Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») eröffnete eine Strafuntersuchung gegen die C. AG, die D. Immobilien AG, A. und B. und E. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Steuerbe- trugs (Art. 186 DBG) sowie gegen A. und F. wegen Verdachts auf Abgabe- betrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung von Verrech- nungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungs- steuer [VStG; SR 642.21]).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 5. März 2019 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 28. Februar 2019 Hausdurchsuchungen durch, unter anderem bei der G. AG in Z., der H. AG in Y., der D. Group Holding AG in X., am «mutmasslichen Domizil» des Ehe- paars A. und B. in X. und am Wohnsitz von F. in W. (act. 1.1 und 1.3; BV.2019.8-12 act. 2.4-6 und act. 2.11-12). Anlässlich der Hausdurchsuchun- gen wurden zahlreiche Akten und Daten sichergestellt. Gegen die Durchsu- chung am «Domizil» der Ehegatten A. und B. erhob noch gleichentags A. Einsprache (act. 1 S. 2 Ziff. 1.2).
Ebenfalls am 5. März 2019 ordnete die ESTV Konto- und Safesperren bei verschiedenen Finanzinstituten betreffend A. und B., der C. AG und der D. Immobilien AG an (BV.2019.8-12 act. 2 S. 2).
C. Mit Eingaben vom 8. und 18. März 2019 erhoben die C. AG, die D. Immobi- lien AG, A. und B. sowie F. gegen die unter supra lit. B und C erwähnten «Sicherstellungen/Beschlagnahmungen» bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts jeweils Beschwerde (vgl. Verfahren BV.2019.8-12 und BV.2019.13-17, je act. 1).
D. Mit Gesuch vom 8. April 2019 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, sie sei zu ermächtigen, die am
5. März 2019 in der Liegenschaft in X. sichergestellten Akten zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
E. A. und B. beantragen in ihrer Gesuchsantwort vom 23. April 2019, das Ent- siegelungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei die Entsiegelung auf jene
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Akten zu begrenzen, die für das vorliegende Verfahren untersuchungsrele- vant seien (act. 3 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Eingaben vom 6. und 20. Mai 2019 an ihren jeweiligen An- trägen im Entsiegelungsgesuch bzw. der Gesuchsantwort fest (act. 5 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
E. 2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; ins- besondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amts- geheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Ge- mäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszu- sprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer
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des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 2.2 Die Gesuchsgegner sind unbestrittenermassen Inhaber der anlässlich der Hausdursuchung vom 5. März 2019 sichergestellten Akten und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.
E. 3 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt- zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Grün- den mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz ver- langt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterla- gen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
E. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den
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Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1).
E. 4.2 Mit Bezug auf den Tatverdacht, der der Hausdurchsuchung vom
E. 5 März 2019 am «Domizil» der Gesuchsgegnern zugrunde liegt, kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Beschwerdekammer im Beschluss BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 verwiesen werden (E. 4.3), zumal die Gesuchsgegner im vorliegenden Entsiegelungsverfahren die identischen Einwendungen gegen das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts vor- bringen, wie bereits im Beschwerdeverfahren BV.2019.8-12.
Die Beschwerdekammer erwog zusammengefasst in ihrem Beschluss BV.2019.8-12 vom 13. August 2019, es bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich die C. AG und D. Immobilien AG betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 DBG im Umfang von CHF 1 Mio. bzw. CHF 800'000.-- schuldigt gemacht hätten. Dies, indem sie zunächst unent- geltlich Vorkaufsrechte an ihnen gehörenden Liegenschaften an die I. GmbH eingeräumt und überhöhte Verkaufshonorare an nahestehende Dritte aus- bezahlt hätten bzw. die C. AG zusätzlich eine geschäftsmässig nicht begrün- dete Abschreibung auf einer fingierten Darlehensforderung vorgenommen und fiktive Honorare für Sanierungsarbeiten in Rechnung gestellt habe. Dadurch hätten die Gesellschaften ihre Gewinne in hohem Ausmass zu Un- recht verkürzt und so eine Unterbesteuerung vorgenommen. Es sei ferner der hinreichende Verdacht zu bejahen, A. habe sich des Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 DBG betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 schul- dig gemacht. A. habe als Geschäftsführer der C. AG und der D. Immobilien AG für das Jahr 2013 den zuständigen Steuerbehörden unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen eingereicht, mit der Absicht, damit Steuerhinter- ziehung zu begehen. Zudem bestehe der Verdacht, A. habe sich der Anstif- tung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung der C. AG und der D. Immobilien AG im Sinne von Art. 177 i.V.m. Art. 181 Abs. 2 DBG schuldig gemacht, indem er als Geschäftsführer der betreffenden Gesell- schaften unvollständige Jahresrechnungen sowie Steuererklärungen erstellt habe oder habe erstellen lassen und so den Steuerbehörden gegenüber zu tiefe Gewinne der Gesellschaften deklariert habe, was zur Unterbesteuerung geführt habe. Auch sei der Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR und eventuell auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 lit. 1 VStG) im Umfang von CHF 2.326 Mio. betreffend die Geschäfts- jahre 2012 und 2013 zu bejahen, indem A. veranlasst habe, dass die C. AG und die D. Immobilien AG verdeckt Gewinne ausgeschüttet hätten und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer nicht gesetzeskonform deklariert
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und abgerechnet worden sei. Schliesslich bestehe der Verdacht, A. habe sich zusammen mit seiner Ehefrau B. der vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 175 StGB) im Umfang von CHF 900'000.-- schuldig gemacht, indem die Eheleute A. und B. im Jahre 2013 die Streichung aus dem Steuerregister erwirkt hätten, obschon sie in der Schweiz verblieben seien und die Steuer- pflicht weiterhin bestanden habe. Dadurch sei eine Besteuerung des Ein- kommens und des Vermögens zu Unrecht unterblieben.
Der hinreichende Tatverdacht ist damit im vorliegenden Entsiegelungsver- fahren zu bejahen.
E. 5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehör- den müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es ge- nügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätz- lich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bun- desgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246).
E. 5.2 Die Gesuchsgegner bestreiten sinngemäss den sachlichen Konnex zwi- schen der Strafuntersuchung mit den folgenden sichergestellten Asservaten:
Dokumente PAG003-008, PAG013 und PAG028 (Büro Parterre)
Dem Durchsuchungsprotokoll der Gesuchstellerin vom 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um sieben Bundesordner mit Buchhaltungs- unterlagen der J. AG für die Jahre 2011-2015 und 2018 sowie ein Couvert mit losen Unterlagen (Verzeichnis Inhaberaktionäre der J. AG, Generalvoll- macht J. AG an A., Zahlungsaufträge J. AG, E-Banking-Unterlagen J. AG, Quellensteuerabrechnungen 2013 bis 2016, diverse Quittungen und Rech- nungen der Eheleute A. und B.) handelt. A. ist gemäss Ausführungen der
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Gesuchstellerin Alleinaktionär der J. AG, die ihren Sitz am «Domizil» der Eheleute A. und B., in X., hat. A. wird – wie bereits ausgeführt – unter ande- rem verdächtigt, als Geschäftsführer der C. AG und der D. Immobilien AG für das Jahr 2013 den zuständigen Steuerbehörden unvollständige bzw. un- wahre Jahresrechnungen eingereicht bzw. erstellt und so den Steuerbehör- den gegenüber zu tiefe Gewinne der Gesellschaften deklariert zu haben. Zu- dem besteht der Verdacht, die Eheleute A. und B. hätten zu Unrecht die Streichung aus dem Steuerregister erwirkt und so Steuern hinterzogen. Die Buchhaltungsunterlagen der J. AG dürften den Untersuchungsbehörden Aufschluss zu den Verflechtungen der Gesellschaften von A. geben, wäh- rend die privaten Unterlagen der Eheleute A. und B. für die Ermittlung deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zum steuerrechtlichen Wohnsitz der Eheleute A. und B. von Bedeutung sein können. Dass die J. AG selber nicht Beschuldigte im Verfahren ist, spielt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner für die Beurteilung der Relevanz der sichergestellten Unterlagen keine Rolle.
Dokument PAG012 (Büro Parterre)
Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 5. März 2019 handelt es sich hierbei um einen Bundesordner mit der Anschrift «A., allg.». Neben diversen priva- ten Unterlagen zu den Lebenshaltungskosten sollen sich gemäss Protokoll in diesem Ordner verschiedene durch A. abgeschlossene Verträge befinden, wie etwa Treuhandverträge betreffend Aktien der K. AG, der L. AG und der C. AG. Diese Gesellschaften sollen mutmasslich zum Vermögensbereich von A. gehören. Die C. AG steht überdies im Verdacht, durch Nichtversteu- erung von geldwerten Leistungen bzw. durch Verbuchung von fiktivem Auf- wand ihre Gewinne verkürzt und so in erheblichem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen zu haben. Im Ordner sollen sich ferner Mandatsvereinbarungen zwischen A. und dem ebenfalls beschuldigten F. betreffend Verwaltungsrats- mandate der D.-Gruppe befinden. Diese Dokumente sind für die Untersu- chung offensichtlich von Bedeutung, da sie Aufschluss über die Geschäfts- tätigkeit und Geschäftsbeziehungen sowie die finanzielle Situation von A. und den allenfalls ihm anzugliedernden Gesellschaften geben. Auch hier spielt für die Beurteilung der Relevanz des sichergestellten Ordners keine Rolle, dass die K. AG und die L. AG selber nicht Beschuldigte im Verfahren sind.
Dokument PAG020 (Büro Parterre)
Hierbei handelt es sich gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 5. März 2019 um eine Taschenagenda 2018 von B. Entgegen der Ansicht der Gesuchs-
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gegner ist die Agenda für die Strafuntersuchung relevant, da nicht auszu- schliessen ist, dass sich darin Hinweise zum Aufenthalt der Eheleute A. und B. in der Schweiz finden.
Dokument PAG027 (Büro Parterre)
Dieses Asservat ist im Durchsuchungsprotokoll vom 5. März 2019 mit «Spei- cherkarte Sandisk 512 MB» bezeichnet worden. Die Gesuchstellerin hält diesbezüglich fest, dass über den Inhalt der Speicherkarte bislang nichts be- kannt sei, da die Karte aufgrund der Siegelung bisher nicht habe gesichtet werden können und die Gesuchsgegner über deren Inhalt keine Angaben gemacht hätten. Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass der Fundort im Zusammenhang mit den anderen dort aufgefundenen und sichergestellten Akten darauf schliessen lasse, dass es sich um Daten von A. entweder be- züglich seiner geschäftlichen Tätigkeiten oder seiner privaten Angelegenhei- ten handelt, die für die Strafuntersuchung relevant sein können. Soweit die Gesuchsgegner einwenden, es seien umgehend diejenigen Daten auszu- sondern, die keine Relevanz für das Untersuchungsverfahren hätten, sind sie darauf hinzuweisen, dass eine Aussonderung bzw. eine Durchsuchung des Datenträgers (und auch der anderen sichergestellten Unterlagen) nicht erfolgen kann, solange die betreffenden Objekte mit Siegel belegt sind. Erst nach Gutheissen des Entsiegelungsgesuchs und im Anschluss daran erfolg- ter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und beschlagnahmen will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umge- hend den Gesuchsgegnern auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 1.2/2.1).
E. 5.3 Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips als unbegründet.
E. 6 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind schliesslich bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Nota- ren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. Das Vorliegen derartiger Geheimnisse können bei den sichergestellten Dokumenten und dem Daten- träger nicht ausgemacht werden und wurde von den Gesuchsgegnern auch nicht geltend gemacht.
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E. 7.1 In einem letzten Punkt ist schliesslich die Rüge der Gesuchsgegner, die Hausdurchsuchung sei in deren Abwesenheit und unter Verwendung erheb- licher Gewalteinwirkung und damit rechtswidrig erfolgt, zu prüfen.
E. 7.2.1 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin können im Entsiegelungs- verfahren grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmass- nahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) erhoben wer- den (BGE 143 IV 270 E. 6 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_499/2017 vom
E. 7.2.2 Wie bei allen Zwangsmassnahmen ist auch die Hausdurchsuchung nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung recht- fertigende Straftat besteht, wenn anzunehmen ist, dass sich in den zu durch- suchenden Räumlichkeiten Dokumente befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und wenn die Hausdurchsuchung verhältnismässig ist. Da es sich hierbei um die gleichen Voraussetzungen wie bei der Durchsu- chung der sichergestellten Dokumente und Datenträger handelt, kann dies- bezüglich ohne Weiteres auf die supra unter E. 4.2 und E. 5.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Hausdurchsuchung am «Domizil» der Eheleute A. und B. war damit grundsätzlich zulässig.
Offengelassen werden kann die Frage, ob vorliegend tatsächlich Kollusions- gefahr bestanden hat, die eine Durchführung der Hausdurchsuchung in Ab- wesenheit der Eheleute A. und B. rechtfertigte. Art. 49 Abs. 2 VStrR, der das Anwesenheitsrecht des Inhabers von durchsuchten Räumlichkeiten statuiert, ist eine blosse Ordnungsvorschrift. Ein Verstoss dagegen hat kein Beweis- verwertungsverbot zur Folge und führt nicht zur Unzulässigkeit der Entsie- gelung (BGE 96 I 437 E. 3b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13
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vom 15. September 2014 E. 3.4.2). Ob und inwieweit den Gesuchstellern sodann ein Anspruch auf Entschädigung im Zusammenhang mit der aufge- brochenen Wohnungstür und dem aufgebohrten Tresor gestützt auf Art. 99 ff. VStrR zusteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
8. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und den Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
9. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Gesuchs- gegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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E. 12 April 2018 E. 4.5; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2 und 4.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Wohnungen dürfen durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Die Durchsuchung er- folgt grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder des Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen; anstelle des abwesenden Inhabers ist ein Ver- wandter oder Hausgenosse beizuziehen. Ist Gefahr in Verzuge oder stimmt der Inhaber der Räume zu, so kann der Beizug von Amtspersonen, Hausge- nossen oder Verwandten unterbleiben (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Gegenstände zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B., beide vertreten durch Advokaten Hubertus Ludwig, und Pascal Straub, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2019.4
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») eröffnete eine Strafuntersuchung gegen die C. AG, die D. Immobilien AG, A. und B. und E. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Steuerbe- trugs (Art. 186 DBG) sowie gegen A. und F. wegen Verdachts auf Abgabe- betrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung von Verrech- nungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungs- steuer [VStG; SR 642.21]).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 5. März 2019 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 28. Februar 2019 Hausdurchsuchungen durch, unter anderem bei der G. AG in Z., der H. AG in Y., der D. Group Holding AG in X., am «mutmasslichen Domizil» des Ehe- paars A. und B. in X. und am Wohnsitz von F. in W. (act. 1.1 und 1.3; BV.2019.8-12 act. 2.4-6 und act. 2.11-12). Anlässlich der Hausdurchsuchun- gen wurden zahlreiche Akten und Daten sichergestellt. Gegen die Durchsu- chung am «Domizil» der Ehegatten A. und B. erhob noch gleichentags A. Einsprache (act. 1 S. 2 Ziff. 1.2).
Ebenfalls am 5. März 2019 ordnete die ESTV Konto- und Safesperren bei verschiedenen Finanzinstituten betreffend A. und B., der C. AG und der D. Immobilien AG an (BV.2019.8-12 act. 2 S. 2).
C. Mit Eingaben vom 8. und 18. März 2019 erhoben die C. AG, die D. Immobi- lien AG, A. und B. sowie F. gegen die unter supra lit. B und C erwähnten «Sicherstellungen/Beschlagnahmungen» bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts jeweils Beschwerde (vgl. Verfahren BV.2019.8-12 und BV.2019.13-17, je act. 1).
D. Mit Gesuch vom 8. April 2019 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, sie sei zu ermächtigen, die am
5. März 2019 in der Liegenschaft in X. sichergestellten Akten zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
E. A. und B. beantragen in ihrer Gesuchsantwort vom 23. April 2019, das Ent- siegelungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei die Entsiegelung auf jene
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Akten zu begrenzen, die für das vorliegende Verfahren untersuchungsrele- vant seien (act. 3 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Eingaben vom 6. und 20. Mai 2019 an ihren jeweiligen An- trägen im Entsiegelungsgesuch bzw. der Gesuchsantwort fest (act. 5 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.
2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; ins- besondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amts- geheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Ge- mäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszu- sprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer
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des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
2.2 Die Gesuchsgegner sind unbestrittenermassen Inhaber der anlässlich der Hausdursuchung vom 5. März 2019 sichergestellten Akten und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt- zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Grün- den mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz ver- langt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterla- gen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
4. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den
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Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1).
4.2 Mit Bezug auf den Tatverdacht, der der Hausdurchsuchung vom
5. März 2019 am «Domizil» der Gesuchsgegnern zugrunde liegt, kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Beschwerdekammer im Beschluss BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 verwiesen werden (E. 4.3), zumal die Gesuchsgegner im vorliegenden Entsiegelungsverfahren die identischen Einwendungen gegen das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts vor- bringen, wie bereits im Beschwerdeverfahren BV.2019.8-12.
Die Beschwerdekammer erwog zusammengefasst in ihrem Beschluss BV.2019.8-12 vom 13. August 2019, es bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich die C. AG und D. Immobilien AG betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 DBG im Umfang von CHF 1 Mio. bzw. CHF 800'000.-- schuldigt gemacht hätten. Dies, indem sie zunächst unent- geltlich Vorkaufsrechte an ihnen gehörenden Liegenschaften an die I. GmbH eingeräumt und überhöhte Verkaufshonorare an nahestehende Dritte aus- bezahlt hätten bzw. die C. AG zusätzlich eine geschäftsmässig nicht begrün- dete Abschreibung auf einer fingierten Darlehensforderung vorgenommen und fiktive Honorare für Sanierungsarbeiten in Rechnung gestellt habe. Dadurch hätten die Gesellschaften ihre Gewinne in hohem Ausmass zu Un- recht verkürzt und so eine Unterbesteuerung vorgenommen. Es sei ferner der hinreichende Verdacht zu bejahen, A. habe sich des Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 DBG betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 schul- dig gemacht. A. habe als Geschäftsführer der C. AG und der D. Immobilien AG für das Jahr 2013 den zuständigen Steuerbehörden unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen eingereicht, mit der Absicht, damit Steuerhinter- ziehung zu begehen. Zudem bestehe der Verdacht, A. habe sich der Anstif- tung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung der C. AG und der D. Immobilien AG im Sinne von Art. 177 i.V.m. Art. 181 Abs. 2 DBG schuldig gemacht, indem er als Geschäftsführer der betreffenden Gesell- schaften unvollständige Jahresrechnungen sowie Steuererklärungen erstellt habe oder habe erstellen lassen und so den Steuerbehörden gegenüber zu tiefe Gewinne der Gesellschaften deklariert habe, was zur Unterbesteuerung geführt habe. Auch sei der Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR und eventuell auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 lit. 1 VStG) im Umfang von CHF 2.326 Mio. betreffend die Geschäfts- jahre 2012 und 2013 zu bejahen, indem A. veranlasst habe, dass die C. AG und die D. Immobilien AG verdeckt Gewinne ausgeschüttet hätten und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer nicht gesetzeskonform deklariert
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und abgerechnet worden sei. Schliesslich bestehe der Verdacht, A. habe sich zusammen mit seiner Ehefrau B. der vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 175 StGB) im Umfang von CHF 900'000.-- schuldig gemacht, indem die Eheleute A. und B. im Jahre 2013 die Streichung aus dem Steuerregister erwirkt hätten, obschon sie in der Schweiz verblieben seien und die Steuer- pflicht weiterhin bestanden habe. Dadurch sei eine Besteuerung des Ein- kommens und des Vermögens zu Unrecht unterblieben.
Der hinreichende Tatverdacht ist damit im vorliegenden Entsiegelungsver- fahren zu bejahen.
5. 5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehör- den müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es ge- nügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätz- lich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bun- desgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246).
5.2 Die Gesuchsgegner bestreiten sinngemäss den sachlichen Konnex zwi- schen der Strafuntersuchung mit den folgenden sichergestellten Asservaten:
Dokumente PAG003-008, PAG013 und PAG028 (Büro Parterre)
Dem Durchsuchungsprotokoll der Gesuchstellerin vom 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um sieben Bundesordner mit Buchhaltungs- unterlagen der J. AG für die Jahre 2011-2015 und 2018 sowie ein Couvert mit losen Unterlagen (Verzeichnis Inhaberaktionäre der J. AG, Generalvoll- macht J. AG an A., Zahlungsaufträge J. AG, E-Banking-Unterlagen J. AG, Quellensteuerabrechnungen 2013 bis 2016, diverse Quittungen und Rech- nungen der Eheleute A. und B.) handelt. A. ist gemäss Ausführungen der
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Gesuchstellerin Alleinaktionär der J. AG, die ihren Sitz am «Domizil» der Eheleute A. und B., in X., hat. A. wird – wie bereits ausgeführt – unter ande- rem verdächtigt, als Geschäftsführer der C. AG und der D. Immobilien AG für das Jahr 2013 den zuständigen Steuerbehörden unvollständige bzw. un- wahre Jahresrechnungen eingereicht bzw. erstellt und so den Steuerbehör- den gegenüber zu tiefe Gewinne der Gesellschaften deklariert zu haben. Zu- dem besteht der Verdacht, die Eheleute A. und B. hätten zu Unrecht die Streichung aus dem Steuerregister erwirkt und so Steuern hinterzogen. Die Buchhaltungsunterlagen der J. AG dürften den Untersuchungsbehörden Aufschluss zu den Verflechtungen der Gesellschaften von A. geben, wäh- rend die privaten Unterlagen der Eheleute A. und B. für die Ermittlung deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zum steuerrechtlichen Wohnsitz der Eheleute A. und B. von Bedeutung sein können. Dass die J. AG selber nicht Beschuldigte im Verfahren ist, spielt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner für die Beurteilung der Relevanz der sichergestellten Unterlagen keine Rolle.
Dokument PAG012 (Büro Parterre)
Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 5. März 2019 handelt es sich hierbei um einen Bundesordner mit der Anschrift «A., allg.». Neben diversen priva- ten Unterlagen zu den Lebenshaltungskosten sollen sich gemäss Protokoll in diesem Ordner verschiedene durch A. abgeschlossene Verträge befinden, wie etwa Treuhandverträge betreffend Aktien der K. AG, der L. AG und der C. AG. Diese Gesellschaften sollen mutmasslich zum Vermögensbereich von A. gehören. Die C. AG steht überdies im Verdacht, durch Nichtversteu- erung von geldwerten Leistungen bzw. durch Verbuchung von fiktivem Auf- wand ihre Gewinne verkürzt und so in erheblichem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen zu haben. Im Ordner sollen sich ferner Mandatsvereinbarungen zwischen A. und dem ebenfalls beschuldigten F. betreffend Verwaltungsrats- mandate der D.-Gruppe befinden. Diese Dokumente sind für die Untersu- chung offensichtlich von Bedeutung, da sie Aufschluss über die Geschäfts- tätigkeit und Geschäftsbeziehungen sowie die finanzielle Situation von A. und den allenfalls ihm anzugliedernden Gesellschaften geben. Auch hier spielt für die Beurteilung der Relevanz des sichergestellten Ordners keine Rolle, dass die K. AG und die L. AG selber nicht Beschuldigte im Verfahren sind.
Dokument PAG020 (Büro Parterre)
Hierbei handelt es sich gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 5. März 2019 um eine Taschenagenda 2018 von B. Entgegen der Ansicht der Gesuchs-
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gegner ist die Agenda für die Strafuntersuchung relevant, da nicht auszu- schliessen ist, dass sich darin Hinweise zum Aufenthalt der Eheleute A. und B. in der Schweiz finden.
Dokument PAG027 (Büro Parterre)
Dieses Asservat ist im Durchsuchungsprotokoll vom 5. März 2019 mit «Spei- cherkarte Sandisk 512 MB» bezeichnet worden. Die Gesuchstellerin hält diesbezüglich fest, dass über den Inhalt der Speicherkarte bislang nichts be- kannt sei, da die Karte aufgrund der Siegelung bisher nicht habe gesichtet werden können und die Gesuchsgegner über deren Inhalt keine Angaben gemacht hätten. Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass der Fundort im Zusammenhang mit den anderen dort aufgefundenen und sichergestellten Akten darauf schliessen lasse, dass es sich um Daten von A. entweder be- züglich seiner geschäftlichen Tätigkeiten oder seiner privaten Angelegenhei- ten handelt, die für die Strafuntersuchung relevant sein können. Soweit die Gesuchsgegner einwenden, es seien umgehend diejenigen Daten auszu- sondern, die keine Relevanz für das Untersuchungsverfahren hätten, sind sie darauf hinzuweisen, dass eine Aussonderung bzw. eine Durchsuchung des Datenträgers (und auch der anderen sichergestellten Unterlagen) nicht erfolgen kann, solange die betreffenden Objekte mit Siegel belegt sind. Erst nach Gutheissen des Entsiegelungsgesuchs und im Anschluss daran erfolg- ter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und beschlagnahmen will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umge- hend den Gesuchsgegnern auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 1.2/2.1).
5.3 Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips als unbegründet.
6. Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind schliesslich bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Nota- ren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. Das Vorliegen derartiger Geheimnisse können bei den sichergestellten Dokumenten und dem Daten- träger nicht ausgemacht werden und wurde von den Gesuchsgegnern auch nicht geltend gemacht.
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7.
7.1 In einem letzten Punkt ist schliesslich die Rüge der Gesuchsgegner, die Hausdurchsuchung sei in deren Abwesenheit und unter Verwendung erheb- licher Gewalteinwirkung und damit rechtswidrig erfolgt, zu prüfen.
7.2
7.2.1 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin können im Entsiegelungs- verfahren grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmass- nahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) erhoben wer- den (BGE 143 IV 270 E. 6 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_499/2017 vom
12. April 2018 E. 4.5; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2 und 4.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Wohnungen dürfen durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Die Durchsuchung er- folgt grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder des Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen; anstelle des abwesenden Inhabers ist ein Ver- wandter oder Hausgenosse beizuziehen. Ist Gefahr in Verzuge oder stimmt der Inhaber der Räume zu, so kann der Beizug von Amtspersonen, Hausge- nossen oder Verwandten unterbleiben (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
7.2.2 Wie bei allen Zwangsmassnahmen ist auch die Hausdurchsuchung nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung recht- fertigende Straftat besteht, wenn anzunehmen ist, dass sich in den zu durch- suchenden Räumlichkeiten Dokumente befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und wenn die Hausdurchsuchung verhältnismässig ist. Da es sich hierbei um die gleichen Voraussetzungen wie bei der Durchsu- chung der sichergestellten Dokumente und Datenträger handelt, kann dies- bezüglich ohne Weiteres auf die supra unter E. 4.2 und E. 5.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Hausdurchsuchung am «Domizil» der Eheleute A. und B. war damit grundsätzlich zulässig.
Offengelassen werden kann die Frage, ob vorliegend tatsächlich Kollusions- gefahr bestanden hat, die eine Durchführung der Hausdurchsuchung in Ab- wesenheit der Eheleute A. und B. rechtfertigte. Art. 49 Abs. 2 VStrR, der das Anwesenheitsrecht des Inhabers von durchsuchten Räumlichkeiten statuiert, ist eine blosse Ordnungsvorschrift. Ein Verstoss dagegen hat kein Beweis- verwertungsverbot zur Folge und führt nicht zur Unzulässigkeit der Entsie- gelung (BGE 96 I 437 E. 3b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13
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vom 15. September 2014 E. 3.4.2). Ob und inwieweit den Gesuchstellern sodann ein Anspruch auf Entschädigung im Zusammenhang mit der aufge- brochenen Wohnungstür und dem aufgebohrten Tresor gestützt auf Art. 99 ff. VStrR zusteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
8. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und den Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
9. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Gesuchs- gegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Gegenstände zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 17. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).