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RR.2009.171

Bundesstrafgericht · 2009-11-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und anderen Delikten. Die Beschul- digten werden verdächtigt, für die C. SA, Brasilien, eine doppelte Buchhal- tung geführt zu haben. Zwischen den Jahren 1992 bis 1999 seien Einnah- men in Millionenhöhe (USD), u.a. aus Immobilienhandel, unrechtmässiger- weise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufgeführt, sondern in einer paral- lelen Buchhaltung verbucht worden. Die Vermögenswerte seien sodann auf Konten verschiedener ausländischer Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleie- rung der Herkunft der Vermögenswerte bezweckt worden sei. Die ersu- chende Behörde vermutet, dass auch Gelder in die Schweiz geflossen sind. Aufgrund dieser betrügerischen Machenschaften habe die C. SA so- dann im Jahre 1999 Konkurs anmelden müssen. Dabei sei den Gläubigern der Gesellschaft durch die beschriebene unlautere Vermögensminderung ein grosser Schaden entstanden.

B. In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten bei der Bank D. (heute Bank E.) bezüglich der Angeschuldigten herauszu- geben, sowie die Konten zu sperren (RH.09.0040-MAS Nr. 1).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt zum Vollzug übertragen (RH.09.0040-MAS Nr. 5). Dieser ist mit Verfügung vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Bank E. in Genf gleichentags sowie mit Verfügung vom 6. Januar 2009 zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Zudem wurde die Sperrung der entsprechenden Konten angeordnet. Die Bank E. hat daraufhin u.a. Eröffnungsunterlagen, Auszüge, Detailbelege etc. betreffend eines auf die A. Inc. lautenden Kontos – wirtschaftlich Be- rechtiger gemäss Formular A ist B. – herausgegeben (Konto Nr. 1) und hat das Konto gesperrt (vgl. RH.09.0040-MAS Nr. 3, 7). D. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Un- tersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft übertragen (RH.09.0040-MAS Nr. 2, 17).

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E. Am 24. März 2009 ersuchte die A. Inc. bei der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der ihr Konto Nr. 1 betreffenden Vermögenssperre (act. 1.20). Die Bundesanwaltschaft wies das Ersuchen mit Zwischenverfügung vom

29. April 2009 ab (act. 1.4).

F. A. Inc. gelangt gegen die Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act. 1, act. 4):

„Die mit Eintretensentscheid vom 12.09.2008 durch den Untersuchungsrichter des Kantons Waadt angeordnete und durch Zwischenverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 29.04.09 aufrechterhaltene Beschlagnahme der Bankverbindung der A. Inc. (Konto Nr. 1 bei der Bank E.) sei aufzuheben und diese Bankverbindung sei mit sofortiger Wirkung freizugeben. Zudem sei es den Untersuchungsbehörden zu untersagen, die Unterlagen und Angaben, die diese Bankverbindung betreffen, den um Rechtshilfe ersuchenden brasilianischen Behörden herauszugeben und diese seien entsprechend aus den Rechtshilfeakten zu entfernen.

Sofern hinter der Zwischenverfügung die (allerdings nicht explizit aus ihr hervorge- hende) Absicht der Bundesanwaltschaft stehen sollte, die Bankunterlagen der A. Inc. den brasilianischen Behörden sofort herauszugeben, sei dieser Beschwer- de zudem die aufschiebende Wirkung beizumessen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“

Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 9). Die A. Inc. wurde darüber am 17. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81). Soweit der Vertrag

- 4 -

bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Gün- stigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig nur angefochten werden, sofern sie u.a. einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung be- trägt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge- schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der dro- hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub-

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haft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils ge- nügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; vgl. auch ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale an matière pénale, 3. Auf- lage, Bern 2009, S. 467 ff. N. 513).

Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder auf- gehoben wird. Wurde gleichzeitig um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersucht, erfolgt deren Anordnung in der Regel mittels Schlussverfügung. Gegen diese Schlussverfügung steht gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.285 vom 5. Februar 2009, E. 2.2).

2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. E). Bezüglich Herausgabe der dieses Konto betreffenden Bankunterlagen ent- hält die Verfügung keine Anordnungen. Sollte die Herausgabe der Bankun- terlagen angeordnet werden, bildete dies Gegenstand der noch zu erlas- senden Schlussverfügung, welche die Beschwerdeführerin – entgegen ih- rer Auffassung (act. 1 S. 8 f.) – anfechten kann (vgl. E. 2.1, 2.2). Gleichzei- tig hätte sich die Verfügung auch zum Schicksal der beschlagnahmten Ver- mögenswerte zu äussern. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich damit um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, welche nur bei Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils selbständig anfechtbar ist.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Herausgabe der Bankunterlagen Bezug nimmt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 1 S. 8 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des vorliegend gesperrten Kontos von der Beschlagnahme persönlich und direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.149 vom 13. Dezember 2007, E. 3.1). Die Beschwerde wurde zu- dem rechtzeitig eingereicht. 2.5 Die Beschwerdeführerin bringt mit Bezug auf den nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil vor, der Beschuldigte B. sei an ihrem (zur Zeit gesperr- ten) Konto nicht wirtschaftlich Berechtigter, vielmehr sei dies seine Mutter.

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Diese Fehlannahme sei auf ein falsch ausgefülltes Formular A zurückzu- führen. Das Versehen sei der Bank E. auch mitgeteilt worden, diese habe jedoch keine Korrektur vorgenommen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren Drittperson und zwischen ih- ren Vermögenswerten und den beruflichen Tätigkeiten B.'s bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Sperre ihres Kontos basiere auf einer Verknüpfung unglücklicher Zusammenhänge und sei daher aufzuheben. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe auch darin, dass die Geldmittel im Falle der Herausgabe von Kontounterlagen auf unabsehbar lange Zeit hinaus gesperrt bleiben würden (act. 1 S. 8 f.).

Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit einerseits geltend, die gesperrten Vermögenswerte seien vom Rechtshilfeersuchen gar nicht er- fasst. Andererseits macht sie damit sinngemäss auch einen fehlenden Kon- nex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und dem Gegenstand des im Ausland geführten Verfahrens geltend. Diese Vorbringen belegen kei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2). Die Dauer der Beschlagnahme sodann kann für die Frage der Verhältnismässigkeit von Bedeutung sein (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.48 vom 15. Juli 2008), begründet jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Da die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft dargelegt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbe- trag von Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 April 2009 ab (act. 1.4).

F. A. Inc. gelangt gegen die Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act. 1, act. 4):

„Die mit Eintretensentscheid vom 12.09.2008 durch den Untersuchungsrichter des Kantons Waadt angeordnete und durch Zwischenverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 29.04.09 aufrechterhaltene Beschlagnahme der Bankverbindung der A. Inc. (Konto Nr. 1 bei der Bank E.) sei aufzuheben und diese Bankverbindung sei mit sofortiger Wirkung freizugeben. Zudem sei es den Untersuchungsbehörden zu untersagen, die Unterlagen und Angaben, die diese Bankverbindung betreffen, den um Rechtshilfe ersuchenden brasilianischen Behörden herauszugeben und diese seien entsprechend aus den Rechtshilfeakten zu entfernen.

Sofern hinter der Zwischenverfügung die (allerdings nicht explizit aus ihr hervorge- hende) Absicht der Bundesanwaltschaft stehen sollte, die Bankunterlagen der A. Inc. den brasilianischen Behörden sofort herauszugeben, sei dieser Beschwer- de zudem die aufschiebende Wirkung beizumessen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“

Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 9). Die A. Inc. wurde darüber am 17. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81). Soweit der Vertrag

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bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Gün- stigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig nur angefochten werden, sofern sie u.a. einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung be- trägt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge- schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der dro- hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub-

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haft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils ge- nügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; vgl. auch ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale an matière pénale, 3. Auf- lage, Bern 2009, S. 467 ff. N. 513).

Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder auf- gehoben wird. Wurde gleichzeitig um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersucht, erfolgt deren Anordnung in der Regel mittels Schlussverfügung. Gegen diese Schlussverfügung steht gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.285 vom 5. Februar 2009, E. 2.2).

2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. E). Bezüglich Herausgabe der dieses Konto betreffenden Bankunterlagen ent- hält die Verfügung keine Anordnungen. Sollte die Herausgabe der Bankun- terlagen angeordnet werden, bildete dies Gegenstand der noch zu erlas- senden Schlussverfügung, welche die Beschwerdeführerin – entgegen ih- rer Auffassung (act. 1 S. 8 f.) – anfechten kann (vgl. E. 2.1, 2.2). Gleichzei- tig hätte sich die Verfügung auch zum Schicksal der beschlagnahmten Ver- mögenswerte zu äussern. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich damit um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, welche nur bei Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils selbständig anfechtbar ist.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Herausgabe der Bankunterlagen Bezug nimmt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 1 S. 8 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des vorliegend gesperrten Kontos von der Beschlagnahme persönlich und direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.149 vom 13. Dezember 2007, E. 3.1). Die Beschwerde wurde zu- dem rechtzeitig eingereicht. 2.5 Die Beschwerdeführerin bringt mit Bezug auf den nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil vor, der Beschuldigte B. sei an ihrem (zur Zeit gesperr- ten) Konto nicht wirtschaftlich Berechtigter, vielmehr sei dies seine Mutter.

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Diese Fehlannahme sei auf ein falsch ausgefülltes Formular A zurückzu- führen. Das Versehen sei der Bank E. auch mitgeteilt worden, diese habe jedoch keine Korrektur vorgenommen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren Drittperson und zwischen ih- ren Vermögenswerten und den beruflichen Tätigkeiten B.'s bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Sperre ihres Kontos basiere auf einer Verknüpfung unglücklicher Zusammenhänge und sei daher aufzuheben. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe auch darin, dass die Geldmittel im Falle der Herausgabe von Kontounterlagen auf unabsehbar lange Zeit hinaus gesperrt bleiben würden (act. 1 S. 8 f.).

Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit einerseits geltend, die gesperrten Vermögenswerte seien vom Rechtshilfeersuchen gar nicht er- fasst. Andererseits macht sie damit sinngemäss auch einen fehlenden Kon- nex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und dem Gegenstand des im Ausland geführten Verfahrens geltend. Diese Vorbringen belegen kei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2). Die Dauer der Beschlagnahme sodann kann für die Frage der Verhältnismässigkeit von Bedeutung sein (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.48 vom 15. Juli 2008), begründet jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Da die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft dargelegt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbe- trag von Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. November 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt André P. Rees, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.171

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und anderen Delikten. Die Beschul- digten werden verdächtigt, für die C. SA, Brasilien, eine doppelte Buchhal- tung geführt zu haben. Zwischen den Jahren 1992 bis 1999 seien Einnah- men in Millionenhöhe (USD), u.a. aus Immobilienhandel, unrechtmässiger- weise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufgeführt, sondern in einer paral- lelen Buchhaltung verbucht worden. Die Vermögenswerte seien sodann auf Konten verschiedener ausländischer Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleie- rung der Herkunft der Vermögenswerte bezweckt worden sei. Die ersu- chende Behörde vermutet, dass auch Gelder in die Schweiz geflossen sind. Aufgrund dieser betrügerischen Machenschaften habe die C. SA so- dann im Jahre 1999 Konkurs anmelden müssen. Dabei sei den Gläubigern der Gesellschaft durch die beschriebene unlautere Vermögensminderung ein grosser Schaden entstanden.

B. In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten bei der Bank D. (heute Bank E.) bezüglich der Angeschuldigten herauszu- geben, sowie die Konten zu sperren (RH.09.0040-MAS Nr. 1).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt zum Vollzug übertragen (RH.09.0040-MAS Nr. 5). Dieser ist mit Verfügung vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Bank E. in Genf gleichentags sowie mit Verfügung vom 6. Januar 2009 zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Zudem wurde die Sperrung der entsprechenden Konten angeordnet. Die Bank E. hat daraufhin u.a. Eröffnungsunterlagen, Auszüge, Detailbelege etc. betreffend eines auf die A. Inc. lautenden Kontos – wirtschaftlich Be- rechtiger gemäss Formular A ist B. – herausgegeben (Konto Nr. 1) und hat das Konto gesperrt (vgl. RH.09.0040-MAS Nr. 3, 7). D. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Un- tersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft übertragen (RH.09.0040-MAS Nr. 2, 17).

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E. Am 24. März 2009 ersuchte die A. Inc. bei der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der ihr Konto Nr. 1 betreffenden Vermögenssperre (act. 1.20). Die Bundesanwaltschaft wies das Ersuchen mit Zwischenverfügung vom

29. April 2009 ab (act. 1.4).

F. A. Inc. gelangt gegen die Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act. 1, act. 4):

„Die mit Eintretensentscheid vom 12.09.2008 durch den Untersuchungsrichter des Kantons Waadt angeordnete und durch Zwischenverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 29.04.09 aufrechterhaltene Beschlagnahme der Bankverbindung der A. Inc. (Konto Nr. 1 bei der Bank E.) sei aufzuheben und diese Bankverbindung sei mit sofortiger Wirkung freizugeben. Zudem sei es den Untersuchungsbehörden zu untersagen, die Unterlagen und Angaben, die diese Bankverbindung betreffen, den um Rechtshilfe ersuchenden brasilianischen Behörden herauszugeben und diese seien entsprechend aus den Rechtshilfeakten zu entfernen.

Sofern hinter der Zwischenverfügung die (allerdings nicht explizit aus ihr hervorge- hende) Absicht der Bundesanwaltschaft stehen sollte, die Bankunterlagen der A. Inc. den brasilianischen Behörden sofort herauszugeben, sei dieser Beschwer- de zudem die aufschiebende Wirkung beizumessen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“

Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 9). Die A. Inc. wurde darüber am 17. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81). Soweit der Vertrag

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bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Gün- stigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig nur angefochten werden, sofern sie u.a. einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung be- trägt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge- schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der dro- hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub-

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haft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils ge- nügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; vgl. auch ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale an matière pénale, 3. Auf- lage, Bern 2009, S. 467 ff. N. 513).

Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder auf- gehoben wird. Wurde gleichzeitig um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersucht, erfolgt deren Anordnung in der Regel mittels Schlussverfügung. Gegen diese Schlussverfügung steht gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.285 vom 5. Februar 2009, E. 2.2).

2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. E). Bezüglich Herausgabe der dieses Konto betreffenden Bankunterlagen ent- hält die Verfügung keine Anordnungen. Sollte die Herausgabe der Bankun- terlagen angeordnet werden, bildete dies Gegenstand der noch zu erlas- senden Schlussverfügung, welche die Beschwerdeführerin – entgegen ih- rer Auffassung (act. 1 S. 8 f.) – anfechten kann (vgl. E. 2.1, 2.2). Gleichzei- tig hätte sich die Verfügung auch zum Schicksal der beschlagnahmten Ver- mögenswerte zu äussern. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich damit um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, welche nur bei Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils selbständig anfechtbar ist.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Herausgabe der Bankunterlagen Bezug nimmt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 1 S. 8 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des vorliegend gesperrten Kontos von der Beschlagnahme persönlich und direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.149 vom 13. Dezember 2007, E. 3.1). Die Beschwerde wurde zu- dem rechtzeitig eingereicht. 2.5 Die Beschwerdeführerin bringt mit Bezug auf den nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil vor, der Beschuldigte B. sei an ihrem (zur Zeit gesperr- ten) Konto nicht wirtschaftlich Berechtigter, vielmehr sei dies seine Mutter.

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Diese Fehlannahme sei auf ein falsch ausgefülltes Formular A zurückzu- führen. Das Versehen sei der Bank E. auch mitgeteilt worden, diese habe jedoch keine Korrektur vorgenommen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren Drittperson und zwischen ih- ren Vermögenswerten und den beruflichen Tätigkeiten B.'s bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Sperre ihres Kontos basiere auf einer Verknüpfung unglücklicher Zusammenhänge und sei daher aufzuheben. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe auch darin, dass die Geldmittel im Falle der Herausgabe von Kontounterlagen auf unabsehbar lange Zeit hinaus gesperrt bleiben würden (act. 1 S. 8 f.).

Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit einerseits geltend, die gesperrten Vermögenswerte seien vom Rechtshilfeersuchen gar nicht er- fasst. Andererseits macht sie damit sinngemäss auch einen fehlenden Kon- nex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und dem Gegenstand des im Ausland geführten Verfahrens geltend. Diese Vorbringen belegen kei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2). Die Dauer der Beschlagnahme sodann kann für die Frage der Verhältnismässigkeit von Bedeutung sein (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.48 vom 15. Juli 2008), begründet jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Da die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft dargelegt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbe- trag von Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. November 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André P. Rees - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).