Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Dezember 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.56
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, eine Straf- untersuchung gegen B. wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz (unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit PW) führte (s. act. 1.1);
- mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Zofingen-Kulm, um Ver- fahrensübernahme ersuchte (s. act. 1.1);
- am 10. Dezember 2020 die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Über- nahme des im Kanton Luzern gegen B. geführten Strafverfahrens verfügte; die Übernahmeverfügung A. zugestellt und als Rechtsmittel die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben wurde (act. 1.1);
- gegen die Übernahmeverfügung A. mit Eingabe vom 13. Dezember 2020 unter Beilage diverser Unterlagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- A. im Wesentlichen «persönliche Gründe» gegen den Gerichtsstandswech- sel vorbringt; er unter anderem auf seine bisherigen Erfahrungen mit der Zo- finger Polizei sowie der Staatsanwaltschaft Zofingen verweist und einen «neutralen» Gerichtsstand beantragt (act. 1);
- er sodann geltend macht, die Anzeige sei gegen C. erhoben worden und es müsse diesbezüglich ein Fehler vorliegen (act. 1);
- in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
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direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);
- sich diejenige Partei innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn eine Staatsan- waltschaft verfügt, dass sie zuständig sei;
- vorliegend auf die Beschwerde an sich nicht einzutreten wäre, da kein Über- weisungsverfahren durchgeführt wurde;
- der Beschwerdeführer indes der Rechtsmittelbelehrung der Übernahmever- fügung vom 10. Dezember 2020 gemäss handelte, auf deren Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2);
- in concreto auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, soweit sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert hat (Art. 104 StPO), weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne den Beschwerdeführer anzuhören;
- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichts- ständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1);
- die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Übernahme des Strafverfahrens damit begründete, dass sich der Tatort in ihrem Zuständigkeitsbereich be- finde (act. 1.1);
- gemäss der vom Beschwerdeführer selber eingereichten ersten Seite des Verkehrsunfall-Berichts der Verkehrsunfall am 5. November 2020 in Z. (AG) erfolgte und daran B. beteiligt war (act. 1.4);
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
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- der im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführer nicht die beschuldigte Per- son ist; er mit seinen Vorbehalten gegenüber den Aargauer Behörden nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt und die von ihm genannten Umstände keinen triftigen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden;
- sich seine Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Dezember 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.