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BG.2015.13

Bundesstrafgericht · 2015-03-04 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung ei- ner Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt wor- den ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Ge- richtsständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, N. 448); Erfolgsort nur dann Gerichtsstand ist, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liegt (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO);

- die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Ver- gehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig un- tätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist, sich demgegenüber auf den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches (Art. 3 Abs. 1 StGB) bezieht; die von der Beschwerdeführerin angerufene Norm für die Festlegung des Gerichtsstandes daher nur von mittelbarer Bedeutung ist (BGE 120 IV 151);

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- entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin aus den Akten hervor geht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit der Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Berns ein- verstanden war (act. 1.6);

- den Akten zu entnehmen ist, dass der Dr. med. B. vorgeworfene Behand- lungsfehler im Kanton Bern erfolgte; sich die verfügte Übernahme des im Kanton Wallis geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern demnach zurecht auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützt;

- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

- die Beschwerdeführerin nicht die beschuldigte Person ist und die von ihr im Einzelnen genannten Umstände keinen ausreichenden triftigen Grund dar- stellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtferti- gen würden;

- entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin die zunächst unter- bliebene Eröffnung und nachträglich erfolgte Zustellung der Übernahmever- fügung nicht zu deren Aufhebung führt;

- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Thétaz, Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON BERN,

2. KANTON WALLIS, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.13

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Dr. med. B. in der Klinik C. in Bern A. am 9. September 2009 am Knie ope- rierte;

- A. bei der FMH ein aussergerichtliches Gutachten über die Operation von Dr. med. B. in Auftrag gab (s. act. 1.1);

- gestützt auf das betreffende Gutachten vom 1. April 2014 A. am 30. Au- gust 2014 Strafklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis einreichte und sich als Privatklägerin konstituierte (act. 1.2);

- in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern die betreffenden Strafverfahrensakten zur Prüfung des Gerichtsstands zukommen liess (s. act. 1.4, 1.6, 1.7 f.);

- davon ausgehend die Staatsanwaltschaft des Kantons Berns mit Über- nahmeverfügung vom 29. Januar 2015 das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis geführte Strafverfahren gegen Dr. med. B. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB übernahm (act. 1.7 f.);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Berns ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO damit begründete, dass der dem Beschul- digten vorgeworfene Behandlungsfehler anlässlich der Operation am

9. September 2009 in der Klinik B. in Bern und damit in ihrem Zuständig- keitsgebiet stattgefunden habe (act. 1.7 f.);

- die Übernahmeverfügung vom 29. Januar 2015 A. auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zugestellt wurde (act. 1.7);

- gegen die obgenannte Übernahmeverfügung A. mit Eingabe vom

2. März 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erhebt (act. 1);

- die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 StGB in ihrer Be- schwerde geltend macht, die fahrlässige schwere Körperverletzung sei zwar in Bern, am Ort der Operation, erfolgt, deren Folgen würden sich aber an ihrem Wohnort im Wallis verwirklichen;

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- weiter zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der im Gutachten festgestell- ten Schmerzen es für sie zudem nicht zumutbar sei, sich jeweils nach Bern zu begeben; sie sodann auch nicht Deutsch spreche, was bei einem auf Deutsch geführten Strafverfahren in Bern im Unterschied zum Strafverfah- ren im Wallis zu Übersetzungskosten führen würde (act. 1 S. 5);

- sie in einem zweiten Punkt die fehlende Eröffnung der Übernahmeverfü- gung rügt (act. 1 S. 6);

- sie in einem letzten Punkt nicht bestreitet, dass es zu einem Meinungsaus- tausch zur Frage des Gerichtsstands gekommen sei; sie aber vorbringt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis im Verlaufe des Gerichtsstandsverfahrens des Dossiers entledigt habe (act. 1 S. 6); sie zum Schluss kommt, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei nicht legitimiert gewesen, selbständig einen Entscheid über den Gerichtsstand zu fällen (act. 1 S. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung ei- ner Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt wor- den ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Ge- richtsständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, N. 448); Erfolgsort nur dann Gerichtsstand ist, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liegt (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO);

- die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Ver- gehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig un- tätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist, sich demgegenüber auf den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches (Art. 3 Abs. 1 StGB) bezieht; die von der Beschwerdeführerin angerufene Norm für die Festlegung des Gerichtsstandes daher nur von mittelbarer Bedeutung ist (BGE 120 IV 151);

- 4 -

- entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin aus den Akten hervor geht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit der Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Berns ein- verstanden war (act. 1.6);

- den Akten zu entnehmen ist, dass der Dr. med. B. vorgeworfene Behand- lungsfehler im Kanton Bern erfolgte; sich die verfügte Übernahme des im Kanton Wallis geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern demnach zurecht auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützt;

- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

- die Beschwerdeführerin nicht die beschuldigte Person ist und die von ihr im Einzelnen genannten Umstände keinen ausreichenden triftigen Grund dar- stellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtferti- gen würden;

- entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin die zunächst unter- bliebene Eröffnung und nachträglich erfolgte Zustellung der Übernahmever- fügung nicht zu deren Aufhebung führt;

- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 4. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Samuel Thétaz - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.