Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstatteten zwei Privatkläger Strafanzeige wegen Rassendiskriminie- rung gemäss Art. 261bis Abs. 1-4 StGB. Die Strafanzeige richtete sich gegen sämtliche für das SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" verant- wortlichen Personen sowie gegen die SVP Schweiz als Partei im Sinne von Art. 102 StGB (Verfahrensakten, Nr. 2/1). Das betreffende Inserat wurde zugleich in diversen Tageszeitungen sowie über das Internet veröffentlicht.
B. Mit Schreiben vom 16. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des obengenannten Strafverfahrens. Dabei wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass für das fragliche Inserat die SVP Schweiz, General- sekretariat in Bern, verantwortlich sei und dementsprechend die Behörden des Kantons Bern für die Bearbeitung der in Zürich erstatteten Strafanzeige zuständig seien (act. 1.1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte die Verfahrensübernahme in ihrer Antwort vom 5. Januar 2012 ab (act. 1.2).
Nach weiteren Abklärungen bezüglich des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ersuchte diese am 15. Mai 2012 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nochmals um die Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.4). Mit Antwortschreiben vom 29. Mai 2012 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Verfahrensübernahme wiederum ab (act. 1.5). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am
31. Mai 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und bat die- se, den Meinungsaustausch mit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern weiterzuführen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich er- suchte darauf am 12. Juni 2012 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrensübernahme (act. 1.6). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 27. Juni 2012 endgültig ab (act. 1.7).
C. Mit Gesuch vom 5. Juli 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegte Straftat zu ver- folgen und zu beurteilen (act. 1).
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Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst in ihrer Gesuchs- antwort vom 18. Juli 2012 auf Abweisung des Gesuchs und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Straftat für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Ein Doppel dieser Gesuchs- antwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
D. Mit Eingabe vom 6. August 2012 ergänzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgrund neuer Erkenntnisse ihr Gesuch vom 5. Juli 2012. Sie macht geltend, dass bereits am 7. September 2011 bei der Kantonspoli- zei Bern eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB gegen unbekannt respektive gegen die für das SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" verantwortlichen Personen erstattet worden sei, womit in der betreffenden Strafsache die erste Strafanzeige im Kanton Bern erfolgt sei (act. 7). Eine Kopie dieser Ergänzung wurde der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 8. August 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung
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für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Bern liegt ein Meinungsaus- tausch vor, welcher mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern vom 27. Juni 2012 – eingegangen bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich am 29. Juni 2012 – abgeschlossen wurde (act. 3.1-3.6). Mit Postaufgabe des vorliegenden Gesuchs am 5. Juli 2012 ist dieses rechtzeitig gestellt worden (act. 1).
E. 1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchs- gegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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E. 2.1 Der SVP Schweiz als Partei sowie einer oder mehreren zurzeit unbekann- ten Personen wird vorgeworfen, den Tatbestand der Rassendiskriminierung durch Aufgabe bzw. Publikation eines Inserates in verschiedenen Zeitun- gen und auf dem Internet erfüllt zu haben (act. 1 und 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Straftat der Rassendiskrimi- nierung kein Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB dar (BGE 126 IV 176 E. 2; 125 IV 206 E. 3c; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
E. 2.2 Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist erst dann erfüllt, wenn die verfolgte Tathandlung öffentlich begangen wurde (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 261bis StGB N. 21; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrge- nommen werden können (BGE 133 IV 308 E. 8.3; 130 IV 111 E. 3.1 mit
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Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung geht die neuere Rechtsprechung von einem etwas weiteren Begriff der Öffent- lichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Ver- haltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22; BGE 133 IV 308 E. 8.3; 130 IV 111 E. 5.2).
E. 2.3 Im vorliegenden Verfahren ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes entscheidend, dass die Tathandlung im Versenden des besagten Inserates an die verschiedenen Zeitungsredaktionen bzw. in dessen Publikation auf dem Internet besteht. Im Gegensatz zum von der Gesuchsgegnerin zitier- ten Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2012 (BG.2012.2) wurde das Inserat nicht nur an eine einzige, dem Verfasser offensichtlich besonders vertraute Redaktion geschickt, sondern von einem Dritten an mehrere Zeitungsredaktionen versandt (act. 1 und 5.3). Dabei ist nicht da- von auszugehen, dass zwischen dem Absender und den jeweiligen Zei- tungsredaktionen eine besondere persönliche Beziehung oder ein beson- deres Vertrauensverhältnis bestand. Folglich wurde das Inserat durch das Versenden an die verschiedenen Zeitungsredaktionen öffentlich (vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, N 995 m.w.H.).
E. 2.4 Der Gerichtsstand bei schriftlicher Rassendiskriminierung befindet sich, analog den Ehrverletzungsdelikten, nicht am Empfangs- oder Veröffentli- chungsort, sondern dort, wo der Täter gehandelt, d.h. das Schriftstück er- stellt und versandt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 77, 115). Auf dem In- serat befinden sich das Parteilogo der SVP Schweiz sowie die Adresse des Generalsekretariats der SVP Schweiz mit Sitz in Bern. Dies lässt darauf schliessen, dass die SVP Schweiz respektive deren Generalsekretariat in Bern für die Erstellung und insbesondere die Verbreitung des Inserates verantwortlich ist. Der Parteipräsident der SVP Schweiz, Nationalrat Toni Brunner, bestätigte sodann, dass das Inserat "Kosovaren schlitzen Schwei- zer auf" von der SVP Schweiz respektive vom Generalsekretariat in Bern publiziert worden sei (act. 1.3, S. 2). Damit muss beim momentanen Stand der Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Inserate vom Generalsekretariat der SVP in Bern zur Veröffentlichung frei- gegeben und an die Redaktionen versandt wurden. Der Tatort im Sinne von Art. 31 StPO liegt folglich im Kanton Bern. Mithin sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Bern für die Verfolgung der Tat zuständig.
- 7 -
E. 3 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2012 vor, dass die fragliche Rassendiskriminierung an mehreren Orten verübt wurde und gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig seien, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Infolge der Strafanzeige vom 11. Oktober 2011 in Zürich müsse dementsprechend der Kanton Zürich die Strafverfolgung übernehmen (act. 3 Ziff. 3). Die Voraus- setzungen des Art. 31 Abs. 2 StPO müssen im vorliegenden Fall nicht ge- prüft werden, da festgestellt wurde, dass es nur einen einzigen Tatort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO gibt und sich dieser im Kanton Bern befindet (vgl. zuvor Ziff. 2.4), und zudem die erste Anzeige in Bern erfolgte, wie sich aufgrund des Nachtrags der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. August 2012 zusätzlich herausstellte (act. 7-7.3).
E. 4 Gründe für das nur ausnahmsweise zulässige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von den Partei- en denn auch nicht geltend gemacht.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das den Beschuldigten zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, das der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und einer oder mehre- ren zurzeit unbekannten Personen im Zusammenhang mit dem SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT- SCHAFT,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.26
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstatteten zwei Privatkläger Strafanzeige wegen Rassendiskriminie- rung gemäss Art. 261bis Abs. 1-4 StGB. Die Strafanzeige richtete sich gegen sämtliche für das SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" verant- wortlichen Personen sowie gegen die SVP Schweiz als Partei im Sinne von Art. 102 StGB (Verfahrensakten, Nr. 2/1). Das betreffende Inserat wurde zugleich in diversen Tageszeitungen sowie über das Internet veröffentlicht.
B. Mit Schreiben vom 16. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des obengenannten Strafverfahrens. Dabei wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass für das fragliche Inserat die SVP Schweiz, General- sekretariat in Bern, verantwortlich sei und dementsprechend die Behörden des Kantons Bern für die Bearbeitung der in Zürich erstatteten Strafanzeige zuständig seien (act. 1.1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte die Verfahrensübernahme in ihrer Antwort vom 5. Januar 2012 ab (act. 1.2).
Nach weiteren Abklärungen bezüglich des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ersuchte diese am 15. Mai 2012 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nochmals um die Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.4). Mit Antwortschreiben vom 29. Mai 2012 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Verfahrensübernahme wiederum ab (act. 1.5). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am
31. Mai 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und bat die- se, den Meinungsaustausch mit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern weiterzuführen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich er- suchte darauf am 12. Juni 2012 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrensübernahme (act. 1.6). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 27. Juni 2012 endgültig ab (act. 1.7).
C. Mit Gesuch vom 5. Juli 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegte Straftat zu ver- folgen und zu beurteilen (act. 1).
- 3 -
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst in ihrer Gesuchs- antwort vom 18. Juli 2012 auf Abweisung des Gesuchs und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Straftat für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Ein Doppel dieser Gesuchs- antwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
D. Mit Eingabe vom 6. August 2012 ergänzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgrund neuer Erkenntnisse ihr Gesuch vom 5. Juli 2012. Sie macht geltend, dass bereits am 7. September 2011 bei der Kantonspoli- zei Bern eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB gegen unbekannt respektive gegen die für das SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" verantwortlichen Personen erstattet worden sei, womit in der betreffenden Strafsache die erste Strafanzeige im Kanton Bern erfolgt sei (act. 7). Eine Kopie dieser Ergänzung wurde der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 8. August 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung
- 4 -
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Bern liegt ein Meinungsaus- tausch vor, welcher mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern vom 27. Juni 2012 – eingegangen bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich am 29. Juni 2012 – abgeschlossen wurde (act. 3.1-3.6). Mit Postaufgabe des vorliegenden Gesuchs am 5. Juli 2012 ist dieses rechtzeitig gestellt worden (act. 1).
1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchs- gegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
- 5 -
2.
2.1 Der SVP Schweiz als Partei sowie einer oder mehreren zurzeit unbekann- ten Personen wird vorgeworfen, den Tatbestand der Rassendiskriminierung durch Aufgabe bzw. Publikation eines Inserates in verschiedenen Zeitun- gen und auf dem Internet erfüllt zu haben (act. 1 und 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Straftat der Rassendiskrimi- nierung kein Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB dar (BGE 126 IV 176 E. 2; 125 IV 206 E. 3c; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
3. Aufl., Bern 2010, S. 381 N. 39; MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 35 StPO N. 5). Bei Anwendung dieser Rechtsprechung könnte Art. 35 StPO, der einen besonderen Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien vorsieht, hier nicht angewendet werden. Vorliegend ist dies jedoch unbe- achtlich und auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 35 StPO bei Ras- sendiskriminierung muss nicht weiter eingegangen werden, da - wie sich nachfolgend zeigen wird - der Tatbestand der vorgeworfenen Rassendis- kriminierung, falls ein solcher vorliegt, gemäss einer weiteren bundesge- richtlichen Rechtsprechung bereits mit der Aufgabe des besagten Inserates an die verschiedenen Zeitungsredaktionen und nicht erst mit der Veröffent- lichung in den Medien erfüllt wäre.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wurde. Art. 31 StPO setzt sich mit der Festlegung des Gerichtsstandes für eine Einzeltat eines Einzeltäters auseinander. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), geht als primärer Ge- richtsstand allen anderen möglichen Gerichtsständen vor. Nur in den Fäl- len, in welchen ausschliesslich der Erfolgsort in der Schweiz liegt, ist der Gerichtsstand an diesem Ort (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 8; SCHMID, a.a.O., N. 448; NAY/THOMMEN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 1; FINGERHUTH/LIEBER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 12). Für die Kasuistik kann auf die Rechtsprechung zu Art. 340 aStGB, welcher durch Art. 31 StPO ersetzt wurde, zurückgegrif- fen werden (BARTETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7).
2.2 Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist erst dann erfüllt, wenn die verfolgte Tathandlung öffentlich begangen wurde (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 261bis StGB N. 21; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrge- nommen werden können (BGE 133 IV 308 E. 8.3; 130 IV 111 E. 3.1 mit
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Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung geht die neuere Rechtsprechung von einem etwas weiteren Begriff der Öffent- lichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Ver- haltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22; BGE 133 IV 308 E. 8.3; 130 IV 111 E. 5.2).
2.3 Im vorliegenden Verfahren ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes entscheidend, dass die Tathandlung im Versenden des besagten Inserates an die verschiedenen Zeitungsredaktionen bzw. in dessen Publikation auf dem Internet besteht. Im Gegensatz zum von der Gesuchsgegnerin zitier- ten Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2012 (BG.2012.2) wurde das Inserat nicht nur an eine einzige, dem Verfasser offensichtlich besonders vertraute Redaktion geschickt, sondern von einem Dritten an mehrere Zeitungsredaktionen versandt (act. 1 und 5.3). Dabei ist nicht da- von auszugehen, dass zwischen dem Absender und den jeweiligen Zei- tungsredaktionen eine besondere persönliche Beziehung oder ein beson- deres Vertrauensverhältnis bestand. Folglich wurde das Inserat durch das Versenden an die verschiedenen Zeitungsredaktionen öffentlich (vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, N 995 m.w.H.).
2.4 Der Gerichtsstand bei schriftlicher Rassendiskriminierung befindet sich, analog den Ehrverletzungsdelikten, nicht am Empfangs- oder Veröffentli- chungsort, sondern dort, wo der Täter gehandelt, d.h. das Schriftstück er- stellt und versandt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 77, 115). Auf dem In- serat befinden sich das Parteilogo der SVP Schweiz sowie die Adresse des Generalsekretariats der SVP Schweiz mit Sitz in Bern. Dies lässt darauf schliessen, dass die SVP Schweiz respektive deren Generalsekretariat in Bern für die Erstellung und insbesondere die Verbreitung des Inserates verantwortlich ist. Der Parteipräsident der SVP Schweiz, Nationalrat Toni Brunner, bestätigte sodann, dass das Inserat "Kosovaren schlitzen Schwei- zer auf" von der SVP Schweiz respektive vom Generalsekretariat in Bern publiziert worden sei (act. 1.3, S. 2). Damit muss beim momentanen Stand der Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Inserate vom Generalsekretariat der SVP in Bern zur Veröffentlichung frei- gegeben und an die Redaktionen versandt wurden. Der Tatort im Sinne von Art. 31 StPO liegt folglich im Kanton Bern. Mithin sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Bern für die Verfolgung der Tat zuständig.
- 7 -
3. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2012 vor, dass die fragliche Rassendiskriminierung an mehreren Orten verübt wurde und gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig seien, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Infolge der Strafanzeige vom 11. Oktober 2011 in Zürich müsse dementsprechend der Kanton Zürich die Strafverfolgung übernehmen (act. 3 Ziff. 3). Die Voraus- setzungen des Art. 31 Abs. 2 StPO müssen im vorliegenden Fall nicht ge- prüft werden, da festgestellt wurde, dass es nur einen einzigen Tatort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO gibt und sich dieser im Kanton Bern befindet (vgl. zuvor Ziff. 2.4), und zudem die erste Anzeige in Bern erfolgte, wie sich aufgrund des Nachtrags der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. August 2012 zusätzlich herausstellte (act. 7-7.3).
4. Gründe für das nur ausnahmsweise zulässige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von den Partei- en denn auch nicht geltend gemacht.
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das den Beschuldigten zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, das der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und einer oder mehre- ren zurzeit unbekannten Personen im Zusammenhang mit dem SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. September 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.