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BV.2008.12

Bundesstrafgericht · 2008-12-15 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt

Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2008.12 (Nebenverfahren: BP.2008.47 und BP.2008.55)

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;

- im Rahmen dieser Strafuntersuchung bei A. Bargeld im Betrag von Fr. 431.20 sichergestellt und mit Verfügung vom 13. August 2008 beschlagnahmt wor- den ist (act. 2.9);

- der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde an den Direktor der ESBK gelangte und die sofortige Freigabe des beschlagnahmten Geldes beantragte (act. 1) und dieser die Beschwerde mit seiner Äusserung am 22. August 2008 an die I. Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2);

- der Beschwerdeführer am 26. August 2008 eingeladen wurde, einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer hierauf mit Eingabe vom 2. September 2008 darum bat, auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da er nicht in der Lage sei, diesen zu begleichen (BP.2008.47, act. 1);

- die I. Beschwerdekammer am 22. September 2008 das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege aufgrund mangelnder Substantiierung abwies und dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ansetzte (BP.2008.47, act. 4);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 ein Gesuch um Wiedererwägung stellte und die I. Beschwerdekammer erneut ersuchte, auf Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten (act. BP.2008.55, act. 1);

- die I. Beschwerdekammer das Revisionsgesuch am 5. November 2008 we- gen Unzulässigkeit der Revision abwies und dem Beschwerdeführer wieder- um Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- ansetzte (BP.2008.55, act. 2);

- bis zum 12. November 2008 bei der I. Beschwerdekammer kein entspre- chender Zahlungseingang vermerkt werden konnte resp. die Zustellung des Entscheids BP.2008.55 vom 5. November 2008 nicht möglich war und aus

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diesem Grund dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 24. November 2008 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 5);

- innerhalb dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer betreffend des Kosten- vorschusses kein Zahlungseingang vermerkt werden konnte;

- der Beschwerdeführer am 28. November 2008 vielmehr erneut vorbrachte, er könne den Kostenvorschuss nicht leisten (act. 6);

- auf die Beschwerde somit androhungsgemäss infolge Nichtleistens des Kos- tenvorschusses nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

- der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskos- ten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).