Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Athen führt gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäsche- rei. In diesem Zusammenhang gelangte sie namentlich mit Rechtshilfeer- suchen vom 5. Dezember 2006 (act. 7.1), vom 19. Mai 2008 (act. 7.2) so- wie vom 26. Januar 2009 (act. 7.3) an die Schweiz.
Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 (act. 7.2) stehen die Tat- vorwürfe der Bestechung und Geldwäscherei in Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag Nummer 1 vom 15. Dezember 1997 zwischen der D., Ab- leger der E. AG, und der F. AG. Gegenstand des Vertragswerks sei die Lie- ferung von Material und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen, welche im Kontext mit der Digitalisierung des F-Netzes stünden. Aufgrund des Rahmenvertrags - bei welchem seitens der D. auch A. mitgearbeitet habe - seien in den darauf folgenden Jahren sechs Aufträge im Gesamtvo- lumen von rund EUR 693 Mio. vergeben worden. Leitende Angestellte der E. AG hätten über „schwarze Kassen“ der E. verfügt, welche sie zur Beste- chung von F. AG-Angestellten und von Staatsbeamten verwendet hätten. Aus diesen Kassen hätten sie Geldbeträge von mehreren Millionen Euro sowohl direkt auf Bankkonten von Mitarbeitern der F. AG als auch auf Bankkonten von Mitarbeitern der D. - darunter auch an A. - überwiesen; auch Bargeld sei übergeben worden. Namentlich seien in den ersten drei Monaten des Jahres 1998 auf die Bankkonten Nr. 2 und Nr. 3 bei der Bank G., Zürich, zweimal DEM 2,5 Mio. sowie einmal DEM 2 Mio. überwiesen worden. Sodann seien bei der Bank H., am 9. Juni, am 29. Oktober 1998 sowie am 19. Mai 2000 auf den Konten Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 zwei Zahlun- gen von DEM 1 Mio. und eine Zahlung von DEM 500'000.-- erfolgt. Bei der Bank H., Zürich, seien am 3. März, 27. und 29. Oktober 1998 sowie am 9. Februar und 14. März 2000 zweimal DEM 1 Mio., zweimal DEM 1,8 Mio. sowie einmal DEM 1,7 Mio. auf die Konten Nr. 7 sowie Nr. 8 übertragen worden. Am 21. Juli, 6. August, 4. September, 8. und 9. Dezember 1998,
30. Juli 1999 sowie 19. Mai 2000 seien zu Gunsten von I. und J. auf die Konten Nr. 9 sowie Nr. 10 bei der Bank K. Zürich dreimal DEM 2 Mio. überwiesen worden.
Mit den vorgenannten Rechtshilfeersuchen wird unter anderem um Über- mittlung der Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen über die Bewe- gungen betreffend die vorerwähnten Konti ersucht.
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B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. Mai 2008 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug.
C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 12. August 2008 den Rechtshilfeersuchen (act. 7.4). Gleichentags wies sie die Bank L. in Zürich als Rechtsnachfolgerin der Bank K und Bank G. mit zwei separaten Verfü- gungen an, sämtliche Kontounterlagen seit Eröffnung bis 12. August 2008 der Konten Nr. 2 und Nr. 3 der ehemaligen Bank G. sowie der Konten Nr. 9 und Nr. 10 der ehemaligen Bank K. herauszugeben (act. 7.5, 7.51). Mit Schreiben vom 9., 30. September sowie 15. Oktober 2008 übermittelte die Bank L. die verlangten Unterlagen. Auf Aufforderung der Bundesanwalt- schaft vom 25. Februar 2009 reichte die Bank L. am 10. März 2009 die ge- forderten Detailbelege zu bestimmten Transaktionen nach. Mit Editionsver- fügung vom 13. November 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Bank H. in Zürich und ordnete unter anderem die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen seit Eröffnung bis 13. November 2008 der Konten Nr. 4, Nr. 5 sowie Nr. 6 sowie der Konten Nr. 7 und Nr. 8 an (act. 7.6). Die Bank H. wies die Bundesanwaltschaft am 18. November 2008 darauf hin, dass die Angaben in ihrer Editionsverfügung zu wenig präzis seien, so dass die Kontobeziehungen nicht zugeordnet werden könnten. Die griechischen Behörden übermittelten auf entsprechende Information der Bundesanwalt- schaft am 5. sowie 11. Februar 2009 weitere Angaben, worauf die Bank H. am 24. Februar 2009 die verlangten Kontounterlagen edierte. Auf Aufforde- rung der Bundesanwaltschaft vom 26. März 2009 reichte die Bank H. am 8. April 2009 die geforderten Detailbelege und die Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 11 nach.
D. Mit Schlussverfügung vom 7. August 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft den Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausga- be der edierten Unterlagen betreffend vorgenannter Bankbeziehungen. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoaus- züge, Detailbelege, Registraturunterlagen, Depotauszüge sowie Kassenbe- lege der Nummernkonten Nr. 12 J., Nr. 9 M., Nr. 2 N. sowie Nr. 3 O. bei der Bank L. und der Nummernkonten Nr.13, Nr. 14 P., Nr. 15 Q., Nr. 16 R. und Nr. 17, deren Inhaber A. ist, bei der Bank H. (act. 1.1).
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E. Gegen die Schlussverfügung führt A. mit Eingabe vom 7. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt er zum einen die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom
19. Mai 2008. Zum andern beantragt er die vorläufige Sistierung des Be- schwerdeverfahrens, bis die ersuchende Behörde eine Stellungnahme zu diversen in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Themen abgegeben ha- be. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um eine Nachfrist, zwecks Er- gänzung seiner Beschwerde und zwecks Nachreichung von beweiserhebli- chen Gutachten griechischer Rechtsprofessoren sowie von sonstigen be- weiserheblichen Urkunden. Im Eventualstandpunkt beantragt der Be- schwerdeführer die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch Her- ausgabe der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unterlagen, soweit sie sich auf einen Zeitraum nach dem 13. Februar 1998 beziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge (act. 7). Der Beschwerdeführer hält innert erstreckter Frist mit Beschwerdereplik vom 28. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen fest, dagegen zieht er die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen des unfairen Verfahrens laut Art. 2 lit. a IRSG zurück (act. 10). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2009 auf eine Beschwerdeduplik (act. 12), während die Bundesanwaltschaft am 10. November 2009 an den gestellten Anträgen festhält (act. 13), worüber der Beschwerdeführer am 11. November 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14). Mit Schreiben vom 7. April 2010 stellte die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem Beschwerdeführer eine Kopie der Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und 26. Janu- ar 2009 sowie eine Kopie des Schreibens des Untersuchungsrichters S. vom 31. März 2009 zur Stellungnahme zu (act. 15). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 19. April 2010 (act. 16). Auf Aufforde- rung vom 20. April 2010 (act. 17) reichte die Bundesanwaltschaft Seite 6 des Rechtshilfeersuchens vom 26. Januar 2009, ihr Schreiben vom 10. Februar 2009 an die ersuchenden Behörden sowie zwei weitere Schriften- wechsel zwischen ihr und den griechischen Behörden vom 31. März 2009 nach (act. 18). Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 22), wozu er sich unaufgefordert mit Eingabe vom 14. Mai 2010 äusserte (act. 24). Die Eingaben des Be- schwerdeführers wurden dem BJ und der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis
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übermittelt (act. 17, 25). Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut unauf- gefordert mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (act. 26), welches dem BJ und der Bundesanwaltschaft wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 27).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die griechischen Behör- den ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massge- benden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Bankbeziehungen bei der Bank L. und der Bank H. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieser Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussver- fügung vom 7. August 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 In prozessualer Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm die Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und vom 26. Januar 2009 sowie das ergänzende Schreiben des Untersuchungsrichters S. vom 31. März 2009 an die Be- schwerdegegnerin nicht bekannt seien. Trotz Gesuchs um Akteneinsicht (act. 1.6) habe die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen nicht zur Einsicht offen gelegt, in ihrer Schlussverfügung nehme sie jedoch ausdrücklich dar- auf Bezug. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei ausgeschlossen, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handle (act. 1, S. 5 f., 12 f.).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts
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1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Laut Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht um- fasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, son- dern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfas- sender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2 und RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 2.1). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dieser Behörde ist daher möglich.
3.3 Die angefochtene Schlussverfügung stützt sich sowohl auf die Rechtshilfe- ersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008, vom 26. Januar 2009 als auch auf das ergänzende Schreiben der griechischen Behörden vom
31. März 2009. So verweist die Beschwerdegegnerin für die vollständige Darstellung der relevanten Tatsachen auf das Rechtshilfeersuchen vom
5. Dezember 2006 und auf dasjenige vom 19. Mai 2008 (act. 1.1, S. 2, Ziff. I 1). Bezüglich einer Transaktion von DEM 200'000.-- auf dem Konto Nr. 3 O: führt sie in der Schlussverfügung ferner aus, aus dem Rechtshilfe- ersuchen vom 26. Januar 2009 sowie dem ergänzenden Schreiben dazu vom 31. März 2009 sei ersichtlich, dass der Zahlungsempfänger, T., ein lei- tender Angestellter der F. AG sei (act. 1.1, S. 5, Ziff. 6.4).
3.4 Indem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung auf besagte Weise sowohl auf die Ersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008
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und vom 26. Januar 2009 als auch auf das ergänzende Schreiben vom
31. März 2009 bezogen hat, musste der Beschwerdeführer davon ausge- hen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid Rechtshilfe zu leisten auch materiell darauf gestützt hatte. Ihr Einwand, diese Dokumente enthielten keine Informationen, welche für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers erforderlich seien (act. 7, S. 2), geht fehl. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zudem ausdrücklich auch um Einsicht in sämtliche fallrelevante Aktenstü- cke des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.6). Die Beschwerdegegnerin übermit- telte ihm am 26. Mai 2009 die Editionsverfügung betreffend die Bank H. vom 19. Mai 2008, ein Schreiben der Bank H. vom 18. November 2008, ein Schreiben des griechischen Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 2009 sowie drei Schreiben der Bundesanwaltschaft (act. 1.7). Die Rechts- hilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und 26. Januar 2009 sowie das Schreiben vom 31. März 2009 legte sie nicht bei, berief sich diesbezüglich aber auch nicht auf einen Einschränkungsgrund im Sinne des Art. 80b Abs. 2 IRSG.
Dadurch dass sich die Beschwerdegegnerin laut Schlussverfügung auch auf die vorgenannten Unterlagen gestützt, diese dem Beschwerdeführer aber nicht zur Einsicht offen gelegt hat und er damit über den Inhalt im Un- klaren gelassen wurde, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegende kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Entschei- dend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein of- fensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit hei- lungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5, vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die festge- stellte Gehörsverletzung jedoch keine schwere Verletzung von Verfahrens- rechten. Der Inhalt der zur Einsicht verlangten und am 7. April 2010 über- mittelten Unterlagen ist nicht besonders umfangreich, und der Beschwerde- führer hatte Gelegenheit, sich im gegenständlichen Verfahren umfassend dazu zu äussern. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ver- fügt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde, dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile durch die erfolgte vo- rinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden.
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Soweit dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerle- gen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörs- verletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).
3.5 Nach Zustellung der vorgenannten Unterlagen ersuchte der Beschwerde- führer zusätzlich um Einsicht in die griechischen Ersuchen vom 29. April,
25. Mai, 6. Juni sowie 30. Juni 2008, worauf sich die griechischen Behör- den einleitend im Rechtshilfeersuchen vom 26. Januar 2009 beziehen. Ferner beantragt er Einsichtnahme in das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 31. März 2009 an die griechischen Behörden (act. 16, S. 5 und 7).
Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Schlussverfügung keinen Bezug auf diese Rechtshilfeersuchen. Für den Beschwerdeführer waren diese Ersuchen zur Wahrung seiner Interessen im Rechtshilfever- fahren somit nicht erforderlich (Art. 80b Abs. 1 IRSG), und sie liegen auch der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht vor. Das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2009 an die griechischen Be- hörden (act. 18.3) wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 22). Darin ruft die Beschwerdegegnerin ein Schreiben in Erinnerung, worauf ihr noch nicht geantwortet wurde. Auch dieses Dokument enthält keine Informationen, wozu eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Bezüglich dieser Unter- lagen liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt in Zusammenhang mit dem Untersuchungs- richter S. generell die Rechtmässigkeit der von diesem gestellten Rechtshil- feersuchen in Frage. S. sei auf Anordnung des Generalstaatsanwalts beim obersten griechischen Gerichtshof am 1. September 2009 die Strafuntersu- chung in Sachen „D.-Affäre“ entzogen worden. Gegen ihn liefe ein Diszipli- nar- und ein weiteres Strafverfahren wegen Amtspflichtverletzung und Amtsmissbrauch (act. 1, S. 11, act. 1.5, act. 10, S. 7). Das Obergericht Athen habe am 17. September 2009 zwei neue Untersuchungsrichter ge- wählt und mit der Fortsetzung der „D.-Korruptionsaffäre“ beauftragt. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte im griechischen Strafverfahren bestehe somit nicht mehr. Die eingesetzten Untersuchungsrichter genössen in den griechi- schen Justizkreisen hohes Ansehen, woraus sich im gegenwärtigen Zeit- punkt kein Grund für die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Misstrauens an den Handlungen der griechischen Justizbehörden begründen liesse. Mit
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Bezug auf das Rechtshilfeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er hoffe, dass die neu bestellten Untersuchungsrichter eine Korrektur bzw. Abänderung des relevanten Rechtshilfeersuchens vornehmen würden. Die Beschwerdegegnerin habe zu überprüfen, ob die neu eingesetzten Unter- suchungsrichter überhaupt beabsichtigen, an den Rechtshilfeersuchen festzuhalten (act. 10, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer legt ferner einen Ent- scheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2009 betreffend B. ins Recht (act. 10.1). Dieser Entscheid betreffe zwar einen anderen Sachverhalt als den gegenständlichen, B. sei jedoch als Chef der D. die Schlüsselfigur im vermeintlichen Bestechungsskandal. Das Bundes- verfassungsgericht habe in seinem Entscheid die griechische Anklage, de- ren Verfasser Untersuchungsrichter S. sei, als unvollständig und unbe- stimmt beurteilt. Diese Beurteilung sei im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren ein nicht zu unterschätzendes Indiz, dass in einem komplexen Verfah- ren wie der „D.-Korruptionsaffäre“, das ausländische Strafverfahren mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei (act. 10, S. 13). Schliesslich ver- weist der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Fürstlichen Oberge- richts von Liechtenstein (act. 26.1), welcher sich auf ein Rechtshilfeersu- chen beziehe, das von Untersuchungsrichter S. gestellt worden sei und auch den Rahmenvertrag Nr. 1 zwischen der D. und der F. AG zum Ge- genstand habe. In seinem Entscheid habe das Fürstliche Obergericht von Liechtenstein unter anderem das Strafverfahren gegen S. als einen aufklä- rungswürdigen Umstand erachtet, welcher vor Rechtshilfeleistung durch entsprechende Rückfragen abzuklären sei.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das griechische Verfahren weise schwere Mängel gemäss Art. 2 lit. d IRSG auf, kann er damit nicht gehört werden. Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Geht es wie vorliegend um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, so- fern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Aus- land aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin- den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
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Der Beschwerdeführer hat Griechenland nach eigenen Angaben im Mai 2009 verlassen (act. 1, S. 10; act. 10, S. 11), er befindet sich also nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates. Was er vorbringt, reicht prima facie nicht aus, um darzutun, dass objektiv und ernsthaft zu befürchten ist, das Strafverfahren in Griechenland könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen (vgl. dazu BGE 117 Ib 64 E. 5f., 115 Ib 68 E. 6). Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde dem von ihm kritisierten Untersuchungsrichter S. die „D.-Affäre“ entzogen und es seien neue Untersuchungsrichter bestellt worden. Diese Neubesetzung be- legt gerade ein funktionierendes Justizsystem, und die neu gewählten Un- tersuchungsrichter scheinen auch beim Beschwerdeführer hohes Ansehen zu geniessen. Die diesbezüglichen Rügen sind daher unbegründet.
4.3 Auch sein Einwand, wonach die Vorinstanz zu überprüfen habe, ob an den gestellten Rechtshilfeersuchen festgehalten werde, geht fehl. Zum einen sind die Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 (act. 7.1) und jenes vom 19. Mai 2008 (act. 7.2) nicht von S., sondern von Staatsanwalt A. ge- stellt worden. Zum andern sind die gestellten Rechtshilfeersuchen grund- sätzlich zu erledigen, solange die neu eingesetzten griechischen Untersu- chungsrichter diese nicht zurückziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.3). Demnach behalten die gestellten Rechtshilfeersuchen ihre Gültigkeit, unabhängig da- von, dass Untersuchungsrichter S. nicht mehr mit der „D.-Affäre“ betraut ist. Ausserdem ist seit der Einsetzung der neuen Untersuchungsrichter im Sep- tember 2009 genügend Zeit verstrichen, während der sie Rechtshilfeersu- chen ihres Amtsvorgängers hätten zurückziehen bzw. korrigieren können. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, er hoffe, die neuen Untersuchungs- richter würden eine Korrektur bzw. Änderung des Rechtshilfeersuchens vornehmen (act. 10, S. 3). Das ist bis heute nicht geschehen, weshalb da- von auszugehen ist, dass der ersuchende Staat an den gestellten Rechts- hilfeersuchen festhält. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, demzufolge erübrigen sich Abklärungen zu den bisher bean- tragten Rechtshilfehandlungen.
5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine lückenhafte Sach- verhaltsdarstellung (act. 1, S. 14 ff.). Die Darstellung im Rechtshilfeersu- chen genüge den staatsvertraglichen und gesetzlichen Anforderungen nicht. Er sei Finanzchef der D. und nicht der E. AG gewesen. Aus den
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Rechtshilfeersuchen ergäben sich keine Hinweise auf eine etwaige Verun- treuung zu Lasten der D. Es sei zwar korrekt, dass er in der Zeit ab
13. Februar 1998 wiederholt Geldbeträge von E. AG erhalten habe. Dabei habe es sich jedoch um völlig legitime Provisionszahlungen gehandelt, mit welchen er für verschiedene Projekte in den neunziger Jahren belohnt wor- den sei (act. 1, S. 21).
5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit vorliegt (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
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5.3 Zusammengefasst und im Wesentlichen sollen gemäss Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auszugsweise selber zitiert, Angestellte der E. AG Geld aus „schwarzen Kassen“ an leitende Mitarbeiter der D. - auch an den Be- schwerdeführer - übergeben haben, welches anschliessend für Korrupti- onszahlungen an Mitarbeiter der F. AG verwendet worden sei. In diesem Zusammenhang seien unter anderem dem Beschwerdeführer in den Jah- ren 1998 bis 2000 mehrmals hohe Geldbeträge auf Bankkonten in der Schweiz überwiesen worden.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt zu genügen und ist weder mit offen- sichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, wie die verdächtigten Personen bei den Bestechungshandlun- gen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem werden zahlreiche Bankverbindungen ge- nannt, über welche Geld aus den vorgeworfenen Korruptionshandlungen geflossen sei. Die Rüge der lückenhaften Sachverhaltsdarstellung erweist sich demnach als unbegründet. Der Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach die von der E. AG auf seine Konten überwiesenen Geldbeträge legi- time Provisionszahlungen seien, ist unbehelflich, handelt es sich doch da- bei um eine im Rechtshilferecht nicht zulässige Gegenbehauptung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die schweizerischen Behörden haben sich grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die im Sachverhalt des Er- suchens angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
6. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es fehle an der doppelten Straf- barkeit. Überdies stellt er sich auf den Standpunkt, die Strafbarkeit sei vor- liegend sowohl nach griechischem als auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Die ersuchende Behörde habe in diesem Zusammenhang abzu- klären, ob eine im Ausland begangene und bereits verjährte mutmassliche Bestechung nach griechischem Recht eine Vortat der Geldwäscherei dar- stellen dürfe und ob nach griechischem Recht die Straftat der aktiven Be- stechung eine Vortat der Geldwäscherei darstellen könne und gegebenen- falls ab wann (act. 1, Antrag 2d und 2e).
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6.1 Prozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Aus- land verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizeri- schem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom
3. Juli 2007, E. 6.1 und 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 537 N. 583).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; TPF RR.2007.29 vom
30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
6.2 6.2.1 Betreffend Überprüfung der Strafbarkeit nach griechischem Recht räumt der Beschwerdeführer zwar ein, es treffe zu, dass die ersuchte Behörde die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen habe. Dieser Grundsatz könne jedoch keine Geltung beanspru- chen, wenn aus der Gesuchstellung ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Strafbarkeit der untersuchten Straftaten hervorgehe (act. 1, S. 29 f.). Der Beschwerdeführer sieht einen Rechtsmissbrauch der griechi- schen Behörden zum einen darin, dass der Tatbestand der Geldwäscherei im angeblichen Deliktszeitpunkt mangels gesetzlicher Grundlage in Grie-
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chenland gar nicht habe erfüllt sein können. Zum andern sei eine allfällige Strafverfolgung wegen aktiver oder passiver Bestechung ebenfalls unzu- lässig, da diese Delikte nach griechischem Recht bereits verjährt seien (act. 1.9, S. 8 ff.).
6.2.2 Die Strafbarkeit nach griechischem Recht muss entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Die Argumente, mit welchen er ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen sei- tens der griechischen Behörden darlegen will, sind nicht vom Rechtshilfe- richter zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat sie allenfalls vor dem zu- ständigen griechischen Sachrichter vorzubringen. Aus dem Verhalten der griechischen Behörden ist jedenfalls kein offensichtlicher Missbrauch aus- zumachen, welcher die Prüfung der Strafbarkeit nach griechischem Recht rechtfertigen könnte. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob der in den Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt (vgl. lit. A) unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
6.3 6.3.1 In Bezug auf die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht bringt der Be- schwerdeführer zusammengefasst vor, die mutmasslichen Bestechungs- empfänger seien nach griechischem Recht keine Beamten. Nach griechi- schem Recht, Rechtsprechung und Schrifttum sei nicht unumstritten, ob den F. AG-Angestellten die Beamtenstellung in strafrechtlicher Hinsicht zu- erkannt werde. Bei der F. AG handle es sich um ein Unternehmen der Pri- vatwirtschaft, weshalb - mangels Beamtenstellung der mutmasslich Besto- chenen - eine Subsumtion unter Art. 322ter StGB (Bestechung schweizeri- scher Amtsträger) nicht möglich sei. Deshalb sei auch die Subsumtion un- ter Art. 322septies StGB (Bestechung fremder Amtsträger) ausgeschlossen (act. 1, S. 24 ff.). In diesem Zusammenhang sei abzuklären, ob die leiten- den Angestellten der F. AG nach griechischem Recht als Beamte zu quali- fizieren seien (act. 1, Antrag 2b). Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, das strafrechtlich relevante Verhalten der Verdächtigten könne auch nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB subsumiert werden, da das Rechtshilfeersuchen nicht genü- gend Angaben über die Tatbestandsmerkmale des besagten Delikts enthal- te. Mangels näherer Angaben falle auch eine Subsumtion unter Art. 138 StGB (Veruntreuung), Art. 146 StGB (Betrug) sowie Art. 152 StGB (unwah- re Angaben über kaufmännische Gewerbe) ausser Betracht. Aus der Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen liessen sich auch die Elemente des schweizerischen Geldwäschereitatbestandes nicht ableiten. Im Ersuchen werde nämlich weder behauptet noch konkret dargelegt, welches Verbre-
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chen als Vortat für die vermeintlichen Geldwäschereihandlungen in Frage komme.
6.3.2 Laut Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behör- de, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Überset- zer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Gemäss der Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts- pflege sowie die Personen, welche provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Erfasst wer- den damit sowohl die institutionellen als auch die funktionalen Beamten. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinne sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei letzteren kommt es auf die Art der Verpflichtung, aufgrund derer die Person tätig wird, nicht an; das Verhältnis kann öffent- lich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Ebenso unerheblich ist, ob solche Personen hoheitlich oder nicht-hoheitlich tätig sind oder ob sie besoldete oder unbesoldete Verrichtungen ausführen. Entscheidend ist für diese zweite Personengruppe einzig die Funktion der Verrichtungen: Besteht sie in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen gelten als Beamte i.S. des Strafrechts (MARK PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 322ter StGB N. 4 m.w.H.). Ein nicht gebührender Vorteil liegt vor, wenn der Vorteil dem Empfänger nicht zusteht und er dar- auf auch keinen Anspruch hat. Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung angeboten, versprochen oder gewährt werden, welche im Zusam- menhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtli- chen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten ge- gen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 f. zu Art. 322ter StGB).
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6.3.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass in Zu- sammenhang mit dem Rahmenvertrag Nr. 1 und den Ausführungsverträ- gen Mitarbeiter der E. AG Geldbeträge von mehreren Millionen Euro auf Bankkonten von leitenden Mitarbeitern der D. überwiesen haben sollen. Mit diesem Geld seien schliesslich Angestellte der griechischen F. AG besto- chen worden.
Die F. AG erfüllt öffentliche Aufgaben, weshalb ihre Angestellten als Beam- te i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB gelten. Die „prima facie“ Beurteilung des Sachverhalts zeigt, dass dieser - hätte er in der Schweiz stattgefunden - die Tatbestandsmerkmale des Bestechens gemäss Art. 322ter StGB erfüllt. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind offenkundig gegeben. Ob weitere Tat- bestände wie die der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) und/oder der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, und den gestellten Beweisanträgen in Zusammenhang mit der doppelten Strafbar- keit (act. 1, Anträge 2b, 2d und 2e) ist nicht stattzugeben.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die vorgewor- fenen Taten seien verjährt. Der Sachverhalt im Ersuchen betreffe Strafta- ten, welche auf das Jahr 1998 zurückgingen. Somit sei spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung die Strafverfolgungsverjäh- rung eingetreten (act. 1, S. 19). Die ersuchende Behörde hätte zur Frage der Verjährung eine Stellungnahme abzugeben (act. 1, Antrag 2c).
7.2 Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich wäre damit allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich überdies darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer aus- drücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 3). Im Verkehr mit Vertragsstaaten
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geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 669 mit weiteren Verweisen auf die Praxis). Es besteht vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, eine Stellungnahme der ersuchenden Behörde zur Verjährung erübrigt sich damit.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die örtliche Strafzuständig- keit der griechischen Behörden und beantragt in diesem Zusammenhang, die Kompetenz des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung sei abzuklä- ren. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens gehe hervor, dass die von den griechischen Behörden ermittelten und im Ersuchen vom
19. Mai 2008 erwähnten vermeintlichen Straftaten ausschliesslich im Aus- land, also keinesfalls in Griechenland begangen worden seien. Anknüp- fungspunkte der vorgeworfenen Straftaten zu Griechenland mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit der vermeintlichen Täter bzw. deren Wohnsitz in Griechenland seien aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersu- chen nicht ersichtlich (act. 1, S. 15 ff., Ziff. 2.3).
8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen umstritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen).
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Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er- suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol- gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht- lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
8.3 Die Strafverfolgung in Griechenland richtet sich gegen mehrere Personen, welche unter anderem der Korruption verdächtigt werden. Gemäss Rechts- hilfeersuchen sollen leitende Angestellte eines griechischen Unternehmens Mitarbeiter der F. AG bestochen haben. Wie der Beschwerdeführer sodann selber ausführt, handelt es sich bei den mutmasslichen Tätern um griechi- sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Griechenland (act. 1, S. 16). Nach eigenen Angaben war er von August 1967 bis August 1998 als Finanzchef für die E. AG in Deutschland sowie deren Tochtergesellschaft in Griechen- land tätig und hatte seinen Wohnsitz vor seiner Flucht in Griechenland (act. 1, S. 9 f., act. 1.9, S. 4). Vorliegend bestehen demnach genügend Anknüp- fungspunkte im vorstehend erläuterten Sinne zum ersuchenden Staat. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der griechischen Justiz zur Strafver- folgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Dem Antrag, wonach die Kompetenz des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung abzuklären sei (act. 1, Antrag 2a), ist somit nicht stattzugeben.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (act. 1, S. 30). Er führt aus, es gebe keine sachliche Be- gründung, für die Herausgabe von Kontounterlagen vor dem vermeintlichen Korruptionszeitraum (1998 bis 2003). In diesem Zusammenhang stellt er den Eventualantrag, es seien nur diejenigen Bankunterlagen der Bank L. und der Bank H. herauszugeben, welche sich auf den Zeitraum nach dem
13. Februar 1998 beziehen (act. 1, Antrag 4).
9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
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lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis- hing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstü- cke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwi- schen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten er- stellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Be- teiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung delikti- scher Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf de- ren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur die- jenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen: BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 6.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
9.3 Die im Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Korruptionshandlungen sollen im Zusammenhang mit dem am 15. Dezember 1997 zwischen der D. und der F. AG abgeschlossenen Rahmenvertrag 1 und den Ausführungsaufträ- gen stehen. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden im Ersuchen na-
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mentlich Transaktionen ab dem Jahre 1998 in der Höhe von mehreren Mil- lionen DEM bei der ehemaligen Bank G., der ehemaligen Bank K. sowie der Bank H. erwähnt.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach zwischen Unterlagen vor dem 13. Februar 1998 und den vorgeworfenen Tathandlungen kein Konnex bestehe, kann so nicht gefolgt werden. Je nach Art der herauszugebenden Unterlagen spielt nämlich das Datum eines Aktenstücks für dessen poten- tielle Erheblichkeit keine Rolle. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen unabhängig ihrer Datierung bezüglich der Eröffnung der Konten und De- pots, bezüglich des Vertragsverhältnisses mit der Bank, allfälliger Vertre- tungsverhältnisse und Vollmachten relevant, weil sie Auskunft unter ande- rem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung mithin derar- tige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegrün- det. Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewe- gungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüglich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kon- tenbewegungen jedoch nicht einfach ein. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass - gerade im Hinblick auf den Abschluss des Rahmenvertrages und auch der Ausführungsverträge - bereits vor dem 15. Dezember 1997 Zah- lungen sowohl an Angestellte der D. als auch an F. AG-Mitarbeiter geleistet worden waren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ergibt ei- ne Durchsicht der herauszugebenden Bankunterlagen ausserdem, dass mit Bezug auf die Bewegungsdaten keine Belege vor dem 30. Juni 1997 datie- ren. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den edier- ten Bankunterlagen und den vorgeworfenen Straftaten können diese Do- kumente ohne weiteres mit den vorgeworfenen Korruptionshandlungen in Zusammenhang stehen und sind somit potentiell geeignet, das griechische Strafverfahren voranzutreiben. Der ersuchenden Behörde sind daher sämt- liche in der Schlussverfügung bezeichneten Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, weshalb sich seine Be- schwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde einzig mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise begründet, diese Gehörsver- letzung konnte jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wer- den (vgl. E. 3). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Be- schwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- an- zusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 30 Juli 1999 sowie 19. Mai 2000 seien zu Gunsten von I. und J. auf die Konten Nr. 9 sowie Nr. 10 bei der Bank K. Zürich dreimal DEM 2 Mio. überwiesen worden.
Mit den vorgenannten Rechtshilfeersuchen wird unter anderem um Über- mittlung der Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen über die Bewe- gungen betreffend die vorerwähnten Konti ersucht.
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B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. Mai 2008 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug.
C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 12. August 2008 den Rechtshilfeersuchen (act. 7.4). Gleichentags wies sie die Bank L. in Zürich als Rechtsnachfolgerin der Bank K und Bank G. mit zwei separaten Verfü- gungen an, sämtliche Kontounterlagen seit Eröffnung bis 12. August 2008 der Konten Nr. 2 und Nr. 3 der ehemaligen Bank G. sowie der Konten Nr. 9 und Nr. 10 der ehemaligen Bank K. herauszugeben (act. 7.5, 7.51). Mit Schreiben vom 9., 30. September sowie 15. Oktober 2008 übermittelte die Bank L. die verlangten Unterlagen. Auf Aufforderung der Bundesanwalt- schaft vom 25. Februar 2009 reichte die Bank L. am 10. März 2009 die ge- forderten Detailbelege zu bestimmten Transaktionen nach. Mit Editionsver- fügung vom 13. November 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Bank H. in Zürich und ordnete unter anderem die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen seit Eröffnung bis 13. November 2008 der Konten Nr. 4, Nr. 5 sowie Nr. 6 sowie der Konten Nr. 7 und Nr. 8 an (act. 7.6). Die Bank H. wies die Bundesanwaltschaft am 18. November 2008 darauf hin, dass die Angaben in ihrer Editionsverfügung zu wenig präzis seien, so dass die Kontobeziehungen nicht zugeordnet werden könnten. Die griechischen Behörden übermittelten auf entsprechende Information der Bundesanwalt- schaft am 5. sowie 11. Februar 2009 weitere Angaben, worauf die Bank H. am 24. Februar 2009 die verlangten Kontounterlagen edierte. Auf Aufforde- rung der Bundesanwaltschaft vom 26. März 2009 reichte die Bank H. am 8. April 2009 die geforderten Detailbelege und die Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 11 nach.
D. Mit Schlussverfügung vom 7. August 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft den Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausga- be der edierten Unterlagen betreffend vorgenannter Bankbeziehungen. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoaus- züge, Detailbelege, Registraturunterlagen, Depotauszüge sowie Kassenbe- lege der Nummernkonten Nr. 12 J., Nr. 9 M., Nr. 2 N. sowie Nr. 3 O. bei der Bank L. und der Nummernkonten Nr.13, Nr. 14 P., Nr. 15 Q., Nr. 16 R. und Nr. 17, deren Inhaber A. ist, bei der Bank H. (act. 1.1).
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E. Gegen die Schlussverfügung führt A. mit Eingabe vom 7. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt er zum einen die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom
19. Mai 2008. Zum andern beantragt er die vorläufige Sistierung des Be- schwerdeverfahrens, bis die ersuchende Behörde eine Stellungnahme zu diversen in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Themen abgegeben ha- be. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um eine Nachfrist, zwecks Er- gänzung seiner Beschwerde und zwecks Nachreichung von beweiserhebli- chen Gutachten griechischer Rechtsprofessoren sowie von sonstigen be- weiserheblichen Urkunden. Im Eventualstandpunkt beantragt der Be- schwerdeführer die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch Her- ausgabe der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unterlagen, soweit sie sich auf einen Zeitraum nach dem 13. Februar 1998 beziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge (act. 7). Der Beschwerdeführer hält innert erstreckter Frist mit Beschwerdereplik vom 28. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen fest, dagegen zieht er die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen des unfairen Verfahrens laut Art. 2 lit. a IRSG zurück (act. 10). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2009 auf eine Beschwerdeduplik (act. 12), während die Bundesanwaltschaft am 10. November 2009 an den gestellten Anträgen festhält (act. 13), worüber der Beschwerdeführer am 11. November 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14). Mit Schreiben vom 7. April 2010 stellte die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem Beschwerdeführer eine Kopie der Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und 26. Janu- ar 2009 sowie eine Kopie des Schreibens des Untersuchungsrichters S. vom 31. März 2009 zur Stellungnahme zu (act. 15). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 19. April 2010 (act. 16). Auf Aufforde- rung vom 20. April 2010 (act. 17) reichte die Bundesanwaltschaft Seite 6 des Rechtshilfeersuchens vom 26. Januar 2009, ihr Schreiben vom 10. Februar 2009 an die ersuchenden Behörden sowie zwei weitere Schriften- wechsel zwischen ihr und den griechischen Behörden vom 31. März 2009 nach (act. 18). Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 22), wozu er sich unaufgefordert mit Eingabe vom 14. Mai 2010 äusserte (act. 24). Die Eingaben des Be- schwerdeführers wurden dem BJ und der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis
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übermittelt (act. 17, 25). Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut unauf- gefordert mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (act. 26), welches dem BJ und der Bundesanwaltschaft wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 27).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die griechischen Behör- den ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massge- benden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Bankbeziehungen bei der Bank L. und der Bank H. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieser Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussver- fügung vom 7. August 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 In prozessualer Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm die Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und vom 26. Januar 2009 sowie das ergänzende Schreiben des Untersuchungsrichters S. vom 31. März 2009 an die Be- schwerdegegnerin nicht bekannt seien. Trotz Gesuchs um Akteneinsicht (act. 1.6) habe die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen nicht zur Einsicht offen gelegt, in ihrer Schlussverfügung nehme sie jedoch ausdrücklich dar- auf Bezug. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei ausgeschlossen, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handle (act. 1, S. 5 f., 12 f.).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts
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1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Laut Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht um- fasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, son- dern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfas- sender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2 und RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 2.1). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dieser Behörde ist daher möglich.
3.3 Die angefochtene Schlussverfügung stützt sich sowohl auf die Rechtshilfe- ersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008, vom 26. Januar 2009 als auch auf das ergänzende Schreiben der griechischen Behörden vom
E. 31 März 2009 bezogen hat, musste der Beschwerdeführer davon ausge- hen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid Rechtshilfe zu leisten auch materiell darauf gestützt hatte. Ihr Einwand, diese Dokumente enthielten keine Informationen, welche für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers erforderlich seien (act. 7, S. 2), geht fehl. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zudem ausdrücklich auch um Einsicht in sämtliche fallrelevante Aktenstü- cke des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.6). Die Beschwerdegegnerin übermit- telte ihm am 26. Mai 2009 die Editionsverfügung betreffend die Bank H. vom 19. Mai 2008, ein Schreiben der Bank H. vom 18. November 2008, ein Schreiben des griechischen Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 2009 sowie drei Schreiben der Bundesanwaltschaft (act. 1.7). Die Rechts- hilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und 26. Januar 2009 sowie das Schreiben vom 31. März 2009 legte sie nicht bei, berief sich diesbezüglich aber auch nicht auf einen Einschränkungsgrund im Sinne des Art. 80b Abs. 2 IRSG.
Dadurch dass sich die Beschwerdegegnerin laut Schlussverfügung auch auf die vorgenannten Unterlagen gestützt, diese dem Beschwerdeführer aber nicht zur Einsicht offen gelegt hat und er damit über den Inhalt im Un- klaren gelassen wurde, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegende kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Entschei- dend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein of- fensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit hei- lungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5, vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die festge- stellte Gehörsverletzung jedoch keine schwere Verletzung von Verfahrens- rechten. Der Inhalt der zur Einsicht verlangten und am 7. April 2010 über- mittelten Unterlagen ist nicht besonders umfangreich, und der Beschwerde- führer hatte Gelegenheit, sich im gegenständlichen Verfahren umfassend dazu zu äussern. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ver- fügt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde, dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile durch die erfolgte vo- rinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden.
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Soweit dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerle- gen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörs- verletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).
3.5 Nach Zustellung der vorgenannten Unterlagen ersuchte der Beschwerde- führer zusätzlich um Einsicht in die griechischen Ersuchen vom 29. April,
25. Mai, 6. Juni sowie 30. Juni 2008, worauf sich die griechischen Behör- den einleitend im Rechtshilfeersuchen vom 26. Januar 2009 beziehen. Ferner beantragt er Einsichtnahme in das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 31. März 2009 an die griechischen Behörden (act. 16, S. 5 und 7).
Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Schlussverfügung keinen Bezug auf diese Rechtshilfeersuchen. Für den Beschwerdeführer waren diese Ersuchen zur Wahrung seiner Interessen im Rechtshilfever- fahren somit nicht erforderlich (Art. 80b Abs. 1 IRSG), und sie liegen auch der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht vor. Das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2009 an die griechischen Be- hörden (act. 18.3) wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 22). Darin ruft die Beschwerdegegnerin ein Schreiben in Erinnerung, worauf ihr noch nicht geantwortet wurde. Auch dieses Dokument enthält keine Informationen, wozu eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Bezüglich dieser Unter- lagen liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt in Zusammenhang mit dem Untersuchungs- richter S. generell die Rechtmässigkeit der von diesem gestellten Rechtshil- feersuchen in Frage. S. sei auf Anordnung des Generalstaatsanwalts beim obersten griechischen Gerichtshof am 1. September 2009 die Strafuntersu- chung in Sachen „D.-Affäre“ entzogen worden. Gegen ihn liefe ein Diszipli- nar- und ein weiteres Strafverfahren wegen Amtspflichtverletzung und Amtsmissbrauch (act. 1, S. 11, act. 1.5, act. 10, S. 7). Das Obergericht Athen habe am 17. September 2009 zwei neue Untersuchungsrichter ge- wählt und mit der Fortsetzung der „D.-Korruptionsaffäre“ beauftragt. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte im griechischen Strafverfahren bestehe somit nicht mehr. Die eingesetzten Untersuchungsrichter genössen in den griechi- schen Justizkreisen hohes Ansehen, woraus sich im gegenwärtigen Zeit- punkt kein Grund für die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Misstrauens an den Handlungen der griechischen Justizbehörden begründen liesse. Mit
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Bezug auf das Rechtshilfeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er hoffe, dass die neu bestellten Untersuchungsrichter eine Korrektur bzw. Abänderung des relevanten Rechtshilfeersuchens vornehmen würden. Die Beschwerdegegnerin habe zu überprüfen, ob die neu eingesetzten Unter- suchungsrichter überhaupt beabsichtigen, an den Rechtshilfeersuchen festzuhalten (act. 10, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer legt ferner einen Ent- scheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2009 betreffend B. ins Recht (act. 10.1). Dieser Entscheid betreffe zwar einen anderen Sachverhalt als den gegenständlichen, B. sei jedoch als Chef der D. die Schlüsselfigur im vermeintlichen Bestechungsskandal. Das Bundes- verfassungsgericht habe in seinem Entscheid die griechische Anklage, de- ren Verfasser Untersuchungsrichter S. sei, als unvollständig und unbe- stimmt beurteilt. Diese Beurteilung sei im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren ein nicht zu unterschätzendes Indiz, dass in einem komplexen Verfah- ren wie der „D.-Korruptionsaffäre“, das ausländische Strafverfahren mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei (act. 10, S. 13). Schliesslich ver- weist der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Fürstlichen Oberge- richts von Liechtenstein (act. 26.1), welcher sich auf ein Rechtshilfeersu- chen beziehe, das von Untersuchungsrichter S. gestellt worden sei und auch den Rahmenvertrag Nr. 1 zwischen der D. und der F. AG zum Ge- genstand habe. In seinem Entscheid habe das Fürstliche Obergericht von Liechtenstein unter anderem das Strafverfahren gegen S. als einen aufklä- rungswürdigen Umstand erachtet, welcher vor Rechtshilfeleistung durch entsprechende Rückfragen abzuklären sei.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das griechische Verfahren weise schwere Mängel gemäss Art. 2 lit. d IRSG auf, kann er damit nicht gehört werden. Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Geht es wie vorliegend um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, so- fern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Aus- land aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin- den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
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Der Beschwerdeführer hat Griechenland nach eigenen Angaben im Mai 2009 verlassen (act. 1, S. 10; act. 10, S. 11), er befindet sich also nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates. Was er vorbringt, reicht prima facie nicht aus, um darzutun, dass objektiv und ernsthaft zu befürchten ist, das Strafverfahren in Griechenland könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen (vgl. dazu BGE 117 Ib 64 E. 5f., 115 Ib 68 E. 6). Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde dem von ihm kritisierten Untersuchungsrichter S. die „D.-Affäre“ entzogen und es seien neue Untersuchungsrichter bestellt worden. Diese Neubesetzung be- legt gerade ein funktionierendes Justizsystem, und die neu gewählten Un- tersuchungsrichter scheinen auch beim Beschwerdeführer hohes Ansehen zu geniessen. Die diesbezüglichen Rügen sind daher unbegründet.
4.3 Auch sein Einwand, wonach die Vorinstanz zu überprüfen habe, ob an den gestellten Rechtshilfeersuchen festgehalten werde, geht fehl. Zum einen sind die Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 (act. 7.1) und jenes vom 19. Mai 2008 (act. 7.2) nicht von S., sondern von Staatsanwalt A. ge- stellt worden. Zum andern sind die gestellten Rechtshilfeersuchen grund- sätzlich zu erledigen, solange die neu eingesetzten griechischen Untersu- chungsrichter diese nicht zurückziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.3). Demnach behalten die gestellten Rechtshilfeersuchen ihre Gültigkeit, unabhängig da- von, dass Untersuchungsrichter S. nicht mehr mit der „D.-Affäre“ betraut ist. Ausserdem ist seit der Einsetzung der neuen Untersuchungsrichter im Sep- tember 2009 genügend Zeit verstrichen, während der sie Rechtshilfeersu- chen ihres Amtsvorgängers hätten zurückziehen bzw. korrigieren können. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, er hoffe, die neuen Untersuchungs- richter würden eine Korrektur bzw. Änderung des Rechtshilfeersuchens vornehmen (act. 10, S. 3). Das ist bis heute nicht geschehen, weshalb da- von auszugehen ist, dass der ersuchende Staat an den gestellten Rechts- hilfeersuchen festhält. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, demzufolge erübrigen sich Abklärungen zu den bisher bean- tragten Rechtshilfehandlungen.
5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine lückenhafte Sach- verhaltsdarstellung (act. 1, S. 14 ff.). Die Darstellung im Rechtshilfeersu- chen genüge den staatsvertraglichen und gesetzlichen Anforderungen nicht. Er sei Finanzchef der D. und nicht der E. AG gewesen. Aus den
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Rechtshilfeersuchen ergäben sich keine Hinweise auf eine etwaige Verun- treuung zu Lasten der D. Es sei zwar korrekt, dass er in der Zeit ab
13. Februar 1998 wiederholt Geldbeträge von E. AG erhalten habe. Dabei habe es sich jedoch um völlig legitime Provisionszahlungen gehandelt, mit welchen er für verschiedene Projekte in den neunziger Jahren belohnt wor- den sei (act. 1, S. 21).
5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit vorliegt (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
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5.3 Zusammengefasst und im Wesentlichen sollen gemäss Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auszugsweise selber zitiert, Angestellte der E. AG Geld aus „schwarzen Kassen“ an leitende Mitarbeiter der D. - auch an den Be- schwerdeführer - übergeben haben, welches anschliessend für Korrupti- onszahlungen an Mitarbeiter der F. AG verwendet worden sei. In diesem Zusammenhang seien unter anderem dem Beschwerdeführer in den Jah- ren 1998 bis 2000 mehrmals hohe Geldbeträge auf Bankkonten in der Schweiz überwiesen worden.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt zu genügen und ist weder mit offen- sichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, wie die verdächtigten Personen bei den Bestechungshandlun- gen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem werden zahlreiche Bankverbindungen ge- nannt, über welche Geld aus den vorgeworfenen Korruptionshandlungen geflossen sei. Die Rüge der lückenhaften Sachverhaltsdarstellung erweist sich demnach als unbegründet. Der Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach die von der E. AG auf seine Konten überwiesenen Geldbeträge legi- time Provisionszahlungen seien, ist unbehelflich, handelt es sich doch da- bei um eine im Rechtshilferecht nicht zulässige Gegenbehauptung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die schweizerischen Behörden haben sich grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die im Sachverhalt des Er- suchens angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
6. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es fehle an der doppelten Straf- barkeit. Überdies stellt er sich auf den Standpunkt, die Strafbarkeit sei vor- liegend sowohl nach griechischem als auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Die ersuchende Behörde habe in diesem Zusammenhang abzu- klären, ob eine im Ausland begangene und bereits verjährte mutmassliche Bestechung nach griechischem Recht eine Vortat der Geldwäscherei dar- stellen dürfe und ob nach griechischem Recht die Straftat der aktiven Be- stechung eine Vortat der Geldwäscherei darstellen könne und gegebenen- falls ab wann (act. 1, Antrag 2d und 2e).
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6.1 Prozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Aus- land verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizeri- schem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom
3. Juli 2007, E. 6.1 und 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 537 N. 583).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; TPF RR.2007.29 vom
30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
6.2 6.2.1 Betreffend Überprüfung der Strafbarkeit nach griechischem Recht räumt der Beschwerdeführer zwar ein, es treffe zu, dass die ersuchte Behörde die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen habe. Dieser Grundsatz könne jedoch keine Geltung beanspru- chen, wenn aus der Gesuchstellung ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Strafbarkeit der untersuchten Straftaten hervorgehe (act. 1, S. 29 f.). Der Beschwerdeführer sieht einen Rechtsmissbrauch der griechi- schen Behörden zum einen darin, dass der Tatbestand der Geldwäscherei im angeblichen Deliktszeitpunkt mangels gesetzlicher Grundlage in Grie-
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chenland gar nicht habe erfüllt sein können. Zum andern sei eine allfällige Strafverfolgung wegen aktiver oder passiver Bestechung ebenfalls unzu- lässig, da diese Delikte nach griechischem Recht bereits verjährt seien (act. 1.9, S. 8 ff.).
6.2.2 Die Strafbarkeit nach griechischem Recht muss entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Die Argumente, mit welchen er ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen sei- tens der griechischen Behörden darlegen will, sind nicht vom Rechtshilfe- richter zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat sie allenfalls vor dem zu- ständigen griechischen Sachrichter vorzubringen. Aus dem Verhalten der griechischen Behörden ist jedenfalls kein offensichtlicher Missbrauch aus- zumachen, welcher die Prüfung der Strafbarkeit nach griechischem Recht rechtfertigen könnte. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob der in den Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt (vgl. lit. A) unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
6.3 6.3.1 In Bezug auf die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht bringt der Be- schwerdeführer zusammengefasst vor, die mutmasslichen Bestechungs- empfänger seien nach griechischem Recht keine Beamten. Nach griechi- schem Recht, Rechtsprechung und Schrifttum sei nicht unumstritten, ob den F. AG-Angestellten die Beamtenstellung in strafrechtlicher Hinsicht zu- erkannt werde. Bei der F. AG handle es sich um ein Unternehmen der Pri- vatwirtschaft, weshalb - mangels Beamtenstellung der mutmasslich Besto- chenen - eine Subsumtion unter Art. 322ter StGB (Bestechung schweizeri- scher Amtsträger) nicht möglich sei. Deshalb sei auch die Subsumtion un- ter Art. 322septies StGB (Bestechung fremder Amtsträger) ausgeschlossen (act. 1, S. 24 ff.). In diesem Zusammenhang sei abzuklären, ob die leiten- den Angestellten der F. AG nach griechischem Recht als Beamte zu quali- fizieren seien (act. 1, Antrag 2b). Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, das strafrechtlich relevante Verhalten der Verdächtigten könne auch nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB subsumiert werden, da das Rechtshilfeersuchen nicht genü- gend Angaben über die Tatbestandsmerkmale des besagten Delikts enthal- te. Mangels näherer Angaben falle auch eine Subsumtion unter Art. 138 StGB (Veruntreuung), Art. 146 StGB (Betrug) sowie Art. 152 StGB (unwah- re Angaben über kaufmännische Gewerbe) ausser Betracht. Aus der Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen liessen sich auch die Elemente des schweizerischen Geldwäschereitatbestandes nicht ableiten. Im Ersuchen werde nämlich weder behauptet noch konkret dargelegt, welches Verbre-
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chen als Vortat für die vermeintlichen Geldwäschereihandlungen in Frage komme.
6.3.2 Laut Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behör- de, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Überset- zer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Gemäss der Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts- pflege sowie die Personen, welche provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Erfasst wer- den damit sowohl die institutionellen als auch die funktionalen Beamten. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinne sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei letzteren kommt es auf die Art der Verpflichtung, aufgrund derer die Person tätig wird, nicht an; das Verhältnis kann öffent- lich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Ebenso unerheblich ist, ob solche Personen hoheitlich oder nicht-hoheitlich tätig sind oder ob sie besoldete oder unbesoldete Verrichtungen ausführen. Entscheidend ist für diese zweite Personengruppe einzig die Funktion der Verrichtungen: Besteht sie in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen gelten als Beamte i.S. des Strafrechts (MARK PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 322ter StGB N. 4 m.w.H.). Ein nicht gebührender Vorteil liegt vor, wenn der Vorteil dem Empfänger nicht zusteht und er dar- auf auch keinen Anspruch hat. Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung angeboten, versprochen oder gewährt werden, welche im Zusam- menhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtli- chen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten ge- gen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 f. zu Art. 322ter StGB).
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6.3.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass in Zu- sammenhang mit dem Rahmenvertrag Nr. 1 und den Ausführungsverträ- gen Mitarbeiter der E. AG Geldbeträge von mehreren Millionen Euro auf Bankkonten von leitenden Mitarbeitern der D. überwiesen haben sollen. Mit diesem Geld seien schliesslich Angestellte der griechischen F. AG besto- chen worden.
Die F. AG erfüllt öffentliche Aufgaben, weshalb ihre Angestellten als Beam- te i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB gelten. Die „prima facie“ Beurteilung des Sachverhalts zeigt, dass dieser - hätte er in der Schweiz stattgefunden - die Tatbestandsmerkmale des Bestechens gemäss Art. 322ter StGB erfüllt. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind offenkundig gegeben. Ob weitere Tat- bestände wie die der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) und/oder der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, und den gestellten Beweisanträgen in Zusammenhang mit der doppelten Strafbar- keit (act. 1, Anträge 2b, 2d und 2e) ist nicht stattzugeben.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die vorgewor- fenen Taten seien verjährt. Der Sachverhalt im Ersuchen betreffe Strafta- ten, welche auf das Jahr 1998 zurückgingen. Somit sei spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung die Strafverfolgungsverjäh- rung eingetreten (act. 1, S. 19). Die ersuchende Behörde hätte zur Frage der Verjährung eine Stellungnahme abzugeben (act. 1, Antrag 2c).
7.2 Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich wäre damit allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich überdies darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer aus- drücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 3). Im Verkehr mit Vertragsstaaten
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geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 669 mit weiteren Verweisen auf die Praxis). Es besteht vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, eine Stellungnahme der ersuchenden Behörde zur Verjährung erübrigt sich damit.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die örtliche Strafzuständig- keit der griechischen Behörden und beantragt in diesem Zusammenhang, die Kompetenz des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung sei abzuklä- ren. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens gehe hervor, dass die von den griechischen Behörden ermittelten und im Ersuchen vom
19. Mai 2008 erwähnten vermeintlichen Straftaten ausschliesslich im Aus- land, also keinesfalls in Griechenland begangen worden seien. Anknüp- fungspunkte der vorgeworfenen Straftaten zu Griechenland mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit der vermeintlichen Täter bzw. deren Wohnsitz in Griechenland seien aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersu- chen nicht ersichtlich (act. 1, S. 15 ff., Ziff. 2.3).
8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen umstritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen).
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Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er- suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol- gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht- lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
8.3 Die Strafverfolgung in Griechenland richtet sich gegen mehrere Personen, welche unter anderem der Korruption verdächtigt werden. Gemäss Rechts- hilfeersuchen sollen leitende Angestellte eines griechischen Unternehmens Mitarbeiter der F. AG bestochen haben. Wie der Beschwerdeführer sodann selber ausführt, handelt es sich bei den mutmasslichen Tätern um griechi- sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Griechenland (act. 1, S. 16). Nach eigenen Angaben war er von August 1967 bis August 1998 als Finanzchef für die E. AG in Deutschland sowie deren Tochtergesellschaft in Griechen- land tätig und hatte seinen Wohnsitz vor seiner Flucht in Griechenland (act. 1, S. 9 f., act. 1.9, S. 4). Vorliegend bestehen demnach genügend Anknüp- fungspunkte im vorstehend erläuterten Sinne zum ersuchenden Staat. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der griechischen Justiz zur Strafver- folgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Dem Antrag, wonach die Kompetenz des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung abzuklären sei (act. 1, Antrag 2a), ist somit nicht stattzugeben.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (act. 1, S. 30). Er führt aus, es gebe keine sachliche Be- gründung, für die Herausgabe von Kontounterlagen vor dem vermeintlichen Korruptionszeitraum (1998 bis 2003). In diesem Zusammenhang stellt er den Eventualantrag, es seien nur diejenigen Bankunterlagen der Bank L. und der Bank H. herauszugeben, welche sich auf den Zeitraum nach dem
13. Februar 1998 beziehen (act. 1, Antrag 4).
9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
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lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis- hing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstü- cke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwi- schen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten er- stellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Be- teiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung delikti- scher Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf de- ren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur die- jenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen: BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 6.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
9.3 Die im Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Korruptionshandlungen sollen im Zusammenhang mit dem am 15. Dezember 1997 zwischen der D. und der F. AG abgeschlossenen Rahmenvertrag 1 und den Ausführungsaufträ- gen stehen. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden im Ersuchen na-
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mentlich Transaktionen ab dem Jahre 1998 in der Höhe von mehreren Mil- lionen DEM bei der ehemaligen Bank G., der ehemaligen Bank K. sowie der Bank H. erwähnt.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach zwischen Unterlagen vor dem 13. Februar 1998 und den vorgeworfenen Tathandlungen kein Konnex bestehe, kann so nicht gefolgt werden. Je nach Art der herauszugebenden Unterlagen spielt nämlich das Datum eines Aktenstücks für dessen poten- tielle Erheblichkeit keine Rolle. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen unabhängig ihrer Datierung bezüglich der Eröffnung der Konten und De- pots, bezüglich des Vertragsverhältnisses mit der Bank, allfälliger Vertre- tungsverhältnisse und Vollmachten relevant, weil sie Auskunft unter ande- rem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung mithin derar- tige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegrün- det. Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewe- gungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüglich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kon- tenbewegungen jedoch nicht einfach ein. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass - gerade im Hinblick auf den Abschluss des Rahmenvertrages und auch der Ausführungsverträge - bereits vor dem 15. Dezember 1997 Zah- lungen sowohl an Angestellte der D. als auch an F. AG-Mitarbeiter geleistet worden waren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ergibt ei- ne Durchsicht der herauszugebenden Bankunterlagen ausserdem, dass mit Bezug auf die Bewegungsdaten keine Belege vor dem 30. Juni 1997 datie- ren. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den edier- ten Bankunterlagen und den vorgeworfenen Straftaten können diese Do- kumente ohne weiteres mit den vorgeworfenen Korruptionshandlungen in Zusammenhang stehen und sind somit potentiell geeignet, das griechische Strafverfahren voranzutreiben. Der ersuchenden Behörde sind daher sämt- liche in der Schlussverfügung bezeichneten Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, weshalb sich seine Be- schwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde einzig mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise begründet, diese Gehörsver- letzung konnte jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wer- den (vgl. E. 3). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Be- schwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- an- zusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beweisanträge werden abgelehnt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Juli 2010 II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ver- letzung des rechtlichen Gehörs
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.285
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Athen führt gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäsche- rei. In diesem Zusammenhang gelangte sie namentlich mit Rechtshilfeer- suchen vom 5. Dezember 2006 (act. 7.1), vom 19. Mai 2008 (act. 7.2) so- wie vom 26. Januar 2009 (act. 7.3) an die Schweiz.
Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 (act. 7.2) stehen die Tat- vorwürfe der Bestechung und Geldwäscherei in Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag Nummer 1 vom 15. Dezember 1997 zwischen der D., Ab- leger der E. AG, und der F. AG. Gegenstand des Vertragswerks sei die Lie- ferung von Material und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen, welche im Kontext mit der Digitalisierung des F-Netzes stünden. Aufgrund des Rahmenvertrags - bei welchem seitens der D. auch A. mitgearbeitet habe - seien in den darauf folgenden Jahren sechs Aufträge im Gesamtvo- lumen von rund EUR 693 Mio. vergeben worden. Leitende Angestellte der E. AG hätten über „schwarze Kassen“ der E. verfügt, welche sie zur Beste- chung von F. AG-Angestellten und von Staatsbeamten verwendet hätten. Aus diesen Kassen hätten sie Geldbeträge von mehreren Millionen Euro sowohl direkt auf Bankkonten von Mitarbeitern der F. AG als auch auf Bankkonten von Mitarbeitern der D. - darunter auch an A. - überwiesen; auch Bargeld sei übergeben worden. Namentlich seien in den ersten drei Monaten des Jahres 1998 auf die Bankkonten Nr. 2 und Nr. 3 bei der Bank G., Zürich, zweimal DEM 2,5 Mio. sowie einmal DEM 2 Mio. überwiesen worden. Sodann seien bei der Bank H., am 9. Juni, am 29. Oktober 1998 sowie am 19. Mai 2000 auf den Konten Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 zwei Zahlun- gen von DEM 1 Mio. und eine Zahlung von DEM 500'000.-- erfolgt. Bei der Bank H., Zürich, seien am 3. März, 27. und 29. Oktober 1998 sowie am 9. Februar und 14. März 2000 zweimal DEM 1 Mio., zweimal DEM 1,8 Mio. sowie einmal DEM 1,7 Mio. auf die Konten Nr. 7 sowie Nr. 8 übertragen worden. Am 21. Juli, 6. August, 4. September, 8. und 9. Dezember 1998,
30. Juli 1999 sowie 19. Mai 2000 seien zu Gunsten von I. und J. auf die Konten Nr. 9 sowie Nr. 10 bei der Bank K. Zürich dreimal DEM 2 Mio. überwiesen worden.
Mit den vorgenannten Rechtshilfeersuchen wird unter anderem um Über- mittlung der Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen über die Bewe- gungen betreffend die vorerwähnten Konti ersucht.
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B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. Mai 2008 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug.
C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 12. August 2008 den Rechtshilfeersuchen (act. 7.4). Gleichentags wies sie die Bank L. in Zürich als Rechtsnachfolgerin der Bank K und Bank G. mit zwei separaten Verfü- gungen an, sämtliche Kontounterlagen seit Eröffnung bis 12. August 2008 der Konten Nr. 2 und Nr. 3 der ehemaligen Bank G. sowie der Konten Nr. 9 und Nr. 10 der ehemaligen Bank K. herauszugeben (act. 7.5, 7.51). Mit Schreiben vom 9., 30. September sowie 15. Oktober 2008 übermittelte die Bank L. die verlangten Unterlagen. Auf Aufforderung der Bundesanwalt- schaft vom 25. Februar 2009 reichte die Bank L. am 10. März 2009 die ge- forderten Detailbelege zu bestimmten Transaktionen nach. Mit Editionsver- fügung vom 13. November 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Bank H. in Zürich und ordnete unter anderem die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen seit Eröffnung bis 13. November 2008 der Konten Nr. 4, Nr. 5 sowie Nr. 6 sowie der Konten Nr. 7 und Nr. 8 an (act. 7.6). Die Bank H. wies die Bundesanwaltschaft am 18. November 2008 darauf hin, dass die Angaben in ihrer Editionsverfügung zu wenig präzis seien, so dass die Kontobeziehungen nicht zugeordnet werden könnten. Die griechischen Behörden übermittelten auf entsprechende Information der Bundesanwalt- schaft am 5. sowie 11. Februar 2009 weitere Angaben, worauf die Bank H. am 24. Februar 2009 die verlangten Kontounterlagen edierte. Auf Aufforde- rung der Bundesanwaltschaft vom 26. März 2009 reichte die Bank H. am 8. April 2009 die geforderten Detailbelege und die Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 11 nach.
D. Mit Schlussverfügung vom 7. August 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft den Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausga- be der edierten Unterlagen betreffend vorgenannter Bankbeziehungen. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoaus- züge, Detailbelege, Registraturunterlagen, Depotauszüge sowie Kassenbe- lege der Nummernkonten Nr. 12 J., Nr. 9 M., Nr. 2 N. sowie Nr. 3 O. bei der Bank L. und der Nummernkonten Nr.13, Nr. 14 P., Nr. 15 Q., Nr. 16 R. und Nr. 17, deren Inhaber A. ist, bei der Bank H. (act. 1.1).
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E. Gegen die Schlussverfügung führt A. mit Eingabe vom 7. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt er zum einen die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom
19. Mai 2008. Zum andern beantragt er die vorläufige Sistierung des Be- schwerdeverfahrens, bis die ersuchende Behörde eine Stellungnahme zu diversen in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Themen abgegeben ha- be. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um eine Nachfrist, zwecks Er- gänzung seiner Beschwerde und zwecks Nachreichung von beweiserhebli- chen Gutachten griechischer Rechtsprofessoren sowie von sonstigen be- weiserheblichen Urkunden. Im Eventualstandpunkt beantragt der Be- schwerdeführer die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch Her- ausgabe der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unterlagen, soweit sie sich auf einen Zeitraum nach dem 13. Februar 1998 beziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge (act. 7). Der Beschwerdeführer hält innert erstreckter Frist mit Beschwerdereplik vom 28. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen fest, dagegen zieht er die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen des unfairen Verfahrens laut Art. 2 lit. a IRSG zurück (act. 10). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2009 auf eine Beschwerdeduplik (act. 12), während die Bundesanwaltschaft am 10. November 2009 an den gestellten Anträgen festhält (act. 13), worüber der Beschwerdeführer am 11. November 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14). Mit Schreiben vom 7. April 2010 stellte die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem Beschwerdeführer eine Kopie der Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und 26. Janu- ar 2009 sowie eine Kopie des Schreibens des Untersuchungsrichters S. vom 31. März 2009 zur Stellungnahme zu (act. 15). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 19. April 2010 (act. 16). Auf Aufforde- rung vom 20. April 2010 (act. 17) reichte die Bundesanwaltschaft Seite 6 des Rechtshilfeersuchens vom 26. Januar 2009, ihr Schreiben vom 10. Februar 2009 an die ersuchenden Behörden sowie zwei weitere Schriften- wechsel zwischen ihr und den griechischen Behörden vom 31. März 2009 nach (act. 18). Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 22), wozu er sich unaufgefordert mit Eingabe vom 14. Mai 2010 äusserte (act. 24). Die Eingaben des Be- schwerdeführers wurden dem BJ und der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis
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übermittelt (act. 17, 25). Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut unauf- gefordert mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (act. 26), welches dem BJ und der Bundesanwaltschaft wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 27).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die griechischen Behör- den ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massge- benden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Bankbeziehungen bei der Bank L. und der Bank H. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieser Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussver- fügung vom 7. August 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 In prozessualer Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm die Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und vom 26. Januar 2009 sowie das ergänzende Schreiben des Untersuchungsrichters S. vom 31. März 2009 an die Be- schwerdegegnerin nicht bekannt seien. Trotz Gesuchs um Akteneinsicht (act. 1.6) habe die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen nicht zur Einsicht offen gelegt, in ihrer Schlussverfügung nehme sie jedoch ausdrücklich dar- auf Bezug. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei ausgeschlossen, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handle (act. 1, S. 5 f., 12 f.).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts
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1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Laut Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht um- fasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, son- dern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfas- sender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2 und RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 2.1). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dieser Behörde ist daher möglich.
3.3 Die angefochtene Schlussverfügung stützt sich sowohl auf die Rechtshilfe- ersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008, vom 26. Januar 2009 als auch auf das ergänzende Schreiben der griechischen Behörden vom
31. März 2009. So verweist die Beschwerdegegnerin für die vollständige Darstellung der relevanten Tatsachen auf das Rechtshilfeersuchen vom
5. Dezember 2006 und auf dasjenige vom 19. Mai 2008 (act. 1.1, S. 2, Ziff. I 1). Bezüglich einer Transaktion von DEM 200'000.-- auf dem Konto Nr. 3 O: führt sie in der Schlussverfügung ferner aus, aus dem Rechtshilfe- ersuchen vom 26. Januar 2009 sowie dem ergänzenden Schreiben dazu vom 31. März 2009 sei ersichtlich, dass der Zahlungsempfänger, T., ein lei- tender Angestellter der F. AG sei (act. 1.1, S. 5, Ziff. 6.4).
3.4 Indem sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung auf besagte Weise sowohl auf die Ersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008
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und vom 26. Januar 2009 als auch auf das ergänzende Schreiben vom
31. März 2009 bezogen hat, musste der Beschwerdeführer davon ausge- hen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid Rechtshilfe zu leisten auch materiell darauf gestützt hatte. Ihr Einwand, diese Dokumente enthielten keine Informationen, welche für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers erforderlich seien (act. 7, S. 2), geht fehl. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zudem ausdrücklich auch um Einsicht in sämtliche fallrelevante Aktenstü- cke des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.6). Die Beschwerdegegnerin übermit- telte ihm am 26. Mai 2009 die Editionsverfügung betreffend die Bank H. vom 19. Mai 2008, ein Schreiben der Bank H. vom 18. November 2008, ein Schreiben des griechischen Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 2009 sowie drei Schreiben der Bundesanwaltschaft (act. 1.7). Die Rechts- hilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 und 26. Januar 2009 sowie das Schreiben vom 31. März 2009 legte sie nicht bei, berief sich diesbezüglich aber auch nicht auf einen Einschränkungsgrund im Sinne des Art. 80b Abs. 2 IRSG.
Dadurch dass sich die Beschwerdegegnerin laut Schlussverfügung auch auf die vorgenannten Unterlagen gestützt, diese dem Beschwerdeführer aber nicht zur Einsicht offen gelegt hat und er damit über den Inhalt im Un- klaren gelassen wurde, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegende kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Entschei- dend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein of- fensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit hei- lungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5, vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die festge- stellte Gehörsverletzung jedoch keine schwere Verletzung von Verfahrens- rechten. Der Inhalt der zur Einsicht verlangten und am 7. April 2010 über- mittelten Unterlagen ist nicht besonders umfangreich, und der Beschwerde- führer hatte Gelegenheit, sich im gegenständlichen Verfahren umfassend dazu zu äussern. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ver- fügt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde, dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile durch die erfolgte vo- rinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden.
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Soweit dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerle- gen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörs- verletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).
3.5 Nach Zustellung der vorgenannten Unterlagen ersuchte der Beschwerde- führer zusätzlich um Einsicht in die griechischen Ersuchen vom 29. April,
25. Mai, 6. Juni sowie 30. Juni 2008, worauf sich die griechischen Behör- den einleitend im Rechtshilfeersuchen vom 26. Januar 2009 beziehen. Ferner beantragt er Einsichtnahme in das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 31. März 2009 an die griechischen Behörden (act. 16, S. 5 und 7).
Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Schlussverfügung keinen Bezug auf diese Rechtshilfeersuchen. Für den Beschwerdeführer waren diese Ersuchen zur Wahrung seiner Interessen im Rechtshilfever- fahren somit nicht erforderlich (Art. 80b Abs. 1 IRSG), und sie liegen auch der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht vor. Das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2009 an die griechischen Be- hörden (act. 18.3) wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 22). Darin ruft die Beschwerdegegnerin ein Schreiben in Erinnerung, worauf ihr noch nicht geantwortet wurde. Auch dieses Dokument enthält keine Informationen, wozu eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Bezüglich dieser Unter- lagen liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt in Zusammenhang mit dem Untersuchungs- richter S. generell die Rechtmässigkeit der von diesem gestellten Rechtshil- feersuchen in Frage. S. sei auf Anordnung des Generalstaatsanwalts beim obersten griechischen Gerichtshof am 1. September 2009 die Strafuntersu- chung in Sachen „D.-Affäre“ entzogen worden. Gegen ihn liefe ein Diszipli- nar- und ein weiteres Strafverfahren wegen Amtspflichtverletzung und Amtsmissbrauch (act. 1, S. 11, act. 1.5, act. 10, S. 7). Das Obergericht Athen habe am 17. September 2009 zwei neue Untersuchungsrichter ge- wählt und mit der Fortsetzung der „D.-Korruptionsaffäre“ beauftragt. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte im griechischen Strafverfahren bestehe somit nicht mehr. Die eingesetzten Untersuchungsrichter genössen in den griechi- schen Justizkreisen hohes Ansehen, woraus sich im gegenwärtigen Zeit- punkt kein Grund für die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Misstrauens an den Handlungen der griechischen Justizbehörden begründen liesse. Mit
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Bezug auf das Rechtshilfeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er hoffe, dass die neu bestellten Untersuchungsrichter eine Korrektur bzw. Abänderung des relevanten Rechtshilfeersuchens vornehmen würden. Die Beschwerdegegnerin habe zu überprüfen, ob die neu eingesetzten Unter- suchungsrichter überhaupt beabsichtigen, an den Rechtshilfeersuchen festzuhalten (act. 10, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer legt ferner einen Ent- scheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2009 betreffend B. ins Recht (act. 10.1). Dieser Entscheid betreffe zwar einen anderen Sachverhalt als den gegenständlichen, B. sei jedoch als Chef der D. die Schlüsselfigur im vermeintlichen Bestechungsskandal. Das Bundes- verfassungsgericht habe in seinem Entscheid die griechische Anklage, de- ren Verfasser Untersuchungsrichter S. sei, als unvollständig und unbe- stimmt beurteilt. Diese Beurteilung sei im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren ein nicht zu unterschätzendes Indiz, dass in einem komplexen Verfah- ren wie der „D.-Korruptionsaffäre“, das ausländische Strafverfahren mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei (act. 10, S. 13). Schliesslich ver- weist der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Fürstlichen Oberge- richts von Liechtenstein (act. 26.1), welcher sich auf ein Rechtshilfeersu- chen beziehe, das von Untersuchungsrichter S. gestellt worden sei und auch den Rahmenvertrag Nr. 1 zwischen der D. und der F. AG zum Ge- genstand habe. In seinem Entscheid habe das Fürstliche Obergericht von Liechtenstein unter anderem das Strafverfahren gegen S. als einen aufklä- rungswürdigen Umstand erachtet, welcher vor Rechtshilfeleistung durch entsprechende Rückfragen abzuklären sei.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das griechische Verfahren weise schwere Mängel gemäss Art. 2 lit. d IRSG auf, kann er damit nicht gehört werden. Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Geht es wie vorliegend um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, so- fern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Aus- land aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin- den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
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Der Beschwerdeführer hat Griechenland nach eigenen Angaben im Mai 2009 verlassen (act. 1, S. 10; act. 10, S. 11), er befindet sich also nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates. Was er vorbringt, reicht prima facie nicht aus, um darzutun, dass objektiv und ernsthaft zu befürchten ist, das Strafverfahren in Griechenland könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen (vgl. dazu BGE 117 Ib 64 E. 5f., 115 Ib 68 E. 6). Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde dem von ihm kritisierten Untersuchungsrichter S. die „D.-Affäre“ entzogen und es seien neue Untersuchungsrichter bestellt worden. Diese Neubesetzung be- legt gerade ein funktionierendes Justizsystem, und die neu gewählten Un- tersuchungsrichter scheinen auch beim Beschwerdeführer hohes Ansehen zu geniessen. Die diesbezüglichen Rügen sind daher unbegründet.
4.3 Auch sein Einwand, wonach die Vorinstanz zu überprüfen habe, ob an den gestellten Rechtshilfeersuchen festgehalten werde, geht fehl. Zum einen sind die Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006 (act. 7.1) und jenes vom 19. Mai 2008 (act. 7.2) nicht von S., sondern von Staatsanwalt A. ge- stellt worden. Zum andern sind die gestellten Rechtshilfeersuchen grund- sätzlich zu erledigen, solange die neu eingesetzten griechischen Untersu- chungsrichter diese nicht zurückziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.3). Demnach behalten die gestellten Rechtshilfeersuchen ihre Gültigkeit, unabhängig da- von, dass Untersuchungsrichter S. nicht mehr mit der „D.-Affäre“ betraut ist. Ausserdem ist seit der Einsetzung der neuen Untersuchungsrichter im Sep- tember 2009 genügend Zeit verstrichen, während der sie Rechtshilfeersu- chen ihres Amtsvorgängers hätten zurückziehen bzw. korrigieren können. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, er hoffe, die neuen Untersuchungs- richter würden eine Korrektur bzw. Änderung des Rechtshilfeersuchens vornehmen (act. 10, S. 3). Das ist bis heute nicht geschehen, weshalb da- von auszugehen ist, dass der ersuchende Staat an den gestellten Rechts- hilfeersuchen festhält. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, demzufolge erübrigen sich Abklärungen zu den bisher bean- tragten Rechtshilfehandlungen.
5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine lückenhafte Sach- verhaltsdarstellung (act. 1, S. 14 ff.). Die Darstellung im Rechtshilfeersu- chen genüge den staatsvertraglichen und gesetzlichen Anforderungen nicht. Er sei Finanzchef der D. und nicht der E. AG gewesen. Aus den
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Rechtshilfeersuchen ergäben sich keine Hinweise auf eine etwaige Verun- treuung zu Lasten der D. Es sei zwar korrekt, dass er in der Zeit ab
13. Februar 1998 wiederholt Geldbeträge von E. AG erhalten habe. Dabei habe es sich jedoch um völlig legitime Provisionszahlungen gehandelt, mit welchen er für verschiedene Projekte in den neunziger Jahren belohnt wor- den sei (act. 1, S. 21).
5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit vorliegt (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
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5.3 Zusammengefasst und im Wesentlichen sollen gemäss Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auszugsweise selber zitiert, Angestellte der E. AG Geld aus „schwarzen Kassen“ an leitende Mitarbeiter der D. - auch an den Be- schwerdeführer - übergeben haben, welches anschliessend für Korrupti- onszahlungen an Mitarbeiter der F. AG verwendet worden sei. In diesem Zusammenhang seien unter anderem dem Beschwerdeführer in den Jah- ren 1998 bis 2000 mehrmals hohe Geldbeträge auf Bankkonten in der Schweiz überwiesen worden.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt zu genügen und ist weder mit offen- sichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, wie die verdächtigten Personen bei den Bestechungshandlun- gen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem werden zahlreiche Bankverbindungen ge- nannt, über welche Geld aus den vorgeworfenen Korruptionshandlungen geflossen sei. Die Rüge der lückenhaften Sachverhaltsdarstellung erweist sich demnach als unbegründet. Der Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach die von der E. AG auf seine Konten überwiesenen Geldbeträge legi- time Provisionszahlungen seien, ist unbehelflich, handelt es sich doch da- bei um eine im Rechtshilferecht nicht zulässige Gegenbehauptung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die schweizerischen Behörden haben sich grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die im Sachverhalt des Er- suchens angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
6. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es fehle an der doppelten Straf- barkeit. Überdies stellt er sich auf den Standpunkt, die Strafbarkeit sei vor- liegend sowohl nach griechischem als auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Die ersuchende Behörde habe in diesem Zusammenhang abzu- klären, ob eine im Ausland begangene und bereits verjährte mutmassliche Bestechung nach griechischem Recht eine Vortat der Geldwäscherei dar- stellen dürfe und ob nach griechischem Recht die Straftat der aktiven Be- stechung eine Vortat der Geldwäscherei darstellen könne und gegebenen- falls ab wann (act. 1, Antrag 2d und 2e).
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6.1 Prozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Aus- land verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizeri- schem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom
3. Juli 2007, E. 6.1 und 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 537 N. 583).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; TPF RR.2007.29 vom
30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
6.2 6.2.1 Betreffend Überprüfung der Strafbarkeit nach griechischem Recht räumt der Beschwerdeführer zwar ein, es treffe zu, dass die ersuchte Behörde die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen habe. Dieser Grundsatz könne jedoch keine Geltung beanspru- chen, wenn aus der Gesuchstellung ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Strafbarkeit der untersuchten Straftaten hervorgehe (act. 1, S. 29 f.). Der Beschwerdeführer sieht einen Rechtsmissbrauch der griechi- schen Behörden zum einen darin, dass der Tatbestand der Geldwäscherei im angeblichen Deliktszeitpunkt mangels gesetzlicher Grundlage in Grie-
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chenland gar nicht habe erfüllt sein können. Zum andern sei eine allfällige Strafverfolgung wegen aktiver oder passiver Bestechung ebenfalls unzu- lässig, da diese Delikte nach griechischem Recht bereits verjährt seien (act. 1.9, S. 8 ff.).
6.2.2 Die Strafbarkeit nach griechischem Recht muss entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Die Argumente, mit welchen er ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen sei- tens der griechischen Behörden darlegen will, sind nicht vom Rechtshilfe- richter zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat sie allenfalls vor dem zu- ständigen griechischen Sachrichter vorzubringen. Aus dem Verhalten der griechischen Behörden ist jedenfalls kein offensichtlicher Missbrauch aus- zumachen, welcher die Prüfung der Strafbarkeit nach griechischem Recht rechtfertigen könnte. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob der in den Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt (vgl. lit. A) unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
6.3 6.3.1 In Bezug auf die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht bringt der Be- schwerdeführer zusammengefasst vor, die mutmasslichen Bestechungs- empfänger seien nach griechischem Recht keine Beamten. Nach griechi- schem Recht, Rechtsprechung und Schrifttum sei nicht unumstritten, ob den F. AG-Angestellten die Beamtenstellung in strafrechtlicher Hinsicht zu- erkannt werde. Bei der F. AG handle es sich um ein Unternehmen der Pri- vatwirtschaft, weshalb - mangels Beamtenstellung der mutmasslich Besto- chenen - eine Subsumtion unter Art. 322ter StGB (Bestechung schweizeri- scher Amtsträger) nicht möglich sei. Deshalb sei auch die Subsumtion un- ter Art. 322septies StGB (Bestechung fremder Amtsträger) ausgeschlossen (act. 1, S. 24 ff.). In diesem Zusammenhang sei abzuklären, ob die leiten- den Angestellten der F. AG nach griechischem Recht als Beamte zu quali- fizieren seien (act. 1, Antrag 2b). Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, das strafrechtlich relevante Verhalten der Verdächtigten könne auch nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB subsumiert werden, da das Rechtshilfeersuchen nicht genü- gend Angaben über die Tatbestandsmerkmale des besagten Delikts enthal- te. Mangels näherer Angaben falle auch eine Subsumtion unter Art. 138 StGB (Veruntreuung), Art. 146 StGB (Betrug) sowie Art. 152 StGB (unwah- re Angaben über kaufmännische Gewerbe) ausser Betracht. Aus der Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen liessen sich auch die Elemente des schweizerischen Geldwäschereitatbestandes nicht ableiten. Im Ersuchen werde nämlich weder behauptet noch konkret dargelegt, welches Verbre-
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chen als Vortat für die vermeintlichen Geldwäschereihandlungen in Frage komme.
6.3.2 Laut Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behör- de, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Überset- zer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Gemäss der Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts- pflege sowie die Personen, welche provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Erfasst wer- den damit sowohl die institutionellen als auch die funktionalen Beamten. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinne sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei letzteren kommt es auf die Art der Verpflichtung, aufgrund derer die Person tätig wird, nicht an; das Verhältnis kann öffent- lich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Ebenso unerheblich ist, ob solche Personen hoheitlich oder nicht-hoheitlich tätig sind oder ob sie besoldete oder unbesoldete Verrichtungen ausführen. Entscheidend ist für diese zweite Personengruppe einzig die Funktion der Verrichtungen: Besteht sie in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen gelten als Beamte i.S. des Strafrechts (MARK PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 322ter StGB N. 4 m.w.H.). Ein nicht gebührender Vorteil liegt vor, wenn der Vorteil dem Empfänger nicht zusteht und er dar- auf auch keinen Anspruch hat. Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung angeboten, versprochen oder gewährt werden, welche im Zusam- menhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtli- chen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten ge- gen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 f. zu Art. 322ter StGB).
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6.3.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass in Zu- sammenhang mit dem Rahmenvertrag Nr. 1 und den Ausführungsverträ- gen Mitarbeiter der E. AG Geldbeträge von mehreren Millionen Euro auf Bankkonten von leitenden Mitarbeitern der D. überwiesen haben sollen. Mit diesem Geld seien schliesslich Angestellte der griechischen F. AG besto- chen worden.
Die F. AG erfüllt öffentliche Aufgaben, weshalb ihre Angestellten als Beam- te i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB gelten. Die „prima facie“ Beurteilung des Sachverhalts zeigt, dass dieser - hätte er in der Schweiz stattgefunden - die Tatbestandsmerkmale des Bestechens gemäss Art. 322ter StGB erfüllt. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind offenkundig gegeben. Ob weitere Tat- bestände wie die der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) und/oder der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, und den gestellten Beweisanträgen in Zusammenhang mit der doppelten Strafbar- keit (act. 1, Anträge 2b, 2d und 2e) ist nicht stattzugeben.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die vorgewor- fenen Taten seien verjährt. Der Sachverhalt im Ersuchen betreffe Strafta- ten, welche auf das Jahr 1998 zurückgingen. Somit sei spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung die Strafverfolgungsverjäh- rung eingetreten (act. 1, S. 19). Die ersuchende Behörde hätte zur Frage der Verjährung eine Stellungnahme abzugeben (act. 1, Antrag 2c).
7.2 Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich wäre damit allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich überdies darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer aus- drücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 3). Im Verkehr mit Vertragsstaaten
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geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 669 mit weiteren Verweisen auf die Praxis). Es besteht vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, eine Stellungnahme der ersuchenden Behörde zur Verjährung erübrigt sich damit.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die örtliche Strafzuständig- keit der griechischen Behörden und beantragt in diesem Zusammenhang, die Kompetenz des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung sei abzuklä- ren. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens gehe hervor, dass die von den griechischen Behörden ermittelten und im Ersuchen vom
19. Mai 2008 erwähnten vermeintlichen Straftaten ausschliesslich im Aus- land, also keinesfalls in Griechenland begangen worden seien. Anknüp- fungspunkte der vorgeworfenen Straftaten zu Griechenland mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit der vermeintlichen Täter bzw. deren Wohnsitz in Griechenland seien aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersu- chen nicht ersichtlich (act. 1, S. 15 ff., Ziff. 2.3).
8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen umstritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen).
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Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er- suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol- gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht- lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
8.3 Die Strafverfolgung in Griechenland richtet sich gegen mehrere Personen, welche unter anderem der Korruption verdächtigt werden. Gemäss Rechts- hilfeersuchen sollen leitende Angestellte eines griechischen Unternehmens Mitarbeiter der F. AG bestochen haben. Wie der Beschwerdeführer sodann selber ausführt, handelt es sich bei den mutmasslichen Tätern um griechi- sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Griechenland (act. 1, S. 16). Nach eigenen Angaben war er von August 1967 bis August 1998 als Finanzchef für die E. AG in Deutschland sowie deren Tochtergesellschaft in Griechen- land tätig und hatte seinen Wohnsitz vor seiner Flucht in Griechenland (act. 1, S. 9 f., act. 1.9, S. 4). Vorliegend bestehen demnach genügend Anknüp- fungspunkte im vorstehend erläuterten Sinne zum ersuchenden Staat. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der griechischen Justiz zur Strafver- folgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Dem Antrag, wonach die Kompetenz des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung abzuklären sei (act. 1, Antrag 2a), ist somit nicht stattzugeben.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (act. 1, S. 30). Er führt aus, es gebe keine sachliche Be- gründung, für die Herausgabe von Kontounterlagen vor dem vermeintlichen Korruptionszeitraum (1998 bis 2003). In diesem Zusammenhang stellt er den Eventualantrag, es seien nur diejenigen Bankunterlagen der Bank L. und der Bank H. herauszugeben, welche sich auf den Zeitraum nach dem
13. Februar 1998 beziehen (act. 1, Antrag 4).
9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
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lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fis- hing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstü- cke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwi- schen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten er- stellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Be- teiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung delikti- scher Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf de- ren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur die- jenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen: BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 6.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
9.3 Die im Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Korruptionshandlungen sollen im Zusammenhang mit dem am 15. Dezember 1997 zwischen der D. und der F. AG abgeschlossenen Rahmenvertrag 1 und den Ausführungsaufträ- gen stehen. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden im Ersuchen na-
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mentlich Transaktionen ab dem Jahre 1998 in der Höhe von mehreren Mil- lionen DEM bei der ehemaligen Bank G., der ehemaligen Bank K. sowie der Bank H. erwähnt.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach zwischen Unterlagen vor dem 13. Februar 1998 und den vorgeworfenen Tathandlungen kein Konnex bestehe, kann so nicht gefolgt werden. Je nach Art der herauszugebenden Unterlagen spielt nämlich das Datum eines Aktenstücks für dessen poten- tielle Erheblichkeit keine Rolle. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen unabhängig ihrer Datierung bezüglich der Eröffnung der Konten und De- pots, bezüglich des Vertragsverhältnisses mit der Bank, allfälliger Vertre- tungsverhältnisse und Vollmachten relevant, weil sie Auskunft unter ande- rem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung mithin derar- tige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegrün- det. Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewe- gungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüglich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kon- tenbewegungen jedoch nicht einfach ein. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass - gerade im Hinblick auf den Abschluss des Rahmenvertrages und auch der Ausführungsverträge - bereits vor dem 15. Dezember 1997 Zah- lungen sowohl an Angestellte der D. als auch an F. AG-Mitarbeiter geleistet worden waren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ergibt ei- ne Durchsicht der herauszugebenden Bankunterlagen ausserdem, dass mit Bezug auf die Bewegungsdaten keine Belege vor dem 30. Juni 1997 datie- ren. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den edier- ten Bankunterlagen und den vorgeworfenen Straftaten können diese Do- kumente ohne weiteres mit den vorgeworfenen Korruptionshandlungen in Zusammenhang stehen und sind somit potentiell geeignet, das griechische Strafverfahren voranzutreiben. Der ersuchenden Behörde sind daher sämt- liche in der Schlussverfügung bezeichneten Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, weshalb sich seine Be- schwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde einzig mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise begründet, diese Gehörsver- letzung konnte jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wer- den (vgl. E. 3). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Be- schwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- an- zusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beweisanträge werden abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).