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CA.2023.9

Bundesstrafgericht · 2024-09-16 · Deutsch CH

Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 25. Januar 2021 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV; am 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG] um- benannt) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter 1), B. (nachfolgend: Beschuldigter 2), C. (nach- folgend: Beschuldigter 3) und D. (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) und weiterer Delikte zum Nachteil der Mitglieder des Grenzwachtkorps E. und F. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten am 22. Januar 2021 bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich die Beamten unter anderem tätlich angegriffen hätten (BA pag. 05-01-0003 ff.). A.2 Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001 ff.). A.3 N., der damalige Rechtsvertreter / Verteidiger der Beschuldigten, reichte in deren Namen mit Eingabe vom 27. Januar 2021 wegen des gleichen Sachverhaltskom- plexes vom 22. Januar 2021 (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. A.1) bei der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland Strafantrag ein gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamten wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB; vgl. BA pag. 16-01-003 ff.). Das entsprechende Verfahren wurde in der Folge an das Oberauditoriat der Armee abgetreten (vgl. BA pag. 16-01-0001 f.; 21-00-0001 bis 0036). Dieses eröffnete gegen E. und F. mit Eröffnungsverfügung vom 19. Januar 2022 eine Voruntersu- chung (vgl. TPF pag. 3.262.1.002 ff. bzw. die edierten Akten der Militärjustiz [MJ] 21.001133). A.4 Am 1. Februar 2022 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten 3 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), gegen den Beschuldigten 1 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), ge- gen den Beschuldigten 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie gegen die Beschuldigte 4 wegen

- 4 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), even- tualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; TPF pag. 3.100.001 ff.). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 15. November 2022 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der BA sowie der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger statt (TPF pag. 3.720.001 ff.). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 3.720.018 f.). Mit Urteilsdispositiv der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022, glei- chentags an die Parteien versandt, wurden alle Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (TPF pag. 3.721.001 ff., -005; pag. 3.930.006 ff.). A.6 Am 16. Dezember 2022 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.; CAR pag. 1.100.055 f.). Das schriftlich begründete Urteil SK.2022.6 (TPF pag. 3.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am

25. April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 3.930.060; CAR pag. 1.100.054, -057 f.) und der BA am 27. April 2023 zugestellt (CAR pag. 1.100.059). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.066 ff.):

Hauptanträge:

I.

1. C. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

Il.

1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 -

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

III.

1. B. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. B. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’600.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

IV.

1. D. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

V.

1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Ge- richtskasse bezahlten Kosten von ihrer eigenen amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzu- erstatten.

3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., B. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Ge- richtskasse zu bezahlenden Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

- 6 - Eventualanträge:

I.

1. C. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. C. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstan- den sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00. Der Vollzug der Geld- strafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

II.

1. A. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ent- sprechend CHF 3’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

III.

1. B. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Hin- derung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. B. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wegen Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 3’000.00, zu bestrafen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 2’400.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen.

IV.

1. D. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 7 -

V.

1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Ge- richtskasse bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., C. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Ob- siegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Ge- richtskasse zu bezahlenden Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. i StPO). Sodann stellte die BA mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge:

1. Es sei der Grenzwachtbeamte F. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Aus- kunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen.

2. Es sei die Grenzwachtbeamtin E. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Aus- kunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen.

3. Es sei der Grenzwachtbeamte G. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen.

4. Es sei der Grenzwachtbeamte J. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen.

5. Es sei der Grenzwachtbeamte L. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen. B.2 Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschuldigte 4 (vertreten durch Rechtsanwalt Alex de Capitani) insbesondere, auf die Berufung der Bundesan- waltschaft sei nicht einzutreten, da die Berufungserklärung und die Beweisan- träge vom 10. Mai 2023 in Vertretung («i.V.») der fallführenden Staatsanwältin des Bundes unterzeichnet worden seien. Eventualiter wurde die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Zudem wurde die Abweisung der Beweisanträge der BA beantragt (CAR pag. 1.400.003 f.).

Der Beschuldigte 2 (vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer) beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anzuordnen (CAR pag. 1.400.008 ff.).

- 8 -

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte 3 (vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri), die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO durchzuführen (CAR pag. 1.400.013 ff.).

Der Beschuldigte 1 (vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül) beantragte mit Eingabe vom 5. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (CAR pag. 1.400.018 ff.).

Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 zum Nichteintretensantrag der Beschuldig- ten 4 vom 1. Juni 2023 machte die BA insbesondere geltend, die Berufungser- klärung vom 10. Mai 2023 sei vom leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eck- mann unterzeichnet worden (CAR pag. 1.400.025 f.). Die Beschuldigte 4 zog da- rauf mit Eingabe vom 13. Juni 2023 den Nichteintretensantrag zurück (CAR pag. 1.400.029 f.). B.3 Die Berufungskammer edierte in der Folge von Amtes wegen die aktuellen Straf- akten des bei der Militärjustiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 und leitete diese an die Parteien weiter. Diese erhiel- ten nochmals Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen bzw. zu den bereits einge- reichten Beweisanträgen der BA Stellung zu nehmen, sowie sich zu den Anträ- gen der beschuldigten Personen zu äussern, dass das schriftliche Verfahren (Art. 406 StPO) durchzuführen sei (vgl. CAR pag. 1.400.031 f., 2.300.001 ff., 3.201.001 ff.).

Mit Eingabe vom 3. August 2023 hielt die BA an ihren Beweisanträgen fest und verlangte die Durchführung des mündlichen Verfahrens (vgl. CAR pag. 2.101.001). B.4 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. September 2023 wurden die Beweis- anträge Ziffern 1 - 5 der BA vom 10. Mai 2023 abgewiesen. Es wurde die Durch- führung eines mündlichen Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO) angeordnet. Von Amtes wegen wurden vor der mündlichen Berufungsverhandlung betreffend die Beschuldigten aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister und Be- treibungsregisterauszüge sowie die letzten Steuererklärungen und Steuerveran- lagungsverfügungen eingeholt. Zudem erhielten die Beschuldigten Gelegenheit, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt einzureichen (CAR pag. 4.200.001 ff.; 4.401.001 ff.). B.5 Der Beschuldigte 1 reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2024 die Schlussverfü- gung der Militärjustiz vom 1. Dezember 2023 betreffend das Strafverfahren (Vor- untersuchung) gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. ein (CAR pag. 2.104.008 ff.). Die Berufungskammer edierte in der Folge erneut von Amtes we- gen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjustiz gegen die

- 9 - Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (CAR pag. 2.300.010 f., 3.201.007 ff.). B.6

B.6.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 2.101.002):

1. Es seien bei der aktuellen Verfahrensleitung der Militärjustiz, Untersuchungsrichter- region 2, Untersuchungsrichter Hptm P., folgende Auskünfte einzuholen:

a) Edition des (gutgeheissenen) Beweisergänzungsantrags von Rechtsanwäl- tin lic.iur. Q.

b) Sofern im edierten Beweisergänzungsantrag nicht enthalten: Nähere Anga- ben zur Zeugenperson (Personalien, Adresse, Kontaktangaben).

2. Es sei entweder die Zeugenperson für die Berufungsverhandlung am 29. Februar 2024 vorzuladen und zur Sache zu befragen oder es sei die Berufungsverhandlung zu verschieben, bis die Zeugenperson von der Militärjustiz einvernommen und das Einvernahmeprotokoll für das hiesige Verfahren beigezogen werden konnte und die Parteien zum lnhalt Stellung nehmen konnten. B.6.2 Die Beschuldigten beantragten in der Folge je die vollumfängliche Abweisung der Beweisanträge der BA vom 14. Februar 2024 (CAR pag. 2.300.014 f., 2.102.007 ff., 2.103.009 ff., 2.104.013 f., 2.105.001 ff.). B.6.3 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Februar 2024 hiess der Vorsit- zende den Beweisantrag Ziffer 1 lit. a der BA vom 14. Februar 2024 gut. Beweis- antrag Ziffer 1 lit. b wurde als gegenstandslos bezeichnet, während Beweisantrag Ziffer 2 abgewiesen wurde (CAR pag. 4.200.009 ff.). B.7

B.7.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (eingegangen per E-Mail am 27. Februar 2024, 16:10 Uhr) teilte die BA mit, dass Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler erkrankt sei und beantragt werde, die Berufungsverhandlung vom

29. Februar 2024 abzusetzen und zu gegebener Zeit nach Absprache neu anzu- setzen (CAR pag. 4.600.004 ff.). Am 27. Februar 2024 um 17:39 Uhr reichte die BA per E-Mail ein entsprechendes Arztzeugnis ein (CAR pag. 4.600.007 f.). B.7.2 Mit Brief an die BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am

28. Februar 2024 um 09:01 Uhr (bzw. an die weiteren Parteien per E-Gov), wurde um Mitteilung ersucht, ob eine Vertretung von Staatsanwältin Beyeler definitiv ausgeschlossen sei (CAR pag. 4.600.009 ff.). Dies wurde mit Antwortschreiben

- 10 - der BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am 28. Februar 2024 um 11:03 Uhr, bestätigt (CAR pag. 4.600.011 ff.). B.7.3 Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Gov bzw. E-Mail am Nachmittag des 28. Februar 2024, wurde der Antrag der BA vom 27. Februar 2024, die Berufungsverhandlung vom

29. Februar 2024 sei abzusetzen, gutgeheissen. Die Vorladungen vom 17. Ja- nuar 2024 zur Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 wurden abgenom- men. Die Parteien wurden aufgefordert, der Berufungskammer bis 11. März 2024 mitzuteilen, ob sie mit einer Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden seien (CAR pag. 4.303.001 ff.). B.7.4 Die Beschuldigten beantragten in der Folge, ihnen sei die erwähnte Frist (betref- fend Mitteilung hinsichtlich Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens) abzunehmen und gegebenenfalls eine neue Frist mit Zustellung eines allfälligen Einverständnisses der BA anzusetzen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom

4. bzw. 6. März 2024 wurden diese Anträge gutgeheissen (vgl. CAR pag. 4.303.007 ff. und pag. 4.303.012 f.). B.7.5 Mit Eingabe vom 11. März 2024 erklärte sich die BA mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 4.303.015). B.7.6 Innert neu angesetzter Frist erklärten sich sämtliche Beschuldigte ebenfalls ein- verstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 4.303.018 ff.). B.8 Mit Verfügung vom 22. März 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an und setzte der BA Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (CAR pag. 4.303.022 f.). B.9 Innert verlängerter Frist reichte die BA am 23. Mai 2024 die schriftliche Beru- fungsbegründung ein und erläuterte die bereits mit Berufungserklärung vom

10. Mai 2023 gestellten Anträge (CAR pag. 5.100.001 ff.; vgl. oben B.1). B.10 Die Beschuldigten nahmen nach zweimaliger Fristverlängerung am 5. August 2024 bzw. am 7. und am 8. August 2024 Stellung zur Berufung der BA und be- antragten allesamt vollumfängliche Freisprüche oder Einstellungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 5.100.080 ff.) Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

- 11 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA erfolgte jeweils unter Fristen- wahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist durch das freisprechende vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Än- derung interessiert und zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 381 Abs. 1 StPO). 1.2 Die angeklagten Delikte fallen in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richter- personen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretensvorausset- zungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist so- mit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom

13. Dezember 2022. Die BA hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.067). Diese ist somit vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf alle vier beschuldigten Personen sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten. 2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) gelangt aufgrund der Berufung seitens der BA zu Ungunsten der Beschuldigten nicht zur Anwendung, womit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer nicht beschränkt ist (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 398 Abs. 4 StPO e contrario sowie Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 12 - 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, die sich in den Akten befindlichen Wahrnehmungsberichte derjenigen Grenzwachtbeamten, die im Strafverfahren nicht parteiöffentlich be- fragt worden waren, dürften mangels Konfrontation nicht zulasten der Beschul- digten berücksichtigt werden (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 1.2.4). Es handelt sich da- bei um die Berichte der Grenzwachtbeamten K., J. und L., worin sie die Gescheh- nisse vom 22. Januar 2021 aus ihrer Sicht schilderten (BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Die BA macht in ihrer Berufungsbegründung gel- tend, die Beschuldigten hätten auf ihren Konfrontationsanspruch verzichtet. Die Wahrnehmungsberichte seien verwertbar (CAR pag. 5.100.007 f.). Die Beschul- digte 4 brachte vor, dass die Wahrnehmungsberichte nicht zu ihren Lasten ver- wertbar seien. Sie hielt insbesondere fest, dass die BA erst in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung deutlich gemacht habe, dass sie auf die Wahrneh- mungsberichte abstützen möchte. Es wäre ihr aber ohne weiteres möglich gewe- sen, die Grenzwachtbeamten im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperso- nen zu befragen. Wenn sie nun im Berufungsverfahren die Befragung der Grenz- wachtbeamten verlange, nur um die Wahrnehmungsberichte nachträglich pro- zessual verwertbar zu machen, verstosse dies gegen den Grundsatz des «fair trial». Die Verteidigung habe mit dem Antrag auf Abweisung des Beweisantrages der BA nicht auf eine Konfrontation verzichtet (CAR pag. 5.100.106 ff. N. 20 ff.). 3.1.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grund- sätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal wäh- rend des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prü- fen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (statt vieler BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtspre- chung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bun- desgericht 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Unterlässt es eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person, ihren Konfrontati- onsanspruch bezüglich der Verfasser etwa von Berichten durch Polizeibeamte geltend zu machen, so liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruches vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2).

- 13 - 3.1.3 Vorliegend wurde seitens der Beschuldigten bzw. deren Verteidigungen nie eine Konfrontation mit den Grenzwachtbeamten K., J. und L. beantragt, obwohl deren Wahrnehmungsberichte Bestandteil der Akten waren. Dies ist als Verzicht auf eine Konfrontation zu werten und eine Verletzung des Konfrontationsanspruches liegt nicht vor. Die Wahrnehmungsberichte der Grenzwachtbeamten sind somit verwertbar und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Im Rah- men dieser freien Beweiswürdigung sind die Autorenschaft, der Kontext der Ent- stehungen eines solchen Berichts bzw. dessen Natur zu berücksichtigen. 4. Strafanträge 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung gegen die Beschuldigten 2 und 3 gültige Strafanträge vorliegen würden (Urteil SK.2022.6 E. 1.3). Die Beschuldigten 2 und 3 bestritten wie im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin das Vorliegen von gültigen rechtzeitigen Strafanträgen durch E. und F. und beantragten die Einstellung der Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.084 N. 18 und -089 f.). Wäh- rend der Beschuldigte 2 keine näheren Ausführungen dazu mehr machte, führte der Beschuldigte 3 insbesondere aus, der Wille der Betroffenen komme in der vom rapportierenden Grenzwachtbeamten G. unterzeichneten Strafanzeige vom

25. Januar 2021 nicht zum Ausdruck. Ebenso wenig seien die Schilderungen von E. und F. in den polizeilichen Einvernahmen und den Wahrnehmungsberichten genügend. Beide hätten per Formular ausdrücklich auf Privatklage verzichtet. Mit dem Formular hätten sie ausführliche Merkblätter und Erläuterungen erhalten. Sie hätten somit gewusst, was ein Verzicht bedeute. E. habe gar ausdrücklich einen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 gestellt wegen Beschimpfung, nicht aber wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.089 f.). 4.2 Es wird auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 1.3.2.1 f.). In den Aussagen gegenüber der Polizei am 22. Januar 2021 haben die gemäss Anklage geschädigten Grenzwachtbeamten E. und F. angegeben, dass sie in der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten verletzt worden seien (BA pag. 12-01-0007, pag. 12-02-0004 f.). Ebenso schilderten sie dies in ihren Wahrnehmungsberichten vom 25. Januar 2021 und schrieben darin, dass sie auf eine Privatklägerschaft verzichten (BA pag 12-02-010 ff. und 12-02- 0008 ff.). In der von der EZV eingereichten Strafanzeige, unterschrieben vom rapportierenden G., ebenfalls vom 25. Januar 2021, wurde ausdrücklich auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zur Anzeige gebracht (BA pag. 05- 01-0003, -0017). F. und E. erhielten von der BA das Formular «Erklärung betref- fend Privatklage», datiert vom 2. März 2021 und unterzeichneten das ausgefüllte Formular am 19. resp. am 22. März 2021. Beide kreuzten sie an, «Ich verzichte darauf Privatklage zu stellen und nehme zur Kenntnis, dass der Verzicht

- 14 - endgültig ist». Auf dem Formular enthalten gewesen wäre auch die Möglichkeit «Ich beteilige mich als Strafkläger/in am Verfahren und verlange die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen», von der beide keinen Gebrauch machten (BA pag. 15-01-0012 f. und 15-02-0013 ff.). In der Beilage waren die gesetzlichen Grundlagen zur Opferhilfe und zum Zivilverfahren enthalten sowie Erläuterungen zur Privatklägerschaft, jedoch keine Ausführun- gen zum Thema «Strafantrag» (BA pag. 15-01-0004, -5 ff., 15-02-0007 ff., -16). E. hatte ausserdem am 22. Januar 2021 bei der Polizei einen ausdrücklichen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 bezüglich Beschimpfung auf dem polizei- lichen Formular unterzeichnet (BA pag. 15-02-0001 f.). Bei den Einvernahmen bei der BA am 1. Juni 2021 – und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist von drei Monaten – wurden F. und E. gefragt, ob die Anzeige und die Aussagen bei der Polizei so zu verstehen seien, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, was beide so bestätigten (BA pag. 12- 01-0023 Z. 7 ff., 12-02-0022 Z. 5 ff.). 4.3 Insgesamt präsentiert sich die Lage also äusserst widersprüchlich. Bei F. und E., die im Rahmen ihrer Arbeit als Mitglieder des Grenzwachtkorps tagtäglich mit gesetzlichen Bestimmungen zu tun haben, handelt es sich nicht um völlige Laien. Sie haben die Taten bzw. ihre Verletzungen in ihren Erstaussagen und den Wahrnehmungsberichten zwar geschildert und über ihren Vorgesetzten zur An- zeige bringen lassen. Gleichzeitig haben sie aber mehrmals ausdrücklich auf eine Privatklägerschaft und damit auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzich- tet. Die Stellung eines Strafantrages ist das höchstpersönliche Recht einer ver- letzten bzw. geschädigten Person (vgl. Art. 30 Abs. 1 StPO sowie Art. 115 StPO). Somit kann die Unterschrift des Vorgesetzten in der Strafanzeige nicht genügen, um als Strafantrag gewertet zu werden. Innerhalb der Strafantragsfrist wurde we- der schriftlich noch mündlich zu Protokoll ein Strafantrag eingereicht, wie dies in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Die Angaben von F. und E. gegenüber der BA sind sodann nicht entscheidend, da zu diesem Zeitpunkt die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war. Angesichts der gesamten Umstände ist die Kammer der Ansicht, dass der Wille zur Strafverfolgung innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde. Bezüglich der Vor- würfe der einfachen Körperverletzung gegen den Beschuldigten 2 und den Be- schuldigten 3 liegen somit keine gültigen Strafanträge vor. Das Strafverfahren ist folglich in diesen Punkten in Anwendung Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StPO einzustellen. 5. Beweisergänzungen im Berufungsverfahren Die BA beantragte im Berufungsverfahren die Einvernahme der fünf beteiligten Grenzwachtbeamten, was von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom

- 15 -

11. September 2023 abgewiesen wurde (vgl. oben B.1 und B.4). Die Berufungs- kammer edierte von Amtes wegen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjus- tiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (vgl. oben B.3. und B.5). Auf Antrag der BA wurden die Akten des Militärstrafver- fahrens noch ergänzt um den Beweisergänzungsantrag der Verteidigerin der be- schuldigten Grenzwachtbeamten vom 8. Januar 2024. Der Antrag der BA, den im Beweisergänzungsantrag genannten Zeugen, R., einzuvernehmen, wurde hingegen abgewiesen (vgl. oben B.6). Zur Begründung wird auf die jeweiligen Verfügungen verwiesen (vgl. CAR pag. 4.200.001 ff. und -009 ff.). 6. Würdigungsvorbehalt 6.1 Die Vorinstanz behielt sich in Anwendung von Art. 344 StPO vor, die Anklage- vorwürfe der Beschuldigten 1 und 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu würdigen (TPF pag. 3.720.004 und Urteil SK.2022.6 E. 1.4). Dieser Würdigungsvorbehalt ermöglicht die erwei- terte Prüfung der Anklage auch für die Berufungskammer. 6.2 Die BA beantragt im Berufungsverfahren erstmals auch eventualiter einen Schuldspruch des Beschuldigten 3 wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, ohne dazu Ausführungen zu machen in ihrer Beru- fungsbegründung (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.). Auch beim Anbringen eines Wür- digungsvorbehalts ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklageschrift um- schreibt jedoch die Tatbestandsmerkmale von Art. 286 Abs. 1 StGB nicht hinrei- chend (vgl. dazu auch unten Ziff. II.4.4.4.2 und II.5.4.2.2). Die Kammer sieht da- her keinen Anlass, bezüglich des Beschuldigten 3 ebenfalls einen entsprechen- den Würdigungsvorbehalt anzubringen. Eine Prüfung des angeklagten Sachver- halts betreffend den Beschuldigten 3 erfolgt somit nicht in Bezug auf den Tatvor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung. II. Materielle Erwägungen 1. Übersicht 1.1 Anklagevorwürfe

Die BA wirft den Brüdern Beschuldigter 1 und 3 sowie ihren Eltern Beschuldigter 2 und Beschuldigte 4 zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenzwachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB

- 16 - schuldig gemacht. Bei der Beschuldigten 4 betrifft dieser Vorwurf die Hauptan- klage; als Eventualanklage wird ihr vorgeworfen, sie habe durch ihr Verhalten Beamte des Grenzwachtkorps an einer Amtshandlung gehindert, die innerhalb von deren Amtsbefugnisse gelegen habe (Art. 286 StGB). Der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 hätten überdies die Grenzwachtbeamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe der Beschuldigte 2 die Grenzwachbeamtin E. verbal beleidigt und sich dadurch der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. Anklageziffern [AKZ] 1 - 1.4.2 [TPF pag. 3.100.002-008]). 1.2 Vorbemerkungen / Urteilsaufbau 1.2.1 Die Anklagevorwürfe gehen allesamt auf denselben Vorfall zurück. Das Rahmen- geschehen ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 4 landeten am 22. Januar 2021 in Zürich, nachdem sie aus dem Iran über Istan- bul zurück in die Schweiz gereist waren. Ihre beiden Söhne, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3, warteten mit der Tochter im Kleinkindalter des Beschul- digten 1 in der Ankunftshalle auf die Eltern. Der Beschuldigte 2 und die Beschul- digte 4 wählten beim Zoll den grünen Durchgang, wonach sie nichts zu deklarie- ren hätten. Dabei wurde die Beschuldigte 4 vom Grenzwachtbeamten F., der sich in ziviler Kleidung unter die Reisenden gemischt hatte, angehalten und einer Zoll- kontrolle unterzogen. Der Beschuldigte 2, der bereits den Ausgang passiert hatte, kehrte zurück, um zu sehen was los ist. F. bat den Beschuldigten 2 sein Reise- gepäck, das sich bereits draussen in der Ankunftshalle bei den Söhnen befand, hereinzuholen. Dieser kam der Bitte nach und ging in Begleitung der Grenz- wachtbeamtin E. nach draussen und holte sein Reisegepäck. Bei der Kontrolle kamen Fleischwaren und Pflanzenprodukte zum Vorschein, die die Einfuhrvor- schriften verletzten. F. erläuterte die Bestimmung und das Verfahren. Der Be- schuldigte 2 bat schliesslich darum, seinen Sohn als Übersetzer dazu zu holen. F. begleitete den Beschuldigten 2 in die Ankunftshalle, um den Beschuldigten 1 in den Kontrollbereich zu holen. Im Kontrollbereich kam es dann zu Unstimmig- keiten zwischen dem Beschuldigten 1 und F., da der Beschuldigte 1 mit der Ver- nichtung der eingezogenen Pflanzen nicht einverstanden war bzw. der Meinung war, seine Eltern würden unangemessen behandelt. Es wurde laut und E. kam dazu und sprach mit dem Beschuldigten 1, der ungehalten war und sich in Rich- tung Zollausgang begab. E. forderte den Beschuldigten 1 auf, sich nicht aus der Kontrolle zu entfernen. Sie folgte ihm und versuchte ihn zurückzuhalten. An die- ser Stelle begann der dynamische Ablauf bzw. die Auseinandersetzung, die Ge- genstand der Anklage ist. Klar unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 und F. und schliesslich die Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 1 und E. ebenfalls vom Kontrollbereich in den Bereich des Zollausgangs folgten und zudem der

- 17 - Beschuldigte 3 mit seiner Nichte auf dem Arm aus dem Ankunftsbereich hinzu- kam. Es kam dann zu einem tumultartigen Geschehen, das insgesamt rund ein- einhalb Minuten dauerte. Währenddessen stiessen weitere Grenzwachtbeamten hinzu. Die Beschuldigten 1, 2 und 3 wurden arretiert und weggeführt. Die Be- schuldigte 4 übergab das kleine Kind im Laufe der Geschehnisse einer unbe- kannten in der Ankunftshalle wartenden Frau und ging im Anschluss zwei Mal zu Boden. Sie wurde nach dem Vorfall medizinisch betreut. Die aktenkundigen sub- jektiven Wahrnehmungen der Beschuldigten und der Grenzwachtbeamten be- züglich der Abläufe und der Handlungen der einzelnen Personen widersprechen sich stark. Aufgrund des schnellen dynamischen Geschehens und den unter- schiedlichen Perspektiven überrascht das nicht. Die Geschehnisse sind auf den aktenkundigen Videos der Überwachungskameras teilweise gut, teilweise un- deutlich und teilweise gar nicht erkennbar. 1.2.2 Das vorliegende Urteil, in dem also die Anklage gegen vier Beschuldigte zu prü- fen ist, ist wie folgt aufgebaut: Vorab folgen die allgemeinen Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln sowie zu den Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse. Im Anschluss werden die Anklagesachverhalte be- treffend die einzelnen Beschuldigten je einzeln geprüft und je die entsprechende rechtliche Würdigung vorgenommen. Soweit Überschneidungen vorliegen, wird

– soweit möglich – auf bereits gemachte Ausführungen verwiesen. 2. Beweismittel 2.1 Als relevante Beweismittel liegen in objektiver Hinsicht Arztzeugnisse bzw. -be- richte der Grenzwachtbeamten E. und F. vor (BA pag. 05-01-0014 ff., 12-02- 0031, 12-02-0037, TPF pag. 3.510.008 f.). Die Verletzungen von F. wurden durch die Polizei in einer Fotodokumentation festgehalten (BA pag. 10-01-0009 ff.). Zu- dem gibt es Videoaufnahmen von insgesamt fünf Überwachungskameras in der Ankunftshalle 2 am Flughafen Zürich Kloten (BA pag. 10-01-0007). Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen der Grenzwachtbeamten E., F. und G. bei der Po- lizei und bei der BA sowie die Wahrnehmungsberichte sämtlicher beteiligter Grenzwachtbeamten vor (BA Rubriken 12-01 bis 12-06). Weiter sind die Aussa- gen der vier Beschuldigten aktenkundig, die am Tattag durch die Polizei, später durch die BA und die Vorinstanz zu Protokoll befragt wurden (BA Rubriken 13- 01 bis 13-04 und TPF pag. 3.730.001 ff.). Im Berufungsverfahren neu hinzuge- kommen sind die edierten Akten des Verfahrens der Militärjustiz MJ 21.001133 gegen E. und F. bezüglich desselben Vorfalls (CAR pag. 3.201.013 ff.). In die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind nun die Aussagen die E. und F. in die- sem Verfahren gemacht haben (edierte Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff.; Schlusseinvernahme auch CAR pag. 3.201.113 ff.). Auf einzelne Inhalte wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen.

- 18 - 3. Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Aus- prägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein, damit er der beschuldigten Person zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen vo- raussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erin- nerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Falschaussagen können durch Irrtümer, durch bewusstes Lügen oder durch Suggestionen entste- hen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1415 ff., S. 1418). Menschen nehmen nur eine Teilmenge der Informationen auf, welche die Umwelt ihnen zur Verfügung stellt. Die Aufnahme von Informationen ist durch verschiedene Faktoren beim Erleben eines Ereignisses begrenzt und beeinflusst von dem, was Menschen zu sehen erwarten («Erwartungseffekt») (LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1418). Gerade bei dynamischen Ereignissen und ra- schen Abläufen mit zahlreichen Personen verfügen nicht alle Personen über die- selben Wahrnehmungen. Denn das Geschehene wird aus verschiedenen Per- spektiven und unter unterschiedlichen subjektiven Eindrücken beobachtet. Dies

- 19 - erschwert unter Umständen auch die Erinnerung an die einzelnen Abläufe. Zu- dem sind nicht alle Menschen in gleichem Masse in der Lage, Erlebtes gleich präzise wiederzugeben und zwischen äusseren und inneren Einflüssen zu unter- scheiden. 3.3 Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spe- zielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfender, konkreter Aussage von Bedeutung (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeits- analyse basiert auf der empirisch zureichend belegten Annahme, dass sich Aus- sagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unter- scheiden; zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse an- hand von sogenannten Realitätsmerkmalen und Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.). 4. Anklage gegen den Beschuldigten 1 (AKZ 1.2.1) 4.1 Anklagevorwurf

Die BA wirft dem Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, er habe am 22. Januar 2021 eine Beamtin des Grenzwachtkorps während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Er sei in der Zollhalle am Flughafen Zürich im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachgelau- fen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfernen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei stattdessen weitergelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zurückgezogen habe, sei er aggressiv geworden, habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts ge- schubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Der Be- schuldigte 2 sei dazwischengekommen und habe angefangen, sie zu schubsen, woraufhin E. versucht habe, diesen von sich wegzudrücken und den Mehrzweck- stock herausgeholt habe. In dem Moment habe der Beschuldigte 1 die Grenz- wachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste gepackt und sie zu sich gezo- gen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen. Der Beschuldigte habe um die Zuständigkeit des Grenzwachtkorps gewusst und sei bewusst und gewollt tätlich gegen die sich im Dienst befindliche Grenzwachtbe- amtin vorgegangen (vgl. TPF pag. 3.100.004).

- 20 - 4.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 4.2.1 Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, aufgrund der Videoauf- zeichnungen sei erstellt, dass weder eine physische Einwirkung des Beschuldig- ten 1 auf E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattgefun- den habe (Urteil SK.2022.6, E. 4.2.3). Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden sich mit den Videoaufzeichnungen decken (Urteil SK.2022.6, E. 4.3.3). Sie hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten 1 ge- genüber E. sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb dieser vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen sei (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 4.3.4). Die BA führte in ihrer Berufungsbegründung insbesondere aus, die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz sei unhaltbar. Auf der Videoaufzeichnung sei erkenn- bar, wie der Beschuldigte 1 nach dem Ausziehen seiner Jacke mit der geballten rechten Faust zum Schlag aushole. Dies sei – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – geschehen, bevor E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Die Sichtbarkeit auf den Videoaufzeichnungen sei teilweise eingeschränkt, sodass nicht erkennbar sei, ob der Beschuldigte 1 E. geschubst, danach mit der linken Hand an der Schutzweste gepackt, zu sich herangezogen und mit der rechten Faust zum zweiten Mal zum Schlag ausgeholt habe. Die Aussagen von E. und F. seien glaubhaft, diejenigen der Beschuldigten hingegen unglaubhaft. Die Aus- sagenwürdigung und die gesamte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung seien willkürlich. Sämtliche Tatbestandselemente der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB seien erfüllt. Insbesondere sei E. als Angehörige des Grenzwachtkorps gesetzlich zuständig und befugt gewesen, im Zusammenhang mit der der EZV obliegenden Kontrolle des Warenverkehrs den Beschuldigten 1 zu kontrollieren. Es sei unerheblich, ob der Beschuldigte 1 Reisender gewesen sei oder nicht und ob die Kontrolle des Personenverkehrs am Flughafen Zürich in die Zuständigkeit der EZV falle (CAR pag. 5.100.011 ff.). 4.2.2 Der Beschuldigte 1 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung korrekt sei. Die Grenzwachtbeamten E. und F. hätten die ihnen rechtlich zustehenden Befugnisse überschritten. Für ein Zurück- halten von ihm habe die rechtliche Grundlage gefehlt. Es habe ein vollumfängli- cher Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zu erfolgen. Bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshand- lung sei neben der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich, welche Amtshandlung er verhindert haben soll (CAR pag. 5.100.113 ff.).

- 21 - 4.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 4.3.1 Umstrittener Sachverhalt Umstritten ist, ob der Beschuldigte 1 E., wie in der Anklageschrift geschildert, rückwärts schubste und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte, diese an ihrer Schutzweste packte und nochmals mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte. 4.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 4.3.2.1 Auf dem Video der Überwachungskamera «Zollausgang» ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 1 gefolgt von E. in Richtung Schiebetür des Zollausgangs geht. E. packt den Beschuldigten 1 von hinten am rechten Arm und dreht ihn zu sich. Dieser entzieht sich dem Griff und geht rückwärts. Er gestikuliert mit erhobenem Zeigefinger der rechten Hand (Zeitstempel 10:54:24 bis 10:54:27). E. geht auf ihn zu und zeigt mit dem rechten ausgestreckten Arm Richtung Zollhalle/Kontroll- bereich. Der Beschuldigte 1 geht weiterhin rückwärts mit erhobenem Zeigefinger, während sich F. und der Beschuldigte 2 aus dem Kontrollbereich nähern (Zeit- stempel 10:54:27 bis 10:54:31). Der Beschuldigte 1 zieht dann seine Jacke aus, bewegt sich währenddessen seitlich rückwärts und verschwindet gefolgt von E. aus dem Bild (10:54:31 bis 10:54:34). 4.3.2.2 Auf dem Videomaterial «Ankunft 2 Mitte» kommt der Beschuldigte 1 mit seiner Jacke in der rechten Hand ins Bild. Er scheint im Begriff zu sein, wegzugehen. Vor seiner Brust ist der linke Arm von E. sichtbar, die ihn zurückzuhalten versucht (Zeitstempel 10:54:40). E. scheint den Beschuldigten 1 am T-Shirt zu greifen, wodurch sich dieser zu ihr dreht. Daraufhin geht E. auf ihn zu. Der Beschuldigte 1 weicht zurück und erhebt dabei die rechte Faust und senkt diese im Anschluss wieder (Zeitstempel 10:54:41). Der Beschuldigte 2 kommt dazu und stellt sich zwischen E. und den Beschuldigten 1. E. zieht dann mit ihrer rechten Hand ihren Mehrzweckstock (10:54:42 bis 43). Sie hält dann den Beschuldigten 2 an der Schulter, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, und scheint ihn von sich weg- zudrücken (10:54:44). Was der Beschuldigte 1 macht, insbesondere eine Bewe- gung mit seinem rechten Arm, ist in diesem Moment nicht klar erkennbar. E. blickt zum Beschuldigten 2, als sich F. nähert und dem Beschuldigten 1 mit der linken Hand von hinten um den Hals greift, ihn wegreisst und zu Boden führt. Während- dessen kommen der Beschuldigte 3 und der Grenzwachtbeamte G. hinzu (10:54:46 bis 10:54:48). 4.3.2.3 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Nord I» ist das Geschehen relativ weit weg und etwas unscharf. Klar erkennbar ist, wie der Beschuldigte 1 seine Jacke

- 22 - auszieht, während E. mit ausgestrecktem rechtem Arm in Richtung Zollhalle zei- gend vor ihm steht (Zeitstempel 10:54:31). Nach einem Wortwechsel wendet sich der Beschuldigte 1 weg zum Gehen und E. versucht, ihn aufzuhalten (Zeitstem- pel 10:54:40). Das Folgende ist nicht wirklich erkennbar, da es hinter der Eck- säule stattfindet. Erkennbar ist wieder, dass der Beschuldigte 2 dazwischen geht und E. in der Folge den Mehrzweckstock zieht (10:54:42 bis 10:54:44). Der Be- schuldigte 1 steht in diesem Moment tatenlos da und weicht sogar etwas zurück. E. schiebt dann den Beschuldigten 2 rückwärts in Richtung des Beschuldigten 1, währenddessen eilen bereits weitere Personen hinzu und verdecken den Be- schuldigten 1 im Bild (10:54:44). Dasselbe lässt sich auf dem Überwachungsvi- deo «Ankunft 2 Nord II» feststellen. Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist das relevante Geschehen kaum erkennbar, da es von einem Notaus- gangs-Schild verdeckt wird und sich zudem in relativ grosser Distanz abspielt. 4.3.2.4 Die Geschehnisse erfolgen in rascher Abfolge von wenigen Sekunden. Erst ein Abspielen der Videos in verlangsamtem Tempo lässt Erkenntnisse zu. Es ist fest- zustellen, dass auf den Überwachungsaufnahmen abgesehen von zwei Rückhal- teversuchen durch E. kein direkter Körperkontakt zwischen E. und dem Beschul- digten 1 ersichtlich ist. Der Beschuldigte 1 widersetzt sich den Rückhalteversu- chen von E. Nach dem zweiten physischen Rückhalteversuch von E., nachdem der Beschuldigte 1 seine Jacke ausgezogen hatte, erhebt der Beschuldigte 1 sichtlich seine Faust. Dies wirkt auf dem Bild jedoch eher als ein abwehrendes Zurückweichen als ein Ausholen zu einem beabsichtigten Schlag. Auch ein ziel- gerichtetes Schubsen ist nicht erkennbar. Es wird sodann auch kein Schlag aus- geführt, sondern der Beschuldigte 1 senkt den Arm wieder. E. zieht den Mehr- zweckstock, als sich der Beschuldigte 2 mit minimalem Abstand zwischen sie und den Beschuldigten 1 stellt. Es ist auf dem Videomaterial nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 E. an der Schutzweste packt und dann mit geballter rechter Faust zum Schlag ausholt, bevor er von F. zu Boden geführt wird. 4.3.3 Aussagenwürdigung 4.3.3.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. schilderte in ihren Aussagen bei der Polizei, dass sie vor dem Beschuldigten 1 gestanden sei, dieser mit der Schiebetür in seinem Rücken. Er habe die rechte Faust aufgezogen und sie links an ihrer Weste gepackt. Der ältere Herr (der Be- schuldigte 2) habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln, weshalb sie auf die- sen geschaut habe. Sie habe nur noch beobachten können, wie der Herr im grü- nen Shirt (der Beschuldigte 1) die Faust aufgezogen habe und F. diesen gepackt und auf die Seite gerissen habe (BA pag. 12-02-003 N. 5). Sie habe den Mehr- zweckstock gezogen, weil der Angriff durch den Beschuldigten 1 unmittelbar

- 23 - bevorgestanden habe (BA pag. 12-02-003 N.7). Beim zweiten Versuch, sie mit der rechten Faust zu schlagen, habe er bestimmt aufgezogen und sie habe sich darauf eingestellt, dass er definitiv zuschlagen werde (BA pag. 12-02-004 N. 17). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 beschrieb sie den ersten Teil der Auseinandersetzung ähnlich (rechte Faust Ballen und Anheben nach dem Jacke Ausziehen). Dann ergänzte sie, der Sohn (der Beschuldigte 1) habe sie mit seiner linken Hand an der Schutzweste gepackt und sie daran, weiterhin mit erhobener Faust, zu sich hingerissen. Sie habe versucht sich loszureissen. Sie sei durch Vater und Sohn mehrfach gestossen und geschlagen worden. Sie habe gesehen, wie der Sohn erneut seine Faust aufgezogen habe, um ihr einen Schlag zu ver- passen, als F. ihn von hinten gepackt und von ihr weggerissen habe (BA pag. 12-02-0009). Am 1. Juni 2021 in der Einvernahme bei der BA schilderte E., der Beschuldigte 1 habe seine Jacke ausgezogen und auf den Boden geworfen. Sie habe gesehen, wie er seine rechte Hand angespannt habe, dabei seien die Mus- keln und der Oberkörper angespannt gewesen und sie habe in seinen Augen pure Aggression gesehen. Er habe angefangen, sie rückwärts zu schubsen, und er habe die rechte Faust erhoben und auf einen Schlag abgesehen und dann das Schubsen fortgesetzt. Etwa zeitgleich sei der ältere Herr gekommen und habe sich leicht links von ihr befunden und ebenfalls angefangen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen. Der Herr im grünen T-Shirt habe sie mit der einen Hand an einem Teil der Schutzweste gepackt, oben beim Kragen, und mit der anderen Hand zu einem Schlag aufgezogen. Er habe sie zu sich herangezogen. Sie habe sich aus dem Griff lösen können. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Der ältere Herr habe wieder mit Pöbeleien angefangen und sie habe sich ihm zugewandt. Zeitgleich habe sie in der Peripherie festgestellt, dass der Herr im grünen T-Shirt erneut versucht habe, einen Angriff zu starten. Er habe erneut die Faust hochgenommen und sei von F. weggezogen worden (BA pag. 12-02-0016 f.). Anlässlich der Einvernahme als Beschuldigte im Strafverfahren der Militärjus- tiz vom 25. April 2023 sagte sie aus, da ihre mündlichen Aufforderungen gegen- über dem Beschuldigten 1 in den Zollbereich zurückzukehren, keine Wirkung ge- zeigt hätten, habe sie versucht ihn durch Zurückhalten an seiner Flucht zu hin- dern (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 5 Z. 125 ff.). Er habe seine Jacke ausgezogen, diese auf den Boden geworfen, eine Faust gemacht und sie habe in diesem Moment eine Veränderung der Aggression wahrgenommen. Es sei eine sehr dynamische Situation gewesen. Sie sei dann durch den älteren wie auch den Herrn im grünen Shirt bedrängt worden. Sie habe versucht, diese von sich fernzuhalten. Sie habe es als mehrfaches Stossen durch die beiden wahr- genommen. Zwischenzeitlich sei sie vom Herrn im grünen Shirt an der Weste festgehalten worden und sie habe sich wieder losgerissen. Wegen des Bedrän- gens und Stossens habe sie dann den Mehrzweckstock angekündigt und gezo- gen. Da mehrheitlich der ältere Herr auf sie eingeredet habe, habe sie sich leicht zu diesem abgedreht und im Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine

- 24 - Bewegung ausgeführt habe, worauf F. eingegriffen habe (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023, S. 5 Z.137 ff.). Auf Konfrontation mit den Überwachungsvideos gab sie an, man sehe etwa beim Zeitstempel 10:54:48 des Videos «Ankunft 2 Mitte» wie sie sich retourreisse. Der Griff an ihre Weste sei vom Herrn im grünen Shirt gekommen (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 10 Z. 389 ff.). E. schilderte bei der Polizei, dass der Herr im grünen Shirt der Abholer gewesen und zur Überset- zung hinzugeholt worden sei (BA pag. 12-02-0002 N. 5). Später sagte sie, sie sei zur Zollkontrolle hinzugekommen, als der Beschuldigte 1 sich bereits dort befun- den habe, und sie habe in diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Beschuldigte 1 nicht eingereist sei. Sie habe dies erst später von F. erfahren (BA pag. 12-02- 0024 N. 5 ff., MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 4 f. Z. 118 ff.). Gemäss An- gabe der Beschuldigten 1 und 2 und auch von F., hatte E. jedoch zuvor den Be- schuldigten 2 hinausbegleitet, um dessen Koffer zurück in den Zollbereich zu ho- len und ist dabei den dort wartenden Söhnen begegnet (BA pag. 12-02-0010, - 0018, 13-01-0034 Z. 24 f., 13-02-0016 Z. 12 f. und -0019 Z. 10 ff.). Daran ver- mochte sie selbst sich nicht zu erinnern (BA pag. 12-02-0025 N. 17 ff.). Es fällt auf, dass die Aussagen von E. teilweise inkonsistent sind und die Abläufe immer wieder etwas anders dargestellt werden. So etwa will sie zunächst gese- hen haben, dass der Beschuldigte 1 vor dem Eingreifen von F. die Faust aufzog, um ihr einen Schlag zu verpassen. Schliesslich relativiert sie dies später, indem sie angibt, lediglich im Augenwinkel eine Bewegung wahrgenommen zu haben. Es fragt sich, wie sie dann davon ausgehen konnte, der Beschuldigte 1 werde zuschlagen, wenn sie selbst es gar nicht wirklich sah. Die Angabe bezüglich Faust scheint also gar nicht aus ihrer eigenen Wahrnehmung zu stammen, son- dern allenfalls aus derjenigen von F. E. vermochte in ihren Aussagen nicht klar zu unterscheiden zwischen dem tatsächlich selbst Wahrgenommenen und allen- falls dem, was sie im Nachgang der Ereignisse von anderen gehört hatte. Schliesslich war es den Grenzwachtbeamten – im Unterschied zu den arretierten Beschuldigten – grundsätzlich möglich, sich vor der polizeilichen Einvernahme über die Ereignisse auszutauschen (vgl. BA pag. 12-02-0019 Z. 18 ff.). Zudem stimmen die Aussagen von E. in einigen Punkten offensichtlich nicht mit dem Videomaterial überein. Das erste Faustballen des Beschuldigten 1 erfolgte nicht etwa aus dem Nichts, sondern fand im Zusammenhang mit einem Losreissen statt, als E. den Beschuldigten 1 – nachdem dieser die Jacke ausgezogen hatte

– ein weiteres Mal am Weggehen hindern wollte und er sich abwehrend befreite. In ihren Aussagen wird dies jedoch ausgeblendet. Die Schilderungen im Wahr- nehmungsbericht und in der Einvernahme bei der BA wirken angesichts der Bil- der auf den Videoaufnahmen stark übertrieben und lassen sich – auch unter Be- rücksichtigung der wenigen Bruchteile von Sekunden, die nicht eindeutig ersicht- lich sind – nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Weder ein Packen an der Schutzweste noch ein Reissen ist ersichtlich, bevor E. den

- 25 - Mehrzweckstock zieht. Bei der von E. genannten Videostelle bezüglich Losreis- sens wurde der Beschuldigte 1 bereits von F. zurückgerissen. Somit kann ein Reissen an der Schutzweste von E. gar nicht dann stattgefunden haben. Ebenso wenig ist mehrfaches Schlagen sichtbar. Wie die BA vorbringt, lag eine Ausnahmesituation vor und im dynamischen Ge- schehen waren die Sinneseindrücke zahlreich. Dies ist bei der Aussagenwürdi- gung zu berücksichtigen. Das gilt jedoch für alle Beteiligten gleichermassen. So mögen die vom Videomaterial abweichenden Aussagen von E. zwar erklärbar sein und sind nicht etwa als bewusste Falschaussagen zu interpretieren. In Wür- digung der Aussagen von E. im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln ergeben sich jedoch Divergenzen, die erhebliche Zweifel daran erwecken, dass sich die Ereignisse tatsächlich gemäss den Aussagen von E. zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – soweit sie nicht mit anderen Beweis- mitteln übereinstimmen – grundsätzlich nicht auf die Aussagen von E. ab.

b) F. schilderte anlässlich seiner Erstaussagen bei der Polizei, dass er dem Be- schuldigten 1 und E. zum Zollausgang gefolgt sei. Der Beschuldigte 2 sei dann zum Beschuldigten 1 und E. gegangen, während er vom Beschuldigten 3 be- drängt worden sei. Er habe dann gehört, wie E. den Mehrzweckstock ziehe, habe sich umgedreht und gesehen, dass E. auf den Beschuldigten 2 konzentriert ge- wesen sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine Faust gemacht und zu einem Schlag gegen E. ausgeholt habe. Er habe sofort reagiert und diesen von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. (BA pag. 12-01-0004 N. 6). Im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 erläuterte er, wie der Beschuldigte 1 nach der Beiziehung zur Zollkontrolle immer aggressiver geworden und schliesslich entgegen der Aufforderungen von E., sich nicht zu entfernen, zum Ausgang geeilt sei. Er sei bemüht gewesen, in der Nähe von E. zu bleiben, um diese abzusichern. Er schilderte auch hier, dass er mit dem Beschuldigten 3 be- schäftigt gewesen sei, als er bemerkt habe, dass E. den Mehrzweckstock ankün- dige. Er habe dann gesehen, dass E. dem Beschuldigten 2 zugewandt gewesen sei und der Beschuldigte 1, der auf der rechten Seite von E. gestanden habe, die Faust geballt habe und unmittelbar, davor gewesen sei, E. seitlich zu attackieren. Um den Angriff zu unterbrechen, habe er den Beschuldigten 1 von hinten in einen kontrollierten Griff genommen (BA pag. 12-01-0010 ff.). Dasselbe beschrieb er anlässlich der Einvernahme bei der BA und in den Einvernahmen als beschul- digte Person im Militärstrafverfahren (BA pag. 12-01-0020, -0026; Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff. Z. 146 ff., pag. 7.034 ff Z. 271 ff. = CAR pag. 3.201.121). Die Angaben von F. lassen sich weitgehend mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Er machte nur Angaben zu den Aspekten, die er selbst wahrgenommen hat. So hat er weder ein Schubsen noch ein erstes Ausholen mit der Faust und

- 26 - auch kein Packen an der Schutzweste von E. durch den Beschuldigten 1 gese- hen. So ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt lediglich relevant, dass F. aussagte, er habe die geballte Faust des Beschuldigten 1 wahrgenommen, nach- dem E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Diesen Punkt schildert er wiederholt gleichbleibend. Seine Aussagen wirken in diesem Punkt grundsätzlich glaubhaft. Bei der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, han- delte es sich um seine Interpretation des Wahrgenommenen.

c) G. und die weiteren Grenzwachtbeamten kamen erst nach dem bezüglich den Beschuldigten 1 angeklagten Sachverhalt zum Geschehen hinzu (vgl. Videoauf- nahmen sowie Aussagen G. BA pag. 12-03-0003, -0014 und Wahrnehmungsbe- richte weitere Beamte BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Be- treffend die Anklage des Beschuldigten 1 konnten sie also keine relevanten An- gaben machen. 4.3.3.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 1 sagte am 22. Januar 2021 bei der Polizei insbesondere aus, er sei bei der Zollkontrolle wütend geworden, weil er das Gefühl gehabt habe, F. würde seine Eltern schikanieren und sei rassistisch gewesen (BA pag. 13-01-0001 N. 5). Er habe zum Ausgang rausgewollt und die Frau in Uniform (E.) habe ihn festhalten wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Sie habe gesagt, es sei genug und habe eine schnelle Bewegung gemacht, weshalb er irgendwie reagiert habe. Er habe sie aber weder geschlagen noch bedroht (BA pag. 13-01-0002 N. 7). Auf Vorhalt der Schilderungen von E. sagte er, das stimme nicht. Er habe sie auf keinen Fall gepackt. Sie habe einfach irgendwie hastig reagiert und er habe entsprechend reagiert. Er habe gezuckt, aber weder gepackt noch geschlagen. Er wolle, dass die Videoaufnahmen angeschaut wer- den. Er sei sicher, dass darauf die Wahrheit ersichtlich sei (BA pag. 13-01-0003 N 15 ff.). Zum Zeitpunkt dieser Aussage hatte der Beschuldigte 1 keine Kenntnis des Inhalts der Videoaufnahmen. In der Befragung durch die BA vom 19. August 2021 sagte der Beschuldigte 1 auf Vorhalt der Videoaufnahmen «Ankunft Mitte 2», dass er E. immer wieder gesagt habe, sie solle ihn nicht anfassen. Er sei wütend gewesen. Als er gesehen habe, dass E. etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. Er habe das getan, damit sie nicht zu ihm komme mit diesem Ding. Sein Vater sei auch dazwischen gewesen. Er habe nicht gewollt, dass diesem etwas passiere und er habe diesen wegschieben wollen. Er sei ein friedfertiger Mensch und sei immer noch mit E. am Reden gewesen (BA pag. 13- 01-0034 f. Z. 9 ff.). Der Beschuldigte 1 belastete sich insofern selber, als er keinen Hehl gemacht hatte aus seiner grossen Wut, die er zum Ausdruck brachte, und der Tatsache,

- 27 - dass er auf das Anfassen von E. reagiert habe. Ebenfalls räumte er ein, dass er die Faust geballt habe, nachdem E. den Mehrzweckstock hervorgeholt hatte. Seine Aussagen in der Sache sind nicht widersprüchlich. Entgegen der Schilde- rung der BA liegt keine offensichtliche Anpassung der Aussagen vor, wenn der Beschuldigte 1 bei der Polizei sagte, er habe «gezuckt» – wobei dort nicht ein- deutig ist, auf welchen Moment im Geschehen sich dies bezieht – und später die geballte Faust erwähnte. Im Wesentlichen sagte der Beschuldigte nämlich das- selbe. Er habe reagiert, aber keine Absicht gehabt, zu schlagen. Andererseits wirkt es in dieser Konstellation doch etwas widersprüchlich, wenn der Beschul- digte 1 sich selbst als friedfertiger Mensch bezeichnet. Sein aufgebrachtes Ver- halten aufgrund der Zollkontrolle wirkte nicht besonders friedfertig. Auch seine verschiedenen Erklärungen, weshalb er seine Jacke auszogen habe, muten selt- sam an (BA pag. 13-01-0034 Z. 14 ff, -30 Z. 17 ff., TPF pag. 3.730.011 Z. 13 ff.). Dass er die Faust ballte, nachdem der Mehrzweckstock gezogen worden war, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich (vgl. oben II.4.3.2). Es deckt sich je- doch mit der Aussage von F. Trotz einem feststellbaren leichten Hang zur Über- treibung wirken die Aussagen des Beschuldigten 1 zu diesem Anklagepunkt auf- grund der Selbstbelastung sowie der Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen und der Aussage von F. grundsätzlich glaubhaft.

b) Aus den Aussagen des Beschuldigten 2 lässt sich in Bezug auf den Anklage- vorwurf des Beschuldigten 1 nichts Konkretes ableiten. Der Beschuldigte 3 machte keine konkreten Aussagen zu den Handlungen seines Bruders gemäss Anklage. Er konnte diese denn auch nicht im Detail wahrgenommen haben. Denn als er hinzustiess, war er zunächst F. zugewandt sowie seiner ebenfalls herbeieilenden Mutter. Erst als F. sich in Richtung des Beschuldigten 1 entfernte, drehte er sich um und ging ihnen nach (Video «Zollausgang», Zeitstempel 10:54:45). Er stiess zum Geschehen um den Beschuldigten 1 hinzu, als F. gerade den Beschuldigten 1 zu Boden führte (Video «Ankunft 2 Mitte», Zeitstempel 10:54:47). Dasselbe gilt für die Beschuldigte 4, deren Wahrnehmung zu diesem Anklagepunkt erst ein- setzte, als der Beschuldigte 1 bereits von F. ergriffen worden war (vgl. BA pag. 13- 04-0002 und -0015 Z. 29 ff.). 4.3.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Wie bereits erwähnt, spielte sich der angeklagte Sachverhalt innert weniger Se- kunden ab und die Emotionen gingen hoch, was eine klare Wahrnehmung durch die Beteiligten und eine entsprechende Wiedergabe erschwerte. Die Kammer orientiert sich in ihrer Beweiswürdigung somit vordergründig an den Aufnahmen der Überwachungsvideos. Darauf ist ein tätliches Handeln des Beschuldigten 1 in Form von Schubsen, das Packen an der Schutzweste und zweimaliges Aus- holen zum Schlag nicht ersichtlich. Ersichtlich ist einzig, dass der Beschuldigte 1

- 28 - seine rechte Faust ballte, nachdem er die Jacke ausgezogen hatte, er sich zum Gehen wendete und E. ihn ein weiteres Mal zurückzuhalten versuchte. Dieses Faustballen scheint jedoch im Zusammenhang mit dem Losreissen stattzufinden und kann nicht zweifelsfrei als ein Ausholen zum Schlag gegen E. interpretiert werden. Soweit die Anklage auf die Aussagen von E. abstellt, kann dem nicht gefolgt werden, zumal sich diese nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Dass der Beschuldigte 1 – wie angeklagt – ein zweites Mal eine Faust ballte, nachdem E. den Mehrzweckstock gezogen hatte, ist zwar auf dem Videomaterial nicht ersichtlich. Es lässt sich jedoch aufgrund der eigenen Aus- sage des Beschuldigten 1 und derjenigen von F. hinreichend erstellen. Strittig ist, ob der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, wie es F. interpretierte, oder ob er vielmehr angesichts des von E.s gezogenen Mehrzweckstockes zurück- wich. Ein Zuschlagen wäre nur erschwert möglich gewesen, da sich der Beschul- digte 2, wenn auch seitlich leicht versetzt, nach wie vor zwischen E. und dem Beschuldigten 1 befand. Vor diesem Hintergrund kann die für den Beschuldigten 1 günstigere Tatversion, wonach er die Faust ballte, ohne tatsächlich zu einem Schlag auszuholen, vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. In Anwen- dung von Art. 10 Abs. 3 StPO muss bei dieser Ausgangslage von der für den Beschuldigten 1 günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Demnach hat der Beschuldigte 1 nicht zum Schlag ausgeholt. Insgesamt ist der angeklagte Sach- verhalt (AKS Ziffer 1.2.1) nicht erstellt. 4.4 Rechtliche Würdigung 4.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom

- 29 -

10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel kei- nen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckent- fremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 3.1). 4.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Hand- lung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Für weitere Details wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 3.2). 4.4.3 Amtliche Befugnisse des Grenzwachtkorps 4.4.3.1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bzw. seit dem 1. Januar 2022 das Bun- desamt für Zoll und Grenzwacht (BAZG) vollzieht die Zollgesetzgebung (Art. 94 Zollgesetz, ZG, SR 631.0). Das Grenzwachtkorps (GWK) ist ein bewaffneter und uniformierter Verband innerhalb der EZV bzw. heute dem BAZG (Art. 91 Abs. 2 ZG). Insbesondere hat die EZV den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten (Art. 100 Abs. 1 ZG). Im Bereich der polizeilichen Aufgaben des GWK bestehen mit den einzelnen Kantonen Ver- waltungsvereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit mit den kantonalen Po- lizeikorps. Für den Kanton Zürich gilt der gemeinsame Dienstbefehl zur Zusam- menarbeit zwischen der Kantonspolizei Zürich und dem GWK vom 1. März 2008 (abrufbar unter <https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumenta- tion/rechtsgrundlagen/verwaltungsvereinbarungen-mit-kantonen.html# 1915917322>, zuletzt besucht am 28.08.2024; nachfolgend: Dienstbefehl ZH/GWK). Darin ist unter anderem festgehalten, dass die Kantone auf ihrem Ho- heitsgebiet die Personenkontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle ausüben (gilt auch gemäss Art. 9 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR

- 30 - 142.20]). Zusätzlich zu den zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben hat das GWK in eingeschränktem Rahmen gewisse polizeiliche Kompetenzen. Dies gilt jedoch nur im definierten Grenzraum (vgl. Ziff. 2.4 und 4 Dienstbefehl ZH/GWK). Im üb- rigen Kantonsgebiet übt das GWK seine originären zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben aus, so insbesondere auch am Flughafen Zürich. Systematische Per- sonenkontrollen des GWK, welche das normale Mass an Eigensicherung in Rah- men dieser originären Kontrollen übersteigen, sind zu vermeiden (Ziff. 5.1 Dienst- befehl ZH/GWK). 4.4.3.2 Soweit das ZG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsmass- nahmengesetz (ZAG, SR 364) anwendbar (Art. 100 Abs. 1bis ZG). Die Grunds- ätze bei der Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sind in Art. 9 ZAG festgehalten. So dürfen diese nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden (Art. 9 Abs. 1 ZAG). Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein und darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 ZAG). Das Personal des GWK darf Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrages bedarf, in Notwehr, im Notstand oder als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen, einsetzen (Art. 106 Abs. 1 ZG). Art. 229 und 231 der Zollverord- nung (ZV; SR 631.01) enthalten weitere Konkretisierungen zum Einsatz von Waf- fen und anderen Selbstverteidigungs- oder Zwangsmitteln und von Zwang im All- gemeinen. Nach Art. 231 ZV darf das GWK zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustands Zwang an- wenden, namentlich (a) zur Personenkontrolle, (b) zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen, (c) zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts, (d) zur Verhinderung der Flucht von Personen, (e) zur Durchführung des Transports von Personen, (f) zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmit- telbare Verwirklichung zu befürchten ist, (g) zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, (h) zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes, (i) wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann. Richtlinien zur Ausübung von Zwang wa- ren im Tatzeitpunkt ausserdem im Dienstbefehl «Zwang» der EZV vom 1. Januar 2021 festgelegt (CAR pag. 3.201.025 ff.). Insbesondere heisst es darin, dass Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind, wenn lediglich ein Ver- dacht betreffend blosse Ordnungswidrigkeiten besteht (CAR pag. 3.201.032 Ziff. 3.4 in fine).

- 31 - 4.4.4 Subsumtion 4.4.4.1 E. handelte vorliegend in ihrer Eigenschaft als Beamtin. Offengelassen bleibt, ob die Handlungen innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lagen (vgl. dazu den nachfolgen- den Abschnitt). Angeklagt wurde die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung. Der Beschuldigte 1 ist gemäss Beweisergebnis gegenüber E. nicht tätlich geworden. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte ist damit nicht erfüllt. 4.4.4.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich des angebrachten Würdigungsvorbehalts der Anklage unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zum Schluss, dass ein Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinausgehen würde. Ein Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wäre daher mit dem Anklage- grundsatz nicht zu vereinbaren (E. 4.5). Die Berufungskammer teilt diese Ansicht (vgl. auch oben Ziff. I.6.). Selbst wenn die Anklageschrift bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung als genügend erachtet würde, ist fraglich, ob eine geschützte Amtshandlung vorliegt. Die Frage kann vorliegend offengelassen werden. Für den Gesamtzusammenhang ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Handlungen von E., mit denen sie versuchte, den Beschuldigten 1 zurückzuhal- ten und die der Beginn der Auseinandersetzung waren, ausserhalb ihrer Amts- befugnisse lagen. Der Beschuldigte 1 war lediglich zur Übersetzung zur Zollkon- trolle hinzugestossen. Dies führt nicht dazu, dass er selbst automatisch auch un- ter Zollkontrolle steht. Insbesondere hatte der Beschuldigte 1 keine Waren ein- geführt, zu deren Kontrolle das GWK befugt gewesen wäre. Für die Personen- kontrolle war das GWK am Flughafen Zürich nicht zuständig. Das Zurückhalten des Beschuldigten 1 durch E., zunächst mündlich, dann mit Greifen an Arm und Schulter und Versperren des Weges und schliesslich auch durch Ziehen des Mehrweckstockes und somit unter der Einsetzung von Zwang, erscheint unver- hältnismässig. So ist bereits unklar, welches Ziel zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustandes, das den Einsatz von Zwang gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZG i.V.m. Art. 231 ZV rechtfertigen könnte, damit verfolgt wurde. Für die Erfüllung der Aufgaben des GWK war es nicht notwendig und nicht geeignet, den Beschuldigten 1 zum Ver- bleib im Kontrollbereich zu zwingen. Selbst wenn der Beschuldigte 1 unter Kon- trolle gestanden hätte, ging es dabei nur um Übertretungen im Bagatellbereich. Auch sein wohl aggressives Auftreten in Form von Lautstärke und Gesten mach- ten bei dieser Ausgangslage kein physisches Eingreifen erforderlich. Das Han- deln der Grenzwachtbeamtin E., mit dem sie versuchte, den Beschuldigten 1 zur Rückkehr in den Kontrollbereich zu bringen, war somit weder geeignet, noch

- 32 - erforderlich oder angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit war of- fensichtlich nicht eingehalten. 4.5 Fazit Der Beschuldigte 1 ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte freizusprechen. 5. Anklage gegen den Beschuldigten 2 (AKZ 1.3.1 bis 1.3.3) 5.1 Anklagevorwürfe Der Beschuldigte 2 sei gemäss Anklageschrift während einer Zollkontrolle beim Zollausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und den Beschuldigten 1 ge- gangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich weg- zudrücken. Mit der rechten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als der Beschuldigte 1 vom Grenzwachtbeamten F. weggenommen worden sei, habe der Beschuldigte 2 E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie gekickt und versucht, mit den Händen gegen sie anzugehen, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezogen habe. Er habe sich dagegen mit einem Aufstossen gewehrt, weshalb sie mit viel Energie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei der Beschuldigte 2 am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfesseln habe anlegen wollen. Er habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe von Grenzwachtbeamte G. an die Wand habe drücken können, um ihn de- finitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Am Boden sitzend habe er immer wie- der die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen (vgl. TPF pag. 3.100.005). Der Beschuldigte 2 habe durch sein gewalttätiges Verhalten E. u.a. multiple ober- flächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.005 f.). Der Beschuldigte 2 habe am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem E. ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenz- wachtbeamtin durch seine Äusserungen abwerten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. als

- 33 - Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.006 f.). 5.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 5.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten 2 gegenüber E. (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) betreffe, so sei festzuhalten, dass die diagnostizierten Verletzungen von E. ebenso wenig durch den Beschul- digten 2 verursacht worden seien. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sei der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich er- stellt. In dubio pro reo sei von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte 2 sei in diesem Sinne von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 6.3.4 und 6.6.3 f.). 5.2.2 Die BA brachte insbesondere vor, die Vorinstanz gebe den Inhalt der Videoauf- zeichnungen falsch wieder. Der bestrittene angeklagte Sachverhalt lasse sich mehrheitlich allein durch die Videoaufzeichnungen weder beweisen noch wider- legen. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von E. abzustellen, während die Aus- sagen des Beschuldigten 2 unglaubhaft und nicht zu berücksichtigen seien. Zwi- schen dem gewalttätigen Verhalten des Beschuldigten 2 und den Verletzungen von E. bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Die Beweismittel liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der dem Beschuldigten 2 zur Last gelegte Sachverhalt erstellt sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und das Beweisergebnis unhaltbar. Die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung seien allesamt erfüllt (CAR pag. 5.100.030 ff.). 5.2.3 Der Beschuldigte 2 führte hingegen zusammenfassend aus, dass die Videoauf- nahmen seine Unschuld belegen würden und die anderslautenden Angaben der Grenzwachtbeamtin E. daran nichts ändern würden. Er habe sich rein passiv ver- halten, was nicht strafbar sei (CAR pag. 5.100.080 ff.). 5.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 5.3.1 Umstrittener Sachverhalt Sachverhaltsmässig sind sämtliche vorgeworfenen tätlichen Handlungen des Be- schuldigten 2 (Schubsen, Schlagen, Stossen, Mit-Füssen-Treten, Wehren gegen zu Boden-Führen und Anlegen der Handfesseln, Hände Wegschlagen)

- 34 - bestritten. Ebenso ist bestritten, dass er E. mit seinem Verhalten Verletzungen zufügte und sie als Schlampe betitelte. 5.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 5.3.2.1 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Mitte» ist ersichtlich, wie sich der Be- schuldigte 2 mit offenen Händen zwischen E. und den Beschuldigten 1 stellt. Der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2 ist minimal und der Beschuldigte 2 berührt E. beim Dazwischengehen. Diese weicht zurück und zieht in diesem Moment mit ihrer rechten Hand den Mehrzweckstock (Zeitstempel 10:54:42 bis 43). E. hält dann den Beschuldigten 2, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, an der Schulter und scheint ihn von sich wegzudrücken, so dass dieser sich rück- wärts bewegt (10:54:44 bis 45). Schliesslich nähert sich F. und ergreift den Be- schuldigten 1 und es stossen der Beschuldigte 3 und G. hinzu (10:54:46 bis 48). E. hält sich den Beschuldigten 3 mit ihrem rechten ausgestreckten Arm auf Ab- stand. Währenddessen befindet sich der Beschuldigte 2 immer nahe bei ihr und sie scheint gleichzeitig mit ihrem linken Arm den Beschuldigten 2 auf Abstand zu halten (10:54:48). Der Körper von E. bedeckt auf der Aufnahme in diesem Zeit- raum den Körper des Beschuldigten 2 weitgehend. Ein Stossen oder Schlagen durch den Beschuldigten 2 ist nicht ersichtlich. Nach dem kurzen Gerangel ver- grössert sich der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2, er steht gesti- kulierend vor ihr und wendet sich dann dem Gerangel zu, das gerade zwischen den übrigen Beteiligten stattfindet (10:54:49 bis 53). E. folgt dem Beschuldigten 2 von hinten und packt ihn, zieht in rückwärts, während G. von vorne zu Hilfe kommt und sie ihn gemeinsam zu Boden führen (10:54:54 bis 56). Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte 2 stark wehren würde. G. kniet dann vor dem Beschuldigten 2, der auf dem Rücken am Boden liegt und es ist nicht immer klar erkennbar, was der Beschuldigte 2 mit seinen Händen macht. Seine Beine bewegen sich nicht (10:54:57 bis 10:55:12). Schliesslich richten G. und E. den Oberkörper des Beschuldigten 2 auf und fixieren dessen Hände hinter seinem Rücken. Die Aufnahme ist unscharf. Erkennbar ist jedenfalls, dass G. und E. mehrere Anläufe und somit etwas länger brauchen, bis die Fixierung beendet ist. Mindestens einmal bringt der Beschuldigte 2 eine Hand, die bereits auf seinem Rücken war, wieder nach vorne (10:55:13 bis 38). G. steht dann auf und geht weg zum Geschehen nebenan (10:55:39 bis 42). E., die hinter dem arretierten, auf dem Boden sitzenden Beschuldigten 2 kniet, steht auf, hält ihr Schienbein im Rücken des Beschuldigten 2 und hält ihn mit ihrer linken Hand an seiner rechten Schulter fest. Der Beschuldigte 2 bewegt sich nicht (10:55:42 bis 55). Während- dem E. dann einen Funkspruch absetzt, rutscht der Beschuldigte 2 mit seinem Gesäss nach vorne, legt sich auf den Rücken und bleibt in der Folge in dieser Position (10:55:56 bis 10:56:41). Er richtet sich dann mit Hilfe von E. wieder auf

- 35 - und bleibt weiterhin passiv sitzen, bis schliesslich die Polizei eintrifft (ab 10:56:42). 5.3.2.2 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist erkennbar, wie E. und G. den Beschuldigten 2 zu Boden bringen und arretieren. Jedoch ist die Aufnahme aus so grosser Distanz erfolgt, dass diesem Video keine weiteren Erkenntnisse ent- nommen werden können. Auf den übrigen Überwachungsvideos ist das rele- vante Geschehen nicht abgebildet oder nicht erkennbar. 5.3.2.3 Aufgrund der Videoaufzeichnungen lässt sich feststellen, dass der Beschul- digte 2 als er sich zu Beginn zwischen den Beschuldigten 1 und E. stellte, E. berührte und diese zurückwich. Ob dies als Stossen zu qualifizieren ist, erhellt aus der Videoaufnahme nicht eindeutig. Zudem ist festzustellen, dass der Be- schuldigte 2, nachdem er zu Boden geführt worden war, seine Hände mindestens einmal wieder nach vorne brachte, als E. und G. versuchten, diese hinter seinem Rücken zu fixieren. Nicht erstellen lässt sich anhand der Videoaufzeichnungen hingegen, dass der Beschuldigte 2 geschlagen und mit den Füssen getreten hätte, bevor er zu Boden geführt wurde. Auch dass er sich gegen das Zu-Boden- Führen stark zur Wehr setzte, sodass E. mit ihren Knien wuchtig zu Boden prallte, ist nicht erkennbar. Auch nicht ersichtlich ist ein Wegschlagen der Hände von E., mehrfache Versuche aufzustehen und ein Wegdrehen. Da keine Tonspur vor- handen ist, kann auch nicht festgestellt werden, was der Beschuldigte 2 zu E. sagte. 5.3.3 Würdigung der ärztlichen Unterlagen Gemäss Arztzeugnis vom 22. Januar 2021 zog sich E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen sowie eine Kontusion am linken Knie zu. In der Anamnese heisst es, sie sei beim Zugriff auf das linke Knie gefallen (BA pag. 05-01-0017). Aus weiteren Arztberichten vom

25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. April 2022 geht hervor, dass E. aufgrund eines Knorpelschadens nach dem Vorfall an anhaltenden Schmerzen in ihrem linken Knie litt (BA pag. 12-02-0031, -0033 ff., TPF pag. 3.510.008 f.). Das Be- stehen der Verletzungen ist unbestritten. Es muss aufgrund der Akten auch da- von ausgegangen werden, dass sich E. die Verletzungen im Rahmen der ange- klagten Geschehnisse vom 22. Januar 2021 zugezogen hat.

- 36 - 5.3.4 Aussagenwürdigung 5.3.4.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. sagte bei der Polizei aus, sie wisse nicht, wie es später zugegangen sei. Der ältere Herr (der Beschuldigte 2) sei dann irgendwie links von ihr gestanden. Sie habe sich irgendwie befreien können und der ältere Herr habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln. Nachdem F. den Beschuldigten 1 zur Seite genom- men habe, habe der Beschuldigte 2 versucht zu stossen und zu kicken (BA pag. 12-02-0003 N. 5). Als sie den Beschuldigten 2 in den Kontrollgriff habe neh- men wollen, habe dieser sich gewehrt, weshalb sie mit dem Knie auf dem Boden aufgestossen sei. Sie könne nicht genau beschreiben, wie er sich gewehrt habe, aber sie seien mit ziemlich viel Energie auf den Boden geknallt. Mit G. habe sie dann die rechte Hand des Beschuldigten 2 fixieren können. Als sie die linke Hand habe fixieren wollen, habe er sich gewehrt und sich wieder losgerissen (BA pag. 12-02-0003 N. 7). Der Beschuldigte 2 habe ständig versucht, wieder aufzu- stehen, woran sie ihn ständig habe hindern müssen. Sie habe ihn dann schliess- lich aufstellen können und er habe ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und werde sie kaputt machen (BA pag. 12-02-0003 N. 10). Auf Frage hin ergänzte sie, der Beschuldigte 2 habe sie mit den Händen gestossen, versucht, sie mit Fusstritten zu traktieren und ständig versucht, sie irgendwie mit den Händen anzugehen. Ab dem Moment als er am Boden gewesen sei, habe er ständig die Hände wegge- schlagen. Er sei sehr aggressiv gewesen (BA pag. 12-02-0004 N. 13). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 schrieb E. insbesondere, die Be- schuldigten 1 und 2 hätten begonnen auf sie einzureden, sie mehrfach zurück- zustossen und zu verfluchen. Sie sei von ihnen mehrfach gestossen und geschla- gen worden. Nach dem F. den Beschuldigen 1 weggenommen habe, sei der Be- schuldigte 2 weiterhin mit «grösster Aggression» auf sie los gegangen. Als sie ihn mittels Kontrolltechnik zu Boden geführt habe, sei der Aufprall auf dem Boden heftig gewesen. Der Beschuldigte 2 habe sich auch am Boden weiterhin stark gewehrt und sich mehrfach wieder losgerissen. Er habe sie weiter verflucht mit den Worten «Du, Schlampe, ich mache dich kaputt!». Mit der Unterstützung von G. sei es ihr gelungen, den sich weiter stark wehrenden und tretenden Beschul- digten 2 in Handschellen zu legen (BA pag. 12-02-0008). Anlässlich der Einvernahme bei der BA gab E. unter anderem zu Protokoll, der Beschuldigte 2 sei aus der Zollhalle in Richtung Ankunftshalle gekommen. Er habe sich leicht links von ihr befunden und begonnen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen im Bereich des Oberkörpers. Genau könne sie es nicht mehr sagen wegen des Schlagens oder Schubsens, weil sie ihre Schutzweste angehabt habe (BA pag. 12-02-0016 Z. 19 ff.). Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte 2

- 37 - wieder mit den Pöbeleien angefangen. Währenddem F. den Beschuldigten 1 weggezogen habe, habe sich die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 2 in Richtung Mitte der Ankunftshalle verschoben und er sei weiterhin sehr aggressiv gewesen, habe geschubst und geschlagen, wie genau könne sie nicht mehr sa- gen. Die Aktion sei weitergelaufen und habe sich etwas von den anderen Betei- ligten wegverschoben. Der Beschuldigte 2 und sie seien an der Wand gelandet. Im Gerangel sei es ihr gelungen, mit ihm zu Boden zu gehen. Der Aufprall sei heftig gewesen und sie sei mit beiden Knien gelandet. Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht aufzustehen. Beim Handfesseln-Anziehen habe er die Arme mehrfach weggezogen (BA pag. 12-02-0017 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe während der ganzen Aktion geflucht. Das einzige Wort, woran sie sich er- innern könne, sei «Schlampe» (BA pag. 12-02-0018 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht, aufzustehen und sich abzudrehen. Sie habe ihn weiterhin mit der Hand an der Schulter in Richtung Boden gedrückt (BA pag. 12- 02-0018 Z. 28 ff.). Im Militärstrafverfahren sagte E. als Beschuldigte in Kenntnis der aktenkundigen Aufnahme der Überwachungskameras unter anderem aus, der Beschuldigte 2 sei dazugekommen, der zeitliche Verlauf sei ihr nicht mehr bekannt. Sie sei durch die Beschuldigten 1 und 2 bedrängt worden. Sie seien immer näher bei ihr ge- standen und sie habe es als mehrfaches Stossen durch beide wahrgenommen. Nachdem F. eingegriffen habe, habe sie sich entschlossen, den Beschuldigten 2 mit einer Kontrolltechnik zu Boden zu führen, da er sich immer noch aggressiv gegen sie gewandt habe. Beim Zu-Boden-Führen sei sie auf dem Steinboden aufgeknallt und habe ihr linkes Knie verletzt. Am Boden habe sich der Beschul- digte 2 weiterhin stark gewehrt, so dass es erst unter Mithilfe von G. gelungen sei, ihm Handschellen anzulegen. Er habe seine Arme immer wieder weggeris- sen. Er habe während der ganzen Situation versucht aufzustehen und sei immer wieder ausgerutscht (MJ.21.001133 pag. 7018 ff. Z. 140 ff.). Betreffend die generell eher schlechte Qualität der Aussagen von E. wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Ziff. II.4.3.3.1.a). Bezüglich des Handelns des Beschuldigten 2 wirken die Schilderungen von E. im Vergleich zu dem, was auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, unpräzise und übertrieben. Wiederholt verwendete sie Worte wie «immer wieder» oder «ständig». Auf dem Video sind allerdings nur einmal eine Berührung und allenfalls ein leichtes Zu- rückschieben sichtbar. Fusstritte etwa oder mehrfaches Schlagen sind nicht er- sichtlich. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte 2, nachdem F. den Beschuldigten 1 ergriffen hatte, mit «grösster Aggression» auf E. losge- gangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt ist klar weder Schubsen noch Schlagen er- sichtlich. Vielmehr ging der Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt nach kurzem Gestikulieren von E. weg, die ihn dann von hinten mit einem Kontrollgriff packte

- 38 - und wegzog. So relativierte E. ihre Schilderungen sodann auch nach Kenntnis- nahme der Videoaufnahmen und sprach nur noch davon, dass der Beschuldigte 2 sich noch aggressiv gegen sie «gewandt» habe. Die Diskrepanzen zu den Vi- deoaufnahmen lassen sich auch nicht einfach damit erklären, dass die Sicht auf den Beschuldigten 2 auf den Aufnahmen zeitweise etwas eingeschränkt ist. Im- merhin sind die Angaben von E., wonach sie mit ihrem Knie auf dem Boden auf- schlug, als sie den Beschuldigten 2 zu Boden brachte, gleichbleibend. Auch wenn die unpräzisen Aussagen von E. aufgrund der dynamischen Ausnahmesi- tuation erklärbar sein mögen, kann auf diese grundsätzlich nicht abgestellt wer- den bzw. nur insofern sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmen.

b) F. machte keine konkreten Angaben zum angeklagten Verhalten des Beschul- digten 2. Er beschrieb allerdings, wie er die Beschuldigten 2 und 4 kontrollierte und insbesondere, dass er sich mit dem Beschuldigten 2 auf Deutsch habe un- terhalten können (BA pag. 12-01-0002 f.). Als der Beschuldigte 2 bei E. und dem Beschuldigten 1 angekommen sei, sei es laut geworden. Während dem ganzen Vorgang seien sie auf Deutsch verbal beleidigt und beschimpft worden. Er könne aber nicht mehr sagen, was gesagt worden sei (BA pag. 12-01-0004 N. 6, 12-01- 0022 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte 2 sei aggressiv geworden, als er seinem Sohn nachgelaufen sei (BA pag. 12-01-0004 N. 8 f., 12-01-0020 Z. 11 ff.). Dass F. die dem Beschuldigten 2 vorgeworfenen tätlichen Handlungen nicht er- wähnte, ist neutral zu würdigen. Schliesslich war F., als sich diese zutrugen je- weils anderweitig beschäftigt und fokussiert. Zu Beginn war er noch im Gespräch mit dem Beschuldigten 3 und danach ergriff er den Beschuldigten 1 und wurde wiederum vom Beschuldigten 3 angegangen. Dass er sich in seinen Schilderun- gen auf seine eigenen Wahrnehmungen beschränkte, ist der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen grundsätzlich zuträglich. Seine Aussage, dass seitens der Be- schuldigten Beleidigungen und Beschimpfungen gekommen seien, sind zwar glaubhaft, aber auch sehr unspezifisch.

c) G. sagte bei der Polizei aus, als er dazugekommen sei, sei E. mit dem Be- schuldigten 2 in einem Handgemenge gewesen. Er habe zu Hilfe eilen wollen, E. habe ihn sofort zu F. geschickt (BA pag. 12-03-0003 N. 8). Faustschläge habe er keine gesehen (BA pag. 12-03-0003 N. 11). Auf Frage, was der Beschuldigte 2 getan habe, sagte er, er könne es nicht sagen, da dieser nicht in seinem Augen- winkel gewesen sei (BA pag. 12-03-0005 N. 29). Im Wahrnehmungsbericht vom

27. Januar 2021 schrieb er, er sei zuerst E. zu Hilfe geeilt, die mit einer Person im Gerangel gewesen sei. Gemeinsam hätten sie die Person kontrollieren und mit Handschellen fixieren können (BA pag. 12-03-0008). Bei der BA bestätigte G. als Zeuge diese Aussagen (vgl. BA pag. 12-03-0015 Z. 1 ff.). Er habe E. ge- holfen, den Beschuldigten 2 zu kontrollieren (BA pag. 12-03-0015 Z. 3). Das

- 39 - Gerangel zwischen E. und dem Beschuldigten 2 vermochte er nicht näher zu beschreiben, es sei dynamisch und zu schnell gewesen (BA pag. 12-03-0016 Z. 8 ff.). Die Beschimpfung gegen E. habe er nicht gehört (BA pag. 12-03-0016 Z. 12 ff.).

Es fällt auf, dass die Aussagen von G. sehr unspezifisch sind. Er stiess gemäss den Videoaufnahmen hinzu, als E. den Beschuldigten 2 von hinten in den Kon- trollgriff nahm. Er unterstütze E. dann beim Zu-Boden-Bringen und Handschel- len-Anbringen des Beschuldigten 2. Obwohl er es hätte wahrnehmen müssen, erwähnte G. keine heftige Gegenwehr des Beschuldigten 2 bei dessen Arretie- rung wie sie E. beschrieb. Insofern bestätigt er die diesbezüglichen Aussagen von E. nicht, widerspricht diesen jedoch auch nicht.

d) Die übrigen Beamten waren nicht in die Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten 2 und dessen Arretierung involviert. Daher sind ihren Wahrnehmungsbe- richten keine relevanten Angaben zu entnehmen. 5.3.4.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 2 sagte am 22. Januar 2021 bei der Polizei aus, er sei zur Kontrolleurin hingegangen, da er nicht gewollt habe, dass diese seinen Sohn auf- halte. Als er zur Kontrolleurin gegangen sei, habe er geschrien, sie solle seinen Sohn nicht schlagen. Sein Sohn sei durch 8 bis 12 Kontrolleure verprügelt wor- den (BA pag. 13-03-0002 N. 4). Er habe zu E. sicher nicht «Schlampe» gesagt. In seiner Kultur dürfe man so etwas nicht sagen. E. würde lügen (BA pag. 13-03- 0003 N. 11). Bei der BA am 18. August 2021 sagte er, E. habe den Schlagstock genommen und in Richtung seines Sohnes gezeigt, wie wenn sie ihn hätte an- greifen wollen. Er sei dazwischen gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen Sohn angreife. In diesem Moment habe man ihn gepackt, die Hände nach hinten gedrückt und ihn auf den Boden gezwungen (BA pag. 13-03-0014 f.). Er habe niemanden angegriffen oder beleidigt. Er kenne nicht einmal die richtigen Worte dazu bzw. es würden ihm die nötigen Deutschkenntnisse fehlen (BA pag. 13-03-0015 Z. 2 f. und Z. 23 ff., -0019 Z. 7 f.). Diese Angaben wiederholte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 3.730.011 Z. 28 ff.). Seine Aussagen wirken insgesamt undifferenziert und stimmen teilweise nicht mit den Videoaufnahmen überein. Insbesondere zog E. den Mehrzweckstock erst, als sich der Beschuldigte 2 bereits zwischen E. und den Beschuldigten 1 gestellt hatte. Er greift auch zu starken Übertreibungen, zum Beispiel bei der Aussage, sein Sohn sei durch 8-12 Personen «verprügelt» worden. Was die ihm vorgeworfene Beschimpfung betrifft, wirkt es unglaubhaft, dass ihm zur

- 40 - Benutzung des Wortes «Schlampe» die nötigen Deutschkenntnisse fehlen wür- den. Der Beschuldigte 2 lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz und ist hier ge- schäftstätig (vgl. BA pag. 13-01-0022 Z. 26 f.). Er war in der Lage, sich anlässlich der Zollkontrolle in Deutsch mit F. zu unterhalten (BA pag. 12-01-0002 f.). Zudem schilderte er selbst Äusserungen, die er gegenüber den Grenzwachtbeamten ge- macht habe (vgl. etwa BA pag. 13-03-0002 N. 4). Diese Äusserungen müssen zwangsläufig auf Deutsch erfolgt sein, wenn er davon ausgehen wollte, dass sie verstanden werden. Die Behauptung fehlender Deutschkenntnisse ist als klassi- sche Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen widersprechen die eigenen Aus- sagen des Beschuldigten 2 auch der vorgebrachten Tatsache, dass er sich rein passiv verhalten habe und emotional nicht aufgebracht gewesen sei, auch wenn diese Emotionen auf den Videoaufnahmen nicht offensichtlich erkennbar sind. Die Aussagen des Beschuldigten 2 wirken insgesamt wenig glaubhaft. Soweit sie nicht mit anderen Beweismitteln übereinstimmen, kann grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden.

b) Die übrigen Beschuldigten machten keine Aussagen bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten 2. Daher erübrigt es sich, diese bezüglich der Anklage des Beschuldigten 2 einer Würdigung zu unterziehen. 5.3.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt 5.3.5.1 Die Berufungskammer geht in Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel, aber insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen, davon aus, dass der Sach- verhalt betreffend den Beschuldigten 2 nicht wie angeklagt erstellt ist. Erstellt ist einzig, dass der Beschuldigte 2 E. berührte, als er sich zwischen sie und den Beschuldigten 1 stellte und E. zurückwich. Im Zweifel für die beschuldigte Per- son, ist davon auszugehen, dass an dieser Stelle nicht die Intensität eines Stos- sens oder Schubsens erreicht wurde. Weitere tätliche Handlungen des Beschul- digten 2 lassen sich aufgrund der gegebenen Beweislage nicht erstellen. Hinrei- chend erwiesen ist einzig, dass der Beschuldigte 2 beim Versuch von E. und G., ihm die Handschellen anzuziehen, seine linke Hand von hinter seinem Rücken wieder nach vorne nahm und dadurch den Vorgang leicht verlängerte. 5.3.5.2 Gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen von E. und die vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist zudem erstellt, dass E. sich durch den Aufprall am Bo- den, als sie den Beschuldigten 2 zu Boden führte, am Knie verletzte. Die Verlet- zung passierte somit im Rahmen des Einsatzes gegen den Beschuldigten 2, wurde jedoch nicht durch eine gewaltsame Handlung des Beschuldigten 2 direkt verursacht. Ausserdem zog sie sich im Rahmen der Ereignisse vom 22. Januar 2021 oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen zu. Es lässt sich

- 41 - jedoch anhand der vorhandenen Beweise nicht rekonstruieren, wie diese verur- sacht wurden. Beweismässig kann kein hinreichend eindeutiger Zusammenhang erstellt werden zwischen Gegenwehr des Beschuldigten 2 und den Verletzungen von E. in dem Sinne, dass dieser ihr diese aufgrund seiner Handlungen zugefügt hätte. 5.3.5.3 Dass der Beschuldigte 2 E. als «Schlampe» betitelt haben soll, basiert in erster Linie auf der Aussage von E. Diesbezüglich sagte sie wiederholt, dass der Be- schuldigte 2 das Wort benutzt habe, während der Beschuldigte 2 fehlende Deutschkenntnisse, sein Alter oder seinen kulturellen Hintergrund vorschob. Die übrigen Grenzwachtbeamten haben die konkrete Beschimpfung nicht wahrge- nommen oder sich nicht daran erinnert. Dies ist in der dynamischen Situation nicht unbedingt erstaunlich. Aus der unspezifischen Aussage von F. etwa, dass Beleidigungen und Beschimpfungen gefallen seien, kann aber nichts zulasten des Beschuldigten 2 abgeleitet werden. Schliesslich wurde nicht gesagt, dass solche Äusserungen von diesem ausgegangen seien. Aus dem Videomaterial kann – entgegen der Vorinstanz – nichts dazu abgeleitet werden, ob der Beschul- digte 2 etwas zu E. sagte. Denn es ist gemäss den Aussagen von E. unklar, zu welchem Zeitpunkt die Äusserung genau erfolgt sein soll. Gemäss ihrer Aussage bei der Polizei sei es gewesen, als sie den Beschuldigten 2 habe «aufstellen» können (BA pag. 12-02-0003 N. 10). Ob dies war, als sie ihn wieder aufrichtete, nachdem er sich auf den Boden gelegt hatte, oder als er dann mit Hilfe der Polizei weggeführt wurde, erhellt nicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Äusse- rung des Beschuldigten 2 nicht ausgeschlossen. Da die Aussagen von E. jedoch grundsätzlich von zweifelhafter Qualität sind, in diesem Anklagepunkt das ein- zige Beweismittel darstellen und ausserdem der Äusserungszeitpunkt völlig un- klar ist, bestehen doch hinreichende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte 2 sich gegenüber E. wie angeklagt geäussert hat. 5.4 Rechtliche Würdigung 5.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.4.1.1 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.1). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt mit dem Begriff der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 3.2.2). Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn eine körperliche Einwirkung das gesellschaftlich tolerierte Mass überschreitet, ohne dass dies eine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein.

- 42 - Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betref- fende Amtsperson. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteile des Bundes- gerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2.2, 6B_883/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 1.2, 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.1.2). 5.4.1.2 Beweismässig ist lediglich erstellt, dass der Beschuldigte 2, als er sich zwischen E. und den Beschuldigten 1 stellte, E. berührte und diese zurückwich. Dies ist nicht hinreichend für die Qualifikation als Tätlichkeit. Weiter hat der Beschuldigte 2 seine linke Hand beim Befestigen der Handschellen vom Rücken wieder nach vorne genommen, bevor sie befestigt werden konnte. Auch diese Handlung er- reicht die verlangte Intensität einer Tätlichkeit klar nicht. Somit wurde der objek- tive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte in der Tat- bestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung nicht erfüllt. 5.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung 5.4.2.1 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.2). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht, sondern es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2, 124 IV 127 E. 3a). Das Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 7). 5.4.2.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich des angebrachten Würdigungsvorbehalts der Anklage unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zum Schluss, dass ein Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinausgehen würde. Ein Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wäre daher mit dem Anklage- grundsatz nicht zu vereinbaren (Urteil SK.2022.6 E. 6.5). Die Berufungskammer teilt diese Ansicht. Selbst wenn die Anklageschrift bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung als genügend erachtet würde, erscheint fraglich, ob das beweis- mässig erstellte Verhalten des Beschuldigten 2, insbesondere das Wegziehen der Hand beim Anbringen der Handschellen, wodurch dieses leicht verlängert wurde, die erforderliche Intensität eines Störverhaltens bereits erreicht und damit überhaupt den objektiven Tatbestand erfüllt.

- 43 - 5.4.3 Tatbestand der einfachen Körperverletzung Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverlet- zungen war mangels gültigen Strafantrags einzustellen (vgl. oben Ziff. I.4.3). Demnach entfällt grundsätzlich eine materielle Prüfung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in materieller Sicht der Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt ist. E. zog sich die Knieverlet- zung und die oberflächlichen Schürfungen zwar im Rahmen der Auseinanderset- zung mit dem Beschuldigte 2 zu, diese wurden jedoch nicht erwiesenermassen durch eine direkte Handlung dessen gegen sie verursacht. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist zu verneinen. So war das Verhalten den Beschuldigten 2 nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine der- artige Verletzung der Grenzwachtbeamtin herbeizuführen oder zu begünstigen. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt. Ausser- dem fehlt es offensichtlich auch an einem (Eventual-)Vorsatz. Der Beschuldigte 2 hatte klar keine Verletzungsabsicht. Die Umstände und sein Verhalten waren nicht dergestalt, dass er damit rechnen musste, dass sich E. derart verletzen würde. Er hat den Erfolg nicht in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt. So hätte bei materieller Prüfung ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.4 Tatbestand der Beschimpfung Eine Beschimpfung begeht, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ge- mäss Beweisergebnis ist die Beschimpfung nicht erstellt. Demnach ist ein Schuldspruch von vornherein ausgeschlossen. 5.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist somit von den Anklagevorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung freizusprechen. In Abwei- chung vom erstinstanzlichen Urteil ist bezüglich des Anklagevorwurfs der einfa- chen Körperverletzung eine Einstellung erfolgt. 6. Anklage gegen den Beschuldigten 3 (AKZ 1.1.1 und 1.1.2) 6.1 Anklagevorwürfe Der angeklagte Sachverhalt betreffend den Beschuldigten 3 reiht sich chronolo- gisch an das Geschehen zwischen dem Beschuldigten 1 und der

- 44 - Grenzwachtbeamtin E. (vgl. oben E. II. 1.2). Der Beschuldigte 3 habe den Grenz- wachtbeamten F. am Zollausgang angerempelt, als dieser zu seiner Kollegin E. habe gehen wollen. Er habe trotz dessen Aufforderung, Abstand zu halten, sei- nen Körper gegen dessen ausgestreckte offene Hand gedrückt. F. sei danach wegen des Angriffs des Beschuldigten 1 auf die Grenzwachtbeamtin E. zu dieser hingeeilt. F. habe den Beschuldigten 1 von hinten am Kopf gehalten und ihn zu Boden geführt. Währenddem sei der Beschuldigte 3 auf F. losgegangen. Er habe nach dem Kopf von F. gegriffen, dessen Hals gepackt, ihm den Kehlkopf zusam- mengedrückt und ihm mit der Hand ins Gesicht auf die linke Seite, Höhe Auge und Schläfe, geschlagen. Zudem habe er seine Finger in den Unterkiefer von F. gegraben und versucht, ihn vom Beschuldigten 1 wegzuziehen, und daraufhin mit dem Würgen und Schlagen von F. fortgesetzt, bis der Grenzwachtbeamte G. dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten 3 von F. weggezogen habe (vgl. TPF pag. 3.100.002 f.). Der Beschuldigte 3 habe ausserdem durch sein gewalttätiges Verhalten F. u.a. multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsions- trauma an der rechten Hand zugefügt. Er habe wissentlich und willentlich gehan- delt bzw. die Verletzungen als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.003). 6.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 6.2.1.1 Bezüglich des Sachverhalts hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass der Be- schuldigte 3 F. beim Zollausgang weder angerempelt noch tätlich angegriffen, noch seinen Körper gegen die offene Hand von F. gedrückt habe. Im Übrigen erachtete sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Weiter erwog sie, dass der Beschuldigte 1 keine Luft mehr bekommen habe, als F. diesen von hinten in den Würgegriff genommen habe, worauf der Beschuldigte 3 ins Geschehen ein- gegriffen habe (Urteil SK.2022.6 E. 5.3.3). Die Vorinstanz kam sodann in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, in objektiver Hin- sicht sei erwiesen, dass der Beschuldigte 3 den Grenzwachtbeamten F. im Rah- men der Festnahme des Beschuldigten 1 tätlich angegriffen habe. Die vom Be- schuldigten 3 vorgenommenen Handlungen hätten die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch einen tätlichen Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sei erfüllt. Der Beschuldigte 3 habe F. durch den tätlichen Angriff Verletzungen zugefügt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1 StGB seien somit ebenfalls erfüllt. Bei F.s Zwangsmassnahme, den Be- schuldigten 1 von hinten in den Würgegriff zu nehmen und zu Boden zu führen, habe es sich aufgrund des Kontexts jedoch um eine nichtige Amtshandlung ge- handelt, was die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten 3

- 45 - ausschliesse. Der Beschuldigte 3 habe zudem in Notwehrhilfe (Art. 15 StGB) ge- handelt. Es habe kein Notwehrhilfeexzess vorgelegen, wobei selbst eine Über- schreitung der Notwehrhilfe straflos geblieben wäre (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte 3 sei deshalb vollumfänglich freizusprechen (Urteil SK.2022.6, ins- besondere E. 5.4 - 5.6.3). Die BA brachte wiederum vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkür- lich und im Ergebnis unhaltbar. Die Videoaufzeichnungen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte 3 beim Zollausgang mit Wissen und Willen seinen Oberkörper gegen die ausgestreckte Hand von F. gedrückt habe. Es habe sodann keine Notwehrlage bestanden. Der Beschuldigte 3 habe bereits ins Ge- schehen eingegriffen, bevor der Beschuldigte 1 von F. in den Würgegriff genom- men worden sei. Der Beschuldigte 1 sei von F. nicht während eines längeren Zeitraums gewürgt worden, was dem Beschuldigten 3 bewusst gewesen sei. Die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der einfachen Körperverletzung seien erfüllt, ohne dass Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen würden (CAR pag. 5.100.43 ff.). 6.2.1.2 Der Beschuldigte 3 führte hingegen zusammengefasst aus, dass auf dem vor- handenen Videomaterial nicht ersichtlich sei, dass er F. angerempelt hätte. Ent- gegen der Behauptung der BA habe er nicht ins Geschehen eingegriffen, bevor der Beschuldigte 1 keine Luft mehr bekommen habe. Die Aussagen von E. be- treffend Schläge gegen den Hals von F. könnten nicht stimmen. Es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass ausschliesslich er, F. die leichten Verletzungen zu- gefügt habe. Zudem liege keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, da die Amts- handlung von F. schwerwiegend mangelhaft gewesen sei. Der Umstand, dass E. den Beschuldigten 1 habe zurückhalten wollen, sei rechtswidrig gewesen. Zu- dem sei das Handeln von E. und F. unverhältnismässig gewesen. Sein Handeln sei auch durch die Notwehrhilfe gerechtfertigt und angemessen gewesen. Es habe ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (CAR pag. 5.100.091 ff.). 6.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 6.3.1 Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist grundsätzlich der gesamte angeklagte Sachverhalt. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschuldigte 3 F. beim Zollausgang seinen Oberkörper ge- gen die Hand von F. gedrückt hat, wann und wie er ins Geschehen insbesondere zwischen dem Beschuldigten 1 und F. eingriff und ob er F. Verletzungen zugefügt hat. 6.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos

- 46 - 6.3.2.1 Auf dem Video der Überwachungskamera «Zollausgang» ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 3 mit seiner kleinen Nichte auf dem rechten Arm dazustösst, als der Beschuldigte 2 und F. unmittelbar vor der Schiebetür des Zollausgangs am Dis- kutieren sind (Zeitstempel 10:54:35). Er geht sehr nahe an F. heran, der ihn mit seinem linken Arm von sich weghält (10:54:36 bis 38). Nachdem der Beschul- digte 2 sich aus dem Bild entfernt hat, spricht der Beschuldigte 3 weiter mit F., der ihn auf Distanz zu halten versucht. Schliesslich erscheint die Beschuldigte 4 und kommt zwischen die beiden, bevor F. aus dem Bild eilt, worauf der Beschul- digte 3 ihm folgt (10:54:39 bis 44). In dieser Videosequenz ist somit das Nicht- einhalten einer von F. eingeforderten körperlichen Distanz ersichtlich, insbeson- dere aufgrund von dessen Wegdrücken des Beschuldigten 3 mit dem linken Arm. In der Glaswand ist sodann eine Spiegelung des Handgemenges sichtbar, ohne dass Einzelheiten klar erkennbar wären (10:54:47 bis 54). Am linken unteren Bildrand ist der Beschuldigte 1 im grünen T-Shirt sichtbar, der zu Boden geht (10:54:54). F. versucht, den Beschuldigten 1 mit Griff am Nacken am Boden fest- zuhalten (10:54:55). Der Beschuldigte 3 beugt sich im Bild von links über den Rücken des Beschuldigten 1 und versucht, F. vom Nacken des Beschuldigten 1 zu lösen. Die Sicht wird teilweise durch eine andere Person verdeckt (10:54:56 bis 58). Es ist dann sichtbar, wie der Beschuldigte 3 mit Kraft den Beschuldigten 1 von F. weg zu sich zerrt, wobei die Details nicht erkennbar sind, und er wieder aus dem Bild verschwindet (10:54:58 bis 10:55:00). 6.3.2.2 Auf dem Video «Ankunft Mitte 2» tritt der Beschuldigte 3 in Erscheinung unmit- telbar nachdem F. den Beschuldigten 1 um dessen Hals ergreift. Seine Nichte hat er nicht mehr auf dem Arm und er tritt sehr nahe an das Handgemenge zwi- schen E., den Beschuldigen 1 und 2 und F. heran und wird von E. mit dem rech- ten Arm zurückgestossen (Zeitstempel 10:54 47 bis 48). Er wendet sich dann zum gerade herangetretenen G. und die beiden halten sich an den Armen und verschwinden aus dem Bild hinter die Trennwand (10:54:49 bis 53). Der Beschul- digte 3 verhält sich in dieser Sequenz grundsätzlich passiv. Als gewaltsames Eingreifen kann sein Handeln an dieser Stelle jedenfalls noch nicht bezeichnet werden. 6.3.2.3 Aus den weiteren Überwachungsvideos lassen sich keine weiteren Erkenntnisse ziehen. Die angeklagten Handlungen im Einzelnen sind auf dem Videomaterial nicht ersichtlich. Ersichtlich ist grundsätzlich lediglich, wie der Beschuldigte 3 sich diskutierend in die Geschehnisse einmischt, die eingeforderte körperliche Dis- tanz zu E. nicht einhält und insbesondere, dass er versucht, den Beschuldigten 1 von E. zu befreien. Ob der Beschuldigte 1 keine Luft bekommt und/oder dies äussert, kann anhand der Videoaufnahmen nicht beurteilt werden.

- 47 - 6.3.3 Würdigung ärztliche Unterlagen und Fotodokumentation Zu den von F. erlittenen Verletzungen sind ein Arztbericht sowie eine Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich aktenkundig (BA pag. 05-01-0015 und pag. 10-01-0009 f., -0012). Daraus lässt sich schliessen, dass F. sich im Rahmen der angeklagten Geschehnisse am 21. Januar 2021 Schürf- bzw. Kratzwunden im Gesicht und Würgemale am Hals zugezogen hat. Zudem hatte er einen stark geschwollenen Ringfinger an der rechten Hand, wobei an diesem Finger bereits eine Vorverletzung bestanden hatte (BA pag. 05-01-0015). 6.3.4 Aussagewürdigung 6.3.4.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) F. schilderte in seinen Erstaussagen bei der Polizei, dass der Beschuldigte 3 zu ihm und dem Beschuldigten 2 gekommen sei und er ihn mit ausgestrecktem Arm darauf hingewiesen habe, dass er Abstand halten soll. Dieser habe sich nicht darangehalten und er habe ihn mit der der offenen Hand zurückhalten müs- sen, während der Beschuldigte 3 mit seinem Körper gegen seine Hand gedrückt habe. Er habe den Beschuldigten 1 von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt und dessen Kopf so fixiert, dass dieser nichts mehr habe machen können. Als er den Beschuldigten 1 auf dem Boden fixiert habe, sei der Beschuldigte 3 dazugekommen, habe nach seinem Kopf gegriffen und ihn gewürgt. Gleichzeitig habe er immer wieder einen Schlag auf der linken Seite im Bereich von Auge und Schläfe gespürt. Durch diese Schläge habe er die linke Linse verloren. Der Be- schuldigte 1 habe gesagt, dass er keine Luft mehr bekomme, woraufhin er den Griff sofort gelockert habe. Als er den Griff gelockert habe, habe der Beschuldigte 3 weiter auf ihn eingeschlagen und habe ihn gewürgt. G. habe den Beschuldigten 3 dann von ihm weggenommen (BA pag. 12-01-0004 N. 6). Die Verletzungen am Hals würden vom Beschuldigten 3 stammen (BA pag. 12-01-0007 N. 40 f.). Die- ser habe ihn am Hals gepackt und absichtlich seinen Kehlkopf zusammenge- drückt. Als er den Griff gelöst habe, habe er immer wieder Schläge gegen sein linkes Auge und die Schläfe gespürt. Zudem habe er gespürt, wie er mit den Fingern an seinen Kieferknochen gegriffen und versucht habe, ihn vom Beschul- digten 1 wegzuziehen (BA pag. 12-01-007 N. 42). Im Wahrnehmungsbericht vom

25. Januar 2021 schilderte er dasselbe. Der Beschuldigte 1 habe sich beklagt, dass er keine Luft bekomme, währenddem er (F.) (vom Beschuldigten 3) gewürgt und geschlagen worden sei (BA pag. 12-01-0012 f.). Bei der BA sagte er wiede- rum im Wesentlichen gleichbleibend aus. Der Beschuldigte 3 habe ihn angerem- pelt, er habe mit der ausgestreckten Hand Abstand gewinnen wollen, was nicht funktioniert habe (BA pag. 12-01-0020 Z. 19 ff.). Als er den Beschuldigten 1 zu Boden geführt habe, habe er einen sehr starken Druck auf den Kehlkopf gespürt.

- 48 - Er habe nach rechts geschaut und gesehen, wie der Beschuldigte 3 auf seinen Kehlkopf hinwirke. Er habe das Kinn eingezogen und dann Schläge auf die linke Hals- und Gesichtsseite gespürt. Während der Rangelei habe er gehört, wie der Beschuldigte 1 gesagte habe, er bekomme keine Luft, woraufhin er den Griff ge- lockert habe (BA pag. 12-01-0020 f. Z. 32 ff.). Der Beschuldigte 1 habe einmal gesagt, dass er keine Luft bekomme bzw. als er es gehört habe, habe er sofort reagiert (BA pag. 12-01-0026 Z. 16 ff.). Im Militärstrafverfahren als Beschuldigter wiederholte er seine Aussagen (Akten MJ.21.001133 pag. 7.001 ff. Z. 151 ff.). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Berufungskammer die Aussagen von F. als grundsätzlich glaubhaft. Er machte detaillierte Schilderungen, die er gleichbleibend wiederholen konnte und die keine offensichtlichen Übertreibun- gen enthalten. Er belastete sich auch teilweise selbst. Denn insbesondere sagte er, dass er den Beschuldigten 1 so am Kopf fixiert habe, dass dieser nichts mehr habe machen können und dass dieser gesagt habe, er bekomme keine Luft. Aus- serdem lassen sich seine Aussagen mit anderen Beweismitteln, insbesondere mit den Videoaufnahmen sowie den Unterlagen zu seinen Verletzungen in Ein- klang bringen. Er machte auch keine Aussagen zu Tatsachen, die er nicht selbst wahrgenommen haben kann.

b) E. hielt sowohl bei der Kantonspolizei, in ihrem Wahrnehmungsbericht und bei der BA fest, dass sie gesehen habe, wie F. gewürgt worden sei (BA pag. 12-02- 0003 N. 9 f., -0009, -0017 Z. 29). Dass sie dies gesehen hat, erscheint aufgrund ihrer Position möglich. Allerdings sagte sie selbst, dass sie keine Details gesehen habe, da sie es nur in der «Peripherie» wahrgenommen habe (BA pag. 12-02- 0003 N. 10). E. gab sodann im Militärstrafverfahren zu Protokoll, dass sie nicht mitbekommen habe, dass der Beschuldigte 1 gerufen hätte, dass er keine Luft bekomme (MJ.21.001133 pag. 7.018 ff. Z. 349). Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, zumal E. zu diesem Zeitpunkt anderweitig beschäftigt war und dies nicht zwangsläufig mitbekommen musste.

c) G. gab bei der Polizei zu Protokoll, der Beschuldigte 3 sei auf F. losgegangen. Er könne nicht genau sagen, wie. Es sei sehr dynamisch gewesen. F. habe den Beschuldigten 1 festgehalten und der Beschuldigte 3 sei an F. dran gewesen (BA pag. 12-03-0003 N. 8 ff.). Der Beschuldigte 3 habe sich dann aktiv gegen seine Arretierung gewehrt (BA pag. 12-03-0004 f. N. 25 ff. und -00005 N. 36). Ähnlich hielt er die Umstände im Wahrnehmungsbericht fest (BA pag. 12-03-0008). Bei der BA sagte er ebenfalls, F. habe eine Person festgehalten und sei von einer anderen Person angegriffen worden. Er sei F. zu Hilfe gekommen und habe ver- sucht, die angreifende Person wegzureissen (BA pag. 12-03-0015 Z. 7 ff.). Wie genau der Beschuldigte 3 F. angegriffen habe, könne er nicht mehr sagen (BA

- 49 - pag. 12-03-0016 Z. 1 ff.). Seine Aussagen sind eher vage und liefern kaum zu- sätzliche Erkenntnisse.

d) Grenzwachtbeamte J. schrieb in seinem Wahrnehmungsbericht vom 26. Ja- nuar 2021, dass der Beschuldigte 1 von F. arretiert am Boden gelegen sei. Der Beschuldigte 1 habe sich stark gewehrt und der Beschuldigte 3 habe seinem Bruder geholfen und versucht, F. wegzuziehen. Er habe dann den Beschuldigten 3 mit Hilfe eines anderen Grenzwächters von F. lösen können. Sie seien dann mit ihm in Richtung Zollausgang gegangen (BA pag. 12-05-0001). Diese Schil- derung lässt sich mit den Videoaufnahmen und denjenigen von F. und G. in Ein- klang bringen. Zudem schrieb auch der Grenzwachtbeamte L., dass er J. unter- stützt habe, um den Beschuldigten 3 von F. loszubringen. Der Beschuldigte 3 habe massive Gegenwehr geleistet und habe immer wieder auf F. losgehen wol- len (BA pag. 12-06-0001).

e) Die Grenzwachtbeamtin K. schilderte in ihrem Wahrnehmungsbericht vom

22. Januar 2021, dass sie zu den Ereignissen gestossen sei, als der Beschul- digte 1 bereits am Boden festgehalten worden sei. Sie habe diesen dann mit ihren Handschellen arretiert und festgehalten. Zum angeklagten Verhalten des Beschuldigten 3 machte sie keine Angaben. Sie hielt lediglich fest, dass der Be- schuldigte 1 mehrfach geäussert habe, dass ihn F. fast umgebracht habe (BA pag. 12-04-0001). 6.3.4.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 3 sagte zur Sache bei der Polizei, F. habe seinen Bruder, der noch am Diskutieren gewesen sei, einfach von vorne in den Schwitzkasten genommen, zu Boden gerissen und seinen Arm fest um den Hals seines Bruders gedrückt. Sein Bruder habe mehrmals laut gesagt, dass er keine Luft mehr be- komme (BA pag. 13-02-0002 f. N. 16). Er habe versucht, seinem Bruder zu hel- fen. F. habe jedoch so fest gedrückt, dass er den Arm um den Hals nicht habe lösen können. Sein Bruder habe immer noch geschrien, dass er keine Luft be- komme (BA pag. 13-02-0003 N. 18). Er habe nicht gehört, was die Beamten sag- ten. Er habe nur gewusst, dass sein Bruder keine Luft mehr bekomme und er ihm helfen müsse (BA pag. 13-02-0003 N. 22, auch -0004 N. 27 und N. 32, -0005 N. 33). Dessen Gesicht sei schon schwarz gewesen (BA pag. 13-02-0003 N. 20, - 0004 N. 32). Bei der BA sagte er, dass auf dem Video «Zollausgang» ersichtlich sei, wie die Fussbewegungen seines Bruders immer schwächer würden. Er habe Probleme gehabt, Luft zu schnappen, da er gewürgt worden sei. Er habe ge- schrien, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 12-03-0017 Z. 30 ff.). Er habe dem Mann im blauen Shirt (Anm. J.) gesagt, dass sein Bruder keine Luft be- komme und man ihm helfen sollen, da er sonst sterben würde. Er habe in

- 50 - Richtung seines Bruders gezeigt. Sein Bruder habe mehrmals geschrien, dass er keine Luft mehr bekomme (BA pag. 13-02-0018 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Ver- letzungen von F. sagte er: «Wenn Sie einen Vogel am Hals greifen, und dieser deshalb nicht mehr atmen kann, versucht dieser Vogel allenfalls auch, sich mit Gewalt zu befreien» (BA pag. 13-02-0021 Z. 9 ff.). Sein Bruder habe versucht, sich vom Griff von F. zu befreien, wobei es zu Kratzern auf dessen Hände ge- kommen sein könne (BA pag. 13-02-0025 Z. 11 ff.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung sagte er, er habe niemanden geschlagen und die Vor- würfe gegen ihn stimmten überhaupt nicht (TPF pag. 3.730.013 f. Z.41 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte 3 darauf bedacht scheint, sich selbst nicht zu belasten. Die ihm vorgeworfenen Handlungen verneinte er teilweise nicht, war aber auch nicht geständig, sondern wiederholte jeweils, er habe seinem Bruder helfen wollen. Wie seine Hilfe konkret aussah, dazu machte er durchgehend keine Angaben.

b) Der Beschuldigte 1 schilderte bei der Polizei, F. habe ihn gewürgt und er habe keine Luft mehr bekommen. Er habe Panik gehabt. Weil er keine Luft mehr ge- habt habe, habe er irgendwann losgelassen, damit F. ihn habe arretieren können, dieser habe aber nicht aufgehört. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 13-01-0002 N. 9). Es sei alles sehr unübersichtlich ge- wesen. Er sei von hinten gewürgt worden und F. habe nicht damit aufgehört, obwohl er gesagt habe, er solle sofort damit aufhören. Sein Bruder habe ständig wiederholt, er solle aufhören. Er wisse aber auch nicht genau womit (BA pag. BA 13-01-0002 N. 13 f.). Er werde eine Gegenanzeige machen. Es dürfe nicht sein, dass ein Grenzwächter jemanden so lange würge (BA pag. 13-01-0004 N. 26). Bei der BA sagte er insbesondere, F. habe ihm von hinten seinen Kopf mit dem Arm abgeklemmt. Sie seien beide zu Boden gefallen. F. habe nicht aufgehört, seinen Kopf einzuklemmen. Er habe bemerkt, dass er keine Luft bekomme und sei voll am Schreien gewesen, dass er keine Luft kriege, und F. sei dabei noch mehr am Zudrücken gewesen. Er habe diesen Satz mehrmals wiederholt und jedes Mal sei noch mehr zugedrückt worden. Es sei ihm schwarz geworden (BA pag. 13-01-0036 Z. 21 ff.). Er habe gemerkt, dass jemand auf ihnen beiden sei und die Hand von F. von ihm wegnehme. Sie hätten dann seine Hände hinter seinem Rücken zusammengenommen. Da habe er sich etwas besser gefühlt, weil er wieder Luft bekommen habe (BA pag. 13-01-0037 Z. 2 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten 1 wirken grundsätzlich glaubhaft und lassen sich auch weitgehend mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Zu bemer- ken ist allerdings, dass seine Aussagen bei der BA im Vergleich zu den Erstaus- sagen gewisse Steigerungen aufweisen. So sagte er etwa, anstatt dass er

- 51 - «gesagt» habe, er bekomme keine Luft, er habe «geschrien». Auch die Tatsa- chen, dass F. nach seinen diesbezüglichen Äusserungen noch mehr zugedrückt haben soll und dass ihm schwarz geworden sei, schilderte er in den Erstaussa- gen nicht. Die Kammer gewichtet hier die Aussagen, die unmittelbar nach dem Ereignis und ohne vorherigen Austausch mit anderen Personen erfolgt sind, hö- her.

c) Der Beschuldigte 2 sagte bei der Polizei, er habe zusehen müssen, wie sein Sohn verprügelt worden sei. Sein zweiter Sohn sei dazu gekommen und habe die Beamten von seiner Frau weggeschubst und gerufen «schlagt meine Mutter nicht» (BA pag. 13-03-0003 N. 9). Dass der Beschuldigte 1 gesagt oder ge- schrien habe, dass er keine Luft bekam, erwähnte er in dieser Einvernahme nicht. Bei der BA sagte er dann, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 am Hals gepackt worden sei und dieser habe geschrien, dass er keine Luft bekomme. Wenn der Beschuldigte 3 nicht hinzugekommen wäre, wäre der Beschuldigte 1 wahrscheinlich erstickt (BA pag. 13-03-0015 Z. 6 ff.). Zu den Verletzungen von F. könne er nichts sagen, da er diesbezüglich nichts gesehen habe (BA pag. 13- 03-0020 Z. 9 ff.). Wie bereits oben ausgeführt, sind die Aussagen des Beschul- digten 2 oft eher ungenau und mit Unsicherheiten behaftet. Es lässt sich lediglich daraus ableiten, dass er mitbekam, dass der Beschuldigte 1 zu Boden gebracht wurde und dass der Beschuldigte 3 intervenierte.

d) Die Beschuldigte 4, die nicht am Tattag, sondern erst vier Tage, am 26. Januar 2021, erstmals befragt wurde, gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 am Hals festgehalten worden sei und wie er gesagt habe, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 13-04-0002). Bei der BA sagte sie aus, sie habe gesehen, wie ihr Sohn bauchwärts auf dem Boden liege und kaum Luft bekomme und auch gesagt habe, er bekomme kaum Luft (BA pag. 13-01-0015 f. Z. 27 ff.). Auf Frage sagte sie, der Beschuldigte 1 habe mehr- mals geäussert, dass er keine Luft bekomme, sie könne nicht sagen, wie oft (BA pag. 13-01-0021 Z. 20 ff.). Anders als die übrigen Beschuldigten konnte sich die Beschuldigte 4 vor ihrer Ersteinvernahme austauschen. Sie befand sich anders als der Beschuldigte 2 jedoch in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten 1, sodass sie eine Äusserung, wonach er keine Luft bekomme, hören konnte. 6.3.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte 3 ging zu Beginn der Ereignisse sehr nahe an F. heran, der ihn mit seinem linken Arm auf Abstand zu halten versuchte. Den von F. geforderten Abstand hielt der Beschuldigte 3 nicht ein, sodass erstellt ist, dass er etwas ge- gen die Hand von F. drückte. Was unter «Anrempeln» gemäss Anklageschrift zu

- 52 - verstehen ist, ist unklar. Ein eigentliches Schubsen oder über das Geschilderte hinausgehendes Verhalten lässt sich jedenfalls nicht erstellen. Der Beschuldigte 3 mischte sich zwar unmittelbar nach dem Griff um den Hals des Beschuldigten 1 durch F. durch sein Herantreten in die Geschehnisse ein. Tätliches Handeln seinerseits lässt sich jedoch erst ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 von F. am Hals gehalten am Boden fixiert wurde, hinreichend erstellen. Zum einen ist es auf dem Überwachungsvideo teilweise ersichtlich, wie der Beschuldigte 3 versucht, F. vom Beschuldigten 1 zu lösen. Zum anderen be- stätigte dies auch der Beschuldigte 3 selbst mit seiner Aussage, er habe in dieser Situation seinem Bruder helfen wollen. Weiter wird sein gewaltsames Vorgehen gegen F. von mehreren Grenzwachtbeamten, die unmittelbar vor Ort waren, be- stätigt. Sodann sind die Verletzungen von F. dokumentiert, die sich mit dessen Schilderungen des Vorgehens des Beschuldigten 3 und den Aussagen von F. selbst in Einklang bringen lassen. So passen insbesondere die Würgemale am Hals von F. zu seiner Aussage, dass er vom Beschuldigten 3 gewürgt worden sei. F. schilderte auch glaubhaft, dass er Schläge spürte, als der Beschuldigte 3 ihn vom Beschuldigten 1 zu lösen versuchte. Diese konnten in diesem Zeitpunkt einzig vom Beschuldigten 3 ausgehen. In Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 3 körperlich auf F. einwirkte, indem er ihn würgte und schlug. Dadurch verursachte er bei F. Schürf- bzw. Kratzwunden im Gesicht und Würgemale. Wie sich F. hingegen die Verletzung an der Hand zuzog, lässt sich nicht erstellen. Abgesehen von der Beschuldigten 4 und anders als die Grenzwachtbeamten hat- ten die Beschuldigten keine Möglichkeit, sich vor ihren polizeilichen Einvernah- men zu besprechen. Die Beschuldigten 1 und 2 sagten also unabhängig vonei- nander, dass der Beschuldigte 1 über eine gewisse Dauer gewürgt worden sei, keine Luft bekommen habe und dass er dies geäussert habe. Die Beschuldigte 4 befand sich im Unterschied zum Beschuldigten 2 ganz in der Nähe des Be- schuldigten 1 und äusserte ebenfalls deutlich, dass der Beschuldigte 1 mehrmals gesagt habe, er bekomme kaum Luft. Selbst F. sagte im Wesentlichen überein- stimmend aus, dass der Beschuldigte 1 geäussert habe, dass er keine Luft be- komme, dass er den Beschuldigten 1 am Boden fixiert habe und dass er den Beschuldigten 1 auch nach Lockerung des Griffes weiterhin am Hals festgehalten habe. Es lässt sich auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 mehrmals äusserte, keine Luft zu bekommen und F. dies aber nur das eine Mal wahrnahm. Ob die Äusserung einmal oder mehrmals stattfand kann schliesslich auch offen- bleiben. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte 1 so äusserte. Es wird davon aus- gegangen, dass F. über einen etwas längeren Zeitraum seinen Griff am Hals des Beschuldigten 1 hatte, was diesen in seiner Atmung tatsächlich oder zumindest gefühlsmässig einschränkte. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob der

- 53 - Beschuldigte 1 tatsächlich Atemnot hatte, sondern ob der Beschuldigte 3 auf- grund der Umstände davon ausgehen durfte, dass dem so ist. Da der Beschul- digte 1 Atemnot äusserte und er von F. auch gemäss dessen Aussage eine Weile am Hals festgehalten wurde, ist dies zu bejahen. Die Kammer geht aufgrund der Videoaufnahmen und den vorhandenen Aussagen davon aus, dass der Beschul- digte 1 diese Äusserung betreffend Atemnot machte, als er bäuchlings auf dem Boden lag, während F. ihn am Nacken festhielt. Zugunsten des Beschuldigten 3 muss jedenfalls angenommen werden, dass der Beschuldigte 1 vor seiner kör- perlichen Einwirkung auf F. mindestens eine solche Äusserung machte. 6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.4.1.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen (vgl. Ziff. II.4.4.1). Nochmals zu erwähnen ist, dass tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar sind, sofern die Amtshandlung offensichtlich rechts- widrig ist, die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand auf die Bewahrung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands gerichtet ist (mehr dazu vgl. oben Ziff. II.4.4.1). In Bezug auf die amtlichen Befugnisse der Mitglieder des Grenzwachtkorps wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. II. 4.4.3). Im Übrigen kann grundsätzlich be- züglich aller Straftatbestände der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäss Art. 15 StGB zur Anwendung gelangen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere (sogenannte Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnis- mässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Ab- wehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Art. 16 StGB beschreibt den Notwehrexzess. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2). Mehrere tatsächliche Handlungen können ausnahmsweise als Einheit zusam- mengefasst werden. Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willens- akt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE

- 54 - 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. Septem- ber 2020 E. 5.3 und 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). 6.4.1.2 Subsumtion Die dem Beschuldigten 3 vorgeworfenen Verhaltensweisen fanden in einem en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang statt und beruhen auf einem ein- heitlichen Willensakt, sodass sie als einheitliches Geschehen erscheinen und als Handlungseinheit zu betrachten sind. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 insbesondere gewaltsam gegen F. vorging, indem er ihn würgte und schlug. Er wurde somit tätlich. Die Handlungen weisen die erforderli- che Intensität zur Erfüllung des Tatbestandes auf. Bei F. handelt es sich um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. F. handelte im Rahmen seiner amt- lichen Tätigkeit. Allerdings befand sich der Beschuldigte 1 nicht unter einer zoll- rechtlichen Kontrolle, für die das Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich zustän- dig ist, womit keine Rechtsgrundlage bestand, um ihn zurückzuhalten. F. wollte mit seinem Vorgehen gegen den Beschuldigten 1 einen körperlichen Angriff ge- gen E. verhindern. Er machte somit geltend, polizeilichen Zwang in Notwehr im Sinne von Art. 106 Abs. 1 lit. a ZG angewandt zu haben. Wie oben festgestellt, wurde der Beschuldigte 1 nicht tätlich, und ein unmittelbar bevorstehender Angriff seinerseits gegen E. lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Es wird davon ausgegangen, dass F. die Situation falsch eingeschätzt hat (Putativnotwehrhilfe). Der rechtfertigende Anlass für das Vorgehen von F. gegen den Beschuldigten 1 fehlte somit aus objektiver Sicht. Das Einschreiten von F., der sodann den Be- schuldigten 1 von hinten um den Hals ergriff, zu Boden führte und für längere Zeit mit Griff am Nacken festhielt, so dass der Beschuldigte 1 mangelnde Luftzu- fuhr geltend machte, erweist sich angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände als offensichtlich unverhältnismässig und rechtswidrig. Der Beschul- digte 3 ging nachvollziehbarerweise davon aus, dass sein Bruder nicht atmen kann, und wähnte diesen in Lebensgefahr. Er wollte seinem Bruder helfen und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellen. Er hatte in diesem Moment, in diesem Ausnahmezustand, keine andere Möglichkeit, um den rechtmässigen Zu- stand anders als durch körperliches Einschreiten wiederherzustellen. Seine Handlungen waren einzig darauf gerichtet, den Beschuldigten 1 aus dem Griff von F. zu lösen und gingen nicht erkennbar darüber hinaus. Das Vorgehen des Beschuldigten 3 ist somit zwar grundsätzlich objektiv tatbestandsmässig. Unter den konkreten gegebenen Umständen ist es jedoch im Lichte der bundesgericht- lichen Rechtsprechung nicht strafbar. Schliesslich wären auch die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr er- füllt. Vorliegend hat der Grenzwachtbeamte F. ohne rechtfertigenden Anlass und offensichtlich unverhältnismässig gehandelt, sodass sein Angriff auf den

- 55 - Beschuldigten 1 als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Der Angriff richtete sich ge- gen Leib und Leben und damit gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. Der Beschuldigte 1 wurde von F. am Hals festgehalten und sagte, dass er keine Luft mehr bekomme. Unter diesen Umständen ist der Angriff des Beschuldigten 3 auf F. unter Zufügung von leichten Verletzungen als Abwehr in Notwehrhilfe zu qualifizieren. Der Beschuldigte 3 hielt aufgrund der Äusserung des Beschuldigten 1, dass er keine Luft bekomme, das Leben seines Bruders für in Gefahr. Ange- sichts dessen erscheinen seine körperlichen Einwirkungen auf F. noch als ver- hältnismässig. Damit ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu bejahen. Sub- sidiär hält die Berufungskammer – wie bereits die Vorinstanz – die Notwehrhilfe jedenfalls für entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. Das beweismässig erstellte Verhalten des Beschuldigten 3 vor dem Fixieren des Beschuldigten 1 durch F., insbesondere das Nichteinhalten des vom F. eingefor- derten Abstandes, qualifiziert aufgrund der zu geringfügigen Intensität nicht als tätliches Verhalten gegen Behörden und Beamte. Diesbezüglich alleine wäre der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB jedenfalls nicht erfüllt. 6.4.2 Tatbestand der einfachen Körperverletzung Betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung war das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten 3 mangels Strafantrags einzustellen (vgl. oben Ziff. I.4.3). Die materielle Prüfung entfällt somit grundsätzlich. Vorliegend ist jedoch trotzdem in materieller Hinsicht festzuhalten, dass der Be- schuldigte 3 durch sein bewusstes körperliches Vorgehen gegen F. und der Zu- fügung der erwiesenen Verletzungen den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung erfüllte. Allerdings wäre sein Verhalten auch in Bezug auf diesen Tatbe- stand gerechtfertigt und nicht strafbar. 6.5 Fazit Der Beschuldigte 3 ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Das Strafverfahren gegen ihn wegen einfacher Körperverletzung war hingegen einzustellen. 7. Anklage gegen die Beschuldigte 4 (AKZ 1.4.1 und 1.4.2) 7.1 Anklagevorwurf

Die Beschuldigte 4 sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang dazwischen gegangen, als ein Grenzwachtbeamter und ein Mitarbeiter des Flughafens den Beschuldigten 3 in Handfesseln hätten abführen wollen. Sie sei rund sechs

- 56 - Sekunden am rechten Arm ihres Sohnes gehangen bzw. habe daran gezogen. Dadurch habe sie bewirkt, dass der Grenzwachtbeamte mit dem Beschuldigten 3 habe stehen bleiben müssen. Sodann habe sie sich zum Beschuldigten 1 hin- begeben, welcher am Boden gelegen habe und von einem Grenzwachtbeamten hätte weggebracht werden sollen, als sie plötzlich, ohne Einwirkung von Drittper- sonen, zu Boden gegangen und liegen geblieben sei. Deshalb habe sie vom Grenzwachtbeamten J. und einem Betreuer des Flughafens betreut werden müs- sen. Nachher habe sie sich sitzend aufgerichtet, sei aber sogleich wieder zu Bo- den gefallen, woraufhin sie wiederum von einem Grenzwachtbeamten und einem Mitarbeiter des Flughafens betreut worden sei. Etwas später sei sie zum Beschul- digten 1 gegangen, welcher am Boden gelegen sei. Sie habe die Grenzwachtbe- amten aktiv an der Verhaftung des Beschuldigten 1 hindern wollen, indem sie die Beamten attackiert habe. Sie habe mehrfach versucht, die Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen, woraufhin sie von den Grenz- wachtbeamten J. und L. habe zurückgehalten werden müssen (vgl. TPF pag. 3.100.007). Als Eventualanklage wird der Beschuldigten 4 vorgeworfen, sie habe durch ihr Verhalten die Grenzwachtbeamten an einer Amtshandlung gehindert, welche in- nerhalb der Amtsbefugnisse gelegen habe. Sie habe gewollt bzw. zumindest bil- ligend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem Verhalten die Grenzwachtbeamten an der Ausübung einer beruflichen Pflicht behindern würde (vgl. TPF pag. 3.100.008). 7.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 7.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Nachweis, dass die Beschuldigte 4 die Grenz- wachtbeamten tätlich angegriffen oder bei den Verhaftungen behindert hätte, sei nicht erbracht. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei nicht rechts- genügend erstellt. Die Beschuldigte 4 sei somit vollumfänglich freizusprechen (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 7.3.3). 7.2.2 Die BA brachte auch in diesem Anklagepunkt insbesondere vor, die Vorinstanz habe die Beweismittel willkürlich gewürdigt und sei zu einem willkürlichen Be- weisergebnis gelangt. Die Beschuldigte 4 habe durch ihr Verhalten die Abführung des Beschuldigten 3 zumindest verzögert. Auch ein eventualvorsätzliches Ver- halten sei angeklagt und tatbestandsmässig. Die Beschuldigte 4 habe jedoch mit Wissen und Willen gehandelt. Es sei aufgrund der Beweismittel erstellt, dass die Beschuldigte 4 nach ihrem Zusammenbruch mehrfach versucht habe, die mit der Verhaftung des Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 3 beschäftigten Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. Sie habe

- 57 - dies in unerheblicher Abweichung vom Anklagesachverhalt vor und nach ihrem Zusammenbruch getan (CAR pag. 5.100.054 ff.). 7.2.3 Die Beschuldigte 4 führte zusammengefasst aus, selbst wenn der sie betreffende Anklagesachverhalt erstellt werden könnte, wäre ein Schuldspruch aufgrund der nichtigen Amtshandlungen und zulässiger Notwehrhilfe ausgeschlossen. Sie habe den Amtsbetrieb nicht behindert, als sie für sechs Sekunden den Arm des Beschuldigten 3 gehalten habe. Die Beamten hätten freiwillig mit der Fortsetzung der Amtshandlung zugewartet. Was ihr im Zusammenhang mit ihrem Zusam- menbruch vorgeworfen werde, erschliesse sich nicht, zumal nicht einmal die BA in der Anklageschrift behaupte, dass dieser vorgetäuscht gewesen sei. Es lasse sich nicht erstellen, dass sie durch ihr Verhalten die Grenzwachtbeamten aktiv an der Verhaftung des Beschuldigten 1 habe hindern wollen. Attackieren, Weg- stossen, Klammern und Schlagen lasse sich nicht erstellen. Dass sie sich habe losreissen wollen, um ihren Söhnen zu helfen vermöge keine Strafbarkeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten zu begründen. Eine Hinde- rung einer Amtshandlung sei damit auch nicht belegt, da die beabsichtigte ver- bale Unterstützung ihrer Söhne nicht von genügender Intensität sei. Es habe ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (CAR pag. 5.100.101 ff.).

- 58 - 7.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 7.3.1 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist, ob die Beschuldigte 4 mit ihrem tätlichen oder ihrem anderweitigen Verhalten die Amtshandlungen der Grenzwachtbeamten behindert hat und ob sie dies mit Wissen und Wollen tat oder es zumindest in Kauf nahm. 7.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 7.3.2.1 Auf dem Überwachungsvideo «Zollausgang» ist zu sehen, dass die Beschuldigte 4 rund sechs Sekunden den rechten Arm des Beschuldigten 3 festhält, als dieser von den Grenzwachtbeamten J. und L. in Richtung Zollhalle abgeführt wird. Die Beschuldigte 4 spricht mit dem Beschuldigten 3 und geht, nach wie vor den Arm des Beschuldigten 3 festhaltend, ein paar Schritte mit ihnen mit und lässt dann los und geht weg. Die Beamten gehen daraufhin mit dem Beschuldigten 3 noch weiter (Zeitstempel 10:55:17-10:55:26). Auf dieser Aufnahme tritt die Beschul- digte 4 erneut in Erscheinung, als sie vom Grenzwachtbeamten J. von den Ge- schehnissen um den Beschuldigten 1, die nicht erkennbar sind, sanft wegge- schoben wird und die Hände verwirft (10:55:42). Sie macht einen verzweifelten Eindruck und geht schliesslich rückwärts zu Boden, wo sie umgehend von J. be- treut wird (10:55:46). J. wird dann durch den Beschuldigten 3 von der Beschul- digten 4 weggeschubst, während die Beschuldigte 4 liegen bleibt (10:55:49 bis 56). Schliesslich kommt J. wieder zur Beschuldigten 4 und bringt sie dann mit Hilfe von L. in die Seitenlage (10:55:57 bis 10:56:06). Sie fängt wieder an, sich zu bewegen und sitzt auf und geht nach einem kurzen Moment wieder zu Boden, wo sie nochmals in Seitenlage gebracht wird (10:56:15 bis 38). Im Anschluss richtet sie sich mit Hilfe von J. und L., die sie betreuen, wieder auf (10:57:30). Sie dreht sich dann in Richtung ihrer beiden Söhne, steht auf, geht in Richtung ihrer Söhne, während die Grenzwachtbeamten versuchen, sie zurückzuhalten, und verschwindet aus dem Bild (10:57:32 bis 38). Sichtbar sind noch die Rücken von J. und L., die sich dann wieder hinknien, vermutungsweise weil die Beschuldigte 4 in diesem Zeitpunkt erneut zu Boden gegangen war (10:57:44 bis 58). Erkenn- bar ist dann der kniende J., wie er die sitzende Beschuldigte 4 am Rücken stützt bzw. am rechten Arm hält (10:58:03 bis 22). Die Beschuldigte 4 versucht sich dann wieder aus dem Griff von J. zu entfernen, ist aber dann nicht mehr im Bild sichtbar (10:57:23). 7.3.2.2 Auf den Überwachungsvideos «Ankunft Nord I» und «Ankunft Nord II» sind die Geschehnisse weit weg und lassen sich nur sehr unscharf erkennen. Die Be- schuldigte 4 übergibt zunächst ihre Enkelin an eine vor dem Ausgang wartende Frau (Zeitstempel 10:55:07 bis 16). Dann begibt sie sich zurück zur laufenden

- 59 - Auseinandersetzung, wo gerade der Beschuldigte 3 weggeführt wird, wobei sie nachgeht und aus dem Bild verschwindet (10:55:16 bis 22). Sie erscheint dann wieder und geht zum von Beamten am Boden fixierten Beschuldigten 1 hin. Sie beugt sich vor; was sie tut, ist aber nicht genau erkennbar. Tätliche Handlungen sind jedenfalls nicht sichtbar (10:55:27 bis 33). Dann nähert sich ihr ein Beamte, der sie wegbegleitet (10:55:34 bis 43). Wenig später ist erkennbar, wie sie am Boden liegt (10:55:48). Undeutlich ist dann erkennbar, wie die Beschuldigte 4 nach diesem ersten Zusammenbruch aufsteht und sich zum immer noch am Bo- den liegenden Beschuldigten 1 begeben will (Zeitstempel 10:57:36). Was sie dann tut und wie sie nochmals zu Boden geht, ist nicht wirklich erkennbar. Schliesslich wird der Beschuldigte 1 auf die Beine gebracht und weggeführt (10:58:36). Dann ist wieder eine Bewegung der Beschuldigten 4 erkennbar, die sich von den sie betreuenden Beamten wegbegeben will (10:58:40). Im An- schluss wird die Sicht verdeckt durch weitere Personen, die vor dem Geschehen stehen. Details sind auf der Aufnahme nicht auszumachen. 7.3.2.3 Erkennbar ist auf den Videoaufnahmen also das Festhalten der Beschuldigten 4 am Arm des Beschuldigten 3 und wie sie sich zweimal zum am Boden liegenden Beschuldigten 1 hinbegab bzw. dies versuchte und, dass sie zweimal versuchte, sich von den sie nach ihren Zusammenbrüchen betreuenden Grenzwachtbeam- ten zu entfernen. Nicht erkennbar ist hingegen von ihr ausgehendes Schubsen, Klammern oder Schlagen oder ein sonst wie gearteter Angriff auf Grenzwacht- beamten. 7.3.3 Aussagenwürdigung 7.3.3.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. sprach bei der Polizei davon, dass die Beschuldigte 4 einen Zusammen- bruch gespielt und versucht habe mitzuwirken (BA pag. 12-02-0003 N. 10, 12- 02-0005 N. 32). Ebenso erwähnte sie im Wahrnehmungsbericht einen gespielten Zusammenbruch (BA pag. 12-02-0009 f.). Bei der BA sagte E., dass die Beschul- digte 4 am Boden zusammengebrochen sei, unmittelbar habe sie aber wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwächter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018 Z. 20 ff.). Auf Frage hin präzisierte sie, dass sie nicht wisse, ob der Zusammenbruch der Beschuldigten 4 tatsächlich gespielt gewesen sei, viel- mehr sei das ihre Interpretation gewesen, weil die Beschuldigte 4 danach aktiv die Sache zu stören versucht habe (BA pag. 12-02-0021 Z. 6 ff.). Diese Präzisie- rung zeigt wiederum, dass E. in ihren Aussagen nicht von sich aus klar zwischen tatsächlicher Wahrnehmung und subjektiver Einschätzung bzw. allenfalls auch der Wahrnehmung anderer unterschied. Dies spricht nicht für eine gute Aussa- gequalität (vgl. dazu oben II.4.3.3.1.a und II.5.3.4.1.a). E. befand sich nicht in

- 60 - unmittelbarer Nähe der Beschuldigten 4 und war zudem mit den Beschuldigten 2 sowie dem Absetzen von Funksprüchen beschäftigt (vgl. Videoaufnahme «An- kunft 2 Mitte» ab Zeitstempel 10:55:00). So war ihre Wahrnehmung bezüglich des Verhaltens der Beschuldigten 4 sehr eingeschränkt. Aus ihren Aussagen lässt sich nur ableiten, dass die Beschuldigte 4 zusammenbrach und dass sie «aktiv» war. Konkrete tätliche Handlungen ergeben sich daraus nicht. Insbeson- dere kann nicht auf die Aussage von E., die Beschuldigte 4 habe getreten und geschubst, abgestellt werden.

b) Wie dem Videomaterial zu entnehmen ist, waren die Grenzwachtbeamten J. und L. wiederholt mit der Betreuung der Beschuldigten 4 beschäftigt, sodass de- ren Wahrnehmungsberichte zu würdigen sind. Allerdings ist zu beachten, dass es sich nicht um kontradiktorische Einvernahmen handelt, weshalb die Würdi- gung mit gebührender Vorsicht zu erfolgen hat (vgl. dazu auch oben Ziff. I.3.1.3). J. schrieb am 26. Januar 2021, als er und ein anderer Beamte mit dem Beschul- digten 3 in Richtung Zollhalle gegangen seien, habe die Beschuldigte 4 etwas gerufen wie «Nicht meine Söhne!» und sei auf sie zugekommen. Er habe ver- sucht, auch sie zu beruhigen. Sie sei dann umgekippt. Er habe ihren Sturz auf- fangen und verhindern können, dass sie mit dem Kopf gegen den Boden geknallt sei. Da sie aufs Ansprechen nicht reagiert habe, habe er sie in die Seitenlage bringen wollen, als er plötzlich vom Beschuldigten 3 weggestossen worden sei. Danach habe er sich sofort wieder um die Beschuldigte 4 gekümmert, die wieder zu sich gekommen sei. Sie habe mehrmals versucht, ihren Söhnen zu helfen. Sie habe versucht aufzustehen, habe Grenzwächter attackiert oder versucht, am Bo- den kriechend zu ihren Söhnen zu gelangen (BA pag. 12-05-0001). L. hielt in seinem Wahrnehmungsbericht vom 22. Januar 2021 fest, dass die Be- schuldigte 4 auf dem Boden gelegen, gestöhnt und schwer geatmet habe. Sie hätten sie in die Seitenlage gelegt. Die Beschuldigte 4 sei dann wieder aktiv ge- worden und habe sich losreissen wollen, um ihren Söhnen zu helfen. Sie hätten sie zurückhalten müssen (BA pag. 12.06-0001). Diese beiden Berichte bestätigen grundsätzlich, was bereits aus dem Videoma- terial ersichtlich ist. Die Beschuldigte 4 ging auf den Beschuldigten 3 zu als dieser weggebracht werden sollte. Sie brach zusammen, wobei nicht geschlossen wer- den kann, dass dies vorgespielt gewesen wäre. Sie kam wieder zu sich und ver- suchte zu ihren Söhnen zu gelangen. In welcher Form sie konkret die Grenz- wachtbeamten «attackiert» haben oder eben «aktiv» geworden sein soll, bleibt auch aufgrund dieser Berichte unklar.

- 61 -

c) Den übrigen Aussagen und Berichten lässt sich nichts Relevantes entnehmen, das über die Erkenntnisse aus den Überwachungsvideos hinaus gehen würde. Im von G. verfassten Anzeigerapport der EZV vom 25. Januar 2021 heisst es, die Beschuldigte 4 sei in das Geschehen gelaufen. Sie habe Grenzwachtbeamte an der Arretierung der Beschuldigten 1 und 3 gehindert, indem sie mehrfach ver- sucht habe, die Beamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. Nach ihrem Zusammenbruch habe sie nach kurzer Zeit wieder begonnen, mit Schla- gen und Klammern die Arretierung zu stören (BA pag. 05-01-0008). G. gab bei der BA zu Protokoll, die Anzeige beinhalte die Wahrnehmungen und Eindrücke von allen Grenzwachtbeamten (BA pag. 12-03.0014 Z. 19 ff.). Es lässt sich also nicht nachvollziehen, von wem die im Rapport gemachten Angaben genau stam- men. Deren Beweiswert lässt sich so nicht beurteilen. Neben den vorhandenen Aussagen und subjektiven Wahrnehmungsberichten kommt dem Anzeigerapport der EZV vorliegend keine eigenständige Bedeutung als Beweismittel zu. 7.3.3.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte 4 gab in ihrer Einvernahme bei der Polizei die Ereignisse über- trieben wirkend wieder. So habe der Beamte bei der Zollkontrolle sie die ganze Zeit respektlos behandelt und angeschrien (BA pag. 13-04-0002). Sie habe ge- hört, wie ihr Sohn gesagt habe, dass er keine Luft kriege, und habe in dem Mo- ment den Tod ihrer Familie gesehen. Sie habe sich an den Vorfall in Amerika erinnert, wo eine Person so zu Tode gekommen sei. Ihre Enkelin sei am Zittern gewesen und andere Passagiere am Weinen, weil sie Mitleid gehabt hätten. Sie sei zum Beschuldigten 1 gerannt. Den Beschuldigten 3 habe sie nicht gesehen (BA pag. 13-04-0002). Sie habe den Beschuldigten 1 von den Beamten befreien wollen, damit er nicht ersticke. Sie sei dann von mehreren Beamten umzingelt gewesen. Diese seien daran gewesen, sie zu schlagen. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie glaube, dass mehrere Polizisten sie mit dem Fuss getreten hätten. Sie habe blaue Flecken im Brustbereich gehabt nach dem Vorfall (BA pag. 13.04- 0003 N. 7). Bei der BA sagte die Beschuldigte 4, sie habe die Beamten nie tätlich angegriffen (BA pag. 13-01-0015 Z: 16). Sie habe die Stimme ihres Sohnes ge- hört und sei in diese Richtung gerannt. Sie habe nur den Beschuldigten 1 von den Beamten befreien wollen. Gegen die Beamten, die junge Männer seien, hätte sie überhaupt keine Chance gehabt. Ein Beamter sei auf dem Beschuldigten 1 gelegen und letzterer habe gesagt, dass er keine Luft bekomme. Sie habe den Beamten so wegziehen wollen von ihrem Sohn (BA pag. 13-01-0015 f. Z. 23 ff.). Konfrontiert mit den Angaben von J., wonach sie nach dem ersten Zusammen- bruch wieder versucht habe aufzustehen, Grenzwächter attackiert oder versucht habe kriechend zu ihren Söhnen zu gelangen, gab sie an, sich nicht zu erinnern (BA pag. 13-01-0017 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen sagte sie, sie sei zum Beschuldigten 3 gegangen und habe ihm gesagt, er soll nicht mit den

- 62 - Beamten diskutieren, sondern schauen, dass der Beschuldigte 1 von den Beam- ten loskomme. Sie habe nicht mit den Beamten diskutieren wollen (BA pag. 13- 01-0018 Z. 6 ff.). Sie habe im Video gesehen, dass zwei Beamte sich um sie gekümmert hätten. Hätte man sie ohne Video gefragt, hätte sie das Gefühl ge- habt, es seien zehn Personen gewesen (BA pag. 13-01-0019 Z. 6 ff.). Sie sei dann vor Schmerz aufgestanden, weil ein Beamte unabsichtlich auf ihre Hand gelaufen sei. Als sie ihre Kinder und ihren Mann auf dem Boden gesehen habe, habe sie einfach da sein und sie befreien wollen. Sie sehe aber auf dem Video nicht, dass sie einen Beamten angegriffen hätte. Sie habe das nicht gemacht (BA pag. 13-01-0019 Z. 21 ff.). Die Schilderungen der Beschuldigten 4 wirken überzeichnet von ihrer Aufregung in der Situation und ihrer Bestürzung über das Vorgefallene und sind wenig dif- ferenziert. Diese Verzerrung räumte sie selbst ein, etwa mit der Aussage, dass sie im Video zwei Personen sehe, während sie das Gefühl hatte, es seien zehn gewesen. Sie belastet die Grenzwachtbeamten sodann teilweise auch übermäs- sig. Die von ihr erwähnten Schläge und allenfalls sogar Tritte gegen sie durch die Beamten finden im Videomaterial keinerlei Stütze. Diese Behauptungen wieder- holte sie bei der BA schliesslich auch nicht mehr. Die Aussage der Beschuldig- ten 4, wonach sie den Beschuldigten 1 von den Beamten habe befreien wollen, lässt sich im Kontext nicht als ein Eingeständnis von tätlichen Handlungen wer- ten. Aus ihrer Aussage, dass sie einen Beamten von ihrem Sohn habe wegziehen wollen, lässt sich nicht schliessen, dass sie diesbezüglich auch tatsächlich tätig wurde. Aus ihren Aussagen ist immerhin zu folgern, dass sie in einem psychi- schen Ausnahmezustand war und in ihrer Aufregung wollte, dass die Arretierung ihrer Söhne beendet wird. Den Aussagen der übrigen Beschuldigten ist in Bezug auf den Tatvorwurf gegen die Beschuldigte 4 nichts Relevantes zu entnehmen. 7.3.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Aus den vorhandenen Beweismitteln lässt sich insgesamt erstellen, dass die Be- schuldigte 4 den Beschuldigten 3 am Arm hielt und mit ihm sprach, als dieser weggeführt werden sollte. Seitens der Grenzwachtbeamten erwähnte dies einzig J. der jedoch lediglich angab, dass er die Beschuldigte 4 versucht habe zu beru- higen. Als ein Behindern des Wegführens des Beschuldigten 3 wurde dieses Ver- halten somit auch von den Beamten nicht empfunden. Wie die Beschuldigte 4 selbst sagte und es die Videoaufnahmen bestätigen, sprach sie an dieser Stelle mit dem Beschuldigten 3 und nicht mit den Beamten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 3 schliesslich doch nicht weggeführt wurde, wurde nicht von der Beschuldigten 4 verursacht. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass die Beschul- digte 4 mit dem Festhalten des Arms des Beschuldigten 3 und dem Wortwechsel mit ihm beabsichtigt hätte, dessen Arretierung zu verhindern. Selbstverständlich

- 63 - hätte sie sich wohl gewünscht, dass dies nicht geschieht. Dennoch lag an dieser Stelle keine zielgerichtete Befreiungs- oder Behinderungshandlung vor. Dass die Beschuldigte 4 zwei Mal zu Boden ging, kann ihr nicht als bewusstes Stören der Amtshandlungen ausgelegt werden. Es liegen denn auch keinerlei Beweise vor, dass sie den Zusammenbruch vorgespielt hätte. Gegen die Beamte gerichtetes tätliches Handeln der Beschuldigten 4, etwa in Form von Wegstossen, Klammern oder Schlagen, lässt sich aufgrund der vor- handenen Beweise nicht hinreichend erstellen. Erwiesen ist für die Kammer ge- stützt auf die Videoaufnahmen und die Wahrnehmungsberichte der Grenzwacht- beamten J. und L. lediglich, dass die Beschuldigte 4 mehrmals versuchte, zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wovon sie die Grenzwachtbeamten durch Zurück- halten abbringen wollten. Dass sie aber tatsächlich in die Arretierung des Be- schuldigten 1 eingegriffen hätte, wie es gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Absicht war, ist nicht erstellt. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte 1 äus- serte, dass er keine Luft bekomme (vgl. dazu oben Ziff. II.6.3.5). 7.4 Rechtliche Würdigung 7.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Für die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.1, II.5.4.1 und II.6.4.1). Das gesamte Handeln der Beschuldigten 4 ist als Hand- lungseinheit zu betrachten. Tätliches Handeln gegen Beamte ihrerseits ist ge- mäss Beweisergebnis nicht erstellt. Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte 4 gegen das Festhalten durch die sie betreuenden Grenzwachtbeamte wehrte, ist nicht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten. Es liegt keine eindeu- tige aggressive Kraftentfaltung gegen eine Amtsperson vor. Sie hat auch nicht durch Gewalt oder Drohung eine Amtshandlung behindert. Der objektive Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist nicht erfüllt. 7.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes von Art. 286 StGB und der amtlichen Befugnisse des GWK wird ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.2 f. und II.5.4.2.1). Gemäss Be- weisergebnis hat die Beschuldigte 4 den Beschuldigten 3 sechs Sekunden am Arm gehalten und mit ihm gesprochen, während dieser von Beamten weggeführt wurde. Ausserdem versuchte sie, mehrmals zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wovon sie die Grenzwachtbeamten abbringen wollten. Insgesamt erreicht das

- 64 - bewiesene Verhalten der Beschuldigten 4 nicht die erforderliche Intensität zur Erfüllung des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung. Weder bezüg- lich des Festhaltens am Arm noch bezüglich der Versuche, zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wurde eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestandes von Art. 286 StGB hinreichend erschwert. Sowohl das Wegführen des Beschuldigten 3 als auch die Arretierung des Beschuldigten 1 wurden durch ihr Handeln nicht nach- weislich beeinträchtigt. Welche sonstige Amtshandlung die Beschuldigte 4 ge- hindert haben soll, geht aus der Anklageschrift nicht hervor. Der objektive Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung ist nicht erfüllt. Offengelassen kann un- ter diesen Umständen auch, ob das Verhalten der Beschuldigten 4 auch aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen wäre, zumal der Beschuldigte 1 am Boden, während er durch F. am Boden fixiert wurde, sagte, dass er keine Luft bekomme (vgl. dazu auch oben Ziff. II.6.4.1). 7.4.3 Fazit Weder im Hauptanklagepunkt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und noch im Eventualanklagepunkt, die denselben Sachverhalt betreffen, kann ein Schuldspruch erfolgen. Daher ist die Beschuldigte 4 im Hauptanklagepunkt frei- zusprechen. Die Eventualanklage findet bei dieser Ausgangslage keine Erwäh- nung im Urteilsdispositiv. 8. Kosten und Entschädigung 8.1 Verfahrenskosten 8.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)

- 65 - Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 8.1.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16'200.00 werden in der Höhe bestätigt. Sie gehen aufgrund der Freisprüche der Beschuldigten voll- umfänglich zu Lasten der Staatskasse. 8.1.4 Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festgelegt. Hinzu kommen die Auslagen für den aufgrund der kurz- fristig abgesagten Berufungsverhandlung bereits engagierten Dolmetscher von gerundet Fr. 1'622.00. Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 7'622.00 und gehen aufgrund des vollständigen Unterliegens der BA im Be- rufungsverfahren ebenfalls zu Lasten der Staatskasse. 8.2 Entschädigungen 8.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung der amt- lichen Verteidigung nach Art. 135 StPO und zur Entschädigung der beschuldig- ten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend am 13. Dezember 2022 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Damit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 8.2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 aStPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag

- 66 - vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehr- wertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.2.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.00, für die Reise- zeit auf Fr. 200.00, festzusetzen. 8.2.4 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gungen nach dem praxisgemässen Tarif festgesetzt (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 9.3- 9.6.). Diese Entschädigungen sind nicht zu beanstanden und werden bestätigt. Für sämtliche dieser Entschädigungen genehmigte die Verfahrensleitung auf An- trag hin am 4., 20. bzw. 25. März 2024 die vorzeitige Auszahlung (CAR pag. 10.150.001 ff.). 8.2.5 Im Berufungsverfahren beantragt die eingesetzte amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten 1, Rechtsanwältin Sengül, gemäss Kostennote vom 25. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'156.35 (45.6666 h à Fr. 230.00, 2 h à Fr. 200.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 363.50 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 889.53) (CAR pag. 7.104.004 ff.). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und die beantragte Entschädigung zuzusprechen. 8.2.6 Im Berufungsverfahren beantragt die eingesetzte amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten 2, Rechtsanwältin Jetzer, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'605.10 (33.52 h à Fr. 230.00 plus Aus- lagen von insgesamt Fr. 258.40 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 637.10) (CAR pag. 7.101.002 ff.). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und die beantragte Entschädigung zuzusprechen. 8.2.7 Im Berufungsverfahren beantragt der eingesetzte amtliche Verteidiger des Be- schuldigten 3, Rechtsanwalt Imeri, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'497.25 (40.25 h à Fr. 230.00 plus Aus- lagen von insgesamt Fr. 460.90 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 778.84) (CAR pag. 7.103.002 ff.). Zu beanstanden sind lediglich die Verrech- nung von zwei Stunden Wegzeit zum vollen Tarif sowie die dazugehörigen Fahr- spesen vom 22. Februar 2024. Wegzeit wird praxisgemäss zum reduzierten Tarif von Fr. 200.00 entschädigt und für Fahrspesen werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse, vorliegend Fr. 50.00, erstattet. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 10'389.55 fest- zusetzen (29.4167 h à Fr. 230.00 und 2 h à Fr. 200.00 mit MWST zu 8.1 % und 8.83 h Fr. 230.00 mit MWST zu 7.7 %, plus Auslagen von insgesamt Fr. 421.30 plus MWST von 7.7 % von total Fr. 160.78 und von 8.1 % von total Fr. 609.99).

- 67 - 8.2.8 Im Berufungsverfahren beantragt der eingesetzte amtliche Verteidiger der Be- schuldigten 4, Rechtsanwalt De Capitani, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'280.75 (36.26 h à Fr. 230.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 254.1 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 686.85) (CAR pag. 7.102.004 ff.). Die Kostennote ist lediglich insofern zu be- anstanden und leicht zu korrigieren, als am 22. Februar 2024 ebenfalls insgesamt 40 Minuten Wegzeit zum vollen anstatt zum reduzierten Tarif verrechnet wurden. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 9'226.65 festzusetzen (25.61 h à Fr. 230.00 und 0.67 h à Fr. 200.00 mit MWST zu 8.1 % und 9.98 h Fr. 230.00 mit MWST zu 7.7 %, plus Auslagen von insgesamt Fr. 760.05 plus MWST von 7.7 % von total Fr. 179.20 und von 8.1 % von total Fr. 505.94). 8.2.9 Da die Beschuldigten keine Verfahrenskosten zu tragen haben, obliegen ihnen auch keine Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen ihrer amtlichen Verteidigungen (Art. 135 Abs. 4 aStPO e contrario). 8.2.10 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Für die Berechnung der Entschädigungen der ganz oder teilweise freige- sprochenen Person bzw. der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es gilt somit der Anwaltstarif nach Art. 12 Abs. 1 BStKR, der praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde beträgt (vgl. oben Ziff. II.8.2.2). Im Vorverfahren waren die Beschuldigten alle privat durch denselben Anwalt ver- teidigt. Die Kostennote des erbetenen Verteidigers vom 6. Oktober 2021 basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00, was zu korrigieren ist. Ausserdem sind nur Aufwendungen für das vorliegenden Strafverfahren zu entschädigen. Nicht dazu gehört das Abfassen der (Gegen-)Strafanzeige. Dieser Aufwand inklusive Auslagen ist daher ebenfalls zu kürzen. Die Gesamtentschädigung beträgt somit Fr. 8'864.15 (37.67 h à Fr. 230.00 plus Auslagen von Fr. 200.80, ohne MWST). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren sind die Beschuldigten somit mit je Fr. 2'216.05 zu entschädigen (TPF pag. 3.825.001- 003).

- 68 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1.

1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22. Januar 2021 (Art. 285 Ziffer 1 StGB). 1.2

1.2.1 Das Strafverfahren gegen B. wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021, wird eingestellt. 1.2.2 B. wird freigesprochen von den Vorwürfen, angeblich begangen am 22. Januar 2021:

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB);

- der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). 1.3

1.3.1 Das Strafverfahren gegen C. wegen einfacher Köperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021, wird eingestellt. 1.3.2 C. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021. 1.4 D. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 16‘200.00 trägt die Eidgenossenschaft. 3. A., B., C. und D. werden für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren mit je Fr. 2‘216.05 durch die Eidgenossenschaft entschädigt. 4. 4.1 Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘754.55 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. 4.2 Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘618.40 (inkl. MWST)

- 69 - entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde. 4.3 Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘814.15 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. 4.4 Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. im erst- instanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'622.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) trägt die Eidgenossenschaft. 2. Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘156.35 (inkl. MWST) ent- schädigt. 3. Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 8‘605.10 (inkl. MWST) ent- schädigt. 4. Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘389.55 (inkl. MWST) entschä- digt. 5. Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9‘226.65 (inkl. MWST) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Olivier Thormann Nathalie Hiltbrunner

- 70 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin EIif Sengül - Frau Rechtsanwältin Laura Jetzer - Herrn Rechtsanwalt Burim Imeri, Anwaltskanzlei Imeri - Herrn Rechtsanwalt AIex de Capitani Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Aus- land bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 19. September 2024

Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 3.930.060; CAR pag. 1.100.054, -057 f.) und der BA am 27. April 2023 zugestellt (CAR pag. 1.100.059). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.066 ff.):

Hauptanträge:

I.

1. C. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

Il.

1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 -

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

III.

1. B. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. B. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’600.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

IV.

1. D. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

V.

1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Ge- richtskasse bezahlten Kosten von ihrer eigenen amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzu- erstatten.

3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., B. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Ge- richtskasse zu bezahlenden Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

- 6 - Eventualanträge:

I.

1. C. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. C. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstan- den sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestrafen mit einer Geldstrafe von

E. 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00. Der Vollzug der Geld- strafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

II.

1. A. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ent- sprechend CHF 3’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

III.

1. B. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Hin- derung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. B. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wegen Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 3’000.00, zu bestrafen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 2’400.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen.

IV.

1. D. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 7 -

V.

1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Ge- richtskasse bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., C. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Ob- siegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Ge- richtskasse zu bezahlenden Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. i StPO). Sodann stellte die BA mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge:

1. Es sei der Grenzwachtbeamte F. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Aus- kunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen.

2. Es sei die Grenzwachtbeamtin E. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Aus- kunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen.

3. Es sei der Grenzwachtbeamte G. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen.

4. Es sei der Grenzwachtbeamte J. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen.

5. Es sei der Grenzwachtbeamte L. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen. B.2 Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschuldigte 4 (vertreten durch Rechtsanwalt Alex de Capitani) insbesondere, auf die Berufung der Bundesan- waltschaft sei nicht einzutreten, da die Berufungserklärung und die Beweisan- träge vom 10. Mai 2023 in Vertretung («i.V.») der fallführenden Staatsanwältin des Bundes unterzeichnet worden seien. Eventualiter wurde die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Zudem wurde die Abweisung der Beweisanträge der BA beantragt (CAR pag. 1.400.003 f.).

Der Beschuldigte 2 (vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer) beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anzuordnen (CAR pag. 1.400.008 ff.).

- 8 -

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte 3 (vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri), die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO durchzuführen (CAR pag. 1.400.013 ff.).

Der Beschuldigte 1 (vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül) beantragte mit Eingabe vom 5. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (CAR pag. 1.400.018 ff.).

Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 zum Nichteintretensantrag der Beschuldig- ten 4 vom 1. Juni 2023 machte die BA insbesondere geltend, die Berufungser- klärung vom 10. Mai 2023 sei vom leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eck- mann unterzeichnet worden (CAR pag. 1.400.025 f.). Die Beschuldigte 4 zog da- rauf mit Eingabe vom 13. Juni 2023 den Nichteintretensantrag zurück (CAR pag. 1.400.029 f.). B.3 Die Berufungskammer edierte in der Folge von Amtes wegen die aktuellen Straf- akten des bei der Militärjustiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 und leitete diese an die Parteien weiter. Diese erhiel- ten nochmals Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen bzw. zu den bereits einge- reichten Beweisanträgen der BA Stellung zu nehmen, sowie sich zu den Anträ- gen der beschuldigten Personen zu äussern, dass das schriftliche Verfahren (Art. 406 StPO) durchzuführen sei (vgl. CAR pag. 1.400.031 f., 2.300.001 ff., 3.201.001 ff.).

Mit Eingabe vom 3. August 2023 hielt die BA an ihren Beweisanträgen fest und verlangte die Durchführung des mündlichen Verfahrens (vgl. CAR pag. 2.101.001). B.4 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. September 2023 wurden die Beweis- anträge Ziffern 1 - 5 der BA vom 10. Mai 2023 abgewiesen. Es wurde die Durch- führung eines mündlichen Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO) angeordnet. Von Amtes wegen wurden vor der mündlichen Berufungsverhandlung betreffend die Beschuldigten aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister und Be- treibungsregisterauszüge sowie die letzten Steuererklärungen und Steuerveran- lagungsverfügungen eingeholt. Zudem erhielten die Beschuldigten Gelegenheit, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt einzureichen (CAR pag. 4.200.001 ff.; 4.401.001 ff.). B.5 Der Beschuldigte 1 reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2024 die Schlussverfü- gung der Militärjustiz vom 1. Dezember 2023 betreffend das Strafverfahren (Vor- untersuchung) gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. ein (CAR pag. 2.104.008 ff.). Die Berufungskammer edierte in der Folge erneut von Amtes we- gen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjustiz gegen die

- 9 - Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (CAR pag. 2.300.010 f., 3.201.007 ff.). B.6

B.6.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 2.101.002):

1. Es seien bei der aktuellen Verfahrensleitung der Militärjustiz, Untersuchungsrichter- region 2, Untersuchungsrichter Hptm P., folgende Auskünfte einzuholen:

a) Edition des (gutgeheissenen) Beweisergänzungsantrags von Rechtsanwäl- tin lic.iur. Q.

b) Sofern im edierten Beweisergänzungsantrag nicht enthalten: Nähere Anga- ben zur Zeugenperson (Personalien, Adresse, Kontaktangaben).

2. Es sei entweder die Zeugenperson für die Berufungsverhandlung am 29. Februar 2024 vorzuladen und zur Sache zu befragen oder es sei die Berufungsverhandlung zu verschieben, bis die Zeugenperson von der Militärjustiz einvernommen und das Einvernahmeprotokoll für das hiesige Verfahren beigezogen werden konnte und die Parteien zum lnhalt Stellung nehmen konnten. B.6.2 Die Beschuldigten beantragten in der Folge je die vollumfängliche Abweisung der Beweisanträge der BA vom 14. Februar 2024 (CAR pag. 2.300.014 f., 2.102.007 ff., 2.103.009 ff., 2.104.013 f., 2.105.001 ff.). B.6.3 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Februar 2024 hiess der Vorsit- zende den Beweisantrag Ziffer 1 lit. a der BA vom 14. Februar 2024 gut. Beweis- antrag Ziffer 1 lit. b wurde als gegenstandslos bezeichnet, während Beweisantrag Ziffer 2 abgewiesen wurde (CAR pag. 4.200.009 ff.). B.7

B.7.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (eingegangen per E-Mail am 27. Februar 2024, 16:10 Uhr) teilte die BA mit, dass Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler erkrankt sei und beantragt werde, die Berufungsverhandlung vom

29. Februar 2024 abzusetzen und zu gegebener Zeit nach Absprache neu anzu- setzen (CAR pag. 4.600.004 ff.). Am 27. Februar 2024 um 17:39 Uhr reichte die BA per E-Mail ein entsprechendes Arztzeugnis ein (CAR pag. 4.600.007 f.). B.7.2 Mit Brief an die BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am

28. Februar 2024 um 09:01 Uhr (bzw. an die weiteren Parteien per E-Gov), wurde um Mitteilung ersucht, ob eine Vertretung von Staatsanwältin Beyeler definitiv ausgeschlossen sei (CAR pag. 4.600.009 ff.). Dies wurde mit Antwortschreiben

- 10 - der BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am 28. Februar 2024 um 11:03 Uhr, bestätigt (CAR pag. 4.600.011 ff.). B.7.3 Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Gov bzw. E-Mail am Nachmittag des 28. Februar 2024, wurde der Antrag der BA vom 27. Februar 2024, die Berufungsverhandlung vom

29. Februar 2024 sei abzusetzen, gutgeheissen. Die Vorladungen vom 17. Ja- nuar 2024 zur Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 wurden abgenom- men. Die Parteien wurden aufgefordert, der Berufungskammer bis 11. März 2024 mitzuteilen, ob sie mit einer Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden seien (CAR pag. 4.303.001 ff.). B.7.4 Die Beschuldigten beantragten in der Folge, ihnen sei die erwähnte Frist (betref- fend Mitteilung hinsichtlich Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens) abzunehmen und gegebenenfalls eine neue Frist mit Zustellung eines allfälligen Einverständnisses der BA anzusetzen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom

4. bzw. 6. März 2024 wurden diese Anträge gutgeheissen (vgl. CAR pag. 4.303.007 ff. und pag. 4.303.012 f.). B.7.5 Mit Eingabe vom 11. März 2024 erklärte sich die BA mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 4.303.015). B.7.6 Innert neu angesetzter Frist erklärten sich sämtliche Beschuldigte ebenfalls ein- verstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 4.303.018 ff.). B.8 Mit Verfügung vom 22. März 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an und setzte der BA Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (CAR pag. 4.303.022 f.). B.9 Innert verlängerter Frist reichte die BA am 23. Mai 2024 die schriftliche Beru- fungsbegründung ein und erläuterte die bereits mit Berufungserklärung vom

10. Mai 2023 gestellten Anträge (CAR pag. 5.100.001 ff.; vgl. oben B.1). B.10 Die Beschuldigten nahmen nach zweimaliger Fristverlängerung am 5. August 2024 bzw. am 7. und am 8. August 2024 Stellung zur Berufung der BA und be- antragten allesamt vollumfängliche Freisprüche oder Einstellungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 5.100.080 ff.) Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

- 11 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA erfolgte jeweils unter Fristen- wahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist durch das freisprechende vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Än- derung interessiert und zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 381 Abs. 1 StPO). 1.2 Die angeklagten Delikte fallen in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richter- personen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretensvorausset- zungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist so- mit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom

13. Dezember 2022. Die BA hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.067). Diese ist somit vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf alle vier beschuldigten Personen sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten. 2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) gelangt aufgrund der Berufung seitens der BA zu Ungunsten der Beschuldigten nicht zur Anwendung, womit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer nicht beschränkt ist (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 398 Abs. 4 StPO e contrario sowie Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 12 - 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, die sich in den Akten befindlichen Wahrnehmungsberichte derjenigen Grenzwachtbeamten, die im Strafverfahren nicht parteiöffentlich be- fragt worden waren, dürften mangels Konfrontation nicht zulasten der Beschul- digten berücksichtigt werden (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 1.2.4). Es handelt sich da- bei um die Berichte der Grenzwachtbeamten K., J. und L., worin sie die Gescheh- nisse vom 22. Januar 2021 aus ihrer Sicht schilderten (BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Die BA macht in ihrer Berufungsbegründung gel- tend, die Beschuldigten hätten auf ihren Konfrontationsanspruch verzichtet. Die Wahrnehmungsberichte seien verwertbar (CAR pag. 5.100.007 f.). Die Beschul- digte 4 brachte vor, dass die Wahrnehmungsberichte nicht zu ihren Lasten ver- wertbar seien. Sie hielt insbesondere fest, dass die BA erst in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung deutlich gemacht habe, dass sie auf die Wahrneh- mungsberichte abstützen möchte. Es wäre ihr aber ohne weiteres möglich gewe- sen, die Grenzwachtbeamten im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperso- nen zu befragen. Wenn sie nun im Berufungsverfahren die Befragung der Grenz- wachtbeamten verlange, nur um die Wahrnehmungsberichte nachträglich pro- zessual verwertbar zu machen, verstosse dies gegen den Grundsatz des «fair trial». Die Verteidigung habe mit dem Antrag auf Abweisung des Beweisantrages der BA nicht auf eine Konfrontation verzichtet (CAR pag. 5.100.106 ff. N. 20 ff.). 3.1.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grund- sätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal wäh- rend des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prü- fen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (statt vieler BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtspre- chung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bun- desgericht 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Unterlässt es eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person, ihren Konfrontati- onsanspruch bezüglich der Verfasser etwa von Berichten durch Polizeibeamte geltend zu machen, so liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruches vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2).

- 13 - 3.1.3 Vorliegend wurde seitens der Beschuldigten bzw. deren Verteidigungen nie eine Konfrontation mit den Grenzwachtbeamten K., J. und L. beantragt, obwohl deren Wahrnehmungsberichte Bestandteil der Akten waren. Dies ist als Verzicht auf eine Konfrontation zu werten und eine Verletzung des Konfrontationsanspruches liegt nicht vor. Die Wahrnehmungsberichte der Grenzwachtbeamten sind somit verwertbar und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Im Rah- men dieser freien Beweiswürdigung sind die Autorenschaft, der Kontext der Ent- stehungen eines solchen Berichts bzw. dessen Natur zu berücksichtigen. 4. Strafanträge 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung gegen die Beschuldigten 2 und 3 gültige Strafanträge vorliegen würden (Urteil SK.2022.6 E. 1.3). Die Beschuldigten 2 und 3 bestritten wie im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin das Vorliegen von gültigen rechtzeitigen Strafanträgen durch E. und F. und beantragten die Einstellung der Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.084 N. 18 und -089 f.). Wäh- rend der Beschuldigte 2 keine näheren Ausführungen dazu mehr machte, führte der Beschuldigte 3 insbesondere aus, der Wille der Betroffenen komme in der vom rapportierenden Grenzwachtbeamten G. unterzeichneten Strafanzeige vom

25. Januar 2021 nicht zum Ausdruck. Ebenso wenig seien die Schilderungen von E. und F. in den polizeilichen Einvernahmen und den Wahrnehmungsberichten genügend. Beide hätten per Formular ausdrücklich auf Privatklage verzichtet. Mit dem Formular hätten sie ausführliche Merkblätter und Erläuterungen erhalten. Sie hätten somit gewusst, was ein Verzicht bedeute. E. habe gar ausdrücklich einen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 gestellt wegen Beschimpfung, nicht aber wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.089 f.). 4.2 Es wird auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 1.3.2.1 f.). In den Aussagen gegenüber der Polizei am 22. Januar 2021 haben die gemäss Anklage geschädigten Grenzwachtbeamten E. und F. angegeben, dass sie in der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten verletzt worden seien (BA pag. 12-01-0007, pag. 12-02-0004 f.). Ebenso schilderten sie dies in ihren Wahrnehmungsberichten vom 25. Januar 2021 und schrieben darin, dass sie auf eine Privatklägerschaft verzichten (BA pag 12-02-010 ff. und 12-02- 0008 ff.). In der von der EZV eingereichten Strafanzeige, unterschrieben vom rapportierenden G., ebenfalls vom 25. Januar 2021, wurde ausdrücklich auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zur Anzeige gebracht (BA pag. 05- 01-0003, -0017). F. und E. erhielten von der BA das Formular «Erklärung betref- fend Privatklage», datiert vom 2. März 2021 und unterzeichneten das ausgefüllte Formular am 19. resp. am 22. März 2021. Beide kreuzten sie an, «Ich verzichte darauf Privatklage zu stellen und nehme zur Kenntnis, dass der Verzicht

- 14 - endgültig ist». Auf dem Formular enthalten gewesen wäre auch die Möglichkeit «Ich beteilige mich als Strafkläger/in am Verfahren und verlange die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen», von der beide keinen Gebrauch machten (BA pag. 15-01-0012 f. und 15-02-0013 ff.). In der Beilage waren die gesetzlichen Grundlagen zur Opferhilfe und zum Zivilverfahren enthalten sowie Erläuterungen zur Privatklägerschaft, jedoch keine Ausführun- gen zum Thema «Strafantrag» (BA pag. 15-01-0004, -5 ff., 15-02-0007 ff., -16). E. hatte ausserdem am 22. Januar 2021 bei der Polizei einen ausdrücklichen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 bezüglich Beschimpfung auf dem polizei- lichen Formular unterzeichnet (BA pag. 15-02-0001 f.). Bei den Einvernahmen bei der BA am 1. Juni 2021 – und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist von drei Monaten – wurden F. und E. gefragt, ob die Anzeige und die Aussagen bei der Polizei so zu verstehen seien, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, was beide so bestätigten (BA pag. 12- 01-0023 Z. 7 ff., 12-02-0022 Z. 5 ff.). 4.3 Insgesamt präsentiert sich die Lage also äusserst widersprüchlich. Bei F. und E., die im Rahmen ihrer Arbeit als Mitglieder des Grenzwachtkorps tagtäglich mit gesetzlichen Bestimmungen zu tun haben, handelt es sich nicht um völlige Laien. Sie haben die Taten bzw. ihre Verletzungen in ihren Erstaussagen und den Wahrnehmungsberichten zwar geschildert und über ihren Vorgesetzten zur An- zeige bringen lassen. Gleichzeitig haben sie aber mehrmals ausdrücklich auf eine Privatklägerschaft und damit auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzich- tet. Die Stellung eines Strafantrages ist das höchstpersönliche Recht einer ver- letzten bzw. geschädigten Person (vgl. Art. 30 Abs. 1 StPO sowie Art. 115 StPO). Somit kann die Unterschrift des Vorgesetzten in der Strafanzeige nicht genügen, um als Strafantrag gewertet zu werden. Innerhalb der Strafantragsfrist wurde we- der schriftlich noch mündlich zu Protokoll ein Strafantrag eingereicht, wie dies in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Die Angaben von F. und E. gegenüber der BA sind sodann nicht entscheidend, da zu diesem Zeitpunkt die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war. Angesichts der gesamten Umstände ist die Kammer der Ansicht, dass der Wille zur Strafverfolgung innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde. Bezüglich der Vor- würfe der einfachen Körperverletzung gegen den Beschuldigten 2 und den Be- schuldigten 3 liegen somit keine gültigen Strafanträge vor. Das Strafverfahren ist folglich in diesen Punkten in Anwendung Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StPO einzustellen. 5. Beweisergänzungen im Berufungsverfahren Die BA beantragte im Berufungsverfahren die Einvernahme der fünf beteiligten Grenzwachtbeamten, was von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom

- 15 -

11. September 2023 abgewiesen wurde (vgl. oben B.1 und B.4). Die Berufungs- kammer edierte von Amtes wegen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjus- tiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (vgl. oben B.3. und B.5). Auf Antrag der BA wurden die Akten des Militärstrafver- fahrens noch ergänzt um den Beweisergänzungsantrag der Verteidigerin der be- schuldigten Grenzwachtbeamten vom 8. Januar 2024. Der Antrag der BA, den im Beweisergänzungsantrag genannten Zeugen, R., einzuvernehmen, wurde hingegen abgewiesen (vgl. oben B.6). Zur Begründung wird auf die jeweiligen Verfügungen verwiesen (vgl. CAR pag. 4.200.001 ff. und -009 ff.). 6. Würdigungsvorbehalt 6.1 Die Vorinstanz behielt sich in Anwendung von Art. 344 StPO vor, die Anklage- vorwürfe der Beschuldigten 1 und 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu würdigen (TPF pag. 3.720.004 und Urteil SK.2022.6 E. 1.4). Dieser Würdigungsvorbehalt ermöglicht die erwei- terte Prüfung der Anklage auch für die Berufungskammer. 6.2 Die BA beantragt im Berufungsverfahren erstmals auch eventualiter einen Schuldspruch des Beschuldigten 3 wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, ohne dazu Ausführungen zu machen in ihrer Beru- fungsbegründung (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.). Auch beim Anbringen eines Wür- digungsvorbehalts ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklageschrift um- schreibt jedoch die Tatbestandsmerkmale von Art. 286 Abs. 1 StGB nicht hinrei- chend (vgl. dazu auch unten Ziff. II.4.4.4.2 und II.5.4.2.2). Die Kammer sieht da- her keinen Anlass, bezüglich des Beschuldigten 3 ebenfalls einen entsprechen- den Würdigungsvorbehalt anzubringen. Eine Prüfung des angeklagten Sachver- halts betreffend den Beschuldigten 3 erfolgt somit nicht in Bezug auf den Tatvor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung. II. Materielle Erwägungen 1. Übersicht 1.1 Anklagevorwürfe

Die BA wirft den Brüdern Beschuldigter 1 und 3 sowie ihren Eltern Beschuldigter 2 und Beschuldigte 4 zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenzwachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB

- 16 - schuldig gemacht. Bei der Beschuldigten 4 betrifft dieser Vorwurf die Hauptan- klage; als Eventualanklage wird ihr vorgeworfen, sie habe durch ihr Verhalten Beamte des Grenzwachtkorps an einer Amtshandlung gehindert, die innerhalb von deren Amtsbefugnisse gelegen habe (Art. 286 StGB). Der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 hätten überdies die Grenzwachtbeamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe der Beschuldigte 2 die Grenzwachbeamtin E. verbal beleidigt und sich dadurch der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. Anklageziffern [AKZ] 1 - 1.4.2 [TPF pag. 3.100.002-008]). 1.2 Vorbemerkungen / Urteilsaufbau 1.2.1 Die Anklagevorwürfe gehen allesamt auf denselben Vorfall zurück. Das Rahmen- geschehen ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 4 landeten am 22. Januar 2021 in Zürich, nachdem sie aus dem Iran über Istan- bul zurück in die Schweiz gereist waren. Ihre beiden Söhne, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3, warteten mit der Tochter im Kleinkindalter des Beschul- digten 1 in der Ankunftshalle auf die Eltern. Der Beschuldigte 2 und die Beschul- digte 4 wählten beim Zoll den grünen Durchgang, wonach sie nichts zu deklarie- ren hätten. Dabei wurde die Beschuldigte 4 vom Grenzwachtbeamten F., der sich in ziviler Kleidung unter die Reisenden gemischt hatte, angehalten und einer Zoll- kontrolle unterzogen. Der Beschuldigte 2, der bereits den Ausgang passiert hatte, kehrte zurück, um zu sehen was los ist. F. bat den Beschuldigten 2 sein Reise- gepäck, das sich bereits draussen in der Ankunftshalle bei den Söhnen befand, hereinzuholen. Dieser kam der Bitte nach und ging in Begleitung der Grenz- wachtbeamtin E. nach draussen und holte sein Reisegepäck. Bei der Kontrolle kamen Fleischwaren und Pflanzenprodukte zum Vorschein, die die Einfuhrvor- schriften verletzten. F. erläuterte die Bestimmung und das Verfahren. Der Be- schuldigte 2 bat schliesslich darum, seinen Sohn als Übersetzer dazu zu holen. F. begleitete den Beschuldigten 2 in die Ankunftshalle, um den Beschuldigten 1 in den Kontrollbereich zu holen. Im Kontrollbereich kam es dann zu Unstimmig- keiten zwischen dem Beschuldigten 1 und F., da der Beschuldigte 1 mit der Ver- nichtung der eingezogenen Pflanzen nicht einverstanden war bzw. der Meinung war, seine Eltern würden unangemessen behandelt. Es wurde laut und E. kam dazu und sprach mit dem Beschuldigten 1, der ungehalten war und sich in Rich- tung Zollausgang begab. E. forderte den Beschuldigten 1 auf, sich nicht aus der Kontrolle zu entfernen. Sie folgte ihm und versuchte ihn zurückzuhalten. An die- ser Stelle begann der dynamische Ablauf bzw. die Auseinandersetzung, die Ge- genstand der Anklage ist. Klar unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 und F. und schliesslich die Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 1 und E. ebenfalls vom Kontrollbereich in den Bereich des Zollausgangs folgten und zudem der

- 17 - Beschuldigte 3 mit seiner Nichte auf dem Arm aus dem Ankunftsbereich hinzu- kam. Es kam dann zu einem tumultartigen Geschehen, das insgesamt rund ein- einhalb Minuten dauerte. Währenddessen stiessen weitere Grenzwachtbeamten hinzu. Die Beschuldigten 1, 2 und 3 wurden arretiert und weggeführt. Die Be- schuldigte 4 übergab das kleine Kind im Laufe der Geschehnisse einer unbe- kannten in der Ankunftshalle wartenden Frau und ging im Anschluss zwei Mal zu Boden. Sie wurde nach dem Vorfall medizinisch betreut. Die aktenkundigen sub- jektiven Wahrnehmungen der Beschuldigten und der Grenzwachtbeamten be- züglich der Abläufe und der Handlungen der einzelnen Personen widersprechen sich stark. Aufgrund des schnellen dynamischen Geschehens und den unter- schiedlichen Perspektiven überrascht das nicht. Die Geschehnisse sind auf den aktenkundigen Videos der Überwachungskameras teilweise gut, teilweise un- deutlich und teilweise gar nicht erkennbar. 1.2.2 Das vorliegende Urteil, in dem also die Anklage gegen vier Beschuldigte zu prü- fen ist, ist wie folgt aufgebaut: Vorab folgen die allgemeinen Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln sowie zu den Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse. Im Anschluss werden die Anklagesachverhalte be- treffend die einzelnen Beschuldigten je einzeln geprüft und je die entsprechende rechtliche Würdigung vorgenommen. Soweit Überschneidungen vorliegen, wird

– soweit möglich – auf bereits gemachte Ausführungen verwiesen. 2. Beweismittel 2.1 Als relevante Beweismittel liegen in objektiver Hinsicht Arztzeugnisse bzw. -be- richte der Grenzwachtbeamten E. und F. vor (BA pag. 05-01-0014 ff., 12-02- 0031, 12-02-0037, TPF pag. 3.510.008 f.). Die Verletzungen von F. wurden durch die Polizei in einer Fotodokumentation festgehalten (BA pag. 10-01-0009 ff.). Zu- dem gibt es Videoaufnahmen von insgesamt fünf Überwachungskameras in der Ankunftshalle 2 am Flughafen Zürich Kloten (BA pag. 10-01-0007). Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen der Grenzwachtbeamten E., F. und G. bei der Po- lizei und bei der BA sowie die Wahrnehmungsberichte sämtlicher beteiligter Grenzwachtbeamten vor (BA Rubriken 12-01 bis 12-06). Weiter sind die Aussa- gen der vier Beschuldigten aktenkundig, die am Tattag durch die Polizei, später durch die BA und die Vorinstanz zu Protokoll befragt wurden (BA Rubriken 13- 01 bis 13-04 und TPF pag. 3.730.001 ff.). Im Berufungsverfahren neu hinzuge- kommen sind die edierten Akten des Verfahrens der Militärjustiz MJ 21.001133 gegen E. und F. bezüglich desselben Vorfalls (CAR pag. 3.201.013 ff.). In die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind nun die Aussagen die E. und F. in die- sem Verfahren gemacht haben (edierte Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff.; Schlusseinvernahme auch CAR pag. 3.201.113 ff.). Auf einzelne Inhalte wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen.

- 18 - 3. Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Aus- prägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein, damit er der beschuldigten Person zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen vo- raussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erin- nerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Falschaussagen können durch Irrtümer, durch bewusstes Lügen oder durch Suggestionen entste- hen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1415 ff., S. 1418). Menschen nehmen nur eine Teilmenge der Informationen auf, welche die Umwelt ihnen zur Verfügung stellt. Die Aufnahme von Informationen ist durch verschiedene Faktoren beim Erleben eines Ereignisses begrenzt und beeinflusst von dem, was Menschen zu sehen erwarten («Erwartungseffekt») (LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1418). Gerade bei dynamischen Ereignissen und ra- schen Abläufen mit zahlreichen Personen verfügen nicht alle Personen über die- selben Wahrnehmungen. Denn das Geschehene wird aus verschiedenen Per- spektiven und unter unterschiedlichen subjektiven Eindrücken beobachtet. Dies

- 19 - erschwert unter Umständen auch die Erinnerung an die einzelnen Abläufe. Zu- dem sind nicht alle Menschen in gleichem Masse in der Lage, Erlebtes gleich präzise wiederzugeben und zwischen äusseren und inneren Einflüssen zu unter- scheiden. 3.3 Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spe- zielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfender, konkreter Aussage von Bedeutung (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeits- analyse basiert auf der empirisch zureichend belegten Annahme, dass sich Aus- sagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unter- scheiden; zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse an- hand von sogenannten Realitätsmerkmalen und Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.). 4. Anklage gegen den Beschuldigten 1 (AKZ 1.2.1) 4.1 Anklagevorwurf

Die BA wirft dem Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, er habe am 22. Januar 2021 eine Beamtin des Grenzwachtkorps während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Er sei in der Zollhalle am Flughafen Zürich im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachgelau- fen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfernen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei stattdessen weitergelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zurückgezogen habe, sei er aggressiv geworden, habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts ge- schubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Der Be- schuldigte 2 sei dazwischengekommen und habe angefangen, sie zu schubsen, woraufhin E. versucht habe, diesen von sich wegzudrücken und den Mehrzweck- stock herausgeholt habe. In dem Moment habe der Beschuldigte 1 die Grenz- wachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste gepackt und sie zu sich gezo- gen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen. Der Beschuldigte habe um die Zuständigkeit des Grenzwachtkorps gewusst und sei bewusst und gewollt tätlich gegen die sich im Dienst befindliche Grenzwachtbe- amtin vorgegangen (vgl. TPF pag. 3.100.004).

- 20 - 4.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 4.2.1 Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, aufgrund der Videoauf- zeichnungen sei erstellt, dass weder eine physische Einwirkung des Beschuldig- ten 1 auf E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattgefun- den habe (Urteil SK.2022.6, E. 4.2.3). Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden sich mit den Videoaufzeichnungen decken (Urteil SK.2022.6, E. 4.3.3). Sie hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten 1 ge- genüber E. sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb dieser vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen sei (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 4.3.4). Die BA führte in ihrer Berufungsbegründung insbesondere aus, die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz sei unhaltbar. Auf der Videoaufzeichnung sei erkenn- bar, wie der Beschuldigte 1 nach dem Ausziehen seiner Jacke mit der geballten rechten Faust zum Schlag aushole. Dies sei – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – geschehen, bevor E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Die Sichtbarkeit auf den Videoaufzeichnungen sei teilweise eingeschränkt, sodass nicht erkennbar sei, ob der Beschuldigte 1 E. geschubst, danach mit der linken Hand an der Schutzweste gepackt, zu sich herangezogen und mit der rechten Faust zum zweiten Mal zum Schlag ausgeholt habe. Die Aussagen von E. und F. seien glaubhaft, diejenigen der Beschuldigten hingegen unglaubhaft. Die Aus- sagenwürdigung und die gesamte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung seien willkürlich. Sämtliche Tatbestandselemente der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB seien erfüllt. Insbesondere sei E. als Angehörige des Grenzwachtkorps gesetzlich zuständig und befugt gewesen, im Zusammenhang mit der der EZV obliegenden Kontrolle des Warenverkehrs den Beschuldigten 1 zu kontrollieren. Es sei unerheblich, ob der Beschuldigte 1 Reisender gewesen sei oder nicht und ob die Kontrolle des Personenverkehrs am Flughafen Zürich in die Zuständigkeit der EZV falle (CAR pag. 5.100.011 ff.). 4.2.2 Der Beschuldigte 1 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung korrekt sei. Die Grenzwachtbeamten E. und F. hätten die ihnen rechtlich zustehenden Befugnisse überschritten. Für ein Zurück- halten von ihm habe die rechtliche Grundlage gefehlt. Es habe ein vollumfängli- cher Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zu erfolgen. Bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshand- lung sei neben der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich, welche Amtshandlung er verhindert haben soll (CAR pag. 5.100.113 ff.).

- 21 - 4.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 4.3.1 Umstrittener Sachverhalt Umstritten ist, ob der Beschuldigte 1 E., wie in der Anklageschrift geschildert, rückwärts schubste und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte, diese an ihrer Schutzweste packte und nochmals mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte. 4.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 4.3.2.1 Auf dem Video der Überwachungskamera «Zollausgang» ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 1 gefolgt von E. in Richtung Schiebetür des Zollausgangs geht. E. packt den Beschuldigten 1 von hinten am rechten Arm und dreht ihn zu sich. Dieser entzieht sich dem Griff und geht rückwärts. Er gestikuliert mit erhobenem Zeigefinger der rechten Hand (Zeitstempel 10:54:24 bis 10:54:27). E. geht auf ihn zu und zeigt mit dem rechten ausgestreckten Arm Richtung Zollhalle/Kontroll- bereich. Der Beschuldigte 1 geht weiterhin rückwärts mit erhobenem Zeigefinger, während sich F. und der Beschuldigte 2 aus dem Kontrollbereich nähern (Zeit- stempel 10:54:27 bis 10:54:31). Der Beschuldigte 1 zieht dann seine Jacke aus, bewegt sich währenddessen seitlich rückwärts und verschwindet gefolgt von E. aus dem Bild (10:54:31 bis 10:54:34). 4.3.2.2 Auf dem Videomaterial «Ankunft 2 Mitte» kommt der Beschuldigte 1 mit seiner Jacke in der rechten Hand ins Bild. Er scheint im Begriff zu sein, wegzugehen. Vor seiner Brust ist der linke Arm von E. sichtbar, die ihn zurückzuhalten versucht (Zeitstempel 10:54:40). E. scheint den Beschuldigten 1 am T-Shirt zu greifen, wodurch sich dieser zu ihr dreht. Daraufhin geht E. auf ihn zu. Der Beschuldigte 1 weicht zurück und erhebt dabei die rechte Faust und senkt diese im Anschluss wieder (Zeitstempel 10:54:41). Der Beschuldigte 2 kommt dazu und stellt sich zwischen E. und den Beschuldigten 1. E. zieht dann mit ihrer rechten Hand ihren Mehrzweckstock (10:54:42 bis 43). Sie hält dann den Beschuldigten 2 an der Schulter, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, und scheint ihn von sich weg- zudrücken (10:54:44). Was der Beschuldigte 1 macht, insbesondere eine Bewe- gung mit seinem rechten Arm, ist in diesem Moment nicht klar erkennbar. E. blickt zum Beschuldigten 2, als sich F. nähert und dem Beschuldigten 1 mit der linken Hand von hinten um den Hals greift, ihn wegreisst und zu Boden führt. Während- dessen kommen der Beschuldigte 3 und der Grenzwachtbeamte G. hinzu (10:54:46 bis 10:54:48). 4.3.2.3 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Nord I» ist das Geschehen relativ weit weg und etwas unscharf. Klar erkennbar ist, wie der Beschuldigte 1 seine Jacke

- 22 - auszieht, während E. mit ausgestrecktem rechtem Arm in Richtung Zollhalle zei- gend vor ihm steht (Zeitstempel 10:54:31). Nach einem Wortwechsel wendet sich der Beschuldigte 1 weg zum Gehen und E. versucht, ihn aufzuhalten (Zeitstem- pel 10:54:40). Das Folgende ist nicht wirklich erkennbar, da es hinter der Eck- säule stattfindet. Erkennbar ist wieder, dass der Beschuldigte 2 dazwischen geht und E. in der Folge den Mehrzweckstock zieht (10:54:42 bis 10:54:44). Der Be- schuldigte 1 steht in diesem Moment tatenlos da und weicht sogar etwas zurück. E. schiebt dann den Beschuldigten 2 rückwärts in Richtung des Beschuldigten 1, währenddessen eilen bereits weitere Personen hinzu und verdecken den Be- schuldigten 1 im Bild (10:54:44). Dasselbe lässt sich auf dem Überwachungsvi- deo «Ankunft 2 Nord II» feststellen. Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist das relevante Geschehen kaum erkennbar, da es von einem Notaus- gangs-Schild verdeckt wird und sich zudem in relativ grosser Distanz abspielt. 4.3.2.4 Die Geschehnisse erfolgen in rascher Abfolge von wenigen Sekunden. Erst ein Abspielen der Videos in verlangsamtem Tempo lässt Erkenntnisse zu. Es ist fest- zustellen, dass auf den Überwachungsaufnahmen abgesehen von zwei Rückhal- teversuchen durch E. kein direkter Körperkontakt zwischen E. und dem Beschul- digten 1 ersichtlich ist. Der Beschuldigte 1 widersetzt sich den Rückhalteversu- chen von E. Nach dem zweiten physischen Rückhalteversuch von E., nachdem der Beschuldigte 1 seine Jacke ausgezogen hatte, erhebt der Beschuldigte 1 sichtlich seine Faust. Dies wirkt auf dem Bild jedoch eher als ein abwehrendes Zurückweichen als ein Ausholen zu einem beabsichtigten Schlag. Auch ein ziel- gerichtetes Schubsen ist nicht erkennbar. Es wird sodann auch kein Schlag aus- geführt, sondern der Beschuldigte 1 senkt den Arm wieder. E. zieht den Mehr- zweckstock, als sich der Beschuldigte 2 mit minimalem Abstand zwischen sie und den Beschuldigten 1 stellt. Es ist auf dem Videomaterial nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 E. an der Schutzweste packt und dann mit geballter rechter Faust zum Schlag ausholt, bevor er von F. zu Boden geführt wird. 4.3.3 Aussagenwürdigung 4.3.3.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. schilderte in ihren Aussagen bei der Polizei, dass sie vor dem Beschuldigten 1 gestanden sei, dieser mit der Schiebetür in seinem Rücken. Er habe die rechte Faust aufgezogen und sie links an ihrer Weste gepackt. Der ältere Herr (der Be- schuldigte 2) habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln, weshalb sie auf die- sen geschaut habe. Sie habe nur noch beobachten können, wie der Herr im grü- nen Shirt (der Beschuldigte 1) die Faust aufgezogen habe und F. diesen gepackt und auf die Seite gerissen habe (BA pag. 12-02-003 N. 5). Sie habe den Mehr- zweckstock gezogen, weil der Angriff durch den Beschuldigten 1 unmittelbar

- 23 - bevorgestanden habe (BA pag. 12-02-003 N.7). Beim zweiten Versuch, sie mit der rechten Faust zu schlagen, habe er bestimmt aufgezogen und sie habe sich darauf eingestellt, dass er definitiv zuschlagen werde (BA pag. 12-02-004 N. 17). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 beschrieb sie den ersten Teil der Auseinandersetzung ähnlich (rechte Faust Ballen und Anheben nach dem Jacke Ausziehen). Dann ergänzte sie, der Sohn (der Beschuldigte 1) habe sie mit seiner linken Hand an der Schutzweste gepackt und sie daran, weiterhin mit erhobener Faust, zu sich hingerissen. Sie habe versucht sich loszureissen. Sie sei durch Vater und Sohn mehrfach gestossen und geschlagen worden. Sie habe gesehen, wie der Sohn erneut seine Faust aufgezogen habe, um ihr einen Schlag zu ver- passen, als F. ihn von hinten gepackt und von ihr weggerissen habe (BA pag. 12-02-0009). Am 1. Juni 2021 in der Einvernahme bei der BA schilderte E., der Beschuldigte 1 habe seine Jacke ausgezogen und auf den Boden geworfen. Sie habe gesehen, wie er seine rechte Hand angespannt habe, dabei seien die Mus- keln und der Oberkörper angespannt gewesen und sie habe in seinen Augen pure Aggression gesehen. Er habe angefangen, sie rückwärts zu schubsen, und er habe die rechte Faust erhoben und auf einen Schlag abgesehen und dann das Schubsen fortgesetzt. Etwa zeitgleich sei der ältere Herr gekommen und habe sich leicht links von ihr befunden und ebenfalls angefangen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen. Der Herr im grünen T-Shirt habe sie mit der einen Hand an einem Teil der Schutzweste gepackt, oben beim Kragen, und mit der anderen Hand zu einem Schlag aufgezogen. Er habe sie zu sich herangezogen. Sie habe sich aus dem Griff lösen können. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Der ältere Herr habe wieder mit Pöbeleien angefangen und sie habe sich ihm zugewandt. Zeitgleich habe sie in der Peripherie festgestellt, dass der Herr im grünen T-Shirt erneut versucht habe, einen Angriff zu starten. Er habe erneut die Faust hochgenommen und sei von F. weggezogen worden (BA pag. 12-02-0016 f.). Anlässlich der Einvernahme als Beschuldigte im Strafverfahren der Militärjus- tiz vom 25. April 2023 sagte sie aus, da ihre mündlichen Aufforderungen gegen- über dem Beschuldigten 1 in den Zollbereich zurückzukehren, keine Wirkung ge- zeigt hätten, habe sie versucht ihn durch Zurückhalten an seiner Flucht zu hin- dern (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 5 Z. 125 ff.). Er habe seine Jacke ausgezogen, diese auf den Boden geworfen, eine Faust gemacht und sie habe in diesem Moment eine Veränderung der Aggression wahrgenommen. Es sei eine sehr dynamische Situation gewesen. Sie sei dann durch den älteren wie auch den Herrn im grünen Shirt bedrängt worden. Sie habe versucht, diese von sich fernzuhalten. Sie habe es als mehrfaches Stossen durch die beiden wahr- genommen. Zwischenzeitlich sei sie vom Herrn im grünen Shirt an der Weste festgehalten worden und sie habe sich wieder losgerissen. Wegen des Bedrän- gens und Stossens habe sie dann den Mehrzweckstock angekündigt und gezo- gen. Da mehrheitlich der ältere Herr auf sie eingeredet habe, habe sie sich leicht zu diesem abgedreht und im Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine

- 24 - Bewegung ausgeführt habe, worauf F. eingegriffen habe (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023, S. 5 Z.137 ff.). Auf Konfrontation mit den Überwachungsvideos gab sie an, man sehe etwa beim Zeitstempel 10:54:48 des Videos «Ankunft 2 Mitte» wie sie sich retourreisse. Der Griff an ihre Weste sei vom Herrn im grünen Shirt gekommen (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 10 Z. 389 ff.). E. schilderte bei der Polizei, dass der Herr im grünen Shirt der Abholer gewesen und zur Überset- zung hinzugeholt worden sei (BA pag. 12-02-0002 N. 5). Später sagte sie, sie sei zur Zollkontrolle hinzugekommen, als der Beschuldigte 1 sich bereits dort befun- den habe, und sie habe in diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Beschuldigte 1 nicht eingereist sei. Sie habe dies erst später von F. erfahren (BA pag. 12-02- 0024 N. 5 ff., MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 4 f. Z. 118 ff.). Gemäss An- gabe der Beschuldigten 1 und 2 und auch von F., hatte E. jedoch zuvor den Be- schuldigten 2 hinausbegleitet, um dessen Koffer zurück in den Zollbereich zu ho- len und ist dabei den dort wartenden Söhnen begegnet (BA pag. 12-02-0010, - 0018, 13-01-0034 Z. 24 f., 13-02-0016 Z. 12 f. und -0019 Z. 10 ff.). Daran ver- mochte sie selbst sich nicht zu erinnern (BA pag. 12-02-0025 N. 17 ff.). Es fällt auf, dass die Aussagen von E. teilweise inkonsistent sind und die Abläufe immer wieder etwas anders dargestellt werden. So etwa will sie zunächst gese- hen haben, dass der Beschuldigte 1 vor dem Eingreifen von F. die Faust aufzog, um ihr einen Schlag zu verpassen. Schliesslich relativiert sie dies später, indem sie angibt, lediglich im Augenwinkel eine Bewegung wahrgenommen zu haben. Es fragt sich, wie sie dann davon ausgehen konnte, der Beschuldigte 1 werde zuschlagen, wenn sie selbst es gar nicht wirklich sah. Die Angabe bezüglich Faust scheint also gar nicht aus ihrer eigenen Wahrnehmung zu stammen, son- dern allenfalls aus derjenigen von F. E. vermochte in ihren Aussagen nicht klar zu unterscheiden zwischen dem tatsächlich selbst Wahrgenommenen und allen- falls dem, was sie im Nachgang der Ereignisse von anderen gehört hatte. Schliesslich war es den Grenzwachtbeamten – im Unterschied zu den arretierten Beschuldigten – grundsätzlich möglich, sich vor der polizeilichen Einvernahme über die Ereignisse auszutauschen (vgl. BA pag. 12-02-0019 Z. 18 ff.). Zudem stimmen die Aussagen von E. in einigen Punkten offensichtlich nicht mit dem Videomaterial überein. Das erste Faustballen des Beschuldigten 1 erfolgte nicht etwa aus dem Nichts, sondern fand im Zusammenhang mit einem Losreissen statt, als E. den Beschuldigten 1 – nachdem dieser die Jacke ausgezogen hatte

– ein weiteres Mal am Weggehen hindern wollte und er sich abwehrend befreite. In ihren Aussagen wird dies jedoch ausgeblendet. Die Schilderungen im Wahr- nehmungsbericht und in der Einvernahme bei der BA wirken angesichts der Bil- der auf den Videoaufnahmen stark übertrieben und lassen sich – auch unter Be- rücksichtigung der wenigen Bruchteile von Sekunden, die nicht eindeutig ersicht- lich sind – nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Weder ein Packen an der Schutzweste noch ein Reissen ist ersichtlich, bevor E. den

- 25 - Mehrzweckstock zieht. Bei der von E. genannten Videostelle bezüglich Losreis- sens wurde der Beschuldigte 1 bereits von F. zurückgerissen. Somit kann ein Reissen an der Schutzweste von E. gar nicht dann stattgefunden haben. Ebenso wenig ist mehrfaches Schlagen sichtbar. Wie die BA vorbringt, lag eine Ausnahmesituation vor und im dynamischen Ge- schehen waren die Sinneseindrücke zahlreich. Dies ist bei der Aussagenwürdi- gung zu berücksichtigen. Das gilt jedoch für alle Beteiligten gleichermassen. So mögen die vom Videomaterial abweichenden Aussagen von E. zwar erklärbar sein und sind nicht etwa als bewusste Falschaussagen zu interpretieren. In Wür- digung der Aussagen von E. im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln ergeben sich jedoch Divergenzen, die erhebliche Zweifel daran erwecken, dass sich die Ereignisse tatsächlich gemäss den Aussagen von E. zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – soweit sie nicht mit anderen Beweis- mitteln übereinstimmen – grundsätzlich nicht auf die Aussagen von E. ab.

b) F. schilderte anlässlich seiner Erstaussagen bei der Polizei, dass er dem Be- schuldigten 1 und E. zum Zollausgang gefolgt sei. Der Beschuldigte 2 sei dann zum Beschuldigten 1 und E. gegangen, während er vom Beschuldigten 3 be- drängt worden sei. Er habe dann gehört, wie E. den Mehrzweckstock ziehe, habe sich umgedreht und gesehen, dass E. auf den Beschuldigten 2 konzentriert ge- wesen sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine Faust gemacht und zu einem Schlag gegen E. ausgeholt habe. Er habe sofort reagiert und diesen von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. (BA pag. 12-01-0004 N. 6). Im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 erläuterte er, wie der Beschuldigte 1 nach der Beiziehung zur Zollkontrolle immer aggressiver geworden und schliesslich entgegen der Aufforderungen von E., sich nicht zu entfernen, zum Ausgang geeilt sei. Er sei bemüht gewesen, in der Nähe von E. zu bleiben, um diese abzusichern. Er schilderte auch hier, dass er mit dem Beschuldigten 3 be- schäftigt gewesen sei, als er bemerkt habe, dass E. den Mehrzweckstock ankün- dige. Er habe dann gesehen, dass E. dem Beschuldigten 2 zugewandt gewesen sei und der Beschuldigte 1, der auf der rechten Seite von E. gestanden habe, die Faust geballt habe und unmittelbar, davor gewesen sei, E. seitlich zu attackieren. Um den Angriff zu unterbrechen, habe er den Beschuldigten 1 von hinten in einen kontrollierten Griff genommen (BA pag. 12-01-0010 ff.). Dasselbe beschrieb er anlässlich der Einvernahme bei der BA und in den Einvernahmen als beschul- digte Person im Militärstrafverfahren (BA pag. 12-01-0020, -0026; Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff. Z. 146 ff., pag. 7.034 ff Z. 271 ff. = CAR pag. 3.201.121). Die Angaben von F. lassen sich weitgehend mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Er machte nur Angaben zu den Aspekten, die er selbst wahrgenommen hat. So hat er weder ein Schubsen noch ein erstes Ausholen mit der Faust und

- 26 - auch kein Packen an der Schutzweste von E. durch den Beschuldigten 1 gese- hen. So ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt lediglich relevant, dass F. aussagte, er habe die geballte Faust des Beschuldigten 1 wahrgenommen, nach- dem E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Diesen Punkt schildert er wiederholt gleichbleibend. Seine Aussagen wirken in diesem Punkt grundsätzlich glaubhaft. Bei der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, han- delte es sich um seine Interpretation des Wahrgenommenen.

c) G. und die weiteren Grenzwachtbeamten kamen erst nach dem bezüglich den Beschuldigten 1 angeklagten Sachverhalt zum Geschehen hinzu (vgl. Videoauf- nahmen sowie Aussagen G. BA pag. 12-03-0003, -0014 und Wahrnehmungsbe- richte weitere Beamte BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Be- treffend die Anklage des Beschuldigten 1 konnten sie also keine relevanten An- gaben machen. 4.3.3.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 1 sagte am 22. Januar 2021 bei der Polizei insbesondere aus, er sei bei der Zollkontrolle wütend geworden, weil er das Gefühl gehabt habe, F. würde seine Eltern schikanieren und sei rassistisch gewesen (BA pag. 13-01-0001 N. 5). Er habe zum Ausgang rausgewollt und die Frau in Uniform (E.) habe ihn festhalten wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Sie habe gesagt, es sei genug und habe eine schnelle Bewegung gemacht, weshalb er irgendwie reagiert habe. Er habe sie aber weder geschlagen noch bedroht (BA pag. 13-01-0002 N. 7). Auf Vorhalt der Schilderungen von E. sagte er, das stimme nicht. Er habe sie auf keinen Fall gepackt. Sie habe einfach irgendwie hastig reagiert und er habe entsprechend reagiert. Er habe gezuckt, aber weder gepackt noch geschlagen. Er wolle, dass die Videoaufnahmen angeschaut wer- den. Er sei sicher, dass darauf die Wahrheit ersichtlich sei (BA pag. 13-01-0003 N 15 ff.). Zum Zeitpunkt dieser Aussage hatte der Beschuldigte 1 keine Kenntnis des Inhalts der Videoaufnahmen. In der Befragung durch die BA vom 19. August 2021 sagte der Beschuldigte 1 auf Vorhalt der Videoaufnahmen «Ankunft Mitte 2», dass er E. immer wieder gesagt habe, sie solle ihn nicht anfassen. Er sei wütend gewesen. Als er gesehen habe, dass E. etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. Er habe das getan, damit sie nicht zu ihm komme mit diesem Ding. Sein Vater sei auch dazwischen gewesen. Er habe nicht gewollt, dass diesem etwas passiere und er habe diesen wegschieben wollen. Er sei ein friedfertiger Mensch und sei immer noch mit E. am Reden gewesen (BA pag. 13- 01-0034 f. Z. 9 ff.). Der Beschuldigte 1 belastete sich insofern selber, als er keinen Hehl gemacht hatte aus seiner grossen Wut, die er zum Ausdruck brachte, und der Tatsache,

- 27 - dass er auf das Anfassen von E. reagiert habe. Ebenfalls räumte er ein, dass er die Faust geballt habe, nachdem E. den Mehrzweckstock hervorgeholt hatte. Seine Aussagen in der Sache sind nicht widersprüchlich. Entgegen der Schilde- rung der BA liegt keine offensichtliche Anpassung der Aussagen vor, wenn der Beschuldigte 1 bei der Polizei sagte, er habe «gezuckt» – wobei dort nicht ein- deutig ist, auf welchen Moment im Geschehen sich dies bezieht – und später die geballte Faust erwähnte. Im Wesentlichen sagte der Beschuldigte nämlich das- selbe. Er habe reagiert, aber keine Absicht gehabt, zu schlagen. Andererseits wirkt es in dieser Konstellation doch etwas widersprüchlich, wenn der Beschul- digte 1 sich selbst als friedfertiger Mensch bezeichnet. Sein aufgebrachtes Ver- halten aufgrund der Zollkontrolle wirkte nicht besonders friedfertig. Auch seine verschiedenen Erklärungen, weshalb er seine Jacke auszogen habe, muten selt- sam an (BA pag. 13-01-0034 Z. 14 ff, -30 Z. 17 ff., TPF pag. 3.730.011 Z. 13 ff.). Dass er die Faust ballte, nachdem der Mehrzweckstock gezogen worden war, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich (vgl. oben II.4.3.2). Es deckt sich je- doch mit der Aussage von F. Trotz einem feststellbaren leichten Hang zur Über- treibung wirken die Aussagen des Beschuldigten 1 zu diesem Anklagepunkt auf- grund der Selbstbelastung sowie der Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen und der Aussage von F. grundsätzlich glaubhaft.

b) Aus den Aussagen des Beschuldigten 2 lässt sich in Bezug auf den Anklage- vorwurf des Beschuldigten 1 nichts Konkretes ableiten. Der Beschuldigte 3 machte keine konkreten Aussagen zu den Handlungen seines Bruders gemäss Anklage. Er konnte diese denn auch nicht im Detail wahrgenommen haben. Denn als er hinzustiess, war er zunächst F. zugewandt sowie seiner ebenfalls herbeieilenden Mutter. Erst als F. sich in Richtung des Beschuldigten 1 entfernte, drehte er sich um und ging ihnen nach (Video «Zollausgang», Zeitstempel 10:54:45). Er stiess zum Geschehen um den Beschuldigten 1 hinzu, als F. gerade den Beschuldigten 1 zu Boden führte (Video «Ankunft 2 Mitte», Zeitstempel 10:54:47). Dasselbe gilt für die Beschuldigte 4, deren Wahrnehmung zu diesem Anklagepunkt erst ein- setzte, als der Beschuldigte 1 bereits von F. ergriffen worden war (vgl. BA pag. 13- 04-0002 und -0015 Z. 29 ff.). 4.3.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Wie bereits erwähnt, spielte sich der angeklagte Sachverhalt innert weniger Se- kunden ab und die Emotionen gingen hoch, was eine klare Wahrnehmung durch die Beteiligten und eine entsprechende Wiedergabe erschwerte. Die Kammer orientiert sich in ihrer Beweiswürdigung somit vordergründig an den Aufnahmen der Überwachungsvideos. Darauf ist ein tätliches Handeln des Beschuldigten 1 in Form von Schubsen, das Packen an der Schutzweste und zweimaliges Aus- holen zum Schlag nicht ersichtlich. Ersichtlich ist einzig, dass der Beschuldigte 1

- 28 - seine rechte Faust ballte, nachdem er die Jacke ausgezogen hatte, er sich zum Gehen wendete und E. ihn ein weiteres Mal zurückzuhalten versuchte. Dieses Faustballen scheint jedoch im Zusammenhang mit dem Losreissen stattzufinden und kann nicht zweifelsfrei als ein Ausholen zum Schlag gegen E. interpretiert werden. Soweit die Anklage auf die Aussagen von E. abstellt, kann dem nicht gefolgt werden, zumal sich diese nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Dass der Beschuldigte 1 – wie angeklagt – ein zweites Mal eine Faust ballte, nachdem E. den Mehrzweckstock gezogen hatte, ist zwar auf dem Videomaterial nicht ersichtlich. Es lässt sich jedoch aufgrund der eigenen Aus- sage des Beschuldigten 1 und derjenigen von F. hinreichend erstellen. Strittig ist, ob der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, wie es F. interpretierte, oder ob er vielmehr angesichts des von E.s gezogenen Mehrzweckstockes zurück- wich. Ein Zuschlagen wäre nur erschwert möglich gewesen, da sich der Beschul- digte 2, wenn auch seitlich leicht versetzt, nach wie vor zwischen E. und dem Beschuldigten 1 befand. Vor diesem Hintergrund kann die für den Beschuldigten 1 günstigere Tatversion, wonach er die Faust ballte, ohne tatsächlich zu einem Schlag auszuholen, vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. In Anwen- dung von Art. 10 Abs. 3 StPO muss bei dieser Ausgangslage von der für den Beschuldigten 1 günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Demnach hat der Beschuldigte 1 nicht zum Schlag ausgeholt. Insgesamt ist der angeklagte Sach- verhalt (AKS Ziffer 1.2.1) nicht erstellt. 4.4 Rechtliche Würdigung 4.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom

- 29 -

10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel kei- nen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckent- fremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 3.1). 4.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Hand- lung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Für weitere Details wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 3.2). 4.4.3 Amtliche Befugnisse des Grenzwachtkorps 4.4.3.1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bzw. seit dem 1. Januar 2022 das Bun- desamt für Zoll und Grenzwacht (BAZG) vollzieht die Zollgesetzgebung (Art. 94 Zollgesetz, ZG, SR 631.0). Das Grenzwachtkorps (GWK) ist ein bewaffneter und uniformierter Verband innerhalb der EZV bzw. heute dem BAZG (Art. 91 Abs. 2 ZG). Insbesondere hat die EZV den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten (Art. 100 Abs. 1 ZG). Im Bereich der polizeilichen Aufgaben des GWK bestehen mit den einzelnen Kantonen Ver- waltungsvereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit mit den kantonalen Po- lizeikorps. Für den Kanton Zürich gilt der gemeinsame Dienstbefehl zur Zusam- menarbeit zwischen der Kantonspolizei Zürich und dem GWK vom 1. März 2008 (abrufbar unter <https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumenta- tion/rechtsgrundlagen/verwaltungsvereinbarungen-mit-kantonen.html# 1915917322>, zuletzt besucht am 28.08.2024; nachfolgend: Dienstbefehl ZH/GWK). Darin ist unter anderem festgehalten, dass die Kantone auf ihrem Ho- heitsgebiet die Personenkontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle ausüben (gilt auch gemäss Art. 9 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR

- 30 - 142.20]). Zusätzlich zu den zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben hat das GWK in eingeschränktem Rahmen gewisse polizeiliche Kompetenzen. Dies gilt jedoch nur im definierten Grenzraum (vgl. Ziff. 2.4 und 4 Dienstbefehl ZH/GWK). Im üb- rigen Kantonsgebiet übt das GWK seine originären zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben aus, so insbesondere auch am Flughafen Zürich. Systematische Per- sonenkontrollen des GWK, welche das normale Mass an Eigensicherung in Rah- men dieser originären Kontrollen übersteigen, sind zu vermeiden (Ziff. 5.1 Dienst- befehl ZH/GWK). 4.4.3.2 Soweit das ZG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsmass- nahmengesetz (ZAG, SR 364) anwendbar (Art. 100 Abs. 1bis ZG). Die Grunds- ätze bei der Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sind in Art. 9 ZAG festgehalten. So dürfen diese nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden (Art. 9 Abs. 1 ZAG). Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein und darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 ZAG). Das Personal des GWK darf Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrages bedarf, in Notwehr, im Notstand oder als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen, einsetzen (Art. 106 Abs. 1 ZG). Art. 229 und 231 der Zollverord- nung (ZV; SR 631.01) enthalten weitere Konkretisierungen zum Einsatz von Waf- fen und anderen Selbstverteidigungs- oder Zwangsmitteln und von Zwang im All- gemeinen. Nach Art. 231 ZV darf das GWK zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustands Zwang an- wenden, namentlich (a) zur Personenkontrolle, (b) zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen, (c) zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts, (d) zur Verhinderung der Flucht von Personen, (e) zur Durchführung des Transports von Personen, (f) zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmit- telbare Verwirklichung zu befürchten ist, (g) zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, (h) zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes, (i) wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann. Richtlinien zur Ausübung von Zwang wa- ren im Tatzeitpunkt ausserdem im Dienstbefehl «Zwang» der EZV vom 1. Januar 2021 festgelegt (CAR pag. 3.201.025 ff.). Insbesondere heisst es darin, dass Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind, wenn lediglich ein Ver- dacht betreffend blosse Ordnungswidrigkeiten besteht (CAR pag. 3.201.032 Ziff. 3.4 in fine).

- 31 - 4.4.4 Subsumtion 4.4.4.1 E. handelte vorliegend in ihrer Eigenschaft als Beamtin. Offengelassen bleibt, ob die Handlungen innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lagen (vgl. dazu den nachfolgen- den Abschnitt). Angeklagt wurde die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung. Der Beschuldigte 1 ist gemäss Beweisergebnis gegenüber E. nicht tätlich geworden. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte ist damit nicht erfüllt. 4.4.4.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich des angebrachten Würdigungsvorbehalts der Anklage unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zum Schluss, dass ein Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinausgehen würde. Ein Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wäre daher mit dem Anklage- grundsatz nicht zu vereinbaren (E. 4.5). Die Berufungskammer teilt diese Ansicht (vgl. auch oben Ziff. I.6.). Selbst wenn die Anklageschrift bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung als genügend erachtet würde, ist fraglich, ob eine geschützte Amtshandlung vorliegt. Die Frage kann vorliegend offengelassen werden. Für den Gesamtzusammenhang ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Handlungen von E., mit denen sie versuchte, den Beschuldigten 1 zurückzuhal- ten und die der Beginn der Auseinandersetzung waren, ausserhalb ihrer Amts- befugnisse lagen. Der Beschuldigte 1 war lediglich zur Übersetzung zur Zollkon- trolle hinzugestossen. Dies führt nicht dazu, dass er selbst automatisch auch un- ter Zollkontrolle steht. Insbesondere hatte der Beschuldigte 1 keine Waren ein- geführt, zu deren Kontrolle das GWK befugt gewesen wäre. Für die Personen- kontrolle war das GWK am Flughafen Zürich nicht zuständig. Das Zurückhalten des Beschuldigten 1 durch E., zunächst mündlich, dann mit Greifen an Arm und Schulter und Versperren des Weges und schliesslich auch durch Ziehen des Mehrweckstockes und somit unter der Einsetzung von Zwang, erscheint unver- hältnismässig. So ist bereits unklar, welches Ziel zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustandes, das den Einsatz von Zwang gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZG i.V.m. Art. 231 ZV rechtfertigen könnte, damit verfolgt wurde. Für die Erfüllung der Aufgaben des GWK war es nicht notwendig und nicht geeignet, den Beschuldigten 1 zum Ver- bleib im Kontrollbereich zu zwingen. Selbst wenn der Beschuldigte 1 unter Kon- trolle gestanden hätte, ging es dabei nur um Übertretungen im Bagatellbereich. Auch sein wohl aggressives Auftreten in Form von Lautstärke und Gesten mach- ten bei dieser Ausgangslage kein physisches Eingreifen erforderlich. Das Han- deln der Grenzwachtbeamtin E., mit dem sie versuchte, den Beschuldigten 1 zur Rückkehr in den Kontrollbereich zu bringen, war somit weder geeignet, noch

- 32 - erforderlich oder angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit war of- fensichtlich nicht eingehalten. 4.5 Fazit Der Beschuldigte 1 ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte freizusprechen. 5. Anklage gegen den Beschuldigten 2 (AKZ 1.3.1 bis 1.3.3) 5.1 Anklagevorwürfe Der Beschuldigte 2 sei gemäss Anklageschrift während einer Zollkontrolle beim Zollausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und den Beschuldigten 1 ge- gangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich weg- zudrücken. Mit der rechten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als der Beschuldigte 1 vom Grenzwachtbeamten F. weggenommen worden sei, habe der Beschuldigte 2 E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie gekickt und versucht, mit den Händen gegen sie anzugehen, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezogen habe. Er habe sich dagegen mit einem Aufstossen gewehrt, weshalb sie mit viel Energie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei der Beschuldigte 2 am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfesseln habe anlegen wollen. Er habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe von Grenzwachtbeamte G. an die Wand habe drücken können, um ihn de- finitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Am Boden sitzend habe er immer wie- der die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen (vgl. TPF pag. 3.100.005). Der Beschuldigte 2 habe durch sein gewalttätiges Verhalten E. u.a. multiple ober- flächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.005 f.). Der Beschuldigte 2 habe am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem E. ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenz- wachtbeamtin durch seine Äusserungen abwerten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. als

- 33 - Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.006 f.). 5.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 5.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten 2 gegenüber E. (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) betreffe, so sei festzuhalten, dass die diagnostizierten Verletzungen von E. ebenso wenig durch den Beschul- digten 2 verursacht worden seien. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sei der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich er- stellt. In dubio pro reo sei von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte 2 sei in diesem Sinne von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 6.3.4 und 6.6.3 f.). 5.2.2 Die BA brachte insbesondere vor, die Vorinstanz gebe den Inhalt der Videoauf- zeichnungen falsch wieder. Der bestrittene angeklagte Sachverhalt lasse sich mehrheitlich allein durch die Videoaufzeichnungen weder beweisen noch wider- legen. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von E. abzustellen, während die Aus- sagen des Beschuldigten 2 unglaubhaft und nicht zu berücksichtigen seien. Zwi- schen dem gewalttätigen Verhalten des Beschuldigten 2 und den Verletzungen von E. bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Die Beweismittel liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der dem Beschuldigten 2 zur Last gelegte Sachverhalt erstellt sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und das Beweisergebnis unhaltbar. Die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung seien allesamt erfüllt (CAR pag. 5.100.030 ff.). 5.2.3 Der Beschuldigte 2 führte hingegen zusammenfassend aus, dass die Videoauf- nahmen seine Unschuld belegen würden und die anderslautenden Angaben der Grenzwachtbeamtin E. daran nichts ändern würden. Er habe sich rein passiv ver- halten, was nicht strafbar sei (CAR pag. 5.100.080 ff.). 5.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 5.3.1 Umstrittener Sachverhalt Sachverhaltsmässig sind sämtliche vorgeworfenen tätlichen Handlungen des Be- schuldigten 2 (Schubsen, Schlagen, Stossen, Mit-Füssen-Treten, Wehren gegen zu Boden-Führen und Anlegen der Handfesseln, Hände Wegschlagen)

- 34 - bestritten. Ebenso ist bestritten, dass er E. mit seinem Verhalten Verletzungen zufügte und sie als Schlampe betitelte. 5.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 5.3.2.1 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Mitte» ist ersichtlich, wie sich der Be- schuldigte 2 mit offenen Händen zwischen E. und den Beschuldigten 1 stellt. Der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2 ist minimal und der Beschuldigte 2 berührt E. beim Dazwischengehen. Diese weicht zurück und zieht in diesem Moment mit ihrer rechten Hand den Mehrzweckstock (Zeitstempel 10:54:42 bis 43). E. hält dann den Beschuldigten 2, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, an der Schulter und scheint ihn von sich wegzudrücken, so dass dieser sich rück- wärts bewegt (10:54:44 bis 45). Schliesslich nähert sich F. und ergreift den Be- schuldigten 1 und es stossen der Beschuldigte 3 und G. hinzu (10:54:46 bis 48). E. hält sich den Beschuldigten 3 mit ihrem rechten ausgestreckten Arm auf Ab- stand. Währenddessen befindet sich der Beschuldigte 2 immer nahe bei ihr und sie scheint gleichzeitig mit ihrem linken Arm den Beschuldigten 2 auf Abstand zu halten (10:54:48). Der Körper von E. bedeckt auf der Aufnahme in diesem Zeit- raum den Körper des Beschuldigten 2 weitgehend. Ein Stossen oder Schlagen durch den Beschuldigten 2 ist nicht ersichtlich. Nach dem kurzen Gerangel ver- grössert sich der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2, er steht gesti- kulierend vor ihr und wendet sich dann dem Gerangel zu, das gerade zwischen den übrigen Beteiligten stattfindet (10:54:49 bis 53). E. folgt dem Beschuldigten 2 von hinten und packt ihn, zieht in rückwärts, während G. von vorne zu Hilfe kommt und sie ihn gemeinsam zu Boden führen (10:54:54 bis 56). Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte 2 stark wehren würde. G. kniet dann vor dem Beschuldigten 2, der auf dem Rücken am Boden liegt und es ist nicht immer klar erkennbar, was der Beschuldigte 2 mit seinen Händen macht. Seine Beine bewegen sich nicht (10:54:57 bis 10:55:12). Schliesslich richten G. und E. den Oberkörper des Beschuldigten 2 auf und fixieren dessen Hände hinter seinem Rücken. Die Aufnahme ist unscharf. Erkennbar ist jedenfalls, dass G. und E. mehrere Anläufe und somit etwas länger brauchen, bis die Fixierung beendet ist. Mindestens einmal bringt der Beschuldigte 2 eine Hand, die bereits auf seinem Rücken war, wieder nach vorne (10:55:13 bis 38). G. steht dann auf und geht weg zum Geschehen nebenan (10:55:39 bis 42). E., die hinter dem arretierten, auf dem Boden sitzenden Beschuldigten 2 kniet, steht auf, hält ihr Schienbein im Rücken des Beschuldigten 2 und hält ihn mit ihrer linken Hand an seiner rechten Schulter fest. Der Beschuldigte 2 bewegt sich nicht (10:55:42 bis 55). Während- dem E. dann einen Funkspruch absetzt, rutscht der Beschuldigte 2 mit seinem Gesäss nach vorne, legt sich auf den Rücken und bleibt in der Folge in dieser Position (10:55:56 bis 10:56:41). Er richtet sich dann mit Hilfe von E. wieder auf

- 35 - und bleibt weiterhin passiv sitzen, bis schliesslich die Polizei eintrifft (ab 10:56:42). 5.3.2.2 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist erkennbar, wie E. und G. den Beschuldigten 2 zu Boden bringen und arretieren. Jedoch ist die Aufnahme aus so grosser Distanz erfolgt, dass diesem Video keine weiteren Erkenntnisse ent- nommen werden können. Auf den übrigen Überwachungsvideos ist das rele- vante Geschehen nicht abgebildet oder nicht erkennbar. 5.3.2.3 Aufgrund der Videoaufzeichnungen lässt sich feststellen, dass der Beschul- digte 2 als er sich zu Beginn zwischen den Beschuldigten 1 und E. stellte, E. berührte und diese zurückwich. Ob dies als Stossen zu qualifizieren ist, erhellt aus der Videoaufnahme nicht eindeutig. Zudem ist festzustellen, dass der Be- schuldigte 2, nachdem er zu Boden geführt worden war, seine Hände mindestens einmal wieder nach vorne brachte, als E. und G. versuchten, diese hinter seinem Rücken zu fixieren. Nicht erstellen lässt sich anhand der Videoaufzeichnungen hingegen, dass der Beschuldigte 2 geschlagen und mit den Füssen getreten hätte, bevor er zu Boden geführt wurde. Auch dass er sich gegen das Zu-Boden- Führen stark zur Wehr setzte, sodass E. mit ihren Knien wuchtig zu Boden prallte, ist nicht erkennbar. Auch nicht ersichtlich ist ein Wegschlagen der Hände von E., mehrfache Versuche aufzustehen und ein Wegdrehen. Da keine Tonspur vor- handen ist, kann auch nicht festgestellt werden, was der Beschuldigte 2 zu E. sagte. 5.3.3 Würdigung der ärztlichen Unterlagen Gemäss Arztzeugnis vom 22. Januar 2021 zog sich E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen sowie eine Kontusion am linken Knie zu. In der Anamnese heisst es, sie sei beim Zugriff auf das linke Knie gefallen (BA pag. 05-01-0017). Aus weiteren Arztberichten vom

25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. April 2022 geht hervor, dass E. aufgrund eines Knorpelschadens nach dem Vorfall an anhaltenden Schmerzen in ihrem linken Knie litt (BA pag. 12-02-0031, -0033 ff., TPF pag. 3.510.008 f.). Das Be- stehen der Verletzungen ist unbestritten. Es muss aufgrund der Akten auch da- von ausgegangen werden, dass sich E. die Verletzungen im Rahmen der ange- klagten Geschehnisse vom 22. Januar 2021 zugezogen hat.

- 36 - 5.3.4 Aussagenwürdigung 5.3.4.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. sagte bei der Polizei aus, sie wisse nicht, wie es später zugegangen sei. Der ältere Herr (der Beschuldigte 2) sei dann irgendwie links von ihr gestanden. Sie habe sich irgendwie befreien können und der ältere Herr habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln. Nachdem F. den Beschuldigten 1 zur Seite genom- men habe, habe der Beschuldigte 2 versucht zu stossen und zu kicken (BA pag. 12-02-0003 N. 5). Als sie den Beschuldigten 2 in den Kontrollgriff habe neh- men wollen, habe dieser sich gewehrt, weshalb sie mit dem Knie auf dem Boden aufgestossen sei. Sie könne nicht genau beschreiben, wie er sich gewehrt habe, aber sie seien mit ziemlich viel Energie auf den Boden geknallt. Mit G. habe sie dann die rechte Hand des Beschuldigten 2 fixieren können. Als sie die linke Hand habe fixieren wollen, habe er sich gewehrt und sich wieder losgerissen (BA pag. 12-02-0003 N. 7). Der Beschuldigte 2 habe ständig versucht, wieder aufzu- stehen, woran sie ihn ständig habe hindern müssen. Sie habe ihn dann schliess- lich aufstellen können und er habe ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und werde sie kaputt machen (BA pag. 12-02-0003 N. 10). Auf Frage hin ergänzte sie, der Beschuldigte 2 habe sie mit den Händen gestossen, versucht, sie mit Fusstritten zu traktieren und ständig versucht, sie irgendwie mit den Händen anzugehen. Ab dem Moment als er am Boden gewesen sei, habe er ständig die Hände wegge- schlagen. Er sei sehr aggressiv gewesen (BA pag. 12-02-0004 N. 13). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 schrieb E. insbesondere, die Be- schuldigten 1 und 2 hätten begonnen auf sie einzureden, sie mehrfach zurück- zustossen und zu verfluchen. Sie sei von ihnen mehrfach gestossen und geschla- gen worden. Nach dem F. den Beschuldigen 1 weggenommen habe, sei der Be- schuldigte 2 weiterhin mit «grösster Aggression» auf sie los gegangen. Als sie ihn mittels Kontrolltechnik zu Boden geführt habe, sei der Aufprall auf dem Boden heftig gewesen. Der Beschuldigte 2 habe sich auch am Boden weiterhin stark gewehrt und sich mehrfach wieder losgerissen. Er habe sie weiter verflucht mit den Worten «Du, Schlampe, ich mache dich kaputt!». Mit der Unterstützung von G. sei es ihr gelungen, den sich weiter stark wehrenden und tretenden Beschul- digten 2 in Handschellen zu legen (BA pag. 12-02-0008). Anlässlich der Einvernahme bei der BA gab E. unter anderem zu Protokoll, der Beschuldigte 2 sei aus der Zollhalle in Richtung Ankunftshalle gekommen. Er habe sich leicht links von ihr befunden und begonnen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen im Bereich des Oberkörpers. Genau könne sie es nicht mehr sagen wegen des Schlagens oder Schubsens, weil sie ihre Schutzweste angehabt habe (BA pag. 12-02-0016 Z. 19 ff.). Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte 2

- 37 - wieder mit den Pöbeleien angefangen. Währenddem F. den Beschuldigten 1 weggezogen habe, habe sich die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 2 in Richtung Mitte der Ankunftshalle verschoben und er sei weiterhin sehr aggressiv gewesen, habe geschubst und geschlagen, wie genau könne sie nicht mehr sa- gen. Die Aktion sei weitergelaufen und habe sich etwas von den anderen Betei- ligten wegverschoben. Der Beschuldigte 2 und sie seien an der Wand gelandet. Im Gerangel sei es ihr gelungen, mit ihm zu Boden zu gehen. Der Aufprall sei heftig gewesen und sie sei mit beiden Knien gelandet. Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht aufzustehen. Beim Handfesseln-Anziehen habe er die Arme mehrfach weggezogen (BA pag. 12-02-0017 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe während der ganzen Aktion geflucht. Das einzige Wort, woran sie sich er- innern könne, sei «Schlampe» (BA pag. 12-02-0018 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht, aufzustehen und sich abzudrehen. Sie habe ihn weiterhin mit der Hand an der Schulter in Richtung Boden gedrückt (BA pag. 12- 02-0018 Z. 28 ff.). Im Militärstrafverfahren sagte E. als Beschuldigte in Kenntnis der aktenkundigen Aufnahme der Überwachungskameras unter anderem aus, der Beschuldigte 2 sei dazugekommen, der zeitliche Verlauf sei ihr nicht mehr bekannt. Sie sei durch die Beschuldigten 1 und 2 bedrängt worden. Sie seien immer näher bei ihr ge- standen und sie habe es als mehrfaches Stossen durch beide wahrgenommen. Nachdem F. eingegriffen habe, habe sie sich entschlossen, den Beschuldigten 2 mit einer Kontrolltechnik zu Boden zu führen, da er sich immer noch aggressiv gegen sie gewandt habe. Beim Zu-Boden-Führen sei sie auf dem Steinboden aufgeknallt und habe ihr linkes Knie verletzt. Am Boden habe sich der Beschul- digte 2 weiterhin stark gewehrt, so dass es erst unter Mithilfe von G. gelungen sei, ihm Handschellen anzulegen. Er habe seine Arme immer wieder weggeris- sen. Er habe während der ganzen Situation versucht aufzustehen und sei immer wieder ausgerutscht (MJ.21.001133 pag. 7018 ff. Z. 140 ff.). Betreffend die generell eher schlechte Qualität der Aussagen von E. wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Ziff. II.4.3.3.1.a). Bezüglich des Handelns des Beschuldigten 2 wirken die Schilderungen von E. im Vergleich zu dem, was auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, unpräzise und übertrieben. Wiederholt verwendete sie Worte wie «immer wieder» oder «ständig». Auf dem Video sind allerdings nur einmal eine Berührung und allenfalls ein leichtes Zu- rückschieben sichtbar. Fusstritte etwa oder mehrfaches Schlagen sind nicht er- sichtlich. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte 2, nachdem F. den Beschuldigten 1 ergriffen hatte, mit «grösster Aggression» auf E. losge- gangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt ist klar weder Schubsen noch Schlagen er- sichtlich. Vielmehr ging der Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt nach kurzem Gestikulieren von E. weg, die ihn dann von hinten mit einem Kontrollgriff packte

- 38 - und wegzog. So relativierte E. ihre Schilderungen sodann auch nach Kenntnis- nahme der Videoaufnahmen und sprach nur noch davon, dass der Beschuldigte 2 sich noch aggressiv gegen sie «gewandt» habe. Die Diskrepanzen zu den Vi- deoaufnahmen lassen sich auch nicht einfach damit erklären, dass die Sicht auf den Beschuldigten 2 auf den Aufnahmen zeitweise etwas eingeschränkt ist. Im- merhin sind die Angaben von E., wonach sie mit ihrem Knie auf dem Boden auf- schlug, als sie den Beschuldigten 2 zu Boden brachte, gleichbleibend. Auch wenn die unpräzisen Aussagen von E. aufgrund der dynamischen Ausnahmesi- tuation erklärbar sein mögen, kann auf diese grundsätzlich nicht abgestellt wer- den bzw. nur insofern sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmen.

b) F. machte keine konkreten Angaben zum angeklagten Verhalten des Beschul- digten 2. Er beschrieb allerdings, wie er die Beschuldigten 2 und 4 kontrollierte und insbesondere, dass er sich mit dem Beschuldigten 2 auf Deutsch habe un- terhalten können (BA pag. 12-01-0002 f.). Als der Beschuldigte 2 bei E. und dem Beschuldigten 1 angekommen sei, sei es laut geworden. Während dem ganzen Vorgang seien sie auf Deutsch verbal beleidigt und beschimpft worden. Er könne aber nicht mehr sagen, was gesagt worden sei (BA pag. 12-01-0004 N. 6, 12-01- 0022 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte 2 sei aggressiv geworden, als er seinem Sohn nachgelaufen sei (BA pag. 12-01-0004 N. 8 f., 12-01-0020 Z. 11 ff.). Dass F. die dem Beschuldigten 2 vorgeworfenen tätlichen Handlungen nicht er- wähnte, ist neutral zu würdigen. Schliesslich war F., als sich diese zutrugen je- weils anderweitig beschäftigt und fokussiert. Zu Beginn war er noch im Gespräch mit dem Beschuldigten 3 und danach ergriff er den Beschuldigten 1 und wurde wiederum vom Beschuldigten 3 angegangen. Dass er sich in seinen Schilderun- gen auf seine eigenen Wahrnehmungen beschränkte, ist der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen grundsätzlich zuträglich. Seine Aussage, dass seitens der Be- schuldigten Beleidigungen und Beschimpfungen gekommen seien, sind zwar glaubhaft, aber auch sehr unspezifisch.

c) G. sagte bei der Polizei aus, als er dazugekommen sei, sei E. mit dem Be- schuldigten 2 in einem Handgemenge gewesen. Er habe zu Hilfe eilen wollen, E. habe ihn sofort zu F. geschickt (BA pag. 12-03-0003 N. 8). Faustschläge habe er keine gesehen (BA pag. 12-03-0003 N. 11). Auf Frage, was der Beschuldigte 2 getan habe, sagte er, er könne es nicht sagen, da dieser nicht in seinem Augen- winkel gewesen sei (BA pag. 12-03-0005 N. 29). Im Wahrnehmungsbericht vom

27. Januar 2021 schrieb er, er sei zuerst E. zu Hilfe geeilt, die mit einer Person im Gerangel gewesen sei. Gemeinsam hätten sie die Person kontrollieren und mit Handschellen fixieren können (BA pag. 12-03-0008). Bei der BA bestätigte G. als Zeuge diese Aussagen (vgl. BA pag. 12-03-0015 Z. 1 ff.). Er habe E. ge- holfen, den Beschuldigten 2 zu kontrollieren (BA pag. 12-03-0015 Z. 3). Das

- 39 - Gerangel zwischen E. und dem Beschuldigten 2 vermochte er nicht näher zu beschreiben, es sei dynamisch und zu schnell gewesen (BA pag. 12-03-0016 Z. 8 ff.). Die Beschimpfung gegen E. habe er nicht gehört (BA pag. 12-03-0016 Z. 12 ff.).

Es fällt auf, dass die Aussagen von G. sehr unspezifisch sind. Er stiess gemäss den Videoaufnahmen hinzu, als E. den Beschuldigten 2 von hinten in den Kon- trollgriff nahm. Er unterstütze E. dann beim Zu-Boden-Bringen und Handschel- len-Anbringen des Beschuldigten 2. Obwohl er es hätte wahrnehmen müssen, erwähnte G. keine heftige Gegenwehr des Beschuldigten 2 bei dessen Arretie- rung wie sie E. beschrieb. Insofern bestätigt er die diesbezüglichen Aussagen von E. nicht, widerspricht diesen jedoch auch nicht.

d) Die übrigen Beamten waren nicht in die Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten 2 und dessen Arretierung involviert. Daher sind ihren Wahrnehmungsbe- richten keine relevanten Angaben zu entnehmen. 5.3.4.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 2 sagte am 22. Januar 2021 bei der Polizei aus, er sei zur Kontrolleurin hingegangen, da er nicht gewollt habe, dass diese seinen Sohn auf- halte. Als er zur Kontrolleurin gegangen sei, habe er geschrien, sie solle seinen Sohn nicht schlagen. Sein Sohn sei durch 8 bis 12 Kontrolleure verprügelt wor- den (BA pag. 13-03-0002 N. 4). Er habe zu E. sicher nicht «Schlampe» gesagt. In seiner Kultur dürfe man so etwas nicht sagen. E. würde lügen (BA pag. 13-03- 0003 N. 11). Bei der BA am 18. August 2021 sagte er, E. habe den Schlagstock genommen und in Richtung seines Sohnes gezeigt, wie wenn sie ihn hätte an- greifen wollen. Er sei dazwischen gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen Sohn angreife. In diesem Moment habe man ihn gepackt, die Hände nach hinten gedrückt und ihn auf den Boden gezwungen (BA pag. 13-03-0014 f.). Er habe niemanden angegriffen oder beleidigt. Er kenne nicht einmal die richtigen Worte dazu bzw. es würden ihm die nötigen Deutschkenntnisse fehlen (BA pag. 13-03-0015 Z. 2 f. und Z. 23 ff., -0019 Z. 7 f.). Diese Angaben wiederholte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 3.730.011 Z. 28 ff.). Seine Aussagen wirken insgesamt undifferenziert und stimmen teilweise nicht mit den Videoaufnahmen überein. Insbesondere zog E. den Mehrzweckstock erst, als sich der Beschuldigte 2 bereits zwischen E. und den Beschuldigten 1 gestellt hatte. Er greift auch zu starken Übertreibungen, zum Beispiel bei der Aussage, sein Sohn sei durch 8-12 Personen «verprügelt» worden. Was die ihm vorgeworfene Beschimpfung betrifft, wirkt es unglaubhaft, dass ihm zur

- 40 - Benutzung des Wortes «Schlampe» die nötigen Deutschkenntnisse fehlen wür- den. Der Beschuldigte 2 lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz und ist hier ge- schäftstätig (vgl. BA pag. 13-01-0022 Z. 26 f.). Er war in der Lage, sich anlässlich der Zollkontrolle in Deutsch mit F. zu unterhalten (BA pag. 12-01-0002 f.). Zudem schilderte er selbst Äusserungen, die er gegenüber den Grenzwachtbeamten ge- macht habe (vgl. etwa BA pag. 13-03-0002 N. 4). Diese Äusserungen müssen zwangsläufig auf Deutsch erfolgt sein, wenn er davon ausgehen wollte, dass sie verstanden werden. Die Behauptung fehlender Deutschkenntnisse ist als klassi- sche Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen widersprechen die eigenen Aus- sagen des Beschuldigten 2 auch der vorgebrachten Tatsache, dass er sich rein passiv verhalten habe und emotional nicht aufgebracht gewesen sei, auch wenn diese Emotionen auf den Videoaufnahmen nicht offensichtlich erkennbar sind. Die Aussagen des Beschuldigten 2 wirken insgesamt wenig glaubhaft. Soweit sie nicht mit anderen Beweismitteln übereinstimmen, kann grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden.

b) Die übrigen Beschuldigten machten keine Aussagen bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten 2. Daher erübrigt es sich, diese bezüglich der Anklage des Beschuldigten 2 einer Würdigung zu unterziehen. 5.3.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt 5.3.5.1 Die Berufungskammer geht in Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel, aber insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen, davon aus, dass der Sach- verhalt betreffend den Beschuldigten 2 nicht wie angeklagt erstellt ist. Erstellt ist einzig, dass der Beschuldigte 2 E. berührte, als er sich zwischen sie und den Beschuldigten 1 stellte und E. zurückwich. Im Zweifel für die beschuldigte Per- son, ist davon auszugehen, dass an dieser Stelle nicht die Intensität eines Stos- sens oder Schubsens erreicht wurde. Weitere tätliche Handlungen des Beschul- digten 2 lassen sich aufgrund der gegebenen Beweislage nicht erstellen. Hinrei- chend erwiesen ist einzig, dass der Beschuldigte 2 beim Versuch von E. und G., ihm die Handschellen anzuziehen, seine linke Hand von hinter seinem Rücken wieder nach vorne nahm und dadurch den Vorgang leicht verlängerte. 5.3.5.2 Gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen von E. und die vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist zudem erstellt, dass E. sich durch den Aufprall am Bo- den, als sie den Beschuldigten 2 zu Boden führte, am Knie verletzte. Die Verlet- zung passierte somit im Rahmen des Einsatzes gegen den Beschuldigten 2, wurde jedoch nicht durch eine gewaltsame Handlung des Beschuldigten 2 direkt verursacht. Ausserdem zog sie sich im Rahmen der Ereignisse vom 22. Januar 2021 oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen zu. Es lässt sich

- 41 - jedoch anhand der vorhandenen Beweise nicht rekonstruieren, wie diese verur- sacht wurden. Beweismässig kann kein hinreichend eindeutiger Zusammenhang erstellt werden zwischen Gegenwehr des Beschuldigten 2 und den Verletzungen von E. in dem Sinne, dass dieser ihr diese aufgrund seiner Handlungen zugefügt hätte. 5.3.5.3 Dass der Beschuldigte 2 E. als «Schlampe» betitelt haben soll, basiert in erster Linie auf der Aussage von E. Diesbezüglich sagte sie wiederholt, dass der Be- schuldigte 2 das Wort benutzt habe, während der Beschuldigte 2 fehlende Deutschkenntnisse, sein Alter oder seinen kulturellen Hintergrund vorschob. Die übrigen Grenzwachtbeamten haben die konkrete Beschimpfung nicht wahrge- nommen oder sich nicht daran erinnert. Dies ist in der dynamischen Situation nicht unbedingt erstaunlich. Aus der unspezifischen Aussage von F. etwa, dass Beleidigungen und Beschimpfungen gefallen seien, kann aber nichts zulasten des Beschuldigten 2 abgeleitet werden. Schliesslich wurde nicht gesagt, dass solche Äusserungen von diesem ausgegangen seien. Aus dem Videomaterial kann – entgegen der Vorinstanz – nichts dazu abgeleitet werden, ob der Beschul- digte 2 etwas zu E. sagte. Denn es ist gemäss den Aussagen von E. unklar, zu welchem Zeitpunkt die Äusserung genau erfolgt sein soll. Gemäss ihrer Aussage bei der Polizei sei es gewesen, als sie den Beschuldigten 2 habe «aufstellen» können (BA pag. 12-02-0003 N. 10). Ob dies war, als sie ihn wieder aufrichtete, nachdem er sich auf den Boden gelegt hatte, oder als er dann mit Hilfe der Polizei weggeführt wurde, erhellt nicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Äusse- rung des Beschuldigten 2 nicht ausgeschlossen. Da die Aussagen von E. jedoch grundsätzlich von zweifelhafter Qualität sind, in diesem Anklagepunkt das ein- zige Beweismittel darstellen und ausserdem der Äusserungszeitpunkt völlig un- klar ist, bestehen doch hinreichende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte 2 sich gegenüber E. wie angeklagt geäussert hat. 5.4 Rechtliche Würdigung 5.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.4.1.1 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.1). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt mit dem Begriff der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 3.2.2). Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn eine körperliche Einwirkung das gesellschaftlich tolerierte Mass überschreitet, ohne dass dies eine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein.

- 42 - Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betref- fende Amtsperson. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteile des Bundes- gerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2.2, 6B_883/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 1.2, 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.1.2). 5.4.1.2 Beweismässig ist lediglich erstellt, dass der Beschuldigte 2, als er sich zwischen E. und den Beschuldigten 1 stellte, E. berührte und diese zurückwich. Dies ist nicht hinreichend für die Qualifikation als Tätlichkeit. Weiter hat der Beschuldigte 2 seine linke Hand beim Befestigen der Handschellen vom Rücken wieder nach vorne genommen, bevor sie befestigt werden konnte. Auch diese Handlung er- reicht die verlangte Intensität einer Tätlichkeit klar nicht. Somit wurde der objek- tive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte in der Tat- bestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung nicht erfüllt. 5.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung 5.4.2.1 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.2). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht, sondern es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2, 124 IV 127 E. 3a). Das Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 7). 5.4.2.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich des angebrachten Würdigungsvorbehalts der Anklage unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zum Schluss, dass ein Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinausgehen würde. Ein Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wäre daher mit dem Anklage- grundsatz nicht zu vereinbaren (Urteil SK.2022.6 E. 6.5). Die Berufungskammer teilt diese Ansicht. Selbst wenn die Anklageschrift bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung als genügend erachtet würde, erscheint fraglich, ob das beweis- mässig erstellte Verhalten des Beschuldigten 2, insbesondere das Wegziehen der Hand beim Anbringen der Handschellen, wodurch dieses leicht verlängert wurde, die erforderliche Intensität eines Störverhaltens bereits erreicht und damit überhaupt den objektiven Tatbestand erfüllt.

- 43 - 5.4.3 Tatbestand der einfachen Körperverletzung Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverlet- zungen war mangels gültigen Strafantrags einzustellen (vgl. oben Ziff. I.4.3). Demnach entfällt grundsätzlich eine materielle Prüfung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in materieller Sicht der Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt ist. E. zog sich die Knieverlet- zung und die oberflächlichen Schürfungen zwar im Rahmen der Auseinanderset- zung mit dem Beschuldigte 2 zu, diese wurden jedoch nicht erwiesenermassen durch eine direkte Handlung dessen gegen sie verursacht. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist zu verneinen. So war das Verhalten den Beschuldigten 2 nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine der- artige Verletzung der Grenzwachtbeamtin herbeizuführen oder zu begünstigen. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt. Ausser- dem fehlt es offensichtlich auch an einem (Eventual-)Vorsatz. Der Beschuldigte 2 hatte klar keine Verletzungsabsicht. Die Umstände und sein Verhalten waren nicht dergestalt, dass er damit rechnen musste, dass sich E. derart verletzen würde. Er hat den Erfolg nicht in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt. So hätte bei materieller Prüfung ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.4 Tatbestand der Beschimpfung Eine Beschimpfung begeht, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ge- mäss Beweisergebnis ist die Beschimpfung nicht erstellt. Demnach ist ein Schuldspruch von vornherein ausgeschlossen. 5.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist somit von den Anklagevorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung freizusprechen. In Abwei- chung vom erstinstanzlichen Urteil ist bezüglich des Anklagevorwurfs der einfa- chen Körperverletzung eine Einstellung erfolgt. 6. Anklage gegen den Beschuldigten 3 (AKZ 1.1.1 und 1.1.2) 6.1 Anklagevorwürfe Der angeklagte Sachverhalt betreffend den Beschuldigten 3 reiht sich chronolo- gisch an das Geschehen zwischen dem Beschuldigten 1 und der

- 44 - Grenzwachtbeamtin E. (vgl. oben E. II. 1.2). Der Beschuldigte 3 habe den Grenz- wachtbeamten F. am Zollausgang angerempelt, als dieser zu seiner Kollegin E. habe gehen wollen. Er habe trotz dessen Aufforderung, Abstand zu halten, sei- nen Körper gegen dessen ausgestreckte offene Hand gedrückt. F. sei danach wegen des Angriffs des Beschuldigten 1 auf die Grenzwachtbeamtin E. zu dieser hingeeilt. F. habe den Beschuldigten 1 von hinten am Kopf gehalten und ihn zu Boden geführt. Währenddem sei der Beschuldigte 3 auf F. losgegangen. Er habe nach dem Kopf von F. gegriffen, dessen Hals gepackt, ihm den Kehlkopf zusam- mengedrückt und ihm mit der Hand ins Gesicht auf die linke Seite, Höhe Auge und Schläfe, geschlagen. Zudem habe er seine Finger in den Unterkiefer von F. gegraben und versucht, ihn vom Beschuldigten 1 wegzuziehen, und daraufhin mit dem Würgen und Schlagen von F. fortgesetzt, bis der Grenzwachtbeamte G. dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten 3 von F. weggezogen habe (vgl. TPF pag. 3.100.002 f.). Der Beschuldigte 3 habe ausserdem durch sein gewalttätiges Verhalten F. u.a. multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsions- trauma an der rechten Hand zugefügt. Er habe wissentlich und willentlich gehan- delt bzw. die Verletzungen als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.003). 6.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 6.2.1.1 Bezüglich des Sachverhalts hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass der Be- schuldigte 3 F. beim Zollausgang weder angerempelt noch tätlich angegriffen, noch seinen Körper gegen die offene Hand von F. gedrückt habe. Im Übrigen erachtete sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Weiter erwog sie, dass der Beschuldigte 1 keine Luft mehr bekommen habe, als F. diesen von hinten in den Würgegriff genommen habe, worauf der Beschuldigte 3 ins Geschehen ein- gegriffen habe (Urteil SK.2022.6 E. 5.3.3). Die Vorinstanz kam sodann in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, in objektiver Hin- sicht sei erwiesen, dass der Beschuldigte 3 den Grenzwachtbeamten F. im Rah- men der Festnahme des Beschuldigten 1 tätlich angegriffen habe. Die vom Be- schuldigten 3 vorgenommenen Handlungen hätten die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch einen tätlichen Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sei erfüllt. Der Beschuldigte 3 habe F. durch den tätlichen Angriff Verletzungen zugefügt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1 StGB seien somit ebenfalls erfüllt. Bei F.s Zwangsmassnahme, den Be- schuldigten 1 von hinten in den Würgegriff zu nehmen und zu Boden zu führen, habe es sich aufgrund des Kontexts jedoch um eine nichtige Amtshandlung ge- handelt, was die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten 3

- 45 - ausschliesse. Der Beschuldigte 3 habe zudem in Notwehrhilfe (Art. 15 StGB) ge- handelt. Es habe kein Notwehrhilfeexzess vorgelegen, wobei selbst eine Über- schreitung der Notwehrhilfe straflos geblieben wäre (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte 3 sei deshalb vollumfänglich freizusprechen (Urteil SK.2022.6, ins- besondere E. 5.4 - 5.6.3). Die BA brachte wiederum vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkür- lich und im Ergebnis unhaltbar. Die Videoaufzeichnungen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte 3 beim Zollausgang mit Wissen und Willen seinen Oberkörper gegen die ausgestreckte Hand von F. gedrückt habe. Es habe sodann keine Notwehrlage bestanden. Der Beschuldigte 3 habe bereits ins Ge- schehen eingegriffen, bevor der Beschuldigte 1 von F. in den Würgegriff genom- men worden sei. Der Beschuldigte 1 sei von F. nicht während eines längeren Zeitraums gewürgt worden, was dem Beschuldigten 3 bewusst gewesen sei. Die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der einfachen Körperverletzung seien erfüllt, ohne dass Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen würden (CAR pag. 5.100.43 ff.). 6.2.1.2 Der Beschuldigte 3 führte hingegen zusammengefasst aus, dass auf dem vor- handenen Videomaterial nicht ersichtlich sei, dass er F. angerempelt hätte. Ent- gegen der Behauptung der BA habe er nicht ins Geschehen eingegriffen, bevor der Beschuldigte 1 keine Luft mehr bekommen habe. Die Aussagen von E. be- treffend Schläge gegen den Hals von F. könnten nicht stimmen. Es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass ausschliesslich er, F. die leichten Verletzungen zu- gefügt habe. Zudem liege keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, da die Amts- handlung von F. schwerwiegend mangelhaft gewesen sei. Der Umstand, dass E. den Beschuldigten 1 habe zurückhalten wollen, sei rechtswidrig gewesen. Zu- dem sei das Handeln von E. und F. unverhältnismässig gewesen. Sein Handeln sei auch durch die Notwehrhilfe gerechtfertigt und angemessen gewesen. Es habe ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (CAR pag. 5.100.091 ff.). 6.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 6.3.1 Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist grundsätzlich der gesamte angeklagte Sachverhalt. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschuldigte 3 F. beim Zollausgang seinen Oberkörper ge- gen die Hand von F. gedrückt hat, wann und wie er ins Geschehen insbesondere zwischen dem Beschuldigten 1 und F. eingriff und ob er F. Verletzungen zugefügt hat. 6.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos

- 46 - 6.3.2.1 Auf dem Video der Überwachungskamera «Zollausgang» ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 3 mit seiner kleinen Nichte auf dem rechten Arm dazustösst, als der Beschuldigte 2 und F. unmittelbar vor der Schiebetür des Zollausgangs am Dis- kutieren sind (Zeitstempel 10:54:35). Er geht sehr nahe an F. heran, der ihn mit seinem linken Arm von sich weghält (10:54:36 bis 38). Nachdem der Beschul- digte 2 sich aus dem Bild entfernt hat, spricht der Beschuldigte 3 weiter mit F., der ihn auf Distanz zu halten versucht. Schliesslich erscheint die Beschuldigte 4 und kommt zwischen die beiden, bevor F. aus dem Bild eilt, worauf der Beschul- digte 3 ihm folgt (10:54:39 bis 44). In dieser Videosequenz ist somit das Nicht- einhalten einer von F. eingeforderten körperlichen Distanz ersichtlich, insbeson- dere aufgrund von dessen Wegdrücken des Beschuldigten 3 mit dem linken Arm. In der Glaswand ist sodann eine Spiegelung des Handgemenges sichtbar, ohne dass Einzelheiten klar erkennbar wären (10:54:47 bis 54). Am linken unteren Bildrand ist der Beschuldigte 1 im grünen T-Shirt sichtbar, der zu Boden geht (10:54:54). F. versucht, den Beschuldigten 1 mit Griff am Nacken am Boden fest- zuhalten (10:54:55). Der Beschuldigte 3 beugt sich im Bild von links über den Rücken des Beschuldigten 1 und versucht, F. vom Nacken des Beschuldigten 1 zu lösen. Die Sicht wird teilweise durch eine andere Person verdeckt (10:54:56 bis 58). Es ist dann sichtbar, wie der Beschuldigte 3 mit Kraft den Beschuldigten 1 von F. weg zu sich zerrt, wobei die Details nicht erkennbar sind, und er wieder aus dem Bild verschwindet (10:54:58 bis 10:55:00). 6.3.2.2 Auf dem Video «Ankunft Mitte 2» tritt der Beschuldigte 3 in Erscheinung unmit- telbar nachdem F. den Beschuldigten 1 um dessen Hals ergreift. Seine Nichte hat er nicht mehr auf dem Arm und er tritt sehr nahe an das Handgemenge zwi- schen E., den Beschuldigen 1 und 2 und F. heran und wird von E. mit dem rech- ten Arm zurückgestossen (Zeitstempel 10:54 47 bis 48). Er wendet sich dann zum gerade herangetretenen G. und die beiden halten sich an den Armen und verschwinden aus dem Bild hinter die Trennwand (10:54:49 bis 53). Der Beschul- digte 3 verhält sich in dieser Sequenz grundsätzlich passiv. Als gewaltsames Eingreifen kann sein Handeln an dieser Stelle jedenfalls noch nicht bezeichnet werden. 6.3.2.3 Aus den weiteren Überwachungsvideos lassen sich keine weiteren Erkenntnisse ziehen. Die angeklagten Handlungen im Einzelnen sind auf dem Videomaterial nicht ersichtlich. Ersichtlich ist grundsätzlich lediglich, wie der Beschuldigte 3 sich diskutierend in die Geschehnisse einmischt, die eingeforderte körperliche Dis- tanz zu E. nicht einhält und insbesondere, dass er versucht, den Beschuldigten 1 von E. zu befreien. Ob der Beschuldigte 1 keine Luft bekommt und/oder dies äussert, kann anhand der Videoaufnahmen nicht beurteilt werden.

- 47 - 6.3.3 Würdigung ärztliche Unterlagen und Fotodokumentation Zu den von F. erlittenen Verletzungen sind ein Arztbericht sowie eine Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich aktenkundig (BA pag. 05-01-0015 und pag. 10-01-0009 f., -0012). Daraus lässt sich schliessen, dass F. sich im Rahmen der angeklagten Geschehnisse am 21. Januar 2021 Schürf- bzw. Kratzwunden im Gesicht und Würgemale am Hals zugezogen hat. Zudem hatte er einen stark geschwollenen Ringfinger an der rechten Hand, wobei an diesem Finger bereits eine Vorverletzung bestanden hatte (BA pag. 05-01-0015). 6.3.4 Aussagewürdigung 6.3.4.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) F. schilderte in seinen Erstaussagen bei der Polizei, dass der Beschuldigte 3 zu ihm und dem Beschuldigten 2 gekommen sei und er ihn mit ausgestrecktem Arm darauf hingewiesen habe, dass er Abstand halten soll. Dieser habe sich nicht darangehalten und er habe ihn mit der der offenen Hand zurückhalten müs- sen, während der Beschuldigte 3 mit seinem Körper gegen seine Hand gedrückt habe. Er habe den Beschuldigten 1 von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt und dessen Kopf so fixiert, dass dieser nichts mehr habe machen können. Als er den Beschuldigten 1 auf dem Boden fixiert habe, sei der Beschuldigte 3 dazugekommen, habe nach seinem Kopf gegriffen und ihn gewürgt. Gleichzeitig habe er immer wieder einen Schlag auf der linken Seite im Bereich von Auge und Schläfe gespürt. Durch diese Schläge habe er die linke Linse verloren. Der Be- schuldigte 1 habe gesagt, dass er keine Luft mehr bekomme, woraufhin er den Griff sofort gelockert habe. Als er den Griff gelockert habe, habe der Beschuldigte 3 weiter auf ihn eingeschlagen und habe ihn gewürgt. G. habe den Beschuldigten 3 dann von ihm weggenommen (BA pag. 12-01-0004 N. 6). Die Verletzungen am Hals würden vom Beschuldigten 3 stammen (BA pag. 12-01-0007 N. 40 f.). Die- ser habe ihn am Hals gepackt und absichtlich seinen Kehlkopf zusammenge- drückt. Als er den Griff gelöst habe, habe er immer wieder Schläge gegen sein linkes Auge und die Schläfe gespürt. Zudem habe er gespürt, wie er mit den Fingern an seinen Kieferknochen gegriffen und versucht habe, ihn vom Beschul- digten 1 wegzuziehen (BA pag. 12-01-007 N. 42). Im Wahrnehmungsbericht vom

25. Januar 2021 schilderte er dasselbe. Der Beschuldigte 1 habe sich beklagt, dass er keine Luft bekomme, währenddem er (F.) (vom Beschuldigten 3) gewürgt und geschlagen worden sei (BA pag. 12-01-0012 f.). Bei der BA sagte er wiede- rum im Wesentlichen gleichbleibend aus. Der Beschuldigte 3 habe ihn angerem- pelt, er habe mit der ausgestreckten Hand Abstand gewinnen wollen, was nicht funktioniert habe (BA pag. 12-01-0020 Z. 19 ff.). Als er den Beschuldigten 1 zu Boden geführt habe, habe er einen sehr starken Druck auf den Kehlkopf gespürt.

- 48 - Er habe nach rechts geschaut und gesehen, wie der Beschuldigte 3 auf seinen Kehlkopf hinwirke. Er habe das Kinn eingezogen und dann Schläge auf die linke Hals- und Gesichtsseite gespürt. Während der Rangelei habe er gehört, wie der Beschuldigte 1 gesagte habe, er bekomme keine Luft, woraufhin er den Griff ge- lockert habe (BA pag. 12-01-0020 f. Z. 32 ff.). Der Beschuldigte 1 habe einmal gesagt, dass er keine Luft bekomme bzw. als er es gehört habe, habe er sofort reagiert (BA pag. 12-01-0026 Z. 16 ff.). Im Militärstrafverfahren als Beschuldigter wiederholte er seine Aussagen (Akten MJ.21.001133 pag. 7.001 ff. Z. 151 ff.). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Berufungskammer die Aussagen von F. als grundsätzlich glaubhaft. Er machte detaillierte Schilderungen, die er gleichbleibend wiederholen konnte und die keine offensichtlichen Übertreibun- gen enthalten. Er belastete sich auch teilweise selbst. Denn insbesondere sagte er, dass er den Beschuldigten 1 so am Kopf fixiert habe, dass dieser nichts mehr habe machen können und dass dieser gesagt habe, er bekomme keine Luft. Aus- serdem lassen sich seine Aussagen mit anderen Beweismitteln, insbesondere mit den Videoaufnahmen sowie den Unterlagen zu seinen Verletzungen in Ein- klang bringen. Er machte auch keine Aussagen zu Tatsachen, die er nicht selbst wahrgenommen haben kann.

b) E. hielt sowohl bei der Kantonspolizei, in ihrem Wahrnehmungsbericht und bei der BA fest, dass sie gesehen habe, wie F. gewürgt worden sei (BA pag. 12-02- 0003 N. 9 f., -0009, -0017 Z. 29). Dass sie dies gesehen hat, erscheint aufgrund ihrer Position möglich. Allerdings sagte sie selbst, dass sie keine Details gesehen habe, da sie es nur in der «Peripherie» wahrgenommen habe (BA pag. 12-02- 0003 N. 10). E. gab sodann im Militärstrafverfahren zu Protokoll, dass sie nicht mitbekommen habe, dass der Beschuldigte 1 gerufen hätte, dass er keine Luft bekomme (MJ.21.001133 pag. 7.018 ff. Z. 349). Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, zumal E. zu diesem Zeitpunkt anderweitig beschäftigt war und dies nicht zwangsläufig mitbekommen musste.

c) G. gab bei der Polizei zu Protokoll, der Beschuldigte 3 sei auf F. losgegangen. Er könne nicht genau sagen, wie. Es sei sehr dynamisch gewesen. F. habe den Beschuldigten 1 festgehalten und der Beschuldigte 3 sei an F. dran gewesen (BA pag. 12-03-0003 N. 8 ff.). Der Beschuldigte 3 habe sich dann aktiv gegen seine Arretierung gewehrt (BA pag. 12-03-0004 f. N. 25 ff. und -00005 N. 36). Ähnlich hielt er die Umstände im Wahrnehmungsbericht fest (BA pag. 12-03-0008). Bei der BA sagte er ebenfalls, F. habe eine Person festgehalten und sei von einer anderen Person angegriffen worden. Er sei F. zu Hilfe gekommen und habe ver- sucht, die angreifende Person wegzureissen (BA pag. 12-03-0015 Z. 7 ff.). Wie genau der Beschuldigte 3 F. angegriffen habe, könne er nicht mehr sagen (BA

- 49 - pag. 12-03-0016 Z. 1 ff.). Seine Aussagen sind eher vage und liefern kaum zu- sätzliche Erkenntnisse.

d) Grenzwachtbeamte J. schrieb in seinem Wahrnehmungsbericht vom 26. Ja- nuar 2021, dass der Beschuldigte 1 von F. arretiert am Boden gelegen sei. Der Beschuldigte 1 habe sich stark gewehrt und der Beschuldigte 3 habe seinem Bruder geholfen und versucht, F. wegzuziehen. Er habe dann den Beschuldigten 3 mit Hilfe eines anderen Grenzwächters von F. lösen können. Sie seien dann mit ihm in Richtung Zollausgang gegangen (BA pag. 12-05-0001). Diese Schil- derung lässt sich mit den Videoaufnahmen und denjenigen von F. und G. in Ein- klang bringen. Zudem schrieb auch der Grenzwachtbeamte L., dass er J. unter- stützt habe, um den Beschuldigten 3 von F. loszubringen. Der Beschuldigte 3 habe massive Gegenwehr geleistet und habe immer wieder auf F. losgehen wol- len (BA pag. 12-06-0001).

e) Die Grenzwachtbeamtin K. schilderte in ihrem Wahrnehmungsbericht vom

22. Januar 2021, dass sie zu den Ereignissen gestossen sei, als der Beschul- digte 1 bereits am Boden festgehalten worden sei. Sie habe diesen dann mit ihren Handschellen arretiert und festgehalten. Zum angeklagten Verhalten des Beschuldigten 3 machte sie keine Angaben. Sie hielt lediglich fest, dass der Be- schuldigte 1 mehrfach geäussert habe, dass ihn F. fast umgebracht habe (BA pag. 12-04-0001). 6.3.4.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 3 sagte zur Sache bei der Polizei, F. habe seinen Bruder, der noch am Diskutieren gewesen sei, einfach von vorne in den Schwitzkasten genommen, zu Boden gerissen und seinen Arm fest um den Hals seines Bruders gedrückt. Sein Bruder habe mehrmals laut gesagt, dass er keine Luft mehr be- komme (BA pag. 13-02-0002 f. N. 16). Er habe versucht, seinem Bruder zu hel- fen. F. habe jedoch so fest gedrückt, dass er den Arm um den Hals nicht habe lösen können. Sein Bruder habe immer noch geschrien, dass er keine Luft be- komme (BA pag. 13-02-0003 N. 18). Er habe nicht gehört, was die Beamten sag- ten. Er habe nur gewusst, dass sein Bruder keine Luft mehr bekomme und er ihm helfen müsse (BA pag. 13-02-0003 N. 22, auch -0004 N. 27 und N. 32, -0005 N. 33). Dessen Gesicht sei schon schwarz gewesen (BA pag. 13-02-0003 N. 20, - 0004 N. 32). Bei der BA sagte er, dass auf dem Video «Zollausgang» ersichtlich sei, wie die Fussbewegungen seines Bruders immer schwächer würden. Er habe Probleme gehabt, Luft zu schnappen, da er gewürgt worden sei. Er habe ge- schrien, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 12-03-0017 Z. 30 ff.). Er habe dem Mann im blauen Shirt (Anm. J.) gesagt, dass sein Bruder keine Luft be- komme und man ihm helfen sollen, da er sonst sterben würde. Er habe in

- 50 - Richtung seines Bruders gezeigt. Sein Bruder habe mehrmals geschrien, dass er keine Luft mehr bekomme (BA pag. 13-02-0018 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Ver- letzungen von F. sagte er: «Wenn Sie einen Vogel am Hals greifen, und dieser deshalb nicht mehr atmen kann, versucht dieser Vogel allenfalls auch, sich mit Gewalt zu befreien» (BA pag. 13-02-0021 Z. 9 ff.). Sein Bruder habe versucht, sich vom Griff von F. zu befreien, wobei es zu Kratzern auf dessen Hände ge- kommen sein könne (BA pag. 13-02-0025 Z. 11 ff.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung sagte er, er habe niemanden geschlagen und die Vor- würfe gegen ihn stimmten überhaupt nicht (TPF pag. 3.730.013 f. Z.41 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte 3 darauf bedacht scheint, sich selbst nicht zu belasten. Die ihm vorgeworfenen Handlungen verneinte er teilweise nicht, war aber auch nicht geständig, sondern wiederholte jeweils, er habe seinem Bruder helfen wollen. Wie seine Hilfe konkret aussah, dazu machte er durchgehend keine Angaben.

b) Der Beschuldigte 1 schilderte bei der Polizei, F. habe ihn gewürgt und er habe keine Luft mehr bekommen. Er habe Panik gehabt. Weil er keine Luft mehr ge- habt habe, habe er irgendwann losgelassen, damit F. ihn habe arretieren können, dieser habe aber nicht aufgehört. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 13-01-0002 N. 9). Es sei alles sehr unübersichtlich ge- wesen. Er sei von hinten gewürgt worden und F. habe nicht damit aufgehört, obwohl er gesagt habe, er solle sofort damit aufhören. Sein Bruder habe ständig wiederholt, er solle aufhören. Er wisse aber auch nicht genau womit (BA pag. BA 13-01-0002 N. 13 f.). Er werde eine Gegenanzeige machen. Es dürfe nicht sein, dass ein Grenzwächter jemanden so lange würge (BA pag. 13-01-0004 N. 26). Bei der BA sagte er insbesondere, F. habe ihm von hinten seinen Kopf mit dem Arm abgeklemmt. Sie seien beide zu Boden gefallen. F. habe nicht aufgehört, seinen Kopf einzuklemmen. Er habe bemerkt, dass er keine Luft bekomme und sei voll am Schreien gewesen, dass er keine Luft kriege, und F. sei dabei noch mehr am Zudrücken gewesen. Er habe diesen Satz mehrmals wiederholt und jedes Mal sei noch mehr zugedrückt worden. Es sei ihm schwarz geworden (BA pag. 13-01-0036 Z. 21 ff.). Er habe gemerkt, dass jemand auf ihnen beiden sei und die Hand von F. von ihm wegnehme. Sie hätten dann seine Hände hinter seinem Rücken zusammengenommen. Da habe er sich etwas besser gefühlt, weil er wieder Luft bekommen habe (BA pag. 13-01-0037 Z. 2 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten 1 wirken grundsätzlich glaubhaft und lassen sich auch weitgehend mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Zu bemer- ken ist allerdings, dass seine Aussagen bei der BA im Vergleich zu den Erstaus- sagen gewisse Steigerungen aufweisen. So sagte er etwa, anstatt dass er

- 51 - «gesagt» habe, er bekomme keine Luft, er habe «geschrien». Auch die Tatsa- chen, dass F. nach seinen diesbezüglichen Äusserungen noch mehr zugedrückt haben soll und dass ihm schwarz geworden sei, schilderte er in den Erstaussa- gen nicht. Die Kammer gewichtet hier die Aussagen, die unmittelbar nach dem Ereignis und ohne vorherigen Austausch mit anderen Personen erfolgt sind, hö- her.

c) Der Beschuldigte 2 sagte bei der Polizei, er habe zusehen müssen, wie sein Sohn verprügelt worden sei. Sein zweiter Sohn sei dazu gekommen und habe die Beamten von seiner Frau weggeschubst und gerufen «schlagt meine Mutter nicht» (BA pag. 13-03-0003 N. 9). Dass der Beschuldigte 1 gesagt oder ge- schrien habe, dass er keine Luft bekam, erwähnte er in dieser Einvernahme nicht. Bei der BA sagte er dann, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 am Hals gepackt worden sei und dieser habe geschrien, dass er keine Luft bekomme. Wenn der Beschuldigte 3 nicht hinzugekommen wäre, wäre der Beschuldigte 1 wahrscheinlich erstickt (BA pag. 13-03-0015 Z. 6 ff.). Zu den Verletzungen von F. könne er nichts sagen, da er diesbezüglich nichts gesehen habe (BA pag. 13- 03-0020 Z. 9 ff.). Wie bereits oben ausgeführt, sind die Aussagen des Beschul- digten 2 oft eher ungenau und mit Unsicherheiten behaftet. Es lässt sich lediglich daraus ableiten, dass er mitbekam, dass der Beschuldigte 1 zu Boden gebracht wurde und dass der Beschuldigte 3 intervenierte.

d) Die Beschuldigte 4, die nicht am Tattag, sondern erst vier Tage, am 26. Januar 2021, erstmals befragt wurde, gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 am Hals festgehalten worden sei und wie er gesagt habe, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 13-04-0002). Bei der BA sagte sie aus, sie habe gesehen, wie ihr Sohn bauchwärts auf dem Boden liege und kaum Luft bekomme und auch gesagt habe, er bekomme kaum Luft (BA pag. 13-01-0015 f. Z. 27 ff.). Auf Frage sagte sie, der Beschuldigte 1 habe mehr- mals geäussert, dass er keine Luft bekomme, sie könne nicht sagen, wie oft (BA pag. 13-01-0021 Z. 20 ff.). Anders als die übrigen Beschuldigten konnte sich die Beschuldigte 4 vor ihrer Ersteinvernahme austauschen. Sie befand sich anders als der Beschuldigte 2 jedoch in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten 1, sodass sie eine Äusserung, wonach er keine Luft bekomme, hören konnte. 6.3.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte 3 ging zu Beginn der Ereignisse sehr nahe an F. heran, der ihn mit seinem linken Arm auf Abstand zu halten versuchte. Den von F. geforderten Abstand hielt der Beschuldigte 3 nicht ein, sodass erstellt ist, dass er etwas ge- gen die Hand von F. drückte. Was unter «Anrempeln» gemäss Anklageschrift zu

- 52 - verstehen ist, ist unklar. Ein eigentliches Schubsen oder über das Geschilderte hinausgehendes Verhalten lässt sich jedenfalls nicht erstellen. Der Beschuldigte 3 mischte sich zwar unmittelbar nach dem Griff um den Hals des Beschuldigten 1 durch F. durch sein Herantreten in die Geschehnisse ein. Tätliches Handeln seinerseits lässt sich jedoch erst ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 von F. am Hals gehalten am Boden fixiert wurde, hinreichend erstellen. Zum einen ist es auf dem Überwachungsvideo teilweise ersichtlich, wie der Beschuldigte 3 versucht, F. vom Beschuldigten 1 zu lösen. Zum anderen be- stätigte dies auch der Beschuldigte 3 selbst mit seiner Aussage, er habe in dieser Situation seinem Bruder helfen wollen. Weiter wird sein gewaltsames Vorgehen gegen F. von mehreren Grenzwachtbeamten, die unmittelbar vor Ort waren, be- stätigt. Sodann sind die Verletzungen von F. dokumentiert, die sich mit dessen Schilderungen des Vorgehens des Beschuldigten 3 und den Aussagen von F. selbst in Einklang bringen lassen. So passen insbesondere die Würgemale am Hals von F. zu seiner Aussage, dass er vom Beschuldigten 3 gewürgt worden sei. F. schilderte auch glaubhaft, dass er Schläge spürte, als der Beschuldigte 3 ihn vom Beschuldigten 1 zu lösen versuchte. Diese konnten in diesem Zeitpunkt einzig vom Beschuldigten 3 ausgehen. In Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 3 körperlich auf F. einwirkte, indem er ihn würgte und schlug. Dadurch verursachte er bei F. Schürf- bzw. Kratzwunden im Gesicht und Würgemale. Wie sich F. hingegen die Verletzung an der Hand zuzog, lässt sich nicht erstellen. Abgesehen von der Beschuldigten 4 und anders als die Grenzwachtbeamten hat- ten die Beschuldigten keine Möglichkeit, sich vor ihren polizeilichen Einvernah- men zu besprechen. Die Beschuldigten 1 und 2 sagten also unabhängig vonei- nander, dass der Beschuldigte 1 über eine gewisse Dauer gewürgt worden sei, keine Luft bekommen habe und dass er dies geäussert habe. Die Beschuldigte 4 befand sich im Unterschied zum Beschuldigten 2 ganz in der Nähe des Be- schuldigten 1 und äusserte ebenfalls deutlich, dass der Beschuldigte 1 mehrmals gesagt habe, er bekomme kaum Luft. Selbst F. sagte im Wesentlichen überein- stimmend aus, dass der Beschuldigte 1 geäussert habe, dass er keine Luft be- komme, dass er den Beschuldigten 1 am Boden fixiert habe und dass er den Beschuldigten 1 auch nach Lockerung des Griffes weiterhin am Hals festgehalten habe. Es lässt sich auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 mehrmals äusserte, keine Luft zu bekommen und F. dies aber nur das eine Mal wahrnahm. Ob die Äusserung einmal oder mehrmals stattfand kann schliesslich auch offen- bleiben. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte 1 so äusserte. Es wird davon aus- gegangen, dass F. über einen etwas längeren Zeitraum seinen Griff am Hals des Beschuldigten 1 hatte, was diesen in seiner Atmung tatsächlich oder zumindest gefühlsmässig einschränkte. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob der

- 53 - Beschuldigte 1 tatsächlich Atemnot hatte, sondern ob der Beschuldigte 3 auf- grund der Umstände davon ausgehen durfte, dass dem so ist. Da der Beschul- digte 1 Atemnot äusserte und er von F. auch gemäss dessen Aussage eine Weile am Hals festgehalten wurde, ist dies zu bejahen. Die Kammer geht aufgrund der Videoaufnahmen und den vorhandenen Aussagen davon aus, dass der Beschul- digte 1 diese Äusserung betreffend Atemnot machte, als er bäuchlings auf dem Boden lag, während F. ihn am Nacken festhielt. Zugunsten des Beschuldigten 3 muss jedenfalls angenommen werden, dass der Beschuldigte 1 vor seiner kör- perlichen Einwirkung auf F. mindestens eine solche Äusserung machte. 6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.4.1.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen (vgl. Ziff. II.4.4.1). Nochmals zu erwähnen ist, dass tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar sind, sofern die Amtshandlung offensichtlich rechts- widrig ist, die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand auf die Bewahrung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands gerichtet ist (mehr dazu vgl. oben Ziff. II.4.4.1). In Bezug auf die amtlichen Befugnisse der Mitglieder des Grenzwachtkorps wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. II. 4.4.3). Im Übrigen kann grundsätzlich be- züglich aller Straftatbestände der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäss Art. 15 StGB zur Anwendung gelangen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere (sogenannte Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnis- mässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Ab- wehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Art. 16 StGB beschreibt den Notwehrexzess. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2). Mehrere tatsächliche Handlungen können ausnahmsweise als Einheit zusam- mengefasst werden. Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willens- akt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE

- 54 - 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. Septem- ber 2020 E. 5.3 und 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). 6.4.1.2 Subsumtion Die dem Beschuldigten 3 vorgeworfenen Verhaltensweisen fanden in einem en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang statt und beruhen auf einem ein- heitlichen Willensakt, sodass sie als einheitliches Geschehen erscheinen und als Handlungseinheit zu betrachten sind. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 insbesondere gewaltsam gegen F. vorging, indem er ihn würgte und schlug. Er wurde somit tätlich. Die Handlungen weisen die erforderli- che Intensität zur Erfüllung des Tatbestandes auf. Bei F. handelt es sich um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. F. handelte im Rahmen seiner amt- lichen Tätigkeit. Allerdings befand sich der Beschuldigte 1 nicht unter einer zoll- rechtlichen Kontrolle, für die das Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich zustän- dig ist, womit keine Rechtsgrundlage bestand, um ihn zurückzuhalten. F. wollte mit seinem Vorgehen gegen den Beschuldigten 1 einen körperlichen Angriff ge- gen E. verhindern. Er machte somit geltend, polizeilichen Zwang in Notwehr im Sinne von Art. 106 Abs. 1 lit. a ZG angewandt zu haben. Wie oben festgestellt, wurde der Beschuldigte 1 nicht tätlich, und ein unmittelbar bevorstehender Angriff seinerseits gegen E. lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Es wird davon ausgegangen, dass F. die Situation falsch eingeschätzt hat (Putativnotwehrhilfe). Der rechtfertigende Anlass für das Vorgehen von F. gegen den Beschuldigten 1 fehlte somit aus objektiver Sicht. Das Einschreiten von F., der sodann den Be- schuldigten 1 von hinten um den Hals ergriff, zu Boden führte und für längere Zeit mit Griff am Nacken festhielt, so dass der Beschuldigte 1 mangelnde Luftzu- fuhr geltend machte, erweist sich angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände als offensichtlich unverhältnismässig und rechtswidrig. Der Beschul- digte 3 ging nachvollziehbarerweise davon aus, dass sein Bruder nicht atmen kann, und wähnte diesen in Lebensgefahr. Er wollte seinem Bruder helfen und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellen. Er hatte in diesem Moment, in diesem Ausnahmezustand, keine andere Möglichkeit, um den rechtmässigen Zu- stand anders als durch körperliches Einschreiten wiederherzustellen. Seine Handlungen waren einzig darauf gerichtet, den Beschuldigten 1 aus dem Griff von F. zu lösen und gingen nicht erkennbar darüber hinaus. Das Vorgehen des Beschuldigten 3 ist somit zwar grundsätzlich objektiv tatbestandsmässig. Unter den konkreten gegebenen Umständen ist es jedoch im Lichte der bundesgericht- lichen Rechtsprechung nicht strafbar. Schliesslich wären auch die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr er- füllt. Vorliegend hat der Grenzwachtbeamte F. ohne rechtfertigenden Anlass und offensichtlich unverhältnismässig gehandelt, sodass sein Angriff auf den

- 55 - Beschuldigten 1 als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Der Angriff richtete sich ge- gen Leib und Leben und damit gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. Der Beschuldigte 1 wurde von F. am Hals festgehalten und sagte, dass er keine Luft mehr bekomme. Unter diesen Umständen ist der Angriff des Beschuldigten 3 auf F. unter Zufügung von leichten Verletzungen als Abwehr in Notwehrhilfe zu qualifizieren. Der Beschuldigte 3 hielt aufgrund der Äusserung des Beschuldigten 1, dass er keine Luft bekomme, das Leben seines Bruders für in Gefahr. Ange- sichts dessen erscheinen seine körperlichen Einwirkungen auf F. noch als ver- hältnismässig. Damit ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu bejahen. Sub- sidiär hält die Berufungskammer – wie bereits die Vorinstanz – die Notwehrhilfe jedenfalls für entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. Das beweismässig erstellte Verhalten des Beschuldigten 3 vor dem Fixieren des Beschuldigten 1 durch F., insbesondere das Nichteinhalten des vom F. eingefor- derten Abstandes, qualifiziert aufgrund der zu geringfügigen Intensität nicht als tätliches Verhalten gegen Behörden und Beamte. Diesbezüglich alleine wäre der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB jedenfalls nicht erfüllt. 6.4.2 Tatbestand der einfachen Körperverletzung Betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung war das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten 3 mangels Strafantrags einzustellen (vgl. oben Ziff. I.4.3). Die materielle Prüfung entfällt somit grundsätzlich. Vorliegend ist jedoch trotzdem in materieller Hinsicht festzuhalten, dass der Be- schuldigte 3 durch sein bewusstes körperliches Vorgehen gegen F. und der Zu- fügung der erwiesenen Verletzungen den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung erfüllte. Allerdings wäre sein Verhalten auch in Bezug auf diesen Tatbe- stand gerechtfertigt und nicht strafbar. 6.5 Fazit Der Beschuldigte 3 ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Das Strafverfahren gegen ihn wegen einfacher Körperverletzung war hingegen einzustellen. 7. Anklage gegen die Beschuldigte 4 (AKZ 1.4.1 und 1.4.2) 7.1 Anklagevorwurf

Die Beschuldigte 4 sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang dazwischen gegangen, als ein Grenzwachtbeamter und ein Mitarbeiter des Flughafens den Beschuldigten 3 in Handfesseln hätten abführen wollen. Sie sei rund sechs

- 56 - Sekunden am rechten Arm ihres Sohnes gehangen bzw. habe daran gezogen. Dadurch habe sie bewirkt, dass der Grenzwachtbeamte mit dem Beschuldigten 3 habe stehen bleiben müssen. Sodann habe sie sich zum Beschuldigten 1 hin- begeben, welcher am Boden gelegen habe und von einem Grenzwachtbeamten hätte weggebracht werden sollen, als sie plötzlich, ohne Einwirkung von Drittper- sonen, zu Boden gegangen und liegen geblieben sei. Deshalb habe sie vom Grenzwachtbeamten J. und einem Betreuer des Flughafens betreut werden müs- sen. Nachher habe sie sich sitzend aufgerichtet, sei aber sogleich wieder zu Bo- den gefallen, woraufhin sie wiederum von einem Grenzwachtbeamten und einem Mitarbeiter des Flughafens betreut worden sei. Etwas später sei sie zum Beschul- digten 1 gegangen, welcher am Boden gelegen sei. Sie habe die Grenzwachtbe- amten aktiv an der Verhaftung des Beschuldigten 1 hindern wollen, indem sie die Beamten attackiert habe. Sie habe mehrfach versucht, die Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen, woraufhin sie von den Grenz- wachtbeamten J. und L. habe zurückgehalten werden müssen (vgl. TPF pag. 3.100.007). Als Eventualanklage wird der Beschuldigten 4 vorgeworfen, sie habe durch ihr Verhalten die Grenzwachtbeamten an einer Amtshandlung gehindert, welche in- nerhalb der Amtsbefugnisse gelegen habe. Sie habe gewollt bzw. zumindest bil- ligend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem Verhalten die Grenzwachtbeamten an der Ausübung einer beruflichen Pflicht behindern würde (vgl. TPF pag. 3.100.008). 7.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 7.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Nachweis, dass die Beschuldigte 4 die Grenz- wachtbeamten tätlich angegriffen oder bei den Verhaftungen behindert hätte, sei nicht erbracht. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei nicht rechts- genügend erstellt. Die Beschuldigte 4 sei somit vollumfänglich freizusprechen (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 7.3.3). 7.2.2 Die BA brachte auch in diesem Anklagepunkt insbesondere vor, die Vorinstanz habe die Beweismittel willkürlich gewürdigt und sei zu einem willkürlichen Be- weisergebnis gelangt. Die Beschuldigte 4 habe durch ihr Verhalten die Abführung des Beschuldigten 3 zumindest verzögert. Auch ein eventualvorsätzliches Ver- halten sei angeklagt und tatbestandsmässig. Die Beschuldigte 4 habe jedoch mit Wissen und Willen gehandelt. Es sei aufgrund der Beweismittel erstellt, dass die Beschuldigte 4 nach ihrem Zusammenbruch mehrfach versucht habe, die mit der Verhaftung des Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 3 beschäftigten Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. Sie habe

- 57 - dies in unerheblicher Abweichung vom Anklagesachverhalt vor und nach ihrem Zusammenbruch getan (CAR pag. 5.100.054 ff.). 7.2.3 Die Beschuldigte 4 führte zusammengefasst aus, selbst wenn der sie betreffende Anklagesachverhalt erstellt werden könnte, wäre ein Schuldspruch aufgrund der nichtigen Amtshandlungen und zulässiger Notwehrhilfe ausgeschlossen. Sie habe den Amtsbetrieb nicht behindert, als sie für sechs Sekunden den Arm des Beschuldigten 3 gehalten habe. Die Beamten hätten freiwillig mit der Fortsetzung der Amtshandlung zugewartet. Was ihr im Zusammenhang mit ihrem Zusam- menbruch vorgeworfen werde, erschliesse sich nicht, zumal nicht einmal die BA in der Anklageschrift behaupte, dass dieser vorgetäuscht gewesen sei. Es lasse sich nicht erstellen, dass sie durch ihr Verhalten die Grenzwachtbeamten aktiv an der Verhaftung des Beschuldigten 1 habe hindern wollen. Attackieren, Weg- stossen, Klammern und Schlagen lasse sich nicht erstellen. Dass sie sich habe losreissen wollen, um ihren Söhnen zu helfen vermöge keine Strafbarkeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten zu begründen. Eine Hinde- rung einer Amtshandlung sei damit auch nicht belegt, da die beabsichtigte ver- bale Unterstützung ihrer Söhne nicht von genügender Intensität sei. Es habe ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (CAR pag. 5.100.101 ff.).

- 58 - 7.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 7.3.1 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist, ob die Beschuldigte 4 mit ihrem tätlichen oder ihrem anderweitigen Verhalten die Amtshandlungen der Grenzwachtbeamten behindert hat und ob sie dies mit Wissen und Wollen tat oder es zumindest in Kauf nahm. 7.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 7.3.2.1 Auf dem Überwachungsvideo «Zollausgang» ist zu sehen, dass die Beschuldigte 4 rund sechs Sekunden den rechten Arm des Beschuldigten 3 festhält, als dieser von den Grenzwachtbeamten J. und L. in Richtung Zollhalle abgeführt wird. Die Beschuldigte 4 spricht mit dem Beschuldigten 3 und geht, nach wie vor den Arm des Beschuldigten 3 festhaltend, ein paar Schritte mit ihnen mit und lässt dann los und geht weg. Die Beamten gehen daraufhin mit dem Beschuldigten 3 noch weiter (Zeitstempel 10:55:17-10:55:26). Auf dieser Aufnahme tritt die Beschul- digte 4 erneut in Erscheinung, als sie vom Grenzwachtbeamten J. von den Ge- schehnissen um den Beschuldigten 1, die nicht erkennbar sind, sanft wegge- schoben wird und die Hände verwirft (10:55:42). Sie macht einen verzweifelten Eindruck und geht schliesslich rückwärts zu Boden, wo sie umgehend von J. be- treut wird (10:55:46). J. wird dann durch den Beschuldigten 3 von der Beschul- digten 4 weggeschubst, während die Beschuldigte 4 liegen bleibt (10:55:49 bis 56). Schliesslich kommt J. wieder zur Beschuldigten 4 und bringt sie dann mit Hilfe von L. in die Seitenlage (10:55:57 bis 10:56:06). Sie fängt wieder an, sich zu bewegen und sitzt auf und geht nach einem kurzen Moment wieder zu Boden, wo sie nochmals in Seitenlage gebracht wird (10:56:15 bis 38). Im Anschluss richtet sie sich mit Hilfe von J. und L., die sie betreuen, wieder auf (10:57:30). Sie dreht sich dann in Richtung ihrer beiden Söhne, steht auf, geht in Richtung ihrer Söhne, während die Grenzwachtbeamten versuchen, sie zurückzuhalten, und verschwindet aus dem Bild (10:57:32 bis 38). Sichtbar sind noch die Rücken von J. und L., die sich dann wieder hinknien, vermutungsweise weil die Beschuldigte 4 in diesem Zeitpunkt erneut zu Boden gegangen war (10:57:44 bis 58). Erkenn- bar ist dann der kniende J., wie er die sitzende Beschuldigte 4 am Rücken stützt bzw. am rechten Arm hält (10:58:03 bis 22). Die Beschuldigte 4 versucht sich dann wieder aus dem Griff von J. zu entfernen, ist aber dann nicht mehr im Bild sichtbar (10:57:23). 7.3.2.2 Auf den Überwachungsvideos «Ankunft Nord I» und «Ankunft Nord II» sind die Geschehnisse weit weg und lassen sich nur sehr unscharf erkennen. Die Be- schuldigte 4 übergibt zunächst ihre Enkelin an eine vor dem Ausgang wartende Frau (Zeitstempel 10:55:07 bis 16). Dann begibt sie sich zurück zur laufenden

- 59 - Auseinandersetzung, wo gerade der Beschuldigte 3 weggeführt wird, wobei sie nachgeht und aus dem Bild verschwindet (10:55:16 bis 22). Sie erscheint dann wieder und geht zum von Beamten am Boden fixierten Beschuldigten 1 hin. Sie beugt sich vor; was sie tut, ist aber nicht genau erkennbar. Tätliche Handlungen sind jedenfalls nicht sichtbar (10:55:27 bis 33). Dann nähert sich ihr ein Beamte, der sie wegbegleitet (10:55:34 bis 43). Wenig später ist erkennbar, wie sie am Boden liegt (10:55:48). Undeutlich ist dann erkennbar, wie die Beschuldigte 4 nach diesem ersten Zusammenbruch aufsteht und sich zum immer noch am Bo- den liegenden Beschuldigten 1 begeben will (Zeitstempel 10:57:36). Was sie dann tut und wie sie nochmals zu Boden geht, ist nicht wirklich erkennbar. Schliesslich wird der Beschuldigte 1 auf die Beine gebracht und weggeführt (10:58:36). Dann ist wieder eine Bewegung der Beschuldigten 4 erkennbar, die sich von den sie betreuenden Beamten wegbegeben will (10:58:40). Im An- schluss wird die Sicht verdeckt durch weitere Personen, die vor dem Geschehen stehen. Details sind auf der Aufnahme nicht auszumachen. 7.3.2.3 Erkennbar ist auf den Videoaufnahmen also das Festhalten der Beschuldigten 4 am Arm des Beschuldigten 3 und wie sie sich zweimal zum am Boden liegenden Beschuldigten 1 hinbegab bzw. dies versuchte und, dass sie zweimal versuchte, sich von den sie nach ihren Zusammenbrüchen betreuenden Grenzwachtbeam- ten zu entfernen. Nicht erkennbar ist hingegen von ihr ausgehendes Schubsen, Klammern oder Schlagen oder ein sonst wie gearteter Angriff auf Grenzwacht- beamten. 7.3.3 Aussagenwürdigung 7.3.3.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. sprach bei der Polizei davon, dass die Beschuldigte 4 einen Zusammen- bruch gespielt und versucht habe mitzuwirken (BA pag. 12-02-0003 N. 10, 12- 02-0005 N. 32). Ebenso erwähnte sie im Wahrnehmungsbericht einen gespielten Zusammenbruch (BA pag. 12-02-0009 f.). Bei der BA sagte E., dass die Beschul- digte 4 am Boden zusammengebrochen sei, unmittelbar habe sie aber wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwächter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018 Z. 20 ff.). Auf Frage hin präzisierte sie, dass sie nicht wisse, ob der Zusammenbruch der Beschuldigten 4 tatsächlich gespielt gewesen sei, viel- mehr sei das ihre Interpretation gewesen, weil die Beschuldigte 4 danach aktiv die Sache zu stören versucht habe (BA pag. 12-02-0021 Z. 6 ff.). Diese Präzisie- rung zeigt wiederum, dass E. in ihren Aussagen nicht von sich aus klar zwischen tatsächlicher Wahrnehmung und subjektiver Einschätzung bzw. allenfalls auch der Wahrnehmung anderer unterschied. Dies spricht nicht für eine gute Aussa- gequalität (vgl. dazu oben II.4.3.3.1.a und II.5.3.4.1.a). E. befand sich nicht in

- 60 - unmittelbarer Nähe der Beschuldigten 4 und war zudem mit den Beschuldigten 2 sowie dem Absetzen von Funksprüchen beschäftigt (vgl. Videoaufnahme «An- kunft 2 Mitte» ab Zeitstempel 10:55:00). So war ihre Wahrnehmung bezüglich des Verhaltens der Beschuldigten 4 sehr eingeschränkt. Aus ihren Aussagen lässt sich nur ableiten, dass die Beschuldigte 4 zusammenbrach und dass sie «aktiv» war. Konkrete tätliche Handlungen ergeben sich daraus nicht. Insbeson- dere kann nicht auf die Aussage von E., die Beschuldigte 4 habe getreten und geschubst, abgestellt werden.

b) Wie dem Videomaterial zu entnehmen ist, waren die Grenzwachtbeamten J. und L. wiederholt mit der Betreuung der Beschuldigten 4 beschäftigt, sodass de- ren Wahrnehmungsberichte zu würdigen sind. Allerdings ist zu beachten, dass es sich nicht um kontradiktorische Einvernahmen handelt, weshalb die Würdi- gung mit gebührender Vorsicht zu erfolgen hat (vgl. dazu auch oben Ziff. I.3.1.3). J. schrieb am 26. Januar 2021, als er und ein anderer Beamte mit dem Beschul- digten 3 in Richtung Zollhalle gegangen seien, habe die Beschuldigte 4 etwas gerufen wie «Nicht meine Söhne!» und sei auf sie zugekommen. Er habe ver- sucht, auch sie zu beruhigen. Sie sei dann umgekippt. Er habe ihren Sturz auf- fangen und verhindern können, dass sie mit dem Kopf gegen den Boden geknallt sei. Da sie aufs Ansprechen nicht reagiert habe, habe er sie in die Seitenlage bringen wollen, als er plötzlich vom Beschuldigten 3 weggestossen worden sei. Danach habe er sich sofort wieder um die Beschuldigte 4 gekümmert, die wieder zu sich gekommen sei. Sie habe mehrmals versucht, ihren Söhnen zu helfen. Sie habe versucht aufzustehen, habe Grenzwächter attackiert oder versucht, am Bo- den kriechend zu ihren Söhnen zu gelangen (BA pag. 12-05-0001). L. hielt in seinem Wahrnehmungsbericht vom 22. Januar 2021 fest, dass die Be- schuldigte 4 auf dem Boden gelegen, gestöhnt und schwer geatmet habe. Sie hätten sie in die Seitenlage gelegt. Die Beschuldigte 4 sei dann wieder aktiv ge- worden und habe sich losreissen wollen, um ihren Söhnen zu helfen. Sie hätten sie zurückhalten müssen (BA pag. 12.06-0001). Diese beiden Berichte bestätigen grundsätzlich, was bereits aus dem Videoma- terial ersichtlich ist. Die Beschuldigte 4 ging auf den Beschuldigten 3 zu als dieser weggebracht werden sollte. Sie brach zusammen, wobei nicht geschlossen wer- den kann, dass dies vorgespielt gewesen wäre. Sie kam wieder zu sich und ver- suchte zu ihren Söhnen zu gelangen. In welcher Form sie konkret die Grenz- wachtbeamten «attackiert» haben oder eben «aktiv» geworden sein soll, bleibt auch aufgrund dieser Berichte unklar.

- 61 -

c) Den übrigen Aussagen und Berichten lässt sich nichts Relevantes entnehmen, das über die Erkenntnisse aus den Überwachungsvideos hinaus gehen würde. Im von G. verfassten Anzeigerapport der EZV vom 25. Januar 2021 heisst es, die Beschuldigte 4 sei in das Geschehen gelaufen. Sie habe Grenzwachtbeamte an der Arretierung der Beschuldigten 1 und 3 gehindert, indem sie mehrfach ver- sucht habe, die Beamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. Nach ihrem Zusammenbruch habe sie nach kurzer Zeit wieder begonnen, mit Schla- gen und Klammern die Arretierung zu stören (BA pag. 05-01-0008). G. gab bei der BA zu Protokoll, die Anzeige beinhalte die Wahrnehmungen und Eindrücke von allen Grenzwachtbeamten (BA pag. 12-03.0014 Z. 19 ff.). Es lässt sich also nicht nachvollziehen, von wem die im Rapport gemachten Angaben genau stam- men. Deren Beweiswert lässt sich so nicht beurteilen. Neben den vorhandenen Aussagen und subjektiven Wahrnehmungsberichten kommt dem Anzeigerapport der EZV vorliegend keine eigenständige Bedeutung als Beweismittel zu. 7.3.3.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte 4 gab in ihrer Einvernahme bei der Polizei die Ereignisse über- trieben wirkend wieder. So habe der Beamte bei der Zollkontrolle sie die ganze Zeit respektlos behandelt und angeschrien (BA pag. 13-04-0002). Sie habe ge- hört, wie ihr Sohn gesagt habe, dass er keine Luft kriege, und habe in dem Mo- ment den Tod ihrer Familie gesehen. Sie habe sich an den Vorfall in Amerika erinnert, wo eine Person so zu Tode gekommen sei. Ihre Enkelin sei am Zittern gewesen und andere Passagiere am Weinen, weil sie Mitleid gehabt hätten. Sie sei zum Beschuldigten 1 gerannt. Den Beschuldigten 3 habe sie nicht gesehen (BA pag. 13-04-0002). Sie habe den Beschuldigten 1 von den Beamten befreien wollen, damit er nicht ersticke. Sie sei dann von mehreren Beamten umzingelt gewesen. Diese seien daran gewesen, sie zu schlagen. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie glaube, dass mehrere Polizisten sie mit dem Fuss getreten hätten. Sie habe blaue Flecken im Brustbereich gehabt nach dem Vorfall (BA pag. 13.04- 0003 N. 7). Bei der BA sagte die Beschuldigte 4, sie habe die Beamten nie tätlich angegriffen (BA pag. 13-01-0015 Z: 16). Sie habe die Stimme ihres Sohnes ge- hört und sei in diese Richtung gerannt. Sie habe nur den Beschuldigten 1 von den Beamten befreien wollen. Gegen die Beamten, die junge Männer seien, hätte sie überhaupt keine Chance gehabt. Ein Beamter sei auf dem Beschuldigten 1 gelegen und letzterer habe gesagt, dass er keine Luft bekomme. Sie habe den Beamten so wegziehen wollen von ihrem Sohn (BA pag. 13-01-0015 f. Z. 23 ff.). Konfrontiert mit den Angaben von J., wonach sie nach dem ersten Zusammen- bruch wieder versucht habe aufzustehen, Grenzwächter attackiert oder versucht habe kriechend zu ihren Söhnen zu gelangen, gab sie an, sich nicht zu erinnern (BA pag. 13-01-0017 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen sagte sie, sie sei zum Beschuldigten 3 gegangen und habe ihm gesagt, er soll nicht mit den

- 62 - Beamten diskutieren, sondern schauen, dass der Beschuldigte 1 von den Beam- ten loskomme. Sie habe nicht mit den Beamten diskutieren wollen (BA pag. 13- 01-0018 Z. 6 ff.). Sie habe im Video gesehen, dass zwei Beamte sich um sie gekümmert hätten. Hätte man sie ohne Video gefragt, hätte sie das Gefühl ge- habt, es seien zehn Personen gewesen (BA pag. 13-01-0019 Z. 6 ff.). Sie sei dann vor Schmerz aufgestanden, weil ein Beamte unabsichtlich auf ihre Hand gelaufen sei. Als sie ihre Kinder und ihren Mann auf dem Boden gesehen habe, habe sie einfach da sein und sie befreien wollen. Sie sehe aber auf dem Video nicht, dass sie einen Beamten angegriffen hätte. Sie habe das nicht gemacht (BA pag. 13-01-0019 Z. 21 ff.). Die Schilderungen der Beschuldigten 4 wirken überzeichnet von ihrer Aufregung in der Situation und ihrer Bestürzung über das Vorgefallene und sind wenig dif- ferenziert. Diese Verzerrung räumte sie selbst ein, etwa mit der Aussage, dass sie im Video zwei Personen sehe, während sie das Gefühl hatte, es seien zehn gewesen. Sie belastet die Grenzwachtbeamten sodann teilweise auch übermäs- sig. Die von ihr erwähnten Schläge und allenfalls sogar Tritte gegen sie durch die Beamten finden im Videomaterial keinerlei Stütze. Diese Behauptungen wieder- holte sie bei der BA schliesslich auch nicht mehr. Die Aussage der Beschuldig- ten 4, wonach sie den Beschuldigten 1 von den Beamten habe befreien wollen, lässt sich im Kontext nicht als ein Eingeständnis von tätlichen Handlungen wer- ten. Aus ihrer Aussage, dass sie einen Beamten von ihrem Sohn habe wegziehen wollen, lässt sich nicht schliessen, dass sie diesbezüglich auch tatsächlich tätig wurde. Aus ihren Aussagen ist immerhin zu folgern, dass sie in einem psychi- schen Ausnahmezustand war und in ihrer Aufregung wollte, dass die Arretierung ihrer Söhne beendet wird. Den Aussagen der übrigen Beschuldigten ist in Bezug auf den Tatvorwurf gegen die Beschuldigte 4 nichts Relevantes zu entnehmen. 7.3.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Aus den vorhandenen Beweismitteln lässt sich insgesamt erstellen, dass die Be- schuldigte 4 den Beschuldigten 3 am Arm hielt und mit ihm sprach, als dieser weggeführt werden sollte. Seitens der Grenzwachtbeamten erwähnte dies einzig J. der jedoch lediglich angab, dass er die Beschuldigte 4 versucht habe zu beru- higen. Als ein Behindern des Wegführens des Beschuldigten 3 wurde dieses Ver- halten somit auch von den Beamten nicht empfunden. Wie die Beschuldigte 4 selbst sagte und es die Videoaufnahmen bestätigen, sprach sie an dieser Stelle mit dem Beschuldigten 3 und nicht mit den Beamten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 3 schliesslich doch nicht weggeführt wurde, wurde nicht von der Beschuldigten 4 verursacht. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass die Beschul- digte 4 mit dem Festhalten des Arms des Beschuldigten 3 und dem Wortwechsel mit ihm beabsichtigt hätte, dessen Arretierung zu verhindern. Selbstverständlich

- 63 - hätte sie sich wohl gewünscht, dass dies nicht geschieht. Dennoch lag an dieser Stelle keine zielgerichtete Befreiungs- oder Behinderungshandlung vor. Dass die Beschuldigte 4 zwei Mal zu Boden ging, kann ihr nicht als bewusstes Stören der Amtshandlungen ausgelegt werden. Es liegen denn auch keinerlei Beweise vor, dass sie den Zusammenbruch vorgespielt hätte. Gegen die Beamte gerichtetes tätliches Handeln der Beschuldigten 4, etwa in Form von Wegstossen, Klammern oder Schlagen, lässt sich aufgrund der vor- handenen Beweise nicht hinreichend erstellen. Erwiesen ist für die Kammer ge- stützt auf die Videoaufnahmen und die Wahrnehmungsberichte der Grenzwacht- beamten J. und L. lediglich, dass die Beschuldigte 4 mehrmals versuchte, zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wovon sie die Grenzwachtbeamten durch Zurück- halten abbringen wollten. Dass sie aber tatsächlich in die Arretierung des Be- schuldigten 1 eingegriffen hätte, wie es gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Absicht war, ist nicht erstellt. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte 1 äus- serte, dass er keine Luft bekomme (vgl. dazu oben Ziff. II.6.3.5). 7.4 Rechtliche Würdigung 7.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Für die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.1, II.5.4.1 und II.6.4.1). Das gesamte Handeln der Beschuldigten 4 ist als Hand- lungseinheit zu betrachten. Tätliches Handeln gegen Beamte ihrerseits ist ge- mäss Beweisergebnis nicht erstellt. Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte 4 gegen das Festhalten durch die sie betreuenden Grenzwachtbeamte wehrte, ist nicht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten. Es liegt keine eindeu- tige aggressive Kraftentfaltung gegen eine Amtsperson vor. Sie hat auch nicht durch Gewalt oder Drohung eine Amtshandlung behindert. Der objektive Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist nicht erfüllt. 7.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes von Art. 286 StGB und der amtlichen Befugnisse des GWK wird ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.2 f. und II.5.4.2.1). Gemäss Be- weisergebnis hat die Beschuldigte 4 den Beschuldigten 3 sechs Sekunden am Arm gehalten und mit ihm gesprochen, während dieser von Beamten weggeführt wurde. Ausserdem versuchte sie, mehrmals zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wovon sie die Grenzwachtbeamten abbringen wollten. Insgesamt erreicht das

- 64 - bewiesene Verhalten der Beschuldigten 4 nicht die erforderliche Intensität zur Erfüllung des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung. Weder bezüg- lich des Festhaltens am Arm noch bezüglich der Versuche, zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wurde eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestandes von Art. 286 StGB hinreichend erschwert. Sowohl das Wegführen des Beschuldigten 3 als auch die Arretierung des Beschuldigten 1 wurden durch ihr Handeln nicht nach- weislich beeinträchtigt. Welche sonstige Amtshandlung die Beschuldigte 4 ge- hindert haben soll, geht aus der Anklageschrift nicht hervor. Der objektive Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung ist nicht erfüllt. Offengelassen kann un- ter diesen Umständen auch, ob das Verhalten der Beschuldigten 4 auch aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen wäre, zumal der Beschuldigte 1 am Boden, während er durch F. am Boden fixiert wurde, sagte, dass er keine Luft bekomme (vgl. dazu auch oben Ziff. II.6.4.1). 7.4.3 Fazit Weder im Hauptanklagepunkt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und noch im Eventualanklagepunkt, die denselben Sachverhalt betreffen, kann ein Schuldspruch erfolgen. Daher ist die Beschuldigte 4 im Hauptanklagepunkt frei- zusprechen. Die Eventualanklage findet bei dieser Ausgangslage keine Erwäh- nung im Urteilsdispositiv. 8. Kosten und Entschädigung 8.1 Verfahrenskosten 8.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)

- 65 - Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 8.1.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16'200.00 werden in der Höhe bestätigt. Sie gehen aufgrund der Freisprüche der Beschuldigten voll- umfänglich zu Lasten der Staatskasse. 8.1.4 Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festgelegt. Hinzu kommen die Auslagen für den aufgrund der kurz- fristig abgesagten Berufungsverhandlung bereits engagierten Dolmetscher von gerundet Fr. 1'622.00. Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 7'622.00 und gehen aufgrund des vollständigen Unterliegens der BA im Be- rufungsverfahren ebenfalls zu Lasten der Staatskasse. 8.2 Entschädigungen 8.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung der amt- lichen Verteidigung nach Art. 135 StPO und zur Entschädigung der beschuldig- ten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend am 13. Dezember 2022 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Damit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 8.2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 aStPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag

- 66 - vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehr- wertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.2.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.00, für die Reise- zeit auf Fr. 200.00, festzusetzen. 8.2.4 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gungen nach dem praxisgemässen Tarif festgesetzt (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 9.3- 9.6.). Diese Entschädigungen sind nicht zu beanstanden und werden bestätigt. Für sämtliche dieser Entschädigungen genehmigte die Verfahrensleitung auf An- trag hin am 4., 20. bzw. 25. März 2024 die vorzeitige Auszahlung (CAR pag. 10.150.001 ff.). 8.2.5 Im Berufungsverfahren beantragt die eingesetzte amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten 1, Rechtsanwältin Sengül, gemäss Kostennote vom 25. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'156.35 (45.6666 h à Fr. 230.00, 2 h à Fr. 200.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 363.50 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 889.53) (CAR pag. 7.104.004 ff.). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und die beantragte Entschädigung zuzusprechen. 8.2.6 Im Berufungsverfahren beantragt die eingesetzte amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten 2, Rechtsanwältin Jetzer, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'605.10 (33.52 h à Fr. 230.00 plus Aus- lagen von insgesamt Fr. 258.40 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 637.10) (CAR pag. 7.101.002 ff.). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und die beantragte Entschädigung zuzusprechen. 8.2.7 Im Berufungsverfahren beantragt der eingesetzte amtliche Verteidiger des Be- schuldigten 3, Rechtsanwalt Imeri, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'497.25 (40.25 h à Fr. 230.00 plus Aus- lagen von insgesamt Fr. 460.90 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 778.84) (CAR pag. 7.103.002 ff.). Zu beanstanden sind lediglich die Verrech- nung von zwei Stunden Wegzeit zum vollen Tarif sowie die dazugehörigen Fahr- spesen vom 22. Februar 2024. Wegzeit wird praxisgemäss zum reduzierten Tarif von Fr. 200.00 entschädigt und für Fahrspesen werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse, vorliegend Fr. 50.00, erstattet. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 10'389.55 fest- zusetzen (29.4167 h à Fr. 230.00 und 2 h à Fr. 200.00 mit MWST zu 8.1 % und 8.83 h Fr. 230.00 mit MWST zu 7.7 %, plus Auslagen von insgesamt Fr. 421.30 plus MWST von 7.7 % von total Fr. 160.78 und von 8.1 % von total Fr. 609.99).

- 67 - 8.2.8 Im Berufungsverfahren beantragt der eingesetzte amtliche Verteidiger der Be- schuldigten 4, Rechtsanwalt De Capitani, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'280.75 (36.26 h à Fr. 230.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 254.1 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 686.85) (CAR pag. 7.102.004 ff.). Die Kostennote ist lediglich insofern zu be- anstanden und leicht zu korrigieren, als am 22. Februar 2024 ebenfalls insgesamt 40 Minuten Wegzeit zum vollen anstatt zum reduzierten Tarif verrechnet wurden. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 9'226.65 festzusetzen (25.61 h à Fr. 230.00 und 0.67 h à Fr. 200.00 mit MWST zu 8.1 % und 9.98 h Fr. 230.00 mit MWST zu 7.7 %, plus Auslagen von insgesamt Fr. 760.05 plus MWST von 7.7 % von total Fr. 179.20 und von 8.1 % von total Fr. 505.94). 8.2.9 Da die Beschuldigten keine Verfahrenskosten zu tragen haben, obliegen ihnen auch keine Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen ihrer amtlichen Verteidigungen (Art. 135 Abs. 4 aStPO e contrario). 8.2.10 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Für die Berechnung der Entschädigungen der ganz oder teilweise freige- sprochenen Person bzw. der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es gilt somit der Anwaltstarif nach Art. 12 Abs. 1 BStKR, der praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde beträgt (vgl. oben Ziff. II.8.2.2). Im Vorverfahren waren die Beschuldigten alle privat durch denselben Anwalt ver- teidigt. Die Kostennote des erbetenen Verteidigers vom 6. Oktober 2021 basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00, was zu korrigieren ist. Ausserdem sind nur Aufwendungen für das vorliegenden Strafverfahren zu entschädigen. Nicht dazu gehört das Abfassen der (Gegen-)Strafanzeige. Dieser Aufwand inklusive Auslagen ist daher ebenfalls zu kürzen. Die Gesamtentschädigung beträgt somit Fr. 8'864.15 (37.67 h à Fr. 230.00 plus Auslagen von Fr. 200.80, ohne MWST). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren sind die Beschuldigten somit mit je Fr. 2'216.05 zu entschädigen (TPF pag. 3.825.001- 003).

- 68 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1.

1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22. Januar 2021 (Art. 285 Ziffer 1 StGB). 1.2

1.2.1 Das Strafverfahren gegen B. wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021, wird eingestellt. 1.2.2 B. wird freigesprochen von den Vorwürfen, angeblich begangen am 22. Januar 2021:

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB);

- der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). 1.3

1.3.1 Das Strafverfahren gegen C. wegen einfacher Köperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021, wird eingestellt. 1.3.2 C. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021. 1.4 D. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 16‘200.00 trägt die Eidgenossenschaft. 3. A., B., C. und D. werden für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren mit je Fr. 2‘216.05 durch die Eidgenossenschaft entschädigt. 4. 4.1 Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘754.55 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. 4.2 Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘618.40 (inkl. MWST)

- 69 - entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde. 4.3 Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘814.15 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. 4.4 Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. im erst- instanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'622.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) trägt die Eidgenossenschaft. 2. Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘156.35 (inkl. MWST) ent- schädigt. 3. Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 8‘605.10 (inkl. MWST) ent- schädigt. 4. Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘389.55 (inkl. MWST) entschä- digt. 5. Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9‘226.65 (inkl. MWST) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Olivier Thormann Nathalie Hiltbrunner

- 70 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin EIif Sengül - Frau Rechtsanwältin Laura Jetzer - Herrn Rechtsanwalt Burim Imeri, Anwaltskanzlei Imeri - Herrn Rechtsanwalt AIex de Capitani Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Aus- land bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 19. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 16. September 2024 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsführerin / Anklagebehörde gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Elif Sengül, Berufungsgegner / Beschuldigter 1

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Berufungsgegner / Beschuldigter 2

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, Berufungsgegner / Beschuldigter 3

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.9

- 2 -

4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex de Capitani, Berufungsgegnerin / Beschuldigte 4

Gegenstand

Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom

10. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 25. Januar 2021 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV; am 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG] um- benannt) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter 1), B. (nachfolgend: Beschuldigter 2), C. (nach- folgend: Beschuldigter 3) und D. (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) und weiterer Delikte zum Nachteil der Mitglieder des Grenzwachtkorps E. und F. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten am 22. Januar 2021 bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich die Beamten unter anderem tätlich angegriffen hätten (BA pag. 05-01-0003 ff.). A.2 Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001 ff.). A.3 N., der damalige Rechtsvertreter / Verteidiger der Beschuldigten, reichte in deren Namen mit Eingabe vom 27. Januar 2021 wegen des gleichen Sachverhaltskom- plexes vom 22. Januar 2021 (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. A.1) bei der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland Strafantrag ein gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamten wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB; vgl. BA pag. 16-01-003 ff.). Das entsprechende Verfahren wurde in der Folge an das Oberauditoriat der Armee abgetreten (vgl. BA pag. 16-01-0001 f.; 21-00-0001 bis 0036). Dieses eröffnete gegen E. und F. mit Eröffnungsverfügung vom 19. Januar 2022 eine Voruntersu- chung (vgl. TPF pag. 3.262.1.002 ff. bzw. die edierten Akten der Militärjustiz [MJ] 21.001133). A.4 Am 1. Februar 2022 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten 3 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), gegen den Beschuldigten 1 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), ge- gen den Beschuldigten 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie gegen die Beschuldigte 4 wegen

- 4 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), even- tualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; TPF pag. 3.100.001 ff.). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 15. November 2022 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der BA sowie der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger statt (TPF pag. 3.720.001 ff.). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 3.720.018 f.). Mit Urteilsdispositiv der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022, glei- chentags an die Parteien versandt, wurden alle Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (TPF pag. 3.721.001 ff., -005; pag. 3.930.006 ff.). A.6 Am 16. Dezember 2022 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.; CAR pag. 1.100.055 f.). Das schriftlich begründete Urteil SK.2022.6 (TPF pag. 3.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am

25. April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 3.930.060; CAR pag. 1.100.054, -057 f.) und der BA am 27. April 2023 zugestellt (CAR pag. 1.100.059). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.066 ff.):

Hauptanträge:

I.

1. C. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

Il.

1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 -

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

III.

1. B. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. B. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’600.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

IV.

1. D. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

V.

1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Ge- richtskasse bezahlten Kosten von ihrer eigenen amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzu- erstatten.

3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., B. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Ge- richtskasse zu bezahlenden Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

- 6 - Eventualanträge:

I.

1. C. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. C. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstan- den sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00. Der Vollzug der Geld- strafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

II.

1. A. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ent- sprechend CHF 3’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

III.

1. B. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Hin- derung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. B. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wegen Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 3’000.00, zu bestrafen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 2’400.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen.

IV.

1. D. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 7 -

V.

1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Ge- richtskasse bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., C. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Ob- siegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Ge- richtskasse zu bezahlenden Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. i StPO). Sodann stellte die BA mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge:

1. Es sei der Grenzwachtbeamte F. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Aus- kunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen.

2. Es sei die Grenzwachtbeamtin E. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Aus- kunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen.

3. Es sei der Grenzwachtbeamte G. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen.

4. Es sei der Grenzwachtbeamte J. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen.

5. Es sei der Grenzwachtbeamte L. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen. B.2 Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschuldigte 4 (vertreten durch Rechtsanwalt Alex de Capitani) insbesondere, auf die Berufung der Bundesan- waltschaft sei nicht einzutreten, da die Berufungserklärung und die Beweisan- träge vom 10. Mai 2023 in Vertretung («i.V.») der fallführenden Staatsanwältin des Bundes unterzeichnet worden seien. Eventualiter wurde die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Zudem wurde die Abweisung der Beweisanträge der BA beantragt (CAR pag. 1.400.003 f.).

Der Beschuldigte 2 (vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer) beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anzuordnen (CAR pag. 1.400.008 ff.).

- 8 -

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte 3 (vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri), die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO durchzuführen (CAR pag. 1.400.013 ff.).

Der Beschuldigte 1 (vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül) beantragte mit Eingabe vom 5. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (CAR pag. 1.400.018 ff.).

Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 zum Nichteintretensantrag der Beschuldig- ten 4 vom 1. Juni 2023 machte die BA insbesondere geltend, die Berufungser- klärung vom 10. Mai 2023 sei vom leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eck- mann unterzeichnet worden (CAR pag. 1.400.025 f.). Die Beschuldigte 4 zog da- rauf mit Eingabe vom 13. Juni 2023 den Nichteintretensantrag zurück (CAR pag. 1.400.029 f.). B.3 Die Berufungskammer edierte in der Folge von Amtes wegen die aktuellen Straf- akten des bei der Militärjustiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 und leitete diese an die Parteien weiter. Diese erhiel- ten nochmals Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen bzw. zu den bereits einge- reichten Beweisanträgen der BA Stellung zu nehmen, sowie sich zu den Anträ- gen der beschuldigten Personen zu äussern, dass das schriftliche Verfahren (Art. 406 StPO) durchzuführen sei (vgl. CAR pag. 1.400.031 f., 2.300.001 ff., 3.201.001 ff.).

Mit Eingabe vom 3. August 2023 hielt die BA an ihren Beweisanträgen fest und verlangte die Durchführung des mündlichen Verfahrens (vgl. CAR pag. 2.101.001). B.4 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. September 2023 wurden die Beweis- anträge Ziffern 1 - 5 der BA vom 10. Mai 2023 abgewiesen. Es wurde die Durch- führung eines mündlichen Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO) angeordnet. Von Amtes wegen wurden vor der mündlichen Berufungsverhandlung betreffend die Beschuldigten aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister und Be- treibungsregisterauszüge sowie die letzten Steuererklärungen und Steuerveran- lagungsverfügungen eingeholt. Zudem erhielten die Beschuldigten Gelegenheit, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt einzureichen (CAR pag. 4.200.001 ff.; 4.401.001 ff.). B.5 Der Beschuldigte 1 reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2024 die Schlussverfü- gung der Militärjustiz vom 1. Dezember 2023 betreffend das Strafverfahren (Vor- untersuchung) gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. ein (CAR pag. 2.104.008 ff.). Die Berufungskammer edierte in der Folge erneut von Amtes we- gen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjustiz gegen die

- 9 - Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (CAR pag. 2.300.010 f., 3.201.007 ff.). B.6

B.6.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 2.101.002):

1. Es seien bei der aktuellen Verfahrensleitung der Militärjustiz, Untersuchungsrichter- region 2, Untersuchungsrichter Hptm P., folgende Auskünfte einzuholen:

a) Edition des (gutgeheissenen) Beweisergänzungsantrags von Rechtsanwäl- tin lic.iur. Q.

b) Sofern im edierten Beweisergänzungsantrag nicht enthalten: Nähere Anga- ben zur Zeugenperson (Personalien, Adresse, Kontaktangaben).

2. Es sei entweder die Zeugenperson für die Berufungsverhandlung am 29. Februar 2024 vorzuladen und zur Sache zu befragen oder es sei die Berufungsverhandlung zu verschieben, bis die Zeugenperson von der Militärjustiz einvernommen und das Einvernahmeprotokoll für das hiesige Verfahren beigezogen werden konnte und die Parteien zum lnhalt Stellung nehmen konnten. B.6.2 Die Beschuldigten beantragten in der Folge je die vollumfängliche Abweisung der Beweisanträge der BA vom 14. Februar 2024 (CAR pag. 2.300.014 f., 2.102.007 ff., 2.103.009 ff., 2.104.013 f., 2.105.001 ff.). B.6.3 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Februar 2024 hiess der Vorsit- zende den Beweisantrag Ziffer 1 lit. a der BA vom 14. Februar 2024 gut. Beweis- antrag Ziffer 1 lit. b wurde als gegenstandslos bezeichnet, während Beweisantrag Ziffer 2 abgewiesen wurde (CAR pag. 4.200.009 ff.). B.7

B.7.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (eingegangen per E-Mail am 27. Februar 2024, 16:10 Uhr) teilte die BA mit, dass Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler erkrankt sei und beantragt werde, die Berufungsverhandlung vom

29. Februar 2024 abzusetzen und zu gegebener Zeit nach Absprache neu anzu- setzen (CAR pag. 4.600.004 ff.). Am 27. Februar 2024 um 17:39 Uhr reichte die BA per E-Mail ein entsprechendes Arztzeugnis ein (CAR pag. 4.600.007 f.). B.7.2 Mit Brief an die BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am

28. Februar 2024 um 09:01 Uhr (bzw. an die weiteren Parteien per E-Gov), wurde um Mitteilung ersucht, ob eine Vertretung von Staatsanwältin Beyeler definitiv ausgeschlossen sei (CAR pag. 4.600.009 ff.). Dies wurde mit Antwortschreiben

- 10 - der BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am 28. Februar 2024 um 11:03 Uhr, bestätigt (CAR pag. 4.600.011 ff.). B.7.3 Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Gov bzw. E-Mail am Nachmittag des 28. Februar 2024, wurde der Antrag der BA vom 27. Februar 2024, die Berufungsverhandlung vom

29. Februar 2024 sei abzusetzen, gutgeheissen. Die Vorladungen vom 17. Ja- nuar 2024 zur Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 wurden abgenom- men. Die Parteien wurden aufgefordert, der Berufungskammer bis 11. März 2024 mitzuteilen, ob sie mit einer Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden seien (CAR pag. 4.303.001 ff.). B.7.4 Die Beschuldigten beantragten in der Folge, ihnen sei die erwähnte Frist (betref- fend Mitteilung hinsichtlich Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens) abzunehmen und gegebenenfalls eine neue Frist mit Zustellung eines allfälligen Einverständnisses der BA anzusetzen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom

4. bzw. 6. März 2024 wurden diese Anträge gutgeheissen (vgl. CAR pag. 4.303.007 ff. und pag. 4.303.012 f.). B.7.5 Mit Eingabe vom 11. März 2024 erklärte sich die BA mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 4.303.015). B.7.6 Innert neu angesetzter Frist erklärten sich sämtliche Beschuldigte ebenfalls ein- verstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 4.303.018 ff.). B.8 Mit Verfügung vom 22. März 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an und setzte der BA Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (CAR pag. 4.303.022 f.). B.9 Innert verlängerter Frist reichte die BA am 23. Mai 2024 die schriftliche Beru- fungsbegründung ein und erläuterte die bereits mit Berufungserklärung vom

10. Mai 2023 gestellten Anträge (CAR pag. 5.100.001 ff.; vgl. oben B.1). B.10 Die Beschuldigten nahmen nach zweimaliger Fristverlängerung am 5. August 2024 bzw. am 7. und am 8. August 2024 Stellung zur Berufung der BA und be- antragten allesamt vollumfängliche Freisprüche oder Einstellungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 5.100.080 ff.) Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

- 11 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA erfolgte jeweils unter Fristen- wahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist durch das freisprechende vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Än- derung interessiert und zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 381 Abs. 1 StPO). 1.2 Die angeklagten Delikte fallen in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richter- personen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretensvorausset- zungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist so- mit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom

13. Dezember 2022. Die BA hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.067). Diese ist somit vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf alle vier beschuldigten Personen sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten. 2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) gelangt aufgrund der Berufung seitens der BA zu Ungunsten der Beschuldigten nicht zur Anwendung, womit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer nicht beschränkt ist (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 398 Abs. 4 StPO e contrario sowie Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 12 - 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, die sich in den Akten befindlichen Wahrnehmungsberichte derjenigen Grenzwachtbeamten, die im Strafverfahren nicht parteiöffentlich be- fragt worden waren, dürften mangels Konfrontation nicht zulasten der Beschul- digten berücksichtigt werden (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 1.2.4). Es handelt sich da- bei um die Berichte der Grenzwachtbeamten K., J. und L., worin sie die Gescheh- nisse vom 22. Januar 2021 aus ihrer Sicht schilderten (BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Die BA macht in ihrer Berufungsbegründung gel- tend, die Beschuldigten hätten auf ihren Konfrontationsanspruch verzichtet. Die Wahrnehmungsberichte seien verwertbar (CAR pag. 5.100.007 f.). Die Beschul- digte 4 brachte vor, dass die Wahrnehmungsberichte nicht zu ihren Lasten ver- wertbar seien. Sie hielt insbesondere fest, dass die BA erst in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung deutlich gemacht habe, dass sie auf die Wahrneh- mungsberichte abstützen möchte. Es wäre ihr aber ohne weiteres möglich gewe- sen, die Grenzwachtbeamten im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperso- nen zu befragen. Wenn sie nun im Berufungsverfahren die Befragung der Grenz- wachtbeamten verlange, nur um die Wahrnehmungsberichte nachträglich pro- zessual verwertbar zu machen, verstosse dies gegen den Grundsatz des «fair trial». Die Verteidigung habe mit dem Antrag auf Abweisung des Beweisantrages der BA nicht auf eine Konfrontation verzichtet (CAR pag. 5.100.106 ff. N. 20 ff.). 3.1.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grund- sätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal wäh- rend des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prü- fen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (statt vieler BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtspre- chung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bun- desgericht 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Unterlässt es eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person, ihren Konfrontati- onsanspruch bezüglich der Verfasser etwa von Berichten durch Polizeibeamte geltend zu machen, so liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruches vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2).

- 13 - 3.1.3 Vorliegend wurde seitens der Beschuldigten bzw. deren Verteidigungen nie eine Konfrontation mit den Grenzwachtbeamten K., J. und L. beantragt, obwohl deren Wahrnehmungsberichte Bestandteil der Akten waren. Dies ist als Verzicht auf eine Konfrontation zu werten und eine Verletzung des Konfrontationsanspruches liegt nicht vor. Die Wahrnehmungsberichte der Grenzwachtbeamten sind somit verwertbar und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Im Rah- men dieser freien Beweiswürdigung sind die Autorenschaft, der Kontext der Ent- stehungen eines solchen Berichts bzw. dessen Natur zu berücksichtigen. 4. Strafanträge 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung gegen die Beschuldigten 2 und 3 gültige Strafanträge vorliegen würden (Urteil SK.2022.6 E. 1.3). Die Beschuldigten 2 und 3 bestritten wie im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin das Vorliegen von gültigen rechtzeitigen Strafanträgen durch E. und F. und beantragten die Einstellung der Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.084 N. 18 und -089 f.). Wäh- rend der Beschuldigte 2 keine näheren Ausführungen dazu mehr machte, führte der Beschuldigte 3 insbesondere aus, der Wille der Betroffenen komme in der vom rapportierenden Grenzwachtbeamten G. unterzeichneten Strafanzeige vom

25. Januar 2021 nicht zum Ausdruck. Ebenso wenig seien die Schilderungen von E. und F. in den polizeilichen Einvernahmen und den Wahrnehmungsberichten genügend. Beide hätten per Formular ausdrücklich auf Privatklage verzichtet. Mit dem Formular hätten sie ausführliche Merkblätter und Erläuterungen erhalten. Sie hätten somit gewusst, was ein Verzicht bedeute. E. habe gar ausdrücklich einen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 gestellt wegen Beschimpfung, nicht aber wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.089 f.). 4.2 Es wird auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 1.3.2.1 f.). In den Aussagen gegenüber der Polizei am 22. Januar 2021 haben die gemäss Anklage geschädigten Grenzwachtbeamten E. und F. angegeben, dass sie in der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten verletzt worden seien (BA pag. 12-01-0007, pag. 12-02-0004 f.). Ebenso schilderten sie dies in ihren Wahrnehmungsberichten vom 25. Januar 2021 und schrieben darin, dass sie auf eine Privatklägerschaft verzichten (BA pag 12-02-010 ff. und 12-02- 0008 ff.). In der von der EZV eingereichten Strafanzeige, unterschrieben vom rapportierenden G., ebenfalls vom 25. Januar 2021, wurde ausdrücklich auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zur Anzeige gebracht (BA pag. 05- 01-0003, -0017). F. und E. erhielten von der BA das Formular «Erklärung betref- fend Privatklage», datiert vom 2. März 2021 und unterzeichneten das ausgefüllte Formular am 19. resp. am 22. März 2021. Beide kreuzten sie an, «Ich verzichte darauf Privatklage zu stellen und nehme zur Kenntnis, dass der Verzicht

- 14 - endgültig ist». Auf dem Formular enthalten gewesen wäre auch die Möglichkeit «Ich beteilige mich als Strafkläger/in am Verfahren und verlange die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen», von der beide keinen Gebrauch machten (BA pag. 15-01-0012 f. und 15-02-0013 ff.). In der Beilage waren die gesetzlichen Grundlagen zur Opferhilfe und zum Zivilverfahren enthalten sowie Erläuterungen zur Privatklägerschaft, jedoch keine Ausführun- gen zum Thema «Strafantrag» (BA pag. 15-01-0004, -5 ff., 15-02-0007 ff., -16). E. hatte ausserdem am 22. Januar 2021 bei der Polizei einen ausdrücklichen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 bezüglich Beschimpfung auf dem polizei- lichen Formular unterzeichnet (BA pag. 15-02-0001 f.). Bei den Einvernahmen bei der BA am 1. Juni 2021 – und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist von drei Monaten – wurden F. und E. gefragt, ob die Anzeige und die Aussagen bei der Polizei so zu verstehen seien, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, was beide so bestätigten (BA pag. 12- 01-0023 Z. 7 ff., 12-02-0022 Z. 5 ff.). 4.3 Insgesamt präsentiert sich die Lage also äusserst widersprüchlich. Bei F. und E., die im Rahmen ihrer Arbeit als Mitglieder des Grenzwachtkorps tagtäglich mit gesetzlichen Bestimmungen zu tun haben, handelt es sich nicht um völlige Laien. Sie haben die Taten bzw. ihre Verletzungen in ihren Erstaussagen und den Wahrnehmungsberichten zwar geschildert und über ihren Vorgesetzten zur An- zeige bringen lassen. Gleichzeitig haben sie aber mehrmals ausdrücklich auf eine Privatklägerschaft und damit auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzich- tet. Die Stellung eines Strafantrages ist das höchstpersönliche Recht einer ver- letzten bzw. geschädigten Person (vgl. Art. 30 Abs. 1 StPO sowie Art. 115 StPO). Somit kann die Unterschrift des Vorgesetzten in der Strafanzeige nicht genügen, um als Strafantrag gewertet zu werden. Innerhalb der Strafantragsfrist wurde we- der schriftlich noch mündlich zu Protokoll ein Strafantrag eingereicht, wie dies in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Die Angaben von F. und E. gegenüber der BA sind sodann nicht entscheidend, da zu diesem Zeitpunkt die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war. Angesichts der gesamten Umstände ist die Kammer der Ansicht, dass der Wille zur Strafverfolgung innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde. Bezüglich der Vor- würfe der einfachen Körperverletzung gegen den Beschuldigten 2 und den Be- schuldigten 3 liegen somit keine gültigen Strafanträge vor. Das Strafverfahren ist folglich in diesen Punkten in Anwendung Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StPO einzustellen. 5. Beweisergänzungen im Berufungsverfahren Die BA beantragte im Berufungsverfahren die Einvernahme der fünf beteiligten Grenzwachtbeamten, was von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom

- 15 -

11. September 2023 abgewiesen wurde (vgl. oben B.1 und B.4). Die Berufungs- kammer edierte von Amtes wegen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjus- tiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (vgl. oben B.3. und B.5). Auf Antrag der BA wurden die Akten des Militärstrafver- fahrens noch ergänzt um den Beweisergänzungsantrag der Verteidigerin der be- schuldigten Grenzwachtbeamten vom 8. Januar 2024. Der Antrag der BA, den im Beweisergänzungsantrag genannten Zeugen, R., einzuvernehmen, wurde hingegen abgewiesen (vgl. oben B.6). Zur Begründung wird auf die jeweiligen Verfügungen verwiesen (vgl. CAR pag. 4.200.001 ff. und -009 ff.). 6. Würdigungsvorbehalt 6.1 Die Vorinstanz behielt sich in Anwendung von Art. 344 StPO vor, die Anklage- vorwürfe der Beschuldigten 1 und 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hin- derung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu würdigen (TPF pag. 3.720.004 und Urteil SK.2022.6 E. 1.4). Dieser Würdigungsvorbehalt ermöglicht die erwei- terte Prüfung der Anklage auch für die Berufungskammer. 6.2 Die BA beantragt im Berufungsverfahren erstmals auch eventualiter einen Schuldspruch des Beschuldigten 3 wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, ohne dazu Ausführungen zu machen in ihrer Beru- fungsbegründung (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.). Auch beim Anbringen eines Wür- digungsvorbehalts ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklageschrift um- schreibt jedoch die Tatbestandsmerkmale von Art. 286 Abs. 1 StGB nicht hinrei- chend (vgl. dazu auch unten Ziff. II.4.4.4.2 und II.5.4.2.2). Die Kammer sieht da- her keinen Anlass, bezüglich des Beschuldigten 3 ebenfalls einen entsprechen- den Würdigungsvorbehalt anzubringen. Eine Prüfung des angeklagten Sachver- halts betreffend den Beschuldigten 3 erfolgt somit nicht in Bezug auf den Tatvor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung. II. Materielle Erwägungen 1. Übersicht 1.1 Anklagevorwürfe

Die BA wirft den Brüdern Beschuldigter 1 und 3 sowie ihren Eltern Beschuldigter 2 und Beschuldigte 4 zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenzwachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB

- 16 - schuldig gemacht. Bei der Beschuldigten 4 betrifft dieser Vorwurf die Hauptan- klage; als Eventualanklage wird ihr vorgeworfen, sie habe durch ihr Verhalten Beamte des Grenzwachtkorps an einer Amtshandlung gehindert, die innerhalb von deren Amtsbefugnisse gelegen habe (Art. 286 StGB). Der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 hätten überdies die Grenzwachtbeamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe der Beschuldigte 2 die Grenzwachbeamtin E. verbal beleidigt und sich dadurch der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. Anklageziffern [AKZ] 1 - 1.4.2 [TPF pag. 3.100.002-008]). 1.2 Vorbemerkungen / Urteilsaufbau 1.2.1 Die Anklagevorwürfe gehen allesamt auf denselben Vorfall zurück. Das Rahmen- geschehen ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 4 landeten am 22. Januar 2021 in Zürich, nachdem sie aus dem Iran über Istan- bul zurück in die Schweiz gereist waren. Ihre beiden Söhne, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3, warteten mit der Tochter im Kleinkindalter des Beschul- digten 1 in der Ankunftshalle auf die Eltern. Der Beschuldigte 2 und die Beschul- digte 4 wählten beim Zoll den grünen Durchgang, wonach sie nichts zu deklarie- ren hätten. Dabei wurde die Beschuldigte 4 vom Grenzwachtbeamten F., der sich in ziviler Kleidung unter die Reisenden gemischt hatte, angehalten und einer Zoll- kontrolle unterzogen. Der Beschuldigte 2, der bereits den Ausgang passiert hatte, kehrte zurück, um zu sehen was los ist. F. bat den Beschuldigten 2 sein Reise- gepäck, das sich bereits draussen in der Ankunftshalle bei den Söhnen befand, hereinzuholen. Dieser kam der Bitte nach und ging in Begleitung der Grenz- wachtbeamtin E. nach draussen und holte sein Reisegepäck. Bei der Kontrolle kamen Fleischwaren und Pflanzenprodukte zum Vorschein, die die Einfuhrvor- schriften verletzten. F. erläuterte die Bestimmung und das Verfahren. Der Be- schuldigte 2 bat schliesslich darum, seinen Sohn als Übersetzer dazu zu holen. F. begleitete den Beschuldigten 2 in die Ankunftshalle, um den Beschuldigten 1 in den Kontrollbereich zu holen. Im Kontrollbereich kam es dann zu Unstimmig- keiten zwischen dem Beschuldigten 1 und F., da der Beschuldigte 1 mit der Ver- nichtung der eingezogenen Pflanzen nicht einverstanden war bzw. der Meinung war, seine Eltern würden unangemessen behandelt. Es wurde laut und E. kam dazu und sprach mit dem Beschuldigten 1, der ungehalten war und sich in Rich- tung Zollausgang begab. E. forderte den Beschuldigten 1 auf, sich nicht aus der Kontrolle zu entfernen. Sie folgte ihm und versuchte ihn zurückzuhalten. An die- ser Stelle begann der dynamische Ablauf bzw. die Auseinandersetzung, die Ge- genstand der Anklage ist. Klar unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 und F. und schliesslich die Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 1 und E. ebenfalls vom Kontrollbereich in den Bereich des Zollausgangs folgten und zudem der

- 17 - Beschuldigte 3 mit seiner Nichte auf dem Arm aus dem Ankunftsbereich hinzu- kam. Es kam dann zu einem tumultartigen Geschehen, das insgesamt rund ein- einhalb Minuten dauerte. Währenddessen stiessen weitere Grenzwachtbeamten hinzu. Die Beschuldigten 1, 2 und 3 wurden arretiert und weggeführt. Die Be- schuldigte 4 übergab das kleine Kind im Laufe der Geschehnisse einer unbe- kannten in der Ankunftshalle wartenden Frau und ging im Anschluss zwei Mal zu Boden. Sie wurde nach dem Vorfall medizinisch betreut. Die aktenkundigen sub- jektiven Wahrnehmungen der Beschuldigten und der Grenzwachtbeamten be- züglich der Abläufe und der Handlungen der einzelnen Personen widersprechen sich stark. Aufgrund des schnellen dynamischen Geschehens und den unter- schiedlichen Perspektiven überrascht das nicht. Die Geschehnisse sind auf den aktenkundigen Videos der Überwachungskameras teilweise gut, teilweise un- deutlich und teilweise gar nicht erkennbar. 1.2.2 Das vorliegende Urteil, in dem also die Anklage gegen vier Beschuldigte zu prü- fen ist, ist wie folgt aufgebaut: Vorab folgen die allgemeinen Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln sowie zu den Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse. Im Anschluss werden die Anklagesachverhalte be- treffend die einzelnen Beschuldigten je einzeln geprüft und je die entsprechende rechtliche Würdigung vorgenommen. Soweit Überschneidungen vorliegen, wird

– soweit möglich – auf bereits gemachte Ausführungen verwiesen. 2. Beweismittel 2.1 Als relevante Beweismittel liegen in objektiver Hinsicht Arztzeugnisse bzw. -be- richte der Grenzwachtbeamten E. und F. vor (BA pag. 05-01-0014 ff., 12-02- 0031, 12-02-0037, TPF pag. 3.510.008 f.). Die Verletzungen von F. wurden durch die Polizei in einer Fotodokumentation festgehalten (BA pag. 10-01-0009 ff.). Zu- dem gibt es Videoaufnahmen von insgesamt fünf Überwachungskameras in der Ankunftshalle 2 am Flughafen Zürich Kloten (BA pag. 10-01-0007). Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen der Grenzwachtbeamten E., F. und G. bei der Po- lizei und bei der BA sowie die Wahrnehmungsberichte sämtlicher beteiligter Grenzwachtbeamten vor (BA Rubriken 12-01 bis 12-06). Weiter sind die Aussa- gen der vier Beschuldigten aktenkundig, die am Tattag durch die Polizei, später durch die BA und die Vorinstanz zu Protokoll befragt wurden (BA Rubriken 13- 01 bis 13-04 und TPF pag. 3.730.001 ff.). Im Berufungsverfahren neu hinzuge- kommen sind die edierten Akten des Verfahrens der Militärjustiz MJ 21.001133 gegen E. und F. bezüglich desselben Vorfalls (CAR pag. 3.201.013 ff.). In die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind nun die Aussagen die E. und F. in die- sem Verfahren gemacht haben (edierte Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff.; Schlusseinvernahme auch CAR pag. 3.201.113 ff.). Auf einzelne Inhalte wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen.

- 18 - 3. Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Aus- prägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein, damit er der beschuldigten Person zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen vo- raussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erin- nerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Falschaussagen können durch Irrtümer, durch bewusstes Lügen oder durch Suggestionen entste- hen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1415 ff., S. 1418). Menschen nehmen nur eine Teilmenge der Informationen auf, welche die Umwelt ihnen zur Verfügung stellt. Die Aufnahme von Informationen ist durch verschiedene Faktoren beim Erleben eines Ereignisses begrenzt und beeinflusst von dem, was Menschen zu sehen erwarten («Erwartungseffekt») (LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1418). Gerade bei dynamischen Ereignissen und ra- schen Abläufen mit zahlreichen Personen verfügen nicht alle Personen über die- selben Wahrnehmungen. Denn das Geschehene wird aus verschiedenen Per- spektiven und unter unterschiedlichen subjektiven Eindrücken beobachtet. Dies

- 19 - erschwert unter Umständen auch die Erinnerung an die einzelnen Abläufe. Zu- dem sind nicht alle Menschen in gleichem Masse in der Lage, Erlebtes gleich präzise wiederzugeben und zwischen äusseren und inneren Einflüssen zu unter- scheiden. 3.3 Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spe- zielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfender, konkreter Aussage von Bedeutung (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeits- analyse basiert auf der empirisch zureichend belegten Annahme, dass sich Aus- sagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unter- scheiden; zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse an- hand von sogenannten Realitätsmerkmalen und Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.). 4. Anklage gegen den Beschuldigten 1 (AKZ 1.2.1) 4.1 Anklagevorwurf

Die BA wirft dem Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, er habe am 22. Januar 2021 eine Beamtin des Grenzwachtkorps während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Er sei in der Zollhalle am Flughafen Zürich im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachgelau- fen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfernen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei stattdessen weitergelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zurückgezogen habe, sei er aggressiv geworden, habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts ge- schubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Der Be- schuldigte 2 sei dazwischengekommen und habe angefangen, sie zu schubsen, woraufhin E. versucht habe, diesen von sich wegzudrücken und den Mehrzweck- stock herausgeholt habe. In dem Moment habe der Beschuldigte 1 die Grenz- wachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste gepackt und sie zu sich gezo- gen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen. Der Beschuldigte habe um die Zuständigkeit des Grenzwachtkorps gewusst und sei bewusst und gewollt tätlich gegen die sich im Dienst befindliche Grenzwachtbe- amtin vorgegangen (vgl. TPF pag. 3.100.004).

- 20 - 4.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 4.2.1 Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, aufgrund der Videoauf- zeichnungen sei erstellt, dass weder eine physische Einwirkung des Beschuldig- ten 1 auf E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattgefun- den habe (Urteil SK.2022.6, E. 4.2.3). Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden sich mit den Videoaufzeichnungen decken (Urteil SK.2022.6, E. 4.3.3). Sie hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten 1 ge- genüber E. sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb dieser vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen sei (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 4.3.4). Die BA führte in ihrer Berufungsbegründung insbesondere aus, die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz sei unhaltbar. Auf der Videoaufzeichnung sei erkenn- bar, wie der Beschuldigte 1 nach dem Ausziehen seiner Jacke mit der geballten rechten Faust zum Schlag aushole. Dies sei – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – geschehen, bevor E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Die Sichtbarkeit auf den Videoaufzeichnungen sei teilweise eingeschränkt, sodass nicht erkennbar sei, ob der Beschuldigte 1 E. geschubst, danach mit der linken Hand an der Schutzweste gepackt, zu sich herangezogen und mit der rechten Faust zum zweiten Mal zum Schlag ausgeholt habe. Die Aussagen von E. und F. seien glaubhaft, diejenigen der Beschuldigten hingegen unglaubhaft. Die Aus- sagenwürdigung und die gesamte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung seien willkürlich. Sämtliche Tatbestandselemente der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB seien erfüllt. Insbesondere sei E. als Angehörige des Grenzwachtkorps gesetzlich zuständig und befugt gewesen, im Zusammenhang mit der der EZV obliegenden Kontrolle des Warenverkehrs den Beschuldigten 1 zu kontrollieren. Es sei unerheblich, ob der Beschuldigte 1 Reisender gewesen sei oder nicht und ob die Kontrolle des Personenverkehrs am Flughafen Zürich in die Zuständigkeit der EZV falle (CAR pag. 5.100.011 ff.). 4.2.2 Der Beschuldigte 1 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung korrekt sei. Die Grenzwachtbeamten E. und F. hätten die ihnen rechtlich zustehenden Befugnisse überschritten. Für ein Zurück- halten von ihm habe die rechtliche Grundlage gefehlt. Es habe ein vollumfängli- cher Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zu erfolgen. Bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshand- lung sei neben der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich, welche Amtshandlung er verhindert haben soll (CAR pag. 5.100.113 ff.).

- 21 - 4.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 4.3.1 Umstrittener Sachverhalt Umstritten ist, ob der Beschuldigte 1 E., wie in der Anklageschrift geschildert, rückwärts schubste und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte, diese an ihrer Schutzweste packte und nochmals mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte. 4.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 4.3.2.1 Auf dem Video der Überwachungskamera «Zollausgang» ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 1 gefolgt von E. in Richtung Schiebetür des Zollausgangs geht. E. packt den Beschuldigten 1 von hinten am rechten Arm und dreht ihn zu sich. Dieser entzieht sich dem Griff und geht rückwärts. Er gestikuliert mit erhobenem Zeigefinger der rechten Hand (Zeitstempel 10:54:24 bis 10:54:27). E. geht auf ihn zu und zeigt mit dem rechten ausgestreckten Arm Richtung Zollhalle/Kontroll- bereich. Der Beschuldigte 1 geht weiterhin rückwärts mit erhobenem Zeigefinger, während sich F. und der Beschuldigte 2 aus dem Kontrollbereich nähern (Zeit- stempel 10:54:27 bis 10:54:31). Der Beschuldigte 1 zieht dann seine Jacke aus, bewegt sich währenddessen seitlich rückwärts und verschwindet gefolgt von E. aus dem Bild (10:54:31 bis 10:54:34). 4.3.2.2 Auf dem Videomaterial «Ankunft 2 Mitte» kommt der Beschuldigte 1 mit seiner Jacke in der rechten Hand ins Bild. Er scheint im Begriff zu sein, wegzugehen. Vor seiner Brust ist der linke Arm von E. sichtbar, die ihn zurückzuhalten versucht (Zeitstempel 10:54:40). E. scheint den Beschuldigten 1 am T-Shirt zu greifen, wodurch sich dieser zu ihr dreht. Daraufhin geht E. auf ihn zu. Der Beschuldigte 1 weicht zurück und erhebt dabei die rechte Faust und senkt diese im Anschluss wieder (Zeitstempel 10:54:41). Der Beschuldigte 2 kommt dazu und stellt sich zwischen E. und den Beschuldigten 1. E. zieht dann mit ihrer rechten Hand ihren Mehrzweckstock (10:54:42 bis 43). Sie hält dann den Beschuldigten 2 an der Schulter, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, und scheint ihn von sich weg- zudrücken (10:54:44). Was der Beschuldigte 1 macht, insbesondere eine Bewe- gung mit seinem rechten Arm, ist in diesem Moment nicht klar erkennbar. E. blickt zum Beschuldigten 2, als sich F. nähert und dem Beschuldigten 1 mit der linken Hand von hinten um den Hals greift, ihn wegreisst und zu Boden führt. Während- dessen kommen der Beschuldigte 3 und der Grenzwachtbeamte G. hinzu (10:54:46 bis 10:54:48). 4.3.2.3 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Nord I» ist das Geschehen relativ weit weg und etwas unscharf. Klar erkennbar ist, wie der Beschuldigte 1 seine Jacke

- 22 - auszieht, während E. mit ausgestrecktem rechtem Arm in Richtung Zollhalle zei- gend vor ihm steht (Zeitstempel 10:54:31). Nach einem Wortwechsel wendet sich der Beschuldigte 1 weg zum Gehen und E. versucht, ihn aufzuhalten (Zeitstem- pel 10:54:40). Das Folgende ist nicht wirklich erkennbar, da es hinter der Eck- säule stattfindet. Erkennbar ist wieder, dass der Beschuldigte 2 dazwischen geht und E. in der Folge den Mehrzweckstock zieht (10:54:42 bis 10:54:44). Der Be- schuldigte 1 steht in diesem Moment tatenlos da und weicht sogar etwas zurück. E. schiebt dann den Beschuldigten 2 rückwärts in Richtung des Beschuldigten 1, währenddessen eilen bereits weitere Personen hinzu und verdecken den Be- schuldigten 1 im Bild (10:54:44). Dasselbe lässt sich auf dem Überwachungsvi- deo «Ankunft 2 Nord II» feststellen. Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist das relevante Geschehen kaum erkennbar, da es von einem Notaus- gangs-Schild verdeckt wird und sich zudem in relativ grosser Distanz abspielt. 4.3.2.4 Die Geschehnisse erfolgen in rascher Abfolge von wenigen Sekunden. Erst ein Abspielen der Videos in verlangsamtem Tempo lässt Erkenntnisse zu. Es ist fest- zustellen, dass auf den Überwachungsaufnahmen abgesehen von zwei Rückhal- teversuchen durch E. kein direkter Körperkontakt zwischen E. und dem Beschul- digten 1 ersichtlich ist. Der Beschuldigte 1 widersetzt sich den Rückhalteversu- chen von E. Nach dem zweiten physischen Rückhalteversuch von E., nachdem der Beschuldigte 1 seine Jacke ausgezogen hatte, erhebt der Beschuldigte 1 sichtlich seine Faust. Dies wirkt auf dem Bild jedoch eher als ein abwehrendes Zurückweichen als ein Ausholen zu einem beabsichtigten Schlag. Auch ein ziel- gerichtetes Schubsen ist nicht erkennbar. Es wird sodann auch kein Schlag aus- geführt, sondern der Beschuldigte 1 senkt den Arm wieder. E. zieht den Mehr- zweckstock, als sich der Beschuldigte 2 mit minimalem Abstand zwischen sie und den Beschuldigten 1 stellt. Es ist auf dem Videomaterial nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 E. an der Schutzweste packt und dann mit geballter rechter Faust zum Schlag ausholt, bevor er von F. zu Boden geführt wird. 4.3.3 Aussagenwürdigung 4.3.3.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. schilderte in ihren Aussagen bei der Polizei, dass sie vor dem Beschuldigten 1 gestanden sei, dieser mit der Schiebetür in seinem Rücken. Er habe die rechte Faust aufgezogen und sie links an ihrer Weste gepackt. Der ältere Herr (der Be- schuldigte 2) habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln, weshalb sie auf die- sen geschaut habe. Sie habe nur noch beobachten können, wie der Herr im grü- nen Shirt (der Beschuldigte 1) die Faust aufgezogen habe und F. diesen gepackt und auf die Seite gerissen habe (BA pag. 12-02-003 N. 5). Sie habe den Mehr- zweckstock gezogen, weil der Angriff durch den Beschuldigten 1 unmittelbar

- 23 - bevorgestanden habe (BA pag. 12-02-003 N.7). Beim zweiten Versuch, sie mit der rechten Faust zu schlagen, habe er bestimmt aufgezogen und sie habe sich darauf eingestellt, dass er definitiv zuschlagen werde (BA pag. 12-02-004 N. 17). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 beschrieb sie den ersten Teil der Auseinandersetzung ähnlich (rechte Faust Ballen und Anheben nach dem Jacke Ausziehen). Dann ergänzte sie, der Sohn (der Beschuldigte 1) habe sie mit seiner linken Hand an der Schutzweste gepackt und sie daran, weiterhin mit erhobener Faust, zu sich hingerissen. Sie habe versucht sich loszureissen. Sie sei durch Vater und Sohn mehrfach gestossen und geschlagen worden. Sie habe gesehen, wie der Sohn erneut seine Faust aufgezogen habe, um ihr einen Schlag zu ver- passen, als F. ihn von hinten gepackt und von ihr weggerissen habe (BA pag. 12-02-0009). Am 1. Juni 2021 in der Einvernahme bei der BA schilderte E., der Beschuldigte 1 habe seine Jacke ausgezogen und auf den Boden geworfen. Sie habe gesehen, wie er seine rechte Hand angespannt habe, dabei seien die Mus- keln und der Oberkörper angespannt gewesen und sie habe in seinen Augen pure Aggression gesehen. Er habe angefangen, sie rückwärts zu schubsen, und er habe die rechte Faust erhoben und auf einen Schlag abgesehen und dann das Schubsen fortgesetzt. Etwa zeitgleich sei der ältere Herr gekommen und habe sich leicht links von ihr befunden und ebenfalls angefangen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen. Der Herr im grünen T-Shirt habe sie mit der einen Hand an einem Teil der Schutzweste gepackt, oben beim Kragen, und mit der anderen Hand zu einem Schlag aufgezogen. Er habe sie zu sich herangezogen. Sie habe sich aus dem Griff lösen können. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Der ältere Herr habe wieder mit Pöbeleien angefangen und sie habe sich ihm zugewandt. Zeitgleich habe sie in der Peripherie festgestellt, dass der Herr im grünen T-Shirt erneut versucht habe, einen Angriff zu starten. Er habe erneut die Faust hochgenommen und sei von F. weggezogen worden (BA pag. 12-02-0016 f.). Anlässlich der Einvernahme als Beschuldigte im Strafverfahren der Militärjus- tiz vom 25. April 2023 sagte sie aus, da ihre mündlichen Aufforderungen gegen- über dem Beschuldigten 1 in den Zollbereich zurückzukehren, keine Wirkung ge- zeigt hätten, habe sie versucht ihn durch Zurückhalten an seiner Flucht zu hin- dern (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 5 Z. 125 ff.). Er habe seine Jacke ausgezogen, diese auf den Boden geworfen, eine Faust gemacht und sie habe in diesem Moment eine Veränderung der Aggression wahrgenommen. Es sei eine sehr dynamische Situation gewesen. Sie sei dann durch den älteren wie auch den Herrn im grünen Shirt bedrängt worden. Sie habe versucht, diese von sich fernzuhalten. Sie habe es als mehrfaches Stossen durch die beiden wahr- genommen. Zwischenzeitlich sei sie vom Herrn im grünen Shirt an der Weste festgehalten worden und sie habe sich wieder losgerissen. Wegen des Bedrän- gens und Stossens habe sie dann den Mehrzweckstock angekündigt und gezo- gen. Da mehrheitlich der ältere Herr auf sie eingeredet habe, habe sie sich leicht zu diesem abgedreht und im Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine

- 24 - Bewegung ausgeführt habe, worauf F. eingegriffen habe (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023, S. 5 Z.137 ff.). Auf Konfrontation mit den Überwachungsvideos gab sie an, man sehe etwa beim Zeitstempel 10:54:48 des Videos «Ankunft 2 Mitte» wie sie sich retourreisse. Der Griff an ihre Weste sei vom Herrn im grünen Shirt gekommen (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 10 Z. 389 ff.). E. schilderte bei der Polizei, dass der Herr im grünen Shirt der Abholer gewesen und zur Überset- zung hinzugeholt worden sei (BA pag. 12-02-0002 N. 5). Später sagte sie, sie sei zur Zollkontrolle hinzugekommen, als der Beschuldigte 1 sich bereits dort befun- den habe, und sie habe in diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Beschuldigte 1 nicht eingereist sei. Sie habe dies erst später von F. erfahren (BA pag. 12-02- 0024 N. 5 ff., MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 4 f. Z. 118 ff.). Gemäss An- gabe der Beschuldigten 1 und 2 und auch von F., hatte E. jedoch zuvor den Be- schuldigten 2 hinausbegleitet, um dessen Koffer zurück in den Zollbereich zu ho- len und ist dabei den dort wartenden Söhnen begegnet (BA pag. 12-02-0010, - 0018, 13-01-0034 Z. 24 f., 13-02-0016 Z. 12 f. und -0019 Z. 10 ff.). Daran ver- mochte sie selbst sich nicht zu erinnern (BA pag. 12-02-0025 N. 17 ff.). Es fällt auf, dass die Aussagen von E. teilweise inkonsistent sind und die Abläufe immer wieder etwas anders dargestellt werden. So etwa will sie zunächst gese- hen haben, dass der Beschuldigte 1 vor dem Eingreifen von F. die Faust aufzog, um ihr einen Schlag zu verpassen. Schliesslich relativiert sie dies später, indem sie angibt, lediglich im Augenwinkel eine Bewegung wahrgenommen zu haben. Es fragt sich, wie sie dann davon ausgehen konnte, der Beschuldigte 1 werde zuschlagen, wenn sie selbst es gar nicht wirklich sah. Die Angabe bezüglich Faust scheint also gar nicht aus ihrer eigenen Wahrnehmung zu stammen, son- dern allenfalls aus derjenigen von F. E. vermochte in ihren Aussagen nicht klar zu unterscheiden zwischen dem tatsächlich selbst Wahrgenommenen und allen- falls dem, was sie im Nachgang der Ereignisse von anderen gehört hatte. Schliesslich war es den Grenzwachtbeamten – im Unterschied zu den arretierten Beschuldigten – grundsätzlich möglich, sich vor der polizeilichen Einvernahme über die Ereignisse auszutauschen (vgl. BA pag. 12-02-0019 Z. 18 ff.). Zudem stimmen die Aussagen von E. in einigen Punkten offensichtlich nicht mit dem Videomaterial überein. Das erste Faustballen des Beschuldigten 1 erfolgte nicht etwa aus dem Nichts, sondern fand im Zusammenhang mit einem Losreissen statt, als E. den Beschuldigten 1 – nachdem dieser die Jacke ausgezogen hatte

– ein weiteres Mal am Weggehen hindern wollte und er sich abwehrend befreite. In ihren Aussagen wird dies jedoch ausgeblendet. Die Schilderungen im Wahr- nehmungsbericht und in der Einvernahme bei der BA wirken angesichts der Bil- der auf den Videoaufnahmen stark übertrieben und lassen sich – auch unter Be- rücksichtigung der wenigen Bruchteile von Sekunden, die nicht eindeutig ersicht- lich sind – nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Weder ein Packen an der Schutzweste noch ein Reissen ist ersichtlich, bevor E. den

- 25 - Mehrzweckstock zieht. Bei der von E. genannten Videostelle bezüglich Losreis- sens wurde der Beschuldigte 1 bereits von F. zurückgerissen. Somit kann ein Reissen an der Schutzweste von E. gar nicht dann stattgefunden haben. Ebenso wenig ist mehrfaches Schlagen sichtbar. Wie die BA vorbringt, lag eine Ausnahmesituation vor und im dynamischen Ge- schehen waren die Sinneseindrücke zahlreich. Dies ist bei der Aussagenwürdi- gung zu berücksichtigen. Das gilt jedoch für alle Beteiligten gleichermassen. So mögen die vom Videomaterial abweichenden Aussagen von E. zwar erklärbar sein und sind nicht etwa als bewusste Falschaussagen zu interpretieren. In Wür- digung der Aussagen von E. im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln ergeben sich jedoch Divergenzen, die erhebliche Zweifel daran erwecken, dass sich die Ereignisse tatsächlich gemäss den Aussagen von E. zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – soweit sie nicht mit anderen Beweis- mitteln übereinstimmen – grundsätzlich nicht auf die Aussagen von E. ab.

b) F. schilderte anlässlich seiner Erstaussagen bei der Polizei, dass er dem Be- schuldigten 1 und E. zum Zollausgang gefolgt sei. Der Beschuldigte 2 sei dann zum Beschuldigten 1 und E. gegangen, während er vom Beschuldigten 3 be- drängt worden sei. Er habe dann gehört, wie E. den Mehrzweckstock ziehe, habe sich umgedreht und gesehen, dass E. auf den Beschuldigten 2 konzentriert ge- wesen sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine Faust gemacht und zu einem Schlag gegen E. ausgeholt habe. Er habe sofort reagiert und diesen von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. (BA pag. 12-01-0004 N. 6). Im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 erläuterte er, wie der Beschuldigte 1 nach der Beiziehung zur Zollkontrolle immer aggressiver geworden und schliesslich entgegen der Aufforderungen von E., sich nicht zu entfernen, zum Ausgang geeilt sei. Er sei bemüht gewesen, in der Nähe von E. zu bleiben, um diese abzusichern. Er schilderte auch hier, dass er mit dem Beschuldigten 3 be- schäftigt gewesen sei, als er bemerkt habe, dass E. den Mehrzweckstock ankün- dige. Er habe dann gesehen, dass E. dem Beschuldigten 2 zugewandt gewesen sei und der Beschuldigte 1, der auf der rechten Seite von E. gestanden habe, die Faust geballt habe und unmittelbar, davor gewesen sei, E. seitlich zu attackieren. Um den Angriff zu unterbrechen, habe er den Beschuldigten 1 von hinten in einen kontrollierten Griff genommen (BA pag. 12-01-0010 ff.). Dasselbe beschrieb er anlässlich der Einvernahme bei der BA und in den Einvernahmen als beschul- digte Person im Militärstrafverfahren (BA pag. 12-01-0020, -0026; Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff. Z. 146 ff., pag. 7.034 ff Z. 271 ff. = CAR pag. 3.201.121). Die Angaben von F. lassen sich weitgehend mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Er machte nur Angaben zu den Aspekten, die er selbst wahrgenommen hat. So hat er weder ein Schubsen noch ein erstes Ausholen mit der Faust und

- 26 - auch kein Packen an der Schutzweste von E. durch den Beschuldigten 1 gese- hen. So ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt lediglich relevant, dass F. aussagte, er habe die geballte Faust des Beschuldigten 1 wahrgenommen, nach- dem E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Diesen Punkt schildert er wiederholt gleichbleibend. Seine Aussagen wirken in diesem Punkt grundsätzlich glaubhaft. Bei der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, han- delte es sich um seine Interpretation des Wahrgenommenen.

c) G. und die weiteren Grenzwachtbeamten kamen erst nach dem bezüglich den Beschuldigten 1 angeklagten Sachverhalt zum Geschehen hinzu (vgl. Videoauf- nahmen sowie Aussagen G. BA pag. 12-03-0003, -0014 und Wahrnehmungsbe- richte weitere Beamte BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Be- treffend die Anklage des Beschuldigten 1 konnten sie also keine relevanten An- gaben machen. 4.3.3.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 1 sagte am 22. Januar 2021 bei der Polizei insbesondere aus, er sei bei der Zollkontrolle wütend geworden, weil er das Gefühl gehabt habe, F. würde seine Eltern schikanieren und sei rassistisch gewesen (BA pag. 13-01-0001 N. 5). Er habe zum Ausgang rausgewollt und die Frau in Uniform (E.) habe ihn festhalten wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Sie habe gesagt, es sei genug und habe eine schnelle Bewegung gemacht, weshalb er irgendwie reagiert habe. Er habe sie aber weder geschlagen noch bedroht (BA pag. 13-01-0002 N. 7). Auf Vorhalt der Schilderungen von E. sagte er, das stimme nicht. Er habe sie auf keinen Fall gepackt. Sie habe einfach irgendwie hastig reagiert und er habe entsprechend reagiert. Er habe gezuckt, aber weder gepackt noch geschlagen. Er wolle, dass die Videoaufnahmen angeschaut wer- den. Er sei sicher, dass darauf die Wahrheit ersichtlich sei (BA pag. 13-01-0003 N 15 ff.). Zum Zeitpunkt dieser Aussage hatte der Beschuldigte 1 keine Kenntnis des Inhalts der Videoaufnahmen. In der Befragung durch die BA vom 19. August 2021 sagte der Beschuldigte 1 auf Vorhalt der Videoaufnahmen «Ankunft Mitte 2», dass er E. immer wieder gesagt habe, sie solle ihn nicht anfassen. Er sei wütend gewesen. Als er gesehen habe, dass E. etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. Er habe das getan, damit sie nicht zu ihm komme mit diesem Ding. Sein Vater sei auch dazwischen gewesen. Er habe nicht gewollt, dass diesem etwas passiere und er habe diesen wegschieben wollen. Er sei ein friedfertiger Mensch und sei immer noch mit E. am Reden gewesen (BA pag. 13- 01-0034 f. Z. 9 ff.). Der Beschuldigte 1 belastete sich insofern selber, als er keinen Hehl gemacht hatte aus seiner grossen Wut, die er zum Ausdruck brachte, und der Tatsache,

- 27 - dass er auf das Anfassen von E. reagiert habe. Ebenfalls räumte er ein, dass er die Faust geballt habe, nachdem E. den Mehrzweckstock hervorgeholt hatte. Seine Aussagen in der Sache sind nicht widersprüchlich. Entgegen der Schilde- rung der BA liegt keine offensichtliche Anpassung der Aussagen vor, wenn der Beschuldigte 1 bei der Polizei sagte, er habe «gezuckt» – wobei dort nicht ein- deutig ist, auf welchen Moment im Geschehen sich dies bezieht – und später die geballte Faust erwähnte. Im Wesentlichen sagte der Beschuldigte nämlich das- selbe. Er habe reagiert, aber keine Absicht gehabt, zu schlagen. Andererseits wirkt es in dieser Konstellation doch etwas widersprüchlich, wenn der Beschul- digte 1 sich selbst als friedfertiger Mensch bezeichnet. Sein aufgebrachtes Ver- halten aufgrund der Zollkontrolle wirkte nicht besonders friedfertig. Auch seine verschiedenen Erklärungen, weshalb er seine Jacke auszogen habe, muten selt- sam an (BA pag. 13-01-0034 Z. 14 ff, -30 Z. 17 ff., TPF pag. 3.730.011 Z. 13 ff.). Dass er die Faust ballte, nachdem der Mehrzweckstock gezogen worden war, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich (vgl. oben II.4.3.2). Es deckt sich je- doch mit der Aussage von F. Trotz einem feststellbaren leichten Hang zur Über- treibung wirken die Aussagen des Beschuldigten 1 zu diesem Anklagepunkt auf- grund der Selbstbelastung sowie der Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen und der Aussage von F. grundsätzlich glaubhaft.

b) Aus den Aussagen des Beschuldigten 2 lässt sich in Bezug auf den Anklage- vorwurf des Beschuldigten 1 nichts Konkretes ableiten. Der Beschuldigte 3 machte keine konkreten Aussagen zu den Handlungen seines Bruders gemäss Anklage. Er konnte diese denn auch nicht im Detail wahrgenommen haben. Denn als er hinzustiess, war er zunächst F. zugewandt sowie seiner ebenfalls herbeieilenden Mutter. Erst als F. sich in Richtung des Beschuldigten 1 entfernte, drehte er sich um und ging ihnen nach (Video «Zollausgang», Zeitstempel 10:54:45). Er stiess zum Geschehen um den Beschuldigten 1 hinzu, als F. gerade den Beschuldigten 1 zu Boden führte (Video «Ankunft 2 Mitte», Zeitstempel 10:54:47). Dasselbe gilt für die Beschuldigte 4, deren Wahrnehmung zu diesem Anklagepunkt erst ein- setzte, als der Beschuldigte 1 bereits von F. ergriffen worden war (vgl. BA pag. 13- 04-0002 und -0015 Z. 29 ff.). 4.3.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Wie bereits erwähnt, spielte sich der angeklagte Sachverhalt innert weniger Se- kunden ab und die Emotionen gingen hoch, was eine klare Wahrnehmung durch die Beteiligten und eine entsprechende Wiedergabe erschwerte. Die Kammer orientiert sich in ihrer Beweiswürdigung somit vordergründig an den Aufnahmen der Überwachungsvideos. Darauf ist ein tätliches Handeln des Beschuldigten 1 in Form von Schubsen, das Packen an der Schutzweste und zweimaliges Aus- holen zum Schlag nicht ersichtlich. Ersichtlich ist einzig, dass der Beschuldigte 1

- 28 - seine rechte Faust ballte, nachdem er die Jacke ausgezogen hatte, er sich zum Gehen wendete und E. ihn ein weiteres Mal zurückzuhalten versuchte. Dieses Faustballen scheint jedoch im Zusammenhang mit dem Losreissen stattzufinden und kann nicht zweifelsfrei als ein Ausholen zum Schlag gegen E. interpretiert werden. Soweit die Anklage auf die Aussagen von E. abstellt, kann dem nicht gefolgt werden, zumal sich diese nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Dass der Beschuldigte 1 – wie angeklagt – ein zweites Mal eine Faust ballte, nachdem E. den Mehrzweckstock gezogen hatte, ist zwar auf dem Videomaterial nicht ersichtlich. Es lässt sich jedoch aufgrund der eigenen Aus- sage des Beschuldigten 1 und derjenigen von F. hinreichend erstellen. Strittig ist, ob der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, wie es F. interpretierte, oder ob er vielmehr angesichts des von E.s gezogenen Mehrzweckstockes zurück- wich. Ein Zuschlagen wäre nur erschwert möglich gewesen, da sich der Beschul- digte 2, wenn auch seitlich leicht versetzt, nach wie vor zwischen E. und dem Beschuldigten 1 befand. Vor diesem Hintergrund kann die für den Beschuldigten 1 günstigere Tatversion, wonach er die Faust ballte, ohne tatsächlich zu einem Schlag auszuholen, vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. In Anwen- dung von Art. 10 Abs. 3 StPO muss bei dieser Ausgangslage von der für den Beschuldigten 1 günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Demnach hat der Beschuldigte 1 nicht zum Schlag ausgeholt. Insgesamt ist der angeklagte Sach- verhalt (AKS Ziffer 1.2.1) nicht erstellt. 4.4 Rechtliche Würdigung 4.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom

- 29 -

10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel kei- nen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckent- fremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 3.1). 4.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Hand- lung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Für weitere Details wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 3.2). 4.4.3 Amtliche Befugnisse des Grenzwachtkorps 4.4.3.1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bzw. seit dem 1. Januar 2022 das Bun- desamt für Zoll und Grenzwacht (BAZG) vollzieht die Zollgesetzgebung (Art. 94 Zollgesetz, ZG, SR 631.0). Das Grenzwachtkorps (GWK) ist ein bewaffneter und uniformierter Verband innerhalb der EZV bzw. heute dem BAZG (Art. 91 Abs. 2 ZG). Insbesondere hat die EZV den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten (Art. 100 Abs. 1 ZG). Im Bereich der polizeilichen Aufgaben des GWK bestehen mit den einzelnen Kantonen Ver- waltungsvereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit mit den kantonalen Po- lizeikorps. Für den Kanton Zürich gilt der gemeinsame Dienstbefehl zur Zusam- menarbeit zwischen der Kantonspolizei Zürich und dem GWK vom 1. März 2008 (abrufbar unter , zuletzt besucht am 28.08.2024; nachfolgend: Dienstbefehl ZH/GWK). Darin ist unter anderem festgehalten, dass die Kantone auf ihrem Ho- heitsgebiet die Personenkontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle ausüben (gilt auch gemäss Art. 9 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR

- 30 - 142.20]). Zusätzlich zu den zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben hat das GWK in eingeschränktem Rahmen gewisse polizeiliche Kompetenzen. Dies gilt jedoch nur im definierten Grenzraum (vgl. Ziff. 2.4 und 4 Dienstbefehl ZH/GWK). Im üb- rigen Kantonsgebiet übt das GWK seine originären zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben aus, so insbesondere auch am Flughafen Zürich. Systematische Per- sonenkontrollen des GWK, welche das normale Mass an Eigensicherung in Rah- men dieser originären Kontrollen übersteigen, sind zu vermeiden (Ziff. 5.1 Dienst- befehl ZH/GWK). 4.4.3.2 Soweit das ZG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsmass- nahmengesetz (ZAG, SR 364) anwendbar (Art. 100 Abs. 1bis ZG). Die Grunds- ätze bei der Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sind in Art. 9 ZAG festgehalten. So dürfen diese nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden (Art. 9 Abs. 1 ZAG). Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein und darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 ZAG). Das Personal des GWK darf Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrages bedarf, in Notwehr, im Notstand oder als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen, einsetzen (Art. 106 Abs. 1 ZG). Art. 229 und 231 der Zollverord- nung (ZV; SR 631.01) enthalten weitere Konkretisierungen zum Einsatz von Waf- fen und anderen Selbstverteidigungs- oder Zwangsmitteln und von Zwang im All- gemeinen. Nach Art. 231 ZV darf das GWK zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustands Zwang an- wenden, namentlich (a) zur Personenkontrolle, (b) zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen, (c) zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts, (d) zur Verhinderung der Flucht von Personen, (e) zur Durchführung des Transports von Personen, (f) zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmit- telbare Verwirklichung zu befürchten ist, (g) zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, (h) zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes, (i) wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann. Richtlinien zur Ausübung von Zwang wa- ren im Tatzeitpunkt ausserdem im Dienstbefehl «Zwang» der EZV vom 1. Januar 2021 festgelegt (CAR pag. 3.201.025 ff.). Insbesondere heisst es darin, dass Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind, wenn lediglich ein Ver- dacht betreffend blosse Ordnungswidrigkeiten besteht (CAR pag. 3.201.032 Ziff. 3.4 in fine).

- 31 - 4.4.4 Subsumtion 4.4.4.1 E. handelte vorliegend in ihrer Eigenschaft als Beamtin. Offengelassen bleibt, ob die Handlungen innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lagen (vgl. dazu den nachfolgen- den Abschnitt). Angeklagt wurde die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung. Der Beschuldigte 1 ist gemäss Beweisergebnis gegenüber E. nicht tätlich geworden. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte ist damit nicht erfüllt. 4.4.4.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich des angebrachten Würdigungsvorbehalts der Anklage unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zum Schluss, dass ein Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinausgehen würde. Ein Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wäre daher mit dem Anklage- grundsatz nicht zu vereinbaren (E. 4.5). Die Berufungskammer teilt diese Ansicht (vgl. auch oben Ziff. I.6.). Selbst wenn die Anklageschrift bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung als genügend erachtet würde, ist fraglich, ob eine geschützte Amtshandlung vorliegt. Die Frage kann vorliegend offengelassen werden. Für den Gesamtzusammenhang ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Handlungen von E., mit denen sie versuchte, den Beschuldigten 1 zurückzuhal- ten und die der Beginn der Auseinandersetzung waren, ausserhalb ihrer Amts- befugnisse lagen. Der Beschuldigte 1 war lediglich zur Übersetzung zur Zollkon- trolle hinzugestossen. Dies führt nicht dazu, dass er selbst automatisch auch un- ter Zollkontrolle steht. Insbesondere hatte der Beschuldigte 1 keine Waren ein- geführt, zu deren Kontrolle das GWK befugt gewesen wäre. Für die Personen- kontrolle war das GWK am Flughafen Zürich nicht zuständig. Das Zurückhalten des Beschuldigten 1 durch E., zunächst mündlich, dann mit Greifen an Arm und Schulter und Versperren des Weges und schliesslich auch durch Ziehen des Mehrweckstockes und somit unter der Einsetzung von Zwang, erscheint unver- hältnismässig. So ist bereits unklar, welches Ziel zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustandes, das den Einsatz von Zwang gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZG i.V.m. Art. 231 ZV rechtfertigen könnte, damit verfolgt wurde. Für die Erfüllung der Aufgaben des GWK war es nicht notwendig und nicht geeignet, den Beschuldigten 1 zum Ver- bleib im Kontrollbereich zu zwingen. Selbst wenn der Beschuldigte 1 unter Kon- trolle gestanden hätte, ging es dabei nur um Übertretungen im Bagatellbereich. Auch sein wohl aggressives Auftreten in Form von Lautstärke und Gesten mach- ten bei dieser Ausgangslage kein physisches Eingreifen erforderlich. Das Han- deln der Grenzwachtbeamtin E., mit dem sie versuchte, den Beschuldigten 1 zur Rückkehr in den Kontrollbereich zu bringen, war somit weder geeignet, noch

- 32 - erforderlich oder angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit war of- fensichtlich nicht eingehalten. 4.5 Fazit Der Beschuldigte 1 ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte freizusprechen. 5. Anklage gegen den Beschuldigten 2 (AKZ 1.3.1 bis 1.3.3) 5.1 Anklagevorwürfe Der Beschuldigte 2 sei gemäss Anklageschrift während einer Zollkontrolle beim Zollausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und den Beschuldigten 1 ge- gangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich weg- zudrücken. Mit der rechten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als der Beschuldigte 1 vom Grenzwachtbeamten F. weggenommen worden sei, habe der Beschuldigte 2 E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie gekickt und versucht, mit den Händen gegen sie anzugehen, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezogen habe. Er habe sich dagegen mit einem Aufstossen gewehrt, weshalb sie mit viel Energie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei der Beschuldigte 2 am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfesseln habe anlegen wollen. Er habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe von Grenzwachtbeamte G. an die Wand habe drücken können, um ihn de- finitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Am Boden sitzend habe er immer wie- der die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen (vgl. TPF pag. 3.100.005). Der Beschuldigte 2 habe durch sein gewalttätiges Verhalten E. u.a. multiple ober- flächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.005 f.). Der Beschuldigte 2 habe am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem E. ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenz- wachtbeamtin durch seine Äusserungen abwerten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. als

- 33 - Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.006 f.). 5.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 5.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten 2 gegenüber E. (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) betreffe, so sei festzuhalten, dass die diagnostizierten Verletzungen von E. ebenso wenig durch den Beschul- digten 2 verursacht worden seien. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sei der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich er- stellt. In dubio pro reo sei von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte 2 sei in diesem Sinne von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 6.3.4 und 6.6.3 f.). 5.2.2 Die BA brachte insbesondere vor, die Vorinstanz gebe den Inhalt der Videoauf- zeichnungen falsch wieder. Der bestrittene angeklagte Sachverhalt lasse sich mehrheitlich allein durch die Videoaufzeichnungen weder beweisen noch wider- legen. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von E. abzustellen, während die Aus- sagen des Beschuldigten 2 unglaubhaft und nicht zu berücksichtigen seien. Zwi- schen dem gewalttätigen Verhalten des Beschuldigten 2 und den Verletzungen von E. bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Die Beweismittel liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der dem Beschuldigten 2 zur Last gelegte Sachverhalt erstellt sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und das Beweisergebnis unhaltbar. Die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung seien allesamt erfüllt (CAR pag. 5.100.030 ff.). 5.2.3 Der Beschuldigte 2 führte hingegen zusammenfassend aus, dass die Videoauf- nahmen seine Unschuld belegen würden und die anderslautenden Angaben der Grenzwachtbeamtin E. daran nichts ändern würden. Er habe sich rein passiv ver- halten, was nicht strafbar sei (CAR pag. 5.100.080 ff.). 5.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 5.3.1 Umstrittener Sachverhalt Sachverhaltsmässig sind sämtliche vorgeworfenen tätlichen Handlungen des Be- schuldigten 2 (Schubsen, Schlagen, Stossen, Mit-Füssen-Treten, Wehren gegen zu Boden-Führen und Anlegen der Handfesseln, Hände Wegschlagen)

- 34 - bestritten. Ebenso ist bestritten, dass er E. mit seinem Verhalten Verletzungen zufügte und sie als Schlampe betitelte. 5.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 5.3.2.1 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Mitte» ist ersichtlich, wie sich der Be- schuldigte 2 mit offenen Händen zwischen E. und den Beschuldigten 1 stellt. Der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2 ist minimal und der Beschuldigte 2 berührt E. beim Dazwischengehen. Diese weicht zurück und zieht in diesem Moment mit ihrer rechten Hand den Mehrzweckstock (Zeitstempel 10:54:42 bis 43). E. hält dann den Beschuldigten 2, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, an der Schulter und scheint ihn von sich wegzudrücken, so dass dieser sich rück- wärts bewegt (10:54:44 bis 45). Schliesslich nähert sich F. und ergreift den Be- schuldigten 1 und es stossen der Beschuldigte 3 und G. hinzu (10:54:46 bis 48). E. hält sich den Beschuldigten 3 mit ihrem rechten ausgestreckten Arm auf Ab- stand. Währenddessen befindet sich der Beschuldigte 2 immer nahe bei ihr und sie scheint gleichzeitig mit ihrem linken Arm den Beschuldigten 2 auf Abstand zu halten (10:54:48). Der Körper von E. bedeckt auf der Aufnahme in diesem Zeit- raum den Körper des Beschuldigten 2 weitgehend. Ein Stossen oder Schlagen durch den Beschuldigten 2 ist nicht ersichtlich. Nach dem kurzen Gerangel ver- grössert sich der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2, er steht gesti- kulierend vor ihr und wendet sich dann dem Gerangel zu, das gerade zwischen den übrigen Beteiligten stattfindet (10:54:49 bis 53). E. folgt dem Beschuldigten 2 von hinten und packt ihn, zieht in rückwärts, während G. von vorne zu Hilfe kommt und sie ihn gemeinsam zu Boden führen (10:54:54 bis 56). Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte 2 stark wehren würde. G. kniet dann vor dem Beschuldigten 2, der auf dem Rücken am Boden liegt und es ist nicht immer klar erkennbar, was der Beschuldigte 2 mit seinen Händen macht. Seine Beine bewegen sich nicht (10:54:57 bis 10:55:12). Schliesslich richten G. und E. den Oberkörper des Beschuldigten 2 auf und fixieren dessen Hände hinter seinem Rücken. Die Aufnahme ist unscharf. Erkennbar ist jedenfalls, dass G. und E. mehrere Anläufe und somit etwas länger brauchen, bis die Fixierung beendet ist. Mindestens einmal bringt der Beschuldigte 2 eine Hand, die bereits auf seinem Rücken war, wieder nach vorne (10:55:13 bis 38). G. steht dann auf und geht weg zum Geschehen nebenan (10:55:39 bis 42). E., die hinter dem arretierten, auf dem Boden sitzenden Beschuldigten 2 kniet, steht auf, hält ihr Schienbein im Rücken des Beschuldigten 2 und hält ihn mit ihrer linken Hand an seiner rechten Schulter fest. Der Beschuldigte 2 bewegt sich nicht (10:55:42 bis 55). Während- dem E. dann einen Funkspruch absetzt, rutscht der Beschuldigte 2 mit seinem Gesäss nach vorne, legt sich auf den Rücken und bleibt in der Folge in dieser Position (10:55:56 bis 10:56:41). Er richtet sich dann mit Hilfe von E. wieder auf

- 35 - und bleibt weiterhin passiv sitzen, bis schliesslich die Polizei eintrifft (ab 10:56:42). 5.3.2.2 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist erkennbar, wie E. und G. den Beschuldigten 2 zu Boden bringen und arretieren. Jedoch ist die Aufnahme aus so grosser Distanz erfolgt, dass diesem Video keine weiteren Erkenntnisse ent- nommen werden können. Auf den übrigen Überwachungsvideos ist das rele- vante Geschehen nicht abgebildet oder nicht erkennbar. 5.3.2.3 Aufgrund der Videoaufzeichnungen lässt sich feststellen, dass der Beschul- digte 2 als er sich zu Beginn zwischen den Beschuldigten 1 und E. stellte, E. berührte und diese zurückwich. Ob dies als Stossen zu qualifizieren ist, erhellt aus der Videoaufnahme nicht eindeutig. Zudem ist festzustellen, dass der Be- schuldigte 2, nachdem er zu Boden geführt worden war, seine Hände mindestens einmal wieder nach vorne brachte, als E. und G. versuchten, diese hinter seinem Rücken zu fixieren. Nicht erstellen lässt sich anhand der Videoaufzeichnungen hingegen, dass der Beschuldigte 2 geschlagen und mit den Füssen getreten hätte, bevor er zu Boden geführt wurde. Auch dass er sich gegen das Zu-Boden- Führen stark zur Wehr setzte, sodass E. mit ihren Knien wuchtig zu Boden prallte, ist nicht erkennbar. Auch nicht ersichtlich ist ein Wegschlagen der Hände von E., mehrfache Versuche aufzustehen und ein Wegdrehen. Da keine Tonspur vor- handen ist, kann auch nicht festgestellt werden, was der Beschuldigte 2 zu E. sagte. 5.3.3 Würdigung der ärztlichen Unterlagen Gemäss Arztzeugnis vom 22. Januar 2021 zog sich E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen sowie eine Kontusion am linken Knie zu. In der Anamnese heisst es, sie sei beim Zugriff auf das linke Knie gefallen (BA pag. 05-01-0017). Aus weiteren Arztberichten vom

25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. April 2022 geht hervor, dass E. aufgrund eines Knorpelschadens nach dem Vorfall an anhaltenden Schmerzen in ihrem linken Knie litt (BA pag. 12-02-0031, -0033 ff., TPF pag. 3.510.008 f.). Das Be- stehen der Verletzungen ist unbestritten. Es muss aufgrund der Akten auch da- von ausgegangen werden, dass sich E. die Verletzungen im Rahmen der ange- klagten Geschehnisse vom 22. Januar 2021 zugezogen hat.

- 36 - 5.3.4 Aussagenwürdigung 5.3.4.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. sagte bei der Polizei aus, sie wisse nicht, wie es später zugegangen sei. Der ältere Herr (der Beschuldigte 2) sei dann irgendwie links von ihr gestanden. Sie habe sich irgendwie befreien können und der ältere Herr habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln. Nachdem F. den Beschuldigten 1 zur Seite genom- men habe, habe der Beschuldigte 2 versucht zu stossen und zu kicken (BA pag. 12-02-0003 N. 5). Als sie den Beschuldigten 2 in den Kontrollgriff habe neh- men wollen, habe dieser sich gewehrt, weshalb sie mit dem Knie auf dem Boden aufgestossen sei. Sie könne nicht genau beschreiben, wie er sich gewehrt habe, aber sie seien mit ziemlich viel Energie auf den Boden geknallt. Mit G. habe sie dann die rechte Hand des Beschuldigten 2 fixieren können. Als sie die linke Hand habe fixieren wollen, habe er sich gewehrt und sich wieder losgerissen (BA pag. 12-02-0003 N. 7). Der Beschuldigte 2 habe ständig versucht, wieder aufzu- stehen, woran sie ihn ständig habe hindern müssen. Sie habe ihn dann schliess- lich aufstellen können und er habe ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und werde sie kaputt machen (BA pag. 12-02-0003 N. 10). Auf Frage hin ergänzte sie, der Beschuldigte 2 habe sie mit den Händen gestossen, versucht, sie mit Fusstritten zu traktieren und ständig versucht, sie irgendwie mit den Händen anzugehen. Ab dem Moment als er am Boden gewesen sei, habe er ständig die Hände wegge- schlagen. Er sei sehr aggressiv gewesen (BA pag. 12-02-0004 N. 13). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 schrieb E. insbesondere, die Be- schuldigten 1 und 2 hätten begonnen auf sie einzureden, sie mehrfach zurück- zustossen und zu verfluchen. Sie sei von ihnen mehrfach gestossen und geschla- gen worden. Nach dem F. den Beschuldigen 1 weggenommen habe, sei der Be- schuldigte 2 weiterhin mit «grösster Aggression» auf sie los gegangen. Als sie ihn mittels Kontrolltechnik zu Boden geführt habe, sei der Aufprall auf dem Boden heftig gewesen. Der Beschuldigte 2 habe sich auch am Boden weiterhin stark gewehrt und sich mehrfach wieder losgerissen. Er habe sie weiter verflucht mit den Worten «Du, Schlampe, ich mache dich kaputt!». Mit der Unterstützung von G. sei es ihr gelungen, den sich weiter stark wehrenden und tretenden Beschul- digten 2 in Handschellen zu legen (BA pag. 12-02-0008). Anlässlich der Einvernahme bei der BA gab E. unter anderem zu Protokoll, der Beschuldigte 2 sei aus der Zollhalle in Richtung Ankunftshalle gekommen. Er habe sich leicht links von ihr befunden und begonnen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen im Bereich des Oberkörpers. Genau könne sie es nicht mehr sagen wegen des Schlagens oder Schubsens, weil sie ihre Schutzweste angehabt habe (BA pag. 12-02-0016 Z. 19 ff.). Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte 2

- 37 - wieder mit den Pöbeleien angefangen. Währenddem F. den Beschuldigten 1 weggezogen habe, habe sich die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 2 in Richtung Mitte der Ankunftshalle verschoben und er sei weiterhin sehr aggressiv gewesen, habe geschubst und geschlagen, wie genau könne sie nicht mehr sa- gen. Die Aktion sei weitergelaufen und habe sich etwas von den anderen Betei- ligten wegverschoben. Der Beschuldigte 2 und sie seien an der Wand gelandet. Im Gerangel sei es ihr gelungen, mit ihm zu Boden zu gehen. Der Aufprall sei heftig gewesen und sie sei mit beiden Knien gelandet. Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht aufzustehen. Beim Handfesseln-Anziehen habe er die Arme mehrfach weggezogen (BA pag. 12-02-0017 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe während der ganzen Aktion geflucht. Das einzige Wort, woran sie sich er- innern könne, sei «Schlampe» (BA pag. 12-02-0018 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht, aufzustehen und sich abzudrehen. Sie habe ihn weiterhin mit der Hand an der Schulter in Richtung Boden gedrückt (BA pag. 12- 02-0018 Z. 28 ff.). Im Militärstrafverfahren sagte E. als Beschuldigte in Kenntnis der aktenkundigen Aufnahme der Überwachungskameras unter anderem aus, der Beschuldigte 2 sei dazugekommen, der zeitliche Verlauf sei ihr nicht mehr bekannt. Sie sei durch die Beschuldigten 1 und 2 bedrängt worden. Sie seien immer näher bei ihr ge- standen und sie habe es als mehrfaches Stossen durch beide wahrgenommen. Nachdem F. eingegriffen habe, habe sie sich entschlossen, den Beschuldigten 2 mit einer Kontrolltechnik zu Boden zu führen, da er sich immer noch aggressiv gegen sie gewandt habe. Beim Zu-Boden-Führen sei sie auf dem Steinboden aufgeknallt und habe ihr linkes Knie verletzt. Am Boden habe sich der Beschul- digte 2 weiterhin stark gewehrt, so dass es erst unter Mithilfe von G. gelungen sei, ihm Handschellen anzulegen. Er habe seine Arme immer wieder weggeris- sen. Er habe während der ganzen Situation versucht aufzustehen und sei immer wieder ausgerutscht (MJ.21.001133 pag. 7018 ff. Z. 140 ff.). Betreffend die generell eher schlechte Qualität der Aussagen von E. wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Ziff. II.4.3.3.1.a). Bezüglich des Handelns des Beschuldigten 2 wirken die Schilderungen von E. im Vergleich zu dem, was auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, unpräzise und übertrieben. Wiederholt verwendete sie Worte wie «immer wieder» oder «ständig». Auf dem Video sind allerdings nur einmal eine Berührung und allenfalls ein leichtes Zu- rückschieben sichtbar. Fusstritte etwa oder mehrfaches Schlagen sind nicht er- sichtlich. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte 2, nachdem F. den Beschuldigten 1 ergriffen hatte, mit «grösster Aggression» auf E. losge- gangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt ist klar weder Schubsen noch Schlagen er- sichtlich. Vielmehr ging der Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt nach kurzem Gestikulieren von E. weg, die ihn dann von hinten mit einem Kontrollgriff packte

- 38 - und wegzog. So relativierte E. ihre Schilderungen sodann auch nach Kenntnis- nahme der Videoaufnahmen und sprach nur noch davon, dass der Beschuldigte 2 sich noch aggressiv gegen sie «gewandt» habe. Die Diskrepanzen zu den Vi- deoaufnahmen lassen sich auch nicht einfach damit erklären, dass die Sicht auf den Beschuldigten 2 auf den Aufnahmen zeitweise etwas eingeschränkt ist. Im- merhin sind die Angaben von E., wonach sie mit ihrem Knie auf dem Boden auf- schlug, als sie den Beschuldigten 2 zu Boden brachte, gleichbleibend. Auch wenn die unpräzisen Aussagen von E. aufgrund der dynamischen Ausnahmesi- tuation erklärbar sein mögen, kann auf diese grundsätzlich nicht abgestellt wer- den bzw. nur insofern sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmen.

b) F. machte keine konkreten Angaben zum angeklagten Verhalten des Beschul- digten 2. Er beschrieb allerdings, wie er die Beschuldigten 2 und 4 kontrollierte und insbesondere, dass er sich mit dem Beschuldigten 2 auf Deutsch habe un- terhalten können (BA pag. 12-01-0002 f.). Als der Beschuldigte 2 bei E. und dem Beschuldigten 1 angekommen sei, sei es laut geworden. Während dem ganzen Vorgang seien sie auf Deutsch verbal beleidigt und beschimpft worden. Er könne aber nicht mehr sagen, was gesagt worden sei (BA pag. 12-01-0004 N. 6, 12-01- 0022 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte 2 sei aggressiv geworden, als er seinem Sohn nachgelaufen sei (BA pag. 12-01-0004 N. 8 f., 12-01-0020 Z. 11 ff.). Dass F. die dem Beschuldigten 2 vorgeworfenen tätlichen Handlungen nicht er- wähnte, ist neutral zu würdigen. Schliesslich war F., als sich diese zutrugen je- weils anderweitig beschäftigt und fokussiert. Zu Beginn war er noch im Gespräch mit dem Beschuldigten 3 und danach ergriff er den Beschuldigten 1 und wurde wiederum vom Beschuldigten 3 angegangen. Dass er sich in seinen Schilderun- gen auf seine eigenen Wahrnehmungen beschränkte, ist der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen grundsätzlich zuträglich. Seine Aussage, dass seitens der Be- schuldigten Beleidigungen und Beschimpfungen gekommen seien, sind zwar glaubhaft, aber auch sehr unspezifisch.

c) G. sagte bei der Polizei aus, als er dazugekommen sei, sei E. mit dem Be- schuldigten 2 in einem Handgemenge gewesen. Er habe zu Hilfe eilen wollen, E. habe ihn sofort zu F. geschickt (BA pag. 12-03-0003 N. 8). Faustschläge habe er keine gesehen (BA pag. 12-03-0003 N. 11). Auf Frage, was der Beschuldigte 2 getan habe, sagte er, er könne es nicht sagen, da dieser nicht in seinem Augen- winkel gewesen sei (BA pag. 12-03-0005 N. 29). Im Wahrnehmungsbericht vom

27. Januar 2021 schrieb er, er sei zuerst E. zu Hilfe geeilt, die mit einer Person im Gerangel gewesen sei. Gemeinsam hätten sie die Person kontrollieren und mit Handschellen fixieren können (BA pag. 12-03-0008). Bei der BA bestätigte G. als Zeuge diese Aussagen (vgl. BA pag. 12-03-0015 Z. 1 ff.). Er habe E. ge- holfen, den Beschuldigten 2 zu kontrollieren (BA pag. 12-03-0015 Z. 3). Das

- 39 - Gerangel zwischen E. und dem Beschuldigten 2 vermochte er nicht näher zu beschreiben, es sei dynamisch und zu schnell gewesen (BA pag. 12-03-0016 Z. 8 ff.). Die Beschimpfung gegen E. habe er nicht gehört (BA pag. 12-03-0016 Z. 12 ff.).

Es fällt auf, dass die Aussagen von G. sehr unspezifisch sind. Er stiess gemäss den Videoaufnahmen hinzu, als E. den Beschuldigten 2 von hinten in den Kon- trollgriff nahm. Er unterstütze E. dann beim Zu-Boden-Bringen und Handschel- len-Anbringen des Beschuldigten 2. Obwohl er es hätte wahrnehmen müssen, erwähnte G. keine heftige Gegenwehr des Beschuldigten 2 bei dessen Arretie- rung wie sie E. beschrieb. Insofern bestätigt er die diesbezüglichen Aussagen von E. nicht, widerspricht diesen jedoch auch nicht.

d) Die übrigen Beamten waren nicht in die Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten 2 und dessen Arretierung involviert. Daher sind ihren Wahrnehmungsbe- richten keine relevanten Angaben zu entnehmen. 5.3.4.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 2 sagte am 22. Januar 2021 bei der Polizei aus, er sei zur Kontrolleurin hingegangen, da er nicht gewollt habe, dass diese seinen Sohn auf- halte. Als er zur Kontrolleurin gegangen sei, habe er geschrien, sie solle seinen Sohn nicht schlagen. Sein Sohn sei durch 8 bis 12 Kontrolleure verprügelt wor- den (BA pag. 13-03-0002 N. 4). Er habe zu E. sicher nicht «Schlampe» gesagt. In seiner Kultur dürfe man so etwas nicht sagen. E. würde lügen (BA pag. 13-03- 0003 N. 11). Bei der BA am 18. August 2021 sagte er, E. habe den Schlagstock genommen und in Richtung seines Sohnes gezeigt, wie wenn sie ihn hätte an- greifen wollen. Er sei dazwischen gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen Sohn angreife. In diesem Moment habe man ihn gepackt, die Hände nach hinten gedrückt und ihn auf den Boden gezwungen (BA pag. 13-03-0014 f.). Er habe niemanden angegriffen oder beleidigt. Er kenne nicht einmal die richtigen Worte dazu bzw. es würden ihm die nötigen Deutschkenntnisse fehlen (BA pag. 13-03-0015 Z. 2 f. und Z. 23 ff., -0019 Z. 7 f.). Diese Angaben wiederholte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 3.730.011 Z. 28 ff.). Seine Aussagen wirken insgesamt undifferenziert und stimmen teilweise nicht mit den Videoaufnahmen überein. Insbesondere zog E. den Mehrzweckstock erst, als sich der Beschuldigte 2 bereits zwischen E. und den Beschuldigten 1 gestellt hatte. Er greift auch zu starken Übertreibungen, zum Beispiel bei der Aussage, sein Sohn sei durch 8-12 Personen «verprügelt» worden. Was die ihm vorgeworfene Beschimpfung betrifft, wirkt es unglaubhaft, dass ihm zur

- 40 - Benutzung des Wortes «Schlampe» die nötigen Deutschkenntnisse fehlen wür- den. Der Beschuldigte 2 lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz und ist hier ge- schäftstätig (vgl. BA pag. 13-01-0022 Z. 26 f.). Er war in der Lage, sich anlässlich der Zollkontrolle in Deutsch mit F. zu unterhalten (BA pag. 12-01-0002 f.). Zudem schilderte er selbst Äusserungen, die er gegenüber den Grenzwachtbeamten ge- macht habe (vgl. etwa BA pag. 13-03-0002 N. 4). Diese Äusserungen müssen zwangsläufig auf Deutsch erfolgt sein, wenn er davon ausgehen wollte, dass sie verstanden werden. Die Behauptung fehlender Deutschkenntnisse ist als klassi- sche Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen widersprechen die eigenen Aus- sagen des Beschuldigten 2 auch der vorgebrachten Tatsache, dass er sich rein passiv verhalten habe und emotional nicht aufgebracht gewesen sei, auch wenn diese Emotionen auf den Videoaufnahmen nicht offensichtlich erkennbar sind. Die Aussagen des Beschuldigten 2 wirken insgesamt wenig glaubhaft. Soweit sie nicht mit anderen Beweismitteln übereinstimmen, kann grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden.

b) Die übrigen Beschuldigten machten keine Aussagen bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten 2. Daher erübrigt es sich, diese bezüglich der Anklage des Beschuldigten 2 einer Würdigung zu unterziehen. 5.3.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt 5.3.5.1 Die Berufungskammer geht in Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel, aber insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen, davon aus, dass der Sach- verhalt betreffend den Beschuldigten 2 nicht wie angeklagt erstellt ist. Erstellt ist einzig, dass der Beschuldigte 2 E. berührte, als er sich zwischen sie und den Beschuldigten 1 stellte und E. zurückwich. Im Zweifel für die beschuldigte Per- son, ist davon auszugehen, dass an dieser Stelle nicht die Intensität eines Stos- sens oder Schubsens erreicht wurde. Weitere tätliche Handlungen des Beschul- digten 2 lassen sich aufgrund der gegebenen Beweislage nicht erstellen. Hinrei- chend erwiesen ist einzig, dass der Beschuldigte 2 beim Versuch von E. und G., ihm die Handschellen anzuziehen, seine linke Hand von hinter seinem Rücken wieder nach vorne nahm und dadurch den Vorgang leicht verlängerte. 5.3.5.2 Gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen von E. und die vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist zudem erstellt, dass E. sich durch den Aufprall am Bo- den, als sie den Beschuldigten 2 zu Boden führte, am Knie verletzte. Die Verlet- zung passierte somit im Rahmen des Einsatzes gegen den Beschuldigten 2, wurde jedoch nicht durch eine gewaltsame Handlung des Beschuldigten 2 direkt verursacht. Ausserdem zog sie sich im Rahmen der Ereignisse vom 22. Januar 2021 oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen zu. Es lässt sich

- 41 - jedoch anhand der vorhandenen Beweise nicht rekonstruieren, wie diese verur- sacht wurden. Beweismässig kann kein hinreichend eindeutiger Zusammenhang erstellt werden zwischen Gegenwehr des Beschuldigten 2 und den Verletzungen von E. in dem Sinne, dass dieser ihr diese aufgrund seiner Handlungen zugefügt hätte. 5.3.5.3 Dass der Beschuldigte 2 E. als «Schlampe» betitelt haben soll, basiert in erster Linie auf der Aussage von E. Diesbezüglich sagte sie wiederholt, dass der Be- schuldigte 2 das Wort benutzt habe, während der Beschuldigte 2 fehlende Deutschkenntnisse, sein Alter oder seinen kulturellen Hintergrund vorschob. Die übrigen Grenzwachtbeamten haben die konkrete Beschimpfung nicht wahrge- nommen oder sich nicht daran erinnert. Dies ist in der dynamischen Situation nicht unbedingt erstaunlich. Aus der unspezifischen Aussage von F. etwa, dass Beleidigungen und Beschimpfungen gefallen seien, kann aber nichts zulasten des Beschuldigten 2 abgeleitet werden. Schliesslich wurde nicht gesagt, dass solche Äusserungen von diesem ausgegangen seien. Aus dem Videomaterial kann – entgegen der Vorinstanz – nichts dazu abgeleitet werden, ob der Beschul- digte 2 etwas zu E. sagte. Denn es ist gemäss den Aussagen von E. unklar, zu welchem Zeitpunkt die Äusserung genau erfolgt sein soll. Gemäss ihrer Aussage bei der Polizei sei es gewesen, als sie den Beschuldigten 2 habe «aufstellen» können (BA pag. 12-02-0003 N. 10). Ob dies war, als sie ihn wieder aufrichtete, nachdem er sich auf den Boden gelegt hatte, oder als er dann mit Hilfe der Polizei weggeführt wurde, erhellt nicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Äusse- rung des Beschuldigten 2 nicht ausgeschlossen. Da die Aussagen von E. jedoch grundsätzlich von zweifelhafter Qualität sind, in diesem Anklagepunkt das ein- zige Beweismittel darstellen und ausserdem der Äusserungszeitpunkt völlig un- klar ist, bestehen doch hinreichende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte 2 sich gegenüber E. wie angeklagt geäussert hat. 5.4 Rechtliche Würdigung 5.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.4.1.1 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.1). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt mit dem Begriff der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 3.2.2). Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn eine körperliche Einwirkung das gesellschaftlich tolerierte Mass überschreitet, ohne dass dies eine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein.

- 42 - Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betref- fende Amtsperson. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteile des Bundes- gerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2.2, 6B_883/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 1.2, 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.1.2). 5.4.1.2 Beweismässig ist lediglich erstellt, dass der Beschuldigte 2, als er sich zwischen E. und den Beschuldigten 1 stellte, E. berührte und diese zurückwich. Dies ist nicht hinreichend für die Qualifikation als Tätlichkeit. Weiter hat der Beschuldigte 2 seine linke Hand beim Befestigen der Handschellen vom Rücken wieder nach vorne genommen, bevor sie befestigt werden konnte. Auch diese Handlung er- reicht die verlangte Intensität einer Tätlichkeit klar nicht. Somit wurde der objek- tive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte in der Tat- bestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung nicht erfüllt. 5.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung 5.4.2.1 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.2). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht, sondern es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2, 124 IV 127 E. 3a). Das Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 7). 5.4.2.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich des angebrachten Würdigungsvorbehalts der Anklage unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zum Schluss, dass ein Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinausgehen würde. Ein Schuld- spruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wäre daher mit dem Anklage- grundsatz nicht zu vereinbaren (Urteil SK.2022.6 E. 6.5). Die Berufungskammer teilt diese Ansicht. Selbst wenn die Anklageschrift bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung als genügend erachtet würde, erscheint fraglich, ob das beweis- mässig erstellte Verhalten des Beschuldigten 2, insbesondere das Wegziehen der Hand beim Anbringen der Handschellen, wodurch dieses leicht verlängert wurde, die erforderliche Intensität eines Störverhaltens bereits erreicht und damit überhaupt den objektiven Tatbestand erfüllt.

- 43 - 5.4.3 Tatbestand der einfachen Körperverletzung Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverlet- zungen war mangels gültigen Strafantrags einzustellen (vgl. oben Ziff. I.4.3). Demnach entfällt grundsätzlich eine materielle Prüfung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in materieller Sicht der Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt ist. E. zog sich die Knieverlet- zung und die oberflächlichen Schürfungen zwar im Rahmen der Auseinanderset- zung mit dem Beschuldigte 2 zu, diese wurden jedoch nicht erwiesenermassen durch eine direkte Handlung dessen gegen sie verursacht. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist zu verneinen. So war das Verhalten den Beschuldigten 2 nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine der- artige Verletzung der Grenzwachtbeamtin herbeizuführen oder zu begünstigen. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt. Ausser- dem fehlt es offensichtlich auch an einem (Eventual-)Vorsatz. Der Beschuldigte 2 hatte klar keine Verletzungsabsicht. Die Umstände und sein Verhalten waren nicht dergestalt, dass er damit rechnen musste, dass sich E. derart verletzen würde. Er hat den Erfolg nicht in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung ist nicht erfüllt. So hätte bei materieller Prüfung ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.4 Tatbestand der Beschimpfung Eine Beschimpfung begeht, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ge- mäss Beweisergebnis ist die Beschimpfung nicht erstellt. Demnach ist ein Schuldspruch von vornherein ausgeschlossen. 5.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist somit von den Anklagevorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung freizusprechen. In Abwei- chung vom erstinstanzlichen Urteil ist bezüglich des Anklagevorwurfs der einfa- chen Körperverletzung eine Einstellung erfolgt. 6. Anklage gegen den Beschuldigten 3 (AKZ 1.1.1 und 1.1.2) 6.1 Anklagevorwürfe Der angeklagte Sachverhalt betreffend den Beschuldigten 3 reiht sich chronolo- gisch an das Geschehen zwischen dem Beschuldigten 1 und der

- 44 - Grenzwachtbeamtin E. (vgl. oben E. II. 1.2). Der Beschuldigte 3 habe den Grenz- wachtbeamten F. am Zollausgang angerempelt, als dieser zu seiner Kollegin E. habe gehen wollen. Er habe trotz dessen Aufforderung, Abstand zu halten, sei- nen Körper gegen dessen ausgestreckte offene Hand gedrückt. F. sei danach wegen des Angriffs des Beschuldigten 1 auf die Grenzwachtbeamtin E. zu dieser hingeeilt. F. habe den Beschuldigten 1 von hinten am Kopf gehalten und ihn zu Boden geführt. Währenddem sei der Beschuldigte 3 auf F. losgegangen. Er habe nach dem Kopf von F. gegriffen, dessen Hals gepackt, ihm den Kehlkopf zusam- mengedrückt und ihm mit der Hand ins Gesicht auf die linke Seite, Höhe Auge und Schläfe, geschlagen. Zudem habe er seine Finger in den Unterkiefer von F. gegraben und versucht, ihn vom Beschuldigten 1 wegzuziehen, und daraufhin mit dem Würgen und Schlagen von F. fortgesetzt, bis der Grenzwachtbeamte G. dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten 3 von F. weggezogen habe (vgl. TPF pag. 3.100.002 f.). Der Beschuldigte 3 habe ausserdem durch sein gewalttätiges Verhalten F. u.a. multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsions- trauma an der rechten Hand zugefügt. Er habe wissentlich und willentlich gehan- delt bzw. die Verletzungen als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.003). 6.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 6.2.1.1 Bezüglich des Sachverhalts hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass der Be- schuldigte 3 F. beim Zollausgang weder angerempelt noch tätlich angegriffen, noch seinen Körper gegen die offene Hand von F. gedrückt habe. Im Übrigen erachtete sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Weiter erwog sie, dass der Beschuldigte 1 keine Luft mehr bekommen habe, als F. diesen von hinten in den Würgegriff genommen habe, worauf der Beschuldigte 3 ins Geschehen ein- gegriffen habe (Urteil SK.2022.6 E. 5.3.3). Die Vorinstanz kam sodann in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, in objektiver Hin- sicht sei erwiesen, dass der Beschuldigte 3 den Grenzwachtbeamten F. im Rah- men der Festnahme des Beschuldigten 1 tätlich angegriffen habe. Die vom Be- schuldigten 3 vorgenommenen Handlungen hätten die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch einen tätlichen Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sei erfüllt. Der Beschuldigte 3 habe F. durch den tätlichen Angriff Verletzungen zugefügt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1 StGB seien somit ebenfalls erfüllt. Bei F.s Zwangsmassnahme, den Be- schuldigten 1 von hinten in den Würgegriff zu nehmen und zu Boden zu führen, habe es sich aufgrund des Kontexts jedoch um eine nichtige Amtshandlung ge- handelt, was die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten 3

- 45 - ausschliesse. Der Beschuldigte 3 habe zudem in Notwehrhilfe (Art. 15 StGB) ge- handelt. Es habe kein Notwehrhilfeexzess vorgelegen, wobei selbst eine Über- schreitung der Notwehrhilfe straflos geblieben wäre (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte 3 sei deshalb vollumfänglich freizusprechen (Urteil SK.2022.6, ins- besondere E. 5.4 - 5.6.3). Die BA brachte wiederum vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkür- lich und im Ergebnis unhaltbar. Die Videoaufzeichnungen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte 3 beim Zollausgang mit Wissen und Willen seinen Oberkörper gegen die ausgestreckte Hand von F. gedrückt habe. Es habe sodann keine Notwehrlage bestanden. Der Beschuldigte 3 habe bereits ins Ge- schehen eingegriffen, bevor der Beschuldigte 1 von F. in den Würgegriff genom- men worden sei. Der Beschuldigte 1 sei von F. nicht während eines längeren Zeitraums gewürgt worden, was dem Beschuldigten 3 bewusst gewesen sei. Die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der einfachen Körperverletzung seien erfüllt, ohne dass Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen würden (CAR pag. 5.100.43 ff.). 6.2.1.2 Der Beschuldigte 3 führte hingegen zusammengefasst aus, dass auf dem vor- handenen Videomaterial nicht ersichtlich sei, dass er F. angerempelt hätte. Ent- gegen der Behauptung der BA habe er nicht ins Geschehen eingegriffen, bevor der Beschuldigte 1 keine Luft mehr bekommen habe. Die Aussagen von E. be- treffend Schläge gegen den Hals von F. könnten nicht stimmen. Es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass ausschliesslich er, F. die leichten Verletzungen zu- gefügt habe. Zudem liege keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, da die Amts- handlung von F. schwerwiegend mangelhaft gewesen sei. Der Umstand, dass E. den Beschuldigten 1 habe zurückhalten wollen, sei rechtswidrig gewesen. Zu- dem sei das Handeln von E. und F. unverhältnismässig gewesen. Sein Handeln sei auch durch die Notwehrhilfe gerechtfertigt und angemessen gewesen. Es habe ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (CAR pag. 5.100.091 ff.). 6.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 6.3.1 Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist grundsätzlich der gesamte angeklagte Sachverhalt. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschuldigte 3 F. beim Zollausgang seinen Oberkörper ge- gen die Hand von F. gedrückt hat, wann und wie er ins Geschehen insbesondere zwischen dem Beschuldigten 1 und F. eingriff und ob er F. Verletzungen zugefügt hat. 6.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos

- 46 - 6.3.2.1 Auf dem Video der Überwachungskamera «Zollausgang» ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 3 mit seiner kleinen Nichte auf dem rechten Arm dazustösst, als der Beschuldigte 2 und F. unmittelbar vor der Schiebetür des Zollausgangs am Dis- kutieren sind (Zeitstempel 10:54:35). Er geht sehr nahe an F. heran, der ihn mit seinem linken Arm von sich weghält (10:54:36 bis 38). Nachdem der Beschul- digte 2 sich aus dem Bild entfernt hat, spricht der Beschuldigte 3 weiter mit F., der ihn auf Distanz zu halten versucht. Schliesslich erscheint die Beschuldigte 4 und kommt zwischen die beiden, bevor F. aus dem Bild eilt, worauf der Beschul- digte 3 ihm folgt (10:54:39 bis 44). In dieser Videosequenz ist somit das Nicht- einhalten einer von F. eingeforderten körperlichen Distanz ersichtlich, insbeson- dere aufgrund von dessen Wegdrücken des Beschuldigten 3 mit dem linken Arm. In der Glaswand ist sodann eine Spiegelung des Handgemenges sichtbar, ohne dass Einzelheiten klar erkennbar wären (10:54:47 bis 54). Am linken unteren Bildrand ist der Beschuldigte 1 im grünen T-Shirt sichtbar, der zu Boden geht (10:54:54). F. versucht, den Beschuldigten 1 mit Griff am Nacken am Boden fest- zuhalten (10:54:55). Der Beschuldigte 3 beugt sich im Bild von links über den Rücken des Beschuldigten 1 und versucht, F. vom Nacken des Beschuldigten 1 zu lösen. Die Sicht wird teilweise durch eine andere Person verdeckt (10:54:56 bis 58). Es ist dann sichtbar, wie der Beschuldigte 3 mit Kraft den Beschuldigten 1 von F. weg zu sich zerrt, wobei die Details nicht erkennbar sind, und er wieder aus dem Bild verschwindet (10:54:58 bis 10:55:00). 6.3.2.2 Auf dem Video «Ankunft Mitte 2» tritt der Beschuldigte 3 in Erscheinung unmit- telbar nachdem F. den Beschuldigten 1 um dessen Hals ergreift. Seine Nichte hat er nicht mehr auf dem Arm und er tritt sehr nahe an das Handgemenge zwi- schen E., den Beschuldigen 1 und 2 und F. heran und wird von E. mit dem rech- ten Arm zurückgestossen (Zeitstempel 10:54 47 bis 48). Er wendet sich dann zum gerade herangetretenen G. und die beiden halten sich an den Armen und verschwinden aus dem Bild hinter die Trennwand (10:54:49 bis 53). Der Beschul- digte 3 verhält sich in dieser Sequenz grundsätzlich passiv. Als gewaltsames Eingreifen kann sein Handeln an dieser Stelle jedenfalls noch nicht bezeichnet werden. 6.3.2.3 Aus den weiteren Überwachungsvideos lassen sich keine weiteren Erkenntnisse ziehen. Die angeklagten Handlungen im Einzelnen sind auf dem Videomaterial nicht ersichtlich. Ersichtlich ist grundsätzlich lediglich, wie der Beschuldigte 3 sich diskutierend in die Geschehnisse einmischt, die eingeforderte körperliche Dis- tanz zu E. nicht einhält und insbesondere, dass er versucht, den Beschuldigten 1 von E. zu befreien. Ob der Beschuldigte 1 keine Luft bekommt und/oder dies äussert, kann anhand der Videoaufnahmen nicht beurteilt werden.

- 47 - 6.3.3 Würdigung ärztliche Unterlagen und Fotodokumentation Zu den von F. erlittenen Verletzungen sind ein Arztbericht sowie eine Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich aktenkundig (BA pag. 05-01-0015 und pag. 10-01-0009 f., -0012). Daraus lässt sich schliessen, dass F. sich im Rahmen der angeklagten Geschehnisse am 21. Januar 2021 Schürf- bzw. Kratzwunden im Gesicht und Würgemale am Hals zugezogen hat. Zudem hatte er einen stark geschwollenen Ringfinger an der rechten Hand, wobei an diesem Finger bereits eine Vorverletzung bestanden hatte (BA pag. 05-01-0015). 6.3.4 Aussagewürdigung 6.3.4.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) F. schilderte in seinen Erstaussagen bei der Polizei, dass der Beschuldigte 3 zu ihm und dem Beschuldigten 2 gekommen sei und er ihn mit ausgestrecktem Arm darauf hingewiesen habe, dass er Abstand halten soll. Dieser habe sich nicht darangehalten und er habe ihn mit der der offenen Hand zurückhalten müs- sen, während der Beschuldigte 3 mit seinem Körper gegen seine Hand gedrückt habe. Er habe den Beschuldigten 1 von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt und dessen Kopf so fixiert, dass dieser nichts mehr habe machen können. Als er den Beschuldigten 1 auf dem Boden fixiert habe, sei der Beschuldigte 3 dazugekommen, habe nach seinem Kopf gegriffen und ihn gewürgt. Gleichzeitig habe er immer wieder einen Schlag auf der linken Seite im Bereich von Auge und Schläfe gespürt. Durch diese Schläge habe er die linke Linse verloren. Der Be- schuldigte 1 habe gesagt, dass er keine Luft mehr bekomme, woraufhin er den Griff sofort gelockert habe. Als er den Griff gelockert habe, habe der Beschuldigte 3 weiter auf ihn eingeschlagen und habe ihn gewürgt. G. habe den Beschuldigten 3 dann von ihm weggenommen (BA pag. 12-01-0004 N. 6). Die Verletzungen am Hals würden vom Beschuldigten 3 stammen (BA pag. 12-01-0007 N. 40 f.). Die- ser habe ihn am Hals gepackt und absichtlich seinen Kehlkopf zusammenge- drückt. Als er den Griff gelöst habe, habe er immer wieder Schläge gegen sein linkes Auge und die Schläfe gespürt. Zudem habe er gespürt, wie er mit den Fingern an seinen Kieferknochen gegriffen und versucht habe, ihn vom Beschul- digten 1 wegzuziehen (BA pag. 12-01-007 N. 42). Im Wahrnehmungsbericht vom

25. Januar 2021 schilderte er dasselbe. Der Beschuldigte 1 habe sich beklagt, dass er keine Luft bekomme, währenddem er (F.) (vom Beschuldigten 3) gewürgt und geschlagen worden sei (BA pag. 12-01-0012 f.). Bei der BA sagte er wiede- rum im Wesentlichen gleichbleibend aus. Der Beschuldigte 3 habe ihn angerem- pelt, er habe mit der ausgestreckten Hand Abstand gewinnen wollen, was nicht funktioniert habe (BA pag. 12-01-0020 Z. 19 ff.). Als er den Beschuldigten 1 zu Boden geführt habe, habe er einen sehr starken Druck auf den Kehlkopf gespürt.

- 48 - Er habe nach rechts geschaut und gesehen, wie der Beschuldigte 3 auf seinen Kehlkopf hinwirke. Er habe das Kinn eingezogen und dann Schläge auf die linke Hals- und Gesichtsseite gespürt. Während der Rangelei habe er gehört, wie der Beschuldigte 1 gesagte habe, er bekomme keine Luft, woraufhin er den Griff ge- lockert habe (BA pag. 12-01-0020 f. Z. 32 ff.). Der Beschuldigte 1 habe einmal gesagt, dass er keine Luft bekomme bzw. als er es gehört habe, habe er sofort reagiert (BA pag. 12-01-0026 Z. 16 ff.). Im Militärstrafverfahren als Beschuldigter wiederholte er seine Aussagen (Akten MJ.21.001133 pag. 7.001 ff. Z. 151 ff.). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Berufungskammer die Aussagen von F. als grundsätzlich glaubhaft. Er machte detaillierte Schilderungen, die er gleichbleibend wiederholen konnte und die keine offensichtlichen Übertreibun- gen enthalten. Er belastete sich auch teilweise selbst. Denn insbesondere sagte er, dass er den Beschuldigten 1 so am Kopf fixiert habe, dass dieser nichts mehr habe machen können und dass dieser gesagt habe, er bekomme keine Luft. Aus- serdem lassen sich seine Aussagen mit anderen Beweismitteln, insbesondere mit den Videoaufnahmen sowie den Unterlagen zu seinen Verletzungen in Ein- klang bringen. Er machte auch keine Aussagen zu Tatsachen, die er nicht selbst wahrgenommen haben kann.

b) E. hielt sowohl bei der Kantonspolizei, in ihrem Wahrnehmungsbericht und bei der BA fest, dass sie gesehen habe, wie F. gewürgt worden sei (BA pag. 12-02- 0003 N. 9 f., -0009, -0017 Z. 29). Dass sie dies gesehen hat, erscheint aufgrund ihrer Position möglich. Allerdings sagte sie selbst, dass sie keine Details gesehen habe, da sie es nur in der «Peripherie» wahrgenommen habe (BA pag. 12-02- 0003 N. 10). E. gab sodann im Militärstrafverfahren zu Protokoll, dass sie nicht mitbekommen habe, dass der Beschuldigte 1 gerufen hätte, dass er keine Luft bekomme (MJ.21.001133 pag. 7.018 ff. Z. 349). Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, zumal E. zu diesem Zeitpunkt anderweitig beschäftigt war und dies nicht zwangsläufig mitbekommen musste.

c) G. gab bei der Polizei zu Protokoll, der Beschuldigte 3 sei auf F. losgegangen. Er könne nicht genau sagen, wie. Es sei sehr dynamisch gewesen. F. habe den Beschuldigten 1 festgehalten und der Beschuldigte 3 sei an F. dran gewesen (BA pag. 12-03-0003 N. 8 ff.). Der Beschuldigte 3 habe sich dann aktiv gegen seine Arretierung gewehrt (BA pag. 12-03-0004 f. N. 25 ff. und -00005 N. 36). Ähnlich hielt er die Umstände im Wahrnehmungsbericht fest (BA pag. 12-03-0008). Bei der BA sagte er ebenfalls, F. habe eine Person festgehalten und sei von einer anderen Person angegriffen worden. Er sei F. zu Hilfe gekommen und habe ver- sucht, die angreifende Person wegzureissen (BA pag. 12-03-0015 Z. 7 ff.). Wie genau der Beschuldigte 3 F. angegriffen habe, könne er nicht mehr sagen (BA

- 49 - pag. 12-03-0016 Z. 1 ff.). Seine Aussagen sind eher vage und liefern kaum zu- sätzliche Erkenntnisse.

d) Grenzwachtbeamte J. schrieb in seinem Wahrnehmungsbericht vom 26. Ja- nuar 2021, dass der Beschuldigte 1 von F. arretiert am Boden gelegen sei. Der Beschuldigte 1 habe sich stark gewehrt und der Beschuldigte 3 habe seinem Bruder geholfen und versucht, F. wegzuziehen. Er habe dann den Beschuldigten 3 mit Hilfe eines anderen Grenzwächters von F. lösen können. Sie seien dann mit ihm in Richtung Zollausgang gegangen (BA pag. 12-05-0001). Diese Schil- derung lässt sich mit den Videoaufnahmen und denjenigen von F. und G. in Ein- klang bringen. Zudem schrieb auch der Grenzwachtbeamte L., dass er J. unter- stützt habe, um den Beschuldigten 3 von F. loszubringen. Der Beschuldigte 3 habe massive Gegenwehr geleistet und habe immer wieder auf F. losgehen wol- len (BA pag. 12-06-0001).

e) Die Grenzwachtbeamtin K. schilderte in ihrem Wahrnehmungsbericht vom

22. Januar 2021, dass sie zu den Ereignissen gestossen sei, als der Beschul- digte 1 bereits am Boden festgehalten worden sei. Sie habe diesen dann mit ihren Handschellen arretiert und festgehalten. Zum angeklagten Verhalten des Beschuldigten 3 machte sie keine Angaben. Sie hielt lediglich fest, dass der Be- schuldigte 1 mehrfach geäussert habe, dass ihn F. fast umgebracht habe (BA pag. 12-04-0001). 6.3.4.2 Aussagen der Beschuldigten

a) Der Beschuldigte 3 sagte zur Sache bei der Polizei, F. habe seinen Bruder, der noch am Diskutieren gewesen sei, einfach von vorne in den Schwitzkasten genommen, zu Boden gerissen und seinen Arm fest um den Hals seines Bruders gedrückt. Sein Bruder habe mehrmals laut gesagt, dass er keine Luft mehr be- komme (BA pag. 13-02-0002 f. N. 16). Er habe versucht, seinem Bruder zu hel- fen. F. habe jedoch so fest gedrückt, dass er den Arm um den Hals nicht habe lösen können. Sein Bruder habe immer noch geschrien, dass er keine Luft be- komme (BA pag. 13-02-0003 N. 18). Er habe nicht gehört, was die Beamten sag- ten. Er habe nur gewusst, dass sein Bruder keine Luft mehr bekomme und er ihm helfen müsse (BA pag. 13-02-0003 N. 22, auch -0004 N. 27 und N. 32, -0005 N. 33). Dessen Gesicht sei schon schwarz gewesen (BA pag. 13-02-0003 N. 20, - 0004 N. 32). Bei der BA sagte er, dass auf dem Video «Zollausgang» ersichtlich sei, wie die Fussbewegungen seines Bruders immer schwächer würden. Er habe Probleme gehabt, Luft zu schnappen, da er gewürgt worden sei. Er habe ge- schrien, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 12-03-0017 Z. 30 ff.). Er habe dem Mann im blauen Shirt (Anm. J.) gesagt, dass sein Bruder keine Luft be- komme und man ihm helfen sollen, da er sonst sterben würde. Er habe in

- 50 - Richtung seines Bruders gezeigt. Sein Bruder habe mehrmals geschrien, dass er keine Luft mehr bekomme (BA pag. 13-02-0018 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Ver- letzungen von F. sagte er: «Wenn Sie einen Vogel am Hals greifen, und dieser deshalb nicht mehr atmen kann, versucht dieser Vogel allenfalls auch, sich mit Gewalt zu befreien» (BA pag. 13-02-0021 Z. 9 ff.). Sein Bruder habe versucht, sich vom Griff von F. zu befreien, wobei es zu Kratzern auf dessen Hände ge- kommen sein könne (BA pag. 13-02-0025 Z. 11 ff.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung sagte er, er habe niemanden geschlagen und die Vor- würfe gegen ihn stimmten überhaupt nicht (TPF pag. 3.730.013 f. Z.41 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte 3 darauf bedacht scheint, sich selbst nicht zu belasten. Die ihm vorgeworfenen Handlungen verneinte er teilweise nicht, war aber auch nicht geständig, sondern wiederholte jeweils, er habe seinem Bruder helfen wollen. Wie seine Hilfe konkret aussah, dazu machte er durchgehend keine Angaben.

b) Der Beschuldigte 1 schilderte bei der Polizei, F. habe ihn gewürgt und er habe keine Luft mehr bekommen. Er habe Panik gehabt. Weil er keine Luft mehr ge- habt habe, habe er irgendwann losgelassen, damit F. ihn habe arretieren können, dieser habe aber nicht aufgehört. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 13-01-0002 N. 9). Es sei alles sehr unübersichtlich ge- wesen. Er sei von hinten gewürgt worden und F. habe nicht damit aufgehört, obwohl er gesagt habe, er solle sofort damit aufhören. Sein Bruder habe ständig wiederholt, er solle aufhören. Er wisse aber auch nicht genau womit (BA pag. BA 13-01-0002 N. 13 f.). Er werde eine Gegenanzeige machen. Es dürfe nicht sein, dass ein Grenzwächter jemanden so lange würge (BA pag. 13-01-0004 N. 26). Bei der BA sagte er insbesondere, F. habe ihm von hinten seinen Kopf mit dem Arm abgeklemmt. Sie seien beide zu Boden gefallen. F. habe nicht aufgehört, seinen Kopf einzuklemmen. Er habe bemerkt, dass er keine Luft bekomme und sei voll am Schreien gewesen, dass er keine Luft kriege, und F. sei dabei noch mehr am Zudrücken gewesen. Er habe diesen Satz mehrmals wiederholt und jedes Mal sei noch mehr zugedrückt worden. Es sei ihm schwarz geworden (BA pag. 13-01-0036 Z. 21 ff.). Er habe gemerkt, dass jemand auf ihnen beiden sei und die Hand von F. von ihm wegnehme. Sie hätten dann seine Hände hinter seinem Rücken zusammengenommen. Da habe er sich etwas besser gefühlt, weil er wieder Luft bekommen habe (BA pag. 13-01-0037 Z. 2 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten 1 wirken grundsätzlich glaubhaft und lassen sich auch weitgehend mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Zu bemer- ken ist allerdings, dass seine Aussagen bei der BA im Vergleich zu den Erstaus- sagen gewisse Steigerungen aufweisen. So sagte er etwa, anstatt dass er

- 51 - «gesagt» habe, er bekomme keine Luft, er habe «geschrien». Auch die Tatsa- chen, dass F. nach seinen diesbezüglichen Äusserungen noch mehr zugedrückt haben soll und dass ihm schwarz geworden sei, schilderte er in den Erstaussa- gen nicht. Die Kammer gewichtet hier die Aussagen, die unmittelbar nach dem Ereignis und ohne vorherigen Austausch mit anderen Personen erfolgt sind, hö- her.

c) Der Beschuldigte 2 sagte bei der Polizei, er habe zusehen müssen, wie sein Sohn verprügelt worden sei. Sein zweiter Sohn sei dazu gekommen und habe die Beamten von seiner Frau weggeschubst und gerufen «schlagt meine Mutter nicht» (BA pag. 13-03-0003 N. 9). Dass der Beschuldigte 1 gesagt oder ge- schrien habe, dass er keine Luft bekam, erwähnte er in dieser Einvernahme nicht. Bei der BA sagte er dann, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 am Hals gepackt worden sei und dieser habe geschrien, dass er keine Luft bekomme. Wenn der Beschuldigte 3 nicht hinzugekommen wäre, wäre der Beschuldigte 1 wahrscheinlich erstickt (BA pag. 13-03-0015 Z. 6 ff.). Zu den Verletzungen von F. könne er nichts sagen, da er diesbezüglich nichts gesehen habe (BA pag. 13- 03-0020 Z. 9 ff.). Wie bereits oben ausgeführt, sind die Aussagen des Beschul- digten 2 oft eher ungenau und mit Unsicherheiten behaftet. Es lässt sich lediglich daraus ableiten, dass er mitbekam, dass der Beschuldigte 1 zu Boden gebracht wurde und dass der Beschuldigte 3 intervenierte.

d) Die Beschuldigte 4, die nicht am Tattag, sondern erst vier Tage, am 26. Januar 2021, erstmals befragt wurde, gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 am Hals festgehalten worden sei und wie er gesagt habe, dass er keine Luft bekomme (BA pag. 13-04-0002). Bei der BA sagte sie aus, sie habe gesehen, wie ihr Sohn bauchwärts auf dem Boden liege und kaum Luft bekomme und auch gesagt habe, er bekomme kaum Luft (BA pag. 13-01-0015 f. Z. 27 ff.). Auf Frage sagte sie, der Beschuldigte 1 habe mehr- mals geäussert, dass er keine Luft bekomme, sie könne nicht sagen, wie oft (BA pag. 13-01-0021 Z. 20 ff.). Anders als die übrigen Beschuldigten konnte sich die Beschuldigte 4 vor ihrer Ersteinvernahme austauschen. Sie befand sich anders als der Beschuldigte 2 jedoch in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten 1, sodass sie eine Äusserung, wonach er keine Luft bekomme, hören konnte. 6.3.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte 3 ging zu Beginn der Ereignisse sehr nahe an F. heran, der ihn mit seinem linken Arm auf Abstand zu halten versuchte. Den von F. geforderten Abstand hielt der Beschuldigte 3 nicht ein, sodass erstellt ist, dass er etwas ge- gen die Hand von F. drückte. Was unter «Anrempeln» gemäss Anklageschrift zu

- 52 - verstehen ist, ist unklar. Ein eigentliches Schubsen oder über das Geschilderte hinausgehendes Verhalten lässt sich jedenfalls nicht erstellen. Der Beschuldigte 3 mischte sich zwar unmittelbar nach dem Griff um den Hals des Beschuldigten 1 durch F. durch sein Herantreten in die Geschehnisse ein. Tätliches Handeln seinerseits lässt sich jedoch erst ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 von F. am Hals gehalten am Boden fixiert wurde, hinreichend erstellen. Zum einen ist es auf dem Überwachungsvideo teilweise ersichtlich, wie der Beschuldigte 3 versucht, F. vom Beschuldigten 1 zu lösen. Zum anderen be- stätigte dies auch der Beschuldigte 3 selbst mit seiner Aussage, er habe in dieser Situation seinem Bruder helfen wollen. Weiter wird sein gewaltsames Vorgehen gegen F. von mehreren Grenzwachtbeamten, die unmittelbar vor Ort waren, be- stätigt. Sodann sind die Verletzungen von F. dokumentiert, die sich mit dessen Schilderungen des Vorgehens des Beschuldigten 3 und den Aussagen von F. selbst in Einklang bringen lassen. So passen insbesondere die Würgemale am Hals von F. zu seiner Aussage, dass er vom Beschuldigten 3 gewürgt worden sei. F. schilderte auch glaubhaft, dass er Schläge spürte, als der Beschuldigte 3 ihn vom Beschuldigten 1 zu lösen versuchte. Diese konnten in diesem Zeitpunkt einzig vom Beschuldigten 3 ausgehen. In Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 3 körperlich auf F. einwirkte, indem er ihn würgte und schlug. Dadurch verursachte er bei F. Schürf- bzw. Kratzwunden im Gesicht und Würgemale. Wie sich F. hingegen die Verletzung an der Hand zuzog, lässt sich nicht erstellen. Abgesehen von der Beschuldigten 4 und anders als die Grenzwachtbeamten hat- ten die Beschuldigten keine Möglichkeit, sich vor ihren polizeilichen Einvernah- men zu besprechen. Die Beschuldigten 1 und 2 sagten also unabhängig vonei- nander, dass der Beschuldigte 1 über eine gewisse Dauer gewürgt worden sei, keine Luft bekommen habe und dass er dies geäussert habe. Die Beschuldigte 4 befand sich im Unterschied zum Beschuldigten 2 ganz in der Nähe des Be- schuldigten 1 und äusserte ebenfalls deutlich, dass der Beschuldigte 1 mehrmals gesagt habe, er bekomme kaum Luft. Selbst F. sagte im Wesentlichen überein- stimmend aus, dass der Beschuldigte 1 geäussert habe, dass er keine Luft be- komme, dass er den Beschuldigten 1 am Boden fixiert habe und dass er den Beschuldigten 1 auch nach Lockerung des Griffes weiterhin am Hals festgehalten habe. Es lässt sich auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 mehrmals äusserte, keine Luft zu bekommen und F. dies aber nur das eine Mal wahrnahm. Ob die Äusserung einmal oder mehrmals stattfand kann schliesslich auch offen- bleiben. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte 1 so äusserte. Es wird davon aus- gegangen, dass F. über einen etwas längeren Zeitraum seinen Griff am Hals des Beschuldigten 1 hatte, was diesen in seiner Atmung tatsächlich oder zumindest gefühlsmässig einschränkte. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob der

- 53 - Beschuldigte 1 tatsächlich Atemnot hatte, sondern ob der Beschuldigte 3 auf- grund der Umstände davon ausgehen durfte, dass dem so ist. Da der Beschul- digte 1 Atemnot äusserte und er von F. auch gemäss dessen Aussage eine Weile am Hals festgehalten wurde, ist dies zu bejahen. Die Kammer geht aufgrund der Videoaufnahmen und den vorhandenen Aussagen davon aus, dass der Beschul- digte 1 diese Äusserung betreffend Atemnot machte, als er bäuchlings auf dem Boden lag, während F. ihn am Nacken festhielt. Zugunsten des Beschuldigten 3 muss jedenfalls angenommen werden, dass der Beschuldigte 1 vor seiner kör- perlichen Einwirkung auf F. mindestens eine solche Äusserung machte. 6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.4.1.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die oben gemachten Ausführungen ver- wiesen (vgl. Ziff. II.4.4.1). Nochmals zu erwähnen ist, dass tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar sind, sofern die Amtshandlung offensichtlich rechts- widrig ist, die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand auf die Bewahrung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands gerichtet ist (mehr dazu vgl. oben Ziff. II.4.4.1). In Bezug auf die amtlichen Befugnisse der Mitglieder des Grenzwachtkorps wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. II. 4.4.3). Im Übrigen kann grundsätzlich be- züglich aller Straftatbestände der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäss Art. 15 StGB zur Anwendung gelangen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere (sogenannte Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnis- mässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Ab- wehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Art. 16 StGB beschreibt den Notwehrexzess. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2). Mehrere tatsächliche Handlungen können ausnahmsweise als Einheit zusam- mengefasst werden. Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willens- akt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE

- 54 - 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. Septem- ber 2020 E. 5.3 und 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). 6.4.1.2 Subsumtion Die dem Beschuldigten 3 vorgeworfenen Verhaltensweisen fanden in einem en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang statt und beruhen auf einem ein- heitlichen Willensakt, sodass sie als einheitliches Geschehen erscheinen und als Handlungseinheit zu betrachten sind. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 insbesondere gewaltsam gegen F. vorging, indem er ihn würgte und schlug. Er wurde somit tätlich. Die Handlungen weisen die erforderli- che Intensität zur Erfüllung des Tatbestandes auf. Bei F. handelt es sich um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. F. handelte im Rahmen seiner amt- lichen Tätigkeit. Allerdings befand sich der Beschuldigte 1 nicht unter einer zoll- rechtlichen Kontrolle, für die das Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich zustän- dig ist, womit keine Rechtsgrundlage bestand, um ihn zurückzuhalten. F. wollte mit seinem Vorgehen gegen den Beschuldigten 1 einen körperlichen Angriff ge- gen E. verhindern. Er machte somit geltend, polizeilichen Zwang in Notwehr im Sinne von Art. 106 Abs. 1 lit. a ZG angewandt zu haben. Wie oben festgestellt, wurde der Beschuldigte 1 nicht tätlich, und ein unmittelbar bevorstehender Angriff seinerseits gegen E. lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Es wird davon ausgegangen, dass F. die Situation falsch eingeschätzt hat (Putativnotwehrhilfe). Der rechtfertigende Anlass für das Vorgehen von F. gegen den Beschuldigten 1 fehlte somit aus objektiver Sicht. Das Einschreiten von F., der sodann den Be- schuldigten 1 von hinten um den Hals ergriff, zu Boden führte und für längere Zeit mit Griff am Nacken festhielt, so dass der Beschuldigte 1 mangelnde Luftzu- fuhr geltend machte, erweist sich angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände als offensichtlich unverhältnismässig und rechtswidrig. Der Beschul- digte 3 ging nachvollziehbarerweise davon aus, dass sein Bruder nicht atmen kann, und wähnte diesen in Lebensgefahr. Er wollte seinem Bruder helfen und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellen. Er hatte in diesem Moment, in diesem Ausnahmezustand, keine andere Möglichkeit, um den rechtmässigen Zu- stand anders als durch körperliches Einschreiten wiederherzustellen. Seine Handlungen waren einzig darauf gerichtet, den Beschuldigten 1 aus dem Griff von F. zu lösen und gingen nicht erkennbar darüber hinaus. Das Vorgehen des Beschuldigten 3 ist somit zwar grundsätzlich objektiv tatbestandsmässig. Unter den konkreten gegebenen Umständen ist es jedoch im Lichte der bundesgericht- lichen Rechtsprechung nicht strafbar. Schliesslich wären auch die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr er- füllt. Vorliegend hat der Grenzwachtbeamte F. ohne rechtfertigenden Anlass und offensichtlich unverhältnismässig gehandelt, sodass sein Angriff auf den

- 55 - Beschuldigten 1 als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Der Angriff richtete sich ge- gen Leib und Leben und damit gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. Der Beschuldigte 1 wurde von F. am Hals festgehalten und sagte, dass er keine Luft mehr bekomme. Unter diesen Umständen ist der Angriff des Beschuldigten 3 auf F. unter Zufügung von leichten Verletzungen als Abwehr in Notwehrhilfe zu qualifizieren. Der Beschuldigte 3 hielt aufgrund der Äusserung des Beschuldigten 1, dass er keine Luft bekomme, das Leben seines Bruders für in Gefahr. Ange- sichts dessen erscheinen seine körperlichen Einwirkungen auf F. noch als ver- hältnismässig. Damit ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu bejahen. Sub- sidiär hält die Berufungskammer – wie bereits die Vorinstanz – die Notwehrhilfe jedenfalls für entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. Das beweismässig erstellte Verhalten des Beschuldigten 3 vor dem Fixieren des Beschuldigten 1 durch F., insbesondere das Nichteinhalten des vom F. eingefor- derten Abstandes, qualifiziert aufgrund der zu geringfügigen Intensität nicht als tätliches Verhalten gegen Behörden und Beamte. Diesbezüglich alleine wäre der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB jedenfalls nicht erfüllt. 6.4.2 Tatbestand der einfachen Körperverletzung Betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung war das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten 3 mangels Strafantrags einzustellen (vgl. oben Ziff. I.4.3). Die materielle Prüfung entfällt somit grundsätzlich. Vorliegend ist jedoch trotzdem in materieller Hinsicht festzuhalten, dass der Be- schuldigte 3 durch sein bewusstes körperliches Vorgehen gegen F. und der Zu- fügung der erwiesenen Verletzungen den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung erfüllte. Allerdings wäre sein Verhalten auch in Bezug auf diesen Tatbe- stand gerechtfertigt und nicht strafbar. 6.5 Fazit Der Beschuldigte 3 ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Das Strafverfahren gegen ihn wegen einfacher Körperverletzung war hingegen einzustellen. 7. Anklage gegen die Beschuldigte 4 (AKZ 1.4.1 und 1.4.2) 7.1 Anklagevorwurf

Die Beschuldigte 4 sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang dazwischen gegangen, als ein Grenzwachtbeamter und ein Mitarbeiter des Flughafens den Beschuldigten 3 in Handfesseln hätten abführen wollen. Sie sei rund sechs

- 56 - Sekunden am rechten Arm ihres Sohnes gehangen bzw. habe daran gezogen. Dadurch habe sie bewirkt, dass der Grenzwachtbeamte mit dem Beschuldigten 3 habe stehen bleiben müssen. Sodann habe sie sich zum Beschuldigten 1 hin- begeben, welcher am Boden gelegen habe und von einem Grenzwachtbeamten hätte weggebracht werden sollen, als sie plötzlich, ohne Einwirkung von Drittper- sonen, zu Boden gegangen und liegen geblieben sei. Deshalb habe sie vom Grenzwachtbeamten J. und einem Betreuer des Flughafens betreut werden müs- sen. Nachher habe sie sich sitzend aufgerichtet, sei aber sogleich wieder zu Bo- den gefallen, woraufhin sie wiederum von einem Grenzwachtbeamten und einem Mitarbeiter des Flughafens betreut worden sei. Etwas später sei sie zum Beschul- digten 1 gegangen, welcher am Boden gelegen sei. Sie habe die Grenzwachtbe- amten aktiv an der Verhaftung des Beschuldigten 1 hindern wollen, indem sie die Beamten attackiert habe. Sie habe mehrfach versucht, die Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen, woraufhin sie von den Grenz- wachtbeamten J. und L. habe zurückgehalten werden müssen (vgl. TPF pag. 3.100.007). Als Eventualanklage wird der Beschuldigten 4 vorgeworfen, sie habe durch ihr Verhalten die Grenzwachtbeamten an einer Amtshandlung gehindert, welche in- nerhalb der Amtsbefugnisse gelegen habe. Sie habe gewollt bzw. zumindest bil- ligend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem Verhalten die Grenzwachtbeamten an der Ausübung einer beruflichen Pflicht behindern würde (vgl. TPF pag. 3.100.008). 7.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 7.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Nachweis, dass die Beschuldigte 4 die Grenz- wachtbeamten tätlich angegriffen oder bei den Verhaftungen behindert hätte, sei nicht erbracht. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei nicht rechts- genügend erstellt. Die Beschuldigte 4 sei somit vollumfänglich freizusprechen (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 7.3.3). 7.2.2 Die BA brachte auch in diesem Anklagepunkt insbesondere vor, die Vorinstanz habe die Beweismittel willkürlich gewürdigt und sei zu einem willkürlichen Be- weisergebnis gelangt. Die Beschuldigte 4 habe durch ihr Verhalten die Abführung des Beschuldigten 3 zumindest verzögert. Auch ein eventualvorsätzliches Ver- halten sei angeklagt und tatbestandsmässig. Die Beschuldigte 4 habe jedoch mit Wissen und Willen gehandelt. Es sei aufgrund der Beweismittel erstellt, dass die Beschuldigte 4 nach ihrem Zusammenbruch mehrfach versucht habe, die mit der Verhaftung des Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 3 beschäftigten Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. Sie habe

- 57 - dies in unerheblicher Abweichung vom Anklagesachverhalt vor und nach ihrem Zusammenbruch getan (CAR pag. 5.100.054 ff.). 7.2.3 Die Beschuldigte 4 führte zusammengefasst aus, selbst wenn der sie betreffende Anklagesachverhalt erstellt werden könnte, wäre ein Schuldspruch aufgrund der nichtigen Amtshandlungen und zulässiger Notwehrhilfe ausgeschlossen. Sie habe den Amtsbetrieb nicht behindert, als sie für sechs Sekunden den Arm des Beschuldigten 3 gehalten habe. Die Beamten hätten freiwillig mit der Fortsetzung der Amtshandlung zugewartet. Was ihr im Zusammenhang mit ihrem Zusam- menbruch vorgeworfen werde, erschliesse sich nicht, zumal nicht einmal die BA in der Anklageschrift behaupte, dass dieser vorgetäuscht gewesen sei. Es lasse sich nicht erstellen, dass sie durch ihr Verhalten die Grenzwachtbeamten aktiv an der Verhaftung des Beschuldigten 1 habe hindern wollen. Attackieren, Weg- stossen, Klammern und Schlagen lasse sich nicht erstellen. Dass sie sich habe losreissen wollen, um ihren Söhnen zu helfen vermöge keine Strafbarkeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten zu begründen. Eine Hinde- rung einer Amtshandlung sei damit auch nicht belegt, da die beabsichtigte ver- bale Unterstützung ihrer Söhne nicht von genügender Intensität sei. Es habe ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (CAR pag. 5.100.101 ff.).

- 58 - 7.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 7.3.1 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist, ob die Beschuldigte 4 mit ihrem tätlichen oder ihrem anderweitigen Verhalten die Amtshandlungen der Grenzwachtbeamten behindert hat und ob sie dies mit Wissen und Wollen tat oder es zumindest in Kauf nahm. 7.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 7.3.2.1 Auf dem Überwachungsvideo «Zollausgang» ist zu sehen, dass die Beschuldigte 4 rund sechs Sekunden den rechten Arm des Beschuldigten 3 festhält, als dieser von den Grenzwachtbeamten J. und L. in Richtung Zollhalle abgeführt wird. Die Beschuldigte 4 spricht mit dem Beschuldigten 3 und geht, nach wie vor den Arm des Beschuldigten 3 festhaltend, ein paar Schritte mit ihnen mit und lässt dann los und geht weg. Die Beamten gehen daraufhin mit dem Beschuldigten 3 noch weiter (Zeitstempel 10:55:17-10:55:26). Auf dieser Aufnahme tritt die Beschul- digte 4 erneut in Erscheinung, als sie vom Grenzwachtbeamten J. von den Ge- schehnissen um den Beschuldigten 1, die nicht erkennbar sind, sanft wegge- schoben wird und die Hände verwirft (10:55:42). Sie macht einen verzweifelten Eindruck und geht schliesslich rückwärts zu Boden, wo sie umgehend von J. be- treut wird (10:55:46). J. wird dann durch den Beschuldigten 3 von der Beschul- digten 4 weggeschubst, während die Beschuldigte 4 liegen bleibt (10:55:49 bis 56). Schliesslich kommt J. wieder zur Beschuldigten 4 und bringt sie dann mit Hilfe von L. in die Seitenlage (10:55:57 bis 10:56:06). Sie fängt wieder an, sich zu bewegen und sitzt auf und geht nach einem kurzen Moment wieder zu Boden, wo sie nochmals in Seitenlage gebracht wird (10:56:15 bis 38). Im Anschluss richtet sie sich mit Hilfe von J. und L., die sie betreuen, wieder auf (10:57:30). Sie dreht sich dann in Richtung ihrer beiden Söhne, steht auf, geht in Richtung ihrer Söhne, während die Grenzwachtbeamten versuchen, sie zurückzuhalten, und verschwindet aus dem Bild (10:57:32 bis 38). Sichtbar sind noch die Rücken von J. und L., die sich dann wieder hinknien, vermutungsweise weil die Beschuldigte 4 in diesem Zeitpunkt erneut zu Boden gegangen war (10:57:44 bis 58). Erkenn- bar ist dann der kniende J., wie er die sitzende Beschuldigte 4 am Rücken stützt bzw. am rechten Arm hält (10:58:03 bis 22). Die Beschuldigte 4 versucht sich dann wieder aus dem Griff von J. zu entfernen, ist aber dann nicht mehr im Bild sichtbar (10:57:23). 7.3.2.2 Auf den Überwachungsvideos «Ankunft Nord I» und «Ankunft Nord II» sind die Geschehnisse weit weg und lassen sich nur sehr unscharf erkennen. Die Be- schuldigte 4 übergibt zunächst ihre Enkelin an eine vor dem Ausgang wartende Frau (Zeitstempel 10:55:07 bis 16). Dann begibt sie sich zurück zur laufenden

- 59 - Auseinandersetzung, wo gerade der Beschuldigte 3 weggeführt wird, wobei sie nachgeht und aus dem Bild verschwindet (10:55:16 bis 22). Sie erscheint dann wieder und geht zum von Beamten am Boden fixierten Beschuldigten 1 hin. Sie beugt sich vor; was sie tut, ist aber nicht genau erkennbar. Tätliche Handlungen sind jedenfalls nicht sichtbar (10:55:27 bis 33). Dann nähert sich ihr ein Beamte, der sie wegbegleitet (10:55:34 bis 43). Wenig später ist erkennbar, wie sie am Boden liegt (10:55:48). Undeutlich ist dann erkennbar, wie die Beschuldigte 4 nach diesem ersten Zusammenbruch aufsteht und sich zum immer noch am Bo- den liegenden Beschuldigten 1 begeben will (Zeitstempel 10:57:36). Was sie dann tut und wie sie nochmals zu Boden geht, ist nicht wirklich erkennbar. Schliesslich wird der Beschuldigte 1 auf die Beine gebracht und weggeführt (10:58:36). Dann ist wieder eine Bewegung der Beschuldigten 4 erkennbar, die sich von den sie betreuenden Beamten wegbegeben will (10:58:40). Im An- schluss wird die Sicht verdeckt durch weitere Personen, die vor dem Geschehen stehen. Details sind auf der Aufnahme nicht auszumachen. 7.3.2.3 Erkennbar ist auf den Videoaufnahmen also das Festhalten der Beschuldigten 4 am Arm des Beschuldigten 3 und wie sie sich zweimal zum am Boden liegenden Beschuldigten 1 hinbegab bzw. dies versuchte und, dass sie zweimal versuchte, sich von den sie nach ihren Zusammenbrüchen betreuenden Grenzwachtbeam- ten zu entfernen. Nicht erkennbar ist hingegen von ihr ausgehendes Schubsen, Klammern oder Schlagen oder ein sonst wie gearteter Angriff auf Grenzwacht- beamten. 7.3.3 Aussagenwürdigung 7.3.3.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten

a) E. sprach bei der Polizei davon, dass die Beschuldigte 4 einen Zusammen- bruch gespielt und versucht habe mitzuwirken (BA pag. 12-02-0003 N. 10, 12- 02-0005 N. 32). Ebenso erwähnte sie im Wahrnehmungsbericht einen gespielten Zusammenbruch (BA pag. 12-02-0009 f.). Bei der BA sagte E., dass die Beschul- digte 4 am Boden zusammengebrochen sei, unmittelbar habe sie aber wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwächter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018 Z. 20 ff.). Auf Frage hin präzisierte sie, dass sie nicht wisse, ob der Zusammenbruch der Beschuldigten 4 tatsächlich gespielt gewesen sei, viel- mehr sei das ihre Interpretation gewesen, weil die Beschuldigte 4 danach aktiv die Sache zu stören versucht habe (BA pag. 12-02-0021 Z. 6 ff.). Diese Präzisie- rung zeigt wiederum, dass E. in ihren Aussagen nicht von sich aus klar zwischen tatsächlicher Wahrnehmung und subjektiver Einschätzung bzw. allenfalls auch der Wahrnehmung anderer unterschied. Dies spricht nicht für eine gute Aussa- gequalität (vgl. dazu oben II.4.3.3.1.a und II.5.3.4.1.a). E. befand sich nicht in

- 60 - unmittelbarer Nähe der Beschuldigten 4 und war zudem mit den Beschuldigten 2 sowie dem Absetzen von Funksprüchen beschäftigt (vgl. Videoaufnahme «An- kunft 2 Mitte» ab Zeitstempel 10:55:00). So war ihre Wahrnehmung bezüglich des Verhaltens der Beschuldigten 4 sehr eingeschränkt. Aus ihren Aussagen lässt sich nur ableiten, dass die Beschuldigte 4 zusammenbrach und dass sie «aktiv» war. Konkrete tätliche Handlungen ergeben sich daraus nicht. Insbeson- dere kann nicht auf die Aussage von E., die Beschuldigte 4 habe getreten und geschubst, abgestellt werden.

b) Wie dem Videomaterial zu entnehmen ist, waren die Grenzwachtbeamten J. und L. wiederholt mit der Betreuung der Beschuldigten 4 beschäftigt, sodass de- ren Wahrnehmungsberichte zu würdigen sind. Allerdings ist zu beachten, dass es sich nicht um kontradiktorische Einvernahmen handelt, weshalb die Würdi- gung mit gebührender Vorsicht zu erfolgen hat (vgl. dazu auch oben Ziff. I.3.1.3). J. schrieb am 26. Januar 2021, als er und ein anderer Beamte mit dem Beschul- digten 3 in Richtung Zollhalle gegangen seien, habe die Beschuldigte 4 etwas gerufen wie «Nicht meine Söhne!» und sei auf sie zugekommen. Er habe ver- sucht, auch sie zu beruhigen. Sie sei dann umgekippt. Er habe ihren Sturz auf- fangen und verhindern können, dass sie mit dem Kopf gegen den Boden geknallt sei. Da sie aufs Ansprechen nicht reagiert habe, habe er sie in die Seitenlage bringen wollen, als er plötzlich vom Beschuldigten 3 weggestossen worden sei. Danach habe er sich sofort wieder um die Beschuldigte 4 gekümmert, die wieder zu sich gekommen sei. Sie habe mehrmals versucht, ihren Söhnen zu helfen. Sie habe versucht aufzustehen, habe Grenzwächter attackiert oder versucht, am Bo- den kriechend zu ihren Söhnen zu gelangen (BA pag. 12-05-0001). L. hielt in seinem Wahrnehmungsbericht vom 22. Januar 2021 fest, dass die Be- schuldigte 4 auf dem Boden gelegen, gestöhnt und schwer geatmet habe. Sie hätten sie in die Seitenlage gelegt. Die Beschuldigte 4 sei dann wieder aktiv ge- worden und habe sich losreissen wollen, um ihren Söhnen zu helfen. Sie hätten sie zurückhalten müssen (BA pag. 12.06-0001). Diese beiden Berichte bestätigen grundsätzlich, was bereits aus dem Videoma- terial ersichtlich ist. Die Beschuldigte 4 ging auf den Beschuldigten 3 zu als dieser weggebracht werden sollte. Sie brach zusammen, wobei nicht geschlossen wer- den kann, dass dies vorgespielt gewesen wäre. Sie kam wieder zu sich und ver- suchte zu ihren Söhnen zu gelangen. In welcher Form sie konkret die Grenz- wachtbeamten «attackiert» haben oder eben «aktiv» geworden sein soll, bleibt auch aufgrund dieser Berichte unklar.

- 61 -

c) Den übrigen Aussagen und Berichten lässt sich nichts Relevantes entnehmen, das über die Erkenntnisse aus den Überwachungsvideos hinaus gehen würde. Im von G. verfassten Anzeigerapport der EZV vom 25. Januar 2021 heisst es, die Beschuldigte 4 sei in das Geschehen gelaufen. Sie habe Grenzwachtbeamte an der Arretierung der Beschuldigten 1 und 3 gehindert, indem sie mehrfach ver- sucht habe, die Beamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen. Nach ihrem Zusammenbruch habe sie nach kurzer Zeit wieder begonnen, mit Schla- gen und Klammern die Arretierung zu stören (BA pag. 05-01-0008). G. gab bei der BA zu Protokoll, die Anzeige beinhalte die Wahrnehmungen und Eindrücke von allen Grenzwachtbeamten (BA pag. 12-03.0014 Z. 19 ff.). Es lässt sich also nicht nachvollziehen, von wem die im Rapport gemachten Angaben genau stam- men. Deren Beweiswert lässt sich so nicht beurteilen. Neben den vorhandenen Aussagen und subjektiven Wahrnehmungsberichten kommt dem Anzeigerapport der EZV vorliegend keine eigenständige Bedeutung als Beweismittel zu. 7.3.3.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte 4 gab in ihrer Einvernahme bei der Polizei die Ereignisse über- trieben wirkend wieder. So habe der Beamte bei der Zollkontrolle sie die ganze Zeit respektlos behandelt und angeschrien (BA pag. 13-04-0002). Sie habe ge- hört, wie ihr Sohn gesagt habe, dass er keine Luft kriege, und habe in dem Mo- ment den Tod ihrer Familie gesehen. Sie habe sich an den Vorfall in Amerika erinnert, wo eine Person so zu Tode gekommen sei. Ihre Enkelin sei am Zittern gewesen und andere Passagiere am Weinen, weil sie Mitleid gehabt hätten. Sie sei zum Beschuldigten 1 gerannt. Den Beschuldigten 3 habe sie nicht gesehen (BA pag. 13-04-0002). Sie habe den Beschuldigten 1 von den Beamten befreien wollen, damit er nicht ersticke. Sie sei dann von mehreren Beamten umzingelt gewesen. Diese seien daran gewesen, sie zu schlagen. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie glaube, dass mehrere Polizisten sie mit dem Fuss getreten hätten. Sie habe blaue Flecken im Brustbereich gehabt nach dem Vorfall (BA pag. 13.04- 0003 N. 7). Bei der BA sagte die Beschuldigte 4, sie habe die Beamten nie tätlich angegriffen (BA pag. 13-01-0015 Z: 16). Sie habe die Stimme ihres Sohnes ge- hört und sei in diese Richtung gerannt. Sie habe nur den Beschuldigten 1 von den Beamten befreien wollen. Gegen die Beamten, die junge Männer seien, hätte sie überhaupt keine Chance gehabt. Ein Beamter sei auf dem Beschuldigten 1 gelegen und letzterer habe gesagt, dass er keine Luft bekomme. Sie habe den Beamten so wegziehen wollen von ihrem Sohn (BA pag. 13-01-0015 f. Z. 23 ff.). Konfrontiert mit den Angaben von J., wonach sie nach dem ersten Zusammen- bruch wieder versucht habe aufzustehen, Grenzwächter attackiert oder versucht habe kriechend zu ihren Söhnen zu gelangen, gab sie an, sich nicht zu erinnern (BA pag. 13-01-0017 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen sagte sie, sie sei zum Beschuldigten 3 gegangen und habe ihm gesagt, er soll nicht mit den

- 62 - Beamten diskutieren, sondern schauen, dass der Beschuldigte 1 von den Beam- ten loskomme. Sie habe nicht mit den Beamten diskutieren wollen (BA pag. 13- 01-0018 Z. 6 ff.). Sie habe im Video gesehen, dass zwei Beamte sich um sie gekümmert hätten. Hätte man sie ohne Video gefragt, hätte sie das Gefühl ge- habt, es seien zehn Personen gewesen (BA pag. 13-01-0019 Z. 6 ff.). Sie sei dann vor Schmerz aufgestanden, weil ein Beamte unabsichtlich auf ihre Hand gelaufen sei. Als sie ihre Kinder und ihren Mann auf dem Boden gesehen habe, habe sie einfach da sein und sie befreien wollen. Sie sehe aber auf dem Video nicht, dass sie einen Beamten angegriffen hätte. Sie habe das nicht gemacht (BA pag. 13-01-0019 Z. 21 ff.). Die Schilderungen der Beschuldigten 4 wirken überzeichnet von ihrer Aufregung in der Situation und ihrer Bestürzung über das Vorgefallene und sind wenig dif- ferenziert. Diese Verzerrung räumte sie selbst ein, etwa mit der Aussage, dass sie im Video zwei Personen sehe, während sie das Gefühl hatte, es seien zehn gewesen. Sie belastet die Grenzwachtbeamten sodann teilweise auch übermäs- sig. Die von ihr erwähnten Schläge und allenfalls sogar Tritte gegen sie durch die Beamten finden im Videomaterial keinerlei Stütze. Diese Behauptungen wieder- holte sie bei der BA schliesslich auch nicht mehr. Die Aussage der Beschuldig- ten 4, wonach sie den Beschuldigten 1 von den Beamten habe befreien wollen, lässt sich im Kontext nicht als ein Eingeständnis von tätlichen Handlungen wer- ten. Aus ihrer Aussage, dass sie einen Beamten von ihrem Sohn habe wegziehen wollen, lässt sich nicht schliessen, dass sie diesbezüglich auch tatsächlich tätig wurde. Aus ihren Aussagen ist immerhin zu folgern, dass sie in einem psychi- schen Ausnahmezustand war und in ihrer Aufregung wollte, dass die Arretierung ihrer Söhne beendet wird. Den Aussagen der übrigen Beschuldigten ist in Bezug auf den Tatvorwurf gegen die Beschuldigte 4 nichts Relevantes zu entnehmen. 7.3.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Aus den vorhandenen Beweismitteln lässt sich insgesamt erstellen, dass die Be- schuldigte 4 den Beschuldigten 3 am Arm hielt und mit ihm sprach, als dieser weggeführt werden sollte. Seitens der Grenzwachtbeamten erwähnte dies einzig J. der jedoch lediglich angab, dass er die Beschuldigte 4 versucht habe zu beru- higen. Als ein Behindern des Wegführens des Beschuldigten 3 wurde dieses Ver- halten somit auch von den Beamten nicht empfunden. Wie die Beschuldigte 4 selbst sagte und es die Videoaufnahmen bestätigen, sprach sie an dieser Stelle mit dem Beschuldigten 3 und nicht mit den Beamten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 3 schliesslich doch nicht weggeführt wurde, wurde nicht von der Beschuldigten 4 verursacht. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass die Beschul- digte 4 mit dem Festhalten des Arms des Beschuldigten 3 und dem Wortwechsel mit ihm beabsichtigt hätte, dessen Arretierung zu verhindern. Selbstverständlich

- 63 - hätte sie sich wohl gewünscht, dass dies nicht geschieht. Dennoch lag an dieser Stelle keine zielgerichtete Befreiungs- oder Behinderungshandlung vor. Dass die Beschuldigte 4 zwei Mal zu Boden ging, kann ihr nicht als bewusstes Stören der Amtshandlungen ausgelegt werden. Es liegen denn auch keinerlei Beweise vor, dass sie den Zusammenbruch vorgespielt hätte. Gegen die Beamte gerichtetes tätliches Handeln der Beschuldigten 4, etwa in Form von Wegstossen, Klammern oder Schlagen, lässt sich aufgrund der vor- handenen Beweise nicht hinreichend erstellen. Erwiesen ist für die Kammer ge- stützt auf die Videoaufnahmen und die Wahrnehmungsberichte der Grenzwacht- beamten J. und L. lediglich, dass die Beschuldigte 4 mehrmals versuchte, zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wovon sie die Grenzwachtbeamten durch Zurück- halten abbringen wollten. Dass sie aber tatsächlich in die Arretierung des Be- schuldigten 1 eingegriffen hätte, wie es gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Absicht war, ist nicht erstellt. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte 1 äus- serte, dass er keine Luft bekomme (vgl. dazu oben Ziff. II.6.3.5). 7.4 Rechtliche Würdigung 7.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Für die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.1, II.5.4.1 und II.6.4.1). Das gesamte Handeln der Beschuldigten 4 ist als Hand- lungseinheit zu betrachten. Tätliches Handeln gegen Beamte ihrerseits ist ge- mäss Beweisergebnis nicht erstellt. Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte 4 gegen das Festhalten durch die sie betreuenden Grenzwachtbeamte wehrte, ist nicht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten. Es liegt keine eindeu- tige aggressive Kraftentfaltung gegen eine Amtsperson vor. Sie hat auch nicht durch Gewalt oder Drohung eine Amtshandlung behindert. Der objektive Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist nicht erfüllt. 7.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes von Art. 286 StGB und der amtlichen Befugnisse des GWK wird ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. oben Ziff. II.4.4.2 f. und II.5.4.2.1). Gemäss Be- weisergebnis hat die Beschuldigte 4 den Beschuldigten 3 sechs Sekunden am Arm gehalten und mit ihm gesprochen, während dieser von Beamten weggeführt wurde. Ausserdem versuchte sie, mehrmals zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wovon sie die Grenzwachtbeamten abbringen wollten. Insgesamt erreicht das

- 64 - bewiesene Verhalten der Beschuldigten 4 nicht die erforderliche Intensität zur Erfüllung des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung. Weder bezüg- lich des Festhaltens am Arm noch bezüglich der Versuche, zum Beschuldigten 1 zu gelangen, wurde eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestandes von Art. 286 StGB hinreichend erschwert. Sowohl das Wegführen des Beschuldigten 3 als auch die Arretierung des Beschuldigten 1 wurden durch ihr Handeln nicht nach- weislich beeinträchtigt. Welche sonstige Amtshandlung die Beschuldigte 4 ge- hindert haben soll, geht aus der Anklageschrift nicht hervor. Der objektive Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung ist nicht erfüllt. Offengelassen kann un- ter diesen Umständen auch, ob das Verhalten der Beschuldigten 4 auch aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen wäre, zumal der Beschuldigte 1 am Boden, während er durch F. am Boden fixiert wurde, sagte, dass er keine Luft bekomme (vgl. dazu auch oben Ziff. II.6.4.1). 7.4.3 Fazit Weder im Hauptanklagepunkt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und noch im Eventualanklagepunkt, die denselben Sachverhalt betreffen, kann ein Schuldspruch erfolgen. Daher ist die Beschuldigte 4 im Hauptanklagepunkt frei- zusprechen. Die Eventualanklage findet bei dieser Ausgangslage keine Erwäh- nung im Urteilsdispositiv. 8. Kosten und Entschädigung 8.1 Verfahrenskosten 8.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)

- 65 - Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 8.1.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16'200.00 werden in der Höhe bestätigt. Sie gehen aufgrund der Freisprüche der Beschuldigten voll- umfänglich zu Lasten der Staatskasse. 8.1.4 Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festgelegt. Hinzu kommen die Auslagen für den aufgrund der kurz- fristig abgesagten Berufungsverhandlung bereits engagierten Dolmetscher von gerundet Fr. 1'622.00. Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 7'622.00 und gehen aufgrund des vollständigen Unterliegens der BA im Be- rufungsverfahren ebenfalls zu Lasten der Staatskasse. 8.2 Entschädigungen 8.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung der amt- lichen Verteidigung nach Art. 135 StPO und zur Entschädigung der beschuldig- ten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend am 13. Dezember 2022 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Damit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 8.2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 aStPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag

- 66 - vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehr- wertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.2.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.00, für die Reise- zeit auf Fr. 200.00, festzusetzen. 8.2.4 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gungen nach dem praxisgemässen Tarif festgesetzt (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 9.3- 9.6.). Diese Entschädigungen sind nicht zu beanstanden und werden bestätigt. Für sämtliche dieser Entschädigungen genehmigte die Verfahrensleitung auf An- trag hin am 4., 20. bzw. 25. März 2024 die vorzeitige Auszahlung (CAR pag. 10.150.001 ff.). 8.2.5 Im Berufungsverfahren beantragt die eingesetzte amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten 1, Rechtsanwältin Sengül, gemäss Kostennote vom 25. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'156.35 (45.6666 h à Fr. 230.00, 2 h à Fr. 200.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 363.50 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 889.53) (CAR pag. 7.104.004 ff.). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und die beantragte Entschädigung zuzusprechen. 8.2.6 Im Berufungsverfahren beantragt die eingesetzte amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten 2, Rechtsanwältin Jetzer, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'605.10 (33.52 h à Fr. 230.00 plus Aus- lagen von insgesamt Fr. 258.40 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 637.10) (CAR pag. 7.101.002 ff.). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und die beantragte Entschädigung zuzusprechen. 8.2.7 Im Berufungsverfahren beantragt der eingesetzte amtliche Verteidiger des Be- schuldigten 3, Rechtsanwalt Imeri, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'497.25 (40.25 h à Fr. 230.00 plus Aus- lagen von insgesamt Fr. 460.90 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 778.84) (CAR pag. 7.103.002 ff.). Zu beanstanden sind lediglich die Verrech- nung von zwei Stunden Wegzeit zum vollen Tarif sowie die dazugehörigen Fahr- spesen vom 22. Februar 2024. Wegzeit wird praxisgemäss zum reduzierten Tarif von Fr. 200.00 entschädigt und für Fahrspesen werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse, vorliegend Fr. 50.00, erstattet. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 10'389.55 fest- zusetzen (29.4167 h à Fr. 230.00 und 2 h à Fr. 200.00 mit MWST zu 8.1 % und 8.83 h Fr. 230.00 mit MWST zu 7.7 %, plus Auslagen von insgesamt Fr. 421.30 plus MWST von 7.7 % von total Fr. 160.78 und von 8.1 % von total Fr. 609.99).

- 67 - 8.2.8 Im Berufungsverfahren beantragt der eingesetzte amtliche Verteidiger der Be- schuldigten 4, Rechtsanwalt De Capitani, gemäss Kostennote vom 23. August 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'280.75 (36.26 h à Fr. 230.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 254.1 plus MWST von 7.7 % resp. 8.1 % von total Fr. 686.85) (CAR pag. 7.102.004 ff.). Die Kostennote ist lediglich insofern zu be- anstanden und leicht zu korrigieren, als am 22. Februar 2024 ebenfalls insgesamt 40 Minuten Wegzeit zum vollen anstatt zum reduzierten Tarif verrechnet wurden. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 9'226.65 festzusetzen (25.61 h à Fr. 230.00 und 0.67 h à Fr. 200.00 mit MWST zu 8.1 % und 9.98 h Fr. 230.00 mit MWST zu 7.7 %, plus Auslagen von insgesamt Fr. 760.05 plus MWST von 7.7 % von total Fr. 179.20 und von 8.1 % von total Fr. 505.94). 8.2.9 Da die Beschuldigten keine Verfahrenskosten zu tragen haben, obliegen ihnen auch keine Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen ihrer amtlichen Verteidigungen (Art. 135 Abs. 4 aStPO e contrario). 8.2.10 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Für die Berechnung der Entschädigungen der ganz oder teilweise freige- sprochenen Person bzw. der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es gilt somit der Anwaltstarif nach Art. 12 Abs. 1 BStKR, der praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde beträgt (vgl. oben Ziff. II.8.2.2). Im Vorverfahren waren die Beschuldigten alle privat durch denselben Anwalt ver- teidigt. Die Kostennote des erbetenen Verteidigers vom 6. Oktober 2021 basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00, was zu korrigieren ist. Ausserdem sind nur Aufwendungen für das vorliegenden Strafverfahren zu entschädigen. Nicht dazu gehört das Abfassen der (Gegen-)Strafanzeige. Dieser Aufwand inklusive Auslagen ist daher ebenfalls zu kürzen. Die Gesamtentschädigung beträgt somit Fr. 8'864.15 (37.67 h à Fr. 230.00 plus Auslagen von Fr. 200.80, ohne MWST). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren sind die Beschuldigten somit mit je Fr. 2'216.05 zu entschädigen (TPF pag. 3.825.001- 003).

- 68 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1.

1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22. Januar 2021 (Art. 285 Ziffer 1 StGB). 1.2

1.2.1 Das Strafverfahren gegen B. wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021, wird eingestellt. 1.2.2 B. wird freigesprochen von den Vorwürfen, angeblich begangen am 22. Januar 2021:

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB);

- der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). 1.3

1.3.1 Das Strafverfahren gegen C. wegen einfacher Köperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021, wird eingestellt. 1.3.2 C. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021. 1.4 D. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), angeblich begangen am 22. Januar 2021. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 16‘200.00 trägt die Eidgenossenschaft. 3. A., B., C. und D. werden für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Vorverfahren mit je Fr. 2‘216.05 durch die Eidgenossenschaft entschädigt. 4. 4.1 Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘754.55 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. 4.2 Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘618.40 (inkl. MWST)

- 69 - entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde. 4.3 Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. im erstin- stanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘814.15 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. 4.4 Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. im erst- instanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbe- zahlt wurde. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'622.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) trägt die Eidgenossenschaft. 2. Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘156.35 (inkl. MWST) ent- schädigt. 3. Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 8‘605.10 (inkl. MWST) ent- schädigt. 4. Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘389.55 (inkl. MWST) entschä- digt. 5. Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9‘226.65 (inkl. MWST) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Olivier Thormann Nathalie Hiltbrunner

- 70 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin EIif Sengül - Frau Rechtsanwältin Laura Jetzer - Herrn Rechtsanwalt Burim Imeri, Anwaltskanzlei Imeri - Herrn Rechtsanwalt AIex de Capitani Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Aus- land bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 19. September 2024