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RR.2010.193

Bundesstrafgericht · 2011-03-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und anderen Delikten (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten der Beschuldigten bei der Bank D. (heute Bank E. AG) herauszugeben sowie die betreffenden Konten zu sperren (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt zum Voll- zug übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 5). Dieser ist mit Verfügung vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen ein- getreten und hat die Bank E. AG in Genf gleichentags sowie mit Verfügun- gen vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2009 zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Zudem wurde die Sper- rung der entsprechenden Konten angeordnet. Die Bank E. AG hat darauf- hin u.a. die angeforderten Bankunterlagen betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto Nr. 1 herausgegeben, dessen wirtschaftlich Berechtigter C. ist, und hat dieses Konto gesperrt (vgl. Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Rubrik 3, 7). C. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Un- tersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2, 17). D. Am 24. März 2009 ersuchte die A. Inc. bei der Bundesanwaltschaft um Auf- hebung der Kontosperre. Die Bundesanwaltschaft wies dieses Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde mit Entscheid vom 4. November 2009 ebenfalls abgewiesen. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten (s. Beizugsakten RR.2009.171).

E. Mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen mit Ergänzungen entsprochen. Sie ordnete die Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto bei der Bank E. AG in Genf an und verfügte die Aufrechterhaltung der Kon- tosperre (act. 1.2).

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F. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. Inc. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde erheben (act. 1). Zur Hauptsache beantragt sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom

29. September 2010 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegen standslos abzuschreiben (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. November 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 8. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein (act. 15). Die- se wurden der Bundesanwaltschaft und dem BJ zusammen mit der Replik zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Mit Schreiben vom 17. Novem- ber 2010 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und erklärte, an dem in seiner Beschwerdeantwort gemachten Antrag fest- zuhalten (act. 18). Ebenso hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 18. November 2010 an ihrem Antrag fest (act. 19). Zu diesen Schreiben nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2010 Stellung (act. 22); diese wurde in der Folge der Bundesanwalt- schaft und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt. Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin am

2. August 2010 zugestellt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4). Die Beschwerde vom 30. August 2010 wurde daher fristgerecht einge- reicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und auf die Vermögenssperre betreffend das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank E. AG. Die Beschwerdelegitimation ist da- her gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-

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che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 3.

3.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat macht die Beschwerdeführerin verschiedene Ausschlussgründe nach Art. 2 – 6 IRSG geltend (act. 1 S. 3 ff.).

Unter Berufung auf Art. 2 IRSG macht die Beschwerdeführerin zunächst schwere Mängel des ausländischen Strafverfahrens mit der Begründung geltend, die Sachverhaltsvorwürfe seien in Brasilien lediglich summarisch erhoben worden. Sodann rügt sie den Verstoss gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das brasilianische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei stamme aus dem Jahre 1998, währenddem C. bereits Ende 1995 aus der F. SA ausgeschieden sei (act. 1 S. 3 f.).

3.2 Mit dem Rechtshilfevertrag hat sich die Schweiz gegenüber Brasilien im vertraglich vereinbarten Umfang zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet (Art. 1). Art. 3 Rechtshilfevertrag zählt im Einzelnen die Gründe für die Ab- lehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe auf und in Art. 4 haben die Schweiz und Brasilien eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ab- lehnungsgrundes „Ne bis in idem“ getroffen. Ob über diese Ablehnungs- gründe hinaus Raum für weitergehende Ausschlussgründe nach IRSG – die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten – besteht, erscheint daher als zweifelhaft (zum Vorrang des Staatsvertragsrechts s. ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; s. al- lerdings auch Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Okto- ber 2003, E. 3.4, zum Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich geregelt sind). Was die Ablehnungsgründe in Art. 3 Rechtshilfevertrag anbelangt, so sind diese als Kann-Vorschriften formuliert. Die Antwort auf die Frage, wann der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den aufgezählten Fällen abzulehnen hat, ergibt sich in concreto aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere den Art. 1a, 2 und 3 IRSG (s. Botschaft zum Rechtshilfever- trag, BBl 2007 2031).

3.3 Gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag kann die Rechtshilfe abge- lehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instru- menten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationa-

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len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), festgehalten sind. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europä- ischen Menschenrechtskonvention oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung kön- nen sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslie- ferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internati- onalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Her- ausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000, E. 3a/cc).

Demnach kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person nach der eingangs erläuterten Praxis nicht auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 IRSG berufen, weshalb ihre Vorbringen bereits aus diesem Grund nicht weiter zu untersuchen sind.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in einem weiteren Punkt vor, die Verjäh- rungsfrage für die C. vorgeworfenen Delikte sei nicht geklärt, weshalb ge- stützt auf Art. 5 IRSG dem ersuchenden Staat die Rechtshilfe zu verwei- gern sei (act. 1 S. 4 f.).

Der Rechtshilfevertrag sieht keinen Ablehnungsgrund aufgrund der Verjäh- rung einer strafbaren Handlung vor (s. BBl 2007 2031), weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweist (s. zum Vor- rang des Staatsvertragsrechts supra Ziff. 3.2). Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu beru- fen, da sie selber im ausländischen Strafverfahren nicht verfolgt wird (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668).

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Strafverfahren in Brasilien betreffe nicht rechtshilfefähige Delikte, erweist sich ihre Rüge, wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 4 (insbes. Ziff. 4.7) hervorgeht, aus ver- schiedenen Gründen als unbegründet.

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4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. In einem ersten Punkt bringt sie vor, die in Brasilien verfolg- ten Delikte würden keinem Straftatbestand nach schweizerischem Recht entsprechen. Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 3.5) macht sie in ei- nem nächsten Punkt geltend, dass darüber hinaus der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt keine Subsumtion unter einen rechtshilfefä- higen Straftatbestand erlaube (act. 1 S. 5).

4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Entgegen der An- nahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 7 ff., act. 13 S. 3, act. 15 S. 2) ist ebenfalls nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).

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4.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin eine Strafun- tersuchung gegen B. und die weiteren Beschuldigten auch wegen Kon- kursdelikte („Fraude envers les créditeurs“, „Discrimination de créditeurs“, Détournement, occultation ou appropriation de biens“; s. Rechtshilfeersu- chen S. 10 f. [Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1]), welche rechtshilfefähige Straftatbestände darstellen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben vom 8. November 2010 unter Beilage von diver- sen Dokumenten vor, das brasilianische Strafverfahren habe gemäss den beigelegten „Alegações finais“ im Ergebnis ausschliesslich Devisenverge- hen zum Gegenstand (act. 15, 15.1-15.5). Mit diesen Vorbringen verkennt sie den Grundsatz, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äus- sern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.63-67 vom 17. November 2010, E. 6.2; RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher (Teil-)Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb die Be- schwerdeführerin aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Guns- ten ableiten kann.

4.4 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein (GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfah- rens begangen werden (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täter- handlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu

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bestehen (vgl. TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszu- wirken (DONATSCH, a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlun- gen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 520).

4.5 Die brasilianischen Behörden werfen den beschuldigten Verantwortlichen der in Konkurs gegangenen F. SA verschiedene kriminelle Geschäftsprak- tiken vor (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Da die Beweis- erhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte ge- meinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 7.4).

Konkret soll B. als Direktor und Hauptaktionär der F. SA zusammen mit den weiteren Beschuldigten unter anderem dafür verantwortlich sein, dass zwi- schen den Jahren 1992 bis 1999 Einnahmen der F. SA in Millionenhöhe (USD) unrechtmässigerweise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufge- führt, sondern in einer parallelen Buchhaltung verbucht worden seien. Ein Teil der Vermögenswerte sei sodann auf Konten verschiedener ausländi- scher Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleierung der Herkunft der Vermö- genswerte bezweckt worden sei. Diese Geschäftspraktiken seien einer der Hauptgründe, welche die F. SA im Jahre 1999 in den Konkurs getrieben und zu einem immensen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft ge- führt hätten. Raffiniert sei insbesondere die Strategie der Unternehmens- spitze gewesen, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu konzipieren, als sich bereits 1998 der Niedergang des Unternehmens deut- lich abgezeichnet habe. Deren Ziel sei nicht die Sanierung der F. SA gewe- sen, sondern das Hinauszögern der Bankrotterklärung, welche unaus- weichlich gewesen sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

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4.6 Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB) subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist (s. supra Ziff. 4.2), sind im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Die Nichtbilanzierung von Vermögenswerten einer später in Konkurs gegangenen Schuldnerin und der Transfer jener auf Konten ausländischer Gesellschaften sind objek- tiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Spätestens ab 1998, als sich der Niedergang des Unternehmens deutlich abzeichnete, hat B. als oberstes Organ der Schuldnerin in Kauf genommen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden würde zufügen können.

Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- haltsvorwurf genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter ei- nen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Er erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechtshilfevertrag. An diesem Ergebnis vermö- gen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die bestrit- tene Tatbeteiligung bzw. Tätereigenschaft des mutmasslichen Mittäters C. beziehen (act. 1 S. 7), nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.2).

4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.

5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Strafverfahren betreffe (auch) nicht rechtshilfefähige Delikte (s. supra Ziff. 3.5, 4.1 und 4.3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen be- nützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vor- liegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung

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notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. Au- gust 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige An- nahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und der Kontosperre vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund gel- tend machen wollte, erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegrün- det.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die mangelnde Relevanz der zu übermittelnden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren und die fehlende Konnexität dieser Unterlagen und Vermögenswerte mit der Angelegenheit F. SA (act. 1 S. 11 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715, mit Verweisen, auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her-

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kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinne auslegen, der ihm ver- nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozess- leerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-

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sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der vorgenannten Obliegenheit nicht nachgekommen, da dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom

8. April 2010 trotz entsprechender Aufforderung keine Stellungnahme zu den beantragten Rechtshilfemassnahmen zu entnehmen ist (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, Ordner II, Rubrik 14). Die nachfolgenden Erwä- gungen stehen demnach unter diesem Vorbehalt.

6.3 Im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden aus, auch C., welcher Direktor der G. S.A. in Uruguay (einer zur Unternehmensgruppe F. SA gehörenden Gesellschaft) gewesen sei, habe die in der parallelen Buchhaltung aufgeführten Vermögenswerte verwaltet. Sie geben weiter an, über konkrete Hinweise auf Kapitalbewegungen auf ein Konto bei der Bank D. in Lausanne (heute Bank E. AG) zu verfügen. Vor diesem Hintergrund verlangen sie die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend Konten bei der Bank E. AG, welche u.a. auf C. lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Die strittigen Bankunterlagen betreffen eine auf die Beschwerdeführerin lautende Kundenbeziehung, an welcher ge- mäss dem vom 30. Januar 2007 datierten Formular A zwar nicht C., son- dern seine Mutter H. wirtschaftlich berechtigt sei (Beilagenordner 7/2 Bun- desanwaltschaft, Urk. 013). Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre zuvor noch erklärt hatte, dass an diesem Konto C. wirtschaftlich berechtigt sei (Beilagenordner 7/2 Bundes- anwaltschaft, Urk. 003). Selbst wenn es sich der Darstellung der Be- schwerdeführerin zufolge bei dieser ersten Erklärung um einen Fehler ge- handelt haben soll (act. 1 S. 10), besteht offensichtlich ein enger Bezug zwischen den strittigen Kontounterlagen und dem beschuldigten C. So soll gemäss dem von der Bank E. AG am 13. Januar 2009 angefertigten Kun- denprofil das Vermögen von H. durch ihren Sohn C. verwaltet werden. Dar- in wird ausgeführt, C. habe das Vermögen durch erfolgreiche Finanzappli- kationen/-transaktionen vergrössert, welche er klar nach mathematischen Grundsätzen verwalte (a.a.O., Urk. 016). Hinzu kommt, dass gemäss den edierten Bankunterlagen verschiedene Barzahlungen vom fraglichen Konto der Beschwerdeführerin auf ein Konto von C. beim selben Bankinstitut ver-

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anlasst wurden (a.a.O., Urk. 025, 026, 029, 031, 033, 036, 038). Da C. di- rekt in die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe involviert ist, erstreckt sich unter den genannten Umständen das Untersuchungsinteresse der auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden zur Abklärung des Geldflusses und des- sen Hintergründe auch auf dieses Konto. Ob es sich bei den fraglichen Barauszahlungen um Erbschaftsvorbezüge gehandelt hat, wie von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht (act. 1 S. 9), wird bei Notwendigkeit durch die Strafbehörden in Brasilien abzuklären sein. Dies gilt auch in Be- zug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Herkunft und Entwicklung der Vermögenswerte auf diesem Konto (act. 1 S. 13). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet (s. auch act. 1 S. 16), betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfe- verfahren nicht zu prüfen sind. Inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihren Ausführungen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- rerin (act. 1 S. 12) steht der geltend gemachte Umstand, wonach weder die Beschwerdeführerin noch H. mit der „F. SA-Sache“ in Verbindung stehen sollen, per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Nach dem Gesagten ist der Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat und dem von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Konto ohne weiteres ausreichend dargetan. An- gesichts des mutmasslichen Schadens aus den betrügerischen Konkurs- handlungen und der abzuklärenden Verdachtsmomente hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte auf diesem Konto, erscheint die verfügte Kontosperre auch mit Blick auf die allfällige spätere Herausgabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte zur Einziehung gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) als gerechtfertigt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und insbesondere – soweit sinngemäss geltend gemacht – des Übermassverbots ist sowohl bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen wie auch hinsichtlich der Kontosper- re nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8

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Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 29 September 2010 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegen standslos abzuschreiben (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. November 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 8. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein (act. 15). Die- se wurden der Bundesanwaltschaft und dem BJ zusammen mit der Replik zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Mit Schreiben vom 17. Novem- ber 2010 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und erklärte, an dem in seiner Beschwerdeantwort gemachten Antrag fest- zuhalten (act. 18). Ebenso hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 18. November 2010 an ihrem Antrag fest (act. 19). Zu diesen Schreiben nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2010 Stellung (act. 22); diese wurde in der Folge der Bundesanwalt- schaft und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt. Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin am

2. August 2010 zugestellt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4). Die Beschwerde vom 30. August 2010 wurde daher fristgerecht einge- reicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und auf die Vermögenssperre betreffend das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank E. AG. Die Beschwerdelegitimation ist da- her gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-

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che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 3.

3.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat macht die Beschwerdeführerin verschiedene Ausschlussgründe nach Art. 2 – 6 IRSG geltend (act. 1 S. 3 ff.).

Unter Berufung auf Art. 2 IRSG macht die Beschwerdeführerin zunächst schwere Mängel des ausländischen Strafverfahrens mit der Begründung geltend, die Sachverhaltsvorwürfe seien in Brasilien lediglich summarisch erhoben worden. Sodann rügt sie den Verstoss gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das brasilianische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei stamme aus dem Jahre 1998, währenddem C. bereits Ende 1995 aus der F. SA ausgeschieden sei (act. 1 S. 3 f.).

3.2 Mit dem Rechtshilfevertrag hat sich die Schweiz gegenüber Brasilien im vertraglich vereinbarten Umfang zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet (Art. 1). Art. 3 Rechtshilfevertrag zählt im Einzelnen die Gründe für die Ab- lehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe auf und in Art. 4 haben die Schweiz und Brasilien eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ab- lehnungsgrundes „Ne bis in idem“ getroffen. Ob über diese Ablehnungs- gründe hinaus Raum für weitergehende Ausschlussgründe nach IRSG – die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten – besteht, erscheint daher als zweifelhaft (zum Vorrang des Staatsvertragsrechts s. ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; s. al- lerdings auch Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Okto- ber 2003, E. 3.4, zum Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich geregelt sind). Was die Ablehnungsgründe in Art. 3 Rechtshilfevertrag anbelangt, so sind diese als Kann-Vorschriften formuliert. Die Antwort auf die Frage, wann der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den aufgezählten Fällen abzulehnen hat, ergibt sich in concreto aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere den Art. 1a, 2 und 3 IRSG (s. Botschaft zum Rechtshilfever- trag, BBl 2007 2031).

3.3 Gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag kann die Rechtshilfe abge- lehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instru- menten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationa-

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len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), festgehalten sind. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europä- ischen Menschenrechtskonvention oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung kön- nen sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslie- ferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internati- onalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Her- ausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000, E. 3a/cc).

Demnach kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person nach der eingangs erläuterten Praxis nicht auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 IRSG berufen, weshalb ihre Vorbringen bereits aus diesem Grund nicht weiter zu untersuchen sind.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in einem weiteren Punkt vor, die Verjäh- rungsfrage für die C. vorgeworfenen Delikte sei nicht geklärt, weshalb ge- stützt auf Art. 5 IRSG dem ersuchenden Staat die Rechtshilfe zu verwei- gern sei (act. 1 S. 4 f.).

Der Rechtshilfevertrag sieht keinen Ablehnungsgrund aufgrund der Verjäh- rung einer strafbaren Handlung vor (s. BBl 2007 2031), weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweist (s. zum Vor- rang des Staatsvertragsrechts supra Ziff. 3.2). Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu beru- fen, da sie selber im ausländischen Strafverfahren nicht verfolgt wird (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668).

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Strafverfahren in Brasilien betreffe nicht rechtshilfefähige Delikte, erweist sich ihre Rüge, wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 4 (insbes. Ziff. 4.7) hervorgeht, aus ver- schiedenen Gründen als unbegründet.

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4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. In einem ersten Punkt bringt sie vor, die in Brasilien verfolg- ten Delikte würden keinem Straftatbestand nach schweizerischem Recht entsprechen. Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 3.5) macht sie in ei- nem nächsten Punkt geltend, dass darüber hinaus der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt keine Subsumtion unter einen rechtshilfefä- higen Straftatbestand erlaube (act. 1 S. 5).

4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Entgegen der An- nahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 7 ff., act. 13 S. 3, act. 15 S. 2) ist ebenfalls nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

E. 30 Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).

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4.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin eine Strafun- tersuchung gegen B. und die weiteren Beschuldigten auch wegen Kon- kursdelikte („Fraude envers les créditeurs“, „Discrimination de créditeurs“, Détournement, occultation ou appropriation de biens“; s. Rechtshilfeersu- chen S. 10 f. [Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1]), welche rechtshilfefähige Straftatbestände darstellen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben vom 8. November 2010 unter Beilage von diver- sen Dokumenten vor, das brasilianische Strafverfahren habe gemäss den beigelegten „Alegações finais“ im Ergebnis ausschliesslich Devisenverge- hen zum Gegenstand (act. 15, 15.1-15.5). Mit diesen Vorbringen verkennt sie den Grundsatz, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äus- sern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.63-67 vom 17. November 2010, E. 6.2; RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher (Teil-)Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb die Be- schwerdeführerin aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Guns- ten ableiten kann.

4.4 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein (GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfah- rens begangen werden (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täter- handlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu

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bestehen (vgl. TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszu- wirken (DONATSCH, a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlun- gen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 520).

4.5 Die brasilianischen Behörden werfen den beschuldigten Verantwortlichen der in Konkurs gegangenen F. SA verschiedene kriminelle Geschäftsprak- tiken vor (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Da die Beweis- erhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte ge- meinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 7.4).

Konkret soll B. als Direktor und Hauptaktionär der F. SA zusammen mit den weiteren Beschuldigten unter anderem dafür verantwortlich sein, dass zwi- schen den Jahren 1992 bis 1999 Einnahmen der F. SA in Millionenhöhe (USD) unrechtmässigerweise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufge- führt, sondern in einer parallelen Buchhaltung verbucht worden seien. Ein Teil der Vermögenswerte sei sodann auf Konten verschiedener ausländi- scher Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleierung der Herkunft der Vermö- genswerte bezweckt worden sei. Diese Geschäftspraktiken seien einer der Hauptgründe, welche die F. SA im Jahre 1999 in den Konkurs getrieben und zu einem immensen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft ge- führt hätten. Raffiniert sei insbesondere die Strategie der Unternehmens- spitze gewesen, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu konzipieren, als sich bereits 1998 der Niedergang des Unternehmens deut- lich abgezeichnet habe. Deren Ziel sei nicht die Sanierung der F. SA gewe- sen, sondern das Hinauszögern der Bankrotterklärung, welche unaus- weichlich gewesen sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

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4.6 Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB) subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist (s. supra Ziff. 4.2), sind im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Die Nichtbilanzierung von Vermögenswerten einer später in Konkurs gegangenen Schuldnerin und der Transfer jener auf Konten ausländischer Gesellschaften sind objek- tiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Spätestens ab 1998, als sich der Niedergang des Unternehmens deutlich abzeichnete, hat B. als oberstes Organ der Schuldnerin in Kauf genommen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden würde zufügen können.

Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- haltsvorwurf genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter ei- nen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Er erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechtshilfevertrag. An diesem Ergebnis vermö- gen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die bestrit- tene Tatbeteiligung bzw. Tätereigenschaft des mutmasslichen Mittäters C. beziehen (act. 1 S. 7), nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.2).

4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.

5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Strafverfahren betreffe (auch) nicht rechtshilfefähige Delikte (s. supra Ziff. 3.5, 4.1 und 4.3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen be- nützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vor- liegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung

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notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. Au- gust 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige An- nahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und der Kontosperre vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund gel- tend machen wollte, erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegrün- det.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die mangelnde Relevanz der zu übermittelnden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren und die fehlende Konnexität dieser Unterlagen und Vermögenswerte mit der Angelegenheit F. SA (act. 1 S. 11 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715, mit Verweisen, auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

E. 31 Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her-

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kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinne auslegen, der ihm ver- nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozess- leerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-

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sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der vorgenannten Obliegenheit nicht nachgekommen, da dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom

8. April 2010 trotz entsprechender Aufforderung keine Stellungnahme zu den beantragten Rechtshilfemassnahmen zu entnehmen ist (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, Ordner II, Rubrik 14). Die nachfolgenden Erwä- gungen stehen demnach unter diesem Vorbehalt.

6.3 Im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden aus, auch C., welcher Direktor der G. S.A. in Uruguay (einer zur Unternehmensgruppe F. SA gehörenden Gesellschaft) gewesen sei, habe die in der parallelen Buchhaltung aufgeführten Vermögenswerte verwaltet. Sie geben weiter an, über konkrete Hinweise auf Kapitalbewegungen auf ein Konto bei der Bank D. in Lausanne (heute Bank E. AG) zu verfügen. Vor diesem Hintergrund verlangen sie die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend Konten bei der Bank E. AG, welche u.a. auf C. lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Die strittigen Bankunterlagen betreffen eine auf die Beschwerdeführerin lautende Kundenbeziehung, an welcher ge- mäss dem vom 30. Januar 2007 datierten Formular A zwar nicht C., son- dern seine Mutter H. wirtschaftlich berechtigt sei (Beilagenordner 7/2 Bun- desanwaltschaft, Urk. 013). Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre zuvor noch erklärt hatte, dass an diesem Konto C. wirtschaftlich berechtigt sei (Beilagenordner 7/2 Bundes- anwaltschaft, Urk. 003). Selbst wenn es sich der Darstellung der Be- schwerdeführerin zufolge bei dieser ersten Erklärung um einen Fehler ge- handelt haben soll (act. 1 S. 10), besteht offensichtlich ein enger Bezug zwischen den strittigen Kontounterlagen und dem beschuldigten C. So soll gemäss dem von der Bank E. AG am 13. Januar 2009 angefertigten Kun- denprofil das Vermögen von H. durch ihren Sohn C. verwaltet werden. Dar- in wird ausgeführt, C. habe das Vermögen durch erfolgreiche Finanzappli- kationen/-transaktionen vergrössert, welche er klar nach mathematischen Grundsätzen verwalte (a.a.O., Urk. 016). Hinzu kommt, dass gemäss den edierten Bankunterlagen verschiedene Barzahlungen vom fraglichen Konto der Beschwerdeführerin auf ein Konto von C. beim selben Bankinstitut ver-

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anlasst wurden (a.a.O., Urk. 025, 026, 029, 031, 033, 036, 038). Da C. di- rekt in die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe involviert ist, erstreckt sich unter den genannten Umständen das Untersuchungsinteresse der auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden zur Abklärung des Geldflusses und des- sen Hintergründe auch auf dieses Konto. Ob es sich bei den fraglichen Barauszahlungen um Erbschaftsvorbezüge gehandelt hat, wie von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht (act. 1 S. 9), wird bei Notwendigkeit durch die Strafbehörden in Brasilien abzuklären sein. Dies gilt auch in Be- zug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Herkunft und Entwicklung der Vermögenswerte auf diesem Konto (act. 1 S. 13). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet (s. auch act. 1 S. 16), betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfe- verfahren nicht zu prüfen sind. Inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihren Ausführungen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- rerin (act. 1 S. 12) steht der geltend gemachte Umstand, wonach weder die Beschwerdeführerin noch H. mit der „F. SA-Sache“ in Verbindung stehen sollen, per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Nach dem Gesagten ist der Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat und dem von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Konto ohne weiteres ausreichend dargetan. An- gesichts des mutmasslichen Schadens aus den betrügerischen Konkurs- handlungen und der abzuklärenden Verdachtsmomente hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte auf diesem Konto, erscheint die verfügte Kontosperre auch mit Blick auf die allfällige spätere Herausgabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte zur Einziehung gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) als gerechtfertigt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und insbesondere – soweit sinngemäss geltend gemacht – des Übermassverbots ist sowohl bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen wie auch hinsichtlich der Kontosper- re nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8

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Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. März 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt André P. Rees, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.193

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und anderen Delikten (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten der Beschuldigten bei der Bank D. (heute Bank E. AG) herauszugeben sowie die betreffenden Konten zu sperren (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt zum Voll- zug übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 5). Dieser ist mit Verfügung vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen ein- getreten und hat die Bank E. AG in Genf gleichentags sowie mit Verfügun- gen vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2009 zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Zudem wurde die Sper- rung der entsprechenden Konten angeordnet. Die Bank E. AG hat darauf- hin u.a. die angeforderten Bankunterlagen betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto Nr. 1 herausgegeben, dessen wirtschaftlich Berechtigter C. ist, und hat dieses Konto gesperrt (vgl. Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Rubrik 3, 7). C. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Un- tersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2, 17). D. Am 24. März 2009 ersuchte die A. Inc. bei der Bundesanwaltschaft um Auf- hebung der Kontosperre. Die Bundesanwaltschaft wies dieses Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde mit Entscheid vom 4. November 2009 ebenfalls abgewiesen. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten (s. Beizugsakten RR.2009.171).

E. Mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen mit Ergänzungen entsprochen. Sie ordnete die Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto bei der Bank E. AG in Genf an und verfügte die Aufrechterhaltung der Kon- tosperre (act. 1.2).

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F. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. Inc. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde erheben (act. 1). Zur Hauptsache beantragt sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom

29. September 2010 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegen standslos abzuschreiben (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. November 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 8. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein (act. 15). Die- se wurden der Bundesanwaltschaft und dem BJ zusammen mit der Replik zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Mit Schreiben vom 17. Novem- ber 2010 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und erklärte, an dem in seiner Beschwerdeantwort gemachten Antrag fest- zuhalten (act. 18). Ebenso hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 18. November 2010 an ihrem Antrag fest (act. 19). Zu diesen Schreiben nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2010 Stellung (act. 22); diese wurde in der Folge der Bundesanwalt- schaft und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt. Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin am

2. August 2010 zugestellt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4). Die Beschwerde vom 30. August 2010 wurde daher fristgerecht einge- reicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und auf die Vermögenssperre betreffend das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank E. AG. Die Beschwerdelegitimation ist da- her gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-

- 5 -

che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 3.

3.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat macht die Beschwerdeführerin verschiedene Ausschlussgründe nach Art. 2 – 6 IRSG geltend (act. 1 S. 3 ff.).

Unter Berufung auf Art. 2 IRSG macht die Beschwerdeführerin zunächst schwere Mängel des ausländischen Strafverfahrens mit der Begründung geltend, die Sachverhaltsvorwürfe seien in Brasilien lediglich summarisch erhoben worden. Sodann rügt sie den Verstoss gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das brasilianische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei stamme aus dem Jahre 1998, währenddem C. bereits Ende 1995 aus der F. SA ausgeschieden sei (act. 1 S. 3 f.).

3.2 Mit dem Rechtshilfevertrag hat sich die Schweiz gegenüber Brasilien im vertraglich vereinbarten Umfang zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet (Art. 1). Art. 3 Rechtshilfevertrag zählt im Einzelnen die Gründe für die Ab- lehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe auf und in Art. 4 haben die Schweiz und Brasilien eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ab- lehnungsgrundes „Ne bis in idem“ getroffen. Ob über diese Ablehnungs- gründe hinaus Raum für weitergehende Ausschlussgründe nach IRSG – die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten – besteht, erscheint daher als zweifelhaft (zum Vorrang des Staatsvertragsrechts s. ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; s. al- lerdings auch Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Okto- ber 2003, E. 3.4, zum Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich geregelt sind). Was die Ablehnungsgründe in Art. 3 Rechtshilfevertrag anbelangt, so sind diese als Kann-Vorschriften formuliert. Die Antwort auf die Frage, wann der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den aufgezählten Fällen abzulehnen hat, ergibt sich in concreto aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere den Art. 1a, 2 und 3 IRSG (s. Botschaft zum Rechtshilfever- trag, BBl 2007 2031).

3.3 Gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag kann die Rechtshilfe abge- lehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instru- menten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationa-

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len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), festgehalten sind. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europä- ischen Menschenrechtskonvention oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung kön- nen sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslie- ferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internati- onalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Her- ausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000, E. 3a/cc).

Demnach kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person nach der eingangs erläuterten Praxis nicht auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 IRSG berufen, weshalb ihre Vorbringen bereits aus diesem Grund nicht weiter zu untersuchen sind.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in einem weiteren Punkt vor, die Verjäh- rungsfrage für die C. vorgeworfenen Delikte sei nicht geklärt, weshalb ge- stützt auf Art. 5 IRSG dem ersuchenden Staat die Rechtshilfe zu verwei- gern sei (act. 1 S. 4 f.).

Der Rechtshilfevertrag sieht keinen Ablehnungsgrund aufgrund der Verjäh- rung einer strafbaren Handlung vor (s. BBl 2007 2031), weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweist (s. zum Vor- rang des Staatsvertragsrechts supra Ziff. 3.2). Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu beru- fen, da sie selber im ausländischen Strafverfahren nicht verfolgt wird (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668).

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Strafverfahren in Brasilien betreffe nicht rechtshilfefähige Delikte, erweist sich ihre Rüge, wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 4 (insbes. Ziff. 4.7) hervorgeht, aus ver- schiedenen Gründen als unbegründet.

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4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. In einem ersten Punkt bringt sie vor, die in Brasilien verfolg- ten Delikte würden keinem Straftatbestand nach schweizerischem Recht entsprechen. Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 3.5) macht sie in ei- nem nächsten Punkt geltend, dass darüber hinaus der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt keine Subsumtion unter einen rechtshilfefä- higen Straftatbestand erlaube (act. 1 S. 5).

4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Entgegen der An- nahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 7 ff., act. 13 S. 3, act. 15 S. 2) ist ebenfalls nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).

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4.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin eine Strafun- tersuchung gegen B. und die weiteren Beschuldigten auch wegen Kon- kursdelikte („Fraude envers les créditeurs“, „Discrimination de créditeurs“, Détournement, occultation ou appropriation de biens“; s. Rechtshilfeersu- chen S. 10 f. [Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1]), welche rechtshilfefähige Straftatbestände darstellen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben vom 8. November 2010 unter Beilage von diver- sen Dokumenten vor, das brasilianische Strafverfahren habe gemäss den beigelegten „Alegações finais“ im Ergebnis ausschliesslich Devisenverge- hen zum Gegenstand (act. 15, 15.1-15.5). Mit diesen Vorbringen verkennt sie den Grundsatz, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äus- sern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.63-67 vom 17. November 2010, E. 6.2; RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher (Teil-)Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb die Be- schwerdeführerin aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Guns- ten ableiten kann.

4.4 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein (GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfah- rens begangen werden (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täter- handlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu

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bestehen (vgl. TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszu- wirken (DONATSCH, a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlun- gen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 520).

4.5 Die brasilianischen Behörden werfen den beschuldigten Verantwortlichen der in Konkurs gegangenen F. SA verschiedene kriminelle Geschäftsprak- tiken vor (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Da die Beweis- erhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte ge- meinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 7.4).

Konkret soll B. als Direktor und Hauptaktionär der F. SA zusammen mit den weiteren Beschuldigten unter anderem dafür verantwortlich sein, dass zwi- schen den Jahren 1992 bis 1999 Einnahmen der F. SA in Millionenhöhe (USD) unrechtmässigerweise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufge- führt, sondern in einer parallelen Buchhaltung verbucht worden seien. Ein Teil der Vermögenswerte sei sodann auf Konten verschiedener ausländi- scher Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleierung der Herkunft der Vermö- genswerte bezweckt worden sei. Diese Geschäftspraktiken seien einer der Hauptgründe, welche die F. SA im Jahre 1999 in den Konkurs getrieben und zu einem immensen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft ge- führt hätten. Raffiniert sei insbesondere die Strategie der Unternehmens- spitze gewesen, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu konzipieren, als sich bereits 1998 der Niedergang des Unternehmens deut- lich abgezeichnet habe. Deren Ziel sei nicht die Sanierung der F. SA gewe- sen, sondern das Hinauszögern der Bankrotterklärung, welche unaus- weichlich gewesen sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

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4.6 Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB) subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist (s. supra Ziff. 4.2), sind im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Die Nichtbilanzierung von Vermögenswerten einer später in Konkurs gegangenen Schuldnerin und der Transfer jener auf Konten ausländischer Gesellschaften sind objek- tiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Spätestens ab 1998, als sich der Niedergang des Unternehmens deutlich abzeichnete, hat B. als oberstes Organ der Schuldnerin in Kauf genommen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden würde zufügen können.

Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- haltsvorwurf genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter ei- nen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Er erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechtshilfevertrag. An diesem Ergebnis vermö- gen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die bestrit- tene Tatbeteiligung bzw. Tätereigenschaft des mutmasslichen Mittäters C. beziehen (act. 1 S. 7), nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.2).

4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.

5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Strafverfahren betreffe (auch) nicht rechtshilfefähige Delikte (s. supra Ziff. 3.5, 4.1 und 4.3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen be- nützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vor- liegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung

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notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. Au- gust 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige An- nahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und der Kontosperre vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund gel- tend machen wollte, erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegrün- det.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die mangelnde Relevanz der zu übermittelnden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren und die fehlende Konnexität dieser Unterlagen und Vermögenswerte mit der Angelegenheit F. SA (act. 1 S. 11 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715, mit Verweisen, auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her-

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kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinne auslegen, der ihm ver- nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozess- leerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-

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sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der vorgenannten Obliegenheit nicht nachgekommen, da dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom

8. April 2010 trotz entsprechender Aufforderung keine Stellungnahme zu den beantragten Rechtshilfemassnahmen zu entnehmen ist (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, Ordner II, Rubrik 14). Die nachfolgenden Erwä- gungen stehen demnach unter diesem Vorbehalt.

6.3 Im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden aus, auch C., welcher Direktor der G. S.A. in Uruguay (einer zur Unternehmensgruppe F. SA gehörenden Gesellschaft) gewesen sei, habe die in der parallelen Buchhaltung aufgeführten Vermögenswerte verwaltet. Sie geben weiter an, über konkrete Hinweise auf Kapitalbewegungen auf ein Konto bei der Bank D. in Lausanne (heute Bank E. AG) zu verfügen. Vor diesem Hintergrund verlangen sie die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend Konten bei der Bank E. AG, welche u.a. auf C. lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Die strittigen Bankunterlagen betreffen eine auf die Beschwerdeführerin lautende Kundenbeziehung, an welcher ge- mäss dem vom 30. Januar 2007 datierten Formular A zwar nicht C., son- dern seine Mutter H. wirtschaftlich berechtigt sei (Beilagenordner 7/2 Bun- desanwaltschaft, Urk. 013). Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre zuvor noch erklärt hatte, dass an diesem Konto C. wirtschaftlich berechtigt sei (Beilagenordner 7/2 Bundes- anwaltschaft, Urk. 003). Selbst wenn es sich der Darstellung der Be- schwerdeführerin zufolge bei dieser ersten Erklärung um einen Fehler ge- handelt haben soll (act. 1 S. 10), besteht offensichtlich ein enger Bezug zwischen den strittigen Kontounterlagen und dem beschuldigten C. So soll gemäss dem von der Bank E. AG am 13. Januar 2009 angefertigten Kun- denprofil das Vermögen von H. durch ihren Sohn C. verwaltet werden. Dar- in wird ausgeführt, C. habe das Vermögen durch erfolgreiche Finanzappli- kationen/-transaktionen vergrössert, welche er klar nach mathematischen Grundsätzen verwalte (a.a.O., Urk. 016). Hinzu kommt, dass gemäss den edierten Bankunterlagen verschiedene Barzahlungen vom fraglichen Konto der Beschwerdeführerin auf ein Konto von C. beim selben Bankinstitut ver-

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anlasst wurden (a.a.O., Urk. 025, 026, 029, 031, 033, 036, 038). Da C. di- rekt in die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe involviert ist, erstreckt sich unter den genannten Umständen das Untersuchungsinteresse der auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden zur Abklärung des Geldflusses und des- sen Hintergründe auch auf dieses Konto. Ob es sich bei den fraglichen Barauszahlungen um Erbschaftsvorbezüge gehandelt hat, wie von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht (act. 1 S. 9), wird bei Notwendigkeit durch die Strafbehörden in Brasilien abzuklären sein. Dies gilt auch in Be- zug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Herkunft und Entwicklung der Vermögenswerte auf diesem Konto (act. 1 S. 13). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet (s. auch act. 1 S. 16), betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfe- verfahren nicht zu prüfen sind. Inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihren Ausführungen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- rerin (act. 1 S. 12) steht der geltend gemachte Umstand, wonach weder die Beschwerdeführerin noch H. mit der „F. SA-Sache“ in Verbindung stehen sollen, per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Nach dem Gesagten ist der Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat und dem von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Konto ohne weiteres ausreichend dargetan. An- gesichts des mutmasslichen Schadens aus den betrügerischen Konkurs- handlungen und der abzuklärenden Verdachtsmomente hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte auf diesem Konto, erscheint die verfügte Kontosperre auch mit Blick auf die allfällige spätere Herausgabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte zur Einziehung gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) als gerechtfertigt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und insbesondere – soweit sinngemäss geltend gemacht – des Übermassverbots ist sowohl bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen wie auch hinsichtlich der Kontosper- re nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8

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Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. März 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André P. Rees - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).