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BB.2023.18

Bundesstrafgericht · 2023-06-20 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 bzw. mit dem als «korrigierte Version» be- zeichneten Schreiben vom 3. August 2022 reichte A. bei der Bundesanwalt- schaft eine Strafanzeige ein, einerseits gegen B. Ltd., Hong Kong; C., Schaan (Fürstentum Liechtenstein); D., Hong Kong; E. AG Zürich; F. AG, Zürich/Vaduz und die Bank G., Vaduz; wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), eventualiter arglistige Vermögens- schädigung (Art. 151 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) und Aufbau und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB); andererseits gegen das Betreibungsamt Steinen; die un- tere/obere Aufsichtsbehörde der Betreibungsämter Schwyz (Bezirksgericht Schwyz); die Staatsanwaltschaft III Zürich; die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte (ZIST), Obergericht Zürich; die Aufsichtsbehörde des Obergerichts Zürich, die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich; die Staatsanwaltschaft Liechtenstein, Vaduz; das Fürstliche Landgericht, Vaduz; die Staatsanwaltschaft Köln und das Landgericht Köln wegen Gehil- fenschaft zu Betrug (Art. 146 StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), eventualiter arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Unter- drückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB), Aufbau und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Teilweise nannte er bestimmte Personen als Vertreter der genannten Behörden oder juristischen Personen (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft SV.22.763, Reiter 1 und 2).

B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 nahm die Bundesanwaltschaft die Straf- anzeige nicht anhand (act. 1.1).

C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2022 (recte 22. Januar 2023, Versand 23. Ja- nuar 2023, Eingang 24. Januar 2023) reichte A. gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er stellt folgende Anträge:

«1. Hauptantrag: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafanzeige vom 13.6.2022/3.8.2022 an die Bundesanwaltschaft zur Anhandnahme einer Voruntersuchung zurückzuweisen.

2. Eventualantrag: Eventualiter sei die Anhandnahme einer Voruntersuchung an einen neutralen Son- derstaatsanwalt ausserhalb der Kantone Zürich, Tessin und Schwyz zu verfügen. Dies unter Sicherstellung von internationaler Rechtshilfe i.S.v. Art. 54 und 55 StPO.

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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates

4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und ein Rechtsbei- stand i.S.v. Art. 136 StPO zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist mittellos (diverse Verwertungsverfahren sind am laufen, die Liegenschaften des Beschwerdeführers sind bereits verwertet, oder werden nächstens verwertet, Konten sind zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Zürich liquidiert oder gesperrt). Zudem verbüsst er aktuell noch seine Haftstrafe, und hat kein Einkommen, ausser seinem Pekulium.»

D. Am 26. Januar 2023 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht aufforde- rungsgemäss die Verfahrensakten SV.22.763 ein (act. 3).

E. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reichte A. Kopien zweier in englischer Spra- che verfassten Medienmitteilungen vom 28. September 2021 bzw. 30. März 2023 und einer Anklageschrift in Sachen USA gegen ihn (A.), H., C., I., D., J. und F. AG ein (act. 5).

F. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

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Erstattet eine Person eine Strafanzeige, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass sie Partei im Strafverfahren ist. Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO gehört ein Anzeigeerstatter zu den sogenannten «anderen Verfahrens- beteiligten». Ist der Anzeigeerstatter weder geschädigt noch Privatkläger, stehen ihm abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen mittels Beschwerde an- zufechten (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechts- güter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interes- sen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Be- troffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen, vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf die An- zeige, die der Beschwerdeführer «als Privatkläger sowie im Namen und Auf- trag von K.» (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 1, später u.a. auch als «K. als

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Begünstigter des Trust L.» oder als «eigentlich Geschädigten» oder «ultima- tiv Geschädigten» bezeichnet, s. z.B. Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 6 und

9) gegen fünfzehn von ihm als Beschuldigte bezeichnete Personen/Ämter (oder Amtsinhaber) eingereicht hat. Die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs bezieht sich auf die Angezeigten sieben bis fünfzehn. Im Übrigen erfolgt die Auflistung der fünfzehn angezeigten Personen/Behörden grundsätzlich ohne Differenzierung der gegebenenfalls geschädigten Person(en) oder der zur Anzeige gebrachten Straftatbeständen. Insofern sollen sich die fünfzehn als beschuldigt bezeichneten Personen/Ämter/Amtsinhaber zum Nachteil des Beschwerdeführers und von K. des Betrugs, der Datenbeschädigung, der arglistigen Vermögensschädigung, der Unterdrückung von Urkunden und der kriminellen Organisation schuldig gemacht haben (teilweise in der Form der Gehilfenschaft), wobei neun davon zusätzlich Amtsmissbrauch began- gen haben sollen. Sämtliche angezeigten Personen/Ämter/Amtsinhaber werden des Betruges bezichtigt. Dieser Straftatbestand dient primär dem Schutz des Vermögens als Individualrechtsgut. Der Beschwerdeführer er- klärt adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12). Er hat sich grund- sätzlich als Privatkläger konstituiert, somit auch in Bezug auf den angezeig- ten Betrug. Seine Beschwerdelegitimation ist daher – zumindest in Bezug auf diesen Straftatbestand – zu bejahen. In Bezug auf weitere Straftatbe- stände wird die Beschwerdelegitimation bei Bedarf punktuell zu prüfen sein (vgl. folgende Erwägung 4.3); darüber hinaus kann sie offengelassen wer- den.

Im Gegensatz zur Strafanzeige gibt der Beschwerdeführer in der Beschwer- deschrift nicht an, diese auch im Namen von K. einzureichen. Der Vollstän- digkeit halber ist hier gleichwohl anzumerken, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren kein «de jure» Mandat von K. hat und auch die in Papierform eingereichte E- Mail vom 27. März 2022 von M. (eine Überweisung an die Liechtensteinische Staatskasse betreffend, s. Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12; vgl. auch S. 9 und 59 f. bzw. Beilage 3), den Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt, im Namen und Auftrag von K. eine Strafanzeige einzureichen.

E. 1.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2023 der Bundesanwalt- schaft wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgungsbeleg Nr. 1, act. 6). Auf seine am 23. Januar 2023 fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 4.3 Abs. 2 einzutreten.

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E. 2 Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 8 f.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,

E. 3 August 2022 reiche er bewusst zusätzlich zu den bereits 2015 bei der Staatsanwaltschaft Zürich III und der Staatsanwaltschaft Liechtenstein ein- gereichten Anzeigen ein (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Das Ziel die- ser Anzeige sei für ihn und für den ultimativ Geschädigten, die Zusammen- legung der diversen Verfahren in eine Hand und das Stoppen des fortgesetzt deliktischen Handelns der Beschuldigten zu erreichen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 8-9). Die Strafanzeige erfolge einerseits durch ihn als Privatklä- ger und andererseits im Namen und Auftrag des Beneficiary’s (ultimativ Ge- schädigten) zur Wahrung dessen Rechte. Es sei zu verhindern, dass er und der ultimativ Geschädigte durch den eigentlichen Betrüger (Trustee) mittels krass fehlerhafter Entscheide und Handlungen der Schweizer und Liechten- steinischer Behörden, weiterhin rechtswidrig am Vermögen geschädigt wür- den (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Als direkt Geschädigter sei er im Sinne von Art. 115 StPO zur Stellung des Strafantrages berechtigt und als nach wie vor de jure mandatierter Vertreter des ultimativ Geschädigten ver- pflichtet, die Rechte seines Mandanten einzuklagen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12). Die kantonalen Behörden würden sich «bisher allen gutge- meinten Hinweisen und Anträgen des Antragstellers verschliessen, einen Verfolgungszwang offenbar verneinen […] und die bisher angestrengten Strafanzeigen entweder gar nicht verfolgen (CH) oder einstellen (FL) […]».

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Ihm bleibe – «letztlich auch zur Wahrung der Interessen des ultimativ Ge- schädigten, den er rechtlich immer noch [vertrete] – nur noch die Möglichkeit, mit einer Strafanzeige an die schweizerische Bundesanwaltschaft zu gelan- gen. Angesichts der vielverzweigten Gesamtsituation [sei] die Bundesan- waltschaft der einzige Ort, der auch die entsprechenden […] Kapazitäten und Kompetenzen [habe], um das komplexe Gesamtbild zu überblicken […]. Ob jedoch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der internationalen Verflechtun- gen und des durch das DOJ der USA bereits gerichtlich bestätigten Tatbe- stands des Vorhandenseines einer kriminellen Vereinigung (Conspiracy) selbst in der Sache tätig [werde] oder die Verfahren in der Hand eines unab- hängigen Sonderstaatsanwaltes [lege], [bleibe] dabei ihr selbst überlassen» (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 9). Für die Vorgeschichte könne grund- sätzlich auf die (zu edierenden) Vorakten der diversen Beschuldigten in die- sem komplexen Verfahren verwiesen werden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Die Gesamtzusammenhänge und die Tragweite der im Strafantrag vom 3. August 2022 durch den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftaten, seien ihm mit Urteil vom 1. April 2022 des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Vaduz/Liechtenstein ([…]) erstmals zur Kenntnis gebracht worden. Massgebend für die Frist sei jedoch das an ihn gerichtete Schreiben der Bank G. vom 14. März 2022, worin diese bestätige, dass sie mit Schrei- ben des Fürstlichen Landgerichts vom 30. November 2021 aufgefordert wurde, die blockierten Vermögenswerte an das Land Liechtenstein weiter- zuleiten (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 11).

E. 3.1 Die 99 Seiten umfassende Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 3. Au- gust 2023 (Akten BA SV.22.763 Reiter 2) führt zusammengefasst folgendes aus:

Am 26. Juni 2012 habe die N. Ltd. Hong Kong bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Verun- treuung eingereicht (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 15 und 28). Einem Rechtshilfegesuch der Zürcher Staatsanwaltschaft entsprechend, habe das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 die Vermögenswerte des Beschwerdeführers und der ihm nahestehen- den Gesellschaft im Betrag von rund CHF 550'000.-- gesperrt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 33 und 43). Gleichzeitig habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft strafrechtliche Vorerhebungen gegen ihn eingeleitet

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(Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 33). Er habe seinerseits die Protagonisten der Anzeigeerstatterin am 22. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft Liech- tenstein und am 5. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich angezeigt. Die von ihm eingereichte Strafanzeige sei Ende Au- gust 2015 im Rahmen eines Strafantrags auch den zuständigen Untersu- chungsbehörden in Hong Kong überbracht und daselbst bei der Hong Kong Police und der Joint Financial lntelligence Unit zur Anzeige gebracht sowie bei den Monetary Authorities von Singapore deponiert worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein habe die Vorerhebungen nach einer gewissen Zeit eingestellt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23) und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe seine Strafanzeige widerrechtlich und in willkürlich praktizierter Rechtsverweige- rung aus dem Recht gewiesen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23). Die verfahrensleitende Staatsanwältin der Zürcher Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass er in Alleinregie Veruntreuungen begangen habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 22). Dies, obwohl er seinerseits Strafan- zeige eingereicht und den korrekten Sachverhalt immer wieder mantrahaft wiederholt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23). Die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich sei von einem Einzeltäter ausgegangen, wel- cher ohne Wissen und Einverständnis der Vorgesetzten den Trust L. um EUR 4.3 Mio. geschädigt habe, obschon die Staatsanwaltschaft in den USA (DOJ) sowie der High Court in Hong Kong zum Schluss gekommen seien, dass der Trust L. im Rahmen einer Conspiracy (gewerbs- und bandenmäs- sigen Betrug) um über EUR 5 Mio. geschädigt worden sei (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 65). Die E. AG habe in einem «Statement of Facts» den Sachverhalt, den er immer wieder zu Protokoll gegeben habe, bestätigt. Am 9. November 2015 sei sie vom DOJ in den USA schuldig befunden wor- den, den amerikanischen Staat betrogen zu haben, und zur Bezahlung einer Busse von USD 7.5 Mio. verurteilt worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Die Zürcher Staatsanwaltschaft habe dies als Steuerproblematik ab- getan. Sie habe den von der E. AG zugegebenen Sachverhalt nicht berück- sichtigt und dem Beschwerdeführer wesentliche E-Mails vorenthalten. Sie habe die in den USA gebüsste E. AG, deren Hintermänner und Komplizen ([…]) klar begünstigt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Der Beschwer- deführer habe in einem Schreiben an den seinerzeitigen Aussenminister Kerry und die Justizministerin Loretta Lynn mühsam mit anderen Dokumen- ten beweisen müssen, dass die E. AG im «Statement of Facts» die Sachver- haltsdarstellung arg verkürzt und ihr Fehlverhalten beschönigt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Das DOJ habe auch gegen weitere Beteiligte ein Verfahren geführt, welches am 15. September 2015 zu einer Anklage geführt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Am 11. April 2016 (Da- tum Eingang) habe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen ihn

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Anklage erhoben (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 22, 24 und 28) und am

1. Februar 2017 sei er vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Verun- treuung mit 42 Monaten Gefängnis bestraft worden. Das Obergericht Zürich habe dieses Urteil am 13. Dezember 2018 bestätigt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 15, 24–25 und 29). Im schweizerischen Strafverfahren seien mehrere Fehler begangen worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 62 ff.). Dass die Zürcher Justiz einer kriminellen Organisation aufgesessen und den Bock zum Gärtner gemacht habe, habe sich erst später herausgestellt (Ak- ten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24–25). Der Beschwerdeführer habe sich 2017 mit dem Begünstigten des Trust L. verglichen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 37 und S. 40). Das Urteil des Obergerichts Zürich basiere auf willkürlichen und rechtswidrigen Sachverhaltsermittlungen der Zürcher Staatsanwalt- schaft und sehe vor, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz und Ersatz- forderung zu leisten habe, obschon er seine Vermögenswerte bereits an den Geschädigten abgetreten habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 37, s. auch S. 40). Am 23. April 2018 habe der ultimativ Geschädigte, K., in Hong Kong eine Zivilklage gegen den Trustee (F. Ltd. Hong Kong) seines Trust (Trust L.) und weitere Beklagte eingereicht. Die Anwälte des ultimativ Geschädig- ten hätten geltend gemacht, dass die Direktoren des Trustees (C. und D.) bereits vor Zuwahl des Beschwerdeführers als Direktor des Trustees die ge- samten Vermögenswerte des Trusts L. veruntreut hätten. Mit Teilurteil vom 26 April bzw. 2. Mai 2019 habe der zuständige Richter in Hong Kong die beiden Direktoren als Hauptbeschuldigte zur vollen Übernahme des ange- richteten Gesamtschadens in der Höhe von EUR 5.1 Mio. verurteilt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 25, 32, 35 und 40). Die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte (ZIST) habe trotzdem das Verwertungsverfahren an die Hand genommen und die Ersatzforderung rechtswidrigerweise in Betreibung gesetzt, bevor sie die Aktien der O Partners und das Gemälde von Titian verwertet habe. Ferner habe sie die Aufhebung der Grundbuchsperren be- antragt. Obwohl gemäss Urteil des Obergerichts Zürich die Privatklägerin ihre Forderung in vollem Umfang an den Staat abgetreten habe, habe das Bezirksgericht Schwyz dem von der Privatklägerin eingeforderten Schaden- ersatz mit definitiver Rechtsöffnung stattgegeben (Akten BA SV.22.763 Rei- ter 2; S. 26, 44 und 47). Das Betreibungsamt Steinen habe es, trotz Auffor- derung des Beschwerdeführers, versäumt die Forderung von CHF 1 Mio. zu prüfen und habe die Anschlusspfändung gewährt (Akten BA SV.22.763 Rei- ter 2; S. 38). Am 30. November 2021 habe das Fürstliche Landgericht die Bank G. angewiesen, die Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf die Liechtensteinische Staatskasse zu überweisen, obschon eine vom Fürstli- chen Landgericht verfügte Vermögenssperre erst am 10. Dezember 2021 geendet habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 27). Die ZIST – als Empfän- gerin der rechtshilfemässigen Überweisung aus Liechtenstein, welche

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gemäss Beschluss des Landgerichts, nur zur Deckung der Ersatzforderung hätte verwendet werden dürfen – wäre gemäss Urteil des Obergerichts ver- pflichtet gewesen, die entsprechenden Eingänge an die Privatklägerin zu überweisen, da die Schadenersatzforderung und die Ersatzforderung nur zwecks Inkasso an den Staat abgetreten worden sei, in der Meinung, dass die ZIST zuerst die Verfahrenskosten decke, um erst danach einen allfälligen Mehrertrag an die Privatklägerin gegen die Ersatzforderung und den Scha- denersatz auszubezahlen. Erst wenn all diese Forderungen gedeckt gewe- sen wären, hätte ein allfällig übersteigender Mehrertrag an den Beschuldig- ten rechtskonform ausbezahlt werden können, was die ZIST jedoch bis heute wider jede Gesetzeslage verweigere und das erwähnte Urteil des Obergerichts eigenmächtig in Frage stelle, mit der lapidaren und nicht stich- haltigen Begründung, ein Verbrechen dürfe sich nicht lohnen. Dadurch habe sie ihre Garantenstellung mehrfach verletzt und sei als Gehilfe der Hauptbe- schuldigten tätig geworden, teilweise durch Unterlassen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 27). Den aus der Verwertung eines Fahrzeuges stam- menden Betrag von CHF 40'414.45 habe die ZIST rechtswidrigerweise an die Privatklägerin überwiesen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 26, 32, 42 und 48). Die B. Ltd. – ehemals F. Ltd. – habe die Begünstigten des Trust L. durch Abbuchung von über CHF 1 Mio. an ungerechtfertigten Honoraren und Gebühren sowie durch den rechtswidrigen Erhalt der von der ZIST heraus- gegebenen CHF 40'414.45 betrogen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 35,

s. auch S. 38 und S. 60). Gegen C. und D. seien in den USA Haftbefehle erlassen worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 36). Am 22. Juni 2020 habe die 1. Strafkammer des Obergerichts Zürich verfügt, dass der Be- schwerdeführer die Namensaktien der O Partners zu indossieren habe, da- mit deren Verwertung vorgenommen werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht im Urteil 6B_864/200 gutgeheissen und festgehalten, die Vorinstanz lege nicht dar, ob sie ihrem Entscheid materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu- grunde lege; aus dem angefochtenen Beschluss gehe nicht hervor, gestützt auf welches kantonale oder eidgenössische Recht die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als erste und einzige Instanz entscheide bzw. sich als zuständig erachte. Das Bundesgericht habe den Beschluss vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Seither hätten sich weder die 1. Strafkammer des Obergerichts Zü- rich noch die ZIST zum weiteren Verfahren verlauten lassen. Einzig in einem Schreiben vom 8. Februar 2021 habe die 1. Strafkammer des Obergerichts Zürich erklärt, dass es sich fortan für die weiteren Verwertungshandlungen als nicht mehr zuständig erachte (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 42). Dem Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht klar auf welches Recht sich die ZIST stütze (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 44 und 47). Das aufgrund

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eines Gesuches der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich rechtshilfe- weise in Köln beschlagnahmte Gemälde von Titian (Grablegung Christi, Ak- ten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 19 und 21) wäre geeignet, sämtliche Verfah- renskosten, die Ersatzforderung und den Schadenersatz abzudecken, wenn das Obergericht endlich eine Besichtigung zuliesse (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 46). Die Steuerverwaltung Schwyz habe aufgrund der Aktenein- sicht in die Strafakten eine ganz eigene Auffassung des relevanten Sachver- halts entwickelt und dem Beschwerdeführer ermessensweise einen Gewinn aus der Veräusserung des Gemäldes zugerechnet (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 48). Durch Ermessenstaxation erreiche die Steuerverwaltung eine Beweislastumkehr (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 61). Auf Interven- tion des Beschwerdeführers hin sei für das Steuerjahr 2010 schliesslich die korrelierte Ablieferungspflicht gewährt worden. Für das Jahr 2009 sei am

15. März 2021 beim Bundesgericht ein Revisionsantrag gestellt worden (Ak- ten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 48-60). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Liechtenstein sei in einem Urteil vom 5. November 2021 zum Schluss ge- kommen, dass der Beschwerdeführer trotz gerichtlichem Vergleich in Hong Kong, womit er die Eigentumsrechte zweier Gesellschaften dem ultimativ Geschädigten abgetreten habe, wirtschaftlicher Berechtigter beider Gesell- schaften sei (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 43).

Die an die Bundesanwaltschaft adressierte Strafanzeige vom 13. Juni bzw.

E. 3.2 Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers begründet die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) zusam- mengefasst wie folgt:

E. 3.2.1 In Bezug auf einen (ersten) Sachverhaltskomplex habe der Beschwerdefüh- rer bereits am 10. Juli 2015 und am 11. September 2015 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Vaduz bzw. der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich eingereicht (act. 1.1, S. 1–2). Bei diesem Themenkomplex handle es sich um eine abgeurteilte Sache (act. 1.1. S. 3); der Eröffnung einer Strafsache stehe das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache (ne bis in indem, Art. 11 StPO) entgegen (act. 1.1 S. 5).

E. 3.2.2 Bei einem weiteren (zweiten) Sachverhaltskomplex gehe es um Vorwürfe gegen verschiedene Behörden in der Schweiz und im Ausland (act. 1.1 S. 5). Ein für den Beschwerdeführer ungünstiger behördlicher Entscheid stelle kei- nen Amtsmissbrauch oder eine sonstige strafbare Handlung dar. Der Be- schwerdeführer rüge insbesondere die unrichtige Feststellung des Sachver- haltes und seine Ausführungen würden sich in weiten Teilen in einer unzu- lässigen appellatorische Kritik an den Urteilen und Entscheiden der Strafver-

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folgungsbehörden erschöpfen (act. 1.1 S. 3). Eine Strafanzeige stelle keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwal- tungs- oder Zivilverfahren dar. Die Bundesanwaltschaft sei weder Aufsicht- noch Beschwerdeinstanz dieser Behörden und es stehe ihr nicht zu, deren Entscheide und Urteile zu beurteilen oder zu korrigieren (act. 1.1 S. 3 und 5). Pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte und Vermutungen genügten für eine Verfahrenseröffnung nicht (act. 1.1 S. 4).

E. 3.2.3 Die Beteiligung bzw. Unterstützung (an) einer kriminellen Organisation ge- mäss Art. 260ter StGB setze bestimmte Tatbestandselemente voraus; die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu würden keinen belegbaren An- fangsverdacht begründen und Mutmassungen darstellen (act. 1.1 S. 5). Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei fraglich, indessen in einem allfälli- gen Beschwerdeverfahren zu klären (act. 1.1 S. 6). Es liege kein hinreichen- der Tatverdacht gemäss Art. 309 StPO vor. Soweit Bundeszuständigkeit vor- liege, sei die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO zu verfügen.

E. 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

E. 3.3.1 Er habe nie beabsichtigt mit den Strafanzeigen eine Neubeurteilung seines Falles zu erreichen, ihm sei klar, dass eine Revision nur aufgrund eines Re- visionsgrundes mittels dafür rechtlich vorgesehenem Verfahren möglich sei (act. 1 S. 10).

E. 3.3.2 Ferner habe er nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Ge- hilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichten» beabsichtigt, sondern «eine Feststellung der Mitwirkung der handelnden Personen, Behörden und Gerichte, fahrlässig oder wissentlich, an den kriminellen Machenschaften der Hauptbeschuldigten, durch die dafür vorgesehene Institution, was Sinn und Zweck von Art. 23 und Art. 24 StPO» sei (act. 1 S. 11).

E. 3.3.3 Die Fakten, die Verfahren in den USA, das Zivilverfahren aufgrund der Klage des ultimativ Geschädigten in Hong Kong und die Rechtshilfeverfahren in Deutschland und im Fürstentum Liechtenstein würden Straftaten durch das Zusammenwirken mehrerer natürlicher oder juristischer Personen belegen. Die Strafanzeige sei aus diesem Grund erfolgt (act. 1 S. 11). Es gehe um die Erstbeurteilung mehrerer Straftatbestände einer Gruppe von natürlichen und juristischen Personen, die sich im Sinne von Art. 260ter StGB zu einer krimi- nellen Organisation vereinigt hätten, die noch nicht Gegenstand einer straf- rechtlichen Untersuchung gewesen sei (act. 1 S. 16). Der Tatbestand der

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organisierten Kriminalität gemäss Art. 260ter StGB sei mit jenem der Conspi- racy in den USA gleichgesetzt (act. 1 S. 11). Nach Überzeugung des Be- schwerdeführers hätten die angezeigten natürlichen und juristischen Perso- nen eine Vereinigung gebildet, die methodisch und systematisch, eine Um- gehung des FATCA geplant hätten, indem sie undeklarierte Gelder so gewa- schen resp. umstrukturiert hätten, dass sie diese weiterhin zu hohen (evtl. übersetzten) Gebühren (und Honoraren) verwalten, ihren Qualified lnterme- diary Status mit dem IRS behalten konnten, und die Eigentümer der unde- klarierten Vermögenswerte praktisch wahllos dem Tun dieser Verbrecher- gruppe ausgeliefert gewesen seien, sofern sie denn durch diese überhaupt informiert worden seien. Sie seien auch bereit gewesen Gewaltakte oder an- dere zur Einschüchterung geeignete strafbare Handlungen vorzunehmen, in- dem sie den Beschwerdeführer geopfert, ihn der Alleintäterschaft einer Ver- untreuung bezeichnet, gegen ihn Strafanzeige erhoben hätten, und er denn auch wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt worden sei. Dies im vollen Bewusstsein eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB), mind. jedoch mit- tels falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechts- pflege (Art. 304 StGB), da den Anzeigeerstattern/Privatklägern ja bewusst gewesen sei, dass sie die gesamten Vermögenswerte des Trust L. bereits vor Zuwahl des Beschwerdeführers veruntreut und unautorisiert über CHF 1 Mio. an ungerechtfertigten Honoraren und Gebühren abgebucht hät- ten. Dadurch hätten sie die Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), welche sich durch die Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben habe, als mittelbare Täter bewusst in Kauf genommen (act. 1 S. 12). Die US-Behörden (IRS) hät- ten 2016 und 2017 zwei Amtshilfegesuche wegen Conspiracy to defraud the United States bei der Eidgenössische Steuerverwaltung eingereicht. Beim festgestellten Vorgehen der beklagten E. AG habe es sich um Conspiracy, also eine Kriminelle Organisation, resp. das Bilden einer solchen gehandelt. Weder der USA noch der Schweiz sei es in den Sinn gekommen das Amts- hilfeersuchen in Steuersachen in ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen um- zuqualifizieren (act. 1 S. 13). Auch bei der im Jahre 2000 beim United States District Court, Southern District of New York erhobenen Anklage (s. dazu auch Nachtrag des Beschwerdeführers vom 5. April 2023, act. 5 und 5.2) habe der Hauptvorwurf Conspiracy betroffen und die Zivilklage in Hong Kong belege das Vorliegen des banden- und gewerbsmässigen Betrugs (act. 1 S. 13–14). Mit Nachtrag vom 5. April 2023 verweist der Beschwerdeführer auf eine Medienmitteilung vom 30. März 2023, wonach sich P., leitendes Mit- glied der E. AG, in den USA der Conspiracy schuldig bekannt habe (act. 5). In der Beschwerde führt er weiter aus, es entspreche daher nicht den Tatsa- chen, dass keine Hinwiese für einen konkreten Tatverdacht vorliegen wür- den. Von den in den USA angeklagten Personen hätten nur zwei Wohnsitz im Ausland, wobei einer davon, seinen Arbeitsplatz in Zürich gehabt habe.

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Der Entscheidungsfindungsprozess für alle Tathandlungen im Sinne von Art. 260ter StGB habe in den Räumlichkeiten der Q. AG an der […]strasse in Zürich, oder bei der E. AG an der […]strasse in Zürich stattgefunden, nur die Ausführung durch Subalterne sei dann z.T. im Ausland erfolgt. Aufgrund des Vorwurfs der organisierten Kriminalität sei zwingend Bundesgerichtsbarkeit gegeben. Eine Verlagerung der Zuständigkeit ins Ausland verbiete sich, zu- mal Hong Kong sich bereits als nicht zuständig erklärt habe (act. 1 S. 15).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdegegner habe (in Bezug auf einen Sachverhaltskomplex) bereits im Jahr 2015 eine Strafanzeige eingereicht, damals sowohl bei der Staatsan- waltschaft Vaduz als auch bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer stellt das nicht in Abrede und gibt in diesem Zusam- menhang an, dass im Fürstentum Liechtenstein die Vorerhebung nach einer gewissen Zeit eingestellt und im Kanton Zürich seine damalige Strafanzeige aus dem Recht gewiesen worden sei (s. E. 3.1). In der Beschwerdeschrift präzisiert er, bei der erneut eingereichten Anzeige gehe es um die Erstbeur- teilung mehrere Straftatbestände einer Gruppe von natürlichen und juristi- schen Personen. Er verneint somit das Vorliegen des Prozesshindernisses der abgeurteilten Sache.

Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfah- ren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bil- det mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Am- tes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV ab und ist nunmehr ausdrücklich in Art. 11 StPO verankert. Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vor- behalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand- genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2).

Ein die Strafanzeigen von 2015 betreffender Erledigungsentscheid wurde im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht und befindet sich auch nicht in den bei der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten. Liegt wegen einer oder mehrerer der angezeigten Handlungen kein Freispruch bzw. keine Verurtei- lung der angezeigten Personen vor, kann nicht von einer abgeurteilten

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Sache im Sinne des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin bezieht und stützt sich nicht auf einen solchen Ent- scheid, sondern auf den Umstand, dass in derselben Sache bereits Anzei- gen eingereicht worden seien. (Straf-)Anzeigen begründen keine abgeur- teilte Sache. Insofern kann der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellung der abgeurteilten Sache nicht gefolgt werden.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens sodann mit der inhaltlich appellatorischen Kritik der Eingabe des Beschwer- deführers und der Aufsichts- und Beschwerdekompetenz der Bundesanwalt- schaft in Bezug auf die kritisierten Behörden. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss in Abrede, appellatorische Kritik zu äussern, die gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel und nicht in einer Strafanzeige geltend zu machen wäre. Er gibt an, ihm sei klar, dass eine Revision nur aufgrund eines Revisi- onsgrundes in einem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren möglich sei. Er habe auch nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehil- fenschaft angezeigten Behörden und Gerichte» beabsichtigt, sondern «eine Feststellung der Mitwirkung der handelnden Personen, Behörden und Ge- richte, fahrlässig oder wissentlich, an den kriminellen Machenschaften der Hauptbeschuldigten, durch die dafür vorgesehene Institution, was Sinn und Zweck von Art. 23 und Art. 24 StPO» sei (s. oben E. 3.3).

Die vom Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft eingereichte Straf- anzeige bezieht sich mehrfach auf Rechtsfolgen bereits hängiger oder abge- schlossener Verfahren und übt Kritik an Sachverhaltsermittlungen, Handlun- gen bzw. Entscheide anderer schweizerischer oder ausländischer Behörden, die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig oder willkürlich bezeichnet wer- den. So beispielsweise im Zusammenhang mit der Pfändung einer Forde- rung durch das Betreibungsamt Steinen oder mit der Verwertung von Aktien durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, im Zusammenhang mit einer Vermögenssperre im Fürstentum Liechtenstein und mit Verwertungs- handlungen des Betreibungsamtes Steinen oder mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in diversen Rechtsöffnungsverfahren, weiter im Zusam- menhang mit der Betreibung einer Ersatzforderung und einer Auszahlung an die Privatklägerin sowie mit einer Gewährung einer Anschlusspfändung durch das Betreibungsamt Schwyz (s. S. 6–7, 26–27 und 37–38 der Strafan- zeige). Der Beschwerdeführer gibt in der Strafanzeige zudem an, dass im schweizerischen Strafverfahren mehrere Fehler begangen worden seien und er die Strafanzeige einreiche, um (u.a.) zu verhindern, dass er (und der ulti- mativ Geschädigte) «durch krass fehlerhafte Entscheide und Handlungen der Schweizer und Liechtensteinischen Behörden weiterhin rechtswidrig an seinem Vermögen geschädigt» werden. Inhaltlich rügt die Strafanzeige des

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Beschwerdeführers somit in- und ausländische behördliche Verfügungen oder Beschlüsse, welche im Rahmen unterschiedlicher Verfahren ergangen sein sollen.

Ist eine Partei mit einer Handlung / einem Entscheid einer Behörde nicht ein- verstanden bzw. erachtet sie diese als fehlerhaft, kann sie im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts durch die Ergreifung eines Rechtmittels eine Überprüfung der beanstandeten Handlung oder des beanstandeten Ent- scheides veranlassen. Grundsätzlich entscheidet über das Rechtsmittel die im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Werden innert der vorgesehenen Rechtmittelfrist keine Rechtsmittel ergriffen oder ist die betreffende Person nicht zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert oder hat die im entspre- chenden Verfahren höchste/letzte Instanz über die Sache befunden und ist der ordentliche Instanzenzug damit ausgeschöpft, ist der Entscheid rechts- kräftig. Strafanzeigen sind keine Rechtsmittel und dienen nicht dazu, einen Entscheid umzustossen oder zu korrigieren. Die Strafuntersuchungsbehör- den sind auch nicht für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheide anderer Behörden zuständig. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin in der Nichtanhandnahmeverfügung daher aus, dass eine Strafanzeige kein Ersatz für ein Rechtsmittel sei und sie weder Aufsichts- noch Beschwerdeinstanz der in der Strafanzeige aufgeführten Behörden sei.

Die Angabe des Beschwerdeführers nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichte» beab- sichtigt zu haben, ist an sich schon widersprüchlich. Mit der Anzeige hat er die als Beschuldigte bezeichneten Personen/Amtsinhaber gegenüber einer Strafuntersuchungsbehörde bezichtigt, strafbare Handlungen begangen zu haben. Die vom Beschwerdeführer gewünschte «Feststellung» zu Handlun- gen von Personen und/oder Behörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und steht der Bundesanwaltschaft nicht zu.

Aus dem Obgesagten folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahme der Strafanzeige – soweit sie sich auf Rügen gegen Entscheide und Handlungen anderer Behörden bezieht und insofern inhaltlich keine Strafanzeige, son- dern ein Rechtsmittel darstellt – nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwer- deführer in der Beschwerdeschrift darüber hinaus angibt, schon gar keine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichten beabsichtigt zu haben, ist zudem nicht klar, warum er die entsprechende Nichtanhandnahme rügt.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung schliess- lich fest, dass für die Eröffnung eines Verfahrens wegen Krimineller Organi- sation kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Der Beschwerdeführer

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beanstandet insbesondere, dass er als Alleintäter bezeichnet/verurteilt wor- den sei und dass die Bundesanwaltschaft gegen die von ihm angezeigten Personen etc. keine Verfahren wegen krimineller Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB eröffnet hat.

In Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Kriminellen Organisation fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur vorliegenden Beschwerde. In der Strafanzeige machte er grundsätzlich geltend er bzw. der Trust L. bzw. der von ihm vertretene «ultimativ Geschädigte» K. habe durch die Conspi- racy einen Schaden erlitten. In der Beschwerdeschrift führt er hingegen aus, die Vereinigung/Verbrechergruppe sei gebildet worden um den «FACTA» (Foreign Account Tax Compliance Act) zu umgehen und sie sei bereit gewe- sen, Gewaltakte oder andere strafbare Handlungen zur Einschüchterung vorzunehmen, indem sie den Beschwerdeführer angezeigt, ein falsches Zeugnis, oder eine falsche Anschuldigung oder eine Irreführung der Rechts- pflege begangen habe und dadurch eine Verurteilung und folglich die Frei- heitsberaubung des Beschwerdeführers in Kauf genommen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile stellen entweder keine Be- einträchtigungen des Beschwerdeführers und/oder keine unmittelbare Folge von tatbestandsmässigen Handlungen bzw. des mutmasslichen Steuerbe- trugs dar. Insofern ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht be- schwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung betreffend Kriminelle Organisation ist demzufolge nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber scheint es indessen angebracht, an dieser Stelle zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Straftatbestand der Kriminel- len Organisation und des ihn betreffenden Strafverfahrens in der Schweiz auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich vor, aus den in den USA und Hong Kong wegen Conspiracy geführten Verfahren ergebe sich, dass die von ihm angezeigten Personen etc. sich (u.a) des ge- werbs- und bandenmässigen Betrugs bzw. der kriminellen Organisation schuldig gemacht hätten. Die angezeigten Personen 1 bis 6 seien bereits angeklagt bzw. verurteilt bzw. die Verfahren mit einem settlement erledigt worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 10). U.a. mit Verweis auf NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 260ter N 1 macht er geltend, dass die Conspiracy des US-Rechts der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspreche (act. 1 S. 11). Der von den US-Behörden, dem Zivilkläger und dem High Court in Hong Kong verwendete Begriff der Con- spiracy habe er in seinen Eingaben immer mit gewerbs- und bandenmässi- gem Betrug übersetzt. Dabei sehe das Schweizer Strafgesetz dafür den Art. 260ter vor, welcher sich mit dem Begriff der kriminellen Organisation be- fasse (Akten BA SV.22.763 Reiter 2 S. 67, s. auch S. 9).

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E. 4.4 In den Angaben des Beschwerdeführers findet sich eine Vermischung der Teilnahmeformen der Mittäterschaft mit dem Qualifikationsmerkmal der Ban- denmässigkeit und dem Tatbestand der kriminellen Organisation. Eine Mit- täterschaft erfüllt nicht automatisch das Qualifikationsmerkmal der Banden- mässigkeit und auch nicht den Straftatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art 260ter StGB. Allgemein betrachtet weist die Strafanzeige des Be- schwerdeführers eine Vermischung unterschiedlicher Rechtsgebiete und Rechtswege auf, mit zeitlich und örtlich vagen und oft nicht persönlich zuge- ordneten globalen Sachverhaltsschilderungen und rechtlich nicht vorgese- henen Anliegen. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Krimineller Organisation gegen die Angezeigten in der Schweiz liegt kein hinreichender Tatverdacht vor. Gegen die allfällige Nichtanhandnahme des Verfahrens auf kantonaler Ebene oder im Fürstentum Liechtenstein oder in Hong Kong sind/waren die dafür vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen.

E. 5 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Wie die obige detaillierte Befassung mit den Einzelvorbringen aufzeigt, ist die vorliegende Beschwerde klar unbegründet. Sie erweist sich so bei Ge- samtbetrachtung als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege (eröffnet als Nebenverfahren mit dem Geschäftszeichen BP.2023.3) ist daher ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Be- schwerdeführers abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In An- wendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.18 Nebenverfahren: BP.2023.3

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 bzw. mit dem als «korrigierte Version» be- zeichneten Schreiben vom 3. August 2022 reichte A. bei der Bundesanwalt- schaft eine Strafanzeige ein, einerseits gegen B. Ltd., Hong Kong; C., Schaan (Fürstentum Liechtenstein); D., Hong Kong; E. AG Zürich; F. AG, Zürich/Vaduz und die Bank G., Vaduz; wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), eventualiter arglistige Vermögens- schädigung (Art. 151 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) und Aufbau und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB); andererseits gegen das Betreibungsamt Steinen; die un- tere/obere Aufsichtsbehörde der Betreibungsämter Schwyz (Bezirksgericht Schwyz); die Staatsanwaltschaft III Zürich; die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte (ZIST), Obergericht Zürich; die Aufsichtsbehörde des Obergerichts Zürich, die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich; die Staatsanwaltschaft Liechtenstein, Vaduz; das Fürstliche Landgericht, Vaduz; die Staatsanwaltschaft Köln und das Landgericht Köln wegen Gehil- fenschaft zu Betrug (Art. 146 StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), eventualiter arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Unter- drückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB), Aufbau und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Teilweise nannte er bestimmte Personen als Vertreter der genannten Behörden oder juristischen Personen (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft SV.22.763, Reiter 1 und 2).

B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 nahm die Bundesanwaltschaft die Straf- anzeige nicht anhand (act. 1.1).

C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2022 (recte 22. Januar 2023, Versand 23. Ja- nuar 2023, Eingang 24. Januar 2023) reichte A. gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er stellt folgende Anträge:

«1. Hauptantrag: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafanzeige vom 13.6.2022/3.8.2022 an die Bundesanwaltschaft zur Anhandnahme einer Voruntersuchung zurückzuweisen.

2. Eventualantrag: Eventualiter sei die Anhandnahme einer Voruntersuchung an einen neutralen Son- derstaatsanwalt ausserhalb der Kantone Zürich, Tessin und Schwyz zu verfügen. Dies unter Sicherstellung von internationaler Rechtshilfe i.S.v. Art. 54 und 55 StPO.

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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates

4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und ein Rechtsbei- stand i.S.v. Art. 136 StPO zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist mittellos (diverse Verwertungsverfahren sind am laufen, die Liegenschaften des Beschwerdeführers sind bereits verwertet, oder werden nächstens verwertet, Konten sind zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Zürich liquidiert oder gesperrt). Zudem verbüsst er aktuell noch seine Haftstrafe, und hat kein Einkommen, ausser seinem Pekulium.»

D. Am 26. Januar 2023 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht aufforde- rungsgemäss die Verfahrensakten SV.22.763 ein (act. 3).

E. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reichte A. Kopien zweier in englischer Spra- che verfassten Medienmitteilungen vom 28. September 2021 bzw. 30. März 2023 und einer Anklageschrift in Sachen USA gegen ihn (A.), H., C., I., D., J. und F. AG ein (act. 5).

F. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

- 4 -

Erstattet eine Person eine Strafanzeige, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass sie Partei im Strafverfahren ist. Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO gehört ein Anzeigeerstatter zu den sogenannten «anderen Verfahrens- beteiligten». Ist der Anzeigeerstatter weder geschädigt noch Privatkläger, stehen ihm abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen mittels Beschwerde an- zufechten (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechts- güter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interes- sen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Be- troffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen, vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf die An- zeige, die der Beschwerdeführer «als Privatkläger sowie im Namen und Auf- trag von K.» (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 1, später u.a. auch als «K. als

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Begünstigter des Trust L.» oder als «eigentlich Geschädigten» oder «ultima- tiv Geschädigten» bezeichnet, s. z.B. Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 6 und

9) gegen fünfzehn von ihm als Beschuldigte bezeichnete Personen/Ämter (oder Amtsinhaber) eingereicht hat. Die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs bezieht sich auf die Angezeigten sieben bis fünfzehn. Im Übrigen erfolgt die Auflistung der fünfzehn angezeigten Personen/Behörden grundsätzlich ohne Differenzierung der gegebenenfalls geschädigten Person(en) oder der zur Anzeige gebrachten Straftatbeständen. Insofern sollen sich die fünfzehn als beschuldigt bezeichneten Personen/Ämter/Amtsinhaber zum Nachteil des Beschwerdeführers und von K. des Betrugs, der Datenbeschädigung, der arglistigen Vermögensschädigung, der Unterdrückung von Urkunden und der kriminellen Organisation schuldig gemacht haben (teilweise in der Form der Gehilfenschaft), wobei neun davon zusätzlich Amtsmissbrauch began- gen haben sollen. Sämtliche angezeigten Personen/Ämter/Amtsinhaber werden des Betruges bezichtigt. Dieser Straftatbestand dient primär dem Schutz des Vermögens als Individualrechtsgut. Der Beschwerdeführer er- klärt adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12). Er hat sich grund- sätzlich als Privatkläger konstituiert, somit auch in Bezug auf den angezeig- ten Betrug. Seine Beschwerdelegitimation ist daher – zumindest in Bezug auf diesen Straftatbestand – zu bejahen. In Bezug auf weitere Straftatbe- stände wird die Beschwerdelegitimation bei Bedarf punktuell zu prüfen sein (vgl. folgende Erwägung 4.3); darüber hinaus kann sie offengelassen wer- den.

Im Gegensatz zur Strafanzeige gibt der Beschwerdeführer in der Beschwer- deschrift nicht an, diese auch im Namen von K. einzureichen. Der Vollstän- digkeit halber ist hier gleichwohl anzumerken, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren kein «de jure» Mandat von K. hat und auch die in Papierform eingereichte E- Mail vom 27. März 2022 von M. (eine Überweisung an die Liechtensteinische Staatskasse betreffend, s. Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12; vgl. auch S. 9 und 59 f. bzw. Beilage 3), den Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt, im Namen und Auftrag von K. eine Strafanzeige einzureichen.

1.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2023 der Bundesanwalt- schaft wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgungsbeleg Nr. 1, act. 6). Auf seine am 23. Januar 2023 fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 4.3 Abs. 2 einzutreten.

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2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl er- lässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Sie ist mithin nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Vielmehr muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen OMLIN, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 8 f.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1 ff.; CORNU, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, n° 4 et 7–8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265).

Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

3.

3.1 Die 99 Seiten umfassende Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 3. Au- gust 2023 (Akten BA SV.22.763 Reiter 2) führt zusammengefasst folgendes aus:

Am 26. Juni 2012 habe die N. Ltd. Hong Kong bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Verun- treuung eingereicht (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 15 und 28). Einem Rechtshilfegesuch der Zürcher Staatsanwaltschaft entsprechend, habe das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 die Vermögenswerte des Beschwerdeführers und der ihm nahestehen- den Gesellschaft im Betrag von rund CHF 550'000.-- gesperrt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 33 und 43). Gleichzeitig habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft strafrechtliche Vorerhebungen gegen ihn eingeleitet

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(Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 33). Er habe seinerseits die Protagonisten der Anzeigeerstatterin am 22. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft Liech- tenstein und am 5. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich angezeigt. Die von ihm eingereichte Strafanzeige sei Ende Au- gust 2015 im Rahmen eines Strafantrags auch den zuständigen Untersu- chungsbehörden in Hong Kong überbracht und daselbst bei der Hong Kong Police und der Joint Financial lntelligence Unit zur Anzeige gebracht sowie bei den Monetary Authorities von Singapore deponiert worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein habe die Vorerhebungen nach einer gewissen Zeit eingestellt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23) und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe seine Strafanzeige widerrechtlich und in willkürlich praktizierter Rechtsverweige- rung aus dem Recht gewiesen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23). Die verfahrensleitende Staatsanwältin der Zürcher Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass er in Alleinregie Veruntreuungen begangen habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 22). Dies, obwohl er seinerseits Strafan- zeige eingereicht und den korrekten Sachverhalt immer wieder mantrahaft wiederholt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23). Die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich sei von einem Einzeltäter ausgegangen, wel- cher ohne Wissen und Einverständnis der Vorgesetzten den Trust L. um EUR 4.3 Mio. geschädigt habe, obschon die Staatsanwaltschaft in den USA (DOJ) sowie der High Court in Hong Kong zum Schluss gekommen seien, dass der Trust L. im Rahmen einer Conspiracy (gewerbs- und bandenmäs- sigen Betrug) um über EUR 5 Mio. geschädigt worden sei (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 65). Die E. AG habe in einem «Statement of Facts» den Sachverhalt, den er immer wieder zu Protokoll gegeben habe, bestätigt. Am 9. November 2015 sei sie vom DOJ in den USA schuldig befunden wor- den, den amerikanischen Staat betrogen zu haben, und zur Bezahlung einer Busse von USD 7.5 Mio. verurteilt worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Die Zürcher Staatsanwaltschaft habe dies als Steuerproblematik ab- getan. Sie habe den von der E. AG zugegebenen Sachverhalt nicht berück- sichtigt und dem Beschwerdeführer wesentliche E-Mails vorenthalten. Sie habe die in den USA gebüsste E. AG, deren Hintermänner und Komplizen ([…]) klar begünstigt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Der Beschwer- deführer habe in einem Schreiben an den seinerzeitigen Aussenminister Kerry und die Justizministerin Loretta Lynn mühsam mit anderen Dokumen- ten beweisen müssen, dass die E. AG im «Statement of Facts» die Sachver- haltsdarstellung arg verkürzt und ihr Fehlverhalten beschönigt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Das DOJ habe auch gegen weitere Beteiligte ein Verfahren geführt, welches am 15. September 2015 zu einer Anklage geführt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Am 11. April 2016 (Da- tum Eingang) habe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen ihn

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Anklage erhoben (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 22, 24 und 28) und am

1. Februar 2017 sei er vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Verun- treuung mit 42 Monaten Gefängnis bestraft worden. Das Obergericht Zürich habe dieses Urteil am 13. Dezember 2018 bestätigt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 15, 24–25 und 29). Im schweizerischen Strafverfahren seien mehrere Fehler begangen worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 62 ff.). Dass die Zürcher Justiz einer kriminellen Organisation aufgesessen und den Bock zum Gärtner gemacht habe, habe sich erst später herausgestellt (Ak- ten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24–25). Der Beschwerdeführer habe sich 2017 mit dem Begünstigten des Trust L. verglichen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 37 und S. 40). Das Urteil des Obergerichts Zürich basiere auf willkürlichen und rechtswidrigen Sachverhaltsermittlungen der Zürcher Staatsanwalt- schaft und sehe vor, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz und Ersatz- forderung zu leisten habe, obschon er seine Vermögenswerte bereits an den Geschädigten abgetreten habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 37, s. auch S. 40). Am 23. April 2018 habe der ultimativ Geschädigte, K., in Hong Kong eine Zivilklage gegen den Trustee (F. Ltd. Hong Kong) seines Trust (Trust L.) und weitere Beklagte eingereicht. Die Anwälte des ultimativ Geschädig- ten hätten geltend gemacht, dass die Direktoren des Trustees (C. und D.) bereits vor Zuwahl des Beschwerdeführers als Direktor des Trustees die ge- samten Vermögenswerte des Trusts L. veruntreut hätten. Mit Teilurteil vom 26 April bzw. 2. Mai 2019 habe der zuständige Richter in Hong Kong die beiden Direktoren als Hauptbeschuldigte zur vollen Übernahme des ange- richteten Gesamtschadens in der Höhe von EUR 5.1 Mio. verurteilt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 25, 32, 35 und 40). Die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte (ZIST) habe trotzdem das Verwertungsverfahren an die Hand genommen und die Ersatzforderung rechtswidrigerweise in Betreibung gesetzt, bevor sie die Aktien der O Partners und das Gemälde von Titian verwertet habe. Ferner habe sie die Aufhebung der Grundbuchsperren be- antragt. Obwohl gemäss Urteil des Obergerichts Zürich die Privatklägerin ihre Forderung in vollem Umfang an den Staat abgetreten habe, habe das Bezirksgericht Schwyz dem von der Privatklägerin eingeforderten Schaden- ersatz mit definitiver Rechtsöffnung stattgegeben (Akten BA SV.22.763 Rei- ter 2; S. 26, 44 und 47). Das Betreibungsamt Steinen habe es, trotz Auffor- derung des Beschwerdeführers, versäumt die Forderung von CHF 1 Mio. zu prüfen und habe die Anschlusspfändung gewährt (Akten BA SV.22.763 Rei- ter 2; S. 38). Am 30. November 2021 habe das Fürstliche Landgericht die Bank G. angewiesen, die Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf die Liechtensteinische Staatskasse zu überweisen, obschon eine vom Fürstli- chen Landgericht verfügte Vermögenssperre erst am 10. Dezember 2021 geendet habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 27). Die ZIST – als Empfän- gerin der rechtshilfemässigen Überweisung aus Liechtenstein, welche

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gemäss Beschluss des Landgerichts, nur zur Deckung der Ersatzforderung hätte verwendet werden dürfen – wäre gemäss Urteil des Obergerichts ver- pflichtet gewesen, die entsprechenden Eingänge an die Privatklägerin zu überweisen, da die Schadenersatzforderung und die Ersatzforderung nur zwecks Inkasso an den Staat abgetreten worden sei, in der Meinung, dass die ZIST zuerst die Verfahrenskosten decke, um erst danach einen allfälligen Mehrertrag an die Privatklägerin gegen die Ersatzforderung und den Scha- denersatz auszubezahlen. Erst wenn all diese Forderungen gedeckt gewe- sen wären, hätte ein allfällig übersteigender Mehrertrag an den Beschuldig- ten rechtskonform ausbezahlt werden können, was die ZIST jedoch bis heute wider jede Gesetzeslage verweigere und das erwähnte Urteil des Obergerichts eigenmächtig in Frage stelle, mit der lapidaren und nicht stich- haltigen Begründung, ein Verbrechen dürfe sich nicht lohnen. Dadurch habe sie ihre Garantenstellung mehrfach verletzt und sei als Gehilfe der Hauptbe- schuldigten tätig geworden, teilweise durch Unterlassen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 27). Den aus der Verwertung eines Fahrzeuges stam- menden Betrag von CHF 40'414.45 habe die ZIST rechtswidrigerweise an die Privatklägerin überwiesen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 26, 32, 42 und 48). Die B. Ltd. – ehemals F. Ltd. – habe die Begünstigten des Trust L. durch Abbuchung von über CHF 1 Mio. an ungerechtfertigten Honoraren und Gebühren sowie durch den rechtswidrigen Erhalt der von der ZIST heraus- gegebenen CHF 40'414.45 betrogen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 35,

s. auch S. 38 und S. 60). Gegen C. und D. seien in den USA Haftbefehle erlassen worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 36). Am 22. Juni 2020 habe die 1. Strafkammer des Obergerichts Zürich verfügt, dass der Be- schwerdeführer die Namensaktien der O Partners zu indossieren habe, da- mit deren Verwertung vorgenommen werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht im Urteil 6B_864/200 gutgeheissen und festgehalten, die Vorinstanz lege nicht dar, ob sie ihrem Entscheid materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu- grunde lege; aus dem angefochtenen Beschluss gehe nicht hervor, gestützt auf welches kantonale oder eidgenössische Recht die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als erste und einzige Instanz entscheide bzw. sich als zuständig erachte. Das Bundesgericht habe den Beschluss vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Seither hätten sich weder die 1. Strafkammer des Obergerichts Zü- rich noch die ZIST zum weiteren Verfahren verlauten lassen. Einzig in einem Schreiben vom 8. Februar 2021 habe die 1. Strafkammer des Obergerichts Zürich erklärt, dass es sich fortan für die weiteren Verwertungshandlungen als nicht mehr zuständig erachte (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 42). Dem Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht klar auf welches Recht sich die ZIST stütze (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 44 und 47). Das aufgrund

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eines Gesuches der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich rechtshilfe- weise in Köln beschlagnahmte Gemälde von Titian (Grablegung Christi, Ak- ten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 19 und 21) wäre geeignet, sämtliche Verfah- renskosten, die Ersatzforderung und den Schadenersatz abzudecken, wenn das Obergericht endlich eine Besichtigung zuliesse (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 46). Die Steuerverwaltung Schwyz habe aufgrund der Aktenein- sicht in die Strafakten eine ganz eigene Auffassung des relevanten Sachver- halts entwickelt und dem Beschwerdeführer ermessensweise einen Gewinn aus der Veräusserung des Gemäldes zugerechnet (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 48). Durch Ermessenstaxation erreiche die Steuerverwaltung eine Beweislastumkehr (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 61). Auf Interven- tion des Beschwerdeführers hin sei für das Steuerjahr 2010 schliesslich die korrelierte Ablieferungspflicht gewährt worden. Für das Jahr 2009 sei am

15. März 2021 beim Bundesgericht ein Revisionsantrag gestellt worden (Ak- ten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 48-60). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Liechtenstein sei in einem Urteil vom 5. November 2021 zum Schluss ge- kommen, dass der Beschwerdeführer trotz gerichtlichem Vergleich in Hong Kong, womit er die Eigentumsrechte zweier Gesellschaften dem ultimativ Geschädigten abgetreten habe, wirtschaftlicher Berechtigter beider Gesell- schaften sei (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 43).

Die an die Bundesanwaltschaft adressierte Strafanzeige vom 13. Juni bzw.

3. August 2022 reiche er bewusst zusätzlich zu den bereits 2015 bei der Staatsanwaltschaft Zürich III und der Staatsanwaltschaft Liechtenstein ein- gereichten Anzeigen ein (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Das Ziel die- ser Anzeige sei für ihn und für den ultimativ Geschädigten, die Zusammen- legung der diversen Verfahren in eine Hand und das Stoppen des fortgesetzt deliktischen Handelns der Beschuldigten zu erreichen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 8-9). Die Strafanzeige erfolge einerseits durch ihn als Privatklä- ger und andererseits im Namen und Auftrag des Beneficiary’s (ultimativ Ge- schädigten) zur Wahrung dessen Rechte. Es sei zu verhindern, dass er und der ultimativ Geschädigte durch den eigentlichen Betrüger (Trustee) mittels krass fehlerhafter Entscheide und Handlungen der Schweizer und Liechten- steinischer Behörden, weiterhin rechtswidrig am Vermögen geschädigt wür- den (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Als direkt Geschädigter sei er im Sinne von Art. 115 StPO zur Stellung des Strafantrages berechtigt und als nach wie vor de jure mandatierter Vertreter des ultimativ Geschädigten ver- pflichtet, die Rechte seines Mandanten einzuklagen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12). Die kantonalen Behörden würden sich «bisher allen gutge- meinten Hinweisen und Anträgen des Antragstellers verschliessen, einen Verfolgungszwang offenbar verneinen […] und die bisher angestrengten Strafanzeigen entweder gar nicht verfolgen (CH) oder einstellen (FL) […]».

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Ihm bleibe – «letztlich auch zur Wahrung der Interessen des ultimativ Ge- schädigten, den er rechtlich immer noch [vertrete] – nur noch die Möglichkeit, mit einer Strafanzeige an die schweizerische Bundesanwaltschaft zu gelan- gen. Angesichts der vielverzweigten Gesamtsituation [sei] die Bundesan- waltschaft der einzige Ort, der auch die entsprechenden […] Kapazitäten und Kompetenzen [habe], um das komplexe Gesamtbild zu überblicken […]. Ob jedoch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der internationalen Verflechtun- gen und des durch das DOJ der USA bereits gerichtlich bestätigten Tatbe- stands des Vorhandenseines einer kriminellen Vereinigung (Conspiracy) selbst in der Sache tätig [werde] oder die Verfahren in der Hand eines unab- hängigen Sonderstaatsanwaltes [lege], [bleibe] dabei ihr selbst überlassen» (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 9). Für die Vorgeschichte könne grund- sätzlich auf die (zu edierenden) Vorakten der diversen Beschuldigten in die- sem komplexen Verfahren verwiesen werden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Die Gesamtzusammenhänge und die Tragweite der im Strafantrag vom 3. August 2022 durch den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftaten, seien ihm mit Urteil vom 1. April 2022 des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Vaduz/Liechtenstein ([…]) erstmals zur Kenntnis gebracht worden. Massgebend für die Frist sei jedoch das an ihn gerichtete Schreiben der Bank G. vom 14. März 2022, worin diese bestätige, dass sie mit Schrei- ben des Fürstlichen Landgerichts vom 30. November 2021 aufgefordert wurde, die blockierten Vermögenswerte an das Land Liechtenstein weiter- zuleiten (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 11).

3.2 Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers begründet die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) zusam- mengefasst wie folgt:

3.2.1 In Bezug auf einen (ersten) Sachverhaltskomplex habe der Beschwerdefüh- rer bereits am 10. Juli 2015 und am 11. September 2015 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Vaduz bzw. der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich eingereicht (act. 1.1, S. 1–2). Bei diesem Themenkomplex handle es sich um eine abgeurteilte Sache (act. 1.1. S. 3); der Eröffnung einer Strafsache stehe das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache (ne bis in indem, Art. 11 StPO) entgegen (act. 1.1 S. 5).

3.2.2 Bei einem weiteren (zweiten) Sachverhaltskomplex gehe es um Vorwürfe gegen verschiedene Behörden in der Schweiz und im Ausland (act. 1.1 S. 5). Ein für den Beschwerdeführer ungünstiger behördlicher Entscheid stelle kei- nen Amtsmissbrauch oder eine sonstige strafbare Handlung dar. Der Be- schwerdeführer rüge insbesondere die unrichtige Feststellung des Sachver- haltes und seine Ausführungen würden sich in weiten Teilen in einer unzu- lässigen appellatorische Kritik an den Urteilen und Entscheiden der Strafver-

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folgungsbehörden erschöpfen (act. 1.1 S. 3). Eine Strafanzeige stelle keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwal- tungs- oder Zivilverfahren dar. Die Bundesanwaltschaft sei weder Aufsicht- noch Beschwerdeinstanz dieser Behörden und es stehe ihr nicht zu, deren Entscheide und Urteile zu beurteilen oder zu korrigieren (act. 1.1 S. 3 und 5). Pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte und Vermutungen genügten für eine Verfahrenseröffnung nicht (act. 1.1 S. 4).

3.2.3 Die Beteiligung bzw. Unterstützung (an) einer kriminellen Organisation ge- mäss Art. 260ter StGB setze bestimmte Tatbestandselemente voraus; die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu würden keinen belegbaren An- fangsverdacht begründen und Mutmassungen darstellen (act. 1.1 S. 5). Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei fraglich, indessen in einem allfälli- gen Beschwerdeverfahren zu klären (act. 1.1 S. 6). Es liege kein hinreichen- der Tatverdacht gemäss Art. 309 StPO vor. Soweit Bundeszuständigkeit vor- liege, sei die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO zu verfügen.

3.3 In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

3.3.1 Er habe nie beabsichtigt mit den Strafanzeigen eine Neubeurteilung seines Falles zu erreichen, ihm sei klar, dass eine Revision nur aufgrund eines Re- visionsgrundes mittels dafür rechtlich vorgesehenem Verfahren möglich sei (act. 1 S. 10).

3.3.2 Ferner habe er nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Ge- hilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichten» beabsichtigt, sondern «eine Feststellung der Mitwirkung der handelnden Personen, Behörden und Gerichte, fahrlässig oder wissentlich, an den kriminellen Machenschaften der Hauptbeschuldigten, durch die dafür vorgesehene Institution, was Sinn und Zweck von Art. 23 und Art. 24 StPO» sei (act. 1 S. 11).

3.3.3 Die Fakten, die Verfahren in den USA, das Zivilverfahren aufgrund der Klage des ultimativ Geschädigten in Hong Kong und die Rechtshilfeverfahren in Deutschland und im Fürstentum Liechtenstein würden Straftaten durch das Zusammenwirken mehrerer natürlicher oder juristischer Personen belegen. Die Strafanzeige sei aus diesem Grund erfolgt (act. 1 S. 11). Es gehe um die Erstbeurteilung mehrerer Straftatbestände einer Gruppe von natürlichen und juristischen Personen, die sich im Sinne von Art. 260ter StGB zu einer krimi- nellen Organisation vereinigt hätten, die noch nicht Gegenstand einer straf- rechtlichen Untersuchung gewesen sei (act. 1 S. 16). Der Tatbestand der

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organisierten Kriminalität gemäss Art. 260ter StGB sei mit jenem der Conspi- racy in den USA gleichgesetzt (act. 1 S. 11). Nach Überzeugung des Be- schwerdeführers hätten die angezeigten natürlichen und juristischen Perso- nen eine Vereinigung gebildet, die methodisch und systematisch, eine Um- gehung des FATCA geplant hätten, indem sie undeklarierte Gelder so gewa- schen resp. umstrukturiert hätten, dass sie diese weiterhin zu hohen (evtl. übersetzten) Gebühren (und Honoraren) verwalten, ihren Qualified lnterme- diary Status mit dem IRS behalten konnten, und die Eigentümer der unde- klarierten Vermögenswerte praktisch wahllos dem Tun dieser Verbrecher- gruppe ausgeliefert gewesen seien, sofern sie denn durch diese überhaupt informiert worden seien. Sie seien auch bereit gewesen Gewaltakte oder an- dere zur Einschüchterung geeignete strafbare Handlungen vorzunehmen, in- dem sie den Beschwerdeführer geopfert, ihn der Alleintäterschaft einer Ver- untreuung bezeichnet, gegen ihn Strafanzeige erhoben hätten, und er denn auch wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt worden sei. Dies im vollen Bewusstsein eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB), mind. jedoch mit- tels falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechts- pflege (Art. 304 StGB), da den Anzeigeerstattern/Privatklägern ja bewusst gewesen sei, dass sie die gesamten Vermögenswerte des Trust L. bereits vor Zuwahl des Beschwerdeführers veruntreut und unautorisiert über CHF 1 Mio. an ungerechtfertigten Honoraren und Gebühren abgebucht hät- ten. Dadurch hätten sie die Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), welche sich durch die Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben habe, als mittelbare Täter bewusst in Kauf genommen (act. 1 S. 12). Die US-Behörden (IRS) hät- ten 2016 und 2017 zwei Amtshilfegesuche wegen Conspiracy to defraud the United States bei der Eidgenössische Steuerverwaltung eingereicht. Beim festgestellten Vorgehen der beklagten E. AG habe es sich um Conspiracy, also eine Kriminelle Organisation, resp. das Bilden einer solchen gehandelt. Weder der USA noch der Schweiz sei es in den Sinn gekommen das Amts- hilfeersuchen in Steuersachen in ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen um- zuqualifizieren (act. 1 S. 13). Auch bei der im Jahre 2000 beim United States District Court, Southern District of New York erhobenen Anklage (s. dazu auch Nachtrag des Beschwerdeführers vom 5. April 2023, act. 5 und 5.2) habe der Hauptvorwurf Conspiracy betroffen und die Zivilklage in Hong Kong belege das Vorliegen des banden- und gewerbsmässigen Betrugs (act. 1 S. 13–14). Mit Nachtrag vom 5. April 2023 verweist der Beschwerdeführer auf eine Medienmitteilung vom 30. März 2023, wonach sich P., leitendes Mit- glied der E. AG, in den USA der Conspiracy schuldig bekannt habe (act. 5). In der Beschwerde führt er weiter aus, es entspreche daher nicht den Tatsa- chen, dass keine Hinwiese für einen konkreten Tatverdacht vorliegen wür- den. Von den in den USA angeklagten Personen hätten nur zwei Wohnsitz im Ausland, wobei einer davon, seinen Arbeitsplatz in Zürich gehabt habe.

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Der Entscheidungsfindungsprozess für alle Tathandlungen im Sinne von Art. 260ter StGB habe in den Räumlichkeiten der Q. AG an der […]strasse in Zürich, oder bei der E. AG an der […]strasse in Zürich stattgefunden, nur die Ausführung durch Subalterne sei dann z.T. im Ausland erfolgt. Aufgrund des Vorwurfs der organisierten Kriminalität sei zwingend Bundesgerichtsbarkeit gegeben. Eine Verlagerung der Zuständigkeit ins Ausland verbiete sich, zu- mal Hong Kong sich bereits als nicht zuständig erklärt habe (act. 1 S. 15).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdegegner habe (in Bezug auf einen Sachverhaltskomplex) bereits im Jahr 2015 eine Strafanzeige eingereicht, damals sowohl bei der Staatsan- waltschaft Vaduz als auch bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer stellt das nicht in Abrede und gibt in diesem Zusam- menhang an, dass im Fürstentum Liechtenstein die Vorerhebung nach einer gewissen Zeit eingestellt und im Kanton Zürich seine damalige Strafanzeige aus dem Recht gewiesen worden sei (s. E. 3.1). In der Beschwerdeschrift präzisiert er, bei der erneut eingereichten Anzeige gehe es um die Erstbeur- teilung mehrere Straftatbestände einer Gruppe von natürlichen und juristi- schen Personen. Er verneint somit das Vorliegen des Prozesshindernisses der abgeurteilten Sache.

Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfah- ren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bil- det mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Am- tes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV ab und ist nunmehr ausdrücklich in Art. 11 StPO verankert. Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vor- behalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand- genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2).

Ein die Strafanzeigen von 2015 betreffender Erledigungsentscheid wurde im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht und befindet sich auch nicht in den bei der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten. Liegt wegen einer oder mehrerer der angezeigten Handlungen kein Freispruch bzw. keine Verurtei- lung der angezeigten Personen vor, kann nicht von einer abgeurteilten

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Sache im Sinne des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin bezieht und stützt sich nicht auf einen solchen Ent- scheid, sondern auf den Umstand, dass in derselben Sache bereits Anzei- gen eingereicht worden seien. (Straf-)Anzeigen begründen keine abgeur- teilte Sache. Insofern kann der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellung der abgeurteilten Sache nicht gefolgt werden.

4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens sodann mit der inhaltlich appellatorischen Kritik der Eingabe des Beschwer- deführers und der Aufsichts- und Beschwerdekompetenz der Bundesanwalt- schaft in Bezug auf die kritisierten Behörden. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss in Abrede, appellatorische Kritik zu äussern, die gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel und nicht in einer Strafanzeige geltend zu machen wäre. Er gibt an, ihm sei klar, dass eine Revision nur aufgrund eines Revisi- onsgrundes in einem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren möglich sei. Er habe auch nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehil- fenschaft angezeigten Behörden und Gerichte» beabsichtigt, sondern «eine Feststellung der Mitwirkung der handelnden Personen, Behörden und Ge- richte, fahrlässig oder wissentlich, an den kriminellen Machenschaften der Hauptbeschuldigten, durch die dafür vorgesehene Institution, was Sinn und Zweck von Art. 23 und Art. 24 StPO» sei (s. oben E. 3.3).

Die vom Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft eingereichte Straf- anzeige bezieht sich mehrfach auf Rechtsfolgen bereits hängiger oder abge- schlossener Verfahren und übt Kritik an Sachverhaltsermittlungen, Handlun- gen bzw. Entscheide anderer schweizerischer oder ausländischer Behörden, die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig oder willkürlich bezeichnet wer- den. So beispielsweise im Zusammenhang mit der Pfändung einer Forde- rung durch das Betreibungsamt Steinen oder mit der Verwertung von Aktien durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, im Zusammenhang mit einer Vermögenssperre im Fürstentum Liechtenstein und mit Verwertungs- handlungen des Betreibungsamtes Steinen oder mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in diversen Rechtsöffnungsverfahren, weiter im Zusam- menhang mit der Betreibung einer Ersatzforderung und einer Auszahlung an die Privatklägerin sowie mit einer Gewährung einer Anschlusspfändung durch das Betreibungsamt Schwyz (s. S. 6–7, 26–27 und 37–38 der Strafan- zeige). Der Beschwerdeführer gibt in der Strafanzeige zudem an, dass im schweizerischen Strafverfahren mehrere Fehler begangen worden seien und er die Strafanzeige einreiche, um (u.a.) zu verhindern, dass er (und der ulti- mativ Geschädigte) «durch krass fehlerhafte Entscheide und Handlungen der Schweizer und Liechtensteinischen Behörden weiterhin rechtswidrig an seinem Vermögen geschädigt» werden. Inhaltlich rügt die Strafanzeige des

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Beschwerdeführers somit in- und ausländische behördliche Verfügungen oder Beschlüsse, welche im Rahmen unterschiedlicher Verfahren ergangen sein sollen.

Ist eine Partei mit einer Handlung / einem Entscheid einer Behörde nicht ein- verstanden bzw. erachtet sie diese als fehlerhaft, kann sie im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts durch die Ergreifung eines Rechtmittels eine Überprüfung der beanstandeten Handlung oder des beanstandeten Ent- scheides veranlassen. Grundsätzlich entscheidet über das Rechtsmittel die im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Werden innert der vorgesehenen Rechtmittelfrist keine Rechtsmittel ergriffen oder ist die betreffende Person nicht zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert oder hat die im entspre- chenden Verfahren höchste/letzte Instanz über die Sache befunden und ist der ordentliche Instanzenzug damit ausgeschöpft, ist der Entscheid rechts- kräftig. Strafanzeigen sind keine Rechtsmittel und dienen nicht dazu, einen Entscheid umzustossen oder zu korrigieren. Die Strafuntersuchungsbehör- den sind auch nicht für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheide anderer Behörden zuständig. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin in der Nichtanhandnahmeverfügung daher aus, dass eine Strafanzeige kein Ersatz für ein Rechtsmittel sei und sie weder Aufsichts- noch Beschwerdeinstanz der in der Strafanzeige aufgeführten Behörden sei.

Die Angabe des Beschwerdeführers nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichte» beab- sichtigt zu haben, ist an sich schon widersprüchlich. Mit der Anzeige hat er die als Beschuldigte bezeichneten Personen/Amtsinhaber gegenüber einer Strafuntersuchungsbehörde bezichtigt, strafbare Handlungen begangen zu haben. Die vom Beschwerdeführer gewünschte «Feststellung» zu Handlun- gen von Personen und/oder Behörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und steht der Bundesanwaltschaft nicht zu.

Aus dem Obgesagten folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahme der Strafanzeige – soweit sie sich auf Rügen gegen Entscheide und Handlungen anderer Behörden bezieht und insofern inhaltlich keine Strafanzeige, son- dern ein Rechtsmittel darstellt – nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwer- deführer in der Beschwerdeschrift darüber hinaus angibt, schon gar keine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichten beabsichtigt zu haben, ist zudem nicht klar, warum er die entsprechende Nichtanhandnahme rügt.

4.3 Die Beschwerdeführerin hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung schliess- lich fest, dass für die Eröffnung eines Verfahrens wegen Krimineller Organi- sation kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Der Beschwerdeführer

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beanstandet insbesondere, dass er als Alleintäter bezeichnet/verurteilt wor- den sei und dass die Bundesanwaltschaft gegen die von ihm angezeigten Personen etc. keine Verfahren wegen krimineller Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB eröffnet hat.

In Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Kriminellen Organisation fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur vorliegenden Beschwerde. In der Strafanzeige machte er grundsätzlich geltend er bzw. der Trust L. bzw. der von ihm vertretene «ultimativ Geschädigte» K. habe durch die Conspi- racy einen Schaden erlitten. In der Beschwerdeschrift führt er hingegen aus, die Vereinigung/Verbrechergruppe sei gebildet worden um den «FACTA» (Foreign Account Tax Compliance Act) zu umgehen und sie sei bereit gewe- sen, Gewaltakte oder andere strafbare Handlungen zur Einschüchterung vorzunehmen, indem sie den Beschwerdeführer angezeigt, ein falsches Zeugnis, oder eine falsche Anschuldigung oder eine Irreführung der Rechts- pflege begangen habe und dadurch eine Verurteilung und folglich die Frei- heitsberaubung des Beschwerdeführers in Kauf genommen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile stellen entweder keine Be- einträchtigungen des Beschwerdeführers und/oder keine unmittelbare Folge von tatbestandsmässigen Handlungen bzw. des mutmasslichen Steuerbe- trugs dar. Insofern ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht be- schwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung betreffend Kriminelle Organisation ist demzufolge nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber scheint es indessen angebracht, an dieser Stelle zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Straftatbestand der Kriminel- len Organisation und des ihn betreffenden Strafverfahrens in der Schweiz auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich vor, aus den in den USA und Hong Kong wegen Conspiracy geführten Verfahren ergebe sich, dass die von ihm angezeigten Personen etc. sich (u.a) des ge- werbs- und bandenmässigen Betrugs bzw. der kriminellen Organisation schuldig gemacht hätten. Die angezeigten Personen 1 bis 6 seien bereits angeklagt bzw. verurteilt bzw. die Verfahren mit einem settlement erledigt worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 10). U.a. mit Verweis auf NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 260ter N 1 macht er geltend, dass die Conspiracy des US-Rechts der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspreche (act. 1 S. 11). Der von den US-Behörden, dem Zivilkläger und dem High Court in Hong Kong verwendete Begriff der Con- spiracy habe er in seinen Eingaben immer mit gewerbs- und bandenmässi- gem Betrug übersetzt. Dabei sehe das Schweizer Strafgesetz dafür den Art. 260ter vor, welcher sich mit dem Begriff der kriminellen Organisation be- fasse (Akten BA SV.22.763 Reiter 2 S. 67, s. auch S. 9).

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4.4 In den Angaben des Beschwerdeführers findet sich eine Vermischung der Teilnahmeformen der Mittäterschaft mit dem Qualifikationsmerkmal der Ban- denmässigkeit und dem Tatbestand der kriminellen Organisation. Eine Mit- täterschaft erfüllt nicht automatisch das Qualifikationsmerkmal der Banden- mässigkeit und auch nicht den Straftatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art 260ter StGB. Allgemein betrachtet weist die Strafanzeige des Be- schwerdeführers eine Vermischung unterschiedlicher Rechtsgebiete und Rechtswege auf, mit zeitlich und örtlich vagen und oft nicht persönlich zuge- ordneten globalen Sachverhaltsschilderungen und rechtlich nicht vorgese- henen Anliegen. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Krimineller Organisation gegen die Angezeigten in der Schweiz liegt kein hinreichender Tatverdacht vor. Gegen die allfällige Nichtanhandnahme des Verfahrens auf kantonaler Ebene oder im Fürstentum Liechtenstein oder in Hong Kong sind/waren die dafür vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen.

5. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Wie die obige detaillierte Befassung mit den Einzelvorbringen aufzeigt, ist die vorliegende Beschwerde klar unbegründet. Sie erweist sich so bei Ge- samtbetrachtung als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege (eröffnet als Nebenverfahren mit dem Geschäftszeichen BP.2023.3) ist daher ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Be- schwerdeführers abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In An- wendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft (inkl. einer Kopie von act. 5 mit Beilagen; unter separa- ter Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.