Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.15
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Beschluss BB.2024.6 (BP.2024.4) vom 25. Januar 2024 die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde von A. nicht eintrat;
- dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abgewiesen und A. gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR ausgangsgemäss eine Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- auferlegt wurde;
- A. mit Eingabe vom 28. Januar 2024 an den Präsidenten des Bundesstraf- gerichts gelangt und mit Bezug auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 den Antrag auf Reduktion der Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- und den Antrag auf «Erlass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundesstrafgerichts stellt (act. 1);
- A. zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, die Eidgenossenschaft mache Ersatzforderungen von Fr. 5 Mio. geltend und die Bundesanwaltschaft habe alle seine Vermögenswerte gesperrt; er seit 2017 arbeitsunfähig sei; er auf- grund einer Analyse sämtlicher vergleichbarer Verfügungen der Beschwer- dekammer in den letzten Jahren zum Schluss gekommen sei, dass ihm auf- grund der «Vendetta» aller Behörden bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr ein Aufschlag von 300 % verrechnet werde (act. 1);
- die Eingabe von A. zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);
- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Er- lass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Be- schwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);
- 3 -
- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozi- alisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren;
- die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetz- geber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- dem Gesuchsteller das Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt ist (s. zu- letzt Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.81 vom 3. Mai 2023; Ver- fügung des Einzelrichters BB.2022.122 vom 7. Februar 2023; BB.2022.50 und BB.2022.51 vom 5. September 2022);
- der Gesuchsteller vorliegend zwar zur Begründung seines Gesuchs um Re- duktion und Erlass der Verfahrenskosten aus Verfahren der Beschwerde- kammer Mittellosigkeit geltend macht, er aber die geltend gemachten finan- ziellen Verhältnisse wie bis anhin nicht belegt (s. Verfügungen des Einzel- richters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom 5. Sep- tember 2022);
- dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (ausreichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch in casu keine Weiterungen rechtfertigt;
- nach dem Gesagten sich das Gesuch mangels ausreichender Substantiie- rung und Bedürftigkeitsnachweises als unbegründet erweist;
- 4 -
- der Gesuchsteller daran zu erinnern ist, dass es grundsätzlich keinen An- spruch auf eine erneute Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Verfahrens- kosten gibt, wenn der Erlass eben dieser Verfahrenskosten bereits einmal verbindlich verweigert wurde und seither keine neuen Umstände eingetreten sind; ihm dabei entgegenzuhalten ist, dass sich sein Gesuch auf unzählige Verfahren der Beschwerdekammer bezieht, welche auch Verfahren um Er- lass der Verfahrenskosten betreffen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.81 vom 3. Mai 2023);
- nach dem Gesagten das Gesuch abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);
- das vorliegende Gesuch nicht nur das Beschwerdeverfahren BB.2024.6 (BP.2024.4), sondern auch unzählige Beschwerdeverfahren der Beschwer- dekammer betrifft; unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Ge- richtsgebühr in casu gesamthaft auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 1. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.