285 Ziffer 1 StGB freispre- chende Urteil der Vorinstanz mit Berufung angefochten. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario ist die gerichtliche Überprüfungsbefugnis somit nicht beschränkt.
- 9 - 3. Würdigungsvorbehalte 3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift (AKS), so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 [i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1] StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Ge- richt nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der die bei der Hauptverhandlung anwesenden Parteien nicht haben Stellung nehmen kön- nen (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 344 StPO N. 9 ff.). 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass das Gericht sich vorbehalte, den Sachverhalt – entgegen der Würdigung der BA im eingereichten Strafbefehl (welcher als Anklageschrift gilt) – nicht als einfache, sondern als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), als mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; gemäss Antrag Ziffer 2 der Berufungserklärung der BA vom 2. Mai 2023 [oben SV lit. B.1]) oder als mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zu würdigen (Art. 344 StPO; CAR pag. 5.100.003). Die Würdigungsvorbehalte hat- ten keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung oder der Anklage zur Folge. Bereits die Vorinstanz hatte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2023 entsprechende Würdigungsvorbehalte mitgeteilt (TPF pag. 2.720.002). Der Beschuldigte und die BA konnten anlässlich der Berufungsverhandlung im Plä- doyer – wie der Beschuldigte bereits vor erster Instanz – umfassend Stellung beziehen. II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf / erstinstanzliches Urteil / Standpunkt des Beschuldigten 1.1 Anklagevorwurf
Die BA wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 14. November 2022 (TPF pag. 2.100.003 ff.; BA pag. 03-01-0001 ff.) vor, die SBB-Mitarbeiterin B. am
7. und 8. Mai 2022 sowie am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (d.h. am 14. August 2022) wie folgt durch Drohung an der Ausübung ihrer beruf- lichen Tätigkeit gehindert zu haben: 1.1.1 Er habe am 7. Mai 2022 um zirka 17.00 Uhr anlässlich einer im Zug Nr. 19264 zwischen X. und Zürich Z. stattgefundenen Fahrausweiskontrolle – bei welcher er keinen gültigen Fahrausweis habe vorzeigen können – sehr aufbrausend, her- ablassend, uneinsichtig und laut mit B. diskutiert und ihr dabei unterstellt, dass sie ihre Arbeit nicht richtig mache. Als B. und die übrigen anwesenden Kunden- begleiter beim Bahnhof Zürich Z. den Zug verlassen hätten, sei der Beschuldigte
- 10 - ihnen gefolgt und habe auf dem Perron weiter diskutieren wollen, obwohl B. ihn bereits mehrmals ans Servicecenter Einnahmen verwiesen habe. Er sei sehr auf- gebracht gewesen, habe B. angeschrien und ihr gesagt, dass er sich das merke, sie wiederkenne «und beim nächsten Mal dann …». Er habe bedrohlich gewirkt und habe B. Angst gemacht, da sie ihn nicht habe einschätzen können und er ihr sehr nahegekommen sei (TPF pag. 2.100.003; BA pag. 03-01-0001). 1.1.2 Gleichentags bzw. kurz nach Mitternacht am Folgetag sei es zu zwei weiteren Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und den Kundenbegleitern gekom- men. So soll er am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf diese zugegangen sein und habe wieder mit diesen diskutieren wollen. 1.1.3 Anschliessend seien die Kundenbegleiter am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr erneut vom Beschuldigten am Hauptbahnhof in Zürich abgepasst worden. Dieser sei sehr bestimmt auf sie zugekommen und laut geworden. Dabei sei er auf B. fokussiert gewesen. Als sie sich entfernt habe, um die Situation zu deeskalieren, habe der Be- schuldigte ihr nachlaufen wollen und habe von Mitarbeitern der E. AG zurückgehal- ten werden müssen (TPF pag. 2.100.003 f.; BA pag. 03-01-0001 f.). 1.1.4 Am Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitternacht, habe B. anlässlich der Street Parade im Hauptbahnhof in Zürich beim Perron 41/42 als Kundenlenkerin der SBB AG gearbeitet. Dabei sei sie dem Beschuldigten begegnet. Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minu- ten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut aufgetaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobachtet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt (TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002). 1.2 Erstinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB vollumfänglich frei. Dies zusammengefasst mit folgenden Begründungen zu den einzelnen Vorfällen: 1.2.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Entgegen der Anklage bzw. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Be- schuldigten ergebe sich gestützt auf die eingeholten Unterlagen des ZVV, dass der Fahrausweis auf der Fahrt vom 7. Mai 2022 gültig gewesen sei. Im Übrigen sei der objektive Anklagesachverhalt jedoch erstellt. Ob damit der objektive Tat-
- 11 - bestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der sub- jektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Der Beschuldigte habe nämlich mehr- fach glaubhaft ausgesagt, dass er den Kontakt zu B. und den übrigen SBB-Mit- arbeitern nur gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahraus- weises – unmittelbar durch das aus seiner Sicht hierfür zuständige anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen, namentlich um allfällige spätere Beweisproblematiken zu vermeiden. Mit seinen Aussagen habe er indes nieman- den bedrohen wollen. Somit habe er keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Drohung gegen B. gehabt. Er sei in der irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) davon ausgegangen, dass das anwesende Kontrollpersonal für die sofortige Klärung des Sachverhalts zuständig sei, weshalb er auch keine Amtshandlung habe hin- dern wollen. Mangels Vorsatzes sei der Beschuldige freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.1 - 2.3.1.2; CAR pag. 1.100.011). 1.2.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr In tatsächlicher Hinsicht bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen sei und mit diesen habe diskutieren wollen. Es sei jedoch weder ersichtlich noch werde in der Anklageschrift näher umschrieben, wie der Beschuldigte durch das blosse Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb der Beschuldige freizusprechen sei (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.2 - 2.3.2.2; CAR pag. 1.100.012). 1.2.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Der Anklagesachverhalt sei diesbezüglich erstellt. In rechtlicher Hinsicht sei je- doch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall nach Dienstschluss von B. ereig- net habe. Ihre Funktion als Zugbegleiterin der SBB AG habe – wie sie an der Hauptverhandlung ausdrücklich ausgesagt habe – geendet, als sie den Zug ver- lassen habe. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls sei sie daher nicht (mehr) Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB gewesen bzw. habe zumindest keine Amtshandlun- gen mehr ausgeübt. Deshalb sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung durch den Beschuldigten hätte gehindert werden sollen. Demnach sei der objektive Tat- bestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei daher auch in Bezug auf diesen Vorfall freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.3 - 2.3.3.2; CAR pag. 1.100.012 f.).
- 12 - 1.2.4 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) Wiederum bestehe in tatsächlicher Hinsicht kein Zweifel, dass sich der äussere Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen habe. Ob der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Es sei nämlich plausibel, dass der Beschuldigte – wie er geltend mache – B. nicht aktiv gesehen und er folglich das von ihr als implizite Drohung wahrgenommene Verhalten nicht vorsätzlich ausgeführt habe. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, dass er vorsätzlich eine Amtshandlung habe hindern wollen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine diensttuende Beamtin durch Art. 285 StGB ge- gen Angriffe aus persönlichen Gründen, die nicht der Hinderung einer Amtshand- lung dienten, nicht geschützt sei. Der Beschuldigte habe in casu mit seinem Ver- halten, sollte dieses überhaupt vorsätzlich erfolgt sein, weder B. als Beamtin / Kun- denlenkerin der SBB AG angreifen noch deren Amtshandlung hindern wollen. Viel- mehr wären seine Handlungen gegen sie als Privatperson gerichtet gewesen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.4 - 2.3.4.3; CAR pag. 1.100.013 f.). 1.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Recht vollumfänglich freigesprochen. Dies im Wesentlichen gestützt auf folgende Argumente: 1.3.1 Unverwertbarkeit der Auskünfte und Einvernahmen im Untersuchungs- verfahren; Aussage gegen Aussage Die Iediglich schriftlich befragten Auskunftspersonen C. und F. (BA pag. 05-00- 0020 ff.) sowie die Geschädigte B. (BA pag. 05-00-0008 ff.) seien im Untersu- chungsverfahren ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten be- fragt worden. Auch später sei ihm nie die Möglichkeit eingeräumt worden, diesen schriftlich oder mündlich Ergänzungsfragen zu stellen und sie so mit eigenen Fragen zu konfrontieren und deren Aussagen in Frage zu stellen. Der geschil- derte Sachverhalt im Strafbefehl gründe alleine auf den unter Verletzung des Ge- hörsanspruchs des Beschuldigten erteilten Auskünften. Da dem Konfrontations- anspruch gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK absoluter Charakter zukomme, könne auf die belastenden Aussagen dieser Personen nicht abgestellt werden (vgl. CAR pag. 5.200.033 f.). Betreffend die verwertbaren erstinstanzlichen Aussagen B.’s (TPF pag. 2.761.001 ff.) und des Beschuldigten (TPF pag. 2.731.001 ff.) sei in dubio pro reo von der günstigeren Darstellung des Beschuldigten auszugehen (CAR pag. 5.200.034 f.).
- 13 - 1.3.2 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Der Beschuldigte bestreitet, sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 7. Mai 2022 gegenüber B. aufbrausend, herablassend, Iaut, ungebührlich oder drohend verhalten zu haben. Er sei zudem – wie noch heute – davon überzeugt gewesen, dass er mit einem gültigen Ticket unterwegs gewesen sei und bestreite auch nicht, den Sachverhalt mit B. geklärt haben zu wollen. Der Vorfall vom 7. Mai 2022 um 17.00 Uhr lasse sich gar nicht erst erstellen (CAR pag. 5.200.035 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss käme, sei das geschilderte Verhalten weder als Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) noch als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu qualifizieren. Expo- nierte Amtsträger wie Billett-Kontrolleure seien besonders geschult im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss seien die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Es sei ein gewichtiger Nachteil vorauszuset- zen, der eine Willensbeeinflussung als verständlich erscheinen Iasse. Beim Ver- halten des Beschuldigten fehle es an einem angedrohten, ernstlichen Nachteil. Mit den angeblichen, bestrittenen Worten «dass er sich dies merke, sie wieder- erkenne und beim nächsten Mal dann...» habe er objektiv gesehen keinen ernst- lichen Nachteil in Aussicht gestellt. Es werde nicht ausgeführt, was dann beim nächsten Mal geschehen solle. So hätte er damit auch andeuten können, das nächste Mal eine Aufsichtsbeschwerde einzuleiten oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, untermauert zu haben. Diese Worte könnten nicht als Dro- hung qualifiziert werden, weshalb ein Schuldspruch gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB entfalle. Auch sei keine Amtshandlung von B. behindert worden. Sie habe den Fahrausweis des Beschuldigten kontrolliert, das Formular 7000 ausgestellt und einen Zuschlag erhoben (TPF 2.262.1.006). Die Amtshandlung sei ausge- führt worden. B. sei planmässig im Z. aus dem Zug ausgestiegen und habe den nächsten Zug wieder nach X. genommen, wo sie uneingeschränkt ihrer Amtstä- tigkeit habe nachgehen können. Von einer Hinderung als solcher könne demnach nicht gesprochen werden (vgl. CAR pag. 5.200.040 ff.). 1.3.3 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die Vorfälle vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr und 8. Mai 2022, 00.12 Uhr je, auf B. gewartet bzw. sie abgepasst zu haben. Er könne sich nicht erinnern, sie persönlich abermals getroffen zu haben. Unbestritten sei, dass er zu diesen Zeitpunkten wieder auf eine Gruppe von Kundenbegleitern zugegangen sei; ob B. dabei gewesen sei, vermöge er nicht mehr zu sagen. Er habe verhindern wollen, gebüsst zu werden und einen Eintrag im Schwarzfahrer- Register zu erhalten. Er sei weder laut geworden, noch habe er B. nachlaufen wol- len. Es stehe nicht in der Anklage, was er gesagt haben solle. Auch werde nicht
- 14 - geltend gemacht, dass B. aufgrund dieser Begegnung an irgendeiner Amtshand- lung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt worden wäre. Es liege weder eine Gewalt- oder Drohhandlung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB noch eine Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vor (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff., -047 ff.). 1.3.4 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Abgesehen von den bereits erwähnten Bestreitungen betreffend den Sachverhalt (oben E. II. 1.3.1 und 1.3.3) bringt der Beschuldigte vor, auch bei diesem Vorfall lasse sich keine Drohung erkennen. Es handle sich um eine weitere Zufallsbe- gegnung, welche ihm nicht vorgehalten werden könne. B. sei an keiner Amts- handlung gehindert worden (vgl. CAR pag. 5.200.049 ff.). 1.3.5 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) An diesen Vorfall vermöge er sich nicht zu erinnern. Auch diese Darstellung B.’s Iasse sich nicht objektiv beweisen. Insbesondere sei es auch hier unterlassen worden, ihren Vorgesetzten parteiöffentlich einzuvernehmen, damit er das an- geblich Geschehene hätte bezeugen können. Selbst wenn der Beschuldigte B. zufälligerweise begegnet und dabei diese kurz beobachtet haben sollte, vermöge dies noch keine tatbestandsmässige Drohung darzustellen. lnsbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass er damit B. wissentlich und willentlich an der Ausübung ihrer Arbeit hätte hindern wollen (CAR pag. 5.200.038 f.; -051 f.). 2. Rechtliches 2.1 (Mehrfache) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) 2.1.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 285 Ziffer 1 Abs. 2 StGB gelten als Beamte auch Angestellte von Eisenbahn-, Personalbeförderungs- und Gütertransportunternehmen, wo-
- 15 - runter insbesondere Billettkontrolleure bzw. Zugbegleiter von öffentlichen Ver- kehrsmitteln fallen (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4). 2.1.3 Der Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vorausgesetzt. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in einer Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1). 2.1.4 Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beam- ten bzw. der Behörde qualifiziert. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Unter den Begriff der Amts- handlung fallen ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen (BGE 90 IV 137, S. 139). Der tatbestands- mässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genann- ten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung. 2.1.5 Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Inten- sität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte oder Immigrationsbeamte besonders ge- schult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die An- forderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kate- gorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeam- ten die Worte «Lieben Sie Ihr Leben?» ausspricht und gleichzeitig ein Küchen- messer hervornimmt, oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wird. Dasselbe gilt bei der Androhung von Suizid und impliziter Androhung von Gewalt an eine Mitarbeiterin des Bundes- amts für Zuwanderung mit den Worten «Dann komme ich nach Bern und behüte
- 16 - Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11 mit Hinweisen). 2.1.6 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, das heisst der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshand- lung wissen (vgl. Urteil des BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise ge- waltsam oder drohend ist (vgl. BGE 101 IV 62 E. 2c sowie zum Ganzen HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 2.2 (Mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; gemäss Even- tualantrag der BA und Würdigungsvorbehalt) 2.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 2.2.2 Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB, N. 3). 2.2.3 Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des BGer 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2 sowie 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Tä- ter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). 2.2.4 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung bezie- hen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amts-
- 17 - person sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbe- stands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, ei- nen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). 2.3 (Mehrfache) Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; gemäss Würdigungsvorbehalt) 2.3.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.3.2 Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu verset- zen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des BGer 6B_1338/2015 vom
11. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N. 33). 2.4 Zur Konkurrenz von Art. 285, 286 und 180 StGB Art. 285 StGB konsumiert Art. 180 StGB. Art. 286 StGB tritt gegenüber Art. 285 StGB zurück (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 29 und Art. 286 StGB N. 17). Sind sowohl Art. 180 als auch Art. 285 StGB durch eine Straftat erfüllt, in welcher eine (schwere) Drohung als Tatmittel im Hinblick auf Art. 285 StGB dient, wird die Drohung von Art. 285 StGB konsumiert, obwohl die schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB diesbezüglich nicht voll abgegolten wird (vgl.
- 18 - DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 180 StGB N. 45; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 29). 3. Beweisgrundsätze / Beweisthema 3.1 Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wieder- holt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zu- lässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbe- hörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge- führt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmli- chen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Bestimmte Tatsa- chen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 139 StPO N. 31). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 3.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
- 19 - che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen). 3.4 Unbestrittene / bestrittene Aspekte des Sachverhalts 3.4.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt ist in Bezug Vorfall 1 im Wesentlichen, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 im Zug Nr. 19264 – welcher um ca. 17 Uhr zwischen X., Y. und Zürich Z. im Einsatz war – in der
2. Klasse reisend einer Fahrausweiskontrolle unterzogen wurde, und dass er ei- nerseits und die kontrollierende SBB-Mitarbeiterin B. (bzw. weitere SBB-Mitar- beiter) andererseits unterschiedlicher Auffassung waren, ob der Beschuldigte über einen gültigen Fahrausweis verfügte. Der Beschuldigte wies anlässlich die- ser Fahrausweiskontrolle (zumindest) folgende Billette bzw. Fahrausweise vor: Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00) und zwei Anschluss 24h-Tickets (gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen. Für den Be- schuldigte wurde im Rahmen der Fahrausweiskontrolle ein Beleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis» bzw. ein entsprechender Zuschlag ausgestellt, den er ent- gegennahm (vgl. CAR pag. 5.300.013 Rz. 1 ff.), wobei er mit Schreiben der SBB AG vom 9. Mai 2022 sodann eine Rechnung erhielt, sowie anschliessend eine Zahlungserinnerung vom 7. Juni 2022 (vgl. oben SV lit. B.1 und B.9 sowie E. 4.1 lit. j - n, TPF pag. 2.262.004 bis -009). Eine Betreibung fand in der Folge jedoch nicht statt (CAR pag. 5.300.012 Rz. 8). Der Beschuldigte, wie auch B. und weitere SBB-Mitarbeiter, sind beim Bahnhof Zürich Z. ausgestiegen, wobei es auf dem Perron zu einer Fortführung der Meinungsverschiedenheit kam, ob der Beschul- digte über einen gültigen Fahrausweis verfügt hatte. B. und die weitere SBB-Mit- arbeiter führten in der Folge die ihnen obliegenden Kontrollaufgaben fort; sie nah- men den nächsten Zug nach X., wo sie uneingeschränkt ihren Amtstätigkeiten nach- gehen konnten (vgl. CAR pag. 5.200.045 f. Rz. 36; TPF pag. 2.761.003 Rz. 44). Betreffend die Vorfälle 2 und 3 ist unbestritten, dass es jeweils zu erneuten Be- gegnungen zwischen dem Beschuldigten und SBB-Mitarbeitern kam, mit Fort- führungen der Meinungsverschiedenheit, ob der Beschuldigte bei der vorange- henden Kontrolle über einen gültigen Fahrausweis verfügt hatte. Hinsichtlich des Vorfalls 3 ist zudem unbestritten, dass es zu einem Kontakt des Beschuldigten mit Mitarbeitern der E. AG kam (BA 13-01-0015 Rz. 19). Bezüglich des Vorfalls 4 liegen keine unbestrittenen Aspekte vor (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 11 ff.). 3.4.2 Strittig sind zusammengefasst folgende Punkte (vgl. oben E. II. 1 - 1.3.5):
- 20 - 3.4.2.1 In objektiver Hinsicht ist in Bezug auf Vorfall 1 im Wesentlichen umstritten, ob sich der Beschuldigte bei der Kontrolle am 7. Mai 2022 gegenüber B. sehr aufbrau- send, herablassend, uneinsichtig, Iaut / schreiend bzw. drohend verhalten hat. Insbesondere ist strittig, ob der Beschuldigte auf dem Perron in Zürich Z. sehr aufgebracht war, B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wieder- erkenne «und beim nächsten Mal dann...», sowie, was eine derartige Äusserung bedeutet hätte (u.a. CAR pag. 5.300.007 Rz. 14 ff.). Umstritten ist auch, ob der Beschuldigte bei der Kontrolle einen ausreichenden Fahrausweis – bzw. ob er, wie er in der Berufungsverhandlung geltend machte, auch einen ZVV-9-Uhr-Pass vorgewiesen hatte (vgl. CAR pag. 5.200.001-003; 5.100.004 und -006; 5.300.008
f. und -012). Zudem ist umstritten, ob die Auskunft des ZVV vom 23. Oktober 2023 zutreffend ist, oder «falsch und widerrechtlich» (so die Bezeichnung durch den Beschuldigten, CAR pag. 5.200.003 f.; vgl. auch pag. 5.300.007). Umstritten ist weiter, ob der Beschuldigte beim Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19:45 Uhr B. überhaupt gesehen hat (vgl. CAR pag. 5.300.010 Rz. 4 ff.), und demzufolge auch, ob er B. (bzw. den SBB-Mitarbeitern) «abgepasst» habe und mit B. respektive den SBB Mitarbeitern habe diskutieren wollen. Betreffend den Vorfall 3 ist wiederum umstritten, ob der Beschuldigte B. bzw. den SBB-Mitarbeitern «abgepasst» habe. Ebenso, ob der Beschuldigte sehr be- stimmt auf diese zugekommen und wieder laut geworden sei, ob er auf B. fokus- siert gewesen sei, dieser nachlaufen sei und von der E. zurückgehalten habe werden müssen (CAR pag. 5.300.010 f. Rz. 20 ff.). Der Beschuldigte bestreitet zudem betreffend Vorfall 4, dass er am 13./14. Au- gust 2022 um Mitternacht am HB Zürich gewesen und auf B. fokussiert gewesen sei (CAR pag. 5.300.011 Rz. 11 ff). In juristischer Hinsicht ist zusammenfassend umstritten, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 285, 286 bzw. 180 StGB erfüllt hat (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 40 ff.). 3.4.2.2 Soweit der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte, ist sodann strittig, ob der Be- schuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 285, 286 bzw. 180 StGB (vorsätzliches respektive eventualvorsätzliches Handeln) erfüllt hat. 4. Beweismittel 4.1 Zum Anklagesachverhalt (Strafbefehl der BA vom 14. November 2022; TPF pag. 2.100.003 f.; BA pag. 03-01-0001 f.) liegen folgende Beweismittel vor:
- 21 -
a) Die in zusammengefasster Form wiedergegebenen Aussagen von B. vom
9. September 2022 und der Stellungnahmen von D. und C. (je vom 2. No- vember 2019), sowie weitere Angaben zum Vorfall (Tatvorgehen, Sachver- halt, Massnahmen, Örtlichkeit, Aussageverweigerung des Beschuldigten, keine Erinnerung von G. an den Vorfall, Bemerkungen; enthalten im Tatbe- standsrapport der SBB-Transportpolizei vom 7. September 2022, erstellt von Wachtmeister H., [BA pag. 05-01-0001 ff.])
b) ESQ-Meldung MDZRXX (BA pag. 05-00-0018; vgl. auch -0005 ff.)
c) Aussagen von B. anlässlich der Einvernahme durch die SBB-Transportpo- lizei vom 9. September 2022 (BA pag. 05-00-0008 ff.)
d) Aussagen bzw. Aussageverweigerung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die SBB-Transportpolizei vom 7. Oktober 2022 (BA pag. 05-00-0014 ff.)
e) Formular betreffend Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie Verzicht auf Strafklage / Zivilklage, unterzeichnet von B. am 9. September 2022 (BA pag. 05-00- 0019)
f) Stellungahme von C. vom 23. September 2022 (BA pag. 05-00-0020 ff.)
g) Stellungahme von D. vom 23. September 2022 (BA pag. 05-00-0023 ff.)
h) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 23. Januar 2023 (BA pag. 13-01-0004 ff.), inkl. des vom Beschuldigten eingereichten Schreibens des ZVV vom 12. Dezember 2022 als Beilage (BA pag. 13-01-0025)
i) Antwortschreiben des ZVV vom 20. Februar 2023 betreffend Aktenedition durch die Vorinstanz (TPF pag. 2.262.1.003)
j) Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917, 2. Klasse, reduziert, gültig am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.004)
k) ZVV-Anschlussticket, 24h gültig, 1 - 2 Zonen, 2. Klasse, reduziert, gültig am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.005)
l) Beleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis» vom 7. Mai 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.006)
m) Rechnung des Servicecenters Einnahmen der SBB AG vom 9. Mai 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.007)
- 22 -
n) Zahlungserinnerung des Servicecenters Einnahmen der SBB AG vom
7. Juni 2022 (TPF pag. 2.262.1.008 f.)
o) Schreiben des Beschuldigten, datiert 4. JuIi 2022, eingegangen beim Kun- dendienst ZVV-Contact am 5. Dezember 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.010)
p) Auszug aus der Datenbank für Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Iautend auf den Beschuldigten (Kopie; TPF pag. 2.262.1.011).
q) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.731.001 ff.)
r) Aussagen von B. anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom
22. März 2023 (TPF pag. 2.761.001 ff.), inkl. Aussageermächtigung der SBB AG vom 24. Februar 2023 (TPF pag. 2.721.003).
s) Parteivortrag des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.720.003 ff.)
t) Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.721.001 f.)
u) Schlusswort des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.720.005)
v) Z-Pass Zonenplan ganzer Verbund (CAR pag. 1.100.027)
w) Verbundtarif ZVV, Tarif 651.8 (CAR pag. 1.100.028 bis -063)
x) Antwortschreiben / Auskunft des ZVV vom 23. Oktober 2023, inkl. Beilagen (Dienstplan und Arbeitszeiterfassung von B. vom 7./8. Mai 2022 sowie 13./14. August 2022; CAR pag. 3.201.005 ff.)
y) «ZVV-9-Uhr-Pass» (Kopie), eingereicht vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2023
z1) Stellungnahme des Beschuldigten zum Antwortschreiben (bzw. zur Aus- kunft) des ZVV vom 23. Oktober 2023, eingereicht anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 18. Dezember 2023
z2) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Einvernah- me vom 18. Dezember 2023 (CAR pag. 5.300.001 ff.)
z3) Schlusswort des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom
18. Dezember 2023 (CAR pag. 5.100.007 ff.)
- 23 - 4.2 Verwertbarkeit der Aussagen von B. vom 9. September 2022 und 22. März 2023 sowie der Stellungnahmen von D. und C. vom 23. September 2022 4.2.1 Zu den Aussagen von B. in der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2022 (oben E. II. 4.1 lit. a und c) sowie zu den schriftlichen Stellungnahmen von D. und C., je vom 23. September 2022 (E. II. 4.1 lit. a, f und g), fehlen entspre- chende Ermächtigungen. Art. 320 Abs. 1 StGB statuiert die Pflicht, als Beamter oder Behördenmitglied das Zeugnis über Amtsgeheimnisse zu verweigern (vgl. VEST, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 170 StPO N. 4 m.w.H.). 4.2.2 Diese Mängel wurden während der entsprechenden polizeilichen Einvernahmen (sowie anschliessend von der SBB-Transportpolizei, BA und Strafkammer) nicht thematisiert. Der einvernehmende Polizeibeamte wäre verpflichtet gewesen, B., D. und C. auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO aufmerksam zu machen. Gemäss Tatbestandsrapport der SBB-Transportpolizei vom 7. September 2022, erstellt von Wachtmeister H., wurden B., D. und C. zwar angeblich je «über ihre Rechte, gemäss StPO, in Kenntnis gesetzt» (BA pag. 05-01-0003 f.). Ausreichende, voll- ständige Rechtsbelehrungen, inkl. Hinweise auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO, sind gegenüber B., D. und C. aber nicht erfolgt bzw. aus den massgeblichen Akten (BA pag. 05-00-0008 f., -0020 und -0023) nicht ersichtlich. 4.2.3 Es stellt sich deshalb die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Aussagen / Stel- lungnahmen, bzw. ob vorliegend neben der SBB AG auch der Beschuldigte ein eigenständiges, schützenswertes Geheimhaltungsinteresse und einen Geheim- haltungswillen im Sinne von Art. 320 StGB hatte. Letzteres ist indes zu verneinen. Was sich während der fraglichen Billettkontrolle abgespielt hat, gehörte nicht zum Privat- oder Geheimbereich des Beschuldigten. Auch ist es nicht so, dass vorlie- gend nur durch eine entsprechende Geheimhaltung dieser Billettkontrolle die staatlichen Aufgaben hätten richtig erfüllt werden können (vgl. VEST, a.a.O., Art. 170 StPO N. 1, sowie OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 3 und 8). Im Ergebnis unterliegen die Aussagen bzw. schriftlichen Stel- lungnahmen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis und der Ermächtigung zur Aus- sage handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (vgl. Urteil der Strafkam- mer des BStGer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.2 - 1.2.2.2 mit Hin- weisen). Eine entsprechende Rüge betreffend Unverwertbarkeit von Aussagen bzw. Stellungnahmen brachte der Beschuldigte denn auch nicht vor. Ob sich die Aussageermächtigung der SBB AG vom 24. Februar 2023 (TPF pag. 2.721.003) rückwirkend auf B.’s Aussagen vom 9. September 2022 und/oder 22. März 2023 beziehen konnte, kann demgemäss offenbleiben. Die erwähnten Aussagen und Stellungnahmen sind unter diesen Gesichtspunkten somit verwertbar.
- 24 - 4.3 Zur Rüge der Unverwertbarkeit von Auskünften bzw. Einvernahmen von C., F. und B. im Untersuchungsverfahren 4.3.1 Der Beschuldigte macht geltend, die belastenden Aussagen bzw. Stellungnah- men der Auskunftspersonen C. und F. (BA pag. 05-00-0020 ff.) sowie von B. (BA pag. 05-00-0008 ff.) im Untersuchungsverfahren könnten nicht verwertet werden, da ihm diesbezüglich keinerlei Konfrontationsrechte gewährt worden seien (oben E. II. 1.3.1). 4.3.2 Gemäss dem Urteil des BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 (E. 4.2.3) kann auf die Teilnahme respektive Konfrontation vorgängig oder auch im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtspre- chung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des BGer 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom
6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschuldigte nicht gel- tend, dass er rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge gestellt hätte. Auch während des Berufungsverfahrens hat der nunmehr anwaltlich vertretene Beschuldigte keine solchen Anträge gestellt. Die Aussagen bzw. Stellungnah- men der Auskunftspersonen C. und F. sowie von B. im Untersuchungsverfahren sind somit (auch) unter diesen Gesichtspunkten verwertbar. 5. Beweiswürdigung; Beweisergebnisse 5.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr 5.1.1 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (sowie der weiteren Beteiligten) ist davon auszugehen, dass er während dieses Vorfalls (sowie weiterer Vorfälle) stets davon ausging, über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen bzw. verfügt zu haben. Ebenso ist glaubhaft, dass er den Kontakt zu B. sowie den übrigen SBB-Mitarbeitenden gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahrausweises – unmittelbar respektive zeitnah durch das aus seiner Sicht hier- für zuständige, anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen. Dies namentlich, um allfällige spätere Beweisproblematiken zu vermeiden (vgl. BA pag. 13-01-0010; -0012 Rz. 9 ff.; -0019 Rz. 8 ff.; TPF pag. 2.731.004; 2.720.003 ff.; CAR pag. 5.300.006 ff.; 5.200.001 ff.). Gestützt auf die konsistenten, glaubhaften Aussagen bzw. Stellungnahmen von B. sowie der weiteren SBB-Mit- arbeiter ist zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte aufbrausend und laut ver-
- 25 - halten hatte und mit diesem Vorgehen anlässlich der Kontrolle das gesellschaft- lich akzeptierte Mass überschritten hatte, auch wenn in dieser Situation ein er- höhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, weil die Tarifbestimmungen des ZVV relativ komplex und deshalb interpretationsbedürftig erscheinen. Erstellt ist in diesem Sinne auch, dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen im Bahnhof Z. auf dem Perron B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wieder- erkenne «und beim nächsten Mal dann...». Nicht erstellt und vor allem auch nicht angeklagt ist jedoch die von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version «Wir sehen uns bestimmt nochmal. Sie sehen dann schon beim nächs- ten Mal, was passiert» (TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.). 5.1.2 In der Auskunft vom 23. Oktober 2023 (CAR pag. 3.201.005 ff.) hielt der ZVV insbesondere fest, dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Informatio- nen am 7. Mai 2022 anlässlich der Fahrausweiskontrolle, die nach der Weiter- fahrt ab X. in Richtung Y. stattgefunden hatte, gestützt auf den ZVV-Verbundtarif (insbesondere Ziffer 3.4.3) über kein gültiges Billett verfügt habe. Der Beschul- digte habe folglich auch über kein gültiges Billett für eine Weiterfahrt Richtung Zürich Z. verfügt (CAR pag. 3.201.006). Die Auskunft des ZVV ist nach Auffas- sung der Berufungskammer stringent und überzeugend. Der Beschuldigte be- streitet indes die Auskunft des ZVV und machte während der Berufungsverhand- lung zusätzlich geltend, dass er anlässlich der Kontrolle auch einen ZVV-9-Uhr- Pass vorgewiesen habe (vgl. CAR pag. 5.200.001-003; 5.100.004 und -006; 5.300.008 f. und -012). Ob der Beschuldigte tatsächlich zusätzlich einen derarti- gen ZVV-9-Uhr-Pass vorgewiesen hat und falls ja, ob sich dadurch an der er- wähnten Einschätzung des ZVV etwas ändern würde, kann jedoch offenbleiben, da das Ergebnis der noch vorzunehmenden Subsumtion (unten E. II. 6.1) von diesem Aspekt nicht abhängt. 5.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr
In tatsächlicher Hinsicht hat die Berufungskammer keine Zweifel, dass der Be- schuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen ist und mit diesen diskutieren wollte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden und in sich kongruenten Aussagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.] sowie D. [BA 05.00-0024 f.]). Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte hierfür B. und den übrigen SBB-Mitarbeitern gezielt abgepasst habe. Selbst B. sagte in der vorinstanzlichen Einvernahme aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte am Hauptbahnhof Zürich auf sie gewartet habe oder ob dies ein Zufall gewesen sei (TPF pag. 2.761.003 Rz. 45 f.).
- 26 - 5.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Gemäss der Arbeitszeiterfassung von B. war sie am Abend des 7. / Morgen des
8. Mai 2022 bis 00:19 Uhr im Einsatz, wobei diese Einträge als «Reisezeit» de- klariert sind (CAR pag. 3.201.008 f.). Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die nachvollziehbaren und in sich kongruenten Aussagen von B., welche sich über- dies mit denjenigen zweier anderer am Vorfall anwesenden Kundenbegleiterin- nen decken, erstellt. B. sowie die beiden anderen Kundenbegleiterinnen gaben zusammengefasst übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass es am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr zu einer erneuten Begegnung mit dem Beschul- digten am Hauptbahnhof Zürich gekommen sei, dieser mit ihnen laut über die Gültigkeit seines Billetts diskutiert habe und schliesslich – nachdem B. sich von der Situation entfernt habe – von Mitarbeitern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen (Aussagen von B. [BA pag. 05.00-0009; TPF pag. pag. 2.761.003 f.]; C. [BA pag. 05-00-0020]; D. [BA pag. 05-00-0024 f.]). Im Übrigen räumte selbst der Beschuldigte – obwohl er den Sachverhalt im Grundsatz be- stritt (BA 13-01-0013 ff.) – anlässlich seiner Einvernahme vor der BA ein, dass es im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu einem Kontakt mit Mitarbeitern der E. AG gekommen sei (BA 13-01-0015 Rz. 19). Nach dem Gesagten hat die Be- rufungskammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt bezüglich dieser As- pekte wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Wiederum nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte betreffend den Vorfall 3 B. und den übrigen SBB-Mitarbeitern (erneut) gezielt abgepasst habe. 5.4 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) 5.4.1 Gemäss der Arbeitszeiterfassung von B. ist am 13./14. August 2022 von 23:37 bis 00:08 Uhr der Vermerk «Pause Heimatort» eingetragen. Die nachfolgende Zeitangabe von 00:08 bis 04:37 Uhr betrifft offenbar den «Nachtdienst 1» (CAR pag. 3.201.009; vgl. auch pag. 3.201.008). Diese Zeitangaben sind mit dem im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt grundsätzlich vereinbar. 5.4.2 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. (BA pag. 05-00-0012; TPF pag. 2.761.005) ist nach Auffassung der Berufungskammer erstellt, dass der Beschul- digte am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (d.h. am 14. August
2022) B. am Zürcher Hauptbahnhof begegnete bzw. sich dieser zumindest nä- herte und sowohl vor deren Pause als auch danach in ihre Richtung sah. Nicht klar erstellt ist hingegen, ob der Beschuldigte dieses Verhalten gegenüber B. be- wusst oder unbewusst zeigte. Auch der diesbezüglich im Strafbefehl gebrauchte Ausdruck «Tunnelblick» ist grundsätzlich mit beiden Varianten (bewusst / unbe- wusst) vereinbar. In dubio pro reo ist somit davon auszugehen, dass der Be-
- 27 - schuldigte sich jeweils unbewusst auf diese Weise verhielt. Glaubhaft ist zudem, dass B. dadurch zumindest ein unruhiges Gefühl bekam. 6. Subsumtion 6.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr 6.1.1 Der Beschuldigte wurde am 7. Mai 2022 im Zug Nr. 19264 – welcher um ca. 17 Uhr zwischen X., Y. und Zürich Z. im Einsatz war – in der 2. Klasse reisend einer Fahrausweiskontrolle unterzogen. Diese Fahrausweiskontrolle wurde im Zug vollumfänglich durchgeführt und abgeschlossen: Für den Beschuldigte wurde im Rahmen dieser Fahrausweiskontrolle ein Beleg «Reise ohne gültigen Fahraus- weis» bzw. ein entsprechender Zuschlag ausgestellt, den er entgegennahm. Der Umstand, dass die Fahrausweiskontrolle vollständig abgeschlossen war, zeigte sich auch daran, dass der Beschuldigte, wie auch B. und weitere SBB-Mitarbei- ter, beim Bahnhof Zürich Z. ausstiegen (vgl. CAR pag. 5.300.013 Rz. 1 ff.; oben E. II. 3.4.1 und 5.1.1 f.). Die Amtshandlung ist somit weder unterblieben, noch wurde ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert (vgl. oben E. II. 2.1.3 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Dass es nach dem Aussteigen der Betei- ligten beim Bahnhof Zürich Z. auf dem Perron zu einer Fortführung der Meinungs- verschiedenheit betreffend Gültigkeit des Fahrausweises kam, ändert daran nichts. Eine weitere Amtshandlung wurde dadurch ebenfalls weder verhindert, noch in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert. B. und die weiteren SBB-Mitarbeiter konnten ihre Kontrolltätigkeiten anschliessend wie geplant wei- terführen. Sie nahmen den nächsten Zug nach X., wo sie uneingeschränkt ihren Amtstätigkeiten nachgehen konnten (vgl. CAR pag. 5.200.045 f. Rz. 36; TPF pag. 2.761.003 Rz. 44). 6.1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch das Tatmittel der Dro- hung nicht gegeben ist: 6.1.2.1 Betreffend die Fahrausweiskontrolle im Zug ist ein entsprechendes, drohendes bzw. nötigendes Verhalten im Strafbefehl nicht klar oder ausreichend umschrie- ben. Das sehr aufbrausende, laute Diskutieren des Beschuldigten mit der Kun- denbegleiterin B. stellte gegenüber dieser keine Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB dar. 6.1.2.2 Was das Verhalten des Beschuldigten nach dem Aussteigen im Bahnhof Z. be- trifft, als er auf dem Perron B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wiedererkenne «und beim nächsten Mal dann...» (oben E. II. 5.1.1), handelte es sich im vorliegenden Kontext ebenfalls nicht um eine Androhung ernstlicher
- 28 - Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. (Die BA stützte sich anlässlich der Berufungsverhandlung – im Gegensatz zum Strafbe- fehl – auf eine von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version dieses Ausspruchs ab, welche jedoch nicht erstellt und auch nicht in dieser Form angeklagt ist [CAR pag. 5.200.012 Mitte; mit Verweis auf TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.; vgl. oben E. II. 5.1.1]). Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht schwerwiegend genug, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen (B.) gefügig zu machen. Wie erwähnt, sind exponierte Amtsträger wie z.B. Billett- kontrolleure besonders geschult im Umgang mit diskussionsfreudigen und reni- tenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der In- tensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist ein ge- wichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung als verständ- lich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5; vgl. CAR pag. 5.200.046 Rz. 37). Ein solcher gewichtiger Nachteil, bzw. eine entsprechende Willensbeeinflussung, la- gen nicht vor. Der Beschuldigte stellte B. nicht konkret in Aussicht, was «beim nächsten Mal dann» geschehen werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er zurecht geltend, dass dieser (von ihm bestrittene) Ausspruch auch so interpretiert werden könne, dass er das nächste Mal gegen B. eine Aufsichtsbe- schwerde einleiten würde oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, un- termauert zu haben (CAR pag. 5.200.045 Rz. 33; oben E. II. 1.3.2). Für eine derartige Interpretation des erwähnten Ausspruchs spricht insbesondere, dass der Beschuldigte sich zwar laut und aufbrausend, aber grundsätzlich noch in ei- nem rechtlich zulässigen Rahmen verhielt und davon ausging, einen gültigen Fahrausweis zu haben. Er glaubte sich somit im Recht – womit er sich in einem allfälligen (zukünftigen) Rechtsstreit gegen B. bzw. gegen die SBB AG wohl gute Erfolgsaussichten ausgerechnet haben dürfte. 6.1.3 Die Einschätzung, dass es sich bei der erwähnten Äusserung des Beschuldigten nicht um eine eigentliche Drohung handelte, wird im Übrigen auch durch Erkennt- nisse aus den Bereichen Konfliktforschung und -management gestützt: 6.1.3.1 Laut einem entsprechenden Standardwerk von FRIEDRICH GLASL (Konfliktma- nagement. Ein Handbuch für Führung, Beratung und Mediation, 12. Aufl. 2020, S. 243 ff.) wird grundsätzlich von neun Stufen der Eskalation von Konflikten aus- gegangen: 1. Verhärtung, 2. Debatte, Polemik, 3. Taten statt Worte, 4 Images und Koalitionen, 5. Gesichtsverlust, 6. Drohstrategien und Erpressung, 7. Begrenzte Vernichtungsschläge, 8. Zersplitterung, totale Zerstörung, 9. Gemeinsam in den Abgrund. Vorliegend dürfte gesamthaft betrachtet maximal die Eskalationsstufe 3 («Taten statt Worte») erreicht worden sein. Diese Einschätzung ergibt sich u.a. daraus, dass es in casu zwar zu einer sogenannten «Drohgebärde» und der da- mit verbundenen Gefahr von Fehlinterpretationen gekommen ist, aber nicht zu
- 29 - einer kompletten Drohung, bestehend aus Forderung, Sanktion und Sanktions- potenzial (vgl. GLASL, a.a.O., insbesondere S. 245, 263 und 267 m.w.H.). Nach- folgend wird dies in den Grundzügen ausgeführt. Auf Eskalationsstufe 3 tritt eine starke Beschleunigungstendenz auf. Wenn sich die Gegenpartei nicht mit Worten überzeugen lassen wiIl, dann muss dies durch Fakten geschehen. Es kommt, wie erwähnt, zu Drohgebärden. Es häufen sich Warnungen und vage Hinweise auf zu erwartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Unterlassens. Dabei können auch legale Vorhaben angekündigt werden, die wegen absehbarer Nachteile für den Oppo- nenten diesen zum Einlenken bewegen sollen. Manchmal werden solche Aktio- nen beim Einschätzen des Eskalationsgrades schon für Drohungen gehalten. Aber es geht in Wahrheit um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen. Eine komplette Drohung der Stufe 6 («Drohstrategien und Erpressung») besteht aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential. Bei einer wirklichen Drohung sind alle drei klar formuliert. Hingegen werden bei Drohgebärden in der Regel die Forderungen durchaus konkret und deutlich benannt, während die Sanktionen noch ziemlich unbestimmt sein können («dann müssen wir unsere Geschäftsbeziehungen grundsätzlich überdenken…»); und das Sanktionspotential (die Mittel, um die Sanktion wirksam auszuführen) wird noch weniger konkret vorgezeigt oder ist vielleicht gar nicht vorhanden. Drohgebärden beschränken sich auf Verbalradika- lismus, indem konjunktivisch über Aktionen und unerwünschte Befindlichkeiten oder Schäden in den Beziehungen in drastischen Bildern gesprochen wird: «Das hätte für Sie einen Erdrutsch zur Folge!» Die Gegenpartei will jedoch diese Aktion nicht als unveränderbare Fakten anerkennen: Sie wird darum mit einer Gegen- aktion antworten (vgl. GLASL, a.a.O., S. 263 m.w.H.). 6.1.3.2 Diese allgemeine Beschreibung aus der Konfliktforschung passt in hohem Masse zum Verhalten des Beschuldigten und zur Konfliktsituation vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr. So hat der Beschuldigte, nachdem B. sich von ihm «mit Worten nicht überzeugen lassen wollte», dieser eine Warnung bzw. vage Hinweise auf zu er- wartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Un- terlassens gegeben: Er schrie B. an und sagte ihr auf dem Perron, dass er sich das merkt, sie wiedererkennt «und beim nächsten Mal dann...». Wie erwähnt, kann diese Äusserung auch als Ankündigung eines legalen Vorhabens verstan- den werden, welche wegen absehbarer Nachteile für die Opponentin diese zum Einlenken bewegen soll. Typisch für die erwähnte Eskalationsstufe 3 ist auch die Möglichkeit, dass solche Aktionen beim Einschätzen des Eskalationsgrades – wie vorliegend auch durch B. – schon für Drohungen gehalten werden. In Wahr- heit ging es allerdings um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen Eine komplette Drohung der Eskalationsstufe 6, be-
- 30 - stehend aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential, lag offensichtlich nicht vor. Die Sanktion war vielmehr ziem- lich unbestimmt, wobei der Beschuldigte Anzeichen von Verbalradikalismus ge- zeigt hat, indem er geschrien und gesagt hat: «und beim nächsten Mal dann...». Ebenso typisch ist, dass die Gegenpartei – B. bzw. die SBB AG – diese Aktion des Beschuldigten jedoch nicht als unveränderbares Faktum anerkennen wollte, und darum mit einer Gegenaktion antwortete, nämlich mit einer Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten. 6.1.4 Zusammenfassend überschritt der Beschuldigte in einer Situation, in welcher ein erhöhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, mit seinem Vorgehen zwar das gesellschaftlich akzeptierte Mass, blieb dabei aber unterhalb der Strafbarkeits- grenze. Selbst wenn man das Verhalten des Beschuldigten auf dem Perron als Drohung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile qualifizieren würde, so wäre der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt, weil in dieser Phase des Vorfalls die Fahrausweiskontrolle bereits abgeschlossen war. B. und die wei- teren SBB-Mitarbeiter konnten ihre Kontrolltätigkeiten auch anschliessend wie geplant weiterführen. Eine Amtshandlung wurde diesbezüglich somit (ebenfalls) nicht gehindert, behindert oder verzögert (oben E. II. 6.1.1 in fine). 6.1.5 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 1 somit nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. 6.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr 6.2.1 Es ist weder ersichtlich noch wird im Strafbefehl näher umschrieben, wie der Be- schuldigte durch das blosse plötzliche Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen. 6.2.2 Selbst aus dem Plädoyer der BA anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.200.016 ff.) wird nicht klar, welche Amtshandlung der Beschuldigte dies- bezüglich gehindert, bzw. durch welche Art von Drohung er eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll. Was der Beschuldigte konkret gesagt haben soll, wird nicht ausgeführt. Die Behauptung der BA, dass der Beschuldigte B. und ihre Arbeitskollegen «fraglos an der reibungslosen Ausführung ihrer Amtshandlungen gehindert» haben soll (CAR pag. 5.200.018 oben), wird nicht nachvollziehbar substanziiert. Zu einer Diskussion bzw. einem Diskutieren-Wollen gehört natur- gemäss eine gewisse (verbale) Reibung, was aber nicht automatisch bedeutet, dass dadurch bereits die Strafbarkeitsgrenze i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB überschrit- ten wäre. Dies erst recht nicht, wenn eine Diskussion mit SBB-Mitarbeitern gesucht
- 31 - wird, welche betreffend den Umgang mit diskussionsfreudigen oder renitenten Rei- senden geschult sind. Die BA erwähnt sodann, dass B. und ihre Arbeitskollegen bzw. -kollegin «den nächsten zu kontrollierenden Zug nach X. erreichen muss- ten» (CAR pag. 5.200.017 unten), wobei im Strafbefehl weder behauptet noch nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte B. und deren Mitarbeiter daran gehin- dert hätte. Selbst aus den Ausführungen der BA geht somit implizit hervor, dass B. und die weiteren SBB-Mitarbeiter ihre Amtstätigkeiten ungehindert weiterfüh- ren konnten. Auch aus den Äusserungen von B. vor der Erstinstanz geht klar hervor, dass beim Vorfall 2 weder eine Amtshandlung gehindert wurde, noch dass sich der Beschuldigte drohend bzw. nötigend verhalten hätte («Auch dort hatten wir wieder keine Zeit, um auf das einzugehen. Wir haben ihn auf die Kon- taktdaten des Kundenservices hingewiesen. Dann sind wir wieder weiter nach X. und weiter unserer Arbeit nachgegangen» [TPF pag. 2.761.003 f. Rz. 47 / Rz. 1 ff.]). 6.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 2 demnach nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in diesem Kontext. Insbesondere ist ein Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht angeklagt. 6.2.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 2 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat diesbezüglich keine ex- plizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip diesbezüglich verletzt ist, kann im Ergebnis aber offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand oh- nehin nicht erfüllt ist. 6.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr 6.3.1 Die BA bringt in diesem Zusammenhang vor, vor allem zeige sich, dass es Situ- ationen geben könne, wo auch nach Beendigung der eigentlichen und geplanten Kontrolltätigkeiten des Zugpersonals weitere Amtshandlungen vorgenommen werden müssten und die Beamteneigenschaft fortbestehe. Etwa wenn Zugrei- sende die Kundenbegleiterinnen und Kundenbegleiter nach Verlassen des Zu- ges ansprechen und zum Beispiel um eine Auskunft über weitere Verbindungen von allenfalls verspäteten Zügen anfragten, oder – ein Beispiel aus der Literatur
– um jemanden am Überschreiten der Gleise zu hindern (CAR pag. 5.200.010 Mitte). Diese Ausführungen im Konjunktiv sind indes unbehelflich, da eine ent- sprechende Konstellation in casu gerade nicht vorlag; B. oder ihre SBB-Mitarbei- ter mussten vorliegend nicht eine entsprechende Amtshandlung vornehmen bzw. im beschriebenen Sinne einschreiten. Soweit die BA sodann geltend macht, es habe sich «lediglich» um «eine Fortsetzung der einige Stunden zuvor aufgenom- menen Diskussion zwischen dem Beschuldigten und B.» gehandelt (vgl. CAR
- 32 - pag. 5.200.020 Mitte), so wird dadurch genau auf den Punkt gebracht, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB auch bei Vorfall 3 nicht erfüllt ist. Eine solche «Fortsetzung der Diskussion» ist nicht strafwürdig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte B. habe nachlaufen wollen und von Mitarbei- tern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen. Das Verhalten des Be- schuldigten war zwar aufdringlich, aber unterhalb der Strafbarkeitsgrenze. Selbst wenn man gemäss dem vorliegenden Arbeitszeitplan von B. davon ausgeht, dass der Vorfall sich während deren Arbeitszeit ereignet hat, bzw. B. noch als Beamtin unterwegs war (vgl. oben E. II. 5.3), ist weder ersichtlich, dass eine Amtshand- lung gehindert, behindert oder verzögert worden wäre, noch durch welche Art von Drohung der Beschuldigte eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll. 6.3.2 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 3 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich. 6.3.3 Ergänzend ist wiederum zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 3 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip betreffend diesen Vorfall verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist. 6.4 Betreffend den Vorfall (4) vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mit- ternacht (d.h. am 14. August 2022) 6.4.1 B. war bei diesem Vorfall als Beamtin im Einsatz. Soweit sich der Beschuldigte drohend verhalten hätte, so hätte sich dies somit grundsätzlich gegen B. in ihrer Eigenschaft und Funktion als Beamtin gerichtet. Die Beschreibung im Strafbefehl (Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minuten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut auf- getaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobach- tet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt [TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002]) stellt jedoch nicht klar, inwiefern diese Verhaltensweisen tatbestandsmässig sein sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was die eigentliche Drohung des Beschuldigten gewesen sein soll. Unklar ist in diesem Zusammenhang etwa, was genau mit dem Ausdruck «Tun- nelblick» ausgedrückt werden soll; offenbar soll dadurch ein eingeengtes Blick- feld des Beschuldigten impliziert werden, was aber nicht auf einen drohenden Charakter des Blicks hindeutet. Wie erwähnt, sind die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung bei Billettkontrolleuren relativ hoch; es ist ein
- 33 - gewichtiger angedrohter Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5). Eine solche Willensbeeinflussung von B. aufgrund der beschriebenen, rein nonverbalen Ver- haltensweisen des Beschuldigten erscheint jedoch gerade nicht als verständlich und nachvollziehbar. Darauf deutet auch hin, dass B. z.B. die E. hätte alarmieren können, was sie aber unterliess. Soweit die BA sich auf einen «Kollegen» sowie den «Vorgesetzten» von B., bzw. auf B.’s Kontakte zu diesen beruft (vgl. CAR pag. 5.200.024; bzw. TPF pag. 2.761.005 Rz. 16 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen nicht einvernommen wurden und diesbezüglich vieles im Unklaren bleibt. Wenn B. durch das Verhalten des Beschuldigten wirklich in Angst versetzt worden wäre, hätte sie grundsätzlich aktiv werden müssen, was sie aber unterliess. Hinzu kommt, dass nicht einmal erstellt ist, ob der Beschul- digte B. anlässlich dieses Grossanlasses (Street Parade) tatsächlich bewusst wahrgenommen hat, bzw. in dubio pro reo von entsprechenden unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist (oben E. II. 5.4.2). Zusam- menfassend ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB in Bezug auf diesen Vorfall somit nicht erfüllt. 6.4.2 Zudem ist auch nicht klar ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei diesem Vor- fall eine Amtshandlung gehindert, behindert oder beeinträchtigt haben soll. Die BA bringt hier erneut – ähnlich wie bereits bei Vorfall 2 (oben E. II. 6.2.2) – vor, dass B.’s «Amtshandlung nicht mehr reibungslos durchgeführt» habe werden können (vgl. CAR pag. 5.200.025 Mitte), ohne aber wirklich aufzuzeigen, inwie- fern dies der Fall gewesen sein soll. Die mangelnde Substanziierung wird auch dadurch nicht behoben, dass die BA die von B. ausgeübte Funktion des «Kunden Lenkens» als «Sicherheitsaufgabe», «und damit als hinderungsfähige Amts- handlung» bezeichnet (CAR pag. 5.200.023 oben). Dass Amtshandlungen «hin- derungsfähig» sind, ist diesen inhärent. 6.4.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 4 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine nähere Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich, wobei bei diesem Vorfall in dubio pro reo von unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist. 6.4.4 Wiederum ist ergänzend zu erwähnen, dass betreffend Vorfall 4 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip vorliegend verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist.
- 34 - 7. Alternative Beurteilung / Würdigungsvorbehalte 7.1 Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
Das oben Gesagte gilt (ausser dem Aspekt, dass keine «Drohung» zu prüfen ist) im Wesentlichen auch im Hinblick auf Art. 286 StGB. In keinem der erwähnten Vorfälle ist eine Amtshandlung effektiv gehindert worden. Der objektive Tatbe- stand von Art. 286 StGB ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine Prüfung des sub- jektiven Tatbestands erübrigt sich. 7.2 Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 7.2.1 Zu erwähnen ist, dass i.S.v. Art. 59 Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) betreffend Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegend kein (gültiger) Strafantrag erforderlich ist. 7.2.2 Gemäss den obigen Ausführungen fehlt es jedoch bei allen vier Vorfällen jeweils am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB. Folgerichtig hat der Beschuldigte B. nicht «durch schwere Drohung» gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB «in Schrecken oder Angst versetzt». 7.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Der subjektive Tatbestand ist nicht näher zu prüfen. 7.3 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freizusprechen. 8. Verfahrenskosten 8.1
Anträge 8.1.1 Der Beschuldigte stellte diesbezüglich folgende Anträge: «Die Kosten des Vor- verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Bestätigung der erstin- stanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 2 und 3 auf die Staatskasse zu nehmen», sowie «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens» (oben SV lit. B.11 Ziffern 2 und 3). 8.1.2 Die BA stellte folgende Anträge: «Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten für das Haupt- und Berufungsverfahren, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO)» (oben SV lit. B.1).
- 35 - 8.2 Gesetzliche Grundlagen 8.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des BGer 6B_1314/2016 vom
10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Fällt die Rechtsmittel- instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Prinzip des prozessualen Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO hat dessen Überprüfung für jede Verfahrensstufe separat zu erfolgen. Be- treffend das Rechtsmittelverfahren greift somit die Regel von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO unabhängig von der Kostenauflage durch die Vorinstanz, unter Berücksich- tigung eines allfälligen prozessualen Verschuldens.
- 36 - 8.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 8.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 8.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 8.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen. 8.3.2 Die Kosten für das Vorverfahren von Fr. 500.-- (oben SV lit. B. 1 Ziffer 5 / TPF pag. 2.100.004) sind angemessen und liegen innerhalb des gesetzlich vorgesehe- nen Rahmens.
- 37 - 8.3.3 Die Vorinstanz hat keine Gerichtsgebühr festgelegt (vgl. Urteil SK.2923.9 E. 3). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzu- legen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.3.4 Eine (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen bzw. obsiegen- den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Be- tracht. Eine dafür notwendige klare Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert wurde, liegt nicht vor. Bereits die Vorinstanz hatte auf eine entspre- chende (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen Beschuldigten verzichtet (Urteil SK.2023.9 E. 3). 8.3.5 Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- hat demnach die Eidgenossenschaft zu tragen. 8.4 Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 8.2.2) auf Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der Eidgenossenschaft zu tragen ist. 8.5 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 8.5.1 Mit Honorarnote vom 15. Dezember 2023 (CAR pag. 5.200.056 ff.) macht die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren folgende Entschädigung gel- tend: Honorar (Leistungen gemäss Beiblatt) Fr. 8’988 55; Spesen und Auslagen Fr. 180.50; Zwischentotal Fr. 9169.05; MWST 7,7 % von Fr. 9’169.05 = Fr. 706.--; Total inkl. MWST Fr. 9’875.05. 8.5.2 Die Honorarnote ist übersichtlich aufgebaut; die angewandten Ansätze sind kor- rekt, ebenso die Ausrechnungen (inkl. MWST). Zu berücksichtigen ist auch, dass die amtliche Verteidigung im Stadium des Berufungsverfahrens neu übernom- men wurde, ohne dass Vorkenntnisse aus dem Vorverfahren und dem erstin- stanzlichen Verfahren vorhanden waren. Im Ergebnis kann die Honorarnote ohne Anpassungen gutgeheissen werden. Rechtsanwältin Géraldine Krek ist für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft demnach mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 38 - 9. Entschädigung 9.1 Anträge 9.1.1 Der Beschuldigte stellte diesbezüglich folgende Anträge: «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsver- fahrens» (oben SV lit. B. 11 Ziffer 3), bzw. betreffend das Berufungsverfahren, ihm seien die Auslagen für die Zugfahrt sowie das Mittagessen in der Höhe von gerundet Fr. 130.-- zu ersetzen (CAR pag. 5.200.054 Rz. 58). 9.1.2 Die BA stellte diesbezüglich keine expliziten Anträge. 9.2 Gesetzliche Grundlagen 9.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 StPO («Ansprüche») gilt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie An- spruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen. 9.2.2 Zudem ist Art. 430 StPO («Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung») zu beachten: (Abs. 1) Die Strafbehörde kann die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind. (Abs. 2) Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. 9.2.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR).
- 39 - 9.3 Festlegung der Entschädigung des Beschuldigten 9.3.1 Betreffend Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO antragsge- mäss eine Entschädigung von Fr. 133.50 zugesprochen (Fr. 106.--, bestehend aus Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einvernahme vor der BA in Bern und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts [TPF 2.720.005], sowie Auslagen für ein Mittagessen [Fr. 27.50; Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV; Urteil SK.2023.9 E. 4]). Eine Herabsetzung der Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist nicht zu beanstanden und demnach zu bestätigen. Der Beschuldigte ist durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 zu entschädigen. 9.3.2 Betreffend Berufungsverfahren Der Entschädigungsantrag des obsiegenden Beschuldigten betreffend das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 130.-- (oben E. II. 9.1.1) liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und ist demnach gutzuheissen. Eine Herabsetzung der Entschädigung i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 130.-- zuzusprechen.
- 40 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 entschädigt. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) trägt die Eidgenossenschaft.
2. A. wird für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschä- digung von Fr. 130.-- zugesprochen.
3. Rechtsanwältin Géraldine Krek wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru-
fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) ent-
schädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden
- 41 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Géraldine Krek
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Géraldine Krek - Bundesamt für Polizei (fedpol) - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Erwägungen (96 Absätze)
E. 0001 ff.). A.2 Mit Strafbefehl der BA vom 14. November 2022 (zugestellt am 2. Dezember
2022) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt (BA pag. 03.01-0001 ff.). A.3 Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl (BA pag. 16.01-0001 ff.). A.4 Die BA verfügte am 29. Dezember 2022 gegen den Beschuldigten die Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB; BA pag. 01-01-0001). A.5 Nach gewährter Akteneinsicht hielt der Beschuldigte mit undatiertem Schreiben (Versand: 27. Dezember 2022; Eingang: 3. Januar 2023) an der Einsprache fest (BA pag. 16-01-0004 bis -0009). A.6 Am 23. Januar 2023 führte die BA mit dem Beschuldigten eine Einvernahme durch (BA pag. 13-01-0004 ff.). Im Rahmen der Einvernahme wurde gemäss An- trag des Beschuldigten ein Schreiben des Zürcher Verkehrsverbunds (nachfol- gend: ZVV) vom 12. Dezember 2022 zu den Akten genommen (BA pag. 13-01- 0021 Rz. 27; pag. 13-01-0025). A.7 Die BA überwies am 24. Januar 2023 den Strafbefehl sowie die dazugehörigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer, Vor- oder Erstinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (TPF pag. 2.100.001 ff.). A.8 Am 14. Februar 2023 edierte die Vorinstanz beim ZVV diverse Unterlagen im Zu- sammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt (TPF 2.262.1.001 bis -011). A.9 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. März 2023 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Anwesenheit des Beschuldigten statt (TPF pag. 2.720.001 ff.).
- 3 - Die BA verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.002; 2.310.001). Mit dem Beschuldigten und der Zeugin B. wurden je Einvernahmen durchgeführt (TPF pag. 2.731.001 ff; 2.761.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.9 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigesprochen (TPF pag. 2.720.005; 2.930.001 ff.). Der BA wurde das Urteilsdispositiv posta- lisch zugestellt (TPF pag. 2.930.003 f.). A.10 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. März 2023 (Versand: 3. April 2023; Eingang: 5. April 2023) die Zustellung eines begründeten Urteils (TPF pag. 2.521.002). Am 31. März 2023 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2023.9 an (TPF pag. 2.940.001 f.; CAR pag. 1.100.001 ff.). Das schrift- lich begründete Urteil (TPF pag. 2.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am
12. April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 2.930.017; CAR pag. 1.100.017, -019) und von der BA am 13. April 2023 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.022). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.022 ff.):
E. 1 A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
E. 1.1 Anklagevorwurf
Die BA wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 14. November 2022 (TPF pag. 2.100.003 ff.; BA pag. 03-01-0001 ff.) vor, die SBB-Mitarbeiterin B. am
E. 1.1.1 Er habe am 7. Mai 2022 um zirka 17.00 Uhr anlässlich einer im Zug Nr. 19264 zwischen X. und Zürich Z. stattgefundenen Fahrausweiskontrolle – bei welcher er keinen gültigen Fahrausweis habe vorzeigen können – sehr aufbrausend, her- ablassend, uneinsichtig und laut mit B. diskutiert und ihr dabei unterstellt, dass sie ihre Arbeit nicht richtig mache. Als B. und die übrigen anwesenden Kunden- begleiter beim Bahnhof Zürich Z. den Zug verlassen hätten, sei der Beschuldigte
- 10 - ihnen gefolgt und habe auf dem Perron weiter diskutieren wollen, obwohl B. ihn bereits mehrmals ans Servicecenter Einnahmen verwiesen habe. Er sei sehr auf- gebracht gewesen, habe B. angeschrien und ihr gesagt, dass er sich das merke, sie wiederkenne «und beim nächsten Mal dann …». Er habe bedrohlich gewirkt und habe B. Angst gemacht, da sie ihn nicht habe einschätzen können und er ihr sehr nahegekommen sei (TPF pag. 2.100.003; BA pag. 03-01-0001).
E. 1.1.2 Gleichentags bzw. kurz nach Mitternacht am Folgetag sei es zu zwei weiteren Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und den Kundenbegleitern gekom- men. So soll er am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf diese zugegangen sein und habe wieder mit diesen diskutieren wollen.
E. 1.1.3 Anschliessend seien die Kundenbegleiter am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr erneut vom Beschuldigten am Hauptbahnhof in Zürich abgepasst worden. Dieser sei sehr bestimmt auf sie zugekommen und laut geworden. Dabei sei er auf B. fokussiert gewesen. Als sie sich entfernt habe, um die Situation zu deeskalieren, habe der Be- schuldigte ihr nachlaufen wollen und habe von Mitarbeitern der E. AG zurückgehal- ten werden müssen (TPF pag. 2.100.003 f.; BA pag. 03-01-0001 f.).
E. 1.1.4 Am Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitternacht, habe B. anlässlich der Street Parade im Hauptbahnhof in Zürich beim Perron 41/42 als Kundenlenkerin der SBB AG gearbeitet. Dabei sei sie dem Beschuldigten begegnet. Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minu- ten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut aufgetaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobachtet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt (TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002).
E. 1.2 Erstinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB vollumfänglich frei. Dies zusammengefasst mit folgenden Begründungen zu den einzelnen Vorfällen:
E. 1.2.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Entgegen der Anklage bzw. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Be- schuldigten ergebe sich gestützt auf die eingeholten Unterlagen des ZVV, dass der Fahrausweis auf der Fahrt vom 7. Mai 2022 gültig gewesen sei. Im Übrigen sei der objektive Anklagesachverhalt jedoch erstellt. Ob damit der objektive Tat-
- 11 - bestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der sub- jektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Der Beschuldigte habe nämlich mehr- fach glaubhaft ausgesagt, dass er den Kontakt zu B. und den übrigen SBB-Mit- arbeitern nur gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahraus- weises – unmittelbar durch das aus seiner Sicht hierfür zuständige anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen, namentlich um allfällige spätere Beweisproblematiken zu vermeiden. Mit seinen Aussagen habe er indes nieman- den bedrohen wollen. Somit habe er keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Drohung gegen B. gehabt. Er sei in der irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) davon ausgegangen, dass das anwesende Kontrollpersonal für die sofortige Klärung des Sachverhalts zuständig sei, weshalb er auch keine Amtshandlung habe hin- dern wollen. Mangels Vorsatzes sei der Beschuldige freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.1 - 2.3.1.2; CAR pag. 1.100.011).
E. 1.2.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr In tatsächlicher Hinsicht bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen sei und mit diesen habe diskutieren wollen. Es sei jedoch weder ersichtlich noch werde in der Anklageschrift näher umschrieben, wie der Beschuldigte durch das blosse Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb der Beschuldige freizusprechen sei (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.2 - 2.3.2.2; CAR pag. 1.100.012).
E. 1.2.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Der Anklagesachverhalt sei diesbezüglich erstellt. In rechtlicher Hinsicht sei je- doch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall nach Dienstschluss von B. ereig- net habe. Ihre Funktion als Zugbegleiterin der SBB AG habe – wie sie an der Hauptverhandlung ausdrücklich ausgesagt habe – geendet, als sie den Zug ver- lassen habe. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls sei sie daher nicht (mehr) Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB gewesen bzw. habe zumindest keine Amtshandlun- gen mehr ausgeübt. Deshalb sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung durch den Beschuldigten hätte gehindert werden sollen. Demnach sei der objektive Tat- bestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei daher auch in Bezug auf diesen Vorfall freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.3 - 2.3.3.2; CAR pag. 1.100.012 f.).
- 12 -
E. 1.2.4 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) Wiederum bestehe in tatsächlicher Hinsicht kein Zweifel, dass sich der äussere Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen habe. Ob der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Es sei nämlich plausibel, dass der Beschuldigte – wie er geltend mache – B. nicht aktiv gesehen und er folglich das von ihr als implizite Drohung wahrgenommene Verhalten nicht vorsätzlich ausgeführt habe. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, dass er vorsätzlich eine Amtshandlung habe hindern wollen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine diensttuende Beamtin durch Art. 285 StGB ge- gen Angriffe aus persönlichen Gründen, die nicht der Hinderung einer Amtshand- lung dienten, nicht geschützt sei. Der Beschuldigte habe in casu mit seinem Ver- halten, sollte dieses überhaupt vorsätzlich erfolgt sein, weder B. als Beamtin / Kun- denlenkerin der SBB AG angreifen noch deren Amtshandlung hindern wollen. Viel- mehr wären seine Handlungen gegen sie als Privatperson gerichtet gewesen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.4 - 2.3.4.3; CAR pag. 1.100.013 f.).
E. 1.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Recht vollumfänglich freigesprochen. Dies im Wesentlichen gestützt auf folgende Argumente:
E. 1.3.1 Unverwertbarkeit der Auskünfte und Einvernahmen im Untersuchungs- verfahren; Aussage gegen Aussage Die Iediglich schriftlich befragten Auskunftspersonen C. und F. (BA pag. 05-00- 0020 ff.) sowie die Geschädigte B. (BA pag. 05-00-0008 ff.) seien im Untersu- chungsverfahren ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten be- fragt worden. Auch später sei ihm nie die Möglichkeit eingeräumt worden, diesen schriftlich oder mündlich Ergänzungsfragen zu stellen und sie so mit eigenen Fragen zu konfrontieren und deren Aussagen in Frage zu stellen. Der geschil- derte Sachverhalt im Strafbefehl gründe alleine auf den unter Verletzung des Ge- hörsanspruchs des Beschuldigten erteilten Auskünften. Da dem Konfrontations- anspruch gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK absoluter Charakter zukomme, könne auf die belastenden Aussagen dieser Personen nicht abgestellt werden (vgl. CAR pag. 5.200.033 f.). Betreffend die verwertbaren erstinstanzlichen Aussagen B.’s (TPF pag. 2.761.001 ff.) und des Beschuldigten (TPF pag. 2.731.001 ff.) sei in dubio pro reo von der günstigeren Darstellung des Beschuldigten auszugehen (CAR pag. 5.200.034 f.).
- 13 -
E. 1.3.2 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Der Beschuldigte bestreitet, sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 7. Mai 2022 gegenüber B. aufbrausend, herablassend, Iaut, ungebührlich oder drohend verhalten zu haben. Er sei zudem – wie noch heute – davon überzeugt gewesen, dass er mit einem gültigen Ticket unterwegs gewesen sei und bestreite auch nicht, den Sachverhalt mit B. geklärt haben zu wollen. Der Vorfall vom 7. Mai 2022 um 17.00 Uhr lasse sich gar nicht erst erstellen (CAR pag. 5.200.035 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss käme, sei das geschilderte Verhalten weder als Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) noch als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu qualifizieren. Expo- nierte Amtsträger wie Billett-Kontrolleure seien besonders geschult im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss seien die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Es sei ein gewichtiger Nachteil vorauszuset- zen, der eine Willensbeeinflussung als verständlich erscheinen Iasse. Beim Ver- halten des Beschuldigten fehle es an einem angedrohten, ernstlichen Nachteil. Mit den angeblichen, bestrittenen Worten «dass er sich dies merke, sie wieder- erkenne und beim nächsten Mal dann...» habe er objektiv gesehen keinen ernst- lichen Nachteil in Aussicht gestellt. Es werde nicht ausgeführt, was dann beim nächsten Mal geschehen solle. So hätte er damit auch andeuten können, das nächste Mal eine Aufsichtsbeschwerde einzuleiten oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, untermauert zu haben. Diese Worte könnten nicht als Dro- hung qualifiziert werden, weshalb ein Schuldspruch gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB entfalle. Auch sei keine Amtshandlung von B. behindert worden. Sie habe den Fahrausweis des Beschuldigten kontrolliert, das Formular 7000 ausgestellt und einen Zuschlag erhoben (TPF 2.262.1.006). Die Amtshandlung sei ausge- führt worden. B. sei planmässig im Z. aus dem Zug ausgestiegen und habe den nächsten Zug wieder nach X. genommen, wo sie uneingeschränkt ihrer Amtstä- tigkeit habe nachgehen können. Von einer Hinderung als solcher könne demnach nicht gesprochen werden (vgl. CAR pag. 5.200.040 ff.).
E. 1.3.3 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die Vorfälle vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr und 8. Mai 2022, 00.12 Uhr je, auf B. gewartet bzw. sie abgepasst zu haben. Er könne sich nicht erinnern, sie persönlich abermals getroffen zu haben. Unbestritten sei, dass er zu diesen Zeitpunkten wieder auf eine Gruppe von Kundenbegleitern zugegangen sei; ob B. dabei gewesen sei, vermöge er nicht mehr zu sagen. Er habe verhindern wollen, gebüsst zu werden und einen Eintrag im Schwarzfahrer- Register zu erhalten. Er sei weder laut geworden, noch habe er B. nachlaufen wol- len. Es stehe nicht in der Anklage, was er gesagt haben solle. Auch werde nicht
- 14 - geltend gemacht, dass B. aufgrund dieser Begegnung an irgendeiner Amtshand- lung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt worden wäre. Es liege weder eine Gewalt- oder Drohhandlung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB noch eine Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vor (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff., -047 ff.).
E. 1.3.4 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Abgesehen von den bereits erwähnten Bestreitungen betreffend den Sachverhalt (oben E. II. 1.3.1 und 1.3.3) bringt der Beschuldigte vor, auch bei diesem Vorfall lasse sich keine Drohung erkennen. Es handle sich um eine weitere Zufallsbe- gegnung, welche ihm nicht vorgehalten werden könne. B. sei an keiner Amts- handlung gehindert worden (vgl. CAR pag. 5.200.049 ff.).
E. 1.3.5 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) An diesen Vorfall vermöge er sich nicht zu erinnern. Auch diese Darstellung B.’s Iasse sich nicht objektiv beweisen. Insbesondere sei es auch hier unterlassen worden, ihren Vorgesetzten parteiöffentlich einzuvernehmen, damit er das an- geblich Geschehene hätte bezeugen können. Selbst wenn der Beschuldigte B. zufälligerweise begegnet und dabei diese kurz beobachtet haben sollte, vermöge dies noch keine tatbestandsmässige Drohung darzustellen. lnsbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass er damit B. wissentlich und willentlich an der Ausübung ihrer Arbeit hätte hindern wollen (CAR pag. 5.200.038 f.; -051 f.). 2. Rechtliches
E. 2 Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der mehrfachen Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB).
E. 2.1 (Mehrfache) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB)
E. 2.1.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
E. 2.1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 285 Ziffer 1 Abs. 2 StGB gelten als Beamte auch Angestellte von Eisenbahn-, Personalbeförderungs- und Gütertransportunternehmen, wo-
- 15 - runter insbesondere Billettkontrolleure bzw. Zugbegleiter von öffentlichen Ver- kehrsmitteln fallen (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4).
E. 2.1.3 Der Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vorausgesetzt. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in einer Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1).
E. 2.1.4 Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beam- ten bzw. der Behörde qualifiziert. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Unter den Begriff der Amts- handlung fallen ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen (BGE 90 IV 137, S. 139). Der tatbestands- mässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genann- ten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung.
E. 2.1.5 Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Inten- sität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte oder Immigrationsbeamte besonders ge- schult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die An- forderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kate- gorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeam- ten die Worte «Lieben Sie Ihr Leben?» ausspricht und gleichzeitig ein Küchen- messer hervornimmt, oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wird. Dasselbe gilt bei der Androhung von Suizid und impliziter Androhung von Gewalt an eine Mitarbeiterin des Bundes- amts für Zuwanderung mit den Worten «Dann komme ich nach Bern und behüte
- 16 - Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11 mit Hinweisen).
E. 2.1.6 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, das heisst der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshand- lung wissen (vgl. Urteil des BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise ge- waltsam oder drohend ist (vgl. BGE 101 IV 62 E. 2c sowie zum Ganzen HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23).
E. 2.2 (Mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; gemäss Even- tualantrag der BA und Würdigungsvorbehalt)
E. 2.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).
E. 2.2.2 Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB, N. 3).
E. 2.2.3 Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des BGer 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2 sowie 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Tä- ter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a).
E. 2.2.4 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung bezie- hen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amts-
- 17 - person sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbe- stands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, ei- nen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15).
E. 2.3 (Mehrfache) Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; gemäss Würdigungsvorbehalt)
E. 2.3.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt.
E. 2.3.2 Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu verset- zen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des BGer 6B_1338/2015 vom
E. 2.3.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N. 33).
E. 2.4 Zur Konkurrenz von Art. 285, 286 und 180 StGB Art. 285 StGB konsumiert Art. 180 StGB. Art. 286 StGB tritt gegenüber Art. 285 StGB zurück (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 29 und Art. 286 StGB N. 17). Sind sowohl Art. 180 als auch Art. 285 StGB durch eine Straftat erfüllt, in welcher eine (schwere) Drohung als Tatmittel im Hinblick auf Art. 285 StGB dient, wird die Drohung von Art. 285 StGB konsumiert, obwohl die schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB diesbezüglich nicht voll abgegolten wird (vgl.
- 18 - DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 180 StGB N. 45; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 29). 3. Beweisgrundsätze / Beweisthema
E. 3 A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1’200.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 3.1 Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wieder- holt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zu- lässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbe- hörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge- führt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmli- chen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Bestimmte Tatsa- chen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 139 StPO N. 31).
E. 3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
E. 3.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
- 19 - che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen).
E. 3.4 Unbestrittene / bestrittene Aspekte des Sachverhalts
E. 3.4.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt ist in Bezug Vorfall 1 im Wesentlichen, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 im Zug Nr. 19264 – welcher um ca. 17 Uhr zwischen X., Y. und Zürich Z. im Einsatz war – in der
2. Klasse reisend einer Fahrausweiskontrolle unterzogen wurde, und dass er ei- nerseits und die kontrollierende SBB-Mitarbeiterin B. (bzw. weitere SBB-Mitar- beiter) andererseits unterschiedlicher Auffassung waren, ob der Beschuldigte über einen gültigen Fahrausweis verfügte. Der Beschuldigte wies anlässlich die- ser Fahrausweiskontrolle (zumindest) folgende Billette bzw. Fahrausweise vor: Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00) und zwei Anschluss 24h-Tickets (gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen. Für den Be- schuldigte wurde im Rahmen der Fahrausweiskontrolle ein Beleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis» bzw. ein entsprechender Zuschlag ausgestellt, den er ent- gegennahm (vgl. CAR pag. 5.300.013 Rz. 1 ff.), wobei er mit Schreiben der SBB AG vom 9. Mai 2022 sodann eine Rechnung erhielt, sowie anschliessend eine Zahlungserinnerung vom 7. Juni 2022 (vgl. oben SV lit. B.1 und B.9 sowie E. 4.1 lit. j - n, TPF pag. 2.262.004 bis -009). Eine Betreibung fand in der Folge jedoch nicht statt (CAR pag. 5.300.012 Rz. 8). Der Beschuldigte, wie auch B. und weitere SBB-Mitarbeiter, sind beim Bahnhof Zürich Z. ausgestiegen, wobei es auf dem Perron zu einer Fortführung der Meinungsverschiedenheit kam, ob der Beschul- digte über einen gültigen Fahrausweis verfügt hatte. B. und die weitere SBB-Mit- arbeiter führten in der Folge die ihnen obliegenden Kontrollaufgaben fort; sie nah- men den nächsten Zug nach X., wo sie uneingeschränkt ihren Amtstätigkeiten nach- gehen konnten (vgl. CAR pag. 5.200.045 f. Rz. 36; TPF pag. 2.761.003 Rz. 44). Betreffend die Vorfälle 2 und 3 ist unbestritten, dass es jeweils zu erneuten Be- gegnungen zwischen dem Beschuldigten und SBB-Mitarbeitern kam, mit Fort- führungen der Meinungsverschiedenheit, ob der Beschuldigte bei der vorange- henden Kontrolle über einen gültigen Fahrausweis verfügt hatte. Hinsichtlich des Vorfalls 3 ist zudem unbestritten, dass es zu einem Kontakt des Beschuldigten mit Mitarbeitern der E. AG kam (BA 13-01-0015 Rz. 19). Bezüglich des Vorfalls 4 liegen keine unbestrittenen Aspekte vor (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 11 ff.).
E. 3.4.2 Strittig sind zusammengefasst folgende Punkte (vgl. oben E. II. 1 - 1.3.5):
- 20 -
E. 3.4.2.1 In objektiver Hinsicht ist in Bezug auf Vorfall 1 im Wesentlichen umstritten, ob sich der Beschuldigte bei der Kontrolle am 7. Mai 2022 gegenüber B. sehr aufbrau- send, herablassend, uneinsichtig, Iaut / schreiend bzw. drohend verhalten hat. Insbesondere ist strittig, ob der Beschuldigte auf dem Perron in Zürich Z. sehr aufgebracht war, B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wieder- erkenne «und beim nächsten Mal dann...», sowie, was eine derartige Äusserung bedeutet hätte (u.a. CAR pag. 5.300.007 Rz. 14 ff.). Umstritten ist auch, ob der Beschuldigte bei der Kontrolle einen ausreichenden Fahrausweis – bzw. ob er, wie er in der Berufungsverhandlung geltend machte, auch einen ZVV-9-Uhr-Pass vorgewiesen hatte (vgl. CAR pag. 5.200.001-003; 5.100.004 und -006; 5.300.008
f. und -012). Zudem ist umstritten, ob die Auskunft des ZVV vom 23. Oktober 2023 zutreffend ist, oder «falsch und widerrechtlich» (so die Bezeichnung durch den Beschuldigten, CAR pag. 5.200.003 f.; vgl. auch pag. 5.300.007). Umstritten ist weiter, ob der Beschuldigte beim Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19:45 Uhr B. überhaupt gesehen hat (vgl. CAR pag. 5.300.010 Rz. 4 ff.), und demzufolge auch, ob er B. (bzw. den SBB-Mitarbeitern) «abgepasst» habe und mit B. respektive den SBB Mitarbeitern habe diskutieren wollen. Betreffend den Vorfall 3 ist wiederum umstritten, ob der Beschuldigte B. bzw. den SBB-Mitarbeitern «abgepasst» habe. Ebenso, ob der Beschuldigte sehr be- stimmt auf diese zugekommen und wieder laut geworden sei, ob er auf B. fokus- siert gewesen sei, dieser nachlaufen sei und von der E. zurückgehalten habe werden müssen (CAR pag. 5.300.010 f. Rz. 20 ff.). Der Beschuldigte bestreitet zudem betreffend Vorfall 4, dass er am 13./14. Au- gust 2022 um Mitternacht am HB Zürich gewesen und auf B. fokussiert gewesen sei (CAR pag. 5.300.011 Rz. 11 ff). In juristischer Hinsicht ist zusammenfassend umstritten, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 285, 286 bzw. 180 StGB erfüllt hat (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 40 ff.).
E. 3.4.2.2 Soweit der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte, ist sodann strittig, ob der Be- schuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 285, 286 bzw. 180 StGB (vorsätzliches respektive eventualvorsätzliches Handeln) erfüllt hat. 4. Beweismittel
E. 4 A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 4.1 Zum Anklagesachverhalt (Strafbefehl der BA vom 14. November 2022; TPF pag. 2.100.003 f.; BA pag. 03-01-0001 f.) liegen folgende Beweismittel vor:
- 21 -
a) Die in zusammengefasster Form wiedergegebenen Aussagen von B. vom
9. September 2022 und der Stellungnahmen von D. und C. (je vom 2. No- vember 2019), sowie weitere Angaben zum Vorfall (Tatvorgehen, Sachver- halt, Massnahmen, Örtlichkeit, Aussageverweigerung des Beschuldigten, keine Erinnerung von G. an den Vorfall, Bemerkungen; enthalten im Tatbe- standsrapport der SBB-Transportpolizei vom 7. September 2022, erstellt von Wachtmeister H., [BA pag. 05-01-0001 ff.])
b) ESQ-Meldung MDZRXX (BA pag. 05-00-0018; vgl. auch -0005 ff.)
c) Aussagen von B. anlässlich der Einvernahme durch die SBB-Transportpo- lizei vom 9. September 2022 (BA pag. 05-00-0008 ff.)
d) Aussagen bzw. Aussageverweigerung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die SBB-Transportpolizei vom 7. Oktober 2022 (BA pag. 05-00-0014 ff.)
e) Formular betreffend Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie Verzicht auf Strafklage / Zivilklage, unterzeichnet von B. am 9. September 2022 (BA pag. 05-00- 0019)
f) Stellungahme von C. vom 23. September 2022 (BA pag. 05-00-0020 ff.)
g) Stellungahme von D. vom 23. September 2022 (BA pag. 05-00-0023 ff.)
h) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 23. Januar 2023 (BA pag. 13-01-0004 ff.), inkl. des vom Beschuldigten eingereichten Schreibens des ZVV vom 12. Dezember 2022 als Beilage (BA pag. 13-01-0025)
i) Antwortschreiben des ZVV vom 20. Februar 2023 betreffend Aktenedition durch die Vorinstanz (TPF pag. 2.262.1.003)
j) Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917, 2. Klasse, reduziert, gültig am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.004)
k) ZVV-Anschlussticket, 24h gültig, 1 - 2 Zonen, 2. Klasse, reduziert, gültig am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.005)
l) Beleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis» vom 7. Mai 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.006)
m) Rechnung des Servicecenters Einnahmen der SBB AG vom 9. Mai 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.007)
- 22 -
n) Zahlungserinnerung des Servicecenters Einnahmen der SBB AG vom
7. Juni 2022 (TPF pag. 2.262.1.008 f.)
o) Schreiben des Beschuldigten, datiert 4. JuIi 2022, eingegangen beim Kun- dendienst ZVV-Contact am 5. Dezember 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.010)
p) Auszug aus der Datenbank für Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Iautend auf den Beschuldigten (Kopie; TPF pag. 2.262.1.011).
q) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.731.001 ff.)
r) Aussagen von B. anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom
22. März 2023 (TPF pag. 2.761.001 ff.), inkl. Aussageermächtigung der SBB AG vom 24. Februar 2023 (TPF pag. 2.721.003).
s) Parteivortrag des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.720.003 ff.)
t) Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.721.001 f.)
u) Schlusswort des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.720.005)
v) Z-Pass Zonenplan ganzer Verbund (CAR pag. 1.100.027)
w) Verbundtarif ZVV, Tarif 651.8 (CAR pag. 1.100.028 bis -063)
x) Antwortschreiben / Auskunft des ZVV vom 23. Oktober 2023, inkl. Beilagen (Dienstplan und Arbeitszeiterfassung von B. vom 7./8. Mai 2022 sowie 13./14. August 2022; CAR pag. 3.201.005 ff.)
y) «ZVV-9-Uhr-Pass» (Kopie), eingereicht vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2023
z1) Stellungnahme des Beschuldigten zum Antwortschreiben (bzw. zur Aus- kunft) des ZVV vom 23. Oktober 2023, eingereicht anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 18. Dezember 2023
z2) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Einvernah- me vom 18. Dezember 2023 (CAR pag. 5.300.001 ff.)
z3) Schlusswort des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom
18. Dezember 2023 (CAR pag. 5.100.007 ff.)
- 23 -
E. 4.2 Verwertbarkeit der Aussagen von B. vom 9. September 2022 und 22. März 2023 sowie der Stellungnahmen von D. und C. vom 23. September 2022
E. 4.2.1 Zu den Aussagen von B. in der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2022 (oben E. II. 4.1 lit. a und c) sowie zu den schriftlichen Stellungnahmen von D. und C., je vom 23. September 2022 (E. II. 4.1 lit. a, f und g), fehlen entspre- chende Ermächtigungen. Art. 320 Abs. 1 StGB statuiert die Pflicht, als Beamter oder Behördenmitglied das Zeugnis über Amtsgeheimnisse zu verweigern (vgl. VEST, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 170 StPO N. 4 m.w.H.).
E. 4.2.2 Diese Mängel wurden während der entsprechenden polizeilichen Einvernahmen (sowie anschliessend von der SBB-Transportpolizei, BA und Strafkammer) nicht thematisiert. Der einvernehmende Polizeibeamte wäre verpflichtet gewesen, B., D. und C. auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO aufmerksam zu machen. Gemäss Tatbestandsrapport der SBB-Transportpolizei vom 7. September 2022, erstellt von Wachtmeister H., wurden B., D. und C. zwar angeblich je «über ihre Rechte, gemäss StPO, in Kenntnis gesetzt» (BA pag. 05-01-0003 f.). Ausreichende, voll- ständige Rechtsbelehrungen, inkl. Hinweise auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO, sind gegenüber B., D. und C. aber nicht erfolgt bzw. aus den massgeblichen Akten (BA pag. 05-00-0008 f., -0020 und -0023) nicht ersichtlich.
E. 4.2.3 Es stellt sich deshalb die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Aussagen / Stel- lungnahmen, bzw. ob vorliegend neben der SBB AG auch der Beschuldigte ein eigenständiges, schützenswertes Geheimhaltungsinteresse und einen Geheim- haltungswillen im Sinne von Art. 320 StGB hatte. Letzteres ist indes zu verneinen. Was sich während der fraglichen Billettkontrolle abgespielt hat, gehörte nicht zum Privat- oder Geheimbereich des Beschuldigten. Auch ist es nicht so, dass vorlie- gend nur durch eine entsprechende Geheimhaltung dieser Billettkontrolle die staatlichen Aufgaben hätten richtig erfüllt werden können (vgl. VEST, a.a.O., Art. 170 StPO N. 1, sowie OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 3 und 8). Im Ergebnis unterliegen die Aussagen bzw. schriftlichen Stel- lungnahmen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis und der Ermächtigung zur Aus- sage handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (vgl. Urteil der Strafkam- mer des BStGer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.2 - 1.2.2.2 mit Hin- weisen). Eine entsprechende Rüge betreffend Unverwertbarkeit von Aussagen bzw. Stellungnahmen brachte der Beschuldigte denn auch nicht vor. Ob sich die Aussageermächtigung der SBB AG vom 24. Februar 2023 (TPF pag. 2.721.003) rückwirkend auf B.’s Aussagen vom 9. September 2022 und/oder 22. März 2023 beziehen konnte, kann demgemäss offenbleiben. Die erwähnten Aussagen und Stellungnahmen sind unter diesen Gesichtspunkten somit verwertbar.
- 24 -
E. 4.3 Zur Rüge der Unverwertbarkeit von Auskünften bzw. Einvernahmen von C., F. und B. im Untersuchungsverfahren
E. 4.3.1 Der Beschuldigte macht geltend, die belastenden Aussagen bzw. Stellungnah- men der Auskunftspersonen C. und F. (BA pag. 05-00-0020 ff.) sowie von B. (BA pag. 05-00-0008 ff.) im Untersuchungsverfahren könnten nicht verwertet werden, da ihm diesbezüglich keinerlei Konfrontationsrechte gewährt worden seien (oben E. II. 1.3.1).
E. 4.3.2 Gemäss dem Urteil des BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 (E. 4.2.3) kann auf die Teilnahme respektive Konfrontation vorgängig oder auch im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtspre- chung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des BGer 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom
6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschuldigte nicht gel- tend, dass er rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge gestellt hätte. Auch während des Berufungsverfahrens hat der nunmehr anwaltlich vertretene Beschuldigte keine solchen Anträge gestellt. Die Aussagen bzw. Stellungnah- men der Auskunftspersonen C. und F. sowie von B. im Untersuchungsverfahren sind somit (auch) unter diesen Gesichtspunkten verwertbar. 5. Beweiswürdigung; Beweisergebnisse
E. 5 Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten für das Haupt- und Berufungsverfahren, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 5.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr
E. 5.1.1 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (sowie der weiteren Beteiligten) ist davon auszugehen, dass er während dieses Vorfalls (sowie weiterer Vorfälle) stets davon ausging, über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen bzw. verfügt zu haben. Ebenso ist glaubhaft, dass er den Kontakt zu B. sowie den übrigen SBB-Mitarbeitenden gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahrausweises – unmittelbar respektive zeitnah durch das aus seiner Sicht hier- für zuständige, anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen. Dies namentlich, um allfällige spätere Beweisproblematiken zu vermeiden (vgl. BA pag. 13-01-0010; -0012 Rz. 9 ff.; -0019 Rz. 8 ff.; TPF pag. 2.731.004; 2.720.003 ff.; CAR pag. 5.300.006 ff.; 5.200.001 ff.). Gestützt auf die konsistenten, glaubhaften Aussagen bzw. Stellungnahmen von B. sowie der weiteren SBB-Mit- arbeiter ist zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte aufbrausend und laut ver-
- 25 - halten hatte und mit diesem Vorgehen anlässlich der Kontrolle das gesellschaft- lich akzeptierte Mass überschritten hatte, auch wenn in dieser Situation ein er- höhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, weil die Tarifbestimmungen des ZVV relativ komplex und deshalb interpretationsbedürftig erscheinen. Erstellt ist in diesem Sinne auch, dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen im Bahnhof Z. auf dem Perron B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wieder- erkenne «und beim nächsten Mal dann...». Nicht erstellt und vor allem auch nicht angeklagt ist jedoch die von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version «Wir sehen uns bestimmt nochmal. Sie sehen dann schon beim nächs- ten Mal, was passiert» (TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.).
E. 5.1.2 In der Auskunft vom 23. Oktober 2023 (CAR pag. 3.201.005 ff.) hielt der ZVV insbesondere fest, dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Informatio- nen am 7. Mai 2022 anlässlich der Fahrausweiskontrolle, die nach der Weiter- fahrt ab X. in Richtung Y. stattgefunden hatte, gestützt auf den ZVV-Verbundtarif (insbesondere Ziffer 3.4.3) über kein gültiges Billett verfügt habe. Der Beschul- digte habe folglich auch über kein gültiges Billett für eine Weiterfahrt Richtung Zürich Z. verfügt (CAR pag. 3.201.006). Die Auskunft des ZVV ist nach Auffas- sung der Berufungskammer stringent und überzeugend. Der Beschuldigte be- streitet indes die Auskunft des ZVV und machte während der Berufungsverhand- lung zusätzlich geltend, dass er anlässlich der Kontrolle auch einen ZVV-9-Uhr- Pass vorgewiesen habe (vgl. CAR pag. 5.200.001-003; 5.100.004 und -006; 5.300.008 f. und -012). Ob der Beschuldigte tatsächlich zusätzlich einen derarti- gen ZVV-9-Uhr-Pass vorgewiesen hat und falls ja, ob sich dadurch an der er- wähnten Einschätzung des ZVV etwas ändern würde, kann jedoch offenbleiben, da das Ergebnis der noch vorzunehmenden Subsumtion (unten E. II. 6.1) von diesem Aspekt nicht abhängt.
E. 5.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr
In tatsächlicher Hinsicht hat die Berufungskammer keine Zweifel, dass der Be- schuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen ist und mit diesen diskutieren wollte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden und in sich kongruenten Aussagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.] sowie D. [BA 05.00-0024 f.]). Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte hierfür B. und den übrigen SBB-Mitarbeitern gezielt abgepasst habe. Selbst B. sagte in der vorinstanzlichen Einvernahme aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte am Hauptbahnhof Zürich auf sie gewartet habe oder ob dies ein Zufall gewesen sei (TPF pag. 2.761.003 Rz. 45 f.).
- 26 -
E. 5.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Gemäss der Arbeitszeiterfassung von B. war sie am Abend des 7. / Morgen des
8. Mai 2022 bis 00:19 Uhr im Einsatz, wobei diese Einträge als «Reisezeit» de- klariert sind (CAR pag. 3.201.008 f.). Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die nachvollziehbaren und in sich kongruenten Aussagen von B., welche sich über- dies mit denjenigen zweier anderer am Vorfall anwesenden Kundenbegleiterin- nen decken, erstellt. B. sowie die beiden anderen Kundenbegleiterinnen gaben zusammengefasst übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass es am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr zu einer erneuten Begegnung mit dem Beschul- digten am Hauptbahnhof Zürich gekommen sei, dieser mit ihnen laut über die Gültigkeit seines Billetts diskutiert habe und schliesslich – nachdem B. sich von der Situation entfernt habe – von Mitarbeitern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen (Aussagen von B. [BA pag. 05.00-0009; TPF pag. pag. 2.761.003 f.]; C. [BA pag. 05-00-0020]; D. [BA pag. 05-00-0024 f.]). Im Übrigen räumte selbst der Beschuldigte – obwohl er den Sachverhalt im Grundsatz be- stritt (BA 13-01-0013 ff.) – anlässlich seiner Einvernahme vor der BA ein, dass es im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu einem Kontakt mit Mitarbeitern der E. AG gekommen sei (BA 13-01-0015 Rz. 19). Nach dem Gesagten hat die Be- rufungskammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt bezüglich dieser As- pekte wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Wiederum nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte betreffend den Vorfall 3 B. und den übrigen SBB-Mitarbeitern (erneut) gezielt abgepasst habe.
E. 5.4 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022)
E. 5.4.1 Gemäss der Arbeitszeiterfassung von B. ist am 13./14. August 2022 von 23:37 bis 00:08 Uhr der Vermerk «Pause Heimatort» eingetragen. Die nachfolgende Zeitangabe von 00:08 bis 04:37 Uhr betrifft offenbar den «Nachtdienst 1» (CAR pag. 3.201.009; vgl. auch pag. 3.201.008). Diese Zeitangaben sind mit dem im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt grundsätzlich vereinbar.
E. 5.4.2 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. (BA pag. 05-00-0012; TPF pag. 2.761.005) ist nach Auffassung der Berufungskammer erstellt, dass der Beschul- digte am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (d.h. am 14. August
2022) B. am Zürcher Hauptbahnhof begegnete bzw. sich dieser zumindest nä- herte und sowohl vor deren Pause als auch danach in ihre Richtung sah. Nicht klar erstellt ist hingegen, ob der Beschuldigte dieses Verhalten gegenüber B. be- wusst oder unbewusst zeigte. Auch der diesbezüglich im Strafbefehl gebrauchte Ausdruck «Tunnelblick» ist grundsätzlich mit beiden Varianten (bewusst / unbe- wusst) vereinbar. In dubio pro reo ist somit davon auszugehen, dass der Be-
- 27 - schuldigte sich jeweils unbewusst auf diese Weise verhielt. Glaubhaft ist zudem, dass B. dadurch zumindest ein unruhiges Gefühl bekam. 6. Subsumtion
E. 6 Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
- 4 - Sodann stellte sie mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge: 1. Der Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds ZVV (Tarif 651.8) und der Z-Pass Zonenplan ganzer Verbund seien zu den Akten zu nehmen. 2. Dem ZVV sei folgendes Auskunftsbegehren zu stellen: Verfügte eine am 7. Mai 2022, um ca. 17:00 Uhr, im Zug-Nr. 19264, zwischen dem Bahnhof Y. und Z. (Zone 110) in der 2. Klasse kontrollierte Person, welche folgende Fahrausweise vorweisen konnte:
- Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (Gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00)
- Zwei Anschluss 24h-Tickets (Gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen
bei ihrer Kontrolle, gemäss zu diesem Zeitpunkt gültiger Version des Verbundtarifs ZVV (Tarif 651.8) – insbesondere gemäss deren Ziff. 3.4.8 –, über einen gültigen Fahrausweis? Wenn ja/nein: Warum und gestützt auf welche Bestimmung der ZVV?
3. Der Dienstplan sowie die Arbeitszeiterfassung der Geschädigten B. vom 7./8. Mai 2022 sowie vom 13./14. August 2022 seien einzuholen und zu den Akten zu neh- men. B.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufungs- erklärung der BA sei nicht einzutreten; eventualiter seien deren Anträge und Beweisanträge abzuweisen. Zudem stellte der Beschuldigte seinerseits Beweis- anträge (CAR pag. 1.400.003 ff.; siehe dazu unten Sachverhalt [SV] lit. B.7). B.3 Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 bzw. 2 StPO für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht erfüllt seien, weshalb ein mündliches Be- rufungsverfahren (Art. 405 StPO) durchzuführen sei. Gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO sei neben dem Beschuldigten auch die BA zur Berufungsverhandlung vorzuladen, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (Art. 130 lit. d StPO). Für den Beschuldigten sei unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dieser wurde aufgefordert, bis 17. Juli 2023 eine Wahl- verteidigung zu bestimmen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO) oder seine Wünsche im Hinblick auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung mitzuteilen (vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Falls er innert Frist keine Wahlverteidigung bestimme, ordne die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 StPO). Eine solche werde auch angeordnet, falls der Beschuldigte nicht über die erfor- derlichen Mittel für eine Verteidigung verfüge (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung würden nach Möglichkeit die Wün- sche der beschuldigten Person berücksichtigt (Art. 133 Abs. 2 StPO; CAR pag. 2.100.001 f.).
- 5 - B.4 Innert Frist bestimmte der Beschuldigte keine Wahlverteidigung (vgl. CAR pag. 2.102.001 f.). B.5 Via Pikett Strafverteidigung Zürich (https://www.pikett-strafverteidigung.ch/) er- klärte sich Rechtsanwältin Géraldine Krek bereit, im vorliegenden Berufungsver- fahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen, worauf sie per Verfügung der Vorsitzenden vom 24. Juli 2023 als dessen amtliche Verteidi- gerin eingesetzt wurde. In der Folge erhielt sie von Amtes wegen Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (CAR pag. 2.102.003 ff.). B.6 Mit Schreiben vom 28. August 2023 wurde der Verteidigung (erneut) Gelegenheit gegeben, zur Berufungserklärung der BA vom 2. Mai 2023 Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen konnte sie sich auch äussern, ob bzw. inwieweit an den ur- sprünglichen Anträgen des Beschuldigten in dessen Eingabe vom 28. Juni 2023 (oben SV lit. B.2) festgehalten werde (CAR pag. 1.400.007). B.7 Mit Eingabe vom 18. September 2023 (CAR pag. 2.102.006 ff.) teilte Rechtsan- wältin Krek mit, es werde weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt, noch An- schlussberufung erhoben. Auch werde einstweilen auf das Stellen von Beweis- anträgen, abgesehen von den eingereichten Beilagen, welche als Beweise zu den Akten zu nehmen seien, verzichtet. Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom
18. Juni 2023 gestellten Beweisanträge (Einholung der Strafregisterauszüge der ihn belastenden Personen sowie der Korrespondenz innerhalb der SBB und zwi- schen der SBB und dem ZVV) würden zurückgezogen. Zum Beweisantrag Ziffer 2 der BA vom 2. Mai 2023 wurde wie folgt Stellung genommen: Der Beschuldigte sei am 7. Mai 2022 von X. nach Y. unterwegs gewesen, als er in die Billettkon- trolle geraten sei. Seine Reisestrecke ergebe sich sodann aus der von der Zeugin B. ausgestellten Quittung «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (BA pag. 2.262.1.006), und andererseits aus dem beiliegenden «Datenblatt Informations- system SynServ» vom 22. August 2023 (CAR pag. 2.102.008). Diese Reisestre- cke (X. - Y.) führe, wie dem beigelegten Zonenplan (CAR pag. 2.102.009) zu entnehmen sei, durch die Zonen 120, 122 und 121. Y. liege an der Grenze der Zonen 110 und 121. Steige ein Fahrgast in Y. aus, bedürfe er keines für die Zone 110 gültigen Tickets. Die Begründung des entsprechenden Beweisantrags der BA gehe daher fehl und sei irreführend. Der Beschuldigte habe aufgrund der Z- Pass Ostwind-ZVV Tageskarte in Kombination mit den beiden Anschlusstickets für je 1 - 2 Zonen für die drei Zonen (120, 122 und 121 – wobei die Zone 120 doppelt zähIe) offenkundig ein gültiges Ticket gehabt. Dies Iasse sich auch ohne Auskunft des ZVV nachvollziehen, weshalb der Beweisantrag Ziffer 2 der BA ab- zuweisen sei. Würde wider Erwarten eine Auskunft als erforderlich erachtet, wäre abzuklären, ob der Beschuldigte mit den vorgewiesenen Tickets berechtigt gewe- sen sei, von X. nach Y. (und nicht von X. nach Zürich) zu fahren. Betreffend die
- 6 - weiteren Beweisanträge der BA werde auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 18. Juni 2023 verwiesen. B.8 Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26. September 2023 wurden die Beweisan- träge Ziffern 1 und 2 der BA vom 2. Mai 2023 (oben SV lit. B.1) gutgeheissen. Zudem werde der ZVV um Auskunft ersucht, die Fragestellung gemäss Disposi- tivziffer 2 erneut zu beantworten, falls davon auszugehen wäre, dass die Kon- trolle zwischen X. und Bahnhof Y. erfolgt sei bzw. begonnen habe (vgl. oben SV lit. B.7). Der Beweisantrag des Beschuldigten vom 18. September 2023, das ein- gereichte «Datenblatt Informationssystem SynServ» vom 22. August 2023 sei zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen. Für das vorliegende Berufungsver- fahren wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Von Amtes wegen wurden sodann die folgenden Unterlagen bzw. Auskünfte betreffend den Beschuldigten eingeholt: aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister und aus dem Betreibungsregister, letzte Steuererklärung und Steuerveranlagungsverfügung (definitiv), sowie das vom Beschuldigten auszufüllende Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (CAR pag. 4.200.001 ff.; 4.401.001 ff.). B.9 Mit Schreiben vom 26. September 2023 (CAR pag. 3.201.001 f.) wurde der ZVV ersucht, folgendes Auskunftsbegehren zu beantworten:
• Verfügte eine am 7. Mai 2022, um ca. 17:00 Uhr, im Zug-Nr. 19264, zwischen dem Bahnhof Y. und Z. (Zone 110) in der 2. Klasse kontrollierte Person, welche folgende Fahrausweise vorweisen konnte: - Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (Gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00)
- Zwei Anschluss 24h-Tickets (Gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen bei ihrer Kontrolle, gemäss zu diesem Zeitpunkt gültiger Version des Verbundtarifs ZVV (Tarif 651.8) – insbesondere gemäss deren Ziff. 3.4.8 –, über einen gültigen Fahrausweis? Wenn ja/nein: Warum und gestützt auf welche Bestimmung des ZVV?
• Ändert sich etwas an der Einschätzung betreffend Gültigkeit des Fahrausweises, falls die Kontrolle bereits zwischen X. Hauptbahnhof und Bahnhof Y. erfolgte resp. begann? Mit anderen Worten: War der Fahrgast mit den vorgewiesenen Tickets diesfalls berech- tigt, von X. nach Y. (statt von X. nach Z.) zu fahren? Es wurde auf das Schreiben der Vorsitzenden der Strafkammer an den ZVV vom
14. Februar 2023 verwiesen, auf das Antwortschreiben des ZVV vom 20. Februar 2023 und auf das «Datenblatt Informationssystem SynServ» vom 22. August 2023 (oben SV lit. B.7 f.). Zudem wurde der ZVV darum ersucht, den Dienstplan und die Arbeitszeiterfassung der SBB-Mitarbeiterin bzw. -Kundenbegleiterin B. vom 7./8. Mai 2022 sowie vom 13./14. August 2022 zu edieren.
- 7 - B.10 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 beantwortete der ZVV die gestellten Fragen (oben SV lit. B.) und reichte die geforderten Unterlagen ein (CAR pag. 3.201.005 ff.; unten E. II. 4.1 lit. x). B.11 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2023, welche in Anwe- senheit der BA, des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin stattfand (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 5.100.004; 5.300.001 ff.). Die BA hielt im Rahmen ihres Plädoyers an ihren An- trägen gemäss Berufungserklärung vom 2. Mai 2023 (oben SV lit. B.1) fest (CAR pag. 5.200.005; -028 f.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 5.200.031):
1. Die Berufung sei abzuweisen und der Berufungsgegner sei in Bestätigung der erst- instanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffer 1 vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen;
2. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Be- stätigung der erstinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 2 und 3 auf die Staatskasse zu nehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Der Beschuldigte reichte eine Kopie eines «ZVV-9-Uhr-Passes» sowie eine eigene schriftliche Stellungnahme zum Antwortschreiben (bzw. zur Auskunft) des ZVV vom 23. Oktober 2023 zu den Akten ein (CAR pag. 5.200.001-004 sowie -042 f.; unten E. II. 4.1 lit. y und z1). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.010). Das Urteilsdispositiv CA.2023.7 vom 18. Dezember 2023 wurde am
20. Dezember 2023 an die Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen
E. 6.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr
E. 6.1.1 Der Beschuldigte wurde am 7. Mai 2022 im Zug Nr. 19264 – welcher um ca. 17 Uhr zwischen X., Y. und Zürich Z. im Einsatz war – in der 2. Klasse reisend einer Fahrausweiskontrolle unterzogen. Diese Fahrausweiskontrolle wurde im Zug vollumfänglich durchgeführt und abgeschlossen: Für den Beschuldigte wurde im Rahmen dieser Fahrausweiskontrolle ein Beleg «Reise ohne gültigen Fahraus- weis» bzw. ein entsprechender Zuschlag ausgestellt, den er entgegennahm. Der Umstand, dass die Fahrausweiskontrolle vollständig abgeschlossen war, zeigte sich auch daran, dass der Beschuldigte, wie auch B. und weitere SBB-Mitarbei- ter, beim Bahnhof Zürich Z. ausstiegen (vgl. CAR pag. 5.300.013 Rz. 1 ff.; oben E. II. 3.4.1 und 5.1.1 f.). Die Amtshandlung ist somit weder unterblieben, noch wurde ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert (vgl. oben E. II. 2.1.3 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Dass es nach dem Aussteigen der Betei- ligten beim Bahnhof Zürich Z. auf dem Perron zu einer Fortführung der Meinungs- verschiedenheit betreffend Gültigkeit des Fahrausweises kam, ändert daran nichts. Eine weitere Amtshandlung wurde dadurch ebenfalls weder verhindert, noch in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert. B. und die weiteren SBB-Mitarbeiter konnten ihre Kontrolltätigkeiten anschliessend wie geplant wei- terführen. Sie nahmen den nächsten Zug nach X., wo sie uneingeschränkt ihren Amtstätigkeiten nachgehen konnten (vgl. CAR pag. 5.200.045 f. Rz. 36; TPF pag. 2.761.003 Rz. 44).
E. 6.1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch das Tatmittel der Dro- hung nicht gegeben ist:
E. 6.1.2.1 Betreffend die Fahrausweiskontrolle im Zug ist ein entsprechendes, drohendes bzw. nötigendes Verhalten im Strafbefehl nicht klar oder ausreichend umschrie- ben. Das sehr aufbrausende, laute Diskutieren des Beschuldigten mit der Kun- denbegleiterin B. stellte gegenüber dieser keine Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB dar.
E. 6.1.2.2 Was das Verhalten des Beschuldigten nach dem Aussteigen im Bahnhof Z. be- trifft, als er auf dem Perron B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wiedererkenne «und beim nächsten Mal dann...» (oben E. II. 5.1.1), handelte es sich im vorliegenden Kontext ebenfalls nicht um eine Androhung ernstlicher
- 28 - Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. (Die BA stützte sich anlässlich der Berufungsverhandlung – im Gegensatz zum Strafbe- fehl – auf eine von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version dieses Ausspruchs ab, welche jedoch nicht erstellt und auch nicht in dieser Form angeklagt ist [CAR pag. 5.200.012 Mitte; mit Verweis auf TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.; vgl. oben E. II. 5.1.1]). Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht schwerwiegend genug, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen (B.) gefügig zu machen. Wie erwähnt, sind exponierte Amtsträger wie z.B. Billett- kontrolleure besonders geschult im Umgang mit diskussionsfreudigen und reni- tenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der In- tensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist ein ge- wichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung als verständ- lich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5; vgl. CAR pag. 5.200.046 Rz. 37). Ein solcher gewichtiger Nachteil, bzw. eine entsprechende Willensbeeinflussung, la- gen nicht vor. Der Beschuldigte stellte B. nicht konkret in Aussicht, was «beim nächsten Mal dann» geschehen werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er zurecht geltend, dass dieser (von ihm bestrittene) Ausspruch auch so interpretiert werden könne, dass er das nächste Mal gegen B. eine Aufsichtsbe- schwerde einleiten würde oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, un- termauert zu haben (CAR pag. 5.200.045 Rz. 33; oben E. II. 1.3.2). Für eine derartige Interpretation des erwähnten Ausspruchs spricht insbesondere, dass der Beschuldigte sich zwar laut und aufbrausend, aber grundsätzlich noch in ei- nem rechtlich zulässigen Rahmen verhielt und davon ausging, einen gültigen Fahrausweis zu haben. Er glaubte sich somit im Recht – womit er sich in einem allfälligen (zukünftigen) Rechtsstreit gegen B. bzw. gegen die SBB AG wohl gute Erfolgsaussichten ausgerechnet haben dürfte.
E. 6.1.3 Die Einschätzung, dass es sich bei der erwähnten Äusserung des Beschuldigten nicht um eine eigentliche Drohung handelte, wird im Übrigen auch durch Erkennt- nisse aus den Bereichen Konfliktforschung und -management gestützt:
E. 6.1.3.1 Laut einem entsprechenden Standardwerk von FRIEDRICH GLASL (Konfliktma- nagement. Ein Handbuch für Führung, Beratung und Mediation, 12. Aufl. 2020, S. 243 ff.) wird grundsätzlich von neun Stufen der Eskalation von Konflikten aus- gegangen: 1. Verhärtung, 2. Debatte, Polemik, 3. Taten statt Worte, 4 Images und Koalitionen, 5. Gesichtsverlust, 6. Drohstrategien und Erpressung, 7. Begrenzte Vernichtungsschläge, 8. Zersplitterung, totale Zerstörung, 9. Gemeinsam in den Abgrund. Vorliegend dürfte gesamthaft betrachtet maximal die Eskalationsstufe 3 («Taten statt Worte») erreicht worden sein. Diese Einschätzung ergibt sich u.a. daraus, dass es in casu zwar zu einer sogenannten «Drohgebärde» und der da- mit verbundenen Gefahr von Fehlinterpretationen gekommen ist, aber nicht zu
- 29 - einer kompletten Drohung, bestehend aus Forderung, Sanktion und Sanktions- potenzial (vgl. GLASL, a.a.O., insbesondere S. 245, 263 und 267 m.w.H.). Nach- folgend wird dies in den Grundzügen ausgeführt. Auf Eskalationsstufe 3 tritt eine starke Beschleunigungstendenz auf. Wenn sich die Gegenpartei nicht mit Worten überzeugen lassen wiIl, dann muss dies durch Fakten geschehen. Es kommt, wie erwähnt, zu Drohgebärden. Es häufen sich Warnungen und vage Hinweise auf zu erwartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Unterlassens. Dabei können auch legale Vorhaben angekündigt werden, die wegen absehbarer Nachteile für den Oppo- nenten diesen zum Einlenken bewegen sollen. Manchmal werden solche Aktio- nen beim Einschätzen des Eskalationsgrades schon für Drohungen gehalten. Aber es geht in Wahrheit um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen. Eine komplette Drohung der Stufe 6 («Drohstrategien und Erpressung») besteht aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential. Bei einer wirklichen Drohung sind alle drei klar formuliert. Hingegen werden bei Drohgebärden in der Regel die Forderungen durchaus konkret und deutlich benannt, während die Sanktionen noch ziemlich unbestimmt sein können («dann müssen wir unsere Geschäftsbeziehungen grundsätzlich überdenken…»); und das Sanktionspotential (die Mittel, um die Sanktion wirksam auszuführen) wird noch weniger konkret vorgezeigt oder ist vielleicht gar nicht vorhanden. Drohgebärden beschränken sich auf Verbalradika- lismus, indem konjunktivisch über Aktionen und unerwünschte Befindlichkeiten oder Schäden in den Beziehungen in drastischen Bildern gesprochen wird: «Das hätte für Sie einen Erdrutsch zur Folge!» Die Gegenpartei will jedoch diese Aktion nicht als unveränderbare Fakten anerkennen: Sie wird darum mit einer Gegen- aktion antworten (vgl. GLASL, a.a.O., S. 263 m.w.H.).
E. 6.1.3.2 Diese allgemeine Beschreibung aus der Konfliktforschung passt in hohem Masse zum Verhalten des Beschuldigten und zur Konfliktsituation vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr. So hat der Beschuldigte, nachdem B. sich von ihm «mit Worten nicht überzeugen lassen wollte», dieser eine Warnung bzw. vage Hinweise auf zu er- wartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Un- terlassens gegeben: Er schrie B. an und sagte ihr auf dem Perron, dass er sich das merkt, sie wiedererkennt «und beim nächsten Mal dann...». Wie erwähnt, kann diese Äusserung auch als Ankündigung eines legalen Vorhabens verstan- den werden, welche wegen absehbarer Nachteile für die Opponentin diese zum Einlenken bewegen soll. Typisch für die erwähnte Eskalationsstufe 3 ist auch die Möglichkeit, dass solche Aktionen beim Einschätzen des Eskalationsgrades – wie vorliegend auch durch B. – schon für Drohungen gehalten werden. In Wahr- heit ging es allerdings um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen Eine komplette Drohung der Eskalationsstufe 6, be-
- 30 - stehend aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential, lag offensichtlich nicht vor. Die Sanktion war vielmehr ziem- lich unbestimmt, wobei der Beschuldigte Anzeichen von Verbalradikalismus ge- zeigt hat, indem er geschrien und gesagt hat: «und beim nächsten Mal dann...». Ebenso typisch ist, dass die Gegenpartei – B. bzw. die SBB AG – diese Aktion des Beschuldigten jedoch nicht als unveränderbares Faktum anerkennen wollte, und darum mit einer Gegenaktion antwortete, nämlich mit einer Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten.
E. 6.1.4 Zusammenfassend überschritt der Beschuldigte in einer Situation, in welcher ein erhöhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, mit seinem Vorgehen zwar das gesellschaftlich akzeptierte Mass, blieb dabei aber unterhalb der Strafbarkeits- grenze. Selbst wenn man das Verhalten des Beschuldigten auf dem Perron als Drohung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile qualifizieren würde, so wäre der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt, weil in dieser Phase des Vorfalls die Fahrausweiskontrolle bereits abgeschlossen war. B. und die wei- teren SBB-Mitarbeiter konnten ihre Kontrolltätigkeiten auch anschliessend wie geplant weiterführen. Eine Amtshandlung wurde diesbezüglich somit (ebenfalls) nicht gehindert, behindert oder verzögert (oben E. II. 6.1.1 in fine).
E. 6.1.5 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 1 somit nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation.
E. 6.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr
E. 6.2.1 Es ist weder ersichtlich noch wird im Strafbefehl näher umschrieben, wie der Be- schuldigte durch das blosse plötzliche Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen.
E. 6.2.2 Selbst aus dem Plädoyer der BA anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.200.016 ff.) wird nicht klar, welche Amtshandlung der Beschuldigte dies- bezüglich gehindert, bzw. durch welche Art von Drohung er eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll. Was der Beschuldigte konkret gesagt haben soll, wird nicht ausgeführt. Die Behauptung der BA, dass der Beschuldigte B. und ihre Arbeitskollegen «fraglos an der reibungslosen Ausführung ihrer Amtshandlungen gehindert» haben soll (CAR pag. 5.200.018 oben), wird nicht nachvollziehbar substanziiert. Zu einer Diskussion bzw. einem Diskutieren-Wollen gehört natur- gemäss eine gewisse (verbale) Reibung, was aber nicht automatisch bedeutet, dass dadurch bereits die Strafbarkeitsgrenze i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB überschrit- ten wäre. Dies erst recht nicht, wenn eine Diskussion mit SBB-Mitarbeitern gesucht
- 31 - wird, welche betreffend den Umgang mit diskussionsfreudigen oder renitenten Rei- senden geschult sind. Die BA erwähnt sodann, dass B. und ihre Arbeitskollegen bzw. -kollegin «den nächsten zu kontrollierenden Zug nach X. erreichen muss- ten» (CAR pag. 5.200.017 unten), wobei im Strafbefehl weder behauptet noch nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte B. und deren Mitarbeiter daran gehin- dert hätte. Selbst aus den Ausführungen der BA geht somit implizit hervor, dass B. und die weiteren SBB-Mitarbeiter ihre Amtstätigkeiten ungehindert weiterfüh- ren konnten. Auch aus den Äusserungen von B. vor der Erstinstanz geht klar hervor, dass beim Vorfall 2 weder eine Amtshandlung gehindert wurde, noch dass sich der Beschuldigte drohend bzw. nötigend verhalten hätte («Auch dort hatten wir wieder keine Zeit, um auf das einzugehen. Wir haben ihn auf die Kon- taktdaten des Kundenservices hingewiesen. Dann sind wir wieder weiter nach X. und weiter unserer Arbeit nachgegangen» [TPF pag. 2.761.003 f. Rz. 47 / Rz. 1 ff.]).
E. 6.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 2 demnach nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in diesem Kontext. Insbesondere ist ein Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht angeklagt.
E. 6.2.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 2 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat diesbezüglich keine ex- plizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip diesbezüglich verletzt ist, kann im Ergebnis aber offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand oh- nehin nicht erfüllt ist.
E. 6.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr
E. 6.3.1 Die BA bringt in diesem Zusammenhang vor, vor allem zeige sich, dass es Situ- ationen geben könne, wo auch nach Beendigung der eigentlichen und geplanten Kontrolltätigkeiten des Zugpersonals weitere Amtshandlungen vorgenommen werden müssten und die Beamteneigenschaft fortbestehe. Etwa wenn Zugrei- sende die Kundenbegleiterinnen und Kundenbegleiter nach Verlassen des Zu- ges ansprechen und zum Beispiel um eine Auskunft über weitere Verbindungen von allenfalls verspäteten Zügen anfragten, oder – ein Beispiel aus der Literatur
– um jemanden am Überschreiten der Gleise zu hindern (CAR pag. 5.200.010 Mitte). Diese Ausführungen im Konjunktiv sind indes unbehelflich, da eine ent- sprechende Konstellation in casu gerade nicht vorlag; B. oder ihre SBB-Mitarbei- ter mussten vorliegend nicht eine entsprechende Amtshandlung vornehmen bzw. im beschriebenen Sinne einschreiten. Soweit die BA sodann geltend macht, es habe sich «lediglich» um «eine Fortsetzung der einige Stunden zuvor aufgenom- menen Diskussion zwischen dem Beschuldigten und B.» gehandelt (vgl. CAR
- 32 - pag. 5.200.020 Mitte), so wird dadurch genau auf den Punkt gebracht, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB auch bei Vorfall 3 nicht erfüllt ist. Eine solche «Fortsetzung der Diskussion» ist nicht strafwürdig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte B. habe nachlaufen wollen und von Mitarbei- tern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen. Das Verhalten des Be- schuldigten war zwar aufdringlich, aber unterhalb der Strafbarkeitsgrenze. Selbst wenn man gemäss dem vorliegenden Arbeitszeitplan von B. davon ausgeht, dass der Vorfall sich während deren Arbeitszeit ereignet hat, bzw. B. noch als Beamtin unterwegs war (vgl. oben E. II. 5.3), ist weder ersichtlich, dass eine Amtshand- lung gehindert, behindert oder verzögert worden wäre, noch durch welche Art von Drohung der Beschuldigte eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll.
E. 6.3.2 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 3 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich.
E. 6.3.3 Ergänzend ist wiederum zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 3 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip betreffend diesen Vorfall verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist.
E. 6.4 Betreffend den Vorfall (4) vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mit- ternacht (d.h. am 14. August 2022)
E. 6.4.1 B. war bei diesem Vorfall als Beamtin im Einsatz. Soweit sich der Beschuldigte drohend verhalten hätte, so hätte sich dies somit grundsätzlich gegen B. in ihrer Eigenschaft und Funktion als Beamtin gerichtet. Die Beschreibung im Strafbefehl (Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minuten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut auf- getaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobach- tet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt [TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002]) stellt jedoch nicht klar, inwiefern diese Verhaltensweisen tatbestandsmässig sein sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was die eigentliche Drohung des Beschuldigten gewesen sein soll. Unklar ist in diesem Zusammenhang etwa, was genau mit dem Ausdruck «Tun- nelblick» ausgedrückt werden soll; offenbar soll dadurch ein eingeengtes Blick- feld des Beschuldigten impliziert werden, was aber nicht auf einen drohenden Charakter des Blicks hindeutet. Wie erwähnt, sind die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung bei Billettkontrolleuren relativ hoch; es ist ein
- 33 - gewichtiger angedrohter Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5). Eine solche Willensbeeinflussung von B. aufgrund der beschriebenen, rein nonverbalen Ver- haltensweisen des Beschuldigten erscheint jedoch gerade nicht als verständlich und nachvollziehbar. Darauf deutet auch hin, dass B. z.B. die E. hätte alarmieren können, was sie aber unterliess. Soweit die BA sich auf einen «Kollegen» sowie den «Vorgesetzten» von B., bzw. auf B.’s Kontakte zu diesen beruft (vgl. CAR pag. 5.200.024; bzw. TPF pag. 2.761.005 Rz. 16 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen nicht einvernommen wurden und diesbezüglich vieles im Unklaren bleibt. Wenn B. durch das Verhalten des Beschuldigten wirklich in Angst versetzt worden wäre, hätte sie grundsätzlich aktiv werden müssen, was sie aber unterliess. Hinzu kommt, dass nicht einmal erstellt ist, ob der Beschul- digte B. anlässlich dieses Grossanlasses (Street Parade) tatsächlich bewusst wahrgenommen hat, bzw. in dubio pro reo von entsprechenden unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist (oben E. II. 5.4.2). Zusam- menfassend ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB in Bezug auf diesen Vorfall somit nicht erfüllt.
E. 6.4.2 Zudem ist auch nicht klar ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei diesem Vor- fall eine Amtshandlung gehindert, behindert oder beeinträchtigt haben soll. Die BA bringt hier erneut – ähnlich wie bereits bei Vorfall 2 (oben E. II. 6.2.2) – vor, dass B.’s «Amtshandlung nicht mehr reibungslos durchgeführt» habe werden können (vgl. CAR pag. 5.200.025 Mitte), ohne aber wirklich aufzuzeigen, inwie- fern dies der Fall gewesen sein soll. Die mangelnde Substanziierung wird auch dadurch nicht behoben, dass die BA die von B. ausgeübte Funktion des «Kunden Lenkens» als «Sicherheitsaufgabe», «und damit als hinderungsfähige Amts- handlung» bezeichnet (CAR pag. 5.200.023 oben). Dass Amtshandlungen «hin- derungsfähig» sind, ist diesen inhärent.
E. 6.4.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 4 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine nähere Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich, wobei bei diesem Vorfall in dubio pro reo von unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist.
E. 6.4.4 Wiederum ist ergänzend zu erwähnen, dass betreffend Vorfall 4 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip vorliegend verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist.
- 34 - 7. Alternative Beurteilung / Würdigungsvorbehalte
E. 7 und 8. Mai 2022 sowie am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (d.h. am 14. August 2022) wie folgt durch Drohung an der Ausübung ihrer beruf- lichen Tätigkeit gehindert zu haben:
E. 7.1 Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
Das oben Gesagte gilt (ausser dem Aspekt, dass keine «Drohung» zu prüfen ist) im Wesentlichen auch im Hinblick auf Art. 286 StGB. In keinem der erwähnten Vorfälle ist eine Amtshandlung effektiv gehindert worden. Der objektive Tatbe- stand von Art. 286 StGB ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine Prüfung des sub- jektiven Tatbestands erübrigt sich.
E. 7.2 Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
E. 7.2.1 Zu erwähnen ist, dass i.S.v. Art. 59 Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) betreffend Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegend kein (gültiger) Strafantrag erforderlich ist.
E. 7.2.2 Gemäss den obigen Ausführungen fehlt es jedoch bei allen vier Vorfällen jeweils am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB. Folgerichtig hat der Beschuldigte B. nicht «durch schwere Drohung» gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB «in Schrecken oder Angst versetzt».
E. 7.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Der subjektive Tatbestand ist nicht näher zu prüfen.
E. 7.3 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freizusprechen. 8. Verfahrenskosten 8.1
Anträge 8.1.1 Der Beschuldigte stellte diesbezüglich folgende Anträge: «Die Kosten des Vor- verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Bestätigung der erstin- stanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 2 und 3 auf die Staatskasse zu nehmen», sowie «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens» (oben SV lit. B.11 Ziffern 2 und 3). 8.1.2 Die BA stellte folgende Anträge: «Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten für das Haupt- und Berufungsverfahren, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO)» (oben SV lit. B.1).
- 35 - 8.2 Gesetzliche Grundlagen 8.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des BGer 6B_1314/2016 vom
10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Fällt die Rechtsmittel- instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Prinzip des prozessualen Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO hat dessen Überprüfung für jede Verfahrensstufe separat zu erfolgen. Be- treffend das Rechtsmittelverfahren greift somit die Regel von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO unabhängig von der Kostenauflage durch die Vorinstanz, unter Berücksich- tigung eines allfälligen prozessualen Verschuldens.
- 36 - 8.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 8.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 8.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 8.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen. 8.3.2 Die Kosten für das Vorverfahren von Fr. 500.-- (oben SV lit. B. 1 Ziffer 5 / TPF pag. 2.100.004) sind angemessen und liegen innerhalb des gesetzlich vorgesehe- nen Rahmens.
- 37 - 8.3.3 Die Vorinstanz hat keine Gerichtsgebühr festgelegt (vgl. Urteil SK.2923.9 E. 3). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzu- legen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.3.4 Eine (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen bzw. obsiegen- den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Be- tracht. Eine dafür notwendige klare Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert wurde, liegt nicht vor. Bereits die Vorinstanz hatte auf eine entspre- chende (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen Beschuldigten verzichtet (Urteil SK.2023.9 E. 3). 8.3.5 Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- hat demnach die Eidgenossenschaft zu tragen. 8.4 Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 8.2.2) auf Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der Eidgenossenschaft zu tragen ist. 8.5 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 8.5.1 Mit Honorarnote vom 15. Dezember 2023 (CAR pag. 5.200.056 ff.) macht die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren folgende Entschädigung gel- tend: Honorar (Leistungen gemäss Beiblatt) Fr. 8’988 55; Spesen und Auslagen Fr. 180.50; Zwischentotal Fr. 9169.05; MWST 7,7 % von Fr. 9’169.05 = Fr. 706.--; Total inkl. MWST Fr. 9’875.05. 8.5.2 Die Honorarnote ist übersichtlich aufgebaut; die angewandten Ansätze sind kor- rekt, ebenso die Ausrechnungen (inkl. MWST). Zu berücksichtigen ist auch, dass die amtliche Verteidigung im Stadium des Berufungsverfahrens neu übernom- men wurde, ohne dass Vorkenntnisse aus dem Vorverfahren und dem erstin- stanzlichen Verfahren vorhanden waren. Im Ergebnis kann die Honorarnote ohne Anpassungen gutgeheissen werden. Rechtsanwältin Géraldine Krek ist für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft demnach mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 38 - 9. Entschädigung 9.1 Anträge 9.1.1 Der Beschuldigte stellte diesbezüglich folgende Anträge: «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsver- fahrens» (oben SV lit. B. 11 Ziffer 3), bzw. betreffend das Berufungsverfahren, ihm seien die Auslagen für die Zugfahrt sowie das Mittagessen in der Höhe von gerundet Fr. 130.-- zu ersetzen (CAR pag. 5.200.054 Rz. 58). 9.1.2 Die BA stellte diesbezüglich keine expliziten Anträge. 9.2 Gesetzliche Grundlagen 9.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 StPO («Ansprüche») gilt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie An- spruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen. 9.2.2 Zudem ist Art. 430 StPO («Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung») zu beachten: (Abs. 1) Die Strafbehörde kann die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind. (Abs. 2) Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. 9.2.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR).
- 39 - 9.3 Festlegung der Entschädigung des Beschuldigten 9.3.1 Betreffend Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO antragsge- mäss eine Entschädigung von Fr. 133.50 zugesprochen (Fr. 106.--, bestehend aus Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einvernahme vor der BA in Bern und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts [TPF 2.720.005], sowie Auslagen für ein Mittagessen [Fr. 27.50; Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV; Urteil SK.2023.9 E. 4]). Eine Herabsetzung der Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist nicht zu beanstanden und demnach zu bestätigen. Der Beschuldigte ist durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 zu entschädigen. 9.3.2 Betreffend Berufungsverfahren Der Entschädigungsantrag des obsiegenden Beschuldigten betreffend das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 130.-- (oben E. II. 9.1.1) liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und ist demnach gutzuheissen. Eine Herabsetzung der Entschädigung i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 130.-- zuzusprechen.
- 40 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 entschädigt. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) trägt die Eidgenossenschaft.
2. A. wird für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschä- digung von Fr. 130.-- zugesprochen.
3. Rechtsanwältin Géraldine Krek wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru-
fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) ent-
schädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden
- 41 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Géraldine Krek
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Géraldine Krek - Bundesamt für Polizei (fedpol) - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
E. 11 Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 18. Dezember 2023 Berufungskammer Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Petra Venetz, Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Géraldine Krek, Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom
2. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.9 vom 22. März 2023
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2023.7
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die SBB-Transportpolizei übermittelte der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 20. Oktober 2022 einen Rapport (inkl. Einvernahmeprotokolle und weiterer Akten) betreffend mehrere Auseinandersetzungen bzw. Begegnungen zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und der SBB-Mitarbeiterin B. (BA pag. 05.00- 0001 ff.). A.2 Mit Strafbefehl der BA vom 14. November 2022 (zugestellt am 2. Dezember
2022) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt (BA pag. 03.01-0001 ff.). A.3 Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl (BA pag. 16.01-0001 ff.). A.4 Die BA verfügte am 29. Dezember 2022 gegen den Beschuldigten die Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB; BA pag. 01-01-0001). A.5 Nach gewährter Akteneinsicht hielt der Beschuldigte mit undatiertem Schreiben (Versand: 27. Dezember 2022; Eingang: 3. Januar 2023) an der Einsprache fest (BA pag. 16-01-0004 bis -0009). A.6 Am 23. Januar 2023 führte die BA mit dem Beschuldigten eine Einvernahme durch (BA pag. 13-01-0004 ff.). Im Rahmen der Einvernahme wurde gemäss An- trag des Beschuldigten ein Schreiben des Zürcher Verkehrsverbunds (nachfol- gend: ZVV) vom 12. Dezember 2022 zu den Akten genommen (BA pag. 13-01- 0021 Rz. 27; pag. 13-01-0025). A.7 Die BA überwies am 24. Januar 2023 den Strafbefehl sowie die dazugehörigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer, Vor- oder Erstinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (TPF pag. 2.100.001 ff.). A.8 Am 14. Februar 2023 edierte die Vorinstanz beim ZVV diverse Unterlagen im Zu- sammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt (TPF 2.262.1.001 bis -011). A.9 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. März 2023 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Anwesenheit des Beschuldigten statt (TPF pag. 2.720.001 ff.).
- 3 - Die BA verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.002; 2.310.001). Mit dem Beschuldigten und der Zeugin B. wurden je Einvernahmen durchgeführt (TPF pag. 2.731.001 ff; 2.761.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.9 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigesprochen (TPF pag. 2.720.005; 2.930.001 ff.). Der BA wurde das Urteilsdispositiv posta- lisch zugestellt (TPF pag. 2.930.003 f.). A.10 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. März 2023 (Versand: 3. April 2023; Eingang: 5. April 2023) die Zustellung eines begründeten Urteils (TPF pag. 2.521.002). Am 31. März 2023 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2023.9 an (TPF pag. 2.940.001 f.; CAR pag. 1.100.001 ff.). Das schrift- lich begründete Urteil (TPF pag. 2.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am
12. April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 2.930.017; CAR pag. 1.100.017, -019) und von der BA am 13. April 2023 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.022). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.022 ff.):
1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der mehrfachen Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB). 3. A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1’200.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten für das Haupt- und Berufungsverfahren, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
- 4 - Sodann stellte sie mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge: 1. Der Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds ZVV (Tarif 651.8) und der Z-Pass Zonenplan ganzer Verbund seien zu den Akten zu nehmen. 2. Dem ZVV sei folgendes Auskunftsbegehren zu stellen: Verfügte eine am 7. Mai 2022, um ca. 17:00 Uhr, im Zug-Nr. 19264, zwischen dem Bahnhof Y. und Z. (Zone 110) in der 2. Klasse kontrollierte Person, welche folgende Fahrausweise vorweisen konnte:
- Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (Gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00)
- Zwei Anschluss 24h-Tickets (Gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen
bei ihrer Kontrolle, gemäss zu diesem Zeitpunkt gültiger Version des Verbundtarifs ZVV (Tarif 651.8) – insbesondere gemäss deren Ziff. 3.4.8 –, über einen gültigen Fahrausweis? Wenn ja/nein: Warum und gestützt auf welche Bestimmung der ZVV?
3. Der Dienstplan sowie die Arbeitszeiterfassung der Geschädigten B. vom 7./8. Mai 2022 sowie vom 13./14. August 2022 seien einzuholen und zu den Akten zu neh- men. B.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufungs- erklärung der BA sei nicht einzutreten; eventualiter seien deren Anträge und Beweisanträge abzuweisen. Zudem stellte der Beschuldigte seinerseits Beweis- anträge (CAR pag. 1.400.003 ff.; siehe dazu unten Sachverhalt [SV] lit. B.7). B.3 Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 bzw. 2 StPO für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht erfüllt seien, weshalb ein mündliches Be- rufungsverfahren (Art. 405 StPO) durchzuführen sei. Gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO sei neben dem Beschuldigten auch die BA zur Berufungsverhandlung vorzuladen, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (Art. 130 lit. d StPO). Für den Beschuldigten sei unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dieser wurde aufgefordert, bis 17. Juli 2023 eine Wahl- verteidigung zu bestimmen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO) oder seine Wünsche im Hinblick auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung mitzuteilen (vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Falls er innert Frist keine Wahlverteidigung bestimme, ordne die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 StPO). Eine solche werde auch angeordnet, falls der Beschuldigte nicht über die erfor- derlichen Mittel für eine Verteidigung verfüge (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung würden nach Möglichkeit die Wün- sche der beschuldigten Person berücksichtigt (Art. 133 Abs. 2 StPO; CAR pag. 2.100.001 f.).
- 5 - B.4 Innert Frist bestimmte der Beschuldigte keine Wahlverteidigung (vgl. CAR pag. 2.102.001 f.). B.5 Via Pikett Strafverteidigung Zürich (https://www.pikett-strafverteidigung.ch/) er- klärte sich Rechtsanwältin Géraldine Krek bereit, im vorliegenden Berufungsver- fahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen, worauf sie per Verfügung der Vorsitzenden vom 24. Juli 2023 als dessen amtliche Verteidi- gerin eingesetzt wurde. In der Folge erhielt sie von Amtes wegen Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (CAR pag. 2.102.003 ff.). B.6 Mit Schreiben vom 28. August 2023 wurde der Verteidigung (erneut) Gelegenheit gegeben, zur Berufungserklärung der BA vom 2. Mai 2023 Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen konnte sie sich auch äussern, ob bzw. inwieweit an den ur- sprünglichen Anträgen des Beschuldigten in dessen Eingabe vom 28. Juni 2023 (oben SV lit. B.2) festgehalten werde (CAR pag. 1.400.007). B.7 Mit Eingabe vom 18. September 2023 (CAR pag. 2.102.006 ff.) teilte Rechtsan- wältin Krek mit, es werde weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt, noch An- schlussberufung erhoben. Auch werde einstweilen auf das Stellen von Beweis- anträgen, abgesehen von den eingereichten Beilagen, welche als Beweise zu den Akten zu nehmen seien, verzichtet. Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom
18. Juni 2023 gestellten Beweisanträge (Einholung der Strafregisterauszüge der ihn belastenden Personen sowie der Korrespondenz innerhalb der SBB und zwi- schen der SBB und dem ZVV) würden zurückgezogen. Zum Beweisantrag Ziffer 2 der BA vom 2. Mai 2023 wurde wie folgt Stellung genommen: Der Beschuldigte sei am 7. Mai 2022 von X. nach Y. unterwegs gewesen, als er in die Billettkon- trolle geraten sei. Seine Reisestrecke ergebe sich sodann aus der von der Zeugin B. ausgestellten Quittung «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (BA pag. 2.262.1.006), und andererseits aus dem beiliegenden «Datenblatt Informations- system SynServ» vom 22. August 2023 (CAR pag. 2.102.008). Diese Reisestre- cke (X. - Y.) führe, wie dem beigelegten Zonenplan (CAR pag. 2.102.009) zu entnehmen sei, durch die Zonen 120, 122 und 121. Y. liege an der Grenze der Zonen 110 und 121. Steige ein Fahrgast in Y. aus, bedürfe er keines für die Zone 110 gültigen Tickets. Die Begründung des entsprechenden Beweisantrags der BA gehe daher fehl und sei irreführend. Der Beschuldigte habe aufgrund der Z- Pass Ostwind-ZVV Tageskarte in Kombination mit den beiden Anschlusstickets für je 1 - 2 Zonen für die drei Zonen (120, 122 und 121 – wobei die Zone 120 doppelt zähIe) offenkundig ein gültiges Ticket gehabt. Dies Iasse sich auch ohne Auskunft des ZVV nachvollziehen, weshalb der Beweisantrag Ziffer 2 der BA ab- zuweisen sei. Würde wider Erwarten eine Auskunft als erforderlich erachtet, wäre abzuklären, ob der Beschuldigte mit den vorgewiesenen Tickets berechtigt gewe- sen sei, von X. nach Y. (und nicht von X. nach Zürich) zu fahren. Betreffend die
- 6 - weiteren Beweisanträge der BA werde auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 18. Juni 2023 verwiesen. B.8 Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26. September 2023 wurden die Beweisan- träge Ziffern 1 und 2 der BA vom 2. Mai 2023 (oben SV lit. B.1) gutgeheissen. Zudem werde der ZVV um Auskunft ersucht, die Fragestellung gemäss Disposi- tivziffer 2 erneut zu beantworten, falls davon auszugehen wäre, dass die Kon- trolle zwischen X. und Bahnhof Y. erfolgt sei bzw. begonnen habe (vgl. oben SV lit. B.7). Der Beweisantrag des Beschuldigten vom 18. September 2023, das ein- gereichte «Datenblatt Informationssystem SynServ» vom 22. August 2023 sei zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen. Für das vorliegende Berufungsver- fahren wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Von Amtes wegen wurden sodann die folgenden Unterlagen bzw. Auskünfte betreffend den Beschuldigten eingeholt: aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister und aus dem Betreibungsregister, letzte Steuererklärung und Steuerveranlagungsverfügung (definitiv), sowie das vom Beschuldigten auszufüllende Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (CAR pag. 4.200.001 ff.; 4.401.001 ff.). B.9 Mit Schreiben vom 26. September 2023 (CAR pag. 3.201.001 f.) wurde der ZVV ersucht, folgendes Auskunftsbegehren zu beantworten:
• Verfügte eine am 7. Mai 2022, um ca. 17:00 Uhr, im Zug-Nr. 19264, zwischen dem Bahnhof Y. und Z. (Zone 110) in der 2. Klasse kontrollierte Person, welche folgende Fahrausweise vorweisen konnte: - Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (Gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00)
- Zwei Anschluss 24h-Tickets (Gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen bei ihrer Kontrolle, gemäss zu diesem Zeitpunkt gültiger Version des Verbundtarifs ZVV (Tarif 651.8) – insbesondere gemäss deren Ziff. 3.4.8 –, über einen gültigen Fahrausweis? Wenn ja/nein: Warum und gestützt auf welche Bestimmung des ZVV?
• Ändert sich etwas an der Einschätzung betreffend Gültigkeit des Fahrausweises, falls die Kontrolle bereits zwischen X. Hauptbahnhof und Bahnhof Y. erfolgte resp. begann? Mit anderen Worten: War der Fahrgast mit den vorgewiesenen Tickets diesfalls berech- tigt, von X. nach Y. (statt von X. nach Z.) zu fahren? Es wurde auf das Schreiben der Vorsitzenden der Strafkammer an den ZVV vom
14. Februar 2023 verwiesen, auf das Antwortschreiben des ZVV vom 20. Februar 2023 und auf das «Datenblatt Informationssystem SynServ» vom 22. August 2023 (oben SV lit. B.7 f.). Zudem wurde der ZVV darum ersucht, den Dienstplan und die Arbeitszeiterfassung der SBB-Mitarbeiterin bzw. -Kundenbegleiterin B. vom 7./8. Mai 2022 sowie vom 13./14. August 2022 zu edieren.
- 7 - B.10 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 beantwortete der ZVV die gestellten Fragen (oben SV lit. B.) und reichte die geforderten Unterlagen ein (CAR pag. 3.201.005 ff.; unten E. II. 4.1 lit. x). B.11 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2023, welche in Anwe- senheit der BA, des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin stattfand (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 5.100.004; 5.300.001 ff.). Die BA hielt im Rahmen ihres Plädoyers an ihren An- trägen gemäss Berufungserklärung vom 2. Mai 2023 (oben SV lit. B.1) fest (CAR pag. 5.200.005; -028 f.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 5.200.031):
1. Die Berufung sei abzuweisen und der Berufungsgegner sei in Bestätigung der erst- instanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffer 1 vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen;
2. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Be- stätigung der erstinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 2 und 3 auf die Staatskasse zu nehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Der Beschuldigte reichte eine Kopie eines «ZVV-9-Uhr-Passes» sowie eine eigene schriftliche Stellungnahme zum Antwortschreiben (bzw. zur Auskunft) des ZVV vom 23. Oktober 2023 zu den Akten ein (CAR pag. 5.200.001-004 sowie -042 f.; unten E. II. 4.1 lit. y und z1). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.010). Das Urteilsdispositiv CA.2023.7 vom 18. Dezember 2023 wurde am
20. Dezember 2023 an die Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA erfolgte jeweils unter Fristen- wahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; oben SV lit. A.10 und B.1). 1.2 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.9 vom
22. März 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigespro- chen. Die BA ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhe- bung oder Änderung interessiert und zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 381 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Be- urteilung der vorliegenden Berufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretens-Voraussetzungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.9 vom
22. März 2023. Die BA hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.023). Diese ist somit vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird so- wohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädi- gungsfolgen angefochten (vgl. oben SV lit. B.1). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorliegend hat die BA das betreffend Art. 285 Ziffer 1 StGB freispre- chende Urteil der Vorinstanz mit Berufung angefochten. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario ist die gerichtliche Überprüfungsbefugnis somit nicht beschränkt.
- 9 - 3. Würdigungsvorbehalte 3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift (AKS), so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 [i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1] StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Ge- richt nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der die bei der Hauptverhandlung anwesenden Parteien nicht haben Stellung nehmen kön- nen (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 344 StPO N. 9 ff.). 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass das Gericht sich vorbehalte, den Sachverhalt – entgegen der Würdigung der BA im eingereichten Strafbefehl (welcher als Anklageschrift gilt) – nicht als einfache, sondern als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), als mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; gemäss Antrag Ziffer 2 der Berufungserklärung der BA vom 2. Mai 2023 [oben SV lit. B.1]) oder als mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zu würdigen (Art. 344 StPO; CAR pag. 5.100.003). Die Würdigungsvorbehalte hat- ten keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung oder der Anklage zur Folge. Bereits die Vorinstanz hatte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2023 entsprechende Würdigungsvorbehalte mitgeteilt (TPF pag. 2.720.002). Der Beschuldigte und die BA konnten anlässlich der Berufungsverhandlung im Plä- doyer – wie der Beschuldigte bereits vor erster Instanz – umfassend Stellung beziehen. II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf / erstinstanzliches Urteil / Standpunkt des Beschuldigten 1.1 Anklagevorwurf
Die BA wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 14. November 2022 (TPF pag. 2.100.003 ff.; BA pag. 03-01-0001 ff.) vor, die SBB-Mitarbeiterin B. am
7. und 8. Mai 2022 sowie am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (d.h. am 14. August 2022) wie folgt durch Drohung an der Ausübung ihrer beruf- lichen Tätigkeit gehindert zu haben: 1.1.1 Er habe am 7. Mai 2022 um zirka 17.00 Uhr anlässlich einer im Zug Nr. 19264 zwischen X. und Zürich Z. stattgefundenen Fahrausweiskontrolle – bei welcher er keinen gültigen Fahrausweis habe vorzeigen können – sehr aufbrausend, her- ablassend, uneinsichtig und laut mit B. diskutiert und ihr dabei unterstellt, dass sie ihre Arbeit nicht richtig mache. Als B. und die übrigen anwesenden Kunden- begleiter beim Bahnhof Zürich Z. den Zug verlassen hätten, sei der Beschuldigte
- 10 - ihnen gefolgt und habe auf dem Perron weiter diskutieren wollen, obwohl B. ihn bereits mehrmals ans Servicecenter Einnahmen verwiesen habe. Er sei sehr auf- gebracht gewesen, habe B. angeschrien und ihr gesagt, dass er sich das merke, sie wiederkenne «und beim nächsten Mal dann …». Er habe bedrohlich gewirkt und habe B. Angst gemacht, da sie ihn nicht habe einschätzen können und er ihr sehr nahegekommen sei (TPF pag. 2.100.003; BA pag. 03-01-0001). 1.1.2 Gleichentags bzw. kurz nach Mitternacht am Folgetag sei es zu zwei weiteren Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und den Kundenbegleitern gekom- men. So soll er am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf diese zugegangen sein und habe wieder mit diesen diskutieren wollen. 1.1.3 Anschliessend seien die Kundenbegleiter am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr erneut vom Beschuldigten am Hauptbahnhof in Zürich abgepasst worden. Dieser sei sehr bestimmt auf sie zugekommen und laut geworden. Dabei sei er auf B. fokussiert gewesen. Als sie sich entfernt habe, um die Situation zu deeskalieren, habe der Be- schuldigte ihr nachlaufen wollen und habe von Mitarbeitern der E. AG zurückgehal- ten werden müssen (TPF pag. 2.100.003 f.; BA pag. 03-01-0001 f.). 1.1.4 Am Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitternacht, habe B. anlässlich der Street Parade im Hauptbahnhof in Zürich beim Perron 41/42 als Kundenlenkerin der SBB AG gearbeitet. Dabei sei sie dem Beschuldigten begegnet. Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minu- ten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut aufgetaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobachtet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt (TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002). 1.2 Erstinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB vollumfänglich frei. Dies zusammengefasst mit folgenden Begründungen zu den einzelnen Vorfällen: 1.2.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Entgegen der Anklage bzw. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Be- schuldigten ergebe sich gestützt auf die eingeholten Unterlagen des ZVV, dass der Fahrausweis auf der Fahrt vom 7. Mai 2022 gültig gewesen sei. Im Übrigen sei der objektive Anklagesachverhalt jedoch erstellt. Ob damit der objektive Tat-
- 11 - bestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der sub- jektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Der Beschuldigte habe nämlich mehr- fach glaubhaft ausgesagt, dass er den Kontakt zu B. und den übrigen SBB-Mit- arbeitern nur gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahraus- weises – unmittelbar durch das aus seiner Sicht hierfür zuständige anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen, namentlich um allfällige spätere Beweisproblematiken zu vermeiden. Mit seinen Aussagen habe er indes nieman- den bedrohen wollen. Somit habe er keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Drohung gegen B. gehabt. Er sei in der irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) davon ausgegangen, dass das anwesende Kontrollpersonal für die sofortige Klärung des Sachverhalts zuständig sei, weshalb er auch keine Amtshandlung habe hin- dern wollen. Mangels Vorsatzes sei der Beschuldige freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.1 - 2.3.1.2; CAR pag. 1.100.011). 1.2.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr In tatsächlicher Hinsicht bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen sei und mit diesen habe diskutieren wollen. Es sei jedoch weder ersichtlich noch werde in der Anklageschrift näher umschrieben, wie der Beschuldigte durch das blosse Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb der Beschuldige freizusprechen sei (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.2 - 2.3.2.2; CAR pag. 1.100.012). 1.2.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Der Anklagesachverhalt sei diesbezüglich erstellt. In rechtlicher Hinsicht sei je- doch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall nach Dienstschluss von B. ereig- net habe. Ihre Funktion als Zugbegleiterin der SBB AG habe – wie sie an der Hauptverhandlung ausdrücklich ausgesagt habe – geendet, als sie den Zug ver- lassen habe. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls sei sie daher nicht (mehr) Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB gewesen bzw. habe zumindest keine Amtshandlun- gen mehr ausgeübt. Deshalb sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung durch den Beschuldigten hätte gehindert werden sollen. Demnach sei der objektive Tat- bestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei daher auch in Bezug auf diesen Vorfall freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.3 - 2.3.3.2; CAR pag. 1.100.012 f.).
- 12 - 1.2.4 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) Wiederum bestehe in tatsächlicher Hinsicht kein Zweifel, dass sich der äussere Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen habe. Ob der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Es sei nämlich plausibel, dass der Beschuldigte – wie er geltend mache – B. nicht aktiv gesehen und er folglich das von ihr als implizite Drohung wahrgenommene Verhalten nicht vorsätzlich ausgeführt habe. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, dass er vorsätzlich eine Amtshandlung habe hindern wollen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine diensttuende Beamtin durch Art. 285 StGB ge- gen Angriffe aus persönlichen Gründen, die nicht der Hinderung einer Amtshand- lung dienten, nicht geschützt sei. Der Beschuldigte habe in casu mit seinem Ver- halten, sollte dieses überhaupt vorsätzlich erfolgt sein, weder B. als Beamtin / Kun- denlenkerin der SBB AG angreifen noch deren Amtshandlung hindern wollen. Viel- mehr wären seine Handlungen gegen sie als Privatperson gerichtet gewesen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.4 - 2.3.4.3; CAR pag. 1.100.013 f.). 1.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Recht vollumfänglich freigesprochen. Dies im Wesentlichen gestützt auf folgende Argumente: 1.3.1 Unverwertbarkeit der Auskünfte und Einvernahmen im Untersuchungs- verfahren; Aussage gegen Aussage Die Iediglich schriftlich befragten Auskunftspersonen C. und F. (BA pag. 05-00- 0020 ff.) sowie die Geschädigte B. (BA pag. 05-00-0008 ff.) seien im Untersu- chungsverfahren ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten be- fragt worden. Auch später sei ihm nie die Möglichkeit eingeräumt worden, diesen schriftlich oder mündlich Ergänzungsfragen zu stellen und sie so mit eigenen Fragen zu konfrontieren und deren Aussagen in Frage zu stellen. Der geschil- derte Sachverhalt im Strafbefehl gründe alleine auf den unter Verletzung des Ge- hörsanspruchs des Beschuldigten erteilten Auskünften. Da dem Konfrontations- anspruch gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK absoluter Charakter zukomme, könne auf die belastenden Aussagen dieser Personen nicht abgestellt werden (vgl. CAR pag. 5.200.033 f.). Betreffend die verwertbaren erstinstanzlichen Aussagen B.’s (TPF pag. 2.761.001 ff.) und des Beschuldigten (TPF pag. 2.731.001 ff.) sei in dubio pro reo von der günstigeren Darstellung des Beschuldigten auszugehen (CAR pag. 5.200.034 f.).
- 13 - 1.3.2 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Der Beschuldigte bestreitet, sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 7. Mai 2022 gegenüber B. aufbrausend, herablassend, Iaut, ungebührlich oder drohend verhalten zu haben. Er sei zudem – wie noch heute – davon überzeugt gewesen, dass er mit einem gültigen Ticket unterwegs gewesen sei und bestreite auch nicht, den Sachverhalt mit B. geklärt haben zu wollen. Der Vorfall vom 7. Mai 2022 um 17.00 Uhr lasse sich gar nicht erst erstellen (CAR pag. 5.200.035 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss käme, sei das geschilderte Verhalten weder als Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) noch als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu qualifizieren. Expo- nierte Amtsträger wie Billett-Kontrolleure seien besonders geschult im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss seien die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Es sei ein gewichtiger Nachteil vorauszuset- zen, der eine Willensbeeinflussung als verständlich erscheinen Iasse. Beim Ver- halten des Beschuldigten fehle es an einem angedrohten, ernstlichen Nachteil. Mit den angeblichen, bestrittenen Worten «dass er sich dies merke, sie wieder- erkenne und beim nächsten Mal dann...» habe er objektiv gesehen keinen ernst- lichen Nachteil in Aussicht gestellt. Es werde nicht ausgeführt, was dann beim nächsten Mal geschehen solle. So hätte er damit auch andeuten können, das nächste Mal eine Aufsichtsbeschwerde einzuleiten oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, untermauert zu haben. Diese Worte könnten nicht als Dro- hung qualifiziert werden, weshalb ein Schuldspruch gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB entfalle. Auch sei keine Amtshandlung von B. behindert worden. Sie habe den Fahrausweis des Beschuldigten kontrolliert, das Formular 7000 ausgestellt und einen Zuschlag erhoben (TPF 2.262.1.006). Die Amtshandlung sei ausge- führt worden. B. sei planmässig im Z. aus dem Zug ausgestiegen und habe den nächsten Zug wieder nach X. genommen, wo sie uneingeschränkt ihrer Amtstä- tigkeit habe nachgehen können. Von einer Hinderung als solcher könne demnach nicht gesprochen werden (vgl. CAR pag. 5.200.040 ff.). 1.3.3 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die Vorfälle vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr und 8. Mai 2022, 00.12 Uhr je, auf B. gewartet bzw. sie abgepasst zu haben. Er könne sich nicht erinnern, sie persönlich abermals getroffen zu haben. Unbestritten sei, dass er zu diesen Zeitpunkten wieder auf eine Gruppe von Kundenbegleitern zugegangen sei; ob B. dabei gewesen sei, vermöge er nicht mehr zu sagen. Er habe verhindern wollen, gebüsst zu werden und einen Eintrag im Schwarzfahrer- Register zu erhalten. Er sei weder laut geworden, noch habe er B. nachlaufen wol- len. Es stehe nicht in der Anklage, was er gesagt haben solle. Auch werde nicht
- 14 - geltend gemacht, dass B. aufgrund dieser Begegnung an irgendeiner Amtshand- lung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt worden wäre. Es liege weder eine Gewalt- oder Drohhandlung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB noch eine Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vor (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff., -047 ff.). 1.3.4 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Abgesehen von den bereits erwähnten Bestreitungen betreffend den Sachverhalt (oben E. II. 1.3.1 und 1.3.3) bringt der Beschuldigte vor, auch bei diesem Vorfall lasse sich keine Drohung erkennen. Es handle sich um eine weitere Zufallsbe- gegnung, welche ihm nicht vorgehalten werden könne. B. sei an keiner Amts- handlung gehindert worden (vgl. CAR pag. 5.200.049 ff.). 1.3.5 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) An diesen Vorfall vermöge er sich nicht zu erinnern. Auch diese Darstellung B.’s Iasse sich nicht objektiv beweisen. Insbesondere sei es auch hier unterlassen worden, ihren Vorgesetzten parteiöffentlich einzuvernehmen, damit er das an- geblich Geschehene hätte bezeugen können. Selbst wenn der Beschuldigte B. zufälligerweise begegnet und dabei diese kurz beobachtet haben sollte, vermöge dies noch keine tatbestandsmässige Drohung darzustellen. lnsbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass er damit B. wissentlich und willentlich an der Ausübung ihrer Arbeit hätte hindern wollen (CAR pag. 5.200.038 f.; -051 f.). 2. Rechtliches 2.1 (Mehrfache) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) 2.1.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 285 Ziffer 1 Abs. 2 StGB gelten als Beamte auch Angestellte von Eisenbahn-, Personalbeförderungs- und Gütertransportunternehmen, wo-
- 15 - runter insbesondere Billettkontrolleure bzw. Zugbegleiter von öffentlichen Ver- kehrsmitteln fallen (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4). 2.1.3 Der Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vorausgesetzt. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in einer Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1). 2.1.4 Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beam- ten bzw. der Behörde qualifiziert. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Unter den Begriff der Amts- handlung fallen ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen (BGE 90 IV 137, S. 139). Der tatbestands- mässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genann- ten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung. 2.1.5 Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Inten- sität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte oder Immigrationsbeamte besonders ge- schult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die An- forderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kate- gorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeam- ten die Worte «Lieben Sie Ihr Leben?» ausspricht und gleichzeitig ein Küchen- messer hervornimmt, oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wird. Dasselbe gilt bei der Androhung von Suizid und impliziter Androhung von Gewalt an eine Mitarbeiterin des Bundes- amts für Zuwanderung mit den Worten «Dann komme ich nach Bern und behüte
- 16 - Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11 mit Hinweisen). 2.1.6 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, das heisst der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshand- lung wissen (vgl. Urteil des BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise ge- waltsam oder drohend ist (vgl. BGE 101 IV 62 E. 2c sowie zum Ganzen HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 2.2 (Mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; gemäss Even- tualantrag der BA und Würdigungsvorbehalt) 2.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 2.2.2 Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB, N. 3). 2.2.3 Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des BGer 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2 sowie 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Tä- ter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). 2.2.4 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung bezie- hen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amts-
- 17 - person sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbe- stands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, ei- nen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). 2.3 (Mehrfache) Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; gemäss Würdigungsvorbehalt) 2.3.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.3.2 Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu verset- zen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des BGer 6B_1338/2015 vom
11. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N. 33). 2.4 Zur Konkurrenz von Art. 285, 286 und 180 StGB Art. 285 StGB konsumiert Art. 180 StGB. Art. 286 StGB tritt gegenüber Art. 285 StGB zurück (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 29 und Art. 286 StGB N. 17). Sind sowohl Art. 180 als auch Art. 285 StGB durch eine Straftat erfüllt, in welcher eine (schwere) Drohung als Tatmittel im Hinblick auf Art. 285 StGB dient, wird die Drohung von Art. 285 StGB konsumiert, obwohl die schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB diesbezüglich nicht voll abgegolten wird (vgl.
- 18 - DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 180 StGB N. 45; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 29). 3. Beweisgrundsätze / Beweisthema 3.1 Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wieder- holt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zu- lässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbe- hörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge- führt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmli- chen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Bestimmte Tatsa- chen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 139 StPO N. 31). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 3.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
- 19 - che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen). 3.4 Unbestrittene / bestrittene Aspekte des Sachverhalts 3.4.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt ist in Bezug Vorfall 1 im Wesentlichen, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 im Zug Nr. 19264 – welcher um ca. 17 Uhr zwischen X., Y. und Zürich Z. im Einsatz war – in der
2. Klasse reisend einer Fahrausweiskontrolle unterzogen wurde, und dass er ei- nerseits und die kontrollierende SBB-Mitarbeiterin B. (bzw. weitere SBB-Mitar- beiter) andererseits unterschiedlicher Auffassung waren, ob der Beschuldigte über einen gültigen Fahrausweis verfügte. Der Beschuldigte wies anlässlich die- ser Fahrausweiskontrolle (zumindest) folgende Billette bzw. Fahrausweise vor: Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917 (gültig zwischen 07.05.2022 00:00 bis 08.05.2022 05:00) und zwei Anschluss 24h-Tickets (gültig zwischen 07.05.2022 08:49 bis 08.05.2022 08:49) für je 1-2 Zonen. Für den Be- schuldigte wurde im Rahmen der Fahrausweiskontrolle ein Beleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis» bzw. ein entsprechender Zuschlag ausgestellt, den er ent- gegennahm (vgl. CAR pag. 5.300.013 Rz. 1 ff.), wobei er mit Schreiben der SBB AG vom 9. Mai 2022 sodann eine Rechnung erhielt, sowie anschliessend eine Zahlungserinnerung vom 7. Juni 2022 (vgl. oben SV lit. B.1 und B.9 sowie E. 4.1 lit. j - n, TPF pag. 2.262.004 bis -009). Eine Betreibung fand in der Folge jedoch nicht statt (CAR pag. 5.300.012 Rz. 8). Der Beschuldigte, wie auch B. und weitere SBB-Mitarbeiter, sind beim Bahnhof Zürich Z. ausgestiegen, wobei es auf dem Perron zu einer Fortführung der Meinungsverschiedenheit kam, ob der Beschul- digte über einen gültigen Fahrausweis verfügt hatte. B. und die weitere SBB-Mit- arbeiter führten in der Folge die ihnen obliegenden Kontrollaufgaben fort; sie nah- men den nächsten Zug nach X., wo sie uneingeschränkt ihren Amtstätigkeiten nach- gehen konnten (vgl. CAR pag. 5.200.045 f. Rz. 36; TPF pag. 2.761.003 Rz. 44). Betreffend die Vorfälle 2 und 3 ist unbestritten, dass es jeweils zu erneuten Be- gegnungen zwischen dem Beschuldigten und SBB-Mitarbeitern kam, mit Fort- führungen der Meinungsverschiedenheit, ob der Beschuldigte bei der vorange- henden Kontrolle über einen gültigen Fahrausweis verfügt hatte. Hinsichtlich des Vorfalls 3 ist zudem unbestritten, dass es zu einem Kontakt des Beschuldigten mit Mitarbeitern der E. AG kam (BA 13-01-0015 Rz. 19). Bezüglich des Vorfalls 4 liegen keine unbestrittenen Aspekte vor (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 11 ff.). 3.4.2 Strittig sind zusammengefasst folgende Punkte (vgl. oben E. II. 1 - 1.3.5):
- 20 - 3.4.2.1 In objektiver Hinsicht ist in Bezug auf Vorfall 1 im Wesentlichen umstritten, ob sich der Beschuldigte bei der Kontrolle am 7. Mai 2022 gegenüber B. sehr aufbrau- send, herablassend, uneinsichtig, Iaut / schreiend bzw. drohend verhalten hat. Insbesondere ist strittig, ob der Beschuldigte auf dem Perron in Zürich Z. sehr aufgebracht war, B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wieder- erkenne «und beim nächsten Mal dann...», sowie, was eine derartige Äusserung bedeutet hätte (u.a. CAR pag. 5.300.007 Rz. 14 ff.). Umstritten ist auch, ob der Beschuldigte bei der Kontrolle einen ausreichenden Fahrausweis – bzw. ob er, wie er in der Berufungsverhandlung geltend machte, auch einen ZVV-9-Uhr-Pass vorgewiesen hatte (vgl. CAR pag. 5.200.001-003; 5.100.004 und -006; 5.300.008
f. und -012). Zudem ist umstritten, ob die Auskunft des ZVV vom 23. Oktober 2023 zutreffend ist, oder «falsch und widerrechtlich» (so die Bezeichnung durch den Beschuldigten, CAR pag. 5.200.003 f.; vgl. auch pag. 5.300.007). Umstritten ist weiter, ob der Beschuldigte beim Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19:45 Uhr B. überhaupt gesehen hat (vgl. CAR pag. 5.300.010 Rz. 4 ff.), und demzufolge auch, ob er B. (bzw. den SBB-Mitarbeitern) «abgepasst» habe und mit B. respektive den SBB Mitarbeitern habe diskutieren wollen. Betreffend den Vorfall 3 ist wiederum umstritten, ob der Beschuldigte B. bzw. den SBB-Mitarbeitern «abgepasst» habe. Ebenso, ob der Beschuldigte sehr be- stimmt auf diese zugekommen und wieder laut geworden sei, ob er auf B. fokus- siert gewesen sei, dieser nachlaufen sei und von der E. zurückgehalten habe werden müssen (CAR pag. 5.300.010 f. Rz. 20 ff.). Der Beschuldigte bestreitet zudem betreffend Vorfall 4, dass er am 13./14. Au- gust 2022 um Mitternacht am HB Zürich gewesen und auf B. fokussiert gewesen sei (CAR pag. 5.300.011 Rz. 11 ff). In juristischer Hinsicht ist zusammenfassend umstritten, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 285, 286 bzw. 180 StGB erfüllt hat (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 40 ff.). 3.4.2.2 Soweit der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte, ist sodann strittig, ob der Be- schuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 285, 286 bzw. 180 StGB (vorsätzliches respektive eventualvorsätzliches Handeln) erfüllt hat. 4. Beweismittel 4.1 Zum Anklagesachverhalt (Strafbefehl der BA vom 14. November 2022; TPF pag. 2.100.003 f.; BA pag. 03-01-0001 f.) liegen folgende Beweismittel vor:
- 21 -
a) Die in zusammengefasster Form wiedergegebenen Aussagen von B. vom
9. September 2022 und der Stellungnahmen von D. und C. (je vom 2. No- vember 2019), sowie weitere Angaben zum Vorfall (Tatvorgehen, Sachver- halt, Massnahmen, Örtlichkeit, Aussageverweigerung des Beschuldigten, keine Erinnerung von G. an den Vorfall, Bemerkungen; enthalten im Tatbe- standsrapport der SBB-Transportpolizei vom 7. September 2022, erstellt von Wachtmeister H., [BA pag. 05-01-0001 ff.])
b) ESQ-Meldung MDZRXX (BA pag. 05-00-0018; vgl. auch -0005 ff.)
c) Aussagen von B. anlässlich der Einvernahme durch die SBB-Transportpo- lizei vom 9. September 2022 (BA pag. 05-00-0008 ff.)
d) Aussagen bzw. Aussageverweigerung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die SBB-Transportpolizei vom 7. Oktober 2022 (BA pag. 05-00-0014 ff.)
e) Formular betreffend Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie Verzicht auf Strafklage / Zivilklage, unterzeichnet von B. am 9. September 2022 (BA pag. 05-00- 0019)
f) Stellungahme von C. vom 23. September 2022 (BA pag. 05-00-0020 ff.)
g) Stellungahme von D. vom 23. September 2022 (BA pag. 05-00-0023 ff.)
h) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 23. Januar 2023 (BA pag. 13-01-0004 ff.), inkl. des vom Beschuldigten eingereichten Schreibens des ZVV vom 12. Dezember 2022 als Beilage (BA pag. 13-01-0025)
i) Antwortschreiben des ZVV vom 20. Februar 2023 betreffend Aktenedition durch die Vorinstanz (TPF pag. 2.262.1.003)
j) Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917, 2. Klasse, reduziert, gültig am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.004)
k) ZVV-Anschlussticket, 24h gültig, 1 - 2 Zonen, 2. Klasse, reduziert, gültig am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.005)
l) Beleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis» vom 7. Mai 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.006)
m) Rechnung des Servicecenters Einnahmen der SBB AG vom 9. Mai 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.007)
- 22 -
n) Zahlungserinnerung des Servicecenters Einnahmen der SBB AG vom
7. Juni 2022 (TPF pag. 2.262.1.008 f.)
o) Schreiben des Beschuldigten, datiert 4. JuIi 2022, eingegangen beim Kun- dendienst ZVV-Contact am 5. Dezember 2022 (Kopie; TPF pag. 2.262.1.010)
p) Auszug aus der Datenbank für Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Iautend auf den Beschuldigten (Kopie; TPF pag. 2.262.1.011).
q) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.731.001 ff.)
r) Aussagen von B. anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom
22. März 2023 (TPF pag. 2.761.001 ff.), inkl. Aussageermächtigung der SBB AG vom 24. Februar 2023 (TPF pag. 2.721.003).
s) Parteivortrag des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.720.003 ff.)
t) Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.721.001 f.)
u) Schlusswort des Beschuldigten vom 22. März 2023 (TPF pag. 2.720.005)
v) Z-Pass Zonenplan ganzer Verbund (CAR pag. 1.100.027)
w) Verbundtarif ZVV, Tarif 651.8 (CAR pag. 1.100.028 bis -063)
x) Antwortschreiben / Auskunft des ZVV vom 23. Oktober 2023, inkl. Beilagen (Dienstplan und Arbeitszeiterfassung von B. vom 7./8. Mai 2022 sowie 13./14. August 2022; CAR pag. 3.201.005 ff.)
y) «ZVV-9-Uhr-Pass» (Kopie), eingereicht vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2023
z1) Stellungnahme des Beschuldigten zum Antwortschreiben (bzw. zur Aus- kunft) des ZVV vom 23. Oktober 2023, eingereicht anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 18. Dezember 2023
z2) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Einvernah- me vom 18. Dezember 2023 (CAR pag. 5.300.001 ff.)
z3) Schlusswort des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom
18. Dezember 2023 (CAR pag. 5.100.007 ff.)
- 23 - 4.2 Verwertbarkeit der Aussagen von B. vom 9. September 2022 und 22. März 2023 sowie der Stellungnahmen von D. und C. vom 23. September 2022 4.2.1 Zu den Aussagen von B. in der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2022 (oben E. II. 4.1 lit. a und c) sowie zu den schriftlichen Stellungnahmen von D. und C., je vom 23. September 2022 (E. II. 4.1 lit. a, f und g), fehlen entspre- chende Ermächtigungen. Art. 320 Abs. 1 StGB statuiert die Pflicht, als Beamter oder Behördenmitglied das Zeugnis über Amtsgeheimnisse zu verweigern (vgl. VEST, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 170 StPO N. 4 m.w.H.). 4.2.2 Diese Mängel wurden während der entsprechenden polizeilichen Einvernahmen (sowie anschliessend von der SBB-Transportpolizei, BA und Strafkammer) nicht thematisiert. Der einvernehmende Polizeibeamte wäre verpflichtet gewesen, B., D. und C. auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO aufmerksam zu machen. Gemäss Tatbestandsrapport der SBB-Transportpolizei vom 7. September 2022, erstellt von Wachtmeister H., wurden B., D. und C. zwar angeblich je «über ihre Rechte, gemäss StPO, in Kenntnis gesetzt» (BA pag. 05-01-0003 f.). Ausreichende, voll- ständige Rechtsbelehrungen, inkl. Hinweise auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO, sind gegenüber B., D. und C. aber nicht erfolgt bzw. aus den massgeblichen Akten (BA pag. 05-00-0008 f., -0020 und -0023) nicht ersichtlich. 4.2.3 Es stellt sich deshalb die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Aussagen / Stel- lungnahmen, bzw. ob vorliegend neben der SBB AG auch der Beschuldigte ein eigenständiges, schützenswertes Geheimhaltungsinteresse und einen Geheim- haltungswillen im Sinne von Art. 320 StGB hatte. Letzteres ist indes zu verneinen. Was sich während der fraglichen Billettkontrolle abgespielt hat, gehörte nicht zum Privat- oder Geheimbereich des Beschuldigten. Auch ist es nicht so, dass vorlie- gend nur durch eine entsprechende Geheimhaltung dieser Billettkontrolle die staatlichen Aufgaben hätten richtig erfüllt werden können (vgl. VEST, a.a.O., Art. 170 StPO N. 1, sowie OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 3 und 8). Im Ergebnis unterliegen die Aussagen bzw. schriftlichen Stel- lungnahmen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis und der Ermächtigung zur Aus- sage handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (vgl. Urteil der Strafkam- mer des BStGer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.2 - 1.2.2.2 mit Hin- weisen). Eine entsprechende Rüge betreffend Unverwertbarkeit von Aussagen bzw. Stellungnahmen brachte der Beschuldigte denn auch nicht vor. Ob sich die Aussageermächtigung der SBB AG vom 24. Februar 2023 (TPF pag. 2.721.003) rückwirkend auf B.’s Aussagen vom 9. September 2022 und/oder 22. März 2023 beziehen konnte, kann demgemäss offenbleiben. Die erwähnten Aussagen und Stellungnahmen sind unter diesen Gesichtspunkten somit verwertbar.
- 24 - 4.3 Zur Rüge der Unverwertbarkeit von Auskünften bzw. Einvernahmen von C., F. und B. im Untersuchungsverfahren 4.3.1 Der Beschuldigte macht geltend, die belastenden Aussagen bzw. Stellungnah- men der Auskunftspersonen C. und F. (BA pag. 05-00-0020 ff.) sowie von B. (BA pag. 05-00-0008 ff.) im Untersuchungsverfahren könnten nicht verwertet werden, da ihm diesbezüglich keinerlei Konfrontationsrechte gewährt worden seien (oben E. II. 1.3.1). 4.3.2 Gemäss dem Urteil des BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 (E. 4.2.3) kann auf die Teilnahme respektive Konfrontation vorgängig oder auch im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtspre- chung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des BGer 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom
6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschuldigte nicht gel- tend, dass er rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge gestellt hätte. Auch während des Berufungsverfahrens hat der nunmehr anwaltlich vertretene Beschuldigte keine solchen Anträge gestellt. Die Aussagen bzw. Stellungnah- men der Auskunftspersonen C. und F. sowie von B. im Untersuchungsverfahren sind somit (auch) unter diesen Gesichtspunkten verwertbar. 5. Beweiswürdigung; Beweisergebnisse 5.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr 5.1.1 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (sowie der weiteren Beteiligten) ist davon auszugehen, dass er während dieses Vorfalls (sowie weiterer Vorfälle) stets davon ausging, über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen bzw. verfügt zu haben. Ebenso ist glaubhaft, dass er den Kontakt zu B. sowie den übrigen SBB-Mitarbeitenden gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahrausweises – unmittelbar respektive zeitnah durch das aus seiner Sicht hier- für zuständige, anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen. Dies namentlich, um allfällige spätere Beweisproblematiken zu vermeiden (vgl. BA pag. 13-01-0010; -0012 Rz. 9 ff.; -0019 Rz. 8 ff.; TPF pag. 2.731.004; 2.720.003 ff.; CAR pag. 5.300.006 ff.; 5.200.001 ff.). Gestützt auf die konsistenten, glaubhaften Aussagen bzw. Stellungnahmen von B. sowie der weiteren SBB-Mit- arbeiter ist zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte aufbrausend und laut ver-
- 25 - halten hatte und mit diesem Vorgehen anlässlich der Kontrolle das gesellschaft- lich akzeptierte Mass überschritten hatte, auch wenn in dieser Situation ein er- höhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, weil die Tarifbestimmungen des ZVV relativ komplex und deshalb interpretationsbedürftig erscheinen. Erstellt ist in diesem Sinne auch, dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen im Bahnhof Z. auf dem Perron B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wieder- erkenne «und beim nächsten Mal dann...». Nicht erstellt und vor allem auch nicht angeklagt ist jedoch die von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version «Wir sehen uns bestimmt nochmal. Sie sehen dann schon beim nächs- ten Mal, was passiert» (TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.). 5.1.2 In der Auskunft vom 23. Oktober 2023 (CAR pag. 3.201.005 ff.) hielt der ZVV insbesondere fest, dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Informatio- nen am 7. Mai 2022 anlässlich der Fahrausweiskontrolle, die nach der Weiter- fahrt ab X. in Richtung Y. stattgefunden hatte, gestützt auf den ZVV-Verbundtarif (insbesondere Ziffer 3.4.3) über kein gültiges Billett verfügt habe. Der Beschul- digte habe folglich auch über kein gültiges Billett für eine Weiterfahrt Richtung Zürich Z. verfügt (CAR pag. 3.201.006). Die Auskunft des ZVV ist nach Auffas- sung der Berufungskammer stringent und überzeugend. Der Beschuldigte be- streitet indes die Auskunft des ZVV und machte während der Berufungsverhand- lung zusätzlich geltend, dass er anlässlich der Kontrolle auch einen ZVV-9-Uhr- Pass vorgewiesen habe (vgl. CAR pag. 5.200.001-003; 5.100.004 und -006; 5.300.008 f. und -012). Ob der Beschuldigte tatsächlich zusätzlich einen derarti- gen ZVV-9-Uhr-Pass vorgewiesen hat und falls ja, ob sich dadurch an der er- wähnten Einschätzung des ZVV etwas ändern würde, kann jedoch offenbleiben, da das Ergebnis der noch vorzunehmenden Subsumtion (unten E. II. 6.1) von diesem Aspekt nicht abhängt. 5.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr
In tatsächlicher Hinsicht hat die Berufungskammer keine Zweifel, dass der Be- schuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen ist und mit diesen diskutieren wollte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden und in sich kongruenten Aussagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.] sowie D. [BA 05.00-0024 f.]). Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte hierfür B. und den übrigen SBB-Mitarbeitern gezielt abgepasst habe. Selbst B. sagte in der vorinstanzlichen Einvernahme aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte am Hauptbahnhof Zürich auf sie gewartet habe oder ob dies ein Zufall gewesen sei (TPF pag. 2.761.003 Rz. 45 f.).
- 26 - 5.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Gemäss der Arbeitszeiterfassung von B. war sie am Abend des 7. / Morgen des
8. Mai 2022 bis 00:19 Uhr im Einsatz, wobei diese Einträge als «Reisezeit» de- klariert sind (CAR pag. 3.201.008 f.). Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die nachvollziehbaren und in sich kongruenten Aussagen von B., welche sich über- dies mit denjenigen zweier anderer am Vorfall anwesenden Kundenbegleiterin- nen decken, erstellt. B. sowie die beiden anderen Kundenbegleiterinnen gaben zusammengefasst übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass es am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr zu einer erneuten Begegnung mit dem Beschul- digten am Hauptbahnhof Zürich gekommen sei, dieser mit ihnen laut über die Gültigkeit seines Billetts diskutiert habe und schliesslich – nachdem B. sich von der Situation entfernt habe – von Mitarbeitern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen (Aussagen von B. [BA pag. 05.00-0009; TPF pag. pag. 2.761.003 f.]; C. [BA pag. 05-00-0020]; D. [BA pag. 05-00-0024 f.]). Im Übrigen räumte selbst der Beschuldigte – obwohl er den Sachverhalt im Grundsatz be- stritt (BA 13-01-0013 ff.) – anlässlich seiner Einvernahme vor der BA ein, dass es im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu einem Kontakt mit Mitarbeitern der E. AG gekommen sei (BA 13-01-0015 Rz. 19). Nach dem Gesagten hat die Be- rufungskammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt bezüglich dieser As- pekte wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Wiederum nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte betreffend den Vorfall 3 B. und den übrigen SBB-Mitarbeitern (erneut) gezielt abgepasst habe. 5.4 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) 5.4.1 Gemäss der Arbeitszeiterfassung von B. ist am 13./14. August 2022 von 23:37 bis 00:08 Uhr der Vermerk «Pause Heimatort» eingetragen. Die nachfolgende Zeitangabe von 00:08 bis 04:37 Uhr betrifft offenbar den «Nachtdienst 1» (CAR pag. 3.201.009; vgl. auch pag. 3.201.008). Diese Zeitangaben sind mit dem im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt grundsätzlich vereinbar. 5.4.2 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. (BA pag. 05-00-0012; TPF pag. 2.761.005) ist nach Auffassung der Berufungskammer erstellt, dass der Beschul- digte am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (d.h. am 14. August
2022) B. am Zürcher Hauptbahnhof begegnete bzw. sich dieser zumindest nä- herte und sowohl vor deren Pause als auch danach in ihre Richtung sah. Nicht klar erstellt ist hingegen, ob der Beschuldigte dieses Verhalten gegenüber B. be- wusst oder unbewusst zeigte. Auch der diesbezüglich im Strafbefehl gebrauchte Ausdruck «Tunnelblick» ist grundsätzlich mit beiden Varianten (bewusst / unbe- wusst) vereinbar. In dubio pro reo ist somit davon auszugehen, dass der Be-
- 27 - schuldigte sich jeweils unbewusst auf diese Weise verhielt. Glaubhaft ist zudem, dass B. dadurch zumindest ein unruhiges Gefühl bekam. 6. Subsumtion 6.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr 6.1.1 Der Beschuldigte wurde am 7. Mai 2022 im Zug Nr. 19264 – welcher um ca. 17 Uhr zwischen X., Y. und Zürich Z. im Einsatz war – in der 2. Klasse reisend einer Fahrausweiskontrolle unterzogen. Diese Fahrausweiskontrolle wurde im Zug vollumfänglich durchgeführt und abgeschlossen: Für den Beschuldigte wurde im Rahmen dieser Fahrausweiskontrolle ein Beleg «Reise ohne gültigen Fahraus- weis» bzw. ein entsprechender Zuschlag ausgestellt, den er entgegennahm. Der Umstand, dass die Fahrausweiskontrolle vollständig abgeschlossen war, zeigte sich auch daran, dass der Beschuldigte, wie auch B. und weitere SBB-Mitarbei- ter, beim Bahnhof Zürich Z. ausstiegen (vgl. CAR pag. 5.300.013 Rz. 1 ff.; oben E. II. 3.4.1 und 5.1.1 f.). Die Amtshandlung ist somit weder unterblieben, noch wurde ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert (vgl. oben E. II. 2.1.3 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Dass es nach dem Aussteigen der Betei- ligten beim Bahnhof Zürich Z. auf dem Perron zu einer Fortführung der Meinungs- verschiedenheit betreffend Gültigkeit des Fahrausweises kam, ändert daran nichts. Eine weitere Amtshandlung wurde dadurch ebenfalls weder verhindert, noch in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert. B. und die weiteren SBB-Mitarbeiter konnten ihre Kontrolltätigkeiten anschliessend wie geplant wei- terführen. Sie nahmen den nächsten Zug nach X., wo sie uneingeschränkt ihren Amtstätigkeiten nachgehen konnten (vgl. CAR pag. 5.200.045 f. Rz. 36; TPF pag. 2.761.003 Rz. 44). 6.1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch das Tatmittel der Dro- hung nicht gegeben ist: 6.1.2.1 Betreffend die Fahrausweiskontrolle im Zug ist ein entsprechendes, drohendes bzw. nötigendes Verhalten im Strafbefehl nicht klar oder ausreichend umschrie- ben. Das sehr aufbrausende, laute Diskutieren des Beschuldigten mit der Kun- denbegleiterin B. stellte gegenüber dieser keine Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB dar. 6.1.2.2 Was das Verhalten des Beschuldigten nach dem Aussteigen im Bahnhof Z. be- trifft, als er auf dem Perron B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wiedererkenne «und beim nächsten Mal dann...» (oben E. II. 5.1.1), handelte es sich im vorliegenden Kontext ebenfalls nicht um eine Androhung ernstlicher
- 28 - Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. (Die BA stützte sich anlässlich der Berufungsverhandlung – im Gegensatz zum Strafbe- fehl – auf eine von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version dieses Ausspruchs ab, welche jedoch nicht erstellt und auch nicht in dieser Form angeklagt ist [CAR pag. 5.200.012 Mitte; mit Verweis auf TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.; vgl. oben E. II. 5.1.1]). Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht schwerwiegend genug, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen (B.) gefügig zu machen. Wie erwähnt, sind exponierte Amtsträger wie z.B. Billett- kontrolleure besonders geschult im Umgang mit diskussionsfreudigen und reni- tenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der In- tensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist ein ge- wichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung als verständ- lich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5; vgl. CAR pag. 5.200.046 Rz. 37). Ein solcher gewichtiger Nachteil, bzw. eine entsprechende Willensbeeinflussung, la- gen nicht vor. Der Beschuldigte stellte B. nicht konkret in Aussicht, was «beim nächsten Mal dann» geschehen werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er zurecht geltend, dass dieser (von ihm bestrittene) Ausspruch auch so interpretiert werden könne, dass er das nächste Mal gegen B. eine Aufsichtsbe- schwerde einleiten würde oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, un- termauert zu haben (CAR pag. 5.200.045 Rz. 33; oben E. II. 1.3.2). Für eine derartige Interpretation des erwähnten Ausspruchs spricht insbesondere, dass der Beschuldigte sich zwar laut und aufbrausend, aber grundsätzlich noch in ei- nem rechtlich zulässigen Rahmen verhielt und davon ausging, einen gültigen Fahrausweis zu haben. Er glaubte sich somit im Recht – womit er sich in einem allfälligen (zukünftigen) Rechtsstreit gegen B. bzw. gegen die SBB AG wohl gute Erfolgsaussichten ausgerechnet haben dürfte. 6.1.3 Die Einschätzung, dass es sich bei der erwähnten Äusserung des Beschuldigten nicht um eine eigentliche Drohung handelte, wird im Übrigen auch durch Erkennt- nisse aus den Bereichen Konfliktforschung und -management gestützt: 6.1.3.1 Laut einem entsprechenden Standardwerk von FRIEDRICH GLASL (Konfliktma- nagement. Ein Handbuch für Führung, Beratung und Mediation, 12. Aufl. 2020, S. 243 ff.) wird grundsätzlich von neun Stufen der Eskalation von Konflikten aus- gegangen: 1. Verhärtung, 2. Debatte, Polemik, 3. Taten statt Worte, 4 Images und Koalitionen, 5. Gesichtsverlust, 6. Drohstrategien und Erpressung, 7. Begrenzte Vernichtungsschläge, 8. Zersplitterung, totale Zerstörung, 9. Gemeinsam in den Abgrund. Vorliegend dürfte gesamthaft betrachtet maximal die Eskalationsstufe 3 («Taten statt Worte») erreicht worden sein. Diese Einschätzung ergibt sich u.a. daraus, dass es in casu zwar zu einer sogenannten «Drohgebärde» und der da- mit verbundenen Gefahr von Fehlinterpretationen gekommen ist, aber nicht zu
- 29 - einer kompletten Drohung, bestehend aus Forderung, Sanktion und Sanktions- potenzial (vgl. GLASL, a.a.O., insbesondere S. 245, 263 und 267 m.w.H.). Nach- folgend wird dies in den Grundzügen ausgeführt. Auf Eskalationsstufe 3 tritt eine starke Beschleunigungstendenz auf. Wenn sich die Gegenpartei nicht mit Worten überzeugen lassen wiIl, dann muss dies durch Fakten geschehen. Es kommt, wie erwähnt, zu Drohgebärden. Es häufen sich Warnungen und vage Hinweise auf zu erwartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Unterlassens. Dabei können auch legale Vorhaben angekündigt werden, die wegen absehbarer Nachteile für den Oppo- nenten diesen zum Einlenken bewegen sollen. Manchmal werden solche Aktio- nen beim Einschätzen des Eskalationsgrades schon für Drohungen gehalten. Aber es geht in Wahrheit um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen. Eine komplette Drohung der Stufe 6 («Drohstrategien und Erpressung») besteht aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential. Bei einer wirklichen Drohung sind alle drei klar formuliert. Hingegen werden bei Drohgebärden in der Regel die Forderungen durchaus konkret und deutlich benannt, während die Sanktionen noch ziemlich unbestimmt sein können («dann müssen wir unsere Geschäftsbeziehungen grundsätzlich überdenken…»); und das Sanktionspotential (die Mittel, um die Sanktion wirksam auszuführen) wird noch weniger konkret vorgezeigt oder ist vielleicht gar nicht vorhanden. Drohgebärden beschränken sich auf Verbalradika- lismus, indem konjunktivisch über Aktionen und unerwünschte Befindlichkeiten oder Schäden in den Beziehungen in drastischen Bildern gesprochen wird: «Das hätte für Sie einen Erdrutsch zur Folge!» Die Gegenpartei will jedoch diese Aktion nicht als unveränderbare Fakten anerkennen: Sie wird darum mit einer Gegen- aktion antworten (vgl. GLASL, a.a.O., S. 263 m.w.H.). 6.1.3.2 Diese allgemeine Beschreibung aus der Konfliktforschung passt in hohem Masse zum Verhalten des Beschuldigten und zur Konfliktsituation vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr. So hat der Beschuldigte, nachdem B. sich von ihm «mit Worten nicht überzeugen lassen wollte», dieser eine Warnung bzw. vage Hinweise auf zu er- wartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Un- terlassens gegeben: Er schrie B. an und sagte ihr auf dem Perron, dass er sich das merkt, sie wiedererkennt «und beim nächsten Mal dann...». Wie erwähnt, kann diese Äusserung auch als Ankündigung eines legalen Vorhabens verstan- den werden, welche wegen absehbarer Nachteile für die Opponentin diese zum Einlenken bewegen soll. Typisch für die erwähnte Eskalationsstufe 3 ist auch die Möglichkeit, dass solche Aktionen beim Einschätzen des Eskalationsgrades – wie vorliegend auch durch B. – schon für Drohungen gehalten werden. In Wahr- heit ging es allerdings um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen Eine komplette Drohung der Eskalationsstufe 6, be-
- 30 - stehend aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential, lag offensichtlich nicht vor. Die Sanktion war vielmehr ziem- lich unbestimmt, wobei der Beschuldigte Anzeichen von Verbalradikalismus ge- zeigt hat, indem er geschrien und gesagt hat: «und beim nächsten Mal dann...». Ebenso typisch ist, dass die Gegenpartei – B. bzw. die SBB AG – diese Aktion des Beschuldigten jedoch nicht als unveränderbares Faktum anerkennen wollte, und darum mit einer Gegenaktion antwortete, nämlich mit einer Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten. 6.1.4 Zusammenfassend überschritt der Beschuldigte in einer Situation, in welcher ein erhöhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, mit seinem Vorgehen zwar das gesellschaftlich akzeptierte Mass, blieb dabei aber unterhalb der Strafbarkeits- grenze. Selbst wenn man das Verhalten des Beschuldigten auf dem Perron als Drohung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile qualifizieren würde, so wäre der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt, weil in dieser Phase des Vorfalls die Fahrausweiskontrolle bereits abgeschlossen war. B. und die wei- teren SBB-Mitarbeiter konnten ihre Kontrolltätigkeiten auch anschliessend wie geplant weiterführen. Eine Amtshandlung wurde diesbezüglich somit (ebenfalls) nicht gehindert, behindert oder verzögert (oben E. II. 6.1.1 in fine). 6.1.5 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 1 somit nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. 6.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr 6.2.1 Es ist weder ersichtlich noch wird im Strafbefehl näher umschrieben, wie der Be- schuldigte durch das blosse plötzliche Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen. 6.2.2 Selbst aus dem Plädoyer der BA anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.200.016 ff.) wird nicht klar, welche Amtshandlung der Beschuldigte dies- bezüglich gehindert, bzw. durch welche Art von Drohung er eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll. Was der Beschuldigte konkret gesagt haben soll, wird nicht ausgeführt. Die Behauptung der BA, dass der Beschuldigte B. und ihre Arbeitskollegen «fraglos an der reibungslosen Ausführung ihrer Amtshandlungen gehindert» haben soll (CAR pag. 5.200.018 oben), wird nicht nachvollziehbar substanziiert. Zu einer Diskussion bzw. einem Diskutieren-Wollen gehört natur- gemäss eine gewisse (verbale) Reibung, was aber nicht automatisch bedeutet, dass dadurch bereits die Strafbarkeitsgrenze i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB überschrit- ten wäre. Dies erst recht nicht, wenn eine Diskussion mit SBB-Mitarbeitern gesucht
- 31 - wird, welche betreffend den Umgang mit diskussionsfreudigen oder renitenten Rei- senden geschult sind. Die BA erwähnt sodann, dass B. und ihre Arbeitskollegen bzw. -kollegin «den nächsten zu kontrollierenden Zug nach X. erreichen muss- ten» (CAR pag. 5.200.017 unten), wobei im Strafbefehl weder behauptet noch nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte B. und deren Mitarbeiter daran gehin- dert hätte. Selbst aus den Ausführungen der BA geht somit implizit hervor, dass B. und die weiteren SBB-Mitarbeiter ihre Amtstätigkeiten ungehindert weiterfüh- ren konnten. Auch aus den Äusserungen von B. vor der Erstinstanz geht klar hervor, dass beim Vorfall 2 weder eine Amtshandlung gehindert wurde, noch dass sich der Beschuldigte drohend bzw. nötigend verhalten hätte («Auch dort hatten wir wieder keine Zeit, um auf das einzugehen. Wir haben ihn auf die Kon- taktdaten des Kundenservices hingewiesen. Dann sind wir wieder weiter nach X. und weiter unserer Arbeit nachgegangen» [TPF pag. 2.761.003 f. Rz. 47 / Rz. 1 ff.]). 6.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 2 demnach nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in diesem Kontext. Insbesondere ist ein Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht angeklagt. 6.2.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 2 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat diesbezüglich keine ex- plizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip diesbezüglich verletzt ist, kann im Ergebnis aber offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand oh- nehin nicht erfüllt ist. 6.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr 6.3.1 Die BA bringt in diesem Zusammenhang vor, vor allem zeige sich, dass es Situ- ationen geben könne, wo auch nach Beendigung der eigentlichen und geplanten Kontrolltätigkeiten des Zugpersonals weitere Amtshandlungen vorgenommen werden müssten und die Beamteneigenschaft fortbestehe. Etwa wenn Zugrei- sende die Kundenbegleiterinnen und Kundenbegleiter nach Verlassen des Zu- ges ansprechen und zum Beispiel um eine Auskunft über weitere Verbindungen von allenfalls verspäteten Zügen anfragten, oder – ein Beispiel aus der Literatur
– um jemanden am Überschreiten der Gleise zu hindern (CAR pag. 5.200.010 Mitte). Diese Ausführungen im Konjunktiv sind indes unbehelflich, da eine ent- sprechende Konstellation in casu gerade nicht vorlag; B. oder ihre SBB-Mitarbei- ter mussten vorliegend nicht eine entsprechende Amtshandlung vornehmen bzw. im beschriebenen Sinne einschreiten. Soweit die BA sodann geltend macht, es habe sich «lediglich» um «eine Fortsetzung der einige Stunden zuvor aufgenom- menen Diskussion zwischen dem Beschuldigten und B.» gehandelt (vgl. CAR
- 32 - pag. 5.200.020 Mitte), so wird dadurch genau auf den Punkt gebracht, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB auch bei Vorfall 3 nicht erfüllt ist. Eine solche «Fortsetzung der Diskussion» ist nicht strafwürdig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte B. habe nachlaufen wollen und von Mitarbei- tern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen. Das Verhalten des Be- schuldigten war zwar aufdringlich, aber unterhalb der Strafbarkeitsgrenze. Selbst wenn man gemäss dem vorliegenden Arbeitszeitplan von B. davon ausgeht, dass der Vorfall sich während deren Arbeitszeit ereignet hat, bzw. B. noch als Beamtin unterwegs war (vgl. oben E. II. 5.3), ist weder ersichtlich, dass eine Amtshand- lung gehindert, behindert oder verzögert worden wäre, noch durch welche Art von Drohung der Beschuldigte eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll. 6.3.2 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 3 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich. 6.3.3 Ergänzend ist wiederum zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 3 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip betreffend diesen Vorfall verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist. 6.4 Betreffend den Vorfall (4) vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mit- ternacht (d.h. am 14. August 2022) 6.4.1 B. war bei diesem Vorfall als Beamtin im Einsatz. Soweit sich der Beschuldigte drohend verhalten hätte, so hätte sich dies somit grundsätzlich gegen B. in ihrer Eigenschaft und Funktion als Beamtin gerichtet. Die Beschreibung im Strafbefehl (Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minuten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut auf- getaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobach- tet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt [TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002]) stellt jedoch nicht klar, inwiefern diese Verhaltensweisen tatbestandsmässig sein sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was die eigentliche Drohung des Beschuldigten gewesen sein soll. Unklar ist in diesem Zusammenhang etwa, was genau mit dem Ausdruck «Tun- nelblick» ausgedrückt werden soll; offenbar soll dadurch ein eingeengtes Blick- feld des Beschuldigten impliziert werden, was aber nicht auf einen drohenden Charakter des Blicks hindeutet. Wie erwähnt, sind die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung bei Billettkontrolleuren relativ hoch; es ist ein
- 33 - gewichtiger angedrohter Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5). Eine solche Willensbeeinflussung von B. aufgrund der beschriebenen, rein nonverbalen Ver- haltensweisen des Beschuldigten erscheint jedoch gerade nicht als verständlich und nachvollziehbar. Darauf deutet auch hin, dass B. z.B. die E. hätte alarmieren können, was sie aber unterliess. Soweit die BA sich auf einen «Kollegen» sowie den «Vorgesetzten» von B., bzw. auf B.’s Kontakte zu diesen beruft (vgl. CAR pag. 5.200.024; bzw. TPF pag. 2.761.005 Rz. 16 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen nicht einvernommen wurden und diesbezüglich vieles im Unklaren bleibt. Wenn B. durch das Verhalten des Beschuldigten wirklich in Angst versetzt worden wäre, hätte sie grundsätzlich aktiv werden müssen, was sie aber unterliess. Hinzu kommt, dass nicht einmal erstellt ist, ob der Beschul- digte B. anlässlich dieses Grossanlasses (Street Parade) tatsächlich bewusst wahrgenommen hat, bzw. in dubio pro reo von entsprechenden unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist (oben E. II. 5.4.2). Zusam- menfassend ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB in Bezug auf diesen Vorfall somit nicht erfüllt. 6.4.2 Zudem ist auch nicht klar ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei diesem Vor- fall eine Amtshandlung gehindert, behindert oder beeinträchtigt haben soll. Die BA bringt hier erneut – ähnlich wie bereits bei Vorfall 2 (oben E. II. 6.2.2) – vor, dass B.’s «Amtshandlung nicht mehr reibungslos durchgeführt» habe werden können (vgl. CAR pag. 5.200.025 Mitte), ohne aber wirklich aufzuzeigen, inwie- fern dies der Fall gewesen sein soll. Die mangelnde Substanziierung wird auch dadurch nicht behoben, dass die BA die von B. ausgeübte Funktion des «Kunden Lenkens» als «Sicherheitsaufgabe», «und damit als hinderungsfähige Amts- handlung» bezeichnet (CAR pag. 5.200.023 oben). Dass Amtshandlungen «hin- derungsfähig» sind, ist diesen inhärent. 6.4.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 4 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine nähere Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich, wobei bei diesem Vorfall in dubio pro reo von unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist. 6.4.4 Wiederum ist ergänzend zu erwähnen, dass betreffend Vorfall 4 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip vorliegend verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist.
- 34 - 7. Alternative Beurteilung / Würdigungsvorbehalte 7.1 Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
Das oben Gesagte gilt (ausser dem Aspekt, dass keine «Drohung» zu prüfen ist) im Wesentlichen auch im Hinblick auf Art. 286 StGB. In keinem der erwähnten Vorfälle ist eine Amtshandlung effektiv gehindert worden. Der objektive Tatbe- stand von Art. 286 StGB ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine Prüfung des sub- jektiven Tatbestands erübrigt sich. 7.2 Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 7.2.1 Zu erwähnen ist, dass i.S.v. Art. 59 Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) betreffend Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegend kein (gültiger) Strafantrag erforderlich ist. 7.2.2 Gemäss den obigen Ausführungen fehlt es jedoch bei allen vier Vorfällen jeweils am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB. Folgerichtig hat der Beschuldigte B. nicht «durch schwere Drohung» gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB «in Schrecken oder Angst versetzt». 7.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Der subjektive Tatbestand ist nicht näher zu prüfen. 7.3 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freizusprechen. 8. Verfahrenskosten 8.1
Anträge 8.1.1 Der Beschuldigte stellte diesbezüglich folgende Anträge: «Die Kosten des Vor- verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Bestätigung der erstin- stanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 2 und 3 auf die Staatskasse zu nehmen», sowie «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens» (oben SV lit. B.11 Ziffern 2 und 3). 8.1.2 Die BA stellte folgende Anträge: «Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten für das Haupt- und Berufungsverfahren, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO)» (oben SV lit. B.1).
- 35 - 8.2 Gesetzliche Grundlagen 8.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des BGer 6B_1314/2016 vom
10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Fällt die Rechtsmittel- instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Prinzip des prozessualen Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO hat dessen Überprüfung für jede Verfahrensstufe separat zu erfolgen. Be- treffend das Rechtsmittelverfahren greift somit die Regel von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO unabhängig von der Kostenauflage durch die Vorinstanz, unter Berücksich- tigung eines allfälligen prozessualen Verschuldens.
- 36 - 8.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 8.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 8.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 8.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen. 8.3.2 Die Kosten für das Vorverfahren von Fr. 500.-- (oben SV lit. B. 1 Ziffer 5 / TPF pag. 2.100.004) sind angemessen und liegen innerhalb des gesetzlich vorgesehe- nen Rahmens.
- 37 - 8.3.3 Die Vorinstanz hat keine Gerichtsgebühr festgelegt (vgl. Urteil SK.2923.9 E. 3). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzu- legen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.3.4 Eine (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen bzw. obsiegen- den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Be- tracht. Eine dafür notwendige klare Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert wurde, liegt nicht vor. Bereits die Vorinstanz hatte auf eine entspre- chende (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen Beschuldigten verzichtet (Urteil SK.2023.9 E. 3). 8.3.5 Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- hat demnach die Eidgenossenschaft zu tragen. 8.4 Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 8.2.2) auf Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der Eidgenossenschaft zu tragen ist. 8.5 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 8.5.1 Mit Honorarnote vom 15. Dezember 2023 (CAR pag. 5.200.056 ff.) macht die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren folgende Entschädigung gel- tend: Honorar (Leistungen gemäss Beiblatt) Fr. 8’988 55; Spesen und Auslagen Fr. 180.50; Zwischentotal Fr. 9169.05; MWST 7,7 % von Fr. 9’169.05 = Fr. 706.--; Total inkl. MWST Fr. 9’875.05. 8.5.2 Die Honorarnote ist übersichtlich aufgebaut; die angewandten Ansätze sind kor- rekt, ebenso die Ausrechnungen (inkl. MWST). Zu berücksichtigen ist auch, dass die amtliche Verteidigung im Stadium des Berufungsverfahrens neu übernom- men wurde, ohne dass Vorkenntnisse aus dem Vorverfahren und dem erstin- stanzlichen Verfahren vorhanden waren. Im Ergebnis kann die Honorarnote ohne Anpassungen gutgeheissen werden. Rechtsanwältin Géraldine Krek ist für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft demnach mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 38 - 9. Entschädigung 9.1 Anträge 9.1.1 Der Beschuldigte stellte diesbezüglich folgende Anträge: «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsver- fahrens» (oben SV lit. B. 11 Ziffer 3), bzw. betreffend das Berufungsverfahren, ihm seien die Auslagen für die Zugfahrt sowie das Mittagessen in der Höhe von gerundet Fr. 130.-- zu ersetzen (CAR pag. 5.200.054 Rz. 58). 9.1.2 Die BA stellte diesbezüglich keine expliziten Anträge. 9.2 Gesetzliche Grundlagen 9.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 StPO («Ansprüche») gilt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie An- spruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen. 9.2.2 Zudem ist Art. 430 StPO («Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung») zu beachten: (Abs. 1) Die Strafbehörde kann die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind. (Abs. 2) Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. 9.2.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR).
- 39 - 9.3 Festlegung der Entschädigung des Beschuldigten 9.3.1 Betreffend Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO antragsge- mäss eine Entschädigung von Fr. 133.50 zugesprochen (Fr. 106.--, bestehend aus Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einvernahme vor der BA in Bern und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts [TPF 2.720.005], sowie Auslagen für ein Mittagessen [Fr. 27.50; Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV; Urteil SK.2023.9 E. 4]). Eine Herabsetzung der Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist nicht zu beanstanden und demnach zu bestätigen. Der Beschuldigte ist durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 zu entschädigen. 9.3.2 Betreffend Berufungsverfahren Der Entschädigungsantrag des obsiegenden Beschuldigten betreffend das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 130.-- (oben E. II. 9.1.1) liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und ist demnach gutzuheissen. Eine Herabsetzung der Entschädigung i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 130.-- zuzusprechen.
- 40 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 entschädigt. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) trägt die Eidgenossenschaft.
2. A. wird für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschä- digung von Fr. 130.-- zugesprochen.
3. Rechtsanwältin Géraldine Krek wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru-
fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) ent-
schädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden
- 41 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Géraldine Krek
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Géraldine Krek - Bundesamt für Polizei (fedpol) - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.