Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach mit Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 unter anderen B. (hiernach: Beru- fungsführer oder B.) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 300.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 74 Tagen, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern II.1 und II.2). Ferner wurde zulasten von B. eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 426'955.-- zugunsten der Eidge- nossenschaft begründet (vgl. Dispositivziffer II.3.). Zudem wurde zur Durchset- zung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 auf Konto 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV aufrechterhalten (vgl. Dispositivziffer V.6). Von der Vereinbarung vom 28. Juni 2021 / 5. Juli 2021 zwischen B. und der als Privatklägerin auftretenden Schweizerischen Eidgenos- senschaft (hiernach: Privatklägerin 1) wurde Vormerk genommen (Dispositivzif- fer VI. 2). Die Zivilforderungen der E. (hiernach: Privatklägerin 2) wurden teil- weise auf den Zivilweg verwiesen, teilweise als Begehren um Parteientschädi- gung behandelt, teilweise abgewiesen sowie teilweise in Bezug auf den Beru- fungsführer gutgeheissen. Er wurde insbesondere zur Leistung von Schadener- satz gemäss Aufstellung im Urteil verpflichtet (Dispositivziffer VI.5). Ausserdem wurde der Berufungsführer dazu verpflichtet, von den Verfahrenskosten im Ge- samtbetrag von CHF 69'416.30 (bestehend aus Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren) den Anteil in der Höhe von CHF 14'677.60 zu bezahlen (Dispositivziffern VII.1 und VII.2, zweiter Spie- gelstrich). Schliesslich verurteilte die Strafkammer den Berufungsführer dazu, von der Entschädigung zugunsten der als Privatklägerin 1 im Gesamtbetrag von CHF 106'421.90 einen Anteil in der Höhe von CHF 21'284.40 zu bezahlen (Dis- positivziffer VIII.1, zweiter Spiegelstrich). Für seine amtliche Verteidigung hatte der Berufungsführer der Eidgenossenschaft CHF 131'809.55 (von insgesamt CHF 161'761.95, inkl. MWST) zurückzuzahlen (Dispositivziffer IX.2). A.2 Der Berufungsführer liess gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Schreiben vom 22. September 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.001; TPF pag. 422.940.003).
- 4 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Ebenfalls fristwahrend reichte der Berufungsführer mit Eingabe vom 1. Juli 2022 die Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.366 ff.). B.2 Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog B. die Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 zurück und ersuchte die Berufungskammer darum, das Verfahren CA.2022.16 in Bezug auf seine Person abzuschreiben sowie die Vorladungen für die Berufungsverhandlung vom 28. bis 30. November sowie 1. Dezember 2023 abzunehmen. Zudem ersucht er um angemessene Frist, um zur Frage der Kos- tenverlegung betreffend Berufungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen, so- wie zur Einreichung der Honorarnote für die amtliche Verteidigung (CAR pag. 1.300.001 ff.). B.3 Die Berufungskammer teilte den übrigen Parteien mit, dass sie erwäge, das Ver- fahren gegenüber B. abzutrennen, und ersuchte um Stellungnahme, auch zu den Anträgen von B. (CAR 2022.16 pag. 2.100.001 f.). Je mit Eingaben vom 23. No- vember 2023 nahmen die Bundesanwaltschaft (CAR 2022.16 pag. 2.101.062 f.), A. (CAR 2022.16 pag. 2.102.010), C. (CAR 2022.16 pag. 2.104.043 ff.) sowie die Privatklägerin 1 (CAR 2022.16 pag. 2.106.001 f.) zu den Anträgen Stellung, wo- bei weder gegen die Anträge von B. noch zum angekündigten Vorgehen der Be- rufungskammer opponiert wurde. B.4 Mit Beschluss vom 27. November 2023 trennte die Berufungskammer das Beru- fungsverfahren im B. betreffenden Umfang vom Hauptberufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2022.16 ab und eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2023.25.
Gleichzeitig beschloss die Berufungskammer, dass über die Folgen des Rück- zugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 im Verfahren CA.2023.25 separat entschieden werde. B.5 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer die Par- teien, Stellung zu nehmen zu den Folgen des Rückzugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022, insbesondere zu einer allfälligen Kostenverlegung aus dem Verfahren CA.2022.16, einschliesslich Auferlegung einer anteilsmässigen Par- teientschädigung (CAR pag. 2.100.001). B.6 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (CAR pag. 2.101.001 f.).
- 5 - B. liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 mitteilen, dass er aufgrund des Rückzugs der Berufung im Grundsatz kostenpflichtig werde für die von ihm ver- ursachten Verfahrensaufwände. Jedoch sei dem Rückzug eine Einigung mit der Privatklägerin E. vorausgegangen und er habe sich zu einer substanziellen Zah- lung verpflichtet. Zudem gelte es den begrenzten Umfang der Berufungserklä- rung zu berücksichtigen. Entsprechend seien ihm nur reduzierte Kosten sowie nur diejenigen aufzuerlegen, die durch seine thematisch begrenzte Berufung ver- ursacht worden seien (CAR pag. 2.102.001 ff.).
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren noch ein Restbetrag of- fen sei. Zudem reichte der amtliche Verteidiger die Honorarnote für das Verfah- ren vor der Berufungskammer ein (CAR pag. 2.102.013 ff.). B.7 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer B., eine Abschrift der Absprache zwischen ihm und der Privatklägerin E. einzureichen (CAR pag. 2.102.017).
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 kam der Berufungsführer dieser Aufforde- rung nach und legte den Vergleichsvertrag vom 16. / 17. November 2023 sowie den Zahlungsbeleg betreffend die vereinbarten CHF 200'000.-- zu den Akten. Gleichzeitig wies er nochmals darauf hin, dass er im Umfang der überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Er habe selber nicht an- nähernd über die entsprechenden Mittel verfügt. Schliesslich machte der Beru- fungsführer darauf aufmerksam, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 nicht absichtlich in «letzter Minute» abgeschlossen wor- den sei. Vielmehr sei dieser Vereinbarung seit Frühjahr 2021 eine zeitintensive und nicht einfache Verhandlung vorausgegangen (CAR pag. 2.102.019 ff.).
- 6 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, so- weit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m. Art. 38b StBOG). 2. Rückzug der Berufung Nach Einreichung einer Berufungserklärung kann die Berufung gemäss den Vor- gaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden. Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO kann der Rückzug eines Rechtsmittels bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlung erfolgen. Als Folge wird das Verfahren ab- geschrieben (TPF 2020 55, S. 56 f. mit weiteren Hinweisen). Ist die Berufungs- kammer bereits auf die Berufung eingetreten, wird das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben. Der Berufungsführer hatte fristgerecht die Berufung gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 erklärt (CAR pag. 1.100.366 ff.). Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog er die Beru- fung vor der Berufungsverhandlung zurück (CAR pag. 1.300.001 ff.). Der Rück- zug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2023.25 ist somit infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht grundsätzlich vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil ver- merkt. Mit Erklärung der Berufung geht die Zuständigkeit auf das Berufungsge- richt über und es obliegt diesem, über die Rechtskraft unstreitiger Teile des an- gefochtenen Urteils zu entscheiden (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021, m.H.a. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 402 StPO N. 4). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergrif- fenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwir- kend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
- 7 - 3.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (den Be- rufungsführer betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (den Berufungsführer betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Des Berufungsführers hat vorliegend seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist für den vorliegenden Beschluss eine Gebühr von CHF 400.-- festzusetzen. 4.3 Der Berufungsführer erklärte knapp eine Woche vor der Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 den Rückzug seiner Berufung. Zur Parteiverhandlung am 28. November 2023 war der Berufungsführer ordentlich vorgeladen (CAR 2022.16 pag. 4.301.001 ff.). Bis dahin waren die Vorbereitungen auch betreffend seines Berufungsthemas annähernd abgeschlossen gewesen. Es trifft zwar zu, dass durch den Rückzug weitergehende Aufwände im Berufungsverfahren CA.2022.16 in Bezug auf den Berufungsführer weggefallen sind. Die Berufungs- kammer hat dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten mitunter aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falls berücksichtigt. Weiter gilt es festzuhal- ten, dass dem Berufungsführer durch die Abnahme der Vorladung zur Berufungs- verhandlung weitere Kosten erspart wurden. Zudem hat die Berufungskammer einem Berufungsführer im Verfahren CA.2022.16, der seine Berufung sehr kurz- fristig beschränkt hat, ebenfalls keine Reduktion der Verfahrenskosten gewährt. Mit Blick auf diese Ausführungen werden anteilsmässig CHF 3'000.-- der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.16 (von total CHF 12'800.--) auf das vorlie- gende Verfahren übernommen und dem Berufungsführer zur Zahlung auferlegt.
- 8 - 4.4
4.4.1 Der Berufungsführer wies in seinen Eingaben vom 8. Dezember 2023 und
15. Dezember 2023 darauf hin, dass er aufgrund des Vergleichs mit der Privat- klägerin 2 und den gestützt darauf überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen im selben Umfang habe aufnehmen müssen. Zudem ersuchte er das Berufungs- gericht, ihm nur reduzierte Kosten aufzuerlegen (CAR pag. 2.102.019 ff.; 2.102.001 ff.). 4.4.2 Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situation», ausgefüllt per Steuer- erklärung vom 31. Dezember 2021 am 28. September 2022, (CAR 2022.16 pag. 4.200.034 ff.), bezieht der Berufungsführer ein Nettogehalt in Höhe von CHF 12'249.50 pro Monat, dreizehn Mal ausbezahlt, und er verfügt über ein Vermögen von CHF 232'750.-- (1'750 Akten EEEEE. à CHF 132.--). Seinen Angaben ge- mäss beziehe seine Ehefrau ein Nettogehalt in Höhe von CHF 8'001.60. Ausser- dem verfüge sie über eine Eigentumswohnung im Wert von CHF 1'643'000.--, die das Ehepaar gemeinsam bewohne. Seit 30. Juni 2022 sei der Berufungsführer nicht mehr zu Zahlung von Alimenten verpflichtet. Der monatliche Hypothekar- zins belaufe sich auf CHF 1'259.15, zzgl. CHF 437.25 für die Nebenkosten. Für die Krankenkassenprämie bezahle der Berufungsführer monatlich CHF 510.--. Der Berufungsführer macht Hypothekarschulden in Höhe von CHF 1'170'000.-- geltend sowie andere Schulden in Höhe von CHF 72'000.--. Zudem weist er eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 50'000.-- aus sowie für die Jahre 2021 und 2022 ausstehende Steuerschulden von insgesamt CHF 91'055.--. Hinzu kommt nunmehr ein geltend gemachtes Darlehen über CHF 200'000.-- (CAR pag. 2.102.019 ff.). 4.4.3 Die Vorinstanz hat zur Sicherung und Durchsetzung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 aufrechterhalten (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer V.5). Bereits die Er- satzforderung und erstinstanzlichen Verfahrenskosten überschreiten den be- schlagnahmten Betrag bei Weitem. Über weitere Vermögenswerte des Beru- fungsführers ist vorliegend nicht zu entscheiden. 4.4.4 Der Berufungsführer stellt zu Recht keinen Antrag auf Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO. Angesichts der finan- ziellen Situation des Berufungsführers würde diese die Anwendung von Art. 425 StPO auch nicht rechtfertigen. Dementsprechend sind dem Berufungsführer die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
- 9 - 4.5 Der Berufungsführer focht in seiner Berufung lediglich die Dispositivziffern II.3, die zu seinen Lasten begründete Ersatzforderung zugunsten der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, sowie VI.5.4, die Verpflichtung zur Schadenersatzleis- tung an die Privatklägerin 2, an (CAR pag. 1.100.366 ff.). Die Privatklägerin 1 reichte im Berufungsverfahren CA.2022.16 einen Antrag auf Parteientschädi- gung sowie eine Honorarnote ein. Die beschränkte Berufung richtete sich jedoch nicht gegen die Privatklägerin 1, weshalb der Berufungsführer auch nach Rück- zug seiner Berufung in Bezug auf die Privatklägerin 1 nicht als unterliegend zu geltend hat. Dementsprechend ist ihm keine Entschädigung an die Privatkläge- rin 1 aufzuerlegen. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Restanz erstinstanzliches Verfahren 5.1.1 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass ihm im bisherigen Verfahren lediglich Akonto-Zahlungen ausgerichtet wor- den seien und ihm per 17. September 2021 noch ein Rest-Honorar in Höhe von CHF 35’301.66 zustehe (CAR pag. 2.102.002). Die Vorinstanz bewilligte am 22. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass das Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 noch nicht rechtskräftig sei, lediglich eine weitere Akonto-Zahlung (TPF pag. 422.822.072). 5.1.2 Mit vorliegendem Beschluss wird das Berufungsverfahren im den Berufungsfüh- rer betreffenden Umfang abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B. rechtskräftig und damit vollstreckbar erklärt. 5.2 Entschädigung für das Berufungsverfahren 5.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 5.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird
- 10 - nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 5.2.3 Für das vorliegende Berufungsverfahren wird ein Honorar in Höhe von CHF 14'572.46, einschliesslich Auslagen und MWST, beantragt (CAR pag. 2.102.013 ff.). Zunächst gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der or- dentliche Stundenansatz von CHF 230.-- zur Anwendung kommt, was im erstin- stanzlichen Verfahren auch unangefochten blieb. Der Rückzug der Berufung wird insbesondere mit der aussergerichtlichen Einigung zwischen dem Berufungsfüh- rer und den Privatklägerin 2 begründet (vgl. lit. B.6 f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass sich die Vergleichsverhandlung über einen längeren Zeitraum er- streckt hätten und erst unmittelbar vor der angesetzten Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 zu einem Abschluss gebracht werden konnte (CAR pag. 2.102.019 ff.). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Aufwände der amtli- chen Verteidigung für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erklären, auch wenn sie im Nachhinein mit Blick auf das vorliegende Ergebnis nicht mehr in diesem Umfang notwendig gewesen wären. 5.2.4 Das beantragte Honorar ist daher angemessen. Es drängt sich sogar noch von Amtes wegen eine Korrektur zu Gunsten der amtlichen Verteidigung auf. Die Ho- norarnote wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 eingereicht. Daraufhin er- suchte das Berufungsgericht die amtliche Verteidigung, die Vergleichsvereinba- rung zwischen dem Berufungsführer und der Privatklägerin 2 einzureichen. Der Aufwand für die Eingabe vom 15. Dezember 2023 ist dementsprechend noch nicht in die Honorarnote eingeflossen. Somit wird diese um 0.7 Std. auf gesamt- haft 54.5 Std. erhöht. Im Ergebnis wird Rechtsanwalt Bernhard Isenring für seine Aufwände für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers mit insgesamt CHF 13'587.-- (inkl. Auslagen, ausmachend CHF 80.60 sowie 7.7 % MWST, aus- machend CHF 971.40) entschädigt.
- 11 - 5.2.5 Der Berufungsführer hat vorliegend die Verfahrenskosten zu tragen, wozu ge- mäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören. Die amtliche Verteidigung des Berufungsführers wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne einer notwendigen Verteidigung angeordnet, da keine Wahl- verteidigung bestimmt war, obwohl der Berufungsführer finanziell in der Lage ge- wesen wäre (CAR 2022.16 pag. 16-004-0049 ff.). In einem solchen Fall kann grundsätzlich die Rückerstattung der Kosten sofort verlangt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 23). Anders wäre vorzu- gehen, wenn die beschuldigte Person mittellos wäre, dann müsste diese zu- nächst wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommen, bevor die Rückerstattung verlangt werden könnte (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 24). Vorliegend präsentieren sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsfüh- rers (vgl. supra E.4.4.2) nicht derart, als von einer Bedürftigkeit bzw. Mittellosig- keit seinerseits auszugehen wäre. Dementsprechend hat der Berufungsführer die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 13'587.-- (inkl. Aus- lagen und MWST) der Eidgenossenschaft sofort zurückzuerstatten.
- 12 - Die Berufungskammer erkennt: I. Die von B. angehobene Berufung wird infolge Rückzugs als gegenstandslos ab- geschrieben. II. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (B. betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (B. betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen sind. III. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren CA.2023.25 werden auf CHF 400.-- festgesetzt und B. auferlegt. IV. Die aus dem Berufungsverfahren CA.2022.16 übernommenen Kosten in anteils- mässiger Höhe von CHF 3'000.-- werden B. auferlegt. V.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, so- weit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m. Art. 38b StBOG).
E. 2 Rückzug der Berufung Nach Einreichung einer Berufungserklärung kann die Berufung gemäss den Vor- gaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden. Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO kann der Rückzug eines Rechtsmittels bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlung erfolgen. Als Folge wird das Verfahren ab- geschrieben (TPF 2020 55, S. 56 f. mit weiteren Hinweisen). Ist die Berufungs- kammer bereits auf die Berufung eingetreten, wird das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben. Der Berufungsführer hatte fristgerecht die Berufung gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 erklärt (CAR pag. 1.100.366 ff.). Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog er die Beru- fung vor der Berufungsverhandlung zurück (CAR pag. 1.300.001 ff.). Der Rück- zug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2023.25 ist somit infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 3 Feststellung der Rechtskraft
E. 3.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht grundsätzlich vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil ver- merkt. Mit Erklärung der Berufung geht die Zuständigkeit auf das Berufungsge- richt über und es obliegt diesem, über die Rechtskraft unstreitiger Teile des an- gefochtenen Urteils zu entscheiden (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021, m.H.a. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 402 StPO N. 4). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergrif- fenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwir- kend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
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E. 3.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (den Be- rufungsführer betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (den Berufungsführer betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Kosten und Entschädigung
E. 4.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Des Berufungsführers hat vorliegend seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist für den vorliegenden Beschluss eine Gebühr von CHF 400.-- festzusetzen.
E. 4.3 Der Berufungsführer erklärte knapp eine Woche vor der Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 den Rückzug seiner Berufung. Zur Parteiverhandlung am 28. November 2023 war der Berufungsführer ordentlich vorgeladen (CAR 2022.16 pag. 4.301.001 ff.). Bis dahin waren die Vorbereitungen auch betreffend seines Berufungsthemas annähernd abgeschlossen gewesen. Es trifft zwar zu, dass durch den Rückzug weitergehende Aufwände im Berufungsverfahren CA.2022.16 in Bezug auf den Berufungsführer weggefallen sind. Die Berufungs- kammer hat dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten mitunter aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falls berücksichtigt. Weiter gilt es festzuhal- ten, dass dem Berufungsführer durch die Abnahme der Vorladung zur Berufungs- verhandlung weitere Kosten erspart wurden. Zudem hat die Berufungskammer einem Berufungsführer im Verfahren CA.2022.16, der seine Berufung sehr kurz- fristig beschränkt hat, ebenfalls keine Reduktion der Verfahrenskosten gewährt. Mit Blick auf diese Ausführungen werden anteilsmässig CHF 3'000.-- der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.16 (von total CHF 12'800.--) auf das vorlie- gende Verfahren übernommen und dem Berufungsführer zur Zahlung auferlegt.
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E. 4.4.1 Der Berufungsführer wies in seinen Eingaben vom 8. Dezember 2023 und
15. Dezember 2023 darauf hin, dass er aufgrund des Vergleichs mit der Privat- klägerin 2 und den gestützt darauf überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen im selben Umfang habe aufnehmen müssen. Zudem ersuchte er das Berufungs- gericht, ihm nur reduzierte Kosten aufzuerlegen (CAR pag. 2.102.019 ff.; 2.102.001 ff.).
E. 4.4.2 Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situation», ausgefüllt per Steuer- erklärung vom 31. Dezember 2021 am 28. September 2022, (CAR 2022.16 pag. 4.200.034 ff.), bezieht der Berufungsführer ein Nettogehalt in Höhe von CHF 12'249.50 pro Monat, dreizehn Mal ausbezahlt, und er verfügt über ein Vermögen von CHF 232'750.-- (1'750 Akten EEEEE. à CHF 132.--). Seinen Angaben ge- mäss beziehe seine Ehefrau ein Nettogehalt in Höhe von CHF 8'001.60. Ausser- dem verfüge sie über eine Eigentumswohnung im Wert von CHF 1'643'000.--, die das Ehepaar gemeinsam bewohne. Seit 30. Juni 2022 sei der Berufungsführer nicht mehr zu Zahlung von Alimenten verpflichtet. Der monatliche Hypothekar- zins belaufe sich auf CHF 1'259.15, zzgl. CHF 437.25 für die Nebenkosten. Für die Krankenkassenprämie bezahle der Berufungsführer monatlich CHF 510.--. Der Berufungsführer macht Hypothekarschulden in Höhe von CHF 1'170'000.-- geltend sowie andere Schulden in Höhe von CHF 72'000.--. Zudem weist er eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 50'000.-- aus sowie für die Jahre 2021 und 2022 ausstehende Steuerschulden von insgesamt CHF 91'055.--. Hinzu kommt nunmehr ein geltend gemachtes Darlehen über CHF 200'000.-- (CAR pag. 2.102.019 ff.).
E. 4.4.3 Die Vorinstanz hat zur Sicherung und Durchsetzung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 aufrechterhalten (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer V.5). Bereits die Er- satzforderung und erstinstanzlichen Verfahrenskosten überschreiten den be- schlagnahmten Betrag bei Weitem. Über weitere Vermögenswerte des Beru- fungsführers ist vorliegend nicht zu entscheiden.
E. 4.4.4 Der Berufungsführer stellt zu Recht keinen Antrag auf Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO. Angesichts der finan- ziellen Situation des Berufungsführers würde diese die Anwendung von Art. 425 StPO auch nicht rechtfertigen. Dementsprechend sind dem Berufungsführer die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
- 9 -
E. 4.5 Der Berufungsführer focht in seiner Berufung lediglich die Dispositivziffern II.3, die zu seinen Lasten begründete Ersatzforderung zugunsten der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, sowie VI.5.4, die Verpflichtung zur Schadenersatzleis- tung an die Privatklägerin 2, an (CAR pag. 1.100.366 ff.). Die Privatklägerin 1 reichte im Berufungsverfahren CA.2022.16 einen Antrag auf Parteientschädi- gung sowie eine Honorarnote ein. Die beschränkte Berufung richtete sich jedoch nicht gegen die Privatklägerin 1, weshalb der Berufungsführer auch nach Rück- zug seiner Berufung in Bezug auf die Privatklägerin 1 nicht als unterliegend zu geltend hat. Dementsprechend ist ihm keine Entschädigung an die Privatkläge- rin 1 aufzuerlegen.
E. 5 Amtliche Verteidigung
E. 5.1 Restanz erstinstanzliches Verfahren
E. 5.1.1 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass ihm im bisherigen Verfahren lediglich Akonto-Zahlungen ausgerichtet wor- den seien und ihm per 17. September 2021 noch ein Rest-Honorar in Höhe von CHF 35’301.66 zustehe (CAR pag. 2.102.002). Die Vorinstanz bewilligte am 22. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass das Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 noch nicht rechtskräftig sei, lediglich eine weitere Akonto-Zahlung (TPF pag. 422.822.072).
E. 5.1.2 Mit vorliegendem Beschluss wird das Berufungsverfahren im den Berufungsfüh- rer betreffenden Umfang abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B. rechtskräftig und damit vollstreckbar erklärt.
E. 5.2 Entschädigung für das Berufungsverfahren
E. 5.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
E. 5.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird
- 10 - nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu.
E. 5.2.3 Für das vorliegende Berufungsverfahren wird ein Honorar in Höhe von CHF 14'572.46, einschliesslich Auslagen und MWST, beantragt (CAR pag. 2.102.013 ff.). Zunächst gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der or- dentliche Stundenansatz von CHF 230.-- zur Anwendung kommt, was im erstin- stanzlichen Verfahren auch unangefochten blieb. Der Rückzug der Berufung wird insbesondere mit der aussergerichtlichen Einigung zwischen dem Berufungsfüh- rer und den Privatklägerin 2 begründet (vgl. lit. B.6 f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass sich die Vergleichsverhandlung über einen längeren Zeitraum er- streckt hätten und erst unmittelbar vor der angesetzten Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 zu einem Abschluss gebracht werden konnte (CAR pag. 2.102.019 ff.). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Aufwände der amtli- chen Verteidigung für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erklären, auch wenn sie im Nachhinein mit Blick auf das vorliegende Ergebnis nicht mehr in diesem Umfang notwendig gewesen wären.
E. 5.2.4 Das beantragte Honorar ist daher angemessen. Es drängt sich sogar noch von Amtes wegen eine Korrektur zu Gunsten der amtlichen Verteidigung auf. Die Ho- norarnote wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 eingereicht. Daraufhin er- suchte das Berufungsgericht die amtliche Verteidigung, die Vergleichsvereinba- rung zwischen dem Berufungsführer und der Privatklägerin 2 einzureichen. Der Aufwand für die Eingabe vom 15. Dezember 2023 ist dementsprechend noch nicht in die Honorarnote eingeflossen. Somit wird diese um 0.7 Std. auf gesamt- haft 54.5 Std. erhöht. Im Ergebnis wird Rechtsanwalt Bernhard Isenring für seine Aufwände für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers mit insgesamt CHF 13'587.-- (inkl. Auslagen, ausmachend CHF 80.60 sowie 7.7 % MWST, aus- machend CHF 971.40) entschädigt.
- 11 -
E. 5.2.5 Der Berufungsführer hat vorliegend die Verfahrenskosten zu tragen, wozu ge- mäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören. Die amtliche Verteidigung des Berufungsführers wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne einer notwendigen Verteidigung angeordnet, da keine Wahl- verteidigung bestimmt war, obwohl der Berufungsführer finanziell in der Lage ge- wesen wäre (CAR 2022.16 pag. 16-004-0049 ff.). In einem solchen Fall kann grundsätzlich die Rückerstattung der Kosten sofort verlangt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 23). Anders wäre vorzu- gehen, wenn die beschuldigte Person mittellos wäre, dann müsste diese zu- nächst wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommen, bevor die Rückerstattung verlangt werden könnte (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 24). Vorliegend präsentieren sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsfüh- rers (vgl. supra E.4.4.2) nicht derart, als von einer Bedürftigkeit bzw. Mittellosig- keit seinerseits auszugehen wäre. Dementsprechend hat der Berufungsführer die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 13'587.-- (inkl. Aus- lagen und MWST) der Eidgenossenschaft sofort zurückzuerstatten.
- 12 - Die Berufungskammer erkennt: I. Die von B. angehobene Berufung wird infolge Rückzugs als gegenstandslos ab- geschrieben. II. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (B. betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (B. betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen sind. III. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren CA.2023.25 werden auf CHF 400.-- festgesetzt und B. auferlegt. IV. Die aus dem Berufungsverfahren CA.2022.16 übernommenen Kosten in anteils- mässiger Höhe von CHF 3'000.-- werden B. auferlegt. V.
Dispositiv
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring wird für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 13'587.-- (inkl. MWST) entschädigt.
- B. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von CHF 13'587.-- (inkl. MWST) Ersatz zu leisten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Dezember 2023 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Petra Venetz und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Berufungsführer/Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
Berufungsgegnerin/Anklagebehörde
und
1. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2023.25 Hauptgeschäftsnummer: CA.2022.16
- 2 - und Forschung WBF, vertreten durch Rechtsan- walt Fritz Rothenbühler,
Berufungsgegnerin/Privatklägerin 1
2. E., vertreten durch Handelsregister- und Kon- kursamt Zug, Herr lic. iur. Andreas Hess, Berufungsgegnerin/Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. Septem- ber 2021
Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach mit Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 unter anderen B. (hiernach: Beru- fungsführer oder B.) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 300.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 74 Tagen, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern II.1 und II.2). Ferner wurde zulasten von B. eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 426'955.-- zugunsten der Eidge- nossenschaft begründet (vgl. Dispositivziffer II.3.). Zudem wurde zur Durchset- zung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 auf Konto 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV aufrechterhalten (vgl. Dispositivziffer V.6). Von der Vereinbarung vom 28. Juni 2021 / 5. Juli 2021 zwischen B. und der als Privatklägerin auftretenden Schweizerischen Eidgenos- senschaft (hiernach: Privatklägerin 1) wurde Vormerk genommen (Dispositivzif- fer VI. 2). Die Zivilforderungen der E. (hiernach: Privatklägerin 2) wurden teil- weise auf den Zivilweg verwiesen, teilweise als Begehren um Parteientschädi- gung behandelt, teilweise abgewiesen sowie teilweise in Bezug auf den Beru- fungsführer gutgeheissen. Er wurde insbesondere zur Leistung von Schadener- satz gemäss Aufstellung im Urteil verpflichtet (Dispositivziffer VI.5). Ausserdem wurde der Berufungsführer dazu verpflichtet, von den Verfahrenskosten im Ge- samtbetrag von CHF 69'416.30 (bestehend aus Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren) den Anteil in der Höhe von CHF 14'677.60 zu bezahlen (Dispositivziffern VII.1 und VII.2, zweiter Spie- gelstrich). Schliesslich verurteilte die Strafkammer den Berufungsführer dazu, von der Entschädigung zugunsten der als Privatklägerin 1 im Gesamtbetrag von CHF 106'421.90 einen Anteil in der Höhe von CHF 21'284.40 zu bezahlen (Dis- positivziffer VIII.1, zweiter Spiegelstrich). Für seine amtliche Verteidigung hatte der Berufungsführer der Eidgenossenschaft CHF 131'809.55 (von insgesamt CHF 161'761.95, inkl. MWST) zurückzuzahlen (Dispositivziffer IX.2). A.2 Der Berufungsführer liess gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Schreiben vom 22. September 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.001; TPF pag. 422.940.003).
- 4 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Ebenfalls fristwahrend reichte der Berufungsführer mit Eingabe vom 1. Juli 2022 die Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.366 ff.). B.2 Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog B. die Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 zurück und ersuchte die Berufungskammer darum, das Verfahren CA.2022.16 in Bezug auf seine Person abzuschreiben sowie die Vorladungen für die Berufungsverhandlung vom 28. bis 30. November sowie 1. Dezember 2023 abzunehmen. Zudem ersucht er um angemessene Frist, um zur Frage der Kos- tenverlegung betreffend Berufungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen, so- wie zur Einreichung der Honorarnote für die amtliche Verteidigung (CAR pag. 1.300.001 ff.). B.3 Die Berufungskammer teilte den übrigen Parteien mit, dass sie erwäge, das Ver- fahren gegenüber B. abzutrennen, und ersuchte um Stellungnahme, auch zu den Anträgen von B. (CAR 2022.16 pag. 2.100.001 f.). Je mit Eingaben vom 23. No- vember 2023 nahmen die Bundesanwaltschaft (CAR 2022.16 pag. 2.101.062 f.), A. (CAR 2022.16 pag. 2.102.010), C. (CAR 2022.16 pag. 2.104.043 ff.) sowie die Privatklägerin 1 (CAR 2022.16 pag. 2.106.001 f.) zu den Anträgen Stellung, wo- bei weder gegen die Anträge von B. noch zum angekündigten Vorgehen der Be- rufungskammer opponiert wurde. B.4 Mit Beschluss vom 27. November 2023 trennte die Berufungskammer das Beru- fungsverfahren im B. betreffenden Umfang vom Hauptberufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2022.16 ab und eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2023.25.
Gleichzeitig beschloss die Berufungskammer, dass über die Folgen des Rück- zugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 im Verfahren CA.2023.25 separat entschieden werde. B.5 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer die Par- teien, Stellung zu nehmen zu den Folgen des Rückzugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022, insbesondere zu einer allfälligen Kostenverlegung aus dem Verfahren CA.2022.16, einschliesslich Auferlegung einer anteilsmässigen Par- teientschädigung (CAR pag. 2.100.001). B.6 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (CAR pag. 2.101.001 f.).
- 5 - B. liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 mitteilen, dass er aufgrund des Rückzugs der Berufung im Grundsatz kostenpflichtig werde für die von ihm ver- ursachten Verfahrensaufwände. Jedoch sei dem Rückzug eine Einigung mit der Privatklägerin E. vorausgegangen und er habe sich zu einer substanziellen Zah- lung verpflichtet. Zudem gelte es den begrenzten Umfang der Berufungserklä- rung zu berücksichtigen. Entsprechend seien ihm nur reduzierte Kosten sowie nur diejenigen aufzuerlegen, die durch seine thematisch begrenzte Berufung ver- ursacht worden seien (CAR pag. 2.102.001 ff.).
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren noch ein Restbetrag of- fen sei. Zudem reichte der amtliche Verteidiger die Honorarnote für das Verfah- ren vor der Berufungskammer ein (CAR pag. 2.102.013 ff.). B.7 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer B., eine Abschrift der Absprache zwischen ihm und der Privatklägerin E. einzureichen (CAR pag. 2.102.017).
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 kam der Berufungsführer dieser Aufforde- rung nach und legte den Vergleichsvertrag vom 16. / 17. November 2023 sowie den Zahlungsbeleg betreffend die vereinbarten CHF 200'000.-- zu den Akten. Gleichzeitig wies er nochmals darauf hin, dass er im Umfang der überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Er habe selber nicht an- nähernd über die entsprechenden Mittel verfügt. Schliesslich machte der Beru- fungsführer darauf aufmerksam, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 nicht absichtlich in «letzter Minute» abgeschlossen wor- den sei. Vielmehr sei dieser Vereinbarung seit Frühjahr 2021 eine zeitintensive und nicht einfache Verhandlung vorausgegangen (CAR pag. 2.102.019 ff.).
- 6 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, so- weit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m. Art. 38b StBOG). 2. Rückzug der Berufung Nach Einreichung einer Berufungserklärung kann die Berufung gemäss den Vor- gaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden. Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO kann der Rückzug eines Rechtsmittels bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlung erfolgen. Als Folge wird das Verfahren ab- geschrieben (TPF 2020 55, S. 56 f. mit weiteren Hinweisen). Ist die Berufungs- kammer bereits auf die Berufung eingetreten, wird das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben. Der Berufungsführer hatte fristgerecht die Berufung gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 erklärt (CAR pag. 1.100.366 ff.). Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog er die Beru- fung vor der Berufungsverhandlung zurück (CAR pag. 1.300.001 ff.). Der Rück- zug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2023.25 ist somit infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht grundsätzlich vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil ver- merkt. Mit Erklärung der Berufung geht die Zuständigkeit auf das Berufungsge- richt über und es obliegt diesem, über die Rechtskraft unstreitiger Teile des an- gefochtenen Urteils zu entscheiden (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021, m.H.a. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 402 StPO N. 4). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergrif- fenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwir- kend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
- 7 - 3.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (den Be- rufungsführer betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (den Berufungsführer betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Des Berufungsführers hat vorliegend seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist für den vorliegenden Beschluss eine Gebühr von CHF 400.-- festzusetzen. 4.3 Der Berufungsführer erklärte knapp eine Woche vor der Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 den Rückzug seiner Berufung. Zur Parteiverhandlung am 28. November 2023 war der Berufungsführer ordentlich vorgeladen (CAR 2022.16 pag. 4.301.001 ff.). Bis dahin waren die Vorbereitungen auch betreffend seines Berufungsthemas annähernd abgeschlossen gewesen. Es trifft zwar zu, dass durch den Rückzug weitergehende Aufwände im Berufungsverfahren CA.2022.16 in Bezug auf den Berufungsführer weggefallen sind. Die Berufungs- kammer hat dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten mitunter aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falls berücksichtigt. Weiter gilt es festzuhal- ten, dass dem Berufungsführer durch die Abnahme der Vorladung zur Berufungs- verhandlung weitere Kosten erspart wurden. Zudem hat die Berufungskammer einem Berufungsführer im Verfahren CA.2022.16, der seine Berufung sehr kurz- fristig beschränkt hat, ebenfalls keine Reduktion der Verfahrenskosten gewährt. Mit Blick auf diese Ausführungen werden anteilsmässig CHF 3'000.-- der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.16 (von total CHF 12'800.--) auf das vorlie- gende Verfahren übernommen und dem Berufungsführer zur Zahlung auferlegt.
- 8 - 4.4
4.4.1 Der Berufungsführer wies in seinen Eingaben vom 8. Dezember 2023 und
15. Dezember 2023 darauf hin, dass er aufgrund des Vergleichs mit der Privat- klägerin 2 und den gestützt darauf überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen im selben Umfang habe aufnehmen müssen. Zudem ersuchte er das Berufungs- gericht, ihm nur reduzierte Kosten aufzuerlegen (CAR pag. 2.102.019 ff.; 2.102.001 ff.). 4.4.2 Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situation», ausgefüllt per Steuer- erklärung vom 31. Dezember 2021 am 28. September 2022, (CAR 2022.16 pag. 4.200.034 ff.), bezieht der Berufungsführer ein Nettogehalt in Höhe von CHF 12'249.50 pro Monat, dreizehn Mal ausbezahlt, und er verfügt über ein Vermögen von CHF 232'750.-- (1'750 Akten EEEEE. à CHF 132.--). Seinen Angaben ge- mäss beziehe seine Ehefrau ein Nettogehalt in Höhe von CHF 8'001.60. Ausser- dem verfüge sie über eine Eigentumswohnung im Wert von CHF 1'643'000.--, die das Ehepaar gemeinsam bewohne. Seit 30. Juni 2022 sei der Berufungsführer nicht mehr zu Zahlung von Alimenten verpflichtet. Der monatliche Hypothekar- zins belaufe sich auf CHF 1'259.15, zzgl. CHF 437.25 für die Nebenkosten. Für die Krankenkassenprämie bezahle der Berufungsführer monatlich CHF 510.--. Der Berufungsführer macht Hypothekarschulden in Höhe von CHF 1'170'000.-- geltend sowie andere Schulden in Höhe von CHF 72'000.--. Zudem weist er eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 50'000.-- aus sowie für die Jahre 2021 und 2022 ausstehende Steuerschulden von insgesamt CHF 91'055.--. Hinzu kommt nunmehr ein geltend gemachtes Darlehen über CHF 200'000.-- (CAR pag. 2.102.019 ff.). 4.4.3 Die Vorinstanz hat zur Sicherung und Durchsetzung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 aufrechterhalten (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer V.5). Bereits die Er- satzforderung und erstinstanzlichen Verfahrenskosten überschreiten den be- schlagnahmten Betrag bei Weitem. Über weitere Vermögenswerte des Beru- fungsführers ist vorliegend nicht zu entscheiden. 4.4.4 Der Berufungsführer stellt zu Recht keinen Antrag auf Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO. Angesichts der finan- ziellen Situation des Berufungsführers würde diese die Anwendung von Art. 425 StPO auch nicht rechtfertigen. Dementsprechend sind dem Berufungsführer die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
- 9 - 4.5 Der Berufungsführer focht in seiner Berufung lediglich die Dispositivziffern II.3, die zu seinen Lasten begründete Ersatzforderung zugunsten der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, sowie VI.5.4, die Verpflichtung zur Schadenersatzleis- tung an die Privatklägerin 2, an (CAR pag. 1.100.366 ff.). Die Privatklägerin 1 reichte im Berufungsverfahren CA.2022.16 einen Antrag auf Parteientschädi- gung sowie eine Honorarnote ein. Die beschränkte Berufung richtete sich jedoch nicht gegen die Privatklägerin 1, weshalb der Berufungsführer auch nach Rück- zug seiner Berufung in Bezug auf die Privatklägerin 1 nicht als unterliegend zu geltend hat. Dementsprechend ist ihm keine Entschädigung an die Privatkläge- rin 1 aufzuerlegen. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Restanz erstinstanzliches Verfahren 5.1.1 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass ihm im bisherigen Verfahren lediglich Akonto-Zahlungen ausgerichtet wor- den seien und ihm per 17. September 2021 noch ein Rest-Honorar in Höhe von CHF 35’301.66 zustehe (CAR pag. 2.102.002). Die Vorinstanz bewilligte am 22. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass das Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 noch nicht rechtskräftig sei, lediglich eine weitere Akonto-Zahlung (TPF pag. 422.822.072). 5.1.2 Mit vorliegendem Beschluss wird das Berufungsverfahren im den Berufungsfüh- rer betreffenden Umfang abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B. rechtskräftig und damit vollstreckbar erklärt. 5.2 Entschädigung für das Berufungsverfahren 5.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 5.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird
- 10 - nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 5.2.3 Für das vorliegende Berufungsverfahren wird ein Honorar in Höhe von CHF 14'572.46, einschliesslich Auslagen und MWST, beantragt (CAR pag. 2.102.013 ff.). Zunächst gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der or- dentliche Stundenansatz von CHF 230.-- zur Anwendung kommt, was im erstin- stanzlichen Verfahren auch unangefochten blieb. Der Rückzug der Berufung wird insbesondere mit der aussergerichtlichen Einigung zwischen dem Berufungsfüh- rer und den Privatklägerin 2 begründet (vgl. lit. B.6 f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass sich die Vergleichsverhandlung über einen längeren Zeitraum er- streckt hätten und erst unmittelbar vor der angesetzten Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 zu einem Abschluss gebracht werden konnte (CAR pag. 2.102.019 ff.). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Aufwände der amtli- chen Verteidigung für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erklären, auch wenn sie im Nachhinein mit Blick auf das vorliegende Ergebnis nicht mehr in diesem Umfang notwendig gewesen wären. 5.2.4 Das beantragte Honorar ist daher angemessen. Es drängt sich sogar noch von Amtes wegen eine Korrektur zu Gunsten der amtlichen Verteidigung auf. Die Ho- norarnote wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 eingereicht. Daraufhin er- suchte das Berufungsgericht die amtliche Verteidigung, die Vergleichsvereinba- rung zwischen dem Berufungsführer und der Privatklägerin 2 einzureichen. Der Aufwand für die Eingabe vom 15. Dezember 2023 ist dementsprechend noch nicht in die Honorarnote eingeflossen. Somit wird diese um 0.7 Std. auf gesamt- haft 54.5 Std. erhöht. Im Ergebnis wird Rechtsanwalt Bernhard Isenring für seine Aufwände für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers mit insgesamt CHF 13'587.-- (inkl. Auslagen, ausmachend CHF 80.60 sowie 7.7 % MWST, aus- machend CHF 971.40) entschädigt.
- 11 - 5.2.5 Der Berufungsführer hat vorliegend die Verfahrenskosten zu tragen, wozu ge- mäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören. Die amtliche Verteidigung des Berufungsführers wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne einer notwendigen Verteidigung angeordnet, da keine Wahl- verteidigung bestimmt war, obwohl der Berufungsführer finanziell in der Lage ge- wesen wäre (CAR 2022.16 pag. 16-004-0049 ff.). In einem solchen Fall kann grundsätzlich die Rückerstattung der Kosten sofort verlangt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 23). Anders wäre vorzu- gehen, wenn die beschuldigte Person mittellos wäre, dann müsste diese zu- nächst wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommen, bevor die Rückerstattung verlangt werden könnte (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 24). Vorliegend präsentieren sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsfüh- rers (vgl. supra E.4.4.2) nicht derart, als von einer Bedürftigkeit bzw. Mittellosig- keit seinerseits auszugehen wäre. Dementsprechend hat der Berufungsführer die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 13'587.-- (inkl. Aus- lagen und MWST) der Eidgenossenschaft sofort zurückzuerstatten.
- 12 - Die Berufungskammer erkennt: I. Die von B. angehobene Berufung wird infolge Rückzugs als gegenstandslos ab- geschrieben. II. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (B. betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (B. betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen sind. III. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren CA.2023.25 werden auf CHF 400.-- festgesetzt und B. auferlegt. IV. Die aus dem Berufungsverfahren CA.2022.16 übernommenen Kosten in anteils- mässiger Höhe von CHF 3'000.-- werden B. auferlegt. V.
1. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring wird für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 13'587.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2. B. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von CHF 13'587.-- (inkl. MWST) Ersatz zu leisten. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann David Mühlemann
- 13 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Herrn Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler - Handelsregister- und Konkursamt Zug, Herrn lic. iur. Andreas Hess
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Weitere Ablage in: - die Akten des Berufungsverfahrens CA.2022.16
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 20. Dezember 2023