opencaselaw.ch

BB.2023.32

Bundesstrafgericht · 2023-02-16 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Die SBB Transportpolizei übermittelte mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten BA»], pag. 05-00-0028) der Bundesanwaltschaft den «Tatbestandsrapport» vom 7. September 2022 gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB im Zusammenhang mit der Fahrausweiskontrolle vom 7. Mai 2022 in Zürich und den darauffolgenden Ereignissen zum Nachteil von C., eine der vier anwesenden Kundenbegleiter (Verfahrensakten BA, pag. 05-00-0001 ff.). Dem Rapport wurden namentlich die polizeilichen Einvernahmen von C. vom 9. September 2022 und von A. vom 7. Oktober 2022 sowie die Stellungnahmen von zwei der weiter anwe- senden Kundenbegleiterinnen beigelegt (Verfahrensakten BA, pag. 05-00- 0008 ff, 05-00-0014 ff., 05-00-0020 ff.).

Zusammengefasst habe gemäss dem Anzeigerapport C. am 7. Mai 2022 um ca. 17:00 Uhr A. im Zug-Nr. […] zwischen dem Bahnhof Stettbach und Sta- delhofen kontrolliert und dabei festgestellt, dass A. mit einem ungültigen Bil- lett unterwegs gewesen sei, da er seine zwei Anschlussbillette 1-2 Zonen nicht habe kumulieren können. C. habe A. eine Busse ausgestellt, worauf dieser sehr laut geworden sei und schliesslich C. bedroht habe, welche Angst bekommen und die Drohungen ernst genommen habe. Er habe so- dann versucht, C. nachzulaufen, als er sie Stunden später (am 8. Mai 2022, um ca. 00:12 Uhr) am Hauptbahnhof Zürich erneut angetroffen habe und diese von ihren Dienstkollegen weggeschickt worden sei, um die Situation zu entspannen. Dabei sei A. von einem Mitarbeiter vom Sicherheitsdienst D. zurückgehalten worden. Am 14. August 2022 habe A. C., welche als Kun- denlenkerin am Hauptbahnhof Zürich im Einsatz gewesen sei, erkannt und sei ihr während ca. 15 Minuten mit einem Abstand von ca. 5-6 Metern gefolgt (Verfahrensakten BA, pag. 05-00-0003).

B. Mit Strafbefehl vom 14. November 2022 sprach die Bundesanwaltschaft A. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie bestrafte A. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1'200.--, und schob den Vollzug der Geld- strafe auf unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde A. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 150.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Verfahren- sakten BA, pag. 03-01-0001 ff.). A. nahm diesen Strafbefehl am 2. Dezember 2022 entgegen (Verfahrensakten BA, pag. 03-01-0004).

- 3 -

C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft umgehend Einsprache gegen den Strafbefehl. Er machte geltend, er habe keine Straftat zu «verantworten», und die Bundesanwaltschaft habe ihm wi- derrechtlich eine Geldstrafe, Verfahrenskosten etc. auferlegt. Er forderte eine Entschädigung und stellte sodann einen Antrag auf Akteneinsicht (Ver- fahrensakten BA, pag .16-01-0001).

D. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 6. Dezember 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft A. die Verfahrensakten und ersuchte ihn zwecks Pla- nung des weiteren Vorgehens um Mitteilung bis zum 23. Dezember 2022, ob er an der Einsprache festhalte oder diese zurückziehe (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0004). Das Einschreiben wurde A. am 7. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet. Nach zweifacher Fristverlängerung wurde das vorge- nannte Einschreiben A. am 27. Dezember 2022 zugestellt (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0005).

E. Gestützt auf die Einsprache gegen den Strafbefehl und nach Prüfung der Akten sowie in Anwendung von Art. 309 StPO eröffnete die Bundesanwalt- schaft am 29. Dezember 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.1312 ge- gen A. eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001).

F. In der Folge wurde A. in Anwendung von Art. 355 Abs. 1 StPO mit Vorladung vom 29. Dezember 2022 zur Einvernahme am 23. Januar 2023 bei der Bun- desanwaltschaft vorgeladen (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0001 f.).

G. Mit am 27. Dezember 2022 aufgegebenem Schreiben, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am 3. Januar 2023, teilte A. dieser mit, dass er an der Einsprache festhalte. Er forderte die Bundesanwaltschaft namentlich auf, «Straftaten zu unterlassen», und führte aus, dass die Ankündigung der Bun- desanwaltschaft, weitere Schritte zu planen, als Straftat aufgefasst werden könne (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0006 f.).

H. Mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2023, mit Postaufgabe vom 23. Ja- nuar 2023, 08:17 Uhr, und Eingang bei der Bundesanwaltschaft am

- 4 -

24. Januar 2023, wiederholte A. im Wesentlichen seine bisherigen Ausfüh- rungen (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0010).

I. Am 23. Januar 2023 wurde A. als beschuldigte Person durch den verfah- rensleitenden Staatsanwalt des Bundes einvernommen (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0004 ff.). Er bestritt den Vorwurf, keinen gültigen Fahraus- weis vorgewiesen zu haben. Er sehe nicht ein, dass man zwei Anschlussbil- lette Zone 1-2 nicht kumulieren könne (Verfahrensakten BA, pag. 13-01- 0008). Auf Vorhalt, er habe durch Drohung C. an der Ausübung ihrer beruf- lichen Tätigkeit gehindert und ihr dabei auch Angst gemacht, erklärte A., das schriftliche Festhalten dieser Darstellung stelle für ihn eine Urkundenfäl- schung im Amt dar. Er ergänzte unter anderem, es sei nicht zu einem Ar- beitsabbruch oder Arbeitsausfall von C. gekommen. Der Vorwurf, er hätte jemanden von der Ausübung der Arbeit abgehalten, sei daher unhaltbar (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0017).

J. Die Bundesanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies mit Schreiben vom 24. Januar 2023 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Haupt- verfahrens (act. 2.1).

K. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 mit der Überschrift «Vorwurf Urkunden- fälschung im Amt, Ausstandsgesuch», eingegangen bei der Bundesanwalt- schaft am 1. Februar 2023, beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts des Bundes B. (act. 1). Zur Begründung führte er aus, im Strafbefehl seien rechtlich erhebliche Tatsa- chen «unrichtig beurkundet» worden, was dem Staatsanwalt seit der Einver- nahme vom 23. Januar 2023 bekannt sein müsse. Die in Aussicht gestellte Anklageerhebung stelle eine Urkundenfälschung dar, weshalb aus Sicht von A. ein Ausstandsgrund gegeben sei. Er wiederholte sodann, dass er selber keine Straftat begangen habe (act. 1 S. 1).

L. Der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes übermittelte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 (eingegangen am 6. Februar 2023) die Eingabe von A. vom 30. Januar 2023, in welchem es nach seiner Würdigung im «Kern um eine inhaltliche Rüge (Gültigkeit des Fahrausweises) des verfahrensgegen- ständlichen Strafbefehls vom 14. November 2022» gehe, zuständigkeitshal- ber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.1). Mit Schreiben

- 5 -

vom gleichen Tag informierte der Staatsanwalt A. über die erfolgte Übermitt- lung (act. 1.2).

M. Unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO übermittelte die zuständige Rich- terin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 14. Feb- ruar 2023 die Eingabe von A. vom 30. Januar 2023 als Ausstandsgesuch sowie die relevanten Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 2).

N. Auf die Einholung einer weitergehenden Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners und die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde aus den nachfol- genden Gründen verzichtet (s. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, son- dern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismit- teln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage An- deutungen genügen nicht (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 58 StPO; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch gegen Ende der Untersuchung gestellt,

- 6 -

sind aufgrund des Verfahrensstandes höhere Anforderungen an die Begrün- dung zu stellen, insbesondere wenn im Rahmen des Ausstandsbegehrens Mängel aus dem Verfahren abzuhandeln sind (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.69 vom 3. Juni 2014 E. 2.3).

E. 2 Wie einleitend festgehalten, sind die Ausstandsgründe unverzüglich, d.h. in- nert weniger Tage, zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom

E. 3 Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom

15. April 2019 E. 4.3). Der Strafbefehl, mit welchem der Gesuchsgegner – folgt man der Darstellung des Gesuchstellers – bereits zum ersten Mal einen Ausstandsgrund gesetzt haben soll, wurde am 14. November 2022 erlassen (s. supra lit. B). Zwar hat der Gesuchsteller das Vorgehen des Gesuchsgeg- ners umgehend im Rahmen seiner Einsprache gerügt (s. supra lit. C). Das formelle Ausstandsgesuch wurde indessen erst am 30. Januar 2023 gestellt (s. supra lit. K). Davon ausgehend erwiese sich somit das vorliegende Aus- standsgesuch als offensichtlich verspätet. Soweit der Gesuchsteller geltend machen will, der Gesuchsgegner habe einen Ausstandsgrund erst damit ge- setzt, dass jener am Strafbefehl – nach der Einvernahme des Gesuchstellers am 23. Januar 2023 und damit in Kenntnis der nach Darstellung des Ge- suchstellers korrekten Fakten – festgehalten und den Strafbefehl als Anklage dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen habe, so erwiese sich das Aus- standsgesuch als fristgerecht gestellt. Die Eintretensfrage braucht vorlie- gend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Ausstandsgesuch in der Sache abzuweisen ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das

- 7 -

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsäch- lich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.w.H.). Allgemeine Verfahrensmass- nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Vor- eingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders ver- hält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 f.)

E. 3.3 Der Gesuchsteller bestreitet den angeklagten Sachverhaltsvorwurf sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht und ist der Auffassung, dass im Strafbefehl bzw. in der Anklage rechtlich erhebliche Tatsachen «unrichtig

- 8 -

beurkundet» worden seien, was dem Gesuchsgegner bekannt sein müsse. Nach seiner Ansicht stelle das Vorgehen des Gesuchsgegners daher eine Urkundenfälschung, weshalb ein Ausstandsgrund gegeben sei (act. 1 S. 1).

E. 3.4 Der Gesuchsteller verkennt mit dieser Argumentation die Aufgabe des Straf- prozessrechts und der Strafverfolgungsbehörden. Es wird gerade im Straf- verfahren festgestellt, ob ein Beschuldigter sich einer Straftat schuldig ge- macht hat oder nicht. Soweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wird vorliegend die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein Urteil darüber fäl- len, ob der gegen ihn in der Anklage erhobene Vorwurf zutrifft oder nicht bzw. ob der Gesuchsteller sich einer Straftat schuldig gemacht hat oder nicht. Da- bei kann der Gesuchsteller als beschuldigte Person all seine Einwände ge- gen einen Schuldspruch vorbringen. Der Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag und damit nur eine vorläufige Behauptung, welche zur amtlichen Feststel- lung wird, wenn die beschuldigte Person keine Einsprache erhebt. Wenn der Betroffene Einsprache erhebt, dann wird der Strafbefehl zur Parteibehaup- tung vor Gericht, welche vom Gericht auf ihre Wahrheit hin überprüft wird. Von «Urkundenfälschung im Amt» kann nach dem Gesagten bereits konzep- tionell keine Rede sein.

E. 3.5 Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass weder Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Gesuchsgegners noch irgendwelche Umstände im Vorgehen des Gesuchsgegners ersichtlich sind, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden und einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchten.

E. 3.6 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2023 offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der nicht vertretene Gesuchsteller nicht mit der Einleitung eines separaten Ver- fahrens und den entsprechenden Kostenfolgen gerechnet hat, welche mit seiner Eingabe an den Gesuchsgegner eingehen würden. Unter Berücksich- tigung aller Umstände ist daher die Gerichtsgebühr ausnahmsweise auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

- 9 -

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.32

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die SBB Transportpolizei übermittelte mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten BA»], pag. 05-00-0028) der Bundesanwaltschaft den «Tatbestandsrapport» vom 7. September 2022 gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB im Zusammenhang mit der Fahrausweiskontrolle vom 7. Mai 2022 in Zürich und den darauffolgenden Ereignissen zum Nachteil von C., eine der vier anwesenden Kundenbegleiter (Verfahrensakten BA, pag. 05-00-0001 ff.). Dem Rapport wurden namentlich die polizeilichen Einvernahmen von C. vom 9. September 2022 und von A. vom 7. Oktober 2022 sowie die Stellungnahmen von zwei der weiter anwe- senden Kundenbegleiterinnen beigelegt (Verfahrensakten BA, pag. 05-00- 0008 ff, 05-00-0014 ff., 05-00-0020 ff.).

Zusammengefasst habe gemäss dem Anzeigerapport C. am 7. Mai 2022 um ca. 17:00 Uhr A. im Zug-Nr. […] zwischen dem Bahnhof Stettbach und Sta- delhofen kontrolliert und dabei festgestellt, dass A. mit einem ungültigen Bil- lett unterwegs gewesen sei, da er seine zwei Anschlussbillette 1-2 Zonen nicht habe kumulieren können. C. habe A. eine Busse ausgestellt, worauf dieser sehr laut geworden sei und schliesslich C. bedroht habe, welche Angst bekommen und die Drohungen ernst genommen habe. Er habe so- dann versucht, C. nachzulaufen, als er sie Stunden später (am 8. Mai 2022, um ca. 00:12 Uhr) am Hauptbahnhof Zürich erneut angetroffen habe und diese von ihren Dienstkollegen weggeschickt worden sei, um die Situation zu entspannen. Dabei sei A. von einem Mitarbeiter vom Sicherheitsdienst D. zurückgehalten worden. Am 14. August 2022 habe A. C., welche als Kun- denlenkerin am Hauptbahnhof Zürich im Einsatz gewesen sei, erkannt und sei ihr während ca. 15 Minuten mit einem Abstand von ca. 5-6 Metern gefolgt (Verfahrensakten BA, pag. 05-00-0003).

B. Mit Strafbefehl vom 14. November 2022 sprach die Bundesanwaltschaft A. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie bestrafte A. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1'200.--, und schob den Vollzug der Geld- strafe auf unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde A. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 150.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Verfahren- sakten BA, pag. 03-01-0001 ff.). A. nahm diesen Strafbefehl am 2. Dezember 2022 entgegen (Verfahrensakten BA, pag. 03-01-0004).

- 3 -

C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft umgehend Einsprache gegen den Strafbefehl. Er machte geltend, er habe keine Straftat zu «verantworten», und die Bundesanwaltschaft habe ihm wi- derrechtlich eine Geldstrafe, Verfahrenskosten etc. auferlegt. Er forderte eine Entschädigung und stellte sodann einen Antrag auf Akteneinsicht (Ver- fahrensakten BA, pag .16-01-0001).

D. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 6. Dezember 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft A. die Verfahrensakten und ersuchte ihn zwecks Pla- nung des weiteren Vorgehens um Mitteilung bis zum 23. Dezember 2022, ob er an der Einsprache festhalte oder diese zurückziehe (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0004). Das Einschreiben wurde A. am 7. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet. Nach zweifacher Fristverlängerung wurde das vorge- nannte Einschreiben A. am 27. Dezember 2022 zugestellt (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0005).

E. Gestützt auf die Einsprache gegen den Strafbefehl und nach Prüfung der Akten sowie in Anwendung von Art. 309 StPO eröffnete die Bundesanwalt- schaft am 29. Dezember 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.1312 ge- gen A. eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001).

F. In der Folge wurde A. in Anwendung von Art. 355 Abs. 1 StPO mit Vorladung vom 29. Dezember 2022 zur Einvernahme am 23. Januar 2023 bei der Bun- desanwaltschaft vorgeladen (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0001 f.).

G. Mit am 27. Dezember 2022 aufgegebenem Schreiben, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am 3. Januar 2023, teilte A. dieser mit, dass er an der Einsprache festhalte. Er forderte die Bundesanwaltschaft namentlich auf, «Straftaten zu unterlassen», und führte aus, dass die Ankündigung der Bun- desanwaltschaft, weitere Schritte zu planen, als Straftat aufgefasst werden könne (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0006 f.).

H. Mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2023, mit Postaufgabe vom 23. Ja- nuar 2023, 08:17 Uhr, und Eingang bei der Bundesanwaltschaft am

- 4 -

24. Januar 2023, wiederholte A. im Wesentlichen seine bisherigen Ausfüh- rungen (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0010).

I. Am 23. Januar 2023 wurde A. als beschuldigte Person durch den verfah- rensleitenden Staatsanwalt des Bundes einvernommen (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0004 ff.). Er bestritt den Vorwurf, keinen gültigen Fahraus- weis vorgewiesen zu haben. Er sehe nicht ein, dass man zwei Anschlussbil- lette Zone 1-2 nicht kumulieren könne (Verfahrensakten BA, pag. 13-01- 0008). Auf Vorhalt, er habe durch Drohung C. an der Ausübung ihrer beruf- lichen Tätigkeit gehindert und ihr dabei auch Angst gemacht, erklärte A., das schriftliche Festhalten dieser Darstellung stelle für ihn eine Urkundenfäl- schung im Amt dar. Er ergänzte unter anderem, es sei nicht zu einem Ar- beitsabbruch oder Arbeitsausfall von C. gekommen. Der Vorwurf, er hätte jemanden von der Ausübung der Arbeit abgehalten, sei daher unhaltbar (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0017).

J. Die Bundesanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies mit Schreiben vom 24. Januar 2023 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Haupt- verfahrens (act. 2.1).

K. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 mit der Überschrift «Vorwurf Urkunden- fälschung im Amt, Ausstandsgesuch», eingegangen bei der Bundesanwalt- schaft am 1. Februar 2023, beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts des Bundes B. (act. 1). Zur Begründung führte er aus, im Strafbefehl seien rechtlich erhebliche Tatsa- chen «unrichtig beurkundet» worden, was dem Staatsanwalt seit der Einver- nahme vom 23. Januar 2023 bekannt sein müsse. Die in Aussicht gestellte Anklageerhebung stelle eine Urkundenfälschung dar, weshalb aus Sicht von A. ein Ausstandsgrund gegeben sei. Er wiederholte sodann, dass er selber keine Straftat begangen habe (act. 1 S. 1).

L. Der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes übermittelte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 (eingegangen am 6. Februar 2023) die Eingabe von A. vom 30. Januar 2023, in welchem es nach seiner Würdigung im «Kern um eine inhaltliche Rüge (Gültigkeit des Fahrausweises) des verfahrensgegen- ständlichen Strafbefehls vom 14. November 2022» gehe, zuständigkeitshal- ber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.1). Mit Schreiben

- 5 -

vom gleichen Tag informierte der Staatsanwalt A. über die erfolgte Übermitt- lung (act. 1.2).

M. Unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO übermittelte die zuständige Rich- terin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 14. Feb- ruar 2023 die Eingabe von A. vom 30. Januar 2023 als Ausstandsgesuch sowie die relevanten Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 2).

N. Auf die Einholung einer weitergehenden Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners und die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde aus den nachfol- genden Gründen verzichtet (s. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, son- dern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismit- teln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage An- deutungen genügen nicht (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 58 StPO; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch gegen Ende der Untersuchung gestellt,

- 6 -

sind aufgrund des Verfahrensstandes höhere Anforderungen an die Begrün- dung zu stellen, insbesondere wenn im Rahmen des Ausstandsbegehrens Mängel aus dem Verfahren abzuhandeln sind (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.69 vom 3. Juni 2014 E. 2.3).

2. Wie einleitend festgehalten, sind die Ausstandsgründe unverzüglich, d.h. in- nert weniger Tage, zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom

3. Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom

15. April 2019 E. 4.3). Der Strafbefehl, mit welchem der Gesuchsgegner – folgt man der Darstellung des Gesuchstellers – bereits zum ersten Mal einen Ausstandsgrund gesetzt haben soll, wurde am 14. November 2022 erlassen (s. supra lit. B). Zwar hat der Gesuchsteller das Vorgehen des Gesuchsgeg- ners umgehend im Rahmen seiner Einsprache gerügt (s. supra lit. C). Das formelle Ausstandsgesuch wurde indessen erst am 30. Januar 2023 gestellt (s. supra lit. K). Davon ausgehend erwiese sich somit das vorliegende Aus- standsgesuch als offensichtlich verspätet. Soweit der Gesuchsteller geltend machen will, der Gesuchsgegner habe einen Ausstandsgrund erst damit ge- setzt, dass jener am Strafbefehl – nach der Einvernahme des Gesuchstellers am 23. Januar 2023 und damit in Kenntnis der nach Darstellung des Ge- suchstellers korrekten Fakten – festgehalten und den Strafbefehl als Anklage dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen habe, so erwiese sich das Aus- standsgesuch als fristgerecht gestellt. Die Eintretensfrage braucht vorlie- gend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Ausstandsgesuch in der Sache abzuweisen ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das

- 7 -

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsäch- lich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.w.H.). Allgemeine Verfahrensmass- nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Vor- eingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders ver- hält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 f.)

3.3 Der Gesuchsteller bestreitet den angeklagten Sachverhaltsvorwurf sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht und ist der Auffassung, dass im Strafbefehl bzw. in der Anklage rechtlich erhebliche Tatsachen «unrichtig

- 8 -

beurkundet» worden seien, was dem Gesuchsgegner bekannt sein müsse. Nach seiner Ansicht stelle das Vorgehen des Gesuchsgegners daher eine Urkundenfälschung, weshalb ein Ausstandsgrund gegeben sei (act. 1 S. 1).

3.4 Der Gesuchsteller verkennt mit dieser Argumentation die Aufgabe des Straf- prozessrechts und der Strafverfolgungsbehörden. Es wird gerade im Straf- verfahren festgestellt, ob ein Beschuldigter sich einer Straftat schuldig ge- macht hat oder nicht. Soweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wird vorliegend die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein Urteil darüber fäl- len, ob der gegen ihn in der Anklage erhobene Vorwurf zutrifft oder nicht bzw. ob der Gesuchsteller sich einer Straftat schuldig gemacht hat oder nicht. Da- bei kann der Gesuchsteller als beschuldigte Person all seine Einwände ge- gen einen Schuldspruch vorbringen. Der Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag und damit nur eine vorläufige Behauptung, welche zur amtlichen Feststel- lung wird, wenn die beschuldigte Person keine Einsprache erhebt. Wenn der Betroffene Einsprache erhebt, dann wird der Strafbefehl zur Parteibehaup- tung vor Gericht, welche vom Gericht auf ihre Wahrheit hin überprüft wird. Von «Urkundenfälschung im Amt» kann nach dem Gesagten bereits konzep- tionell keine Rede sein.

3.5 Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass weder Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Gesuchsgegners noch irgendwelche Umstände im Vorgehen des Gesuchsgegners ersichtlich sind, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden und einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchten.

3.6 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2023 offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der nicht vertretene Gesuchsteller nicht mit der Einleitung eines separaten Ver- fahrens und den entsprechenden Kostenfolgen gerechnet hat, welche mit seiner Eingabe an den Gesuchsgegner eingehen würden. Unter Berücksich- tigung aller Umstände ist daher die Gerichtsgebühr ausnahmsweise auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 16. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., Staatsanwalt des Bundes - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.