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BP.2008.47

Bundesstrafgericht · 2008-09-22 · Deutsch CH

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 August 2008 an die I. Beschwerdekammer weiterleitete (BV.2008.12 act. 2);

- der Gesuchsteller am 26. August 2008 eingeladen wurde, einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (BV.2008.12 act. 3);

- der Gesuchsteller hierauf mit Eingabe vom 2. September 2008 darum bat, auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da er nicht in der Lage sei, diesen zu begleichen (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer dem Gesuchsteller diesbezüglich ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen liess, ihn ersuchte, dieses auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren, und ihn darauf aufmerksam machte, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer- den können (act. 2);

- der Gesuchsteller am 10. September 2008 der I. Beschwerdekammer das entsprechende Formular zusandte, worin er lediglich pauschal geltend mach- te, dass er vom Sozialamt in Z. unterstützt werde und monatlich einen Miet- zins inkl. Nebenkosten von Fr. 910.-- zu bezahlen habe, jedoch keinerlei Bei- lagen einreichte (act. 3);

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- 3 -

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach- kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs lediglich die oben er- wähnten pauschalen Angaben gemacht, daneben jedoch keinerlei Beweisun- terlagen eingereicht hat;

- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 2. Oktober 2008 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  2. Dem Gesuchsteller wird bis 2. Oktober 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Partei

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.47 (Hauptverfahren: BV.2008.12)

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;

- im Rahmen dieser Strafuntersuchung beim Gesuchsteller Bargeld im Betrag von Fr. 431.20 sichergestellt und mit Verfügung vom 13. August 2008 be- schlagnahmt worden ist (BV.2008.12 act. 2.9);

- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde an den Direktor der ESBK ge- langte und die sofortige Freigabe des beschlagnahmten Geldes beantragte (BV.2008.12 act. 1) und dieser die Beschwerde mit seiner Äusserung am

22. August 2008 an die I. Beschwerdekammer weiterleitete (BV.2008.12 act. 2);

- der Gesuchsteller am 26. August 2008 eingeladen wurde, einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (BV.2008.12 act. 3);

- der Gesuchsteller hierauf mit Eingabe vom 2. September 2008 darum bat, auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da er nicht in der Lage sei, diesen zu begleichen (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer dem Gesuchsteller diesbezüglich ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen liess, ihn ersuchte, dieses auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren, und ihn darauf aufmerksam machte, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer- den können (act. 2);

- der Gesuchsteller am 10. September 2008 der I. Beschwerdekammer das entsprechende Formular zusandte, worin er lediglich pauschal geltend mach- te, dass er vom Sozialamt in Z. unterstützt werde und monatlich einen Miet- zins inkl. Nebenkosten von Fr. 910.-- zu bezahlen habe, jedoch keinerlei Bei- lagen einreichte (act. 3);

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- 3 -

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach- kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs lediglich die oben er- wähnten pauschalen Angaben gemacht, daneben jedoch keinerlei Beweisun- terlagen eingereicht hat;

- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 2. Oktober 2008 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

- 4 -

und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 2. Oktober 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 22. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.