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RR.2008.48

Bundesstrafgericht · 2008-07-15 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Dauer der Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen F. und G. sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der H. F. und G. wird u.a. vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 für die I. SA auf illegale Weise die Abtretung von der H. zustehenden Zahlungen aus- ländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte erlangt zu haben. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli,

13. August sowie 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der E. SA und deren 100%-igen Tochtergesell- schaften B. Ltd. (ehemals J. Ltd.), A. Ltd., C. SA (ehemals I. SA) und D. SA in Liquidation (nachfolgend auch “K.-Gruppe“) bei der Bank L. in Z., der Bank M. in Z. (beide heute Bank N. in Z.) sowie bei der Bank O. in Y. im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt.

Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank L., der Bank M., und der Bank O. edierten Unterlagen betreffend die Konten der K.-Gruppe an die russischen Behör- den angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der E. SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und die Beschlagnahme der übrigen Ver- mögenswerte unter Verweis auf Art. 33a IRSV aufrechterhalten. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, teilweise publiziert in BGE 126 II 258).

C. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA haben das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Unter- suchungsrichteramt“), welches seit August 2003 mit der Prüfung und Aus- führung des Rechtshilfeersuchens befasst ist, am 18. September 2006 um Aufhebung ihrer bei der Bank O. und der Bank N. beschlagnahmten Konten ersucht. Das Untersuchungsrichteramt hat das Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte am 22. Januar 2007 abgewiesen.

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Gegen den Entscheid vom 22. Januar 2007 gelangten die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts. Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerden mit Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 insofern teilweise gutgeheissen, als das Untersuchungsrichteramt u.a. angewiesen wurde, bei den russischen Be- hörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Monaten, entspre- chende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen einzuholen, welche konkret Aufschluss darüber zu geben hätten, ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend der K.-Gruppe vorange- trieben werde, welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer seien sowie wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei.

D. Das Untersuchungsrichteramt hat die ersuchende Behörde am 5. Septem- ber 2007 aufgefordert, die im Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 verlangten Auskünfte und Unterlagen innert einer Frist von 90 Tagen einzu- reichen (act. 1.4). Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat am 2. Ok- tober 2007 auf das Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Sep- tember 2007 geantwortet (act. 1.5). Das russische Antwortschreiben wurde dem Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften vom Untersuchungsrichteramt am 3. Dezember 2007 übermittelt, wobei das Untersuchungsrichteramt er- wähnte, der russischen Antwort sei zu entnehmen, dass das Verfahren in Russland nach wie vor vorangetrieben werde und die russischen Behörden ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersuchen wür- den (act. 1.7). Auf die gegen das Schreiben vom 3. Dezember 2007 am

14. Dezember 2007 erhobene Beschwerde ist die II. Beschwerdekammer mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts mit Entscheid RR.2007.202- 206 vom 16. Januar 2008 nicht eingetreten.

Am 1. Februar 2008 hat der Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften beim Untersuchungsrichteramt erneut die Freigabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte beantragt und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ver- langt, ob und gegebenenfalls inwiefern die Voraussetzungen nach Mass- gabe von Ziff. 4.8 des Entscheids vom 27. Juni 2007 erfüllt bzw. nicht erfüllt seien (act. 1.10). Das Untersuchungsrichteramt hat die H. und die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft am 28. Februar 2008 aufgefordert, bis zum

1. April 2008 bzw. innert Monatsfrist nach Erhalt des Schreibens zum Frei- gabeersuchen Stellung zu nehmen und die K.-Gesellschaften mit Schrei-

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ben vom gleichen Tag wissen lassen, dass über den Antrag auf Freigabe der Vermögenswerte nach Eingang der Stellungnahmen der H. entschie- den würde (act. 1.11 und 1.12).

E. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA gelangen mit Beschwerde vom 10. März 2008 erneut an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:

“1. Es sei die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangs- massnahme der Vermögenssperre betreffend folgende Bankkonten aufzuhe- ben:

- Konto Nr. 1 bei Bank N. in Z., lautend auf A. Ltd.;

- Konto Nr. 2 bei Bank N. in Z., lautend auf B. Ltd.;

- Konto Nr. 3 bei Bank O. in Y., lautend auf C. SA;

- Konto Nr. 4 bei Bank O in Y., lautend auf D. SA in Liquidation;

- Konto Nr. 5 bei Bank O. in Y., lautend auf E. SA.

2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen – eventualiter einer angemessenen, von der Beschwerde- kammer nach eigenem Ermessen festzulegenden, Frist – und ohne erneute Begrüssung der russischen Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme bzw. Verfügung entsprechend den Anforderungen nach Massgabe von Erwä- gung Ziff. 4.8 Abs. 4 und 5 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids vom

27. Juni 2007 zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“

Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt stellen in der Be- schwerdeantwort vom 8. bzw. 18. April 2008 Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 15 und 19). Das Bundesamt beantragt zudem, die Sperre sei um eine vom Bundesstrafgericht festzule- gende Mindestdauer zu verlängern (act. 19). Die Beschwerdeführerinnen halten in der Beschwerdereplik vom 14. Mai 2008 an ihren Anträgen fest (act. 23). Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt haben am

22. Mai 2008 dupliziert (act. 25 und 26). Das Bundesamt hat am 17. Juni 2008 zusätzliche Unterlagen eingereicht (act. 32), welche den Beschwerde- führerinnen am 19. Juni 2008 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 33).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden we- gen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweize- rische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die II. Beschwerdekammer hat diesfalls einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits

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verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögens- werte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann (vgl. infra Ziff. 3.2) und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig ge- schützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsge- bots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist (vgl. infra Ziff. 3.4). Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (TPF RR.2007.7-11 vom 27. Ju- ni 2007 E. 3.2 und 3.3).

2.3 Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin- nen vom 5. Februar 2007 mit Entscheid RR.2007.7-11 teilweise gutgeheis- sen und die Angelegenheit zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wird eine Angelegenheit von der Rechtsmit- telinstanz unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist diese verpflichtet, einen neuen Entscheid zu erlassen, welcher seinerseits mit allen zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Fällt die Vorinstanz keinen neuen Entscheid, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung, wogegen sich die betroffene Partei mit Rechtsver- weigerungsbeschwerde zur Wehr setzen kann (BGE 102 Ib 231 E. 2c S. 237 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 246 N. 695; vgl. auch Art. 46a VwVG und Art. 17a Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.4 Die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung im Entscheid vom 27. Juni 2007 zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens erst am 5. September 2007 und damit reichlich spät nachgekommen. Die russische Antwort vom 2. Ok- tober 2007 ist bei der Beschwerdegegnerin am 16. November 2007 einge- gangen (act. 1.5). Die Beschwerdegegnerin hat seither zwar im Schreiben vom 3. Dezember 2007 (act. 1.7) indirekt zum Ausdruck gebracht, dass die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten sei. Obschon sie im Anschluss an den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2008 von den Beschwerdeführerinnen dazu am 1. Februar 2008 ausdrücklich aufgefordert wurde, hat sie es jedoch unterlassen, sich in einem anfechtba- ren Entscheid zur Frage der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen zu äussern. Stattdessen hat sie der russischen Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2008 eine Frist von einem Monat seit Erhalt des Schreibens angesetzt zur Einreichung eines aktuellen Sachstandbe- richts (act. 1.12). Die II. Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2007.7-11 vom 8. Mai 2007 zudem klargestellt, dass die Parteistellung

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im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde, wie auch im Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht auf die Beschwerdelegiti- mation abzustimmen ist, welche gemäss Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnah- me hat, und die Parteistellung der H. im Beschwerdeverfahren RR.2007.7- 11 folglich verneint. Schwer verständlich und im Lichte des Amtsgeheim- nisses problematisch ist daher auch, dass die Beschwerdegegnerin der H. dennoch erneut Parteirechte eingeräumt hat, diese Ende Februar 2008 ebenfalls aufgefordert hat, sich bis am 1. April 2008 zum Gesuch um Frei- gabe der Vermögenswerte zu äussern und die Beschwerdeführerinnen am

28. Februar 2008 informiert hat, dass eine anfechtbare Verfügung erst nach Eingang der Stellungnahme der H. ergehen wird (act. 1.11). Diese insge- samt nicht vertretbare Herauszögerung einer Verfügung und der erneut hinausschiebende Brief der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2008 (act. 1.11) kommen im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich, weshalb die Beschwerde insofern zu schützen ist.

Nachdem aufgrund des Nichterlasses einer anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung vorliegt, dürfen den Beschwerdeführerinnen daraus keine Nachteile erwachsen. Aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde materiell einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin in den Vernehmlas- sungen vom 8. April und 22. Mai 2008 klar die Auffassung vertreten hat, die Beschlagnahmen seien aufrechtzuerhalten und damit eine Rückweisung zum Erlass einer Verfügung nur wiederum eine Verzögerung nach sich zö- ge. Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der beschlagnahm- ten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.

2.5 Das Bundesamt hat am 30. Mai 2008, zum Teil bereits in der Beschwerde- duplik vom 22. Mai 2008 angekündigte Originalakten eingereicht (act. 29). Nachdem diese Akten den Beschwerdeführerinnen teilweise nicht offenge- legt werden durften, wurden diese dem Bundesamt unter Verweis auf die Rechtsprechung, wonach die II. Beschwerdekammer keine Kenntnis von Akten nimmt, zu denen der Beschwerdeführer keinen Zugang hat (vgl. RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.6 m.w.H.), retourniert. Dem Bundes- amt wurde eine Frist bis zum 20. Juni 2008 angesetzt, um gegebenenfalls eine teilweise abgedeckte, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Kopie der Unterlagen einzureichen (act. 31). Die vom Bundesamt schliesslich am

17. Juni 2008 übermittelten Unterlagen (act. 32) wurden erst nach abge- schlossenem Schriftenwechsel und damit verspätet eingereicht. Die II. Be- schwerdekammer ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden

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und prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition (vgl. Art. 25 Abs. 6 IRSG; TPF RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.7 m.w.H.). Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG sieht zudem ausdrücklich vor, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können. Die am

17. Juni 2008 nachgereichten Unterlagen, darunter auch ein vom 4. April 2008 datiertes und beim Bundesamt erst nach Ablauf der Frist für die Duplik eingegangenes Nachtragsersuchen der russischen Generalstaats- anwaltschaft, können für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde re- levant sein, weshalb es sich rechtfertigt, diese trotz der Verspätung mitzu- berücksichtigen. Den Beschwerdeführerinnen wurden diese am 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. Darauf haben sie bis dato nicht reagiert. Dies- bezüglich ist jedenfalls das rechtliche Gehör gewahrt (BGE 133 I 98 E. 2.2 und 2.3 S. 99 f.).

3.

3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).

3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegens- tänden und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh- rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe- behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab- schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das

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hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; TPF RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

3.3 Die russische Generalsstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdegegnerin am

2. Oktober 2007 (act. 1.5) informiert, dass das russische Untersuchungs- verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend die Gesellschaften der K.-Gruppe nach wie vor hängig und bis am 28. Oktober 2007 verlängert worden sei. Den K.-Gesellschaften werde in diesem Verfahren vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 auf illegale Weise die Abtretung von der H. zuste- henden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte im Umfang von USD 117'398'864.08 erlangt zu haben. Die Vermögens- sperren in der Schweiz seien daher aufrechtzuerhalten.

Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das russische Untersu- chungsverfahren Nr. 18/277001-99 im Hinblick auf die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin- nen immer noch vorangetrieben wird. Konkrete Angaben zu Verfahrens- schritten sowie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer und Erklä- rungen dazu, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, fehlen jedoch. Dass die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 18/277001-99 aktiv ist, ergibt sich jedoch auch aus dem am 1. April 2008 an die Beschwerdegeg- nerin adressierten Schreiben des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwaltschaft (act. 15.1) und der vom Bundesamt und der Be- schwerdegegnerin mit der Beschwerdeduplik nachgereichten “Anschuldi- gungsverfügung“ (“ordonnance d’inculpation“ gemäss der französischen Übersetzung) der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegen G. vom

30. Januar 2008 (act. 25.2 und 26.1). Die russische Generalstaatsanwalt- schaft hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1. April 2008 infor- miert, dass das Untersuchungsverfahren Nr. 18/277001-99 bis am 28. April 2008 verlängert wurde und am 30. Januar 2008 “Anklage“ gegen G. erho-

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ben worden sei (act. 15.1). Die “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 äussert sich im Detail zu den gegen G. im Verfahren Nr. 18/277001- 99 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die H. durch die ehemalige I. SA und die mutmasslich unrechtmässige Abtre- tung der Forderungen der H. gegenüber den ausländischen Fluggesell- schaften an die K.-Gruppe in den Jahren 1996 bis 1999. G. hat der Vorla- dung des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwalt- schaft zur Anhörung im Zusammenhang mit seiner Beschuldigung in der Sache K. am 31. Januar 2008 keine Folge geleistet. Sein derzeitiger Auf- enthaltsort ist den russischen Behörden nicht bekannt, weshalb er am

5. Februar 2008 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (vgl. act. 15.1 und 32.2 S. 3). Eine Kopie der “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 wurde am 31. Januar 2008 jedoch seinem Rechtsvertreter ausgehän- digt. Der nicht näher begründeten Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach es sich bei diesem Dokument um einen blossen Entwurf handle (act. 23 Ziff. 8 ff.), kann nicht gefolgt werden. Am 4. April 2008 ist die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft in der Sache K. zudem mit einem Nach- tragsersuchen an die Schweiz gelangt (vgl. act. 29), welches ebenfalls Auf- schluss über die derzeitigen Bestrebungen der russischen Behörden im Hinblick auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gibt.

Russland erachtete sich freilich nicht in der Lage sich zur Frage, “wann frü- hestens und wann spätestens mit einem Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheid bezüglich der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei“ zu äussern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aufhebung der Beschlagnahme jedoch einzig er- folgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass sich der ersuchende Staat nicht zur voraussichtlichen Verfahrensdauer geäussert hat, rechtfer- tigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögens- werte vorangetrieben wird.

3.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von nunmehr neun Jah- ren anbelangt, so wurde eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht auch in vergleichbar komplexen Fällen als mit der verfassungsmässig ge- schützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt. So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Ver- mögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm

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nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet haben, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlun- gen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren an- geordnete Vermögenssperre aufrechtzuerhalten sei (vgl. auch TPF RR.2007.131 vom 27. November 2007 E. 3.2.2, worin eine seit mehr als acht Jahren andauernde Beschlagnahme als verhältnismässig bezeichnet wurde).

Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen sind daher aufrechtzuerhalten. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

4. Das Bundesamt beantragt, die Vermögenssperre sei um eine vom Bundes- strafgericht festzulegende Mindestdauer zu verlängern, innert welcher kei- ne neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können. Diese Frist müsse nach Ansicht des Bundesamtes sechs bis zwölf Monate betragen und zu laufen beginnen, nachdem die derzeit noch hän- gigen russischen Ergänzungsersuchen mit der Übersendung der Vollzugs- ergebnisse vollumfänglich erledigt sein werden (act. 19).

4.1 Es ist fraglich, ob auf einen derartigen Antrag des Bundesamtes überhaupt eingetreten werden kann. Ausgangspunkt und äusserster Rahmen des Streitgegenstands einer Beschwerde bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. die ursprüngliche Verfügung (BGE 117 Ib 114 E. 5b S. 118 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3). Eine reformatio in peius in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 IRSG ist nur zulässig, soweit diese den Rahmen des Streitgegenstands nicht sprengt (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3a S. 68; 117 Ib 53 E. 1c S. 56, je m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER, a.a.O., N. 1000 S. 351). Der Antrag des Bundesamtes, wonach die Beschlagnahme für eine festzulegende Mindestdauer zu verlängern sei, geht über die zu beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme im heutigen Zeitpunkt hinaus. Die II. Beschwerdekammer ist im Bereich der internatio-

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nalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht Aufsichtsbehörde, doch auch die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Bundesamtes (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV) ermöglichen keine direkte Anrufung der Rechtsmit- telinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3).

4.2 Die Festlegung einer Mindestdauer der Beschlagnahme bzw. einer Frist, innert welcher keine neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht unbedenklich und vorliegend zudem nicht erforderlich, da bislang kla- rerweise nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdefüh- rerinnen gesprochen werden kann.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'000.-- anzu- setzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kosten- vorschüsse von je Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 2’000.-- zu- rückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält- nismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände, den Beschwerdeführerinnen eine substantielle Parteientschädi- gung zuzusprechen. Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 13 August sowie 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der E. SA und deren 100%-igen Tochtergesell- schaften B. Ltd. (ehemals J. Ltd.), A. Ltd., C. SA (ehemals I. SA) und D. SA in Liquidation (nachfolgend auch “K.-Gruppe“) bei der Bank L. in Z., der Bank M. in Z. (beide heute Bank N. in Z.) sowie bei der Bank O. in Y. im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt.

Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank L., der Bank M., und der Bank O. edierten Unterlagen betreffend die Konten der K.-Gruppe an die russischen Behör- den angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der E. SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und die Beschlagnahme der übrigen Ver- mögenswerte unter Verweis auf Art. 33a IRSV aufrechterhalten. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, teilweise publiziert in BGE 126 II 258).

C. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA haben das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Unter- suchungsrichteramt“), welches seit August 2003 mit der Prüfung und Aus- führung des Rechtshilfeersuchens befasst ist, am 18. September 2006 um Aufhebung ihrer bei der Bank O. und der Bank N. beschlagnahmten Konten ersucht. Das Untersuchungsrichteramt hat das Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte am 22. Januar 2007 abgewiesen.

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Gegen den Entscheid vom 22. Januar 2007 gelangten die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts. Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerden mit Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 insofern teilweise gutgeheissen, als das Untersuchungsrichteramt u.a. angewiesen wurde, bei den russischen Be- hörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Monaten, entspre- chende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen einzuholen, welche konkret Aufschluss darüber zu geben hätten, ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend der K.-Gruppe vorange- trieben werde, welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer seien sowie wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei.

D. Das Untersuchungsrichteramt hat die ersuchende Behörde am 5. Septem- ber 2007 aufgefordert, die im Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 verlangten Auskünfte und Unterlagen innert einer Frist von 90 Tagen einzu- reichen (act. 1.4). Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat am 2. Ok- tober 2007 auf das Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Sep- tember 2007 geantwortet (act. 1.5). Das russische Antwortschreiben wurde dem Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften vom Untersuchungsrichteramt am 3. Dezember 2007 übermittelt, wobei das Untersuchungsrichteramt er- wähnte, der russischen Antwort sei zu entnehmen, dass das Verfahren in Russland nach wie vor vorangetrieben werde und die russischen Behörden ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersuchen wür- den (act. 1.7). Auf die gegen das Schreiben vom 3. Dezember 2007 am

E. 14 Dezember 2007 erhobene Beschwerde ist die II. Beschwerdekammer mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts mit Entscheid RR.2007.202- 206 vom 16. Januar 2008 nicht eingetreten.

Am 1. Februar 2008 hat der Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften beim Untersuchungsrichteramt erneut die Freigabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte beantragt und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ver- langt, ob und gegebenenfalls inwiefern die Voraussetzungen nach Mass- gabe von Ziff. 4.8 des Entscheids vom 27. Juni 2007 erfüllt bzw. nicht erfüllt seien (act. 1.10). Das Untersuchungsrichteramt hat die H. und die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft am 28. Februar 2008 aufgefordert, bis zum

1. April 2008 bzw. innert Monatsfrist nach Erhalt des Schreibens zum Frei- gabeersuchen Stellung zu nehmen und die K.-Gesellschaften mit Schrei-

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ben vom gleichen Tag wissen lassen, dass über den Antrag auf Freigabe der Vermögenswerte nach Eingang der Stellungnahmen der H. entschie- den würde (act. 1.11 und 1.12).

E. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA gelangen mit Beschwerde vom 10. März 2008 erneut an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:

“1. Es sei die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangs- massnahme der Vermögenssperre betreffend folgende Bankkonten aufzuhe- ben:

- Konto Nr. 1 bei Bank N. in Z., lautend auf A. Ltd.;

- Konto Nr. 2 bei Bank N. in Z., lautend auf B. Ltd.;

- Konto Nr. 3 bei Bank O. in Y., lautend auf C. SA;

- Konto Nr. 4 bei Bank O in Y., lautend auf D. SA in Liquidation;

- Konto Nr. 5 bei Bank O. in Y., lautend auf E. SA.

2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen – eventualiter einer angemessenen, von der Beschwerde- kammer nach eigenem Ermessen festzulegenden, Frist – und ohne erneute Begrüssung der russischen Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme bzw. Verfügung entsprechend den Anforderungen nach Massgabe von Erwä- gung Ziff. 4.8 Abs. 4 und 5 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids vom

27. Juni 2007 zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“

Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt stellen in der Be- schwerdeantwort vom 8. bzw. 18. April 2008 Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 15 und 19). Das Bundesamt beantragt zudem, die Sperre sei um eine vom Bundesstrafgericht festzule- gende Mindestdauer zu verlängern (act. 19). Die Beschwerdeführerinnen halten in der Beschwerdereplik vom 14. Mai 2008 an ihren Anträgen fest (act. 23). Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt haben am

22. Mai 2008 dupliziert (act. 25 und 26). Das Bundesamt hat am 17. Juni 2008 zusätzliche Unterlagen eingereicht (act. 32), welche den Beschwerde- führerinnen am 19. Juni 2008 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 33).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden we- gen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweize- rische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die II. Beschwerdekammer hat diesfalls einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits

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verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögens- werte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann (vgl. infra Ziff. 3.2) und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig ge- schützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsge- bots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist (vgl. infra Ziff. 3.4). Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (TPF RR.2007.7-11 vom 27. Ju- ni 2007 E. 3.2 und 3.3).

2.3 Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin- nen vom 5. Februar 2007 mit Entscheid RR.2007.7-11 teilweise gutgeheis- sen und die Angelegenheit zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wird eine Angelegenheit von der Rechtsmit- telinstanz unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist diese verpflichtet, einen neuen Entscheid zu erlassen, welcher seinerseits mit allen zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Fällt die Vorinstanz keinen neuen Entscheid, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung, wogegen sich die betroffene Partei mit Rechtsver- weigerungsbeschwerde zur Wehr setzen kann (BGE 102 Ib 231 E. 2c S. 237 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 246 N. 695; vgl. auch Art. 46a VwVG und Art. 17a Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.4 Die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung im Entscheid vom 27. Juni 2007 zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens erst am 5. September 2007 und damit reichlich spät nachgekommen. Die russische Antwort vom 2. Ok- tober 2007 ist bei der Beschwerdegegnerin am 16. November 2007 einge- gangen (act. 1.5). Die Beschwerdegegnerin hat seither zwar im Schreiben vom 3. Dezember 2007 (act. 1.7) indirekt zum Ausdruck gebracht, dass die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten sei. Obschon sie im Anschluss an den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2008 von den Beschwerdeführerinnen dazu am 1. Februar 2008 ausdrücklich aufgefordert wurde, hat sie es jedoch unterlassen, sich in einem anfechtba- ren Entscheid zur Frage der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen zu äussern. Stattdessen hat sie der russischen Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2008 eine Frist von einem Monat seit Erhalt des Schreibens angesetzt zur Einreichung eines aktuellen Sachstandbe- richts (act. 1.12). Die II. Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2007.7-11 vom 8. Mai 2007 zudem klargestellt, dass die Parteistellung

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im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde, wie auch im Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht auf die Beschwerdelegiti- mation abzustimmen ist, welche gemäss Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnah- me hat, und die Parteistellung der H. im Beschwerdeverfahren RR.2007.7- 11 folglich verneint. Schwer verständlich und im Lichte des Amtsgeheim- nisses problematisch ist daher auch, dass die Beschwerdegegnerin der H. dennoch erneut Parteirechte eingeräumt hat, diese Ende Februar 2008 ebenfalls aufgefordert hat, sich bis am 1. April 2008 zum Gesuch um Frei- gabe der Vermögenswerte zu äussern und die Beschwerdeführerinnen am

28. Februar 2008 informiert hat, dass eine anfechtbare Verfügung erst nach Eingang der Stellungnahme der H. ergehen wird (act. 1.11). Diese insge- samt nicht vertretbare Herauszögerung einer Verfügung und der erneut hinausschiebende Brief der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2008 (act. 1.11) kommen im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich, weshalb die Beschwerde insofern zu schützen ist.

Nachdem aufgrund des Nichterlasses einer anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung vorliegt, dürfen den Beschwerdeführerinnen daraus keine Nachteile erwachsen. Aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde materiell einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin in den Vernehmlas- sungen vom 8. April und 22. Mai 2008 klar die Auffassung vertreten hat, die Beschlagnahmen seien aufrechtzuerhalten und damit eine Rückweisung zum Erlass einer Verfügung nur wiederum eine Verzögerung nach sich zö- ge. Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der beschlagnahm- ten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.

2.5 Das Bundesamt hat am 30. Mai 2008, zum Teil bereits in der Beschwerde- duplik vom 22. Mai 2008 angekündigte Originalakten eingereicht (act. 29). Nachdem diese Akten den Beschwerdeführerinnen teilweise nicht offenge- legt werden durften, wurden diese dem Bundesamt unter Verweis auf die Rechtsprechung, wonach die II. Beschwerdekammer keine Kenntnis von Akten nimmt, zu denen der Beschwerdeführer keinen Zugang hat (vgl. RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.6 m.w.H.), retourniert. Dem Bundes- amt wurde eine Frist bis zum 20. Juni 2008 angesetzt, um gegebenenfalls eine teilweise abgedeckte, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Kopie der Unterlagen einzureichen (act. 31). Die vom Bundesamt schliesslich am

E. 17 Juni 2008 nachgereichten Unterlagen, darunter auch ein vom 4. April 2008 datiertes und beim Bundesamt erst nach Ablauf der Frist für die Duplik eingegangenes Nachtragsersuchen der russischen Generalstaats- anwaltschaft, können für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde re- levant sein, weshalb es sich rechtfertigt, diese trotz der Verspätung mitzu- berücksichtigen. Den Beschwerdeführerinnen wurden diese am 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. Darauf haben sie bis dato nicht reagiert. Dies- bezüglich ist jedenfalls das rechtliche Gehör gewahrt (BGE 133 I 98 E. 2.2 und 2.3 S. 99 f.).

3.

3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).

3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegens- tänden und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh- rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe- behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab- schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das

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hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; TPF RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

3.3 Die russische Generalsstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdegegnerin am

2. Oktober 2007 (act. 1.5) informiert, dass das russische Untersuchungs- verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend die Gesellschaften der K.-Gruppe nach wie vor hängig und bis am 28. Oktober 2007 verlängert worden sei. Den K.-Gesellschaften werde in diesem Verfahren vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 auf illegale Weise die Abtretung von der H. zuste- henden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte im Umfang von USD 117'398'864.08 erlangt zu haben. Die Vermögens- sperren in der Schweiz seien daher aufrechtzuerhalten.

Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das russische Untersu- chungsverfahren Nr. 18/277001-99 im Hinblick auf die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin- nen immer noch vorangetrieben wird. Konkrete Angaben zu Verfahrens- schritten sowie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer und Erklä- rungen dazu, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, fehlen jedoch. Dass die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 18/277001-99 aktiv ist, ergibt sich jedoch auch aus dem am 1. April 2008 an die Beschwerdegeg- nerin adressierten Schreiben des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwaltschaft (act. 15.1) und der vom Bundesamt und der Be- schwerdegegnerin mit der Beschwerdeduplik nachgereichten “Anschuldi- gungsverfügung“ (“ordonnance d’inculpation“ gemäss der französischen Übersetzung) der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegen G. vom

30. Januar 2008 (act. 25.2 und 26.1). Die russische Generalstaatsanwalt- schaft hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1. April 2008 infor- miert, dass das Untersuchungsverfahren Nr. 18/277001-99 bis am 28. April 2008 verlängert wurde und am 30. Januar 2008 “Anklage“ gegen G. erho-

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ben worden sei (act. 15.1). Die “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 äussert sich im Detail zu den gegen G. im Verfahren Nr. 18/277001- 99 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die H. durch die ehemalige I. SA und die mutmasslich unrechtmässige Abtre- tung der Forderungen der H. gegenüber den ausländischen Fluggesell- schaften an die K.-Gruppe in den Jahren 1996 bis 1999. G. hat der Vorla- dung des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwalt- schaft zur Anhörung im Zusammenhang mit seiner Beschuldigung in der Sache K. am 31. Januar 2008 keine Folge geleistet. Sein derzeitiger Auf- enthaltsort ist den russischen Behörden nicht bekannt, weshalb er am

5. Februar 2008 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (vgl. act. 15.1 und 32.2 S. 3). Eine Kopie der “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 wurde am 31. Januar 2008 jedoch seinem Rechtsvertreter ausgehän- digt. Der nicht näher begründeten Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach es sich bei diesem Dokument um einen blossen Entwurf handle (act. 23 Ziff. 8 ff.), kann nicht gefolgt werden. Am 4. April 2008 ist die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft in der Sache K. zudem mit einem Nach- tragsersuchen an die Schweiz gelangt (vgl. act. 29), welches ebenfalls Auf- schluss über die derzeitigen Bestrebungen der russischen Behörden im Hinblick auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gibt.

Russland erachtete sich freilich nicht in der Lage sich zur Frage, “wann frü- hestens und wann spätestens mit einem Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheid bezüglich der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei“ zu äussern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aufhebung der Beschlagnahme jedoch einzig er- folgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass sich der ersuchende Staat nicht zur voraussichtlichen Verfahrensdauer geäussert hat, rechtfer- tigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögens- werte vorangetrieben wird.

3.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von nunmehr neun Jah- ren anbelangt, so wurde eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht auch in vergleichbar komplexen Fällen als mit der verfassungsmässig ge- schützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt. So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Ver- mögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm

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nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet haben, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlun- gen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren an- geordnete Vermögenssperre aufrechtzuerhalten sei (vgl. auch TPF RR.2007.131 vom 27. November 2007 E. 3.2.2, worin eine seit mehr als acht Jahren andauernde Beschlagnahme als verhältnismässig bezeichnet wurde).

Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen sind daher aufrechtzuerhalten. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

4. Das Bundesamt beantragt, die Vermögenssperre sei um eine vom Bundes- strafgericht festzulegende Mindestdauer zu verlängern, innert welcher kei- ne neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können. Diese Frist müsse nach Ansicht des Bundesamtes sechs bis zwölf Monate betragen und zu laufen beginnen, nachdem die derzeit noch hän- gigen russischen Ergänzungsersuchen mit der Übersendung der Vollzugs- ergebnisse vollumfänglich erledigt sein werden (act. 19).

4.1 Es ist fraglich, ob auf einen derartigen Antrag des Bundesamtes überhaupt eingetreten werden kann. Ausgangspunkt und äusserster Rahmen des Streitgegenstands einer Beschwerde bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. die ursprüngliche Verfügung (BGE 117 Ib 114 E. 5b S. 118 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3). Eine reformatio in peius in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 IRSG ist nur zulässig, soweit diese den Rahmen des Streitgegenstands nicht sprengt (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3a S. 68; 117 Ib 53 E. 1c S. 56, je m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER, a.a.O., N. 1000 S. 351). Der Antrag des Bundesamtes, wonach die Beschlagnahme für eine festzulegende Mindestdauer zu verlängern sei, geht über die zu beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme im heutigen Zeitpunkt hinaus. Die II. Beschwerdekammer ist im Bereich der internatio-

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nalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht Aufsichtsbehörde, doch auch die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Bundesamtes (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV) ermöglichen keine direkte Anrufung der Rechtsmit- telinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3).

4.2 Die Festlegung einer Mindestdauer der Beschlagnahme bzw. einer Frist, innert welcher keine neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht unbedenklich und vorliegend zudem nicht erforderlich, da bislang kla- rerweise nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdefüh- rerinnen gesprochen werden kann.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom

E. 22 Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'000.-- anzu- setzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kosten- vorschüsse von je Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 2’000.-- zu- rückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält- nismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände, den Beschwerdeführerinnen eine substantielle Parteientschädi- gung zuzusprechen. Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden wegen Rechtsverweigerung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
  2. Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Verlängerung der Kontensperren um eine durch das Gericht festzulegende Mindestdauer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die reduzierten Gerichtsgebühren von je Fr. 1’000.-- werden den Beschwer- deführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit ins- gesamt Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Juli 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld Parteien

1. A. LTD.,

2. B. LTD.,

3. C. SA,

4. D. SA IN LIQUIDATION,

5. E. SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zemp, Beschwerdeführerinnen

gegen

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Beschwerdegegnerin Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Dauer der Kontosperre (Art. 33a IRSV) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.48-52

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Sachverhalt:

A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen F. und G. sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der H. F. und G. wird u.a. vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 für die I. SA auf illegale Weise die Abtretung von der H. zustehenden Zahlungen aus- ländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte erlangt zu haben. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli,

13. August sowie 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der E. SA und deren 100%-igen Tochtergesell- schaften B. Ltd. (ehemals J. Ltd.), A. Ltd., C. SA (ehemals I. SA) und D. SA in Liquidation (nachfolgend auch “K.-Gruppe“) bei der Bank L. in Z., der Bank M. in Z. (beide heute Bank N. in Z.) sowie bei der Bank O. in Y. im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt.

Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank L., der Bank M., und der Bank O. edierten Unterlagen betreffend die Konten der K.-Gruppe an die russischen Behör- den angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der E. SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und die Beschlagnahme der übrigen Ver- mögenswerte unter Verweis auf Art. 33a IRSV aufrechterhalten. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, teilweise publiziert in BGE 126 II 258).

C. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA haben das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Unter- suchungsrichteramt“), welches seit August 2003 mit der Prüfung und Aus- führung des Rechtshilfeersuchens befasst ist, am 18. September 2006 um Aufhebung ihrer bei der Bank O. und der Bank N. beschlagnahmten Konten ersucht. Das Untersuchungsrichteramt hat das Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte am 22. Januar 2007 abgewiesen.

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Gegen den Entscheid vom 22. Januar 2007 gelangten die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts. Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerden mit Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 insofern teilweise gutgeheissen, als das Untersuchungsrichteramt u.a. angewiesen wurde, bei den russischen Be- hörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Monaten, entspre- chende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen einzuholen, welche konkret Aufschluss darüber zu geben hätten, ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend der K.-Gruppe vorange- trieben werde, welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer seien sowie wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei.

D. Das Untersuchungsrichteramt hat die ersuchende Behörde am 5. Septem- ber 2007 aufgefordert, die im Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 verlangten Auskünfte und Unterlagen innert einer Frist von 90 Tagen einzu- reichen (act. 1.4). Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat am 2. Ok- tober 2007 auf das Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Sep- tember 2007 geantwortet (act. 1.5). Das russische Antwortschreiben wurde dem Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften vom Untersuchungsrichteramt am 3. Dezember 2007 übermittelt, wobei das Untersuchungsrichteramt er- wähnte, der russischen Antwort sei zu entnehmen, dass das Verfahren in Russland nach wie vor vorangetrieben werde und die russischen Behörden ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersuchen wür- den (act. 1.7). Auf die gegen das Schreiben vom 3. Dezember 2007 am

14. Dezember 2007 erhobene Beschwerde ist die II. Beschwerdekammer mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts mit Entscheid RR.2007.202- 206 vom 16. Januar 2008 nicht eingetreten.

Am 1. Februar 2008 hat der Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften beim Untersuchungsrichteramt erneut die Freigabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte beantragt und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ver- langt, ob und gegebenenfalls inwiefern die Voraussetzungen nach Mass- gabe von Ziff. 4.8 des Entscheids vom 27. Juni 2007 erfüllt bzw. nicht erfüllt seien (act. 1.10). Das Untersuchungsrichteramt hat die H. und die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft am 28. Februar 2008 aufgefordert, bis zum

1. April 2008 bzw. innert Monatsfrist nach Erhalt des Schreibens zum Frei- gabeersuchen Stellung zu nehmen und die K.-Gesellschaften mit Schrei-

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ben vom gleichen Tag wissen lassen, dass über den Antrag auf Freigabe der Vermögenswerte nach Eingang der Stellungnahmen der H. entschie- den würde (act. 1.11 und 1.12).

E. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA gelangen mit Beschwerde vom 10. März 2008 erneut an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:

“1. Es sei die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangs- massnahme der Vermögenssperre betreffend folgende Bankkonten aufzuhe- ben:

- Konto Nr. 1 bei Bank N. in Z., lautend auf A. Ltd.;

- Konto Nr. 2 bei Bank N. in Z., lautend auf B. Ltd.;

- Konto Nr. 3 bei Bank O. in Y., lautend auf C. SA;

- Konto Nr. 4 bei Bank O in Y., lautend auf D. SA in Liquidation;

- Konto Nr. 5 bei Bank O. in Y., lautend auf E. SA.

2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen – eventualiter einer angemessenen, von der Beschwerde- kammer nach eigenem Ermessen festzulegenden, Frist – und ohne erneute Begrüssung der russischen Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme bzw. Verfügung entsprechend den Anforderungen nach Massgabe von Erwä- gung Ziff. 4.8 Abs. 4 und 5 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids vom

27. Juni 2007 zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“

Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt stellen in der Be- schwerdeantwort vom 8. bzw. 18. April 2008 Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 15 und 19). Das Bundesamt beantragt zudem, die Sperre sei um eine vom Bundesstrafgericht festzule- gende Mindestdauer zu verlängern (act. 19). Die Beschwerdeführerinnen halten in der Beschwerdereplik vom 14. Mai 2008 an ihren Anträgen fest (act. 23). Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt haben am

22. Mai 2008 dupliziert (act. 25 und 26). Das Bundesamt hat am 17. Juni 2008 zusätzliche Unterlagen eingereicht (act. 32), welche den Beschwerde- führerinnen am 19. Juni 2008 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 33).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden we- gen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweize- rische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die II. Beschwerdekammer hat diesfalls einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits

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verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögens- werte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann (vgl. infra Ziff. 3.2) und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig ge- schützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsge- bots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist (vgl. infra Ziff. 3.4). Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (TPF RR.2007.7-11 vom 27. Ju- ni 2007 E. 3.2 und 3.3).

2.3 Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin- nen vom 5. Februar 2007 mit Entscheid RR.2007.7-11 teilweise gutgeheis- sen und die Angelegenheit zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wird eine Angelegenheit von der Rechtsmit- telinstanz unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist diese verpflichtet, einen neuen Entscheid zu erlassen, welcher seinerseits mit allen zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Fällt die Vorinstanz keinen neuen Entscheid, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung, wogegen sich die betroffene Partei mit Rechtsver- weigerungsbeschwerde zur Wehr setzen kann (BGE 102 Ib 231 E. 2c S. 237 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 246 N. 695; vgl. auch Art. 46a VwVG und Art. 17a Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.4 Die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung im Entscheid vom 27. Juni 2007 zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens erst am 5. September 2007 und damit reichlich spät nachgekommen. Die russische Antwort vom 2. Ok- tober 2007 ist bei der Beschwerdegegnerin am 16. November 2007 einge- gangen (act. 1.5). Die Beschwerdegegnerin hat seither zwar im Schreiben vom 3. Dezember 2007 (act. 1.7) indirekt zum Ausdruck gebracht, dass die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten sei. Obschon sie im Anschluss an den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2008 von den Beschwerdeführerinnen dazu am 1. Februar 2008 ausdrücklich aufgefordert wurde, hat sie es jedoch unterlassen, sich in einem anfechtba- ren Entscheid zur Frage der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen zu äussern. Stattdessen hat sie der russischen Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2008 eine Frist von einem Monat seit Erhalt des Schreibens angesetzt zur Einreichung eines aktuellen Sachstandbe- richts (act. 1.12). Die II. Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2007.7-11 vom 8. Mai 2007 zudem klargestellt, dass die Parteistellung

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im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde, wie auch im Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht auf die Beschwerdelegiti- mation abzustimmen ist, welche gemäss Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnah- me hat, und die Parteistellung der H. im Beschwerdeverfahren RR.2007.7- 11 folglich verneint. Schwer verständlich und im Lichte des Amtsgeheim- nisses problematisch ist daher auch, dass die Beschwerdegegnerin der H. dennoch erneut Parteirechte eingeräumt hat, diese Ende Februar 2008 ebenfalls aufgefordert hat, sich bis am 1. April 2008 zum Gesuch um Frei- gabe der Vermögenswerte zu äussern und die Beschwerdeführerinnen am

28. Februar 2008 informiert hat, dass eine anfechtbare Verfügung erst nach Eingang der Stellungnahme der H. ergehen wird (act. 1.11). Diese insge- samt nicht vertretbare Herauszögerung einer Verfügung und der erneut hinausschiebende Brief der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2008 (act. 1.11) kommen im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich, weshalb die Beschwerde insofern zu schützen ist.

Nachdem aufgrund des Nichterlasses einer anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung vorliegt, dürfen den Beschwerdeführerinnen daraus keine Nachteile erwachsen. Aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde materiell einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin in den Vernehmlas- sungen vom 8. April und 22. Mai 2008 klar die Auffassung vertreten hat, die Beschlagnahmen seien aufrechtzuerhalten und damit eine Rückweisung zum Erlass einer Verfügung nur wiederum eine Verzögerung nach sich zö- ge. Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der beschlagnahm- ten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.

2.5 Das Bundesamt hat am 30. Mai 2008, zum Teil bereits in der Beschwerde- duplik vom 22. Mai 2008 angekündigte Originalakten eingereicht (act. 29). Nachdem diese Akten den Beschwerdeführerinnen teilweise nicht offenge- legt werden durften, wurden diese dem Bundesamt unter Verweis auf die Rechtsprechung, wonach die II. Beschwerdekammer keine Kenntnis von Akten nimmt, zu denen der Beschwerdeführer keinen Zugang hat (vgl. RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.6 m.w.H.), retourniert. Dem Bundes- amt wurde eine Frist bis zum 20. Juni 2008 angesetzt, um gegebenenfalls eine teilweise abgedeckte, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Kopie der Unterlagen einzureichen (act. 31). Die vom Bundesamt schliesslich am

17. Juni 2008 übermittelten Unterlagen (act. 32) wurden erst nach abge- schlossenem Schriftenwechsel und damit verspätet eingereicht. Die II. Be- schwerdekammer ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden

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und prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition (vgl. Art. 25 Abs. 6 IRSG; TPF RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.7 m.w.H.). Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG sieht zudem ausdrücklich vor, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können. Die am

17. Juni 2008 nachgereichten Unterlagen, darunter auch ein vom 4. April 2008 datiertes und beim Bundesamt erst nach Ablauf der Frist für die Duplik eingegangenes Nachtragsersuchen der russischen Generalstaats- anwaltschaft, können für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde re- levant sein, weshalb es sich rechtfertigt, diese trotz der Verspätung mitzu- berücksichtigen. Den Beschwerdeführerinnen wurden diese am 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. Darauf haben sie bis dato nicht reagiert. Dies- bezüglich ist jedenfalls das rechtliche Gehör gewahrt (BGE 133 I 98 E. 2.2 und 2.3 S. 99 f.).

3.

3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).

3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegens- tänden und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh- rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe- behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab- schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das

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hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; TPF RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

3.3 Die russische Generalsstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdegegnerin am

2. Oktober 2007 (act. 1.5) informiert, dass das russische Untersuchungs- verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend die Gesellschaften der K.-Gruppe nach wie vor hängig und bis am 28. Oktober 2007 verlängert worden sei. Den K.-Gesellschaften werde in diesem Verfahren vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 auf illegale Weise die Abtretung von der H. zuste- henden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte im Umfang von USD 117'398'864.08 erlangt zu haben. Die Vermögens- sperren in der Schweiz seien daher aufrechtzuerhalten.

Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das russische Untersu- chungsverfahren Nr. 18/277001-99 im Hinblick auf die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin- nen immer noch vorangetrieben wird. Konkrete Angaben zu Verfahrens- schritten sowie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer und Erklä- rungen dazu, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, fehlen jedoch. Dass die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 18/277001-99 aktiv ist, ergibt sich jedoch auch aus dem am 1. April 2008 an die Beschwerdegeg- nerin adressierten Schreiben des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwaltschaft (act. 15.1) und der vom Bundesamt und der Be- schwerdegegnerin mit der Beschwerdeduplik nachgereichten “Anschuldi- gungsverfügung“ (“ordonnance d’inculpation“ gemäss der französischen Übersetzung) der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegen G. vom

30. Januar 2008 (act. 25.2 und 26.1). Die russische Generalstaatsanwalt- schaft hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1. April 2008 infor- miert, dass das Untersuchungsverfahren Nr. 18/277001-99 bis am 28. April 2008 verlängert wurde und am 30. Januar 2008 “Anklage“ gegen G. erho-

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ben worden sei (act. 15.1). Die “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 äussert sich im Detail zu den gegen G. im Verfahren Nr. 18/277001- 99 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die H. durch die ehemalige I. SA und die mutmasslich unrechtmässige Abtre- tung der Forderungen der H. gegenüber den ausländischen Fluggesell- schaften an die K.-Gruppe in den Jahren 1996 bis 1999. G. hat der Vorla- dung des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwalt- schaft zur Anhörung im Zusammenhang mit seiner Beschuldigung in der Sache K. am 31. Januar 2008 keine Folge geleistet. Sein derzeitiger Auf- enthaltsort ist den russischen Behörden nicht bekannt, weshalb er am

5. Februar 2008 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (vgl. act. 15.1 und 32.2 S. 3). Eine Kopie der “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 wurde am 31. Januar 2008 jedoch seinem Rechtsvertreter ausgehän- digt. Der nicht näher begründeten Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach es sich bei diesem Dokument um einen blossen Entwurf handle (act. 23 Ziff. 8 ff.), kann nicht gefolgt werden. Am 4. April 2008 ist die russi- sche Generalstaatsanwaltschaft in der Sache K. zudem mit einem Nach- tragsersuchen an die Schweiz gelangt (vgl. act. 29), welches ebenfalls Auf- schluss über die derzeitigen Bestrebungen der russischen Behörden im Hinblick auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gibt.

Russland erachtete sich freilich nicht in der Lage sich zur Frage, “wann frü- hestens und wann spätestens mit einem Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheid bezüglich der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei“ zu äussern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aufhebung der Beschlagnahme jedoch einzig er- folgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass sich der ersuchende Staat nicht zur voraussichtlichen Verfahrensdauer geäussert hat, rechtfer- tigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögens- werte vorangetrieben wird.

3.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von nunmehr neun Jah- ren anbelangt, so wurde eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht auch in vergleichbar komplexen Fällen als mit der verfassungsmässig ge- schützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt. So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Ver- mögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm

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nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet haben, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlun- gen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren an- geordnete Vermögenssperre aufrechtzuerhalten sei (vgl. auch TPF RR.2007.131 vom 27. November 2007 E. 3.2.2, worin eine seit mehr als acht Jahren andauernde Beschlagnahme als verhältnismässig bezeichnet wurde).

Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen sind daher aufrechtzuerhalten. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

4. Das Bundesamt beantragt, die Vermögenssperre sei um eine vom Bundes- strafgericht festzulegende Mindestdauer zu verlängern, innert welcher kei- ne neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können. Diese Frist müsse nach Ansicht des Bundesamtes sechs bis zwölf Monate betragen und zu laufen beginnen, nachdem die derzeit noch hän- gigen russischen Ergänzungsersuchen mit der Übersendung der Vollzugs- ergebnisse vollumfänglich erledigt sein werden (act. 19).

4.1 Es ist fraglich, ob auf einen derartigen Antrag des Bundesamtes überhaupt eingetreten werden kann. Ausgangspunkt und äusserster Rahmen des Streitgegenstands einer Beschwerde bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. die ursprüngliche Verfügung (BGE 117 Ib 114 E. 5b S. 118 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3). Eine reformatio in peius in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 IRSG ist nur zulässig, soweit diese den Rahmen des Streitgegenstands nicht sprengt (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3a S. 68; 117 Ib 53 E. 1c S. 56, je m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER, a.a.O., N. 1000 S. 351). Der Antrag des Bundesamtes, wonach die Beschlagnahme für eine festzulegende Mindestdauer zu verlängern sei, geht über die zu beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme im heutigen Zeitpunkt hinaus. Die II. Beschwerdekammer ist im Bereich der internatio-

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nalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht Aufsichtsbehörde, doch auch die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Bundesamtes (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV) ermöglichen keine direkte Anrufung der Rechtsmit- telinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3).

4.2 Die Festlegung einer Mindestdauer der Beschlagnahme bzw. einer Frist, innert welcher keine neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht unbedenklich und vorliegend zudem nicht erforderlich, da bislang kla- rerweise nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdefüh- rerinnen gesprochen werden kann.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'000.-- anzu- setzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kosten- vorschüsse von je Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 2’000.-- zu- rückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält- nismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände, den Beschwerdeführerinnen eine substantielle Parteientschädi- gung zuzusprechen. Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden wegen Rechtsverweigerung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Verlängerung der Kontensperren um eine durch das Gericht festzulegende Mindestdauer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die reduzierten Gerichtsgebühren von je Fr. 1’000.-- werden den Beschwer- deführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit ins- gesamt Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 16. Juli 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Zemp - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).