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RR.2007.149

Bundesstrafgericht · 2007-12-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien Vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Sachverhalt

A. Die bulgarische Oberstaatsanwaltschaft führt gegen C. sowie D. und weite- re Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Finanzsys- tem, Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Ihnen wird vorgeworfen, sich an einer kriminellen Organisation beteiligt zu haben, welche im Zeit- raum vom 1. Januar 2003 bis heute in Bulgarien, Deutschland, der Schweiz und Österreich Finanztransaktionen und Geschäfte mit Immobilien durch- geführt hätte, wobei sie gewusst hätten, dass diese aus einer deliktischen Tätigkeit, u.a. auch aus Drogenhandel, stammen würden. In diesem Zu- sammenhang gelangte die Oberstaatsanwaltschaft von Bulgarien mit Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 sowie mit Ergänzungsersuchen vom 14. Mai 2007 an die Schweizer Behörden und erbat die Herausgabe von Bankunterlagen und die Sperrung sämtlicher Konten der genannten Beschuldigten (act. 9.1 bzw. act. 10.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens am 16. Mai 2007 der Bundesanwalt- schaft, welche mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf das Ersuchen eintrat (act. 9.2 bzw. 10.2). Mit separater Editionsverfügung wurde gleichentags bei der Bank E., Zürich, die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen u.a. von Konten bei denen C. und D. Inhaber, Bevollmächtigte oder wirtschaft- lich Berechtigte sind, angeordnet (act. 9.3 bzw. 10.3). Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 übermittelte die Bank E. u.a. Bankunterlagen bezüglich der Kon- ten Nr. 1, lautend auf die A. Corp., und Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., an welchen D. bzw. C. wirtschaftlich berechtigt sind. Am 29. August 2007 ver- fügte die Bundesanwaltschaft eine vorsorgliche Vermögensbeschlagnahme gemäss Art. 18 IRSG und wies die Bank E. an, die mit Schreiben vom

3. Juli 2007 bekannt gegebenen noch aktiven Konten und Schliessfächer sofort zu sperren (act. 9.4 bzw. 10.4).

B. Gegen die vorsorgliche Vermögensbeschlagnahme vom 29. August 2007 lassen die A. Corp. und die B. Ltd. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingaben vom 10. September 2007 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei die vorsorgliche Vermögensbeschlag- nahme der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2007 betreffend die Sper- rung des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Kontos Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E., Zürich, aufzuheben; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (je act. 1, S. 2). Mit prozessualem Antrag wurde sodann beantragt, es seien die beiden Beschwerden gegen die beiden vorsorglichen Vermögensbeschlag-

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nahmen der Beschwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom

14. April 2007 bzw. das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2007 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamt- heit zu beurteilen.

Das BJ verlangt in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007, die bei- den Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 bzw. act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantworten vom 8. Okto- ber 2007, auf die Beschwerden der A. Corp. und der B. Ltd. sei nicht einzu- treten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, wobei die beiden Verfahren nicht zu vereinigen seien (act. 9 bzw. act. 10).

Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingaben vom 22. Oktober 2007 an ihren Anträgen fest (act. 14 bzw. act. 15). Die Bundesanwaltschaft sowie das BJ verzichten in der Folge auf eine Duplik (act. 20 und 21 bzw. act. 21 und 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde der A. Corp. und der B. Ltd. richten sich gegen die gleiche Verfügung und betreffen dieselbe Sache, weshalb aus prozessökonomi- schen Gründen (BGE 122 II 367 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 155) die Verfahren RH.2007.149 und RH.2007.150 zu ver- einigen und in einem Entscheid zu behandeln sind.

2. Für die Rechtshilfe zwischen Bulgarien und der Schweiz ist primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgari- schen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an-

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wendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen von Konten, über die im vor- liegenden Rechtshilfeverfahren Kontosperren verhängt worden sind. Sie sind daher gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV grundsätz- lich zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerden wurden sodann fristgerecht eingereicht. 3.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung, welche die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG erlassen hat. Diese schliesst das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Be- hörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfever- fahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfü- gungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. e IRSG nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es genügt nicht, diesen lediglich zu behaupten; der Beschwerdeführer muss vielmehr mit konkreten Anga- ben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehen-

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de Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligun- gen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annah- me eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007, E. 2.2). 3.4 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien im Bereich der Finanzie- rung von Immobilienprojekten in Bulgarien tätig. Die F. AG, eine Tochter- gesellschaft der Bank E., Zürich, und die zypriotische G. Ltd. hätten ein Lo- an Facility Agreement über einen Kredit von EUR 10 Millionen abgeschlos- sen. Als Sicherheiten für die Gewährung des Kredites seien Aktien der G. Ltd. sowie Guthaben der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. zugunsten der F. AG verpfändet worden. Die G. Ltd. sei zu 100% an der bulgarischen Gesellschaft H. EOOD beteiligt, welche die jeweiligen Bauprojekte halte und verwalte (je act. 1, Rz. 9). Vor der Erstellung der Baute schliesse die H. EOOD mit den Käufern Vorverträge über den Erwerb der einzelnen, noch zu erstellenden Wohneinheiten ab. Aus Gründen der in Bulgarien verbreite- ten Usanz werde in den Vorverträgen ein um etwa die Hälfte tieferer Quad- ratmeterpreis angegeben. Nebst dem ausgewiesenen Kaufpreis verpflichte sich der Käufer, den Differenzbetrag in bar zu bezahlen. Deshalb seien im Zeitraum 2006 auf die Konten der Beschwerdeführerinnen erhebliche Summen mehrerer solcher Differenzbeträge bar einbezahlt worden (je act. 1, Rz. 12 ff.). Die auf den Konten der Beschwerdeführerinnen heute gehal- tenen Guthaben stünden für Zahlungen an die G. Ltd. bereit, welche diese als Kredite zwecks Finanzierung der von der H. EOOD gehaltenen Baupro- jekte benötige. Unter den laufenden Bauverträgen stünden jeden Monat Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes an. Da aber der Kredit der F. AG ausgeschöpft sei, würden die ausstehenden Teilzahlungen durch die beiden Beschwerdeführerinnen finanziert. Die anstehenden Zahlungen würden über EUR 2 Millionen betragen (je act. 1, Rz. 18 f.). Sofern die fälli- gen Teilzahlungen für die nächsten Monate nicht rechtzeitig überwiesen würden, hätte dies eine Verzögerung des Baufortschrittes zur Folge, was wiederum zur Konsequenz hätte, dass gegen die H. EOOD, welche von C. beherrscht werde, Schadenersatzforderungen und Konventionalstrafen fäl- lig würden, und die G. Ltd. ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könn- te. Zusätzlich bestünde dann die reelle Gefahr, dass Käufer die Vorverträge kündigen und die Zahlungen zurückfordern würden. Es seien ausser den gesperrten Konten keine weiteren Geldmittel ausser jenen der beiden Be-

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schwerdeführerinnen vorhanden, um den Bau zu finanzieren (je act. 1, Rz. 20). 3.5 Die geltend gemachte Verzögerung des Baufortschrittes und die für die H. EOOD drohenden Schadenersatzforderungen und Konventionalstrafen vermögen keinen für die Beschwerdeführerinnen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der hievor unter Ziff. 3.3 darge- legten Rechtsprechung zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen sind zwar angeblich finanziell in diese Immobilienprojekte involviert, doch ma- chen sie für sich selbst weder die Verletzung von konkreten vertraglichen Verpflichtungen noch das Entgehen eines konkreten Geschäftes noch un- mittelbar bevorstehende Betreibungsschritte oder gar einen Entzug einer behördlichen Bewilligung geltend. Der Umstand, dass aufgrund der Vermö- genssperren bei den Beschwerdeführerinnen allenfalls Dritte (nämlich die G. Ltd. und/oder die H. EOOD) ihre finanziellen Verpflichtungen nicht ein- halten können, begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Soweit die Beschwerdeführerinnen weiter ausführen, bei den gesperrten Vermögenswerten handle es sich um die einzigen liquiden Mittel der wirt- schaftlich Berechtigten D. und C. (act. 14, Rz. 10 bzw. act. 15, Rz. 11), ver- kennen sie, dass eine solche Tatsache, sollte sie denn zutreffend sein, ebenfalls keinen eigenen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Diese Ausführungen sind des Weiteren in keiner Art belegt und stehen auch im Widerspruch zu den Angaben in den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Bankunterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 gemäss KYC-Unterlagen zwecks Investierung von Gewinnen und Ersparnissen aus den Geschäftsaktivitäten der Familie der wirtschaftlich Berechtigten D., welche Modegeschäfte, Hotels und meh- rere Immobilien besitze, eröffnet wurde (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, BA/RIZ/4/07/0032, Band/Ordner Nr. 3, act. 247 - 252). Die KYC- Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin 2 halten u.a. fest, der wirt- schaftlich Berechtigte C. sei im Immobiliengeschäft tätig sowie Eigentümer von Geschäftshäusern, Hotels und Restaurants (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, BA/RIZ/4/07/0032, Band/Ordner Nr. 5, act. 203 - 209). Diese Angaben deuten daher vielmehr darauf hin, dass sowohl die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 wie auch die wirtschaftlich Berechtigten über weitere li- quide Mittel und Konten verfügen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein unmittelbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht glaubhaft dargelegt wurde, weshalb auf die Beschwerden nicht einzu- treten ist.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, wel- che in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf je Fr. 3'000.-- festgesetzt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 Juli 2007 bekannt gegebenen noch aktiven Konten und Schliessfächer sofort zu sperren (act. 9.4 bzw. 10.4).

B. Gegen die vorsorgliche Vermögensbeschlagnahme vom 29. August 2007 lassen die A. Corp. und die B. Ltd. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingaben vom 10. September 2007 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei die vorsorgliche Vermögensbeschlag- nahme der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2007 betreffend die Sper- rung des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Kontos Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E., Zürich, aufzuheben; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (je act. 1, S. 2). Mit prozessualem Antrag wurde sodann beantragt, es seien die beiden Beschwerden gegen die beiden vorsorglichen Vermögensbeschlag-

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nahmen der Beschwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom

14. April 2007 bzw. das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2007 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamt- heit zu beurteilen.

Das BJ verlangt in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007, die bei- den Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 bzw. act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantworten vom 8. Okto- ber 2007, auf die Beschwerden der A. Corp. und der B. Ltd. sei nicht einzu- treten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, wobei die beiden Verfahren nicht zu vereinigen seien (act. 9 bzw. act. 10).

Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingaben vom 22. Oktober 2007 an ihren Anträgen fest (act. 14 bzw. act. 15). Die Bundesanwaltschaft sowie das BJ verzichten in der Folge auf eine Duplik (act. 20 und 21 bzw. act. 21 und 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde der A. Corp. und der B. Ltd. richten sich gegen die gleiche Verfügung und betreffen dieselbe Sache, weshalb aus prozessökonomi- schen Gründen (BGE 122 II 367 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 155) die Verfahren RH.2007.149 und RH.2007.150 zu ver- einigen und in einem Entscheid zu behandeln sind.

2. Für die Rechtshilfe zwischen Bulgarien und der Schweiz ist primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgari- schen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an-

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wendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen von Konten, über die im vor- liegenden Rechtshilfeverfahren Kontosperren verhängt worden sind. Sie sind daher gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV grundsätz- lich zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerden wurden sodann fristgerecht eingereicht.

E. 3.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung, welche die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG erlassen hat. Diese schliesst das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Be- hörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfever- fahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfü- gungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. e IRSG nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es genügt nicht, diesen lediglich zu behaupten; der Beschwerdeführer muss vielmehr mit konkreten Anga- ben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehen-

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de Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligun- gen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annah- me eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007, E. 2.2).

E. 3.4 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien im Bereich der Finanzie- rung von Immobilienprojekten in Bulgarien tätig. Die F. AG, eine Tochter- gesellschaft der Bank E., Zürich, und die zypriotische G. Ltd. hätten ein Lo- an Facility Agreement über einen Kredit von EUR 10 Millionen abgeschlos- sen. Als Sicherheiten für die Gewährung des Kredites seien Aktien der G. Ltd. sowie Guthaben der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. zugunsten der F. AG verpfändet worden. Die G. Ltd. sei zu 100% an der bulgarischen Gesellschaft H. EOOD beteiligt, welche die jeweiligen Bauprojekte halte und verwalte (je act. 1, Rz. 9). Vor der Erstellung der Baute schliesse die H. EOOD mit den Käufern Vorverträge über den Erwerb der einzelnen, noch zu erstellenden Wohneinheiten ab. Aus Gründen der in Bulgarien verbreite- ten Usanz werde in den Vorverträgen ein um etwa die Hälfte tieferer Quad- ratmeterpreis angegeben. Nebst dem ausgewiesenen Kaufpreis verpflichte sich der Käufer, den Differenzbetrag in bar zu bezahlen. Deshalb seien im Zeitraum 2006 auf die Konten der Beschwerdeführerinnen erhebliche Summen mehrerer solcher Differenzbeträge bar einbezahlt worden (je act. 1, Rz. 12 ff.). Die auf den Konten der Beschwerdeführerinnen heute gehal- tenen Guthaben stünden für Zahlungen an die G. Ltd. bereit, welche diese als Kredite zwecks Finanzierung der von der H. EOOD gehaltenen Baupro- jekte benötige. Unter den laufenden Bauverträgen stünden jeden Monat Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes an. Da aber der Kredit der F. AG ausgeschöpft sei, würden die ausstehenden Teilzahlungen durch die beiden Beschwerdeführerinnen finanziert. Die anstehenden Zahlungen würden über EUR 2 Millionen betragen (je act. 1, Rz. 18 f.). Sofern die fälli- gen Teilzahlungen für die nächsten Monate nicht rechtzeitig überwiesen würden, hätte dies eine Verzögerung des Baufortschrittes zur Folge, was wiederum zur Konsequenz hätte, dass gegen die H. EOOD, welche von C. beherrscht werde, Schadenersatzforderungen und Konventionalstrafen fäl- lig würden, und die G. Ltd. ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könn- te. Zusätzlich bestünde dann die reelle Gefahr, dass Käufer die Vorverträge kündigen und die Zahlungen zurückfordern würden. Es seien ausser den gesperrten Konten keine weiteren Geldmittel ausser jenen der beiden Be-

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schwerdeführerinnen vorhanden, um den Bau zu finanzieren (je act. 1, Rz. 20).

E. 3.5 Die geltend gemachte Verzögerung des Baufortschrittes und die für die H. EOOD drohenden Schadenersatzforderungen und Konventionalstrafen vermögen keinen für die Beschwerdeführerinnen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der hievor unter Ziff. 3.3 darge- legten Rechtsprechung zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen sind zwar angeblich finanziell in diese Immobilienprojekte involviert, doch ma- chen sie für sich selbst weder die Verletzung von konkreten vertraglichen Verpflichtungen noch das Entgehen eines konkreten Geschäftes noch un- mittelbar bevorstehende Betreibungsschritte oder gar einen Entzug einer behördlichen Bewilligung geltend. Der Umstand, dass aufgrund der Vermö- genssperren bei den Beschwerdeführerinnen allenfalls Dritte (nämlich die G. Ltd. und/oder die H. EOOD) ihre finanziellen Verpflichtungen nicht ein- halten können, begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Soweit die Beschwerdeführerinnen weiter ausführen, bei den gesperrten Vermögenswerten handle es sich um die einzigen liquiden Mittel der wirt- schaftlich Berechtigten D. und C. (act. 14, Rz. 10 bzw. act. 15, Rz. 11), ver- kennen sie, dass eine solche Tatsache, sollte sie denn zutreffend sein, ebenfalls keinen eigenen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Diese Ausführungen sind des Weiteren in keiner Art belegt und stehen auch im Widerspruch zu den Angaben in den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Bankunterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 gemäss KYC-Unterlagen zwecks Investierung von Gewinnen und Ersparnissen aus den Geschäftsaktivitäten der Familie der wirtschaftlich Berechtigten D., welche Modegeschäfte, Hotels und meh- rere Immobilien besitze, eröffnet wurde (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, BA/RIZ/4/07/0032, Band/Ordner Nr. 3, act. 247 - 252). Die KYC- Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin 2 halten u.a. fest, der wirt- schaftlich Berechtigte C. sei im Immobiliengeschäft tätig sowie Eigentümer von Geschäftshäusern, Hotels und Restaurants (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, BA/RIZ/4/07/0032, Band/Ordner Nr. 5, act. 203 - 209). Diese Angaben deuten daher vielmehr darauf hin, dass sowohl die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 wie auch die wirtschaftlich Berechtigten über weitere li- quide Mittel und Konten verfügen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein unmittelbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht glaubhaft dargelegt wurde, weshalb auf die Beschwerden nicht einzu- treten ist.

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E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, wel- che in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf je Fr. 3'000.-- festgesetzt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2007.149 und RR.2007.150 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen den Restbetrag von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Dezember 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

1. A. CORP.,

2. B. LTD.,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Andres Baum- gartner und Peter Probst, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien

Vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.149/150

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Sachverhalt:

A. Die bulgarische Oberstaatsanwaltschaft führt gegen C. sowie D. und weite- re Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Finanzsys- tem, Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Ihnen wird vorgeworfen, sich an einer kriminellen Organisation beteiligt zu haben, welche im Zeit- raum vom 1. Januar 2003 bis heute in Bulgarien, Deutschland, der Schweiz und Österreich Finanztransaktionen und Geschäfte mit Immobilien durch- geführt hätte, wobei sie gewusst hätten, dass diese aus einer deliktischen Tätigkeit, u.a. auch aus Drogenhandel, stammen würden. In diesem Zu- sammenhang gelangte die Oberstaatsanwaltschaft von Bulgarien mit Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 sowie mit Ergänzungsersuchen vom 14. Mai 2007 an die Schweizer Behörden und erbat die Herausgabe von Bankunterlagen und die Sperrung sämtlicher Konten der genannten Beschuldigten (act. 9.1 bzw. act. 10.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens am 16. Mai 2007 der Bundesanwalt- schaft, welche mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf das Ersuchen eintrat (act. 9.2 bzw. 10.2). Mit separater Editionsverfügung wurde gleichentags bei der Bank E., Zürich, die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen u.a. von Konten bei denen C. und D. Inhaber, Bevollmächtigte oder wirtschaft- lich Berechtigte sind, angeordnet (act. 9.3 bzw. 10.3). Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 übermittelte die Bank E. u.a. Bankunterlagen bezüglich der Kon- ten Nr. 1, lautend auf die A. Corp., und Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., an welchen D. bzw. C. wirtschaftlich berechtigt sind. Am 29. August 2007 ver- fügte die Bundesanwaltschaft eine vorsorgliche Vermögensbeschlagnahme gemäss Art. 18 IRSG und wies die Bank E. an, die mit Schreiben vom

3. Juli 2007 bekannt gegebenen noch aktiven Konten und Schliessfächer sofort zu sperren (act. 9.4 bzw. 10.4).

B. Gegen die vorsorgliche Vermögensbeschlagnahme vom 29. August 2007 lassen die A. Corp. und die B. Ltd. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingaben vom 10. September 2007 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei die vorsorgliche Vermögensbeschlag- nahme der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2007 betreffend die Sper- rung des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Kontos Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E., Zürich, aufzuheben; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (je act. 1, S. 2). Mit prozessualem Antrag wurde sodann beantragt, es seien die beiden Beschwerden gegen die beiden vorsorglichen Vermögensbeschlag-

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nahmen der Beschwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom

14. April 2007 bzw. das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2007 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamt- heit zu beurteilen.

Das BJ verlangt in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007, die bei- den Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 bzw. act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantworten vom 8. Okto- ber 2007, auf die Beschwerden der A. Corp. und der B. Ltd. sei nicht einzu- treten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, wobei die beiden Verfahren nicht zu vereinigen seien (act. 9 bzw. act. 10).

Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingaben vom 22. Oktober 2007 an ihren Anträgen fest (act. 14 bzw. act. 15). Die Bundesanwaltschaft sowie das BJ verzichten in der Folge auf eine Duplik (act. 20 und 21 bzw. act. 21 und 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde der A. Corp. und der B. Ltd. richten sich gegen die gleiche Verfügung und betreffen dieselbe Sache, weshalb aus prozessökonomi- schen Gründen (BGE 122 II 367 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 155) die Verfahren RH.2007.149 und RH.2007.150 zu ver- einigen und in einem Entscheid zu behandeln sind.

2. Für die Rechtshilfe zwischen Bulgarien und der Schweiz ist primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgari- schen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) an-

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wendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen von Konten, über die im vor- liegenden Rechtshilfeverfahren Kontosperren verhängt worden sind. Sie sind daher gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV grundsätz- lich zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerden wurden sodann fristgerecht eingereicht. 3.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung, welche die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG erlassen hat. Diese schliesst das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Be- hörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfever- fahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfü- gungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. e IRSG nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es genügt nicht, diesen lediglich zu behaupten; der Beschwerdeführer muss vielmehr mit konkreten Anga- ben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehen-

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de Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligun- gen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annah- me eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007, E. 2.2). 3.4 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien im Bereich der Finanzie- rung von Immobilienprojekten in Bulgarien tätig. Die F. AG, eine Tochter- gesellschaft der Bank E., Zürich, und die zypriotische G. Ltd. hätten ein Lo- an Facility Agreement über einen Kredit von EUR 10 Millionen abgeschlos- sen. Als Sicherheiten für die Gewährung des Kredites seien Aktien der G. Ltd. sowie Guthaben der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. zugunsten der F. AG verpfändet worden. Die G. Ltd. sei zu 100% an der bulgarischen Gesellschaft H. EOOD beteiligt, welche die jeweiligen Bauprojekte halte und verwalte (je act. 1, Rz. 9). Vor der Erstellung der Baute schliesse die H. EOOD mit den Käufern Vorverträge über den Erwerb der einzelnen, noch zu erstellenden Wohneinheiten ab. Aus Gründen der in Bulgarien verbreite- ten Usanz werde in den Vorverträgen ein um etwa die Hälfte tieferer Quad- ratmeterpreis angegeben. Nebst dem ausgewiesenen Kaufpreis verpflichte sich der Käufer, den Differenzbetrag in bar zu bezahlen. Deshalb seien im Zeitraum 2006 auf die Konten der Beschwerdeführerinnen erhebliche Summen mehrerer solcher Differenzbeträge bar einbezahlt worden (je act. 1, Rz. 12 ff.). Die auf den Konten der Beschwerdeführerinnen heute gehal- tenen Guthaben stünden für Zahlungen an die G. Ltd. bereit, welche diese als Kredite zwecks Finanzierung der von der H. EOOD gehaltenen Baupro- jekte benötige. Unter den laufenden Bauverträgen stünden jeden Monat Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes an. Da aber der Kredit der F. AG ausgeschöpft sei, würden die ausstehenden Teilzahlungen durch die beiden Beschwerdeführerinnen finanziert. Die anstehenden Zahlungen würden über EUR 2 Millionen betragen (je act. 1, Rz. 18 f.). Sofern die fälli- gen Teilzahlungen für die nächsten Monate nicht rechtzeitig überwiesen würden, hätte dies eine Verzögerung des Baufortschrittes zur Folge, was wiederum zur Konsequenz hätte, dass gegen die H. EOOD, welche von C. beherrscht werde, Schadenersatzforderungen und Konventionalstrafen fäl- lig würden, und die G. Ltd. ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könn- te. Zusätzlich bestünde dann die reelle Gefahr, dass Käufer die Vorverträge kündigen und die Zahlungen zurückfordern würden. Es seien ausser den gesperrten Konten keine weiteren Geldmittel ausser jenen der beiden Be-

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schwerdeführerinnen vorhanden, um den Bau zu finanzieren (je act. 1, Rz. 20). 3.5 Die geltend gemachte Verzögerung des Baufortschrittes und die für die H. EOOD drohenden Schadenersatzforderungen und Konventionalstrafen vermögen keinen für die Beschwerdeführerinnen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der hievor unter Ziff. 3.3 darge- legten Rechtsprechung zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen sind zwar angeblich finanziell in diese Immobilienprojekte involviert, doch ma- chen sie für sich selbst weder die Verletzung von konkreten vertraglichen Verpflichtungen noch das Entgehen eines konkreten Geschäftes noch un- mittelbar bevorstehende Betreibungsschritte oder gar einen Entzug einer behördlichen Bewilligung geltend. Der Umstand, dass aufgrund der Vermö- genssperren bei den Beschwerdeführerinnen allenfalls Dritte (nämlich die G. Ltd. und/oder die H. EOOD) ihre finanziellen Verpflichtungen nicht ein- halten können, begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Soweit die Beschwerdeführerinnen weiter ausführen, bei den gesperrten Vermögenswerten handle es sich um die einzigen liquiden Mittel der wirt- schaftlich Berechtigten D. und C. (act. 14, Rz. 10 bzw. act. 15, Rz. 11), ver- kennen sie, dass eine solche Tatsache, sollte sie denn zutreffend sein, ebenfalls keinen eigenen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Diese Ausführungen sind des Weiteren in keiner Art belegt und stehen auch im Widerspruch zu den Angaben in den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Bankunterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 gemäss KYC-Unterlagen zwecks Investierung von Gewinnen und Ersparnissen aus den Geschäftsaktivitäten der Familie der wirtschaftlich Berechtigten D., welche Modegeschäfte, Hotels und meh- rere Immobilien besitze, eröffnet wurde (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, BA/RIZ/4/07/0032, Band/Ordner Nr. 3, act. 247 - 252). Die KYC- Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin 2 halten u.a. fest, der wirt- schaftlich Berechtigte C. sei im Immobiliengeschäft tätig sowie Eigentümer von Geschäftshäusern, Hotels und Restaurants (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, BA/RIZ/4/07/0032, Band/Ordner Nr. 5, act. 203 - 209). Diese Angaben deuten daher vielmehr darauf hin, dass sowohl die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 wie auch die wirtschaftlich Berechtigten über weitere li- quide Mittel und Konten verfügen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein unmittelbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht glaubhaft dargelegt wurde, weshalb auf die Beschwerden nicht einzu- treten ist.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, wel- che in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf je Fr. 3'000.-- festgesetzt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2007.149 und RR.2007.150 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen den Restbetrag von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. Dezember 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Peter Probst - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).