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RH.2017.19

Bundesstrafgericht · 2017-11-29 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Polen schrieb den israelischen und ukrainischen Staatsangehörigen A. am

24. Oktober 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Regionalgerichts Wroclaw im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung aus. Vorgeworfen werden ihm Umsatzsteuerdelikte mit hohem Deliktsbetrag, die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, Urkundendelikte sowie Geldwäscherei. A. wurde bei seiner Einreise am 31. Oktober 2017 am Flughaften Zürich fest- genommen und vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das BJ erliess den Ausliefe- rungshaftbefehl am 1. November 2017 (act. 3.1–3.3, 3.5).

B. Rechtsanwalt B., Bremen, zeigte mit E-Mail vom 31. Oktober 2017 an, A. im Auslieferungsverfahren zu verteidigen. Er bestätigte die Identität von A. und ersuchte um Akteneinsicht. Die Kantonspolizei Zürich teilte ihm mit E-Mail vom 1. November 2017 mit, dass die Verteidigung nur durch einen Schwei- zer Rechtsanwalt erfolgen kann (act. 3.4). Bei seiner Einvernahme vom 1. November 2017 gab A. keine Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung oder zu einem Verzicht auf das Spezia- litätsprinzip (act. 3.4). Rechtsanwalt David Gibor ersuchte das BJ mit E-Mail vom 7. November 2017 aufgrund der Mittellosigkeit von A. und Komplexität der Sache um Er- nennung als amtlicher Verteidiger resp. Rechtsbeistand. Er ersuchte weiter um Zustellung der Gesamtakten. Das BJ sandte ihm mit E-Mail vom gleichen Tag "eine Kopie der bisher ergangenen entscheidrelevanten Akten" zu und teilte ihm mit, dass das formelle Auslieferungsersuchen noch nicht eingegan- gen sei. RA David Gibor erhielt namentlich die SIS-Ausschreibung (Sirene- Formular), das Einvernahmeprotokoll sowie die Haftanordnung und den Aus- lieferungshaftbefehl des BJ (act. 3.6).

C. Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Eingang beim Gericht am 15. Novem- ber 2017) erhob Rechtsanwalt David Gibor namens von A. Beschwerde ge- gen den Auslieferungshaftbefehl (act. 1). Er beantragt:

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 1. November 2017 aufzuheben und es sei der Verfolgte aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter seien statt der Haft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

- 3 -

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. November 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Eine Replik des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12). Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Europäischen Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation zur Anwendung, namentlich Art. 26 bis 31 (Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferungshaft, ABl. L. 205 vom 7. August 2007, S. 63–84), wobei die zwischen den Vertragsparteien aufgrund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG und BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip sodann zur Anwendung, wenn dieses gerin- gere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

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E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 A. erhielt den angefochtenen Auslieferungshaftbefehl am 2. November 2017 persönlich eröffnet (act. 1.2). Die Beschwerde wurde am 13. November 2017 der Post übergeben und damit fristgerecht erhoben. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, erst auf Nachfrage per E- Mail am 7. November 2017 einige wenige Aktenstücke erhalten zu haben. Ohne umfassende bzw. hinreichende Aktenkenntnis sei weder die Be- schwerde inhaltlich zu begründen noch würden die Verteidigungsrechte ge- wahrt (act. 1 S. 2).

E. 3.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 1). Nach Art. 80b Abs. 1 und 3 IRSG (Teilnahme am Verfahren und Aktenein- sicht) können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Abs. 1). Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheim- haltungsgründe bestehen (Abs. 3).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar das Aktenverzeichnis des BJ erhalten (act. 3.0), nennt jedoch keine Aktenstücke, welche ihm vorenthalten worden seien. Solche sind auch nicht ersichtlich. Das BJ nennt keine Aktenstücke,

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die einer Einsicht entzogen worden wären; weitere Akten liegen in der Regel in einem Auslieferungsverfahren in diesem frühen Stadium der Schweizer Behörde auch gar nicht vor. In zeitlicher Hinsicht erhielt der Beschwerdefüh- rer am 7. November 2017 bereits gleichentags Akteneinsicht. Während so- dann dem BJ die Frist zur Stellungnahme an das Gericht bis zum 21. No- vember 2017 lief, hat das Amt ihm und dem Gericht die Eingabe mit den Aktenkopien schon am 16. November 2017 zugesandt. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist damit nicht ersichtlich.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nicht geltend, zur Zeit der Tat nicht am Tatort gewesen zu sein (Alibibeweis, vgl. Art. 53 IRSG). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, eine Begründung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls, insbesondere zum Tatver- dacht, fehle beinahe gänzlich. Eine Subsumtion unter den vorgeworfenen Straftatbestand der "Kriminellen Organisation" sei so nicht möglich (act. 1 S. 2 f.).

E. 4.2 Im Gegensatz zur eidgenössischen StPO sieht das IRSG keine besonderen Haftgründe vor. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der rechtzeitige Eingang ei- nes Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grund- sätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 3).

E. 4.3 Ausgeliefert wird nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind. A. soll in Polen zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 31. Dezember 2014 in vier Fällen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von verschiedenen Geschäften – namentlich Verkauf von Dieselöl sowie Handel mit elektronischen und pneumatischen Bestandteilen – und teilweise unter Verwendung von fingierten Rechnungen etc., Umsatzsteuern zugunsten von mehreren Firmen in Millionenhöhe hinterzogen haben (act. 3.5, 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) macht sich wegen Steuerhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerfor- derung zulasten des Staates verkürzt, indem er namentlich (lit. a) in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der

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Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegen- den Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert oder (lit. b) eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt.

Sind erschwerende Umstände gegeben, wie das Anwerben einer oder meh- rerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht (lit. a) oder das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (lit. b), so liegt ein mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren zu bestrafendes Vergehen vor (Art. 97 Abs. 2 MWSTG, Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Diese qualifizierte Mehrwertsteuer-Hinterziehung stellt gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 59 und 50 SDÜ in Ergänzung zu Art. 2 Abs. 1 EAUe grundsätzlich ein auslieferungsfähiges Delikt der indirekten Fiskalität dar (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 1.3, 3.11; RR.2010.95 vom 25. August 2010, E. 4.4.3, 4.5.3). Die Angaben über den ausländischen Sachverhalt genügen, um von einem (hinreichen- den) Tatverdacht eines auslieferungsfähigen Deliktes auszugehen (vgl. dazu FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die ersuchende Behörde im Festnahmeersuchen ausreichende Angaben über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat machen muss, aber in der Sache den Tatverdacht nicht besonders zu belegen hat. Es genügt, wie eben in casu, dass die Auslieferung nicht aufgrund der Sach- verhaltsdarstellung als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Rüge ist da- her unbegründet.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Da- her seien Ersatzmassnahmen, insbes. eine Passsperre, als milderes Mittel vorzusehen (act. 1 S. 3). Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, namentlich wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist im Auslieferungsver- fahren an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die ge- wöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts

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RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesge- richts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verwei- gerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer wird von Polen gesucht für die Hinterziehung von Um- satzsteuern in Millionenhöhe und weitere Delikte, wofür ihm eine Strafe bis maximal 15 Jahren drohen könnte (vgl. act. 3.1). Dies spricht für die An- nahme einer erhöhten Fluchtgefahr. Dagegen liegen keine besonderen Gründe vor, welche eine Haftentlassung gestatten würden. Ersatzmassnah- men sind nicht geeignet, der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall genügend entgegenzuwirken. Die Rüge geht fehl.

E. 4.6 Der Auslieferungshaftbefehl ist insgesamt zureichend und inhaltlich korrekt begründet. Weitere mögliche Gründe für eine Haftentlassung sind nicht er- sichtlich.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2017.19

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Sachverhalt:

A. Polen schrieb den israelischen und ukrainischen Staatsangehörigen A. am

24. Oktober 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Regionalgerichts Wroclaw im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung aus. Vorgeworfen werden ihm Umsatzsteuerdelikte mit hohem Deliktsbetrag, die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, Urkundendelikte sowie Geldwäscherei. A. wurde bei seiner Einreise am 31. Oktober 2017 am Flughaften Zürich fest- genommen und vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das BJ erliess den Ausliefe- rungshaftbefehl am 1. November 2017 (act. 3.1–3.3, 3.5).

B. Rechtsanwalt B., Bremen, zeigte mit E-Mail vom 31. Oktober 2017 an, A. im Auslieferungsverfahren zu verteidigen. Er bestätigte die Identität von A. und ersuchte um Akteneinsicht. Die Kantonspolizei Zürich teilte ihm mit E-Mail vom 1. November 2017 mit, dass die Verteidigung nur durch einen Schwei- zer Rechtsanwalt erfolgen kann (act. 3.4). Bei seiner Einvernahme vom 1. November 2017 gab A. keine Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung oder zu einem Verzicht auf das Spezia- litätsprinzip (act. 3.4). Rechtsanwalt David Gibor ersuchte das BJ mit E-Mail vom 7. November 2017 aufgrund der Mittellosigkeit von A. und Komplexität der Sache um Er- nennung als amtlicher Verteidiger resp. Rechtsbeistand. Er ersuchte weiter um Zustellung der Gesamtakten. Das BJ sandte ihm mit E-Mail vom gleichen Tag "eine Kopie der bisher ergangenen entscheidrelevanten Akten" zu und teilte ihm mit, dass das formelle Auslieferungsersuchen noch nicht eingegan- gen sei. RA David Gibor erhielt namentlich die SIS-Ausschreibung (Sirene- Formular), das Einvernahmeprotokoll sowie die Haftanordnung und den Aus- lieferungshaftbefehl des BJ (act. 3.6).

C. Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Eingang beim Gericht am 15. Novem- ber 2017) erhob Rechtsanwalt David Gibor namens von A. Beschwerde ge- gen den Auslieferungshaftbefehl (act. 1). Er beantragt:

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 1. November 2017 aufzuheben und es sei der Verfolgte aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter seien statt der Haft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

- 3 -

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. November 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Eine Replik des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12). Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Europäischen Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation zur Anwendung, namentlich Art. 26 bis 31 (Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferungshaft, ABl. L. 205 vom 7. August 2007, S. 63–84), wobei die zwischen den Vertragsparteien aufgrund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG und BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip sodann zur Anwendung, wenn dieses gerin- gere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

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2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 A. erhielt den angefochtenen Auslieferungshaftbefehl am 2. November 2017 persönlich eröffnet (act. 1.2). Die Beschwerde wurde am 13. November 2017 der Post übergeben und damit fristgerecht erhoben. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, erst auf Nachfrage per E- Mail am 7. November 2017 einige wenige Aktenstücke erhalten zu haben. Ohne umfassende bzw. hinreichende Aktenkenntnis sei weder die Be- schwerde inhaltlich zu begründen noch würden die Verteidigungsrechte ge- wahrt (act. 1 S. 2). 3.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 1). Nach Art. 80b Abs. 1 und 3 IRSG (Teilnahme am Verfahren und Aktenein- sicht) können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Abs. 1). Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheim- haltungsgründe bestehen (Abs. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar das Aktenverzeichnis des BJ erhalten (act. 3.0), nennt jedoch keine Aktenstücke, welche ihm vorenthalten worden seien. Solche sind auch nicht ersichtlich. Das BJ nennt keine Aktenstücke,

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die einer Einsicht entzogen worden wären; weitere Akten liegen in der Regel in einem Auslieferungsverfahren in diesem frühen Stadium der Schweizer Behörde auch gar nicht vor. In zeitlicher Hinsicht erhielt der Beschwerdefüh- rer am 7. November 2017 bereits gleichentags Akteneinsicht. Während so- dann dem BJ die Frist zur Stellungnahme an das Gericht bis zum 21. No- vember 2017 lief, hat das Amt ihm und dem Gericht die Eingabe mit den Aktenkopien schon am 16. November 2017 zugesandt. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist damit nicht ersichtlich.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nicht geltend, zur Zeit der Tat nicht am Tatort gewesen zu sein (Alibibeweis, vgl. Art. 53 IRSG). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, eine Begründung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls, insbesondere zum Tatver- dacht, fehle beinahe gänzlich. Eine Subsumtion unter den vorgeworfenen Straftatbestand der "Kriminellen Organisation" sei so nicht möglich (act. 1 S. 2 f.). 4.2 Im Gegensatz zur eidgenössischen StPO sieht das IRSG keine besonderen Haftgründe vor. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der rechtzeitige Eingang ei- nes Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grund- sätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 3). 4.3 Ausgeliefert wird nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind. A. soll in Polen zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 31. Dezember 2014 in vier Fällen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von verschiedenen Geschäften – namentlich Verkauf von Dieselöl sowie Handel mit elektronischen und pneumatischen Bestandteilen – und teilweise unter Verwendung von fingierten Rechnungen etc., Umsatzsteuern zugunsten von mehreren Firmen in Millionenhöhe hinterzogen haben (act. 3.5, 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) macht sich wegen Steuerhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerfor- derung zulasten des Staates verkürzt, indem er namentlich (lit. a) in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der

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Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegen- den Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert oder (lit. b) eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt.

Sind erschwerende Umstände gegeben, wie das Anwerben einer oder meh- rerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht (lit. a) oder das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (lit. b), so liegt ein mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren zu bestrafendes Vergehen vor (Art. 97 Abs. 2 MWSTG, Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Diese qualifizierte Mehrwertsteuer-Hinterziehung stellt gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 59 und 50 SDÜ in Ergänzung zu Art. 2 Abs. 1 EAUe grundsätzlich ein auslieferungsfähiges Delikt der indirekten Fiskalität dar (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 1.3, 3.11; RR.2010.95 vom 25. August 2010, E. 4.4.3, 4.5.3). Die Angaben über den ausländischen Sachverhalt genügen, um von einem (hinreichen- den) Tatverdacht eines auslieferungsfähigen Deliktes auszugehen (vgl. dazu FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die ersuchende Behörde im Festnahmeersuchen ausreichende Angaben über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat machen muss, aber in der Sache den Tatverdacht nicht besonders zu belegen hat. Es genügt, wie eben in casu, dass die Auslieferung nicht aufgrund der Sach- verhaltsdarstellung als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Rüge ist da- her unbegründet.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Da- her seien Ersatzmassnahmen, insbes. eine Passsperre, als milderes Mittel vorzusehen (act. 1 S. 3). Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, namentlich wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist im Auslieferungsver- fahren an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die ge- wöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts

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RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesge- richts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verwei- gerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

4.5 Der Beschwerdeführer wird von Polen gesucht für die Hinterziehung von Um- satzsteuern in Millionenhöhe und weitere Delikte, wofür ihm eine Strafe bis maximal 15 Jahren drohen könnte (vgl. act. 3.1). Dies spricht für die An- nahme einer erhöhten Fluchtgefahr. Dagegen liegen keine besonderen Gründe vor, welche eine Haftentlassung gestatten würden. Ersatzmassnah- men sind nicht geeignet, der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall genügend entgegenzuwirken. Die Rüge geht fehl. 4.6 Der Auslieferungshaftbefehl ist insgesamt zureichend und inhaltlich korrekt begründet. Weitere mögliche Gründe für eine Haftentlassung sind nicht er- sichtlich.

5. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Gibor, vorab per Fax - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, vorab per Fax

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).