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BP.2008.55

Bundesstrafgericht · 2008-11-05 · Deutsch CH

Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 März 2007 E. 1; VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bun- desgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 121 BGG N. 5);

- es sich bei solchen Entscheiden namentlich nicht um lediglich prozess- leitende Verfügungen handelt, welche nicht der Revision unterliegen (VON WERDT, a.a.O., Art. 121 BGG N. 6), sondern allenfalls einer Wie- dererwägung zugänglich sind (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 19 f);

- eine Revision namentlich dann zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksich- tigt hat (Art. 121 lit. d BGG) oder wenn die ersuchende Partei nachträg- lich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie in einem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un- ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);

- der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des negativen Entscheids betreffend unentgeltlicher Rechtspflege vom 22. September 2008 er- sucht und eine vom 24. September 2008 datierende Unterstützungs- bestätigung der Stadt Zürich (act. 1.1) ins Recht legt, welche bestätige,

- 3 -

dass er kein Einkommen habe und nicht in der Lage sei, den Kosten- vorschuss zu leisten;

- diese Bescheinigung erst nach dem abschlägigen Entscheid der I. Be- schwerdekammer erstellt wurde und die Revision des Entscheides vom

22. September 2008 gestützt auf die Bescheinigung daher nicht zuläs- sig ist (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);

- das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- selbst im Falle der Zulässigkeit einer Revision bzw. im Falle der Be- handlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2008 als neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich dem neu eingereichten Beweismittel lediglich pauschal entnehmen liesse, dass der Gesuchsteller derzeit für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wird, wobei sich diese Unterstützung nach den einschlägigen Richtlinien richte (act. 1.1);

- der Gesuchsteller mit diesem einzelnen Beleg, welcher sich in keiner Weise zu den finanziellen Verpflichtungen, dem Umfang der Unterstüt- zungsleistungen, allfälligem Einkommen oder Vermögen des Ge- suchstellers äussert, seiner Obliegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht genügend nachkäme;

- dem Gesuchsteller bis 17. November 2008 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuchsteller wird bis 17. November 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. November 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Partei

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. Septem- ber 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.55 (Hauptverfahren: BV.2008.12)

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie mit Entscheid vom 22. September 2008 (Verfahren BP.2008.47) das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies (BP.2008.47 act. 4);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellt, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich einreicht und die I. Beschwerdekammer erneut er- sucht, auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzich- ten (act. 1);

- gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG für die Revision, Erläuterung und Berichti- gung von Entscheiden der I. Beschwerdekammer die Art. 121 – 129 BGG sinngemäss gelten;

- der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege einen selbständig eröffneten Vorentscheid darstellt, gegen den die Revision im Sinne von Art. 121 ff BGG zulässig ist (vgl. im Ergebnis TPF BB.2007.22 vom

26. März 2007 E. 1; VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bun- desgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 121 BGG N. 5);

- es sich bei solchen Entscheiden namentlich nicht um lediglich prozess- leitende Verfügungen handelt, welche nicht der Revision unterliegen (VON WERDT, a.a.O., Art. 121 BGG N. 6), sondern allenfalls einer Wie- dererwägung zugänglich sind (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 19 f);

- eine Revision namentlich dann zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksich- tigt hat (Art. 121 lit. d BGG) oder wenn die ersuchende Partei nachträg- lich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie in einem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un- ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);

- der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des negativen Entscheids betreffend unentgeltlicher Rechtspflege vom 22. September 2008 er- sucht und eine vom 24. September 2008 datierende Unterstützungs- bestätigung der Stadt Zürich (act. 1.1) ins Recht legt, welche bestätige,

- 3 -

dass er kein Einkommen habe und nicht in der Lage sei, den Kosten- vorschuss zu leisten;

- diese Bescheinigung erst nach dem abschlägigen Entscheid der I. Be- schwerdekammer erstellt wurde und die Revision des Entscheides vom

22. September 2008 gestützt auf die Bescheinigung daher nicht zuläs- sig ist (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);

- das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- selbst im Falle der Zulässigkeit einer Revision bzw. im Falle der Be- handlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2008 als neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich dem neu eingereichten Beweismittel lediglich pauschal entnehmen liesse, dass der Gesuchsteller derzeit für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wird, wobei sich diese Unterstützung nach den einschlägigen Richtlinien richte (act. 1.1);

- der Gesuchsteller mit diesem einzelnen Beleg, welcher sich in keiner Weise zu den finanziellen Verpflichtungen, dem Umfang der Unterstüt- zungsleistungen, allfälligem Einkommen oder Vermögen des Ge- suchstellers äussert, seiner Obliegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht genügend nachkäme;

- dem Gesuchsteller bis 17. November 2008 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

- 4 -

und erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 17. November 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 5. November 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.