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7B_62/2024

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-01-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Januar 2023, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 20. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig ( Art. 79 BGG ). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 20. Juni 2023 auf diese Rechtslage hin. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um "vorsorgliche Massnahmen" gegenstandslos.

E. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_62/2024

Urteil vom 25. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 20. Juni 2023 (BB.2023.18).

Erwägungen:

1.

Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Januar 2023, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 20. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig ( Art. 79 BGG ). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 20. Juni 2023 auf diese Rechtslage hin. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um "vorsorgliche Massnahmen" gegenstandslos.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler