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RR.2007.202

Bundesstrafgericht · 2008-01-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 September 2006 die Aufhebung der beschlagnahmten Konten beantragt haben und die Untersuchungsrichterin, für den Fall, dass dem Begehren um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden sollte, aufgefordert haben, konkrete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, damit die im Jahre 1999 angeordneten Vermö- genssperren nicht ad calendas aufrechterhalten bleiben, und das - der Zwangsmassnahme zugrunde liegende – russische Straf- bzw. Ermittlungs- verfahren 18/277001-99 zeitnah zu einem Abschluss kommt;

- die zuständige Untersuchungsrichterin dem Begehren mit Entscheid vom

E. 22 Januar 2007 nicht stattgegeben hat;

- die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA ge- gen die Verfügung vom 22. Januar 2007 mit Beschwerden vom 5. Februar 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (Be- schwerdeverfahren RR.2007.7-11);

- die II. Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 die Beschwerden in Bezug auf den Eventualantrag insofern teilweise gutge- heissen hat, als das Untersuchungsrichteramt u.a. angewiesen wurde, bei den russischen Behörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Mo- naten, entsprechende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen

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einzuholen, welche konkret Aufschluss darüber zu geben hätten, ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend der A. Ltd., B. Ltd., C. SA, D. SA in Liquidation und E. SA vorangetrieben werde, welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer seien sowie wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahm- ten Vermögenswerte der A. Ltd., B. Ltd., C. SA, D. SA in Liquidation und E. SA zu rechnen sei;

- das Untersuchungsrichteramt die ersuchende Behörde am 5. September 2007 aufgefordert hat, die im Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 ver- langten Auskünfte und Unterlagen innert einer Frist von 90 Tagen einzurei- chen (act. 1.4);

- die russische Generalstaatsanwaltschaft am 2. Oktober 2007 auf das Schrei- ben des Untersuchungsrichteramtes vom 5. September 2007 geantwortet hat (act. 1.5);

- der Rechtsvertreter der A. Ltd., der B. Ltd., der C. SA, der D. SA in Liquidati- on und der E. SA das Untersuchungsrichteramt am 28. November 2007 um Akteneinsicht sowie Zustellung und Bekanntgabe des russischen Antwort- schreibens ersucht hat (act. 1.6);

- das Untersuchungsrichteramt diesem am 3. Dezember 2007 eine Kopie der Antwort der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2007 übermittelt und dabei erwähnt hat, dem Antwortschreiben sei zu entnehmen, dass das Verfahren in Russland nach wie vor vorangetrieben werde und die russische Behörde ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ersuchen würden (act. 1.7);

- die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA ge- gen das Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 3. Dezember 2007 mit Beschwerden vom 14. Dezember 2007 erneut an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1) mit dem Antrag, es sei die im Jahre 1999 angeordnete Beschlagnahme ihrer Konten aufzuheben (Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin eventualiter anzuweisen, konkrete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, da- mit die im Jahre 1999 angeordneten Vermögenssperren nicht ad calendas aufrechterhalten bleiben, und das - der Zwangsmassnahme zugrunde liegen- de – russische Straf- bzw. Ermittlungsverfahren 18/277001-99 zeitnah zu ei- nem Abschluss kommt (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3);

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- gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde innert 30 Ta- gen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710); der Schlussver- fügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten wer- den können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen, wobei die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfü- gung zehn Tage beträgt (Art. 80e Abs. 2 i.V.m. Art. 80k IRSG);

- Entscheide der Rechtshilfebehörde, mit welchen nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten Anträge auf Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen werden, prozessual wie Schlussverfügungen i.S.v. Art. 80e Abs. 1 IRSG be- handelt werden, die zusätzlichen Legitimationserfordernisse des unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils mithin nicht gegeben sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 1; TPF RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2)

- es sich vorliegend beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezem- ber 2007 um ein blosses Übermittlungsschreiben handelt, in welchem diese sich nur beiläufig zum Inhalt des übermittelten Dokuments geäussert hat; die Beschwerdeführerinnen im dieser Übermittlung vorangehenden Schreiben vom 28. September 2007 die Freigabe ihrer beschlagnahmten Konten zudem nicht beantragt haben; im genannten Schreiben folglich keine Verfügung betreffend die Verweigerung der Freigabe der beschlagnahmten Konten ge- sehen werden kann, welche in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG zudem als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen gewesen wäre;

- auf die Beschwerde mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts daher nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerinnen bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5); die Gerichts- gebühren vorliegend auf je Fr. 500.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Regle-

- 5 -

ments), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.--, und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Be- schwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen die Restbeträge von je Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Januar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld Parteien

1. A. LTD,

2. B. LTD,

3. C. SA,

4. D. SA in Liquidation,

5. E. SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zemp, Beschwerdeführerinnen

gegen

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Beschwerdegegnerin Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Kontosperre (Art. 33a IRSV) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.202-206

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die russische Generalstaatsanwaltschaft gegen F. und G. sowie weitere Be- teiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der russischen Luft- fahrtgesellschaft H. ermittelt;

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 ei- nem Rechtshilfeersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die beantragten Bankunterlagen stattgegeben und unter Verweis auf Art. 33a IRSV erwogen hat, dass die am 13., 14. und 16. Juli 1999 verfügten Beschlagnahmen der Konten der A. Ltd., der B. Ltd., der C. SA, der D. SA in Liquidation und der E. SA bei der Bank I. und der Bank J. grundsätzlich auf- rechtzuerhalten sind;

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungs- richteramt“) seit August 2003 mit der Ausführung des russischen Rechtshilfe- ersuchens befasst ist (Verfahrensnummer RH.1999.1);

- die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das Untersuchungsrichteramt vom

18. September 2006 die Aufhebung der beschlagnahmten Konten beantragt haben und die Untersuchungsrichterin, für den Fall, dass dem Begehren um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden sollte, aufgefordert haben, konkrete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, damit die im Jahre 1999 angeordneten Vermö- genssperren nicht ad calendas aufrechterhalten bleiben, und das - der Zwangsmassnahme zugrunde liegende – russische Straf- bzw. Ermittlungs- verfahren 18/277001-99 zeitnah zu einem Abschluss kommt;

- die zuständige Untersuchungsrichterin dem Begehren mit Entscheid vom

22. Januar 2007 nicht stattgegeben hat;

- die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA ge- gen die Verfügung vom 22. Januar 2007 mit Beschwerden vom 5. Februar 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (Be- schwerdeverfahren RR.2007.7-11);

- die II. Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 die Beschwerden in Bezug auf den Eventualantrag insofern teilweise gutge- heissen hat, als das Untersuchungsrichteramt u.a. angewiesen wurde, bei den russischen Behörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Mo- naten, entsprechende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen

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einzuholen, welche konkret Aufschluss darüber zu geben hätten, ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend der A. Ltd., B. Ltd., C. SA, D. SA in Liquidation und E. SA vorangetrieben werde, welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer seien sowie wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahm- ten Vermögenswerte der A. Ltd., B. Ltd., C. SA, D. SA in Liquidation und E. SA zu rechnen sei;

- das Untersuchungsrichteramt die ersuchende Behörde am 5. September 2007 aufgefordert hat, die im Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 ver- langten Auskünfte und Unterlagen innert einer Frist von 90 Tagen einzurei- chen (act. 1.4);

- die russische Generalstaatsanwaltschaft am 2. Oktober 2007 auf das Schrei- ben des Untersuchungsrichteramtes vom 5. September 2007 geantwortet hat (act. 1.5);

- der Rechtsvertreter der A. Ltd., der B. Ltd., der C. SA, der D. SA in Liquidati- on und der E. SA das Untersuchungsrichteramt am 28. November 2007 um Akteneinsicht sowie Zustellung und Bekanntgabe des russischen Antwort- schreibens ersucht hat (act. 1.6);

- das Untersuchungsrichteramt diesem am 3. Dezember 2007 eine Kopie der Antwort der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2007 übermittelt und dabei erwähnt hat, dem Antwortschreiben sei zu entnehmen, dass das Verfahren in Russland nach wie vor vorangetrieben werde und die russische Behörde ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ersuchen würden (act. 1.7);

- die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA ge- gen das Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 3. Dezember 2007 mit Beschwerden vom 14. Dezember 2007 erneut an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1) mit dem Antrag, es sei die im Jahre 1999 angeordnete Beschlagnahme ihrer Konten aufzuheben (Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin eventualiter anzuweisen, konkrete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, da- mit die im Jahre 1999 angeordneten Vermögenssperren nicht ad calendas aufrechterhalten bleiben, und das - der Zwangsmassnahme zugrunde liegen- de – russische Straf- bzw. Ermittlungsverfahren 18/277001-99 zeitnah zu ei- nem Abschluss kommt (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3);

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- gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde innert 30 Ta- gen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710); der Schlussver- fügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten wer- den können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen, wobei die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfü- gung zehn Tage beträgt (Art. 80e Abs. 2 i.V.m. Art. 80k IRSG);

- Entscheide der Rechtshilfebehörde, mit welchen nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten Anträge auf Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen werden, prozessual wie Schlussverfügungen i.S.v. Art. 80e Abs. 1 IRSG be- handelt werden, die zusätzlichen Legitimationserfordernisse des unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils mithin nicht gegeben sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 1; TPF RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2)

- es sich vorliegend beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezem- ber 2007 um ein blosses Übermittlungsschreiben handelt, in welchem diese sich nur beiläufig zum Inhalt des übermittelten Dokuments geäussert hat; die Beschwerdeführerinnen im dieser Übermittlung vorangehenden Schreiben vom 28. September 2007 die Freigabe ihrer beschlagnahmten Konten zudem nicht beantragt haben; im genannten Schreiben folglich keine Verfügung betreffend die Verweigerung der Freigabe der beschlagnahmten Konten ge- sehen werden kann, welche in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG zudem als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen gewesen wäre;

- auf die Beschwerde mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts daher nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerinnen bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5); die Gerichts- gebühren vorliegend auf je Fr. 500.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Regle-

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ments), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.--, und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Be- schwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen die Restbeträge von je Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Januar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Zemp - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Ta- gen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwer- de nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrund- sätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).