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BB.2021.217

Bundesstrafgericht · 2022-04-08 · Deutsch CH

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

B. AG - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 August 2021 kein Anlass bestand, auf die späteren Eingaben, welche al- lesamt den gleichen Inhalt aufwiesen, zu antworten;

- nach dem Gesagten die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit sich diese auf die Beschwerdegegnerin bezieht;

- auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht einzutreten ist, soweit jene die Tätigkeit der AB-BA betrifft;

- die Beschwerde vom 23. September 2021 sodann nicht fristgerecht einge- reicht wurde, soweit sie sich auf den Inhalt des Schreibens der Beschwerde- gegnerin vom 4. August 2021 bezieht;

- dieser Umstand nicht auf dem Umweg einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde korrigiert werden kann;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und abzu- weisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

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- die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (BP.2021.80-81, act. 1);

- dieses Gesuch abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde – wie darge- legt – als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird beiden Beschwerdeführern unter so- lidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B. AG, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.217-218 Nebenverfahren: BP.2021.80-81

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und die B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, im Zusammenhang mit dem gegen Ersteren geführten Strafverfahren mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2021 (und Nachtrag vom 1. sowie 8. Februar 2021) bei der Bundesan- waltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. wegen «vorsätz- lichen Verstosses und Unterlaufens die/der eidgenössischen und kantonalen COVID-19-Verordnung ….Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Urkundenfaelschung» einreichten (SV.21.0187, Reiter 1 bis 3);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 die Bundesanwalt- schaft die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 nicht anhand nahm (SV.21.0187, Reiter 4);

- dagegen A. und die B. AG mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben und die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragten (Beschwerdeverfahren BB.2021.59-60);

- mit Beschluss BB.2021.59-60 vom 18. März 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. und der B. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom

15. Feb- ruar 2021 abwies (SV.21.0187, Reiter 8);

- mit Urteil 6B_378/2021 vom 31. März 2021 das Bundesgericht auf die Be- schwerde von A. und der B. AG gegen den vorgenannten Beschluss nicht eintrat (SV.21.0187, Reiter 11);

- A. und die B. AG mit Eingabe vom 23. April 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangten und als Gegenstand die «Ausstellung einer zeitlichen Anhand- nahme- oder Nichtanhandnahmeverfügung» in der Sache A. und B. AG ge- gen Bundesstrafrichterin C. angaben (SV.21.0187, Reiter 12);

- mit Antwortschreiben vom 20. Mai 2021 die Bundesanwaltschaft A. erklärte, dass dessen Strafanzeige vom 29. Januar 2021 bereits mit Nichtanhandnah- meverfügung vom 15. Februar 2021 nicht anhand genommen worden und dass dieser Entscheid rechtskräftig sei; die Bundesanwaltschaft festhielt, dass sie auf Anträge oder Gesuche im Zusammenhang mit bzw. Wiederho- lungen einer zuvor rechtskräftig mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigten Strafanzeige nicht eintreten könne (SV.21.0187, Reiter 15);

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- unter Beilage dieses Antwortschreibens vom 20. Mai 2021 A. und die B. AG mit Eingabe vom 30. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gelangten; sie damit Beschwerde gegen «beiliegende willkuerliche Nichtanhandnahmeverfuegung» vom 20. Mai 2021 erhoben (Beschwerde- verfahren BB.2021.151-152);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde mit Be- schluss BB.2021.151-152 vom 9. Juni 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat; sie insbesondere festhielt, dass die Bundesanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat, soweit A. und die B. AG ihre Eingaben vom

23. April und 14. Mai 2021 allenfalls als neue Strafanzeige verstanden wis- sen wollten, da es sich um eine bereits abgeurteilte Sache und damit um ein Prozesshindernis handelt (SV.21.0187, Reiter 19);

- mit Urteil 6B_704/2021 vom 15. Juli 2021 das Bundesgericht auf die Be- schwerde von A. und der B. AG gegen den vorgenannten Beschluss nicht eintrat (SV.21.0187, Reiter 23);

- mit Schreiben vom 13. Juli 2021 und weiteren Schreiben vom 22. und

25. Juli 2021 A. und die B. AG an die Bundesanwaltschaft gelangten und zum einen wiederum Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. erhoben und zum anderen gleichzeitig neu auch die fallführende Staatsanwältin des Bundes D. anzeigten (SV.21.0187, Reiter 22, 24, 25, 26);

- mit Bezug auf die Strafanzeige gegen die Bundesstrafrichterin die Bundes- anwaltschaft mit Antwortschreiben vom 2. August 2021 A. und die B. AG auf ihr früheres Schreiben vom 20. Mai 2021 hinwies, wonach es sich hierbei um eine bereits abgeurteilte Sache handelt, welche nicht wieder neu aufgenom- men werden könne, weil dies mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Feb- ruar 2021 endgültig erledigt worden sei (SV.21.0187, Reiter 27, S. 1);

- die Bundesanwaltschaft dabei auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer hinwies und ausführte, dass auch die neuen Eingaben von A. und der B. AG abermals auf den bereits vor der Beschwerdeinstanz rechtskräftig behandel- ten Sachverhalt verweisen und dabei keine neuen Sachverhaltselemente enthalten würden (SV.21.0187, Reiter 27, S. 1); sie festhielt, dass es ihr we- der möglich sei, erneut Ermittlungen aufzunehmen, noch nachträgliche und rückwirkende Anträge betreffend das abgeschlossene Verfahren zu beurtei- len (SV.21.0187, Reiter 27, S. 1 f.);

- mit Blick auf die mit Schreiben vom 22. Juli 2021 hervorgebrachten Vorwürfe gegen die Staatsanwältin des Bundes D. die Bundesanwaltschaft in ihrem

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Antwortschreiben mitteilte, dass die Prüfung und Einsetzung eines Staats- anwalts der Bundesanwaltschaft oder eines ausserordentlichen Staatsan- walts in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA falle (SV.21.0187, Reiter 27, S. 2);

- die Bundesanwaltschaft in ihrem Antwortschreiben abschliessend erklärte, dass sie sich vorbehalte, allfällige weitere Eingaben in gleichen oder ähnli- chen Sachzusammenhängen bzw. mit rein pauschalen Äusserungen ohne Hinweise auf spezifische strafbare Verhaltensweisen ohne Antwort zu den Akten zu legen bzw. zu vernichten (SV.21.0187, Reiter 27, S. 2);

- in Zusammenhang mit ihren Strafanzeigen A. und/oder die B. AG in der Folge der Bundesanwaltschaft mehrere Eingaben (datierend vom 4., 6., 16. und 31. August sowie vom 10. und 20. September 2021) zukommen liessen (SV.21.0187, Reiter 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34);

- A. und die B. AG mit Eingabe vom 23. September 2021 – unter Beilage ihres Erinnerungsschreibens vom 20. September 2021 an die Bundesanwaltschaft (act. 1.1) – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1); sie damit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die Bun- desanwaltschaft in Zusammenhang mit ihren Strafanzeigen (zwei vom

22. Juli 2021 und eine vom 25. Juli 2021) gegen die Bundesstrafrichterin und die Staatsanwältin des Bundes erheben (act. 1);

- auf entsprechende Aufforderung hin die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 der Beschwerdekammer ihre Beschwerdeantwort und Verfahrensakten einreichte (act. 4); sie die Abweisung der Beschwerde be- antragt, soweit darauf einzutreten sei (act. 4 S. 4); diese Eingabe samt Ak- tenverzeichnis den Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 5);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 der Beschwer- dekammer ihre Beschwerdereplik einreichten (act. 6);

- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2021 die Ein- gabe der Beschwerdeführer vom 5. November 2021 (act. 7.1) an die Be- schwerdekammer weiterleitete; sie darin ausführte, dass sich die Anzeige wiederum auf denselben, bereits behandelten Lebenssachverhalt stütze, welcher Streitgegenstand der Beschwerde bilde (act. 7);

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- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 die Ein- gabe der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2021 (act. 8.1) an die Be- schwerdekammer weiterleitete; sie darin ausführte, dass sich die Anzeige wiederum auf denselben, bereits behandelten Lebenssachverhalt stütze, welcher Streitgegenstand der Beschwerde bilde (act. 8);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ihre Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 5. November 2021 (act. 9.1; vgl. act. 7.1) der Beschwerdekammer einreichten (act. 9);

- mit Schreiben vom 23. März 2022 der Beschwerdeführer (A.) eine zweite Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch die Bundesanwaltschaft ein- leitete, nun im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige vom 6. August 2021 und 2. September 2021 gegen Mitarbeiter/-innen der Bundesanwaltschaft in Bern und Lausanne sowie gegen Bundesstrafrichterin B. (Beschwerdever- fahren BB.2022.35);

- der Beschwerdeführer der zweiten Beschwerde sein an die Beschwerdegeg- nerin adressiertes Erinnerungsschreiben vom 9. März 2022 (als «Wiederho- lung vom 6.8.21/2.9.21») und das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die AB-BA vom 18. März 2022 beilegte, welches dem Beschwerdeführer in Ko- pie zugestellt worden war (BB.2022.35, act. 1.2 und 1.1); die Beschwerde- gegnerin darin festhält, dass sie sich bezugnehmend auf ihr Schreiben vom

10. September 2021 erlaubt, das Schreiben des Beschwerdeführers vom

9. März 2022 weiterzuleiten (BB.2022.35, act. 1.1);

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 23. März 2022 der Beschwer- dekammer mit dem handschriftlichen Vermerk «Erinnerung 1.4.22» wieder einreichte (BB.2022.35, act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

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Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO);

- im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden sind, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde; das auch dann gilt, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 18; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9; STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 14);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin auf die Strafanzeigen der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. August 2021 tätig wurde (s.o.; SV.21.0187, Rei- ter 27);

- damit keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt;

- daran die wiederholenden (Erinnerungs-)Schreiben, Strafanzeigen etc. der Beschwerdeführer nichts zu ändern vermögen;

- angesichts des klaren Informationsschreibens der Beschwerdegegnerin vom

4. August 2021 kein Anlass bestand, auf die späteren Eingaben, welche al- lesamt den gleichen Inhalt aufwiesen, zu antworten;

- nach dem Gesagten die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit sich diese auf die Beschwerdegegnerin bezieht;

- auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht einzutreten ist, soweit jene die Tätigkeit der AB-BA betrifft;

- die Beschwerde vom 23. September 2021 sodann nicht fristgerecht einge- reicht wurde, soweit sie sich auf den Inhalt des Schreibens der Beschwerde- gegnerin vom 4. August 2021 bezieht;

- dieser Umstand nicht auf dem Umweg einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde korrigiert werden kann;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und abzu- weisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

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- die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (BP.2021.80-81, act. 1);

- dieses Gesuch abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde – wie darge- legt – als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird beiden Beschwerdeführern unter so- lidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 11. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B. AG - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.