Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.11
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Landschaft (nachfolgend "STA BL") eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Nötigung führte (act. 1.12);
- mit Schreiben vom 5. April 2016 die STA BL die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt (nachfolgend "STA BS") um Verfahrensübernahme er- suchte (act. 1.12); die STA BL ihre Gerichtsstandsanfrage auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützte und zur Begründung ausführte, A. habe alle möglicherweise relevanten Handlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen (act. 1.12);
- am 28. April 2016 die STA BS die Übernahme des im Kanton Basel-Land- schaft gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte (act. 1.1);
- gegen die obgenannte Verfügung A. mit Eingabe vom 9. Mai 2016 unter Bei- lage diverser Unterlagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhebt (act. 1);
- in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Ta- gen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kön- nen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichts- ständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1);
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Tatort Basel-Stadt unter Beilage entsprechender Belege ausdrücklich anerkennt (act. 1 S. 1);
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
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Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- die Beschwerdeführerin die Anfechtung der Verfahrensübernahme durch die STA BS im Wesentlichen damit begründet, der Kanton Basel-Landschaft wolle sich durch dieses Vorgehen seiner Aufgaben entledigen; das Strafver- fahren sei von diesem Kanton eröffnet worden und daher dort zu beurteilen; sie des Weiteren die ihr gegenüber erhobenen Strafvorwürfe bestreitet (act. 1);
- mit diesen Einwendungen die Beschwerdeführerin nichts Gerichtsstandsre- levantes vorbringt; die von ihr genannten Umstände keinen triftigen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer- tigen würden;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.