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BG.2017.36

Bundesstrafgericht · 2018-02-01 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON GLARUS,

2. KANTON ZÜRICH, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.36

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führte (act. 8.1.1 ff.);

- mit Schreiben vom 14. November 2017 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus um Verfahrensübernahme er- suchte (act. 8.1.5); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Gerichtsstands- anfrage sinngemäss auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützte und zur Begründung ausführte, A. habe anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 durch die Kantonspolizei Zürich ausgesagt, die relevanten Handlungen – nämlich das Versenden von Nachrichten mit drohenden und rufschädigenden Inhal- ten via Facebook-Messenger – von seinem Wohnort aus in Z. (GL) getätigt zu haben (act. 8.1.5);

- am 20. November 2017 die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die Über- nahme des im Kanton Zürich gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte (act. 8.1.6 = act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und im Wesentlichen gel- tend macht, er habe nie ausgesagt, der Tatort sei in Z. (GL); A. zudem um- fassende Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Strafakten beantragt, da ihm diese bislang verweigert worden sei (act. 1);

- in der Folge die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufforderte, sich zur Frage der Akteneinsicht zu äussern und eine allfällige Beschwerdeant- wort einzureichen (act. 4);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2017 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; sie sich zur Frage der Akteneinsicht jedoch nur inso- fern äussert, als sie grundsätzlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis- lang keine volle Einsicht in die Verfahrensakten hatte (act. 5); sie der Be- schwerdekammer gleichwohl sämtliche Verfahrensakten zukommen liess;

- auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Januar 2018 beantragte, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei; sie mit Bezug auf die Akteneinsicht aus- führt, A. seien am 15. November 2017 sämtliche für die Klärung der Gerichts- standsfrage relevanten Akten zugestellt worden, so insbesondere auch das

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Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A. vom 1. November 2017 (act. 8; vgl. auch Beilagenverzeichnis);

- die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die ihr eingereichten Verfahrensakten am 16. Januar 2018 zurückschickte, da nicht auszuschliessen war, dass sich darunter Aktenstücke befanden, die dem Be- schwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren (act. 9);

- A. und den jeweiligen Staatsanwaltschaften wechselseitig die Beschwerde- antworten am 16. Januar 2018 zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 11);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über einen Gerichtsstand innert 10 Tagen bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass – entgegen seiner Auffassung – die der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ge- währte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich Art. 92 StPO, beruht;

- nach dieser Bestimmung die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken können;

- die innerhalb der gestützt auf Art. 92 StPO erstreckten Frist eingereichte Be- schwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich daher als fristgerecht gilt und nicht aus dem Recht zu weisen ist;

- ferner auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers darüber inso- fern nicht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zu befinden ist, soweit sich dieses auf die Akten des Strafverfahrens bezieht; hinsichtlich der ge- richtsstandsrelevanten Akten festzuhalten ist, dass diese dem Beschwerde- führer bereits am 15. November 2017 zugestellt worden sind; mithin das Ak- teneinsichtsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti

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commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichts- ständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1);

- der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. No- vember 2017 den Tatort Z. im Kanton Glarus anerkannte (act. 8.1.4, S. 3);

- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestreitet, den Tatort in Z. an- erkannt zu haben;

- dem Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme vom 1. Novem- ber 2017 – wie bereits ausgeführt – diesbezüglich Gegenteiliges zu entneh- men ist; das Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer zwar nicht unter- zeichnet wurde, für die Begründung des Gerichtsstands jedoch ohne Weite- res auf die darin gemachten Aussagen abgestellt werden kann;

- damit kein triftiger Grund gegeben ist, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde;

- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.