opencaselaw.ch

SK.2024.30

Bundesstrafgericht · 2025-05-13 · Deutsch CH

Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes; mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (A. und B.) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (B.)

Erwägungen (122 Absätze)

E. 1 A., amtlich verteidigt durch Advokat Silvio Bürgi

E. 1.1 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB);

E. 1.2 des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB);

E. 1.2.1 Der Verteidiger von A. wendet im Parteivortrag ein, das Abwesenheitsverfahren sei mangels rechtsgültiger Vorladung zur ersten Hauptverhandlung vom 13. No- vember 2024 nicht zulässig (SK 6.721.034).

E. 1.2.2 Die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens sind in Art. 366 StPO ge- regelt. Demnach hat das Gericht, wenn eine ordnungsgemäss vorgeladene be- schuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt, eine neue Verhandlung anzusetzen und die Person wiederum vorzuladen oder vorführen zu lassen (Abs. 1). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Ver- handlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Abs. 2). Die materiellen Vorausset- zungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind in Art. 366 Abs. 4 StPO genannt: Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a); und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zu lässt (lit. b). Eine ordnungsgemässe Vorladung setzt voraus, dass die Vorschriften gemäss Art. 201 StPO eingehalten wurden und die Vorladung mindestens 10 Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden ist (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zu- stellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise ge- gen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (SCHEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 366 StPO N. 13, RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N. 2). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 140 IV 82 E. 2.4; 127

- 5 - SK.2024.30 I 31 E. 2; 130 III 396 E. 1.2.3). Dabei gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adres- saten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung deswegen, weil für an einem Verfahren beteiligte Personen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Während eines hängigen Verfah- rens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit rechnen müssen, kann von ihnen verlangt werden, dass sie die Post regelmässig kontrollieren und allfällige längere Ortsabwesenheiten der Be- hörde mitteilen oder einen Stellvertreter ernennen (BGE 139 IV 288 E. 1.1). Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, hat das Bundes- gericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfah- rensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechterhalten werden. Dauert die Untätigkeit der Be- hörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht mehr greifen (Urteil des Bundesge- richts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2).

E. 1.2.3 Formelle Voraussetzungen Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschuldigte zweimal korrekt vorgeladen wurde. Die Chronologie zeigt, dass der Beschuldigte A. am 28. Mai 2024 angeklagt wurde. Die Anklageschrift wurde dem Verteidiger zu Handen des Klienten zuge- stellt. Am 26. Juni 2024 fand eine Besprechung zwischen dem Verteidiger und A. statt (SK 6.821.018). Unter diesen Umständen musste er spätestens ab die- sem Zeitpunkt mit Zustellungen von Unterlagen und Verfügungen der Strafkam- mer, insbesondere der Vorladung zur Hauptverhandlung, rechnen und er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Beschuldigte von anderen Schreiben der Strafkammer, wie die Einladung zu Beweisanträgen vom 14. Juni 2024, die prozessleitende Verfügung vom 23. Juli 2024 oder die Verfügung über Beweismassnahmen vom 19. August 2024, die dem Verteidiger von A. zugestellt worden sind, über seinen Verteidiger zumindest Kenntnis erhalten hat. Am 16. August 2024 versandte die Strafkammer eine Vorladung für die Haupt- verhandlung 13./14. November 2024 per Einschreiben an die Wohnadresse des Beschuldigten an der […], in D-1 V. (SK 6.331.001 ff.). Die direkte Zustellung von Vorladungen an beschuldigte Personen ist gemäss Art. IIIA des Vertrags zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner An- wendung (SR 0.351.913.61) geregelt und zulässig (Art. IIIA zu Art. 7 des

- 6 - SK.2024.30 Übereinkommens). Dem Track & Trace-Auszug der Deutschen Post ist zu ent- nehmen, dass die Zustellung am 20. August 2024 dem Beschuldigten zur Abho- lung gemeldet wurde (SK 6.331.011). Die Strafprozessordnung sieht wie ausge- führt gerade für diese Fälle vor, dass eine nicht abgeholte eingeschriebene Post- sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zuge- stellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nachdem somit der Beschuldigte seit Ende Mai 2024 mit einer Vorladung zu ei- ner Verhandlung vor Bundesstrafgericht rechnen musste, gelangt die Zustellfik- tion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Der Zugang einer Abholeinla- dung wird vermutet, weshalb vorliegend aufgrund des Fehlens gegenteiliger Hin- weise von einer korrekten Abholungsanzeige – am 20. August 2024 – auszuge- hen ist. Dementsprechend hat die Vorladung am 27. August 2024 als zugestellt zu gelten. Diese Zustellung entspricht sodann den Vorgaben von Art. 202 StPO, sodass der Beschuldigte bereits an diesem Datum rechtsgültig zur Hauptver- handlung vom 13./14. November 2024 vorgeladen wurde. Nichtsdestotrotz hat die Verfahrensleitung die erste Vorladung datiert vom

12. September 2024 nochmals mittels internationalen Rechtshilfeersuchens um Zustellung an das zuständige Amtsgericht W. in Deutschland versandt (SK 6.261.1.001 ff.). Die erneute Vorladung wurde im Auftrag des Amtsgerichts von der Deutschen Post am 1. Oktober 2024 in den Briefkasten des Beschuldigten eingeworfen. Ob auch bei der zweiten rechtshilfeweise zugestellten Vorladung von einer korrekten Zustellung gemäss Art. 202 i.V.m. 85 StPO auszugehen ist, kann offengelassen werden. Jedenfalls geht aus der Rückmeldung der deut- schen Postbediensteten vom 1. Oktober 2024 explizit hervor, dass der Beschul- digte nach wie vor an genannter Adresse gemeldet war (SK 6.261.1.015). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte weder eine andere Zustella- dresse angegeben noch längere Ortsabwesenheiten bekanntgegeben hat. Aus den Akten ergibt sich nichts Derartiges; auch die Verteidigung hat dies nicht gel- tend gemacht. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 13. November 2024 trotz ord- nungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern, weshalb gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO eine neue Verhandlung angesetzt wurde. Am 10. Dezember 2024 bestä- tigte A. den Empfang der Vorladung für die zweite Hauptverhandlung vom

25. März 2025 (SK 6.331.019). Er blieb der neu angesetzten Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern (SK 6.720.006 ff.). Nach dem Gesagten blieb A. trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung der Verhandlung unentschuldigt fern. Die formellen Voraussetzungen für die Durch- führung des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO sind somit erfüllt.

- 7 - SK.2024.30

E. 1.2.4 Materielle Voraussetzungen Am 19. November 2021 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Kri- minalpolizei) einvernommen und ihm wurde am 17. Januar 2023 durch die Bun- desanwaltschaft ein umfangreicher Fragenkatalog nach Art. 145 StPO unterbrei- tet (BA 18-02-0021-0026) und bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit einge- räumt, sich insbesondere zum vorgeworfenen Sachverhalt und zu den Beweis- mitteln schriftlich zu äussern. Dem Beschuldigten wurde somit das rechtliche Ge- hör in ausreichendem Masse gewährt. Sodann lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit von A. zu, zumal im Vorverfahren nebst den Personalbewei- sen mehrere Sachbeweise (siehe Lit. C.) erhoben wurden und der äussere Sach- verhalt vor Gericht nicht mehr strittig war. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass auch die materiellen Voraussetzungen nach Art. 366 Abs. 4 StPO für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens erfüllt sind.

E. 1.3 des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet. II. B. 1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. B. wird schuldig gesprochen

E. 1.3.1 Die Verteidiger rügen im Parteivortrag, die protokollierten Aussagen im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. November 2021 der beiden Geschäfts- führer D. GmbH an der [...] und E. GmbH […] an der [...] mit den Spielautomaten sowie des anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten seien unverwertbar, da diese nicht parteiöffentlich einvernommen worden seien. Folglich seien auch die Fol- gebeweise unverwertbar (SK 6.721.034, -046).

E. 1.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sacherhalts vornehmen. Einfache Erhe- bungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind zulässig (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grund- lage hierfür findet sich in Art. 306 Abs. 1 StPO, wonach die Polizei im Ermittlungs- verfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen von Staatsanwalt- schaften oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachver- halt feststellt. Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Mas- snahmen laufend in einem schriftlichen Bericht fest und übermittelt diesen nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 3 StPO). In Bezug auf die Teilnahmerechte bei polizeilichen Befragungen hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass vor Eröffnung einer Untersuchung kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit be- steht. Bei selbstständigen polizeilichen Ermittlungen gestützt auf Art. 306 StPO sind die Parteien daher nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts

- 8 - SK.2024.30 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.1, mit Hinweisen; Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 1.3.3 Am 18. November 2021 erstatteten die Geschäftsführer des D., F., und E., G., bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige wegen Verwendung von Falschgeld bei ihren Sportwettautomaten. G. hat zuvor den Beschuldigten B., als sich dieser nochmals in sein Lokal begeben hat, wiedererkannt und daraufhin die Polizei alarmiert, die im Zuge der Fahndung nach der mutmasslichen Täterschaft B. und A. anhielten. Am 18. November 2021 wurden die Anzeigeerstatter ohne Anwe- senheit der Beschuldigten durch die Polizei vor Ort und im Rahmen der Sachver- haltsaufnahme befragt (BA B1-02-01-0126 ff. und B2-02-01-0147 ff.). Bei den streitigen Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt handelte es sich nicht um formelle Einvernahmen, sondern um informatorische Befragungen, die im Rahmen der Anzeigeerstattung und vor Eröffnung der Strafuntersuchung ge- mäss Art. 308 StPO durchgeführt wurden. Die Polizei konnte die Ergebnisse, na- mentlich die Aussagen der beiden Anzeigeerstatter G. und F., entsprechend in einem Rapport im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO zusammenfassen. Sie hat im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO das getan, was die Strafprozessordnung vorsieht bzw. vorgibt: Spuren und Beweise sichern, geschädigte Personen befragen und tatverdächtige Personen suchen und anhal- ten. In dieser Phase des Vorverfahrens bestanden – wie oben dargelegt – keine Teilnahmerechte (E. 1.3.2). Der Polizeirapport ist verwertbar.

E. 1.4 Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen

E. 1.4.1 Zum Vorgang der Sicherstellung

E. 1.4.1.1 In formeller Hinsicht monieren die Verteidiger mangels Beschlagnahmebefehl die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen, welche die Beschuldigten am 18. No- vember 2021 im D. am Wettspiel-Automaten der H. zeigen würden. Es würde sich um eine Gültigkeitsvorschrift handeln (SK 6.721.035, -065).

E. 1.4.1.2 Zum Vorgang der Sicherstellung der Videoaufzeichnungen ergibt sich aus den Akten, dass die ausgerückte Polizei die Videoaufzeichnungen im D. an der […] in U., welche sie vom Geschäftsführer F. zur Verfügung gestellt bekam – im Rah- men der Anzeigeerstattung und zu Fahndungszwecken (E. 1.3.3) – mit dem Dienstmobiletelefon aufgenommen hat (BA B2-02-01-0153) und für die weiteren Ermittlungen sicherte (BA B2-02-01-0172-0179; BA 02-01-0007, -0031).

E. 1.4.1.3 Eine formelle Beschlagnahme von Unterlagen, Bilder etc., die von Anzeigestel- lern zur Verfügung gestellt werden oder zu den Akten gereicht werden, ist nicht erforderlich. Die Polizei hat diese Beweismittel gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO

– wonach die Polizei Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten hat

– i.V.m. Art. 192 Abs. 2 StPO – im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs-

- 9 - SK.2024.30 verfahrens sichergestellt (E. 1.3.3). Selbst wenn von einer formgültigen Be- schlagnahme als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verwertung des erho- benen Beweises auszugehen wäre, hätte eine fehlende Beschlagnahmeverfü- gung gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Unverwertbarkeit zur Folge. Gemäss höchstrichterlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung sowie Lehre handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift (BGE 147 IV 16 E. 1.2; 139 IV 128 E. 1.7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.6.2; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 263 StPO N. 25; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 66a).

E. 1.4.2 Zur Videoüberwachung und Aufzeichnung Die Verteidiger machen in ihren Parteivorträgen geltend, dass im D. kein Hinweis auf eine Videoüberwachung bestanden habe, als die Beschuldigten an den H.-Automaten aufgezeichnet worden seien. Dies stelle eine Verletzung der Da- tenschutzgesetzgebung dar. Auch aus diesem Grunde seien die Aufzeichnungen nicht verwertbar (SK 6.721.035, -065). Die Bundesanwaltschaft bringt replicando vor, die Videoüberwachung sei erkennbar gewesen. Das D. an der […] war zum Tatzeitpunkt videoüberwacht. In den Akten befinden sich keinerlei Hinweise, ob sichtbar auf die Videoüberwachung hingewiesen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten nur rechtmässig er- langte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2, 2., 5. und 6.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je m.H.; 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4).

E. 1.4.2.1 Die Überwachung eines privaten Raumes untersteht dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1). Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich zu den Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes für die Verwertbarkeit priva- ter Videoaufnahmen geäussert (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG (Art. 6 Abs. 3 DSG) vor. Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen kumulativ die folgenden Voraussetzungen beachten (https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-durch-private, letztmals abgerufen: 13. Mai 2025):

a) Der Aufnahmebereich muss sich auf die eigenen Räume beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum dürfen miterfasst sein. Diese

- 10 - SK.2024.30 Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Aufnahmebereich war auf einen kleinen Teil des D.s an der […] beschränkt und erfasste nicht den öffentlichen Raum.

b) Sodann muss der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage gerechtfertigt sein. Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSG (Das revidierte Datenschutzgesetz trat am 1. September 2023 in Kraft) sein, d.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen (Verhältnismässig- keit im engeren Sinne; Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023 E. 1.6.2; 5A_881/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.2; BGE 147 IV 145 E. 2.4.1, BGE 146 IV 70 E. 6.4). Als Rechtfertigung ist die Sicherheit von Perso- nal und Waren, insbesondere die Überwachung des Kassenbereichs und des Spielautomaten im D. heranzuziehen; beide Voraussetzungen sind in casu er- füllt.

c) Ausserdem muss die Videoüberwachung transparent, d.h. erkennbar sein. Dass B. – und der mittäterschaftlich handelnde A. (vgl. E. 4) – nicht nur mit einer Videoüberwachung rechnen musste, sondern sogar von einer solchen ausging, gibt B. selbst zu Protokoll. In der Einvernahme am 19. November 2021 sagte er aus: «Ich bin ja nicht so blöd, jedes Geschäft hat ja Kameras, ich will mich nicht in irgendwelche Probleme reinreiten.» (B2-02-01-0096, in fine).

E. 1.4.2.2 Der Beweis ist somit nicht in Verletzung des Datenschutzgesetzes erlangt wor- den, weshalb die Videoaufnahmen rechtmässig und uneingeschränkt verwertbar sind.

E. 1.4.2.3 Selbst wenn von einer fehlenden Transparenz der Videoüberwachung als Vo- raussetzung für die Zulässigkeit der Verwertung des erhobenen Beweises aus- zugehen wäre, hätte dies gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO keine Unverwertbarkeit zur Folge: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem rechtswid- rig erlangten Beweis, das unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurde, zu prüfen, ob die im Strafverfahren geltenden Verwertbarkeitsvorausset- zungen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegen (BGE 147 IV 16 E. 5; BGE 147 IV 9 E. 1.4). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Auf- klärung einer schweren Straftat unerlässlich. In einem jüngeren Grundsatzurteil zur Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO – im Kontext mit Videoauf- zeichnungen – hat das Bundesgericht entschieden, dass der Begriff der schwe- ren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Schwere der konkreten Tat und aller Begleitumstände zu prüfen ist, und nicht abstrakt anhand des Strafmasses der betreffenden Straftat (BGE 147 IV 16 E. 6). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des

- 11 - SK.2024.30 Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3; BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 462; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 10 Abs. 3 StGB) ist ein Verbrechen. Das In Umlaufsetzen und das Einführen bzw. Lagern falschen Geldes (Art. 242 und 244 i.V.m- Art. 10 Abs. 3 StGB) sind Vergehen. Die abstrakte Qualifikation ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium. Zu be- rücksichtigen sind auch die Rechtsgutsverletzung(en) und die Tatumstände. Die Beschuldigten setzten gemeinsam innert zwei Tagen eine grosse Anzahl von fal- schen Fünffrankenstücken in kleinen Quartiergeschäften in Umlauf, in welchen sie die beschränkten Sicherheitsmassnahmen der Inhaber ausnutzten und den Schaden Dritter ohne Bedenken in Kauf nahmen (vgl. E. 2.3.1.2; 7.3.1). Die Vo- raussetzungen für die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen wären somit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich erfüllt.

E. 1.5 Durchsuchung des Fahrzeuges

E. 1.5.1 Der Verteidiger von B. rügt, dass für die Durchsuchung des Fahrzeuges I., in welchem Falschgeld sichergestellt wurde, kein schriftlicher Durchsuchungsbe- fehl vorgelegen habe. Die Fahrzeugdurchsuchung sei auch nicht durch den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

18. November 2021 abgedeckt gewesen, da dieser nicht die Durchsuchung des 750 Meter vom Hotel J. entfernten Personenwagens erfasst habe. Damit sei eine Gültigkeitsvorschrift verletzt, weshalb eine rechtswidrige Zwangsmassnahme vorliegen würde. Die im Fahrzeug sichergestellten Beweise seien daher unver- wertbar (SK 6.721.041, 063 f.).

E. 1.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Durchsuchung des Hotelzimmers zuerst durch den zuständigen Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt am 18. November 2021 infolge Dringlichkeit mündlich angeordnet und anschliessend gleichentags schriftlich bestätigt wurde (BA B2-02-01-0067). Dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden, es entspricht den Vorgaben von Art. 241 StPO. In materieller Hinsicht deckt der Durchsuchungsbefehl auch das von B. gelenkte bzw. von A. (mit-)verwendete Fahrzeug I. (versehen mit den Kontrollschildern 2) ab. Beide Personen werden im Befehl als Beschuldigte genannt und Fahrzeuge sind explizit «als zu durchsuchen» aufgeführt. Die Distanz des Fahrzeugs, abge- stellt an der […], zum Hotel J. an der […] in U. ist dabei unerheblich. Die Auto- schlüssel befanden sich in den Effekten von B. und gestützt auf Art. 215 Abs. 2 lit. d StPO ist eine festgenommene Person verpflichtet, unter anderem Fahrzeuge zu öffnen und die Durchsuchung zu dulden, auch ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung (BGE 139 IV 128 E. 1.2 f.; Botschaft 2005c, 1225; JOSITSCH/SCHMID,

- 12 - SK.2024.30 Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 215 StPO N. 17). Der Einwand des Verteidigers ist somit unbegründet.

E. 1.6 Notwendige Verteidigung

E. 1.6.1 Die Verteidiger bringen vor, die Beschuldigten seien bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2021 nicht verteidigt ge- wesen, obwohl aufgrund der im Raume stehenden Sanktionen eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen (SK 6.721.037, -061). Infolge fehlen- der Verteidigung seien sämtliche Folgebeweise, u.a. die Aussagen von B., die zur Bekanntgabe des Pin-Codes des Mobiltelefons geführt hätten, unverwertbar (SK 6.721.062 f.).

E. 1.6.2 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Ver- teidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwar- tende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Nebst der Schwere des Tatvorwurfs ist im Rahmen von Art. 130 StPO alternativ auch den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein drohender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1).

E. 1.6.3 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung da- rauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorver- fahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzu- stellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Gegebenenfalls ist im Fall notwendiger Verteidi- gung eine amtliche Verteidigung zu bestellen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann sieht Art. 158 Abs. 1 StPO vor, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aus- sage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Verteidi- gung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d).

E. 1.6.4 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023

- 13 - SK.2024.30 geltenden Fassung [bzw. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. Au- gust 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 1B_210/2020 vom

E. 1.6.5 In der ersten Einvernahme vom 19. November 2021 wurden den Beschuldigten die Delikte Geldwäscherei und In Umlaufsetzen falschen Geldes vorgeworfen, B. zusätzlich eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die abstrakten Straf- rahmen für Geldwäscherei, In Umlaufsetzen falschen Geldes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und für den einschlägigen Tatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sehen keine Mindeststrafen von einem Jahr vor. Die vorliegend in Frage stehenden Beträge von weniger als Fr. 1’800.-- einge- worfener Münzen und rund Fr. 7'000.-- sichergestellter Falschgeld-Münzen indi- zierten nicht eine (mögliche) Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Viel- mehr geht aus den Richtlinien der kantonalen Strafbehörden – unter anderem die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 (letztmals revidiert am 17. Juni 2022) – hervor, dass bei Vermögensdelik- ten, insbesondere bei Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, in der Grös- senordnung von rund Fr. 2’000.-- 30 Strafeinheiten zur Anwendung gelangen könnten (Richtlinien, S. 48). Auch im Lichte der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zu Art. 242 und 244 StGB (vgl. etwa Urteile der Strafkammer SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; 120 Tagessätze [mehrmals Falschgeld im Betrag von USD 3'200.00 und USD 3'700.00 in Umlauf gesetzt] und SK.2010.18 vom

14. Dezember 2010, 120 Tagessätze [5x100 USD-Noten in Umlauf gesetzt, straf- erhöhende Täterkomponente] hätte den Beschuldigten für das Lagern und In Umlaufsetzen von insgesamt Fr. 1’730.-- verwendeter Münzen und rund Fr. 7'000.-- gelagerten Münzen eine Freiheitsstrafe von erheblich weniger als ei- nem Jahr gedroht. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden des Kantons Basel-Stadt konnten somit zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen aufgrund der vorgeworfenen De- likte, des Vorgehens und insbesondere der Deliktsbeträge bei B. von einer dro- henden Strafe von unter einem Jahr ausgehen und bei A. von deutlich unter einem Jahr, da sich bei ihm die Frage des Widerrufs nicht stellte. Die höheren Strafanträge der Bundesanwaltschaft ändern daran nichts. Demzufolge lag bei den Beschuldigten kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vor. Die fehlende Verteidigung steht somit einer Verwertbarkeit der

- 14 - SK.2024.30 Protokolle nicht entgegen. Somit sind u.a. die Aussagen, die zur Herausgabe des Pin-Codes des Mobiltelefons von A. geführt haben, als Folgebeweis verwertbar. Zudem wurden beide Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO auf die Möglichkeit des Beizugs eines Anwalts und das Recht auf Beantragung einer amtlichen Verteidigung aufmerksam gemacht (BA B1-02-01- 0086; B2-02-01-0093). Beide Beschuldigte haben jeweils zu Protokoll gegeben, dass eine Verteidigung nicht notwendig sei (BA B1-02-01-0087; B2-02-01-0094).

E. 1.7 Teilnahmerechte

E. 1.7.1 In formeller Hinsicht rügen die Verteidiger eine Verletzung des Teilnahmerechts der Mitbeschuldigten bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2021 (SK 6.721.062).

E. 1.7.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und ein- vernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108 StPO; siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3). Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO können Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Das Obergericht des Kantons Zürich ent- schied in diesem Kontext, dass eine Beschränkung der Teilnahmerechte der be- schuldigten Person zulässig ist, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist oder eine solche Gefahr vor Erhe- bung der übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegt (Be- schluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Mai 2013 E. 2.1, UH 130106). Die Unverwertbarkeit gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO greift nur bei Be- weiserhebungen, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben wurden. Sie gilt nur gegenüber der nicht anwesenden Partei, die durch die entsprechenden Aussagen belastet wird. Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass Art. 147 Abs. 4 StPO kein generelles Verwertungsverbot statuiert. In Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobene Aussagen dürfen lediglich nicht zulasten von be- lasteten Mitbeschuldigten verwertet werden (Urteil 6B_70/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2).

E. 1.7.3 Die Beschränkung der Teilnahmerechte in der ersten Einvernahme vom 19. No- vember 2021 erfolgte für beide Beschuldigte aufgrund der im damaligen Zeit- punkt bestehenden Kollusionsgefahr. Dabei wurde ihnen in der Einvernahme des jeweiligen Mitbeschuldigten auch nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Teilnahmerechte gewährt (siehe E. 1.7.2.). Die Beschrän- kung der Teilnahmerechte stützte sich auf die Rechtsprechung zur analogen

- 15 - SK.2024.30 Anwendung von Art. 101 i.V.m. 108 StPO. Die erste Einvernahme erfolgte unter zulässiger Beschränkung der Teilnahmerechte, weshalb deren Ergebnisse zu- lasten der Beschuldigten verwertbar sind.

E. 1.8 Verwertbarkeit erkennungsdienstlicher Massnahmen Die beiden Verteidiger führen in den Parteivorträgen an, es lägen keine Anord- nungen zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) vor (SK 6.721.038, -065). Zwar spielt die erkennungsdienstliche Massnahme vorliegend keine Rolle in der Beweisführung. Dennoch ist festzustellen, dass die Befehle für die erkennungs- dienstliche Erfassung/nicht-invasive Probeentnahme beiden Beschuldigten am

19. November 2021 schriftlich eröffnet wurden, und zwar in deutscher Sprache mit einer Übersetzung und ergänzenden Erläuterungen in […] Sprache. Die Be- schuldigten haben den Empfang der Anordnung mit Unterschrift bestätigt (BA B1-02-01-0025; B2-02-01-0037). Der von den Verteidigern vorgebrachte Ein- wand erweist sich somit als unzutreffend. 2. Falschgelddelikte

E. 2 Die Verteidiger von A. und B. beantragen vollumfängliche Freisprüche für ihre Man- danten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Verteidiger von A. verlangt im Nebenpunkt für seinen Mandanten eine Genugtuung von Fr. 200.-- wegen eines Tags Freiheitsentzugs und der Verteidiger von B. eine solche von Fr. 1'000.--, zu- züglich Zins von 5% seit dem 18. November 2021 sowie eine Entschädigung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen in Höhe von Fr. 3'000.--, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 18. November 2021. Ausserdem beantragen die Verteidiger die Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an ihre Klienten (SK 6.721.039, -047).

Prozessgeschichte: A. Am 18. November 2021 wurden A., B. und C. durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen, nachdem in zwei Quartiergeschäften an der [...] in U. an H.- und K.- Automaten mit gefälschten Fünffrankenmünzen bezahlt wurde. Anlässlich der Fest- nahmen und (Haus-)Durchsuchungen stellte die Polizei in den Effekten, im Hotel- zimmer und im Fahrzeug der Beschuldigten mehrere falsche Fünffrankenmünzen sicher (BA 08-01-0001-0004).

B. Mit Verfügung vom 19. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten und C. wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis

- 3 - SK.2024.30 StGB). Am 26 November 2021 stellte sie eine Zuständigkeitsanfrage an die Bun- desanwaltschaft, worauf diese am 6. Dezember 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-01-0001-003). Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 auf den Tatbe- stand des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB aus und gegen B. zusätzlich auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG (BA 01-01-0001 f.).

C. Im Anschluss wurden verschiedene Ermittlungshandlungen vorgenommen und Fachberichte von der Bundeskriminalpolizei eingeholt (u.a. ein Bericht zur Sicher- stellung/forensischen Sicherung elektronischer Datenträger vom 5. Januar 2022 und ein Bericht der Zentralstelle Falschgeld vom 13. Januar 2022).

D. Die Bundesanwaltschaft dehnte mit Verfügung vom 3. Juli 2023 das Strafverfahren gegen A. und B. auf den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB aus (BA 01-01-0002).

E. Mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 verurteilte die Bundesanwaltschaft C. we- gen Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB zu einer Geld- strafe (BA 03-01-0001-0004). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

F. Mit Verfügung vom 28. März 2024 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA 02-01-0063-0065).

G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Mai 2024 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten wegen mehrfachen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und weiterer Delikte (SK 6.100.001 ff.).

H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (SK 6.231.1.003 ff.).

I. Der Einzelrichter eröffnete am 13. November 2024 in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, dem Beschuldigten B. in Begleitung seines Verteidigers und dem Vertei- diger von A. die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts. Der ordnungs- gemäss vorgeladene Beschuldigte A. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Am 25. März 2025 fand die zweite Hauptverhandlung in gleicher Besetzung statt. Der ordnungsgemäss vorgeladene A. blieb der Hauptverhandlung erneut un- entschuldigt fern, worauf diese in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde (Art. 366 StPO). Der Einzelrichter eröffnete am 13. Mai 2025 das Urteil und begründete es mündlich.

- 4 - SK.2024.30 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales

E. 2.1 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB);

E. 2.2 des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB);

E. 2.2.1 In Umlaufsetzen falschen Geldes Des In Umlaufsetzens falschen Geldes macht sich strafbar, wer falsche oder ver- fälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt (Art. 242 Abs. 1 StGB). Unter In Umlaufsetzen fällt jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe eines Falsifikats als Zahlungsmittel oder zu anderen Zwecken an eine ausserhalb des involvierten Täterkreises stehende Person. Das in Umlaufsetzen erfordert somit stets, dass die Echtheit des Geldes vorgetäuscht wird. Als echt oder un- verfälscht in Umlauf gesetzt ist das Geld dann, wenn der Gewahrsam an den Zahlungsmitteln auf gutgläubige Dritte übertragen wird, die über deren Charakter als Falsifikat nicht informiert sind (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 242 StGB N. 1). Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der gutgläubige Dritte die Fälschung direkt und physisch aus der Hand des Täters empfängt. Entsprechend genügt das Einführen der Fäl- schung in einen Automaten, zumal der neue Gewahrsamsinhaber bei Entde- ckung des Fälschungscharakters keine Möglichkeit mehr hat, die Fälschungen zurückzuweisen (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 242 StGB N. 14). Die Tat ist vollendet mit der Übergabe gefälschten Geldes an einen gutgläubigen Dritten (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

E. 2.2.2 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes macht sich strafbar, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen (Art. 244 Abs. 1 StGB). Taugliches Tatobjekt ist Falschgeld und verfälschtes Geld (LENTJES MEILI/KEL- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 244 StGB N. 8). Die Tathandlung des Lagerns ist erfüllt, wenn der Täter das Falschgeld in einem seiner Verfügungs- gewalt unterliegenden Raum in der Absicht vorrätig hält, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (BGE 103 IV 249 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsele- mente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und die Absicht, das falsche oder verfälschte Geld als echt in Umlauf zu bringen, erforderlich (vgl. dazu bereits E. 2.2.1).

E. 2.3 des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.

- 38 - SK.2024.30 4. Die mit Strafmandat (Aktenzeichen […]) der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 15. November 2018 gegen B. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 150 Tagen wird nicht widerrufen. 5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). III. Beschlagnahmte Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte 1. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und ver- nichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB): Elektroschocker (Ass.-ID 33567), sämtliche falschen Fünffrankenmünzen, Quittungen (Ass.-ID 33571, 33572, 33573). 2. Folgende Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten be- lassen: Forensische Datensicherungen (Ass.-ID 100638, 100639), Forensische Cloud-Sicherung (Ass.-ID 100640). 3.

E. 2.3.1 In objektiver Hinsicht

E. 2.3.1.1 Vorliegen von Falschgeld Vorab ist – aufgrund der Einwände der Verteidiger der Beschuldigten in ihren Parteivorträgen, welche den Falschgeldcharakter in Zweifel ziehen (SK 6.721.036, -068) – zum Falschgeldcharakter der Fünffrankenstücke festzustel- len, dass diese in qualitativer Hinsicht als Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB zu qualifizieren sind. Zunächst ist dem Bericht Falschgeld des Kommissa- riats Falschgeld vom 13. Januar 2022 zu entnehmen, dass die Münzen allesamt das Prägejahr 2016 aufweisen und ihr Gewicht und Durchmesser derjenigen ei- ner echten Schweizer Fünffrankenmünze entspricht. Die Fachstelle kam zum Schluss, dass durch die kleinen Stempelfehler und Masse sämtliche Falsifikate «eindeutig» der Fälschungsklasse 7023 zugeordnet werden können und grund- sätzlich alle Fünffrankenstücke die gleiche Fälschungsqualität aufweisen (BA 10- 01-0009). Die Ausführungen im Bericht können als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerungen der Fachstelle Falschgeld abzuweichen, womit da- rauf abgestellt werden kann. Für das Gericht bestehen daher keine Zweifel, dass

- 18 - SK.2024.30 die Münzen den äusseren Anschein echten Geldes erwecken, zumal sie auch vom Personal des Hotels J. als Zahlungsmittel angenommen wurden.

E. 2.3.1.2 In der Hauptsache ist festzustellen, dass die äusseren Tathandlungen durch die Beschuldigten nicht bestritten werden. Unbestritten ist zunächst die Einfuhr der 1'406 gefälschten Fünffrankenmünzen durch A. von Deutschland in die Schweiz am 16. November 2021. Ebenfalls wird von A. nicht bestritten, dass er am selben Tag die Übernachtung im Hotel J. in U. in der Höhe von Fr. 200.-- mittels 40 ge- fälschten Fünffrankenmünzen beglichen hat. Unbestritten ist ferner, dass die Be- schuldigten am 17. und 18. November 2021 im E. bzw. im D. an den dortigen H. und K. Wettspiel-Automaten insgesamt 346 Falsifikate einsetzten und bei ihren Anhaltungen Falschgeld in ihren Effekten sichergestellt wurde. Das Gericht ist beweismässig in objektiver Hinsicht zum Schluss gekommen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat wie in der Anklageschrift umschrie- ben. Als Hauptbeweismittel für das In Umlaufsetzen falschen Geldes dienen die Videoaufnahmen vom Falschgeldeinsatz der Beschuldigten am 18. November 2021 im D. an der […] (BA 02-01-0007; B1-02-01-0151 ff.). Darauf ist deutlich zu sehen, wie beide Beschuldigte zeitlich versetzt das Lokal betreten und sich an die Spielautomaten begeben. Daraufhin bedienen die Beschuldigten den K.-Au- tomaten und der Beschuldigte B. wirft das Münzgeld ein. Aufgrund der Sicher- stellungen des Falschgeldes in den Automaten ist erstellt, dass die Beschuldig- ten am 17. November 2021 im E. an der […] insgesamt 208 gefälschte Fünffran- kenmünzen und am 18. November 2021 im D. total 138 gefälschte Fünffranken- münzen in die H.- und K.-Automaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'730.-- einzahl- ten. In Bezug auf den Vorwurf der Lagerung von Falschgeld ist aufgrund der Sicher- stellungen anlässlich der Verhaftungen der Beschuldigten am 18. November 2021 erstellt, dass A. 111 gefälschte Fünffrankenmünzen und B. deren 40 auf sich trugen. Anschliessend wurden in dem von ihnen gemeinsam benutzen Fahr- zeug I. weitere 242 gefälschte Fünffrankenmünzen sichergestellt. Dass anläss- lich der Hausdurchsuchung im Hotelzimmer von A. im Hotel J. weitere 608 ge- fälschte Fünffrankenmünzen, 19 Stück in den Effekten von C. sowie weitere 40 gefälschte Fünffrankenmünzen, welche zur Bezahlung der Hotelrechnung durch A. eingesetzt wurden, sichergestellt wurden, bestehen ebenso keine Zwei- fel (BA 08-01-0001, -0003). Der objektive Anklagesachverhalt ist insofern erstellt.

E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht Bestritten ist einzig, ob die Beschuldigten vom Falschgeldcharakter der Fünffran- kenmünzen Kenntnis hatten. Für den Nachweis des Vorsatzes hält das Gericht folgende Personal- und Sachbeweise sowie Indizien für ausschlaggebend:

- 19 - SK.2024.30

E. 2.3.2.1 Bei den Aussagen des Beschuldigten A. in der Einvernahme vom 19. November 2021 fällt durchgehend auf, dass sie lebensfremd und nicht stimmig sind (B1-02- 01-0069 ff.). Zur Herkunft des gefälschten Geldes gab er an, dass die Münzen von China stammten, und dort aus Autos, die verschrottet würden. Dabei würde es sich auch um Münzen handeln, die in Rom in Brunnen geworfen worden und gereinigt in den Geldverkehr zurückgelangt seien (BA B1-02-01-0072). Seine Aussagen sind unglaubhaft und seine Erklärungsversuche zur Herkunft des Falschgeldes sind abwegig. Auch seine Aussagen zum Erwerb des Falschgeldes in Deutschland sind lebens- fremd. So will er ernsthaft glaubhaft machen, das Falschgeld in Schweizer-Wäh- rung mit echtem Euro-Geld gekauft zu haben. Er gab zu Protokoll, dass er an- fangs Juni/Juli 2021 die Fünffrankenmünzen von einem gewissen L. erworben habe. Es seien Münzen für Fr. 6'000.-- gewesen. Er habe zugegriffen und L. dafür 4'000.-- Euro bezahlt (BA B1-02-01-0072). Angesichts des damaligen fast gleich- wertigen Wechselkurses – 4'000.-- Euro entsprachen Ende Juni 2021 umgerech- net ca. Fr. 4'385.-- (durchschnittlicher Wechselkurs EUR/CHF vom 1.6.2021- 1.7.2021; vgl. www.oanda.com, aufgerufen am 13. Mai 2025) – hätte A. beim «Abkauf» der Schweizer Falschgeld-Münzen im «Wert» von Fr. 6’000.-- einen erheblichen Gewinn generiert. Eine derartige Diskrepanz hätte den Verdacht na- helegen müssen, dass die angebotenen Münzen nicht echt sind. Als weiteres Indiz für die Unechtheit ist zu berücksichtigen, dass mehrere Mün- zen schlechter Qualität und nach eigenen Angaben von A. oxidiert waren. Laut A. hätten die Fünffrankenmünzen den Automaten verstopft (BA B1-02-01-0080). Die schlechte Qualität einzelner Münzen geht aus der Fotodokumentation hervor (z.B. BA B1-02-01-0041) und dürfte den Beschuldigten beim Lagern und Einsatz kaum entgangen sein. Nicht zuletzt sprechen die Aussagen von A. dafür, dass er selbst Zweifel an der Echtheit der Münzen hatte, gab er doch zu Protokoll, dass er die Hoffnung gehabt habe, dass die Münzen nicht gefälscht seien. Viel- leicht habe er fahrlässig gehandelt (BA B1-02-01-0081).

E. 2.3.2.2 Bei den Aussagen von B. fällt auf, dass sie in wesentlichen Punkten durch die Videoaufnahmen im D. widerlegt werden: Er sagte in der Einvernahme vom

19. November 2021 aus, er habe «nichts zu tun mit diesen Münzen, ich habe sie weder besessen noch geholt oder gesehen» (BA B2-02-01-0096, Z. 23 f.). Auf den Videoaufnahmen vom 18. November 2021 ist deutlich zu erkennen, dass B. im D. das Falschgeld in den K.-Spielautomaten einwirft. Ebenfalls ist zu sehen, wie B. beim Einwurf der Münzen sich einige Male umsieht. Seine Aussage, keine Münzen auf sich gehabt zu haben (B1-02-01-0089), ist damit widerlegt. Sein spä- terer Rechtfertigungsversuch, wonach es ein blöder Zufall gewesen sei, dass er 40 Fünffrankenstücke von insgesamt Fr. 200.-- auf sich gehabt habe (BA B1-02- 01-0098), wirkt daher nicht überzeugend. Aufgrund der Vielzahl der einzeln ein- geworfenen (falschen) Münzen, insgesamt immerhin 346 Stück, musste auch B.

- 20 - SK.2024.30 nicht entgangen sein, dass zumindest einzelne Fünffrankenmünzen von blossem Auge erkennbar verschmutzt und verklebt aussahen.

E. 2.3.2.3 B. bestreitet mehrfach von der Falschheit der Münzen gewusst bzw. geahnt zu haben, dass es sich um Falschgeld handeln könnte. Sodann gab er am 19. No- vember 2021 zu Protokoll, er könne nicht nachvollziehen, dass es gefälschte Münzen gebe (BA B2-02-01-0097). Im Schlusswort an der Hauptverhandlung gab er an, dass er nichts vom Fälschungscharakter der Münzen gewusst habe (SK 6.720.015). Das ist unglaubhaft. Im Rahmen der Beweissicherung im D. wur- den im Abfalleimer neben dem K.-Automaten aufgerissene Plastiksäckchen mit mehreren Fünffrankenmünzen gefunden (BA B1-02-01-0147, Bild 30, die iden- tisch waren mit jenen, mit denen gespielt und welche im Hotelzimmer von A. si- chergestellt wurden (B2-02-01-0168). Die Beschuldigten hätten das Geld nicht weggeworfen, wenn sie nicht vom Falschgeldcharakter gewusst hätten.

E. 2.3.2.4 Zum Verwendungszweck der gefälschten Fünffrankenmünzen sagte C., die Be- gleiterin von A., am 19. November 2021 aus, dass diese als Ersatz für Pokerchips gedacht gewesen seien (BA B1-02-01-0108 f.). Die Fotos aus dem Hotelzimmer J., in welchem A. und C. logiert haben, zeigen Spielkarten (BA B1-02-01-0034) und deutet auf die Nutzung der gefälschten Münzen als Spielgeld hin. Allerdings fällt auf, dass der von C. vorgegebene Zweck von den Beschuldigten nicht er- wähnt wurde und das Verwenden der Münzen in den Wettspiel-Automaten im D. und im E. gerade gegen die von C. geäusserte Version spricht.

E. 2.3.2.5 Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eine grosse Zahl von falschen Fünffrankenstücken horteten. Allein bei der Anhaltung vom 18. Novem- ber 2021 führten die Beschuldigten insgesamt 151 gefälschte Fünffrankenstücke mit sich und im gemeinsam benutzten Fahrzeug wurden weitere gefälschte Fünf- frankenstücke im Wert von Fr. 1'210.-- sichergestellt. Bereits die grosse Anzahl an mitgeführten, teilweise oxidierten und sichergestellten Fünffrankenstücke mit identischem Jahrgang indiziert, dass die Beschuldigten um den Fälschungscha- rakter der Münzen zumindest wissen mussten.

E. 2.3.2.6 Als gewichtiges Indiz betreffend Wissen um die (Un-)Echtheit der Münzen dient der WhatsApp-Chatverkehr der Beschuldigten kurz vor und zum Tatzeitpunkt. Die Mobiltelefone von A. wurden durch die Bundeskriminalpolizei forensisch ex- trahiert und der Datenverkehrt analysiert (BA 10-01-0065 ff.; 10-01-0047). Ge- mäss Auswertungsbericht vom 4. Mai 2022 sind zwischen A. und B. im Call Log vom 16. November 2021 bis 18. November 2021 7 Sprachverbindungen sowie 51 WhatsApp-Nachrichten in […] Sprache verzeichnet (BA 10-01-0048). Dass die Beschuldigten um die Falschheit der Münzen gewusst haben müssen, bele- gen die Chatnachrichten zwischen den beiden im deliktsrelevanten Zeitraum: A. schreibt «2016 hat mich gestört» und «Alle!» (BA 10-01-0081 f.; TPF 6.221.020), und spricht das bei allen gefälschten Münzen identische Prägungsjahr an. Vor

- 21 - SK.2024.30 diesem Hintergrund erscheint abwegig, dass die Beschuldigten keine Gedanken an die potenzielle Falschheit der Münzen verschwendet haben wollen, bevor sie diese an der […] im D. und E. eingesetzt haben. Das zeigt auch die Antwort von B. im WhatsApp-Chat: «Mich auch und eine Frau hat mir gesagt, dass nicht echt ist» (BA 10-01-0082; TPF 6.221.020). Die Chatnachrichten verdeutlichen, dass die Beschuldigten um die Falschheit der Fünffrankenmünzen wussten, zumal alle das gleiche Prägungsjahr hatten, was ihnen offensichtlich zusätzliche Sorgen zu bereiten schien und im Chat auch zum Ausdruck gebracht haben.

E. 2.3.2.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigten um die fehlende Echtheit der Fünffrankenmünzen wussten. Sie handelten vorsätzlich.

E. 2.3.3 Zwischenergebnis

E. 2.3.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten in Bezug auf 346 fal- sche Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 1'730.-- gemeinsam mehr- fach den objektiven und subjektiven Tatbestand des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB erfüllt haben.

E. 2.3.3.2 Die Beschuldigten haben ausserdem gemeinsam 393 falsche Fünffrankenmün- zen (40 Stück in den Effekten B.; 111 Stück in den Effekten A.; 242 Stück im Fahrzeug I.) im Gesamtbetrag von 1'965.-- gelagert, um sie als echt in Umlauf zu bringen. A. hat ausserdem zusätzlich 1'406 gefälschte Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 7'030.-- von Deutschland in die Schweiz eingeführt und danach insgesamt 648 (608 in den Effekten und 40 für Hotelrechnung) falsche Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 3'240.-- im Hotel J. gelagert, um sie als echt in Umlauf zu bringen. A. hat dadurch mehrfach den Tatbestand des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. B. hat den Tatbestand des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes ge- mäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

E. 2.3.4 Der Tatbestand des In Umlaufsetzens von Falschgeld gemäss Art. 242 StGB steht zum Tatbestand des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 StGB in echter Konkurrenz (BGE 80 IV 252 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/20211 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3.3).

- 22 - SK.2024.30 3. Mehrfacher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB)

E. 3 Juli 2020 E. 1.3). Das Übergangsrecht bestimmt zum anwendbaren Recht: Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

E. 3.1 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 220.-- und EUR 1'977.30 werden zur Deckung der Verfahrenskosten von A. eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 3.2 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 5'200.-- werden zur De- ckung der Verfahrenskosten von B. eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO). IV. Entschädigung und Genugtuung

E. 3.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein- wirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt.

E. 3.2.2 Mit der Variante der «unbefugten Verwendung von Daten» will das Gesetz den Fall erfassen, wo Daten zwar richtig, und dementsprechend unverfälscht, aber von einer unberechtigten Person, die nicht über die Daten verfügen darf, verwen- det werden (BBI 1991 II 1021; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 147 StGB N. 6). Typischer Anwen- dungsfall ist die Benutzung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1; FIOLKA, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 147 StGB N. 11). Die Tatvariante der unrichtigen Ver- wendung von Daten erfasst die Eingabe von falschen Daten zu manipulativem Zweck (BGE 129 IV 315 E. 2.1).

E. 3.2.3 Die Tatvarianten müssen – analog zum Tatbestandsmerkmal des Irrtums beim Betrug – in der Folge zu einem unrichtigen Ergebnis des Datenverarbeitungs- vorgangs führen (vgl. FIOLKA, a.a.O., Art. 147 StGB N. 36).

E. 3.2.4 Die durch das unrichtige Ergebnis ausgelöste Vermögensverschiebung kann in der Auszahlung eines Barbetrages oder etwa in der Gutschrift auf ein Konto lie- gen. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug nach Art. 146 StGB einen Vermögensschaden bewirken (BGE 129 IV 315 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Vermögensschaden in einer Verminde- rung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven; dasselbe gilt, wenn das

- 23 - SK.2024.30 Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 m.H.).

E. 3.2.5 Über den Vorsatz hinaus wird in Anlehnung an den Betrug nach Art. 146 StGB im subjektiven Tatbestand zudem noch eine Bereicherungsabsicht gefordert (FIOLKA, a.a.O., Art. 147 StGB N. 40).

E. 3.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung

E. 3.3.1 Tatsächliches Für das Gericht ist aufgrund der Videoaufnahmen und des sichergestellten Falschgeldes erstellt, dass die Beschuldigten am 17. und 18. November 2021 insgesamt 346-mal auf elektronische Datenverarbeitungsanlagen einwirkten. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie die Beschuldigten vor dem K.-Automaten stehen, wobei A. den Touchscreen bedient und B. die gefälschten Fünffranken- stücke einwirft. Durch ihr Einwirken erzielten sie eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten von insgesamt Fr. 1'730.--. Aufgrund des Beweisergebnisses zum Falschgeld ist erstellt, dass die Beschuldigten um die fehlende Echtheit wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen (E. 2.3.2), dass die an den Spielautomaten verwendeten Fünffrankenmünzen durch die Inhaber der beiden Geschäfte in U. als echtes betrachtet würden.

E. 3.3.2 Einwand Der Verteidiger von B. wendete im Parteivortrag ein, Spielautomaten seien vom Anwendungsbereich von Art. 147 StGB nicht mitumfasst (SK 6.721.069). Es wird sinngemäss in Abrede gestellt, dass es sich bei (Falsch-)Geld um Datenträger handeln würde.

E. 3.3.3 Subsumtion

E. 3.3.3.1 Die Tathandlung verlangt die Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über ei- nen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (MICHAEL MRÁZ, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N 4). Ins- besondere auch Abbildungen, die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darunter (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). No- ten und Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zah- lungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den Begriff «Daten» (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2023.50 vom 4. September 2024 E. 3.4). Vorliegend wurden die in und auf den falschen Fünffrankenmünzen

- 24 - SK.2024.30 enthaltenen Informationen (Wert, Gewicht, Prägung etc.) vom Automaten «gele- sen» bzw. erkannt, mithin wurde im Sinne des Tatbestands auf den Datenüber- mittlungsvorgang eingewirkt. Durch die genannte Einwirkung wurde jeder einge- worfenen Münze der jeweilige Wert zugeordnet, worauf die eingeworfene Summe in entsprechend geldwerte Leistung umgewandelt und (als Gegenleis- tung) in Form von «Quittungen» und «Vouchers» ausgedruckt wurde.

E. 3.3.3.2 Bei der Tathandlung stellt sich weiter die Frage, ob eine unrichtige Verwendung von Daten vorliegt. Die Beschuldigten haben die falschen Münzen in den Auto- maten derart verwendet, als würde es sich um echtes Geld handeln, im Wissen oder in der Hoffnung darum, dass die internen Sicherheitssysteme der H.- und K.-Automaten diese als verkehrsfähige und echte Münzen entgegennehmen würden, was letztlich auch erfolgte. Der einbezahlte Betrag wurde jeweils ent- sprechend in geldwerte Leistung umgewandelt. Insofern lag eine unrichtige Da- tenverwendung vor.

E. 3.3.3.3 Das unrichtige Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (MRÁZ, a.a.O., N 9) lag in der falschen «Annahme» der Da- tenverarbeitungsanlage, dass echtes, vollständig verkehrsfähiges Geld einbe- zahlt wurde, was gerade nicht der Fall war. Im Ergebnis verfügten die Beschul- digten unberechtigterweise über eine Forderung gegenüber der H.

E. 3.3.3.4 Die Vermögensdisposition lag in der Zuschreibung der entsprechenden Werte als Guthaben. Die Beschuldigten liessen sich als Gegenleistung für das Falsch- geld die Quittungen für die Wetteinsätze und «Voucher» ausgeben. Sie erzielten durch ihr Einwirken auf die Datenverarbeitungsanlagen ein unrichtiges Ergebnis und bewirkten auf diese Weise zu ihren Gunsten eine Vermögensverschiebung von insgesamt Fr. 1'730.-- zum Nachteil der H.

E. 3.3.3.5 Die Beschuldigten haben durch die Verwendung der Falsifikate ein unrichtiges Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage bewirkt und dadurch wissentlich und willentlich eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten in Form von «Quittun- gen» und «Voucher» erreicht. Sie handelten mit Vorsatz und der Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zum Nachteil der H.

E. 3.4 Im Ergebnis sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 4 Mittäterschaft

E. 4.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter in- nerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes

- 25 - SK.2024.30 einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

E. 4.2 Die Beschuldigten wirkten bei den Tatausführungen – der ihnen gemeinsam vor- geworfenen und nachgewiesenen Taten (siehe E. 2.1; 2.3.3; 3.4) – zusammen. Neben dem Chatverlauf zwischen den beiden (siehe E. 2.3.2.6) belegen die ge- meinsam vorgenommenen Besuche im D. und im E. zwecks In Umlaufsetzens der gefälschten Münzen, sowie die gemeinsame Lagerung des Falschgeldes im Fahrzeug und in den Effekten, dass eine gemeinsame Tatbegehung stattgefun- den hat, wobei verschiedentlich einzelne Tatbeiträge geleistet wurden, die vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren. Das arbeitsteilige Vorgehen zeigt sich ins- besondere darin, dass A. das Falschgeld in die Schweiz einführte und B. das Fahrzeug stellte und lenkte sowie über die nötigen Ortskenntnisse in U. verfügte, um die geeigneten Tatobjekte ausfindig zu machen. Dass die Beschuldigten das Falschgeld bei den Spielautomaten durch ihr bewusstes und gewolltes Zusam- menwirken gemeinsam in Umlauf setzten und das Falschgeld in ihren jeweiligen Herrschaftsbereichen zusammen lagerten, ist erstellt. Sie handelten in Mittäter- schaft.

E. 5 Ergebnis

E. 5.1 Der Beschuldigte A. ist des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen In Um- laufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB und des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.2 Der Beschuldigte B. ist des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen In Um- laufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB und des Ein- führens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen.

E. 6 Widerhandlung gegen das Waffengesetz

E. 6.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft B. vor, er habe bis am 18. November 2021 ein Elektroschock- gerät besessen bzw. dieses zu einem unbestimmten Zeitraum erworben und an- schliessend in dem von ihm benutzten Fahrzeug I. aufbewahrt. Er habe gewusst

- 26 - SK.2024.30 oder zumindest angenommen, dass es sich beim Elektroschockgerät um eine Waffe handeln würde.

E. 6.2 Personal- und Sachbeweise Am 19. November 2021 wurde im Handschuhfach des Fahrzeuges I., ein «Elek- troschocker in Taschenlampenoptik» sichergestellt (BA B2-02-01-0070, -0066, -0101). Der Halter des Fahrzeuges ist der Vater des Beschuldigten (BA B2-02- 01-0061). In der Einvernahme vom 19. November 2021 wurde dem Beschuldig- ten vorgehalten, dass im Handschuhfach des Fahrzeuges ein «Elektroschocker in Taschenlampenoptik» festgestellt worden sei. Der Beschuldigte gab in der Ein- vernahme vom 19. November 2021 zu Protokoll, dass er vom Elektroschocker im Handschuhfach keine Kenntnis gehabt habe (BA B2-02-01-0099).

E. 6.3 Beweiswürdigung Vorab ist festzuhalten, dass im Fahrzeug ein Teil des Falschgeldes von B. und A. sichergestellt wurde (siehe E. 2.3.1.2). Obwohl dieser Umstand ein Indiz dar- stellt, dass der Beschuldigte von der Existenz des Elektroschockers gewusst ha- ben könnte, ist zu seinen Gunsten relevant, dass der Halter des Fahrzeuges sein Vater ist. Nicht abgeklärt wurde, wie lange er seinem Sohn das Fahrzeug zur Benutzung überlassen hat und wann die Waffe ins Handschuhfach gelangte. Der Vater wurde dazu nicht befragt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Elektroschockgerät auf der Fotodokumentation als «Elektroschocker in Taschen- lampenoptik» bezeichnet wird und einer Taschenlampe täuschend ähnlich sieht. Das Gericht geht somit in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte von der Existenz des Elektroschockgerätes keine Kenntnis hatte.

E. 6.4 Der Beschuldigte B. ist deshalb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freizusprechen.

E. 7 Strafzumessung

E. 7.1 Rechtliches

E. 7.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 27 - SK.2024.30

E. 7.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt (sog. konkrete Methode; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1).

E. 7.2 Die Beschuldigten haben drei Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt bzw. Verbrechen lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Diese bildet somit Ausgangspunkt der Strafzumessung.

- 28 - SK.2024.30 Das In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und das Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1) sind Vergehen, welche je mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bestraft werden. Bei der Wahl der Strafart ist zu berücksichtigen, dass Art. 41 StGB eine prioritäre Anwendung der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe innerhalb des sich überschneidenden Bereichs der beiden Strafarten statuiert. Daraus folgt, dass der Geldstrafe als weniger eingriffsintensive und damit mildere Sanktion gegen- über der Freiheitsstrafe grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist. Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, hält das Gericht für sämtliche Delikte eine Geldstrafe für schuldadäquat (siehe E. 7.5). Das Gericht ist somit gehalten, eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Tat- und De- liktsmehrheit wirken sich strafschärfend aus. Die Anwendung des Asperations- prinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 147 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung.

E. 7.3 Tatkomponenten

E. 7.3.1 Einsatzstrafe für mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage Das Ausmass des deliktischen Erfolges ist mit einem Deliktsbetrag von Fr. 1'730.-- nicht erheblich. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten innert zwei Tagen immerhin 346 ge- fälschte Münzen erfolgreich in die Wettspiel-Automaten einsetzten. Sie tätigten somit eine Vielzahl von Wetten innert kurzer Zeit, wobei ihre Tatausführung durchaus überlegtes Vorgehen erkennen lässt. Die Beschuldigten wählten die Lokalitäten gezielt aus, in welchen sie sich vermeintlich in Sicherheit wägten, grosse Mengen an Falschgeld unauffällig in den normalen Zahlungsverkehr ein- zubringen. Die Tatausführung muss allerdings eher als plump bezeichnet wer- den, da sie teils verklebte Fünffrankenstücke einsetzten und es nur eine Frage der Zeit war, bis ihre Taten auffliegen. Aufgrund der Vorgehensweise ist ihnen daher keine hohe kriminelle Energie zu attestieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von Bedeutung, dass die Beschuldig- ten zielgerichtet und mit direktem Vorsatz handelten. Sie haben sich in der de- liktstypischen Art und Weise bereichert, um angesichts ihrer engen finanziellen Verhältnisse ein Zusatzeinkommen zu generieren. Als Motiv stand die Verlo- ckung des schnellen Geldes im Vordergrund. Sie handelten eigennützig und ha- ben ohne Scham die Angebote und beschränkten Sicherheitsmassnahmen klei- ner Quartierlokale, die von eigenen Landsleuten geführt wurden, ausgenutzt und den Schaden Dritter ohne Bedenken in Kauf genommen. Sie hätten die Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können.

- 29 - SK.2024.30 Das objektive und subjektive Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet noch leicht. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe für die Beschuldigten auf je 40 Tagessätze festzusetzen.

E. 7.3.2 Einsatzstrafe für mehrfaches In Umlaufsetzens falschen Geldes Das objektive Tatverschulden beim mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Gel- des deckt sich im Wesentlichen mit dem bereits Gesagten zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (siehe E. 7.3.1). Das deliktische Un- recht ist daher bereits zu einem Teil durch die für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ausgefällte Strafe abgegolten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Falschgelddelikt ein anderes Rechtsgut schützt. Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen. Geschütztes Rechtsgut der Falschgeldtatbestände ist hingegen die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das allgemeine Vertrauen in die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Durch das In Umlaufsetzen des Falschgeldes wurde dieses Vertrauen gefährdet. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann auf das bereits Gesagte zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verwiesen werden (siehe E. 7.3.1). Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt gerade noch leicht. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe für die Beschuldigten auf je 120 Tagessätze festzusetzen.

E. 7.3.3 Einsatzstrafe für (mehrfaches) Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes Auch diesbezüglich ist das deliktische Unrecht teilweise durch die für den betrü- gerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und das In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgefällten Strafen abgegolten. Es wird auf das bereits Ge- sagte verwiesen (siehe E. 7.3.1; 7.3.2). Das objektive Tatverschulden von A. ist höher zu gewichten. Er führte das Falschgeld nicht nur in die Schweiz ein, sondern lagerte auch eine wesentliche grössere Anzahl an Münzen als B. (E. 2.3.3.2). Das objektive und subjektive Tatverschulden ist bei A. gerade noch als leicht zu gewichten. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Berück- sichtigung der mehrfachen Tatbegehung erachtet das Gericht bei A. eine Ein- satzstrafe von 60 Tagessätzen für schuldangemessen.

- 30 - SK.2024.30 Das objektive und subjektive Tatverschulden bei B. wiegt hingegen geringer. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze festzusetzen.

E. 7.3.4 Hypothetische Gesamtstrafe Nach dem Gesagten erscheint eine Asperation von 40 Tagessätzen für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage um 90 Tagessätze für das mehrfache In Umlaufsetzen falschen Geldes, um 40 Ta- gessätze bei A. für das mehrfache Einführen und Lagern falschen Geldes und um 20 Tagessätze bei B. für das Lagern falschen Geldes als angemessen. Das ergibt bei A. eine hypothetische Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen und bei B. eine solche von 150 Tagessätzen.

E. 7.4 Täterkomponenten

E. 7.4.1 A. Der heute […]-jährige Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger und in der Nähe von X. wohnhaft. Der Beschuldigte absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit und arbeitete als Hilfs- kraft bei seiner Schwester in Deutschland (BA B1-02-01-0004). Er ist weder in Deutschland noch in der Schweiz vorbestraft. Er zeigte sich gleichgültig gegen- über behördlichen Anordnungen und verzögerte mit seinem Verhalten das Vor- und Hauptverfahren (siehe E. 1.2). Die persönlichen Verhältnisse und das Nach- tatverhalten sind insgesamt dennoch neutral zu würdigen.

E. 7.4.2 B. Der heute […]-jährige ist […] Staatsangehöriger und wohnt im Kanton Basel- Landschaft bei seinen Eltern. Im […] 2025 wurde er nach eigenen Angaben Va- ter. Nach absolvierter Lehre bei der M. AG hat er seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre hinweg mit «Glücksspiel» finanziert. Er ist zurzeit arbeitslos und wird von seiner Lebenspartnerin finanziell unterstützt. Der Beschuldigte weist we- der Vermögen noch Schulden aus (SK 6.731.002, -004; BA 13-01-0007; B2-02- 01-0010 ff.). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt vom 15. November 2018 wurde er wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.--, verurteilt (SK 6.232.1.002). Die Vorstrafe ist mit 20 Ta- gessätzen leicht straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).

- 31 - SK.2024.30 Die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten sind neutral zu werten.

E. 7.5 Gesamtstrafen Unter Würdigung aller Umstände und in Berücksichtigung aller Strafzumes- sungsfaktoren erachtet das Gericht für die Beschuldigten A. und B. eine Geld- strafe von je 170 Tagessätzen für tatverschuldens- und täterangemessen.

E. 7.6 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten ist die Höhe des Tagessatzes auf je Fr. 30.-- festzusetzen.

E. 7.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet wer- den, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prog- nose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Ver- halten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1).

E. 7.7.2 Dem Beschuldigten A. kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Die Probezeit ist auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

E. 7.7.3 In Bezug auf den Beschuldigten B. bestehen Anhaltspunkte, welche ernstlich ge- gen ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten reicht rund 15 Jahre zurück. Bereits in den Jahren 2011 und 2012 betätigte er sich als Drogenkurier und wurde dafür mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2012 bestraft (BA B2-02-01-

- 32 - SK.2024.30 0008, -0011, -0015). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2018 und die Unterstützung seiner Bewährungshilfe (BA B2-02-01-0018) vermochten ihn nicht von erneuter Straftaten rund drei Jahre später abzuhalten, und damit seinen Hang zur Delin- quenz unterstreicht. Ausserdem neigte er über Jahre zum Glücksspiel und liess sich seinen Lebensunterhalt von Dritten finanzieren, anstatt beruflich auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Diese Faktoren sprechen gegen eine günstige Le- galprognose. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs sind nicht erfüllt. Die Strafe ist somit zu vollziehen.

E. 7.8 Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag ist bei den Beschuldigten auf den Voll- zug der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 7.9 Für den Vollzug der Strafe von B. ist der Kanton Basel-Stadt als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

E. 8 Widerruf

E. 8.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1StGB). Eine bedingte Strafe ist demnach nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaus- sichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. De- zember 2019 E. 1.1.1).

E. 8.2 Der Beschuldigte B. verübte die beurteilten Delikte vom 16. bis 18. November

2021. Damit fallen diese Taten zeitlich in die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 2018 angesetzte Probezeit von fünf Jahren. Deshalb ist zu prüfen, ob die mit diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 150 Tagen für vollziehbar zu erklären ist. Das in Erwägung 7.7.3 erwähnte Rückfallrisiko wird durch die mit diesem Urteil ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen erheblich gemin- dert, sollte diese Sanktion den Beschuldigten in spezialpräventiver Hinsicht von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken. Auch mit Blick auf seine

- 33 - SK.2024.30 väterlichen Obhutspflichten seit […] 2025 ist nicht zu erwarteten, dass er weitere Straftaten begehen wird. Bei dieser Sachlage ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit vorgenanntem Strafbefehl ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzichten.

E. 9 Beschlagnahmte Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte

E. 9.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 9.2 Mit Beschlagnahmebefehl vom 6. Juli 2022 beschlagnahmte die Bundesanwalt- schaft Falschgeld, 1 Elektroschocker sowie Bargeld von A. und B. Zusätzlich er- folgte die Beschlagnahme elektronischer Aufzeichnungen.

E. 9.3 Das Falschgeld und die Quittungen der Wettspiele haben zur Begehung von Straftaten gedient bzw. sind Belege des Deliktserlöses. Der Elektroschocker ist eine verbotene Waffe und gefährdet die Sicherheit von Menschen. Es sind Ge- genstände, die – auch im Falle des Freispruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz - einzuziehen und zu vernichten sind (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB). Die forensischen Datensicherungen und Cloud-Sicherung (BA 02-01-0007; AS.-ID 100638-640) sind zum Nachweis der Falschgelddelikte beweisrelevant. Sie sind bei den Akten zu belassen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten, die in ihren Herr- schaftsbereichen sichergestellt wurden, sind zur Deckung der jeweiligen Verfah- renskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 10 Verfahrenskosten

E. 10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der teilweise Freispruch von B. wegen der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz rechtfertigt keine Reduktion der Kostentragungspflicht, da der Verfahrens- aufwand (Vorverfahren und Hauptverhandlung) diesbezüglich nicht ins Gewicht fällt.

- 34 - SK.2024.30

E. 10.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162).

E. 10.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 15'600.--, bestehend aus einer Gebühr für das Vorverfahren von total Fr. 9'600.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und einer auf je Fr. 3'000.--, ausmachend total Fr. 6'000.--, fest- zusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Diese Kosten sind den Beschuldigten vollumfänglich je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 7'800.--, auf- zuerlegen.

E. 11 Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Personen Angesichts des Verfahrensausgangs haben die Beschuldigten weder einen An- spruch auf Entschädigung noch einen solchen auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 12 Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

E. 12.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese erfolgt in Bundesstraf- verfahren gestützt auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).

E. 12.2.1 Advokat Silvio Bürgi beantragt mit seinen Kostennoten für die Jahre 2022 bis 2025 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 10'312.35 (inkl. MWST). Das gel- tend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 26.66

- 35 - SK.2024.30 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 19.25 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 288.35. Der gel- tend gemachte Zeitaufwand ist gerechtfertigt und die Auslagen angemessen. Von Amtes wegen sind die nicht geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung vom 13. Mai 2025 im Umfang von total Fr. 1'761.00 (inkl. MWST) (Urteilseröffnung und Nachbesprechung 1½ Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 345.--: Reisezeit 6 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.-; Auslagen von Fr. 84.--) zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von insgesamt Fr. 12'073.35 (inkl. MWST).

E. 12.2.2 Advokat Silvio Bürgi ist im Umfang von Fr. 12'073.35 (inkl. MWST) für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten A. durch die Eidgenossenschaft zu entschä- digen. Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 12.3.1 Advokat Gabriel Giess macht mit Kostennoten für die Jahre 2021 bis 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 22'631.25 (inkl. MWST) geltend. Für das Jahr 2021 beantragt Advokat Giess eine Entschädigung von Fr. 1'231.70 (inkl. MWST) für einen Arbeitsaufwand von 4.83 Stunden à Fr. 230.-- und Ausla- gen von Fr. 29.--. Der geltend gemachte Betrag ist nicht zu beanstanden. Für die Jahre 2022 und 2023 macht Advokat Giess ein Honorar von insgesamt Fr. 5'932.45 (inkl. MWST) geltend. Es setzt sich zusammen aus einem Arbeits- aufwand von 20.24 Stunden à Fr. 230.--, 3 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von 250.80. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind gerechtfertigt, mit folgenden Korrekturen: Der Arbeitsaufwand für die geltend gemachten 14 Te- lefonate mit dem Klienten ist übermässig (2022: u.a. 02.01.; 25.02.; 07.03.; 24.03.; 08.04.; 02.08.; 06.09.; 19.09.; 24.10.; 2023: u.a. 17.03.; 09.05.; 08.08. 02.11.; 04.12.). Ebenso sind die langen Gespräche mit dem Klienten nicht ge- rechtfertigt (im 2022: u.a. 25.01.; 03.10.; im 2023: u.a. 10.08.; 14.12.). Der Ar- beitsaufwand für die genannten Leistungsträger ist jeweils um ⅓ zu kürzen. Es resultiert ein Honorar von Fr. 5'541.05 (inkl. MWST) für die Jahre 2022 und 2023 (Arbeitsaufwand 18.67 Std. [11.89 Std. im 2022; 6.78 Std. im 2023] à Fr. 230.-- = Fr. 4'294.10; Honorar Reisezeit Fr. 600.--; Auslagen von Fr. 250.80). Advokat Giess beantragt weiter für die Jahre 2024 und 2025 die Ausrichtung einer Entschädigung von total Fr. 15'467.10 (inkl. MWST). Das geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 47.41 Stunden à Fr. 230.--, einer Reisezeit von 13.75 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 6’76.35. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind gerechtfertigt, mit

- 36 - SK.2024.30 folgenden Korrekturen: Der Arbeitsaufwand für die geltend gemachten zahlrei- chen Telefonate mit dem Klienten ist übermässig (2024: u.a. 15.01.; 27.02.; 15.04.; 31.05.; 10.06.; 23.08.; 2025: 19.03.; 20.03.). Dieser Aufwand ist um ⅓ zu kürzen. Sodann sind Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwäl- ten nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 E. 7.3.1; SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5, Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4). Entsprechend ist der Aufwand für die Abklärungen betreffend Ausstand (04.06.2024: 20 Minuten) sowie die Recherche (14.11.2024: 20 Minuten) und sämtliche Telefonate mit Advokat Bürgi (u.a. 12.11.2024) nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium von rund 30 Stunden ist ebenfalls überhöht und ist um 8 Stunden zu kürzen. Von Amtes wegen sind hin- gegen die nicht geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Urteilser- öffnung vom 13. Mai 2025 im Umfang von total Fr. 1'788.-- (inkl. MWST) (Ur- teilseröffnung und Nachbesprechung 1½ Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 345.--: Rei- sezeit 6.5 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 1'300.-; Auslagen von Fr. 143.--) zu berück- sichtigen. Das Honorar beträgt somit für die Jahre 2024 und 2025 Fr. 14'982.70 (inkl. MWST) (Arbeitsaufwand 39.09 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8'990.70; Honorar Zugfahrt Fr. 4'050.-- [2024: Fr. 1'450.--; 2025: 2 x Fr. 1'300.-- = Fr. 2'600.--]; Aus- lagen von Fr. 819.35 [2024: Fr. 388.60; 2025: Fr. 287.75 und Fr. 143.--]). Zusammenfassend beträgt das Honorar von Advokat Gabriel Giess total Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) (2021: Fr. 1'231.70: 2022/2023: Fr. 5'541.05; 2024/2025 Fr. 14'982.70).

E. 12.3.2 Advokat Gabriel Giess ist im Umfang von Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten B. durch die Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 - SK.2024.30 Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. A. wird schuldig gesprochen

Dispositiv
  1. A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.
  2. B. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. V. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15‘600.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--) werden A. und B. zu je Fr. 7‘800.-- auferlegt. Wird seitens von A. und B. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so redu- ziert sich die von ihnen zu tragende Gerichtsgebühr um die Hälfte. - 39 - SK.2024.30 VI. Entschädigungen amtliche Verteidigungen
  3. Advokat Silvio Bürgi wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'073.35 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  4. Advokat Gabriel Giess wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 13. Mai 2025 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Advokat Silvio Bürgi

2. B., amtlich verteidigt durch Advokat Gabriel Giess

Gegenstand

Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes; mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage (A. und B.) und Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (B.)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.30

- 2 - SK.2024.30 Anträge Die Parteien stellen zusammengefasst folgende Anträge: 1. Die Bundesanwaltschaft beantragt Schuldsprüche gegen die Beschuldigten A. und B. wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfachen Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB) und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und gegen B. zusätzlich einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Art. 12 WG).

Für A. wird eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung des in Polizeihaft verbrachten Tages (Art. 51 StGB) und für B. eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 5 Jahren, unter Anrechnung des in Polizeihaft ver- brachten Tages (Art. 51 StGB), beantragt. In den Nebenpunkten wird die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Falschgeld, Waffe, Bar- geld) und die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschuldigten be- antragt.

2. Die Verteidiger von A. und B. beantragen vollumfängliche Freisprüche für ihre Man- danten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Verteidiger von A. verlangt im Nebenpunkt für seinen Mandanten eine Genugtuung von Fr. 200.-- wegen eines Tags Freiheitsentzugs und der Verteidiger von B. eine solche von Fr. 1'000.--, zu- züglich Zins von 5% seit dem 18. November 2021 sowie eine Entschädigung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen in Höhe von Fr. 3'000.--, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 18. November 2021. Ausserdem beantragen die Verteidiger die Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an ihre Klienten (SK 6.721.039, -047).

Prozessgeschichte: A. Am 18. November 2021 wurden A., B. und C. durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen, nachdem in zwei Quartiergeschäften an der [...] in U. an H.- und K.- Automaten mit gefälschten Fünffrankenmünzen bezahlt wurde. Anlässlich der Fest- nahmen und (Haus-)Durchsuchungen stellte die Polizei in den Effekten, im Hotel- zimmer und im Fahrzeug der Beschuldigten mehrere falsche Fünffrankenmünzen sicher (BA 08-01-0001-0004).

B. Mit Verfügung vom 19. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten und C. wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis

- 3 - SK.2024.30 StGB). Am 26 November 2021 stellte sie eine Zuständigkeitsanfrage an die Bun- desanwaltschaft, worauf diese am 6. Dezember 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-01-0001-003). Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 auf den Tatbe- stand des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB aus und gegen B. zusätzlich auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG (BA 01-01-0001 f.).

C. Im Anschluss wurden verschiedene Ermittlungshandlungen vorgenommen und Fachberichte von der Bundeskriminalpolizei eingeholt (u.a. ein Bericht zur Sicher- stellung/forensischen Sicherung elektronischer Datenträger vom 5. Januar 2022 und ein Bericht der Zentralstelle Falschgeld vom 13. Januar 2022).

D. Die Bundesanwaltschaft dehnte mit Verfügung vom 3. Juli 2023 das Strafverfahren gegen A. und B. auf den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB aus (BA 01-01-0002).

E. Mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 verurteilte die Bundesanwaltschaft C. we- gen Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB zu einer Geld- strafe (BA 03-01-0001-0004). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

F. Mit Verfügung vom 28. März 2024 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA 02-01-0063-0065).

G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Mai 2024 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten wegen mehrfachen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und weiterer Delikte (SK 6.100.001 ff.).

H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (SK 6.231.1.003 ff.).

I. Der Einzelrichter eröffnete am 13. November 2024 in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, dem Beschuldigten B. in Begleitung seines Verteidigers und dem Vertei- diger von A. die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts. Der ordnungs- gemäss vorgeladene Beschuldigte A. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Am 25. März 2025 fand die zweite Hauptverhandlung in gleicher Besetzung statt. Der ordnungsgemäss vorgeladene A. blieb der Hauptverhandlung erneut un- entschuldigt fern, worauf diese in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde (Art. 366 StPO). Der Einzelrichter eröffnete am 13. Mai 2025 das Urteil und begründete es mündlich.

- 4 - SK.2024.30 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom

19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens 1.2.1 Der Verteidiger von A. wendet im Parteivortrag ein, das Abwesenheitsverfahren sei mangels rechtsgültiger Vorladung zur ersten Hauptverhandlung vom 13. No- vember 2024 nicht zulässig (SK 6.721.034). 1.2.2 Die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens sind in Art. 366 StPO ge- regelt. Demnach hat das Gericht, wenn eine ordnungsgemäss vorgeladene be- schuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt, eine neue Verhandlung anzusetzen und die Person wiederum vorzuladen oder vorführen zu lassen (Abs. 1). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Ver- handlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Abs. 2). Die materiellen Vorausset- zungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind in Art. 366 Abs. 4 StPO genannt: Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a); und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zu lässt (lit. b). Eine ordnungsgemässe Vorladung setzt voraus, dass die Vorschriften gemäss Art. 201 StPO eingehalten wurden und die Vorladung mindestens 10 Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden ist (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zu- stellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise ge- gen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (SCHEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 366 StPO N. 13, RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N. 2). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 140 IV 82 E. 2.4; 127

- 5 - SK.2024.30 I 31 E. 2; 130 III 396 E. 1.2.3). Dabei gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adres- saten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung deswegen, weil für an einem Verfahren beteiligte Personen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Während eines hängigen Verfah- rens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit rechnen müssen, kann von ihnen verlangt werden, dass sie die Post regelmässig kontrollieren und allfällige längere Ortsabwesenheiten der Be- hörde mitteilen oder einen Stellvertreter ernennen (BGE 139 IV 288 E. 1.1). Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, hat das Bundes- gericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfah- rensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechterhalten werden. Dauert die Untätigkeit der Be- hörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht mehr greifen (Urteil des Bundesge- richts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). 1.2.3 Formelle Voraussetzungen Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschuldigte zweimal korrekt vorgeladen wurde. Die Chronologie zeigt, dass der Beschuldigte A. am 28. Mai 2024 angeklagt wurde. Die Anklageschrift wurde dem Verteidiger zu Handen des Klienten zuge- stellt. Am 26. Juni 2024 fand eine Besprechung zwischen dem Verteidiger und A. statt (SK 6.821.018). Unter diesen Umständen musste er spätestens ab die- sem Zeitpunkt mit Zustellungen von Unterlagen und Verfügungen der Strafkam- mer, insbesondere der Vorladung zur Hauptverhandlung, rechnen und er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Beschuldigte von anderen Schreiben der Strafkammer, wie die Einladung zu Beweisanträgen vom 14. Juni 2024, die prozessleitende Verfügung vom 23. Juli 2024 oder die Verfügung über Beweismassnahmen vom 19. August 2024, die dem Verteidiger von A. zugestellt worden sind, über seinen Verteidiger zumindest Kenntnis erhalten hat. Am 16. August 2024 versandte die Strafkammer eine Vorladung für die Haupt- verhandlung 13./14. November 2024 per Einschreiben an die Wohnadresse des Beschuldigten an der […], in D-1 V. (SK 6.331.001 ff.). Die direkte Zustellung von Vorladungen an beschuldigte Personen ist gemäss Art. IIIA des Vertrags zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner An- wendung (SR 0.351.913.61) geregelt und zulässig (Art. IIIA zu Art. 7 des

- 6 - SK.2024.30 Übereinkommens). Dem Track & Trace-Auszug der Deutschen Post ist zu ent- nehmen, dass die Zustellung am 20. August 2024 dem Beschuldigten zur Abho- lung gemeldet wurde (SK 6.331.011). Die Strafprozessordnung sieht wie ausge- führt gerade für diese Fälle vor, dass eine nicht abgeholte eingeschriebene Post- sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zuge- stellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nachdem somit der Beschuldigte seit Ende Mai 2024 mit einer Vorladung zu ei- ner Verhandlung vor Bundesstrafgericht rechnen musste, gelangt die Zustellfik- tion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Der Zugang einer Abholeinla- dung wird vermutet, weshalb vorliegend aufgrund des Fehlens gegenteiliger Hin- weise von einer korrekten Abholungsanzeige – am 20. August 2024 – auszuge- hen ist. Dementsprechend hat die Vorladung am 27. August 2024 als zugestellt zu gelten. Diese Zustellung entspricht sodann den Vorgaben von Art. 202 StPO, sodass der Beschuldigte bereits an diesem Datum rechtsgültig zur Hauptver- handlung vom 13./14. November 2024 vorgeladen wurde. Nichtsdestotrotz hat die Verfahrensleitung die erste Vorladung datiert vom

12. September 2024 nochmals mittels internationalen Rechtshilfeersuchens um Zustellung an das zuständige Amtsgericht W. in Deutschland versandt (SK 6.261.1.001 ff.). Die erneute Vorladung wurde im Auftrag des Amtsgerichts von der Deutschen Post am 1. Oktober 2024 in den Briefkasten des Beschuldigten eingeworfen. Ob auch bei der zweiten rechtshilfeweise zugestellten Vorladung von einer korrekten Zustellung gemäss Art. 202 i.V.m. 85 StPO auszugehen ist, kann offengelassen werden. Jedenfalls geht aus der Rückmeldung der deut- schen Postbediensteten vom 1. Oktober 2024 explizit hervor, dass der Beschul- digte nach wie vor an genannter Adresse gemeldet war (SK 6.261.1.015). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte weder eine andere Zustella- dresse angegeben noch längere Ortsabwesenheiten bekanntgegeben hat. Aus den Akten ergibt sich nichts Derartiges; auch die Verteidigung hat dies nicht gel- tend gemacht. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 13. November 2024 trotz ord- nungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern, weshalb gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO eine neue Verhandlung angesetzt wurde. Am 10. Dezember 2024 bestä- tigte A. den Empfang der Vorladung für die zweite Hauptverhandlung vom

25. März 2025 (SK 6.331.019). Er blieb der neu angesetzten Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern (SK 6.720.006 ff.). Nach dem Gesagten blieb A. trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung der Verhandlung unentschuldigt fern. Die formellen Voraussetzungen für die Durch- führung des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO sind somit erfüllt.

- 7 - SK.2024.30 1.2.4 Materielle Voraussetzungen Am 19. November 2021 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Kri- minalpolizei) einvernommen und ihm wurde am 17. Januar 2023 durch die Bun- desanwaltschaft ein umfangreicher Fragenkatalog nach Art. 145 StPO unterbrei- tet (BA 18-02-0021-0026) und bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit einge- räumt, sich insbesondere zum vorgeworfenen Sachverhalt und zu den Beweis- mitteln schriftlich zu äussern. Dem Beschuldigten wurde somit das rechtliche Ge- hör in ausreichendem Masse gewährt. Sodann lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit von A. zu, zumal im Vorverfahren nebst den Personalbewei- sen mehrere Sachbeweise (siehe Lit. C.) erhoben wurden und der äussere Sach- verhalt vor Gericht nicht mehr strittig war. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass auch die materiellen Voraussetzungen nach Art. 366 Abs. 4 StPO für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens erfüllt sind. 1.3 Verwertbarkeit des Polizeirapports 1.3.1 Die Verteidiger rügen im Parteivortrag, die protokollierten Aussagen im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. November 2021 der beiden Geschäfts- führer D. GmbH an der [...] und E. GmbH […] an der [...] mit den Spielautomaten sowie des anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten seien unverwertbar, da diese nicht parteiöffentlich einvernommen worden seien. Folglich seien auch die Fol- gebeweise unverwertbar (SK 6.721.034, -046). 1.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sacherhalts vornehmen. Einfache Erhe- bungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind zulässig (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grund- lage hierfür findet sich in Art. 306 Abs. 1 StPO, wonach die Polizei im Ermittlungs- verfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen von Staatsanwalt- schaften oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachver- halt feststellt. Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Mas- snahmen laufend in einem schriftlichen Bericht fest und übermittelt diesen nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 3 StPO). In Bezug auf die Teilnahmerechte bei polizeilichen Befragungen hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass vor Eröffnung einer Untersuchung kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit be- steht. Bei selbstständigen polizeilichen Ermittlungen gestützt auf Art. 306 StPO sind die Parteien daher nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts

- 8 - SK.2024.30 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.1, mit Hinweisen; Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). 1.3.3 Am 18. November 2021 erstatteten die Geschäftsführer des D., F., und E., G., bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige wegen Verwendung von Falschgeld bei ihren Sportwettautomaten. G. hat zuvor den Beschuldigten B., als sich dieser nochmals in sein Lokal begeben hat, wiedererkannt und daraufhin die Polizei alarmiert, die im Zuge der Fahndung nach der mutmasslichen Täterschaft B. und A. anhielten. Am 18. November 2021 wurden die Anzeigeerstatter ohne Anwe- senheit der Beschuldigten durch die Polizei vor Ort und im Rahmen der Sachver- haltsaufnahme befragt (BA B1-02-01-0126 ff. und B2-02-01-0147 ff.). Bei den streitigen Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt handelte es sich nicht um formelle Einvernahmen, sondern um informatorische Befragungen, die im Rahmen der Anzeigeerstattung und vor Eröffnung der Strafuntersuchung ge- mäss Art. 308 StPO durchgeführt wurden. Die Polizei konnte die Ergebnisse, na- mentlich die Aussagen der beiden Anzeigeerstatter G. und F., entsprechend in einem Rapport im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO zusammenfassen. Sie hat im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO das getan, was die Strafprozessordnung vorsieht bzw. vorgibt: Spuren und Beweise sichern, geschädigte Personen befragen und tatverdächtige Personen suchen und anhal- ten. In dieser Phase des Vorverfahrens bestanden – wie oben dargelegt – keine Teilnahmerechte (E. 1.3.2). Der Polizeirapport ist verwertbar. 1.4 Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen 1.4.1 Zum Vorgang der Sicherstellung 1.4.1.1 In formeller Hinsicht monieren die Verteidiger mangels Beschlagnahmebefehl die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen, welche die Beschuldigten am 18. No- vember 2021 im D. am Wettspiel-Automaten der H. zeigen würden. Es würde sich um eine Gültigkeitsvorschrift handeln (SK 6.721.035, -065). 1.4.1.2 Zum Vorgang der Sicherstellung der Videoaufzeichnungen ergibt sich aus den Akten, dass die ausgerückte Polizei die Videoaufzeichnungen im D. an der […] in U., welche sie vom Geschäftsführer F. zur Verfügung gestellt bekam – im Rah- men der Anzeigeerstattung und zu Fahndungszwecken (E. 1.3.3) – mit dem Dienstmobiletelefon aufgenommen hat (BA B2-02-01-0153) und für die weiteren Ermittlungen sicherte (BA B2-02-01-0172-0179; BA 02-01-0007, -0031). 1.4.1.3 Eine formelle Beschlagnahme von Unterlagen, Bilder etc., die von Anzeigestel- lern zur Verfügung gestellt werden oder zu den Akten gereicht werden, ist nicht erforderlich. Die Polizei hat diese Beweismittel gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO

– wonach die Polizei Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten hat

– i.V.m. Art. 192 Abs. 2 StPO – im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs-

- 9 - SK.2024.30 verfahrens sichergestellt (E. 1.3.3). Selbst wenn von einer formgültigen Be- schlagnahme als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verwertung des erho- benen Beweises auszugehen wäre, hätte eine fehlende Beschlagnahmeverfü- gung gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Unverwertbarkeit zur Folge. Gemäss höchstrichterlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung sowie Lehre handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift (BGE 147 IV 16 E. 1.2; 139 IV 128 E. 1.7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.6.2; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 263 StPO N. 25; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 66a). 1.4.2 Zur Videoüberwachung und Aufzeichnung Die Verteidiger machen in ihren Parteivorträgen geltend, dass im D. kein Hinweis auf eine Videoüberwachung bestanden habe, als die Beschuldigten an den H.-Automaten aufgezeichnet worden seien. Dies stelle eine Verletzung der Da- tenschutzgesetzgebung dar. Auch aus diesem Grunde seien die Aufzeichnungen nicht verwertbar (SK 6.721.035, -065). Die Bundesanwaltschaft bringt replicando vor, die Videoüberwachung sei erkennbar gewesen. Das D. an der […] war zum Tatzeitpunkt videoüberwacht. In den Akten befinden sich keinerlei Hinweise, ob sichtbar auf die Videoüberwachung hingewiesen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten nur rechtmässig er- langte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2, 2., 5. und 6.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je m.H.; 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4). 1.4.2.1 Die Überwachung eines privaten Raumes untersteht dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1). Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich zu den Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes für die Verwertbarkeit priva- ter Videoaufnahmen geäussert (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG (Art. 6 Abs. 3 DSG) vor. Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen kumulativ die folgenden Voraussetzungen beachten (https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-durch-private, letztmals abgerufen: 13. Mai 2025):

a) Der Aufnahmebereich muss sich auf die eigenen Räume beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum dürfen miterfasst sein. Diese

- 10 - SK.2024.30 Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Aufnahmebereich war auf einen kleinen Teil des D.s an der […] beschränkt und erfasste nicht den öffentlichen Raum.

b) Sodann muss der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage gerechtfertigt sein. Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSG (Das revidierte Datenschutzgesetz trat am 1. September 2023 in Kraft) sein, d.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen (Verhältnismässig- keit im engeren Sinne; Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023 E. 1.6.2; 5A_881/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.2; BGE 147 IV 145 E. 2.4.1, BGE 146 IV 70 E. 6.4). Als Rechtfertigung ist die Sicherheit von Perso- nal und Waren, insbesondere die Überwachung des Kassenbereichs und des Spielautomaten im D. heranzuziehen; beide Voraussetzungen sind in casu er- füllt.

c) Ausserdem muss die Videoüberwachung transparent, d.h. erkennbar sein. Dass B. – und der mittäterschaftlich handelnde A. (vgl. E. 4) – nicht nur mit einer Videoüberwachung rechnen musste, sondern sogar von einer solchen ausging, gibt B. selbst zu Protokoll. In der Einvernahme am 19. November 2021 sagte er aus: «Ich bin ja nicht so blöd, jedes Geschäft hat ja Kameras, ich will mich nicht in irgendwelche Probleme reinreiten.» (B2-02-01-0096, in fine). 1.4.2.2 Der Beweis ist somit nicht in Verletzung des Datenschutzgesetzes erlangt wor- den, weshalb die Videoaufnahmen rechtmässig und uneingeschränkt verwertbar sind. 1.4.2.3 Selbst wenn von einer fehlenden Transparenz der Videoüberwachung als Vo- raussetzung für die Zulässigkeit der Verwertung des erhobenen Beweises aus- zugehen wäre, hätte dies gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO keine Unverwertbarkeit zur Folge: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem rechtswid- rig erlangten Beweis, das unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurde, zu prüfen, ob die im Strafverfahren geltenden Verwertbarkeitsvorausset- zungen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegen (BGE 147 IV 16 E. 5; BGE 147 IV 9 E. 1.4). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Auf- klärung einer schweren Straftat unerlässlich. In einem jüngeren Grundsatzurteil zur Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO – im Kontext mit Videoauf- zeichnungen – hat das Bundesgericht entschieden, dass der Begriff der schwe- ren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Schwere der konkreten Tat und aller Begleitumstände zu prüfen ist, und nicht abstrakt anhand des Strafmasses der betreffenden Straftat (BGE 147 IV 16 E. 6). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des

- 11 - SK.2024.30 Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3; BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 462; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 10 Abs. 3 StGB) ist ein Verbrechen. Das In Umlaufsetzen und das Einführen bzw. Lagern falschen Geldes (Art. 242 und 244 i.V.m- Art. 10 Abs. 3 StGB) sind Vergehen. Die abstrakte Qualifikation ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium. Zu be- rücksichtigen sind auch die Rechtsgutsverletzung(en) und die Tatumstände. Die Beschuldigten setzten gemeinsam innert zwei Tagen eine grosse Anzahl von fal- schen Fünffrankenstücken in kleinen Quartiergeschäften in Umlauf, in welchen sie die beschränkten Sicherheitsmassnahmen der Inhaber ausnutzten und den Schaden Dritter ohne Bedenken in Kauf nahmen (vgl. E. 2.3.1.2; 7.3.1). Die Vo- raussetzungen für die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen wären somit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich erfüllt. 1.5 Durchsuchung des Fahrzeuges 1.5.1 Der Verteidiger von B. rügt, dass für die Durchsuchung des Fahrzeuges I., in welchem Falschgeld sichergestellt wurde, kein schriftlicher Durchsuchungsbe- fehl vorgelegen habe. Die Fahrzeugdurchsuchung sei auch nicht durch den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

18. November 2021 abgedeckt gewesen, da dieser nicht die Durchsuchung des 750 Meter vom Hotel J. entfernten Personenwagens erfasst habe. Damit sei eine Gültigkeitsvorschrift verletzt, weshalb eine rechtswidrige Zwangsmassnahme vorliegen würde. Die im Fahrzeug sichergestellten Beweise seien daher unver- wertbar (SK 6.721.041, 063 f.). 1.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Durchsuchung des Hotelzimmers zuerst durch den zuständigen Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt am 18. November 2021 infolge Dringlichkeit mündlich angeordnet und anschliessend gleichentags schriftlich bestätigt wurde (BA B2-02-01-0067). Dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden, es entspricht den Vorgaben von Art. 241 StPO. In materieller Hinsicht deckt der Durchsuchungsbefehl auch das von B. gelenkte bzw. von A. (mit-)verwendete Fahrzeug I. (versehen mit den Kontrollschildern 2) ab. Beide Personen werden im Befehl als Beschuldigte genannt und Fahrzeuge sind explizit «als zu durchsuchen» aufgeführt. Die Distanz des Fahrzeugs, abge- stellt an der […], zum Hotel J. an der […] in U. ist dabei unerheblich. Die Auto- schlüssel befanden sich in den Effekten von B. und gestützt auf Art. 215 Abs. 2 lit. d StPO ist eine festgenommene Person verpflichtet, unter anderem Fahrzeuge zu öffnen und die Durchsuchung zu dulden, auch ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung (BGE 139 IV 128 E. 1.2 f.; Botschaft 2005c, 1225; JOSITSCH/SCHMID,

- 12 - SK.2024.30 Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 215 StPO N. 17). Der Einwand des Verteidigers ist somit unbegründet. 1.6 Notwendige Verteidigung 1.6.1 Die Verteidiger bringen vor, die Beschuldigten seien bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2021 nicht verteidigt ge- wesen, obwohl aufgrund der im Raume stehenden Sanktionen eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen (SK 6.721.037, -061). Infolge fehlen- der Verteidigung seien sämtliche Folgebeweise, u.a. die Aussagen von B., die zur Bekanntgabe des Pin-Codes des Mobiltelefons geführt hätten, unverwertbar (SK 6.721.062 f.). 1.6.2 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Ver- teidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwar- tende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Nebst der Schwere des Tatvorwurfs ist im Rahmen von Art. 130 StPO alternativ auch den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein drohender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). 1.6.3 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung da- rauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorver- fahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzu- stellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Gegebenenfalls ist im Fall notwendiger Verteidi- gung eine amtliche Verteidigung zu bestellen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann sieht Art. 158 Abs. 1 StPO vor, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aus- sage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Verteidi- gung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). 1.6.4 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023

- 13 - SK.2024.30 geltenden Fassung [bzw. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. Au- gust 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 1B_210/2020 vom

3. Juli 2020 E. 1.3). Das Übergangsrecht bestimmt zum anwendbaren Recht: Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 1.6.5 In der ersten Einvernahme vom 19. November 2021 wurden den Beschuldigten die Delikte Geldwäscherei und In Umlaufsetzen falschen Geldes vorgeworfen, B. zusätzlich eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die abstrakten Straf- rahmen für Geldwäscherei, In Umlaufsetzen falschen Geldes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und für den einschlägigen Tatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sehen keine Mindeststrafen von einem Jahr vor. Die vorliegend in Frage stehenden Beträge von weniger als Fr. 1’800.-- einge- worfener Münzen und rund Fr. 7'000.-- sichergestellter Falschgeld-Münzen indi- zierten nicht eine (mögliche) Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Viel- mehr geht aus den Richtlinien der kantonalen Strafbehörden – unter anderem die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 (letztmals revidiert am 17. Juni 2022) – hervor, dass bei Vermögensdelik- ten, insbesondere bei Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, in der Grös- senordnung von rund Fr. 2’000.-- 30 Strafeinheiten zur Anwendung gelangen könnten (Richtlinien, S. 48). Auch im Lichte der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zu Art. 242 und 244 StGB (vgl. etwa Urteile der Strafkammer SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; 120 Tagessätze [mehrmals Falschgeld im Betrag von USD 3'200.00 und USD 3'700.00 in Umlauf gesetzt] und SK.2010.18 vom

14. Dezember 2010, 120 Tagessätze [5x100 USD-Noten in Umlauf gesetzt, straf- erhöhende Täterkomponente] hätte den Beschuldigten für das Lagern und In Umlaufsetzen von insgesamt Fr. 1’730.-- verwendeter Münzen und rund Fr. 7'000.-- gelagerten Münzen eine Freiheitsstrafe von erheblich weniger als ei- nem Jahr gedroht. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden des Kantons Basel-Stadt konnten somit zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen aufgrund der vorgeworfenen De- likte, des Vorgehens und insbesondere der Deliktsbeträge bei B. von einer dro- henden Strafe von unter einem Jahr ausgehen und bei A. von deutlich unter einem Jahr, da sich bei ihm die Frage des Widerrufs nicht stellte. Die höheren Strafanträge der Bundesanwaltschaft ändern daran nichts. Demzufolge lag bei den Beschuldigten kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vor. Die fehlende Verteidigung steht somit einer Verwertbarkeit der

- 14 - SK.2024.30 Protokolle nicht entgegen. Somit sind u.a. die Aussagen, die zur Herausgabe des Pin-Codes des Mobiltelefons von A. geführt haben, als Folgebeweis verwertbar. Zudem wurden beide Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO auf die Möglichkeit des Beizugs eines Anwalts und das Recht auf Beantragung einer amtlichen Verteidigung aufmerksam gemacht (BA B1-02-01- 0086; B2-02-01-0093). Beide Beschuldigte haben jeweils zu Protokoll gegeben, dass eine Verteidigung nicht notwendig sei (BA B1-02-01-0087; B2-02-01-0094). 1.7 Teilnahmerechte 1.7.1 In formeller Hinsicht rügen die Verteidiger eine Verletzung des Teilnahmerechts der Mitbeschuldigten bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2021 (SK 6.721.062). 1.7.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und ein- vernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108 StPO; siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3). Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO können Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Das Obergericht des Kantons Zürich ent- schied in diesem Kontext, dass eine Beschränkung der Teilnahmerechte der be- schuldigten Person zulässig ist, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist oder eine solche Gefahr vor Erhe- bung der übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegt (Be- schluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Mai 2013 E. 2.1, UH 130106). Die Unverwertbarkeit gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO greift nur bei Be- weiserhebungen, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben wurden. Sie gilt nur gegenüber der nicht anwesenden Partei, die durch die entsprechenden Aussagen belastet wird. Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass Art. 147 Abs. 4 StPO kein generelles Verwertungsverbot statuiert. In Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobene Aussagen dürfen lediglich nicht zulasten von be- lasteten Mitbeschuldigten verwertet werden (Urteil 6B_70/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2). 1.7.3 Die Beschränkung der Teilnahmerechte in der ersten Einvernahme vom 19. No- vember 2021 erfolgte für beide Beschuldigte aufgrund der im damaligen Zeit- punkt bestehenden Kollusionsgefahr. Dabei wurde ihnen in der Einvernahme des jeweiligen Mitbeschuldigten auch nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Teilnahmerechte gewährt (siehe E. 1.7.2.). Die Beschrän- kung der Teilnahmerechte stützte sich auf die Rechtsprechung zur analogen

- 15 - SK.2024.30 Anwendung von Art. 101 i.V.m. 108 StPO. Die erste Einvernahme erfolgte unter zulässiger Beschränkung der Teilnahmerechte, weshalb deren Ergebnisse zu- lasten der Beschuldigten verwertbar sind. 1.8 Verwertbarkeit erkennungsdienstlicher Massnahmen Die beiden Verteidiger führen in den Parteivorträgen an, es lägen keine Anord- nungen zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) vor (SK 6.721.038, -065). Zwar spielt die erkennungsdienstliche Massnahme vorliegend keine Rolle in der Beweisführung. Dennoch ist festzustellen, dass die Befehle für die erkennungs- dienstliche Erfassung/nicht-invasive Probeentnahme beiden Beschuldigten am

19. November 2021 schriftlich eröffnet wurden, und zwar in deutscher Sprache mit einer Übersetzung und ergänzenden Erläuterungen in […] Sprache. Die Be- schuldigten haben den Empfang der Anordnung mit Unterschrift bestätigt (BA B1-02-01-0025; B2-02-01-0037). Der von den Verteidigern vorgebrachte Ein- wand erweist sich somit als unzutreffend. 2. Falschgelddelikte 2.1 Anklagevorwurf Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes in Mittäterschaft (Anklagepunkt 1.1.2) Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, sie hätten vom 17. November bis

18. November 2021 gemeinsam in U. in zwei Lokalen insgesamt 346 gefälschte Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 1'730.-- an H.- und K.-Spielauto- maten als echt in Umlauf gesetzt, welche sie zuvor gelagert hätten. Sie hätten konkret am 17. November 2021 im E. in U. gemeinsam 208 gefälschte Fünffran- kenmünzen im Betrag von Fr. 1'040.-- am H.- und K.-Automaten einbezahlt. Am

18. November 2021 hätten sie im D. in U. gemeinsam 138 Stück gefälschte Fünf- frankenmünzen im Betrag von Fr. 690.-- am H.- und K.-Automaten einbezahlt. Mehrfaches Lagern falschen Geldes in Mittäterschaft (Anklagepunkt 1.1.3) Die Anklage wirft den Beschuldigten weiter vor, sie hätten vom 16. November 2021 bis 18. November 2021 gemeinsam 739 Fünffrankenmünzen im Betrag von Fr. 3'695.-- im Fahrzeug I. und in ihren Effekten gelagert, um diese als echt in Umlauf zu bringen. Sie hätten sich konkret am 17. November 2021 mit 208 ge- fälschten Fünffrankenmünzen in das E. begeben. Am 18. November 2021 hätten sie sich mit 138 Stück gefälschten Fünffrankenmünzen im Betrag von Fr. 690.-- in ihren Effekten in das D. begeben. Anlässlich der Verhaftung am 18. November 2021 hätte A. 111 und B. 40 weitere gefälschte Fünffrankenmünzen im Betrag

- 16 - SK.2024.30 von insgesamt Fr. 755.-- in ihren Effekten getragen sowie weitere 242 gefälschte Fünffrankenmünzen im Betrag von Fr. 1'210.-- im gemeinsam benutzten Fahr- zeug I. aufbewahrt. Einfuhr und mehrfaches Lagern falschen Geldes sowie In Umlaufsetzen durch A. (Anklagepunkte 1.2.1 und 1.2.2) A. wird zudem beschuldigt, er habe zuvor am 16. November 2021 mindestens 1'406 gefälschte Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 7'030.-- aus Deutschland in die Schweiz eingeführt. Anschliessend habe er in seinem Hotel- zimmer in U. bis am 18. November 2021 insgesamt 627 Stück (608 Stück allein und 19 Stück mit C.) gelagert und 40 Stück zur Begleichung der Hotelrechnung verwendet. 2.2 Rechtliches 2.2.1 In Umlaufsetzen falschen Geldes Des In Umlaufsetzens falschen Geldes macht sich strafbar, wer falsche oder ver- fälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt (Art. 242 Abs. 1 StGB). Unter In Umlaufsetzen fällt jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe eines Falsifikats als Zahlungsmittel oder zu anderen Zwecken an eine ausserhalb des involvierten Täterkreises stehende Person. Das in Umlaufsetzen erfordert somit stets, dass die Echtheit des Geldes vorgetäuscht wird. Als echt oder un- verfälscht in Umlauf gesetzt ist das Geld dann, wenn der Gewahrsam an den Zahlungsmitteln auf gutgläubige Dritte übertragen wird, die über deren Charakter als Falsifikat nicht informiert sind (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 242 StGB N. 1). Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der gutgläubige Dritte die Fälschung direkt und physisch aus der Hand des Täters empfängt. Entsprechend genügt das Einführen der Fäl- schung in einen Automaten, zumal der neue Gewahrsamsinhaber bei Entde- ckung des Fälschungscharakters keine Möglichkeit mehr hat, die Fälschungen zurückzuweisen (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 242 StGB N. 14). Die Tat ist vollendet mit der Übergabe gefälschten Geldes an einen gutgläubigen Dritten (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl., 2021, Art. 242 StGB N. 3). Es muss Gewahrsam oder eine andere Ver- fügungsmacht desselben eingetreten sein. Nicht entscheidend ist für die Straf- barkeit, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N 10).

- 17 - SK.2024.30 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale er- forderlich, mithin auch hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes und der Gutgläubigkeit des Übernehmers. Zudem muss der Täter zumindest in Kauf neh- men, dass der Übernehmer das Falschgeld als echtes verwenden wird (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 16). 2.2.2 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes macht sich strafbar, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen (Art. 244 Abs. 1 StGB). Taugliches Tatobjekt ist Falschgeld und verfälschtes Geld (LENTJES MEILI/KEL- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 244 StGB N. 8). Die Tathandlung des Lagerns ist erfüllt, wenn der Täter das Falschgeld in einem seiner Verfügungs- gewalt unterliegenden Raum in der Absicht vorrätig hält, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (BGE 103 IV 249 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsele- mente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und die Absicht, das falsche oder verfälschte Geld als echt in Umlauf zu bringen, erforderlich (vgl. dazu bereits E. 2.2.1). 2.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 2.3.1 In objektiver Hinsicht 2.3.1.1 Vorliegen von Falschgeld Vorab ist – aufgrund der Einwände der Verteidiger der Beschuldigten in ihren Parteivorträgen, welche den Falschgeldcharakter in Zweifel ziehen (SK 6.721.036, -068) – zum Falschgeldcharakter der Fünffrankenstücke festzustel- len, dass diese in qualitativer Hinsicht als Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB zu qualifizieren sind. Zunächst ist dem Bericht Falschgeld des Kommissa- riats Falschgeld vom 13. Januar 2022 zu entnehmen, dass die Münzen allesamt das Prägejahr 2016 aufweisen und ihr Gewicht und Durchmesser derjenigen ei- ner echten Schweizer Fünffrankenmünze entspricht. Die Fachstelle kam zum Schluss, dass durch die kleinen Stempelfehler und Masse sämtliche Falsifikate «eindeutig» der Fälschungsklasse 7023 zugeordnet werden können und grund- sätzlich alle Fünffrankenstücke die gleiche Fälschungsqualität aufweisen (BA 10- 01-0009). Die Ausführungen im Bericht können als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerungen der Fachstelle Falschgeld abzuweichen, womit da- rauf abgestellt werden kann. Für das Gericht bestehen daher keine Zweifel, dass

- 18 - SK.2024.30 die Münzen den äusseren Anschein echten Geldes erwecken, zumal sie auch vom Personal des Hotels J. als Zahlungsmittel angenommen wurden. 2.3.1.2 In der Hauptsache ist festzustellen, dass die äusseren Tathandlungen durch die Beschuldigten nicht bestritten werden. Unbestritten ist zunächst die Einfuhr der 1'406 gefälschten Fünffrankenmünzen durch A. von Deutschland in die Schweiz am 16. November 2021. Ebenfalls wird von A. nicht bestritten, dass er am selben Tag die Übernachtung im Hotel J. in U. in der Höhe von Fr. 200.-- mittels 40 ge- fälschten Fünffrankenmünzen beglichen hat. Unbestritten ist ferner, dass die Be- schuldigten am 17. und 18. November 2021 im E. bzw. im D. an den dortigen H. und K. Wettspiel-Automaten insgesamt 346 Falsifikate einsetzten und bei ihren Anhaltungen Falschgeld in ihren Effekten sichergestellt wurde. Das Gericht ist beweismässig in objektiver Hinsicht zum Schluss gekommen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat wie in der Anklageschrift umschrie- ben. Als Hauptbeweismittel für das In Umlaufsetzen falschen Geldes dienen die Videoaufnahmen vom Falschgeldeinsatz der Beschuldigten am 18. November 2021 im D. an der […] (BA 02-01-0007; B1-02-01-0151 ff.). Darauf ist deutlich zu sehen, wie beide Beschuldigte zeitlich versetzt das Lokal betreten und sich an die Spielautomaten begeben. Daraufhin bedienen die Beschuldigten den K.-Au- tomaten und der Beschuldigte B. wirft das Münzgeld ein. Aufgrund der Sicher- stellungen des Falschgeldes in den Automaten ist erstellt, dass die Beschuldig- ten am 17. November 2021 im E. an der […] insgesamt 208 gefälschte Fünffran- kenmünzen und am 18. November 2021 im D. total 138 gefälschte Fünffranken- münzen in die H.- und K.-Automaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'730.-- einzahl- ten. In Bezug auf den Vorwurf der Lagerung von Falschgeld ist aufgrund der Sicher- stellungen anlässlich der Verhaftungen der Beschuldigten am 18. November 2021 erstellt, dass A. 111 gefälschte Fünffrankenmünzen und B. deren 40 auf sich trugen. Anschliessend wurden in dem von ihnen gemeinsam benutzen Fahr- zeug I. weitere 242 gefälschte Fünffrankenmünzen sichergestellt. Dass anläss- lich der Hausdurchsuchung im Hotelzimmer von A. im Hotel J. weitere 608 ge- fälschte Fünffrankenmünzen, 19 Stück in den Effekten von C. sowie weitere 40 gefälschte Fünffrankenmünzen, welche zur Bezahlung der Hotelrechnung durch A. eingesetzt wurden, sichergestellt wurden, bestehen ebenso keine Zwei- fel (BA 08-01-0001, -0003). Der objektive Anklagesachverhalt ist insofern erstellt. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht Bestritten ist einzig, ob die Beschuldigten vom Falschgeldcharakter der Fünffran- kenmünzen Kenntnis hatten. Für den Nachweis des Vorsatzes hält das Gericht folgende Personal- und Sachbeweise sowie Indizien für ausschlaggebend:

- 19 - SK.2024.30 2.3.2.1 Bei den Aussagen des Beschuldigten A. in der Einvernahme vom 19. November 2021 fällt durchgehend auf, dass sie lebensfremd und nicht stimmig sind (B1-02- 01-0069 ff.). Zur Herkunft des gefälschten Geldes gab er an, dass die Münzen von China stammten, und dort aus Autos, die verschrottet würden. Dabei würde es sich auch um Münzen handeln, die in Rom in Brunnen geworfen worden und gereinigt in den Geldverkehr zurückgelangt seien (BA B1-02-01-0072). Seine Aussagen sind unglaubhaft und seine Erklärungsversuche zur Herkunft des Falschgeldes sind abwegig. Auch seine Aussagen zum Erwerb des Falschgeldes in Deutschland sind lebens- fremd. So will er ernsthaft glaubhaft machen, das Falschgeld in Schweizer-Wäh- rung mit echtem Euro-Geld gekauft zu haben. Er gab zu Protokoll, dass er an- fangs Juni/Juli 2021 die Fünffrankenmünzen von einem gewissen L. erworben habe. Es seien Münzen für Fr. 6'000.-- gewesen. Er habe zugegriffen und L. dafür 4'000.-- Euro bezahlt (BA B1-02-01-0072). Angesichts des damaligen fast gleich- wertigen Wechselkurses – 4'000.-- Euro entsprachen Ende Juni 2021 umgerech- net ca. Fr. 4'385.-- (durchschnittlicher Wechselkurs EUR/CHF vom 1.6.2021- 1.7.2021; vgl. www.oanda.com, aufgerufen am 13. Mai 2025) – hätte A. beim «Abkauf» der Schweizer Falschgeld-Münzen im «Wert» von Fr. 6’000.-- einen erheblichen Gewinn generiert. Eine derartige Diskrepanz hätte den Verdacht na- helegen müssen, dass die angebotenen Münzen nicht echt sind. Als weiteres Indiz für die Unechtheit ist zu berücksichtigen, dass mehrere Mün- zen schlechter Qualität und nach eigenen Angaben von A. oxidiert waren. Laut A. hätten die Fünffrankenmünzen den Automaten verstopft (BA B1-02-01-0080). Die schlechte Qualität einzelner Münzen geht aus der Fotodokumentation hervor (z.B. BA B1-02-01-0041) und dürfte den Beschuldigten beim Lagern und Einsatz kaum entgangen sein. Nicht zuletzt sprechen die Aussagen von A. dafür, dass er selbst Zweifel an der Echtheit der Münzen hatte, gab er doch zu Protokoll, dass er die Hoffnung gehabt habe, dass die Münzen nicht gefälscht seien. Viel- leicht habe er fahrlässig gehandelt (BA B1-02-01-0081). 2.3.2.2 Bei den Aussagen von B. fällt auf, dass sie in wesentlichen Punkten durch die Videoaufnahmen im D. widerlegt werden: Er sagte in der Einvernahme vom

19. November 2021 aus, er habe «nichts zu tun mit diesen Münzen, ich habe sie weder besessen noch geholt oder gesehen» (BA B2-02-01-0096, Z. 23 f.). Auf den Videoaufnahmen vom 18. November 2021 ist deutlich zu erkennen, dass B. im D. das Falschgeld in den K.-Spielautomaten einwirft. Ebenfalls ist zu sehen, wie B. beim Einwurf der Münzen sich einige Male umsieht. Seine Aussage, keine Münzen auf sich gehabt zu haben (B1-02-01-0089), ist damit widerlegt. Sein spä- terer Rechtfertigungsversuch, wonach es ein blöder Zufall gewesen sei, dass er 40 Fünffrankenstücke von insgesamt Fr. 200.-- auf sich gehabt habe (BA B1-02- 01-0098), wirkt daher nicht überzeugend. Aufgrund der Vielzahl der einzeln ein- geworfenen (falschen) Münzen, insgesamt immerhin 346 Stück, musste auch B.

- 20 - SK.2024.30 nicht entgangen sein, dass zumindest einzelne Fünffrankenmünzen von blossem Auge erkennbar verschmutzt und verklebt aussahen. 2.3.2.3 B. bestreitet mehrfach von der Falschheit der Münzen gewusst bzw. geahnt zu haben, dass es sich um Falschgeld handeln könnte. Sodann gab er am 19. No- vember 2021 zu Protokoll, er könne nicht nachvollziehen, dass es gefälschte Münzen gebe (BA B2-02-01-0097). Im Schlusswort an der Hauptverhandlung gab er an, dass er nichts vom Fälschungscharakter der Münzen gewusst habe (SK 6.720.015). Das ist unglaubhaft. Im Rahmen der Beweissicherung im D. wur- den im Abfalleimer neben dem K.-Automaten aufgerissene Plastiksäckchen mit mehreren Fünffrankenmünzen gefunden (BA B1-02-01-0147, Bild 30, die iden- tisch waren mit jenen, mit denen gespielt und welche im Hotelzimmer von A. si- chergestellt wurden (B2-02-01-0168). Die Beschuldigten hätten das Geld nicht weggeworfen, wenn sie nicht vom Falschgeldcharakter gewusst hätten. 2.3.2.4 Zum Verwendungszweck der gefälschten Fünffrankenmünzen sagte C., die Be- gleiterin von A., am 19. November 2021 aus, dass diese als Ersatz für Pokerchips gedacht gewesen seien (BA B1-02-01-0108 f.). Die Fotos aus dem Hotelzimmer J., in welchem A. und C. logiert haben, zeigen Spielkarten (BA B1-02-01-0034) und deutet auf die Nutzung der gefälschten Münzen als Spielgeld hin. Allerdings fällt auf, dass der von C. vorgegebene Zweck von den Beschuldigten nicht er- wähnt wurde und das Verwenden der Münzen in den Wettspiel-Automaten im D. und im E. gerade gegen die von C. geäusserte Version spricht. 2.3.2.5 Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eine grosse Zahl von falschen Fünffrankenstücken horteten. Allein bei der Anhaltung vom 18. Novem- ber 2021 führten die Beschuldigten insgesamt 151 gefälschte Fünffrankenstücke mit sich und im gemeinsam benutzten Fahrzeug wurden weitere gefälschte Fünf- frankenstücke im Wert von Fr. 1'210.-- sichergestellt. Bereits die grosse Anzahl an mitgeführten, teilweise oxidierten und sichergestellten Fünffrankenstücke mit identischem Jahrgang indiziert, dass die Beschuldigten um den Fälschungscha- rakter der Münzen zumindest wissen mussten. 2.3.2.6 Als gewichtiges Indiz betreffend Wissen um die (Un-)Echtheit der Münzen dient der WhatsApp-Chatverkehr der Beschuldigten kurz vor und zum Tatzeitpunkt. Die Mobiltelefone von A. wurden durch die Bundeskriminalpolizei forensisch ex- trahiert und der Datenverkehrt analysiert (BA 10-01-0065 ff.; 10-01-0047). Ge- mäss Auswertungsbericht vom 4. Mai 2022 sind zwischen A. und B. im Call Log vom 16. November 2021 bis 18. November 2021 7 Sprachverbindungen sowie 51 WhatsApp-Nachrichten in […] Sprache verzeichnet (BA 10-01-0048). Dass die Beschuldigten um die Falschheit der Münzen gewusst haben müssen, bele- gen die Chatnachrichten zwischen den beiden im deliktsrelevanten Zeitraum: A. schreibt «2016 hat mich gestört» und «Alle!» (BA 10-01-0081 f.; TPF 6.221.020), und spricht das bei allen gefälschten Münzen identische Prägungsjahr an. Vor

- 21 - SK.2024.30 diesem Hintergrund erscheint abwegig, dass die Beschuldigten keine Gedanken an die potenzielle Falschheit der Münzen verschwendet haben wollen, bevor sie diese an der […] im D. und E. eingesetzt haben. Das zeigt auch die Antwort von B. im WhatsApp-Chat: «Mich auch und eine Frau hat mir gesagt, dass nicht echt ist» (BA 10-01-0082; TPF 6.221.020). Die Chatnachrichten verdeutlichen, dass die Beschuldigten um die Falschheit der Fünffrankenmünzen wussten, zumal alle das gleiche Prägungsjahr hatten, was ihnen offensichtlich zusätzliche Sorgen zu bereiten schien und im Chat auch zum Ausdruck gebracht haben. 2.3.2.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigten um die fehlende Echtheit der Fünffrankenmünzen wussten. Sie handelten vorsätzlich. 2.3.3 Zwischenergebnis 2.3.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten in Bezug auf 346 fal- sche Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 1'730.-- gemeinsam mehr- fach den objektiven und subjektiven Tatbestand des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB erfüllt haben. 2.3.3.2 Die Beschuldigten haben ausserdem gemeinsam 393 falsche Fünffrankenmün- zen (40 Stück in den Effekten B.; 111 Stück in den Effekten A.; 242 Stück im Fahrzeug I.) im Gesamtbetrag von 1'965.-- gelagert, um sie als echt in Umlauf zu bringen. A. hat ausserdem zusätzlich 1'406 gefälschte Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 7'030.-- von Deutschland in die Schweiz eingeführt und danach insgesamt 648 (608 in den Effekten und 40 für Hotelrechnung) falsche Fünffrankenmünzen im Gesamtbetrag von Fr. 3'240.-- im Hotel J. gelagert, um sie als echt in Umlauf zu bringen. A. hat dadurch mehrfach den Tatbestand des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. B. hat den Tatbestand des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes ge- mäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3.4 Der Tatbestand des In Umlaufsetzens von Falschgeld gemäss Art. 242 StGB steht zum Tatbestand des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 StGB in echter Konkurrenz (BGE 80 IV 252 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/20211 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3.3).

- 22 - SK.2024.30 3. Mehrfacher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) 3.1 Anklagevorwurf Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten am 17. und 18. November 2021 gemeinsam unbefugt mindestens 346-mal auf elektronische Datenverarbeitungs- anlagen bzw. auf die damit einhergehenden Datenübermittlungs- und Datenver- arbeitungsvorgänge eingewirkt. Durch ihr Einwirken hätten sie jeweils ein unrich- tiges Ergebnis erzielt und hätten auf diese Weise zu ihren Gunsten eine Vermö- gensverschiebung von Fr. 1'730.-- zum Nachteil der H. erzielt. Beide Beschuldig- ten hätten in Bereicherungsabsicht gehandelt. 3.2 Rechtliches 3.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein- wirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. 3.2.2 Mit der Variante der «unbefugten Verwendung von Daten» will das Gesetz den Fall erfassen, wo Daten zwar richtig, und dementsprechend unverfälscht, aber von einer unberechtigten Person, die nicht über die Daten verfügen darf, verwen- det werden (BBI 1991 II 1021; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 147 StGB N. 6). Typischer Anwen- dungsfall ist die Benutzung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1; FIOLKA, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 147 StGB N. 11). Die Tatvariante der unrichtigen Ver- wendung von Daten erfasst die Eingabe von falschen Daten zu manipulativem Zweck (BGE 129 IV 315 E. 2.1). 3.2.3 Die Tatvarianten müssen – analog zum Tatbestandsmerkmal des Irrtums beim Betrug – in der Folge zu einem unrichtigen Ergebnis des Datenverarbeitungs- vorgangs führen (vgl. FIOLKA, a.a.O., Art. 147 StGB N. 36). 3.2.4 Die durch das unrichtige Ergebnis ausgelöste Vermögensverschiebung kann in der Auszahlung eines Barbetrages oder etwa in der Gutschrift auf ein Konto lie- gen. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug nach Art. 146 StGB einen Vermögensschaden bewirken (BGE 129 IV 315 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Vermögensschaden in einer Verminde- rung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven; dasselbe gilt, wenn das

- 23 - SK.2024.30 Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 m.H.). 3.2.5 Über den Vorsatz hinaus wird in Anlehnung an den Betrug nach Art. 146 StGB im subjektiven Tatbestand zudem noch eine Bereicherungsabsicht gefordert (FIOLKA, a.a.O., Art. 147 StGB N. 40). 3.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 3.3.1 Tatsächliches Für das Gericht ist aufgrund der Videoaufnahmen und des sichergestellten Falschgeldes erstellt, dass die Beschuldigten am 17. und 18. November 2021 insgesamt 346-mal auf elektronische Datenverarbeitungsanlagen einwirkten. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie die Beschuldigten vor dem K.-Automaten stehen, wobei A. den Touchscreen bedient und B. die gefälschten Fünffranken- stücke einwirft. Durch ihr Einwirken erzielten sie eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten von insgesamt Fr. 1'730.--. Aufgrund des Beweisergebnisses zum Falschgeld ist erstellt, dass die Beschuldigten um die fehlende Echtheit wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen (E. 2.3.2), dass die an den Spielautomaten verwendeten Fünffrankenmünzen durch die Inhaber der beiden Geschäfte in U. als echtes betrachtet würden. 3.3.2 Einwand Der Verteidiger von B. wendete im Parteivortrag ein, Spielautomaten seien vom Anwendungsbereich von Art. 147 StGB nicht mitumfasst (SK 6.721.069). Es wird sinngemäss in Abrede gestellt, dass es sich bei (Falsch-)Geld um Datenträger handeln würde. 3.3.3 Subsumtion 3.3.3.1 Die Tathandlung verlangt die Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über ei- nen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (MICHAEL MRÁZ, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N 4). Ins- besondere auch Abbildungen, die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darunter (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). No- ten und Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zah- lungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den Begriff «Daten» (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2023.50 vom 4. September 2024 E. 3.4). Vorliegend wurden die in und auf den falschen Fünffrankenmünzen

- 24 - SK.2024.30 enthaltenen Informationen (Wert, Gewicht, Prägung etc.) vom Automaten «gele- sen» bzw. erkannt, mithin wurde im Sinne des Tatbestands auf den Datenüber- mittlungsvorgang eingewirkt. Durch die genannte Einwirkung wurde jeder einge- worfenen Münze der jeweilige Wert zugeordnet, worauf die eingeworfene Summe in entsprechend geldwerte Leistung umgewandelt und (als Gegenleis- tung) in Form von «Quittungen» und «Vouchers» ausgedruckt wurde. 3.3.3.2 Bei der Tathandlung stellt sich weiter die Frage, ob eine unrichtige Verwendung von Daten vorliegt. Die Beschuldigten haben die falschen Münzen in den Auto- maten derart verwendet, als würde es sich um echtes Geld handeln, im Wissen oder in der Hoffnung darum, dass die internen Sicherheitssysteme der H.- und K.-Automaten diese als verkehrsfähige und echte Münzen entgegennehmen würden, was letztlich auch erfolgte. Der einbezahlte Betrag wurde jeweils ent- sprechend in geldwerte Leistung umgewandelt. Insofern lag eine unrichtige Da- tenverwendung vor. 3.3.3.3 Das unrichtige Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (MRÁZ, a.a.O., N 9) lag in der falschen «Annahme» der Da- tenverarbeitungsanlage, dass echtes, vollständig verkehrsfähiges Geld einbe- zahlt wurde, was gerade nicht der Fall war. Im Ergebnis verfügten die Beschul- digten unberechtigterweise über eine Forderung gegenüber der H. 3.3.3.4 Die Vermögensdisposition lag in der Zuschreibung der entsprechenden Werte als Guthaben. Die Beschuldigten liessen sich als Gegenleistung für das Falsch- geld die Quittungen für die Wetteinsätze und «Voucher» ausgeben. Sie erzielten durch ihr Einwirken auf die Datenverarbeitungsanlagen ein unrichtiges Ergebnis und bewirkten auf diese Weise zu ihren Gunsten eine Vermögensverschiebung von insgesamt Fr. 1'730.-- zum Nachteil der H. 3.3.3.5 Die Beschuldigten haben durch die Verwendung der Falsifikate ein unrichtiges Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage bewirkt und dadurch wissentlich und willentlich eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten in Form von «Quittun- gen» und «Voucher» erreicht. Sie handelten mit Vorsatz und der Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zum Nachteil der H. 3.4 Im Ergebnis sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt. 4. Mittäterschaft 4.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter in- nerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes

- 25 - SK.2024.30 einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 4.2 Die Beschuldigten wirkten bei den Tatausführungen – der ihnen gemeinsam vor- geworfenen und nachgewiesenen Taten (siehe E. 2.1; 2.3.3; 3.4) – zusammen. Neben dem Chatverlauf zwischen den beiden (siehe E. 2.3.2.6) belegen die ge- meinsam vorgenommenen Besuche im D. und im E. zwecks In Umlaufsetzens der gefälschten Münzen, sowie die gemeinsame Lagerung des Falschgeldes im Fahrzeug und in den Effekten, dass eine gemeinsame Tatbegehung stattgefun- den hat, wobei verschiedentlich einzelne Tatbeiträge geleistet wurden, die vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren. Das arbeitsteilige Vorgehen zeigt sich ins- besondere darin, dass A. das Falschgeld in die Schweiz einführte und B. das Fahrzeug stellte und lenkte sowie über die nötigen Ortskenntnisse in U. verfügte, um die geeigneten Tatobjekte ausfindig zu machen. Dass die Beschuldigten das Falschgeld bei den Spielautomaten durch ihr bewusstes und gewolltes Zusam- menwirken gemeinsam in Umlauf setzten und das Falschgeld in ihren jeweiligen Herrschaftsbereichen zusammen lagerten, ist erstellt. Sie handelten in Mittäter- schaft. 5. Ergebnis 5.1 Der Beschuldigte A. ist des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen In Um- laufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB und des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen. 5.2 Der Beschuldigte B. ist des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen In Um- laufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB und des Ein- führens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen. 6. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 6.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft B. vor, er habe bis am 18. November 2021 ein Elektroschock- gerät besessen bzw. dieses zu einem unbestimmten Zeitraum erworben und an- schliessend in dem von ihm benutzten Fahrzeug I. aufbewahrt. Er habe gewusst

- 26 - SK.2024.30 oder zumindest angenommen, dass es sich beim Elektroschockgerät um eine Waffe handeln würde. 6.2 Personal- und Sachbeweise Am 19. November 2021 wurde im Handschuhfach des Fahrzeuges I., ein «Elek- troschocker in Taschenlampenoptik» sichergestellt (BA B2-02-01-0070, -0066, -0101). Der Halter des Fahrzeuges ist der Vater des Beschuldigten (BA B2-02- 01-0061). In der Einvernahme vom 19. November 2021 wurde dem Beschuldig- ten vorgehalten, dass im Handschuhfach des Fahrzeuges ein «Elektroschocker in Taschenlampenoptik» festgestellt worden sei. Der Beschuldigte gab in der Ein- vernahme vom 19. November 2021 zu Protokoll, dass er vom Elektroschocker im Handschuhfach keine Kenntnis gehabt habe (BA B2-02-01-0099). 6.3 Beweiswürdigung Vorab ist festzuhalten, dass im Fahrzeug ein Teil des Falschgeldes von B. und A. sichergestellt wurde (siehe E. 2.3.1.2). Obwohl dieser Umstand ein Indiz dar- stellt, dass der Beschuldigte von der Existenz des Elektroschockers gewusst ha- ben könnte, ist zu seinen Gunsten relevant, dass der Halter des Fahrzeuges sein Vater ist. Nicht abgeklärt wurde, wie lange er seinem Sohn das Fahrzeug zur Benutzung überlassen hat und wann die Waffe ins Handschuhfach gelangte. Der Vater wurde dazu nicht befragt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Elektroschockgerät auf der Fotodokumentation als «Elektroschocker in Taschen- lampenoptik» bezeichnet wird und einer Taschenlampe täuschend ähnlich sieht. Das Gericht geht somit in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte von der Existenz des Elektroschockgerätes keine Kenntnis hatte. 6.4 Der Beschuldigte B. ist deshalb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freizusprechen. 7. Strafzumessung 7.1 Rechtliches 7.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 27 - SK.2024.30 7.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt (sog. konkrete Methode; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 7.2 Die Beschuldigten haben drei Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt bzw. Verbrechen lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Diese bildet somit Ausgangspunkt der Strafzumessung.

- 28 - SK.2024.30 Das In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und das Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1) sind Vergehen, welche je mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bestraft werden. Bei der Wahl der Strafart ist zu berücksichtigen, dass Art. 41 StGB eine prioritäre Anwendung der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe innerhalb des sich überschneidenden Bereichs der beiden Strafarten statuiert. Daraus folgt, dass der Geldstrafe als weniger eingriffsintensive und damit mildere Sanktion gegen- über der Freiheitsstrafe grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist. Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, hält das Gericht für sämtliche Delikte eine Geldstrafe für schuldadäquat (siehe E. 7.5). Das Gericht ist somit gehalten, eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Tat- und De- liktsmehrheit wirken sich strafschärfend aus. Die Anwendung des Asperations- prinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 147 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung. 7.3 Tatkomponenten 7.3.1 Einsatzstrafe für mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage Das Ausmass des deliktischen Erfolges ist mit einem Deliktsbetrag von Fr. 1'730.-- nicht erheblich. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten innert zwei Tagen immerhin 346 ge- fälschte Münzen erfolgreich in die Wettspiel-Automaten einsetzten. Sie tätigten somit eine Vielzahl von Wetten innert kurzer Zeit, wobei ihre Tatausführung durchaus überlegtes Vorgehen erkennen lässt. Die Beschuldigten wählten die Lokalitäten gezielt aus, in welchen sie sich vermeintlich in Sicherheit wägten, grosse Mengen an Falschgeld unauffällig in den normalen Zahlungsverkehr ein- zubringen. Die Tatausführung muss allerdings eher als plump bezeichnet wer- den, da sie teils verklebte Fünffrankenstücke einsetzten und es nur eine Frage der Zeit war, bis ihre Taten auffliegen. Aufgrund der Vorgehensweise ist ihnen daher keine hohe kriminelle Energie zu attestieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von Bedeutung, dass die Beschuldig- ten zielgerichtet und mit direktem Vorsatz handelten. Sie haben sich in der de- liktstypischen Art und Weise bereichert, um angesichts ihrer engen finanziellen Verhältnisse ein Zusatzeinkommen zu generieren. Als Motiv stand die Verlo- ckung des schnellen Geldes im Vordergrund. Sie handelten eigennützig und ha- ben ohne Scham die Angebote und beschränkten Sicherheitsmassnahmen klei- ner Quartierlokale, die von eigenen Landsleuten geführt wurden, ausgenutzt und den Schaden Dritter ohne Bedenken in Kauf genommen. Sie hätten die Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können.

- 29 - SK.2024.30 Das objektive und subjektive Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet noch leicht. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe für die Beschuldigten auf je 40 Tagessätze festzusetzen. 7.3.2 Einsatzstrafe für mehrfaches In Umlaufsetzens falschen Geldes Das objektive Tatverschulden beim mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Gel- des deckt sich im Wesentlichen mit dem bereits Gesagten zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (siehe E. 7.3.1). Das deliktische Un- recht ist daher bereits zu einem Teil durch die für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ausgefällte Strafe abgegolten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Falschgelddelikt ein anderes Rechtsgut schützt. Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen. Geschütztes Rechtsgut der Falschgeldtatbestände ist hingegen die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das allgemeine Vertrauen in die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Durch das In Umlaufsetzen des Falschgeldes wurde dieses Vertrauen gefährdet. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann auf das bereits Gesagte zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verwiesen werden (siehe E. 7.3.1). Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt gerade noch leicht. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe für die Beschuldigten auf je 120 Tagessätze festzusetzen. 7.3.3 Einsatzstrafe für (mehrfaches) Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes Auch diesbezüglich ist das deliktische Unrecht teilweise durch die für den betrü- gerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und das In Umlaufsetzen falschen Geldes ausgefällten Strafen abgegolten. Es wird auf das bereits Ge- sagte verwiesen (siehe E. 7.3.1; 7.3.2). Das objektive Tatverschulden von A. ist höher zu gewichten. Er führte das Falschgeld nicht nur in die Schweiz ein, sondern lagerte auch eine wesentliche grössere Anzahl an Münzen als B. (E. 2.3.3.2). Das objektive und subjektive Tatverschulden ist bei A. gerade noch als leicht zu gewichten. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Berück- sichtigung der mehrfachen Tatbegehung erachtet das Gericht bei A. eine Ein- satzstrafe von 60 Tagessätzen für schuldangemessen.

- 30 - SK.2024.30 Das objektive und subjektive Tatverschulden bei B. wiegt hingegen geringer. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze festzusetzen. 7.3.4 Hypothetische Gesamtstrafe Nach dem Gesagten erscheint eine Asperation von 40 Tagessätzen für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage um 90 Tagessätze für das mehrfache In Umlaufsetzen falschen Geldes, um 40 Ta- gessätze bei A. für das mehrfache Einführen und Lagern falschen Geldes und um 20 Tagessätze bei B. für das Lagern falschen Geldes als angemessen. Das ergibt bei A. eine hypothetische Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen und bei B. eine solche von 150 Tagessätzen. 7.4 Täterkomponenten 7.4.1 A. Der heute […]-jährige Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger und in der Nähe von X. wohnhaft. Der Beschuldigte absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit und arbeitete als Hilfs- kraft bei seiner Schwester in Deutschland (BA B1-02-01-0004). Er ist weder in Deutschland noch in der Schweiz vorbestraft. Er zeigte sich gleichgültig gegen- über behördlichen Anordnungen und verzögerte mit seinem Verhalten das Vor- und Hauptverfahren (siehe E. 1.2). Die persönlichen Verhältnisse und das Nach- tatverhalten sind insgesamt dennoch neutral zu würdigen. 7.4.2 B. Der heute […]-jährige ist […] Staatsangehöriger und wohnt im Kanton Basel- Landschaft bei seinen Eltern. Im […] 2025 wurde er nach eigenen Angaben Va- ter. Nach absolvierter Lehre bei der M. AG hat er seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre hinweg mit «Glücksspiel» finanziert. Er ist zurzeit arbeitslos und wird von seiner Lebenspartnerin finanziell unterstützt. Der Beschuldigte weist we- der Vermögen noch Schulden aus (SK 6.731.002, -004; BA 13-01-0007; B2-02- 01-0010 ff.). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt vom 15. November 2018 wurde er wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.--, verurteilt (SK 6.232.1.002). Die Vorstrafe ist mit 20 Ta- gessätzen leicht straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).

- 31 - SK.2024.30 Die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten sind neutral zu werten. 7.5 Gesamtstrafen Unter Würdigung aller Umstände und in Berücksichtigung aller Strafzumes- sungsfaktoren erachtet das Gericht für die Beschuldigten A. und B. eine Geld- strafe von je 170 Tagessätzen für tatverschuldens- und täterangemessen. 7.6 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten ist die Höhe des Tagessatzes auf je Fr. 30.-- festzusetzen. 7.7

7.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet wer- den, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prog- nose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Ver- halten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 7.7.2 Dem Beschuldigten A. kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Die Probezeit ist auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 7.7.3 In Bezug auf den Beschuldigten B. bestehen Anhaltspunkte, welche ernstlich ge- gen ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten reicht rund 15 Jahre zurück. Bereits in den Jahren 2011 und 2012 betätigte er sich als Drogenkurier und wurde dafür mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2012 bestraft (BA B2-02-01-

- 32 - SK.2024.30 0008, -0011, -0015). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2018 und die Unterstützung seiner Bewährungshilfe (BA B2-02-01-0018) vermochten ihn nicht von erneuter Straftaten rund drei Jahre später abzuhalten, und damit seinen Hang zur Delin- quenz unterstreicht. Ausserdem neigte er über Jahre zum Glücksspiel und liess sich seinen Lebensunterhalt von Dritten finanzieren, anstatt beruflich auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Diese Faktoren sprechen gegen eine günstige Le- galprognose. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs sind nicht erfüllt. Die Strafe ist somit zu vollziehen. 7.8 Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag ist bei den Beschuldigten auf den Voll- zug der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 7.9 Für den Vollzug der Strafe von B. ist der Kanton Basel-Stadt als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 8. Widerruf 8.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1StGB). Eine bedingte Strafe ist demnach nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaus- sichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. De- zember 2019 E. 1.1.1). 8.2 Der Beschuldigte B. verübte die beurteilten Delikte vom 16. bis 18. November

2021. Damit fallen diese Taten zeitlich in die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 2018 angesetzte Probezeit von fünf Jahren. Deshalb ist zu prüfen, ob die mit diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 150 Tagen für vollziehbar zu erklären ist. Das in Erwägung 7.7.3 erwähnte Rückfallrisiko wird durch die mit diesem Urteil ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen erheblich gemin- dert, sollte diese Sanktion den Beschuldigten in spezialpräventiver Hinsicht von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken. Auch mit Blick auf seine

- 33 - SK.2024.30 väterlichen Obhutspflichten seit […] 2025 ist nicht zu erwarteten, dass er weitere Straftaten begehen wird. Bei dieser Sachlage ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit vorgenanntem Strafbefehl ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzichten. 9. Beschlagnahmte Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte 9.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.2 Mit Beschlagnahmebefehl vom 6. Juli 2022 beschlagnahmte die Bundesanwalt- schaft Falschgeld, 1 Elektroschocker sowie Bargeld von A. und B. Zusätzlich er- folgte die Beschlagnahme elektronischer Aufzeichnungen. 9.3 Das Falschgeld und die Quittungen der Wettspiele haben zur Begehung von Straftaten gedient bzw. sind Belege des Deliktserlöses. Der Elektroschocker ist eine verbotene Waffe und gefährdet die Sicherheit von Menschen. Es sind Ge- genstände, die – auch im Falle des Freispruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz - einzuziehen und zu vernichten sind (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB). Die forensischen Datensicherungen und Cloud-Sicherung (BA 02-01-0007; AS.-ID 100638-640) sind zum Nachweis der Falschgelddelikte beweisrelevant. Sie sind bei den Akten zu belassen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten, die in ihren Herr- schaftsbereichen sichergestellt wurden, sind zur Deckung der jeweiligen Verfah- renskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 StPO). 10. Verfahrenskosten 10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der teilweise Freispruch von B. wegen der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz rechtfertigt keine Reduktion der Kostentragungspflicht, da der Verfahrens- aufwand (Vorverfahren und Hauptverhandlung) diesbezüglich nicht ins Gewicht fällt.

- 34 - SK.2024.30 10.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). 10.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 15'600.--, bestehend aus einer Gebühr für das Vorverfahren von total Fr. 9'600.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und einer auf je Fr. 3'000.--, ausmachend total Fr. 6'000.--, fest- zusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Diese Kosten sind den Beschuldigten vollumfänglich je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 7'800.--, auf- zuerlegen. 11. Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Personen Angesichts des Verfahrensausgangs haben die Beschuldigten weder einen An- spruch auf Entschädigung noch einen solchen auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 12. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger 12.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese erfolgt in Bundesstraf- verfahren gestützt auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). 12.2

12.2.1 Advokat Silvio Bürgi beantragt mit seinen Kostennoten für die Jahre 2022 bis 2025 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 10'312.35 (inkl. MWST). Das gel- tend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 26.66

- 35 - SK.2024.30 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 19.25 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 288.35. Der gel- tend gemachte Zeitaufwand ist gerechtfertigt und die Auslagen angemessen. Von Amtes wegen sind die nicht geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung vom 13. Mai 2025 im Umfang von total Fr. 1'761.00 (inkl. MWST) (Urteilseröffnung und Nachbesprechung 1½ Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 345.--: Reisezeit 6 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.-; Auslagen von Fr. 84.--) zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von insgesamt Fr. 12'073.35 (inkl. MWST). 12.2.2 Advokat Silvio Bürgi ist im Umfang von Fr. 12'073.35 (inkl. MWST) für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten A. durch die Eidgenossenschaft zu entschä- digen. Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.3

12.3.1 Advokat Gabriel Giess macht mit Kostennoten für die Jahre 2021 bis 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 22'631.25 (inkl. MWST) geltend. Für das Jahr 2021 beantragt Advokat Giess eine Entschädigung von Fr. 1'231.70 (inkl. MWST) für einen Arbeitsaufwand von 4.83 Stunden à Fr. 230.-- und Ausla- gen von Fr. 29.--. Der geltend gemachte Betrag ist nicht zu beanstanden. Für die Jahre 2022 und 2023 macht Advokat Giess ein Honorar von insgesamt Fr. 5'932.45 (inkl. MWST) geltend. Es setzt sich zusammen aus einem Arbeits- aufwand von 20.24 Stunden à Fr. 230.--, 3 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von 250.80. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind gerechtfertigt, mit folgenden Korrekturen: Der Arbeitsaufwand für die geltend gemachten 14 Te- lefonate mit dem Klienten ist übermässig (2022: u.a. 02.01.; 25.02.; 07.03.; 24.03.; 08.04.; 02.08.; 06.09.; 19.09.; 24.10.; 2023: u.a. 17.03.; 09.05.; 08.08. 02.11.; 04.12.). Ebenso sind die langen Gespräche mit dem Klienten nicht ge- rechtfertigt (im 2022: u.a. 25.01.; 03.10.; im 2023: u.a. 10.08.; 14.12.). Der Ar- beitsaufwand für die genannten Leistungsträger ist jeweils um ⅓ zu kürzen. Es resultiert ein Honorar von Fr. 5'541.05 (inkl. MWST) für die Jahre 2022 und 2023 (Arbeitsaufwand 18.67 Std. [11.89 Std. im 2022; 6.78 Std. im 2023] à Fr. 230.-- = Fr. 4'294.10; Honorar Reisezeit Fr. 600.--; Auslagen von Fr. 250.80). Advokat Giess beantragt weiter für die Jahre 2024 und 2025 die Ausrichtung einer Entschädigung von total Fr. 15'467.10 (inkl. MWST). Das geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 47.41 Stunden à Fr. 230.--, einer Reisezeit von 13.75 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 6’76.35. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind gerechtfertigt, mit

- 36 - SK.2024.30 folgenden Korrekturen: Der Arbeitsaufwand für die geltend gemachten zahlrei- chen Telefonate mit dem Klienten ist übermässig (2024: u.a. 15.01.; 27.02.; 15.04.; 31.05.; 10.06.; 23.08.; 2025: 19.03.; 20.03.). Dieser Aufwand ist um ⅓ zu kürzen. Sodann sind Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwäl- ten nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 E. 7.3.1; SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5, Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4). Entsprechend ist der Aufwand für die Abklärungen betreffend Ausstand (04.06.2024: 20 Minuten) sowie die Recherche (14.11.2024: 20 Minuten) und sämtliche Telefonate mit Advokat Bürgi (u.a. 12.11.2024) nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium von rund 30 Stunden ist ebenfalls überhöht und ist um 8 Stunden zu kürzen. Von Amtes wegen sind hin- gegen die nicht geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Urteilser- öffnung vom 13. Mai 2025 im Umfang von total Fr. 1'788.-- (inkl. MWST) (Ur- teilseröffnung und Nachbesprechung 1½ Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 345.--: Rei- sezeit 6.5 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 1'300.-; Auslagen von Fr. 143.--) zu berück- sichtigen. Das Honorar beträgt somit für die Jahre 2024 und 2025 Fr. 14'982.70 (inkl. MWST) (Arbeitsaufwand 39.09 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8'990.70; Honorar Zugfahrt Fr. 4'050.-- [2024: Fr. 1'450.--; 2025: 2 x Fr. 1'300.-- = Fr. 2'600.--]; Aus- lagen von Fr. 819.35 [2024: Fr. 388.60; 2025: Fr. 287.75 und Fr. 143.--]). Zusammenfassend beträgt das Honorar von Advokat Gabriel Giess total Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) (2021: Fr. 1'231.70: 2022/2023: Fr. 5'541.05; 2024/2025 Fr. 14'982.70). 12.3.2 Advokat Gabriel Giess ist im Umfang von Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten B. durch die Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 - SK.2024.30 Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. A. wird schuldig gesprochen 1.1 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB); 1.2 des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); 1.3 des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet. II. B. 1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. B. wird schuldig gesprochen 2.1 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB); 2.2 des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); 2.3 des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.

- 38 - SK.2024.30 4. Die mit Strafmandat (Aktenzeichen […]) der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 15. November 2018 gegen B. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 150 Tagen wird nicht widerrufen. 5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). III. Beschlagnahmte Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte 1. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und ver- nichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB): Elektroschocker (Ass.-ID 33567), sämtliche falschen Fünffrankenmünzen, Quittungen (Ass.-ID 33571, 33572, 33573). 2. Folgende Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten be- lassen: Forensische Datensicherungen (Ass.-ID 100638, 100639), Forensische Cloud-Sicherung (Ass.-ID 100640). 3.

3.1 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 220.-- und EUR 1'977.30 werden zur Deckung der Verfahrenskosten von A. eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO). 3.2 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 5'200.-- werden zur De- ckung der Verfahrenskosten von B. eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO). IV. Entschädigung und Genugtuung 1. A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. 2. B. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. V. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15‘600.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--) werden A. und B. zu je Fr. 7‘800.-- auferlegt. Wird seitens von A. und B. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so redu- ziert sich die von ihnen zu tragende Gerichtsgebühr um die Hälfte.

- 39 - SK.2024.30 VI. Entschädigungen amtliche Verteidigungen 1. Advokat Silvio Bürgi wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'073.35 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Advokat Gabriel Giess wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler − Advokat Silvio Bürgi, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Advokat Gabriel Giess, amtlicher Verteidiger von B. (Beschuldigter)

- 40 - SK.2024.30 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig): − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) − Fedpol (gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 8 und Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004) − Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (ge- stützt auf Art. 82 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 30. Juni 2025