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SK.2023.50

Bundesstrafgericht · 2024-09-04 · Deutsch CH

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 22 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Bst. c StGB) sowie Versuch dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Bst. c StGB und Art. 22 StGB)

Sachverhalt

A. Am 22. November 2022 wurde A. (nachfolgend: der Beschuldigte) von der Kan- tonspolizei Zürich verhaftet, nachdem er in der Zeit vom 20. bis 22. Novem- ber 2022 mit Raubstoppfarbe kontaminierte Banknoten im Gesamtwert von Fr. 68’800.-- an verschiedenen Geldspielautomaten im Casino D. einbezahlt und in der Folge Fr. 66'680.15 via Cashless-Casinokarte u.a. an diversen Auszah- lungsautomaten bezogen haben soll. Bei seiner Verhaftung führte der Beschul- digte mit Raubstoppfarbe kontaminierte Banknoten im Wert von Fr. 44'000.-- mit sich. Ermittlungen ergaben, dass mutmasslich durch den Be- schuldigten vorgenommene Einzahlungen von entsprechend kontaminierten Bargeldnoten an Geldspielautomaten im Casino I. zwei Tage zuvor scheiterten, da die Automaten diese nicht annahmen (BA pag. 6.1.0001 ff.; 10.3.0001 ff.). Das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete und geführte Verfahren gegen den Beschuldigten wurde – nach entsprechender Gericht- standsanfrage – von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Ja- nuar 2023 übernommen (BA pag. 2.2.1 ff.). B. Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom

2. Februar 2023 stammen die vom Beschuldigten in der beschriebenen Weise verwendeten und mitgeführten mit Raubstoppfarbe kontaminierten Banknoten aus der am 4. November 2022 erfolgten Sprengung zweier Bankomaten der Bank B. in X. durch eine unbekannte Täterschaft (BA pag. 11.1.0005 ff.). Letztere erbeutete Bargeld im Betrag von Fr. 338'720.-- und Euro 58'850.--, wobei die sich in der Geldkassette befindlichen Geldnoten infolge der Detonation mit Raub- stoppfarbe kontaminiert wurden (BA pag. 2.1.0001 ff.; 10.1.0001 ff.). Insofern las- sen sich die vom Beschuldigten mutmasslich in eingangs geschilderter Weise verwendeten und mitgeführten Banknoten auf die besagte Bankomatenspren- gung zurückführen. Das in dieser Sache von der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft eröffnete Verfahren wurde von der Bundesanwaltschaft am 14. Novem- ber 2022 übernommen (BA pag. 1.00.0001). C. Mit Beschlagnahmebefehl vom 4. September 2023 beschlagnahmte die Bundes- anwaltschaft u.a. die vom Beschuldigten in die Geldspielautomaten beim Casino D. einbezahlten resp. mitgeführten und in der Folge sichergestellten, mit Raubstoppfarbe kontaminierten Banknoten im Betrag von Fr. 112'000.-- (Fr. 44'000.-- aus Asservat Ass-ID ZH A016’787'487; Fr. 68’000.-- aus Ass-ID ZH A016’790’446; [BA pag. 8.01.0025 ff.]). Das mutmasslich vom Beschuldigten am 22. November 2022 im Casino D. auf erläuterte Weise gewechselte Bargeld wurde der Privatklägerin Casino D. AG noch vor Ort durch die Kantonspolizei Zürich nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung ausgehändigt (BA pag. 6.1.0002). D. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom

26. November 2022 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (BA

- 3 - SK.2023.50 pag. 6.1.17 ff.). Die Untersuchungshaft wurde in der Folge – nach Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft (siehe Prozessgeschichte Lit. A.)

– mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom

21. Februar 2023 bis am 21. Mai 2023 verlängert (BA pag. 6.1.95 ff.). Mit Antrag vom 3. März 2023 ersuchte die Verteidigerin Rechtsanwältin Jud, namens und im Auftrag des Beschuldigten, um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 6.1.116). Das Gesuch wurde seitens der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt (BA pag. 6.1.117). Am 12. Mai 2023 wurde der Be- schuldigte aus dem vorzeitigen Vollzug entlassen (BA pag. 6.1.132 ff.). E. Die Bundesanwaltschaft dehnte das u.a. gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren auf die Straftatbestände des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB), des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) aus. Gleichzeitig vereinigte sie die Strafverfolgung in der Hand der Behörden des Bundes (Art. 26 Abs. 2 StPO; BA pag. 1.00.2 ff.). Letztlich trennte sie das hier gegenständliche Verfahren gegen den Beschuldigten ab (BA pag. 3.1.24 ff.). F. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2023 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Tatbestände der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (BA pag.3.1.0009 ff.). G. Am 11. Dezember 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). H. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, Beweis- anträge zu stellen sowie eingereichte Zivilforderungen zu beziffern und zu be- gründen (TPF pag. 7.400.001 f.). Die Casino D. AG machte mit Eingabe vom

23. Januar 2024 eine Zivilforderung in Höhe der sichergestellten kontaminierten Banknoten von Fr. 72'800.-- geltend und berief sich zusammengefasst auf den gutgläubigen Erwerb der kontaminierten Banknoten nach Art. 935 ZGB (TPF pag. 7.553.001 ff.). Die Bank B. machte ihrerseits eine Zivilforderung in Höhe von mind. Fr. 50'000.-- aus den beschlagnahmten Banknoten geltend und führte aus,

- 4 - SK.2023.50 diese seien mit Raubstoppfarbe aus der Sprengung des Bank B. Bankomaten in X. kontaminiert, stellen somit Deliktsgut dar und unterlägen als solches der Vermögenseinziehung von Art. 70 ff. StGB (TPF pag. 7.551.001 ff.). Die C. AG machte innert Frist sinngemäss eine Zivilforderung in Höhe der an die Bank B. infolge der Bankomatensprengung ausbezahlten Versicherungssumme von Fr. 565'000.-- geltend (TPF pag. 7.552.008 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen sowie diverse Führungsberichte über den Beschuldigten ein (Strafregisterauszug, Formular persönliche und finanzielle Verhältnisse; Führungsberichte des Gefängnis E., Gefängnis F. und der Justizvollzugsanstalt G. [TPF pag. 7.250.001 f.; 7.250.003; 7.120.001 f.; 7.231.1.001; 7.231.4.001 ff.; 7.231.7.001 ff.]). J. Mit Schreiben vom 7. August 2024 ersuchte Rechtsanwältin Jud, namens und im Auftrag des im Ausland lebenden und mittellosen Beschuldigten, um dessen Dis- pensation von der auf den 4. September 2024 angesetzten Hauptverhandlung (TPF pag. 7.521.001 f.). Die Parteien wurden eingeladen innert Frist Stellung zu nehmen (TPF pag. 7.400.011 f.). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Bank B. liessen sich innert Frist vernehmen (TPF pag. 7.510.002 f.; 7.551.006). Während die Bundesanwaltschaft das Gesuch unterstützte, opponierte die Bank B. dagegen (TPF pag. 7.510.002 f.; 7.551.006). Mit Verfügung vom 20. Au- gust 2024 hiess der Einzelrichter der Strafkammer das Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut (TPF pag. 7.255.001 ff.). K. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Verteidigerin des Beschuldigten sowie der Privatklägerin Bank B., vertreten durch H., statt (TPF pag. 7.720.001. ff.). Das Urteil wurde glei- chentags mündlich eröffnet und begründet. Die Casino D. AG erschien weder zur Hauptverhandlung noch zur Urteilseröffnung. L. In der Folge verlangt die Privatklägerin Casino D. AG mit Schreiben vom 13. Sep- tember 2024 die Begründung des Urteils. Mit Schreiben vom 18. Septem- ber 2024 meldete die soeben genannte Privatklägerin schliesslich Berufung ge- gen das Urteil an.

- 5 - SK.2023.50 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Das gegen den Be- schuldigten eröffnete und geführte Strafverfahren lautete anfänglich mitunter auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 224 StGB) dessen Verfol- gung der Bundesgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Das in der Folge verschiedentlich auf weitere Straftatbestände, mitunter die hier vorliegend zur Anklage gebrachten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei und Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausge- dehnte Strafverfahren, wurde in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Art. 26 Abs. 2 StPO). Eine so begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründete Teil des Verfahrens – wie vorliegend (siehe Prozessgeschichte Lit. F.) – eingestellt wird (sog. perpetuatio fori, Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Beschränkte Begründungspflicht 2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es ein Urteil mündlich begründet und u.a. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausspricht. Eine Begründung hat diesfalls nur zu erfolgen, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Ver- langt indes nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift diese alleine ein Rechtsmittel, ist die Begründungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts insofern eingeschränkt, als dieses das Urteil nur in jenem Umfang zu begründen hat, als es sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). 2.2 Da vorliegend einzig die Casino D. AG innert Frist Berufung angemeldet hat, be- steht eine im Sinne von Art. 82 Abs. 3 StPO beschränkte Begründungspflicht.

- 6 - SK.2023.50 3. Materielles 3.1 Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) 3.1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zulasten der Privatklägerin 3, Casino D. AG, gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorgeworfen. 3.2 Rechtliches Des Grundtatbestands von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung un- mittelbar danach verdeckt. 3.3 Tatsächliches Hinsichtlich der vollendeten Taten im Casino D. zeigte sich der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2023 in seinem sog. prestatement geständig. Das Geständnis erweist sich im Lichte der aktenkundigen Beweislage (Videoaufnahmen etc.) als glaubhaft im Sinne von Art. 160 StPO. Infolgedessen sind die inkriminierten Handlungen, welche die Casino D. AG betreffen, wie in der Anklageschrift umschrieben grundsätzlich er- stellt (zu den Versuchen vgl. E. 3.4.5). 3.4 Subsumtion 3.4.1 Als Tathandlung bedarf es der Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über ei- nen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (MICHAEL MRÁZ, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N 4). Ins- besondere auch Abbildungen etc., die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darun- ter (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). Noten wie Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zahlungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den für das Tatobjekt massgebenden Begriff «Daten». So wurden vorliegend die auf den Banknoten gedruckten Informationen durch die Automaten (als elektro- nische Datenverarbeitungsanlagen) «gelesen», mithin im Sinne des Tatbestands auf dessen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt, und dadurch jeder

- 7 - SK.2023.50 einbezahlten Banknote der jeweilige Wert zugeordnet, wobei deren Summe wie- derum als Guthaben erschien. 3.4.2 Bei der Tathandlung stellt sich zunächst die Frage, ob eine unrichtige Verwen- dung von Daten vorliegt. Diese Tatvariante erfasst die Eingabe von falschen Da- ten zu manipulativem Zweck (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Vorliegend waren die in- kriminierten Noten – etwa im Unterschied zu gefälschten, d.h. unechten Noten, welche wahrheitswidrig die Echtheit vorspiegeln, – nicht falsch. Insofern lag keine unrichtige Datenverwendung vor. Die Variante der unvollständigen Verwendung von Daten fällt vorliegend a priori ausser Betracht, da die Noten vollständig in die Automaten eingegeben wurden. Auch war die Verwendung nicht unbefugt, da es etwa im Unterschied zu einem Pin-Code hinsichtlich Noten keine Datenberech- tigten im juristischen Sinne gibt (vgl. Hinw. in E. 4.3 betreffend Art. 935 ZGB). Die Variante des Einwirkens auf vergleichbare Weise soll denkbare (künftige) inkri- minierte Handlungen sowohl im Bereich Hard- wie Software erfassen, die in ihrer Auswirkung mit den umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind (vgl. MRÁZ, a.a.O., N 8 m.Hinw.). In casu wurde ähnlich, d.h. eben vergleichbar wie bei der Eingabe von Falschgeld vorgegeben, dass die eingefärbten Noten integ- ral verkehrsfähig sind, was de facto nicht der Fall ist, weil sie nicht resp. nur sehr eingeschränkt (vgl. E. 4.3) vermischungs- und veräusserungsfähig sind. 3.4.3 Das unrichtige Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (MRÁZ, a.a.O., N 9) lag in der «Annahme» der Datenverar- beitungsanlage, das echtes, vollständig verkehrsfähiges Geld einbezahlt wurde, was gerade nicht der Fall war, weil die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt war. Zum einen de facto, weil im Zahlungsverkehr solche Banknoten, die offensichtlich aus einem Raub oder einem ähnlichen Vermögensdelikt stammen, nicht als Zah- lungsmittel angenommen werden. Zum anderen war auch die Verkehrsfähigkeit de iure eingeschränkt, weil die Noten erkennbar aus einem qualifizierten Vermö- gensdelikt stammten, und derartige Objekte gestützt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsordnung – soweit wie möglich – Geschädigten zu restituieren sind (vgl. dazu E. 4.2). Gestützt auf die insoweit fehlerhafte Erfassung der eingegangenen Noten als uneingeschränkt verkehrsfähige Zahlungsmittel wurden der Cashless- Karte durch den Automaten zu Unrecht entsprechende Guthabenbeträge gutge- schrieben. Im Ergebnis verfügte der Beschuldigte fälschlicherweise über eine entsprechende Forderung gegenüber der Casino D. AG. 3.4.4 Die Vermögensdisposition lag in der Zuschreibung des entsprechenden Spiel- werts der Geldspielautomaten auf der Cashless-Karte. Inhaber solcher Karten mit betreffendem Guthaben konnten diese zum Spielen verwenden oder aber sich das Guthaben an Automaten resp. an einer Kasse ausbezahlen lassen und zwar bis Fr. 10'000.-- ohne Weiterungen, d.h. ohne Abklärung, wie Herkunfts- oder Identitätsprüfung (TPF pag. 7.553.003; -010). Bereits die Gutschrift der be- treffenden Geldwerte auf der Cashless-Karte führte somit zu einer Erhöhung der Passiven der Casino D. AG und damit zu einem Vermögensschaden. Die

- 8 - SK.2023.50 vermeintlich äquivalente Position auf der Aktivseite der Casino D. AG, die einbe- zahlten Banknoten, waren (analog wie bei einem Verwertungsbetrug von gestoh- lenem Deliktsgut) wertlos. Stammten diese Noten doch erkennbar aus einem Raub oder ähnlichem Delikt und waren infolgedessen zu restituieren resp. ein- zuziehen (vgl. dazu E. 4.2.1). Durch die Auszahlung des «frischen» Geldes trat dann «lediglich» noch die Bereicherung ein, d.h. die sog. Beendigung dieses De- likts mit überschiessender Innentendenz. 3.4.5 Bezüglich der bei der Festnahme beschlagnahmten 44 Fr. 1000er-Noten wurde von der Bundesanwaltschaft ein Versuch angeklagt. Der Gang ins Casino mit diesen Noten ist tatsächlich als letzter entscheidender Schritt im Sinne der Ver- suchsstrafbarkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu betrachten. Es wäre weltfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte mehr Noten mit ins Casino hineingenom- men hat als er eventualiter zu «tauschen» beabsichtigte. 3.4.6 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte unbestrittenermassen mit Vorsatz und der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gehandelt, die er (mehrheit- lich), wie bereits dargestellt, auch realisiert hat. 3.4.7 Indem der Beschuldigte im Rahmen seines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage innert drei Tagen rund Fr. 66'660.-- umsetzte, hat er nach Art eines Berufes gehandelt, weil er einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt hat. Mithin hat sich der Beschul- digte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Versuche gehen in der Gewerbsmässigkeit auf (sog. normative Handlungsein- heit; BGE 123 IV 113 E. 2c). 4. Zivilklage der Privatklägerin 3, Casino D. AG 4.1 Was die Zivilklage der Casino D. AG auf Herausgabe der inkriminierten Noten im Betrag von Fr. 72'800.-- gestützt auf Art. 935 ZGB betrifft, gilt es vorab zu prüfen, ob nicht die Privatklägerin 1, Bank B., einen Anspruch auf Restitution der betref- fenden Noten hat. 4.2 Wie bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des Schadens erläutert (E. 3.4.3) sind durch Straftaten erlangte Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB, primär dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu restituieren. Diese strafrechtliche Regelung geht als öffentlich- rechtliche Regelung dem ZGB vor. Ein Restitutionsausschluss ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB nur vorgesehen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstel- len würde. Art. 935 ZGB ist insofern relevant, als die Geltendmachung des Drit- tenprivilegs von Art. 70 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass eine zivilrechtlich gültige

- 9 - SK.2023.50 Eigentumsübertragung stattgefunden hat (SCHOLL, in: Ackermann (Hrsg.), Kom- mentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 70 N 328 ff.). 4.3 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Spezialbestimmung von Art. 935 ZGB, die auch einen gutgläubigen Erwerb von gestohlenem Bargeld und derar- tigen Inhaberpapieren vorsieht, vorliegend Geltung beansprucht. Die ratio legis liegt darin, die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren – im Unterschied zu anderen abhanden gekommenen Sachen, die gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB nicht erworben werden können – zu privilegieren. Deren Herkunft soll zu keinen rechtlichen Diskussionen Anlass geben, da der Vermutung der Integrität solcher Papiere zentrale Bedeutung für einen funktionierenden Zahlungsverkehr resp. Handel zukommt. Diese Regel wurde unter der Prämisse erlassen, dass Geld wie Inhaberpapiere i.d.R. kaum individualisier- oder zurechenbar ist. In casu fragt sich, ob ein solcher Schutz gerechtfertigt ist. Die Noten waren vorliegend derart markiert, dass deren limitierte Verkehrsfähigkeit manifest war. Insoweit ist frag- lich, ob der Casino D. AG ein guter Glaube im zivilrechtlichen Rechtssinne zuge- billigt werden kann. Setzt dieser doch voraus, dass der Erwerber das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um die rechtmässige resp. nicht unrechtmässige Herkunft der Noten zu erkennen (STARK/LINDEMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 935 ZGB N 1, Art. 933 ZGB N 49a ff.). Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklä- ren – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. HOMBURGER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeoma- ten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminier- ten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erfor- derlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsicht- lich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch

- 10 - SK.2023.50 Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall ju- ristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einzie- hungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Sur- rogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per de- finitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden. Ein solcher Umtausch kann indes auch im Lichte von Art. 935 ZGB (vgl. E. 4.3) nur durch nachweislich rechtmäs- sige Inhaber erfolgen. Soweit die Herkunft von Noten oder Bargeld, die Spur und die Geschädigten von Vermögensdelikten identifizierbar sind, gehen dessen Rechte den Rechten von Erwerbern nach dem Gesagten grundsätzlich vor. 4.5.1 Aus diesem Grund sind die bei der Bankomatensprengung erbeuteten Vermö- genswerte im Betrag von Fr. 112'000.-- im Sinne von Art. 70 Abs. 2 in fine StGB der Geschädigten Bank B. zu restituieren. 4.5.2 Die über den Selbstbehalt von Fr. 50’0000.-- hinausgehenden Ansprüche sind indes bereits von der C. AG gedeckt worden. Nach Umtausch der betreffenden kontaminierten Noten via SNB – was aufgrund des Ausgeführten durch die Bank B. zu erfolgen hat – besteht mithin ein zivilrechtlicher Anspruch der C. AG gegenüber der Bank B. im Betrag von brutto rund Fr. 62'000.--. Dieser Anspruch basiert auf der Subrogation, d.h. Zession infolge der versicherungsvertraglichen Schadensdeckung. Dieser anderweitige vertragliche, nicht auf dem Straffall ba- sierende, zivilrechtliche Anspruch ist aus Gründen der Rechtssicherheit entspre- chend vorzumerken. 4.5.3 Die von den Privatklägern Bank B. und der C. AG adhäsionsweise geltend ge- machten Schadenersatzforderungen sind damit durch die Restitution abgedeckt und damit gegenstandslos. 4.6 Nach dem Gesagten geht der Restitutionsanspruch der Bank B. dem eventuellen Anspruch auf Herausgabe der inkriminierten Noten durch die Casino D. AG vor, sodass die betreffende Zivilklage abzuweisen ist. Unter der Prämisse eines Begründungsverzichts war das Gericht davon ausge- gangen, dass die Beurteilung der Zivilklage nur minimale Kosten verursacht und hat auf eine Kostenauflage gegenüber der unterlegenen Zivilklägerin Casino D. AG verzichtet.

- 11 - SK.2023.50 5. Ersatzforderung Schliesslich stellt sich noch die Frage nach einer möglichen Ersatzforderung für die nicht mehr vorhandenen Noten, die durch den gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage durch den Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten Casino D. AG erlangt worden waren (Art. 71 Abs. 1 StGB). Vorliegend wird gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB wegen Uneinbringlichkeit darauf verzichtet, eine solche zu begründen. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden und ist mittellos (vgl. TPF pag. 7.250.003).

- 12 - SK.2023.50 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie des Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 105 Tagen und der vor- zeitige Strafvollzug von insgesamt 67 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a lit. c StGB). 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6.

6.1 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden der Bank B. her- ausgegeben:

Ass-ID Gegenstand Total 51091

- Bargeld Fr. 44'000.-- (Ass-ID ZH A016'787’487) bestehend aus:

• 2 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'599)

• 42 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016'792'602)

- Bargeld Fr. 68'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) bestehend aus:

• 53 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'680)

• 5 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016’792’737)

• 10 x Fr. 1'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'748) Fr. 112'000.--

6.2 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

Ass-ID Gegenstand Total 51091

- Bargeld Fr. 800.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) be- stehend aus:

• 8 x Fr. 100.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'680) Fr. 800.--

- 13 - SK.2023.50 7. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 16'139.95 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 7'500.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 6'639.95; Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 2'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 6'000.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 8. Rechtsanwältin Dominique Jud wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 17'865.60 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.

9.1 Die Zivilklagen der Bank B. und der C. AG sind gegenstandslos und werden ab- geschrieben. 9.2 Die Zivilklage der Casino D. AG wird abgewiesen. 10. Es wird Vormerk genommen, dass die Bank B. nach Abzug von Fr. 50'000.-- (siehe Ziff. 6.1), den darüber hinausgehenden Betrag (nach Wechsel der inkrimi- nierten Noten bei der Schweizerischen Nationalbank in Ersatznoten) der C. AG (Subrogation) aushändigen wird.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Die Gerichtsschreiberin

- 14 - SK.2023.50 Mündliche Eröffnung / Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes (brevi manu) − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Bank B., z. Hd. Herrn H. (Privatklägerschaft) (brevi manu) − C. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Casino D. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes (Ge- richtsurkunde) − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (Gerichtsur- kunde) − Bank B., z. Hd. Herrn H. (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − C. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Casino D. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich − Meldestelle für Geldwäscherei (MROS; Art. 29a Abs. 1 GWG)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

- 15 - SK.2023.50 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- haltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 26. November 2024

Erwägungen (34 Absätze)

E. 2 Beschränkte Begründungspflicht

E. 2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es ein Urteil mündlich begründet und u.a. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausspricht. Eine Begründung hat diesfalls nur zu erfolgen, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Ver- langt indes nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift diese alleine ein Rechtsmittel, ist die Begründungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts insofern eingeschränkt, als dieses das Urteil nur in jenem Umfang zu begründen hat, als es sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Da vorliegend einzig die Casino D. AG innert Frist Berufung angemeldet hat, be- steht eine im Sinne von Art. 82 Abs. 3 StPO beschränkte Begründungspflicht.

- 6 - SK.2023.50

E. 3 Materielles

E. 3.1 Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB)

E. 3.1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zulasten der Privatklägerin 3, Casino D. AG, gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorgeworfen.

E. 3.2 Rechtliches Des Grundtatbestands von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung un- mittelbar danach verdeckt.

E. 3.3 Tatsächliches Hinsichtlich der vollendeten Taten im Casino D. zeigte sich der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2023 in seinem sog. prestatement geständig. Das Geständnis erweist sich im Lichte der aktenkundigen Beweislage (Videoaufnahmen etc.) als glaubhaft im Sinne von Art. 160 StPO. Infolgedessen sind die inkriminierten Handlungen, welche die Casino D. AG betreffen, wie in der Anklageschrift umschrieben grundsätzlich er- stellt (zu den Versuchen vgl. E. 3.4.5).

E. 3.4 Subsumtion

E. 3.4.1 Als Tathandlung bedarf es der Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über ei- nen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (MICHAEL MRÁZ, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N 4). Ins- besondere auch Abbildungen etc., die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darun- ter (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). Noten wie Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zahlungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den für das Tatobjekt massgebenden Begriff «Daten». So wurden vorliegend die auf den Banknoten gedruckten Informationen durch die Automaten (als elektro- nische Datenverarbeitungsanlagen) «gelesen», mithin im Sinne des Tatbestands auf dessen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt, und dadurch jeder

- 7 - SK.2023.50 einbezahlten Banknote der jeweilige Wert zugeordnet, wobei deren Summe wie- derum als Guthaben erschien.

E. 3.4.2 Bei der Tathandlung stellt sich zunächst die Frage, ob eine unrichtige Verwen- dung von Daten vorliegt. Diese Tatvariante erfasst die Eingabe von falschen Da- ten zu manipulativem Zweck (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Vorliegend waren die in- kriminierten Noten – etwa im Unterschied zu gefälschten, d.h. unechten Noten, welche wahrheitswidrig die Echtheit vorspiegeln, – nicht falsch. Insofern lag keine unrichtige Datenverwendung vor. Die Variante der unvollständigen Verwendung von Daten fällt vorliegend a priori ausser Betracht, da die Noten vollständig in die Automaten eingegeben wurden. Auch war die Verwendung nicht unbefugt, da es etwa im Unterschied zu einem Pin-Code hinsichtlich Noten keine Datenberech- tigten im juristischen Sinne gibt (vgl. Hinw. in E. 4.3 betreffend Art. 935 ZGB). Die Variante des Einwirkens auf vergleichbare Weise soll denkbare (künftige) inkri- minierte Handlungen sowohl im Bereich Hard- wie Software erfassen, die in ihrer Auswirkung mit den umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind (vgl. MRÁZ, a.a.O., N 8 m.Hinw.). In casu wurde ähnlich, d.h. eben vergleichbar wie bei der Eingabe von Falschgeld vorgegeben, dass die eingefärbten Noten integ- ral verkehrsfähig sind, was de facto nicht der Fall ist, weil sie nicht resp. nur sehr eingeschränkt (vgl. E. 4.3) vermischungs- und veräusserungsfähig sind.

E. 3.4.3 Das unrichtige Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (MRÁZ, a.a.O., N 9) lag in der «Annahme» der Datenverar- beitungsanlage, das echtes, vollständig verkehrsfähiges Geld einbezahlt wurde, was gerade nicht der Fall war, weil die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt war. Zum einen de facto, weil im Zahlungsverkehr solche Banknoten, die offensichtlich aus einem Raub oder einem ähnlichen Vermögensdelikt stammen, nicht als Zah- lungsmittel angenommen werden. Zum anderen war auch die Verkehrsfähigkeit de iure eingeschränkt, weil die Noten erkennbar aus einem qualifizierten Vermö- gensdelikt stammten, und derartige Objekte gestützt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsordnung – soweit wie möglich – Geschädigten zu restituieren sind (vgl. dazu E. 4.2). Gestützt auf die insoweit fehlerhafte Erfassung der eingegangenen Noten als uneingeschränkt verkehrsfähige Zahlungsmittel wurden der Cashless- Karte durch den Automaten zu Unrecht entsprechende Guthabenbeträge gutge- schrieben. Im Ergebnis verfügte der Beschuldigte fälschlicherweise über eine entsprechende Forderung gegenüber der Casino D. AG.

E. 3.4.4 Die Vermögensdisposition lag in der Zuschreibung des entsprechenden Spiel- werts der Geldspielautomaten auf der Cashless-Karte. Inhaber solcher Karten mit betreffendem Guthaben konnten diese zum Spielen verwenden oder aber sich das Guthaben an Automaten resp. an einer Kasse ausbezahlen lassen und zwar bis Fr. 10'000.-- ohne Weiterungen, d.h. ohne Abklärung, wie Herkunfts- oder Identitätsprüfung (TPF pag. 7.553.003; -010). Bereits die Gutschrift der be- treffenden Geldwerte auf der Cashless-Karte führte somit zu einer Erhöhung der Passiven der Casino D. AG und damit zu einem Vermögensschaden. Die

- 8 - SK.2023.50 vermeintlich äquivalente Position auf der Aktivseite der Casino D. AG, die einbe- zahlten Banknoten, waren (analog wie bei einem Verwertungsbetrug von gestoh- lenem Deliktsgut) wertlos. Stammten diese Noten doch erkennbar aus einem Raub oder ähnlichem Delikt und waren infolgedessen zu restituieren resp. ein- zuziehen (vgl. dazu E. 4.2.1). Durch die Auszahlung des «frischen» Geldes trat dann «lediglich» noch die Bereicherung ein, d.h. die sog. Beendigung dieses De- likts mit überschiessender Innentendenz.

E. 3.4.5 Bezüglich der bei der Festnahme beschlagnahmten 44 Fr. 1000er-Noten wurde von der Bundesanwaltschaft ein Versuch angeklagt. Der Gang ins Casino mit diesen Noten ist tatsächlich als letzter entscheidender Schritt im Sinne der Ver- suchsstrafbarkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu betrachten. Es wäre weltfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte mehr Noten mit ins Casino hineingenom- men hat als er eventualiter zu «tauschen» beabsichtigte.

E. 3.4.6 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte unbestrittenermassen mit Vorsatz und der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gehandelt, die er (mehrheit- lich), wie bereits dargestellt, auch realisiert hat.

E. 3.4.7 Indem der Beschuldigte im Rahmen seines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage innert drei Tagen rund Fr. 66'660.-- umsetzte, hat er nach Art eines Berufes gehandelt, weil er einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt hat. Mithin hat sich der Beschul- digte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Versuche gehen in der Gewerbsmässigkeit auf (sog. normative Handlungsein- heit; BGE 123 IV 113 E. 2c).

E. 4 Zivilklage der Privatklägerin 3, Casino D. AG

E. 4.1 Was die Zivilklage der Casino D. AG auf Herausgabe der inkriminierten Noten im Betrag von Fr. 72'800.-- gestützt auf Art. 935 ZGB betrifft, gilt es vorab zu prüfen, ob nicht die Privatklägerin 1, Bank B., einen Anspruch auf Restitution der betref- fenden Noten hat.

E. 4.2 Wie bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des Schadens erläutert (E. 3.4.3) sind durch Straftaten erlangte Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB, primär dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu restituieren. Diese strafrechtliche Regelung geht als öffentlich- rechtliche Regelung dem ZGB vor. Ein Restitutionsausschluss ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB nur vorgesehen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstel- len würde. Art. 935 ZGB ist insofern relevant, als die Geltendmachung des Drit- tenprivilegs von Art. 70 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass eine zivilrechtlich gültige

- 9 - SK.2023.50 Eigentumsübertragung stattgefunden hat (SCHOLL, in: Ackermann (Hrsg.), Kom- mentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 70 N 328 ff.).

E. 4.3 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Spezialbestimmung von Art. 935 ZGB, die auch einen gutgläubigen Erwerb von gestohlenem Bargeld und derar- tigen Inhaberpapieren vorsieht, vorliegend Geltung beansprucht. Die ratio legis liegt darin, die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren – im Unterschied zu anderen abhanden gekommenen Sachen, die gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB nicht erworben werden können – zu privilegieren. Deren Herkunft soll zu keinen rechtlichen Diskussionen Anlass geben, da der Vermutung der Integrität solcher Papiere zentrale Bedeutung für einen funktionierenden Zahlungsverkehr resp. Handel zukommt. Diese Regel wurde unter der Prämisse erlassen, dass Geld wie Inhaberpapiere i.d.R. kaum individualisier- oder zurechenbar ist. In casu fragt sich, ob ein solcher Schutz gerechtfertigt ist. Die Noten waren vorliegend derart markiert, dass deren limitierte Verkehrsfähigkeit manifest war. Insoweit ist frag- lich, ob der Casino D. AG ein guter Glaube im zivilrechtlichen Rechtssinne zuge- billigt werden kann. Setzt dieser doch voraus, dass der Erwerber das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um die rechtmässige resp. nicht unrechtmässige Herkunft der Noten zu erkennen (STARK/LINDEMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 935 ZGB N 1, Art. 933 ZGB N 49a ff.). Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklä- ren – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. HOMBURGER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeoma- ten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminier- ten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erfor- derlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können.

E. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsicht- lich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch

- 10 - SK.2023.50 Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall ju- ristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einzie- hungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Sur- rogate werden.

E. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per de- finitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden. Ein solcher Umtausch kann indes auch im Lichte von Art. 935 ZGB (vgl. E. 4.3) nur durch nachweislich rechtmäs- sige Inhaber erfolgen. Soweit die Herkunft von Noten oder Bargeld, die Spur und die Geschädigten von Vermögensdelikten identifizierbar sind, gehen dessen Rechte den Rechten von Erwerbern nach dem Gesagten grundsätzlich vor.

E. 4.5.1 Aus diesem Grund sind die bei der Bankomatensprengung erbeuteten Vermö- genswerte im Betrag von Fr. 112'000.-- im Sinne von Art. 70 Abs. 2 in fine StGB der Geschädigten Bank B. zu restituieren.

E. 4.5.2 Die über den Selbstbehalt von Fr. 50’0000.-- hinausgehenden Ansprüche sind indes bereits von der C. AG gedeckt worden. Nach Umtausch der betreffenden kontaminierten Noten via SNB – was aufgrund des Ausgeführten durch die Bank B. zu erfolgen hat – besteht mithin ein zivilrechtlicher Anspruch der C. AG gegenüber der Bank B. im Betrag von brutto rund Fr. 62'000.--. Dieser Anspruch basiert auf der Subrogation, d.h. Zession infolge der versicherungsvertraglichen Schadensdeckung. Dieser anderweitige vertragliche, nicht auf dem Straffall ba- sierende, zivilrechtliche Anspruch ist aus Gründen der Rechtssicherheit entspre- chend vorzumerken.

E. 4.5.3 Die von den Privatklägern Bank B. und der C. AG adhäsionsweise geltend ge- machten Schadenersatzforderungen sind damit durch die Restitution abgedeckt und damit gegenstandslos.

E. 4.6 Nach dem Gesagten geht der Restitutionsanspruch der Bank B. dem eventuellen Anspruch auf Herausgabe der inkriminierten Noten durch die Casino D. AG vor, sodass die betreffende Zivilklage abzuweisen ist. Unter der Prämisse eines Begründungsverzichts war das Gericht davon ausge- gangen, dass die Beurteilung der Zivilklage nur minimale Kosten verursacht und hat auf eine Kostenauflage gegenüber der unterlegenen Zivilklägerin Casino D. AG verzichtet.

- 11 - SK.2023.50

E. 5 Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.

E. 6.1 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden der Bank B. her- ausgegeben:

Ass-ID Gegenstand Total 51091

- Bargeld Fr. 44'000.-- (Ass-ID ZH A016'787’487) bestehend aus:

• 2 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'599)

• 42 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016'792'602)

- Bargeld Fr. 68'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) bestehend aus:

• 53 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'680)

• 5 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016’792’737)

• 10 x Fr. 1'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'748) Fr. 112'000.--

E. 6.2 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

Ass-ID Gegenstand Total 51091

- Bargeld Fr. 800.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) be- stehend aus:

• 8 x Fr. 100.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'680) Fr. 800.--

- 13 - SK.2023.50

E. 7 Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 16'139.95 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 7'500.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 6'639.95; Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 2'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 6'000.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

E. 8 Rechtsanwältin Dominique Jud wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 17'865.60 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 9.1 Die Zivilklagen der Bank B. und der C. AG sind gegenstandslos und werden ab- geschrieben.

E. 9.2 Die Zivilklage der Casino D. AG wird abgewiesen.

E. 10 Es wird Vormerk genommen, dass die Bank B. nach Abzug von Fr. 50'000.-- (siehe Ziff. 6.1), den darüber hinausgehenden Betrag (nach Wechsel der inkrimi- nierten Noten bei der Schweizerischen Nationalbank in Ersatznoten) der C. AG (Subrogation) aushändigen wird.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Die Gerichtsschreiberin

- 14 - SK.2023.50 Mündliche Eröffnung / Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes (brevi manu) − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Bank B., z. Hd. Herrn H. (Privatklägerschaft) (brevi manu) − C. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Casino D. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes (Ge- richtsurkunde) − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (Gerichtsur- kunde) − Bank B., z. Hd. Herrn H. (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − C. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Casino D. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich − Meldestelle für Geldwäscherei (MROS; Art. 29a Abs. 1 GWG)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

- 15 - SK.2023.50 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- haltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 26. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 4. September 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger

und

als Privatklägerschaft:

1. BANK B. 2. C. AG 3. CASINO D. AG gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud

Gegenstand

Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage sowie Versuch dazu, ge- werbsmässige Geldwäscherei sowie Versuch dazu B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2023.50

- 2 - SK.2023.50 Sachverhalt: A. Am 22. November 2022 wurde A. (nachfolgend: der Beschuldigte) von der Kan- tonspolizei Zürich verhaftet, nachdem er in der Zeit vom 20. bis 22. Novem- ber 2022 mit Raubstoppfarbe kontaminierte Banknoten im Gesamtwert von Fr. 68’800.-- an verschiedenen Geldspielautomaten im Casino D. einbezahlt und in der Folge Fr. 66'680.15 via Cashless-Casinokarte u.a. an diversen Auszah- lungsautomaten bezogen haben soll. Bei seiner Verhaftung führte der Beschul- digte mit Raubstoppfarbe kontaminierte Banknoten im Wert von Fr. 44'000.-- mit sich. Ermittlungen ergaben, dass mutmasslich durch den Be- schuldigten vorgenommene Einzahlungen von entsprechend kontaminierten Bargeldnoten an Geldspielautomaten im Casino I. zwei Tage zuvor scheiterten, da die Automaten diese nicht annahmen (BA pag. 6.1.0001 ff.; 10.3.0001 ff.). Das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete und geführte Verfahren gegen den Beschuldigten wurde – nach entsprechender Gericht- standsanfrage – von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Ja- nuar 2023 übernommen (BA pag. 2.2.1 ff.). B. Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom

2. Februar 2023 stammen die vom Beschuldigten in der beschriebenen Weise verwendeten und mitgeführten mit Raubstoppfarbe kontaminierten Banknoten aus der am 4. November 2022 erfolgten Sprengung zweier Bankomaten der Bank B. in X. durch eine unbekannte Täterschaft (BA pag. 11.1.0005 ff.). Letztere erbeutete Bargeld im Betrag von Fr. 338'720.-- und Euro 58'850.--, wobei die sich in der Geldkassette befindlichen Geldnoten infolge der Detonation mit Raub- stoppfarbe kontaminiert wurden (BA pag. 2.1.0001 ff.; 10.1.0001 ff.). Insofern las- sen sich die vom Beschuldigten mutmasslich in eingangs geschilderter Weise verwendeten und mitgeführten Banknoten auf die besagte Bankomatenspren- gung zurückführen. Das in dieser Sache von der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft eröffnete Verfahren wurde von der Bundesanwaltschaft am 14. Novem- ber 2022 übernommen (BA pag. 1.00.0001). C. Mit Beschlagnahmebefehl vom 4. September 2023 beschlagnahmte die Bundes- anwaltschaft u.a. die vom Beschuldigten in die Geldspielautomaten beim Casino D. einbezahlten resp. mitgeführten und in der Folge sichergestellten, mit Raubstoppfarbe kontaminierten Banknoten im Betrag von Fr. 112'000.-- (Fr. 44'000.-- aus Asservat Ass-ID ZH A016’787'487; Fr. 68’000.-- aus Ass-ID ZH A016’790’446; [BA pag. 8.01.0025 ff.]). Das mutmasslich vom Beschuldigten am 22. November 2022 im Casino D. auf erläuterte Weise gewechselte Bargeld wurde der Privatklägerin Casino D. AG noch vor Ort durch die Kantonspolizei Zürich nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung ausgehändigt (BA pag. 6.1.0002). D. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom

26. November 2022 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (BA

- 3 - SK.2023.50 pag. 6.1.17 ff.). Die Untersuchungshaft wurde in der Folge – nach Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft (siehe Prozessgeschichte Lit. A.)

– mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom

21. Februar 2023 bis am 21. Mai 2023 verlängert (BA pag. 6.1.95 ff.). Mit Antrag vom 3. März 2023 ersuchte die Verteidigerin Rechtsanwältin Jud, namens und im Auftrag des Beschuldigten, um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 6.1.116). Das Gesuch wurde seitens der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt (BA pag. 6.1.117). Am 12. Mai 2023 wurde der Be- schuldigte aus dem vorzeitigen Vollzug entlassen (BA pag. 6.1.132 ff.). E. Die Bundesanwaltschaft dehnte das u.a. gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren auf die Straftatbestände des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB), des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) aus. Gleichzeitig vereinigte sie die Strafverfolgung in der Hand der Behörden des Bundes (Art. 26 Abs. 2 StPO; BA pag. 1.00.2 ff.). Letztlich trennte sie das hier gegenständliche Verfahren gegen den Beschuldigten ab (BA pag. 3.1.24 ff.). F. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2023 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Tatbestände der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (BA pag.3.1.0009 ff.). G. Am 11. Dezember 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). H. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, Beweis- anträge zu stellen sowie eingereichte Zivilforderungen zu beziffern und zu be- gründen (TPF pag. 7.400.001 f.). Die Casino D. AG machte mit Eingabe vom

23. Januar 2024 eine Zivilforderung in Höhe der sichergestellten kontaminierten Banknoten von Fr. 72'800.-- geltend und berief sich zusammengefasst auf den gutgläubigen Erwerb der kontaminierten Banknoten nach Art. 935 ZGB (TPF pag. 7.553.001 ff.). Die Bank B. machte ihrerseits eine Zivilforderung in Höhe von mind. Fr. 50'000.-- aus den beschlagnahmten Banknoten geltend und führte aus,

- 4 - SK.2023.50 diese seien mit Raubstoppfarbe aus der Sprengung des Bank B. Bankomaten in X. kontaminiert, stellen somit Deliktsgut dar und unterlägen als solches der Vermögenseinziehung von Art. 70 ff. StGB (TPF pag. 7.551.001 ff.). Die C. AG machte innert Frist sinngemäss eine Zivilforderung in Höhe der an die Bank B. infolge der Bankomatensprengung ausbezahlten Versicherungssumme von Fr. 565'000.-- geltend (TPF pag. 7.552.008 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen sowie diverse Führungsberichte über den Beschuldigten ein (Strafregisterauszug, Formular persönliche und finanzielle Verhältnisse; Führungsberichte des Gefängnis E., Gefängnis F. und der Justizvollzugsanstalt G. [TPF pag. 7.250.001 f.; 7.250.003; 7.120.001 f.; 7.231.1.001; 7.231.4.001 ff.; 7.231.7.001 ff.]). J. Mit Schreiben vom 7. August 2024 ersuchte Rechtsanwältin Jud, namens und im Auftrag des im Ausland lebenden und mittellosen Beschuldigten, um dessen Dis- pensation von der auf den 4. September 2024 angesetzten Hauptverhandlung (TPF pag. 7.521.001 f.). Die Parteien wurden eingeladen innert Frist Stellung zu nehmen (TPF pag. 7.400.011 f.). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Bank B. liessen sich innert Frist vernehmen (TPF pag. 7.510.002 f.; 7.551.006). Während die Bundesanwaltschaft das Gesuch unterstützte, opponierte die Bank B. dagegen (TPF pag. 7.510.002 f.; 7.551.006). Mit Verfügung vom 20. Au- gust 2024 hiess der Einzelrichter der Strafkammer das Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut (TPF pag. 7.255.001 ff.). K. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Verteidigerin des Beschuldigten sowie der Privatklägerin Bank B., vertreten durch H., statt (TPF pag. 7.720.001. ff.). Das Urteil wurde glei- chentags mündlich eröffnet und begründet. Die Casino D. AG erschien weder zur Hauptverhandlung noch zur Urteilseröffnung. L. In der Folge verlangt die Privatklägerin Casino D. AG mit Schreiben vom 13. Sep- tember 2024 die Begründung des Urteils. Mit Schreiben vom 18. Septem- ber 2024 meldete die soeben genannte Privatklägerin schliesslich Berufung ge- gen das Urteil an.

- 5 - SK.2023.50 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Das gegen den Be- schuldigten eröffnete und geführte Strafverfahren lautete anfänglich mitunter auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 224 StGB) dessen Verfol- gung der Bundesgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Das in der Folge verschiedentlich auf weitere Straftatbestände, mitunter die hier vorliegend zur Anklage gebrachten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei und Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausge- dehnte Strafverfahren, wurde in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Art. 26 Abs. 2 StPO). Eine so begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründete Teil des Verfahrens – wie vorliegend (siehe Prozessgeschichte Lit. F.) – eingestellt wird (sog. perpetuatio fori, Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Beschränkte Begründungspflicht 2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es ein Urteil mündlich begründet und u.a. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausspricht. Eine Begründung hat diesfalls nur zu erfolgen, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Ver- langt indes nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift diese alleine ein Rechtsmittel, ist die Begründungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts insofern eingeschränkt, als dieses das Urteil nur in jenem Umfang zu begründen hat, als es sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). 2.2 Da vorliegend einzig die Casino D. AG innert Frist Berufung angemeldet hat, be- steht eine im Sinne von Art. 82 Abs. 3 StPO beschränkte Begründungspflicht.

- 6 - SK.2023.50 3. Materielles 3.1 Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) 3.1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zulasten der Privatklägerin 3, Casino D. AG, gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorgeworfen. 3.2 Rechtliches Des Grundtatbestands von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung un- mittelbar danach verdeckt. 3.3 Tatsächliches Hinsichtlich der vollendeten Taten im Casino D. zeigte sich der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2023 in seinem sog. prestatement geständig. Das Geständnis erweist sich im Lichte der aktenkundigen Beweislage (Videoaufnahmen etc.) als glaubhaft im Sinne von Art. 160 StPO. Infolgedessen sind die inkriminierten Handlungen, welche die Casino D. AG betreffen, wie in der Anklageschrift umschrieben grundsätzlich er- stellt (zu den Versuchen vgl. E. 3.4.5). 3.4 Subsumtion 3.4.1 Als Tathandlung bedarf es der Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über ei- nen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (MICHAEL MRÁZ, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N 4). Ins- besondere auch Abbildungen etc., die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darun- ter (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). Noten wie Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zahlungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den für das Tatobjekt massgebenden Begriff «Daten». So wurden vorliegend die auf den Banknoten gedruckten Informationen durch die Automaten (als elektro- nische Datenverarbeitungsanlagen) «gelesen», mithin im Sinne des Tatbestands auf dessen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt, und dadurch jeder

- 7 - SK.2023.50 einbezahlten Banknote der jeweilige Wert zugeordnet, wobei deren Summe wie- derum als Guthaben erschien. 3.4.2 Bei der Tathandlung stellt sich zunächst die Frage, ob eine unrichtige Verwen- dung von Daten vorliegt. Diese Tatvariante erfasst die Eingabe von falschen Da- ten zu manipulativem Zweck (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Vorliegend waren die in- kriminierten Noten – etwa im Unterschied zu gefälschten, d.h. unechten Noten, welche wahrheitswidrig die Echtheit vorspiegeln, – nicht falsch. Insofern lag keine unrichtige Datenverwendung vor. Die Variante der unvollständigen Verwendung von Daten fällt vorliegend a priori ausser Betracht, da die Noten vollständig in die Automaten eingegeben wurden. Auch war die Verwendung nicht unbefugt, da es etwa im Unterschied zu einem Pin-Code hinsichtlich Noten keine Datenberech- tigten im juristischen Sinne gibt (vgl. Hinw. in E. 4.3 betreffend Art. 935 ZGB). Die Variante des Einwirkens auf vergleichbare Weise soll denkbare (künftige) inkri- minierte Handlungen sowohl im Bereich Hard- wie Software erfassen, die in ihrer Auswirkung mit den umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind (vgl. MRÁZ, a.a.O., N 8 m.Hinw.). In casu wurde ähnlich, d.h. eben vergleichbar wie bei der Eingabe von Falschgeld vorgegeben, dass die eingefärbten Noten integ- ral verkehrsfähig sind, was de facto nicht der Fall ist, weil sie nicht resp. nur sehr eingeschränkt (vgl. E. 4.3) vermischungs- und veräusserungsfähig sind. 3.4.3 Das unrichtige Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (MRÁZ, a.a.O., N 9) lag in der «Annahme» der Datenverar- beitungsanlage, das echtes, vollständig verkehrsfähiges Geld einbezahlt wurde, was gerade nicht der Fall war, weil die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt war. Zum einen de facto, weil im Zahlungsverkehr solche Banknoten, die offensichtlich aus einem Raub oder einem ähnlichen Vermögensdelikt stammen, nicht als Zah- lungsmittel angenommen werden. Zum anderen war auch die Verkehrsfähigkeit de iure eingeschränkt, weil die Noten erkennbar aus einem qualifizierten Vermö- gensdelikt stammten, und derartige Objekte gestützt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsordnung – soweit wie möglich – Geschädigten zu restituieren sind (vgl. dazu E. 4.2). Gestützt auf die insoweit fehlerhafte Erfassung der eingegangenen Noten als uneingeschränkt verkehrsfähige Zahlungsmittel wurden der Cashless- Karte durch den Automaten zu Unrecht entsprechende Guthabenbeträge gutge- schrieben. Im Ergebnis verfügte der Beschuldigte fälschlicherweise über eine entsprechende Forderung gegenüber der Casino D. AG. 3.4.4 Die Vermögensdisposition lag in der Zuschreibung des entsprechenden Spiel- werts der Geldspielautomaten auf der Cashless-Karte. Inhaber solcher Karten mit betreffendem Guthaben konnten diese zum Spielen verwenden oder aber sich das Guthaben an Automaten resp. an einer Kasse ausbezahlen lassen und zwar bis Fr. 10'000.-- ohne Weiterungen, d.h. ohne Abklärung, wie Herkunfts- oder Identitätsprüfung (TPF pag. 7.553.003; -010). Bereits die Gutschrift der be- treffenden Geldwerte auf der Cashless-Karte führte somit zu einer Erhöhung der Passiven der Casino D. AG und damit zu einem Vermögensschaden. Die

- 8 - SK.2023.50 vermeintlich äquivalente Position auf der Aktivseite der Casino D. AG, die einbe- zahlten Banknoten, waren (analog wie bei einem Verwertungsbetrug von gestoh- lenem Deliktsgut) wertlos. Stammten diese Noten doch erkennbar aus einem Raub oder ähnlichem Delikt und waren infolgedessen zu restituieren resp. ein- zuziehen (vgl. dazu E. 4.2.1). Durch die Auszahlung des «frischen» Geldes trat dann «lediglich» noch die Bereicherung ein, d.h. die sog. Beendigung dieses De- likts mit überschiessender Innentendenz. 3.4.5 Bezüglich der bei der Festnahme beschlagnahmten 44 Fr. 1000er-Noten wurde von der Bundesanwaltschaft ein Versuch angeklagt. Der Gang ins Casino mit diesen Noten ist tatsächlich als letzter entscheidender Schritt im Sinne der Ver- suchsstrafbarkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu betrachten. Es wäre weltfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte mehr Noten mit ins Casino hineingenom- men hat als er eventualiter zu «tauschen» beabsichtigte. 3.4.6 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte unbestrittenermassen mit Vorsatz und der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gehandelt, die er (mehrheit- lich), wie bereits dargestellt, auch realisiert hat. 3.4.7 Indem der Beschuldigte im Rahmen seines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage innert drei Tagen rund Fr. 66'660.-- umsetzte, hat er nach Art eines Berufes gehandelt, weil er einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt hat. Mithin hat sich der Beschul- digte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Versuche gehen in der Gewerbsmässigkeit auf (sog. normative Handlungsein- heit; BGE 123 IV 113 E. 2c). 4. Zivilklage der Privatklägerin 3, Casino D. AG 4.1 Was die Zivilklage der Casino D. AG auf Herausgabe der inkriminierten Noten im Betrag von Fr. 72'800.-- gestützt auf Art. 935 ZGB betrifft, gilt es vorab zu prüfen, ob nicht die Privatklägerin 1, Bank B., einen Anspruch auf Restitution der betref- fenden Noten hat. 4.2 Wie bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des Schadens erläutert (E. 3.4.3) sind durch Straftaten erlangte Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB, primär dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu restituieren. Diese strafrechtliche Regelung geht als öffentlich- rechtliche Regelung dem ZGB vor. Ein Restitutionsausschluss ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB nur vorgesehen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstel- len würde. Art. 935 ZGB ist insofern relevant, als die Geltendmachung des Drit- tenprivilegs von Art. 70 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass eine zivilrechtlich gültige

- 9 - SK.2023.50 Eigentumsübertragung stattgefunden hat (SCHOLL, in: Ackermann (Hrsg.), Kom- mentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 70 N 328 ff.). 4.3 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Spezialbestimmung von Art. 935 ZGB, die auch einen gutgläubigen Erwerb von gestohlenem Bargeld und derar- tigen Inhaberpapieren vorsieht, vorliegend Geltung beansprucht. Die ratio legis liegt darin, die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren – im Unterschied zu anderen abhanden gekommenen Sachen, die gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB nicht erworben werden können – zu privilegieren. Deren Herkunft soll zu keinen rechtlichen Diskussionen Anlass geben, da der Vermutung der Integrität solcher Papiere zentrale Bedeutung für einen funktionierenden Zahlungsverkehr resp. Handel zukommt. Diese Regel wurde unter der Prämisse erlassen, dass Geld wie Inhaberpapiere i.d.R. kaum individualisier- oder zurechenbar ist. In casu fragt sich, ob ein solcher Schutz gerechtfertigt ist. Die Noten waren vorliegend derart markiert, dass deren limitierte Verkehrsfähigkeit manifest war. Insoweit ist frag- lich, ob der Casino D. AG ein guter Glaube im zivilrechtlichen Rechtssinne zuge- billigt werden kann. Setzt dieser doch voraus, dass der Erwerber das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um die rechtmässige resp. nicht unrechtmässige Herkunft der Noten zu erkennen (STARK/LINDEMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 935 ZGB N 1, Art. 933 ZGB N 49a ff.). Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklä- ren – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. HOMBURGER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeoma- ten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminier- ten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erfor- derlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsicht- lich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch

- 10 - SK.2023.50 Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall ju- ristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einzie- hungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Sur- rogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per de- finitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden. Ein solcher Umtausch kann indes auch im Lichte von Art. 935 ZGB (vgl. E. 4.3) nur durch nachweislich rechtmäs- sige Inhaber erfolgen. Soweit die Herkunft von Noten oder Bargeld, die Spur und die Geschädigten von Vermögensdelikten identifizierbar sind, gehen dessen Rechte den Rechten von Erwerbern nach dem Gesagten grundsätzlich vor. 4.5.1 Aus diesem Grund sind die bei der Bankomatensprengung erbeuteten Vermö- genswerte im Betrag von Fr. 112'000.-- im Sinne von Art. 70 Abs. 2 in fine StGB der Geschädigten Bank B. zu restituieren. 4.5.2 Die über den Selbstbehalt von Fr. 50’0000.-- hinausgehenden Ansprüche sind indes bereits von der C. AG gedeckt worden. Nach Umtausch der betreffenden kontaminierten Noten via SNB – was aufgrund des Ausgeführten durch die Bank B. zu erfolgen hat – besteht mithin ein zivilrechtlicher Anspruch der C. AG gegenüber der Bank B. im Betrag von brutto rund Fr. 62'000.--. Dieser Anspruch basiert auf der Subrogation, d.h. Zession infolge der versicherungsvertraglichen Schadensdeckung. Dieser anderweitige vertragliche, nicht auf dem Straffall ba- sierende, zivilrechtliche Anspruch ist aus Gründen der Rechtssicherheit entspre- chend vorzumerken. 4.5.3 Die von den Privatklägern Bank B. und der C. AG adhäsionsweise geltend ge- machten Schadenersatzforderungen sind damit durch die Restitution abgedeckt und damit gegenstandslos. 4.6 Nach dem Gesagten geht der Restitutionsanspruch der Bank B. dem eventuellen Anspruch auf Herausgabe der inkriminierten Noten durch die Casino D. AG vor, sodass die betreffende Zivilklage abzuweisen ist. Unter der Prämisse eines Begründungsverzichts war das Gericht davon ausge- gangen, dass die Beurteilung der Zivilklage nur minimale Kosten verursacht und hat auf eine Kostenauflage gegenüber der unterlegenen Zivilklägerin Casino D. AG verzichtet.

- 11 - SK.2023.50 5. Ersatzforderung Schliesslich stellt sich noch die Frage nach einer möglichen Ersatzforderung für die nicht mehr vorhandenen Noten, die durch den gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage durch den Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten Casino D. AG erlangt worden waren (Art. 71 Abs. 1 StGB). Vorliegend wird gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB wegen Uneinbringlichkeit darauf verzichtet, eine solche zu begründen. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden und ist mittellos (vgl. TPF pag. 7.250.003).

- 12 - SK.2023.50 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie des Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 105 Tagen und der vor- zeitige Strafvollzug von insgesamt 67 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a lit. c StGB). 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6.

6.1 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden der Bank B. her- ausgegeben:

Ass-ID Gegenstand Total 51091

- Bargeld Fr. 44'000.-- (Ass-ID ZH A016'787’487) bestehend aus:

• 2 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'599)

• 42 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016'792'602)

- Bargeld Fr. 68'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) bestehend aus:

• 53 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'680)

• 5 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016’792’737)

• 10 x Fr. 1'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'748) Fr. 112'000.--

6.2 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

Ass-ID Gegenstand Total 51091

- Bargeld Fr. 800.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) be- stehend aus:

• 8 x Fr. 100.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'680) Fr. 800.--

- 13 - SK.2023.50 7. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 16'139.95 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 7'500.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 6'639.95; Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 2'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 6'000.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 8. Rechtsanwältin Dominique Jud wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 17'865.60 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.

9.1 Die Zivilklagen der Bank B. und der C. AG sind gegenstandslos und werden ab- geschrieben. 9.2 Die Zivilklage der Casino D. AG wird abgewiesen. 10. Es wird Vormerk genommen, dass die Bank B. nach Abzug von Fr. 50'000.-- (siehe Ziff. 6.1), den darüber hinausgehenden Betrag (nach Wechsel der inkrimi- nierten Noten bei der Schweizerischen Nationalbank in Ersatznoten) der C. AG (Subrogation) aushändigen wird.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Die Gerichtsschreiberin

- 14 - SK.2023.50 Mündliche Eröffnung / Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes (brevi manu) − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Bank B., z. Hd. Herrn H. (Privatklägerschaft) (brevi manu) − C. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Casino D. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes (Ge- richtsurkunde) − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (Gerichtsur- kunde) − Bank B., z. Hd. Herrn H. (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − C. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Casino D. AG (Privatklägerschaft) (Gerichtsurkunde) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich − Meldestelle für Geldwäscherei (MROS; Art. 29a Abs. 1 GWG)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

- 15 - SK.2023.50 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- haltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 26. November 2024