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BP.2009.29

Bundesstrafgericht · 2009-09-07 · Deutsch CH

Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2009.12 vom 12. Mai 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Juni 2009, act. 9.2, S. 3) zu entrichten vermag;

- betreffend das „Geschenk“ von Fr. 500.-- vom 29. Dezember 2008, welches im letzten Entscheid als ungewöhnlich beurteilt wurde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2009.12 vom 12. Mai 2009, E. 3.2), die Erklärung (act. 1, S. 2) ebenfalls nicht überzeugt, zumal auch keine entsprechenden Belege vorliegen;

- sich nach wie vor die selben Schlussfolgerungen wie beim letzten Entscheid vom 12. Mai 2009 ergeben, sich mithin kein kohärentes und insbesondere kein widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ergibt;

- deshalb das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises wiederum abzuwei- sen ist;

- dem Gesuchsteller bis am 17. September 2009 Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses von Fr. 1'500.-- anzusetzen ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren BB.2009.15 wird abgewiesen.
  3. Dem Gesuchsteller wird bis am 17. September 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.
  4. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. September 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei

A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

Gesuchsteller

Gegenstand

Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2009.12 vom 12. Mai 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2009.29 (Hauptverfahren: BB.2009.15) (Nebenverfahren: BP.2009.9)

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens gegen eine libanesisch-stämmige Gruppierung im Zusammen- hang mit internationalem Kokainhandel A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, sowie der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) verdächtigte;

- das Verfahren gegen A. bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie zwei der drei ihm vorgeworfenen Geldwäscherei- handlungen mit Verfügung vom 23. Januar 2009 eingestellt wurde, wobei A. Fr. 10'000.-- der Verfahrenskosten auferlegt wurden (BB.2009.15, act. 1.1);

- A. gegen diese Kostenauflage mit Eingabe vom 30. Januar 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (BB.2009.15, act. 1);

- A. mit Eingabe vom 12. Februar 2009 innert der von der I. Beschwerdekam- mer angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und verschiedene Dokumente einreichte (BP.2009.12, act. 1 – 1.4);

- er am 26. Februar 2009 aufforderungsgemäss das Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege zusammen mit weiteren Unterlagen einreichte (BP.2009.12, act. 3 – 3.7);

- die I. Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 12. Mai 2009 mangels Bedürftigkeitsnachweises abwies, da einige Ausgaben von A. in Anbetracht seiner finanziellen Ausgangslage nicht nachvollziehbar waren und eine weitere Einkommensquelle vermuten liessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2009.12 vom 12. Mai 2009, E. 3.2 f.);

- A. gegen diesen ablehnenden Entscheid mit Eingabe vom 22. Mai 2009 er- neut an die I. Beschwerdekammer gelangte und beantragte, der Entscheid vom 12. Mai 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei die Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angemessen zu erstrecken (act. 1);

- er zur Begründung hauptsächlich die neue Tatsache anführte, dass er nun arbeitslos sei und von der Sozialbehörde unterstützt werde, weshalb seine

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Bedürftigkeit erstellt sei (act. 1, S. 1/2), dazu einen Protokollauszug der Für- sorgekommission Z. (act. 1.1) und einen Kontoauszug (act. 1.2) beilegte so- wie am 25. Mai 2009 das Kündigungsschreiben nachreichte (act. 2 – 2.1);

- A. nach der Aufforderung der I. Beschwerdekammer vom 26. Mai 2009, die aktuellen und vollständigen Kontoauszüge sowie sämtliche, ihn betreffende Unterlagen der Fürsorgekommission Z. bis am 5. Juni 2009 einzureichen (act. 3), sowie nach bewilligter Fristerstreckung (act. 4) mit Eingaben vom 5., 12. und 18. Juni 2009 weitere Unterlagen beibrachte (act. 4 – 4.3; act. 5 – 5.3; act. 6 – 6.1);

- er am 15. Juli 2009 fälschlicherweise bei der I. Beschwerdekammer zwei Kontoauszüge einreichte, welche für das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts von dieser angefordert worden waren (act. 9 – 9.2).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG für die Revision von Entscheiden der I. Be- schwerdekammer die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss gelten;

- der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Mai 2009 einen selbständig eröffneten Vorentscheid darstellt, gegen den die Revision im Sin- ne von Art. 121 ff. BGG zulässig ist (VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 121 BGG N. 5; TPF BP.2008.68 vom 2. März 2009 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2008.55 vom 5. November 2008);

- die Revision namentlich dann zulässig ist, wenn die ersuchende Partei nach- träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);

- gemäss diesem Revisionsgrund der neuen Tatsachen nur nachträglich ent- deckte, nicht aber nachträglich eingetretene Tatsachen zur Revision berech- tigen, wobei nur die Geltendmachung von unechten Noven erlaubt ist, d.h. von Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwar vorlagen, dem Gesuchsteller damals aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, oder es dem Gesuchsteller, dem eine Tatsache zwar bereits vor der Ausfällung des zu revidierenden Entscheides bekannt war, aus objek-

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tiven Gründen aber unmöglich war, die neue Tatsache oder das Beweismittel bei aller Umsicht vorzubringen (SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Art. 123 BGG N. 3-4; VON WERDT, a.a.O., Art. 123 BGG N. 7,9, je m.w.H.);

- der Gesuchsteller als neue Tatsache seine Arbeitslosigkeit vorbringt, wobei das dazu eingereichte Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, womit das Ar- beitsverhältnis per 31. März 2009 aufgelöst wurde, vom 20. Februar 2009 da- tiert (act. 2.1);

- dem Gesuchsteller demnach seine Arbeitslosigkeit am 12. Mai 2009, als über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden wurde, längst bekannt war und es ihm seit Ende Februar 2009 durchaus möglich gewesen wäre, die I. Beschwerdekammer über diesen Umstand zu informieren bzw. das Kündigungsschreiben einzureichen;

- die Revision des Entscheides vom 12. Mai 2009 daher nicht zulässig und das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- es dem Gesuchsteller nach einem negativen Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege jedoch grundsätzlich frei steht, ein neues Gesuch zu stel- len und daher seine Eingabe vom 22. Mai 2009 (act. 1), mit welcher er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, als neues Gesuch zu behandeln ist;

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2009.12 vom 12. Mai 2009, E. 2.1);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.61A vom 11. Januar 2008, E. 1.1, und BV.2005.16A vom 7. Juni 2005, E. 2.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BP.2009.12 vom 12. Mai 2009, E. 2.2);

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- im Vergleich zum letzten Entscheid vom 12. Mai 2009 zwar seit dem 1. April 2009 die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers eingetreten ist, er und seine Familie jedoch vorerst für einen Monat – und nur für diesen – von der Fürsor- ge der Gemeinde Z. unterstützt wurden, welche den Unterhalt, die Kranken- kassenprämien sowie bestehende Krankenkassenausstände bezahlte (act. 1.1; act. 4.1; act. 8), und nach erfolgter Berechnung die Arbeitslosen- kasse des Kantons Thurgau dem Gesuchsteller Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2009 entrichtete, wobei die erste Zahlung mittels Abtretungs- erklärung zurück an die Fürsorge Z. erfolgte (act. 7; act. 7.1);

- der Gesuchsteller somit zum jetzigen Zeitpunkt mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'950.60 (inkl. Kinderzulagen) ein etwas geringeres monatliches Einkommen hat (vgl. act. 6.1; act. 7.2);

- das bisher bekannte Konto bei der Bank B. schliesslich am 30. Juni 2009 mit einem Minussaldo von Fr. 1'173.40 abgeschlossen wurde (act. 9.1), das neue Konto bei der Bank C. per 30. Juni 2009 einen Saldo von Fr. 3'636.35 auf- wies (act. 9.2);

- dieses neue Konto bei der Bank C. bereits auf der Abrechnung der thur- gauischen Arbeitslosenkasse vom 5. Mai 2009 erschien, das Konto demnach spätestens seit damals bestanden haben muss; die praktisch per 14. April 2009 beendete Aktivität auf dem Konto der Bank B. (act. 1.2 und 4.2) sowie die Bestätigung des Rechtsvertreters, am 28. April 2009 einen Zahlungsein- gang des Gesuchstellers erhalten zu haben (act. 1, S. 2), sogar vermuten lassen, dass das neue Konto bereits seit Mitte April 2009 existierte;

- der Gesuchsteller den/die entsprechenden Kontoauszug/–auszüge trotz der Aufforderung vom 26. Mai 2009, die aktuellen und vollständigen Kontoauszü- ge bis am 5. Juni 2009 einzureichen (act. 3), der I. Beschwerdekammer nicht einreichte, sondern dieses Konto erst mit der Eingabe vom 15. Juli 2009 be- kannt gab, wobei diese Eingabe auf einem Versehen beruhte, da sie fälschli- cherweise an die I. Beschwerdekammer gerichtet war und eigentlich bei der Strafkammer hätte eingereicht werden sollen (act. 9);

- diesbezüglich die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit seitens des Ge- suchstellers als zweifelhaft bezeichnet werden kann;

- es nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, wie der Gesuchsteller trotz seiner finanziellen Situation, welche sich seit Anfang April 2009 rechnerisch etwas verschlechtert hat, sich schon nur gemäss den vorhandenen, jedoch nicht vollständigen Kontoauszügen weiterhin die Kosten für Telefon und Internet

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etc. (Fr. 123.35 am 2. April 2009, act. 1.2 und 4.2; Fr. 213.90 am 26. Juni 2009, act. 9.2, S. 4) und das Auto bzw. damit zusammenhängende Ausgaben (Fr. 323.45 am 2. Juni 2009, act. 9.2, S. 2) leisten kann, sowie Zahlungen an den Rechtsvertreter (Fr. 250.-- am 28. April 2009, act. 1, S. 2; Fr. 250.-- am

10. Juni 2009, act. 9.2, S. 3) zu entrichten vermag;

- betreffend das „Geschenk“ von Fr. 500.-- vom 29. Dezember 2008, welches im letzten Entscheid als ungewöhnlich beurteilt wurde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2009.12 vom 12. Mai 2009, E. 3.2), die Erklärung (act. 1, S. 2) ebenfalls nicht überzeugt, zumal auch keine entsprechenden Belege vorliegen;

- sich nach wie vor die selben Schlussfolgerungen wie beim letzten Entscheid vom 12. Mai 2009 ergeben, sich mithin kein kohärentes und insbesondere kein widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ergibt;

- deshalb das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises wiederum abzuwei- sen ist;

- dem Gesuchsteller bis am 17. September 2009 Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses von Fr. 1'500.-- anzusetzen ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

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und erkennt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren BB.2009.15 wird abgewiesen.

3. Dem Gesuchsteller wird bis am 17. September 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.

4. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.

Bellinzona, 7. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.