Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Juni 2022);
- dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (ausreichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;
- nach dem Gesagten das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden muss und sich deshalb als unbegründet erweist;
- ausserdem dem Gesuchsteller die Kostenfolgen, welche mit einem abgewie- senen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einhergehen, bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt sind (s. Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom 11. Juni 2015);
- ihm insbesondere aus allen von ihm angestrengten Verfahren bekannt ist, dass seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache ohne Überprüfung seiner finanziellen Situa- tion abzuweisen sind, und sein Prozessverhalten finanzielle Folgen für ihn nach sich zieht;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);
- unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Gerichtsgebühr vor- liegend wie im Verfahren BB.2022.51 ebenfalls auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 5. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.50
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- mit Beschluss BB.2022.35 (BP.2022.30) vom 8. April 2022 die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. wegen Rechtsver- weigerung durch die Bundesanwaltschaft abwies, soweit sie darauf eintrat;
- dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A. gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt wurde;
- A. mit Eingabe vom 13. April 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt und in einem ersten Punkt um Erlass «aufgrund sei- ner Mittellosigkeit» der «augenscheinlich überhöht angesetzten» Verfah- renskosten aus dem vorgenannten Beschwerdeverfahren BB.2022.35 (BP.2022.30) sowie aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.217-218 (BP.2021.80-81) ersucht; er in einem zweiten Punkt sodann beantragt, die Gerichtsgebühr sei je auf Fr. 500.-- zu reduzieren (act. 1); auf das Gesuch um Erlass oder Reduktion der Verfahrenskosten des zweiten Beschwerde- verfahrens im separaten Verfahren BB.2022.51 einzugehen ist.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);
- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Er- lass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Be- schwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);
- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Ver- fahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken ge- mäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);
- demnach vorliegend der Einzelrichter über das Gesuch entscheidet;
- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozi- alisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage
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kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren;
- die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetz- geber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- dem Gesuchsteller das Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt ist (s. an Stelle vieler: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom 11. Juni 2015);
- ihm insbesondere bekannt ist, dass ihn – wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft;
- ihm namentlich im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege bekannt ist, dass sein Gesuch mangels ausreichender Substantiie- rung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Ver- hältnisse nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finan- ziellen Verhältnisse ergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);
- der Gesuchsteller seit Jahren in den bisherigen Verfahren vor der Beschwer- dekammer trotz wiederholter Aufforderungen zur Offenlegung der finanziel- len Verhältnisse seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);
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- der Gesuchsteller weiss, dass aufgrund dessen die Beschwerdekammer ihn nicht mehr zur Nachreichung von Unterlagen zur Offenlegung seiner finan- ziellen Verhältnisse auffordert (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);
- in casu der Gesuchsteller zwar zur Begründung seines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten wiederum Mittellosigkeit geltend macht (act. 1);
- er aber die geltend gemachten finanziellen Verhältnisse wie bis anhin nicht belegt (s. zuletzt Verfügung der Beschwerdekammer BB.2022.32 vom
2. Juni 2022);
- dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (ausreichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;
- nach dem Gesagten das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden muss und sich deshalb als unbegründet erweist;
- ausserdem dem Gesuchsteller die Kostenfolgen, welche mit einem abgewie- senen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einhergehen, bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt sind (s. Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom 11. Juni 2015);
- ihm insbesondere aus allen von ihm angestrengten Verfahren bekannt ist, dass seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache ohne Überprüfung seiner finanziellen Situa- tion abzuweisen sind, und sein Prozessverhalten finanzielle Folgen für ihn nach sich zieht;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);
- unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Gerichtsgebühr vor- liegend wie im Verfahren BB.2022.51 ebenfalls auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 6. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.