Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.35 Nebenverfahren: BP.2022.30
- 2 -
Die Beschwerdekammer stellt fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf eine Strafanzeige von A. gegen die Staatsanwältin des Bundes B. diesem mit Antwortschreiben vom 2. Au- gust 2021 mitgeteilt hatte, dass die Prüfung und Einsetzung eines Staatsan- walts der Bundesanwaltschaft oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA falle (Beschwerdeverfahren BB.2021.217-218; SV.21.0187, Rei- ter 27, S. 2);
- A. in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 23. September 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes eine erste Beschwerde we- gen Rechtsverzögerung durch die Bundesanwaltschaft einreichte (BB.2021.217-218, act. 1);
- A. mit Schreiben vom 23. März 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes eine weitere Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige vom 6. August 2021 und 2. September 2021 gegen Mitarbeiter/-innen der Bundesanwaltschaft in Bern und Lausanne sowie gegen Bundesstrafrichte- rin C. einreicht (act. 1);
- der Beschwerdeführer darin vorbringt, der «Auftrag» zur Ernennung eines unabhängigen Sonderstaatsanwaltes betreffend seine Strafanzeige sei be- reits vor mehr als sechs Monaten ergangen; er rügt, dass die Beschwerde- gegnerin keine Bemühungen unternommen habe, die AB-BA unter Fristan- setzung aufzufordern, die Ernennung innert nützlicher Zeit vorzunehmen (act. 1 S. 4);
- der Beschwerdeführer der Beschwerde sein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Erinnerungsschreiben vom 9. März 2022 (als «Wiederholung vom 6.8.21/2.9.21») und das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die AB-BA vom 18. März 2022 beilegte, welches dem Beschwerdeführer in Ko- pie zugestellt worden war (act. 1.2 und 1.1); die Beschwerdegegnerin darin festhält, dass sie sich bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 10. Septem- ber 2021 erlaube, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. März 2022 weiterzuleiten (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 23. März 2022 mit dem hand- schriftlichen Vermerk «Erinnerung 1.4.22» der Beschwerdekammer wieder einreicht (act. 2).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); - die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO); - im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden sind, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde; das auch dann gilt, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 18; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9; STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 14); - vorliegend die Beschwerdegegnerin auf die Strafanzeigen des Beschwerde- führers gemäss dessen Darstellung und unter Hinweis auf dessen Be- schwerdebeilagen sehr wohl tätig wurde (s. act. 1, 1.1); - damit keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt; - daran die wiederholenden (Erinnerungs-)Schreiben des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen; - nach dem Gesagten die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit sich diese auf die Beschwerdegegnerin bezieht;
- auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht einzutreten ist, soweit jene die Tätigkeit der AB-BA betrifft;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2022.30, act. 1);
- 4 -
- dieses Gesuch abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde – wie darge- legt – als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.