Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 A. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
E. 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
E. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Der vorliegende Strafbefehl (TPF 2.100.003 ff.) enthält die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente und ist somit gültig. Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Einsprache erfolgte form- und fristgerecht (Prozessge- schichte Lit. B, C) und ist damit ebenfalls gültig. 2. Materielles
E. 2 A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.
E. 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Mitarbeiterin der SBB AG, B., am 7. und 8. Mai 2022 (vgl. sogleich lit. a) sowie am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (vgl. sogleich lit. b) wie folgt durch Drohung an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert zu haben:
a) Er habe am 7. Mai 2022 um zirka 17.00 Uhr anlässlich einer im Zug zwischen Winterthur und Zürich Z. stattgefundenen Fahrausweiskontrolle – bei welcher er angeblich keinen gültigen Fahrausweis habe vorzeigen können – sehr aufbrau- send, herablassend, uneinsichtig und laut mit B. diskutiert und ihr dabei unter- stellt, dass sie ihre Arbeit nicht richtig mache. Als B. und die übrigen anwesenden Kundenbegleiter den Zug verlassen hätten, sei der Beschuldigte ihnen gefolgt und habe B. angeschrien und ihr gesagt, dass er sich das merken und sie wie- derkennen würde und anschliessend die Konversation mit den Worten «und beim nächsten Mal dann …» beendet. Gleichentags bzw. kurz nach Mitternacht am Folgetag sei es zu zwei weiteren Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und den Kundenbegleitern gekommen. So soll er am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf diese zugegangen sein und hätte wieder mit diesen diskutieren wollen. Anschliessend seien die Kundenbegleiter am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr erneut vom Beschuldigten am Hauptbahnhof in Zürich abge- passt worden. Dieser sei sehr bestimmt auf sie zugekommen und laut geworden. Dabei sei er auf B. fokussiert gewesen. Als sie sich entfernt habe, um die Situa- tion zu deeskalieren, habe der Beschuldigte ihr nachlaufen wollen und habe von Mitarbeitern der E. AG zurückgehalten werden müssen.
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b) Am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht soll der Beschuldigte B., welche anlässlich der Street Parade im Hauptbahnhof in Zürich auf dem Per- ron 41/42 als Kundenlenkerin der SBB AG gearbeitet habe, gefolgt sein und diese aus einer Distanz von zirka 5-6 Metern mit einem Tunnelblick beobachtet haben. B. habe sich daher nach 15 Minuten in ihre Pause zurückgezogen. Zu einem späteren Zeitpunkt – als sie wieder am Arbeiten gewesen sei – sei der Beschuldigte erneut aufgetaucht und habe sie aus unmittelbarer Nähe weiter be- obachtet, was bei dieser ein unruhiges Gefühl und Angst ausgelöst habe.
E. 2.2 Rechtliches
E. 2.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
E. 2.2.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt mehrere Tatvarianten unter Strafe, u.a. die Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung sowie die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Drohung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchfüh- rung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. No- vember 2017 E. 2.3.1). Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Recht- sprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nö- tigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma- chen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1).
E. 2.2.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
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E. 2.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung
E. 2.3.1 Vorfall vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr
E. 2.3.1.1 Entgegen der Anklage bzw. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Be- schuldigten (BA 13.01-0008 f.; TPF 2.731.004 Z. 2 ff.) ergibt sich gestützt auf die vom Gericht eingeholten Unterlagen des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV), dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 mit einem gültigen Fahrausweis unterwegs war (TPF 2.262.1.010 f.; BA 13.01-0025). Im Übrigen ist der objektive Anklagesach- verhalt jedoch gestützt auf die übereinstimmenden und in sich kongruenten Aus- sagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen erstellt (Aussagen von B. [BA 05.00-0009 ff.; TPF 2.761.003]; C. [BA 05.00-0020 f.]; D. [BA 05.00- 0023 ff.]); dies wird auch vom Beschuldigten im Grundsatz nicht bestritten (BA 13.01-0007 Z. 33; -0008 Z. 30 f.; -0010 Z. 1-32). Ob dieser äussere Sach- verhalt den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, insbesondere sein Verhalten die erforderliche Intensität erreicht, um als Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden zu können, kann jedoch vorliegend man- gels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente (vgl. sogleich E. 2.3.1.2) offenbleiben.
E. 2.3.1.2 In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver- fahren mehrfach übereinstimmend zu Protokoll gab, dass er einzig deshalb den Kontakt zu B. sowie den übrigen SBB-Mitarbeitenden gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahrausweises – unmittelbar bzw. zeitnah durch das – aus seiner Sicht hierfür zuständige – anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen, namentlich um allfällige spätere Beweisproblemati- ken zu vermeiden; mit seinen Aussagen habe er indes niemanden bedrohen wol- len (BA 13.01-0010; -0012 Z. 9 ff.; -0019 Z. 8 ff.; TPF 2.731.004; 2.720.003 ff.). Dies erscheint nach Anhörung des Beschuldigten sowie im vorliegenden Kontext unter Berücksichtigung, dass sein Fahrausweis – wie sich im Nachhinein ergab – für die von ihm befahrene Strecke gültig war, für das Gericht zumindest im Zu- sammenhang mit dieser ersten Begegnung nachvollziehbar und glaubhaft. Dar- aus ergibt sich erstens, dass er keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Dro- hung gegen B. hatte. Zweitens ist aufgrund des Umstandes, dass er in der irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) davon ausging, dass das anwesende Kontrollpersonal für die sofortige Klärung des Sachverhalts zuständig sei, darauf zu schliessen, dass er mit seinen Handlungen auch keine Amtshandlung hindern wollte und es folglich auch in Bezug auf dieses Tatbestandselement am Vorsatz mangelt. Im Ergebnis ist der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB mangels Vorsat- zes nicht erfüllt. Der Beschuldige ist demnach vom Vorwurf der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
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E. 2.3.2 Vorfall vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr
E. 2.3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte am
E. 2.3.2.2 Der umschriebene Sachverhalt erfüllt den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB allerdings nicht: So ist weder ersichtlich noch wird in der Anklageschrift näher umschrieben, wie der Beschuldigte durch das blosse Zugehen auf die Kunden- begleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Dro- hung hätte hindern sollen. Der objektive Tatbestand ist demnach nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist bereits aus diesem Grund vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei zu sprechen.
E. 2.3.3 Vorfall vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr
E. 2.3.3.1 Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die nachvollziehbaren und in sich kon- gruenten Aussagen von B., welche sich überdies mit denjenigen zweier anderer am Vorfall anwesenden Kundenbegleiterinnen decken, erstellt: B. sowie die bei- den anderen Kundenbegleiterinnen gaben zusammengefasst übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass es am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr zu einer erneuten Begegnung mit dem Beschuldigten am Hauptbahnhof Zürich gekom- men sei, dieser mit ihnen laut über die Gültigkeit seines Billetts diskutiert habe und schliesslich – nachdem B. sich von der Situation entfernt habe – von Mitar- beitern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.]; C. [BA 05.00-0020]; D. [BA 05.00-0024 f.]). Im Übrigen räumte selbst der Beschuldigte – obwohl er den Sachverhalt im Grundsatz bestritt (BA 13.01-0013 ff.) – anlässlich seiner Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft ein, dass es im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu einem Kontakt mit Mitarbeitern der E. AG gekommen sei (BA 13.01-0015). Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat.
E. 2.3.3.2 In rechtlicher Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall nach Dienstschluss von B. ereignete, da ihre Funktion als Zugbegleiterin der SBB AG
– wie sie an der Hauptverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab – im Zeitpunkt endete, in welchem sie den Zug verliess (TPF 2.761.004 f./008). Im Zeitpunkt dieses Vorfalls war sie daher nicht (mehr) Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. übte zumindest keine Amtshandlungen mehr aus, sodass nicht ersichtlich ist, welche Amtshandlung durch den Beschuldigten hätte gehindert werden
- 9 - SK.2023.9 sollen. Demnach ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht er- füllt. Er ist daher auch in Bezug auf diesen Vorfall freizusprechen.
E. 2.3.4 Vorfall vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitternacht
E. 2.3.4.1 Auch in Bezug auf den letzten Vorfall hat das Gericht keine Zweifel, dass sich der äussere Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat, mithin der Beschuldigte am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht B. am Zürcher Hauptbahnhof begegnete, dieser folgte bzw. sich dieser zumindest nä- herte und diese sowohl vor deren Pause als auch danach während längerer Zeit beobachtete bzw. in ihre Richtung sah. Dies ergibt sich für das Gericht primär gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von B. an der Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie die in der Anklage umschriebene Begegnung mit dem Be- schuldigten äusserts ausführlich, detailreich und in Übereinstimmung mit ihren Aussagen im Vorverfahren (BA 05.00-0012) wiedergab (TPF 2.761.005). Aber auch der Beschuldigte selbst gab – obschon er den ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall gemachten Vorwurf im Grundsatz zurückwies (BA 13.01-0016 f.)
– zu Protokoll, dass es durchaus möglich sein könne, dass er B. am besagten Tag unbewusst begegnet sei (BA 13.01-0016 Z. 18 ff.; TPF 2.731.004) und er schliesst demnach die in der Anklage umschriebene Begegnung nicht aus. Ob dieser äussere Sachverhalt den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, insbesondere ob das Verhalten des Beschuldigten die erforderliche Inten- sität erreicht, um als Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB qualifiziert wer- den zu können, kann vorliegend mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestand- selemente (vgl. sogleich E. 2.3.4.2) wiederrum offenbleiben.
E. 2.3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist nämlich zu berücksichtigen, dass B. zwar glaubhaft zu Protokoll gab, dass sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte sie wiedererkannt habe (BA 05.00-0012; TPF 2.761.005). Weitere Beweismittel oder Indizien, wel- che dieses Gefühl von B. stützen, sind indes nicht aktenkundig. Vielmehr er- scheint es für das Gericht unter Berücksichtigung, dass der Vorfall unbestritte- nermassen anlässlich eines Grossanlasses (Street Parade) innerhalb einer gros- sen Menschenmenge stattfand (BA 13.01-0016 Z. 24 ff.; BA 05.00-0012; TPF 2.761.005), durchaus plausibel, dass der Beschuldigte – wie er geltend machte (TPF 2.731.004 Z. 22 f.) – B. nicht aktiv gesehen und er folglich das von ihr als implizite Drohung wahrgenommene Verhalten nicht vorsätzlich ausgeführt hat. Entsprechend ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass er vorsätzlich eine Amtshandlung hat hindern wollen. Bereits aus diesem Grund ist der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte frei zu sprechen.
E. 2.3.4.3 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine diensttuende Beamtin durch die Be- stimmung von Art. 285 StGB gegen Angriffe aus persönlichen Gründen, die nicht der Hinderung einer Amtshandlung dienen, nicht geschützt ist (BGE 110 IV 91 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 1.1). Das
- 10 - SK.2023.9 Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte in casu mit seinem Verhalten, sollte dies überhaupt vorsätzlich erfolgt sein, weder B. als Beamtin, Kundenlen- kerin der SBB AG, angreifen noch deren Amtshandlung hindern wollte. Vielmehr wären seine Handlungen gegen B. als Privatperson gerichtet. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass diese im Zeitpunkt des letzten Vorfalls eine andere Funk- tion (Kundenlenkerin statt Zugbegleiterin) ausübte. Ausschlaggebend ist insbe- sondere auch, dass sich aus den Erklärungen und dem Verhalten des Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung zeigte, dass er sich von der Person von B. – unabhängig ihrer Funktion – missverstanden und ungerecht behandelt fühlte. Bezeichnend hierfür sind insbesondere seine Aussagen, wonach sie – aus seiner Sicht – nicht genügend mit den relevanten Tarifbestimmungen vertraut gewesen sei bzw. sie sich in seinen Worten «nicht genügend ausgekannt habe» (BA 13.01-0008 Z. 30 f.) und sie sich – gemäss seiner Einschätzung – überdies nicht ausreichend Zeit genommen hätte, um den Sachverhalt unmittelbar bzw. zeitnah korrekt abzuklären und ihn stattdessen an das am Tag des ersten Vor- falles aufgrund des Wochenendes geschlossene Servicecenter des ZVV bzw. der SBB AG verwies (BA 13.01-0010 Z. 4 f. und Z. 28 ff.; -0014 Z. 7 f.; TPF 2.761.006 Z. 36 ff.; 2.720.003 ff.). Auch aus diesem Grund hat ein Freispruch zu erfolgen.
E. 2.4 Ergebnis
E. 2.4.1 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten vollumfänglich vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen.
E. 2.4.2 Nur am Rande sei bemerkt, dass auch die Delikte gemäss Würdigungsvorbehalt (vgl. Prozessgeschichte Lit. M) in casu nicht erfüllt sind bzw. aus prozessualen Gründen offenbleiben muss, ob diese erfüllt sind. So ist der Tatbestand der Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) aus den gleichen, in den vorgenann- ten Erwägungen zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemach- ten Gründen nicht erfüllt (vgl. E. 2.3). Mangels gültigen Strafantrags muss über- dies offenbleiben, ob das Verhalten des Beschuldigten, namentlich jenes gegen B. als Privatperson (E. 2.3.3 f.), als Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zu würdigen ist. Zwar befindet sich in den Akten ein von B. unterzeichneter Strafantrag (BA 05.00-0019). Dieser datiert jedoch vom 9. September 2022 und erweist sich daher in Bezug auf die Vorfälle vom 7.-8. Mai 2022 als verspätet und somit un- gültig (Art. 31 StGB). Gemäss ausdrücklicher, an der Hauptverhandlung ge- machten Erklärung von B. (TPF 2.761.005 Z. 37 ff.), welche sich mit der übrigen Aktenlage deckt (vgl. BA 05.00-0019; -0027), bezieht sich der Strafantrag aus- schliesslich auf die Vorfälle vom 7.-8. Mai 2022 und umfasst folglich den Vorfall vom Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht nicht.
- 11 - SK.2023.9 3. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss (E. 2.4) sind die Verfahrenskosten durch die Eidgenossen- schaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Selbst wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen, namentlich im Sinne von Art. 28 ZGB, verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hätte, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte trotz gültigem Fahrausweis in den Fokus der SBB-Mitar- beitenden geriet, ausnahmsweise von einer Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO abzusehen (zur Ausgestaltung von Art. 426 Abs. 2 StPO als Kann- Vorschrift und dem damit einhergehenden Ermessen vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_1306/2021 vom 8. Au- gust 2022 E. 2.4). 4. Entschädigung Infolge des vollumfänglichen Freispruchs (E. 2.4) und unter Berücksichtigung, dass vorliegend aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise von einer Herabsetzung und Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 StPO abzusehen ist (vgl. E. 3), ist dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurich- ten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Neben der vom Beschuldigten beantragten Entschä- digung in der Höhe von Fr. 106.–, bestehend aus Reisekosten im Zusammen- hang mit einer Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft in Bern sowie der Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts (TPF 2.720.005), sind ihm für den Tag der Hauptverhandlung zusätzlich die Auslagen für ein Mittagessen (Fr. 27.50) zu vergüten (Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Im Ergebnis ist der Beschuldigte durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 133.50 zu entschädigen.
- 12 - SK.2023.9 Die Einzelrichterin erkennt: I.
E. 3 A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 4 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 seien A. aufzuerlegen.
E. 5 Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen.
Anträge des Beschuldigten (sinngemäss): 1. A. sei vollumfänglich frei zu sprechen.
2. A. sei mit Fr. 106.– zu entschädigen.
- 3 - SK.2023.9 Prozessgeschichte: A. Die Transportpolizei übermittelte der Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2022 einen Rapport (einschliesslich entsprechender Einvernahmeprotokolle und wei- terer Akten) betreffend mehrere Auseinandersetzungen bzw. Begegnungen zwi- schen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und der SBB-Mitarbeiterin B. (BA 05.00- 0001 ff.). B. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Novem- ber 2022 (zugestellt am 2. Dezember 2022) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.– und den Verfahrenskosten von Fr. 500.– verurteilt (BA 03.01-0001 ff.). C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (BA 16.01-0001). D. Am 24. Januar 2023 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl sowie die dazugehörigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens (TPF 2.100.001 f.). E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 lud die zuständige Einzelrichterin der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts die Parteien ein, bis zum 8. Februar 2023 Be- weisanträge zu stellen und zu begründen und ordnete die Edition des Straf- und Betreibungsregisterauszugs sowie der Steuerunterlagen betreffend den Beschul- digten an (TPF 2.250.001). F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf das Stellen von Beweisanträgen (TPF 2.510.001). G. Der Beschuldigte äusserte sich mit an die Bundesanwaltschaft adressiertem Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Sache und beantragte den Ausstand des bzw. der Verantwortlichen der Bundesanwaltschaft (TPF 2.921.1.003 f.). H. Am 3. Februar 2023 leitete die Bundesanwaltschaft dieses Schreiben des Be- schuldigten der Einzelrichterin weiter (TPF 2.921.1.001). I. Am 14. Februar 2023 edierte die Einzelrichterin beim Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilen- dem Sachverhalt (TPF 2.262.1.001 f.) und übermittelte das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF 2.921.1.007).
- 4 - SK.2023.9 J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten mit Beschluss BB.2023.32 vom 16. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (TPF 2.921.1.008 ff.). K. Am 21. Februar 2023 setzte die Einzelrichterin Datum, Zeit und Ort der Haupt- verhandlung fest und lud den Beschuldigten zur Hauptverhandlung sowie die am Vorfall anwesende SBB-Mitarbeiterin B. zur Einvernahme vor (TPF 2.310.002; 2.331.001 ff.; 2.361.001 ff.). Gleichentags informierte sie die Bundesanwaltschaft über die Daten der Hauptverhandlung (TPF2.320.001). L. Am 22. März 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldig- ten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF 2.100.002). M. Anlässlich der Hauptverhandlung eröffnete die Einzelrichterin dem Beschuldig- ten, dass sie sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt – in Abweichung zur Würdigung der Bundesanwaltschaft – nicht als einfache, sondern als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) zu würdigen (TPF 2.720.002). N. Das Urteil wurde gleichentags durch die Einzelrichterin mündlich eröffnet und be- gründet; der Bundesanwaltschaft wurde es postalisch zugestellt. O. Mit Schreiben vom 26. März 2023 verlangte der Beschuldigte die schriftliche Be- gründung des Urteils (TPF 2.521.002). Am 31. März 2023 meldete die Bundes- anwaltschaft Berufung gegen das Urteil an (TPF 2.940.001). P. Am 12. April 2023 wurde das schriftlich begründete Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (zusammen mit der Berufungsanmeldung und Akten) sowie den Parteien zugestellt.
- 5 - SK.2023.9 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales
E. 7 Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die üb- rigen Mitarbeitenden der SBB AG zugegangen ist und mit diesen diskutieren wollte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden und in sich kongruenten Aussagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.]; D. [BA 05.00-0024 f.]). Dies wird vom Be- schuldigten per se auch nicht bestritten, sondern er gab lediglich an, sich nicht an diesen Vorfall erinnern zu können (BA 13.01-0013 Z. 21 ff.; -0014 Z. 1 ff.).
Dispositiv
- A. wird freigesprochen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
- A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 133.50 entschädigt. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 22. März 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler
gegen
A. Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.9
- 2 - SK.2023.9 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.
3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 seien A. aufzuerlegen.
5. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen.
Anträge des Beschuldigten (sinngemäss): 1. A. sei vollumfänglich frei zu sprechen.
2. A. sei mit Fr. 106.– zu entschädigen.
- 3 - SK.2023.9 Prozessgeschichte: A. Die Transportpolizei übermittelte der Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2022 einen Rapport (einschliesslich entsprechender Einvernahmeprotokolle und wei- terer Akten) betreffend mehrere Auseinandersetzungen bzw. Begegnungen zwi- schen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und der SBB-Mitarbeiterin B. (BA 05.00- 0001 ff.). B. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Novem- ber 2022 (zugestellt am 2. Dezember 2022) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.– und den Verfahrenskosten von Fr. 500.– verurteilt (BA 03.01-0001 ff.). C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (BA 16.01-0001). D. Am 24. Januar 2023 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl sowie die dazugehörigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens (TPF 2.100.001 f.). E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 lud die zuständige Einzelrichterin der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts die Parteien ein, bis zum 8. Februar 2023 Be- weisanträge zu stellen und zu begründen und ordnete die Edition des Straf- und Betreibungsregisterauszugs sowie der Steuerunterlagen betreffend den Beschul- digten an (TPF 2.250.001). F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf das Stellen von Beweisanträgen (TPF 2.510.001). G. Der Beschuldigte äusserte sich mit an die Bundesanwaltschaft adressiertem Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Sache und beantragte den Ausstand des bzw. der Verantwortlichen der Bundesanwaltschaft (TPF 2.921.1.003 f.). H. Am 3. Februar 2023 leitete die Bundesanwaltschaft dieses Schreiben des Be- schuldigten der Einzelrichterin weiter (TPF 2.921.1.001). I. Am 14. Februar 2023 edierte die Einzelrichterin beim Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilen- dem Sachverhalt (TPF 2.262.1.001 f.) und übermittelte das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF 2.921.1.007).
- 4 - SK.2023.9 J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten mit Beschluss BB.2023.32 vom 16. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (TPF 2.921.1.008 ff.). K. Am 21. Februar 2023 setzte die Einzelrichterin Datum, Zeit und Ort der Haupt- verhandlung fest und lud den Beschuldigten zur Hauptverhandlung sowie die am Vorfall anwesende SBB-Mitarbeiterin B. zur Einvernahme vor (TPF 2.310.002; 2.331.001 ff.; 2.361.001 ff.). Gleichentags informierte sie die Bundesanwaltschaft über die Daten der Hauptverhandlung (TPF2.320.001). L. Am 22. März 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldig- ten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF 2.100.002). M. Anlässlich der Hauptverhandlung eröffnete die Einzelrichterin dem Beschuldig- ten, dass sie sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt – in Abweichung zur Würdigung der Bundesanwaltschaft – nicht als einfache, sondern als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) zu würdigen (TPF 2.720.002). N. Das Urteil wurde gleichentags durch die Einzelrichterin mündlich eröffnet und be- gründet; der Bundesanwaltschaft wurde es postalisch zugestellt. O. Mit Schreiben vom 26. März 2023 verlangte der Beschuldigte die schriftliche Be- gründung des Urteils (TPF 2.521.002). Am 31. März 2023 meldete die Bundes- anwaltschaft Berufung gegen das Urteil an (TPF 2.940.001). P. Am 12. April 2023 wurde das schriftlich begründete Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (zusammen mit der Berufungsanmeldung und Akten) sowie den Parteien zugestellt.
- 5 - SK.2023.9 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Der vorliegende Strafbefehl (TPF 2.100.003 ff.) enthält die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente und ist somit gültig. Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Einsprache erfolgte form- und fristgerecht (Prozessge- schichte Lit. B, C) und ist damit ebenfalls gültig. 2. Materielles 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Mitarbeiterin der SBB AG, B., am 7. und 8. Mai 2022 (vgl. sogleich lit. a) sowie am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht (vgl. sogleich lit. b) wie folgt durch Drohung an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert zu haben:
a) Er habe am 7. Mai 2022 um zirka 17.00 Uhr anlässlich einer im Zug zwischen Winterthur und Zürich Z. stattgefundenen Fahrausweiskontrolle – bei welcher er angeblich keinen gültigen Fahrausweis habe vorzeigen können – sehr aufbrau- send, herablassend, uneinsichtig und laut mit B. diskutiert und ihr dabei unter- stellt, dass sie ihre Arbeit nicht richtig mache. Als B. und die übrigen anwesenden Kundenbegleiter den Zug verlassen hätten, sei der Beschuldigte ihnen gefolgt und habe B. angeschrien und ihr gesagt, dass er sich das merken und sie wie- derkennen würde und anschliessend die Konversation mit den Worten «und beim nächsten Mal dann …» beendet. Gleichentags bzw. kurz nach Mitternacht am Folgetag sei es zu zwei weiteren Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und den Kundenbegleitern gekommen. So soll er am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf diese zugegangen sein und hätte wieder mit diesen diskutieren wollen. Anschliessend seien die Kundenbegleiter am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr erneut vom Beschuldigten am Hauptbahnhof in Zürich abge- passt worden. Dieser sei sehr bestimmt auf sie zugekommen und laut geworden. Dabei sei er auf B. fokussiert gewesen. Als sie sich entfernt habe, um die Situa- tion zu deeskalieren, habe der Beschuldigte ihr nachlaufen wollen und habe von Mitarbeitern der E. AG zurückgehalten werden müssen.
- 6 - SK.2023.9
b) Am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht soll der Beschuldigte B., welche anlässlich der Street Parade im Hauptbahnhof in Zürich auf dem Per- ron 41/42 als Kundenlenkerin der SBB AG gearbeitet habe, gefolgt sein und diese aus einer Distanz von zirka 5-6 Metern mit einem Tunnelblick beobachtet haben. B. habe sich daher nach 15 Minuten in ihre Pause zurückgezogen. Zu einem späteren Zeitpunkt – als sie wieder am Arbeiten gewesen sei – sei der Beschuldigte erneut aufgetaucht und habe sie aus unmittelbarer Nähe weiter be- obachtet, was bei dieser ein unruhiges Gefühl und Angst ausgelöst habe. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.2.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt mehrere Tatvarianten unter Strafe, u.a. die Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung sowie die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Drohung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchfüh- rung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. No- vember 2017 E. 2.3.1). Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Recht- sprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nö- tigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma- chen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). 2.2.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
- 7 - SK.2023.9 2.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 2.3.1 Vorfall vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr 2.3.1.1 Entgegen der Anklage bzw. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Be- schuldigten (BA 13.01-0008 f.; TPF 2.731.004 Z. 2 ff.) ergibt sich gestützt auf die vom Gericht eingeholten Unterlagen des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV), dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 mit einem gültigen Fahrausweis unterwegs war (TPF 2.262.1.010 f.; BA 13.01-0025). Im Übrigen ist der objektive Anklagesach- verhalt jedoch gestützt auf die übereinstimmenden und in sich kongruenten Aus- sagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen erstellt (Aussagen von B. [BA 05.00-0009 ff.; TPF 2.761.003]; C. [BA 05.00-0020 f.]; D. [BA 05.00- 0023 ff.]); dies wird auch vom Beschuldigten im Grundsatz nicht bestritten (BA 13.01-0007 Z. 33; -0008 Z. 30 f.; -0010 Z. 1-32). Ob dieser äussere Sach- verhalt den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, insbesondere sein Verhalten die erforderliche Intensität erreicht, um als Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden zu können, kann jedoch vorliegend man- gels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente (vgl. sogleich E. 2.3.1.2) offenbleiben. 2.3.1.2 In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver- fahren mehrfach übereinstimmend zu Protokoll gab, dass er einzig deshalb den Kontakt zu B. sowie den übrigen SBB-Mitarbeitenden gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahrausweises – unmittelbar bzw. zeitnah durch das – aus seiner Sicht hierfür zuständige – anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen, namentlich um allfällige spätere Beweisproblemati- ken zu vermeiden; mit seinen Aussagen habe er indes niemanden bedrohen wol- len (BA 13.01-0010; -0012 Z. 9 ff.; -0019 Z. 8 ff.; TPF 2.731.004; 2.720.003 ff.). Dies erscheint nach Anhörung des Beschuldigten sowie im vorliegenden Kontext unter Berücksichtigung, dass sein Fahrausweis – wie sich im Nachhinein ergab – für die von ihm befahrene Strecke gültig war, für das Gericht zumindest im Zu- sammenhang mit dieser ersten Begegnung nachvollziehbar und glaubhaft. Dar- aus ergibt sich erstens, dass er keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Dro- hung gegen B. hatte. Zweitens ist aufgrund des Umstandes, dass er in der irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) davon ausging, dass das anwesende Kontrollpersonal für die sofortige Klärung des Sachverhalts zuständig sei, darauf zu schliessen, dass er mit seinen Handlungen auch keine Amtshandlung hindern wollte und es folglich auch in Bezug auf dieses Tatbestandselement am Vorsatz mangelt. Im Ergebnis ist der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB mangels Vorsat- zes nicht erfüllt. Der Beschuldige ist demnach vom Vorwurf der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
- 8 - SK.2023.9 2.3.2 Vorfall vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr 2.3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte am
7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die üb- rigen Mitarbeitenden der SBB AG zugegangen ist und mit diesen diskutieren wollte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden und in sich kongruenten Aussagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.]; D. [BA 05.00-0024 f.]). Dies wird vom Be- schuldigten per se auch nicht bestritten, sondern er gab lediglich an, sich nicht an diesen Vorfall erinnern zu können (BA 13.01-0013 Z. 21 ff.; -0014 Z. 1 ff.). 2.3.2.2 Der umschriebene Sachverhalt erfüllt den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB allerdings nicht: So ist weder ersichtlich noch wird in der Anklageschrift näher umschrieben, wie der Beschuldigte durch das blosse Zugehen auf die Kunden- begleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Dro- hung hätte hindern sollen. Der objektive Tatbestand ist demnach nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist bereits aus diesem Grund vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei zu sprechen. 2.3.3 Vorfall vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr 2.3.3.1 Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die nachvollziehbaren und in sich kon- gruenten Aussagen von B., welche sich überdies mit denjenigen zweier anderer am Vorfall anwesenden Kundenbegleiterinnen decken, erstellt: B. sowie die bei- den anderen Kundenbegleiterinnen gaben zusammengefasst übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass es am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr zu einer erneuten Begegnung mit dem Beschuldigten am Hauptbahnhof Zürich gekom- men sei, dieser mit ihnen laut über die Gültigkeit seines Billetts diskutiert habe und schliesslich – nachdem B. sich von der Situation entfernt habe – von Mitar- beitern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.]; C. [BA 05.00-0020]; D. [BA 05.00-0024 f.]). Im Übrigen räumte selbst der Beschuldigte – obwohl er den Sachverhalt im Grundsatz bestritt (BA 13.01-0013 ff.) – anlässlich seiner Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft ein, dass es im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu einem Kontakt mit Mitarbeitern der E. AG gekommen sei (BA 13.01-0015). Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. 2.3.3.2 In rechtlicher Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall nach Dienstschluss von B. ereignete, da ihre Funktion als Zugbegleiterin der SBB AG
– wie sie an der Hauptverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab – im Zeitpunkt endete, in welchem sie den Zug verliess (TPF 2.761.004 f./008). Im Zeitpunkt dieses Vorfalls war sie daher nicht (mehr) Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. übte zumindest keine Amtshandlungen mehr aus, sodass nicht ersichtlich ist, welche Amtshandlung durch den Beschuldigten hätte gehindert werden
- 9 - SK.2023.9 sollen. Demnach ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht er- füllt. Er ist daher auch in Bezug auf diesen Vorfall freizusprechen. 2.3.4 Vorfall vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitternacht 2.3.4.1 Auch in Bezug auf den letzten Vorfall hat das Gericht keine Zweifel, dass sich der äussere Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat, mithin der Beschuldigte am Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht B. am Zürcher Hauptbahnhof begegnete, dieser folgte bzw. sich dieser zumindest nä- herte und diese sowohl vor deren Pause als auch danach während längerer Zeit beobachtete bzw. in ihre Richtung sah. Dies ergibt sich für das Gericht primär gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von B. an der Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie die in der Anklage umschriebene Begegnung mit dem Be- schuldigten äusserts ausführlich, detailreich und in Übereinstimmung mit ihren Aussagen im Vorverfahren (BA 05.00-0012) wiedergab (TPF 2.761.005). Aber auch der Beschuldigte selbst gab – obschon er den ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall gemachten Vorwurf im Grundsatz zurückwies (BA 13.01-0016 f.)
– zu Protokoll, dass es durchaus möglich sein könne, dass er B. am besagten Tag unbewusst begegnet sei (BA 13.01-0016 Z. 18 ff.; TPF 2.731.004) und er schliesst demnach die in der Anklage umschriebene Begegnung nicht aus. Ob dieser äussere Sachverhalt den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, insbesondere ob das Verhalten des Beschuldigten die erforderliche Inten- sität erreicht, um als Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB qualifiziert wer- den zu können, kann vorliegend mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestand- selemente (vgl. sogleich E. 2.3.4.2) wiederrum offenbleiben. 2.3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist nämlich zu berücksichtigen, dass B. zwar glaubhaft zu Protokoll gab, dass sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte sie wiedererkannt habe (BA 05.00-0012; TPF 2.761.005). Weitere Beweismittel oder Indizien, wel- che dieses Gefühl von B. stützen, sind indes nicht aktenkundig. Vielmehr er- scheint es für das Gericht unter Berücksichtigung, dass der Vorfall unbestritte- nermassen anlässlich eines Grossanlasses (Street Parade) innerhalb einer gros- sen Menschenmenge stattfand (BA 13.01-0016 Z. 24 ff.; BA 05.00-0012; TPF 2.761.005), durchaus plausibel, dass der Beschuldigte – wie er geltend machte (TPF 2.731.004 Z. 22 f.) – B. nicht aktiv gesehen und er folglich das von ihr als implizite Drohung wahrgenommene Verhalten nicht vorsätzlich ausgeführt hat. Entsprechend ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass er vorsätzlich eine Amtshandlung hat hindern wollen. Bereits aus diesem Grund ist der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte frei zu sprechen. 2.3.4.3 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine diensttuende Beamtin durch die Be- stimmung von Art. 285 StGB gegen Angriffe aus persönlichen Gründen, die nicht der Hinderung einer Amtshandlung dienen, nicht geschützt ist (BGE 110 IV 91 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 1.1). Das
- 10 - SK.2023.9 Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte in casu mit seinem Verhalten, sollte dies überhaupt vorsätzlich erfolgt sein, weder B. als Beamtin, Kundenlen- kerin der SBB AG, angreifen noch deren Amtshandlung hindern wollte. Vielmehr wären seine Handlungen gegen B. als Privatperson gerichtet. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass diese im Zeitpunkt des letzten Vorfalls eine andere Funk- tion (Kundenlenkerin statt Zugbegleiterin) ausübte. Ausschlaggebend ist insbe- sondere auch, dass sich aus den Erklärungen und dem Verhalten des Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung zeigte, dass er sich von der Person von B. – unabhängig ihrer Funktion – missverstanden und ungerecht behandelt fühlte. Bezeichnend hierfür sind insbesondere seine Aussagen, wonach sie – aus seiner Sicht – nicht genügend mit den relevanten Tarifbestimmungen vertraut gewesen sei bzw. sie sich in seinen Worten «nicht genügend ausgekannt habe» (BA 13.01-0008 Z. 30 f.) und sie sich – gemäss seiner Einschätzung – überdies nicht ausreichend Zeit genommen hätte, um den Sachverhalt unmittelbar bzw. zeitnah korrekt abzuklären und ihn stattdessen an das am Tag des ersten Vor- falles aufgrund des Wochenendes geschlossene Servicecenter des ZVV bzw. der SBB AG verwies (BA 13.01-0010 Z. 4 f. und Z. 28 ff.; -0014 Z. 7 f.; TPF 2.761.006 Z. 36 ff.; 2.720.003 ff.). Auch aus diesem Grund hat ein Freispruch zu erfolgen. 2.4 Ergebnis 2.4.1 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten vollumfänglich vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen. 2.4.2 Nur am Rande sei bemerkt, dass auch die Delikte gemäss Würdigungsvorbehalt (vgl. Prozessgeschichte Lit. M) in casu nicht erfüllt sind bzw. aus prozessualen Gründen offenbleiben muss, ob diese erfüllt sind. So ist der Tatbestand der Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) aus den gleichen, in den vorgenann- ten Erwägungen zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemach- ten Gründen nicht erfüllt (vgl. E. 2.3). Mangels gültigen Strafantrags muss über- dies offenbleiben, ob das Verhalten des Beschuldigten, namentlich jenes gegen B. als Privatperson (E. 2.3.3 f.), als Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zu würdigen ist. Zwar befindet sich in den Akten ein von B. unterzeichneter Strafantrag (BA 05.00-0019). Dieser datiert jedoch vom 9. September 2022 und erweist sich daher in Bezug auf die Vorfälle vom 7.-8. Mai 2022 als verspätet und somit un- gültig (Art. 31 StGB). Gemäss ausdrücklicher, an der Hauptverhandlung ge- machten Erklärung von B. (TPF 2.761.005 Z. 37 ff.), welche sich mit der übrigen Aktenlage deckt (vgl. BA 05.00-0019; -0027), bezieht sich der Strafantrag aus- schliesslich auf die Vorfälle vom 7.-8. Mai 2022 und umfasst folglich den Vorfall vom Abend des 13. August 2022 kurz nach Mitternacht nicht.
- 11 - SK.2023.9 3. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss (E. 2.4) sind die Verfahrenskosten durch die Eidgenossen- schaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Selbst wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen, namentlich im Sinne von Art. 28 ZGB, verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hätte, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte trotz gültigem Fahrausweis in den Fokus der SBB-Mitar- beitenden geriet, ausnahmsweise von einer Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO abzusehen (zur Ausgestaltung von Art. 426 Abs. 2 StPO als Kann- Vorschrift und dem damit einhergehenden Ermessen vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_1306/2021 vom 8. Au- gust 2022 E. 2.4). 4. Entschädigung Infolge des vollumfänglichen Freispruchs (E. 2.4) und unter Berücksichtigung, dass vorliegend aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise von einer Herabsetzung und Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 StPO abzusehen ist (vgl. E. 3), ist dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurich- ten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Neben der vom Beschuldigten beantragten Entschä- digung in der Höhe von Fr. 106.–, bestehend aus Reisekosten im Zusammen- hang mit einer Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft in Bern sowie der Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts (TPF 2.720.005), sind ihm für den Tag der Hauptverhandlung zusätzlich die Auslagen für ein Mittagessen (Fr. 27.50) zu vergüten (Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Im Ergebnis ist der Beschuldigte durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 133.50 zu entschädigen.
- 12 - SK.2023.9 Die Einzelrichterin erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 133.50 entschädigt. II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 13 - SK.2023.9 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − A. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. Novem- ber 2004).
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 12. April 2023