Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Der Kanton Basel-Landschaft führt seit dem 17. November 2011 ein Vor- verfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft genehmigte mit Entscheiden vom 18. November 2011 die Überwachungen von vier Rufnummern von A. für den Zeitraum vom 17. November 2011 bis zum 17. Februar 2012 (Verfahrensakten Basel- Landschaft Beilage 3). Diese Telefonüberwachungen stützten sich auf ei- nen Antrag der Polizei Basel-Landschaft vom 17. November 2011, wonach die serbische Polizei gegen B. wegen Verdachts des Betäubungsmittel- handels ermittle und Telefonkontrollen durchgeführt habe, welche ergeben hätten, dass u.a. 5 kg Heroin in die Region Basel hätten transportiert wer- den sollen. Dabei hätte A. für B. den Transport des Heroins koordinieren bzw. die Drogen in Empfang nehmen sollen (Verfahrensakten Basel- Landschaft Beilage 4).
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit April 2011 gegen B. ein Straf- verfahren wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ferner führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A. und C. ein Strafverfahren wegen Erpressung (act. 3).
C. Am 17. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte sie zuständigkeitshalber um Verfahrensübernahme. Der leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt führte in seinem Antwortschreiben vom 25. April 2012 aus, bezüglich den B. vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten bestünde keine Mittäterschaft zwischen diesem und A., weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz nicht übernehmen könne. Daher sei auch das von der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt gegen A. und C. eröffnete Strafverfahren wegen Er- pressung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu überweisen (Verfahrensakten Basel-Landschaft Beilage 1).
D. Mit Gesuch vom 4. Mai 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. zu übernehmen. Ausserdem seien die Strafbehörden des Kantons Ba- sel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Ver-
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folgung und Beurteilung von A. und C. weiterhin selber durchzuführen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 14. Mai 2012, es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafver- fahren gegen A. und C. zu führen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 16. Mai 2012 zur Kenntnis zuge- stellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011.94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
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E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom
8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtsper- sonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungs- handlungen bildeten (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; siehe auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).
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E. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittä- ter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Ver- antwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wieder- verkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Be- zug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen han- delt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weite- ren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom
26. November 2009).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
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richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom
8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 3.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob A. und B. gemäss heutiger Akten- lage mutmasslich zusammengewirkt haben und ob sie allenfalls durch eine einzige Behörde zu verfolgen und beurteilen sind.
E. 3.2 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass A. und B. rund um den Drogen- handel eng zusammen gearbeitet hätten. B. habe von Serbien aus den Transport der Betäubungsmittel durch unbekannte Lieferanten in die Schweiz sowie innerhalb der Schweiz und in die Region Basel organisiert. Dabei habe er A. von Serbien aus Anweisungen bezüglich der Drogen- mengen und -übergaben gegeben. Die Abnehmer seien schliesslich ent- weder durch B. oder A. kontaktiert, zu den Treffpunkten beordert und belie- fert worden (act. 1, Rechtliches, Ziff. 2).
Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass B. und A. über den Zeitraum vom 17. November 2011 bis 2. Februar 2012 sehr intensiv und beinahe täglich in telefonischem Kontakt standen (Verfahrensakten Basel- Landschaft Beilage 6). Die Gesprächsinhalte der durchgeführten Telefon- überwachungen legen den Schluss nahe, dass B. von Serbien aus Drogen- lieferungen mit A. in der Schweiz arrangierte, wobei A. mutmasslich auf Anweisungen B. die Drogen in der Schweiz an unbekannte Abnehmer lie- ferte bzw. liefern sollte. Damit stehen und fallen die besagten Drogenliefe- rungen mit dem Tatbeitrag des jeweils anderen, was darauf schliessen lässt, dass die beiden Beschuldigten bei der Ausführung der fraglichen Lie- ferungen auf gleicher Hierarchiestufe durch eine zumindest minimale, aber für den Erfolg unerlässliche Arbeitsteilung zusammenwirkten. Eine blosse Käufer-Verkäuferbeziehung, welche – im Sinne der oben zitierten Recht- sprechung (Ziff. 2.2) – gegen das Vorliegen einer Mittäterschaft sprechen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners vermag auch der Umstand, dass A. und B. getrennte Kassen geführt haben sollen, nichts daran zu än- dern, dass sie mutmasslich gemeinsam – der eine von Serbien, der andere von der Schweiz aus – Drogengeschäfte organisierten. Auch dass A. nebst
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B. noch mit anderen Personen, insbesondere aus Holland, Drogengeschäf- te abgewickelt haben soll, ändert daran nichts.
E. 3.3 In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" kann nach dem Ge- sagten eine mittäterschaftliche Beteiligung von A. und B. am Drogenhandel nicht als haltlos oder als sicher ausgeschlossen bezeichnet werden. Das Gesuch erweist sich demnach als begründet, und es sind daher aufgrund von Art. 33 Abs. 2 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgeg- ners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten De- likte zu verfolgen und zu beurteilen. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners nach wie vor berechtigt und verpflichtet sind, die A. und dessen Mittäter C. vorgeworfenen Erpres- sungshandlungen zu verfolgen (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 4 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.17
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Basel-Landschaft führt seit dem 17. November 2011 ein Vor- verfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft genehmigte mit Entscheiden vom 18. November 2011 die Überwachungen von vier Rufnummern von A. für den Zeitraum vom 17. November 2011 bis zum 17. Februar 2012 (Verfahrensakten Basel- Landschaft Beilage 3). Diese Telefonüberwachungen stützten sich auf ei- nen Antrag der Polizei Basel-Landschaft vom 17. November 2011, wonach die serbische Polizei gegen B. wegen Verdachts des Betäubungsmittel- handels ermittle und Telefonkontrollen durchgeführt habe, welche ergeben hätten, dass u.a. 5 kg Heroin in die Region Basel hätten transportiert wer- den sollen. Dabei hätte A. für B. den Transport des Heroins koordinieren bzw. die Drogen in Empfang nehmen sollen (Verfahrensakten Basel- Landschaft Beilage 4).
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit April 2011 gegen B. ein Straf- verfahren wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ferner führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A. und C. ein Strafverfahren wegen Erpressung (act. 3).
C. Am 17. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte sie zuständigkeitshalber um Verfahrensübernahme. Der leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt führte in seinem Antwortschreiben vom 25. April 2012 aus, bezüglich den B. vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten bestünde keine Mittäterschaft zwischen diesem und A., weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz nicht übernehmen könne. Daher sei auch das von der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt gegen A. und C. eröffnete Strafverfahren wegen Er- pressung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu überweisen (Verfahrensakten Basel-Landschaft Beilage 1).
D. Mit Gesuch vom 4. Mai 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. zu übernehmen. Ausserdem seien die Strafbehörden des Kantons Ba- sel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Ver-
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folgung und Beurteilung von A. und C. weiterhin selber durchzuführen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 14. Mai 2012, es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafver- fahren gegen A. und C. zu führen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 16. Mai 2012 zur Kenntnis zuge- stellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011.94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
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1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom
8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtsper- sonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungs- handlungen bildeten (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; siehe auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).
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2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittä- ter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Ver- antwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wieder- verkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Be- zug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen han- delt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weite- ren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom
26. November 2009).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
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richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom
8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.
3.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob A. und B. gemäss heutiger Akten- lage mutmasslich zusammengewirkt haben und ob sie allenfalls durch eine einzige Behörde zu verfolgen und beurteilen sind.
3.2 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass A. und B. rund um den Drogen- handel eng zusammen gearbeitet hätten. B. habe von Serbien aus den Transport der Betäubungsmittel durch unbekannte Lieferanten in die Schweiz sowie innerhalb der Schweiz und in die Region Basel organisiert. Dabei habe er A. von Serbien aus Anweisungen bezüglich der Drogen- mengen und -übergaben gegeben. Die Abnehmer seien schliesslich ent- weder durch B. oder A. kontaktiert, zu den Treffpunkten beordert und belie- fert worden (act. 1, Rechtliches, Ziff. 2).
Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass B. und A. über den Zeitraum vom 17. November 2011 bis 2. Februar 2012 sehr intensiv und beinahe täglich in telefonischem Kontakt standen (Verfahrensakten Basel- Landschaft Beilage 6). Die Gesprächsinhalte der durchgeführten Telefon- überwachungen legen den Schluss nahe, dass B. von Serbien aus Drogen- lieferungen mit A. in der Schweiz arrangierte, wobei A. mutmasslich auf Anweisungen B. die Drogen in der Schweiz an unbekannte Abnehmer lie- ferte bzw. liefern sollte. Damit stehen und fallen die besagten Drogenliefe- rungen mit dem Tatbeitrag des jeweils anderen, was darauf schliessen lässt, dass die beiden Beschuldigten bei der Ausführung der fraglichen Lie- ferungen auf gleicher Hierarchiestufe durch eine zumindest minimale, aber für den Erfolg unerlässliche Arbeitsteilung zusammenwirkten. Eine blosse Käufer-Verkäuferbeziehung, welche – im Sinne der oben zitierten Recht- sprechung (Ziff. 2.2) – gegen das Vorliegen einer Mittäterschaft sprechen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners vermag auch der Umstand, dass A. und B. getrennte Kassen geführt haben sollen, nichts daran zu än- dern, dass sie mutmasslich gemeinsam – der eine von Serbien, der andere von der Schweiz aus – Drogengeschäfte organisierten. Auch dass A. nebst
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B. noch mit anderen Personen, insbesondere aus Holland, Drogengeschäf- te abgewickelt haben soll, ändert daran nichts.
3.3 In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" kann nach dem Ge- sagten eine mittäterschaftliche Beteiligung von A. und B. am Drogenhandel nicht als haltlos oder als sicher ausgeschlossen bezeichnet werden. Das Gesuch erweist sich demnach als begründet, und es sind daher aufgrund von Art. 33 Abs. 2 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgeg- ners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten De- likte zu verfolgen und zu beurteilen. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners nach wie vor berechtigt und verpflichtet sind, die A. und dessen Mittäter C. vorgeworfenen Erpres- sungshandlungen zu verfolgen (Art. 34 Abs. 1 StPO).
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.