opencaselaw.ch

RR.2007.115

Bundesstrafgericht · 2007-08-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Gegen die B. mit Hauptsitz in Z. und deren Verantwortliche wurde am

30. August 2006 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) Strafanzeige wegen Betrugs erstattet. Die B. verfügte über eine Basler Zweigniederlassung, welche bis Januar 2005 an der Adresse der C. in Y. domiziliert war (SHAB Nr. 20 vom 28. Januar 2005, S. 6, Publ. 26753) und am 23. März 2006 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde (SHAB Nr. 62 vom 29. März 2006, S. 6, Publ. 33093). Das aufgrund der Strafanzeige im Kanton Basel-Stadt eröffnete Strafverfahren Nr. V060904 004 richtete sich unter anderem gegen A., wel- chem im Zusammenhang mit den mutmasslich betrügerischen Handlungen eine aktive Tätigkeit zur Last gelegt wurde und der zudem Ansprechpartner der C. bei der B. gewesen sein soll (act. 1.4 S. 2 Ziff. 2). Die Staatsanwalt- schaft hat am 6. Oktober und 20. Dezember 2006 Durchsuchungen bei der C. durchgeführt und verschiedene das Mandat B. betreffende Unterlagen beschlagnahmt (act. 1.2). Das Verfahren Nr. V060904 004 wurde in der Folge an die österreichischen Behörden abgetreten.

B. Das Landesgericht Innsbruck hat im Rahmen des nunmehr in Österreich wegen des Verdachts des schweren und gewerbsmässigen Betrugs gegen A. hängigen Strafverfahrens am 19. Juni 2007 einen Beschlagnahmebe- schluss über verschiedene im Beschlagnahme-Befehl der Staatsanwalt- schaft vom 20. Dezember 2006 (act. 1.2) unter Position 2, 10 sowie 20 - 25 aufgeführten Unterlagen erlassen (act. 8.2) und ist mit einem Rechtshilfeersuchen vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft gelangt, mit dem Begehren, es seien die im Beschlagnahmebeschluss genannten Unterlagen den österreichischen Behörden zur Verfügung zu stellen (act. 8.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat diesem im gewünschten Umfang entsprochen, indem es die im Beschluss des Lan- desgerichts Innsbruck vom 19. Juni 2007 aufgeführten Dokumente für die verlangte Rechtshilfe beschlagnahmt (act. 8.3) und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügt hat (act. 8.4). Die Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 wurde der C. am 10. Juli 2007 eröffnet (act. 8.5).

C. A. gelangt gegen die Eintretens- und Schlussverfügung mit Beschwerde vom 26. Juli 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die

- 3 -

Vorinstanz anzuweisen, von einer Übertragung der Akten an das Landes- gericht Innsbruck abzusehen und es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft wurde am 14. August 2007 aufgefordert, die Ver- fahrensakten bei der II. Beschwerdekammer einzureichen (act. 7 und 8). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereich- ten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einge- gangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss An- hang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmun- gen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be-

- 4 -

schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legiti- miert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegi- timiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz- lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros, als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indi- rekt Betroffene, ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegiti- miert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2). Die Rechtspre- chung ist im Übrigen kongruent bezüglich der Legitimation des Inhabers von Datenträgern zur Einsprache gegen die Durchsuchung selbst (BGE 127 II 151 E. 4c S. 155).

2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich einzig die C. Inha- berin der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und damit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen, während der Beschwerde- führer, als im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter, durch die Her- ausgabe der bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bloss indi-

- 5 -

rekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert ist. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass die an der Adresse eines Treuhandbüros domizilierte Gesellschaft ausnahmsweise ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist, etwa weil diese über einen Miet- vertrag und Räumlichkeiten an der Adresse des Treuhandbüros verfügt oder von dort aus einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit nachgeht, so wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. Zum Einen war die Basler Zweigniederlassung der B. im Zeitpunkt der Durchsuchungen und Beschlagnahmen vom 6. Oktober und 20. Dezember 2006 bereits seit ge- raumer Zeit nicht mehr bei der C. domiziliert bzw. seit März 2006 gar im Handelsregister gelöscht, weshalb eine tatsächliche Verfügungsmacht der B. über die bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ausgeschlos- sen werden muss. Zum Anderen führt der Beschwerdeführer nicht im Na- men der B., sondern ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde und könnte daher aus einer allfälligen direkten Betroffenheit der B. nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Beschwer- de nicht legitimiert ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig und es rechtfertigt sich, den vor- liegenden Entscheid in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriftenwechsel zu fällen.

2.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG). Das entsprechende Gesuch des Be- schwerdeführers war daher hinfällig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- angesetzt, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1’500.-- zurückzuerstatten.

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2006 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) Strafanzeige wegen Betrugs erstattet. Die B. verfügte über eine Basler Zweigniederlassung, welche bis Januar 2005 an der Adresse der C. in Y. domiziliert war (SHAB Nr. 20 vom 28. Januar 2005, S. 6, Publ. 26753) und am 23. März 2006 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde (SHAB Nr. 62 vom 29. März 2006, S. 6, Publ. 33093). Das aufgrund der Strafanzeige im Kanton Basel-Stadt eröffnete Strafverfahren Nr. V060904 004 richtete sich unter anderem gegen A., wel- chem im Zusammenhang mit den mutmasslich betrügerischen Handlungen eine aktive Tätigkeit zur Last gelegt wurde und der zudem Ansprechpartner der C. bei der B. gewesen sein soll (act. 1.4 S. 2 Ziff. 2). Die Staatsanwalt- schaft hat am 6. Oktober und 20. Dezember 2006 Durchsuchungen bei der C. durchgeführt und verschiedene das Mandat B. betreffende Unterlagen beschlagnahmt (act. 1.2). Das Verfahren Nr. V060904 004 wurde in der Folge an die österreichischen Behörden abgetreten.

B. Das Landesgericht Innsbruck hat im Rahmen des nunmehr in Österreich wegen des Verdachts des schweren und gewerbsmässigen Betrugs gegen A. hängigen Strafverfahrens am 19. Juni 2007 einen Beschlagnahmebe- schluss über verschiedene im Beschlagnahme-Befehl der Staatsanwalt- schaft vom 20. Dezember 2006 (act. 1.2) unter Position 2, 10 sowie 20 - 25 aufgeführten Unterlagen erlassen (act. 8.2) und ist mit einem Rechtshilfeersuchen vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft gelangt, mit dem Begehren, es seien die im Beschlagnahmebeschluss genannten Unterlagen den österreichischen Behörden zur Verfügung zu stellen (act. 8.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat diesem im gewünschten Umfang entsprochen, indem es die im Beschluss des Lan- desgerichts Innsbruck vom 19. Juni 2007 aufgeführten Dokumente für die verlangte Rechtshilfe beschlagnahmt (act. 8.3) und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügt hat (act. 8.4). Die Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 wurde der C. am 10. Juli 2007 eröffnet (act. 8.5).

C. A. gelangt gegen die Eintretens- und Schlussverfügung mit Beschwerde vom 26. Juli 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die

- 3 -

Vorinstanz anzuweisen, von einer Übertragung der Akten an das Landes- gericht Innsbruck abzusehen und es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft wurde am 14. August 2007 aufgefordert, die Ver- fahrensakten bei der II. Beschwerdekammer einzureichen (act. 7 und 8). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereich- ten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einge- gangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss An- hang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmun- gen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be-

- 4 -

schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legiti- miert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegi- timiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz- lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros, als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indi- rekt Betroffene, ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegiti- miert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2). Die Rechtspre- chung ist im Übrigen kongruent bezüglich der Legitimation des Inhabers von Datenträgern zur Einsprache gegen die Durchsuchung selbst (BGE 127 II 151 E. 4c S. 155).

2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich einzig die C. Inha- berin der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und damit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen, während der Beschwerde- führer, als im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter, durch die Her- ausgabe der bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bloss indi-

- 5 -

rekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert ist. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass die an der Adresse eines Treuhandbüros domizilierte Gesellschaft ausnahmsweise ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist, etwa weil diese über einen Miet- vertrag und Räumlichkeiten an der Adresse des Treuhandbüros verfügt oder von dort aus einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit nachgeht, so wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. Zum Einen war die Basler Zweigniederlassung der B. im Zeitpunkt der Durchsuchungen und Beschlagnahmen vom 6. Oktober und 20. Dezember 2006 bereits seit ge- raumer Zeit nicht mehr bei der C. domiziliert bzw. seit März 2006 gar im Handelsregister gelöscht, weshalb eine tatsächliche Verfügungsmacht der B. über die bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ausgeschlos- sen werden muss. Zum Anderen führt der Beschwerdeführer nicht im Na- men der B., sondern ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde und könnte daher aus einer allfälligen direkten Betroffenheit der B. nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Beschwer- de nicht legitimiert ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig und es rechtfertigt sich, den vor- liegenden Entscheid in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriftenwechsel zu fällen.

2.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG). Das entsprechende Gesuch des Be- schwerdeführers war daher hinfällig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- angesetzt, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1’500.-- zurückzuerstatten.

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1’500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. August 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Suter, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.115

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gegen die B. mit Hauptsitz in Z. und deren Verantwortliche wurde am

30. August 2006 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) Strafanzeige wegen Betrugs erstattet. Die B. verfügte über eine Basler Zweigniederlassung, welche bis Januar 2005 an der Adresse der C. in Y. domiziliert war (SHAB Nr. 20 vom 28. Januar 2005, S. 6, Publ. 26753) und am 23. März 2006 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde (SHAB Nr. 62 vom 29. März 2006, S. 6, Publ. 33093). Das aufgrund der Strafanzeige im Kanton Basel-Stadt eröffnete Strafverfahren Nr. V060904 004 richtete sich unter anderem gegen A., wel- chem im Zusammenhang mit den mutmasslich betrügerischen Handlungen eine aktive Tätigkeit zur Last gelegt wurde und der zudem Ansprechpartner der C. bei der B. gewesen sein soll (act. 1.4 S. 2 Ziff. 2). Die Staatsanwalt- schaft hat am 6. Oktober und 20. Dezember 2006 Durchsuchungen bei der C. durchgeführt und verschiedene das Mandat B. betreffende Unterlagen beschlagnahmt (act. 1.2). Das Verfahren Nr. V060904 004 wurde in der Folge an die österreichischen Behörden abgetreten.

B. Das Landesgericht Innsbruck hat im Rahmen des nunmehr in Österreich wegen des Verdachts des schweren und gewerbsmässigen Betrugs gegen A. hängigen Strafverfahrens am 19. Juni 2007 einen Beschlagnahmebe- schluss über verschiedene im Beschlagnahme-Befehl der Staatsanwalt- schaft vom 20. Dezember 2006 (act. 1.2) unter Position 2, 10 sowie 20 - 25 aufgeführten Unterlagen erlassen (act. 8.2) und ist mit einem Rechtshilfeersuchen vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft gelangt, mit dem Begehren, es seien die im Beschlagnahmebeschluss genannten Unterlagen den österreichischen Behörden zur Verfügung zu stellen (act. 8.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat diesem im gewünschten Umfang entsprochen, indem es die im Beschluss des Lan- desgerichts Innsbruck vom 19. Juni 2007 aufgeführten Dokumente für die verlangte Rechtshilfe beschlagnahmt (act. 8.3) und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügt hat (act. 8.4). Die Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 wurde der C. am 10. Juli 2007 eröffnet (act. 8.5).

C. A. gelangt gegen die Eintretens- und Schlussverfügung mit Beschwerde vom 26. Juli 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die

- 3 -

Vorinstanz anzuweisen, von einer Übertragung der Akten an das Landes- gericht Innsbruck abzusehen und es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft wurde am 14. August 2007 aufgefordert, die Ver- fahrensakten bei der II. Beschwerdekammer einzureichen (act. 7 und 8). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereich- ten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einge- gangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss An- hang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmun- gen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be-

- 4 -

schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legiti- miert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegi- timiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz- lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros, als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indi- rekt Betroffene, ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegiti- miert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2). Die Rechtspre- chung ist im Übrigen kongruent bezüglich der Legitimation des Inhabers von Datenträgern zur Einsprache gegen die Durchsuchung selbst (BGE 127 II 151 E. 4c S. 155).

2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich einzig die C. Inha- berin der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und damit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen, während der Beschwerde- führer, als im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter, durch die Her- ausgabe der bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bloss indi-

- 5 -

rekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert ist. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass die an der Adresse eines Treuhandbüros domizilierte Gesellschaft ausnahmsweise ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist, etwa weil diese über einen Miet- vertrag und Räumlichkeiten an der Adresse des Treuhandbüros verfügt oder von dort aus einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit nachgeht, so wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. Zum Einen war die Basler Zweigniederlassung der B. im Zeitpunkt der Durchsuchungen und Beschlagnahmen vom 6. Oktober und 20. Dezember 2006 bereits seit ge- raumer Zeit nicht mehr bei der C. domiziliert bzw. seit März 2006 gar im Handelsregister gelöscht, weshalb eine tatsächliche Verfügungsmacht der B. über die bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ausgeschlos- sen werden muss. Zum Anderen führt der Beschwerdeführer nicht im Na- men der B., sondern ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde und könnte daher aus einer allfälligen direkten Betroffenheit der B. nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Beschwer- de nicht legitimiert ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig und es rechtfertigt sich, den vor- liegenden Entscheid in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriftenwechsel zu fällen.

2.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Ge- heimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswer- ten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG). Das entsprechende Gesuch des Be- schwerdeführers war daher hinfällig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- angesetzt, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1’500.-- zurückzuerstatten.

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1’500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. August 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Suter - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).