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RR.2007.67

Bundesstrafgericht · 2007-09-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) führt gegen B. ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. B. wird vorgeworfen, einerseits diverse ausländische Arbeitnehmer wahr- heitswidrig als selbständige Gewerbetreibende gemeldet zu haben, obwohl diese einer unselbständigen Beschäftigung bei ihm selber nachgegangen seien, andererseits habe er ausländische Arbeitskräfte mit einer Arbeitsge- nehmigung für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft verbotenerweise überwiegend im Verkauf der Erzeugnisse eingesetzt. B. habe diese Arbeit- nehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet, obwohl eine Befreiung nicht gegeben gewesen sei. Somit bestehe der Verdacht, dass er Sozialversi- cherungsbeiträge nicht abgeführt habe und so der deutschen Rentenversi- cherung ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 170'000.00 entstanden sei. In diesem Zusammenhang wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom

11. August 2006 gebeten, Ermittlungen hinsichtlich der Aktivität und des Geschäftsganges der C., bei deren Geschäftsführer es sich um B. handle, der Anzahl Arbeitnehmer sowie der Art und Natur ihrer Geschäftsbezie- hungen vorzunehmen. Ausserdem seien Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank D., welche auf den Namen von B. oder der C. lauten oder an wel- chen diese verfügungs-, vollmachts- oder unterschriftsberechtigt seien, zu erheben (vgl. Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom

11. August 2006, act. 9.1.1.1).

Mit Eintretensverfügung vom 21. Dezember 2006 entsprach die Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte das Bezirksamt Schwyz mit dem Vollzug (act. 9.1.2.1). Mit Verfügungen vom 16. Januar 2007 ersuchte das Bezirksamt Schwyz die Bank D. um Auskunft und Aushändigung der entsprechenden Akten i.S. des Rechtshil- feersuchens (act. 9.2.1) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, die Erhebungen bezüglich der C. durchzuführen (act. 9.1.2.2).

Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom 22. März 2007 die Herausgabe diverser Akten im Zusammenhang mit den Erhebungen der Kantonspolizei Schwyz hinsichtlich der Aktivitäten der C. sowie der von der Bank D. edier- ten Akten, darunter u.a. auch Informationen und Kontoauszüge der Bank- beziehung von A. (act. 9.1.2.3).

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B. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. Mai 2007 (PA: 3. Mai 2007) Be- schwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

"1. Es sei in Aufhebung der Schlussverfügung vom 22.3.2007 dem Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine Folge zu leisten, resp. es sei festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft Rottweil gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine Rechtshilfe zu gewähren ist.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 22.3.2007 insofern aufzuheben, als folgende Aktenstücke nicht an die Staats- anwaltschaft Rottweil zu übermitteln seien:

- act. (bei der Bank D. edierte Akten) 17 - 65

Es sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersagen, die ge- währte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom 11.8.2006 aufge- führte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung von Delikten, für welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.

3. Subeventualiter sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersa- gen, die gewährte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom 11.8.2006 aufgeführte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung von Delikten, für welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Schwyz."

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Beschwer- deantwort vom 5. Juni 2007 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 9), während das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung vom

18. Juni 2007 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom

22. März 2007, unter Kostenfolge, fordert (act. 10).

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Juni 2007 an ihren Anträ- gen fest (act. 13). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz reicht mit Eingabe vom 28. Juni 2007 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz ein (act. 14). Auf eine Beschwerdeduplik wird in der Folge seitens des Bundesamtes für Justiz und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet (act. 16 und 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG) und ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfü- gung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 2 zu Art. 80k IRSG m.w.H.). Wird bei- spielsweise eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist erst zu laufen, wenn diese ihren Kunden darüber informiert (BGE 120 Ib 183 E. 3a).

Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom

22. März 2007 wurde der C. am 11. April 2007 formell zugestellt

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(act. 9.1.2.3, S. 8 Rückseite). An die Beschwerdeführerin erfolgte keine formelle Zustellung; sie erhielt jedoch gemäss eigenen Ausführungen über die Bank D. Kenntnis von der Schlussverfügung (act. 2, S. 2). Wann die Schlussverfügung der Bank D. zugestellt werden konnte, ist aus den Ver- fahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nicht ersichtlich. Diesen ist jedoch aufgrund der mit der Bank D. geführten Korrespondenz zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 5. Ap- ril 2007 dem Rechtsdienst der Bank D. gestützt auf dessen Nachfrage mit- teilte, das der Bank D. mit Editionsverfügung vom 16. Januar 2007 aufer- legte Mitteilungsverbot (gegenüber B. und den anderen Kontoinhabern) gelte mit dem Erlass der Schlussverfügung als aufgehoben (act. 9.1.4.1). Durch eine Information der Bank D. hätte die Beschwerdeführerin frühes- tens am 5. April 2007 Kenntnis von der angefochtenen Schlussverfügung erlangen können. Die beim Bundesstrafgericht am 4. Mai 2007 eingegan- gene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn je- mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel- mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All- gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E 2b). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformatio- nen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch deren Identität offen gelegt wird (vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom

13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3, je m.w.H.).

Soweit von der streitigen Rechtshilfemassnahme die Bankkonten mit der Stammnummer 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank D. betroffen sind (act. 9.2.1 - 2, 9.2.21 - 23), ist diese zur Beschwerdeführung legitimiert. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich die verfügten Rechtshilfemassnahmen hingegen auf Bankverbindungen, deren

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Inhaber dritte Personen oder Gesellschaften sind, oder auf die Akten im Zusammenhang mit den Erhebungen der Kantonspolizei Schwyz hinsicht- lich der Aktivitäten der C. beziehen, ist mangels Legitimation der Be- schwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides. Diese umfassende Kognition ist in Bezug auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge- nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be- schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001 S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit zugelassen (vgl. TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.6; RR.2007.18 vom 21. Mai 2007, E. 3.2; RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 2.3).

Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Sie macht geltend, Beweisaufnahmen "aufs Geratewohl" seien unzulässig. Das Rechtshilfeersuchen umschreibe weder Gegenstand noch Person der Tat und der zu erhebenden Beweise rechtsgenüglich. Dem Rechtshilfeersuchen sei lediglich zu entnehmen, dass B. im Ausland ver- schiedene Firmen betreibe und der Verdacht bestehe, er wolle dadurch sein Geschäftsgebaren, begangene Straftaten und daraus gezogene Vor-

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teile verschleiern. Eine detaillierte Begründung dafür, weshalb insbesonde- re Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank D., welche auf den Namen des Angeschuldigten oder der C. lauteten, mit Beschlag zu belegen seien, werde nicht geliefert. Ebenso würden konkrete Anhaltspunkte fehlen, inwie- fern A. in das Strafverfahren in Deutschland involviert sein soll, respektive inwiefern Kontoinformationen bezüglich Konti von A. für die Ermittlungen notwendig seien. A. werde im Rechtshilfeersuchen nicht einmal erwähnt. Die ersuchende Staatsanwaltschaft habe anzugeben, inwiefern sie konkre- te Anhaltspunkte dafür habe, dass diese Kontounterlagen Informationen bezüglich der in Deutschland behaupteterweise begangenen Sozialversi- cherungssteuer-Betrugs-Tatbestände liefern würden. Überdies müsse die Staatsanwaltschaft Rottweil nähere Angaben liefern, welche es den schweizerischen Behörden ermöglichten, eine konkrete Subsumtion der dem Angeschuldigten in Deutschland vorgeworfenen Sachverhalte unter einen Tatbestand des StGB's vornehmen zu können. Die blosse (abstrakte) Feststellung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dass Abgabebe- trug auch in der Schweiz als Vergehen strafbar sei, reiche nicht aus (act. 1, S. 4 ff.). 3.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 407). Das Rechtshilfeersu- chen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersuchende Behörde hat sodann den Ge- genstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshand- lungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Be- gründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grund- sätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom

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25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom

13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zu- lässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretie- ren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.). Hiebei ist jedoch zu berücksichtigen, dass von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden kann, den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- zustellen. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR reicht es aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgrün- de für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entspro- chen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 3.3 B. wird gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens vom

11. August 2006 (act. 9.1.1.1) gewerbsmässiger Betrug nach § 263 Abs. 1 und 3, Nr. 1 des deutschen Strafgesetzbuches vorgeworfen. Er soll der Stadt Z. (Deutschland) im Jahre 2005 etwa 160 Gewerbeanmeldungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer mit polnischer Staatsangehörigkeit vorgelegt haben, deren Betriebsstätte jeweils mit der Anschrift des Be- schuldigten identisch gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass bei die- sen Gewerbetreibenden die von ihnen angegebene Selbständigkeit nicht vorgelegen habe, sondern tatsächlich eine abhängige Beschäftigung bei B., weshalb sie zur Sozialversicherung hätten gemeldet werden müssen. Wei- ter habe B. im Jahre 2004 und 2005 sowohl polnische als auch rumänische Staatsangehörige als Saisonarbeitskräfte, mit ausschliesslicher Arbeitsge- nehmigung für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, bei sich jedoch überwiegend im Verkauf der Erzeugnisse eingesetzt. Diese Arbeitnehmer hätten zur Sozialversicherung gemeldet werden müssen, da eine Befreiung von derselben nicht vorgelegen habe. Aufgrund der nicht abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung und des sich daraus ergebenden Ver- dachts, dass die Sozialversicherungsbeiträge von B. nicht abgeführt wor- den seien, sei der Deutschen Rentenversicherung ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 170'000.-- entstanden. Gestützt auf diesen Sachverhalt und weil der Beschuldigte B. nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland verschiedene Firmen betreibe, vermutet die ersuchende Behörde, B. wolle dadurch das Geschäftsgebaren

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und Straftaten sowie daraus gezogene Vorteile verschleiern. Es sei be- kannt, dass B. Geschäftsführer der schweizerischen Firma C. sei und eine Geschäftsbeziehung zum Bankeninstitut Bank D. (Kontonummer unbe- kannt) bestehe. Folglich ersuchte die Staatsanwaltschaft Rottweil um Er- mittlungen hinsichtlich der Aktivität und des Geschäftsganges der C., ins- besondere der Anzahl Arbeitnehmer sowie der Art und Natur ihrer Ge- schäftsbeziehungen sowie um Erhebung von Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank D., welche auf den Namen von B. oder der C. lauten oder an welchen diese verfügungs-, vollmachts- oder unterschriftsberechtigt seien.

3.4 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vermag die An- forderungen an Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG nicht zu erfüllen. Es bezeichnet zwar die strafbaren Handlungen von B., doch beschreibt es den Sachverhalt nur sehr rudimentär. Angaben zur Be- schwerdeführerin A. werden keine gemacht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, geht aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervor, inwie- fern sie in das deutsche Strafverfahren gegen B. involviert sein soll und in- wiefern die sie betreffenden Kontoinformationen für Ermittlungen in Deutschland notwendig sein sollen. Eine ausreichende Konnexität der im deutschen Verfahren wegen Betrugs vorgenommenen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden anbegehrten Rechtshilfemassnahmen - insbe- sondere der streitigen Kontoerhebungen - in der Schweiz wurden somit nicht in hinreichender Weise dargelegt. Lediglich mit der Behauptung, der Beschuldigte B. betreibe im Ausland verschiedene Unternehmen, weshalb der Verdacht bestehe, er wolle so sein Geschäftsgebaren, Straftaten und daraus gezogene Vermögensvorteile verschleiern, lässt sich kein ausrei- chend enger Sachzusammenhang zwischen der Bankverbindung der Be- schwerdeführerin bei der Bank D. und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung gegen B. begründen, auch wenn dieser bezüglich der Bankkonti der Beschwerdeführerin eine Vollmacht besitzt. Der von der Beschwerdeführe- rin geäusserte Verdacht, wonach es sich beim vorliegenden Rechtshilfeer- suchen um eine Beweisausforschung handle (act. 1, S. 6), liegt nahe. Selbst wenn vorliegend eine konkrete Subsumtion der B. in Deutschland vorgeworfenen Sachverhalte auch unter einen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts vorgenommen werden und die beidseitige Strafbarkeit al- so bejaht werden könnte - was hingegen offen gelassen werden kann -, geht es nicht an, ohne nähere Begründung global Einsicht in Bankkonten des Angeschuldigten und insbesondere auch von Dritten zu verlangen. Im Rechtshilfeersuchen hätte zumindest ausgeführt werden müssen, inwiefern Angaben über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin zur Bank D. und die Offenlegung ihrer Konten hilfreich sein könnten, den Verdacht gegen B. wegen Entzugs von Sozialversicherungsgeldern in Deutschland zu klären

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oder zumindest weiter zu erhärten.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. März 2007 ist in Bezug auf die Übermittlung der in Ziff. 9 der Erwägungen genannten Akten der Bank D. Nr. 01 und 02 sowie 21 bis 23 aufzuheben.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, wel- che in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. ange- messen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Ja- nuar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 August 2006, act. 9.1.1.1).

Mit Eintretensverfügung vom 21. Dezember 2006 entsprach die Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte das Bezirksamt Schwyz mit dem Vollzug (act. 9.1.2.1). Mit Verfügungen vom 16. Januar 2007 ersuchte das Bezirksamt Schwyz die Bank D. um Auskunft und Aushändigung der entsprechenden Akten i.S. des Rechtshil- feersuchens (act. 9.2.1) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, die Erhebungen bezüglich der C. durchzuführen (act. 9.1.2.2).

Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom 22. März 2007 die Herausgabe diverser Akten im Zusammenhang mit den Erhebungen der Kantonspolizei Schwyz hinsichtlich der Aktivitäten der C. sowie der von der Bank D. edier- ten Akten, darunter u.a. auch Informationen und Kontoauszüge der Bank- beziehung von A. (act. 9.1.2.3).

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B. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. Mai 2007 (PA: 3. Mai 2007) Be- schwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

"1. Es sei in Aufhebung der Schlussverfügung vom 22.3.2007 dem Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine Folge zu leisten, resp. es sei festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft Rottweil gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine Rechtshilfe zu gewähren ist.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 22.3.2007 insofern aufzuheben, als folgende Aktenstücke nicht an die Staats- anwaltschaft Rottweil zu übermitteln seien:

- act. (bei der Bank D. edierte Akten) 17 - 65

Es sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersagen, die ge- währte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom 11.8.2006 aufge- führte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung von Delikten, für welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.

3. Subeventualiter sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersa- gen, die gewährte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom 11.8.2006 aufgeführte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung von Delikten, für welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Schwyz."

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Beschwer- deantwort vom 5. Juni 2007 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 9), während das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung vom

18. Juni 2007 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom

22. März 2007, unter Kostenfolge, fordert (act. 10).

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Juni 2007 an ihren Anträ- gen fest (act. 13). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz reicht mit Eingabe vom 28. Juni 2007 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz ein (act. 14). Auf eine Beschwerdeduplik wird in der Folge seitens des Bundesamtes für Justiz und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet (act. 16 und 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG) und ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfü- gung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 2 zu Art. 80k IRSG m.w.H.). Wird bei- spielsweise eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist erst zu laufen, wenn diese ihren Kunden darüber informiert (BGE 120 Ib 183 E. 3a).

Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom

22. März 2007 wurde der C. am 11. April 2007 formell zugestellt

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(act. 9.1.2.3, S. 8 Rückseite). An die Beschwerdeführerin erfolgte keine formelle Zustellung; sie erhielt jedoch gemäss eigenen Ausführungen über die Bank D. Kenntnis von der Schlussverfügung (act. 2, S. 2). Wann die Schlussverfügung der Bank D. zugestellt werden konnte, ist aus den Ver- fahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nicht ersichtlich. Diesen ist jedoch aufgrund der mit der Bank D. geführten Korrespondenz zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 5. Ap- ril 2007 dem Rechtsdienst der Bank D. gestützt auf dessen Nachfrage mit- teilte, das der Bank D. mit Editionsverfügung vom 16. Januar 2007 aufer- legte Mitteilungsverbot (gegenüber B. und den anderen Kontoinhabern) gelte mit dem Erlass der Schlussverfügung als aufgehoben (act. 9.1.4.1). Durch eine Information der Bank D. hätte die Beschwerdeführerin frühes- tens am 5. April 2007 Kenntnis von der angefochtenen Schlussverfügung erlangen können. Die beim Bundesstrafgericht am 4. Mai 2007 eingegan- gene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn je- mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel- mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All- gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E 2b). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformatio- nen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch deren Identität offen gelegt wird (vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom

E. 13 Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zu- lässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretie- ren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.). Hiebei ist jedoch zu berücksichtigen, dass von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden kann, den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- zustellen. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR reicht es aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgrün- de für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entspro- chen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 3.3 B. wird gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens vom

11. August 2006 (act. 9.1.1.1) gewerbsmässiger Betrug nach § 263 Abs. 1 und 3, Nr. 1 des deutschen Strafgesetzbuches vorgeworfen. Er soll der Stadt Z. (Deutschland) im Jahre 2005 etwa 160 Gewerbeanmeldungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer mit polnischer Staatsangehörigkeit vorgelegt haben, deren Betriebsstätte jeweils mit der Anschrift des Be- schuldigten identisch gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass bei die- sen Gewerbetreibenden die von ihnen angegebene Selbständigkeit nicht vorgelegen habe, sondern tatsächlich eine abhängige Beschäftigung bei B., weshalb sie zur Sozialversicherung hätten gemeldet werden müssen. Wei- ter habe B. im Jahre 2004 und 2005 sowohl polnische als auch rumänische Staatsangehörige als Saisonarbeitskräfte, mit ausschliesslicher Arbeitsge- nehmigung für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, bei sich jedoch überwiegend im Verkauf der Erzeugnisse eingesetzt. Diese Arbeitnehmer hätten zur Sozialversicherung gemeldet werden müssen, da eine Befreiung von derselben nicht vorgelegen habe. Aufgrund der nicht abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung und des sich daraus ergebenden Ver- dachts, dass die Sozialversicherungsbeiträge von B. nicht abgeführt wor- den seien, sei der Deutschen Rentenversicherung ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 170'000.-- entstanden. Gestützt auf diesen Sachverhalt und weil der Beschuldigte B. nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland verschiedene Firmen betreibe, vermutet die ersuchende Behörde, B. wolle dadurch das Geschäftsgebaren

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und Straftaten sowie daraus gezogene Vorteile verschleiern. Es sei be- kannt, dass B. Geschäftsführer der schweizerischen Firma C. sei und eine Geschäftsbeziehung zum Bankeninstitut Bank D. (Kontonummer unbe- kannt) bestehe. Folglich ersuchte die Staatsanwaltschaft Rottweil um Er- mittlungen hinsichtlich der Aktivität und des Geschäftsganges der C., ins- besondere der Anzahl Arbeitnehmer sowie der Art und Natur ihrer Ge- schäftsbeziehungen sowie um Erhebung von Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank D., welche auf den Namen von B. oder der C. lauten oder an welchen diese verfügungs-, vollmachts- oder unterschriftsberechtigt seien.

3.4 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vermag die An- forderungen an Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG nicht zu erfüllen. Es bezeichnet zwar die strafbaren Handlungen von B., doch beschreibt es den Sachverhalt nur sehr rudimentär. Angaben zur Be- schwerdeführerin A. werden keine gemacht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, geht aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervor, inwie- fern sie in das deutsche Strafverfahren gegen B. involviert sein soll und in- wiefern die sie betreffenden Kontoinformationen für Ermittlungen in Deutschland notwendig sein sollen. Eine ausreichende Konnexität der im deutschen Verfahren wegen Betrugs vorgenommenen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden anbegehrten Rechtshilfemassnahmen - insbe- sondere der streitigen Kontoerhebungen - in der Schweiz wurden somit nicht in hinreichender Weise dargelegt. Lediglich mit der Behauptung, der Beschuldigte B. betreibe im Ausland verschiedene Unternehmen, weshalb der Verdacht bestehe, er wolle so sein Geschäftsgebaren, Straftaten und daraus gezogene Vermögensvorteile verschleiern, lässt sich kein ausrei- chend enger Sachzusammenhang zwischen der Bankverbindung der Be- schwerdeführerin bei der Bank D. und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung gegen B. begründen, auch wenn dieser bezüglich der Bankkonti der Beschwerdeführerin eine Vollmacht besitzt. Der von der Beschwerdeführe- rin geäusserte Verdacht, wonach es sich beim vorliegenden Rechtshilfeer- suchen um eine Beweisausforschung handle (act. 1, S. 6), liegt nahe. Selbst wenn vorliegend eine konkrete Subsumtion der B. in Deutschland vorgeworfenen Sachverhalte auch unter einen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts vorgenommen werden und die beidseitige Strafbarkeit al- so bejaht werden könnte - was hingegen offen gelassen werden kann -, geht es nicht an, ohne nähere Begründung global Einsicht in Bankkonten des Angeschuldigten und insbesondere auch von Dritten zu verlangen. Im Rechtshilfeersuchen hätte zumindest ausgeführt werden müssen, inwiefern Angaben über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin zur Bank D. und die Offenlegung ihrer Konten hilfreich sein könnten, den Verdacht gegen B. wegen Entzugs von Sozialversicherungsgeldern in Deutschland zu klären

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oder zumindest weiter zu erhärten.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. März 2007 ist in Bezug auf die Übermittlung der in Ziff. 9 der Erwägungen genannten Akten der Bank D. Nr. 01 und 02 sowie 21 bis 23 aufzuheben.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, wel- che in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. ange- messen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Ja- nuar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen in Ziff. 3 gutgeheissen, so- weit auf sie eingetreten wird. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. März 2007 wird in Bezug auf die Übermittlung der in Ziff. 9 der Erwägungen genannten Akten der Bank D. Nr. 01 und 02 sowie 21 bis 23 aufgehoben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr entstande- nen Verteidigungskosten mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Giacomini, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.67

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) führt gegen B. ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. B. wird vorgeworfen, einerseits diverse ausländische Arbeitnehmer wahr- heitswidrig als selbständige Gewerbetreibende gemeldet zu haben, obwohl diese einer unselbständigen Beschäftigung bei ihm selber nachgegangen seien, andererseits habe er ausländische Arbeitskräfte mit einer Arbeitsge- nehmigung für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft verbotenerweise überwiegend im Verkauf der Erzeugnisse eingesetzt. B. habe diese Arbeit- nehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet, obwohl eine Befreiung nicht gegeben gewesen sei. Somit bestehe der Verdacht, dass er Sozialversi- cherungsbeiträge nicht abgeführt habe und so der deutschen Rentenversi- cherung ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 170'000.00 entstanden sei. In diesem Zusammenhang wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom

11. August 2006 gebeten, Ermittlungen hinsichtlich der Aktivität und des Geschäftsganges der C., bei deren Geschäftsführer es sich um B. handle, der Anzahl Arbeitnehmer sowie der Art und Natur ihrer Geschäftsbezie- hungen vorzunehmen. Ausserdem seien Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank D., welche auf den Namen von B. oder der C. lauten oder an wel- chen diese verfügungs-, vollmachts- oder unterschriftsberechtigt seien, zu erheben (vgl. Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom

11. August 2006, act. 9.1.1.1).

Mit Eintretensverfügung vom 21. Dezember 2006 entsprach die Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte das Bezirksamt Schwyz mit dem Vollzug (act. 9.1.2.1). Mit Verfügungen vom 16. Januar 2007 ersuchte das Bezirksamt Schwyz die Bank D. um Auskunft und Aushändigung der entsprechenden Akten i.S. des Rechtshil- feersuchens (act. 9.2.1) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, die Erhebungen bezüglich der C. durchzuführen (act. 9.1.2.2).

Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom 22. März 2007 die Herausgabe diverser Akten im Zusammenhang mit den Erhebungen der Kantonspolizei Schwyz hinsichtlich der Aktivitäten der C. sowie der von der Bank D. edier- ten Akten, darunter u.a. auch Informationen und Kontoauszüge der Bank- beziehung von A. (act. 9.1.2.3).

- 3 -

B. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. Mai 2007 (PA: 3. Mai 2007) Be- schwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

"1. Es sei in Aufhebung der Schlussverfügung vom 22.3.2007 dem Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine Folge zu leisten, resp. es sei festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft Rottweil gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 11.8.2006 keine Rechtshilfe zu gewähren ist.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 22.3.2007 insofern aufzuheben, als folgende Aktenstücke nicht an die Staats- anwaltschaft Rottweil zu übermitteln seien:

- act. (bei der Bank D. edierte Akten) 17 - 65

Es sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersagen, die ge- währte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom 11.8.2006 aufge- führte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung von Delikten, für welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.

3. Subeventualiter sei dem ersuchenden Staat in Form einer Auflage zu untersa- gen, die gewährte Rechtshilfe für andere als im Rechtshilfeersuchen vom 11.8.2006 aufgeführte Delikte zu verwenden, insbesondere für die Verfolgung von Delikten, für welche kein Anspruch auf Rechtshilfe besteht.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Schwyz."

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Beschwer- deantwort vom 5. Juni 2007 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 9), während das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung vom

18. Juni 2007 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom

22. März 2007, unter Kostenfolge, fordert (act. 10).

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Juni 2007 an ihren Anträ- gen fest (act. 13). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz reicht mit Eingabe vom 28. Juni 2007 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz ein (act. 14). Auf eine Beschwerdeduplik wird in der Folge seitens des Bundesamtes für Justiz und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet (act. 16 und 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG) und ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfü- gung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 2 zu Art. 80k IRSG m.w.H.). Wird bei- spielsweise eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist erst zu laufen, wenn diese ihren Kunden darüber informiert (BGE 120 Ib 183 E. 3a).

Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom

22. März 2007 wurde der C. am 11. April 2007 formell zugestellt

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(act. 9.1.2.3, S. 8 Rückseite). An die Beschwerdeführerin erfolgte keine formelle Zustellung; sie erhielt jedoch gemäss eigenen Ausführungen über die Bank D. Kenntnis von der Schlussverfügung (act. 2, S. 2). Wann die Schlussverfügung der Bank D. zugestellt werden konnte, ist aus den Ver- fahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nicht ersichtlich. Diesen ist jedoch aufgrund der mit der Bank D. geführten Korrespondenz zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 5. Ap- ril 2007 dem Rechtsdienst der Bank D. gestützt auf dessen Nachfrage mit- teilte, das der Bank D. mit Editionsverfügung vom 16. Januar 2007 aufer- legte Mitteilungsverbot (gegenüber B. und den anderen Kontoinhabern) gelte mit dem Erlass der Schlussverfügung als aufgehoben (act. 9.1.4.1). Durch eine Information der Bank D. hätte die Beschwerdeführerin frühes- tens am 5. April 2007 Kenntnis von der angefochtenen Schlussverfügung erlangen können. Die beim Bundesstrafgericht am 4. Mai 2007 eingegan- gene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn je- mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel- mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All- gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E 2b). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformatio- nen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch deren Identität offen gelegt wird (vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom

13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3, je m.w.H.).

Soweit von der streitigen Rechtshilfemassnahme die Bankkonten mit der Stammnummer 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank D. betroffen sind (act. 9.2.1 - 2, 9.2.21 - 23), ist diese zur Beschwerdeführung legitimiert. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich die verfügten Rechtshilfemassnahmen hingegen auf Bankverbindungen, deren

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Inhaber dritte Personen oder Gesellschaften sind, oder auf die Akten im Zusammenhang mit den Erhebungen der Kantonspolizei Schwyz hinsicht- lich der Aktivitäten der C. beziehen, ist mangels Legitimation der Be- schwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides. Diese umfassende Kognition ist in Bezug auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge- nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be- schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001 S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit zugelassen (vgl. TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.6; RR.2007.18 vom 21. Mai 2007, E. 3.2; RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 2.3).

Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Sie macht geltend, Beweisaufnahmen "aufs Geratewohl" seien unzulässig. Das Rechtshilfeersuchen umschreibe weder Gegenstand noch Person der Tat und der zu erhebenden Beweise rechtsgenüglich. Dem Rechtshilfeersuchen sei lediglich zu entnehmen, dass B. im Ausland ver- schiedene Firmen betreibe und der Verdacht bestehe, er wolle dadurch sein Geschäftsgebaren, begangene Straftaten und daraus gezogene Vor-

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teile verschleiern. Eine detaillierte Begründung dafür, weshalb insbesonde- re Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank D., welche auf den Namen des Angeschuldigten oder der C. lauteten, mit Beschlag zu belegen seien, werde nicht geliefert. Ebenso würden konkrete Anhaltspunkte fehlen, inwie- fern A. in das Strafverfahren in Deutschland involviert sein soll, respektive inwiefern Kontoinformationen bezüglich Konti von A. für die Ermittlungen notwendig seien. A. werde im Rechtshilfeersuchen nicht einmal erwähnt. Die ersuchende Staatsanwaltschaft habe anzugeben, inwiefern sie konkre- te Anhaltspunkte dafür habe, dass diese Kontounterlagen Informationen bezüglich der in Deutschland behaupteterweise begangenen Sozialversi- cherungssteuer-Betrugs-Tatbestände liefern würden. Überdies müsse die Staatsanwaltschaft Rottweil nähere Angaben liefern, welche es den schweizerischen Behörden ermöglichten, eine konkrete Subsumtion der dem Angeschuldigten in Deutschland vorgeworfenen Sachverhalte unter einen Tatbestand des StGB's vornehmen zu können. Die blosse (abstrakte) Feststellung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dass Abgabebe- trug auch in der Schweiz als Vergehen strafbar sei, reiche nicht aus (act. 1, S. 4 ff.). 3.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 407). Das Rechtshilfeersu- chen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersuchende Behörde hat sodann den Ge- genstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshand- lungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Be- gründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grund- sätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom

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25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom

13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zu- lässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretie- ren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.). Hiebei ist jedoch zu berücksichtigen, dass von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden kann, den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- zustellen. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR reicht es aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgrün- de für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entspro- chen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). 3.3 B. wird gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens vom

11. August 2006 (act. 9.1.1.1) gewerbsmässiger Betrug nach § 263 Abs. 1 und 3, Nr. 1 des deutschen Strafgesetzbuches vorgeworfen. Er soll der Stadt Z. (Deutschland) im Jahre 2005 etwa 160 Gewerbeanmeldungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer mit polnischer Staatsangehörigkeit vorgelegt haben, deren Betriebsstätte jeweils mit der Anschrift des Be- schuldigten identisch gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass bei die- sen Gewerbetreibenden die von ihnen angegebene Selbständigkeit nicht vorgelegen habe, sondern tatsächlich eine abhängige Beschäftigung bei B., weshalb sie zur Sozialversicherung hätten gemeldet werden müssen. Wei- ter habe B. im Jahre 2004 und 2005 sowohl polnische als auch rumänische Staatsangehörige als Saisonarbeitskräfte, mit ausschliesslicher Arbeitsge- nehmigung für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, bei sich jedoch überwiegend im Verkauf der Erzeugnisse eingesetzt. Diese Arbeitnehmer hätten zur Sozialversicherung gemeldet werden müssen, da eine Befreiung von derselben nicht vorgelegen habe. Aufgrund der nicht abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung und des sich daraus ergebenden Ver- dachts, dass die Sozialversicherungsbeiträge von B. nicht abgeführt wor- den seien, sei der Deutschen Rentenversicherung ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 170'000.-- entstanden. Gestützt auf diesen Sachverhalt und weil der Beschuldigte B. nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland verschiedene Firmen betreibe, vermutet die ersuchende Behörde, B. wolle dadurch das Geschäftsgebaren

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und Straftaten sowie daraus gezogene Vorteile verschleiern. Es sei be- kannt, dass B. Geschäftsführer der schweizerischen Firma C. sei und eine Geschäftsbeziehung zum Bankeninstitut Bank D. (Kontonummer unbe- kannt) bestehe. Folglich ersuchte die Staatsanwaltschaft Rottweil um Er- mittlungen hinsichtlich der Aktivität und des Geschäftsganges der C., ins- besondere der Anzahl Arbeitnehmer sowie der Art und Natur ihrer Ge- schäftsbeziehungen sowie um Erhebung von Kontounterlagen jeglicher Art bei der Bank D., welche auf den Namen von B. oder der C. lauten oder an welchen diese verfügungs-, vollmachts- oder unterschriftsberechtigt seien.

3.4 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil vermag die An- forderungen an Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG nicht zu erfüllen. Es bezeichnet zwar die strafbaren Handlungen von B., doch beschreibt es den Sachverhalt nur sehr rudimentär. Angaben zur Be- schwerdeführerin A. werden keine gemacht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, geht aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervor, inwie- fern sie in das deutsche Strafverfahren gegen B. involviert sein soll und in- wiefern die sie betreffenden Kontoinformationen für Ermittlungen in Deutschland notwendig sein sollen. Eine ausreichende Konnexität der im deutschen Verfahren wegen Betrugs vorgenommenen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden anbegehrten Rechtshilfemassnahmen - insbe- sondere der streitigen Kontoerhebungen - in der Schweiz wurden somit nicht in hinreichender Weise dargelegt. Lediglich mit der Behauptung, der Beschuldigte B. betreibe im Ausland verschiedene Unternehmen, weshalb der Verdacht bestehe, er wolle so sein Geschäftsgebaren, Straftaten und daraus gezogene Vermögensvorteile verschleiern, lässt sich kein ausrei- chend enger Sachzusammenhang zwischen der Bankverbindung der Be- schwerdeführerin bei der Bank D. und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung gegen B. begründen, auch wenn dieser bezüglich der Bankkonti der Beschwerdeführerin eine Vollmacht besitzt. Der von der Beschwerdeführe- rin geäusserte Verdacht, wonach es sich beim vorliegenden Rechtshilfeer- suchen um eine Beweisausforschung handle (act. 1, S. 6), liegt nahe. Selbst wenn vorliegend eine konkrete Subsumtion der B. in Deutschland vorgeworfenen Sachverhalte auch unter einen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts vorgenommen werden und die beidseitige Strafbarkeit al- so bejaht werden könnte - was hingegen offen gelassen werden kann -, geht es nicht an, ohne nähere Begründung global Einsicht in Bankkonten des Angeschuldigten und insbesondere auch von Dritten zu verlangen. Im Rechtshilfeersuchen hätte zumindest ausgeführt werden müssen, inwiefern Angaben über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin zur Bank D. und die Offenlegung ihrer Konten hilfreich sein könnten, den Verdacht gegen B. wegen Entzugs von Sozialversicherungsgeldern in Deutschland zu klären

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oder zumindest weiter zu erhärten.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. März 2007 ist in Bezug auf die Übermittlung der in Ziff. 9 der Erwägungen genannten Akten der Bank D. Nr. 01 und 02 sowie 21 bis 23 aufzuheben.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, wel- che in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. ange- messen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Ja- nuar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen in Ziff. 3 gutgeheissen, so- weit auf sie eingetreten wird. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. März 2007 wird in Bezug auf die Übermittlung der in Ziff. 9 der Erwägungen genannten Akten der Bank D. Nr. 01 und 02 sowie 21 bis 23 aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr entstande- nen Verteidigungskosten mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 3. September 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Sergio Giacomini - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (RHA 06 35) - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe (B 205'325 / LEU)

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).