Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam ermittelt gegen B., C. und D. wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäsche- rei, Privatbestechung sowie Beteiligung an einer verbrecherischen Organi- sation im Sinne des niederländischen Strafgesetzbuches. Den Beschuldig- ten wird vorgeworfen, bei der Entwicklung von Bauprojekten der E. und/oder der F. betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Gesell- schaft bzw. Stiftung begangen zu haben. Die Niederlanden sind in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2007 so- wie Ergänzungen vom 6., 8. und 13. November 2007 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gelangt.
B. Das Bundesamt hat am 31. Oktober 2007 den Kanton Graubünden als Leitkanton mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut. Das Un- tersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist mit Verfügung vom 9. November 2007 auf das Rechtshilfeersuchen einge- treten und hat u.a. die Edition von Bankunterlagen bei der Bank G. in Basel betreffend die Konten, an welchen die A. B.V. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt ist, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung bis dato verfügt sowie die Sperrung dieser Konten angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde zudem ersucht, am 13. November 2007 rechtshilfeweise eine Haus- durchsuchung im Büro von H. bei der Bank G. durchzuführen. Eine Haus- durchsuchung wurde auch in der Wohnung von H. in Z. (BL) angeordnet (RE.2007.63 act. 1.6). Anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro von H. bei der Bank G. vom 13. November 2007 wurde das Kundendossier der A. B.V. sichergestellt. Die Bank G. hat die Versiegelung dieser Unterlagen verlangt, sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 jedoch mit der Entsie- gelung ausdrücklich einverstanden erklärt (RE.2007.63 Dossier 8). Anläss- lich der Hausdurchsuchung in der Wohnung von H. wurden keine Beweis- mittel sichergestellt (RE.2007.63 Dossier 7). Die Bank G. hat dem Untersu- chungsrichteramt am 20. November 2007 u.a. die Kontoeröffnungsunterla- gen sowie Vermögens- und Kontoauszüge betreffend die Konten der A. B.V. übermittelt (RE.2007.63 Dossier 9).
Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) liess dem Untersuchungsrich- teramt am 27. Dezember 2007 die Meldung eines geldwäschereiverdächti- gen Vorgangs des Finanzintermediärs I. AG betreffend die J. Inc., Panama City, zukommen. Wirtschaftlich Berechtigter der J. Inc. sei C. (RE.2007.63 Dossier 10).
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Mit Schlussverfügung vom 20. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam vom 25. Oktober 2007 entsprochen und u.a. die Herausgabe des Berichts über Requisition der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und des Kundendossiers der A. B.V. (samt Korrespondenz zwischen der Bank G. und dem Untersuchungsrichteramt) sowie der Kontounterlagen der A. B.V. bei der Bank G. (samt Korrespondenz mit dieser Bank) verfügt (RE.2007.63 act. 1.14).
C. Die A. B.V. reicht am 22. September 2008 Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit folgenden Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
20. August 2008 aufzuheben und es seien insbesondere keine Kontounter- lagen der Beschwerdeführerin (samt Korrespondenz mit dieser Bank) den ersuchenden Behörden auszuhändigen; 2. Es sei die Kontosperre des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank G. in Basel aufzuheben. 3. Es seien alle Unterlagen, die die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rah- men des Rechtshilfegesuches der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amster- dam an diese Behörde übermittelt und die einen Bezug mit der Beschwerde- führerin aufweisen, vor der Übermittlung auszusondern und es sei zu ge- währleisten, dass diese Unterlagen im Verfahren in den Niederlanden nicht gegen die Beschwerdeführerin eingesetzt werden,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.“
Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bundesamt beantragen in der Beschwerdeantwort vom 27. bzw. 29. Oktober 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9), wovon der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2008 Kenntnis gegeben wurde (act. 10). Auf die Einholung einer Beschwerdereplik wurde verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Niederlanden überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Sodann kann das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar sein. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die
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massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine substantielle Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schrif- tenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), bei Hausdurch- suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Konten bei der Bank G. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen sowie der Vermögenssperre betreffend diese Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV per- sönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt auch für das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2007 im Büro von H. bei der Bank G. beschlagnahmte Kundendossier der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls Kontoinformationen enthält. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist die Beschwerdeführerin hingegen, soweit sie rügt, die Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten und in der Woh- nung von H. sei unverhältnismässig, da diese Person lediglich als Zeuge betrachtet werde (act. 1 Ziff. 21). Diesbezüglich wären gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV einzig H. bzw. die Bank G. zur Be- schwerde berechtigt. Schliesslich ist die Beschwerdelegitimation auch zu verneinen, soweit die Beschwerdeführerin indirekt geltend macht, die Übermittlung der Geldwäschereiverdachtsmeldung der I. AG im Zusam- menhang mit der J. Inc. sei unzulässig (vgl. act. 1 Ziff. 39). Die Geldwä-
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schereiverdachtsmeldung betrifft ausschliesslich die J. Inc. Bankverbindun- gen der Beschwerdeführerin werden darin nicht erwähnt (vgl. TPF RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf im genann- ten Umfang einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Anordnung von Zwangsmass- nahmen verlange einen dringenden Tatverdacht. Ein solcher sei aus der Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens nicht ersichtlich. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an den vorgeworfenen Taten sei äusserst vage skizziert und keinesfalls ausreichend für die Anordnung von Zwangsmass- nahmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdefüh- rerin am geschilderten Sachverhalt würden fehlen. Abgesehen vom Um- stand, dass D. für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt sei, bestehe keine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den restlichen Perso- nen, die in der Sachdarstellung erwähnt werden. Worauf die Schwerpunkt- staatsanwaltschaft ihren Verdacht stützte, werde zudem nicht erläutert (act. 1 Ziff. 20). Die angeordneten Zwangsmassnahmen würden eine unzu- lässig Beweisausforschung darstellen, die den Tatverdacht, welcher die Anordnung der genannten Massnahmen eigentlich rechtfertigen müsste, erst begründen soll (act. 1 Ziff. 21).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Ent- scheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die dar- in angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4 Gemäss der Sachdarstellung im niederländischen Rechtshilfeersuchen soll B. als Geschäftsführer der E. Kooperationsverträge mit der F. abgeschlos- sen haben, bei welchen Letztere als institutionelle Anlegerin auftrat. Nach seinem Ausscheiden aus der E. habe B. den Mitarbeiter C. der F. im Tausch gegen die Weiterleitung interner Auskünfte der F. bestochen. C. soll die F. überdies anlässlich des Verkaufs eines grossen Immobilienpa- kets an die K. N.V. vertreten haben. Das Immobilienpaket soll am 1. Febru- ar 2006 jedoch nicht direkt von der F. an die K. N.V. übertragen worden sein, sondern habe gemäss den Notariatsurkunden innerhalb einer Stunde vier Mal den Besitzer gewechselt. Bei den Zwischenbesitzern habe es sich u.a. um die Gesellschaften L. B.V. und M. N.V. gehandelt, welche beide B. gehören würden. Anlässlich dieser Zwischentransaktionen sei ein Teil des Immobilienpakets ohne Gegenleistung bei diesen Gesellschaften zurück- geblieben. Die L. B.V. und die M. N.V. hätten die auf diese Weise erlangten Immobilien am 31. Juli 2006 an die N. Ltd. mit Sitz auf den Kaiman-Inseln weiterverkauft. Die Gesellschaften von B. hätten dabei einen Gewinn von EUR 49'833'456.-- erzielt.
Die E. soll zudem im Rahmen eines Kooperationsprojekts (“Projekt O.“) für die F. die Wiederentwicklung eines Häuserkomplexes in Amsterdam über- nommen haben. C. habe als Prokurist der F. im Zeitraum 2001 - 2003 die Verhandlungen mit der E. geführt. C. soll von B. auch in diesem Zusam- menhang Bestechungsgelder erlangt haben.
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B. wird in einem weiteren Sachverhaltskomplex (sog. “E.-Betrug“) zudem vorgeworfen, sich als Geschäftsführer der E. über externe Mitarbeiter und Gesellschaften seines Onkels Gelder der E. im Umfang von EUR 14'119'843.-- unrechtmässig angeeignet zu haben.
B., C. und D. werden verdächtigt, bei den Betrugshandlungen zum Nachteil der E. und der F. dauerhaft zusammengearbeitet zu haben. D. wird ver- dächtigt, in Absprache mit B. Firmenkonstrukte erstellt zu haben, in der Ab- sicht den kriminellen Ursprung der Gelder zu verschleiern. Vor der Auszah- lung der Schmiergelder durch B. soll D. C. die Mehrheitsbeteiligung an der A. B.V., der P. B.V. und Q. B.V. in (wirtschaftliches) Eigentum übertragen haben. Wahrscheinlich sei nur das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden, ohne dass die wahre Gewinn- und Vermögensbeteiligung offen ge- legt worden sei (RE.2007.63 act. 1.2 S. 7).
Im Nachtragsersuchen vom 6. November 2007 wird sodann präzisiert, dass aufgrund von Schmiergeldzahlungen durch B. wahrscheinlich sowohl die E. als auch die F. zuviel für die Entwicklung von Immobilienprojekten bezahlt hätten. Der zuviel bezahlte Teil von mindestens EUR 50 Mio. sei zwischen B., den bestochenen Arbeitnehmern der E. und der F. sowie den Personen, welche als Katalysator für den Betrug fungiert hätten, verteilt worden. Dar- unter würden sich auch D. und C. befinden. Die in den Niederlanden in die- sem Zusammenhang erfolgten Telefonüberwachungen hätten Hinweise er- geben, dass D. und/oder C. und/oder die A. B.V., P. B.V. und Q. B.V. über Bankverbindungen bei der Bank G. in Basel verfügen, wobei es sich beim zuständigen Kundenberater um H. handeln soll.
3.5 Diese Sachdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne Weiteres. Ein dringender Tatverdacht, wie er nach schweizerischem Recht etwa für die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich ist, wird für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorausgesetzt. Die ersuchende Be- hörde muss auch nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersu- chen über konkrete Anhaltspunkte, wonach C. und D. über ein Firmenkon- strukt, darunter die Beschwerdeführerin, in die B. zur Last gelegten Strafta- ten verwickelt sein sollen. Den bei der Bank G. erhobenen Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsverkehr mit der Bank G. von D. vertreten wird. Wirtschaftlich Berechtigter der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank G. ist C. (RE.2007.63 act. 9.6). Das Verbot einer Beweisausforschung bedeutet, dass keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zum Zweck der nachträglichen Begründung eines Tatverdachts durchgeführt
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werden dürfen. Werden die Verdachtsgründe, wie vorliegend, im Rechtshil- feersuchen jedoch hinreichend präzis umschrieben, so liegt keine Beweis- ausforschung vor (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.5/2003 vom 16. Mai 2003, E. 2.4). Die Tatsache, dass trotz eines konkreten Verdachts noch offene Fragen bestehen, die mittels der rechts- hilfeweise erlangten Beweismitteln geklärt werden sollen, weist nicht auf eine unzulässige Beweisausforschung hin.
4. Weiter wird gerügt, die doppelte Strafbarkeit sei nicht gegeben.
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist.
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Der Rechts- hilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die beidseitige Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bemisst sich nach den geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424; 120 Ib 120 E. 3b/bb S. 125, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 4.2). Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staa- tes nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
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10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008 E. 5.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftat- bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände er- füllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesge- richts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB). Der Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Ver- mögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsfüh- rer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinwei- sen).
Die passive Bestechung von Privatpersonen kann in bestimmten Fällen un- ter den Tatbestand von Art. 158 StGB fallen, nämlich dann, wenn die An- nahme der Provisionen oder Schmiergelder zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und
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diesen damit schädigt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, BBl 2004, S. 6983 ff., 7005). Die passive Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006, auf An- trag, auch zusätzlich und für sich allein gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) strafbar.
4.4 Die C. als Vertreter der F. im Zusammenhang mit der Veräusserung des Immobilienpakets an die K. N.V. vorgeworfenen Handlungen fallen nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Der F. ist im Zusammenhang mit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Veräusserung des Immobi- lienpakets an die K. N.V. im Februar 2006 insofern ein Schaden entstan- den, als ein Teil des Immobilienpakets im Wert von EUR 49'833'456.-- oh- ne Gegenleistung bei den Gesellschaften von B. verblieben ist. Daneben könnte mit Bezug auf die Bezahlung von Bestechungsgelder an C. und wei- tere Arbeitnehmer der F. sowie der E. auch die Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG zur Anwendung gelangen. Das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Nicht verlangt wird, dass dem von der Rechtshilfe Betroffenen, hier der Beschwerdeführerin als juristischer Person, selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. supra E. 4.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es an einem formellen Vorwurf ihr gegenüber fehle und unklar sei, welcher Delik- te sie sich strafbar gemacht haben soll, stösst damit ins Leere (act. 1 Ziff. 24 und 30).
Die Beschwerde erweist sich damit auch bezüglich der Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit als unbegründet.
5.
5.1 Sodann wird beanstandet, aus der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen werde deutlich, dass Gegenstand des niederländischen Verfahrens Ver- stösse gegen die niederländische Steuergesetzgebung seien. Die ersu- chende Behörde stützte sich denn beim “E. Betrug“ auch zur Hauptsache auf die Ermittlungen von niederländischen Steuerbehörden. Gleiches gelte für den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf des Immobi- lienpakets der F. im Februar 2006. Auch hier seien es die niederländischen Steuerbehörden, welche anlässlich von Untersuchungen auf ein grosses Immobilienpaket gestossen seien, welches innerhalb von kurzer Zeit meh- rere Male die Hand gewechselt haben soll. Dies lege den Verdacht nahe,
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dass im Zentrum der Ermittlungen Steuerdelikte stehen, für welche gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1 Ziff. 26 - 28). 5.2 Stehen gemeinrechtliche und fiskalische Tatbestände in echter Gesetzes- konkurrenz, so ist die Rechtshilfe für die gemeinrechtlichen Tatbestände unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, unabhängig davon auf welcher Gruppe das Schwergewicht liegt (vgl. BGE 112 Ib 55 E. 5d/bb S. 57; 110 Ib 188 E. 3c S. 188). Der Umstand, dass die Steuerbehörden zuerst auf die mutmasslichen Betrugshandlungen gestossen sind, tut im Übrigen nichts zur Sache. Anzeichen eines missbräuchlichen Rechtshilfe- ersuchens bzw. dafür, dass die gemeinrechtlichen Delikte nur vorgescho- ben sein könnten, sind entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführe- rin, nicht auszumachen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 20. August 2008 mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG versehen. Danach dürfen die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen Delikten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsver- fahren (ausgenommen Abgabebetrug) verwendet werden. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor- ausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen not- wendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. Septem- ber 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1).
6. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich auf den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, Schmier- geldzahlungen zu beweisen und deren Verwendung zu ermitteln im Hin- blick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; TPF RR.2007.145 vom 15. April 2008 E. 6.2). Die Herausgabe der Bankunterlagen ist im verfügten Umfang zulässig.
Die Beschlagnahme von Vermögenswerten, welche, wie vorliegend, das mutmassliche Erzeugnis oder den Erlös einer strafbaren Handlung darstel- len, ist grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten bzw.
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bis der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr er- folgen kann (vgl. Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). Dem nicht näher bzw. einzig mit der Unzulässigkeit der Rechtshilfe begründeten Antrag auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (vgl. act. 1 Ziff. 43) ist daher ebenfalls nicht statt zu geben.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbegrün- det abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 20 August 2008 aufzuheben und es seien insbesondere keine Kontounter- lagen der Beschwerdeführerin (samt Korrespondenz mit dieser Bank) den ersuchenden Behörden auszuhändigen; 2. Es sei die Kontosperre des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank G. in Basel aufzuheben. 3. Es seien alle Unterlagen, die die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rah- men des Rechtshilfegesuches der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amster- dam an diese Behörde übermittelt und die einen Bezug mit der Beschwerde- führerin aufweisen, vor der Übermittlung auszusondern und es sei zu ge- währleisten, dass diese Unterlagen im Verfahren in den Niederlanden nicht gegen die Beschwerdeführerin eingesetzt werden,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.“
Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bundesamt beantragen in der Beschwerdeantwort vom 27. bzw. 29. Oktober 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9), wovon der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2008 Kenntnis gegeben wurde (act. 10). Auf die Einholung einer Beschwerdereplik wurde verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Niederlanden überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
E. 22 September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Sodann kann das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar sein. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die
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massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine substantielle Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schrif- tenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), bei Hausdurch- suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Konten bei der Bank G. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen sowie der Vermögenssperre betreffend diese Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV per- sönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt auch für das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2007 im Büro von H. bei der Bank G. beschlagnahmte Kundendossier der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls Kontoinformationen enthält. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist die Beschwerdeführerin hingegen, soweit sie rügt, die Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten und in der Woh- nung von H. sei unverhältnismässig, da diese Person lediglich als Zeuge betrachtet werde (act. 1 Ziff. 21). Diesbezüglich wären gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV einzig H. bzw. die Bank G. zur Be- schwerde berechtigt. Schliesslich ist die Beschwerdelegitimation auch zu verneinen, soweit die Beschwerdeführerin indirekt geltend macht, die Übermittlung der Geldwäschereiverdachtsmeldung der I. AG im Zusam- menhang mit der J. Inc. sei unzulässig (vgl. act. 1 Ziff. 39). Die Geldwä-
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schereiverdachtsmeldung betrifft ausschliesslich die J. Inc. Bankverbindun- gen der Beschwerdeführerin werden darin nicht erwähnt (vgl. TPF RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf im genann- ten Umfang einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Anordnung von Zwangsmass- nahmen verlange einen dringenden Tatverdacht. Ein solcher sei aus der Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens nicht ersichtlich. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an den vorgeworfenen Taten sei äusserst vage skizziert und keinesfalls ausreichend für die Anordnung von Zwangsmass- nahmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdefüh- rerin am geschilderten Sachverhalt würden fehlen. Abgesehen vom Um- stand, dass D. für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt sei, bestehe keine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den restlichen Perso- nen, die in der Sachdarstellung erwähnt werden. Worauf die Schwerpunkt- staatsanwaltschaft ihren Verdacht stützte, werde zudem nicht erläutert (act. 1 Ziff. 20). Die angeordneten Zwangsmassnahmen würden eine unzu- lässig Beweisausforschung darstellen, die den Tatverdacht, welcher die Anordnung der genannten Massnahmen eigentlich rechtfertigen müsste, erst begründen soll (act. 1 Ziff. 21).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Ent- scheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die dar- in angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4 Gemäss der Sachdarstellung im niederländischen Rechtshilfeersuchen soll B. als Geschäftsführer der E. Kooperationsverträge mit der F. abgeschlos- sen haben, bei welchen Letztere als institutionelle Anlegerin auftrat. Nach seinem Ausscheiden aus der E. habe B. den Mitarbeiter C. der F. im Tausch gegen die Weiterleitung interner Auskünfte der F. bestochen. C. soll die F. überdies anlässlich des Verkaufs eines grossen Immobilienpa- kets an die K. N.V. vertreten haben. Das Immobilienpaket soll am 1. Febru- ar 2006 jedoch nicht direkt von der F. an die K. N.V. übertragen worden sein, sondern habe gemäss den Notariatsurkunden innerhalb einer Stunde vier Mal den Besitzer gewechselt. Bei den Zwischenbesitzern habe es sich u.a. um die Gesellschaften L. B.V. und M. N.V. gehandelt, welche beide B. gehören würden. Anlässlich dieser Zwischentransaktionen sei ein Teil des Immobilienpakets ohne Gegenleistung bei diesen Gesellschaften zurück- geblieben. Die L. B.V. und die M. N.V. hätten die auf diese Weise erlangten Immobilien am 31. Juli 2006 an die N. Ltd. mit Sitz auf den Kaiman-Inseln weiterverkauft. Die Gesellschaften von B. hätten dabei einen Gewinn von EUR 49'833'456.-- erzielt.
Die E. soll zudem im Rahmen eines Kooperationsprojekts (“Projekt O.“) für die F. die Wiederentwicklung eines Häuserkomplexes in Amsterdam über- nommen haben. C. habe als Prokurist der F. im Zeitraum 2001 - 2003 die Verhandlungen mit der E. geführt. C. soll von B. auch in diesem Zusam- menhang Bestechungsgelder erlangt haben.
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B. wird in einem weiteren Sachverhaltskomplex (sog. “E.-Betrug“) zudem vorgeworfen, sich als Geschäftsführer der E. über externe Mitarbeiter und Gesellschaften seines Onkels Gelder der E. im Umfang von EUR 14'119'843.-- unrechtmässig angeeignet zu haben.
B., C. und D. werden verdächtigt, bei den Betrugshandlungen zum Nachteil der E. und der F. dauerhaft zusammengearbeitet zu haben. D. wird ver- dächtigt, in Absprache mit B. Firmenkonstrukte erstellt zu haben, in der Ab- sicht den kriminellen Ursprung der Gelder zu verschleiern. Vor der Auszah- lung der Schmiergelder durch B. soll D. C. die Mehrheitsbeteiligung an der A. B.V., der P. B.V. und Q. B.V. in (wirtschaftliches) Eigentum übertragen haben. Wahrscheinlich sei nur das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden, ohne dass die wahre Gewinn- und Vermögensbeteiligung offen ge- legt worden sei (RE.2007.63 act. 1.2 S. 7).
Im Nachtragsersuchen vom 6. November 2007 wird sodann präzisiert, dass aufgrund von Schmiergeldzahlungen durch B. wahrscheinlich sowohl die E. als auch die F. zuviel für die Entwicklung von Immobilienprojekten bezahlt hätten. Der zuviel bezahlte Teil von mindestens EUR 50 Mio. sei zwischen B., den bestochenen Arbeitnehmern der E. und der F. sowie den Personen, welche als Katalysator für den Betrug fungiert hätten, verteilt worden. Dar- unter würden sich auch D. und C. befinden. Die in den Niederlanden in die- sem Zusammenhang erfolgten Telefonüberwachungen hätten Hinweise er- geben, dass D. und/oder C. und/oder die A. B.V., P. B.V. und Q. B.V. über Bankverbindungen bei der Bank G. in Basel verfügen, wobei es sich beim zuständigen Kundenberater um H. handeln soll.
3.5 Diese Sachdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne Weiteres. Ein dringender Tatverdacht, wie er nach schweizerischem Recht etwa für die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich ist, wird für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorausgesetzt. Die ersuchende Be- hörde muss auch nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersu- chen über konkrete Anhaltspunkte, wonach C. und D. über ein Firmenkon- strukt, darunter die Beschwerdeführerin, in die B. zur Last gelegten Strafta- ten verwickelt sein sollen. Den bei der Bank G. erhobenen Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsverkehr mit der Bank G. von D. vertreten wird. Wirtschaftlich Berechtigter der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank G. ist C. (RE.2007.63 act. 9.6). Das Verbot einer Beweisausforschung bedeutet, dass keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zum Zweck der nachträglichen Begründung eines Tatverdachts durchgeführt
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werden dürfen. Werden die Verdachtsgründe, wie vorliegend, im Rechtshil- feersuchen jedoch hinreichend präzis umschrieben, so liegt keine Beweis- ausforschung vor (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.5/2003 vom 16. Mai 2003, E. 2.4). Die Tatsache, dass trotz eines konkreten Verdachts noch offene Fragen bestehen, die mittels der rechts- hilfeweise erlangten Beweismitteln geklärt werden sollen, weist nicht auf eine unzulässige Beweisausforschung hin.
4. Weiter wird gerügt, die doppelte Strafbarkeit sei nicht gegeben.
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist.
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Der Rechts- hilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die beidseitige Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bemisst sich nach den geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424; 120 Ib 120 E. 3b/bb S. 125, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 4.2). Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staa- tes nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
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10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008 E. 5.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftat- bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände er- füllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesge- richts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB). Der Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Ver- mögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsfüh- rer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinwei- sen).
Die passive Bestechung von Privatpersonen kann in bestimmten Fällen un- ter den Tatbestand von Art. 158 StGB fallen, nämlich dann, wenn die An- nahme der Provisionen oder Schmiergelder zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und
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diesen damit schädigt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, BBl 2004, S. 6983 ff., 7005). Die passive Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006, auf An- trag, auch zusätzlich und für sich allein gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) strafbar.
4.4 Die C. als Vertreter der F. im Zusammenhang mit der Veräusserung des Immobilienpakets an die K. N.V. vorgeworfenen Handlungen fallen nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Der F. ist im Zusammenhang mit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Veräusserung des Immobi- lienpakets an die K. N.V. im Februar 2006 insofern ein Schaden entstan- den, als ein Teil des Immobilienpakets im Wert von EUR 49'833'456.-- oh- ne Gegenleistung bei den Gesellschaften von B. verblieben ist. Daneben könnte mit Bezug auf die Bezahlung von Bestechungsgelder an C. und wei- tere Arbeitnehmer der F. sowie der E. auch die Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG zur Anwendung gelangen. Das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Nicht verlangt wird, dass dem von der Rechtshilfe Betroffenen, hier der Beschwerdeführerin als juristischer Person, selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. supra E. 4.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es an einem formellen Vorwurf ihr gegenüber fehle und unklar sei, welcher Delik- te sie sich strafbar gemacht haben soll, stösst damit ins Leere (act. 1 Ziff.
E. 24 und 30).
Die Beschwerde erweist sich damit auch bezüglich der Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit als unbegründet.
5.
5.1 Sodann wird beanstandet, aus der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen werde deutlich, dass Gegenstand des niederländischen Verfahrens Ver- stösse gegen die niederländische Steuergesetzgebung seien. Die ersu- chende Behörde stützte sich denn beim “E. Betrug“ auch zur Hauptsache auf die Ermittlungen von niederländischen Steuerbehörden. Gleiches gelte für den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf des Immobi- lienpakets der F. im Februar 2006. Auch hier seien es die niederländischen Steuerbehörden, welche anlässlich von Untersuchungen auf ein grosses Immobilienpaket gestossen seien, welches innerhalb von kurzer Zeit meh- rere Male die Hand gewechselt haben soll. Dies lege den Verdacht nahe,
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dass im Zentrum der Ermittlungen Steuerdelikte stehen, für welche gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1 Ziff. 26 - 28). 5.2 Stehen gemeinrechtliche und fiskalische Tatbestände in echter Gesetzes- konkurrenz, so ist die Rechtshilfe für die gemeinrechtlichen Tatbestände unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, unabhängig davon auf welcher Gruppe das Schwergewicht liegt (vgl. BGE 112 Ib 55 E. 5d/bb S. 57; 110 Ib 188 E. 3c S. 188). Der Umstand, dass die Steuerbehörden zuerst auf die mutmasslichen Betrugshandlungen gestossen sind, tut im Übrigen nichts zur Sache. Anzeichen eines missbräuchlichen Rechtshilfe- ersuchens bzw. dafür, dass die gemeinrechtlichen Delikte nur vorgescho- ben sein könnten, sind entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführe- rin, nicht auszumachen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 20. August 2008 mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG versehen. Danach dürfen die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen Delikten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsver- fahren (ausgenommen Abgabebetrug) verwendet werden. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor- ausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen not- wendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. Septem- ber 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1).
6. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich auf den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, Schmier- geldzahlungen zu beweisen und deren Verwendung zu ermitteln im Hin- blick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; TPF RR.2007.145 vom 15. April 2008 E. 6.2). Die Herausgabe der Bankunterlagen ist im verfügten Umfang zulässig.
Die Beschlagnahme von Vermögenswerten, welche, wie vorliegend, das mutmassliche Erzeugnis oder den Erlös einer strafbaren Handlung darstel- len, ist grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten bzw.
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bis der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr er- folgen kann (vgl. Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). Dem nicht näher bzw. einzig mit der Unzulässigkeit der Rechtshilfe begründeten Antrag auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (vgl. act. 1 Ziff. 43) ist daher ebenfalls nicht statt zu geben.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbegrün- det abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. B.V., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Ca- ratsch, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.254
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Sachverhalt:
A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam ermittelt gegen B., C. und D. wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäsche- rei, Privatbestechung sowie Beteiligung an einer verbrecherischen Organi- sation im Sinne des niederländischen Strafgesetzbuches. Den Beschuldig- ten wird vorgeworfen, bei der Entwicklung von Bauprojekten der E. und/oder der F. betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Gesell- schaft bzw. Stiftung begangen zu haben. Die Niederlanden sind in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2007 so- wie Ergänzungen vom 6., 8. und 13. November 2007 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gelangt.
B. Das Bundesamt hat am 31. Oktober 2007 den Kanton Graubünden als Leitkanton mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut. Das Un- tersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist mit Verfügung vom 9. November 2007 auf das Rechtshilfeersuchen einge- treten und hat u.a. die Edition von Bankunterlagen bei der Bank G. in Basel betreffend die Konten, an welchen die A. B.V. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt ist, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung bis dato verfügt sowie die Sperrung dieser Konten angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde zudem ersucht, am 13. November 2007 rechtshilfeweise eine Haus- durchsuchung im Büro von H. bei der Bank G. durchzuführen. Eine Haus- durchsuchung wurde auch in der Wohnung von H. in Z. (BL) angeordnet (RE.2007.63 act. 1.6). Anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro von H. bei der Bank G. vom 13. November 2007 wurde das Kundendossier der A. B.V. sichergestellt. Die Bank G. hat die Versiegelung dieser Unterlagen verlangt, sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 jedoch mit der Entsie- gelung ausdrücklich einverstanden erklärt (RE.2007.63 Dossier 8). Anläss- lich der Hausdurchsuchung in der Wohnung von H. wurden keine Beweis- mittel sichergestellt (RE.2007.63 Dossier 7). Die Bank G. hat dem Untersu- chungsrichteramt am 20. November 2007 u.a. die Kontoeröffnungsunterla- gen sowie Vermögens- und Kontoauszüge betreffend die Konten der A. B.V. übermittelt (RE.2007.63 Dossier 9).
Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) liess dem Untersuchungsrich- teramt am 27. Dezember 2007 die Meldung eines geldwäschereiverdächti- gen Vorgangs des Finanzintermediärs I. AG betreffend die J. Inc., Panama City, zukommen. Wirtschaftlich Berechtigter der J. Inc. sei C. (RE.2007.63 Dossier 10).
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Mit Schlussverfügung vom 20. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam vom 25. Oktober 2007 entsprochen und u.a. die Herausgabe des Berichts über Requisition der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und des Kundendossiers der A. B.V. (samt Korrespondenz zwischen der Bank G. und dem Untersuchungsrichteramt) sowie der Kontounterlagen der A. B.V. bei der Bank G. (samt Korrespondenz mit dieser Bank) verfügt (RE.2007.63 act. 1.14).
C. Die A. B.V. reicht am 22. September 2008 Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit folgenden Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
20. August 2008 aufzuheben und es seien insbesondere keine Kontounter- lagen der Beschwerdeführerin (samt Korrespondenz mit dieser Bank) den ersuchenden Behörden auszuhändigen; 2. Es sei die Kontosperre des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank G. in Basel aufzuheben. 3. Es seien alle Unterlagen, die die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rah- men des Rechtshilfegesuches der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amster- dam an diese Behörde übermittelt und die einen Bezug mit der Beschwerde- führerin aufweisen, vor der Übermittlung auszusondern und es sei zu ge- währleisten, dass diese Unterlagen im Verfahren in den Niederlanden nicht gegen die Beschwerdeführerin eingesetzt werden,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.“
Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bundesamt beantragen in der Beschwerdeantwort vom 27. bzw. 29. Oktober 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9), wovon der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2008 Kenntnis gegeben wurde (act. 10). Auf die Einholung einer Beschwerdereplik wurde verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Niederlanden überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Sodann kann das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar sein. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die
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massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine substantielle Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schrif- tenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), bei Hausdurch- suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Konten bei der Bank G. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen sowie der Vermögenssperre betreffend diese Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV per- sönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt auch für das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2007 im Büro von H. bei der Bank G. beschlagnahmte Kundendossier der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls Kontoinformationen enthält. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist die Beschwerdeführerin hingegen, soweit sie rügt, die Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten und in der Woh- nung von H. sei unverhältnismässig, da diese Person lediglich als Zeuge betrachtet werde (act. 1 Ziff. 21). Diesbezüglich wären gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV einzig H. bzw. die Bank G. zur Be- schwerde berechtigt. Schliesslich ist die Beschwerdelegitimation auch zu verneinen, soweit die Beschwerdeführerin indirekt geltend macht, die Übermittlung der Geldwäschereiverdachtsmeldung der I. AG im Zusam- menhang mit der J. Inc. sei unzulässig (vgl. act. 1 Ziff. 39). Die Geldwä-
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schereiverdachtsmeldung betrifft ausschliesslich die J. Inc. Bankverbindun- gen der Beschwerdeführerin werden darin nicht erwähnt (vgl. TPF RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf im genann- ten Umfang einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Anordnung von Zwangsmass- nahmen verlange einen dringenden Tatverdacht. Ein solcher sei aus der Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens nicht ersichtlich. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an den vorgeworfenen Taten sei äusserst vage skizziert und keinesfalls ausreichend für die Anordnung von Zwangsmass- nahmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdefüh- rerin am geschilderten Sachverhalt würden fehlen. Abgesehen vom Um- stand, dass D. für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt sei, bestehe keine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den restlichen Perso- nen, die in der Sachdarstellung erwähnt werden. Worauf die Schwerpunkt- staatsanwaltschaft ihren Verdacht stützte, werde zudem nicht erläutert (act. 1 Ziff. 20). Die angeordneten Zwangsmassnahmen würden eine unzu- lässig Beweisausforschung darstellen, die den Tatverdacht, welcher die Anordnung der genannten Massnahmen eigentlich rechtfertigen müsste, erst begründen soll (act. 1 Ziff. 21).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Ent- scheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die dar- in angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4 Gemäss der Sachdarstellung im niederländischen Rechtshilfeersuchen soll B. als Geschäftsführer der E. Kooperationsverträge mit der F. abgeschlos- sen haben, bei welchen Letztere als institutionelle Anlegerin auftrat. Nach seinem Ausscheiden aus der E. habe B. den Mitarbeiter C. der F. im Tausch gegen die Weiterleitung interner Auskünfte der F. bestochen. C. soll die F. überdies anlässlich des Verkaufs eines grossen Immobilienpa- kets an die K. N.V. vertreten haben. Das Immobilienpaket soll am 1. Febru- ar 2006 jedoch nicht direkt von der F. an die K. N.V. übertragen worden sein, sondern habe gemäss den Notariatsurkunden innerhalb einer Stunde vier Mal den Besitzer gewechselt. Bei den Zwischenbesitzern habe es sich u.a. um die Gesellschaften L. B.V. und M. N.V. gehandelt, welche beide B. gehören würden. Anlässlich dieser Zwischentransaktionen sei ein Teil des Immobilienpakets ohne Gegenleistung bei diesen Gesellschaften zurück- geblieben. Die L. B.V. und die M. N.V. hätten die auf diese Weise erlangten Immobilien am 31. Juli 2006 an die N. Ltd. mit Sitz auf den Kaiman-Inseln weiterverkauft. Die Gesellschaften von B. hätten dabei einen Gewinn von EUR 49'833'456.-- erzielt.
Die E. soll zudem im Rahmen eines Kooperationsprojekts (“Projekt O.“) für die F. die Wiederentwicklung eines Häuserkomplexes in Amsterdam über- nommen haben. C. habe als Prokurist der F. im Zeitraum 2001 - 2003 die Verhandlungen mit der E. geführt. C. soll von B. auch in diesem Zusam- menhang Bestechungsgelder erlangt haben.
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B. wird in einem weiteren Sachverhaltskomplex (sog. “E.-Betrug“) zudem vorgeworfen, sich als Geschäftsführer der E. über externe Mitarbeiter und Gesellschaften seines Onkels Gelder der E. im Umfang von EUR 14'119'843.-- unrechtmässig angeeignet zu haben.
B., C. und D. werden verdächtigt, bei den Betrugshandlungen zum Nachteil der E. und der F. dauerhaft zusammengearbeitet zu haben. D. wird ver- dächtigt, in Absprache mit B. Firmenkonstrukte erstellt zu haben, in der Ab- sicht den kriminellen Ursprung der Gelder zu verschleiern. Vor der Auszah- lung der Schmiergelder durch B. soll D. C. die Mehrheitsbeteiligung an der A. B.V., der P. B.V. und Q. B.V. in (wirtschaftliches) Eigentum übertragen haben. Wahrscheinlich sei nur das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden, ohne dass die wahre Gewinn- und Vermögensbeteiligung offen ge- legt worden sei (RE.2007.63 act. 1.2 S. 7).
Im Nachtragsersuchen vom 6. November 2007 wird sodann präzisiert, dass aufgrund von Schmiergeldzahlungen durch B. wahrscheinlich sowohl die E. als auch die F. zuviel für die Entwicklung von Immobilienprojekten bezahlt hätten. Der zuviel bezahlte Teil von mindestens EUR 50 Mio. sei zwischen B., den bestochenen Arbeitnehmern der E. und der F. sowie den Personen, welche als Katalysator für den Betrug fungiert hätten, verteilt worden. Dar- unter würden sich auch D. und C. befinden. Die in den Niederlanden in die- sem Zusammenhang erfolgten Telefonüberwachungen hätten Hinweise er- geben, dass D. und/oder C. und/oder die A. B.V., P. B.V. und Q. B.V. über Bankverbindungen bei der Bank G. in Basel verfügen, wobei es sich beim zuständigen Kundenberater um H. handeln soll.
3.5 Diese Sachdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne Weiteres. Ein dringender Tatverdacht, wie er nach schweizerischem Recht etwa für die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich ist, wird für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorausgesetzt. Die ersuchende Be- hörde muss auch nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersu- chen über konkrete Anhaltspunkte, wonach C. und D. über ein Firmenkon- strukt, darunter die Beschwerdeführerin, in die B. zur Last gelegten Strafta- ten verwickelt sein sollen. Den bei der Bank G. erhobenen Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsverkehr mit der Bank G. von D. vertreten wird. Wirtschaftlich Berechtigter der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank G. ist C. (RE.2007.63 act. 9.6). Das Verbot einer Beweisausforschung bedeutet, dass keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zum Zweck der nachträglichen Begründung eines Tatverdachts durchgeführt
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werden dürfen. Werden die Verdachtsgründe, wie vorliegend, im Rechtshil- feersuchen jedoch hinreichend präzis umschrieben, so liegt keine Beweis- ausforschung vor (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.5/2003 vom 16. Mai 2003, E. 2.4). Die Tatsache, dass trotz eines konkreten Verdachts noch offene Fragen bestehen, die mittels der rechts- hilfeweise erlangten Beweismitteln geklärt werden sollen, weist nicht auf eine unzulässige Beweisausforschung hin.
4. Weiter wird gerügt, die doppelte Strafbarkeit sei nicht gegeben.
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist.
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Der Rechts- hilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die beidseitige Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bemisst sich nach den geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424; 120 Ib 120 E. 3b/bb S. 125, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 4.2). Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staa- tes nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
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10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008 E. 5.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftat- bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände er- füllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesge- richts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB). Der Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Ver- mögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsfüh- rer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinwei- sen).
Die passive Bestechung von Privatpersonen kann in bestimmten Fällen un- ter den Tatbestand von Art. 158 StGB fallen, nämlich dann, wenn die An- nahme der Provisionen oder Schmiergelder zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und
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diesen damit schädigt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, BBl 2004, S. 6983 ff., 7005). Die passive Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006, auf An- trag, auch zusätzlich und für sich allein gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) strafbar.
4.4 Die C. als Vertreter der F. im Zusammenhang mit der Veräusserung des Immobilienpakets an die K. N.V. vorgeworfenen Handlungen fallen nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Der F. ist im Zusammenhang mit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Veräusserung des Immobi- lienpakets an die K. N.V. im Februar 2006 insofern ein Schaden entstan- den, als ein Teil des Immobilienpakets im Wert von EUR 49'833'456.-- oh- ne Gegenleistung bei den Gesellschaften von B. verblieben ist. Daneben könnte mit Bezug auf die Bezahlung von Bestechungsgelder an C. und wei- tere Arbeitnehmer der F. sowie der E. auch die Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG zur Anwendung gelangen. Das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Nicht verlangt wird, dass dem von der Rechtshilfe Betroffenen, hier der Beschwerdeführerin als juristischer Person, selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. supra E. 4.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es an einem formellen Vorwurf ihr gegenüber fehle und unklar sei, welcher Delik- te sie sich strafbar gemacht haben soll, stösst damit ins Leere (act. 1 Ziff. 24 und 30).
Die Beschwerde erweist sich damit auch bezüglich der Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit als unbegründet.
5.
5.1 Sodann wird beanstandet, aus der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen werde deutlich, dass Gegenstand des niederländischen Verfahrens Ver- stösse gegen die niederländische Steuergesetzgebung seien. Die ersu- chende Behörde stützte sich denn beim “E. Betrug“ auch zur Hauptsache auf die Ermittlungen von niederländischen Steuerbehörden. Gleiches gelte für den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf des Immobi- lienpakets der F. im Februar 2006. Auch hier seien es die niederländischen Steuerbehörden, welche anlässlich von Untersuchungen auf ein grosses Immobilienpaket gestossen seien, welches innerhalb von kurzer Zeit meh- rere Male die Hand gewechselt haben soll. Dies lege den Verdacht nahe,
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dass im Zentrum der Ermittlungen Steuerdelikte stehen, für welche gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1 Ziff. 26 - 28). 5.2 Stehen gemeinrechtliche und fiskalische Tatbestände in echter Gesetzes- konkurrenz, so ist die Rechtshilfe für die gemeinrechtlichen Tatbestände unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, unabhängig davon auf welcher Gruppe das Schwergewicht liegt (vgl. BGE 112 Ib 55 E. 5d/bb S. 57; 110 Ib 188 E. 3c S. 188). Der Umstand, dass die Steuerbehörden zuerst auf die mutmasslichen Betrugshandlungen gestossen sind, tut im Übrigen nichts zur Sache. Anzeichen eines missbräuchlichen Rechtshilfe- ersuchens bzw. dafür, dass die gemeinrechtlichen Delikte nur vorgescho- ben sein könnten, sind entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführe- rin, nicht auszumachen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 20. August 2008 mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG versehen. Danach dürfen die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen Delikten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsver- fahren (ausgenommen Abgabebetrug) verwendet werden. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor- ausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen not- wendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. Septem- ber 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1).
6. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich auf den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, Schmier- geldzahlungen zu beweisen und deren Verwendung zu ermitteln im Hin- blick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; TPF RR.2007.145 vom 15. April 2008 E. 6.2). Die Herausgabe der Bankunterlagen ist im verfügten Umfang zulässig.
Die Beschlagnahme von Vermögenswerten, welche, wie vorliegend, das mutmassliche Erzeugnis oder den Erlös einer strafbaren Handlung darstel- len, ist grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten bzw.
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bis der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr er- folgen kann (vgl. Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). Dem nicht näher bzw. einzig mit der Unzulässigkeit der Rechtshilfe begründeten Antrag auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (vgl. act. 1 Ziff. 43) ist daher ebenfalls nicht statt zu geben.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbegrün- det abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michele Caratsch - Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).