Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON GLARUS,
2. KANTON ZÜRICH, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.36
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führte (act. 8.1.1 ff.);
- mit Schreiben vom 14. November 2017 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus um Verfahrensübernahme er- suchte (act. 8.1.5); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Gerichtsstands- anfrage sinngemäss auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützte und zur Begründung ausführte, A. habe anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 durch die Kantonspolizei Zürich ausgesagt, die relevanten Handlungen – nämlich das Versenden von Nachrichten mit drohenden und rufschädigenden Inhal- ten via Facebook-Messenger – von seinem Wohnort aus in Z. (GL) getätigt zu haben (act. 8.1.5);
- am 20. November 2017 die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die Über- nahme des im Kanton Zürich gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte (act. 8.1.6 = act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und im Wesentlichen gel- tend macht, er habe nie ausgesagt, der Tatort sei in Z. (GL); A. zudem um- fassende Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Strafakten beantragt, da ihm diese bislang verweigert worden sei (act. 1);
- in der Folge die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufforderte, sich zur Frage der Akteneinsicht zu äussern und eine allfällige Beschwerdeant- wort einzureichen (act. 4);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2017 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; sie sich zur Frage der Akteneinsicht jedoch nur inso- fern äussert, als sie grundsätzlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis- lang keine volle Einsicht in die Verfahrensakten hatte (act. 5); sie der Be- schwerdekammer gleichwohl sämtliche Verfahrensakten zukommen liess;
- auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Januar 2018 beantragte, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei; sie mit Bezug auf die Akteneinsicht aus- führt, A. seien am 15. November 2017 sämtliche für die Klärung der Gerichts- standsfrage relevanten Akten zugestellt worden, so insbesondere auch das
- 3 -
Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A. vom 1. November 2017 (act. 8; vgl. auch Beilagenverzeichnis);
- die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die ihr eingereichten Verfahrensakten am 16. Januar 2018 zurückschickte, da nicht auszuschliessen war, dass sich darunter Aktenstücke befanden, die dem Be- schwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren (act. 9);
- A. und den jeweiligen Staatsanwaltschaften wechselseitig die Beschwerde- antworten am 16. Januar 2018 zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 11);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über einen Gerichtsstand innert 10 Tagen bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass – entgegen seiner Auffassung – die der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ge- währte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich Art. 92 StPO, beruht;
- nach dieser Bestimmung die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken können;
- die innerhalb der gestützt auf Art. 92 StPO erstreckten Frist eingereichte Be- schwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich daher als fristgerecht gilt und nicht aus dem Recht zu weisen ist;
- ferner auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers darüber inso- fern nicht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zu befinden ist, soweit sich dieses auf die Akten des Strafverfahrens bezieht; hinsichtlich der ge- richtsstandsrelevanten Akten festzuhalten ist, dass diese dem Beschwerde- führer bereits am 15. November 2017 zugestellt worden sind; mithin das Ak- teneinsichtsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti
- 4 -
commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichts- ständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1);
- der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. No- vember 2017 den Tatort Z. im Kanton Glarus anerkannte (act. 8.1.4, S. 3);
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestreitet, den Tatort in Z. an- erkannt zu haben;
- dem Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme vom 1. Novem- ber 2017 – wie bereits ausgeführt – diesbezüglich Gegenteiliges zu entneh- men ist; das Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer zwar nicht unter- zeichnet wurde, für die Begründung des Gerichtsstands jedoch ohne Weite- res auf die darin gemachten Aussagen abgestellt werden kann;
- damit kein triftiger Grund gegeben ist, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.