Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Im Nachgang zu einen Raufhandel kam es am 27. Oktober 2013 in Z. (ZH) zu einem Vorfall, bei welchem A. einen Personenwagen dazu benutzte, um diesen mehrfach, bewusst und mit hoher Geschwindigkeit auf Leute und Personengruppen zu steuern. Dabei wurden mehrere Personen verletzt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen (nachfolgend «StA Winterthur / Unterland») eröffnete am 28. Oktober 2013 eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Gefährdung des Lebens (Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2015 der StA Winterthur / Unterland, ref. D-4/2013/7809; Untersuchungsakten [UA] pag. 37).
B. Am 21. Mai 2015 erstattete B. Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei Thurgau weil ihm am Nachmittag des 19. Mai 2015 vier Autoreifen inkl. Felgen aus einer Gemeinschaftstiefgarage gestohlen worden waren. Am 27. Mai 2015 meldete sich die Schwester des Geschädigten bei der Stadtpolizei Zürich und erklärte, die gestohlenen Räder seien im Internet zum Verkauf angeboten. Anlässlich des vom Schwager von B., C., vereinbarten Besichtigungstermins wurden die besagten Räder von der Stadtpolizei Zürich im Aussenbereich der Gastwirtschaft von D., dem Bruder von A., sichergestellt (UA pag. 8 ff.).
C. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA Frauenfeld») am 29. Juni 2015 an die StA Winterthur / Unterland und ersuchte diese gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um die Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen Diebstahls etc. (Gerichtsstandsakten, 4).
D. Am 7. Juli 2015 stellte die StA Winterthur / Unterland das Verfahren gegen A. wegen Gefährdung des Lebens ein. Hingegen erkannte sie ihn mit Strafbefehl vom gleichen Tag für denselben Sachverhalt u.a. der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG, der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für schuldig (act. 1).
E. Am 8. Juli 2015 lehnte die StA Winterthur / Unterland die Anfrage um Verfahrensübernahme der StA Frauenfeld ab (Gerichtsstandsakten, 3). In der Folge ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
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(nachfolgend «GStA TG») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 15. Juli 2015 um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten, 2), was diese mit Schreiben vom 19. August 2015 ebenfalls ablehnte (Gerichtsstandsakten, 1).
F. Mit Gesuch vom 21. August 2015 stellt die GStA TG beim hiesigen Gericht den Antrag, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. Die OStA ZH stellte am 7. September 2015 den Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was dem Gesuchsteller am 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen fehlt es aber, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war (bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung), bevor im neuen Kanton das Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 269).
E. 2.2 Die StA Winterthur / Unterland erhielt durch Ersuchen um Verfahrensübernahme der StA Frauenfeld vom 29. Juni 2015 (Eingang
30. Juni 2015) Kenntnis vom gleichzeitig gegen A. geführten Strafverfahren im Kanton Thurgau (Gerichtsstandsakten, 4). Zu jenem Zeitpunkt war die Strafuntersuchung gegen A. wegen Gefährdung des Lebens unbestrittenermassen hängig. Mithin ist die am 7. Juli 2015 erfolgte Verfahrenseinstellung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund
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der Aktenlage zum Zeitpunkt des Entscheids überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 2.1).
E. 2.4 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass B. am 19. Mai 2015 zwischen ca. 12:30 Uhr und 16:40 Uhr vier Reifen inkl. Felgen aus einer Gemeinschaftstiefgarage in Frauenfeld entwendet wurden. Genau an diesem Tag hatte C. um 15:30 Uhr in besagter Tiefgarage einen Personenwagen der Marke BMW mit SO-Kontrollschildern nahe des Parkfeldes B. gesichtet (UA pag. 26). Nach Polizeirecherchen benutzen A. und sein Bruder die gleiche SO-Wechselnummer, auf welche je ein Audi und ein BMW eingelöst sind (UA pag. 11). Das Deliktsgut wurde in der Folge im Internet zum Verkauf angeboten, wobei die im Inserat angegebene Kontaktnummer auf A. eingelöst ist (UA pag 32). Als C. den Anbieter kontaktierte, bot ihm dieser an, die Räder bei der vom Bruder des Anbieters geführten E.-Bar in Zürich abzuholen (UA pag. 28). Angetroffen wurde an diesem Ort der Bruder von A., welcher den Platz in einem Audi mit besagter SO-Wechselnummer verliess (UA pag. 10). Das sichergestellte Deliktsgut erkannte B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder (UA pag. 23).
Nach dem Dargelegten besteht ein ausreichender Verdacht, dass A. die zur Diskussion stehenden Reifen entwendet hat.
E. 2.5 A. wird im Kanton Thurgau ein Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und im Kanton Zürich eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als jeweils schwerstes von mehreren Delikten vorgeworfen. Beide Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, sodass nach Art. 34 Abs. 1 2. Satz StPO die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Vorfall in Z. (ZH) am 27. Oktober 2013 löste noch in der gleichen Nacht eine polizeiliche Intervention aus (vgl. Sachverhalt Einstellungsverfügung), während die in Frauenfeld aufgegebene Strafanzeige vom 21. Mai 2015 datiert (UA pag. 15). Nach dem Gesagten liegt das forum praeventionis im Kanton Zürich. Mithin ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- 6 -
E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien
KANTON THURGAU,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.36
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Sachverhalt:
A. Im Nachgang zu einen Raufhandel kam es am 27. Oktober 2013 in Z. (ZH) zu einem Vorfall, bei welchem A. einen Personenwagen dazu benutzte, um diesen mehrfach, bewusst und mit hoher Geschwindigkeit auf Leute und Personengruppen zu steuern. Dabei wurden mehrere Personen verletzt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen (nachfolgend «StA Winterthur / Unterland») eröffnete am 28. Oktober 2013 eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Gefährdung des Lebens (Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2015 der StA Winterthur / Unterland, ref. D-4/2013/7809; Untersuchungsakten [UA] pag. 37).
B. Am 21. Mai 2015 erstattete B. Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei Thurgau weil ihm am Nachmittag des 19. Mai 2015 vier Autoreifen inkl. Felgen aus einer Gemeinschaftstiefgarage gestohlen worden waren. Am 27. Mai 2015 meldete sich die Schwester des Geschädigten bei der Stadtpolizei Zürich und erklärte, die gestohlenen Räder seien im Internet zum Verkauf angeboten. Anlässlich des vom Schwager von B., C., vereinbarten Besichtigungstermins wurden die besagten Räder von der Stadtpolizei Zürich im Aussenbereich der Gastwirtschaft von D., dem Bruder von A., sichergestellt (UA pag. 8 ff.).
C. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA Frauenfeld») am 29. Juni 2015 an die StA Winterthur / Unterland und ersuchte diese gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um die Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen Diebstahls etc. (Gerichtsstandsakten, 4).
D. Am 7. Juli 2015 stellte die StA Winterthur / Unterland das Verfahren gegen A. wegen Gefährdung des Lebens ein. Hingegen erkannte sie ihn mit Strafbefehl vom gleichen Tag für denselben Sachverhalt u.a. der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG, der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für schuldig (act. 1).
E. Am 8. Juli 2015 lehnte die StA Winterthur / Unterland die Anfrage um Verfahrensübernahme der StA Frauenfeld ab (Gerichtsstandsakten, 3). In der Folge ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- 3 -
(nachfolgend «GStA TG») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 15. Juli 2015 um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten, 2), was diese mit Schreiben vom 19. August 2015 ebenfalls ablehnte (Gerichtsstandsakten, 1).
F. Mit Gesuch vom 21. August 2015 stellt die GStA TG beim hiesigen Gericht den Antrag, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. Die OStA ZH stellte am 7. September 2015 den Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was dem Gesuchsteller am 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen fehlt es aber, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war (bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung), bevor im neuen Kanton das Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 269).
2.2 Die StA Winterthur / Unterland erhielt durch Ersuchen um Verfahrensübernahme der StA Frauenfeld vom 29. Juni 2015 (Eingang
30. Juni 2015) Kenntnis vom gleichzeitig gegen A. geführten Strafverfahren im Kanton Thurgau (Gerichtsstandsakten, 4). Zu jenem Zeitpunkt war die Strafuntersuchung gegen A. wegen Gefährdung des Lebens unbestrittenermassen hängig. Mithin ist die am 7. Juli 2015 erfolgte Verfahrenseinstellung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund
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der Aktenlage zum Zeitpunkt des Entscheids überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 2.1).
2.4 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass B. am 19. Mai 2015 zwischen ca. 12:30 Uhr und 16:40 Uhr vier Reifen inkl. Felgen aus einer Gemeinschaftstiefgarage in Frauenfeld entwendet wurden. Genau an diesem Tag hatte C. um 15:30 Uhr in besagter Tiefgarage einen Personenwagen der Marke BMW mit SO-Kontrollschildern nahe des Parkfeldes B. gesichtet (UA pag. 26). Nach Polizeirecherchen benutzen A. und sein Bruder die gleiche SO-Wechselnummer, auf welche je ein Audi und ein BMW eingelöst sind (UA pag. 11). Das Deliktsgut wurde in der Folge im Internet zum Verkauf angeboten, wobei die im Inserat angegebene Kontaktnummer auf A. eingelöst ist (UA pag 32). Als C. den Anbieter kontaktierte, bot ihm dieser an, die Räder bei der vom Bruder des Anbieters geführten E.-Bar in Zürich abzuholen (UA pag. 28). Angetroffen wurde an diesem Ort der Bruder von A., welcher den Platz in einem Audi mit besagter SO-Wechselnummer verliess (UA pag. 10). Das sichergestellte Deliktsgut erkannte B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder (UA pag. 23).
Nach dem Dargelegten besteht ein ausreichender Verdacht, dass A. die zur Diskussion stehenden Reifen entwendet hat.
2.5 A. wird im Kanton Thurgau ein Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und im Kanton Zürich eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als jeweils schwerstes von mehreren Delikten vorgeworfen. Beide Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, sodass nach Art. 34 Abs. 1 2. Satz StPO die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Vorfall in Z. (ZH) am 27. Oktober 2013 löste noch in der gleichen Nacht eine polizeiliche Intervention aus (vgl. Sachverhalt Einstellungsverfügung), während die in Frauenfeld aufgegebene Strafanzeige vom 21. Mai 2015 datiert (UA pag. 15). Nach dem Gesagten liegt das forum praeventionis im Kanton Zürich. Mithin ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- 6 -
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 16. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.