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CR.2024.1

Bundesstrafgericht · 2024-03-14 · Deutsch CH

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.6 vom 25. Januar 2024, den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024, sowie betreffend den Erlass sämtlicher beim Ge-suchsteller fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Erstes Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.6) A.1 Mit Beschluss BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgernd: Beschwerdekammer) auf eine Beschwerde von A. (nachfolgend: Gesuchsteller), bei der es u.a. um Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) ging, nicht ein. Ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) und Art. 5 und 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStrKR; SR 173.713.162) wurde dem Gesuchsteller eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. A.2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller an den Präsiden- ten des Bundesstrafgerichts. Mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 stellte er den Antrag auf Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- und den Antrag auf «Erlass sämt- licher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundesstrafgerichts. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eidgenossenschaft Ersatzforderungen von Fr. 5 Mio. geltend mache und die BA alle seine Vermögenswerte gesperrt habe. Er sei seit 2017 arbeitsun- fähig. Aufgrund einer Analyse sämtlicher vergleichbarer Verfügungen der Be- schwerdekammer in den letzten Jahren sei er zum Schluss gekommen, dass ihm aufgrund der «Vendetta» aller Behörden bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein Aufschlag von 300 % verrechnet werde (BB.2024.15 act. 1). A.3 Die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 wurde zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet (BB.2024.15 act. 1). B. Zweites Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.15) B.1 Mit Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 wies die Beschwerdekammer das Gesuch des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 (siehe oben Sachverhalt [SV] lit. A.2) ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt (BB.2024.15 act. 2). B.2 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts. Mit Bezug auf den Beschluss der Be-

- 3 - schwerdekammer BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 stellte er «Antrag auf Wie- dererwägung» seines «Antrags vom 28. Januar 2024 auf Reduktion der Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- sowie Antrag auf Erlass sämtlicher fällig ge- wordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundes- strafgerichts, zwecks seiner Resozialisierung und des finanziellen Überlebens seiner Familie. Die Begründung lautete im Wesentlichen gleich wie diejenige des Gesuchs vom 28. Januar 2024 (oben SV lit. A.2). Zusätzlich wurde vorgebracht, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer augenscheinlich in einem Inte- ressenskonflikt befinde. Der Gesuchsteller habe eine Reduktion der Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- auf die üblichen Fr. 600.-- verlangt und werde mit einer zusätz- lichen Gebühr von Fr. 2'000.-- «bestraft», obwohl er, ohne Einkommen und Ver- mögen, mit 100%iger IV-Rente und seit 2023 in Konkurs, sich derzeit von einer weiteren Krebsoperation im Spital erhole. Der Präsident der Beschwerdekammer erachte seine finanzielle Situation nach wie vor als «ungeklärt» und sehe im 15- jährigen querulatorischen Prozessverhalten keinen Anlass für eine Neubeurtei- lung. Dass das Haupturteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Berufungskammer) vom 8. August 2023 auf seinen Antrag hin rechts- kräftig aufgehoben worden sei und gemäss BA betreffend die angeklagten Punkte inzwischen die Verjährung eingetreten sei, werde in krasser Willkür und Verlet- zung der Unschuldsvermutung sowie EMRK ignoriert (vgl. CAR pag. 1.100.002 ff.). B.3 Die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 wurde zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet (CAR pag. 1.100.002). B.4 Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 orientierte der Präsident der Beschwerde- kammer den Gesuchsteller dahingehend, dass über seinen Antrag vom 28. Ja- nuar 2024 bereits mit Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 entschieden und sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen worden sei, so- weit darauf eingetreten wurde. Eine Wiedererwägung dieses Beschlusses sei ge- setzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Der Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 unterliege auch nicht der Revision bei der Berufungskammer (mit Verweis auf Art. 410 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38a StBOG). Mit den Beschlüssen der Beschwerdekammer BB.2022.122 vom 7. Februar 2023 und BB.2023.18 vom 3. Mai 2023 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die mit der Abweisung eines Gesuchs um Erlass von Verfahrens- kosten einhergehende Kostenauflage nicht umgehend wiederum Gegenstand ei- nes Gesuchs um Erlass dieser Verfahrenskosten sein könne. Wiederholte An- träge auf Neubeurteilung von zum Teil bereits mehrfach beurteilten Kostenaufla- gen missbrauchten offensichtlich das Institut von Art. 425 StPO. Sollte der Ge- suchsteller an der gerichtlichen Beurteilung seines Antrags vom 7. Februar 2024 festhalten, werde er um Mitteilung bis 21. Februar 2024 ersucht, ob der Antrag als Gesuch um Revision an die Berufungskammer weiterzuleiten oder als Antrag

- 4 - um Erlass der Verfahrenskosten durch die Beschwerdekammer zu beurteilen sei. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass beide Verfahren in der Regel mit Kostenfolgen einhergingen (CAR pag. 1.100.010 f.). C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

(CR.2024.1) C.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Posteingang: 19. Februar 2024) an die Prä- sidenten des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdekammer beantragte der Gesuchsteller, dass sein Antrag als Gesuch um Revision an die Berufungskam- mer weiterzuleiten sei. Er wiederholte seinen Antrag vom 28. Januar 2024 (bzw.

7. Februar 2024), «mit dem Begehren auf Wiedererwägung durch die Berufungs- kammer» zwecks seiner Resozialisierung und des finanziellen Überlebens seiner Familie. Die Begründung des Antrags erwies sich im Wesentlichen als identisch mit denjenigen der gesuchstellerischen Eingaben vom 28. Januar und 7. Februar 2024 (vgl. oben SV lit. A.2 und B.2; CAR pag. 1.100.013 ff.). C.2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 übermittelte die Beschwerdekammer das Revisionsgesuch vom 7. Februar 2024 (inkl. Akten BB.2024.15) zuständigkeits- halber an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.001).

Die Berufungskammer erwägt: 1. Art des Rechtsmittels 1.1 Der Gesuchsteller beantragte per Schreiben vom 14. Februar 2024 an die Präsi- denten des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdekammer, dass sein «Antrag als Gesuch um Revision» an die Berufungskammer weiterzuleiten sei (oben SV lit. C.1). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 (inkl. Eingaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen. 1.2 Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2024 zusätzlich bzw. pa- rallel dazu ein «Begehren auf Wiedererwägung durch die Berufungskammer» stellt, kann auf die Ausführungen im Schreiben der Beschwerdekammer an den Gesuchsteller vom 13. Februar 2024 verwiesen werden (oben SV lit. B.4), wo- nach eine Wiedererwägung gesetzlich, d.h. in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, nicht (bzw. nicht explizit) vorgesehen (vgl. JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, Basler Kommentar, 3. Auf. 2023, Art. 274 StPO N. 11 sowie Beschluss der Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.8 vom 14. September 2020 E. 1.2 m.w.H.) und daher grundsätzlich unzulässig ist. Eine strafprozessuale

- 5 - Konstellation, in welcher eine Wiederwägung ausnahmsweise trotzdem zulässig sein könnte (vgl. dazu FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 285 StPO N. 21), liegt in casu nicht vor. 2. Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zu- ständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 7. Februar 2024 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 3. Eintretensvoraussetzungen 3.1 Rechtliche Grundlagen 3.1.1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.1.2 Die Zulässigkeit einer Revision und die Revisionsgründe sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Gericht gefällte Ent- scheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der An- ordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstin- stanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FINGERHUTH, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 3.1.3 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi-

- 6 - gers und andere mehr). Auch Entscheide bezüglich Kosten- und Entschädi- gungsfolgen oder Entschädigungsentscheide bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 StPO können in diesem Sinne nicht revidiert werden (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27 ff., insbesondere N. 30 m.w.H.; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 26; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161). Zu den nicht revidier- baren Entscheiden bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen gehören folge- richtig auch Entscheide über Erlass und Stundung gemäss Art. 425 StPO. 3.2. Würdigung 3.2.1 Die Eingaben des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024, 7. Februar 2024 und 14. Februar 2024 gehören sinngemäss zusammen. So betitelt der Gesuchsteller die Eingabe vom 7. Februar 2024 mit «Wiederholung [der Eingabe] vom 28. Januar 2024» bzw. wiederholt seinen Antrag vom 28. Januar 2024 (CAR pag. 1.100.002). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 bezieht er sich wiederum auf sei- nen Antrag vom 28. Januar 2024 (CAR pag. 1.100.013 f.). 3.2.2 Der Gesuchsteller beantragt mittels Revisionsgesuch einerseits die Reduktion der ihm mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- (vgl. BB.2024.15 act. 1; CAR pag. 1.100.002 f. und -013 f.; oben SV lit. A.1 f., B.2 und C.1). Bezüglich des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 be- trifft das Revisionsgesuch somit die Kostenfolgen respektive ein Gesuch um (teil- weisen) Erlass bzw. Herabsetzung gemäss Art. 425 StPO. Wie ausgeführt (oben E. 3.1.3), sind Entscheide über Kostenfolgen, bzw. über Erlass und Stundung gemäss Art. 425 StPO, nicht revisionsfähig, da es an einem revisionsfähigen An- fechtungsobjekt fehlt. Auf das Revisionsgesuch ist insofern somit ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels (vgl. oben E. 3.1.1) nicht einzutreten. 3.2.3 Soweit sich das Revisionsgesuch sinngemäss bzw. implizit auch gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 richtet, mit dem der erwähnte Antrag des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 abgewiesen wurde (vgl. oben SV lit. A.1 f. und B.1), so gilt das oben (E. 3.2.2) mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom

25. Januar 2024 Gesagte entsprechend. Auch betreffend den Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 würde sich das Revisionsgesuch (sinngemäss / implizit) auf einen (teilweisen) Erlass bzw. eine Herabsetzung gemäss Art. 425 StPO richten. Diesbezüglich fehlte es gleichermassen an einem revisionsfähigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Revisionsgesuch insofern ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ebenfalls nicht einzutreten wäre.

- 7 - 3.2.4 Mittels Revisionsgesuch beantragt der Gesuchsteller des Weiteren auch den Er- lass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für «Gerichts- gebühren des Bundesstrafgerichts» (vgl. BB.2024.15 act. 1; CAR pag. 1.100.002

f. und -013 f.; oben SV lit. A.1 f., B.2 und C.1). Das Revisionsgesuch richtet sich diesbezüglich somit pauschal auf zahlreiche weitere, den Gesuchsteller betref- fende Entscheide, ohne dass diese näher bezeichnet oder spezifiziert würden. Klar ist jedoch immerhin, dass mit dem Revisionsgesuch auch in dieser Hinsicht der Erlass von auferlegten Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO beantragt wird. Gemäss den obigen Ausführungen (E. 3.1.3 und 3.2.2 f.) fehlt es somit auch in Bezug auf diesen Antrag je an revisionsfähigen Anfechtungsobjekten. Auf das Revisionsgesuch ist insofern somit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ebenfalls nicht einzutreten. 3.3. Fazit

Zusammenfassend ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Feb- ruar 2024 (inkl. der Eingaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Anträge des Gesuchstellers

Betreffend das vorliegende Revisionsverfahren hat der Gesuchsteller keine ex- pliziten Anträge betreffend Kosten und Entschädigungen gestellt. Ob sein Antrag auf Erlass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Ge- richtsgebühren des Bundesstrafgerichts (vgl. oben E. 3.2.4) implizit auch als An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Tragung der Kos- ten des Revisionsverfahrens durch die Eidgenossenschaft zu interpretieren ist, kann gemäss den nachfolgenden Ausführungen offenbleiben (vgl. unten insbeson- dere E. 4.3.2). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der

- 8 - Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei (BKP) und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens 4.3.1 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.3.2 Wie erwähnt, hat der Gesuchsteller betreffend das vorliegende Revisionsverfah- ren keine (expliziten) Anträge betreffend Kosten und Entschädigungen gestellt. Selbst wenn er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens durch die Eidgenossen- schaft gestellt hätte, respektive seine Eingaben implizit als solche Anträge inter- pretiert würden, so wären diese abzuweisen, da das vorliegende Revisionsge- such als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. WALDMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; BIAGGINI, BV Kommen- tar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.). Im Übrigen hat die Beschwerdekammer den Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2024 explizit darüber orientiert, dass der Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 nicht der Revision bei der Beru- fungskammer unterliege, sowie auf die Kostenfolgen eines Revisionsgesuchs hingewiesen (vgl. oben SV lit. B.4). 4.3.3 Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen. 4.4 Entschädigungen

Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 9 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 (inkl. der Ein- gaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn A.

Kopie an (brevi manu):

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 10 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 14. März 2024

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Februar 2024), «mit dem Begehren auf Wiedererwägung durch die Berufungs- kammer» zwecks seiner Resozialisierung und des finanziellen Überlebens seiner Familie. Die Begründung des Antrags erwies sich im Wesentlichen als identisch mit denjenigen der gesuchstellerischen Eingaben vom 28. Januar und 7. Februar 2024 (vgl. oben SV lit. A.2 und B.2; CAR pag. 1.100.013 ff.). C.2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 übermittelte die Beschwerdekammer das Revisionsgesuch vom 7. Februar 2024 (inkl. Akten BB.2024.15) zuständigkeits- halber an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.001).

Die Berufungskammer erwägt: 1. Art des Rechtsmittels 1.1 Der Gesuchsteller beantragte per Schreiben vom 14. Februar 2024 an die Präsi- denten des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdekammer, dass sein «Antrag als Gesuch um Revision» an die Berufungskammer weiterzuleiten sei (oben SV lit. C.1). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 (inkl. Eingaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen. 1.2 Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2024 zusätzlich bzw. pa- rallel dazu ein «Begehren auf Wiedererwägung durch die Berufungskammer» stellt, kann auf die Ausführungen im Schreiben der Beschwerdekammer an den Gesuchsteller vom 13. Februar 2024 verwiesen werden (oben SV lit. B.4), wo- nach eine Wiedererwägung gesetzlich, d.h. in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, nicht (bzw. nicht explizit) vorgesehen (vgl. JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, Basler Kommentar, 3. Auf. 2023, Art. 274 StPO N. 11 sowie Beschluss der Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.8 vom 14. September 2020 E. 1.2 m.w.H.) und daher grundsätzlich unzulässig ist. Eine strafprozessuale

- 5 - Konstellation, in welcher eine Wiederwägung ausnahmsweise trotzdem zulässig sein könnte (vgl. dazu FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 285 StPO N. 21), liegt in casu nicht vor. 2. Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zu- ständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 7. Februar 2024 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 3. Eintretensvoraussetzungen 3.1 Rechtliche Grundlagen 3.1.1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.1.2 Die Zulässigkeit einer Revision und die Revisionsgründe sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Gericht gefällte Ent- scheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der An- ordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstin- stanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FINGERHUTH, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 3.1.3 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi-

- 6 - gers und andere mehr). Auch Entscheide bezüglich Kosten- und Entschädi- gungsfolgen oder Entschädigungsentscheide bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 StPO können in diesem Sinne nicht revidiert werden (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27 ff., insbesondere N. 30 m.w.H.; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 26; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161). Zu den nicht revidier- baren Entscheiden bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen gehören folge- richtig auch Entscheide über Erlass und Stundung gemäss Art. 425 StPO. 3.2. Würdigung 3.2.1 Die Eingaben des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024, 7. Februar 2024 und 14. Februar 2024 gehören sinngemäss zusammen. So betitelt der Gesuchsteller die Eingabe vom 7. Februar 2024 mit «Wiederholung [der Eingabe] vom 28. Januar 2024» bzw. wiederholt seinen Antrag vom 28. Januar 2024 (CAR pag. 1.100.002). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 bezieht er sich wiederum auf sei- nen Antrag vom 28. Januar 2024 (CAR pag. 1.100.013 f.). 3.2.2 Der Gesuchsteller beantragt mittels Revisionsgesuch einerseits die Reduktion der ihm mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- (vgl. BB.2024.15 act. 1; CAR pag. 1.100.002 f. und -013 f.; oben SV lit. A.1 f., B.2 und C.1). Bezüglich des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 be- trifft das Revisionsgesuch somit die Kostenfolgen respektive ein Gesuch um (teil- weisen) Erlass bzw. Herabsetzung gemäss Art. 425 StPO. Wie ausgeführt (oben E. 3.1.3), sind Entscheide über Kostenfolgen, bzw. über Erlass und Stundung gemäss Art. 425 StPO, nicht revisionsfähig, da es an einem revisionsfähigen An- fechtungsobjekt fehlt. Auf das Revisionsgesuch ist insofern somit ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels (vgl. oben E. 3.1.1) nicht einzutreten. 3.2.3 Soweit sich das Revisionsgesuch sinngemäss bzw. implizit auch gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 richtet, mit dem der erwähnte Antrag des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 abgewiesen wurde (vgl. oben SV lit. A.1 f. und B.1), so gilt das oben (E. 3.2.2) mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom

25. Januar 2024 Gesagte entsprechend. Auch betreffend den Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 würde sich das Revisionsgesuch (sinngemäss / implizit) auf einen (teilweisen) Erlass bzw. eine Herabsetzung gemäss Art. 425 StPO richten. Diesbezüglich fehlte es gleichermassen an einem revisionsfähigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Revisionsgesuch insofern ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ebenfalls nicht einzutreten wäre.

- 7 - 3.2.4 Mittels Revisionsgesuch beantragt der Gesuchsteller des Weiteren auch den Er- lass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für «Gerichts- gebühren des Bundesstrafgerichts» (vgl. BB.2024.15 act. 1; CAR pag. 1.100.002

f. und -013 f.; oben SV lit. A.1 f., B.2 und C.1). Das Revisionsgesuch richtet sich diesbezüglich somit pauschal auf zahlreiche weitere, den Gesuchsteller betref- fende Entscheide, ohne dass diese näher bezeichnet oder spezifiziert würden. Klar ist jedoch immerhin, dass mit dem Revisionsgesuch auch in dieser Hinsicht der Erlass von auferlegten Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO beantragt wird. Gemäss den obigen Ausführungen (E. 3.1.3 und 3.2.2 f.) fehlt es somit auch in Bezug auf diesen Antrag je an revisionsfähigen Anfechtungsobjekten. Auf das Revisionsgesuch ist insofern somit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ebenfalls nicht einzutreten. 3.3. Fazit

Zusammenfassend ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Feb- ruar 2024 (inkl. der Eingaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Anträge des Gesuchstellers

Betreffend das vorliegende Revisionsverfahren hat der Gesuchsteller keine ex- pliziten Anträge betreffend Kosten und Entschädigungen gestellt. Ob sein Antrag auf Erlass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Ge- richtsgebühren des Bundesstrafgerichts (vgl. oben E. 3.2.4) implizit auch als An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Tragung der Kos- ten des Revisionsverfahrens durch die Eidgenossenschaft zu interpretieren ist, kann gemäss den nachfolgenden Ausführungen offenbleiben (vgl. unten insbeson- dere E. 4.3.2). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der

- 8 - Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei (BKP) und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens 4.3.1 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.3.2 Wie erwähnt, hat der Gesuchsteller betreffend das vorliegende Revisionsverfah- ren keine (expliziten) Anträge betreffend Kosten und Entschädigungen gestellt. Selbst wenn er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens durch die Eidgenossen- schaft gestellt hätte, respektive seine Eingaben implizit als solche Anträge inter- pretiert würden, so wären diese abzuweisen, da das vorliegende Revisionsge- such als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. WALDMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; BIAGGINI, BV Kommen- tar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.). Im Übrigen hat die Beschwerdekammer den Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2024 explizit darüber orientiert, dass der Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 nicht der Revision bei der Beru- fungskammer unterliege, sowie auf die Kostenfolgen eines Revisionsgesuchs hingewiesen (vgl. oben SV lit. B.4). 4.3.3 Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen. 4.4 Entschädigungen

Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 9 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 (inkl. der Ein- gaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn A.

Kopie an (brevi manu):

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 10 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 14. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. März 2024 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Brigitte Stump Wendt Richter Maurizio Albisetti Bernasconi Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Partei

A. Gesuchsteller

Gegenstand

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.6 vom 25. Ja- nuar 2024, den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024, sowie betreffend den Erlass sämtlicher beim Gesuch- steller fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2024.1

- 2 - Sachverhalt: A. Erstes Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.6) A.1 Mit Beschluss BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgernd: Beschwerdekammer) auf eine Beschwerde von A. (nachfolgend: Gesuchsteller), bei der es u.a. um Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) ging, nicht ein. Ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) und Art. 5 und 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStrKR; SR 173.713.162) wurde dem Gesuchsteller eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. A.2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller an den Präsiden- ten des Bundesstrafgerichts. Mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 stellte er den Antrag auf Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- und den Antrag auf «Erlass sämt- licher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundesstrafgerichts. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eidgenossenschaft Ersatzforderungen von Fr. 5 Mio. geltend mache und die BA alle seine Vermögenswerte gesperrt habe. Er sei seit 2017 arbeitsun- fähig. Aufgrund einer Analyse sämtlicher vergleichbarer Verfügungen der Be- schwerdekammer in den letzten Jahren sei er zum Schluss gekommen, dass ihm aufgrund der «Vendetta» aller Behörden bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein Aufschlag von 300 % verrechnet werde (BB.2024.15 act. 1). A.3 Die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 wurde zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet (BB.2024.15 act. 1). B. Zweites Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.15) B.1 Mit Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 wies die Beschwerdekammer das Gesuch des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 (siehe oben Sachverhalt [SV] lit. A.2) ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt (BB.2024.15 act. 2). B.2 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts. Mit Bezug auf den Beschluss der Be-

- 3 - schwerdekammer BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 stellte er «Antrag auf Wie- dererwägung» seines «Antrags vom 28. Januar 2024 auf Reduktion der Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- sowie Antrag auf Erlass sämtlicher fällig ge- wordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundes- strafgerichts, zwecks seiner Resozialisierung und des finanziellen Überlebens seiner Familie. Die Begründung lautete im Wesentlichen gleich wie diejenige des Gesuchs vom 28. Januar 2024 (oben SV lit. A.2). Zusätzlich wurde vorgebracht, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer augenscheinlich in einem Inte- ressenskonflikt befinde. Der Gesuchsteller habe eine Reduktion der Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- auf die üblichen Fr. 600.-- verlangt und werde mit einer zusätz- lichen Gebühr von Fr. 2'000.-- «bestraft», obwohl er, ohne Einkommen und Ver- mögen, mit 100%iger IV-Rente und seit 2023 in Konkurs, sich derzeit von einer weiteren Krebsoperation im Spital erhole. Der Präsident der Beschwerdekammer erachte seine finanzielle Situation nach wie vor als «ungeklärt» und sehe im 15- jährigen querulatorischen Prozessverhalten keinen Anlass für eine Neubeurtei- lung. Dass das Haupturteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Berufungskammer) vom 8. August 2023 auf seinen Antrag hin rechts- kräftig aufgehoben worden sei und gemäss BA betreffend die angeklagten Punkte inzwischen die Verjährung eingetreten sei, werde in krasser Willkür und Verlet- zung der Unschuldsvermutung sowie EMRK ignoriert (vgl. CAR pag. 1.100.002 ff.). B.3 Die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 wurde zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet (CAR pag. 1.100.002). B.4 Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 orientierte der Präsident der Beschwerde- kammer den Gesuchsteller dahingehend, dass über seinen Antrag vom 28. Ja- nuar 2024 bereits mit Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 entschieden und sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen worden sei, so- weit darauf eingetreten wurde. Eine Wiedererwägung dieses Beschlusses sei ge- setzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Der Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 unterliege auch nicht der Revision bei der Berufungskammer (mit Verweis auf Art. 410 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38a StBOG). Mit den Beschlüssen der Beschwerdekammer BB.2022.122 vom 7. Februar 2023 und BB.2023.18 vom 3. Mai 2023 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die mit der Abweisung eines Gesuchs um Erlass von Verfahrens- kosten einhergehende Kostenauflage nicht umgehend wiederum Gegenstand ei- nes Gesuchs um Erlass dieser Verfahrenskosten sein könne. Wiederholte An- träge auf Neubeurteilung von zum Teil bereits mehrfach beurteilten Kostenaufla- gen missbrauchten offensichtlich das Institut von Art. 425 StPO. Sollte der Ge- suchsteller an der gerichtlichen Beurteilung seines Antrags vom 7. Februar 2024 festhalten, werde er um Mitteilung bis 21. Februar 2024 ersucht, ob der Antrag als Gesuch um Revision an die Berufungskammer weiterzuleiten oder als Antrag

- 4 - um Erlass der Verfahrenskosten durch die Beschwerdekammer zu beurteilen sei. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass beide Verfahren in der Regel mit Kostenfolgen einhergingen (CAR pag. 1.100.010 f.). C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

(CR.2024.1) C.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Posteingang: 19. Februar 2024) an die Prä- sidenten des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdekammer beantragte der Gesuchsteller, dass sein Antrag als Gesuch um Revision an die Berufungskam- mer weiterzuleiten sei. Er wiederholte seinen Antrag vom 28. Januar 2024 (bzw.

7. Februar 2024), «mit dem Begehren auf Wiedererwägung durch die Berufungs- kammer» zwecks seiner Resozialisierung und des finanziellen Überlebens seiner Familie. Die Begründung des Antrags erwies sich im Wesentlichen als identisch mit denjenigen der gesuchstellerischen Eingaben vom 28. Januar und 7. Februar 2024 (vgl. oben SV lit. A.2 und B.2; CAR pag. 1.100.013 ff.). C.2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 übermittelte die Beschwerdekammer das Revisionsgesuch vom 7. Februar 2024 (inkl. Akten BB.2024.15) zuständigkeits- halber an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.001).

Die Berufungskammer erwägt: 1. Art des Rechtsmittels 1.1 Der Gesuchsteller beantragte per Schreiben vom 14. Februar 2024 an die Präsi- denten des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdekammer, dass sein «Antrag als Gesuch um Revision» an die Berufungskammer weiterzuleiten sei (oben SV lit. C.1). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 (inkl. Eingaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen. 1.2 Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2024 zusätzlich bzw. pa- rallel dazu ein «Begehren auf Wiedererwägung durch die Berufungskammer» stellt, kann auf die Ausführungen im Schreiben der Beschwerdekammer an den Gesuchsteller vom 13. Februar 2024 verwiesen werden (oben SV lit. B.4), wo- nach eine Wiedererwägung gesetzlich, d.h. in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, nicht (bzw. nicht explizit) vorgesehen (vgl. JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, Basler Kommentar, 3. Auf. 2023, Art. 274 StPO N. 11 sowie Beschluss der Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.8 vom 14. September 2020 E. 1.2 m.w.H.) und daher grundsätzlich unzulässig ist. Eine strafprozessuale

- 5 - Konstellation, in welcher eine Wiederwägung ausnahmsweise trotzdem zulässig sein könnte (vgl. dazu FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 285 StPO N. 21), liegt in casu nicht vor. 2. Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zu- ständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 7. Februar 2024 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 3. Eintretensvoraussetzungen 3.1 Rechtliche Grundlagen 3.1.1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.1.2 Die Zulässigkeit einer Revision und die Revisionsgründe sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Gericht gefällte Ent- scheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der An- ordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstin- stanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FINGERHUTH, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 3.1.3 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi-

- 6 - gers und andere mehr). Auch Entscheide bezüglich Kosten- und Entschädi- gungsfolgen oder Entschädigungsentscheide bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 StPO können in diesem Sinne nicht revidiert werden (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27 ff., insbesondere N. 30 m.w.H.; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 26; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161). Zu den nicht revidier- baren Entscheiden bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen gehören folge- richtig auch Entscheide über Erlass und Stundung gemäss Art. 425 StPO. 3.2. Würdigung 3.2.1 Die Eingaben des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024, 7. Februar 2024 und 14. Februar 2024 gehören sinngemäss zusammen. So betitelt der Gesuchsteller die Eingabe vom 7. Februar 2024 mit «Wiederholung [der Eingabe] vom 28. Januar 2024» bzw. wiederholt seinen Antrag vom 28. Januar 2024 (CAR pag. 1.100.002). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 bezieht er sich wiederum auf sei- nen Antrag vom 28. Januar 2024 (CAR pag. 1.100.013 f.). 3.2.2 Der Gesuchsteller beantragt mittels Revisionsgesuch einerseits die Reduktion der ihm mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- (vgl. BB.2024.15 act. 1; CAR pag. 1.100.002 f. und -013 f.; oben SV lit. A.1 f., B.2 und C.1). Bezüglich des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 be- trifft das Revisionsgesuch somit die Kostenfolgen respektive ein Gesuch um (teil- weisen) Erlass bzw. Herabsetzung gemäss Art. 425 StPO. Wie ausgeführt (oben E. 3.1.3), sind Entscheide über Kostenfolgen, bzw. über Erlass und Stundung gemäss Art. 425 StPO, nicht revisionsfähig, da es an einem revisionsfähigen An- fechtungsobjekt fehlt. Auf das Revisionsgesuch ist insofern somit ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels (vgl. oben E. 3.1.1) nicht einzutreten. 3.2.3 Soweit sich das Revisionsgesuch sinngemäss bzw. implizit auch gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 richtet, mit dem der erwähnte Antrag des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 abgewiesen wurde (vgl. oben SV lit. A.1 f. und B.1), so gilt das oben (E. 3.2.2) mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.6 vom

25. Januar 2024 Gesagte entsprechend. Auch betreffend den Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 würde sich das Revisionsgesuch (sinngemäss / implizit) auf einen (teilweisen) Erlass bzw. eine Herabsetzung gemäss Art. 425 StPO richten. Diesbezüglich fehlte es gleichermassen an einem revisionsfähigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Revisionsgesuch insofern ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ebenfalls nicht einzutreten wäre.

- 7 - 3.2.4 Mittels Revisionsgesuch beantragt der Gesuchsteller des Weiteren auch den Er- lass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für «Gerichts- gebühren des Bundesstrafgerichts» (vgl. BB.2024.15 act. 1; CAR pag. 1.100.002

f. und -013 f.; oben SV lit. A.1 f., B.2 und C.1). Das Revisionsgesuch richtet sich diesbezüglich somit pauschal auf zahlreiche weitere, den Gesuchsteller betref- fende Entscheide, ohne dass diese näher bezeichnet oder spezifiziert würden. Klar ist jedoch immerhin, dass mit dem Revisionsgesuch auch in dieser Hinsicht der Erlass von auferlegten Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO beantragt wird. Gemäss den obigen Ausführungen (E. 3.1.3 und 3.2.2 f.) fehlt es somit auch in Bezug auf diesen Antrag je an revisionsfähigen Anfechtungsobjekten. Auf das Revisionsgesuch ist insofern somit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ebenfalls nicht einzutreten. 3.3. Fazit

Zusammenfassend ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Feb- ruar 2024 (inkl. der Eingaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Anträge des Gesuchstellers

Betreffend das vorliegende Revisionsverfahren hat der Gesuchsteller keine ex- pliziten Anträge betreffend Kosten und Entschädigungen gestellt. Ob sein Antrag auf Erlass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Ge- richtsgebühren des Bundesstrafgerichts (vgl. oben E. 3.2.4) implizit auch als An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Tragung der Kos- ten des Revisionsverfahrens durch die Eidgenossenschaft zu interpretieren ist, kann gemäss den nachfolgenden Ausführungen offenbleiben (vgl. unten insbeson- dere E. 4.3.2). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der

- 8 - Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei (BKP) und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens 4.3.1 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.3.2 Wie erwähnt, hat der Gesuchsteller betreffend das vorliegende Revisionsverfah- ren keine (expliziten) Anträge betreffend Kosten und Entschädigungen gestellt. Selbst wenn er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens durch die Eidgenossen- schaft gestellt hätte, respektive seine Eingaben implizit als solche Anträge inter- pretiert würden, so wären diese abzuweisen, da das vorliegende Revisionsge- such als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. WALDMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; BIAGGINI, BV Kommen- tar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.). Im Übrigen hat die Beschwerdekammer den Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2024 explizit darüber orientiert, dass der Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 nicht der Revision bei der Beru- fungskammer unterliege, sowie auf die Kostenfolgen eines Revisionsgesuchs hingewiesen (vgl. oben SV lit. B.4). 4.3.3 Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen. 4.4 Entschädigungen

Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 9 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 (inkl. der Ein- gaben vom 28. Januar 2024 und 14. Februar 2024) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn A.

Kopie an (brevi manu):

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 10 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 14. März 2024