opencaselaw.ch

BB.2025.84

Bundesstrafgericht · 2026-03-24 · Deutsch CH

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO)

Sachverhalt

A. B. war von 1995 bis 2003 Mitglied des brasilianischen Senates und von 2003 bis 2014 CEO der C. SA, einer Tochtergesellschaft der mehrheitlich staatlich kontrollierten D. B. habe im Rahmen eines brasilianischen Strafverfahrens anerkannt, Bestechungsgelder in Millionenhöhe für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten zu haben. Ein substantieller Anteil dieser Gelder sei auf schweizerische Bankbeziehungen transferiert worden, welche von seinen Söhnen E. und F. kontrolliert worden seien. Eigens für die Gutschriften und Geldwäscherei der Bestechungsgelder seien Konten bei der Bank G., der Bank H. sowie der Bank I. eröffnet worden. Die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») führte in diesem Zusammenhang das Strafverfahren SV.15.1064 (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2).

B. In dieser Strafuntersuchung SV.15.1064 habe sich ergeben, dass E. als wirtschaftlich Berechtigter in den Jahren 2007 bis 2009 Bankbeziehungen bei der Bank G. eröffnet habe, auf welche die Bestechungsgelder durch verschiedene Überweisungen von einer Vielzahl von Absendern vorgenom- men worden seien. Konkret seien die Gelder auf die Bankbeziehungen Nr. 1 (lautend auf J. Inc.), Nr. 2 (lautend auf K. Corp.) sowie auf die Nr. 3 (lautend auf L. SP) geflossen. Gelder seien zwischen 2009 und 2013 innerhalb der genannten Bankbeziehungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hinter- grund verschoben worden, inkl. durch Wertschriften-Transaktionen (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2).

Zwischen April 2013 und Februar 2014 seien dann Bankbeziehungen bei Bank H. eröffnet worden, an denen F. als wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei, nämlich die Bankbeziehungen Nr. 4 (lautend auf M. AG), Nr. 5 (lautend auf N. Ltd), Nr. 6 und Nr. 7 (beide lautend auf F.) und Nr. 8 (lautend auf O. SPC). Zwischen April und September 2013 seien die Gelder von der Bank G. auf diese Beziehungen bei der Bank H. übertragen und die Konten bei der Bank G. anschliessend liquidiert worden. Als Grund für den Übertrag der Vermögenswerte zur Bank H. sei eine Schenkung von E. an F. angege- ben worden (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2 f.).

Die Gelder seien anschliessend auf Bankbeziehungen ins Ausland überwie- sen worden. So seien sie auf ein Konto von F. bei der Bank P. transferiert worden, wie auch auf vier namentlich genannte Trusts mit Sitz in Jersey, welche von der Schweiz aus verwaltet und geleitet worden seien. F. habe sie in Absprache mit seinem Vater zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 24. März 2015 gegründet. Die den Trusts zugrunde liegenden

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Unternehmen hätten Grundstücke in Grossbritannien erworben. F. habe seinen Vater, den tatsächlichen Eigentümer der Vermögenswerte, bei jeder Immobilieninvestition konsultiert. Die Konten bei der Bank H. seien zwischen Oktober 2014 und August 2015 saldiert worden (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2 f.).

C. Die BA verurteilte E. mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2017 wegen Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 3'000.--. F. wurde von der BA mit Strafbefehl vom

5. Dezember 2019 wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- verurteilt (BB.2024.103 act. 1.1 S. 3).

D. Die BA eröffnete am 14. September 2020 das Strafverfahren SV.20.0406 gegen A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») wegen Verdachts auf einfache Geldwäscherei (ab 28. April 2021 wegen qualifizierter Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 2 StGB). A. sei von 2006 bis 2013 Kundenberater bei der Bank G. und anschliessend externer Vermögensverwalter bei Bank H. gewesen. Er sei in seinen Funktionen an den im Zeitraum von 2009 bis 2014 erfolgten Transaktionen (vgl. lit. B vorstehend) beteiligt gewesen. Gemäss Ermittlungen der BA handle es sich dabei um Geldwäschereihandlungen. Die BA verdächtigte A. in seinen jeweiligen Funktionen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht erfüllt zu haben, insbesondere nicht die ihn als Kundenberater der Bank G. treffenden Kontroll- und Prüfungs- pflichten. Dabei habe er um den kriminellen Ursprung der Gelder gewusst oder er hätte ihn zumindest annehmen müssen (BB.2024.103 act. 1.1 S. 1 f., 4).

Die BA führte im Wesentlichen die folgenden Untersuchungshandlungen durch (BB.2024.103 act. 1.1 S. 3–5): • Beizug von Akten aus dem Verfahrenskomplex «D.»; • Edition von Bankbeziehungen mit Mitteilungsverbot; • Bewilligte rückwirkende Überwachung von Telefonanschlüssen von A.; • Hausdurchsuchungen bei A. sowie am Geschäftssitz der M. AG, wobei hinsichtlich der sichergestellten Unterlagen die Siegelung verlangt wurde; • Antrag um Entsiegelung an das ZMG Zürich, welcher das ZMG mit Urteil vom 14. September 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts abwies; Weiterzug ans Bundesgericht, das mit Urteil vom 31. August

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2022 die Sache zurück ans ZMG wies. Die Siegelungsgesuche wur- den am 22. Oktober 2022 nach Einigung mit der BA zurückgezogen. • Einvernahmen mit dem Beschuldigten und Auskunftspersonen, auch rechtshilfeweise; • Bericht BKP zur Auswertung der Daten und Bericht der FFA zur Analyse der Geldflüsse; • Mitteilung an A. vom 18. März 2024 des Verfahrensabschlusses mit Hinweis auf die Möglichkeit von Beweisanträgen sowie Entschädi- gungsforderungen. A. machte am 29. April 2024 eine Entschädigung von Fr. 1'841'634.25 geltend.

E. Am 18. Juli 2024 stellte die BA das gegen A. wegen qualifizierter Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafverfahren SV.20.0406 ein. Zur Einstellung führte, dass die BA keinen äusserlich wahrnehmbaren, konkreten und objektiven Umstand habe beweisen können, der A. einen relevanten Vorsatz hinsichtlich der Geldwäschereinhandlungen hätte nach- weisen können. Da damit die anklageübliche Verurteilungswahrscheinlich- keit für die fraglichen Vorwürfe nicht gegeben sei, sei das Verfahren einzu- stellen. Hinzu komme, dass die mutmasslich inkriminierten Geldwäscherei- handlungen sich zwischen 2008 und 2009 ereignet hätten und zwischenzeit- lich verjährt seien (BB.2024.103 act. 1.1 S. 30–37).

Mit Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2024 auferlegte die BA A. die Verfah- renskosten von Fr. 57'873.37 und richtete ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Dispositiv Ziff. 2 und 3; BB.2024.103 act. 1.1 S. 39– 42).

F. Mit Beschluss BB.2024.103 der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts vom 15. April 2025 wurde die dagegen von A. erhobene Beschwerde gutgeheissen, Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 18. JuIi 2024 aufgehoben und wurden die Verfahrenskosten von Fr. 57’873.37 auf die Staatskasse genommen. Ebenso hob das Gericht Dispositiv Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 18. JuIi 2024 auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung an die Bundes- anwaltschaft zurück.

G. Am 15. August 2025 erliess die BA folgende Verfügung:

1. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 71'414.25 für die Kosten der Vertei- digung entschädigt.

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2. Es wird keine Entschädigung für die geltend gemachten Positionen Salär- kürzung, entgangene Arbeitgeber-Beiträge AHV/IVEO, entgangene Arbeit- geber-Beiträge berufliche Vorsorge Karriereschaden ausgerichtet.

3. Eröffnung …

H. Gegen diese Verfügung gelangt A. am 29. August 2025 an die Beschwerde- kammer mit folgenden Anträgen:

1. a) Dispositiv-Ziff. 1 der Entschädigungsverfügung vom 15. August 2025 sei auf- zuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Kosten der Verteidigung ein Betrag von mindestens Fr. 150'411.45 auszurichten;

b) Dispositiv-Ziff. 2 der Entschädigungsverfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von mindestens Fr. 1'589'474.25, nebst Zins zu 5% seit 29. April 2024 auf Fr. 639'455.00, auszurichten;

2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Entschädigungsverfügung vom 15. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung für die Verteidigung und für wirtschaftliche Einbussen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Er stellt zugleich den prozessualen Antrag, der BA sei zur Einreichung der Beschwerdeantwort eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzusetzen.

Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2025, die Beschwerde vom 29. August 2025 sei vollumfänglich abzuweisen (act. 5). Die Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. A. reichte seine Beschwerdereplik am 20. Oktober 2025 ein (act. 10). Die Duplik der BA erging am 30. Oktober 2025 (act. 12) und wurde A. am 31. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 13). A. reichte am 11. November 2025 unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 14), die der BA am

13. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m.

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Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei grundsätzlich sämtliche Punkte der Ein- stellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung, an- gefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom

15. Juli 2011 E. 1.1; vgl. auch HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar,

E. 1.2 Die Verfügung vom 15. August 2025 betrifft die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Zusammenhang mit der eingestellten Strafuntersuchung SV.20.0406; sie ist somit beschwerdefähig. In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 19. August 2025 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingegangene Verfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Nach dem revidierten Art. 429 StPO ist sowohl die beschuldigte Person als auch ihre Wahlverteidigung legitimiert, den Entscheid über die Entschädi- gung der Wahlverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anzufechten. Dies gilt unabhängig davon, dass die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 3 direkt der Wahlverteidigung zuzusprechen ist (BGE 151 IV 84 ff. E 2.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,

b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug.

2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Die Strafbehörde kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen

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(Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Scha- den liegt beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom

10. Juni 2014 E. 3.1).

2.3 Am 29. April 2024 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers der Be- schwerdegegnerin seine Honorarnote für die Strafverteidigung im Verfahren SV.20.0406 für die Zeit vom 11. Mai 2021 bis 21. März 2024 ein. Er bean- tragte eine Entschädigung von Fr. 200‘039.00 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.). Unter dem Titel wirtschaftliche Einbussen des Beschwerdeführers machte er Saläreinbussen von Fr. 491'671.--, für entgangene Arbeitgeber- Beiträge in die AHV/IV/EO Fr. 52'121.--, für entgangene Arbeitgeber-Bei- träge in die berufliche Vorsorge Fr. 147'784.25 und für den ihm entstandenen Karriereschaden Fr. 950'019.--, total Fr. 1'841'634.25, geltend (Verfahrens- akten, pag. 16.3-0511 ff.). Die geltend gemachte Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen begründete er zusammengefasst damit, dass er von seinem Arbeitsvertrag als CEO der Q. SA zu einem Jahresfixgehalt von Fr. 300'000.-- am 12. Mai 2021 freigestellt worden sei und am 28. Juni 2021 einer Vereinbarung habe zustimmen müssen, wonach das Gehalt ab 1. Juli 2021 auf Fr. 150‘000.-- reduziert und das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2023 bzw. zufolge Verkaufs der Gesellschaft mit Wirkung per 30. April 2023 beendet worden sei.

2.4 Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 forderte die Bundesanwaltschaft die Ver- teidigung zur Einreichung einer bereinigten Honorarnote auf (Verfahrens- akten, pag. 16.3 0565), welche die Verteidigung sodann mit Schreiben vom

27. Juni 2025 einreichte (Verfahrensakten, pag. 16.3 0568 ff.). Im Begleit- schreiben hielt sie fest, die Honorarnote sei um die beiden von der Bundes- anwaltschaft bemängelten Punkte (leistungserbringende Personen / Reise- zeit) ergänzt worden. Unproduktive Wartezeiten seien nicht erinnerlich. Die gewünschten Ergänzungen seien in blauer Schrift erfolgt.

2.5 Mit Verfügung vom 15. August 2025 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter dem Titel Verteidigungsaufwand (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) insgesamt Fr. 71'414.25 zu. Für die geltend gemachten Posi- tionen Salärkürzung, entgangene Arbeitgeber-Beiträge AHV/IVEO, entgan- gene Arbeitgeber-Beiträge berufliche Vorsorge und Karriereschaden wurde dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet (act 1.2).

E. 3 Rechtliches Gehör

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiche die BA von der geltend gemachten Entschädigung für Verteidigungs- kosten respektive wirtschaftlichen Einbussen massgeblich ab, sei der Ver-

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teidigung zu entsprechenden Einwendungen vor der Entscheidung das rechtliche Gehör zu gewähren. Vorliegend sei die BA von den geltend gemachten Entschädigungspositionen massiv abgewichen: Die Entschädi- gung für Verteidigungskosten sei von Fr. 200'039.-- auf Fr. 71'414.75 gekürzt worden, diejenige für wirtschaftlichen Einbussen von rund Fr. 1.64 Mio. auf Fr. 0.00. Dessen ungeachtet habe die BA das rechtliche Gehör zu ihren dies- bezüglichen (tatsächlichen und rechtlichen) Einwendungen umfassend verweigert. Der Beschwerdeführer habe sich angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur mittels der vorliegenden Beschwerde das rechtliche Gehör verschaffen können. Somit seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens – unabhängig von dessen Ausgang – auf die Staatskasse zu nehmen und die diesbezüglichen Anwaltskosten des Beschwerdeführers seien vollständig zu entschädigen (act. 1 S. 5 f.).

E. 3.2 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 mit Hinweis). Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überle- gungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheb- lichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien An- spruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 m.w.H.).

E. 3.3 In Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person hat die Beschwerdekammer wiederholt festgehalten, dass das rechtliche Gehör der Verteidigung oder deren Mandanten nicht Gelegenheit gibt, sich zur vorge- sehenen Entschädigung vorab zu äussern. Die Beurteilung erfolgt von Am- tes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom

16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kürzung des geltend

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gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). Zwar mag es sinnvoll sein, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu bereits vor der Fest- setzung des Honorars ausgetauscht werden und nicht erst im Beschwerde- verfahren. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung muss aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (s. zuletzt Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.128 vom 22. April 2025 E. 2.2.3; BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Mit der Einreichung der Honorarnote und der Quantifizierung der von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen im Entschädigungsgesuch vom 29. April 2024 ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Be- urteilung der Entschädigung Genüge getan (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht. Etwas anderes lässt sich auch aus dem vom Beschwer- deführer erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer BB.2020.79 vom

28. Juni 2022 (vgl. act. 10 S. 5 f.) nicht ableiten. Dass die Beschwerdegeg- nerin den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet und damit diesen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht geltend gemacht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4 Verteidigungskosten

E. 4.1 Ihren Entscheid vom 15. August 2025 zur Kürzung des geltend gemachten Honoraranspruchs auf insgesamt Fr. 71'414.25 begründete die Beschwer- degegnerin damit, dass keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Komplexität bestünden, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht, weshalb sie für das vorliegende Strafverfahren den praxisüblichen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- als angemessen erachte. Vom geltend gemachten Ho- norar von Fr. 180'306.-- für die Aufwendungen zwischen dem 11. Mai 2021 und 21. März 2024 – berechnet anhand eines Verteidigungsaufwandes von 515.16 Stunden und eines Stundenansatzes von Fr. 350.-- – sei zunächst eine Reisezeit von total 10 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- festzusetzen. Nebst den durch die Verteidigung gekennzeichneten Reisezeiten sei auch bei den Positionen vom 24. Juni 2021, 23. Mai 2022,

25. Januar 2023 und 1. Februar 2023 eine entsprechende Reisezeit festzu- setzen. Für die am 21. März 2022 in Bern stattgefundene Einvernahme sei

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die Reisezeit von 1.5 Stunden auf 3 Stunden erhöht worden, da die Hin- und Rückreise von der Kanzlei der Verteidigung in Zürich zum Einvernahmezent- rum in Bern gemäss Google Maps deutlich länger dauere als die angegebe- nen 1.5 Stunden für beide Wege. Eine Vergütung für rechtliche Abklärungen, welche sich allesamt um grundlegende Fragen dieses Rechtgebietes be- schränkten, sei nicht angezeigt, weshalb sich eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen um 98.94 Stunden rechtfertige. Der Beizug eines zweiten Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt R. sei lediglich für das Entsiegelungsverfahren betreffend die M. AG bewilligt worden. Auf der am 27. Juni 2025 eingereichten Honorarnote seien jedoch noch Leistun- gen der Rechtsanwältinnen S. und T. im Umfang von 46.68 Stunden aufge- führt. Es sei daher eine weitere Kürzung um diese 46.68 Stunden vorzuneh- men.

Die Leistungspositionen von Rechtsanwalt R. wiesen die Aufwendungen betreffend das Entsiegelungsverfahren der M. AG nicht separat aus. Es liege zudem nahe, dass die Rechtsschriften in den beiden Entsiegelungsverfah- ren nicht komplett unabhängig verfasst worden seien und die aufgeführten Arbeiten beiden Entsiegelungsverfahren gedient hätten. Seine Leistungen seien daher hälftig auf das Entsiegelungsverfahren bezüglich der M. AG und hälftig auf dasjenige bezüglich A. zu verteilen. Die Positionen von Rechtsan- walt R. vom 7. Juni 2021, 1., 2., 4., 13., 21. und 23. Juli 2021, 12., 13. und

16. August 2021, 26. und 29. November 2021, 13., 20. und 24. Januar 2022 sowie vom 3. und 7. Februar 2022 seien daher insgesamt um die Hälfte, das heisst um 25.9 Stunden, zu kürzen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit drei Einvernahmen im September 2022 gäben Anlass zu weiteren Kür- zungen. Im Rahmen der Einvernahmen von E. und F. mache die Verteidi- gung Aufwendungen – nach Abzug derjenigen für rechtliche Abklärungen und der Kürzungen der Leistungspositionen von Rechtsanwalt R. – in der Höhe 54.75 Stunden geltend, darunter 1.5 Stunden Reisezeit. Von den so verbleibenden 53.25 Stunden entfielen 33.25 Stunden auf die Vorberei- tungsphase der drei Einvernahmen, wovon Aufwendungen in der Höhe von 17.25 Stunden als angemessen zu betrachten und somit zu entschädigen seien. Hinzu kämen die Aufwendungen anlässlich der Einvernahmetermine von AA. vom 26. September 2022, von E. vom 27. September 2022 sowie von F. vom 28. September 2022. Bei diesen rechtfertige sich ein jeweiliger Abzug von 1.5 Stunden, zumal diese Einvernahmen schon im Rahmen der bereits vergüteten 17.25 Stunden hätten vorbereitet werden können. Dies ergebe eine Kürzung der ursprünglichen 53.25 Stunden auf 32.75 Stunden. Weiter übersteige der geltend gemachte Aufwand für einzelne Positionen den angemessenen Rahmen bei einem Verfahren ohne ausserordentliche sachliche oder rechtliche Komplexität erheblich. Vorliegend falle insbeson-

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dere der Aufwand für mehrere mehrstündige Besprechungen ins Auge. So werde mit den Positionen vom 19., 25. und 27. Mai 2021, 22. Juni 2021,

E. 4.2 Zu den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, dass die Staatskasse die Kosten der Verteidigung trägt. Aller- dings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt wer- den kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist vom Staat zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Auf- wand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die zu entschädigenden Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestel- lung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Der Aufwand des Verteidigers in einem Beschwer- deverfahren (Art. 436 StPO) ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen und ist nicht in der Entschädigung ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, sowie nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom

2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Dem erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 15). Nicht zu entschädigen sind interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (anstelle vieler s. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2023.5 vom 28. Oktober 2024 E. 5.5.2; SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 5.4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts

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CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 E. 3.2.5). Auch wenn eine Partei mehrere Rechtsbeistände beiziehen kann (s. Art. 127 Abs. 2 StPO), ist der durch die Mehrfachvertretung bedingte Mehraufwand nicht durch den Staat zu vergü- ten (s. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 127 StPO N. 5 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Auf- wand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbe- halt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Umfang des Mandates sowie der Stundenansatz, der zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Die Entschädi- gung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den am Gerichtsstand geltenden Anwaltstarifen (s. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_392/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.1), in Bundesstrafverfahren nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162; vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 15 f.). Gemäss BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigespro- chenen bzw. aus dem Verfahren entlassenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 7.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei aus- nahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 BStKR). Die mit Honorarnote der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen sind aufzulisten und haben nachvollziehbar und prüfbar zu sein. Der er-

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forderliche Detaillierungsgrad findet zwar seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, aus der Honorarnote hat jedoch hervorzugehen, wieviel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17b).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist nicht anders als ein Sachgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen in Bezug auf das eingestellte Verfahren zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermes- sensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorlie- genden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 2.3; BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4). Da der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprü- fungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsauf- wand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der (amtlichen) Verteidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.4).

E. 4.4 Stundenansatz

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Kürzung des geltend gemachten Stunden- ansatzes seines Verteidigers auf Fr. 230.--. Vorliegend sei von einem Fall mit überdurchschnittlicher bzw. sehr hoher Komplexität auszugehen. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend für die Bemühungen seines Vertei- digers mit dem gemäss Art. 10 BStKR zulässigen Höchststundensatz von Fr. 300.-- zu entschädigen. Er wiederholt in der Beschwerde seinen Hinweis im Schreiben vom 29. April 2024, wonach das geltend gemachte Honorar «mit Blick auf die Schwierigkeit und den internationalen Hintergrund des Falles, der drohenden Strafe und der Tatsache, dass die Verteidigung gegenüber der auf Geldwäschereidelikte und Compliance-Fragen speziali- sierten Bundesanwaltschaft wahrzunehmen war», begründet sei. In der Beschwerdereplik des ersten Beschwerdeverfahrens vom 3. Oktober 2024

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sei ergänzend darauf hingewiesen worden, dass «mit dem Beschwerde- führer sieben Einvernahmen und weitere sieben Einvernahmen mit Aus- kunftspersonen (davon drei rechtshilfeweise) durchgeführt [wurden], welche allesamt jeweils mehrere Stunden dauerten und akribisch zusammenge- tragene Bankunterlagen betreffend mehrere Bankbeziehung über mehrere Jahre umfassten» (act. S. 8 f.).

E. 4.4.2 Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Ver- fahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 7.2; BE.2017.5 vom

30. August 2017 E. 2.3.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.6).

E. 4.4.3 Die lange Verfahrensdauer sowie das grosse Aktenvolumen und der damit verbundene Zeitaufwand sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, nicht im Rahmen der Festlegung des Stundenansatzes, sondern des Stundenaufwandes zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 7.5.4, BB.2011.32 vom

23. August 2011 E. 3.2.2 in fine). Dasselbe gilt mit Bezug auf die «mit dem Beschwerdeführer (durchgeführten) sieben Einvernahmen und weitere(n) sieben Einvernahmen mit Auskunftspersonen (davon drei rechtshilfeweise) […], welche allesamt jeweils mehrere Stunden dauerten». Auch der Um- stand, dass im Rahmen des Strafverfahrens «komplexe und hinsichtlich Pflichtenumfang teilweise unscharfe Compliance-Aufgaben in Rahmen einer arbeitsteiligen Organisation» zu beurteilen waren, vermag eine besondere Schwierigkeit nicht zu begründen. Bei Geldwäschereidelikten, wie sie vor- liegend zur Diskussion standen, ist im Rahmen des Beweisverfahrens regel- mässig eine Klärung der Verantwortlichkeiten vorzunehmen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf den internatio- nalen Hintergrund des Falles, die drohende Strafe und die Tatsache, dass die Verteidigung gegenüber der auf Geldwäschereidelikte und Compliance- Fragen spezialisierten Bundesanwaltschaft wahrzunehmen war, keine hohe Komplexität darzutun, zumal der Verteidiger unbestrittenermassen als ausgewiesener Fachexperte auf diesem Gebiet gilt. Die Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist somit nicht zu beanstanden; die Beschwerdegegnerin hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 4.5 Zeitaufwand Die Beschwerdegegnerin hält zur eingereichten Honorarnote zutreffend fest, der geltend gemachte Zeitaufwand werde in der Honorarnote nicht nach Tätigkeit aufgeschlüsselt. Erfolgten am selben Tag unterschiedliche Aktivitä- ten, so seien diese in einer einzigen Tagesposition aufgeführt worden.

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Fänden sich darunter sowohl Leistungen, die zu entschädigen seien, als auch solche, welche nicht aus der Staatskasse zu vergüten seien und sei entsprechend lediglich ein Gesamtzeitbedarf vermerkt worden, so fehle die Angabe, wieviel Zeit die einzelnen Leistungen in Anspruch genommen hätten. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb gehalten gewesen, den nicht detailliert nachvollziehbaren Zeitaufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (act. 5 S. 3 f.).

E. 4.6 Reisezeit

E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die BA von den geltend gemachten produktiven Stunden 10 Stunden bloss als unproduktive Reisezeit mit Fr. 200.-- entschädigt habe. Die BA gehe hinsichtlich der Einvernahmen vom

24. Juni 2021, 23. Mai 2022, 25. Januar 2023 und 1. Februar 2023 ohne weitere Erklärung davon aus, in der dort geltend gemachten produktiven Zeit (Teilnahme an Einvernahme, Vor- resp. Nachbereitung) seien auch Reise- zeiten enthalten. Dies sei jedoch unzutreffend und werde auch nicht begrün- det. Es sei dem Beschwerdeführer freigestanden, hinsichtlich der fraglichen Einvernahmen angesichts der kurzen Anreisezeiten des Verteidigers inner- halb Zürichs keine zusätzlichen Reisezeiten geltend zu machen. Soweit die BA diese Reisezeiten von Amtes wegen berücksichtigt haben wolle, wäre der diesbezügliche Stundenaufwand nicht in Abzug zu bringen, sondern zusätzlich zum geltend gemachten produktiven Stundenaufwand zu ent- schädigen. Was die Reisezeit zum Einvernahmezentrum in Bern am

21. März 2022 betreffe, verkenne die BA, dass Reisezeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln auch produktiv genutzt werden könnten (act. 1 S. 9).

E. 4.6.2 Hinsichtlich der vorgenommenen Abgrenzungen für Reisezeit merkt die Beschwerdegegnerin an, dass die Verteidigung für die Einvernahmen am Standort Zürich jeweils 30 Minuten für An- und Rückfahrt ausgewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin habe nach Treu und Glauben daher die Annahme getroffen, dass die Verteidigung solche Reisezeiten konsequent in Rech- nung stelle, weshalb sie (die Beschwerdegegnerin) die fehlenden Reise- zeiten an den genannten Daten entsprechend ausgeschieden habe. Für die Einvernahme von CC. am 21. März 2022 in Bern ergebe sich eine zu ver- gütende Anwesenheit des Verteidigers von 6.5 Stunden anstelle der in der Entschädigungsverfügung vom 15. August 2025 veranschlagten 6 Stunden. Mit Tagespositionen vom 15. und 17. März 2022 seien bereits Vorberei- tungsarbeiten in Hinblick auf die Einvernahme von CC. vergütet worden, weshalb eine weitere Vergütung am Tag der Einvernahme während der Zug- reise ausser Betracht falle. Von den 9 veranschlagten Stunden seien somit die verbleibenden 2.5 Stunden als Reisezeit für die An- und Rückreise zu entschädigen (act. 5 S. 4 f.).

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E. 4.6.3 Dass die Beschwerdegegnerin für die jeweilige Teilnahme der Verteidigung an Einvernahmen Reisezeiten ausgeschieden hat, auch bei Einvernahme- terminen, für welche in der ergänzten Honorarnote keine solchen vermerkt sind, lag in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Angesichts dessen, dass die Verteidigung in der Honorarnote für die Teilnahme an den oben erwähnten Einvernahmen ohne Differenzierung ein Stundentotal aufführte, muss davon ausgegangen werden, dass darin auch Reisezeit enthalten ist. Für die Ein- vernahme von CC. vom 21. März 2022 in Bern sind entsprechend den obi- gen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht 3, sondern 2.5 Stunden als Reisezeit auszuscheiden. Von den in der Honorarnote insgesamt aufge- führten 515.16 Stunden sind mithin 9.5 Stunden zum reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- für Reisezeit zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass Reisezeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln auch produktiv genutzt werden können (vgl. act. 1 S. 10), darf – besonders bei längeren Reisezeiten, wenn auch mit Unterbrüchen – als selbstverständlich angenommen werden und bleibt auf den zu entschädigenden reduzierten Stundenansatz ohne Einfluss.

E. 4.7 Entschädigung für rechtliche Abklärungen

E. 4.7.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der Be- schwerdegegnerin in der Entschädigungsverfügung vorgenommene Kür- zung des Aufwandes von 98.94 Stunden für Rechtsabklärungen. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, ob und inwieweit es sich bei den ab- geklärten Rechtsfragen um «gewöhnliche» (grundlegende) oder aber «aus- sergewöhnliche» (nicht grundlegende) Rechtsfragen handle. Ebenfalls lege die BA nicht dar, anhand welcher Kriterien gegebenenfalls über diese Frage zu entscheiden wäre. Die pauschale Nichtentschädigung des Aufwandes für Rechtsabklärungen durch die Vorinstanz erweise sich insoweit als unbe- gründet und willkürlich. Massgeblich für die Entschädigungspflicht betreffend Rechtsabklärungen könne gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO somit einzig sein, ob der diesbezügliche Aufwand für die Ausübung der Verfahrensrechte «angemessen» war. Ein grundsätzlicher Vorbehalt betreffend Rechtsabklä- rungen sei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu entnehmen und bedürfte einer klaren gesetzliche Grundlage. Auch in der Gerichtspraxis würden rechtliche Abklärungen nicht generell ausgeschlossen. In der Beschwerde werden sodann verschiedene Fragen aufgelistet, bei denen es sich um «ausser- gewöhnliche» Rechtsfragen handle, deren vertiefte Abklärung notwendig bzw. mindestens «angemessen» gewesen sei (act. 1 S. 10 ff.).

E. 4.7.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der Aufwand für rechtliche Abklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen nach konstanter Praxis keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2016.289

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vom 7. März 2017 E. 4.2; und BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Im Urteil vom 10. September 2025 hielt die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, die Vorinstanz habe willkürfrei auf den Leitfaden amtli- che Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verwiesen, wonach des sich beim Rechtsstudium – mit Ausnahme der Klärung ausser- gewöhnlicher Rechtsfragen – um nicht entschädigungspflichtige Aufwen- dungen handle (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2025 und 6B_383/2025 vom 10. September 2025 E. 5.4). An der entsprechenden Entschädigungs- praxis ist ungeachtet der vom Beschwerdeführer geäusserten grundsätz- lichen Kritik festzuhalten. Was die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Rechtsfragen anbelangt, überschreitet die Beschwerdegegnerin ihr Ermes- sen nicht, wenn sie festhält, bei den vorliegend abzuklärenden Rechtsfragen habe es sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um aussergewöhnliche Rechtsfragen gehandelt, sondern um Standardfragen, die sich im Zusammenhang mit Bankkundenberatern stellen würden (vgl. act. 5 S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin in der Entschädigungs- verfügung vorgenommene Kürzung des Aufwandes von 98.94 Stunden für Rechtsabklärungen ist somit nicht zu beanstanden.

E. 4.8 Beizug weiterer Rechtsanwälte

E. 4.8.1 Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Hono- rarnote um 46.68 Stunden für Leistungen der Rechtsanwältinnen S. und T., wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, gestützt auf welche Rechtsbestimmung der Beizug eines zweiten Rechts- anwaltes derselben Kanzlei bzw. einer entsprechenden Arbeitsteilung bei der Wahlverteidigung einer Bewilligung der BA bedürfe. Dass dies – etwa aufgrund von Doppelspurigkeiten oder unverhältnismässig langer Einarbei- tungszeit – zu Mehrkosten geführt habe, sei zu Recht nicht behauptet worden. Ausgangsgemäss seien die unter diesem Titel in Abzug gebrachten 46.68 Stunden wieder aufzurechnen (act. 1 S. 14).

E. 4.8.2 Die beschuldigte Person kann gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO zwei oder meh- rere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Im Rahmen einer privaten Verteidigung kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen sich von mehreren Perso- nen verteidigen zu lassen, so wenn beispielsweise sehr unterschiedliche Straftatbestände zur Debatte stehen, die je sehr spezifische Fachkenntnisse verlangen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 127 StPO N. 5). Unter dem Aspekt der Entschädigungspflicht des Staates nach Art. 429 Abs. 1 StPO ist zu fragen, ob jene Aufwendungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, dass die Staatskasse die

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Kosten der Verteidigung trägt. Eine Aufteilung der Verteidigungsarbeit auf mehrere Personen derselben Anwaltskanzlei ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, Art. 12 Abs. 1 BStKR erwähne die Anwältin und den Anwalt in der Einzahl, weshalb nur eine Person als amtliche Verteidigung bestellt und entschädigt werde und auch bei der Wahlverteidigung der beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt werde, nur die Aufwendungen eines Verteidigers entschädigt werden könnten (act. 5 S. 5), kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Einerseits liegt es zwar in der Natur der Sache, dass sich jede mit- arbeitende Person zumindest in gewissem Umfang in das Dossier einlesen und einarbeiten muss, womit der Aufwand insgesamt grösser werden kann. Anderseits sind aber die aufgewendeten Arbeitsstunden zu entschädigen, solange aufgrund der Mitarbeit mehrerer keine Mehrkosten entstehen. Der- gleichen ist aufgrund der eingereichten Honorarnote nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Dass und allen- falls in welchem Umfang die Mitarbeit der Rechtsanwältinnen S. und T. – etwa aufgrund von Doppelspurigkeiten oder unverhältnismässig langer Ein- arbeitungszeit – zu Mehrkosten geführt haben soll, wurde weder in der Ent- schädigungsverfügung noch im Rahmen des Schriftenwechsels dargetan. Allfällige Doppelspurigkeiten dürften überdies bereits im Zusammenhang mit der Kürzung des in Rechnung gestellten Aufwandes für interne Besprechun- gen ausgeglichen worden sein. Die entsprechende Honorarkürzung erweist sich damit angesichts der konkreten Umstände als nicht gerechtfertigt und die 46.68 Stunden sind zu entschädigen.

E. 4.9 Aufwendungen betreffend zwei Siegelungsverfahren

E. 4.9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Kürzung des Stundenaufwandes um 25.9 Stunden im Zusammenhang mit zwei Siegelungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin habe Aufwendungen von Rechtsanwalt R. für die beiden Siegelungsverfah- ren betreffend den Beschwerdeführer einerseits und die M. AG anderseits hälftig geteilt. Sie verkenne, dass zwei separate Verfahren immer mehr Aufwand verursachten, als nur ein Verfahren. Zudem seien in den beiden Siegelungsverfahren komplett unterschiedliche Beschlagnahmeunterlagen zu sichten und hinsichtlich der Verfahrensrelevanz zu beurteilen gewesen. Das Vorbringen, dass die Aufwendungen für beide Verfahren gegebenen- falls nicht «komplett unabhängig» erfolgt seien, ändere nichts daran, dass der für beide Verfahren erfasste Gesamtaufwand angefallen und zu entschä- digen sei. Ausgangsgemäss seien die von der BA unter diesem Titel in Abzug gebrachten 25.9 Stunden wieder aufzurechnen (act. 1 S. 14).

E. 4.9.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die entsprechende Kürzung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Die Leistungspositionen von Rechts-

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anwalt R. wiesen die Aufwendungen betreffend das Entsiegelungsverfahren der M. AG nicht separat aus. Es liege zudem nahe, dass die Rechtsschriften in den beiden Entsiegelungsverfahren nicht komplett unabhängig verfasst worden seien und die aufgeführten Arbeiten beiden Entsiegelungsverfahren gedient hätten. Seine Leistungen seien daher hälftig auf das Entsiegelungs- verfahren bezüglich der M. AG und hälftig auf dasjenige bezüglich des Beschwerdeführers zu verteilen. Die Positionen von Rechtsanwalt R. vom

E. 4.9.3 Zu Recht stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass in der Honorarnote vom

29. April 2025 keine Aufschlüsselung der Aufwendungen auf die beiden Entsiegelungsverfahren vorgenommen wurde. Auch wenn in den beiden Siegelungsverfahren unterschiedliche Beschlagnahmeunterlagen zu sichten und zu beurteilen waren, ist der Beschwerdegegnerin auch darin beizupflich- ten, dass die Rechtsschriften nicht komplett unabhängig verfasst worden sein konnten und die aufgeführten Arbeiten beiden Entsiegelungsverfahren gedient haben. Mit der Kürzung des geltend gemachten Aufwandes um 25.9 Stunden hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.

E. 4.10 Bezüglich der weiteren von der Beschwerdegegnerin in der Entschädigungs- verfügung vom 15. August 2025 vorgenommenen Kürzungen bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen vor. Die Beschwer- degegnerin hat die entsprechenden Kürzungen in Wahrnehmung des ihr zustehenden Ermessens vorgenommen, weshalb diese nicht zu beanstan- den sind. Der zu entschädigende Aufwand für die Zeit von Mai 2021 bis

31. Dezember 2023 beläuft sich somit im Vergleich zur Aufstellung der Be- schwerdegegnerin auf (263.83 Stunden + 0.5 Stunden [Einvernahme statt Reisezeit; E. 4.5] + 46.68 Stunden [E. 4.7]) total 311.01 Stunden; nach dem Tarif für die Reisezeit fallen 9.5 Stunden an. Der Mehrwertsteuersatz beläuft sich für die Zeit von Mai 2021 bis Dezember 2023 auf 7.7%, ab 1. Januar 2024 auf 8.1%. Bei dem von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Honorar für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis März 2024 hat es sein Bewenden.

E. 4.11 Die Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte berechnet sich somit wie folgt:

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Honorar inkl. Auslagen und MwSt. für den Zeitraum Mai 2021 bis März 2024 (Fr.) Zeitaufwand für Mai 2021 bis 31.Dezember 2023: Total 311.01 Std. à Fr. 230.-- 71'532.30 Spesenpauschale von 3% 2‘145.95 Zeitaufwand Reise: 9.5 Std à 200.-- 1‘900.00 Zwischentotal 75‘578.25 MwSt. 7.7% auf 75‘578.25 5‘819.50 Zeitaufwand für 1. Januar 2024 bis März 2024: Total 7.6 Std. à 230.-- 1'748.00 Spesenpauschale von 3% 52.45 Zwischentotal 1'800.45 MwSt. 8.1% auf Fr. 1'800.45 145.85 Total 83‘344.05

5. Entschädigungsanspruch für wirtschaftliche Einbussen 5.1 Zur Begründung der von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. April 2024 aus, er habe am 30. Dezember 2020 einen Arbeitsvertrag in der Funktion als CEO mit der Q. SA unterzeichnet und die Stelle entsprechend per 1. Februar 2021 angetreten. Als Salär sei ein Jahresfixgehalt von Fr. 300'000.-- vereinbart gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er selbst noch keine Kenntnis von der gegen ihn eröffneten Straf-untersuchung gehabt. Diese sei ihm erst im Rah- men der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2023 bei ihm zuhause sowie bei seinem vormaligen Arbeitgeber, der M. AG, zur Kenntnis gelangt. Da die Q. SA ihre Büroräumlichkeiten am gleichen Ort wie die M. AG gehabt habe, habe man den Aufmarsch der Bundeskriminalpolizei selbstredend auch bei der Q. SA miterlebt. Noch am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer die Q. SA über den Hintergrund der Hausdurchsuchung und seine diesbezügli- che Sicht der Dinge offen informieren müssen und wollen. Bei der Q. SA sei man nachvollziehbar schockiert gewesen über das Vorgefallene und über die gegen ihren neuen CEO erhobenen Vorwürfe, sodass diese ihn mit Schreiben vom 12. Mai 2021 – mithin einen Tag nach der Hausdurch- suchung – per sofort freigestellt habe. Am 28. Juni 2021 habe der Beschwer- deführer in eine ihm von der Q. SA unterbreitete Vereinbarung eingewilligt, gemäss welcher sein Bruttosalär während und zufolge der Freistellung um

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50% gekürzt worden sei. Darüber hinaus habe er zustimmen müssen, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2023 auslaufen werde. Hätte er diesen Konditionen nicht zugestimmt, hätte er eine Entlassung innerhalb einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mit vollständigem Einkommensverlust zu gewärtigen gehabt. Durch Unterzeichnung der Vereinbarung habe er sich für die Dauer der Strafuntersuchung bzw. bis zum 31. Dezember 2023 zu- mindest die Hälfte seines vormaligen Salärs sichern können. Ab Juli 2021 habe das monatliche Brutto-Gehalt folglich lediglich Fr. 12'500.-- anstatt der ursprünglich vereinbarten Fr. 25'000.-- betragen. Diese Kürzung sei direkt kausal und einzig und allein auf die gegen ihn eröffnete und während drei Jahren andauernde Strafuntersuchung zurückzuführen. Ohne die Strafunter- suchung hätte er entsprechend dem nur kurz zuvor unterzeichneten Arbeits- vertrag ein monatliches Salär von Fr. 25'000.-- erhalten. Die Strafunter- suchung sei folglich direkt und adäquat kausal sowohl für die Freistellung des Beschwerdeführers wie auch für die Salärkürzung um 50%, wie DD., ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Q. SA, mit Schreiben vom 19. April 2024 zudem ausdrücklich bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Q. SA nach Innen eine zentrale Integrations- und Führungsperson und als schweizer-italienisch-brasilianischer Dreifachbürger nach Aussen ein wichti- ger Ansprechpartner für internationale Kunden gewesen. Zufolge seiner Freistellung habe die Q. SA im Jahre 2022 zwei wichtige Kunden verloren; der Umsatz der Q. SA sei eingebrochen und zudem habe ihr die professio- nelle Führung durch den Beschwerdeführer als CEO gefehlt. Als Folge all dieser Probleme habe sich das bisherige Aktionariat der Q. SA (im Umfang von 33% auch der Beschwerdeführer) zu deren Verkauf entschieden. Da den Käufern die Übernahme und Bezahlung eines freigestellten Mitarbeiters nicht zumutbar gewesen sei, sei das Arbeitsverhältnis des Beschwerdefüh- rers mit der Q. SA mit Wirkung per 30. April 2023 beendet worden. Der Kauf- preis für die Aktien der Q. SA sei angesichts der durch das Strafverfahren bewirkten Freistellung des Beschwerdeführers und des daraus resultieren- den Umsatzeinbruchs unvorteilhaft tief gewesen. Er habe in der Folge seine Gesellschaft M. AG reaktiviert. Diese habe jedoch ihre Kunden seinerzeit an die Q. SA abgegeben, sodass ein Kundenstamm nun wieder aufgebaut werden müsse. Als Folge dieser Situation könne sich der Beschwerdeführer in der M. AG ein Jahressalär in der Höhe von lediglich Fr. 100'000.-- auszah- len. Er habe folglich von Juli 2021 bis April 2023, mithin während 22 Mona- ten, eine monatliche Saläreinbusse in der Höhe von Fr. 12'500.-- und von Mai 2023 bis Mai 2024, mithin während 13 Monaten, eine monatliche Salär- einbusse in der Höhe von Fr. 16'667.-- hinnehmen müssen. Er mache folglich eine Entschädigung für die aufgrund der Strafuntersuchung bis zur Verfahrenseinstellung erlittene Saläreinbusse in der Höhe von gesamthaft Fr. 491'671.-- geltend. Überdies machte er eine Entschädigung für ent-

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gangene Arbeitgeber-Beiträge in die AHV/IV/EO in der Höhe von gesamthaft Fr. 52'121.-- und für entgangene Arbeitgeber-Beiträge in die berufliche Vor- sorge von Fr. 147'784.25 geltend. Während der von Juli 2021 bis April 2023 andauernden Freistellung sei der Beschwerdeführer aufgrund eines vertrag- lichen Konkurrenzverbots sodann daran gehindert gewesen, ausserhalb der Q. SA einer Tätigkeit als Vermögensverwalter nachzugehen. Eine Umschu- lung sei ihm im Alter von 57 Jahren aber auch nicht mehr zuzumuten ge- wesen, zumal die gegen ihn geführte Strafuntersuchung diese Problematik noch verstärkt habe. Auch nach dem Wechsel zur M. AG im Mai 2023 habe er feststellen müssen, dass ein Anknüpfen an seine Tätigkeit vor der Straf- untersuchung nicht mehr möglich sei. Seine früheren an die Q. SA übertra- genen Kunden sei bereits weitergezogen und hätten ihr Vertrauen in ihren ehemaligen Vermögensverwalter, der von einem auf den anderen Tag für sie nicht mehr zuständig gewesen sei, verloren. Durch die Freistellung während der Dauer des Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer generell die Möglichkeit verloren, Kundenbeziehungen zu pflegen und aufzubauen, welche ihm heute beim Wiederaufbau seiner Karriere hilfreich sein könnten. Ein 60-jähriger Vermögensverwalter ohne Kundenbeziehungen habe auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen. Um sich ein Kundenportfolio wie vor der Strafuntersuchung von null wieder neu aufzubauen, fehlten dem Beschwer- deführer, nachdem er von einem auf den anderen Tag freigestellt worden sei, nicht nur die nötigen Kontakte, sondern auch die Zeit. Er müsse sich folglich damit abfinden, dass er nie mehr auch nur annähernd eine solche Position einnehmen und ein ähnliches Einkommen erzielen werde, wie dies vor der Strafuntersuchung der Fall gewesen sei. Realistischer sei, dass er die ihm verbleibenden fünf Jahre weiterhin für die M. AG tätig bleibe und sich hoffentlich weiterhin wenigstens ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- auszahlen könne. Die Strafuntersuchung sei folglich die di- rekte Ursache für eine noch bis zur Pension andauernde Saläreinbusse von rund Fr. 200'000.-- pro Jahr gegenüber den seinerzeitigen Salärkonditionen bei der Q. SA. Er werde voraussichtlich im März 2029 pensioniert. Hätte er wie angedacht bis zur Pension weiterhin als CEO für die Q. SA tätig sein und ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von Fr. 300'000.-- bzw. monatlich Fr. 25'000.-- erzielen können, hätte er von Juni 2024 bis Februar 2029, mithin während 57 Monaten, insgesamt Fr. 1.425 Mio. an Bruttoeinkommen erzielt (exkl. Bonus). Stattdessen müsse er nun hinnehmen, dass er nie wieder an seinem über Jahre hinweg erarbeiteten Erfolg werde anknüpfen können und stattdessen weiterhin lediglich Fr. 100'000.-- jährlich bzw. Fr. 8'333.-- monat- lich an Einkommen generieren werde. Insgesamt betrage das zu erwartende Einkommen bis zur Pension folglich lediglich Fr. 474'981.--. Der ihm entstan- dene Karriereschaden bis zu seiner Pensionierung belaufe sich folglich auf Fr. 950'019.-- (Akten Bundesanwaltschaft, pag. 16.3.0512 ff.).

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Die Abweisung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen Salärkürzung, entgangene Arbeitgeber-Beiträge AHV/IVEO, entgangene Arbeitgeber-Beiträge berufliche Vorsorge und Karriereschaden begründete die Beschwerdegegnerin zusammengefasst damit, dass zwischen dem Strafverfahren und der unter Position Salärkürzung geltend gemachten Entschädigung kein adäquater Kausalzusammenhang habe festgestellt wer- den können. Die Saläreinbusse sei entweder die Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers (Eingehen Deal) oder aber Folge der von der Q. SA verfolgten Strategie hinsichtlich der weiteren Beschäftigung ihres CEOs. Da die Schwankung der Einkünfte des Beschwerdeführers keine kausale Folge des gegen ihn geführten Strafverfahrens sei, bestehe auch kein Anspruch auf die Entschädigung der Differenz der Arbeitgeber-Beiträge AHV/IV/EO sowie der Arbeitgeber-Beiträge für die berufliche Vorsorge. Mit dem wäh- rend der Freistellung von Juli 2021 bis April 2023 bezogenen Jahressalär von Fr. 150'000.-- als auch dem jährlichen Salär von Fr. 100'000.-- bei der M. AG seit Mai 2023 habe sich der Beschwerdeführer stets in einer ohnehin nicht mehr rentenbildenden Gehaltshöhe bewegt, weshalb die entsprechen- den Arbeitgeber-Beiträge auf einem Bruttolohn von Fr. 300'000.-- keine Aus- wirkung auf die künftige AHV-Rente des Beschwerdeführers gehabt hätten (act. 1.2 S. 8 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga- ben für die Zeit seiner Freistellung einem Konkurrenzverbot oblegen habe, bedeute das nicht, dass er nach dem nachmaligen Wechsel in die Selbst- ständigkeit seine Kontakte zu den ehemaligen Kunden nicht wieder hätte aufnehmen können. Die Beziehung zwischen einem Vermögensverwalter und seinem Kunden sei unbestrittenermassen von Vertrauen geprägt, wes- halb auch damit zu rechnen sei bzw. gewesen sei, dass frühere langjährige und zufriedene Kunden des Beschwerdeführers ihn auch über die Anstel- lung bei der Q. SA begleiten würden. Darüber hinaus unterliege im Bereich der Vermögensverwaltung das Betriebsergebnis und letzten Endes auch die Vergütung, welche sich ein Vermögensverwalter auszahlen könne resp. ausbezahlt erhalte, stets einer Vielzahl von Einflüssen. Es erscheine dem- nach nicht haltbar, aus diesen Gründen davon auszugehen, dass eine an- dauernde Saläreinbusse von jährlich Fr. 200'000.-- bis zur Pensionierung resultiere, geschweige denn könnte eine solche überhaupt für in die Zukunft abgeschätzt werden. Weiter seien dem Beschwerdeführer im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens keinerlei Restriktionen auferlegt worden. Auch sei keine Untersuchungshaft angeordnet worden, das Mobiltelefon nicht entzogen und auch beschlagnahmte Dokumente und Unterlagen zeitnah wieder retourniert worden. Eine jederzeitige Arbeitsstelle werde von der Rechtsordnung nicht garantiert. Der Beschwerdeführer könne sich daher wie jede andere Person ohne eine (passende) Arbeitsstelle nicht darauf verlas- sen, irgendjemanden dafür haftbar zu machen, dass die Ausübung der

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bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Es sei ihm zudem offen gestan- den, ob er sich im damaligen Alter von 57 Jahren eine neue Arbeitsstelle suchen oder eine (neue) Selbstständigkeit (wieder) aufbauen wolle. Ein Erwerbsausfall sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich und es könne der Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung für einen Karriereschaden gestützt auf Art. 429 StPO ausgerichtet werden (act. 1.2 S. 12 ff). 5.2

5.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Straf- behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haft- pflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 25). Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die unge- wollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Zu ent- schädigen sind nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrens- handlung (insbesondere einer Zwangsmassnahme) entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebenden wirt- schaftlichen Einbussen, beispielsweise aufgrund des Verlusts der Arbeits- stelle (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1–E. 1.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschä- digungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle

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eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindes- tens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu bezif- fern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrecht- lichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffern- mässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermes- sen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Be- weiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 133 III 462 E. 4.4.2 S. 471 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizufüh- ren, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 II 312 E. 3.3 S. 318; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; 123 III 110 E. 3a S. 112; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a S. 49; 121 III 358 E. 5 S. 363; je mit Hinweisen; 113 II 174 E. 2 S. 178; 107 II 238 E. 5a S. 243; vgl. in der neueren Rechtsprechung auch Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3; 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist (sowohl im Sozialversi- cherungs- als auch im Haftpflichtrecht) eine Begrenzung der Haftung (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 117 V 369 E. 4a S. 382; 115 V 133 E. 7 S. 142; 96 II 392 E. 2 S. 397). Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaft- lichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 107 II 269 E. 3 S. 276; 122 V 415 E. 2c). Beim adäquaten Kausalzu- sammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil (BGE 142 III 433 E. 4.5; 123 III 110 E. 3a S. 112; 109 II 4 E. 3 S. 7; 96 II 392 E. 2 S. 397; vgl. auch BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718). 5.2.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass die Freistellung des Beschwerdeführers keine adäquat kausale Folge der Einleitung der Straf- untersuchung gegen diesen war. Aus den Akten ergeben sich keine Hin- weise und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung den bestehenden und potenziellen

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Kunden der Q. SA zur Kenntnis gebracht oder gar in der Öffentlichkeit allgemein publik geworden ist. Es galt auch für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung, was seiner Arbeitgeberin, der Q. SA, bekannt sein musste. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Weiter- beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Q. SA – allenfalls in anderer Form –- nicht mehr möglich gewesen sein soll. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer als CEO und Aktionär eigenen Angaben zufolge in der Q. SA nach Innen eine zentrale Integrations- und Führungsperson und als schweizer-italienisch-brasilianischer Dreifachbürger nach Aussen ein wich- tiger Ansprechpartner für internationale Kunden war. Zufolge seiner Freistel- lung habe die Q. SA im Jahre 2022 zwei wichtige Kunden verloren; der Umsatz der Q. SA sei eingebrochen und zudem habe ihr die professionelle Führung durch den Beschwerdeführer als CEO gefehlt. Als Folge all dieser Probleme habe sich das bisherige Aktionariat der Q. SA (im Umfang von 33% auch der Beschwerdeführer) zu deren Verkauf entschieden (act.1.3 S. 3). Eine Freistellung des Beschwerdeführers und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war unter diesen Umständen keineswegs angezeigt. Nachdem es der Beschwerdeführer war, welcher die «guten» Kunden der Q. SA aus seinen früheren Tätigkeiten mitnehmen und weitere akquirieren konnte und er überdies die professionelle Führung des Unternehmens sicherstellte, erscheint die Freistellung des Beschwerdeführers und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geradezu unverständlich. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung bildete die Einleitung der Strafuntersuchung bei dieser Ausgangslage nicht die Ursache für dieses Vorgehen. Bei der Freistellung des Beschwerdeführers durch die Q. SA handelte es sich vielmehr um ihren freien Entscheid, wel- cher sich zudem nachträglich als fataler unternehmerischer Fehlentscheid erwiesen hat. Sind doch in der Folge nach Angaben der Beschwerdeführers Kunden der Q. SA abgesprungen, was die Aktionäre schliesslich zu einem für sie nachteiligen Verkauf der Gesellschaft gezwungen habe. Der Be- schwerdeführer macht geltend, es sei schon chronologisch einleuchtend und werde auch von Verwaltungsratspräsident DD. in seinem Schreiben vom

19. April 2024 bestätigt, dass die sofortige Freistellung per 12. Mai 2021 und in der Folge die Reduktion des Jahresgehalts um 50% direkte Folge der Strafuntersuchung wegen Verdachts der Geldwäscherei gewesen sei (act. 1 S. 17 f.; act. 1.3 Beilage 5). Aus dem Schreiben des damaligen Verwaltungs- ratspräsidenten DD. vom 19. April 2024 kann geschlossen werden, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer allenfalls das Motiv für dessen Freistellung gewesen war. Sie war allerdings keine notwendige Folge, sondern – wie sich gezeigt hat – ein wohl überhasteter Fehlentscheid des Verwaltungsrates. Fehlt es aber bereits an einem Kausalzusammen- hang zwischen der Einleitung der Strafuntersuchung und der Freistellung

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des Beschwerdeführers sowie der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so ist dem geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers aus Lohnein- busse sowie für entgangene Arbeitgeber-Beiträge in die AHV/IV/EO und in die berufliche Vorsorge die Grundlage entzogen. 5.2.3 Im Entschädigungsgesuch vom 29. April 2024 hielt der Beschwerdeführer sodann u.a. fest, während der von Juli 2021 bis April 2023 andauernden Freistellung sei er aufgrund des vertraglichen Konkurrenzverbots daran gehindert gewesen, ausserhalb der Q. SA einer Tätigkeit als Vermögens- verwalter nachzugehen (act. 1.3 S. 7 Rz 26). Die schriftliche Vereinbarung eines arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots lässt sich allerdings weder dem Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2020, noch der einvernehmlichen Vertragsanpassung gleichen Datums (act. 1.3 Beilage 2), noch dem vom Beschwerdeführer gegengezeichneten Schreiben vom 12. Mai 2021 über die sofortige Freistellung (act. 1.3 Beilage 3) entneh- men. Im Arbeitsvertrag findet sich zwar ein Hinweis auf das Mitarbeiterhand- buch der Q. SA, wo unter Ziff. 3.4 ein Konkurrenzverbot statuiert wurde (act. 10.7). Ob das darin formulierte Konkurrenzverbot auf den Beschwerde- führer als CEO zugeschnitten war und in dieser Weise überhaupt rechts- gültig vereinbart wurde, ist zweifelhaft, kann aber dahin gestellt bleiben. Nach herrschender Lehre und Praxis ist ein Konkurrenzverbot unzulässig und kann auch nicht durch Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis gerechtfertigt werden, wenn Kunden des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer wegen dessen besonderen, persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten folgen (vgl. VON KAENEL/RUDOLPH, Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. Auflage 2024, S. 294 mit Hinweisen). Bei einem Vermögensverwalter sind insbeson- dere seine persönlichen Erfahrungen, sein Wissen und Verständnis für die Zusammenhänge auf dem Geldmarkt und sein Gespür dafür, wie das Geld am besten angelegt wird, massgebend. So hat das Arbeitsgericht Zürich mit Entscheid vom 26. November 2007 ein entsprechendes Konkurrenzverbot eines Vermögensverwalters als unverbindlich erklärt (Entscheid des Arbeits- gerichts Zürich AN060411 vom 26. November 2007). Dem Beschwerdefüh- rer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe sich – angesichts des Konkurrenzverbots gegenüber der Q. SA sowie der Aufklä- rungspflicht betreffend das Strafverfahren – erst wieder betätigen können, nachdem das Strafverfahren Ende Juli 2024 eingestellt worden sei (act. 10 S. 15). Vielmehr stand es ihm – bereits nach der Freistellung – jederzeit offen, anderweitig (auch) im Bereich der Vermögensverwaltung eine Tätig- keit aufzunehmen, sei es durch die (frühere) Reaktivierung der M. AG – oder über eine andere Anstellung. Nun hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass er Bemühungen unter- nommen hat, eine andere Anstellung zu finden. Damit ist er seiner

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Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn man also die Freistellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Q. SA noch als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens qualifizieren würde, müsste dies (bereits) mit Bezug auf die geltend gemachten Saläreinbussen verneint werden. So oder so hätten die Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers – von der Freistellung bis zu seiner Pensionierung – aufgrund seiner Fähig- keiten, seiner langjährigen Erfahrung, seines Beziehungsnetzes und der Mehrsprachigkeit wohl um einiges besser ausgesehen, als er sie nun offen- bar realisiert hat bzw. darstellt. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Entwicklung seiner Einkommenssituation war somit keine notwendige Folge der gegen ihn geführten Strafuntersuchung. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdegegner somit zurecht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges keine Entschädigung zugesprochen für die geltend gemachten Saläreinbussen, für entgangene Arbeitgeber-Beiträge in die AHV/IV/EO und in die berufliche Vorsorge sowie für den Karriereschaden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Rechtsanwalt Florian Baumann ist für die Kosten der erbetenen Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit Fr. 83‘344.05 zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Juli 2021, 21. September 2021, 16. November 2021, 16. Dezember 2021,

18. Mai 2022 und 18. August 2022 insgesamt ein Aufwand von 28.4 Stunden für Besprechungen geltend gemacht. Es sei daher angezeigt, diese Aufwen- dungen um 8.05 Stunden auf 20.35 Stunden zu kürzen. Unter dem Titel Aktenstudium fielen zudem insbesondere die Positionen vom 21. Mai 2021,

23. Juni 2021, 17. Juli 2021, 16. September 2021, 20. Oktober 2021, 16. und

24. November 2021, 16. Dezember 2021, 15. März 2022 und 31. Januar 2023 auf, welche insgesamt Aufwendungen in der Höhe von 21.4 Stunden ausmachten. Für die geltend gemachten Arbeiten erscheine dieser Betrag aufgrund der mangelnden Komplexität des Verfahrens als übersetzt, wes- halb sich eine Kürzung um 10.65 Stunden auf 10.75 Stunden rechtfertige. Die Positionen vom 26. Mai 2021, 3. Juli 2021, 6. Oktober 2021, 2. und

17. Dezember 2021 sowie 17. März 2022 wiesen vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens sodann einen überhöhten Aufwand aus, weshalb diese von insgesamt 14 Stunden um 5.5 auf 8.5 Stunden herabzu- setzen seien. In der Höhe von 1.3 Stunden würden zudem Aufwendungen für administrative Arbeiten wie etwa Terminabsprachen geltend gemacht, welche aufgrund der fehlenden Entschädigungspflicht ersatzlos zu streichen seien. Dies betreffe die Positionen vom 7. und 8. September 2021 sowie vom 23. März 2022 und 14. Juli 2022. Die Beschriebe der Positionen vom

1. und 5. Juli 2021 erlaubten mangels Vollständigkeit keine fundierte Prüfung, weshalb diese ersatzlos zu streichen seien. Dies führe zu einem Abzug von 8.4 Stunden. Die anteilsmässigen Aufwände für interne Bespre- chungen vom 25. und 28. Mai 2021, 12. und 14. Juli 2021, 9. und 26. August 2021, 21. Oktober 2021, 3., 24. und 30. November 2021, 10. Dezember 2021, 13. Januar 2022, 7. Februar 2022, 24. Mai 2022, 21. Oktober 2022 und 11. November 2022 seien um insgesamt 6.91 Stunden zu kürzen, da gemäss Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie interne Besprechungen, nicht als entschädigungspflichtig ausgeschieden werden könnten. Mit Positionen vom 25. und 26. August 2021 sowie dem 1. Sep- tember 2021 würden zudem 0.9 Stunden für Aufwendungen im Zusammen- hang mit einer Versicherung bei der BB. geltend gemacht. Diese Positionen wiesen keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfah- ren auf, weshalb weitere 0.9 Stunden in Abzug zu bringen seien. Im Zeitraum vom 11. Mai 2021 bis 31. Dezember 2023 seien insgesamt 263.83 Stunden zuzüglich 10 Stunden Reisezeit angefallen. Ab 1. Januar 2024 seien sodann 7.6 Stunden angefallen. Der insgesamt entschädigungspflichtige zeitliche Aufwand belaufe sich somit auf Fr. 64'428.90 (exkl. Mehrwertsteuer),

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basierend auf total 271.43 Stunden à Fr. 230.-- sowie 10 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- (act. 1.2 S. 4 ff.).

E. 7 Juni 2021, 1., 2., 4., 13., 21. und 23. Juli 2021, 12., 13. und 16. August 2021, 26. und 29. November 2021, 13., 20. und 24. Januar 2022 sowie vom

3. und 7. Februar 2022 seien daher insgesamt um die Hälfte, das heisst um 25.9 Stunden, zu kürzen.

E. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesent- lich abgeändert wird.

Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung für Verteidigungskosten von rund Fr. 150‘000.-- und rund Fr. 1.6 Mio. für Salär- einbussen und Karriereschaden unterliegt der Beschwerdeführer 1 mit seinen Anträgen weit überwiegend. Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die BA nicht vorliegt (E. 3), ist auch unter diesem Aspekt eine andere Kostenverteilung nicht angezeigt. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der an- gefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2025 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: «1. Rechtsanwalt Florian Baumann wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 83‘344.05 für die Kosten der Verteidigung entschädigt.»
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschul- digten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.84

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Sachverhalt:

A. B. war von 1995 bis 2003 Mitglied des brasilianischen Senates und von 2003 bis 2014 CEO der C. SA, einer Tochtergesellschaft der mehrheitlich staatlich kontrollierten D. B. habe im Rahmen eines brasilianischen Strafverfahrens anerkannt, Bestechungsgelder in Millionenhöhe für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten zu haben. Ein substantieller Anteil dieser Gelder sei auf schweizerische Bankbeziehungen transferiert worden, welche von seinen Söhnen E. und F. kontrolliert worden seien. Eigens für die Gutschriften und Geldwäscherei der Bestechungsgelder seien Konten bei der Bank G., der Bank H. sowie der Bank I. eröffnet worden. Die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») führte in diesem Zusammenhang das Strafverfahren SV.15.1064 (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2).

B. In dieser Strafuntersuchung SV.15.1064 habe sich ergeben, dass E. als wirtschaftlich Berechtigter in den Jahren 2007 bis 2009 Bankbeziehungen bei der Bank G. eröffnet habe, auf welche die Bestechungsgelder durch verschiedene Überweisungen von einer Vielzahl von Absendern vorgenom- men worden seien. Konkret seien die Gelder auf die Bankbeziehungen Nr. 1 (lautend auf J. Inc.), Nr. 2 (lautend auf K. Corp.) sowie auf die Nr. 3 (lautend auf L. SP) geflossen. Gelder seien zwischen 2009 und 2013 innerhalb der genannten Bankbeziehungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hinter- grund verschoben worden, inkl. durch Wertschriften-Transaktionen (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2).

Zwischen April 2013 und Februar 2014 seien dann Bankbeziehungen bei Bank H. eröffnet worden, an denen F. als wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei, nämlich die Bankbeziehungen Nr. 4 (lautend auf M. AG), Nr. 5 (lautend auf N. Ltd), Nr. 6 und Nr. 7 (beide lautend auf F.) und Nr. 8 (lautend auf O. SPC). Zwischen April und September 2013 seien die Gelder von der Bank G. auf diese Beziehungen bei der Bank H. übertragen und die Konten bei der Bank G. anschliessend liquidiert worden. Als Grund für den Übertrag der Vermögenswerte zur Bank H. sei eine Schenkung von E. an F. angege- ben worden (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2 f.).

Die Gelder seien anschliessend auf Bankbeziehungen ins Ausland überwie- sen worden. So seien sie auf ein Konto von F. bei der Bank P. transferiert worden, wie auch auf vier namentlich genannte Trusts mit Sitz in Jersey, welche von der Schweiz aus verwaltet und geleitet worden seien. F. habe sie in Absprache mit seinem Vater zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 24. März 2015 gegründet. Die den Trusts zugrunde liegenden

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Unternehmen hätten Grundstücke in Grossbritannien erworben. F. habe seinen Vater, den tatsächlichen Eigentümer der Vermögenswerte, bei jeder Immobilieninvestition konsultiert. Die Konten bei der Bank H. seien zwischen Oktober 2014 und August 2015 saldiert worden (BB.2024.103 act. 1.1 S. 2 f.).

C. Die BA verurteilte E. mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2017 wegen Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 3'000.--. F. wurde von der BA mit Strafbefehl vom

5. Dezember 2019 wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- verurteilt (BB.2024.103 act. 1.1 S. 3).

D. Die BA eröffnete am 14. September 2020 das Strafverfahren SV.20.0406 gegen A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») wegen Verdachts auf einfache Geldwäscherei (ab 28. April 2021 wegen qualifizierter Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 2 StGB). A. sei von 2006 bis 2013 Kundenberater bei der Bank G. und anschliessend externer Vermögensverwalter bei Bank H. gewesen. Er sei in seinen Funktionen an den im Zeitraum von 2009 bis 2014 erfolgten Transaktionen (vgl. lit. B vorstehend) beteiligt gewesen. Gemäss Ermittlungen der BA handle es sich dabei um Geldwäschereihandlungen. Die BA verdächtigte A. in seinen jeweiligen Funktionen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht erfüllt zu haben, insbesondere nicht die ihn als Kundenberater der Bank G. treffenden Kontroll- und Prüfungs- pflichten. Dabei habe er um den kriminellen Ursprung der Gelder gewusst oder er hätte ihn zumindest annehmen müssen (BB.2024.103 act. 1.1 S. 1 f., 4).

Die BA führte im Wesentlichen die folgenden Untersuchungshandlungen durch (BB.2024.103 act. 1.1 S. 3–5): • Beizug von Akten aus dem Verfahrenskomplex «D.»; • Edition von Bankbeziehungen mit Mitteilungsverbot; • Bewilligte rückwirkende Überwachung von Telefonanschlüssen von A.; • Hausdurchsuchungen bei A. sowie am Geschäftssitz der M. AG, wobei hinsichtlich der sichergestellten Unterlagen die Siegelung verlangt wurde; • Antrag um Entsiegelung an das ZMG Zürich, welcher das ZMG mit Urteil vom 14. September 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts abwies; Weiterzug ans Bundesgericht, das mit Urteil vom 31. August

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2022 die Sache zurück ans ZMG wies. Die Siegelungsgesuche wur- den am 22. Oktober 2022 nach Einigung mit der BA zurückgezogen. • Einvernahmen mit dem Beschuldigten und Auskunftspersonen, auch rechtshilfeweise; • Bericht BKP zur Auswertung der Daten und Bericht der FFA zur Analyse der Geldflüsse; • Mitteilung an A. vom 18. März 2024 des Verfahrensabschlusses mit Hinweis auf die Möglichkeit von Beweisanträgen sowie Entschädi- gungsforderungen. A. machte am 29. April 2024 eine Entschädigung von Fr. 1'841'634.25 geltend.

E. Am 18. Juli 2024 stellte die BA das gegen A. wegen qualifizierter Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafverfahren SV.20.0406 ein. Zur Einstellung führte, dass die BA keinen äusserlich wahrnehmbaren, konkreten und objektiven Umstand habe beweisen können, der A. einen relevanten Vorsatz hinsichtlich der Geldwäschereinhandlungen hätte nach- weisen können. Da damit die anklageübliche Verurteilungswahrscheinlich- keit für die fraglichen Vorwürfe nicht gegeben sei, sei das Verfahren einzu- stellen. Hinzu komme, dass die mutmasslich inkriminierten Geldwäscherei- handlungen sich zwischen 2008 und 2009 ereignet hätten und zwischenzeit- lich verjährt seien (BB.2024.103 act. 1.1 S. 30–37).

Mit Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2024 auferlegte die BA A. die Verfah- renskosten von Fr. 57'873.37 und richtete ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Dispositiv Ziff. 2 und 3; BB.2024.103 act. 1.1 S. 39– 42).

F. Mit Beschluss BB.2024.103 der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts vom 15. April 2025 wurde die dagegen von A. erhobene Beschwerde gutgeheissen, Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 18. JuIi 2024 aufgehoben und wurden die Verfahrenskosten von Fr. 57’873.37 auf die Staatskasse genommen. Ebenso hob das Gericht Dispositiv Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 18. JuIi 2024 auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung an die Bundes- anwaltschaft zurück.

G. Am 15. August 2025 erliess die BA folgende Verfügung:

1. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 71'414.25 für die Kosten der Vertei- digung entschädigt.

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2. Es wird keine Entschädigung für die geltend gemachten Positionen Salär- kürzung, entgangene Arbeitgeber-Beiträge AHV/IVEO, entgangene Arbeit- geber-Beiträge berufliche Vorsorge Karriereschaden ausgerichtet.

3. Eröffnung …

H. Gegen diese Verfügung gelangt A. am 29. August 2025 an die Beschwerde- kammer mit folgenden Anträgen:

1. a) Dispositiv-Ziff. 1 der Entschädigungsverfügung vom 15. August 2025 sei auf- zuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Kosten der Verteidigung ein Betrag von mindestens Fr. 150'411.45 auszurichten;

b) Dispositiv-Ziff. 2 der Entschädigungsverfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von mindestens Fr. 1'589'474.25, nebst Zins zu 5% seit 29. April 2024 auf Fr. 639'455.00, auszurichten;

2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Entschädigungsverfügung vom 15. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung für die Verteidigung und für wirtschaftliche Einbussen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Er stellt zugleich den prozessualen Antrag, der BA sei zur Einreichung der Beschwerdeantwort eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzusetzen.

Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2025, die Beschwerde vom 29. August 2025 sei vollumfänglich abzuweisen (act. 5). Die Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. A. reichte seine Beschwerdereplik am 20. Oktober 2025 ein (act. 10). Die Duplik der BA erging am 30. Oktober 2025 (act. 12) und wurde A. am 31. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 13). A. reichte am 11. November 2025 unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 14), die der BA am

13. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m.

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Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei grundsätzlich sämtliche Punkte der Ein- stellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung, an- gefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom

15. Juli 2011 E. 1.1; vgl. auch HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

1.2 Die Verfügung vom 15. August 2025 betrifft die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Zusammenhang mit der eingestellten Strafuntersuchung SV.20.0406; sie ist somit beschwerdefähig. In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 19. August 2025 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingegangene Verfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Nach dem revidierten Art. 429 StPO ist sowohl die beschuldigte Person als auch ihre Wahlverteidigung legitimiert, den Entscheid über die Entschädi- gung der Wahlverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anzufechten. Dies gilt unabhängig davon, dass die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 3 direkt der Wahlverteidigung zuzusprechen ist (BGE 151 IV 84 ff. E 2.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,

b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug.

2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Die Strafbehörde kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen

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(Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Scha- den liegt beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom

10. Juni 2014 E. 3.1).

2.3 Am 29. April 2024 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers der Be- schwerdegegnerin seine Honorarnote für die Strafverteidigung im Verfahren SV.20.0406 für die Zeit vom 11. Mai 2021 bis 21. März 2024 ein. Er bean- tragte eine Entschädigung von Fr. 200‘039.00 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.). Unter dem Titel wirtschaftliche Einbussen des Beschwerdeführers machte er Saläreinbussen von Fr. 491'671.--, für entgangene Arbeitgeber- Beiträge in die AHV/IV/EO Fr. 52'121.--, für entgangene Arbeitgeber-Bei- träge in die berufliche Vorsorge Fr. 147'784.25 und für den ihm entstandenen Karriereschaden Fr. 950'019.--, total Fr. 1'841'634.25, geltend (Verfahrens- akten, pag. 16.3-0511 ff.). Die geltend gemachte Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen begründete er zusammengefasst damit, dass er von seinem Arbeitsvertrag als CEO der Q. SA zu einem Jahresfixgehalt von Fr. 300'000.-- am 12. Mai 2021 freigestellt worden sei und am 28. Juni 2021 einer Vereinbarung habe zustimmen müssen, wonach das Gehalt ab 1. Juli 2021 auf Fr. 150‘000.-- reduziert und das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2023 bzw. zufolge Verkaufs der Gesellschaft mit Wirkung per 30. April 2023 beendet worden sei.

2.4 Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 forderte die Bundesanwaltschaft die Ver- teidigung zur Einreichung einer bereinigten Honorarnote auf (Verfahrens- akten, pag. 16.3 0565), welche die Verteidigung sodann mit Schreiben vom

27. Juni 2025 einreichte (Verfahrensakten, pag. 16.3 0568 ff.). Im Begleit- schreiben hielt sie fest, die Honorarnote sei um die beiden von der Bundes- anwaltschaft bemängelten Punkte (leistungserbringende Personen / Reise- zeit) ergänzt worden. Unproduktive Wartezeiten seien nicht erinnerlich. Die gewünschten Ergänzungen seien in blauer Schrift erfolgt.

2.5 Mit Verfügung vom 15. August 2025 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter dem Titel Verteidigungsaufwand (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) insgesamt Fr. 71'414.25 zu. Für die geltend gemachten Posi- tionen Salärkürzung, entgangene Arbeitgeber-Beiträge AHV/IVEO, entgan- gene Arbeitgeber-Beiträge berufliche Vorsorge und Karriereschaden wurde dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet (act 1.2).

3. Rechtliches Gehör 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiche die BA von der geltend gemachten Entschädigung für Verteidigungs- kosten respektive wirtschaftlichen Einbussen massgeblich ab, sei der Ver-

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teidigung zu entsprechenden Einwendungen vor der Entscheidung das rechtliche Gehör zu gewähren. Vorliegend sei die BA von den geltend gemachten Entschädigungspositionen massiv abgewichen: Die Entschädi- gung für Verteidigungskosten sei von Fr. 200'039.-- auf Fr. 71'414.75 gekürzt worden, diejenige für wirtschaftlichen Einbussen von rund Fr. 1.64 Mio. auf Fr. 0.00. Dessen ungeachtet habe die BA das rechtliche Gehör zu ihren dies- bezüglichen (tatsächlichen und rechtlichen) Einwendungen umfassend verweigert. Der Beschwerdeführer habe sich angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur mittels der vorliegenden Beschwerde das rechtliche Gehör verschaffen können. Somit seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens – unabhängig von dessen Ausgang – auf die Staatskasse zu nehmen und die diesbezüglichen Anwaltskosten des Beschwerdeführers seien vollständig zu entschädigen (act. 1 S. 5 f.).

3.2 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 mit Hinweis). Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überle- gungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheb- lichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien An- spruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 m.w.H.).

3.3 In Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person hat die Beschwerdekammer wiederholt festgehalten, dass das rechtliche Gehör der Verteidigung oder deren Mandanten nicht Gelegenheit gibt, sich zur vorge- sehenen Entschädigung vorab zu äussern. Die Beurteilung erfolgt von Am- tes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom

16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kürzung des geltend

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gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). Zwar mag es sinnvoll sein, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu bereits vor der Fest- setzung des Honorars ausgetauscht werden und nicht erst im Beschwerde- verfahren. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung muss aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (s. zuletzt Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.128 vom 22. April 2025 E. 2.2.3; BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 m.w.H.).

3.4 Mit der Einreichung der Honorarnote und der Quantifizierung der von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen im Entschädigungsgesuch vom 29. April 2024 ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Be- urteilung der Entschädigung Genüge getan (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht. Etwas anderes lässt sich auch aus dem vom Beschwer- deführer erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer BB.2020.79 vom

28. Juni 2022 (vgl. act. 10 S. 5 f.) nicht ableiten. Dass die Beschwerdegeg- nerin den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet und damit diesen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht geltend gemacht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Verteidigungskosten 4.1 Ihren Entscheid vom 15. August 2025 zur Kürzung des geltend gemachten Honoraranspruchs auf insgesamt Fr. 71'414.25 begründete die Beschwer- degegnerin damit, dass keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Komplexität bestünden, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht, weshalb sie für das vorliegende Strafverfahren den praxisüblichen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- als angemessen erachte. Vom geltend gemachten Ho- norar von Fr. 180'306.-- für die Aufwendungen zwischen dem 11. Mai 2021 und 21. März 2024 – berechnet anhand eines Verteidigungsaufwandes von 515.16 Stunden und eines Stundenansatzes von Fr. 350.-- – sei zunächst eine Reisezeit von total 10 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- festzusetzen. Nebst den durch die Verteidigung gekennzeichneten Reisezeiten sei auch bei den Positionen vom 24. Juni 2021, 23. Mai 2022,

25. Januar 2023 und 1. Februar 2023 eine entsprechende Reisezeit festzu- setzen. Für die am 21. März 2022 in Bern stattgefundene Einvernahme sei

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die Reisezeit von 1.5 Stunden auf 3 Stunden erhöht worden, da die Hin- und Rückreise von der Kanzlei der Verteidigung in Zürich zum Einvernahmezent- rum in Bern gemäss Google Maps deutlich länger dauere als die angegebe- nen 1.5 Stunden für beide Wege. Eine Vergütung für rechtliche Abklärungen, welche sich allesamt um grundlegende Fragen dieses Rechtgebietes be- schränkten, sei nicht angezeigt, weshalb sich eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen um 98.94 Stunden rechtfertige. Der Beizug eines zweiten Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt R. sei lediglich für das Entsiegelungsverfahren betreffend die M. AG bewilligt worden. Auf der am 27. Juni 2025 eingereichten Honorarnote seien jedoch noch Leistun- gen der Rechtsanwältinnen S. und T. im Umfang von 46.68 Stunden aufge- führt. Es sei daher eine weitere Kürzung um diese 46.68 Stunden vorzuneh- men.

Die Leistungspositionen von Rechtsanwalt R. wiesen die Aufwendungen betreffend das Entsiegelungsverfahren der M. AG nicht separat aus. Es liege zudem nahe, dass die Rechtsschriften in den beiden Entsiegelungsverfah- ren nicht komplett unabhängig verfasst worden seien und die aufgeführten Arbeiten beiden Entsiegelungsverfahren gedient hätten. Seine Leistungen seien daher hälftig auf das Entsiegelungsverfahren bezüglich der M. AG und hälftig auf dasjenige bezüglich A. zu verteilen. Die Positionen von Rechtsan- walt R. vom 7. Juni 2021, 1., 2., 4., 13., 21. und 23. Juli 2021, 12., 13. und

16. August 2021, 26. und 29. November 2021, 13., 20. und 24. Januar 2022 sowie vom 3. und 7. Februar 2022 seien daher insgesamt um die Hälfte, das heisst um 25.9 Stunden, zu kürzen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit drei Einvernahmen im September 2022 gäben Anlass zu weiteren Kür- zungen. Im Rahmen der Einvernahmen von E. und F. mache die Verteidi- gung Aufwendungen – nach Abzug derjenigen für rechtliche Abklärungen und der Kürzungen der Leistungspositionen von Rechtsanwalt R. – in der Höhe 54.75 Stunden geltend, darunter 1.5 Stunden Reisezeit. Von den so verbleibenden 53.25 Stunden entfielen 33.25 Stunden auf die Vorberei- tungsphase der drei Einvernahmen, wovon Aufwendungen in der Höhe von 17.25 Stunden als angemessen zu betrachten und somit zu entschädigen seien. Hinzu kämen die Aufwendungen anlässlich der Einvernahmetermine von AA. vom 26. September 2022, von E. vom 27. September 2022 sowie von F. vom 28. September 2022. Bei diesen rechtfertige sich ein jeweiliger Abzug von 1.5 Stunden, zumal diese Einvernahmen schon im Rahmen der bereits vergüteten 17.25 Stunden hätten vorbereitet werden können. Dies ergebe eine Kürzung der ursprünglichen 53.25 Stunden auf 32.75 Stunden. Weiter übersteige der geltend gemachte Aufwand für einzelne Positionen den angemessenen Rahmen bei einem Verfahren ohne ausserordentliche sachliche oder rechtliche Komplexität erheblich. Vorliegend falle insbeson-

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dere der Aufwand für mehrere mehrstündige Besprechungen ins Auge. So werde mit den Positionen vom 19., 25. und 27. Mai 2021, 22. Juni 2021,

6. Juli 2021, 21. September 2021, 16. November 2021, 16. Dezember 2021,

18. Mai 2022 und 18. August 2022 insgesamt ein Aufwand von 28.4 Stunden für Besprechungen geltend gemacht. Es sei daher angezeigt, diese Aufwen- dungen um 8.05 Stunden auf 20.35 Stunden zu kürzen. Unter dem Titel Aktenstudium fielen zudem insbesondere die Positionen vom 21. Mai 2021,

23. Juni 2021, 17. Juli 2021, 16. September 2021, 20. Oktober 2021, 16. und

24. November 2021, 16. Dezember 2021, 15. März 2022 und 31. Januar 2023 auf, welche insgesamt Aufwendungen in der Höhe von 21.4 Stunden ausmachten. Für die geltend gemachten Arbeiten erscheine dieser Betrag aufgrund der mangelnden Komplexität des Verfahrens als übersetzt, wes- halb sich eine Kürzung um 10.65 Stunden auf 10.75 Stunden rechtfertige. Die Positionen vom 26. Mai 2021, 3. Juli 2021, 6. Oktober 2021, 2. und

17. Dezember 2021 sowie 17. März 2022 wiesen vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens sodann einen überhöhten Aufwand aus, weshalb diese von insgesamt 14 Stunden um 5.5 auf 8.5 Stunden herabzu- setzen seien. In der Höhe von 1.3 Stunden würden zudem Aufwendungen für administrative Arbeiten wie etwa Terminabsprachen geltend gemacht, welche aufgrund der fehlenden Entschädigungspflicht ersatzlos zu streichen seien. Dies betreffe die Positionen vom 7. und 8. September 2021 sowie vom 23. März 2022 und 14. Juli 2022. Die Beschriebe der Positionen vom

1. und 5. Juli 2021 erlaubten mangels Vollständigkeit keine fundierte Prüfung, weshalb diese ersatzlos zu streichen seien. Dies führe zu einem Abzug von 8.4 Stunden. Die anteilsmässigen Aufwände für interne Bespre- chungen vom 25. und 28. Mai 2021, 12. und 14. Juli 2021, 9. und 26. August 2021, 21. Oktober 2021, 3., 24. und 30. November 2021, 10. Dezember 2021, 13. Januar 2022, 7. Februar 2022, 24. Mai 2022, 21. Oktober 2022 und 11. November 2022 seien um insgesamt 6.91 Stunden zu kürzen, da gemäss Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie interne Besprechungen, nicht als entschädigungspflichtig ausgeschieden werden könnten. Mit Positionen vom 25. und 26. August 2021 sowie dem 1. Sep- tember 2021 würden zudem 0.9 Stunden für Aufwendungen im Zusammen- hang mit einer Versicherung bei der BB. geltend gemacht. Diese Positionen wiesen keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfah- ren auf, weshalb weitere 0.9 Stunden in Abzug zu bringen seien. Im Zeitraum vom 11. Mai 2021 bis 31. Dezember 2023 seien insgesamt 263.83 Stunden zuzüglich 10 Stunden Reisezeit angefallen. Ab 1. Januar 2024 seien sodann 7.6 Stunden angefallen. Der insgesamt entschädigungspflichtige zeitliche Aufwand belaufe sich somit auf Fr. 64'428.90 (exkl. Mehrwertsteuer),

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basierend auf total 271.43 Stunden à Fr. 230.-- sowie 10 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- (act. 1.2 S. 4 ff.). 4.2 Zu den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, dass die Staatskasse die Kosten der Verteidigung trägt. Aller- dings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt wer- den kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist vom Staat zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Auf- wand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die zu entschädigenden Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestel- lung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Der Aufwand des Verteidigers in einem Beschwer- deverfahren (Art. 436 StPO) ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen und ist nicht in der Entschädigung ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, sowie nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom

2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Dem erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 15). Nicht zu entschädigen sind interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (anstelle vieler s. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2023.5 vom 28. Oktober 2024 E. 5.5.2; SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 5.4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts

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CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 E. 3.2.5). Auch wenn eine Partei mehrere Rechtsbeistände beiziehen kann (s. Art. 127 Abs. 2 StPO), ist der durch die Mehrfachvertretung bedingte Mehraufwand nicht durch den Staat zu vergü- ten (s. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 127 StPO N. 5 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Auf- wand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbe- halt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Umfang des Mandates sowie der Stundenansatz, der zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Die Entschädi- gung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den am Gerichtsstand geltenden Anwaltstarifen (s. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_392/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.1), in Bundesstrafverfahren nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162; vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 15 f.). Gemäss BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigespro- chenen bzw. aus dem Verfahren entlassenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 7.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei aus- nahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 BStKR). Die mit Honorarnote der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen sind aufzulisten und haben nachvollziehbar und prüfbar zu sein. Der er-

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forderliche Detaillierungsgrad findet zwar seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, aus der Honorarnote hat jedoch hervorzugehen, wieviel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17b). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist nicht anders als ein Sachgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen in Bezug auf das eingestellte Verfahren zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermes- sensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorlie- genden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 2.3; BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4). Da der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprü- fungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsauf- wand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der (amtlichen) Verteidigung gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleisteten Diensten steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.4).

4.4 Stundenansatz 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Kürzung des geltend gemachten Stunden- ansatzes seines Verteidigers auf Fr. 230.--. Vorliegend sei von einem Fall mit überdurchschnittlicher bzw. sehr hoher Komplexität auszugehen. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend für die Bemühungen seines Vertei- digers mit dem gemäss Art. 10 BStKR zulässigen Höchststundensatz von Fr. 300.-- zu entschädigen. Er wiederholt in der Beschwerde seinen Hinweis im Schreiben vom 29. April 2024, wonach das geltend gemachte Honorar «mit Blick auf die Schwierigkeit und den internationalen Hintergrund des Falles, der drohenden Strafe und der Tatsache, dass die Verteidigung gegenüber der auf Geldwäschereidelikte und Compliance-Fragen speziali- sierten Bundesanwaltschaft wahrzunehmen war», begründet sei. In der Beschwerdereplik des ersten Beschwerdeverfahrens vom 3. Oktober 2024

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sei ergänzend darauf hingewiesen worden, dass «mit dem Beschwerde- führer sieben Einvernahmen und weitere sieben Einvernahmen mit Aus- kunftspersonen (davon drei rechtshilfeweise) durchgeführt [wurden], welche allesamt jeweils mehrere Stunden dauerten und akribisch zusammenge- tragene Bankunterlagen betreffend mehrere Bankbeziehung über mehrere Jahre umfassten» (act. S. 8 f.). 4.4.2 Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Ver- fahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 7.2; BE.2017.5 vom

30. August 2017 E. 2.3.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.6). 4.4.3 Die lange Verfahrensdauer sowie das grosse Aktenvolumen und der damit verbundene Zeitaufwand sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, nicht im Rahmen der Festlegung des Stundenansatzes, sondern des Stundenaufwandes zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 7.5.4, BB.2011.32 vom

23. August 2011 E. 3.2.2 in fine). Dasselbe gilt mit Bezug auf die «mit dem Beschwerdeführer (durchgeführten) sieben Einvernahmen und weitere(n) sieben Einvernahmen mit Auskunftspersonen (davon drei rechtshilfeweise) […], welche allesamt jeweils mehrere Stunden dauerten». Auch der Um- stand, dass im Rahmen des Strafverfahrens «komplexe und hinsichtlich Pflichtenumfang teilweise unscharfe Compliance-Aufgaben in Rahmen einer arbeitsteiligen Organisation» zu beurteilen waren, vermag eine besondere Schwierigkeit nicht zu begründen. Bei Geldwäschereidelikten, wie sie vor- liegend zur Diskussion standen, ist im Rahmen des Beweisverfahrens regel- mässig eine Klärung der Verantwortlichkeiten vorzunehmen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf den internatio- nalen Hintergrund des Falles, die drohende Strafe und die Tatsache, dass die Verteidigung gegenüber der auf Geldwäschereidelikte und Compliance- Fragen spezialisierten Bundesanwaltschaft wahrzunehmen war, keine hohe Komplexität darzutun, zumal der Verteidiger unbestrittenermassen als ausgewiesener Fachexperte auf diesem Gebiet gilt. Die Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist somit nicht zu beanstanden; die Beschwerdegegnerin hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.5 Zeitaufwand Die Beschwerdegegnerin hält zur eingereichten Honorarnote zutreffend fest, der geltend gemachte Zeitaufwand werde in der Honorarnote nicht nach Tätigkeit aufgeschlüsselt. Erfolgten am selben Tag unterschiedliche Aktivitä- ten, so seien diese in einer einzigen Tagesposition aufgeführt worden.

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Fänden sich darunter sowohl Leistungen, die zu entschädigen seien, als auch solche, welche nicht aus der Staatskasse zu vergüten seien und sei entsprechend lediglich ein Gesamtzeitbedarf vermerkt worden, so fehle die Angabe, wieviel Zeit die einzelnen Leistungen in Anspruch genommen hätten. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb gehalten gewesen, den nicht detailliert nachvollziehbaren Zeitaufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (act. 5 S. 3 f.).

4.6 Reisezeit 4.6.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die BA von den geltend gemachten produktiven Stunden 10 Stunden bloss als unproduktive Reisezeit mit Fr. 200.-- entschädigt habe. Die BA gehe hinsichtlich der Einvernahmen vom

24. Juni 2021, 23. Mai 2022, 25. Januar 2023 und 1. Februar 2023 ohne weitere Erklärung davon aus, in der dort geltend gemachten produktiven Zeit (Teilnahme an Einvernahme, Vor- resp. Nachbereitung) seien auch Reise- zeiten enthalten. Dies sei jedoch unzutreffend und werde auch nicht begrün- det. Es sei dem Beschwerdeführer freigestanden, hinsichtlich der fraglichen Einvernahmen angesichts der kurzen Anreisezeiten des Verteidigers inner- halb Zürichs keine zusätzlichen Reisezeiten geltend zu machen. Soweit die BA diese Reisezeiten von Amtes wegen berücksichtigt haben wolle, wäre der diesbezügliche Stundenaufwand nicht in Abzug zu bringen, sondern zusätzlich zum geltend gemachten produktiven Stundenaufwand zu ent- schädigen. Was die Reisezeit zum Einvernahmezentrum in Bern am

21. März 2022 betreffe, verkenne die BA, dass Reisezeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln auch produktiv genutzt werden könnten (act. 1 S. 9). 4.6.2 Hinsichtlich der vorgenommenen Abgrenzungen für Reisezeit merkt die Beschwerdegegnerin an, dass die Verteidigung für die Einvernahmen am Standort Zürich jeweils 30 Minuten für An- und Rückfahrt ausgewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin habe nach Treu und Glauben daher die Annahme getroffen, dass die Verteidigung solche Reisezeiten konsequent in Rech- nung stelle, weshalb sie (die Beschwerdegegnerin) die fehlenden Reise- zeiten an den genannten Daten entsprechend ausgeschieden habe. Für die Einvernahme von CC. am 21. März 2022 in Bern ergebe sich eine zu ver- gütende Anwesenheit des Verteidigers von 6.5 Stunden anstelle der in der Entschädigungsverfügung vom 15. August 2025 veranschlagten 6 Stunden. Mit Tagespositionen vom 15. und 17. März 2022 seien bereits Vorberei- tungsarbeiten in Hinblick auf die Einvernahme von CC. vergütet worden, weshalb eine weitere Vergütung am Tag der Einvernahme während der Zug- reise ausser Betracht falle. Von den 9 veranschlagten Stunden seien somit die verbleibenden 2.5 Stunden als Reisezeit für die An- und Rückreise zu entschädigen (act. 5 S. 4 f.).

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4.6.3 Dass die Beschwerdegegnerin für die jeweilige Teilnahme der Verteidigung an Einvernahmen Reisezeiten ausgeschieden hat, auch bei Einvernahme- terminen, für welche in der ergänzten Honorarnote keine solchen vermerkt sind, lag in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Angesichts dessen, dass die Verteidigung in der Honorarnote für die Teilnahme an den oben erwähnten Einvernahmen ohne Differenzierung ein Stundentotal aufführte, muss davon ausgegangen werden, dass darin auch Reisezeit enthalten ist. Für die Ein- vernahme von CC. vom 21. März 2022 in Bern sind entsprechend den obi- gen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht 3, sondern 2.5 Stunden als Reisezeit auszuscheiden. Von den in der Honorarnote insgesamt aufge- führten 515.16 Stunden sind mithin 9.5 Stunden zum reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- für Reisezeit zu entschädigen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass Reisezeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln auch produktiv genutzt werden können (vgl. act. 1 S. 10), darf – besonders bei längeren Reisezeiten, wenn auch mit Unterbrüchen – als selbstverständlich angenommen werden und bleibt auf den zu entschädigenden reduzierten Stundenansatz ohne Einfluss. 4.7 Entschädigung für rechtliche Abklärungen 4.7.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der Be- schwerdegegnerin in der Entschädigungsverfügung vorgenommene Kür- zung des Aufwandes von 98.94 Stunden für Rechtsabklärungen. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, ob und inwieweit es sich bei den ab- geklärten Rechtsfragen um «gewöhnliche» (grundlegende) oder aber «aus- sergewöhnliche» (nicht grundlegende) Rechtsfragen handle. Ebenfalls lege die BA nicht dar, anhand welcher Kriterien gegebenenfalls über diese Frage zu entscheiden wäre. Die pauschale Nichtentschädigung des Aufwandes für Rechtsabklärungen durch die Vorinstanz erweise sich insoweit als unbe- gründet und willkürlich. Massgeblich für die Entschädigungspflicht betreffend Rechtsabklärungen könne gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO somit einzig sein, ob der diesbezügliche Aufwand für die Ausübung der Verfahrensrechte «angemessen» war. Ein grundsätzlicher Vorbehalt betreffend Rechtsabklä- rungen sei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu entnehmen und bedürfte einer klaren gesetzliche Grundlage. Auch in der Gerichtspraxis würden rechtliche Abklärungen nicht generell ausgeschlossen. In der Beschwerde werden sodann verschiedene Fragen aufgelistet, bei denen es sich um «ausser- gewöhnliche» Rechtsfragen handle, deren vertiefte Abklärung notwendig bzw. mindestens «angemessen» gewesen sei (act. 1 S. 10 ff.). 4.7.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der Aufwand für rechtliche Abklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen nach konstanter Praxis keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2016.289

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vom 7. März 2017 E. 4.2; und BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Im Urteil vom 10. September 2025 hielt die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, die Vorinstanz habe willkürfrei auf den Leitfaden amtli- che Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verwiesen, wonach des sich beim Rechtsstudium – mit Ausnahme der Klärung ausser- gewöhnlicher Rechtsfragen – um nicht entschädigungspflichtige Aufwen- dungen handle (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2025 und 6B_383/2025 vom 10. September 2025 E. 5.4). An der entsprechenden Entschädigungs- praxis ist ungeachtet der vom Beschwerdeführer geäusserten grundsätz- lichen Kritik festzuhalten. Was die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Rechtsfragen anbelangt, überschreitet die Beschwerdegegnerin ihr Ermes- sen nicht, wenn sie festhält, bei den vorliegend abzuklärenden Rechtsfragen habe es sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um aussergewöhnliche Rechtsfragen gehandelt, sondern um Standardfragen, die sich im Zusammenhang mit Bankkundenberatern stellen würden (vgl. act. 5 S. 5). Die von der Beschwerdegegnerin in der Entschädigungs- verfügung vorgenommene Kürzung des Aufwandes von 98.94 Stunden für Rechtsabklärungen ist somit nicht zu beanstanden. 4.8 Beizug weiterer Rechtsanwälte 4.8.1 Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Hono- rarnote um 46.68 Stunden für Leistungen der Rechtsanwältinnen S. und T., wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, gestützt auf welche Rechtsbestimmung der Beizug eines zweiten Rechts- anwaltes derselben Kanzlei bzw. einer entsprechenden Arbeitsteilung bei der Wahlverteidigung einer Bewilligung der BA bedürfe. Dass dies – etwa aufgrund von Doppelspurigkeiten oder unverhältnismässig langer Einarbei- tungszeit – zu Mehrkosten geführt habe, sei zu Recht nicht behauptet worden. Ausgangsgemäss seien die unter diesem Titel in Abzug gebrachten 46.68 Stunden wieder aufzurechnen (act. 1 S. 14). 4.8.2 Die beschuldigte Person kann gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO zwei oder meh- rere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Im Rahmen einer privaten Verteidigung kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen sich von mehreren Perso- nen verteidigen zu lassen, so wenn beispielsweise sehr unterschiedliche Straftatbestände zur Debatte stehen, die je sehr spezifische Fachkenntnisse verlangen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 127 StPO N. 5). Unter dem Aspekt der Entschädigungspflicht des Staates nach Art. 429 Abs. 1 StPO ist zu fragen, ob jene Aufwendungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, dass die Staatskasse die

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Kosten der Verteidigung trägt. Eine Aufteilung der Verteidigungsarbeit auf mehrere Personen derselben Anwaltskanzlei ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, Art. 12 Abs. 1 BStKR erwähne die Anwältin und den Anwalt in der Einzahl, weshalb nur eine Person als amtliche Verteidigung bestellt und entschädigt werde und auch bei der Wahlverteidigung der beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt werde, nur die Aufwendungen eines Verteidigers entschädigt werden könnten (act. 5 S. 5), kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Einerseits liegt es zwar in der Natur der Sache, dass sich jede mit- arbeitende Person zumindest in gewissem Umfang in das Dossier einlesen und einarbeiten muss, womit der Aufwand insgesamt grösser werden kann. Anderseits sind aber die aufgewendeten Arbeitsstunden zu entschädigen, solange aufgrund der Mitarbeit mehrerer keine Mehrkosten entstehen. Der- gleichen ist aufgrund der eingereichten Honorarnote nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Dass und allen- falls in welchem Umfang die Mitarbeit der Rechtsanwältinnen S. und T. – etwa aufgrund von Doppelspurigkeiten oder unverhältnismässig langer Ein- arbeitungszeit – zu Mehrkosten geführt haben soll, wurde weder in der Ent- schädigungsverfügung noch im Rahmen des Schriftenwechsels dargetan. Allfällige Doppelspurigkeiten dürften überdies bereits im Zusammenhang mit der Kürzung des in Rechnung gestellten Aufwandes für interne Besprechun- gen ausgeglichen worden sein. Die entsprechende Honorarkürzung erweist sich damit angesichts der konkreten Umstände als nicht gerechtfertigt und die 46.68 Stunden sind zu entschädigen. 4.9 Aufwendungen betreffend zwei Siegelungsverfahren 4.9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Kürzung des Stundenaufwandes um 25.9 Stunden im Zusammenhang mit zwei Siegelungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin habe Aufwendungen von Rechtsanwalt R. für die beiden Siegelungsverfah- ren betreffend den Beschwerdeführer einerseits und die M. AG anderseits hälftig geteilt. Sie verkenne, dass zwei separate Verfahren immer mehr Aufwand verursachten, als nur ein Verfahren. Zudem seien in den beiden Siegelungsverfahren komplett unterschiedliche Beschlagnahmeunterlagen zu sichten und hinsichtlich der Verfahrensrelevanz zu beurteilen gewesen. Das Vorbringen, dass die Aufwendungen für beide Verfahren gegebenen- falls nicht «komplett unabhängig» erfolgt seien, ändere nichts daran, dass der für beide Verfahren erfasste Gesamtaufwand angefallen und zu entschä- digen sei. Ausgangsgemäss seien die von der BA unter diesem Titel in Abzug gebrachten 25.9 Stunden wieder aufzurechnen (act. 1 S. 14). 4.9.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die entsprechende Kürzung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Die Leistungspositionen von Rechts-

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anwalt R. wiesen die Aufwendungen betreffend das Entsiegelungsverfahren der M. AG nicht separat aus. Es liege zudem nahe, dass die Rechtsschriften in den beiden Entsiegelungsverfahren nicht komplett unabhängig verfasst worden seien und die aufgeführten Arbeiten beiden Entsiegelungsverfahren gedient hätten. Seine Leistungen seien daher hälftig auf das Entsiegelungs- verfahren bezüglich der M. AG und hälftig auf dasjenige bezüglich des Beschwerdeführers zu verteilen. Die Positionen von Rechtsanwalt R. vom

7. Juni 2021, 1., 2., 4., 13., 21. und 23. Juli 2021, 12., 13. und 16. August 2021, 26. und 29. November 2021, 13., 20. und 24. Januar 2022 sowie vom

3. und 7. Februar 2022 seien daher insgesamt um die Hälfte, das heisst um 25.9 Stunden, zu kürzen. 4.9.3 Zu Recht stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass in der Honorarnote vom

29. April 2025 keine Aufschlüsselung der Aufwendungen auf die beiden Entsiegelungsverfahren vorgenommen wurde. Auch wenn in den beiden Siegelungsverfahren unterschiedliche Beschlagnahmeunterlagen zu sichten und zu beurteilen waren, ist der Beschwerdegegnerin auch darin beizupflich- ten, dass die Rechtsschriften nicht komplett unabhängig verfasst worden sein konnten und die aufgeführten Arbeiten beiden Entsiegelungsverfahren gedient haben. Mit der Kürzung des geltend gemachten Aufwandes um 25.9 Stunden hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. 4.10 Bezüglich der weiteren von der Beschwerdegegnerin in der Entschädigungs- verfügung vom 15. August 2025 vorgenommenen Kürzungen bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen vor. Die Beschwer- degegnerin hat die entsprechenden Kürzungen in Wahrnehmung des ihr zustehenden Ermessens vorgenommen, weshalb diese nicht zu beanstan- den sind. Der zu entschädigende Aufwand für die Zeit von Mai 2021 bis

31. Dezember 2023 beläuft sich somit im Vergleich zur Aufstellung der Be- schwerdegegnerin auf (263.83 Stunden + 0.5 Stunden [Einvernahme statt Reisezeit; E. 4.5] + 46.68 Stunden [E. 4.7]) total 311.01 Stunden; nach dem Tarif für die Reisezeit fallen 9.5 Stunden an. Der Mehrwertsteuersatz beläuft sich für die Zeit von Mai 2021 bis Dezember 2023 auf 7.7%, ab 1. Januar 2024 auf 8.1%. Bei dem von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Honorar für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis März 2024 hat es sein Bewenden.

4.11 Die Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte berechnet sich somit wie folgt:

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Honorar inkl. Auslagen und MwSt. für den Zeitraum Mai 2021 bis März 2024 (Fr.) Zeitaufwand für Mai 2021 bis 31.Dezember 2023: Total 311.01 Std. à Fr. 230.-- 71'532.30 Spesenpauschale von 3% 2‘145.95 Zeitaufwand Reise: 9.5 Std à 200.-- 1‘900.00 Zwischentotal 75‘578.25 MwSt. 7.7% auf 75‘578.25 5‘819.50 Zeitaufwand für 1. Januar 2024 bis März 2024: Total 7.6 Std. à 230.-- 1'748.00 Spesenpauschale von 3% 52.45 Zwischentotal 1'800.45 MwSt. 8.1% auf Fr. 1'800.45 145.85 Total 83‘344.05

5. Entschädigungsanspruch für wirtschaftliche Einbussen 5.1 Zur Begründung der von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. April 2024 aus, er habe am 30. Dezember 2020 einen Arbeitsvertrag in der Funktion als CEO mit der Q. SA unterzeichnet und die Stelle entsprechend per 1. Februar 2021 angetreten. Als Salär sei ein Jahresfixgehalt von Fr. 300'000.-- vereinbart gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er selbst noch keine Kenntnis von der gegen ihn eröffneten Straf-untersuchung gehabt. Diese sei ihm erst im Rah- men der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2023 bei ihm zuhause sowie bei seinem vormaligen Arbeitgeber, der M. AG, zur Kenntnis gelangt. Da die Q. SA ihre Büroräumlichkeiten am gleichen Ort wie die M. AG gehabt habe, habe man den Aufmarsch der Bundeskriminalpolizei selbstredend auch bei der Q. SA miterlebt. Noch am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer die Q. SA über den Hintergrund der Hausdurchsuchung und seine diesbezügli- che Sicht der Dinge offen informieren müssen und wollen. Bei der Q. SA sei man nachvollziehbar schockiert gewesen über das Vorgefallene und über die gegen ihren neuen CEO erhobenen Vorwürfe, sodass diese ihn mit Schreiben vom 12. Mai 2021 – mithin einen Tag nach der Hausdurch- suchung – per sofort freigestellt habe. Am 28. Juni 2021 habe der Beschwer- deführer in eine ihm von der Q. SA unterbreitete Vereinbarung eingewilligt, gemäss welcher sein Bruttosalär während und zufolge der Freistellung um

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50% gekürzt worden sei. Darüber hinaus habe er zustimmen müssen, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2023 auslaufen werde. Hätte er diesen Konditionen nicht zugestimmt, hätte er eine Entlassung innerhalb einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mit vollständigem Einkommensverlust zu gewärtigen gehabt. Durch Unterzeichnung der Vereinbarung habe er sich für die Dauer der Strafuntersuchung bzw. bis zum 31. Dezember 2023 zu- mindest die Hälfte seines vormaligen Salärs sichern können. Ab Juli 2021 habe das monatliche Brutto-Gehalt folglich lediglich Fr. 12'500.-- anstatt der ursprünglich vereinbarten Fr. 25'000.-- betragen. Diese Kürzung sei direkt kausal und einzig und allein auf die gegen ihn eröffnete und während drei Jahren andauernde Strafuntersuchung zurückzuführen. Ohne die Strafunter- suchung hätte er entsprechend dem nur kurz zuvor unterzeichneten Arbeits- vertrag ein monatliches Salär von Fr. 25'000.-- erhalten. Die Strafunter- suchung sei folglich direkt und adäquat kausal sowohl für die Freistellung des Beschwerdeführers wie auch für die Salärkürzung um 50%, wie DD., ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Q. SA, mit Schreiben vom 19. April 2024 zudem ausdrücklich bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Q. SA nach Innen eine zentrale Integrations- und Führungsperson und als schweizer-italienisch-brasilianischer Dreifachbürger nach Aussen ein wichti- ger Ansprechpartner für internationale Kunden gewesen. Zufolge seiner Freistellung habe die Q. SA im Jahre 2022 zwei wichtige Kunden verloren; der Umsatz der Q. SA sei eingebrochen und zudem habe ihr die professio- nelle Führung durch den Beschwerdeführer als CEO gefehlt. Als Folge all dieser Probleme habe sich das bisherige Aktionariat der Q. SA (im Umfang von 33% auch der Beschwerdeführer) zu deren Verkauf entschieden. Da den Käufern die Übernahme und Bezahlung eines freigestellten Mitarbeiters nicht zumutbar gewesen sei, sei das Arbeitsverhältnis des Beschwerdefüh- rers mit der Q. SA mit Wirkung per 30. April 2023 beendet worden. Der Kauf- preis für die Aktien der Q. SA sei angesichts der durch das Strafverfahren bewirkten Freistellung des Beschwerdeführers und des daraus resultieren- den Umsatzeinbruchs unvorteilhaft tief gewesen. Er habe in der Folge seine Gesellschaft M. AG reaktiviert. Diese habe jedoch ihre Kunden seinerzeit an die Q. SA abgegeben, sodass ein Kundenstamm nun wieder aufgebaut werden müsse. Als Folge dieser Situation könne sich der Beschwerdeführer in der M. AG ein Jahressalär in der Höhe von lediglich Fr. 100'000.-- auszah- len. Er habe folglich von Juli 2021 bis April 2023, mithin während 22 Mona- ten, eine monatliche Saläreinbusse in der Höhe von Fr. 12'500.-- und von Mai 2023 bis Mai 2024, mithin während 13 Monaten, eine monatliche Salär- einbusse in der Höhe von Fr. 16'667.-- hinnehmen müssen. Er mache folglich eine Entschädigung für die aufgrund der Strafuntersuchung bis zur Verfahrenseinstellung erlittene Saläreinbusse in der Höhe von gesamthaft Fr. 491'671.-- geltend. Überdies machte er eine Entschädigung für ent-

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gangene Arbeitgeber-Beiträge in die AHV/IV/EO in der Höhe von gesamthaft Fr. 52'121.-- und für entgangene Arbeitgeber-Beiträge in die berufliche Vor- sorge von Fr. 147'784.25 geltend. Während der von Juli 2021 bis April 2023 andauernden Freistellung sei der Beschwerdeführer aufgrund eines vertrag- lichen Konkurrenzverbots sodann daran gehindert gewesen, ausserhalb der Q. SA einer Tätigkeit als Vermögensverwalter nachzugehen. Eine Umschu- lung sei ihm im Alter von 57 Jahren aber auch nicht mehr zuzumuten ge- wesen, zumal die gegen ihn geführte Strafuntersuchung diese Problematik noch verstärkt habe. Auch nach dem Wechsel zur M. AG im Mai 2023 habe er feststellen müssen, dass ein Anknüpfen an seine Tätigkeit vor der Straf- untersuchung nicht mehr möglich sei. Seine früheren an die Q. SA übertra- genen Kunden sei bereits weitergezogen und hätten ihr Vertrauen in ihren ehemaligen Vermögensverwalter, der von einem auf den anderen Tag für sie nicht mehr zuständig gewesen sei, verloren. Durch die Freistellung während der Dauer des Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer generell die Möglichkeit verloren, Kundenbeziehungen zu pflegen und aufzubauen, welche ihm heute beim Wiederaufbau seiner Karriere hilfreich sein könnten. Ein 60-jähriger Vermögensverwalter ohne Kundenbeziehungen habe auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen. Um sich ein Kundenportfolio wie vor der Strafuntersuchung von null wieder neu aufzubauen, fehlten dem Beschwer- deführer, nachdem er von einem auf den anderen Tag freigestellt worden sei, nicht nur die nötigen Kontakte, sondern auch die Zeit. Er müsse sich folglich damit abfinden, dass er nie mehr auch nur annähernd eine solche Position einnehmen und ein ähnliches Einkommen erzielen werde, wie dies vor der Strafuntersuchung der Fall gewesen sei. Realistischer sei, dass er die ihm verbleibenden fünf Jahre weiterhin für die M. AG tätig bleibe und sich hoffentlich weiterhin wenigstens ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- auszahlen könne. Die Strafuntersuchung sei folglich die di- rekte Ursache für eine noch bis zur Pension andauernde Saläreinbusse von rund Fr. 200'000.-- pro Jahr gegenüber den seinerzeitigen Salärkonditionen bei der Q. SA. Er werde voraussichtlich im März 2029 pensioniert. Hätte er wie angedacht bis zur Pension weiterhin als CEO für die Q. SA tätig sein und ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von Fr. 300'000.-- bzw. monatlich Fr. 25'000.-- erzielen können, hätte er von Juni 2024 bis Februar 2029, mithin während 57 Monaten, insgesamt Fr. 1.425 Mio. an Bruttoeinkommen erzielt (exkl. Bonus). Stattdessen müsse er nun hinnehmen, dass er nie wieder an seinem über Jahre hinweg erarbeiteten Erfolg werde anknüpfen können und stattdessen weiterhin lediglich Fr. 100'000.-- jährlich bzw. Fr. 8'333.-- monat- lich an Einkommen generieren werde. Insgesamt betrage das zu erwartende Einkommen bis zur Pension folglich lediglich Fr. 474'981.--. Der ihm entstan- dene Karriereschaden bis zu seiner Pensionierung belaufe sich folglich auf Fr. 950'019.-- (Akten Bundesanwaltschaft, pag. 16.3.0512 ff.).

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Die Abweisung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen Salärkürzung, entgangene Arbeitgeber-Beiträge AHV/IVEO, entgangene Arbeitgeber-Beiträge berufliche Vorsorge und Karriereschaden begründete die Beschwerdegegnerin zusammengefasst damit, dass zwischen dem Strafverfahren und der unter Position Salärkürzung geltend gemachten Entschädigung kein adäquater Kausalzusammenhang habe festgestellt wer- den können. Die Saläreinbusse sei entweder die Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers (Eingehen Deal) oder aber Folge der von der Q. SA verfolgten Strategie hinsichtlich der weiteren Beschäftigung ihres CEOs. Da die Schwankung der Einkünfte des Beschwerdeführers keine kausale Folge des gegen ihn geführten Strafverfahrens sei, bestehe auch kein Anspruch auf die Entschädigung der Differenz der Arbeitgeber-Beiträge AHV/IV/EO sowie der Arbeitgeber-Beiträge für die berufliche Vorsorge. Mit dem wäh- rend der Freistellung von Juli 2021 bis April 2023 bezogenen Jahressalär von Fr. 150'000.-- als auch dem jährlichen Salär von Fr. 100'000.-- bei der M. AG seit Mai 2023 habe sich der Beschwerdeführer stets in einer ohnehin nicht mehr rentenbildenden Gehaltshöhe bewegt, weshalb die entsprechen- den Arbeitgeber-Beiträge auf einem Bruttolohn von Fr. 300'000.-- keine Aus- wirkung auf die künftige AHV-Rente des Beschwerdeführers gehabt hätten (act. 1.2 S. 8 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga- ben für die Zeit seiner Freistellung einem Konkurrenzverbot oblegen habe, bedeute das nicht, dass er nach dem nachmaligen Wechsel in die Selbst- ständigkeit seine Kontakte zu den ehemaligen Kunden nicht wieder hätte aufnehmen können. Die Beziehung zwischen einem Vermögensverwalter und seinem Kunden sei unbestrittenermassen von Vertrauen geprägt, wes- halb auch damit zu rechnen sei bzw. gewesen sei, dass frühere langjährige und zufriedene Kunden des Beschwerdeführers ihn auch über die Anstel- lung bei der Q. SA begleiten würden. Darüber hinaus unterliege im Bereich der Vermögensverwaltung das Betriebsergebnis und letzten Endes auch die Vergütung, welche sich ein Vermögensverwalter auszahlen könne resp. ausbezahlt erhalte, stets einer Vielzahl von Einflüssen. Es erscheine dem- nach nicht haltbar, aus diesen Gründen davon auszugehen, dass eine an- dauernde Saläreinbusse von jährlich Fr. 200'000.-- bis zur Pensionierung resultiere, geschweige denn könnte eine solche überhaupt für in die Zukunft abgeschätzt werden. Weiter seien dem Beschwerdeführer im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens keinerlei Restriktionen auferlegt worden. Auch sei keine Untersuchungshaft angeordnet worden, das Mobiltelefon nicht entzogen und auch beschlagnahmte Dokumente und Unterlagen zeitnah wieder retourniert worden. Eine jederzeitige Arbeitsstelle werde von der Rechtsordnung nicht garantiert. Der Beschwerdeführer könne sich daher wie jede andere Person ohne eine (passende) Arbeitsstelle nicht darauf verlas- sen, irgendjemanden dafür haftbar zu machen, dass die Ausübung der

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bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Es sei ihm zudem offen gestan- den, ob er sich im damaligen Alter von 57 Jahren eine neue Arbeitsstelle suchen oder eine (neue) Selbstständigkeit (wieder) aufbauen wolle. Ein Erwerbsausfall sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich und es könne der Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung für einen Karriereschaden gestützt auf Art. 429 StPO ausgerichtet werden (act. 1.2 S. 12 ff). 5.2

5.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Straf- behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haft- pflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 25). Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die unge- wollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Zu ent- schädigen sind nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrens- handlung (insbesondere einer Zwangsmassnahme) entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebenden wirt- schaftlichen Einbussen, beispielsweise aufgrund des Verlusts der Arbeits- stelle (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1–E. 1.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschä- digungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle

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eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindes- tens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu bezif- fern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrecht- lichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffern- mässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermes- sen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Be- weiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 133 III 462 E. 4.4.2 S. 471 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizufüh- ren, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 II 312 E. 3.3 S. 318; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; 123 III 110 E. 3a S. 112; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a S. 49; 121 III 358 E. 5 S. 363; je mit Hinweisen; 113 II 174 E. 2 S. 178; 107 II 238 E. 5a S. 243; vgl. in der neueren Rechtsprechung auch Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3; 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist (sowohl im Sozialversi- cherungs- als auch im Haftpflichtrecht) eine Begrenzung der Haftung (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 117 V 369 E. 4a S. 382; 115 V 133 E. 7 S. 142; 96 II 392 E. 2 S. 397). Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaft- lichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 107 II 269 E. 3 S. 276; 122 V 415 E. 2c). Beim adäquaten Kausalzu- sammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil (BGE 142 III 433 E. 4.5; 123 III 110 E. 3a S. 112; 109 II 4 E. 3 S. 7; 96 II 392 E. 2 S. 397; vgl. auch BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718). 5.2.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass die Freistellung des Beschwerdeführers keine adäquat kausale Folge der Einleitung der Straf- untersuchung gegen diesen war. Aus den Akten ergeben sich keine Hin- weise und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung den bestehenden und potenziellen

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Kunden der Q. SA zur Kenntnis gebracht oder gar in der Öffentlichkeit allgemein publik geworden ist. Es galt auch für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung, was seiner Arbeitgeberin, der Q. SA, bekannt sein musste. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Weiter- beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Q. SA – allenfalls in anderer Form –- nicht mehr möglich gewesen sein soll. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer als CEO und Aktionär eigenen Angaben zufolge in der Q. SA nach Innen eine zentrale Integrations- und Führungsperson und als schweizer-italienisch-brasilianischer Dreifachbürger nach Aussen ein wich- tiger Ansprechpartner für internationale Kunden war. Zufolge seiner Freistel- lung habe die Q. SA im Jahre 2022 zwei wichtige Kunden verloren; der Umsatz der Q. SA sei eingebrochen und zudem habe ihr die professionelle Führung durch den Beschwerdeführer als CEO gefehlt. Als Folge all dieser Probleme habe sich das bisherige Aktionariat der Q. SA (im Umfang von 33% auch der Beschwerdeführer) zu deren Verkauf entschieden (act.1.3 S. 3). Eine Freistellung des Beschwerdeführers und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war unter diesen Umständen keineswegs angezeigt. Nachdem es der Beschwerdeführer war, welcher die «guten» Kunden der Q. SA aus seinen früheren Tätigkeiten mitnehmen und weitere akquirieren konnte und er überdies die professionelle Führung des Unternehmens sicherstellte, erscheint die Freistellung des Beschwerdeführers und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geradezu unverständlich. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung bildete die Einleitung der Strafuntersuchung bei dieser Ausgangslage nicht die Ursache für dieses Vorgehen. Bei der Freistellung des Beschwerdeführers durch die Q. SA handelte es sich vielmehr um ihren freien Entscheid, wel- cher sich zudem nachträglich als fataler unternehmerischer Fehlentscheid erwiesen hat. Sind doch in der Folge nach Angaben der Beschwerdeführers Kunden der Q. SA abgesprungen, was die Aktionäre schliesslich zu einem für sie nachteiligen Verkauf der Gesellschaft gezwungen habe. Der Be- schwerdeführer macht geltend, es sei schon chronologisch einleuchtend und werde auch von Verwaltungsratspräsident DD. in seinem Schreiben vom

19. April 2024 bestätigt, dass die sofortige Freistellung per 12. Mai 2021 und in der Folge die Reduktion des Jahresgehalts um 50% direkte Folge der Strafuntersuchung wegen Verdachts der Geldwäscherei gewesen sei (act. 1 S. 17 f.; act. 1.3 Beilage 5). Aus dem Schreiben des damaligen Verwaltungs- ratspräsidenten DD. vom 19. April 2024 kann geschlossen werden, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer allenfalls das Motiv für dessen Freistellung gewesen war. Sie war allerdings keine notwendige Folge, sondern – wie sich gezeigt hat – ein wohl überhasteter Fehlentscheid des Verwaltungsrates. Fehlt es aber bereits an einem Kausalzusammen- hang zwischen der Einleitung der Strafuntersuchung und der Freistellung

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des Beschwerdeführers sowie der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so ist dem geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers aus Lohnein- busse sowie für entgangene Arbeitgeber-Beiträge in die AHV/IV/EO und in die berufliche Vorsorge die Grundlage entzogen. 5.2.3 Im Entschädigungsgesuch vom 29. April 2024 hielt der Beschwerdeführer sodann u.a. fest, während der von Juli 2021 bis April 2023 andauernden Freistellung sei er aufgrund des vertraglichen Konkurrenzverbots daran gehindert gewesen, ausserhalb der Q. SA einer Tätigkeit als Vermögens- verwalter nachzugehen (act. 1.3 S. 7 Rz 26). Die schriftliche Vereinbarung eines arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots lässt sich allerdings weder dem Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2020, noch der einvernehmlichen Vertragsanpassung gleichen Datums (act. 1.3 Beilage 2), noch dem vom Beschwerdeführer gegengezeichneten Schreiben vom 12. Mai 2021 über die sofortige Freistellung (act. 1.3 Beilage 3) entneh- men. Im Arbeitsvertrag findet sich zwar ein Hinweis auf das Mitarbeiterhand- buch der Q. SA, wo unter Ziff. 3.4 ein Konkurrenzverbot statuiert wurde (act. 10.7). Ob das darin formulierte Konkurrenzverbot auf den Beschwerde- führer als CEO zugeschnitten war und in dieser Weise überhaupt rechts- gültig vereinbart wurde, ist zweifelhaft, kann aber dahin gestellt bleiben. Nach herrschender Lehre und Praxis ist ein Konkurrenzverbot unzulässig und kann auch nicht durch Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis gerechtfertigt werden, wenn Kunden des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer wegen dessen besonderen, persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten folgen (vgl. VON KAENEL/RUDOLPH, Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. Auflage 2024, S. 294 mit Hinweisen). Bei einem Vermögensverwalter sind insbeson- dere seine persönlichen Erfahrungen, sein Wissen und Verständnis für die Zusammenhänge auf dem Geldmarkt und sein Gespür dafür, wie das Geld am besten angelegt wird, massgebend. So hat das Arbeitsgericht Zürich mit Entscheid vom 26. November 2007 ein entsprechendes Konkurrenzverbot eines Vermögensverwalters als unverbindlich erklärt (Entscheid des Arbeits- gerichts Zürich AN060411 vom 26. November 2007). Dem Beschwerdefüh- rer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe sich – angesichts des Konkurrenzverbots gegenüber der Q. SA sowie der Aufklä- rungspflicht betreffend das Strafverfahren – erst wieder betätigen können, nachdem das Strafverfahren Ende Juli 2024 eingestellt worden sei (act. 10 S. 15). Vielmehr stand es ihm – bereits nach der Freistellung – jederzeit offen, anderweitig (auch) im Bereich der Vermögensverwaltung eine Tätig- keit aufzunehmen, sei es durch die (frühere) Reaktivierung der M. AG – oder über eine andere Anstellung. Nun hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass er Bemühungen unter- nommen hat, eine andere Anstellung zu finden. Damit ist er seiner

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Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn man also die Freistellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Q. SA noch als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens qualifizieren würde, müsste dies (bereits) mit Bezug auf die geltend gemachten Saläreinbussen verneint werden. So oder so hätten die Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers – von der Freistellung bis zu seiner Pensionierung – aufgrund seiner Fähig- keiten, seiner langjährigen Erfahrung, seines Beziehungsnetzes und der Mehrsprachigkeit wohl um einiges besser ausgesehen, als er sie nun offen- bar realisiert hat bzw. darstellt. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Entwicklung seiner Einkommenssituation war somit keine notwendige Folge der gegen ihn geführten Strafuntersuchung. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdegegner somit zurecht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges keine Entschädigung zugesprochen für die geltend gemachten Saläreinbussen, für entgangene Arbeitgeber-Beiträge in die AHV/IV/EO und in die berufliche Vorsorge sowie für den Karriereschaden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Rechtsanwalt Florian Baumann ist für die Kosten der erbetenen Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit Fr. 83‘344.05 zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesent- lich abgeändert wird.

Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung für Verteidigungskosten von rund Fr. 150‘000.-- und rund Fr. 1.6 Mio. für Salär- einbussen und Karriereschaden unterliegt der Beschwerdeführer 1 mit seinen Anträgen weit überwiegend. Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die BA nicht vorliegt (E. 3), ist auch unter diesem Aspekt eine andere Kostenverteilung nicht angezeigt. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der an- gefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2025 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:

«1. Rechtsanwalt Florian Baumann wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 83‘344.05 für die Kosten der Verteidigung entschädigt.» 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Florian Baumann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).