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BB.2022.122

Bundesstrafgericht · 2023-02-07 · Deutsch CH

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Beschluss BB.2022.35 (BP.2022.30) vom 8. April 2022 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. wegen Rechtsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei wurde das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abgewiesen und ihm gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ausgangsgemäss eine Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. Mit Beschluss BB.2021.217-218 (BP.2021.80-81) vom 8. April 2022 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. und der B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, wegen Rechtsverweige- rung durch die Bundesanwaltschaft ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A. sowie der B. AG wurde gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

B. Betreffend die beiden vorgenannten Beschlüsse gelangte A. mit einer einzi- gen Eingabe vom 13. April 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und ersuchte in einem ersten Punkt um Erlass «aufgrund seiner Mittellosigkeit» der «augenscheinlich überhöht angesetzten» Verfah- renskosten aus dem Beschwerdeverfahren BB.2022.35 (BP.2022.30) sowie aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.217-218 (BP.2021.80-81). In ei- nem zweiten Punkt beantragte er, die Gerichtsgebühr sei je auf Fr. 500.-- zu reduzieren (BB.2022.50 und BB.2022.51, je act. 1). Für das Gesuch um Erlass oder Reduktion der Verfahrenskosten des Be- schwerdeverfahrens BB.2022.35 (BP.2022.30) wurde das Verfahren BB.2022.50 und für das zweite Gesuch betreffend die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.217-218 das Verfahren BB.2022.51 eröff- net. Mit Verfügung BB.2022.50 vom 5. September 2022 wurde das Gesuch be- treffend die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BB.2022.35 man- gels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen und A. ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

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Mit Verfügung BB.2022.51 vom 5. September 2022 wurde ebenfalls das Ge- such betreffend die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.217-218 mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftig- keitsnachweises abgewiesen und A. ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

C. Betreffend die beiden vorgenannten Verfügungen BB.2022.50 und BB.2022.51 je vom 5. September 2022 gelangt A. mit einer einzigen Eingabe vom 14. September 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und ersucht um Erlass «aufgrund seiner Mittellosigkeit» der «augen- scheinlich überhöht angesetzten» Verfahrenskosten «im Umfang von Fr. 4000.--, d.h. 2 x Fr. 2000 und Fr. 2000, d.h. 2 x Fr.1000». Eventualiter seien die Verfahrenskosten auf je Fr. 500.-- zu reduzieren, d.h. auf einen Nettogesamtbetrag von Fr. 2'000.-- (BB.2022.122, act. 1). Mit Schreiben da- tiert vom 24. September 2022 reichte A. eine weitere Eingabe ein, welche nach seiner Darstellung eine Wiederholung seines Schreibens vom 14. Sep- tember 2022 darstelle (act. 2). Von der Eröffnung von zwei separaten Ver- fahren wurde ausnahmsweise abgesehen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Beschwerdekammer ist zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwer- deverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.). Die Beschwer- deinstanz entscheidet als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Verfah- renskosten, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1). Demnach ent- scheidet in casu grundsätzlich der Einzelrichter über das Gesuch.

1.2 Vorliegend ersucht der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten, de- ren Auflage neun Tage zuvor in zwei Verfahren betreffend Erlass und Stun- dung von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO angeordnet wurde (s. supra lit. B f.). Es kann offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die mit der Abweisung eines Gesuchs um Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten einhergehende Kostenauflage umgehend wiederum

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Gegenstand eines Gesuchs um Erlass und Stundung dieser Verfahrenskos- ten ist. Entsprechend ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Bei diesem Prü- fungsergebnis ist auf die Frage, ob das Gesuch vorliegend allenfalls rechts- missbräuchlich gestellt wurde, nicht weiter einzugehen.

Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre es aus den nachfolgen- den Gründen abzuweisen (s. nachstehend E. 2).

2.

2.1 Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen vorab der Resozialisierung der beschuldigten Person, denn die Kostenauf- lage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich fi- nanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren.

Die Anwendung von Art. 425 StPO setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kosten- entscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.).

2.2 Wie in den verfahrensgegenständlichen Verfügungen des Einzelrichters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 je vom 5. September 2022 im Einzelnen ausgeführt, ist dem Gesuchsteller das Verfahren um Er- lass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt. Ihm ist insbesondere bekannt, dass ihn – wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungs- pflicht trifft. Namentlich im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist ihm bekannt, dass sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finan- ziellen Verhältnisse nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden

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und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. Der Gesuchsteller kommt seit Jah- ren in den bisherigen Verfahren vor der Beschwerdekammer trotz wiederhol- ter Aufforderungen zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse seinen Mit- wirkungspflichten nicht nach. Der Gesuchsteller weiss, dass aufgrund des- sen die Beschwerdekammer ihn nicht mehr zur Nachreichung von Unterla- gen zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse auffordert.

2.3 Der Gesuchsteller macht vorliegend zwar zur Begründung seines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten wiederum Mittellosigkeit geltend, er belegt aber die geltend gemachten finanziellen Verhältnisse wie bis anhin nicht (s. zuletzt Verfügungen des Einzelrichters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom 5. September 2022). Dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (aus- reichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, rechtfertigt mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch in casu keine Weite- rungen. Mit seinem Einwand, in den betreffenden Verfügungen werde nicht erwähnt, welche konkreten Bestätigungen einzureichen seien, scheint der Gesuchsteller die in den vergangenen Jahren wiederholten Aufforderungen zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse verkennen zu wollen. Er führt in seinem Gesuch aus: «Gemäss beiliegender Kopie der Betreibung und Zwangspfaendung vom 10.1.22 der Eidgenossenschaft fuer eine Ersatzfor- derung von rund Fr. 3.9 Mio. geht hervor, dass keinerlei pfaendbares Ver- moegen oder Einkommen vorhanden ist und ein Verlustschein ausgestellt wird». Das genannte Dokument legte der Gesuchsteller seiner Eingabe ent- gegen seinen Ausführungen gerade nicht bei (s. act. 1.1 f.). Nach dem Ge- sagten erweist sich deshalb das Gesuch mangels ausreichender Substanti- ierung und Bedürftigkeitsnachweises als unbegründet und es müsste abge- wiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35). Das vorliegende Gesuch betrifft mehrere Verfahren. Unter Berücksich- tigung aller relevanten Umstände ist die Gerichtsgebühr in casu gesamthaft auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Dem Gesuchsteller sind die Kostenfolgen, welche mit einem abge- wiesenen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einhergehen, bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt (s. zuletzt Verfügungen des Einzel- richters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom

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5. September 2022). Ihm ist insbesondere aus allen von ihm angestrengten Verfahren bei der Beschwerdekammer bekannt, dass seine Gesuche um un- entgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen sind, und sein Prozessverhalten finanzielle Folgen für ihn nach sich zieht.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Beschwerdekammer ist zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwer- deverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.). Die Beschwer- deinstanz entscheidet als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Verfah- renskosten, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1). Demnach ent- scheidet in casu grundsätzlich der Einzelrichter über das Gesuch.

E. 1.2 Vorliegend ersucht der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten, de- ren Auflage neun Tage zuvor in zwei Verfahren betreffend Erlass und Stun- dung von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO angeordnet wurde (s. supra lit. B f.). Es kann offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die mit der Abweisung eines Gesuchs um Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten einhergehende Kostenauflage umgehend wiederum

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Gegenstand eines Gesuchs um Erlass und Stundung dieser Verfahrenskos- ten ist. Entsprechend ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Bei diesem Prü- fungsergebnis ist auf die Frage, ob das Gesuch vorliegend allenfalls rechts- missbräuchlich gestellt wurde, nicht weiter einzugehen.

Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre es aus den nachfolgen- den Gründen abzuweisen (s. nachstehend E. 2).

E. 2.1 Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen vorab der Resozialisierung der beschuldigten Person, denn die Kostenauf- lage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich fi- nanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren.

Die Anwendung von Art. 425 StPO setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kosten- entscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.).

E. 2.2 Wie in den verfahrensgegenständlichen Verfügungen des Einzelrichters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 je vom 5. September 2022 im Einzelnen ausgeführt, ist dem Gesuchsteller das Verfahren um Er- lass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt. Ihm ist insbesondere bekannt, dass ihn – wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungs- pflicht trifft. Namentlich im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist ihm bekannt, dass sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finan- ziellen Verhältnisse nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden

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und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. Der Gesuchsteller kommt seit Jah- ren in den bisherigen Verfahren vor der Beschwerdekammer trotz wiederhol- ter Aufforderungen zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse seinen Mit- wirkungspflichten nicht nach. Der Gesuchsteller weiss, dass aufgrund des- sen die Beschwerdekammer ihn nicht mehr zur Nachreichung von Unterla- gen zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse auffordert.

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht vorliegend zwar zur Begründung seines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten wiederum Mittellosigkeit geltend, er belegt aber die geltend gemachten finanziellen Verhältnisse wie bis anhin nicht (s. zuletzt Verfügungen des Einzelrichters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom 5. September 2022). Dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (aus- reichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, rechtfertigt mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch in casu keine Weite- rungen. Mit seinem Einwand, in den betreffenden Verfügungen werde nicht erwähnt, welche konkreten Bestätigungen einzureichen seien, scheint der Gesuchsteller die in den vergangenen Jahren wiederholten Aufforderungen zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse verkennen zu wollen. Er führt in seinem Gesuch aus: «Gemäss beiliegender Kopie der Betreibung und Zwangspfaendung vom 10.1.22 der Eidgenossenschaft fuer eine Ersatzfor- derung von rund Fr. 3.9 Mio. geht hervor, dass keinerlei pfaendbares Ver- moegen oder Einkommen vorhanden ist und ein Verlustschein ausgestellt wird». Das genannte Dokument legte der Gesuchsteller seiner Eingabe ent- gegen seinen Ausführungen gerade nicht bei (s. act. 1.1 f.). Nach dem Ge- sagten erweist sich deshalb das Gesuch mangels ausreichender Substanti- ierung und Bedürftigkeitsnachweises als unbegründet und es müsste abge- wiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35). Das vorliegende Gesuch betrifft mehrere Verfahren. Unter Berücksich- tigung aller relevanten Umstände ist die Gerichtsgebühr in casu gesamthaft auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Dem Gesuchsteller sind die Kostenfolgen, welche mit einem abge- wiesenen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einhergehen, bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt (s. zuletzt Verfügungen des Einzel- richters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom

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E. 5 September 2022). Ihm ist insbesondere aus allen von ihm angestrengten Verfahren bei der Beschwerdekammer bekannt, dass seine Gesuche um un- entgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen sind, und sein Prozessverhalten finanzielle Folgen für ihn nach sich zieht.

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 7. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.122

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Sachverhalt:

A. Mit Beschluss BB.2022.35 (BP.2022.30) vom 8. April 2022 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. wegen Rechtsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei wurde das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abgewiesen und ihm gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ausgangsgemäss eine Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. Mit Beschluss BB.2021.217-218 (BP.2021.80-81) vom 8. April 2022 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. und der B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, wegen Rechtsverweige- rung durch die Bundesanwaltschaft ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A. sowie der B. AG wurde gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

B. Betreffend die beiden vorgenannten Beschlüsse gelangte A. mit einer einzi- gen Eingabe vom 13. April 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und ersuchte in einem ersten Punkt um Erlass «aufgrund seiner Mittellosigkeit» der «augenscheinlich überhöht angesetzten» Verfah- renskosten aus dem Beschwerdeverfahren BB.2022.35 (BP.2022.30) sowie aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.217-218 (BP.2021.80-81). In ei- nem zweiten Punkt beantragte er, die Gerichtsgebühr sei je auf Fr. 500.-- zu reduzieren (BB.2022.50 und BB.2022.51, je act. 1). Für das Gesuch um Erlass oder Reduktion der Verfahrenskosten des Be- schwerdeverfahrens BB.2022.35 (BP.2022.30) wurde das Verfahren BB.2022.50 und für das zweite Gesuch betreffend die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.217-218 das Verfahren BB.2022.51 eröff- net. Mit Verfügung BB.2022.50 vom 5. September 2022 wurde das Gesuch be- treffend die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BB.2022.35 man- gels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen und A. ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

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Mit Verfügung BB.2022.51 vom 5. September 2022 wurde ebenfalls das Ge- such betreffend die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.217-218 mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftig- keitsnachweises abgewiesen und A. ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

C. Betreffend die beiden vorgenannten Verfügungen BB.2022.50 und BB.2022.51 je vom 5. September 2022 gelangt A. mit einer einzigen Eingabe vom 14. September 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und ersucht um Erlass «aufgrund seiner Mittellosigkeit» der «augen- scheinlich überhöht angesetzten» Verfahrenskosten «im Umfang von Fr. 4000.--, d.h. 2 x Fr. 2000 und Fr. 2000, d.h. 2 x Fr.1000». Eventualiter seien die Verfahrenskosten auf je Fr. 500.-- zu reduzieren, d.h. auf einen Nettogesamtbetrag von Fr. 2'000.-- (BB.2022.122, act. 1). Mit Schreiben da- tiert vom 24. September 2022 reichte A. eine weitere Eingabe ein, welche nach seiner Darstellung eine Wiederholung seines Schreibens vom 14. Sep- tember 2022 darstelle (act. 2). Von der Eröffnung von zwei separaten Ver- fahren wurde ausnahmsweise abgesehen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Beschwerdekammer ist zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwer- deverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.). Die Beschwer- deinstanz entscheidet als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Verfah- renskosten, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1). Demnach ent- scheidet in casu grundsätzlich der Einzelrichter über das Gesuch.

1.2 Vorliegend ersucht der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten, de- ren Auflage neun Tage zuvor in zwei Verfahren betreffend Erlass und Stun- dung von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO angeordnet wurde (s. supra lit. B f.). Es kann offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die mit der Abweisung eines Gesuchs um Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten einhergehende Kostenauflage umgehend wiederum

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Gegenstand eines Gesuchs um Erlass und Stundung dieser Verfahrenskos- ten ist. Entsprechend ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Bei diesem Prü- fungsergebnis ist auf die Frage, ob das Gesuch vorliegend allenfalls rechts- missbräuchlich gestellt wurde, nicht weiter einzugehen.

Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre es aus den nachfolgen- den Gründen abzuweisen (s. nachstehend E. 2).

2.

2.1 Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen vorab der Resozialisierung der beschuldigten Person, denn die Kostenauf- lage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich fi- nanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren.

Die Anwendung von Art. 425 StPO setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kosten- entscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.).

2.2 Wie in den verfahrensgegenständlichen Verfügungen des Einzelrichters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 je vom 5. September 2022 im Einzelnen ausgeführt, ist dem Gesuchsteller das Verfahren um Er- lass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt. Ihm ist insbesondere bekannt, dass ihn – wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungs- pflicht trifft. Namentlich im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist ihm bekannt, dass sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finan- ziellen Verhältnisse nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden

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und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. Der Gesuchsteller kommt seit Jah- ren in den bisherigen Verfahren vor der Beschwerdekammer trotz wiederhol- ter Aufforderungen zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse seinen Mit- wirkungspflichten nicht nach. Der Gesuchsteller weiss, dass aufgrund des- sen die Beschwerdekammer ihn nicht mehr zur Nachreichung von Unterla- gen zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse auffordert.

2.3 Der Gesuchsteller macht vorliegend zwar zur Begründung seines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten wiederum Mittellosigkeit geltend, er belegt aber die geltend gemachten finanziellen Verhältnisse wie bis anhin nicht (s. zuletzt Verfügungen des Einzelrichters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom 5. September 2022). Dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (aus- reichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, rechtfertigt mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch in casu keine Weite- rungen. Mit seinem Einwand, in den betreffenden Verfügungen werde nicht erwähnt, welche konkreten Bestätigungen einzureichen seien, scheint der Gesuchsteller die in den vergangenen Jahren wiederholten Aufforderungen zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse verkennen zu wollen. Er führt in seinem Gesuch aus: «Gemäss beiliegender Kopie der Betreibung und Zwangspfaendung vom 10.1.22 der Eidgenossenschaft fuer eine Ersatzfor- derung von rund Fr. 3.9 Mio. geht hervor, dass keinerlei pfaendbares Ver- moegen oder Einkommen vorhanden ist und ein Verlustschein ausgestellt wird». Das genannte Dokument legte der Gesuchsteller seiner Eingabe ent- gegen seinen Ausführungen gerade nicht bei (s. act. 1.1 f.). Nach dem Ge- sagten erweist sich deshalb das Gesuch mangels ausreichender Substanti- ierung und Bedürftigkeitsnachweises als unbegründet und es müsste abge- wiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35). Das vorliegende Gesuch betrifft mehrere Verfahren. Unter Berücksich- tigung aller relevanten Umstände ist die Gerichtsgebühr in casu gesamthaft auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Dem Gesuchsteller sind die Kostenfolgen, welche mit einem abge- wiesenen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einhergehen, bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt (s. zuletzt Verfügungen des Einzel- richters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom

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5. September 2022). Ihm ist insbesondere aus allen von ihm angestrengten Verfahren bei der Beschwerdekammer bekannt, dass seine Gesuche um un- entgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen sind, und sein Prozessverhalten finanzielle Folgen für ihn nach sich zieht.

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 8. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.