Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Sachverhalt
A. Die österreichischen Behörden ermitteln gegen A. sowie weitere Beschul- digte wegen Anlagebetrugs. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2005 hat das Landesgericht für Strafsachen in Wien die Schweiz um Einvernahme von A. und Erhebung von Geschäftsunterlagen ersucht. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens am 28. Dezember 2005 auf die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend “OZD“) übertragen, welche mit Verfügung vom 15. März 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist. Mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 hat die OZD die Herausgabe des Pro- tokolls der Einvernahme von A. vom 18. Januar 2007 an die österreichi- schen Behörden verfügt (act. 1.2).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 11. Juli 2007 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom
7. Juni 2007 sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern, unter Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Er bean- tragt die unentgeltliche Rechtspflege und reicht am 3. August 2007 das un- terzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Bei- lagen sowie ein ergänzendes Begleitschreiben zu seiner finanziellen Situa- tion ein (act. 7).
Die OZD wurde am 23. Juli 2007 aufgefordert, die Verfahrensakten bei der II. Beschwerdekammer einzureichen (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
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1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuel- len Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3d/f S. 206). Le- ben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamt- rechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1). Leben die Ehegatten getrennt, ist der Pflicht des anderen Ehegatten zur Prozesskosten- bevorschussung so Rechnung zu tragen, dass beim Einkommen des Ge- suchstellers jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des andern Ehegat- ten aufgerechnet wird, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 659).
1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen,
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wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offen- legung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
1.4 Der Gesuchsteller macht im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltend, er sei zurzeit arbeitslos und weder er noch seine Ehefrau, B., würden über ein Erwerbseinkommen verfügen. Er deklariert als einzige Einkommen ei- nen Betrag von CHF 1'320.-- aus der Untermiete ihrer ehemaligen Wohnung in U.. Demgegenüber macht er für sich und seine Ehefrau monatliche Mietzins- auslagen von CHF 4'000.--, Krankenkassenprämien von CHF 580.--/ Monat, welche von seiner Ehefrau beglichen würden, sowie sonstige, nicht belegte Versicherungsprämien von CHF 600.--/ Monat geltend. Die Unterhaltszahlun- gen von CHF 2’000.--/ Monat für seine minderjährigen Kinder, C. und D., wür- den jeweils in bar bezahlt. Der Gesuchsteller führt schliesslich aus, sein ganzes Vermögen sei im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmt worden bzw. aufgrund einer Betreibung des Gemeindesteueramtes V. bezüglich einer Steuerforderung von CHF 93'603.75 gepfändet worden. Auch sei er Schuldner seiner Ehefrau über einen Betrag von CHF 400'000.--. Letztere soll gemäss dem Formular be- treffend unentgeltliche Rechtspflege über Bankguthaben von CHF 40'000.-- ver- fügen, bezüglich welcher jedoch ebenfalls keine Belege eingereicht wurden.
1.5 Diese Angaben des Gesuchstellers ergeben kein kohärentes und widerspruchs- freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse. Der Gesuchsteller, welcher abgese- hen von den Einkünften aus der Untermiete der Wohnung in U. keine Einkünfte deklariert, legt insbesondere nicht dar, wie er und seine Ehefrau ihren, ange- sichts der monatlichen Mietzinsauslagen von CHF 4'000.--, doch eher aufwän- digen Lebensunterhalt bestreiten und mit welchen Mitteln er die Unterhaltsbei- träge für seine Kinder C. und D. bezahlt. Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhande- ne Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat er insbe- sondere weder die monatlichen Mietzinsauslagen noch seine eigenen Bankgut-
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haben oder die seiner Ehefrau belegt. Schliesslich hat der Gesuchsteller ge- genüber der OZD wiederholt geltend gemacht, er befinde sich aus geschäftli- chen Gründen im Ausland, weshalb er für eine Einvernahme nicht zur Verfü- gung stehe (Verfahrensakten OZD, act. B9, B14 und B17). Aufgrund dieser Aussagen hätte vom Gesuchsteller erwartet werden können, dass er diese ge- schäftliche Tätigkeit im Ausland näher erläutert und darlegt, weshalb daraus angeblich keine Einkommen resultieren.
1.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 20. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvor- schusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2007 sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern, unter Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Er bean- tragt die unentgeltliche Rechtspflege und reicht am 3. August 2007 das un- terzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Bei- lagen sowie ein ergänzendes Begleitschreiben zu seiner finanziellen Situa- tion ein (act. 7).
Die OZD wurde am 23. Juli 2007 aufgefordert, die Verfahrensakten bei der II. Beschwerdekammer einzureichen (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
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1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuel- len Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3d/f S. 206). Le- ben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamt- rechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1). Leben die Ehegatten getrennt, ist der Pflicht des anderen Ehegatten zur Prozesskosten- bevorschussung so Rechnung zu tragen, dass beim Einkommen des Ge- suchstellers jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des andern Ehegat- ten aufgerechnet wird, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 659).
1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen,
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wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offen- legung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
1.4 Der Gesuchsteller macht im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltend, er sei zurzeit arbeitslos und weder er noch seine Ehefrau, B., würden über ein Erwerbseinkommen verfügen. Er deklariert als einzige Einkommen ei- nen Betrag von CHF 1'320.-- aus der Untermiete ihrer ehemaligen Wohnung in U.. Demgegenüber macht er für sich und seine Ehefrau monatliche Mietzins- auslagen von CHF 4'000.--, Krankenkassenprämien von CHF 580.--/ Monat, welche von seiner Ehefrau beglichen würden, sowie sonstige, nicht belegte Versicherungsprämien von CHF 600.--/ Monat geltend. Die Unterhaltszahlun- gen von CHF 2’000.--/ Monat für seine minderjährigen Kinder, C. und D., wür- den jeweils in bar bezahlt. Der Gesuchsteller führt schliesslich aus, sein ganzes Vermögen sei im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmt worden bzw. aufgrund einer Betreibung des Gemeindesteueramtes V. bezüglich einer Steuerforderung von CHF 93'603.75 gepfändet worden. Auch sei er Schuldner seiner Ehefrau über einen Betrag von CHF 400'000.--. Letztere soll gemäss dem Formular be- treffend unentgeltliche Rechtspflege über Bankguthaben von CHF 40'000.-- ver- fügen, bezüglich welcher jedoch ebenfalls keine Belege eingereicht wurden.
1.5 Diese Angaben des Gesuchstellers ergeben kein kohärentes und widerspruchs- freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse. Der Gesuchsteller, welcher abgese- hen von den Einkünften aus der Untermiete der Wohnung in U. keine Einkünfte deklariert, legt insbesondere nicht dar, wie er und seine Ehefrau ihren, ange- sichts der monatlichen Mietzinsauslagen von CHF 4'000.--, doch eher aufwän- digen Lebensunterhalt bestreiten und mit welchen Mitteln er die Unterhaltsbei- träge für seine Kinder C. und D. bezahlt. Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhande- ne Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat er insbe- sondere weder die monatlichen Mietzinsauslagen noch seine eigenen Bankgut-
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haben oder die seiner Ehefrau belegt. Schliesslich hat der Gesuchsteller ge- genüber der OZD wiederholt geltend gemacht, er befinde sich aus geschäftli- chen Gründen im Ausland, weshalb er für eine Einvernahme nicht zur Verfü- gung stehe (Verfahrensakten OZD, act. B9, B14 und B17). Aufgrund dieser Aussagen hätte vom Gesuchsteller erwartet werden können, dass er diese ge- schäftliche Tätigkeit im Ausland näher erläutert und darlegt, weshalb daraus angeblich keine Einkommen resultieren.
1.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 20. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvor- schusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 20. August 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 4’000.-- angesetzt.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 9. August 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Partei
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.109
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Sachverhalt:
A. Die österreichischen Behörden ermitteln gegen A. sowie weitere Beschul- digte wegen Anlagebetrugs. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2005 hat das Landesgericht für Strafsachen in Wien die Schweiz um Einvernahme von A. und Erhebung von Geschäftsunterlagen ersucht. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens am 28. Dezember 2005 auf die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend “OZD“) übertragen, welche mit Verfügung vom 15. März 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist. Mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2007 hat die OZD die Herausgabe des Pro- tokolls der Einvernahme von A. vom 18. Januar 2007 an die österreichi- schen Behörden verfügt (act. 1.2).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 11. Juli 2007 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom
7. Juni 2007 sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern, unter Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Er bean- tragt die unentgeltliche Rechtspflege und reicht am 3. August 2007 das un- terzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Bei- lagen sowie ein ergänzendes Begleitschreiben zu seiner finanziellen Situa- tion ein (act. 7).
Die OZD wurde am 23. Juli 2007 aufgefordert, die Verfahrensakten bei der II. Beschwerdekammer einzureichen (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
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1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuel- len Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3d/f S. 206). Le- ben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamt- rechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1). Leben die Ehegatten getrennt, ist der Pflicht des anderen Ehegatten zur Prozesskosten- bevorschussung so Rechnung zu tragen, dass beim Einkommen des Ge- suchstellers jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des andern Ehegat- ten aufgerechnet wird, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 659).
1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen,
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wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offen- legung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
1.4 Der Gesuchsteller macht im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltend, er sei zurzeit arbeitslos und weder er noch seine Ehefrau, B., würden über ein Erwerbseinkommen verfügen. Er deklariert als einzige Einkommen ei- nen Betrag von CHF 1'320.-- aus der Untermiete ihrer ehemaligen Wohnung in U.. Demgegenüber macht er für sich und seine Ehefrau monatliche Mietzins- auslagen von CHF 4'000.--, Krankenkassenprämien von CHF 580.--/ Monat, welche von seiner Ehefrau beglichen würden, sowie sonstige, nicht belegte Versicherungsprämien von CHF 600.--/ Monat geltend. Die Unterhaltszahlun- gen von CHF 2’000.--/ Monat für seine minderjährigen Kinder, C. und D., wür- den jeweils in bar bezahlt. Der Gesuchsteller führt schliesslich aus, sein ganzes Vermögen sei im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmt worden bzw. aufgrund einer Betreibung des Gemeindesteueramtes V. bezüglich einer Steuerforderung von CHF 93'603.75 gepfändet worden. Auch sei er Schuldner seiner Ehefrau über einen Betrag von CHF 400'000.--. Letztere soll gemäss dem Formular be- treffend unentgeltliche Rechtspflege über Bankguthaben von CHF 40'000.-- ver- fügen, bezüglich welcher jedoch ebenfalls keine Belege eingereicht wurden.
1.5 Diese Angaben des Gesuchstellers ergeben kein kohärentes und widerspruchs- freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse. Der Gesuchsteller, welcher abgese- hen von den Einkünften aus der Untermiete der Wohnung in U. keine Einkünfte deklariert, legt insbesondere nicht dar, wie er und seine Ehefrau ihren, ange- sichts der monatlichen Mietzinsauslagen von CHF 4'000.--, doch eher aufwän- digen Lebensunterhalt bestreiten und mit welchen Mitteln er die Unterhaltsbei- träge für seine Kinder C. und D. bezahlt. Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhande- ne Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat er insbe- sondere weder die monatlichen Mietzinsauslagen noch seine eigenen Bankgut-
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haben oder die seiner Ehefrau belegt. Schliesslich hat der Gesuchsteller ge- genüber der OZD wiederholt geltend gemacht, er befinde sich aus geschäftli- chen Gründen im Ausland, weshalb er für eine Einvernahme nicht zur Verfü- gung stehe (Verfahrensakten OZD, act. B9, B14 und B17). Aufgrund dieser Aussagen hätte vom Gesuchsteller erwartet werden können, dass er diese ge- schäftliche Tätigkeit im Ausland näher erläutert und darlegt, weshalb daraus angeblich keine Einkommen resultieren.
1.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 20. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvor- schusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 20. August 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 4’000.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 10. August 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Ta- gen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwer- de nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrund- sätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).