Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Gegen den deutschen Staatsangehörigen A. wird in Deutschland eine Strafuntersuchung u.a. wegen Steuerdelikten und Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Mit Ausschreibung vom 13. Januar 2010 im Schenge- ner Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Behörden um Ver- haftung von A. zwecks Auslieferung an Deutschland (act. 6.1).
B. Am 13. Januar 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Haft versetzt (act. 6.3). Anlässlich seiner Ein- vernahme unmittelbar nach der Festnahme widersetzte sich A. einer ver- einfachten Auslieferung an Deutschland (act. 6.4). In der Folge erliess das BJ am 14. Januar 2010 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.5). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 ersuchte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz und für Verbraucherschutz die Schweiz formell um Auslie- ferung von A. für die in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Augsburg vom 15., 16., 17. und 18. Dezember 2009 zur Last gelegten Handlungen (act. 6.6). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 24. Februar 2010 wider- setzte sich A. erneut einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 6.15). Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 ersuchte A. das BJ um amtliche Verbeiständung im Auslieferungsverfahren (act. 6.13). Am 19. Mai 2010 wurde diesem Ersuchen stattgegeben (act. 6.23). Mit Schreiben des BJ vom 25. Februar 2010 wurde A. Gelegenheit gegeben, sich zum deut- schen Auslieferungsersuchen zu äussern (act. 6.16). Mit Schreiben vom
12. März 2010 nahm der Rechtsvertreter von A. dazu schriftlich Stellung (act. 6.19).
Mit Entscheid vom 1. April 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.20).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 5. Mai 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom
1. April 2010 sei aufzuheben, seine Auslieferung an Deutschland gemäss Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Februar 2010 für die darin erwähnten Straf- taten sei zu verweigern, und er sei sofort aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen (act. 1). Darüber hinaus stellt A. mit Eingaben vom 17. und
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27. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- tretung im Beschwerdeverfahren (RP.2010.28, act. 1, 3 und 3.1).
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 6), wovon dem Rechtsvertreter von A. am
4. Juni 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 7).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 zog A. die Beschwerde mit Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zurück und verlangte gleichentags seine sofortige Auslieferung. Im Übrigen wird die Beschwerde aufrechterhalten und an den Anträgen festgehalten (act. 9 und 10).
Am 15. Juni 2010 wurde die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zur Last gelegten Straftaten vollzogen (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur An- wendung.
1.2 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug
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und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 (Betrugsbekämpfungsabkommen; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Obschon das Betrugs- bekämpfungsabkommen noch nicht im Verhältnis zu allen EU-Mitglied- staaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in An- wendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw.
9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Be- trugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämp- fungsabkommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern (Art. 1 und 2 Betrugsbekämpfungsabkom- men), um die es vorliegend auch geht.
1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2010 eröffnet (act. 6.21). Die Be- schwerde vom 5. Mai 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
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3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Darstellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung und Bildung einer kriminellen Organisation liessen sich nicht relevant mit ihm in Verbindung bringen. Demzufolge könnten die in den Auslieferungsunterlagen dargelegten Sachverhalte we- der unter den Tatbestand des Abgabebetrugs bzw. der qualifizierten Mehr- wertsteuerhinterziehung noch den der kriminellen Organisation nach schweizerischem Recht subsumiert werden. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Strafta- ten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
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spruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom
13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 4.3
4.3.1 Gemäss der Sachdarstellung im Haftbefehl vom 16. Dezember 2009 soll der Beschwerdeführer unter der Firma B. in Form eines Einzelunterneh- mens Handel mit Schrott und Metallen betrieben haben. In diesem Zu- sammenhang soll er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Personen, darunter seinem Bruder C. und Vater D. in der Absicht,
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seine Lieferanteneigenschaft zu verschleiern und sich dadurch seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen, weisungsgebundene Strohleute, sog. „Schreiber“, eingeschaltet haben, welche zum Schein Rechnungen für die tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Lieferungen ausgestellt haben sollen. Die B. soll dabei als Vorzeigefirma zur Erweckung des An- scheins der Ordnungsmässigkeit gedient haben, um neue Geschäfte an- bahnen zu können. Einmal angebahnt seien dann Geschäfte über Strohleu- te und -firmen ausserhalb der B. getätigt worden. Der Beschwerdeführer soll u.a. „Schreiber“ angeworben, Formalitäten mit den Gewerbeanmeldun- gen für sie geklärt, Blanko-Formulare organisiert und Kontakte zu Steuer- beratern hergestellt haben. In den Jahren 2006-2007 sei es zu einer Viel- zahl von Lieferungen von Schrott und Metallen durch den Beschwerdefüh- rer und seine Mittäter an die Firma E. GmbH gekommen, für welche zum Schein Rechnungen durch „Schreiber“ ausgestellt bzw. diesen entspre- chende Gutschriften vorgelegt und von ihnen weisungsgemäss unterzeich- net worden seien. Obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er mit diesen Verkäufen steuerpflichtige Umsätze erwirtschaftete und ver- pflichtet gewesen wäre, diesbezüglich wahrheitsgemässe und vollständige Angaben in den beim zuständigen Finanzamt einzureichenden Umsatz- steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung zu machen, soll er für die verfahrensgegenständlichen Geschäfte pflichtwidrig keine Erklä- rungen abgegeben haben. Somit soll der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern die erzielten Umsätze aus den besagten Geschäften der Besteuerung entzogen und bewirkt haben, dass Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt EUR 7'161'114.50 verkürzt worden seien (act. 6.8). 4.3.2 Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. In einem wie hier komplexen Straffall mit vielfacher mut- masslicher Tatbegehung kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde für jede einzelne Handlung den genauen Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung angibt. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhalts- darstellung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht wird vorliegend dadurch Genüge getan, dass der Haftbefehl Angaben über den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen haben soll, sowie den jeweiligen Firmensitz der an den fraglichen Geschäf- ten beteiligten Unternehmen enthält. Die konkrete Rolle des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Geschäf- ten wird im Haftbefehl so weit wie möglich umschrieben. Der Einwand, die betreffenden Handelsgeschäfte seien von Dritten getätigt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, diese über seine Fir- ma B. zu versteuern, stellt eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Ge- genbehauptung dar. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdefüh- rer sei berechtigt gewesen, Blankopapiere der im Haftbefehl genannten
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Firmen zu organisieren. Die vorliegende Sachdarstellung erfüllt nach dem Gesagten die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 4.3.3 Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Vertrags- staaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirekten Fiskalität, sofern die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind. Die qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art. 96 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Demnach ist nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe für diese Straftat die Ausliefe- rung zu gewähren. Den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung erfüllt u.a., wer unter erschwerenden Umständen in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befrei- ten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausga- ben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert, eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt oder einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG). Als er- schwerende Umstände gelten das Anwerben einer oder mehrerer Perso- nen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht sowie das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteu- errecht (Art. 97 Abs. 2 MWSTG). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Beru- fes ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Vor- aussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dar- auf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 m.w.H.). Die Ge- werbsmässigkeit kann auch vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimmten, aber doch re- lativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu verüben (BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstän- de zu entscheiden. Als Kriterien für die Beurteilung können dabei unter an- derem Umstände wie die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines be- stimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines be-
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stimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Or- ganisation, die Vornahme von Investitionen relevant sein (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). 4.3.4 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Umsatzsteuern verkürzt zu haben. Zu diesem Zweck soll er mehrere Personen angeworben haben. Aus der verbindlichen Sachver- haltsdarstellung geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die delikti- sche Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt, mithin gewerbsmässig gehandelt haben soll. Der dargelegte Sachverhalt kann somit nach schwei- zerischem Recht unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterzie- hung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert wer- den. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG und § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 5 der deut- schen Abgabenordnung [AO]). Es gilt demnach als Delikt, für welches nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten erfüllt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 4.4
4.4.1 Gemäss der Sachdarstellung im Haftbefehl vom 17. Dezember 2009 soll der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2004 bis November 2007 – teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit D. – durch unvollständige und unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit der Fir- ma B. Umsatzsteuern in Höhe von EUR 3'055'193.98 verkürzt haben. Da- bei habe er über die B. teilweise steuerlich ordnungsgemässe Geschäfte getätigt. Zudem habe er jedoch diese Firma eingesetzt, um sich über diese durch Einschaltung von „Schreibern“ und Buchung von Wareneinkauf auf- grund sog. Abdeck-Rechnungen wissentlich einen ungerechtfertigten Vor- steuerabzug zu verschaffen. Diesem seien Gutschriften und Rechnungen der „Schreiber“ zugrunde gelegen, die, wie der Beschuldigte gewusst habe, mit dem Ziel der Umsatzsteuerverkürzung durch die Generierung von Vor- steuern aus nicht umsatzsteuerbehafteten Wareneingängen (aus dem Aus- land bzw. aus Schwarzgeschäften) unter gleichzeitiger Verschleierung der tatsächlichen Lieferanten ausgestellt worden seien. Die Strohleute hätten eigens für diesen Zweck auf entsprechendes Geheiss ein Gewerbe ange- meldet, um so ihre Unternehmereigenschaft vorzutäuschen. Auf der ande- ren Seite soll der Beschuldigte Strohleute auch für den Weiterverkauf von umsatzsteuerfrei erworbener Ware (in der Regel Schwarzware) oder zum Schein ins europäische Ausland fakturierter Ware an inländische Abneh-
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mer eingesetzt haben, um sich so der sonst anfallenden Umsatzsteuerzahl- last unter Verschleierung der eigenen Lieferanteneigenschaft zu entziehen. Es seien in diesem Zusammenhang auch ausländische Strohfirmen in Spanien, Österreich und Polen eingesetzt worden, um an diese zum Schein steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen fakturieren bzw. von diesen – teilweise über „Schreiber“ – steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen fingieren zu können (act. 6.9). 4.4.2 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche diese Sachdar- stellung entkräften würden, sind im vorliegenden Haftbefehl nicht auszu- machen. Beim Einwand, die verfahrensgegenständlichen Geschäfte seien von den im Firmenregister eingetragenen Unternehmen mit je eigener Mehrwertsteuernummer getätigt worden, weshalb für den Beschwerdefüh- rer keine Pflicht bestanden habe, die betreffenden Lieferungen über seine Firma B. abzurechnen, handelt es sich um eine eigene Sachdarstellung des Beschwerdeführers, die vom Rechtshilferichter nicht zu prüfen ist. An der Sache vorbei geht auch das Vorbringen, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien für die im Haftbefehl aufgeführten Tatbestände bereits verurteilt worden, ohne dass gegen den Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang Anklage erhoben oder weitere Ermittlungen geführt worden wären. Ob für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten schon andere Personen verurteilt worden sind, ohne dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in das betreffende Strafver- fahren miteinbezogen worden wäre, ist für das Auslieferungsverfahren oh- ne Relevanz. Die Rüge, der Haftbefehl vom 17. Dezember 2009 genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht, geht demnach fehl. 4.4.3 Nach deutschem Recht erfüllt der dargestellte Sachverhalt den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 AO. Nach schweizerischem Recht lässt sich der Sachverhalt unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumieren (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 vor- stehend). Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist somit so- wohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Demnach ist die doppelte Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe vorliegend gegeben. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.5
4.5.1 Gemäss dem Haftbefehl vom 18. Dezember 2009 soll der Beschwerdefüh- rer zu den Rädelsführern einer kriminellen Vereinigung gehören, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, bandenmässige Um- satzsteuerhinterziehung in grossem Ausmass durch die oben geschilderte
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Vorgehensweise zu begehen. Der Verfolgte sei in diese Struktur u.a. über seine Firma B. eingebunden. Des Weiteren handele er über die F. GmbH, bei der er formal als Fahrer angestellt sei. Über diese von der Ehefrau von D. im Dezember 2008 gegründete Firma seien zunächst dem gemeinsa- men Tatplan entsprechend diverse Lieferungen abgewickelt worden, die steuerlich ordnungsgemäss erklärt worden seien. Die Gruppierung soll erst im Juli 2007 begonnen haben, auch hinsichtlich der Geschäfte der F. GmbH „Schreiber“ einzuschalten. So seien von Beginn des Jahres 2009 an beträchtliche Geschäfte, insbesondere Lieferungen von über Slowenien eingeschleustem hochwertigem Kupfer, neben der F. GmbH „schwarz“ o- der unter Einschaltung weiterer „Schreiber“ getätigt worden. Neben den genannten Firmen sei der Verfolgte auch über die Firma G. GmbH, bei der formal seine Ehefrau Geschäftsführerin sei, in die Geschäfte der Gruppie- rung verwickelt. Im Rahmen der Aufgabenteilung innerhalb der Gruppie- rung habe der Verfolgte insbesondere neue Lieferanten im In- und Ausland akquiriert, den Erwerb von Metallen aus Rumänien und Albanien mitorgani- siert, Termine vor Ort wahrgenommen und sich um die Abwicklung der Ge- schäfte gekümmert. Die von den verschiedenen Beteiligten erwirtschafteten Geldbeträge in Millionenhöhe hätten bislang grösstenteils nicht aufgefun- den werden können. Der Verfolgte soll in diesem Zusammenhang rund 2 Millionen EUR bei einem Liechtensteiner Institut verwahrt haben (act. 6.10). 4.5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer können dieser Sachdarstellung die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe in genügender Form entnommen werden. Es wird dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt, bei den von ihm getä- tigten bzw. mitorganisierten Handelsgeschäften Strohleute und -firmen zum Zwecke der Verschleierung seiner Unternehmereigenschaft eingesetzt und hierdurch Umsatzsteuern verkürzt zu haben. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, Fiskaldelikte träfen primär die im Haftbefehl aufgeführten Ge- sellschaften bzw. deren Organe und Vertreter, stellt er lediglich seine Sicht- weise des Sachverhaltes jener der ersuchenden Behörde gegenüber, wes- halb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Ebenfalls unzulässig, da eine Gegendarstellung, ist die Behauptung, die B. sei von D. für dessen Geschäfte missbraucht worden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Ausführungen im Haftbefehl, der Verfolgte nehme Termine vor Ort wahr, widerspreche den Erkenntnissen der bisherigen Untersu- chung. Bei dem geltend gemachten Widerspruch bei der Zeitangabe im Zusammenhang mit der F. GmbH handelt es sich wiederum um einen un- wesentlichen Fehler, welcher der Kohärenz der Gesamtdarstellung nicht zu schaden vermag. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich das Fehlen konkreter Angaben (etwa hinsichtlich des Kontos in Liechtenstein oder der Aufteilung der hinterzogenen Steuern) beanstandet, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass die ersuchende Behörde nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt bis
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ins letzte Detail zu beschreiben und die Tatvorwürfe abschliessend mit Be- weisen zu belegen, zumal das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe erweist sich somit auch mit Bezug auf den Haftbefehl vom 18. Dezember 2009 als unbegründet. 4.5.3 Nach deutschem Recht erfüllt der dargestellte Sachverhalt u.a. den Tatbe- stand der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO. Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachverhalt unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert werden (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 vorstehend). Ob in casu überdies auch der Tatbestand der kriminellen Or- ganisation nach Art. 260ter StGB erfüllt wäre, kann offen bleiben. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist demnach erfüllt. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 4.6 Zusammenfassend steht fest, dass die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers für die den Haftbefehlen vom 16., 17. und 18. Dezember 2009 zugrun- de liegenden Straftaten unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Ziff. 2 lit. b sowie Art. 2 Ziff. 1 EAUe gewährt werden kann. Die diesbezügliche Be- schwerde ist daher abzuweisen. 5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass es den deut- schen Strafverfolgungsbehörden vorliegend nicht primär darum gehe, Straf- taten zu verfolgen, sondern einer Volksgruppe nachzustellen. Dies zeige sich daran, dass in diesem Zusammenhang Personen verhaftet worden seien, die mehrheitlich der Volksgruppe der Sinti angehörten und, soweit in Deutschland wohnhaft, miteinander verwandt seien. Die Haftbefehle seien auf dem Prinzip der „Sippenhaft“ und „Durchgriff auf Familienmitglieder“ aufgebaut. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme der ebenfalls inhaftierten Ehefrau des Beschwerdeführers zeige, dass man ge- zielt Regeln der Volksgruppe nutze, um den Verfolgten zu beugen. So sei- en der Ehefrau Bilder gezeigt worden, welche den Beschwerdeführer mit einer anderen Frau zeigten. Es sei ihr zudem gesagt worden, der Verfolgte pflege Umgang mit anderen Frauen, fahre in deren Begleitung teure Sport- wagen, etc. Um zusätzlich Druck zu machen, seien diese Informationen an- lässlich eines Besuchs des Sohnes in dessen Beisein mitgeteilt worden. Damit habe nun der Beschwerdeführer nicht nur die deutsche Justiz son- dern auch die Verwandtschaft der Ehefrau zu fürchten. Vor diesem Hinter-
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grund stelle sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren in Deutschland zu Teil werde (act. 1 Ziff. 30 und 58 f.). 5.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfah- ren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festge- legten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). 5.3 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Men- schenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Der blosse Hinweis darauf, dass die im Zusammenhang mit den dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Handlungen festgenommenen Personen mehrheitlich der Volksgruppe der Sinti angehören und miteinander verwandt sind, ge- nügt nicht, um eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG anzunehmen. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird zudem die Be- achtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Sofern der Be- schwerdeführer das Verhalten der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme beanstandet, kann er dies in Deutschland vor den übergeordneten Instan- zen rügen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz in Deutschland gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen der Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers im deutschen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. geheilt werden können. Demnach verstösst die Auslieferung des Be- schwerdeführers nicht gegen Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 IRSG. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass bei offensichtlicher Verlet- zung des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 14 EAUe nicht ohne Vorbehalt ausgeliefert werden könne (act. 1 Ziff. 86). 6.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän- kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Ge- biets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausgelieferten zur Last ge- legte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerk- male der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). 6.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 1. April 2010 bewilligte das BJ die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Deutschland ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.20 Ziff. 1 des Dispositivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, werden vom Be- schwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Einho- lung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht erforderlich. Dem allenfalls sinngemäss gestellten Eventualantrag ist demzufolge nicht stattzugeben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist, unbegründet und daher abzuweisen ist. Im Üb- rigen ist das Verfahren zufolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen des Bayeri-
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schen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom
15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten steht somit nichts entge- gen. 8. Das rein akzessorische Gesuch um Haftentlassung ist mit dem am 15. Ju- ni 2010 erfolgten Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zur Last gelegten Straftaten (vgl. act. 10) gegenstandslos geworden. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2010.28, act. 1, 3 und 3.1). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je m.w.H.). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
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Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 9.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 4-7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein- gereicht (RP.2010.28, act. 3). Er ist allerdings im Formular darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch ein- zureichen sind. Es ist ihm weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Gleichwohl hat es der Be- schwerdeführer unterlassen, seine Angaben durch Urkunden zu belegen. Sein Rechtsvertreter bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschwer- deführer könne keine Belege einreichen, weil ihm jeglicher Zugriff aufgrund der Verhaftung aller Familienmitglieder einerseits und der Beschlagnahme der Unterlagen durch die Untersuchungsbehörden andererseits verwehrt sei (RP.2010.28, act. 1 Ziff. 15). Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich und zu- mutbar gewesen wäre, die die finanziellen Verhältnisse seines Mandanten betreffenden Unterlagen zu besorgen. Nach dem Gesagten wäre das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglementes).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 März 2010 nahm der Rechtsvertreter von A. dazu schriftlich Stellung (act. 6.19).
Mit Entscheid vom 1. April 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.20).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 5. Mai 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom
1. April 2010 sei aufzuheben, seine Auslieferung an Deutschland gemäss Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Februar 2010 für die darin erwähnten Straf- taten sei zu verweigern, und er sei sofort aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen (act. 1). Darüber hinaus stellt A. mit Eingaben vom 17. und
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27. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- tretung im Beschwerdeverfahren (RP.2010.28, act. 1, 3 und 3.1).
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 6), wovon dem Rechtsvertreter von A. am
4. Juni 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 7).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 zog A. die Beschwerde mit Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zurück und verlangte gleichentags seine sofortige Auslieferung. Im Übrigen wird die Beschwerde aufrechterhalten und an den Anträgen festgehalten (act. 9 und 10).
Am 15. Juni 2010 wurde die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zur Last gelegten Straftaten vollzogen (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur An- wendung.
1.2 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug
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und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 (Betrugsbekämpfungsabkommen; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Obschon das Betrugs- bekämpfungsabkommen noch nicht im Verhältnis zu allen EU-Mitglied- staaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in An- wendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw.
9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Be- trugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämp- fungsabkommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern (Art. 1 und 2 Betrugsbekämpfungsabkom- men), um die es vorliegend auch geht.
1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2010 eröffnet (act. 6.21). Die Be- schwerde vom 5. Mai 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
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3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
E. 16 Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Darstellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung und Bildung einer kriminellen Organisation liessen sich nicht relevant mit ihm in Verbindung bringen. Demzufolge könnten die in den Auslieferungsunterlagen dargelegten Sachverhalte we- der unter den Tatbestand des Abgabebetrugs bzw. der qualifizierten Mehr- wertsteuerhinterziehung noch den der kriminellen Organisation nach schweizerischem Recht subsumiert werden. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Strafta- ten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
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spruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom
13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 4.3
4.3.1 Gemäss der Sachdarstellung im Haftbefehl vom 16. Dezember 2009 soll der Beschwerdeführer unter der Firma B. in Form eines Einzelunterneh- mens Handel mit Schrott und Metallen betrieben haben. In diesem Zu- sammenhang soll er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Personen, darunter seinem Bruder C. und Vater D. in der Absicht,
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seine Lieferanteneigenschaft zu verschleiern und sich dadurch seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen, weisungsgebundene Strohleute, sog. „Schreiber“, eingeschaltet haben, welche zum Schein Rechnungen für die tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Lieferungen ausgestellt haben sollen. Die B. soll dabei als Vorzeigefirma zur Erweckung des An- scheins der Ordnungsmässigkeit gedient haben, um neue Geschäfte an- bahnen zu können. Einmal angebahnt seien dann Geschäfte über Strohleu- te und -firmen ausserhalb der B. getätigt worden. Der Beschwerdeführer soll u.a. „Schreiber“ angeworben, Formalitäten mit den Gewerbeanmeldun- gen für sie geklärt, Blanko-Formulare organisiert und Kontakte zu Steuer- beratern hergestellt haben. In den Jahren 2006-2007 sei es zu einer Viel- zahl von Lieferungen von Schrott und Metallen durch den Beschwerdefüh- rer und seine Mittäter an die Firma E. GmbH gekommen, für welche zum Schein Rechnungen durch „Schreiber“ ausgestellt bzw. diesen entspre- chende Gutschriften vorgelegt und von ihnen weisungsgemäss unterzeich- net worden seien. Obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er mit diesen Verkäufen steuerpflichtige Umsätze erwirtschaftete und ver- pflichtet gewesen wäre, diesbezüglich wahrheitsgemässe und vollständige Angaben in den beim zuständigen Finanzamt einzureichenden Umsatz- steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung zu machen, soll er für die verfahrensgegenständlichen Geschäfte pflichtwidrig keine Erklä- rungen abgegeben haben. Somit soll der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern die erzielten Umsätze aus den besagten Geschäften der Besteuerung entzogen und bewirkt haben, dass Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt EUR 7'161'114.50 verkürzt worden seien (act. 6.8). 4.3.2 Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. In einem wie hier komplexen Straffall mit vielfacher mut- masslicher Tatbegehung kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde für jede einzelne Handlung den genauen Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung angibt. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhalts- darstellung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht wird vorliegend dadurch Genüge getan, dass der Haftbefehl Angaben über den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen haben soll, sowie den jeweiligen Firmensitz der an den fraglichen Geschäf- ten beteiligten Unternehmen enthält. Die konkrete Rolle des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Geschäf- ten wird im Haftbefehl so weit wie möglich umschrieben. Der Einwand, die betreffenden Handelsgeschäfte seien von Dritten getätigt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, diese über seine Fir- ma B. zu versteuern, stellt eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Ge- genbehauptung dar. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdefüh- rer sei berechtigt gewesen, Blankopapiere der im Haftbefehl genannten
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Firmen zu organisieren. Die vorliegende Sachdarstellung erfüllt nach dem Gesagten die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 4.3.3 Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Vertrags- staaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirekten Fiskalität, sofern die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind. Die qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art. 96 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Demnach ist nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe für diese Straftat die Ausliefe- rung zu gewähren. Den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung erfüllt u.a., wer unter erschwerenden Umständen in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befrei- ten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausga- ben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert, eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt oder einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG). Als er- schwerende Umstände gelten das Anwerben einer oder mehrerer Perso- nen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht sowie das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteu- errecht (Art. 97 Abs. 2 MWSTG). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Beru- fes ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Vor- aussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dar- auf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 m.w.H.). Die Ge- werbsmässigkeit kann auch vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimmten, aber doch re- lativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu verüben (BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstän- de zu entscheiden. Als Kriterien für die Beurteilung können dabei unter an- derem Umstände wie die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines be- stimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines be-
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stimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Or- ganisation, die Vornahme von Investitionen relevant sein (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). 4.3.4 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Umsatzsteuern verkürzt zu haben. Zu diesem Zweck soll er mehrere Personen angeworben haben. Aus der verbindlichen Sachver- haltsdarstellung geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die delikti- sche Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt, mithin gewerbsmässig gehandelt haben soll. Der dargelegte Sachverhalt kann somit nach schwei- zerischem Recht unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterzie- hung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert wer- den. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG und § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 5 der deut- schen Abgabenordnung [AO]). Es gilt demnach als Delikt, für welches nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten erfüllt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 4.4
4.4.1 Gemäss der Sachdarstellung im Haftbefehl vom 17. Dezember 2009 soll der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2004 bis November 2007 – teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit D. – durch unvollständige und unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit der Fir- ma B. Umsatzsteuern in Höhe von EUR 3'055'193.98 verkürzt haben. Da- bei habe er über die B. teilweise steuerlich ordnungsgemässe Geschäfte getätigt. Zudem habe er jedoch diese Firma eingesetzt, um sich über diese durch Einschaltung von „Schreibern“ und Buchung von Wareneinkauf auf- grund sog. Abdeck-Rechnungen wissentlich einen ungerechtfertigten Vor- steuerabzug zu verschaffen. Diesem seien Gutschriften und Rechnungen der „Schreiber“ zugrunde gelegen, die, wie der Beschuldigte gewusst habe, mit dem Ziel der Umsatzsteuerverkürzung durch die Generierung von Vor- steuern aus nicht umsatzsteuerbehafteten Wareneingängen (aus dem Aus- land bzw. aus Schwarzgeschäften) unter gleichzeitiger Verschleierung der tatsächlichen Lieferanten ausgestellt worden seien. Die Strohleute hätten eigens für diesen Zweck auf entsprechendes Geheiss ein Gewerbe ange- meldet, um so ihre Unternehmereigenschaft vorzutäuschen. Auf der ande- ren Seite soll der Beschuldigte Strohleute auch für den Weiterverkauf von umsatzsteuerfrei erworbener Ware (in der Regel Schwarzware) oder zum Schein ins europäische Ausland fakturierter Ware an inländische Abneh-
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mer eingesetzt haben, um sich so der sonst anfallenden Umsatzsteuerzahl- last unter Verschleierung der eigenen Lieferanteneigenschaft zu entziehen. Es seien in diesem Zusammenhang auch ausländische Strohfirmen in Spanien, Österreich und Polen eingesetzt worden, um an diese zum Schein steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen fakturieren bzw. von diesen – teilweise über „Schreiber“ – steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen fingieren zu können (act. 6.9). 4.4.2 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche diese Sachdar- stellung entkräften würden, sind im vorliegenden Haftbefehl nicht auszu- machen. Beim Einwand, die verfahrensgegenständlichen Geschäfte seien von den im Firmenregister eingetragenen Unternehmen mit je eigener Mehrwertsteuernummer getätigt worden, weshalb für den Beschwerdefüh- rer keine Pflicht bestanden habe, die betreffenden Lieferungen über seine Firma B. abzurechnen, handelt es sich um eine eigene Sachdarstellung des Beschwerdeführers, die vom Rechtshilferichter nicht zu prüfen ist. An der Sache vorbei geht auch das Vorbringen, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien für die im Haftbefehl aufgeführten Tatbestände bereits verurteilt worden, ohne dass gegen den Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang Anklage erhoben oder weitere Ermittlungen geführt worden wären. Ob für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten schon andere Personen verurteilt worden sind, ohne dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in das betreffende Strafver- fahren miteinbezogen worden wäre, ist für das Auslieferungsverfahren oh- ne Relevanz. Die Rüge, der Haftbefehl vom 17. Dezember 2009 genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht, geht demnach fehl. 4.4.3 Nach deutschem Recht erfüllt der dargestellte Sachverhalt den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 AO. Nach schweizerischem Recht lässt sich der Sachverhalt unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumieren (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 vor- stehend). Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist somit so- wohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Demnach ist die doppelte Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe vorliegend gegeben. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.5
4.5.1 Gemäss dem Haftbefehl vom 18. Dezember 2009 soll der Beschwerdefüh- rer zu den Rädelsführern einer kriminellen Vereinigung gehören, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, bandenmässige Um- satzsteuerhinterziehung in grossem Ausmass durch die oben geschilderte
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Vorgehensweise zu begehen. Der Verfolgte sei in diese Struktur u.a. über seine Firma B. eingebunden. Des Weiteren handele er über die F. GmbH, bei der er formal als Fahrer angestellt sei. Über diese von der Ehefrau von D. im Dezember 2008 gegründete Firma seien zunächst dem gemeinsa- men Tatplan entsprechend diverse Lieferungen abgewickelt worden, die steuerlich ordnungsgemäss erklärt worden seien. Die Gruppierung soll erst im Juli 2007 begonnen haben, auch hinsichtlich der Geschäfte der F. GmbH „Schreiber“ einzuschalten. So seien von Beginn des Jahres 2009 an beträchtliche Geschäfte, insbesondere Lieferungen von über Slowenien eingeschleustem hochwertigem Kupfer, neben der F. GmbH „schwarz“ o- der unter Einschaltung weiterer „Schreiber“ getätigt worden. Neben den genannten Firmen sei der Verfolgte auch über die Firma G. GmbH, bei der formal seine Ehefrau Geschäftsführerin sei, in die Geschäfte der Gruppie- rung verwickelt. Im Rahmen der Aufgabenteilung innerhalb der Gruppie- rung habe der Verfolgte insbesondere neue Lieferanten im In- und Ausland akquiriert, den Erwerb von Metallen aus Rumänien und Albanien mitorgani- siert, Termine vor Ort wahrgenommen und sich um die Abwicklung der Ge- schäfte gekümmert. Die von den verschiedenen Beteiligten erwirtschafteten Geldbeträge in Millionenhöhe hätten bislang grösstenteils nicht aufgefun- den werden können. Der Verfolgte soll in diesem Zusammenhang rund 2 Millionen EUR bei einem Liechtensteiner Institut verwahrt haben (act. 6.10). 4.5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer können dieser Sachdarstellung die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe in genügender Form entnommen werden. Es wird dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt, bei den von ihm getä- tigten bzw. mitorganisierten Handelsgeschäften Strohleute und -firmen zum Zwecke der Verschleierung seiner Unternehmereigenschaft eingesetzt und hierdurch Umsatzsteuern verkürzt zu haben. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, Fiskaldelikte träfen primär die im Haftbefehl aufgeführten Ge- sellschaften bzw. deren Organe und Vertreter, stellt er lediglich seine Sicht- weise des Sachverhaltes jener der ersuchenden Behörde gegenüber, wes- halb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Ebenfalls unzulässig, da eine Gegendarstellung, ist die Behauptung, die B. sei von D. für dessen Geschäfte missbraucht worden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Ausführungen im Haftbefehl, der Verfolgte nehme Termine vor Ort wahr, widerspreche den Erkenntnissen der bisherigen Untersu- chung. Bei dem geltend gemachten Widerspruch bei der Zeitangabe im Zusammenhang mit der F. GmbH handelt es sich wiederum um einen un- wesentlichen Fehler, welcher der Kohärenz der Gesamtdarstellung nicht zu schaden vermag. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich das Fehlen konkreter Angaben (etwa hinsichtlich des Kontos in Liechtenstein oder der Aufteilung der hinterzogenen Steuern) beanstandet, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass die ersuchende Behörde nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt bis
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ins letzte Detail zu beschreiben und die Tatvorwürfe abschliessend mit Be- weisen zu belegen, zumal das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe erweist sich somit auch mit Bezug auf den Haftbefehl vom 18. Dezember 2009 als unbegründet. 4.5.3 Nach deutschem Recht erfüllt der dargestellte Sachverhalt u.a. den Tatbe- stand der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO. Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachverhalt unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert werden (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 vorstehend). Ob in casu überdies auch der Tatbestand der kriminellen Or- ganisation nach Art. 260ter StGB erfüllt wäre, kann offen bleiben. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist demnach erfüllt. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 4.6 Zusammenfassend steht fest, dass die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers für die den Haftbefehlen vom 16., 17. und 18. Dezember 2009 zugrun- de liegenden Straftaten unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Ziff. 2 lit. b sowie Art. 2 Ziff. 1 EAUe gewährt werden kann. Die diesbezügliche Be- schwerde ist daher abzuweisen. 5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass es den deut- schen Strafverfolgungsbehörden vorliegend nicht primär darum gehe, Straf- taten zu verfolgen, sondern einer Volksgruppe nachzustellen. Dies zeige sich daran, dass in diesem Zusammenhang Personen verhaftet worden seien, die mehrheitlich der Volksgruppe der Sinti angehörten und, soweit in Deutschland wohnhaft, miteinander verwandt seien. Die Haftbefehle seien auf dem Prinzip der „Sippenhaft“ und „Durchgriff auf Familienmitglieder“ aufgebaut. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme der ebenfalls inhaftierten Ehefrau des Beschwerdeführers zeige, dass man ge- zielt Regeln der Volksgruppe nutze, um den Verfolgten zu beugen. So sei- en der Ehefrau Bilder gezeigt worden, welche den Beschwerdeführer mit einer anderen Frau zeigten. Es sei ihr zudem gesagt worden, der Verfolgte pflege Umgang mit anderen Frauen, fahre in deren Begleitung teure Sport- wagen, etc. Um zusätzlich Druck zu machen, seien diese Informationen an- lässlich eines Besuchs des Sohnes in dessen Beisein mitgeteilt worden. Damit habe nun der Beschwerdeführer nicht nur die deutsche Justiz son- dern auch die Verwandtschaft der Ehefrau zu fürchten. Vor diesem Hinter-
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grund stelle sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren in Deutschland zu Teil werde (act. 1 Ziff. 30 und 58 f.). 5.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfah- ren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festge- legten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). 5.3 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Men- schenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Der blosse Hinweis darauf, dass die im Zusammenhang mit den dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Handlungen festgenommenen Personen mehrheitlich der Volksgruppe der Sinti angehören und miteinander verwandt sind, ge- nügt nicht, um eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG anzunehmen. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird zudem die Be- achtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Sofern der Be- schwerdeführer das Verhalten der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme beanstandet, kann er dies in Deutschland vor den übergeordneten Instan- zen rügen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz in Deutschland gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen der Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers im deutschen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. geheilt werden können. Demnach verstösst die Auslieferung des Be- schwerdeführers nicht gegen Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 IRSG. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass bei offensichtlicher Verlet- zung des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 14 EAUe nicht ohne Vorbehalt ausgeliefert werden könne (act. 1 Ziff. 86). 6.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän- kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Ge- biets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausgelieferten zur Last ge- legte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerk- male der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). 6.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 1. April 2010 bewilligte das BJ die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Deutschland ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.20 Ziff. 1 des Dispositivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, werden vom Be- schwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Einho- lung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht erforderlich. Dem allenfalls sinngemäss gestellten Eventualantrag ist demzufolge nicht stattzugeben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist, unbegründet und daher abzuweisen ist. Im Üb- rigen ist das Verfahren zufolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen des Bayeri-
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schen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom
15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten steht somit nichts entge- gen. 8. Das rein akzessorische Gesuch um Haftentlassung ist mit dem am 15. Ju- ni 2010 erfolgten Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zur Last gelegten Straftaten (vgl. act. 10) gegenstandslos geworden. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2010.28, act. 1, 3 und 3.1). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je m.w.H.). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
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Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 9.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 4-7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein- gereicht (RP.2010.28, act. 3). Er ist allerdings im Formular darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch ein- zureichen sind. Es ist ihm weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Gleichwohl hat es der Be- schwerdeführer unterlassen, seine Angaben durch Urkunden zu belegen. Sein Rechtsvertreter bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschwer- deführer könne keine Belege einreichen, weil ihm jeglicher Zugriff aufgrund der Verhaftung aller Familienmitglieder einerseits und der Beschlagnahme der Unterlagen durch die Untersuchungsbehörden andererseits verwehrt sei (RP.2010.28, act. 1 Ziff. 15). Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich und zu- mutbar gewesen wäre, die die finanziellen Verhältnisse seines Mandanten betreffenden Unterlagen zu besorgen. Nach dem Gesagten wäre das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglementes).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit das Verfahren nicht zufolge teilweisen Rück- zugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben wird, abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. August 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); akzes- sorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.95 + RP.2010.28
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Sachverhalt:
A. Gegen den deutschen Staatsangehörigen A. wird in Deutschland eine Strafuntersuchung u.a. wegen Steuerdelikten und Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Mit Ausschreibung vom 13. Januar 2010 im Schenge- ner Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Behörden um Ver- haftung von A. zwecks Auslieferung an Deutschland (act. 6.1).
B. Am 13. Januar 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Haft versetzt (act. 6.3). Anlässlich seiner Ein- vernahme unmittelbar nach der Festnahme widersetzte sich A. einer ver- einfachten Auslieferung an Deutschland (act. 6.4). In der Folge erliess das BJ am 14. Januar 2010 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.5). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 ersuchte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz und für Verbraucherschutz die Schweiz formell um Auslie- ferung von A. für die in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Augsburg vom 15., 16., 17. und 18. Dezember 2009 zur Last gelegten Handlungen (act. 6.6). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 24. Februar 2010 wider- setzte sich A. erneut einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 6.15). Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 ersuchte A. das BJ um amtliche Verbeiständung im Auslieferungsverfahren (act. 6.13). Am 19. Mai 2010 wurde diesem Ersuchen stattgegeben (act. 6.23). Mit Schreiben des BJ vom 25. Februar 2010 wurde A. Gelegenheit gegeben, sich zum deut- schen Auslieferungsersuchen zu äussern (act. 6.16). Mit Schreiben vom
12. März 2010 nahm der Rechtsvertreter von A. dazu schriftlich Stellung (act. 6.19).
Mit Entscheid vom 1. April 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.20).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 5. Mai 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom
1. April 2010 sei aufzuheben, seine Auslieferung an Deutschland gemäss Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Februar 2010 für die darin erwähnten Straf- taten sei zu verweigern, und er sei sofort aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen (act. 1). Darüber hinaus stellt A. mit Eingaben vom 17. und
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27. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- tretung im Beschwerdeverfahren (RP.2010.28, act. 1, 3 und 3.1).
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 6), wovon dem Rechtsvertreter von A. am
4. Juni 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 7).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 zog A. die Beschwerde mit Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zurück und verlangte gleichentags seine sofortige Auslieferung. Im Übrigen wird die Beschwerde aufrechterhalten und an den Anträgen festgehalten (act. 9 und 10).
Am 15. Juni 2010 wurde die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zur Last gelegten Straftaten vollzogen (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur An- wendung.
1.2 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug
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und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 (Betrugsbekämpfungsabkommen; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Obschon das Betrugs- bekämpfungsabkommen noch nicht im Verhältnis zu allen EU-Mitglied- staaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in An- wendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw.
9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Be- trugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämp- fungsabkommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern (Art. 1 und 2 Betrugsbekämpfungsabkom- men), um die es vorliegend auch geht.
1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2010 eröffnet (act. 6.21). Die Be- schwerde vom 5. Mai 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
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3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Darstellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung und Bildung einer kriminellen Organisation liessen sich nicht relevant mit ihm in Verbindung bringen. Demzufolge könnten die in den Auslieferungsunterlagen dargelegten Sachverhalte we- der unter den Tatbestand des Abgabebetrugs bzw. der qualifizierten Mehr- wertsteuerhinterziehung noch den der kriminellen Organisation nach schweizerischem Recht subsumiert werden. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Strafta- ten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
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spruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom
13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 4.3
4.3.1 Gemäss der Sachdarstellung im Haftbefehl vom 16. Dezember 2009 soll der Beschwerdeführer unter der Firma B. in Form eines Einzelunterneh- mens Handel mit Schrott und Metallen betrieben haben. In diesem Zu- sammenhang soll er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Personen, darunter seinem Bruder C. und Vater D. in der Absicht,
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seine Lieferanteneigenschaft zu verschleiern und sich dadurch seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen, weisungsgebundene Strohleute, sog. „Schreiber“, eingeschaltet haben, welche zum Schein Rechnungen für die tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Lieferungen ausgestellt haben sollen. Die B. soll dabei als Vorzeigefirma zur Erweckung des An- scheins der Ordnungsmässigkeit gedient haben, um neue Geschäfte an- bahnen zu können. Einmal angebahnt seien dann Geschäfte über Strohleu- te und -firmen ausserhalb der B. getätigt worden. Der Beschwerdeführer soll u.a. „Schreiber“ angeworben, Formalitäten mit den Gewerbeanmeldun- gen für sie geklärt, Blanko-Formulare organisiert und Kontakte zu Steuer- beratern hergestellt haben. In den Jahren 2006-2007 sei es zu einer Viel- zahl von Lieferungen von Schrott und Metallen durch den Beschwerdefüh- rer und seine Mittäter an die Firma E. GmbH gekommen, für welche zum Schein Rechnungen durch „Schreiber“ ausgestellt bzw. diesen entspre- chende Gutschriften vorgelegt und von ihnen weisungsgemäss unterzeich- net worden seien. Obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er mit diesen Verkäufen steuerpflichtige Umsätze erwirtschaftete und ver- pflichtet gewesen wäre, diesbezüglich wahrheitsgemässe und vollständige Angaben in den beim zuständigen Finanzamt einzureichenden Umsatz- steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung zu machen, soll er für die verfahrensgegenständlichen Geschäfte pflichtwidrig keine Erklä- rungen abgegeben haben. Somit soll der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern die erzielten Umsätze aus den besagten Geschäften der Besteuerung entzogen und bewirkt haben, dass Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt EUR 7'161'114.50 verkürzt worden seien (act. 6.8). 4.3.2 Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. In einem wie hier komplexen Straffall mit vielfacher mut- masslicher Tatbegehung kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde für jede einzelne Handlung den genauen Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung angibt. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhalts- darstellung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht wird vorliegend dadurch Genüge getan, dass der Haftbefehl Angaben über den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen haben soll, sowie den jeweiligen Firmensitz der an den fraglichen Geschäf- ten beteiligten Unternehmen enthält. Die konkrete Rolle des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Geschäf- ten wird im Haftbefehl so weit wie möglich umschrieben. Der Einwand, die betreffenden Handelsgeschäfte seien von Dritten getätigt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, diese über seine Fir- ma B. zu versteuern, stellt eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Ge- genbehauptung dar. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdefüh- rer sei berechtigt gewesen, Blankopapiere der im Haftbefehl genannten
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Firmen zu organisieren. Die vorliegende Sachdarstellung erfüllt nach dem Gesagten die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 4.3.3 Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Vertrags- staaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirekten Fiskalität, sofern die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind. Die qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art. 96 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Demnach ist nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe für diese Straftat die Ausliefe- rung zu gewähren. Den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung erfüllt u.a., wer unter erschwerenden Umständen in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befrei- ten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausga- ben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert, eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt oder einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG). Als er- schwerende Umstände gelten das Anwerben einer oder mehrerer Perso- nen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht sowie das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteu- errecht (Art. 97 Abs. 2 MWSTG). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Beru- fes ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Vor- aussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dar- auf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Le- bensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 m.w.H.). Die Ge- werbsmässigkeit kann auch vorliegen, wenn sich der Täter vorgenommen hat, nur beispielsweise bis zur Erreichung eines bestimmten, aber doch re- lativ hochgesteckten finanziellen Ziels und somit lediglich für eine gewisse, aber immerhin längere Zeit gleichartige Straftaten zu verüben (BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstän- de zu entscheiden. Als Kriterien für die Beurteilung können dabei unter an- derem Umstände wie die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines be- stimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines be-
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stimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Or- ganisation, die Vornahme von Investitionen relevant sein (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). 4.3.4 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Umsatzsteuern verkürzt zu haben. Zu diesem Zweck soll er mehrere Personen angeworben haben. Aus der verbindlichen Sachver- haltsdarstellung geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die delikti- sche Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt, mithin gewerbsmässig gehandelt haben soll. Der dargelegte Sachverhalt kann somit nach schwei- zerischem Recht unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterzie- hung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert wer- den. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG und § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 5 der deut- schen Abgabenordnung [AO]). Es gilt demnach als Delikt, für welches nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten erfüllt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 4.4
4.4.1 Gemäss der Sachdarstellung im Haftbefehl vom 17. Dezember 2009 soll der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2004 bis November 2007 – teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit D. – durch unvollständige und unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit der Fir- ma B. Umsatzsteuern in Höhe von EUR 3'055'193.98 verkürzt haben. Da- bei habe er über die B. teilweise steuerlich ordnungsgemässe Geschäfte getätigt. Zudem habe er jedoch diese Firma eingesetzt, um sich über diese durch Einschaltung von „Schreibern“ und Buchung von Wareneinkauf auf- grund sog. Abdeck-Rechnungen wissentlich einen ungerechtfertigten Vor- steuerabzug zu verschaffen. Diesem seien Gutschriften und Rechnungen der „Schreiber“ zugrunde gelegen, die, wie der Beschuldigte gewusst habe, mit dem Ziel der Umsatzsteuerverkürzung durch die Generierung von Vor- steuern aus nicht umsatzsteuerbehafteten Wareneingängen (aus dem Aus- land bzw. aus Schwarzgeschäften) unter gleichzeitiger Verschleierung der tatsächlichen Lieferanten ausgestellt worden seien. Die Strohleute hätten eigens für diesen Zweck auf entsprechendes Geheiss ein Gewerbe ange- meldet, um so ihre Unternehmereigenschaft vorzutäuschen. Auf der ande- ren Seite soll der Beschuldigte Strohleute auch für den Weiterverkauf von umsatzsteuerfrei erworbener Ware (in der Regel Schwarzware) oder zum Schein ins europäische Ausland fakturierter Ware an inländische Abneh-
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mer eingesetzt haben, um sich so der sonst anfallenden Umsatzsteuerzahl- last unter Verschleierung der eigenen Lieferanteneigenschaft zu entziehen. Es seien in diesem Zusammenhang auch ausländische Strohfirmen in Spanien, Österreich und Polen eingesetzt worden, um an diese zum Schein steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen fakturieren bzw. von diesen – teilweise über „Schreiber“ – steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen fingieren zu können (act. 6.9). 4.4.2 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche diese Sachdar- stellung entkräften würden, sind im vorliegenden Haftbefehl nicht auszu- machen. Beim Einwand, die verfahrensgegenständlichen Geschäfte seien von den im Firmenregister eingetragenen Unternehmen mit je eigener Mehrwertsteuernummer getätigt worden, weshalb für den Beschwerdefüh- rer keine Pflicht bestanden habe, die betreffenden Lieferungen über seine Firma B. abzurechnen, handelt es sich um eine eigene Sachdarstellung des Beschwerdeführers, die vom Rechtshilferichter nicht zu prüfen ist. An der Sache vorbei geht auch das Vorbringen, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien für die im Haftbefehl aufgeführten Tatbestände bereits verurteilt worden, ohne dass gegen den Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang Anklage erhoben oder weitere Ermittlungen geführt worden wären. Ob für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten schon andere Personen verurteilt worden sind, ohne dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in das betreffende Strafver- fahren miteinbezogen worden wäre, ist für das Auslieferungsverfahren oh- ne Relevanz. Die Rüge, der Haftbefehl vom 17. Dezember 2009 genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht, geht demnach fehl. 4.4.3 Nach deutschem Recht erfüllt der dargestellte Sachverhalt den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 AO. Nach schweizerischem Recht lässt sich der Sachverhalt unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumieren (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 vor- stehend). Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist somit so- wohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Demnach ist die doppelte Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe vorliegend gegeben. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.5
4.5.1 Gemäss dem Haftbefehl vom 18. Dezember 2009 soll der Beschwerdefüh- rer zu den Rädelsführern einer kriminellen Vereinigung gehören, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, bandenmässige Um- satzsteuerhinterziehung in grossem Ausmass durch die oben geschilderte
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Vorgehensweise zu begehen. Der Verfolgte sei in diese Struktur u.a. über seine Firma B. eingebunden. Des Weiteren handele er über die F. GmbH, bei der er formal als Fahrer angestellt sei. Über diese von der Ehefrau von D. im Dezember 2008 gegründete Firma seien zunächst dem gemeinsa- men Tatplan entsprechend diverse Lieferungen abgewickelt worden, die steuerlich ordnungsgemäss erklärt worden seien. Die Gruppierung soll erst im Juli 2007 begonnen haben, auch hinsichtlich der Geschäfte der F. GmbH „Schreiber“ einzuschalten. So seien von Beginn des Jahres 2009 an beträchtliche Geschäfte, insbesondere Lieferungen von über Slowenien eingeschleustem hochwertigem Kupfer, neben der F. GmbH „schwarz“ o- der unter Einschaltung weiterer „Schreiber“ getätigt worden. Neben den genannten Firmen sei der Verfolgte auch über die Firma G. GmbH, bei der formal seine Ehefrau Geschäftsführerin sei, in die Geschäfte der Gruppie- rung verwickelt. Im Rahmen der Aufgabenteilung innerhalb der Gruppie- rung habe der Verfolgte insbesondere neue Lieferanten im In- und Ausland akquiriert, den Erwerb von Metallen aus Rumänien und Albanien mitorgani- siert, Termine vor Ort wahrgenommen und sich um die Abwicklung der Ge- schäfte gekümmert. Die von den verschiedenen Beteiligten erwirtschafteten Geldbeträge in Millionenhöhe hätten bislang grösstenteils nicht aufgefun- den werden können. Der Verfolgte soll in diesem Zusammenhang rund 2 Millionen EUR bei einem Liechtensteiner Institut verwahrt haben (act. 6.10). 4.5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer können dieser Sachdarstellung die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe in genügender Form entnommen werden. Es wird dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt, bei den von ihm getä- tigten bzw. mitorganisierten Handelsgeschäften Strohleute und -firmen zum Zwecke der Verschleierung seiner Unternehmereigenschaft eingesetzt und hierdurch Umsatzsteuern verkürzt zu haben. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, Fiskaldelikte träfen primär die im Haftbefehl aufgeführten Ge- sellschaften bzw. deren Organe und Vertreter, stellt er lediglich seine Sicht- weise des Sachverhaltes jener der ersuchenden Behörde gegenüber, wes- halb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Ebenfalls unzulässig, da eine Gegendarstellung, ist die Behauptung, die B. sei von D. für dessen Geschäfte missbraucht worden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Ausführungen im Haftbefehl, der Verfolgte nehme Termine vor Ort wahr, widerspreche den Erkenntnissen der bisherigen Untersu- chung. Bei dem geltend gemachten Widerspruch bei der Zeitangabe im Zusammenhang mit der F. GmbH handelt es sich wiederum um einen un- wesentlichen Fehler, welcher der Kohärenz der Gesamtdarstellung nicht zu schaden vermag. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich das Fehlen konkreter Angaben (etwa hinsichtlich des Kontos in Liechtenstein oder der Aufteilung der hinterzogenen Steuern) beanstandet, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass die ersuchende Behörde nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt bis
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ins letzte Detail zu beschreiben und die Tatvorwürfe abschliessend mit Be- weisen zu belegen, zumal das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe erweist sich somit auch mit Bezug auf den Haftbefehl vom 18. Dezember 2009 als unbegründet. 4.5.3 Nach deutschem Recht erfüllt der dargestellte Sachverhalt u.a. den Tatbe- stand der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO. Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachverhalt unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert werden (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 vorstehend). Ob in casu überdies auch der Tatbestand der kriminellen Or- ganisation nach Art. 260ter StGB erfüllt wäre, kann offen bleiben. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ist sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist demnach erfüllt. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 4.6 Zusammenfassend steht fest, dass die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers für die den Haftbefehlen vom 16., 17. und 18. Dezember 2009 zugrun- de liegenden Straftaten unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Ziff. 2 lit. b sowie Art. 2 Ziff. 1 EAUe gewährt werden kann. Die diesbezügliche Be- schwerde ist daher abzuweisen. 5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass es den deut- schen Strafverfolgungsbehörden vorliegend nicht primär darum gehe, Straf- taten zu verfolgen, sondern einer Volksgruppe nachzustellen. Dies zeige sich daran, dass in diesem Zusammenhang Personen verhaftet worden seien, die mehrheitlich der Volksgruppe der Sinti angehörten und, soweit in Deutschland wohnhaft, miteinander verwandt seien. Die Haftbefehle seien auf dem Prinzip der „Sippenhaft“ und „Durchgriff auf Familienmitglieder“ aufgebaut. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme der ebenfalls inhaftierten Ehefrau des Beschwerdeführers zeige, dass man ge- zielt Regeln der Volksgruppe nutze, um den Verfolgten zu beugen. So sei- en der Ehefrau Bilder gezeigt worden, welche den Beschwerdeführer mit einer anderen Frau zeigten. Es sei ihr zudem gesagt worden, der Verfolgte pflege Umgang mit anderen Frauen, fahre in deren Begleitung teure Sport- wagen, etc. Um zusätzlich Druck zu machen, seien diese Informationen an- lässlich eines Besuchs des Sohnes in dessen Beisein mitgeteilt worden. Damit habe nun der Beschwerdeführer nicht nur die deutsche Justiz son- dern auch die Verwandtschaft der Ehefrau zu fürchten. Vor diesem Hinter-
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grund stelle sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren in Deutschland zu Teil werde (act. 1 Ziff. 30 und 58 f.). 5.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfah- ren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festge- legten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). 5.3 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Men- schenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Der blosse Hinweis darauf, dass die im Zusammenhang mit den dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Handlungen festgenommenen Personen mehrheitlich der Volksgruppe der Sinti angehören und miteinander verwandt sind, ge- nügt nicht, um eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG anzunehmen. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird zudem die Be- achtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Sofern der Be- schwerdeführer das Verhalten der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme beanstandet, kann er dies in Deutschland vor den übergeordneten Instan- zen rügen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz in Deutschland gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen der Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers im deutschen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. geheilt werden können. Demnach verstösst die Auslieferung des Be- schwerdeführers nicht gegen Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 IRSG. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass bei offensichtlicher Verlet- zung des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 14 EAUe nicht ohne Vorbehalt ausgeliefert werden könne (act. 1 Ziff. 86). 6.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän- kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Ge- biets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausgelieferten zur Last ge- legte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerk- male der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). 6.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 1. April 2010 bewilligte das BJ die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Deutschland ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.20 Ziff. 1 des Dispositivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, werden vom Be- schwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Einho- lung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht erforderlich. Dem allenfalls sinngemäss gestellten Eventualantrag ist demzufolge nicht stattzugeben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist, unbegründet und daher abzuweisen ist. Im Üb- rigen ist das Verfahren zufolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen des Bayeri-
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schen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom
15. Februar 2010 zugrunde liegenden Straftaten steht somit nichts entge- gen. 8. Das rein akzessorische Gesuch um Haftentlassung ist mit dem am 15. Ju- ni 2010 erfolgten Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 zur Last gelegten Straftaten (vgl. act. 10) gegenstandslos geworden. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2010.28, act. 1, 3 und 3.1). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je m.w.H.). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
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Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 9.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 4-7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein- gereicht (RP.2010.28, act. 3). Er ist allerdings im Formular darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch ein- zureichen sind. Es ist ihm weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Gleichwohl hat es der Be- schwerdeführer unterlassen, seine Angaben durch Urkunden zu belegen. Sein Rechtsvertreter bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschwer- deführer könne keine Belege einreichen, weil ihm jeglicher Zugriff aufgrund der Verhaftung aller Familienmitglieder einerseits und der Beschlagnahme der Unterlagen durch die Untersuchungsbehörden andererseits verwehrt sei (RP.2010.28, act. 1 Ziff. 15). Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich und zu- mutbar gewesen wäre, die die finanziellen Verhältnisse seines Mandanten betreffenden Unterlagen zu besorgen. Nach dem Gesagten wäre das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglementes).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird, soweit das Verfahren nicht zufolge teilweisen Rück- zugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben wird, abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Bellinzona, 26. August 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Heinz Schild - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).