Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die russischen Behörden haben im Mai 2004 ein Strafverfahren gegen B. eröffnet wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 196 des russischen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang ist die russische General- staatsanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 an die Schweiz gelangt.
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass B. als Präsident der russi- schen Gesellschaft C. SA einen Kreditvertrag über USD 15 Mio., rückzahl- bar innert 18 Monaten, bei der Bank D. SA unterzeichnet haben soll. Zwi- schen 1997 und 1998 soll die C. SA, vertreten durch B., ihre Aktiven ver- äussert haben, darunter ihre Beteiligungen an der E. SA, F. SA, G. SA und H. SA. Die 100%-igen Beteiligungen an der E. SA, F. SA und H. SA sollen je mit Vertrag vom 10. November 1997 zum Nominalwert von RUB 55 bzw. 56 Mio. (umgerechnet ca. CHF 13'000.--) auf die I. AG, vertreten durch J., übertragen worden sein, dies obschon sämtliche Gesellschaften Eigentü- merinnen von Immobilien im Zentrum von Moskau gewesen seien. Die C. SA habe den Kredit von USD 15 Mio. der Bank D. SA nie zurückbezahlt. Am 10. November 1999 sei über die C. SA der Konkurs eröffnet worden. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens sei am 15. März 2000 eine Vereinba- rung abgeschlossen worden, wonach die C. SA in zwei Gesellschaften auf- geteilt würde, die C. SA und die K. SA. Sämtliche Kreditverpflichtungen seien auf die K. SA übertragen worden, welche in eine GmbH umgewandelt und schliesslich am 10. November 2001 ebenfalls zahlungsunfähig erklärt worden sei. Die Ermittlungen der russischen Behörden hätten ergeben, dass die Entscheidungen der C. SA, darunter auch die Eingehung der Kre- ditverbindlichkeit mit der Bank D. SA und der Verkauf der Aktien der Toch- tergesellschaften, im Hinblick auf die vorsätzliche Herbeiführung der Zah- lungsunfähigkeit getätigt worden seien. Die I. AG, vertreten durch B., soll die Aktien der E. SA, der F. SA und der H. SA am 17. April 2002 zum No- minalwert von je RUB 55'000.-- bzw. 56'000.-- (ca. CHF 2'900.--) an die L. Ltd., vertreten durch M., verkauft haben, welche die Aktien an die N. Inc., vertreten durch M. und O., weiterveräussert haben soll. Wirtschaftlich Be- rechtigter sowohl der L. Ltd. als auch der N. Inc. sei B. Diverse Liegen- schaften in Besitz der E. SA, F. SA und H. SA sollen am 31. Oktober 2003 an die P. Srl. verkauft worden sein, deren Gründer wiederum B. sei.
B. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat die Schweiz im Rechtshilfeer- suchen vom 3. September 2004 u.a. um Zeugeneinvernahme von M., J. und O., um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der I. AG in Z. und
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am Wohnsitz von M. sowie um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank Q. AG in Y. ersucht (act. 7.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen am 27. Oktober 2004 zur Prü- fung und Erledigung an die Bundesanwaltschaft übertragen, welche mit Verfügung vom 19. April 2005 darauf eingetreten ist. Die Bundesanwalt- schaft hat mit Verfügungen vom 2. Mai und 13. Juli 2005 die Edition ver- schiedener Dokumente betreffend das russische Rechtshilfeersuchen vom
3. September 2004 durch die I. AG / M., in Z. angeordnet (act. 7.3 und 7.4). M. hat am 13. Januar 2006 schriftlich zum russischen Rechtshilfeersuchen und zur Herausgabe der in Z. edierten Unterlagen Stellung genommen (act. 1.10). Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft hat M. diese am 5. Juli 2007 wissen lassen, dass die Räumlichkeiten in Z., in welchen die Edition am 2. Mai 2005 stattgefunden habe, von der A. AG gemietet seien und zwischen der I. AG und der A. AG ein Domizilvertrag bestehen würde (act. 21.2).
Mit Schlussverfügung vom 14. August 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 entsprochen und die Herausgabe der am 4. Mai und 20. Juli 2005 in Z. edierten Unterlagen betreffend die Gesellschaften N. Inc., L. Ltd., R. SA, I. AG, S. Inc., T. Ltd. und AA. Ltd., mit Ausnahme der vor dem 1. April 1997 erstellten Dokumen- te, verfügt. Diese Schlussverfügung wurde der A. AG eröffnet, welcher ebenfalls die Kosten von CHF 1'500.-- für das Verfahren vor der Bundes- anwaltschaft auferlegt wurden (act. 1.2).
C. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 14. September 2007 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2007 betreffend die Herausgabe der genannten Unterlagen, welche bei der Be- schwerdeführerin ediert wurden, aufzuheben;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe gemäss Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 nicht zu gewähren;
2. eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2007 in Bezug auf die Herausgabe insoweit aufzuheben, als die Herausgabe dem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 entspricht;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe lediglich betreffend die folgenden Dokumente zu gewähren:
- Verträge vom 10. November 1997 zwischen C. SA und I. AG betreffend Verkauf der Beteiligungen an E. SA, F. SA und H. SA;
- 4 -
- Gesellschaftsunterlagen der I. AG;
- Bankunterschriftenkarten betreffend das Konto der I. AG bei der Bank P. AG, Z., sowie Kontoauszüge vom 10. November 1997 bis 10. De- zember 1997;
- Gesellschaftsunterlagen der L. Ltd.;
- Gesellschaftsunterlagen der N. Inc.;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“
In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG sodann:
“1. Es sei bei der rechtshilfeersuchenden Behörde Rücksprache betreffend die Ein- stellung des Strafverfahrens Nr. 196829 zu nehmen;
2. es seien alle fünf Beschwerden gegen die fünf Schlussverfügungen der Be- schwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 (Verfahrensnummer BA/RIZ/4/04/0122) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamtheit zu beurteilen;
3. das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG nochmals zu übersetzen, da die vorliegende französische Übersetzung nicht dem russi- schen Originaltext entspricht.“
Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt beantragt am 19. Oktober 2007, es sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und von einer Rückfrage an die ersuchende Behörde abzusehen, unter Kostenfolge (act. 8). Die A. AG hält mit Replik vom 6. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt haben auf eine Duplik verzichtet (act. 13 und 15). Die Parteien wurden am 2. Januar 2008 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrenskosten an die A. AG ge- mäss Ziff. 6 der angefochtenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 17). Die Parteien haben am 4., 7. und 8. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine zusätzliche Stellungnahme zur Kostenfrage erklärt (act. 18 - 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG nochmals zu übersetzen, da die vorliegende französische Übersetzung nicht dem russi- schen Originaltext entspricht.“
Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt beantragt am 19. Oktober 2007, es sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und von einer Rückfrage an die ersuchende Behörde abzusehen, unter Kostenfolge (act. 8). Die A. AG hält mit Replik vom 6. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt haben auf eine Duplik verzichtet (act. 13 und 15). Die Parteien wurden am 2. Januar 2008 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrenskosten an die A. AG ge- mäss Ziff. 6 der angefochtenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 17). Die Parteien haben am 4., 7. und 8. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine zusätzliche Stellungnahme zur Kostenfrage erklärt (act. 18 - 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
- 2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz- - 6 - lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Die Man- dantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros, als durch die Be- schlagnahme bei einem Dritten bloss indirekt Betroffene, ist grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom
- März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2; RR.2007.115 vom 22. August 2007 E. 2.2; RR.2007.94 vom 8. No- vember 2007 E. 3.3 und 3.4). Banken, Treuhänder, Vermögensverwalter und Anwälte sind nach ständiger Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Herausgabe von in ihren Räumlichkeiten edierten Unterlagen oder von Einvernahmeprotokollen betreffend die Befragung ihrer Angestellten oder Organe legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die zu übermittelnden Information ihre eigenen internen Angelegenheiten und Geschäftsgeheim- nisse bzw. ihre eigene Geschäftstätigkeit betreffen. Auf die Beschwerde ist demgegenüber nicht einzutreten, soweit die Beschwerde stellvertretend für einen Kunden oder andere Dritte erfolgt und einzig die Interessen Dritter geltend gemacht werden (BGE 130 II 162 E. 1 S. 163 f.; 128 II 211 E. 2.3 - 2.4 S. 217 ff. ; 126 II 258 E. 2d S. 259 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.32 vom 24. April 2007 E. 2.1 ; RR.2007.97 vom
- Juli 2007 E. 2.1 und 2.2). 2.3 Die vorliegend von der Schlussverfügung betroffenen Unterlagen wurden in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ediert, weshalb diese im Prin- zip gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV als persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin als blosse Domizilgeberin durch die Her- ausgabe der genannten Unterlagen im Sinne der zuvor zitierten Rechtspre- chung auch in ihren eigenen Interessen berührt sein könnte. Bei den edier- ten Unterlagen handelt es sich laut Schlussverfügung vom 14. August 2007 um Geschäftsunterlagen der I. AG und dieser nahe stehenden Gesellschaf- ten. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, darunter befänden sich auch Informationen, welche ihre internen Angelegenheiten oder ihre eigene Geschäftstätigkeit betreffen würden. Die vorliegende Beschwerde erfolgt offensichtlich stellvertretend für die I. AG bzw. die hinter dieser Gesellschaft stehenden Personen. Die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren auch die I. AG, die L. Ltd. und die N. Inc. vertreten, haben denn auch im Auftrag dieser Gesellschaften weitgehend identische Beschwerden gegen die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konten dieser Gesellschaften eingereicht. Ein eigenes - 7 - Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin als blosse Domizilgeberin wurde dabei in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in keiner Wei- se aufgezeigt oder auch nur ansatzweise geltend gemacht. Eine solche, einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerde ist nach der Rechtspre- chung unzulässig. 2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mangels ei- nes eigenen schutzwürdigen Interessens in Bezug auf die beanstandete Herausgabe der in ihren Geschäftsräumlichkeiten edierten Unterlagen zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüg- lich nicht einzutreten.
- 3.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer- legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
- September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh- rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen- über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver- fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE- TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL- LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele- genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d - 8 - IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil- feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah- rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007 E. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung von Ziff. 6 der Schlussverfü- gung (Kostenauflage) nur implizit beantragt, dies obschon sie als Schuldne- rin der auferlegten Verfahrenskosten in diesem Punkt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung gehabt hätte und daher diesbe- züglich ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die II. Beschwerde- kammer ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zu- sätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitier- ten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 6 der angefochtenen Schlussver- fügung aufzuheben.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes- sen erscheint (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). 4.2 Die vorliegende Beschwerde war mangels Beschwerdelegitimation weitge- hend unzulässig, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Umfang kos- - 9 - tenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- anzusetzen, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten. - 10 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
- Ziff. 6 der Schlussverfügung vom 14. August 2007 wird in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
- Auf die Beschwerde wird im Übrigen nicht eingetreten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Susanne Hasse, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.152
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Sachverhalt:
A. Die russischen Behörden haben im Mai 2004 ein Strafverfahren gegen B. eröffnet wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 196 des russischen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang ist die russische General- staatsanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 an die Schweiz gelangt.
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass B. als Präsident der russi- schen Gesellschaft C. SA einen Kreditvertrag über USD 15 Mio., rückzahl- bar innert 18 Monaten, bei der Bank D. SA unterzeichnet haben soll. Zwi- schen 1997 und 1998 soll die C. SA, vertreten durch B., ihre Aktiven ver- äussert haben, darunter ihre Beteiligungen an der E. SA, F. SA, G. SA und H. SA. Die 100%-igen Beteiligungen an der E. SA, F. SA und H. SA sollen je mit Vertrag vom 10. November 1997 zum Nominalwert von RUB 55 bzw. 56 Mio. (umgerechnet ca. CHF 13'000.--) auf die I. AG, vertreten durch J., übertragen worden sein, dies obschon sämtliche Gesellschaften Eigentü- merinnen von Immobilien im Zentrum von Moskau gewesen seien. Die C. SA habe den Kredit von USD 15 Mio. der Bank D. SA nie zurückbezahlt. Am 10. November 1999 sei über die C. SA der Konkurs eröffnet worden. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens sei am 15. März 2000 eine Vereinba- rung abgeschlossen worden, wonach die C. SA in zwei Gesellschaften auf- geteilt würde, die C. SA und die K. SA. Sämtliche Kreditverpflichtungen seien auf die K. SA übertragen worden, welche in eine GmbH umgewandelt und schliesslich am 10. November 2001 ebenfalls zahlungsunfähig erklärt worden sei. Die Ermittlungen der russischen Behörden hätten ergeben, dass die Entscheidungen der C. SA, darunter auch die Eingehung der Kre- ditverbindlichkeit mit der Bank D. SA und der Verkauf der Aktien der Toch- tergesellschaften, im Hinblick auf die vorsätzliche Herbeiführung der Zah- lungsunfähigkeit getätigt worden seien. Die I. AG, vertreten durch B., soll die Aktien der E. SA, der F. SA und der H. SA am 17. April 2002 zum No- minalwert von je RUB 55'000.-- bzw. 56'000.-- (ca. CHF 2'900.--) an die L. Ltd., vertreten durch M., verkauft haben, welche die Aktien an die N. Inc., vertreten durch M. und O., weiterveräussert haben soll. Wirtschaftlich Be- rechtigter sowohl der L. Ltd. als auch der N. Inc. sei B. Diverse Liegen- schaften in Besitz der E. SA, F. SA und H. SA sollen am 31. Oktober 2003 an die P. Srl. verkauft worden sein, deren Gründer wiederum B. sei.
B. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat die Schweiz im Rechtshilfeer- suchen vom 3. September 2004 u.a. um Zeugeneinvernahme von M., J. und O., um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der I. AG in Z. und
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am Wohnsitz von M. sowie um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank Q. AG in Y. ersucht (act. 7.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen am 27. Oktober 2004 zur Prü- fung und Erledigung an die Bundesanwaltschaft übertragen, welche mit Verfügung vom 19. April 2005 darauf eingetreten ist. Die Bundesanwalt- schaft hat mit Verfügungen vom 2. Mai und 13. Juli 2005 die Edition ver- schiedener Dokumente betreffend das russische Rechtshilfeersuchen vom
3. September 2004 durch die I. AG / M., in Z. angeordnet (act. 7.3 und 7.4). M. hat am 13. Januar 2006 schriftlich zum russischen Rechtshilfeersuchen und zur Herausgabe der in Z. edierten Unterlagen Stellung genommen (act. 1.10). Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft hat M. diese am 5. Juli 2007 wissen lassen, dass die Räumlichkeiten in Z., in welchen die Edition am 2. Mai 2005 stattgefunden habe, von der A. AG gemietet seien und zwischen der I. AG und der A. AG ein Domizilvertrag bestehen würde (act. 21.2).
Mit Schlussverfügung vom 14. August 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 entsprochen und die Herausgabe der am 4. Mai und 20. Juli 2005 in Z. edierten Unterlagen betreffend die Gesellschaften N. Inc., L. Ltd., R. SA, I. AG, S. Inc., T. Ltd. und AA. Ltd., mit Ausnahme der vor dem 1. April 1997 erstellten Dokumen- te, verfügt. Diese Schlussverfügung wurde der A. AG eröffnet, welcher ebenfalls die Kosten von CHF 1'500.-- für das Verfahren vor der Bundes- anwaltschaft auferlegt wurden (act. 1.2).
C. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 14. September 2007 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2007 betreffend die Herausgabe der genannten Unterlagen, welche bei der Be- schwerdeführerin ediert wurden, aufzuheben;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe gemäss Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 nicht zu gewähren;
2. eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2007 in Bezug auf die Herausgabe insoweit aufzuheben, als die Herausgabe dem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 entspricht;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe lediglich betreffend die folgenden Dokumente zu gewähren:
- Verträge vom 10. November 1997 zwischen C. SA und I. AG betreffend Verkauf der Beteiligungen an E. SA, F. SA und H. SA;
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- Gesellschaftsunterlagen der I. AG;
- Bankunterschriftenkarten betreffend das Konto der I. AG bei der Bank P. AG, Z., sowie Kontoauszüge vom 10. November 1997 bis 10. De- zember 1997;
- Gesellschaftsunterlagen der L. Ltd.;
- Gesellschaftsunterlagen der N. Inc.;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“
In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG sodann:
“1. Es sei bei der rechtshilfeersuchenden Behörde Rücksprache betreffend die Ein- stellung des Strafverfahrens Nr. 196829 zu nehmen;
2. es seien alle fünf Beschwerden gegen die fünf Schlussverfügungen der Be- schwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 (Verfahrensnummer BA/RIZ/4/04/0122) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamtheit zu beurteilen;
3. das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG nochmals zu übersetzen, da die vorliegende französische Übersetzung nicht dem russi- schen Originaltext entspricht.“
Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt beantragt am 19. Oktober 2007, es sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und von einer Rückfrage an die ersuchende Behörde abzusehen, unter Kostenfolge (act. 8). Die A. AG hält mit Replik vom 6. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt haben auf eine Duplik verzichtet (act. 13 und 15). Die Parteien wurden am 2. Januar 2008 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrenskosten an die A. AG ge- mäss Ziff. 6 der angefochtenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 17). Die Parteien haben am 4., 7. und 8. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine zusätzliche Stellungnahme zur Kostenfrage erklärt (act. 18 - 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanz-
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lei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Die Man- dantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros, als durch die Be- schlagnahme bei einem Dritten bloss indirekt Betroffene, ist grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom
18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2; RR.2007.115 vom 22. August 2007 E. 2.2; RR.2007.94 vom 8. No- vember 2007 E. 3.3 und 3.4). Banken, Treuhänder, Vermögensverwalter und Anwälte sind nach ständiger Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Herausgabe von in ihren Räumlichkeiten edierten Unterlagen oder von Einvernahmeprotokollen betreffend die Befragung ihrer Angestellten oder Organe legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die zu übermittelnden Information ihre eigenen internen Angelegenheiten und Geschäftsgeheim- nisse bzw. ihre eigene Geschäftstätigkeit betreffen. Auf die Beschwerde ist demgegenüber nicht einzutreten, soweit die Beschwerde stellvertretend für einen Kunden oder andere Dritte erfolgt und einzig die Interessen Dritter geltend gemacht werden (BGE 130 II 162 E. 1 S. 163 f.; 128 II 211 E. 2.3 - 2.4 S. 217 ff. ; 126 II 258 E. 2d S. 259 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.32 vom 24. April 2007 E. 2.1 ; RR.2007.97 vom
13. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2).
2.3 Die vorliegend von der Schlussverfügung betroffenen Unterlagen wurden in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ediert, weshalb diese im Prin- zip gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV als persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin als blosse Domizilgeberin durch die Her- ausgabe der genannten Unterlagen im Sinne der zuvor zitierten Rechtspre- chung auch in ihren eigenen Interessen berührt sein könnte. Bei den edier- ten Unterlagen handelt es sich laut Schlussverfügung vom 14. August 2007 um Geschäftsunterlagen der I. AG und dieser nahe stehenden Gesellschaf- ten. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, darunter befänden sich auch Informationen, welche ihre internen Angelegenheiten oder ihre eigene Geschäftstätigkeit betreffen würden. Die vorliegende Beschwerde erfolgt offensichtlich stellvertretend für die I. AG bzw. die hinter dieser Gesellschaft stehenden Personen. Die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren auch die I. AG, die L. Ltd. und die N. Inc. vertreten, haben denn auch im Auftrag dieser Gesellschaften weitgehend identische Beschwerden gegen die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konten dieser Gesellschaften eingereicht. Ein eigenes
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Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin als blosse Domizilgeberin wurde dabei in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in keiner Wei- se aufgezeigt oder auch nur ansatzweise geltend gemacht. Eine solche, einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerde ist nach der Rechtspre- chung unzulässig.
2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mangels ei- nes eigenen schutzwürdigen Interessens in Bezug auf die beanstandete Herausgabe der in ihren Geschäftsräumlichkeiten edierten Unterlagen zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüg- lich nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer- legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh- rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen- über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver- fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE- TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL- LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele- genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d
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IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil- feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah- rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007 E. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung von Ziff. 6 der Schlussverfü- gung (Kostenauflage) nur implizit beantragt, dies obschon sie als Schuldne- rin der auferlegten Verfahrenskosten in diesem Punkt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung gehabt hätte und daher diesbe- züglich ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die II. Beschwerde- kammer ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zu- sätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitier- ten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 6 der angefochtenen Schlussver- fügung aufzuheben.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes- sen erscheint (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
4.2 Die vorliegende Beschwerde war mangels Beschwerdelegitimation weitge- hend unzulässig, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Umfang kos-
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tenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- anzusetzen, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Ziff. 6 der Schlussverfügung vom 14. August 2007 wird in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
2. Auf die Beschwerde wird im Übrigen nicht eingetreten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Susanne Hasse - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).