Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).
Sachverhalt
B. AG - Bundesanwaltschaft - C., Bundesstrafrichterin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.59-60
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte (SV.09.0135); bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts nach Anklageerhebung das Verfahren mit der Nummer […] eröffnet wurde;
- A. und die B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, mit Eingabe vom
29. Januar 2021 (und Nachtrag vom 1. sowie 8. Februar 2021) bei der Bun- desanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. wegen «vorsätzlichen Verstosses und Unterlaufens die/der eidgenössischen und kantonalen COVID-19-Verordnung ….Irreführung der Rechtspflege, Amts- missbrauch, Urkundenfaelschung» einreichten (SV.21.0187);
- A. und die B. AG zusammengefasst geltend machten, «die Beschuldigte hat mit der Ausstellung und Verteilung des beiliegenden Zirkularbeschlusses und Teilnehmerliste vom 21.1.21 FedPol Berichts, gegen die COVID-19 Schutzverordnung verstossen, Amtsmissbrauch begangen und hat sich fuer Irrefuerung der Rechtspflege und Urkundenfaelschung zu verantworten»;
- gemäss den Beilagen zur Strafanzeige die angezeigte Bundesstrafrichterin mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2021 den Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung abwies; sie darin weiter festhielt, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) Verhandlungen vor Gerichtsbe- hörden vom Verbot der Durchführung von Veranstaltungen ausgenommen sind; sie unter Hinweis auf das Schutzkonzept des Bundesstrafgerichts die konkreten Teilnehmer festlegte und die Sitzordnung mitteilte;
- A und die B. AG namentlich vorbrachten, dass die Durchführung des Pro- zesses mit einer Teilnehmerzahl von 35 unter den geltenden Bedingungen ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die angezeigte Bundesstrafrichterin vier Vertretern von Drittparteien die Teilnahme nicht verweigert hätte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 die Bundesanwalt- schaft die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 nicht anhand nahm (act. 1.1); die Zustellung an «A. c/o B. AG, […]» erfolgte,
- dagegen A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) mit gemeinsamer Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung beantragen (act. 1); mit Schreiben vom 14. März 2021 die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe machen und diverse An- träge stellen (act. 4; act. 4.1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 9. März 2021 eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt waren;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte, dass aus der Strafanzeige keine rechtsgenüglichen Hin- weise hervorgehen würden, welche den Schluss zuliessen, dass die ange- zeigte Bundesstrafrichterin ihre Amtsgewalt in irgendeiner Weise miss- braucht hätte;
- die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwerfen, die Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; sie vorbringen, die Begründung sei falsch, die Strafanzeige beziehe sich nicht auf ein Urteil, sondern auf dokumentierte Gesetzesverstösse der Bundesstrafrichterin; die Strafanzeige und Prozess-
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akten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswider- handlungen enthalten; die angezeigte Bundesstrafrichterin habe sich als Vorsitzende über die Covid-19 Schutzbestimmungen hinweggesetzt, um auf Biegen und Brechen die Hauptverhandlung i.S. […] durchzuführen (act. 1 S. 3 f.);
- weder der Strafanzeige noch der Beschwerde aber ein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinrei- chenden Tatverdacht gegen die angezeigte Person begründen könnte; bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- festzuhalten bleibt, dass die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an die von den Beschwerdeführern in der Strafanzeige selber angegebene ge- meinsame Adresse erfolgte;
- der Umstand, dass für beide Beschwerdeführer ein Entscheid zugestellt wurde, wobei die Beschwerdeführerin 2 nach dem Adress-Zusatz „c/o“ auf- geführt wurde, vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind und den Beschwerdeführern un- ter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B. AG - Bundesanwaltschaft - C., Bundesstrafrichterin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.