Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die österreichischen Behörden ermitteln gegen A. und weitere Beschuldig- te wegen Abgabebetrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeit- raum vom 24. September 1996 bis am 28. März 2000 anlässlich von 279 Einfuhren von Siliziummetall und Magnesium aus der Volksrepublik China in die Europäische Union durch unrichtige Angaben über die Warenemp- fänger und den Warenursprung bzw. über den Reinheitsgrad der eingeführ- ten Metalle Antidumpingzölle in Höhe von EUR 10'590’471.76 und Einfuhr- umsatzsteuern von EUR 8'492'765.62 hinterzogen zu haben. Zur Umge- hung des Antidumpingzolles für Siliziummetall und Magnesium aus China sollen die Beschuldigten entweder einen falschen Siliziumgehalt von min- destens 99,99% deklariert haben, welchen sie anlässlich der Zollanmel- dung mit gefälschten Zollrechnungen der B. AG dokumentierten (Verfah- rensakten Eidgenössische Oberzolldirektion [nachfolgend "OZD"], act. B2 S. 5 und B3 S. 2) oder als Ursprungsland unwahrheitsgemäss Russland angegeben haben, wobei den österreichischen Zollbehörden bei der Zoll- anmeldung fiktive Rechnungen russischer, nicht mehr existenter Gesell- schaften vorgelegt worden seien, welchen eine Erklärung beilgelegt gewe- sen sei, dass es sich bei der von der Rechnung erfassten Ware um solche russischen Ursprungs handle (Verfahrensakten OZD, act. B2 S. 6 ff. und B3 S. 2). Als Warenempfänger soll jeweils die C., Pfäffikon, A., angegeben worden sein. Die importierten Metalle sollen zudem nicht wie deklariert un- mittelbar nach Zollabfertigung wieder ausgeführt, sondern in Österreich verblieben sein, weshalb auch die einfuhrumsatzsteuerfreie Abfertigung zu Unrecht erfolgt sei (Verfahrensakten OZD, act. B2 S. 2 ff.).
In diesem Zusammenhang ersuchte das Landesgericht für Strafsachen in Wien die Schweiz am 3. Juni 2005 und mit Ergänzungen vom 17. Novem- ber 2005 um Einvernahme von A. und Erhebung von einschlägigen Ge- schäftsunterlagen wie Chinafakturen und Analysezertifikate (Verfahrensak- ten OZD, act. B2 und B3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) hat das Rechtshilfeersuchen am 28. Dezember 2005 zur Prüfung und Erledigung an die OZD übertragen, welche mit Eintretensverfügung vom 15. März 2006 darauf eingetreten ist (Verfahrensakten OZD, act. B4 und B26). Die Einvernahme von A. fand nach mehrmaliger Terminver- schiebung durch A. und dessen Rechtsvertreter schliesslich am 18. Januar 2007 statt (Verfahrensakten OZD, act. B25). Gleichentags wurde in den Räumlichkeiten der D. Treuhand AG in Z. eine Durchsuchung durchgeführt und zwölf, die C. AG in Liquidation betreffende Bundesordner beschlag- nahmt (Verfahrensakten OZD, act. B28-B30). Nachdem A. vergeblich die Versiegelung der beschlagnahmten Akten verlangt hatte (Verfahrensakten
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OZD, act. B41), hat die OZD mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügt. Die Verfügung betreffend die Herausgabe dieser Unterlagen wurde der D. AG eröffnet, welche dage- gen keine Beschwerde erhoben hat (vgl. act. 23 Ziff. 2).
Mit separater Schlussverfügung vom gleichen Tag hat die OZD zudem die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A. an die österreichischen Behörden verfügt (act. 1.2). Diese Verfügung wurde A. eröffnet.
B. A. gelangt gegen die ihm eröffnete Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 mit Beschwerde vom 11. Juli 2007 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates (act. 1). A. beantragte des weiteren die unent- geltliche Rechtspflege und reichte am 3. August 2007 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen ein (act. 7). Die II. Beschwerdekammer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit separatem Entscheid vom 9. August 2007 abgewiesen (act. 8).
Das Bundesamt und die OZD stellen in der Beschwerdeantwort vom
17. bzw. 26. September 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 16 und 17). Die Parteien halten in der Beschwerdereplik vom 26. Oktober 2007 (act. 20) und in der Beschwerdeduplik vom 5. bzw.
7. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 22 und 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
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gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 7. Juni 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschul- digter durch die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme an die ausländischen Strafverfolgungsbehörden persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG von der streitigen Rechtshilfe- massnahme betroffen (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; Urteil des Bundes- gerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 1.3; TPF RR.2007.33 vom
12. März 2007 E. 1.2). Er macht geltend, die Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 erst am 13. Juni 2007 erhalten zu haben. Mangels gegenteiliger An- gaben sowie im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am
14. Juni 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 11. Juli 2007 wurde demnach fristge-
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recht eingereicht, weshalb darauf in Bezug auf die Herausgabe des Einver- nahmeprotokolls vom 18. Januar 2007 einzutreten ist.
2.3 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz- lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indi- rekt Betroffene ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2; RR.2007.115 vom
22. August 2007 E. 2.2 und 2.3).
Vorliegend war einzig die D. AG Inhaberin der beschlagnahmten Buchhal- tungsunterlagen und damit persönlich und direkt von deren Herausgabe betroffen. Die zwischenzeitlich gelöschte C. AG sowie der Beschwerdefüh- rer, als ehemaliger Verwaltungsrat der C. AG und im ausländischen Straf- verfahren Beschuldigter, sind demgegenüber durch die Herausgabe dieser Unterlagen bloss indirekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert. Die Frage, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet (act. 20 S. 5), die Herausgabe der bei der D. AG beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen betreffend die C. AG ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Schlussver- fügung bildet, kann daher mangels Beschwerdelegitimation offen gelassen werden.
2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
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wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekam- mer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).
2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom
10. April 2007 E. 2.3).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 IRSG und Art. 14 VStrR, da die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Abgabe- betrug ausgegangen sei. Zum Einen könne ihm selbst kein arglistiges Ver- halten zur Last gelegt werden, da er selber nie falsche Rechnungen ausge- stellt hätte, sondern jeweils bloss der Empfänger dieser Rechnungen ge- wesen sei. Zum Anderen seien Rechnungen gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb eine gefälschte Rechnung mangels Urkundenqualität noch kein arglistiges Verhalten begründe (act. 1 S. 5).
3.1 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom er- suchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Ver- fahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV).
Ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein ar- glistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Lei-
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stung vorenthalten oder dass dieses sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arglistig, wer ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 m.w.H.). Arglist kann auch bei einfa- chen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrau- ensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je m.w.H.). Ein Abgabebetrug kann unter Umständen auch bei blossem Schweigen gege- ben sein. Er muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fäl- le arglistiger Täuschung denkbar. Der in Art. 14 Abs. 2 VStrR umschriebe- ne Tatbestand ist daher weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Ge- schäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (zum Ganzen BGE 125 II 250 E. 3 und 5a S. 252 ff. und 257 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 2.2; 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.1 und 2.2).
Als Urkunden gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweiseignung und Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 245 m.w.H.). Rechnungen aus Verkäufen können bei der Einfuhr von Waren im Zollverfahren Beweiseignung und Beweisbestimmung und damit Urkun- denqualität zukommen, wenn die Zollverwaltung im wesentlichen auf die Angaben in der Anmeldung angewiesen ist, deren Richtigkeit mit einer Rechnung bzw. einer Rechnungskopie belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2002 vom 28. Januar 2003, E. 2.2).
3.2 Vorliegend wurden der Siliziumgehalt von angeblich 99,99%, der falsche Ursprungsstaat Russland und der Empfänger der Lieferung anlässlich der Zollanmeldung anhand gefälschter Rechnungen und Ursprungserklärungen dokumentiert (Verfahrensakten OZD, act. B3). Die Zollverwaltung war beim
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Entscheid über die Erhebung des Antidumpingzolles und der Feststellung und Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer im Wesentlichen auf die in den beigelegten Unterlagen enthaltenen Angaben angewiesen und hatte, man- gels anderweitiger Angaben, von der Richtigkeit dieser Dokumente auszu- gehen. Die gefälschten Rechnungen und Ursprungserklärungen waren da- her bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen, weshalb diesen unter den gegebenen Umständen Urkundenquali- tät im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt. Der Straftatbestand des Abgabebetrugs setzt zudem gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht zwingend eine Urkundenfälschung voraus. Vorliegend muss ein argli- stiges Verhalten insbesondere auch aufgrund der systematischen Erstel- lung und Verwendung gefälschter Rechnungen sowie dem Einsatz von russischen, nicht mehr existenten Gesellschaften angenommen werden, welche Handlungen besondere Machenschaften im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darstellen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3 und 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3). Die Qualifikation als Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR ist daher nicht zu beanstanden.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte selber keine ge- fälschten Rechnungen ausgestellt, weshalb ihm kein Abgabebetrug zur Last gelegt werden könne, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als offen- sichtlich unbegründet. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Der im Rechtshilfeersuchen dargeleg- te Sachverhalt ist daher keiner materiellen Prüfung zu unterziehen und es ist vorliegend nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer ebenfalls ge- fälschte Rechnungen ausgestellt hat.
3.4 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersu- chens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Beim Tatbestand des Abgabe- betruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bun-
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desgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2). Vorliegend hat die er- suchende Behörde zur Stütze ihrer Verdachtsmomente verschiedene Zoll- unterlagen eingereicht (Verfahrensakten OZD, act. B3). Mehr ist nicht zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom 30. August 2007, E. 4.2.2). Das Rechtshilfeersuchen und die eingereichten Beilagen werden damit den Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht ge- recht.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo- bei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 17 bzw. 26. September 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 16 und 17). Die Parteien halten in der Beschwerdereplik vom 26. Oktober 2007 (act. 20) und in der Beschwerdeduplik vom 5. bzw.
7. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 22 und 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
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gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 7. Juni 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschul- digter durch die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme an die ausländischen Strafverfolgungsbehörden persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG von der streitigen Rechtshilfe- massnahme betroffen (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; Urteil des Bundes- gerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 1.3; TPF RR.2007.33 vom
12. März 2007 E. 1.2). Er macht geltend, die Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 erst am 13. Juni 2007 erhalten zu haben. Mangels gegenteiliger An- gaben sowie im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am
14. Juni 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 11. Juli 2007 wurde demnach fristge-
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recht eingereicht, weshalb darauf in Bezug auf die Herausgabe des Einver- nahmeprotokolls vom 18. Januar 2007 einzutreten ist.
2.3 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz- lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indi- rekt Betroffene ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2; RR.2007.115 vom
E. 22 August 2007 E. 2.2 und 2.3).
Vorliegend war einzig die D. AG Inhaberin der beschlagnahmten Buchhal- tungsunterlagen und damit persönlich und direkt von deren Herausgabe betroffen. Die zwischenzeitlich gelöschte C. AG sowie der Beschwerdefüh- rer, als ehemaliger Verwaltungsrat der C. AG und im ausländischen Straf- verfahren Beschuldigter, sind demgegenüber durch die Herausgabe dieser Unterlagen bloss indirekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert. Die Frage, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet (act. 20 S. 5), die Herausgabe der bei der D. AG beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen betreffend die C. AG ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Schlussver- fügung bildet, kann daher mangels Beschwerdelegitimation offen gelassen werden.
2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
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wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekam- mer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).
2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom
10. April 2007 E. 2.3).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 IRSG und Art. 14 VStrR, da die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Abgabe- betrug ausgegangen sei. Zum Einen könne ihm selbst kein arglistiges Ver- halten zur Last gelegt werden, da er selber nie falsche Rechnungen ausge- stellt hätte, sondern jeweils bloss der Empfänger dieser Rechnungen ge- wesen sei. Zum Anderen seien Rechnungen gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb eine gefälschte Rechnung mangels Urkundenqualität noch kein arglistiges Verhalten begründe (act. 1 S. 5).
3.1 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom er- suchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Ver- fahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
E. 24 März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV).
Ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein ar- glistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Lei-
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stung vorenthalten oder dass dieses sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arglistig, wer ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 m.w.H.). Arglist kann auch bei einfa- chen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrau- ensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je m.w.H.). Ein Abgabebetrug kann unter Umständen auch bei blossem Schweigen gege- ben sein. Er muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fäl- le arglistiger Täuschung denkbar. Der in Art. 14 Abs. 2 VStrR umschriebe- ne Tatbestand ist daher weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Ge- schäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (zum Ganzen BGE 125 II 250 E. 3 und 5a S. 252 ff. und 257 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 2.2; 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.1 und 2.2).
Als Urkunden gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweiseignung und Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 245 m.w.H.). Rechnungen aus Verkäufen können bei der Einfuhr von Waren im Zollverfahren Beweiseignung und Beweisbestimmung und damit Urkun- denqualität zukommen, wenn die Zollverwaltung im wesentlichen auf die Angaben in der Anmeldung angewiesen ist, deren Richtigkeit mit einer Rechnung bzw. einer Rechnungskopie belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2002 vom 28. Januar 2003, E. 2.2).
3.2 Vorliegend wurden der Siliziumgehalt von angeblich 99,99%, der falsche Ursprungsstaat Russland und der Empfänger der Lieferung anlässlich der Zollanmeldung anhand gefälschter Rechnungen und Ursprungserklärungen dokumentiert (Verfahrensakten OZD, act. B3). Die Zollverwaltung war beim
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Entscheid über die Erhebung des Antidumpingzolles und der Feststellung und Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer im Wesentlichen auf die in den beigelegten Unterlagen enthaltenen Angaben angewiesen und hatte, man- gels anderweitiger Angaben, von der Richtigkeit dieser Dokumente auszu- gehen. Die gefälschten Rechnungen und Ursprungserklärungen waren da- her bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen, weshalb diesen unter den gegebenen Umständen Urkundenquali- tät im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt. Der Straftatbestand des Abgabebetrugs setzt zudem gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht zwingend eine Urkundenfälschung voraus. Vorliegend muss ein argli- stiges Verhalten insbesondere auch aufgrund der systematischen Erstel- lung und Verwendung gefälschter Rechnungen sowie dem Einsatz von russischen, nicht mehr existenten Gesellschaften angenommen werden, welche Handlungen besondere Machenschaften im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darstellen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3 und 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3). Die Qualifikation als Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR ist daher nicht zu beanstanden.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte selber keine ge- fälschten Rechnungen ausgestellt, weshalb ihm kein Abgabebetrug zur Last gelegt werden könne, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als offen- sichtlich unbegründet. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Der im Rechtshilfeersuchen dargeleg- te Sachverhalt ist daher keiner materiellen Prüfung zu unterziehen und es ist vorliegend nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer ebenfalls ge- fälschte Rechnungen ausgestellt hat.
3.4 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersu- chens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Beim Tatbestand des Abgabe- betruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bun-
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desgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2). Vorliegend hat die er- suchende Behörde zur Stütze ihrer Verdachtsmomente verschiedene Zoll- unterlagen eingereicht (Verfahrensakten OZD, act. B3). Mehr ist nicht zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom 30. August 2007, E. 4.2.2). Das Rechtshilfeersuchen und die eingereichten Beilagen werden damit den Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht ge- recht.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo- bei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. November 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE OBERZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.109
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Sachverhalt:
A. Die österreichischen Behörden ermitteln gegen A. und weitere Beschuldig- te wegen Abgabebetrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeit- raum vom 24. September 1996 bis am 28. März 2000 anlässlich von 279 Einfuhren von Siliziummetall und Magnesium aus der Volksrepublik China in die Europäische Union durch unrichtige Angaben über die Warenemp- fänger und den Warenursprung bzw. über den Reinheitsgrad der eingeführ- ten Metalle Antidumpingzölle in Höhe von EUR 10'590’471.76 und Einfuhr- umsatzsteuern von EUR 8'492'765.62 hinterzogen zu haben. Zur Umge- hung des Antidumpingzolles für Siliziummetall und Magnesium aus China sollen die Beschuldigten entweder einen falschen Siliziumgehalt von min- destens 99,99% deklariert haben, welchen sie anlässlich der Zollanmel- dung mit gefälschten Zollrechnungen der B. AG dokumentierten (Verfah- rensakten Eidgenössische Oberzolldirektion [nachfolgend "OZD"], act. B2 S. 5 und B3 S. 2) oder als Ursprungsland unwahrheitsgemäss Russland angegeben haben, wobei den österreichischen Zollbehörden bei der Zoll- anmeldung fiktive Rechnungen russischer, nicht mehr existenter Gesell- schaften vorgelegt worden seien, welchen eine Erklärung beilgelegt gewe- sen sei, dass es sich bei der von der Rechnung erfassten Ware um solche russischen Ursprungs handle (Verfahrensakten OZD, act. B2 S. 6 ff. und B3 S. 2). Als Warenempfänger soll jeweils die C., Pfäffikon, A., angegeben worden sein. Die importierten Metalle sollen zudem nicht wie deklariert un- mittelbar nach Zollabfertigung wieder ausgeführt, sondern in Österreich verblieben sein, weshalb auch die einfuhrumsatzsteuerfreie Abfertigung zu Unrecht erfolgt sei (Verfahrensakten OZD, act. B2 S. 2 ff.).
In diesem Zusammenhang ersuchte das Landesgericht für Strafsachen in Wien die Schweiz am 3. Juni 2005 und mit Ergänzungen vom 17. Novem- ber 2005 um Einvernahme von A. und Erhebung von einschlägigen Ge- schäftsunterlagen wie Chinafakturen und Analysezertifikate (Verfahrensak- ten OZD, act. B2 und B3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bun- desamt“) hat das Rechtshilfeersuchen am 28. Dezember 2005 zur Prüfung und Erledigung an die OZD übertragen, welche mit Eintretensverfügung vom 15. März 2006 darauf eingetreten ist (Verfahrensakten OZD, act. B4 und B26). Die Einvernahme von A. fand nach mehrmaliger Terminver- schiebung durch A. und dessen Rechtsvertreter schliesslich am 18. Januar 2007 statt (Verfahrensakten OZD, act. B25). Gleichentags wurde in den Räumlichkeiten der D. Treuhand AG in Z. eine Durchsuchung durchgeführt und zwölf, die C. AG in Liquidation betreffende Bundesordner beschlag- nahmt (Verfahrensakten OZD, act. B28-B30). Nachdem A. vergeblich die Versiegelung der beschlagnahmten Akten verlangt hatte (Verfahrensakten
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OZD, act. B41), hat die OZD mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügt. Die Verfügung betreffend die Herausgabe dieser Unterlagen wurde der D. AG eröffnet, welche dage- gen keine Beschwerde erhoben hat (vgl. act. 23 Ziff. 2).
Mit separater Schlussverfügung vom gleichen Tag hat die OZD zudem die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A. an die österreichischen Behörden verfügt (act. 1.2). Diese Verfügung wurde A. eröffnet.
B. A. gelangt gegen die ihm eröffnete Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 mit Beschwerde vom 11. Juli 2007 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates (act. 1). A. beantragte des weiteren die unent- geltliche Rechtspflege und reichte am 3. August 2007 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen ein (act. 7). Die II. Beschwerdekammer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit separatem Entscheid vom 9. August 2007 abgewiesen (act. 8).
Das Bundesamt und die OZD stellen in der Beschwerdeantwort vom
17. bzw. 26. September 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 16 und 17). Die Parteien halten in der Beschwerdereplik vom 26. Oktober 2007 (act. 20) und in der Beschwerdeduplik vom 5. bzw.
7. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 22 und 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
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gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 7. Juni 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschul- digter durch die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme an die ausländischen Strafverfolgungsbehörden persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG von der streitigen Rechtshilfe- massnahme betroffen (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; Urteil des Bundes- gerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 1.3; TPF RR.2007.33 vom
12. März 2007 E. 1.2). Er macht geltend, die Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 erst am 13. Juni 2007 erhalten zu haben. Mangels gegenteiliger An- gaben sowie im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am
14. Juni 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 11. Juli 2007 wurde demnach fristge-
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recht eingereicht, weshalb darauf in Bezug auf die Herausgabe des Einver- nahmeprotokolls vom 18. Januar 2007 einzutreten ist.
2.3 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz- lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indi- rekt Betroffene ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2; RR.2007.115 vom
22. August 2007 E. 2.2 und 2.3).
Vorliegend war einzig die D. AG Inhaberin der beschlagnahmten Buchhal- tungsunterlagen und damit persönlich und direkt von deren Herausgabe betroffen. Die zwischenzeitlich gelöschte C. AG sowie der Beschwerdefüh- rer, als ehemaliger Verwaltungsrat der C. AG und im ausländischen Straf- verfahren Beschuldigter, sind demgegenüber durch die Herausgabe dieser Unterlagen bloss indirekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert. Die Frage, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet (act. 20 S. 5), die Herausgabe der bei der D. AG beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen betreffend die C. AG ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Schlussver- fügung bildet, kann daher mangels Beschwerdelegitimation offen gelassen werden.
2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
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wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekam- mer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).
2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom
10. April 2007 E. 2.3).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 IRSG und Art. 14 VStrR, da die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Abgabe- betrug ausgegangen sei. Zum Einen könne ihm selbst kein arglistiges Ver- halten zur Last gelegt werden, da er selber nie falsche Rechnungen ausge- stellt hätte, sondern jeweils bloss der Empfänger dieser Rechnungen ge- wesen sei. Zum Anderen seien Rechnungen gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb eine gefälschte Rechnung mangels Urkundenqualität noch kein arglistiges Verhalten begründe (act. 1 S. 5).
3.1 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom er- suchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Ver- fahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV).
Ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein ar- glistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Lei-
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stung vorenthalten oder dass dieses sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arglistig, wer ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 m.w.H.). Arglist kann auch bei einfa- chen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrau- ensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je m.w.H.). Ein Abgabebetrug kann unter Umständen auch bei blossem Schweigen gege- ben sein. Er muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fäl- le arglistiger Täuschung denkbar. Der in Art. 14 Abs. 2 VStrR umschriebe- ne Tatbestand ist daher weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Ge- schäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (zum Ganzen BGE 125 II 250 E. 3 und 5a S. 252 ff. und 257 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 2.2; 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2; 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.1 und 2.2).
Als Urkunden gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweiseignung und Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 245 m.w.H.). Rechnungen aus Verkäufen können bei der Einfuhr von Waren im Zollverfahren Beweiseignung und Beweisbestimmung und damit Urkun- denqualität zukommen, wenn die Zollverwaltung im wesentlichen auf die Angaben in der Anmeldung angewiesen ist, deren Richtigkeit mit einer Rechnung bzw. einer Rechnungskopie belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2002 vom 28. Januar 2003, E. 2.2).
3.2 Vorliegend wurden der Siliziumgehalt von angeblich 99,99%, der falsche Ursprungsstaat Russland und der Empfänger der Lieferung anlässlich der Zollanmeldung anhand gefälschter Rechnungen und Ursprungserklärungen dokumentiert (Verfahrensakten OZD, act. B3). Die Zollverwaltung war beim
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Entscheid über die Erhebung des Antidumpingzolles und der Feststellung und Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer im Wesentlichen auf die in den beigelegten Unterlagen enthaltenen Angaben angewiesen und hatte, man- gels anderweitiger Angaben, von der Richtigkeit dieser Dokumente auszu- gehen. Die gefälschten Rechnungen und Ursprungserklärungen waren da- her bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen, weshalb diesen unter den gegebenen Umständen Urkundenquali- tät im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt. Der Straftatbestand des Abgabebetrugs setzt zudem gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht zwingend eine Urkundenfälschung voraus. Vorliegend muss ein argli- stiges Verhalten insbesondere auch aufgrund der systematischen Erstel- lung und Verwendung gefälschter Rechnungen sowie dem Einsatz von russischen, nicht mehr existenten Gesellschaften angenommen werden, welche Handlungen besondere Machenschaften im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darstellen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3 und 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3). Die Qualifikation als Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR ist daher nicht zu beanstanden.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte selber keine ge- fälschten Rechnungen ausgestellt, weshalb ihm kein Abgabebetrug zur Last gelegt werden könne, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als offen- sichtlich unbegründet. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Der im Rechtshilfeersuchen dargeleg- te Sachverhalt ist daher keiner materiellen Prüfung zu unterziehen und es ist vorliegend nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer ebenfalls ge- fälschte Rechnungen ausgestellt hat.
3.4 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersu- chens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Beim Tatbestand des Abgabe- betruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmo- mente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bun-
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desgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2). Vorliegend hat die er- suchende Behörde zur Stütze ihrer Verdachtsmomente verschiedene Zoll- unterlagen eingereicht (Verfahrensakten OZD, act. B3). Mehr ist nicht zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom 30. August 2007, E. 4.2.2). Das Rechtshilfeersuchen und die eingereichten Beilagen werden damit den Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht ge- recht.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo- bei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. November 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Eidgenössische Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).